1847 / 124 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

setzt ist, den Sparern ansehnliche Prämien zu geben und dadurch zum Sparen aufzufordern.

Ueberdies haben die Provinzen Schlesien und Posen die Errich— tung von Landrentenbanken nachgesucht; es ist in den Landtags-Ab⸗ schieden die Erwägung dieser Anträge zugesagt und die Sache, in- mittelst so weit vorbereitet, daß den Provinzial-Ständen bei ihrer nächsten Versammlung die Statuten zur Berathung werden vorgelegt werden. Wahrscheinlich werden andere Provinzen mit ähnlichen An⸗ trägen nachfolgen. Es bedürfen aber dergleichen Landrentenbanken, wenigstens für den Anfang, eines Betriebsfonds, welchen sie in den Provinzial⸗Hülfskassen finden würden. .

Alle diese Betrachtungen haben die Wiederaufnahme des Pro⸗ jektes um so mehr veranlaßt, als inzwischen, nach glücklich vollende⸗ ter Konsolidirung des gesammten Staatsschuldenwesens, ein bedeuten der Theil des Betriebsfonds der Hauptverwaltung der Staatsschulden und eines von derselben verwalteten Reserve⸗Fonds zu anderen Staatszwecken disponibel geworden ist, woraus eine Summe von 2 Millionen Thalern in Staatsschuldscheinen nebst den Zinsen seit dem 1. Januar d. J. zur Dotirung der, Provinzial-Hülfskassen, ohne Beeinträchtigung anderer Zwecke, bereitgestellt werden kann.

Außerdem wird von derjenigen Summe von 700,900 Rthlrn., welche im Jahre 1815 dem preußischen Landes- Unterstützungsfonds aus der Staatskasse gegen 25 Prozent Zinsen und unter der Be⸗ dingung der Rückerstattung in Raten von mindestens 10 Prozent jährlich vom Jahre 1848 an dargeliehen ist, der Betrag von 506,000 Rthlrn. nebst den Zinsen seit dem 1. Januar d. J. in dem Maße, wie diese Vorschüsse wieder eingehen, zur Verstärkung der mit jenem Dotations- Kapital zu bildenden Provinzial-Hülfskassen verwendet werden können, so daß solches dadurch auf 2,500,000 Rthlr. gebracht würde.

Daß die Haupt-Dotationssumme in Staatsschuldscheinen be steht, erscheint insofern unnachtheilig, als die Hülfskassen ohnehin ihre Bestände nur successive zu verwenden im Stande sein würden, und daher, wenn sie eine baare Dotation erhielten, solche größten theils in Effekten umsetzen müßten. Ein regelmäßiger Verkehr mit der preußischen Bank wird ihnen die Baarsummen, deren sie augen blicklich bedürfen, gewähren.

Die fragliche Dotation dürfte den Provinzen zinsfrei zu über— weisen, dem Staate aber das Eigenthum daran unter der Zusiche rung vorzubehalten sein, daß eine Zurückziehung der Dotationssumme nur dann stattfinden werde, wenn entweder die Gelder ihrer ur— sprünglichen Bestimmung entfremdet werden sollten, oder nachdem sie durch Zinsanhäufung bis auf das alterum tantum angewachsen sein würden, und auch dann nur so allmälig, daß daraus keine Verlegen heit erwachsen könne.

Was demnächst die Vertheilung dieser Fonds auf die verschiede nen Provinzen betrifft, so könnte dabei zwar zunächst in Erwägung gezogen werden, daß einzelne derselben bereits Fonds mit gleicher oder ähnlicher Bestimmung besitzen, andere nicht. In Beziehung auf Westfalen ist dies bereits erwähnt. Da aber die Hülfskasse die ser Provinz nicht aus Staatsmitteln fundirt ist, so würde es unbil⸗ lig sein, dieselbe dieserhalb von der neuen Wohlthat auszuschließen,

vielmehr wird der neue Fonds den alten verstärken und die reicher dotirte Kasse ihre wohlthätige Bestimmung für die Provinz um so vollständiger erfüllen können, wogegen in Beziehung auf den aus Königlicher Gnade zu gewährenden Zuschuß die allgemeinen Bedin— gungen zu erfüllen sein werden. Demnächst hat die Provinz Preu—

sie, unter Orgie mn einer entsprechenden Theilnahme an der Ver= waltung, an den Fonds der Provinz Sachsen betheiligt bleiben will.

Dies vorausgesetzt, wird, unter Berücksichtigung der Seelenzahl, des Flächen Inhalts und des direkten Steuer- Auffommens, die zu 2, 500,000 Rthlr. angenommene Summe in folgender Weise zu ver—

theilen sein: Preußen.. Pommern 200 000 * Brandenburg 3206 00) osen 2100090 chlesien 150, 000 Sachsen 300, 000 Westfalen .. 220,900 Rhein ⸗Provinz 100,000 2,566,006) Rthlr. und zwar unter der Bestimmung, daß * sogleich in Staatsschuld⸗

1060000 Rthlr.

scheinen zu überweisen wären, das letzte Fünftheil aber successive, wie es aus den preußischen Vorschüssen einginge, nach obigem Maßstabe an die verschiedenen Provinzial-Kassen gelangte.

