1847 / 124 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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dern eine Bemerkung zu dem vorhergehenden Protokoll. Meine Frage

aus Kandrzin täglich 6 Uhr früh und 45 Uhr Nachmit⸗

tags und aus Nosel täglich 57 Uhr früh und 11 Uhr Vormittags; 83) die Kariolpost zwischen Ujest und Rudzinitz:

aus Ujest täglich 4 Uhr früh, 12 Uhr Mittags und 3 Uhr

Nachmittags und aus Rudzinitz täglich 10 Uhr Vormittags, 4 Uhr Nach⸗ mittags und 57 Uhr Nachmittags; S) die Personenpost zwischen Gleiwitz und Tarnowitz: aus Gleiwitz täglich 10 Uhr Vormittags und 3 Uhr Nachmittags und . aus Tarnowitz täglich 6 Uhr früh und 19 Uhr Vormit⸗ tags; . S5) die Personenpost zwischen Gleiwitz und Tost: aus Gleiwitz täglich 3 Uhr Nachmittags und aus Tost täglich 9 Uhr früh; S6) die Personenpost zwischen Gleiwitz und Rybnik: aus Gleiwitz täglich 3 Uhr Nachmittags und aus Rybnik täglich 5 Uhr früh; S7) die Personenpost zwischen Gleiwitz und Krakau über Nikolai: aus Gleiwitz täglich 35 Uhr Nachmittags und 77 Uhr Abends und aus Krakau täglich 1 Uhr früh und 4 Uhr Nachmittags; Ss) die Personenpost zwischen Nikolai und Pleß: aus Nikolai täglich 65 Uhr Abends und aus Pleß täglich 7 Uhr früh; S9) die Personenpost zwischen Schwientochlowitz und Tarnowitz: aus Schwientochlowitz täglich 7 Uhr Abends und aus Tarnowitz täglich 7 Uhr früh; 90) die Personenpost zwischen Schwientochlowitz und Beuthen: aus Schwientochlowitz täglich 11 Uhr Vormittags, 3 Uhr Nachmittags und 7 Uhr Abends und ö aus Beuthen täglich 7 Uhr früh, 117 Uhr Vormittags und 4 Uhr Nachmittags; l) die Kariolpost zwischen Myslowitz und Neu-Berun: aus Myslowitz täglich 5 Uhr Nachmittags und aus Neu⸗Berun täglich 4 Uhr früh;

92) die Personenpost zwischen Ratibor und Hultschin wird aufge— hoben und durch eine Personenpost zwischen Hultschin und dem Bahnhofe Preuß. Oderberg ersetzt, welche

aus Hultschin täglich 6 Uhr früh und

aus Preuß. Oderberg täglich 65 Uhr Abends abgefertigt wird. Berlin, den 30. April 1847.

General⸗Post⸗Amt.

D

Angekommen: er Präsident des Handels-Amts, von

Roenne, von Leipzig.

Tandtags Angelegenheiten.

Sitzung des Vereinigten Landtags am 1. Mai. Kurie der drei Stände.

Die Sitzung beginnt nach 10 Uhr unter dem Vorsitz des Land tags Marschalls von Rochow.

Marschall: Vorlesung des Protokolls der vorigen Sitzung.

(Diese erfolgt.)

Abgeordn. von Brünneck: Ich habe nur eine kurze Bemer kung in Betreff der Fassung des Protokolls zu machen. Wie ich verstanden habe, soll ich mich gegen die Geltung der Ehrengerichte erklärt haben. Das ist nicht meine Meinung gewesen; im Gegen theile habe ich gesagt, daß, da ich einer derjenigen gewesen bin, der dieses Institut ins Leben geführt, ich die Nothwendigkeit und Wich— tigkeit der Ehrengerichte anerkenne, aber ich habe mich dahin erklärt, daß nicht die ehrengerichtlichen Strafen, die im Gesetze liegen, auf das wir hingewiesen sind, und die keinesweges zu den entehrenden Strafen gehören, für uns in Beurtheilung der Bescholtenheit eines Landstandes nicht maßgebend sein können. Ich habe mich also gegen die Geltung der Ehrengerichte überhaupt nicht erklärt. 4

Marschall: Findet sich noch etwas zu dem Protokoll zu be— merken?

Abg. von Manteuffel: Ich will mir eine allgemeine Be merkung erlauben. Ich erkenne die Verdienstlichkeit und Ausführlich— keit des Protokolles vollkommen an, ich glaube aber, es ist nicht nothwendig und durch die Geschäftsordnung nicht vorgeschrieben, daß das Protokoll so ausführlich, wie das vorgelesene, abgefaßt werde, zumal da die stenographischen Berichte mit der größten Ausführlich keit jedes Wort wiedergeben, was hier gesprochen wird. Ich glaube daher, wir würden viel an Zeit und Mühe ersparen, wenn das Pro— tokoll kürzer gefaßt und nur im Allgemeinen der Gang der Berathung und die Beschlußfassung wiedergegeben würde. Ich stelle dies dem Herrn Landtags-Marschall zur Erwägung anheim.

Marschall: Findet sich noch etwas zu bemerken?

Abgeon dn. Graach: In der Plenar-Sitzung vom 27. April d. IJ, bei Gelegenheit, als die gegenwärtige Noth zur Sprache kam, und im Augenblicke des Schlusses der Verhandlung, erbat ich mir das Wort. Es hatte zur Folge, daß die Diskussion unmittelbar darauf geschlossen wurde. Einer meiner verehrten Landsleute und mehrere andere Herren baten mich, mich zu vergewissern, daß meine Erklärung in das Protokoll aufgenommen würde. Dies veranlaßte mich, meine Erklärung schriftlich aufzusetzen und den Herrn Ordner zu bitten, sie abzuholen. Er hatte auch die Gefälligkeit, meine diesfallsige Erklä— rung an geeigneter Stelle abzugeben. Nichtsdestoweniger ist in dem . kein Wort von mir erwähnt. Ich muß wünschen, daß olche Eingriffe der Willkür, sei es durch Aufnahme des Gesagten oder durch Weglassung des Gesagten befeitigt werden und für die

