1847 / 125 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Bekanntmachungen.

laoꝛl Stechbrief. Der Schlossermeister Joh ann Gottfried Müller ist wegen widerrechtlichen Verkaufs fremden Eigenthums und wegen theils versuchten, theils konsumirten gemei⸗ nen und qualifizirten Betruges zur Untersuchung gezo⸗ gen worden, und hat eine mehrjährige Strafarbeit zu erwarten. Er hat sich seiner Verhaftung durch die Flucht entzogen und soll nach Hamburg gereist sein Die Ci- vil und Militair - Behörden des In- und Auslandes werden dienstergebenst ersucht, auf den unten näher be⸗

ichneten Müller vigiliren, ihn im Betretungs alle ver- . mit den bei ihm sich vorfindenden Geldern und

ffelten unter sehr sicherer Begleitung hierher transzor= firen und an die Expedition der Stadtvoigtei - Gefäng⸗ nisse abliefern zu sassen. Wir versichern die sofertige Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den * verehrlichen Behörden des Auslandes eine aleiche Rechts willfahrigkeit. . Perlin, den 15. April 1817.0

Königliches Kriminalgericht hiesiger Residenz.

; Zweite Abtheilung. 6 , n

Der Schlossermeister Johann Gottfried Müller ist 40 Jahr alt, aus Berlin gebürtig, i g. Re ligion, hiesiger Bürger und 5 Fuß 75 Zoll groß. Er hat schwarzes Haar, freie Stirn, braunschwarze Augen- brauen, lange und breite Nase, gewöhnlichen Mund, blaffe Gesichtsfarbe und ovale Gesichtsbildung. Beson— dere Kennzeichen sind nicht vorhanden und die Klei⸗ dungsstücke können nicht angegeben werden.

i039] Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 16. November 1846.

Das dem Barbierstuben ⸗Besitzer Carl Wilhelm Bruno Stracke zugehörige, in der Juͤdenstraße Nr. 23, Ecke der Reezengasse belegene und im Hypothekenbuche von Berlin Vol. 7. No. 534 verzeichnete Grundstück, ge⸗ richtlich abgeschäßt zu 7905 Thlr. 7 Sgr. 87 Pf., soll

am 25. Juni 1847, Vormittags 11 Ühr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hoö— pothekenschein sind in der Registratar einzusehen.

Der dem Aufenthalt nach unbekannte Eigenthümer, Barbierstuben ⸗Besitzer Carl Wilhelm Bruno Stracke, so wie solgende Real -⸗Prätendenten:

a) der Drathsaiten⸗ Fabrikant Johann Dietz, modo

dessen Erben,

b) der Professor und Münz ⸗Medailleur Heinrich Franz

Brandt, modo dessen Erben,

c) der Kaufmann Louis Goldberg,

werden hierdurch öffentlich vorgeladen.

1403 Edielal⸗ Citation.

Der Müllergeselle Johann Georg Gubitz, geboren am 28. Dezember 1782 zu Haag, Landgerichtes Baireuth,

heimathsberechtigt zu Hörlasreuth, diesseitigen Gerichts= bezirkes, entfernte sich im Jahre 1806 dem Anscheine nach die Richtung in die preußischen Staaten nehmend, ohne daß seitdem über dessen Leben und Tod eine Nach richt einging.

Auf

Johann Georg Gubiß oder dessen eiwa zurückgelassene

unbekannte Erben und Erbnehmer aufgefordert, inner- halb neunmonatlicher vom Tage der ersten Einrückung in die öffentlichen Blätter gerechneten Frist schriftlich oder persönlich 6. bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls er als todt erklärt und der aus dem Nachlasse seines Bruders, des verunglückten Sol⸗

daten Michael Gubitz von Hörlasreuth, im Jahre 1824 ihm zugefallenen Erbtheil von 61 fl. 53 Kr., welcher

durch die Zinsen auf 111 fl. 533 Kr., nach einer im Jahre 1845 hergestellten Berechnung ausschließlich der weiteren Mehrung sich erhöht hat, dessen nächsten Ver— wandten ausgehändigt würde. Pegnitz, am 20. April 1847. Königliches Landgericht.

173 Edit al- Ladung.

Auf dem vormals bei der Stist Meißnischen Regie⸗ rung zu Wurzen verliehenen Antheile des im Bezirt des unterzeichneten Landgerichts gelegenen Rittergutes Thammenhayn stehen 3400 Meißn. Gulden oder 2795 Thlr. nebst 145 Meißn. Gulden jährlicher Interessen, welche Catharinen Julianen von Schönberg in dem am 23. Oltober 1688 abgeschlossenen Theilungs-Rezesse versichert worden sind, und wozu am 21. März 1689 Konsens gegeben worden ist, annoch ungelöscht. Da nun der dermalige Besitzer gedachten Gutes, Herr August Kaspar Ferdinand Damm von Schönberg, deshalb auf

Erlassung von Ediktalien angetragen und das Königl.