Was schließlich die Verwaltung und Bestimmung der neu zu gründenden Hülfskassen betrifft, so wird man sich dieserhalb im We sentlichen an den bereits durch Erfahrung bewährten Statuten für die Provinz Westfalen halten können, also eine ständische Verwaltung unter Beiordnung eines beständigen Regierungs- Kommissars anordnen, denselben unter die Kontrolle des Ober⸗-Präsidenten und unter Ober aufsicht des Ministers des Innern stellen, die der Provinz Westfalen nachgelassene Annahme der disponibeln Bestände der Sparkassen aber in eine Verpflichtung derselben, und zwar zu einem Zinsfuß von min destens 35 pCt., zu verwandeln sein. Nicht minder könnte, wie in Westfalen, die Annahme von Beständen der Gemeinden und Corpo rationen nachgelassen werden.

Zur Förderung des Sparkassenwesens dürfte aber in Beziehung auf die Zinserträge zu bestimmen sein, daß

1) für diesen Zweck mindestens die Hälfte des Zinsgewinnes am besten durch Prämiirung der konsequenten Sparer verwendet werden müsse. Sollte eine Hülfskasse die ihr zufließenden Sparkassenbestände höher als mit 35 pCt. verzinsen, so könnte ein solcher Mehrbetrag an Zinsen allenfalls auf jene Unter⸗ stützung angerechnet werden.

Ein Viertheil des Zinsgewinnes müßte, wie in Westfalen, dem Stamm -Vermögen zu dessen allmäliger Vermehrung, so wie zur Ausgleichung etwaiger Verluste, zugeschlagen werden.

3) Ueber das letzte Viertheil würden die Stände zu öffentlichen

Zwecken innerhalb der Provinz frei verfügen können.

Berlin, den 4. April 1847.

Das Staats -⸗Ministerium.

J. der westfälischen Provinzial-Hülfskasse vom 26. Novem⸗— ber 1831. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. ꝛc. haben Uns das Statut der zu errichtenden Hülfskasse für die Pro—

9) 26 ländlicher Grundstücke zur Ablösung von Real—⸗ asten;

d) an Grundbesitzer behufs Urbarmachung wüster Grundflächen und

anderer Kultur⸗Verbesserungen;

e) an Unternehmer von nützlichen Gewerb⸗Anlagen, insonderheit

von solchen, die darauf berechnet sind, früher nicht vorhandene

Industriezweige in die Provinz einzuführen.

Zu den sub e. genannten Zwecken darf jedoch vorläufig, vorbe⸗ haltlich abändernder Bestimmung durch die Provinzial-Stände, nicht mehr als ein Sechstheil des Fonds verwendet werden.

Für die su c., d. und e. aufgeführten Darleihen wird das Mi⸗ nimum der an einen Debitor zu leihenden Summe auf 250 Rthlr., das Maximum auf 5000 Rthlr. vorläufig festgestellt.

§. 9.

Bei der Konkurrenz mehrerer Darleihegesuche, die nicht gleichzeitig befriedigt werden können, gehen die der Provinzial-Institute, dann die der Gemeinen denen der Privatpersonen vor, Alles jedoch mit Rücksicht auf die frühere und vollständigere Erledigung nachstehender Vorschriften, wegen Sicherstellung der Darleihen.

8. 60 .

Darleihen für Provinzial-Institute finden nur statt in Folge ei— nes Beschlusses der Provinzial-Stände; die Provinz bleibt alsdann der Hülfe Kasse für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen noch besonders verhaftet. Gemeinen müssen zur Erlangung von Darlei— hen sich über die Ordnung ihres Geldhaushaltes ausweisen und ih— rem Antrage zugleich den Tilgungsplan des Darlehns beifügen.

Das Geld wird ihnen demnächst gegen eine auf verfassungsma⸗ ßige Art ausgestellte, von der Königlichen Regierung genehmigte Ob— ligation gezahlt. . .

Auch in dem Falle eines zur Abhülfe eines Nothstandes bewil= ligten Darlehns müssen die Gemeinen sowohl als die Hülfs⸗Vereine sich über ihre Zahlungs-Fähigkeit, so wie über den Termin der Er stattung, vollständig ausweisen. .

Privaten, die zu den §. 8 sub (c. und d. aufgeführten Zwecken Geld verlangen, müssen sich .

1) über die beabsichtigte Ablösung von Reallasten oder über die

zu machende Anlage deutlich und bestimmt ausweisen; . 2) durch ein Zeugniß des Vorstandes ihrer Gemeinde und zweier

Gemeinderäthe oder Gemeinde- Repräsentanten den Ruf als

erfahrene und solide Hauswirthe begründen; . . 3) hinlängliche Sicherheit in Grundvermögen nachweisen und die

hypothekarische Eintragung darauf gestatten. .

Die dargeliehene Summe darf 4 des Werthes des zum Pfand gesetzten Grundstücks erreichen. Privaten, die zu dem §. 8 Suh e. aufgeführten Zwecke Darlehen verlangen, sind gleichmäßig ver⸗ pflichtet: [. .

15 Zweck und Anfang der Anlage, wozu das Darlehn verwendet

werden soll, genau anzugeben; . . 2) den Ruf tüchtiger Kenntnisse und solider Lebensweise durch obrigkeitliche Zeugnisse zu bewähren; . .

3) Sicherheit zu stellen, entweder in Grundstücken oder in Obli=

gationen oder endlich durch Bürgschaft angesessener und als solid bekannter Eingesessenen. 5. 141 .

Wer ein Darlehn auf Amortisation erhalten, dasselbe . weislich nicht zu dem angegebenen Zweck verwendet, hat, 6 . Monate nach geschehener Kündigung den ganzen Rückstand des gelie

Beschlußnahme in allen den Angelegenheiten zu, wo, innerhalb der Gränzen dieses Statuts, in der Wirksamkeit und in den Geschäften der Hülfskasse eine wesentliche Veränderung eintreten soll.