Zukunft wegfallen. Wenn ich bei der gestrigen Verlesung des Pro— tokolls eine e f. Einrede nicht erhob, so bitte ich Sie, Herr Marschall, sich versichert halten zu dürfen, daß es von meiner Stelle aus gar nicht möglich ist, der Verlesung des Protokolls folgen zu können. Ich komme daher auf den Antrag des verehrten Abgeord⸗ neten Mohr zurück und bitte, den entfernt sitzenden Mitgliedern die ser Versammlung gestatten zu wollen, daß sie bei den Vereinigten drei Ständen die Plätze einnehmen dürfen, welche für die allgemeinen Sitzungen der Herren-Kurie vorbehalten sind.

arschall: Das ist keine Bemerkung zu dem heutigen, son—

war, ab gegen das Protokoll der letzten Sitzung etwas zu bemerken sei. Auf diese Frage hätte das verehrte Mitglied antworten müssen, wenn es etwas zu bemerken hatte. Vor allen Dingen und ehe man zu etwas Anderem übergehen ann, muß das Protofoll der vorigen Sitzung berichtigt werben. Wenn sich aber keine Bemerkung zu dem . der vorigen Sitznng mehr findet, erkläre ich es für ge⸗ (Abgeordn. Graach fängt an zu sprechen.) ö Wenn Sie eiwas Anderes ,,, ha so werde ich Sie

bitten, hierher zu kommen und das Wort zu nehmen. In kiesem

*

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Augenblicke konnte ich Ihnen das Wort nicht geben, weil ich nicht wissen konnte, was Sie vortragen wollten. Erlauben Sie mir aber gleich etwas zu antworten, wodurch Ihre letzte Bemerkung beseitigt wird. Ich habe auf den Antrag des Herrn Abgeordneten Mohr er⸗ klärt, ich in meiner Stellung sei nicht befugt, etwas gegen die Be⸗ stimmung des Allerhöchsten Reglements anzuordnen. Das Reglement hat den verehrten Mitgliedern ihre Plätze nach Provinzen und Stän⸗ den. angewiesen, dessenungeachtet nehmen viele Abgeordnete andere Plätze ein. Da sehe ich nicht hin, das geht mich nichts an, aber geradezu es zu gestatten, das kann ich nicht. Abgeordn. Graach: Ich bitte nochmals um das Wort.

. Marsch all: Ich werde es Ihnen nachher geben; jetzt muß ich bitten, es mir noch zu lassen. Es ist ein Allerhöchster Bescheid vor zutragen auf die Beschlüsse, das Verbot der Kartoffel Ausfuhr und des Branntweinbrennens aus Getraide betreffend. Der Bescheid geht, da das Konklusum von beiden Knrien angenommen worden ist, auch an beide Kurien. Der Königliche Herr Kommissarius hat aber, da eine Versammlung beider Kurien nicht bevorsteht, es vorgezogen, die— ser Kurie schon jetzt den Beschluß für sich zukommen zu lassen, damit sie davon in Kenntniß gesetzt werde. Ich ersuche den Herrn Se— cretair, den Allerhöchsten Bescheid vorzutragen.

(Während der darauf folgenden Vorlesung erheben sich alle Anwe— . senden.)

Wir kommen nun zu der Vertheilung der eingegangenen Peti⸗

tions- Anträge.

erg eichniß der den verschiedenen Abtheilungen in der Sitzung vom 1. Mai 1847 zugewiesenen Petitions-Anträge.

Antrag des Abgeordneten Reichard auf gesetzlichen Schutz gegen willkürliche Eingriffe der Verwal— tungs- Behörden in das Eigenthum der Han delsbücher der Kaufleute

Antrag des Abgeordneten Farthoefer wegen Mo difieation der baupolizeilichen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. J. Tit. 8S S5. 139 unde 8.

Antrag des Abgeordneten Richter aus Jauer, be⸗ treffend die Herabsetzung der Stempelsteuer bei Verfolgung der Rechts- Angelegenheiten und in polizeilichen Gegenständen bei Führungs- Attesten, Tauf-Attesten, Bescheiden in Privat Angelegen—⸗ ,,,

Antrag desselben, be

6. Abtheilung

Antrag des Abgeordneten Tschocke au keit der Stadtverordneten⸗-Versammlungen.

Antrag des Abgeordneten Kunckel, die den Nieß— brauch und die Verwaltung der Pfarrgüter be⸗ treffenden §§. 784 und 787 Th. II. Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts einer bestimmteren Fassung zu unterwerfen. ..... ...... ..

Antrag des Abgeordneten Merkens auf Amnestie für zum ersten oder zweitenmal Verurtheilte oder in Untersuchung wegen Waldfrevel durch Holzdiebstahl

Antrag des Abgeordneten Reimer, die Pensionirung der bei dem Postwesen angestellten Unterbeam— ten beim Ausscheiden derselben aus dem Staats— dienste betreffend.. ͤ 3

Antrag der Abgeordneten der Kreise Chodziesen und Czarnikow wegen Beiträge zur Abhülfe der Noth

Antrag desselben auf Gleichstellung vor dem Gesetz, welche das Allerhöchste Patent vom 30. März d. J. denen nicht vollständig gewährt, welche aus den anerkannten Kirchen 'scheiden . Antrag des Abgeordneten von Wolffs⸗Metter⸗— nich, das Verbot von Zeitkäufen im Kornhan—