Appellationsgericht zu Dresden, als Lehnhof, diesem Antrage stattzugeben beschlossen, auch deshalb behußtige renn anher erlassen hat; so werden, in ö heit des Mandats vom 13. November 1779 und det Gesetzes vom 27. Oltoder 1834, alle diejenigen, welche auf die oben erwähnten 3100 Meißn. Gulden nebst Zinsen aus irgend einem Rechtsgrunde noch Ansprüche

j

zu haben vermeinen, oöffentlich hiermit vorgeladen, künf-

tigen 26. J uni d. J entweder in Person oder durch gehörig legitimirte und was die eiwa im Auslande r nen, betrifft; mit gerichtlich gusgestellien oder anerfannten Vollmachten versehene Mandatarien an hiesiger Land⸗ gerichtestelle zu erscheinen, sich innerhalb der * Nach⸗ mittags 5 Uhr dauernden Gerichtszeit mil ihren An. sprüchen zu melden und dieselben zu bescheinigen, mit dem genannten Herrn von Schönberg oder dem bestell⸗ ten Ktontradiltor, so wie nach Befinden unter sich, bin= nen 3 Wochen rechtlich zu verfahren und zu beschlie= ßen, sodann den 1 9. J 1 I i d. 9. der Inrotulation der Akten, zum Behuf der Abfassang eines Erkenntnisses, ingleichen den 31. Juli d. J. der Publication des leßzteren sich zu versehen, übrigens ewärtig zu sein, daß die 2 welche in dem zur nmeldung ihrer Ansprüche bestimmten Termine nicht erscheinen, oder überhaupt die letzteren nicht gehörig an eigen und bescheinigen, sür ausgeschlossen, auch der nen etwa zustehenden diesfallsigen Ansprücht und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für verlustig werden geachtet werden, wogegen das zu eröffnende Er⸗ lenniniß beim Außenbleiben der Betheiligten in dem ierzu anberaumten Termint, Mittags 12 Uhr, für pu-= . geachtet und zu den Atten genommen werden Endlich werden auswärtige

t t s gefordert, zur Annahme der nteressenten zugleich auf

nftig an sie zu erlassen⸗

Antrag der nächsten Verwandten werden nun

Allgemeiner Anzeiger.

den Verfügungen und Citationen gehörig legitimirte ö am Orte des Gerichls zu bestellen. Wurzen, am 22. t. 1847. Das Königlich Sächsische Landgericht. Sch reibe r.

465 b] l Die Zinsen des Actien - Einschusses unserer Gesell= schaft pro 1816 sind gegen Abreichung des JZinsen- und Dividenden ⸗Coupons Nr. 2, da nach dem Statute in den beiden ersten Jahren nur die Verzinsung stattfin= det, 4 Thlr. pr. Actie, in den Tagen vom 10. bis 30. Mai e. bei dem Herrn Hugo Löwenbeng in Berlin, dem Herrn Herrmann Fretzdorff in Breslau, den Herren Burchardt C Schultze in Magdr⸗ burg und ; hier in unserer Kasse zu erheben. Der Vorstand der Gesellschaft ist von neuem dahin lonstituirt worden, daß der Verwaltungsrath aus den Herren E. Fretzdorff, A. Arnold, Justiz⸗Kommissarius Trie st, E. Thul, Konsul Schillow, deren Stellvertretung aus den Herren Albert Grawitz, J. F. Müller, Ferdinand Brumm, und die Direction aus den Unterzeichneten besteht. Stettin, den 30. April 1847. Die Direction der Preußischen National⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft. gez. Lemonius. Noehmer.

a6? p

.

( 82 8 . 2 . zwischen Berlin burg. Die Abfahrten erfolgen regelmäßig von beiden Plätzen an jedem Sonntag und Don-

nerstag Morgen. Frachttarife sind unentgeltlich zu haben bei Anker, Kronenstr. 40.

wor Dampsschifffahrt ö. w 2 3

** E

und Sam—⸗

ischen Magde⸗ burg und Hamburg.

Monat Mai. Pa ssagier-⸗-Dienst. vn Magdeburg: „on Hamburg:

P Sonntag, Sonntag, Nachm.

Dienstag, Dienst ag, Abends 3 Uhr,

Donnerstag, Donnerstag, 6 uhr. Freitag, Sonnabend, ) . Schleppdien st: So nntagu. Donnerstag, Sonntagu. Mittwoch. AUnter Hinweisung auf die bereits veröffentlichten be⸗ deutend ermäßigten Passage - Preise machen wir noch darauf aufmerksam, daß unsere Passagier⸗Dampfschiffe am Tage des i,, Abends in Wittenberge eintreffen, wund damit den des Nachmittags 55 Uhr von Berlin per Eisenbahn abgegangenen Reisenden Gelegenheit dar— bieten, ihre Reise noch am Abend von Wittenberge fort- . und in Hamburg bei guter Zeit am anderen dorgen einzutreffen. . . Passage⸗Preise von Wittenberge nach Hamburg sind: für 1 Person J. Kajüte Thlr. 23 u. II. Kajüte Thlr. 45. Magdeburg, im Mai 1847. . ͤ Bie Hir eecti gin . der vereint. Hamburg-⸗Magdeburger Dampfschifffahrts- Compagnie. Holtz apfel.