Sie bestimmen von einem Landtage zum anderen, welcher Theil des Fonds den Darlehnen auf Amortisation, und weicher den Dar⸗ lehnen auf Kündigung zu widmen sei; ob eine bedeutendere Hinwir⸗ kung auf industrielle Zwecke eintreten solle u. s. w. Zu dem Ende wird den Ständen der Provinz bei ihrem jedesmaligen Zusammen— treten eine vollständige Uebersicht der Lage und der Verhältnisse der Hülfskasse, so wie die Rechnung zur Dechargirung, vorgelegt.

..

Das gegenwärtige Statut soll außerdem der nächstfolgenden Stände Versammlung neuerdings zur Berathung vorgelegt werden, damit dieselbe sodann geeignete Anträge auf etwanige Ausdehnung des Verkehrs der Hülfskasse oder sonstige durch die gemachten Er fahrungen sich als nützlich darstellende Aenderungen nöthigenfalls in Antrag zu bringen veranlaßt werde.

.

Die Provinzial-Stände ernennen am Schlusse jedes Landtags einen Ausschuß, der für jeden Regierungsbezirk aus einem Mitgliede des Standes der Ritterschaft, einem Mitgliede des Standes der Städte und einem Mit gliede des Standes der Landgemeinden besteht. Dieser Ausschuß versam melt sich vier Tage vor Eröffnung des nächsten Landtages, um sich von der Direction der Hülfskasse die sämmtlichen §. 20 genannten Ueber— sichten und Nachweisen vorlegen zu lassen, die er demnächst, mit sei nen Bewerbungen und Anträgen begleitet, zur Berathung der Stände bringt. .

§8 73.

Die Provinzial-Stände erwählen ferner von einem Landtage zum anderen die Direction der Hülfskasse, und zwar für jetzt drei Personen, welche entweder wirkliche Mitglieder der Stände Versamm lung sind, oder es doch früher waren und sich nicht der Befähigung zur Standschaft verlustig gemacht haben; ein Mitglied aus dem Stande der Ritterschaft, ein Mitglied aus dem Stande der Städte und ein Mitglied aus dem Stande der Landgemeinden. Der Dber Präsident der Provinz ordnet ihnen jedesmal ein Mitglied der Re gierung in Münster zu, und aus diesen vier Personen besteht sodann bis zur neuen Wahl die Direction der Hülfskasse.

. §. 24.

Für jedes der vorstehend bemerkten Mitglieder wird auch ein Stellvertreter angeordnet, der jedoch in der Regel nur für den Fall länger Dauernder Verhinderung oder eingetretener gänzlicher Unfähig keit dessen, für den er eintreten soll, berufen wird, und dann seine Stelle bis zur nächsten Wahl behält.

. k

Ver Virection steht es jedoch auch frei, bei wichtigen Verhand 3 oder, wenn zwei Mitglieder derselben solches ausdrücklich ver , einzuberufen und an den

8 recht Theil nehmen zu lassen. . . §. 26. . Die so konstituirte Direction der Hülfskasse erwählt unter sich jährlich einen Vorsitzer und erledigt demnächst sämmtliche Geschäfte nach Anleitung des hier angefügten Reglements. .

In den Verhandlungen der Direction entscheidet die Mehrheit

der Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl die des Vorsitzenden. S *

625 lichen Schulden, zu Ablösung der Zehnten und anderen Real⸗ Lasten ꝛc. 2c. die Benutzung der Hülfskasse zu erleichtern, genehmigen Wir, daß hinter den Worten: so wie über den Termin der Erstattung vollständig ausweisen, folgender Zusatz als dem Statute eingeschaltet betrachtet werde: Auch einer Klasse von Gemeindegliedern, wenn sie gleich für sich keine Gemeinde bilden, können unter denselben Bedingungen, wie den Gemeinden, Darlehen gegeben werden, wenn die Tilgung durch regelmäßige, von der Regierung genehmigte Zuschläge zu den Steuern gesichert wird, und die Gesammtschuld den Betrag einer Jahresstener sämmtlicher Betheiligten nicht übersteigt. . Desgleichen ist a 3 hinter den Worten: die hopothekarische Eintragung darauf gestatten, einzuschalten: Wird ein Darlehn dieser Art von sämmtlichen Einwohnern eines Ortes oder doch von der Mehrzahl derselben zu einem gemeinsa men Zwecke nachgesucht, so darf die Direction das unter 2 erfor derte zeugniß über den Ruf der Schuldner, als erfahrener und solider Hauswirthe, erlassen. ö Nachdem eben die im §. 4 enthaltene Beschränkung wegen Be stimmung eines gewissen Theils des Fonds zu Darleihen auf Amor— tisation aufgehoben worden ist, so fallen die Worte: welcher Theil des Fonds den Darlehnen auf Amorti sation, und welcher den Darlehnen auf Kündigung zu widmen sei gänzlich weg. . Zu §. 2 Da Unsere getreuen Stände es nicht nöthig finden, daß der Ausschuß sich vier Tage vor Eröffnung jedes Landtages versammle, so genehmigen Wir, daß er in den ersten Tagen nach Eröffnung des Landtags zusammentrete. Auch bestimmen Wir, daß er die ihm über tragenen Geschäfte zu besorgen autorisirt sein soll, sobald sechs Mit glieder beisammen sind. Außer obigen Abänderungen des Statuts haben Wir folgenden Zusätzen Unsere Genehmigung ertheilt: , Wenn Immobilien, welche für ein Darlehn der Hülfskasse ver pfaändet sind, zur Subhastation kommen, so wird die Direktion er mächtigt, nach pflichtmäßigem Ermessen zur Sicherung des Kapitals entweder a) bei der Subhastation bis zur Deckung des vorgeschossenen Ka pitals mitzubieten und, wenn das Pfand der Hülfskasse zuge schlagen wird, solches zum Besten des Instituts so lange zu benutzen, bis sich Gelegenheit zu vortheilhafter Wiederveräu ßerung findet; oder einem Kauflustigen das nöthige Kapital, welches jedoch drei Viertheile der Kaufsumme nicht übersteigen darf, vorzuschießen, ohne bei einem solchen Darlehen an die allgemeinen Vorschrif ten des Statuts gebunden zu sein. 9) Die Direktion ist ebenfalls ermächtigt, von den mit Genehmi gung unseres Ober-Präsidenten bestehenden Sparkassen der Provinz Westfalen Darlehen bis zum Gesammtbetrage von 50,9000 Rthlrn. gegen 35 Prozent Zinsen anzunehmen, und solche, so weit es zur Sicherung von Zinsverlust nöthig, unabhängig von den Vorschriften der S§. 8 bis 10 des Statuts gegen Verzinsung von 4 Prozent wieder auszuleihen. Gegenwärtige Verordnung, nach welcher alle diejenigen, die es