* *

This i⸗

und Fluren des Landmanns. . .. .. . . . ö Antrag des Abgeordneten Dahmen zur Minderung des Nothstandes der unteren und mittleren Volks“ llassen im Allgemeinen und in Beziehung auf den Winzerstand der Rhein-Provinz insbesondere Antrag des Abgeordneten von Jena wegen Erhal⸗ tan w, urn, . Antrag des Abgeordneten Bru st, einige Modificatio— nen in dem Gesetz über die Stempelsteuer be— tee,, O 664 Antrag des Abgeordneten Bürgermeister Kuschke aus Kolberg auf Aufhebung der Verpflichtung der Stadt⸗Kommunen, die städtischen Unterbedienten⸗ Stellen ausschließlich mit versorgungsberechtigten Militair⸗ Invaliden zu besetzen . ...... .... ...... 8 Antrag des Abgeordneten Neitsch auf Anbringung einer Petition wegen Erlassung eines Gesetzes gegen Verträge i e a her Schuldner.. Antrag des Abgeordneten Dorenberg wegen Ueber⸗ nahme der höheren Grundabgaben und Müh⸗ lenzinsen der älteren Mühlenbesitzer von Sei⸗ ten des Staats seit Einführung der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845... Antrag des Abgeerdneten Grafen von Schwerin, betreffend die Umwandlung des kündbaren Hy⸗ potheken⸗-Kapitals in auf den Inhaber lautende Rentenhrieskt .., .. Antrag des Able u rn von Rohr, die Befürwor⸗ tung der Emanation eines Polizei- Stra getz gegen die Mißhandlung und das Quälen der Thiere betre sl. , , .

Antrag des Abgeordneten von Saucken⸗Tarput—⸗ schen, das Petitionsrecht der Stände in . früheren Ausdehnung ungeschmälert wiederher— . zustellen. i e, , , GCFeilung Es sind wieder zahlreiche Petitions Anträge eingegangen, ich bin aber noch nicht im Stande gewesen, sie durchzugehen und einzu⸗ theilen. Ich werde die Ehre haben, sie in der nächsten Sitzung den Abtheilungen zuzuweisen. Ein großer Theil dieser Petitions-Anträge fällt zwar in die Kategorie derjenigen, die schon vorhanden sind, und vergrößert nur das Material für diese Gegenstände. Es könnte aber doch wohl sein, daß einzelne Abtheilungen durch die Menge der ihnen noch zugehenden Gegenstände sich für überbürdet hielten. Ich stelle also anheim, ob die Herren Vorsitzenden dieser Abtheilungen bei mir darauf antragen wollen, dieselben noch zu verstärken. Ich werde das mit Vergnügen thun, und besonders durch solche Mitglieder, die Re⸗= ferate zu übernehmen geneigt sind. Wenn aber die Abtheilungen noch mehr verstärkt werden, so werden sie unbehülfliche Körper werden, mit denen sich schwer vorarbeiten läßt. Da es nun sich nicht thun läßt, mehr Abtheilungen zu ernennen, indem die Gegenstände schon klassifizirt sind und neue Gegenstände selten vorkommen, so stelle ich anheim, ob die Herren Direktoren dieser Abtheilungen, wenn sie fin⸗ den, daß dieselben zu groß und dadurch etwas unbehülflich geworden sind, Unterabtheilungen bilden und für solche besondere Dirigenten ernennen wollen, das wird vielleicht die Arbeit erleichtern.

Abgeordn. Graf Renard: Von einem geehrten Mitgliede der Provinz Posen wurde gestern an die 6te Abtheilung die Anforderung gestellt, alle jene Petitionen, welche den gegenwärtigen Nothstand be—⸗ treffen, sofort zu erledigen und der Versammlung vorzutragen. Ich habe nicht sogleich darauf erwiedert, weil ich alle bei mir liegenden Petitionen ein sehr voluminöses Aktenheft erst durchgehen wollte, um zu sehen, ob noch solche Petitionen da sind. Es fanden sich sehr viele Petitionen, die das Proletariat, den Pauperismus und die leichtsinnige Niederlassung betreffen, vor, aber feine, welche auf den gegenwärtigen Nothstand Bezug hat. Solche Petitionen waren überhaupt nur sieben. Diese sind bereits in einer früheren Sitzung der Versammlung vorgetragen worden, und es hat die Versammlung die beiden Anträge des Gutachtens der Abtheilung genehmigt. Ich glaubte dies zur Rechtfertigung der 6ten Abtheilung anführen zu müssen. Im Allgemeinen sei mir erlaubt, zu erwähnen, daß es der hohen Versammlung wohl nicht erwünscht sein dürfte, 70, ich sage 70, mit den heutigen sind wohl noch mehr Petitionen der Ab⸗ theilung zugewiesen also 70 verschiedene Gutachten zu hören, weil sehr viele Petitionen denselben Zweck ins Auge fassen, dieselben Mittel vorschlagen, den Zweck zu erreichen. Ich erlaube mir daher dem geehrten Antragsteller mitzutheilen, daß der 6ten Abtheilung lein anderer Weg üßrig bleibt, als mehrere Petitionen in ein Gut⸗ achten zusammenzufassen, und also über die verschiedenen Anträge, welche jede einzelne Petition enthält, verschiedene Gutachten einzu— reichen. Daß es dann der 6ten Abtheilung gelingen wird, diese 70 oder 80 Petitionen zu berathen und Gutachten darüber zu verferti⸗ gen, glaube ich, hoffe ich in Folge der Mittheilung des geehrten Landtags-Marschalls. Ob es aber der hohen Versammlung mög⸗ lich sein wird, in der von der Allerhöchsten Majestät gestellten Frist oder auch in einer doppelt verlängerten Frist diese Gutachten zu hö— ren, zu berathen, bezweifle ich. .

Abgeordn. von Brünneck: Ich habe nur eine ganz lurze Frage zu stellen. Es will mir scheinen, nachdem ich vernommen habe, welche Petitionen eingegangen sind, sowohl heute als frii her, daß darunter doch einige sein dürften, welche in, die Pro⸗ vinzial - Gesetzgebung eingreifen. Dürfte es daher vielleicht auge mesfen sein, daß man den Ausschüssen anheimstellte, die Antrags⸗

Antrag des Abgeordneten Tschocke auf Preßfreiheit 5.

steller darauf aufmerksam zu machen, und derartige Petitionen wieder zurückzugeben. Denn insofern sie in provinzielle Verhältnisse eingrei⸗ frn, braucht der Vereinigte Landtag nicht darauf einzugehen.