162 b

Thüringische Eisenbahn. a. Die Herren Actionaire der Thüringischen Eisenbahn werden g. hierdurch zu der

Montag den 31. Mai s ,, . d. J., früh 9 Uhr, in dem Lokale der gicffo een Gefen haft

zu Weißenfels satthabenden General⸗

Versammlung ergebenst eingeladen.

l Gegenstände der Berathung und Beschluß nahme wer= en sein: 1) Der Bau- und Verwaltungsbericht über das Jahr 1846 (8. 29, Nr. 1 der Statuten). 2) Die Porarbeiten der von Weißenfels nach Leipzig und Gera projektirten . (in Folge der am 19. Mai 1846 gefaßten Beschlüsse). 3) Die Anlegung der Weißenfels ⸗Leipziger Zweigbahn (CS. 3, S. 31, Nr. 1 der Statutenz. 4) Die Beschaffung der Geldmittel sür die vollstän⸗ dige Pollendung des Bahnbaues zu zwei Geleisen 4 S. Jer, 2, 8 7 4 a aur n ie Fesssezung der westlichen Bahngränze (§. 1, 5h i 163 3 ‚. ien h n . ie der Beamten-Pensionskasse zu gewährende Un terstützung (6. 29, Nr. 4 der g 7) Ob für die wegen verspäteter Einzahlung der Ac—⸗ tienbeiträge entrichteten Conventional· Strafen oder für verfallene Actien den Betroffenen Ersatz zu ge⸗ währen sei (§. 16, §. ö Nr. 3 der Statuten).

Nach §5. 360 der Statuten sind Anträge d n, 2 iz 1 5 ir,

age, bevor dieselbe stattfindet, schristlich bei b sor⸗ ie er der Direction J 25

Der oben bei 1) erwähnte Bericht ist 6. en Entrich⸗ tung von 3 Sgr. pro Exemplar an den 283 auf den Bahnhöfen von Halle bis Gotha und bei der Spezial- Baukasse in Eisenach vom 16ten Mai d. J. ab zu ha— ben (§. 55, Nr. 7 der Statuten). Ein Machrch zum Bericht wird in der General-Versammlung ausgegeben werden.

Inhaber von fünf oder mehr Actien sind berechtigt, an der General⸗Versammlung Theil zu nehmen (55. 26 und 27 der Statuten), wenn dieselben (ohne Coupons und Dividendenscheine) spätestens den 23. Mai d. J. bei der Hauptkasse hier deponirt, oder bei derselben nur vorgezeigt und zur Aufweisung vor dem Eintritt in die Versammlung mitgenommen, oder endlich den Her— ren Justiz- Kommissarien Schmeißer und Hempel vom 28. bis 30. Mai d. J. auf dem Büreau des Letz⸗ teren in Weißenfels übergeben werden.

In allen drei Fällen ga Delegationen der Actien in zwei gleichlautenden Exemplaren zur Stelle zu brin= gen, das eine wird mit dem Stempel der Gesellschaft zurückgegeben und dient als Einlaßkarte.

Für von anderen Actionairen Bevollmächtigte (5§. 28) genügen einfache mit Namensunterschrift und Siegel versehene Vollmachten, welche zugleich mit den Actien— Designationen vorzulegen sind.

Erfurt, den 29. April 1847.

Bie diet i on

der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 4249

Ses

Ludwigs-Eisenbahn.

den §. 35. der Statuten

beehrt sich der unterzeich-

nete Verwaltungs ⸗Rath

die Herren Actionaire zu

einer ordentlichen Ge⸗— d Bvneral⸗Versammlung r , auf

w Mittwoch den sechsundzwanzigsten Mai

dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr, hiermit einzuladen. Diejenigen, zufolge §. 11. der Statuten *), stimmfä⸗

higen Actionaire, welche an dieser Versammlung Theil

nehmen wollen, haben zum Behufe der Feststellung der

ihnen zukommenden Stimmen und Ausfertigung der

Eintrittskarten ihre Actien-Certisikate den 10., 141. und 12. Mai l. J., des Morgens von 9— 12 Uhr, im Bü- rean-Lokale der Hessischen Ludwigsbahn im Lyceums— Gebäude zu Mainz zu präsentiren. Denselben ist ein ö nach der Reihe

fügen, wozu die gedruckten Formularien im angegebe-

nen Lokale unentgeltlich in Empfang genommen werden können, dessen eines Exemplar dem Anmelder als Legi⸗ timation zur Erhebung der Eintrittskarte zurückgegeben wird. Gegen dasselbe werden den 20., 21. und 22. Mai im obigen Lokale, von Morgens 9 12 Uhr, die nur für die Person gültigen Eintrittskarten ertheilt,

auf welchen zugleich das Lokal, in welchem die Ver⸗— sammlung stattsinden soll, näher bezeichnet wird. Mainz, den 22. April 1847. Der Verwaltugsrath.