Bei allen drei Sätzen liegt die Berechnung zum Grund 3 ini 3 ö r da 1 Sören 35 pCt. Zinsen und S pCi. für erw ln n' 2 2 . von 6 auf. 32 Jahre und von 9 pCt. auf 15 Jahre kommen einstweilen für die Zukunft außer Anwendung. „S. 4.

„Auf alle früher ausgegebene Darlehen sind die vorstehenden Bestimmungen ohne Einwirkung; es bleiben für diese vielmehr die⸗ selben Zins- und Amortisationssätze bestehen, wie bisher.“

4) Mittelst Allerhöchsten Landtags- Abschiedes vom 30. Dezem⸗ ber 1813 ist auf den Antrag der zum siebenten westfälischen Provin⸗ zial Landtage versammelt gewesenen Stände genehmigt, daß Darlehne bis zum vierzehnfachen Betrage des Katastral-Reinertrages der zur Sicherstellung angebotenen Grundstücke aus der Provinzial-Hülfskasse gewährt werden können.

5) Endlich ist mittelst Allerhöchster Ordre vom 16. Mai 1845 auf die Petition der zum achten westfälischen Provinzial Landtage versammelt gewesenen Stände genehmigt, daß der Provinzial⸗Hülfs⸗ kasse freisteht, die ihr zuständigen Obligationen anderen Geld⸗-Inha⸗ bern, jedoch ohne Gewährleistung zu cediren und entweder für ihre Rechnung fortan die Zinsen zu erheben und solche den neuen Kredi⸗ oren nach den verabredeten Bedingungen auszuzahlen, oder denselben selbst die Erhebung der obligationsmäßigen Zinsen zu überlassen, während früher bei dergleichen Cessionen die Provinzial⸗Hülfskasse im ersteren Falle 1 Sgr. pro Thaler von den Zinsen einbehielt, im letz⸗ teren Falle vom Cessionar 1 Prozent vom Kapitalswerth als Provi- sion bekommen mußte.

Berichtigungen.

In dem in Nr. 120 der Allg. Preuß. Zeitung gegebenen Berichte über die Sitzung der Kurie der drei Stände vom 27. April muß es in der fälschlich dem Abgeordneten Landrath von Haw zugeschriebenen Aeußerung des Abgeordneten Landrath von Hil⸗ gers Seite 587 Spalte 2 statt „vier bis fünf Centner“ vierhun— dert bis fünfhundert Centner heißen.

Ferner ist in der Nr. 122 dieser Zeitung in der Sitzung der Vereinigten Kurien vom 29. April Seite 601 in der Mitte der letzten Spalte in der Rede des Abgeordneten Freiherrn von Vincke statt „das Interesse nicht nur der Provinz Westfalen, sondern auch der Provinzen Sachsen und Schlesien“ zu lesen: das Interesse nicht nur der Provinz Westfalen, sondern auch der Rhein⸗-Provinz, der Provinzen Sachsen und Schlesien re.

Ferner befinden sich in dem Vortrage des Landtags- Abgeord⸗ neten Brust in der Sitzung der Kurie der drei Stände vom 30. April (Nr. 123 der Allg. Pr. Ztg.) Seite 610 Spalte 3 noch folgende Auslassungen: 1) Zeile 9 von oben „Tendenz Prozeß ge⸗ gen mich gewesen wäre“ (das Wort „gewesen“ fehlt); 2) Zeile 16 von oben „nur 23 pCt. und 2 pCt. Zinsen zahlt“ (die Worte „23 und“ fehlen); 3) Zeile 37 von oben „ubi accusare et diffamare sufficit, quis innoGcens erit?“ (der Nachsatz fehlt).