Marschall: Essscheint mir, daß diese Frage Gegenstand des Gutachtens sein wird. Wenn die Abtheilung findet, daß sie einen solchen Antrag aus dem Grunde zurückweisen muß, weil er in ein provinzielles Interesse eingreift, so würde das von ihr ausgesprochen werden müssen. Wenn derartige Anträge an mich gelangt sind, habe ich die Herren Antragsteller in den Fällen, wo es mir so geschienen hat, darauf aufmerksam gemacht, daß die Gegenstände für den Ver⸗ einigten Landtag nicht geeignet seien, und da haben die Herren nicht darauf bestanden, sie vorzubringen. Wo ich dies nicht gefunden habe, habe ich sie an die Abtheilungen verwiesen. Haben die Ab— theilungen darüber ein anderes Urtheil, so wird es von den Abthei— lungen abhängen, dasselbe auszusprechen und zu begründen.

Abgebrdn. von Brünneck: Es hat mich der Antrag wegen baupolizeilicher Bestimmungen darauf aufmerksam gemacht. Darüber haben wir aber in dem preußischen Provinzial-Recht besondere Be stimmungen. . .

Märschall: Das sind Bestimmungen des Allgemeinen Land— Rechts, die für mehrere Provinzen gelten, und deshalb konnte die Petition nicht zurückgewiesen werden..

(Abgeordn. von Scholten spricht zur Berichtigung.)

Der Name des Abgeordneten ist in dem stenographischen Be— richte genannt worden, ohne daß er gesprochen hat. Dies wollte der Abdeordnete berichtigen. ; J

Abgeordn. Graach: Ich habe meinen vorhergehenden wenigen Worten weiter nichts hinzuzufügen, als mich gegen den Lon dem Herrn Landtags. Marschall gemachten Vorwurf zu verwahren. Der ging dahin wie mir allerdings recht wohl bekannt ist, daß ein bereits ge— nehmigtes Protokoll nicht mehr zur Sprache gebracht werden könne, ich aber unkerlassen habe, meine Bemerkungen vor der Genehmigung anzubringen. Wenn mir nun aber die Möglichkeit genommen wird, die Verlesung des Protokolles anzuhören, so kann ich natürlicherweise weder einen Einspruch dagegen thun, noch es genehmigen. Es würde also bei der strengen Handhabung dieser zu befolgenden Ordnung zur Folge haben, daß ich mich meinerseits der Genehmigung des Proto— kolles widersetzen oder mir gestattet werden müßte, die einzelnen nach— träglichen Bemerkungen, die ich in dieser Beziehung zu machen habe, auch nachträglich erheben zu können.

Landtags-Kommissar: Ich glaube, daß es zur Beruhi— gung der hohen Versammluug beitragen wird, wenn ich ihr die Nach— richt mittheile, daß Vorkehrungen getroffen sind, um die entfernteren Sitze zu erhöhen und dadurch wahrscheinlicherweise das Verständniß zu erleichtern. Es wird nur darauf gewartet, daß zwei Tage hin— ter einander keine Sitzung sei, um dann diese Einrichtung treffen zu können, weil, wenn Tag für Tag Sitzung, dies unmöglich ist. So⸗ hald dieser Zeitpunkt eintritt, werden wir hier die versuchsweise Ab— änderung sinden. Uebrigens kann ich den Wunsch der verehrten Redner, daß das Protokoll sich auf dasjenige, was das Reglement bestimmt, beschränken möge, allerdings nur theilen. Ich glaube, daß dadurch die Versammlung wesentlich an Zeit gewinnen, nichts verlieren und auch das Interesse bei den Einsprüchen gegen das Protokoll wegfallen wird. Ich stelle das dem Herrn Landtags- Marschall anheim, die Herren Seeretaire hierauf aufmerksam zu machen. Das Reglement besagt, daß, außer einer kurzen historischen Angabe 9 was vor⸗ gefallen, nur die Anträge und Beschlüsse in das Protokoll aufgenom⸗ men werden sollen. Unter dem historischen Anführen ist aber bei Ab⸗ fassung des Protokolls weiter nichts verstanden, als daß gesagt wird:

„Nunmehr kommen die und die Gegenstände zur Sprache, der Refe⸗ rent entwickelte seinen Antrag, hierauf wurde dies und das zur Dis⸗ kussion gestellt und nach beendigter Debatte der Antrag zur Abstim-= mung gebracht.“ Das ist die eigentliche Tendenz der Bestimmun⸗ gen des Reglements über die Abfassung des Protokolls gewesen. Bei vollkommener Anerkennung der Mühe, welche die Herren Secretaire sich darüber hinausgeben, kann ich in Interesse der nothwendigen Zeit- Oekonomie nur wünschen, daß genau an die Bestimmung des Reglements gehalten werden möge.

Marschall: In dieser Beziehung möchte ich die Herren Se— cretaire bitten, sich nach der heutigen Sitzung mit mir zu vereinigen und diesen Gegenstand zu besprecheu.

Abgeordn. von der Heydt: Der Herr Marschall hat vorher erklärt, daß nach den Bestimmungen des Reglements jeder Abgeordnete an dem bestimmten Platze bleiben misse.

Ich bitte, die Versicherung anzunehmen, daß es kaum möglich ist, von dieser Stelle aus der Diskussion zu folgen. Nur wenige der Redner werden hier verstanden, und ich bitte, zu berücksichtigen, daß die Rhein- Prodbinz dadurch am schlimmsten gestellt ist, daß sie von dem Rednerstuhle am weitesten entfernt ist. Ich bitte also, daß es nicht als ein Verstoß gegen das Reglement angesehen werde, wenn bis zu der Zeit, wo eine andere Einrichtung getroffen sein wird, die Mitglieder der Rhein-Provinz dem Rednerstuhle sich mehr nähern, und daß man nicht glaube, daß sich die Mitglieder der Rhein-Pro⸗— vinz dem Reglement nicht mehr fügen.

Marschall: Ich habe niemals die Absicht gehabt, dies als einen Verstoß gegen Reglement anzusehen, im Gegentheil, ich habe mich darum gar nicht bekümmert.

Abgeordn. Biesing: Ich habe unter dem 23. April dem Herrn Landtags-Marschall eine Petition, die Halbhüfner betreffend, überreicht, ich habe sie bisher aber in den gedruckten Verhandlungen nicht auffinden können, und das beweist, daß sie nicht aufgenommen worden ist. Ich muß daher bitten, daß dies nachträglich geschehe.