*) Der cit. §. 14. setzt fest: „Der Actionair, welcher acht Actien besitzt, ist stimmfähig und berechig. in den General⸗Versammlungen zu erscheinen. Acht Actien ge— ben immer eine Stimme, so daß derjenige, der 80 Ac— tien besitzt, io Stimmen hat. Mehr als 10 Stimmen kann kein Actionair, auf welche Art es auch sei, in sich vereinigen.

er, luhaber von Russisch-Hope-

0 1 ö . j schen 53 Certifikaten zte- Serie, welche den Betrag der 2m 113. Juni 2. c. verfallenden Coupons in Berlin zu

, cen hierntiz zuikelor. die Eintrittskarten zu demselben bei dem Unterzeichne—

ten, Puttkammerstraße Nr. 14, in Empfang genommen

283ten dieses Monats bei den Unterzeichneten zur . ö werden.

1466 b]

dert, die betreffenden Coupons bis spätestens den

Anmaldung und Abstempelung vorzuzeigen. Berlin, am 4. Mai 1847. Anhalt und Wagener, Brüderstr. 5.

Lahlung

der 4Aigen Russisch-Hlo— peschen Certifikat-

Coupons.

Die bei uns angemeldeten, am 1.M 3. Februxr a. c. versallenen Coupons von Russisch-Hoppe- schen 495tigeun Certifibaten werden mit

10 Thlr. 27 Sgr. Pr. Court. per Coupon von 10 SRbl.

von heute an bis zum 31sten dieses Monats an un- seærer Kasse hezahilt.

Berlin, am 3. Mai 1847. Anhalt und Wasener, Brũdersir.

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aba b

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( Unter den Linden J 9.

(405 . ö Die vielen Beweise der Theilnahme, welche ich am A22sten d. M., wo ich meine 5ojährige Dienstzeit been- digte, von Rahe und Ferne erhielt, haben mich u ae Inn ste gerührt und Erinnerungen, an Verhaltnisse auf ischd bie ich selbst für laͤngst vergessen halten u . * nicht möglich, alle Zuschriften zu mußte. Es ist mir nich; glich, 5 ] d mr ich wähle deshalb diesen Weg, um beantworten, und, , n. Behörden und Privaten meinen herzlichsten Dank für / ihr Wohlwollen auszusprechen, mit der Bitte, mir fer⸗ ner ihre gütigen Gesinnungen zu erhalten. Magdeburg, den 27. Abril 18477.

Der Ober⸗-Regierungs⸗Rath

/

ldoös b] . ö ö Ea Festmahl Säkularfeier / der Realschule findet am Sten, Nachmittags um

3 Uhr, im Mielentzschen Saale statt, und können

Schulz, Oberlehrer. Große Bücher-Auction in Halle. Den 25. Mai d. J. beginnt hier durch den Unter—

zeichneten die Versteigerung der Werner, Riemer-,

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late]. ö. ; Die Geschwister Neruda

* ö * . * 19 * 8 beehren sich hiermit anzuzeigen, dals ihr let⸗/

tes Konzert, Sorin EL * 1 Mad. Viardot- Garcia

vor ihrer Abreise zum letzten Male auf- treten wird, am Freitag den 7. Mai, Abends 7 Uhr, im Saale. der Sin- Akademie stattsinden wird, wozu numerirte Billeis à 4 Thlr. in der Mu- eikhandlung der Herren Bote nu. Bock, Jägerstr. No. 42, und Abends an der Kasse zu haben sind.

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AM 125.

J Amtlicher Theil. Landtags⸗Angelegenheiten. Sitzungen des Vereinigten Landtags. Kurie der drei Stände. Schluß der Sitzung am 1. Mai: Foit⸗ seßung der Verhandlungen über den Entwurf der Verordnung wegen Aus—=

schließung bescholtener Personen von ständischen Versammlungen. Berichtigungen. ;

Beilage.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Königl. sardinischen Fregatten Eapitain, Baron De Rochette don Salagine, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; so wie dem Premier = Lieutenant in der Adjutantur, Freiherrn von dem Bu ssche Münch, die Rettungs-Medaille am Bande;

ö . . , angestellten Kriegs⸗ rath Woywod bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Titel als Geheimer Rechnungs-Rath; und' 9. .

; 2 Land⸗ . Stadtrichter Rohrlack in Genthin bei Gele— genheit der von ihm nachgesuchten Dienst-Entlassung den Char als Justizrath zu verleihen. .

Der Königliche Hof legt heute am 4. Mai für S iser gliche Hof le ö Se. Kaiserl. 1 Erzherzog Karl von Oesterreich die Trauer auf a Tage an. 9 Berlin, den 4. Mai 1847. Der Ober- Ceremonienmeister.

Graf Pourtales.