Endlich sind in der Rede des Abgeordneten von Brünneck, in derselben Nummer, S. 615, Sp. 2, folgende Aenderungen zu machen:

3. 7 muß es heißen: von Seiten des einen der Herren Minister u. s. w. 3. 14 ist zu lesen;

Die Direction ordnet sich einen Rechtsbeistand mit begutachtender angeht, sich zu achten haben, soll durch die Amtsblätter der Provinz „Ich bin vielmehr der Meinung, daß wir unseren Gesetzen

ßen aus Königlicher Gnade laut Allerhöchster Ordre vom 18. De- J vinz Westfalen vortragen und dasselbe, nach Anhörung Unserer ge—

zember 1841 eine nach und nach aus älteren Vorschüssen zur Beför⸗ derung der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse eingehende Summe von ungefähr 75,0090 Rthlrn. erhalten, die zur Unterstützung kleinerer und mittlerer Gutsbesitzer durch verzinsliche Vorschüsse bestimmt ist, und ist dieser Fonds mit Berücksichtigung des durch die Mißärndte des Jahres 1814 erzeugten Nothstandes, wie vorerwähnt, durch ei— nen temporairen Vorschuß von 70 6,009 Rthlrn. verstärkt. ,

Für die durch Mißwachs heimgesuchten und wegen ihrer dem Absatz landwirthschaftlicher Produkte ungünstigen Lage überhaupt zu rückgekommenen östlichen Kreise des kösliner Regierungs- Bezirks ist mittelst Allerhöchster Ordre vom 16. Oktober v. J. eine Summe von 300,000 Rthlrn. zur Beförderung von Meliorationen aus Staatskassen fundirt, deren Bestände künftig für den ganzen Bezirk verwendet werden sollen. Außerdem besitzen aus früherer Zeit, je—⸗ doch ausschließlich zu Landeskultur-Verbesserungen auf Rittergütern bestimmte sogenannte Meliorationsfonds:

a) die Neumark (der frankfurter Regierungsbezirk, exkl. der h niederlausitzischen Kreise und der vormals kurmärkischen Theile und einschließlich der vor der neuen Provinzial- und Kreisein— theilung im Jahre 1815 zur Neumark gehörigen, jetzt pom— merschen Kreise Dramburg und Schievelbein und anderer ein— zelnen Ortschaften);

die Kurmark; die Provinz Pommern, mit Ausschluß von Neuvorpommern, so wie der vormals zur Neumark gehörigen, noch jetzt an deren Meliorationsfonds theilnehmenden Kreise Dramburg und Schie⸗ velbein und einiger anderen einzelnen Ortschaften.

. Da indessen diese Fonds Bestimmungen haben, welche mit den— 1 der künftigen Provinzial - Hülfskassen nur theilweise zusam—⸗ menfallen und überdies ihre Entstehung speziellen Bedürfnissen der betheiligten Landestheile verdanken, so dürfte, wenngleich die Doti⸗ rung aus Königlicher Gnade entsprungen ist, auf ihre Existenz bei⸗ der Vertheilung, der neuen Wohlthat nicht wesentlich zu rücksichtigen sondern nur bei Abrundung der aus anderen Bergleichungen sich er? gebenden Summen, den früher nicht in folcher Ark begnabigten Pro⸗ vinzen ein kleiner Vorzug zu geben sein. Den späteren Verhandlun- gen mit den einzelnen Provinzialständen wird es vorzubehalten sein ob und in welcher Weise eine Verschmelzung der ält?ren und ' ntuen Fonds stattfinden kann, ohne dadurch die , . der verschie⸗ denen Fundationen zu beeinträchtigen. .

Außerdem kommt zur Frage, ob, die Vertheilung einfach nach Provinzen, oder ob eine weitere Vertheilung auf die kommunalständi⸗ schen Verbände erfolgen, und wie es da gehalten werden soll, wo die ständischen Verbande von den Provinzial-Verbänden wesentlich abweichen. In ersterer Beziehung kann allerdings eine Subreparti⸗ tion Vortheile gewähren, indem die Kommunal- Verbände mehrfach getrennte Institute und getrennten Haushalt haben, wogegen auf der anderen Seite auch eine zu f. Zersplitterung der Fonds den Zweck beeinträchtigen könnte. Indessen wird man sich für jetzt füglich au eine Vertheilung nach den Provinzen beschränken und den Iglu über etwaige Untervertheilung auf die kommunalständischen Verbände den betreffenden Provinzial⸗Landtagen unter Allerhöchster Bestätigung überlassen können. ) In Betreff der letztbezeichneten Unterscheidung kommt vorzugsweise noch die Altmark in Betracht, welche, zur Provinz Sachsen ehörig, in ständischer e n der Provinz Brandenburg zugetheilt 6 übrigens aber einen eigenen kommunalständischen Verband bildet. Indessen wird auch hier die ganze Summe der Provinz Sachsen zuzuthelsen und einer Beschlußnahme des Kommunal- Lanbtages der Altmark zu n, . sein, ob derselben ein nach der Seelenzahl in runder Summe zu be— messender Antheil zur eigenen Verwaltung zu überweisen sei, oder ob

treuen Stände, wie folgt, feststellen lassen:

R 1. Von der Errichtung der Kasse, ihrem ursprünglichen Fonds und dessen Verwendung.

.

Zu dem Zweck, gemeinnützige Anlagen und Anstalten, Grund— Verbesserungen und andere gewerbliche Unternehmungen, Gemeinebau ten, Ablösung der Reallasten, Tilgung von Gemeineschulden 2c. durch Darleihen zu erleichtern und den Geldverkehr überhaupt zu fördern, errichten die Landstände der Provinz Westfalen eine Provinzial-Hülfs— Kasse, die ihren Sitz in der Stadt Münster haben wird.

8.