Marxschall: Ich werde mich erkundigen, woran das liegt.

enn daß sie an die Abtheilung abgegeben worden ist, ist gewiß.

Abgeordn. von Jena: Diese Petition liegt der sechsten Ab—

theilung vor und ist dem Referenten bereits übergeben worden. Marschall: Dies wird also in den heutigen stenographischen Bericht mit aufzunehmen sein. Ich bitte den Herrn Referenten, sei⸗ nen Platz einzunehmen. Es spnnd sehr zahlreiche Amendements ein gegangen, die meisten hier in der Sitzung. Die Anordnung, daß die Amendements (Verbesserungs-Vorschläge) vor der Sitzung dem Mar— schall überreicht werden sollen, ist muthmaßlich dazu bestimmt, damit derselbe sich informiren und die Amendements da anbringen könne, wo sie hingehören. Dies ist mir in diesem Augenblick unmöglich ge wesen, weil ich die zum Theil sehr ansehnlichen Skripta in der Ge— schwind igkeit nicht habe durchsehen können. Ich werde daher um Nachsicht bitten und die Herren ersuchen müssen, bei den Paragraphen selbst das zur Sprache zu bringen, was sie etwa amendiren wollen. Künftig wird es die Berathung sehr erleichtern, wenn man die Güte haben wollte, den Abend vorher mir die Sachen zukommen zu lassen. Ein Amendement bezieht sich auf den Titel des Gesetzes. Das würde wohl das Erste sein, was zur Berathung kommen könnte. Ich bitte den Herrn Abgeordneten von Bonin, es zu entwickeln.

Abgeordn. von Bonin: Ich habe also jetzt nur den Vorschlag zu entwickeln, sofern er sich auf die Ueberschrift des Gesetzes bezieht, und muß mir die weiteren Vorschläge, die ich zu machen habe, bis zu den einzelnen Paragraphen vorbehalten. Die Ueberschrift des Gesetz-Entwurfs kündigt denselben an als „den Entwurf einer Ver ordnung, betreffend die Ausschließung bescholtener Personen von der Stände⸗-Versammlung.“ Im Entwurfe selbst sind aber, wie die gestrige Diskussion hinreichend dargethan hat, nicht blos Bestimmun gen enthalten gegen Personen, die als bescholtene nach den Kriterien des Gesetz-Entwurfs anzusehen sind, sondern auch gegen solche Per sonen, bei denen nach denselben Kriterien des Gesetzes diese Beschol⸗ tenheit noch keinesweges als vorhanden anzunehmen ist. Namentlich sinden sich diese Bestimmungen in Nr. VI. des Entwurfs. Es scheint mir deshalb zweckmäßig und angemessen, daß das Gesetz auch in seiner allgemeinen Ueberschrift sich gleich als ein solches ankündigt, welches zwei verschiedene Kategorieen be— rührt. Ich habe mir deshalb erlaubt, in Beziehung auf die Ueber⸗ schrift des Gesetzes den Vorschlag zu machen, daß die Bezeichnung und Anführung „die Ausschließung bescholtener Personen betreffend“ dahin abgeändert werde, daß gesagt wird, „betreffend die gänzliche und zeitweise Ausschließung von den ständischen Versammlungen.“ Es wird dann bei den weiteren Verhandlungen des Gesetzes noch von mir zu motiviren sein, ich werde aber auch dann in der ganzen Dis— position des Gesetzes eine mit dieser veränderten lleberschrift überein— stimmende anderweite Disposition der einzelnen Bestimmungen vorzu⸗ schlagen haben. . .

Referent Graf Stosch: Ich möchte hierauf erwiedern, daß wohl in dem Worte „Ausschließung“ kumulativ sowohl die zeitweise als die gänzliche mit inbegriffen ist. Ich weiß daher nicht, ob das etwas Wesentliches ändern möchte.

Marschall: Ich muß fragen:

ob das Amendement Unterstützung findet?

(Wird hinreichend unterstützt.)

Abgeordn. von Auerswald: Ich erlaube mir die einzige Frage an den Herrn Antragsteller vom Platze aus, ob es nicht an⸗ gemessen wäre, die Berathung über die Aenderung des Titels bis dahin aufzusparen, wenn wir uns über den Inhalt des Gesetzes ge— einigt haben.

Abgeordn. von Bonin: Ich habe den Titel von Anfang an gleich nur deshalb berührt, weil der Herr Landtags-Marschall es so angeordnet hat.

Abgeordn. von Auerswald: Daran würde ich den Antrag an den Herrn Landtags-Marschall knüpfen, die Debatte darüber so lange auszusetzen, bis wir mit der Berathung des Entwurfes zu Ende sind.

Marschall: Die Bemerkung, welche das verehrte Mitglied machte, war dieselbe, welche ich dem Herrn Antragsteller schon vor der Sitzung machte, als er seinen Antrag einreichte, er wünschte den selben aber doch zu entwickeln, weil er glaubte; daß er auf die Be— rathung des ganzen Gesetzes von Einfluß sein dürfte.

Referent Graf Stosch: In dem Abschnitt 1 a und h des Ge— setzes wird gesagt:

„Als bescholten sind diejenigen Personen zu erachten:

1) welche durch ein Kriminalgericht

Y zu dem Verluste der Ehrenrechte rechtskräftig verurtheilt,

h) eder zur Verwaltung öffentlicher Aemter' oder zur Ablei— stung eines nothwendigen Eides rechtskräftig für unfähig erklärt,“ ; ö.