Die Ziehung der Iten Klasse 9öster Königlicher ti ö Ziehung . . Königlicher Klassen-Lotterie wird den 12. Mai d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriehauses ihren Anfang nehmen. . Berlin, den 6. Mai 1847. Königl. General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Der General⸗Major und Kommandant von Stral— sund, von Werder, nach Stralsund.

Landtags-Angelegenheiten.

Sitzung des Vereinigten Landtags am 1. Mai. (Schluß.) Kurie der drei Stände.

Landtags-Kommissar: Es hat gestern ein geehrter Red— ner von der Rednerbühne geäußert, daß das Gouvernement bei Entwerfung des Gesetzes für die Ehre der Stände der preußischen Monarchie „zärtlich“ besorgt gewesen sei. Ich weiß nicht, ob dies ein Vorwurf oder ein Lob sein sollte, will es aber allenfalls als Lob annehmen und die Erklärung abgeben, daß die Regierung eben so ieh besorgt sein muß, daß die Ehre der preußischen Stände un verletzt sei, als dies im Interesse der Stänbe selbst liegt. Wenn nun jetzt ein Amendement gestellt ist, daß rechtskräftige Erkenntnisse, wodurch einem Individuum die bürgerliche Ehre aberkannt ist, nicht genügen sollen, um dasselbe aus der Stände⸗Versammlung auszu⸗ onen, sondern daß noch das Urtheil der Versammlung selbst hin— zutreten müsse, so muß ich allerdings erklären, daß die Zärtlichkeit der Regierung für die Ehre der Stände so weit geht, daß ich einem solchen Amendement nicht beizutreten und die Zustimmung der Re— gierung dazu nicht zusichern zu dürfen glaube. Wir sind vielmehr bei Entwerfung des Gesetzes der Ansicht gewesen, nal wenn das Gericht Jemanden für ehrlos erllärt hat, er auch ehrlos sei, daß ein ehrloser Mann in keiner Stände-Versammlung sitzen könne, und daß Niemanden anders das Begnadigungsrecht zustehe als Sr. Majestät dem Könige. Darum wird das Gouvernement an diesem Grundsatze festhalten müssen. Ich hoffe und erwarte, daß auch die Stände— Versammlung diesen Gründsatz aufrecht zu erhalten bereit sein und ihm beistimmen werde.

Abgeordn. Mevissen: Mein Amendement spricht von Stra— fen im Allgemeinen, und keinesweges von dem Ausspruche des ordent⸗ lichen Richters, wonach der Einzelne, der das bürgerliche Recht ver⸗ loren hat, dem Gesetz unterliegt. Es giebt aber auch solche ehrlose Handlungen, die nicht der Strafe unterliegen.

Abgeordn. von Leipziger: Ich erlaube mir, darauf aufmerk— sam zu machen, daß, wenn das Amendement des Herrn Abgeordneten Mevissen durchgeht, dann auch, wenn Jemand zur Zuchthausstrafe verurtheilt ist, die Standesgenossen zusammenkommen müssen, um zu' berathen, ob er aus der Stände⸗-BVersammlung auszuschließen ist, und ich glaube nicht, daß dies in der Absicht der Versammlung lie— gen werde.

Abgeorbn. Naumann: Dem Amendement, welches gestellt ist, kann die Versammlung nicht beitreten; es ist darin verlangt worden, daß der Urtheilsspruch an die Erklärung der Mitstände gebunden sei. Wenn der Urtheilsspruch diesen nicht genügen sollte, so liegt dies ja nicht an dem Erkenntniß, sondern an dem Gesetze selbst, denn das Er— kenntniß ef t nur das Gesetz auf den gegebenen Fall. Halten wir die Gesetze, die darüber sprechen, in welchen Fällen über die Ehrenrechte zu erkennen sei, nicht mehr für die heutige Zeit passend, so möge darauf angetragen werden, sie zuändern; aber ich glaube, es ist nicht angemessen, den Spruch der Richters, der basirt i auf An⸗ erkenntnisse heute noch geltender Rechte, dem Ausspruch der Wähler⸗ he nochmals zu unterwerfen, ich halte dies für einen Widerspruch; ich lasse es auch nicht gelten, daß man sagt, der Richter könne nicht mehr das Vertrauen bes Volkes haben, auch diesen Eindruck lasse ich nicht gelten, und zwar aus demselben Grunde, denn, ist die Gesetz⸗ . ung, nicht mehr im Stande, die Verantwortlichkeit und Selbst⸗= ändigkeit der Richter zu sichern, dann ist es die Aufgabe derselben,

Berlin, Donnerstag den 6ten

dieses zu verbessern, nicht aber den Ausspruch der Richter, worauf der ganze gesetzliche Zustand des Landes beruht, auf diese Weise ver— nichten zu wollen.

Abgeordn. Mevissen: ehrten Redner ....

(Lärm! Ruf zur Abstimmung.) Ma rschall: Es ist der Ruf zur Abstimmung erfolgt, es fragt sich, ob er durch 24 Stimmen unterstützt wird. . (Dies geschieht hinreichend.)