Der Fonds dieser Hülfs-Kasse besteht aus den am Tage ihrer Eröffnung ihr übergebenen Provinzial- Geldern zum Betrage von 317,475 Rthlr. 2 Sgr. 3 Pf. in Obligationen und 896 Rthlr. 8 Sgr. 4 Pf. baar.

k

Diese Summe wird von der Direction der Hülfskasse übernom men, um zur Beförderung der vorgenannten gemeinnützlichen Zwecke dargeliehen zu werden, mit Ausnahme von 50,000 Rthlr., welche nöthigenfalls in Staatsschuldscheinen bei der Königlichen Bank zur Eröffnung eines Kredits deponirt werden können.

Die Darleihen der Provinzial-Hülfskasse sollen theils auf Amor— tisation, theils auf gewöhnliche Prozentzahlung mit halbjähriger, bei— den Theilen freistehender Kündigung ausgethan werden. Für die erste Art der Darleihen werden einstweilen zwei Drittheile und für die andere Art ein Drittheil der Fonds bestimmt.

§. 5.

Die Darleihen auf Amortisation finden in der Art statt, daß der Empfänger während zweiunddreißig Jahre 6 pCt., oder daß derselbe während 15 Jahre 95 pCt. von der dargeliehenen Summe jährlich bezahlt.

Die Prozentzahlung erfolgt in beiden Fällen in halbjährigen Ra⸗ ten am 1. Juni und 1. Dezember.

Nach Erlegung der letzten Z2jährigen resp. 15jährigen Rate ist der seitherige Schuldner aller Verpflichtung gegen die Hülfskasse frei.

Die Darleihen auf Prozentzahlung mit halbjähriger Kündigungs frist finden gegen 4 pCt. Zinsen und ein Drittheil Prozent für Ver waltungskosten statt. Auch hierbei tritt halbjährige Zahlung, näm— lich am 1. Juni und J. Dezember, jedesmal mit 2 pCt. ein.

Von den aufkommenden ü ser, sowohl der auf Amortisation als der auf gewöhnliche Zinszahlung dargeliehenen Kapitalien, beide zu 4 pCt. gerechnet, wird die eine Hälfte nebst dem Ueberschuß an den Verwaltungskosten zur Vermehrung des Fonds der Provinzial⸗ Hülfskasse verwendet, die andere Hälfte wird se von einem Landtage zum anderen zur Disposition der Provinzial⸗Stände bereit gestellt, um daraus wohlthätige Anstalten zu gründen oder zu unterstüßzen.

4 §. 8. 3 Darleihen aus der Hülfs-Kasse können stattfinden:

“) zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial⸗-Instituten; hb) an Gemeinen“ zur Tilgung oder Herabsetzung des Zinsfußes *. Passiv⸗ Kapitalien zur Verbessernng ihres Haushalts, zu auten für Kirchen und Schulzwecke, Wege⸗Anlagen u. s. w. Auch zur Abhülfe eines n , Nothstandes, z. B. zum Ankauf von Getraide bei großer Theurung, können die eben vorhandenen Bestände der Hiüllfs⸗-Kasse an Gemeinen oder

Hülfs⸗Vereine dargeliehen werben.

henen Kapitals zurückzahlen. . Dasselbe gilt von allen Schuldnern, die entweder zwei, Jahre lang mit mehr als die Hälfte ihrer Terminzahlungen in Rückstand sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraume haben erlangt werden 6

§ 15 .

Es steht der Hülfs-Kasse frei, die ihr zuständigen Obligationen bei vorkommender Gelegenheit anderen Geld- Inhabern jedoch ohne Gewährleistung zu cediren und für deren Rechnung fortan die Zinsen zu erheben, um solche den neuen Kreditoren a 4 pCt. auszu⸗ zahlen. Sie wird bei solchen Zahlungen Einen Silbergroschen pro Thaler einbehalten. Doch koͤnnen Eessionen auch ohne Vorbehalt geschehen, so daß der neue Kreditor seine Zinsen selbst erheben kann, in welchem Falle er sich jedoch mit 4 pCt. begnügen muß und der Hülfs-Kasse bei der Cession 1 pCt. vom Kapitalwerth als Provision bezahlt.

2 Von den Vorrechten der Hülfs⸗Kasse. 5

Die Provinzial Hülfskasse hat die Rechte einer privilegirten öffentlichen Corporation. 54

Den Beamten derselben kommt die Eigenschaft und der Glaube von Kommunal-Beamten zu, und den von ihrer statutenmäßigen Ad⸗ ministration aufgenommenen und ausgefertigten Verhandlungen und Urkunden wird bie Eigenschaft und Gültigkeit öffentlicher Dokumente beigelegt. .

Hinsichtlich der Entrichtung von Stempelgebühren im inneren Verkehr ber Hülfskasse sollen ihr durch ein besonderes Abkommen mit dem Königlichen Finanz- Ministerium dieselben Vortheile zugewendet werden, wie solche bei der Königlichen Hauptbank stattfinden, mithin alle diejenigen Geschäfte stempelfrei sein, bei welchen die Hülfkasse den Stempel zu zahlen haben würde.

In ihren Prozessen, als Institut, genießt die Hülfskasse die Sportelfreiheit, vorbehaltlich der bei einer künftigen allgemeinen Aen—⸗ derung des Sportelwesens zu erlassenden allgemeinen Vorschriften, und mit Ausschluß der baaren Auslagen.