Es ist in der Abtheilung die Frage aufgeworfen worden, wie ist es dann zu, halten, wenn Jemand ini Civil-Prozesse zu Ableistung ö . nethwendiggn Eides rechtskräftig für unfähig erklärt worden ist? Nämlich in der Prozeß-Ordnung Tit. 23 5§. 52 5. heißt es:

, des frevelhaften Leugnens oder vorsälicher Unwahr— heiten im Gerichte einmal schuldig gemacht hat, soll sowohl in die⸗ sem, als in allen nachherigen Prozesfen unfähig sein, zur Ableistung eines nothwendigen Eides, so welt ais derselbe zu seinem Vortheil

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gereichen würde, verstattet zu werden. Das Gericht muß daher das Erkenntniß, worin diese Unfähigkeit einer solchen Partei zu einem nothwendigen Eide erklärt wird, sämmtlichen bei ihm angesetzten Ju⸗ stiz Kommissarien vorlegen lassen; auch wenn die Partei bei einem anderen Gerichte ihren ordentlichen Gerichtsstand hat, diesem von dem Erkenntnisse besonders Nachricht geben.“

Es wird dann weiter fortgefahren, daß das sogenannte schwarze Buch angefertigt werden sell, wo die Namen der Personen einzutra⸗ gen sind, die nicht eidesfähig sind. Es ist aber kein Grund ersicht⸗ lich, warum da verschiedene Strafen erfolgen sollen. Es muß im Effekt gleich sein, ob Jemand in Folge eines Kriminal- oder eines Civil Erkenntnisses zum Eide nicht fähig ist. Die Abtheilung hat daher vorgeschlagen, daß im Gesetz⸗ Entwurf statt der Worte: „durch ein Kriminal-Erkenntniß“ gesagt werde: „durch ein rechtsfräftiges Urtheil.“ ;

Justiz Minister Uhden: Ich wollte mir erlauben, eine kleine Bemerkung zu machen. Wenn in dem Gesetz-Entwurfe, in der vor— gelegten Proposition nichts davon erwähnt worden ist, so ist dies deshalb geschehen, weil diese Bestimmung in der Praxis sich als ganz unausführbar erwiesen hat. Denn wenn eine Partei leugnet, so kann sie dies auf verschiedene und ganz versteckte Weise thun, zumal wenn sie durch einen Justiz-Kommissar vertreten ist. Uebrigens sind es gewöhnlich solche Sachen, die man gar nicht einer so strengen Kontrolle unterwerfen kann. Es kommt ferner hin—⸗ zu, daß ein Eivil-Richter, also auch ein einzelner Richter, möglicher— weise auf diese Strafe hätte erkennen können, während, wenn von dem Verluste der Ehrenrechte die Rede ist, ein Richter -Kollegium dar— über zu erkennen hat. Wenn aber die hohe Versammlung diese Be stimmung aufnehmen will, so ist von Seiten der Verwaltung nicht viel zu erinnern; aber der Grund, sie wegzulassen, ist der gewesen, den ich anzuführen die Ehre gehabt habe.

Abgeordn. von Bonin: Da die Diskussion über Punkt 1 des Gesetz⸗ Entwurfs beginnt

Marschall: Das heißt über den Punkt, ob Jemand durch ein rechtskräftig erfolgtes Urtheil zur Eides Leistung unfähig er— klärt sei.

Abgeordn. von Bonin: Ich habe in Bezug auf 5. 1 eine generelle Bemerkung zu machen.

Marschall: Dahin sind wir noch nicht, es wäre denn, daß Sie auf diesen Punkt Bezug nehmen wollten. Ich will fragen, ob die Versammlung beistimmt.

Abgeordn. Milde: Mir scheint, der generelle Punkt muß zu erst festgestellt sein.

Marschall: Nun, wenn Sie glauben, so fahren Sie fort.

Abgeordn. von Bonin: In Uebereinstimmung mit dem, was ich in Beziehung auf die Ueberschrift vorhin zu bemerken mir erlaubt habe, glaube ich, auch den Vorschlag machen zu dürfen, daß in der Disposition des ganzen Gesetz Entwurfes eine bestimmtere und kon zisere Trennung derjenigen Verhältnisse, welche die Bescholtenheit konstatiren sollen, und derjenigen Verhältnisse, die in dem Gesetze be rührt sind, ohne schon eine Bescholtenheit als vorhanden voraussetzen zu dürfen, getroffen werde. Die Bestimmungen von Nr. 1—35 des Gesetzes beziehen sich unzweifelhaft auf diejenigen Personen, die als bescholtene nach den in dem Gesetze angegebenen Kriterien angesehen werden sollen, und auf das Verfahren, welches gegen sie einzuleiten sein wird. Die Disßposition unter 6 bezieht sich aber eben so un zweifelhaft nicht auf Personen, deren Bescholtenheit schon als festge⸗ stellt nach den Kriterien des Gesetzes angengmmen werden kann. Es scheint mir also hiermit vollständig in Uebereinstimmung zu stehen, daß auch eine genaue und scharfe Trennung in der-Disposition des Gesetzes eintritt, und ich habe daher den Vorschlag zu machen, daß diese Trennüng in der Weise bewirlt wird, daß man vor Einleitung des Verfahrens und vor Aufführung der Kriterien in Bezug auf die Bescholtenheit eine allgemeine Bestimmung dahin trifft, daß der erste Abschnitt des Gesetzes sich lediglich auf diejenigen Personen bezieht, die nach den Kriterien des Gesetzes als bescholten anzusehen sind, und der zweite Theil auf diesenigen, welche nach denselben Kriterien des Gesetzes als bescholten noch nicht angesehen werden können. Ich würde mir daher einen Vorschlag dahin erlauben, daß möge man die Zahl 1 oder Buchstaben nehmen zuerst gesagt werde: „gänz lich ausgeschlossen von allen ständischen Verhandlungen sind beschol tene Personen.“ Wenn diese Disposition vorausgegangen, folgen weiter die Bestimmungen des Gesetzes unter 1 —5, welche die Kriterien der Bescholtenheit und das Verfahren feststellen, welches in solchen Fällen stattfinden soll. Mit Punkt 6 würde aber ein zweiter Ab⸗— schnitt beginnen gd zwar dahin: „Die Ausübung der ständischen Rechte ruht bei dMhjenigen Personen, bei welchen, wie die Disposition des Entwurfs verlangt, das Bürgerrecht oder Gemeinderecht ruht; wenn eine Kuratel- oder Kriminal-Untersuchung eingeleitet ist; wenn eine ständische Versammlung nach Nr. III. den Beschluß gefaßt hat, das Verfahren eintreten zu lassen, bis ein rechtskräftiger Ausspruch ergangen ist.“