Er ist durch mehr als 24 Mitglieder unterstützt worden, ich bin also verpflichtet, durch die an die Versammlung zu richtende Frage zu ermitteln, ob die Majorität für die Abstimmung stimmt, und be— jahendenfalls darf ich sie nicht versagen, daher bitte ich, daß diejenigen, welche den Schluß der Debatte wänschen, aufstehen.

. (Große Majorität steht auf.)

Ie Marschall (zu Herrn Mevissen, welcher noch auf der Redner— Bühne steht, gerichtet): Sie werden anerkennen, daß die überwie⸗ gende Masorität die Abstimmung will.

(Abgeordneter Mevissen geht auf seinen Platz zurück.)

Marschall: Das Amendement des Abgeordneten Mevissen kommt jetzt zur Abstimmung. Ich ersuche den Herrn Secretair, dasselbe vorzulesen (Secretair liest vor); als bescholten sind diejeni— gen Personen zu erachten, welche durch ein Kriminalgericht zu einer eutehrenden Strafe rechtskräftig verurtheilt sind, und welchen ihre , das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit ver⸗ agen.

Ich ersuche diejenigen, welche dem Amendement beitreten, auf— zustehen. (Große Mehrheit gegen das Amendement.)

Es war noch verlangt worden, den ganzen Artikel zu verwer⸗ fen, und es fragt sich, ob dieser Antrag Unterstützung findet. (Mehrere Stimmen: Nein!)

Ich komme jetzt auf ein Amendement, welches die Abtheilung selbst gestellt hat, und ersuche den Herrn Referenten, dasselbe mit zutheilen. (Referent liest vor Daß die Worte: „durch ein Kri— minalgericht“ wegfallen und dafür substituirt werde: „durch ein rechts⸗ kräftiges Ur heil“.

Marschall: Ich ersuche diejenigen, welche diesem Amendement beistimmen, aufzustehen. (Minorität für das Amendement.)

Wir kommen jetzt zu Nr. 2 des Gesetz⸗Entwurfs. (Eiest vor.) Ueber diesen Passus ist kein Amendement gestellt.

Abgeordn. Sperling: Es ist schon früher hier die Bemer⸗ kung gemacht, daß die eine Bestimmung, wonach solche Personen als bescholten zu erachten sind, welche zur Eidesleistung unfähig erklärt worden sind, wenig praktische Bedeutung habe. Ich glaube, daß bei der veränderten Gesetzgebung die Fälle nicht mehr vorkommen wer— den, wo ein solches Erkenntniß ergeht, und schlage deshalb vor, diese Bestimmung wegzulassen. Sodann ist auch in Beziehung auf die Verhältnisse öffentlicher Beamten ausgesprochen, daß Beamte, welche sich eines gemeinen Verbrechens schuldig machen, der Bestimmung 2d 2. unterliegen, eben so die, welche Dienstvergehungen sich zu Schulden kommen lassen. Diese können aber verschiedener Art sein; er kann wegen bloßer wiederholter Versehen seines Amtes verlustig erklärt werden und unterliegt dann der allgemeinen Bestimmung, daß derjenige ehrlos ist, der kassirt und zur Verwaltung öffentlicher Aemter unfähig ist. Ich glaube aber, daß der Absicht des Gesetzes vollkommen Genüge geschieht, wenn in Beziehung auf Beamte es dem Urtheile der Standesgenossen in jedem einzelnen Fall überlassen wird, ob er bescholten sei oder nicht.

ZJustiz-Minister Uh den: Es wird ja darüber erkannt. Die Unfähigkeit zur Verwaltung öffentlicher Aemter muß vom Kriminal⸗ Gericht ausgesprochen werden, und bies kann nicht geschehen, wenn nicht zugleich der Verlust der Nationalkokarde damit verbunden, er also ehrlos ist. Was von der Eidesleistung erwähnt ist, so muß ich darauf bemerken, daß der Verlust des Rechts, den öffentlichen Eid zu leisten, vorkommt, wenn Jemand einen Meineid geschworen und an— dere komplizirte Betrügereien verübt hat. Es setzt also dieser Ver— lust ebenfalls ein kriminalgerichtliches Erkenntniß voraus.

. Abgeordn. Sperling: Ich glaube mein Amendement durch eine die erste Bestimmung des Paragraphen betreffende Bemerkung beseitigen zu können und schlage vor, in dem Gesetz⸗ Entwurf zu sagen statt „Aemter“ „aller Aemter.“ Wenn das Wort „aller“ hinzugesetzt wird, so nehme ich mein Amendement zurück.