5

Der Hülfskasse wird innerhalb der Provinz für die Korrespon⸗ denz mit den Behörden, so wie mit ihren Beamten und Agenten, die Portofreiheit verliehen, welche jedoch dergestalt ausgeübt werden muß, daß die Briefe offen oder unter Kreuzband versandt und die Adressen mit dem Rubro . „Angelegenheit der westfälischen , , versehen werden. Sie hat sich zu dem Ende eines Siegels mit der Umschrift:

„Provinzial-Hülfskasse von Westfalen“

§. 18. . Die Hülfskasse kann, als ein öffentliches Institut, mit der Ge⸗ werbesteuer nicht belegt werden. Der Hülfskasse steht ge— en ihre Schuldner hinsichtlich der von derselben zu . nf one, güh eue das Recht der Exe⸗ cution ohne prozessualisches Verfahren zu.

Titel III.

Von der Verwaltung der Provinzial-Hülfskasse. §. 20. Den Ständen der Provinz Westfalen steht die Berathung und

zu bedienen.

Stimme zu, dessen vorzüglichste Sorge es sein wird, über die Befol⸗ gung der rechtlichen Formalien zu wachen. Das übrige, zur Verwal— tung nöthige Personal wird von der Direction, unter Mitwirkung des Ober-Präsidenten der Provinz, aus den Unterbeamten der Regierung ausgewählt und ist in dem Reglement näher bezeichnet. Die Verwal tungs⸗Behörden in der Provinz sind verpflichtet, der Direction die ihrem Geschäft erforderliche Auskunft zu ertheilen, die Landräthe und Bürger meister ihren Rückfragen und Ansuchen zu genügen und, wenn Gefahr für Darleihen der Hülfskasse in ihrem Bereiche ihnen kund wird, davon der Direktion unaufgefordert Anzeige zu machen. 8

ö Unter Beachtung des Inhalts der 8§§. 8, 10, 25 und 27 die ses Statuts, sowie des §. 4 des Reglements, werden die Mitglie der der Direction nur dann für etwa entstehende Verluste der Hülfs kasse verantwortlich, wenn diese erweislich durch grobe Versehen von ihrer Seite entstanden sind.

T

Staatsverwaltungs-Ressort und Forum für die Pro vinzial⸗Hülfskasse. . Der Ober-Präsident der Provinz Westfalen ist fortwährender

§. 31. Die Hülfskasse als Institut hat ihr Forum vor dem Ober-Lan— desgericht zu Münster Wir bestätigen dieses Statut und befehlen, daß nach Inhalt desselben mit Einrichtung und Verwaltung der Provinzial Hülfskasse verfahren werde. So geschehen Berlin, den 26. November 1831.

n f) Friedrich Wilhelm.

von Schuckmann. Maassen. von Brenn.

II. Abänderungen des Statuts.

1. Laut Allerhöchsten Landtags- Abschiedes an den vierten Pro— vinzial⸗-Landtag von Westfalen. .

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen ꝛc. ꝛc.

Nachdem Unsere zum vierten Westfälischen Provinzial-Landtage versammelt gewesenen getreuen Stände in Gemäßheit des Vorbe halts in dem 5. 21 des von Uns unterm 26. November 1831 voll— zogenen Statuts für die dortige Provinzial-Hülfskasse einige Abän— derungen desselben und einige zusätzliche Bestimmungen in Antrag ge— bracht, Wir auch auf desfallsigen Vorschlag Unsers Staats Ministe riums solche genehmigt haben, so verordnen Wir Folgendes

. zu §. 4. des Statuts.

Die Bestimmung, daß nur zwei Drittheile des Fonds der Hülfs— kasse zu Darlehnen auf Amortisation verwandt werden sollen, wird hiermit außer Kraft gesetzt.

, Zu 5§. 8.

.Wir wollen gestatten, daß die jetzt auf 250 Rthlr. bestimmte geringste Summe, zu her für die 6. . d. *. . führten Zwecke bis auf m me Rthlr. herabgesetzt werde.

J .

Um auch mehreren Cin slien welche keine Gemeinde bilden, zu

gemeinsamen Zwecken, insonderheit zu ö 23 von gen n as,

öffentlich bekannt gemacht werden. Gegeben Berlin, den 4. August 1834. (* S.) Friedrich Wilhelm. von Altenstein. von Lottum. Maassen. von Kamptz. Mühler. Ancillon. von Rochow. Für den Kriegs-Minister: von Schoeler.

2) Laut Allerhöchsten Landtags -Abschiedes vom 8. Juni 1839 auf die Petition des im Jahre 1837 abgehaltenen westfälischen Pro vinzial Landtages.

Es wird die Annahme von Geldern aus den Sparkassen der Provinz bei der Provinzial Hülfskasse ohne Beschränkung auf eine gewisse Summe gestattet und der Direction der Hülfskasse überlassen, unter Genehmigung des Ober- Präsidenten alljährlich zu bestimmen, welche Summen sie gebrauchen, welche Zinsen sie gewähren und nach welcher Frist sie die Rückzahlung leisten kann, wobei übrigens die Sparkassen keinem Zwange wegen Belegung ihrer Gelder bei der Provinzial-Hülfskasse unterworfen sein sollen.

Unter gleichen Bestimmungen ist der Hülfskasse die Annahme von Geldern aus Provinzial, Gemeinde- und Instituten Kassen und den letzteren die Darleihung ihrer Gelder an die Hülfskasse gestat tet. Dabei ist zur Erleichterung des Geldverkehrs zwischen der Hüllfs kasse und den öffentlich genehmigten Sparkassen für diesen Geldver kehr ausnahmsweise und widerruflich die Porto-Freiheit bewilligt.