Ich halte es für nothwendig, da namentlich in Beziehung auf Nr. 6 des Gesetz- Entwurfs gestern, wie mir schien, in der Diskussion vielfache Mißverständnisse vorgekommen sind. Es ist auch dringend erforderlich, daß in der Disposition des Gesetzes diejenigen Personen, die nach den Kriterien des Gesetzes als bescholten anzusehen sind, scharf von denjenigen getrennt werden, deren Bescholtenheit nach den Kriterien des Gesetzes noch nicht ausgesprochen ist, daß also diese scharfe Trennung auch in der Disposition des Gesetzes hervortrete. Wenn auf diese Weise die Trennung der ganzen Disposition vorge⸗ nommen wird, so glaube ich, daß die Bedenken, welche namentlich ge⸗ gen Nr. 6 in der vorigen Berathung geltend gemacht worden sind, wohl größtentheils beseitigt sein werden.

Landtags-Kommissar: Von Seiten der Verwaltung wird der Vorschlag des geehrten Redners als ein völlig unbedenklicher Vorschlag und sogar als eine wesentliche Verbesserung anerkannt, so daß, wenn die hohe Versammlung dafür stimmen sollte, seitens der Verwaltung nichts dagegen zu erinnern sein wird.

Marschall: Es sind noch folgende Redner angemeldet, die sich über die erste Abtheilung des Artike s äußern wollen, näm— lich...

Abgeordn. Milde: Der Antrag ist noch nicht unterstützt.

Marschall: Es hat zuerst Herr von Donimierski das Wort.

Abgeordn. von Donimmerski: Ich muß mich durchaus gegen den Vorschlag der Abtheilung erklären, daß diese Vorschrift der Ge—⸗ richts Ordnung mit aufgenommen werde. Diese Vorschrift in der Gerichts-Ordnung ist so unbestimmt, daß sie in der Praxis nicht zur Geltung gekommen ist, wenigstens sehr selten. Es heißt: „Wer sich frevelhaften Leugnens oder vorsätzlicher Unwahrheit schuldig macht.“ Leugnet Jemand eine Schuld und wird nachher zur Zahlung dersel⸗ ben verurtheilt, so könnte man annehmen, er habe sich eine vorsätz⸗ liche Unwahrheit zu Schulden kommen lassen. Diese Bestimmung ist in praxi selten zur Ausführung gekommen, und diese ganze Vor⸗ schrift ist nur die Folge des zeitherigen Untersuchungs⸗ Prinzips im Civil⸗-Prozesse. Durch die Verordnung vom 21. Juli v. J. ist statt der Untersuchungs Maxime die Verhandlungs-Maxime aufgenommen worden, und jene Bestimmung muß also nach dem neuen Prozeß⸗ Verfahren ganz wegfallen. Ich glaube daher nicht, daß es zweckmä⸗ ßig ist, diese Bestimmung in dem Gesetze aufzunehmen.

Neferent Graf Stosch: Es fann hier nur ein Nißverständ⸗ niß vorwalten. Die Abtheilung hat nur vorgeschlagen, statß daß hi im Gesetz⸗Entwurfe gesagt ist: „Durch ein Iriminalgericht / 1 werde: „Durch ein rechtskrästiges Urtheil.“ Um allen Iweifeln ** zubeugen, ist dieser Vorschlag erfolgt. Ich muß der hohen Versamm= lung anheimgeben, ob sie diese Verbesserung annehmen wolle.

Abgeordn. Eamphausen: Herr Marschall! Indem ich über den ersten Artikel des Entwurfs zu reden wünsche, möchte ich zuerst über den Vorschlag einige Worte sagen, der zunächst hier erörtert worden ist. Es scheint mir, daß dieser Vorschlag lediglich eine for⸗ melle Abänderung des Gesetzes betreffe, und daß er auf das Wesen, auf den Inhalt des Gesetzes keinen Einfluß äußere. Es handelt sich nur von Aenderung der Ueberschrift, und zwar in einer Weise, welche ich der Versammlung nicht empfehlen würde, anzunehmen. Es soll der erste Theil des Gesetzes so überschrieben werden, daß die beschol⸗ tenen Personen ausgeschlossen sind, und es ist angeführt worden, daß bis zu dem Artikel v. der Gesetz Entwurf von solchen Personen spräche. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß eben in der ersten Disposition des Gesetzes von solchen Personen die Nede ist, welchen ihre Standesgenossen das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigleit versagen. Es liegt also in dem ersten Artikel der Fall vor, wo die Bescholtenheit noch nicht da ist, sondern erst erklärt werden soll, und es würde mir eher scheinen, daß eine Verwirrung in der Disposition des Gesetzes herbeigeführt würde, wenn der Vorschlag, von dem verehrten Mitgliede angenommen wird. Indem ich einige weitere Bemerkungen über den Artikel des Entwurfs zu machen habe, wünsche ich, ganz kurz den Standpunkt anzudeuten, von welchem ich ausgehe. Von den Rednern der Regierung ist uns gestern wieder⸗ holt erklärt worden, daß der leitende Grundsatz bei Abfassung des Entwurfs die Ehre der Stände gewesen sei. Ich nehme diese Er⸗ klärung an und erkenne zugleich an, daß in dieser Sache das Inter⸗ esse der Stände und der Regierung völlig zusammenfällt. Die Frage ist nur die, ob der Entwurf in gleichem Maße dem Interesse der Stände und dem Interesse der Regierung entspricht, und wenn das Eine oder Andere sich nicht erweisen sollte, so darf ich nach den eben erwähnten Erklärungen auch voraussetzen, daß die, Regierung sehr gern die Hand dazu bieten würde, daß die beiderseitigen Interessen gesichert werden. So wie die nächste Veranlassung zu dem Entwurfe hinter der Zeit liegt, wo die Central— Vereinigung der Stände des Landes eingeführt wurde, so scheint mir der Entwurf auch nicht ge⸗ nügende Rücksicht anf die große Umgestaltung unseres Staatslebens genommen zu haben, welche durch diese Aenderung eingetreten ist. Es ist ein ungemein größeres Recht, den Sitz in dem Vereinigten Landtage einzunehmen, als das Recht, auf dem Provinzial-Landtage zu sitzen, es ist ein ungemein größeres Recht, einen Abgeordneten für den Vereinigten Landtag zu wählen, als wenn er blos für eine provinzielle Versammlung zu wählen ist, es ist daher auch ungemein wichtiger das Recht, Jemanden von dieser Versammlung ausschließen zu können. Unsere Regierung verlangt einen ungewöhnlichen Einfluß auf die Wahlen der ständischen Mitgsieder nicht, und ich nehme an, verlangt sie diesen Einfluß gegenwärtig nicht, so, werde, sie ihn auch. künftig nicht begehren. Wenn dem so ist, wie ihm wirklich ist, so liegt aber auch im offenbaren Interesse der Negierung, jeden Schein zu vermeiden, jede Möglichkeit abzuschneiden, wodurch ihr de Vorwurf ge⸗ macht werden könnte, daß sie eine indirekte (Murren in der Versammlung) Einwirkung auszuüben suche. Andeutungen in dieser Beziehung wurden schon gestern gemacht, sie sind von Seiten des Königl. Kommissar s mit Ue⸗ berzeugung zurückgewiesen worden. Dennoch wird zuzugeben sein, daß es wünschenswerth gewesen wäre, daß auch diese Andeutungen nicht hät⸗ ten gemacht werden können. Um wie viel mehr ist dies für die Zu kunft wünschenswerth, wo das Interesse an der Wahl, welche das Recht des Sitzes in diesem Saale betrisst r...