Landtags⸗-⸗Kommissar: Es wird meines Erachtens gegen den Zusatz „aller“ nichts zu erinnern sein, weil die Kriminal— Gerichte auf die Unfähigkeit zu einzelnen Aemtern überhaupt nicht erkennen. Wenn es sich aber überhaupt darum handelt, ob derjenige, der von allen öffentlichen Aemtern durch ein kriminalgerichtliches Er= kenntniß ausgeschlossen ist, noch fähig sein soll, in ständischen Ver— sammlungen zu sitzen, so glaube ich an das Gefühl der Versamm— lung appelliren zu müssen und Sie zu fragen, ob Sie es wünschen, neben Jemanden zu sitzen, der unfähig erklärt ist, Polizeidiener zu sein. Ich glaube das nicht und darf mich deshalb jeder näheren Ausführung zur Vertheidigung dieses Theiles des Gesetzesvorschlags enthalten.

Marschall: Kann ich annehmen, daß der vorliegende Pas⸗ sus im Gesetz⸗- Entwurf mit dem Zusatz „aller“ ohne Abstimmung acceptirt wird?

(Verschiedene Stimmen: Nein, ja!)

Es hat sich eine Verschiedenheit der Meinung kundgegeben; ich ersuche daher den Herrn Secretair, die Bestimmung ad b. mit dem erwähnten Zusatz vorzulesen. ;

Dies geschieht).

Diejenigen, welche für diese veränderte Fassung sind, ersuche

ich, aufzustehen. . .

Es scheint mir, daß die beiden ver—⸗

(Majorität für den Zusatz.)

Referent: Der Gesetz-Entwurf Passus 2 lautet: (liest vor.) Die Abtheilung hat sich für diese Bestimmung erklärt, da ein mili— tairisches Ehrengericht jedenfalls ein kompetentes Gericht ist. Jedes derartige ehrengerichtliche Erkenntniß muß aber nach 5. 50 dieses Gesetzes Sr. Majestät dem Könige zur Bestätigung vorgelegt wer= den, denn dieser Paragraph lautet (liest vor). Die reiflichste Er= wägung ist in der Abtheilung erfolgt und demzufolge es zweifellos erschienen, daß, wenn das Bffiziercorps einen Bescholtenen in ihrer

Mai

1847.

Mitte nicht aufnehmen wolle, es eben so wenig zu gestatten sei, daß ein solcher Bescholtener ständische Ehrenstellen bekleiden dürfe. Es müßte als Anomalie angesehen werden, wenn Jemand von einer Corpora⸗ tion als bescholten ausgeschlossen und von einer anderen als unbe⸗ scholten aufgenommen würde. Je höher aber eine Corporation steht, und welche steht im Vaterlande höher, als der Vereinigte Landtag, desto strenger müssen auch die Prinzipien sein, nach welchen die Fä⸗ higkeit, daran Theil zu nehmen, beurtheilt wird. Und die Abthei⸗ lung war daher der Ansicht, daß, wenn dieser Passus ausfallen sollte, dadurch eine paralysirende Lücke in dem Gesetz- Entwurf eintreten würde.

Marschall: Zu dem vorliegenden Passus sind mehrere Amen⸗ dements gestellt worden, eines geht dahin, den ganzen Passus zu verwerfen, das andere; ihn zu movdifiziren. Ich bitte die Herren Antragsteller, ihre Ansichten zu entwickeln.

Kriegsminister von Boyen: Wenn es das erste Mal ist, daß meine Pflicht mir die Ehre giebt, zu dieser hohen Versammlung zu sprechen, so muß ich im Voraus mein Bedauern ausdrütken, wenn meine etwas veraltete Brust mir nicht mehr Kraft genug geben sollte, Allen hörbar zu sprechen; ich werde aber thun, was ich kann. Dieser Gegenstand scheint mir besonders einer ausführlichen Darstellung würdig, nicht allein seiner Wichtigkeit wegen, sondern weil man auch nur im Zusammenhange ihn vollständig begreifen, prüfen und beurtheilen kann. Ich muß mir daher die Erlaubniß erbitten, zuerst über die ge⸗ schichtliche Entstehung dieser Sache einige Worte zu sagen und dann über ihre Anwendung, wie sie sich durch Gebrauch des Heeres aus⸗ gebildet hat, und zuletzt auf einige der Folgen aufmerksam zu machen, durch eine Veränderung hervorgehen könnten. Für den letzten Punkt muß ich auch noch zusammenfassen, nicht allein, was ich aus dieser Versammlung erfahren habe, sondern auch, was mir im Laufe der Verwaltung zugekommen und was also auch hier auf jeden Fall zur richtigen Beurtheilung nothwendig ist. Ueber den geschicht⸗ lichen Entstehungsgang der Ehrengerichte, über ihren Keim, ihre Wurzel, aus der sie entsprossen sind, muß ich zuerst sagen, es ist kein neues Gesetz, sondern es stammt aus jener glorreichen Zeit, in der die Grundlage zu einer neuen Reorganisation des Staats gelegt wurde; das war nach dem Frieden von Tilsit. Zu jener Zeit wurde über die moralische und ethische Grundlage der neuen Hee⸗ resverwaltung nicht blos einseitig von einem Kreise von Kriegsbe⸗ amten, sie mochten so hoch stehen, wie sie wollten, sondern auch ge⸗

meinschaftlich mit ihnen und hohen Civil-Beamten berathschlagt. Ich erinnere mich mit Vergnügen daran, daß, wenn auch von einer Seite der Kreis sehr gelichtet ist, doch noch Einer unter Ihnen lebt, der daran Theil genommen hat. Man legte sich die Frage vor: Sind allein strenge Gesetze hinreichend, um den Geist im Heere zu wecken, der nothwendig ist, wenn es nicht eine unnütze Last für das