3) Durch den Allerhöchsten Landtags —Abschied vom 6. August 1811 auf die Petition der im Jahre 1841 zum Westfälischen Pro dinzial Landtage versammelt gewesenen Stände ist der F. 7 des Hülfs kassen Statuts dahin abgeändert, daß vom Beginn des Jahres 1841 ab nicht wie bisher die Hälfte der von den Kapitalien der Hülfs— kasse eingehenden Zinsen, sondern drei Viertheile derselben von ei

nem Landtage zum anderen zur Disposition der Stände gestellt wor

den, wogegen nur sammt dem lieberschusse der Verwaltungekosten zur Vermehrung der Fonds bestimmt bleibt.

Desgleichen sind mittelst desselben Allerhöchsten Landtags Ab— schiedes, mit Rücksicht auf den in den letzten Jahren gesunkenen Zins fuß, die Hülfskasse und deren Direktion für berechtigt erklärt, all—⸗ jährlich unter Zustimmung des Ober- Präsidenten diejenigen gleich mäßigen Aenderungen in den Zins- und Amortisationssätzen dorzu⸗ nehmen, welche die Umstände erfordern, in Folge dessen auch (ef. Be— kanntmachung im Amtsblatt der Regierung zu Münster pro 1842 Nr. 67) für die von Gemeinden und Instituten belegten Gelder nur 33 pCt. Zinsen hinsichtlich der in Sparkassen angefammelten, von diesen bei der Hülfskasse belegten Bestände ebenfalls z pCt., für an— dere, aus Provinzial- Gemeinde- und Instituten-Kassen eingehenden Bestände 35 pCt. Zinsen bestimmt, und wegen der aus der Hülfskasse entnommenen Gelder nachstehende Bestimmungen erlassen sind:

38. 1.

Die Darleihungen auf Prozentzahlung mit halbqähriger Kün digungefrist sinden gegen zwei Drittheil Prozent Zinsen und ein Drittheil Prozent für Verwaltungskosten statt. Die Zahlungs fristen bleiben wie bisher. ; ; 3 ; . 8

„Die im vorstehenden Paragraph angegebenen Sätze sinden auch auf Kapitalien Anwendung, welche auf terminliche Abschlags zahlung ausgethan werden. ;

„S.˖ 3.

„Die Kapitalien auf Amortisation werden vom J. Juni 1842

ab dargeliehen. a) zu 19 pCt. auf 133 Jahre b) zu 8 ) 1 18 *

e) m h n, m

und Richtern so viel als irgend möglich vertrauen müssen“, wogegen die Worte bis zum zweiten Gedankenstrich wegfallen. 3. 33 ist zu lesen: „Ich erkenne also das Bedürfniß, die Nützlichkeit und Wich⸗— tigkeit solcher Ehrengerichte wohl an.“ 3. 47 muß es statt Land-Ordnung heißen: „Rheinische Gemeinde- Ordnung.“

Uichtamtlicher Theil.

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Inland. Provinz Westfalen. Vorwahl.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bavern. Unterstützungs—⸗ Maßregeln. Großherzogthum Baden. Verordnung in Betreff der Auswanderungs-Agentn. Herzogthum Sach sen-Altenburg. Ankunft des Großfürsten Konstantin. Herzogth um Braunschweig. Verminderung des Adyokatenstandes. Unruhen. Unterstützungs⸗ Maßregeln. Freie Stadt Bremen. Aufforderung wegen einer An⸗ leihe. Briefe aus München. (Die Gerüchte über Unruhen in Bayern; Nachrichten aus Griechenland. und Frankfurt a. M. (Maßregeln zur Abhülfe der Noth; Auswanderer; Börse.)

Oesterreichische Monarchie. Krakau. Stempelvorschristen.

Nußland und Polen. St. Petersburg. Aufgehen des Eises.

Frankreich. Paris. Hofnachricht. Die Petitionen gegen die Skla— verei. Vermischtes.

YJn land.

Provinz Westfalen. Am 27. April hat das Domka— pitel in Münster die sogenannte Vorwahl für die Erwählung eines Bischofs abgehalten. ;

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. Der Magistrat in München hat zum Brodbacken für arme Schulkinder in einer städtischen Lokalität eine eigene Brodbäckerei errichten lassen, die nun ihre Thätigkeit begonnen hat. Es werden nun jeden anderen Tag 1600 Portionen Brod zu 5 Pfund unentgeltlich an die Kinder vertheilt und hierzu Suppenkarten gegeben, welche letztere auch an erwachsene Arme täg⸗ lich in großer Zahl, theils unentgeltlich, theils zu 1 Kr., ausgethent werden. Gleichzeitig läßt der Magistrat an der Isar einen Kanal herstellen, bei welchem alle Individuen, die nicht irgendwo anders Beschüftigung finden, Arbeit erhalten und des Tages wenigstens 24 Kr. verdienen können.

Großherzogthum Baden. Die neueste Nummer des Regierungs-⸗Blattes enthält eine Großherzogliche Verordnung in Bezug auf das Gewerbe und den Geschäftsbetrieb derjenigen Agenten, welche sich mit dem Transporte der Auswanderer befassen; sie enthält im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, wie die (in Nr. 96 der Allg. Preuß. . mitgetheilte) Verordnung der Großher⸗

zoglich hessischen Regierung.

Serzogthum Braunschweig. Es ist nachstehende lan- desherrliche Verordnung erschienen

„Von Gottes Gnaden Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ꝛc. Nachdem mehrere Maßregeln der neueren Gesetz= gebung, besonders aber die Bestimmungen der Ablösungs und Ge= meinheststheilungs-Ordnung, die wohlthätige Wirkung gehabt h aben