(Murren und Ungeduld in der Versammlung, aus deren Mitte

eine Stimme heftige Worte ausstößt, die jedoch nicht zu ver⸗ stehen waren.) J .

Marschall: Ich muß um Ruhe bitten. Es darf Niemand den Redner unterbrechen.

Abgeordn. Camphausen: Ich werde die Versammlung nicht ermüden; was ich aber zu diesem Artikel zu sagen habe, bedurfte dieser Erwähnung. Ich habe auch anführen wollen, daß das In⸗ teresse der Ständeversammlung größer geworden ist, daß auch sie stärkeres Interesse dabei hat, zu vermeiden, daß nicht Fälle eintreten können, wo die herrschende Partei Gewaltmittel anwenden könnte, um ein Mitglied einer anderen Partei zu verdrängen, und daß auch in dieser Beziehung die Möglichkeit entfernt werde, darauf schließen zu können. Man hat kemerkt, daß das Gesetz eine erhebliche pral⸗ tische Bedeutung nicht habe, daß selten Fälle eingetreten seien und eintreten würden, wo davon Gebrauch zu machen sei. Worin liegt das? Es liegt darin, daß die Wähler schon dafür gesorgt haben, nur rechtliche und unbescholtene Personen hierher zu senden, daß auch für die Zukunft die Wähler dafür sorgen werden, dies zu thun, das ist zu erwarten, und eine Vorsorge dafür, sie zu verhindern, uns

bescholtene Männer hierher zu senden, scheint mir sehr schwach be⸗ gründet zu sein. Dagegen steht Ihnen das Erforderniß gegenüber, das Recht der Wähler zu schützen, das einzige Recht, was sie aus zuüben, was sie nur alle sechs Jahre auszuüben haben. Wenn Sie erwägen, daß auch für die Wahlen ein größeres Interesse im Lande sich entwickeln wird, so werden Sie zugeben, daß eben so dringend nothwendig ist, das Interesse, das Recht der Wähler dabei zu schützen. Ich habe also das andeuten wollen, daß es nützlich und augemessen ist, aus dem Gesetz-Entwurfe das zu entfernen, wodurch Anlaß ge⸗ geben werden könnte, die Regierung eines indirekten Einflusses auf die Wahlen zu beschuldigen, daß ebenfalls daraus das zu entfernen sei, wodurch der Versammlung ein ähnlicher Vorwurf gemacht wer⸗ den könnte. In Anwendung dieses Satzes habe ich zu Artikel J. zu erinnern, namentlich zu a., daß der Verlust der Ehrenrechte wegen Vergehungen eintreten könne, die zu der Annahme eines Platzes in dieser Versammlung durchaus nicht untauglich machen. Daß wir Männer im Staate haben, Männer in der Regierung, in der Ver⸗ waltung haben, die unter die Herrschaft dieses Artikels verfallen wür- den, daß es daher nicht im Interesse der Regierung liegt, das habe ich nur anzudeuten, um zu zeigen, daß es ihre Absicht nicht sein lann und niemals sein wird, dieses Mittels zum Ausschluß von Personen aus der Versammlung sich zu bedienen. (Lautes Murren in der Versammlung.). 3 Arti Ich würde daher in Bezug auf die erste Dis positton . ö 1 kels J. der Meinung sein, daß pPolitische Begehungen. r on e ge⸗ schlossen würden, nicht, meine Herren, um amt anzudeuten, daß Po⸗ aäische! erurth lte unbedingt das Jiecht hätten, hier zu sitzen, son—⸗ itische Verurthrilte unbedingt das Necht walten,, lper Stande Ver? dern um diesen Fall zu denjenigen zu verweilen, y'. ; n 1 esen wird, also zur Disposi⸗

ammlung selbst noch das Urtheil zugewiesen w . . . f e zu bestimmen sein wird, in welchen Fällen von

Fan bir Persammlung selbst ein Verfahren einzuleiten wäre. * , 6 in der gegenwärtigen Fassung des Artikels zweifelhaft, ob, wenn ein rechtskräftiges Urtheil erfolgt, aber die Be⸗ gnadigung eingetreten ist dennoch die Bescholtenheit des Rufes on n, 4. Ich glaube, es müsse angenommen werden, daß im Falle der Begnadigung auch der Rücktritt zu den staͤndischen Rechten d uttitt Meine Herren! über die zweite Disposition dieses Arti=

kels ö. ö