Vaterland sein, sondern wenn es eine sichere Stütze geben soll. Damalen sagte man sich, daß neben dem Ernst der Gesetze noch die Erweckung eines inneren Triebes nothwendig sei, die den Menschen und so das ganze Gebäude aufrecht erhalte und ihn in dem Gefühle über seine persönlichen Empfindungen hinweg zum Schutz des Vaterlan— des antriebe. Dieses Gesetz glaubte man zu finden darin, daß der Ge—⸗ danke der Ehre nicht in dieser oder jener höheren Klasse, sondern in allen Ständen des Volkes geweckt würde, und auf dieser Grundlage gab im Jahre 1808 der verewigte König die Kriegs-Artikel, in denen mit dem Verlust der National-Kokarde auch der Verlust aller Ehrenrechte ausgesprochen ist. Es verstand sich von selbst, daß die Grund⸗ lage für den Unteroffizier und den Soldaten ebenfalls eine Grund lage zur Beurtheilung der Straffälligkeit der Offiziere sein müsse, denn es würde mehr als sonderbar sein, wenn man die höhere Klasse bei gleichen Vergehungen minder hätte bestrafen und die Härte der Strafen mehr auf die unteren Klassen hätte wälzen wollen. So entstand in den Kriegs-AUrtikeln, wie ich schon erwähnt habe, der noch jetzt vollgültige Paragraph: daß man mit der National-Kokarde alle bürgerlichen Rechte verlöre; die Ehrengerichte in der Form, wie sie jetzt bestehen, wurden darauf nicht gleich ins Leben gerufen. Es gab damalen mehrere Gründe, die ich nur in allgemeinen Begriffen hier zusammen aussprechen will, daß man solche neue Institutionen sich erst im Volke einwurzeln lassen müsse. Es traten aber einige achtungswerthe Männer bald hervor, die ein Bedürfniß von Ehrengerichten fühlten, von, denen ich auch Einen sehr gern als Mitglied diefer Versammlung erblicke. Er war aber nicht der Einzige, der dies Bedürfniß erkannte; es ha⸗ ben, ohne diese Formalitäten pünktlich zu befolgen, fast bei allen Regimen⸗ tern der Armee in den Jahren 1813 15 Ehrengerichte stattgefunden, und ich habe selbst ein paar der Art anordnen müssen; das sind die Grundsätze, die uns glorreich durch die Kriege von 1813 —15 geführt haben. Es würde, so scheint es mir, sehr bedenklich sein, wenn man in einer Landes-Gesetzgebung zwei Begriffe von Ehre parallel mit einander gehen lassen wollte, wenn der eine Stand unter einem ande— ren Gesetze der Ehre, unter der Landes- Autorität sich be— wegen und ein milderes, ich möchte sagen, laxeres Ver— fahren im Punkte der Ehre für den anderen Stand an⸗ genommen werden sollte. Nein, ich kann das nicht glauben, denn mein Herz schlägt so warm, wie für den König, so auch für den un= tersten und ärmsten im Volke, denn der Eine ist eben so gut des Be⸗ griffs der Ehre fähig, wie der Andere. (Beifall.. Was hat sich nun in der Anwendung dieser Ehrengerichte herausgestellt? Ich will dies treulich berichten. Mir scheint es, daß ein großer Mißverstand sich oft sichtbar macht, nämlich, daß man die beiden Worte „Fent⸗ lassen“ und „entfernen“ verwechselt; zwischen beiden ist doch ein sehr großer Unterschied. Das Entlassen besteht für alle die⸗ jenigen, die, mit dem mildesten Ausdruck bezeichnet, nicht Zähigkeit genug zeigen, dem Lffzierstande vorzustehen; die Gründe können verschieden, es können Bedenken intelli enter, auch moralischer Art sein; bei der Entlassung aus dem O fizier⸗ stande geschieht weiter nichts, als der Entlassene bekommt keinen Ab⸗ schied und geht dadurch aller der Rechte verlustig, die der Staat allen seinen wohlgedienten Kriegern giebt. Ob nun hinterher sich noch andere Behörden finden können, einen solchen Mann anzustellen, das m ich ihrer gewissenhaften Prüfung überlassen. Das Ent“ fernen ist allerdings mit härteren Folgen begleitet; es fragt sc aber, auf welche Fälle wird es in der bisherigen Praxis angewendet, und da wird es leicht sein für einen Jeden, zu prüfen, ob er sie für über=