1847 / 125 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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flüssig halte oder nicht. Der erste Punkt ist Entfernung wegen bewiesener

Feigheit, doch ich werde noch später in meinem Vorkrage auf eine mil⸗

dernde oder auch verschiedene Ansicht zurückkommen und begnüge mich hier nur, es auszusprechen, daß gewiß kein Mitglied dieser Versamm⸗ lung einem Menschen, welcher der Feigheit überwiesen wäre, neben sich sehen wollte. Den zweiten Punkt anlangend, wenn nämlich grobe Vergehen, die eine Kriminalgerichtsstrafe zur Folge haben, vor das Ehrengericht kommen, und ein Entfernen aus dem Sffizierstande für unerläßlich erklärt wird, so glaube ich, daß auch gegen diese Anwendung des Ehrengerichtsspruchs wohl wenig Bedenken staktfinden können. Es 6 aber noch zwei andere Punkte, in denen sie angewendet werden, bei denen es leicht möglich ist, wenn man nicht immer 44 e. ö punkt des Kriegers und feine Pflicht, die er gegen das Vaterlan J s sie anderweitig gedeutet werden können.

hat, im Auge behält, daß s : . 2 Das Eine ist bei muthwilliger und wiederholter Vernachlässigung sei⸗ or, n, den, n, ,,. das Zweite bei trotzigem Auftreten

ner obliegenden Dienstpflichten Zwei 2 J n t, hauptsächlich dadurch ausgesprochen,

egen die bestehenden Gesetze äichlich 961 Hub en glaubt, seine Ansicht über die bestehenden Ge⸗ setze erheben zu können; wenn ein solcher Mann, dem dieses erwiesen worden, von seinen Standesgenossen aus dem Offizierstande entfernt ist, dann will ich es der Prüfung eines jeden Mitgliedes der hohen Versammlung überlassen, welche Sympathieen für ihn in seiner Brust schlagen können. Bei der Unparteilichkeit, die ich meinem Vortrage zu geben wünsche, gebe ich gern zu, daß auf diesem Wege einzelne Urtheile der Ehrengerichte erfolgen können, de⸗ nen die öffentliche Meinung eine größere Härte beilegt, als sie erwar⸗ tet hat. Diese Verschiedenheit der Meinungen entsteht größtentheils dadurch, daß man nur einen Theil der Gesetze und seiner Pflichten ins Auge faßt, andererseits ein großes Gewicht in das frühere Leben und die Familienverhältnisse des Beschuldigten legt, aber nichtsdesto weniger ist es ein Urtheilsspruch, und ich frage Jeden hier, sind wir nicht harten Urtheilssprilchen im Leben schon oft begegnet und werden ihnen noch oft begegnen? Sie sind ausgegangen von geschlossenen Richter Kollegien, von Geschwornengerichten, was, im Vorbeigehen gesagt, diese Ehrengerichte auch sind. Sind solche Urtheilssprüche nicht vor— gekommen, und müssen sie nicht vorkommen, weil die Menschen unvoll— kommen sind, und wenn die Richter sich auch mit der größten An— strengung bemühten, einen gerechten Urtheilsspruch zu fällen, so ist doch der Mensch immer Irrthümern und Fehlern unterworfen. Man wird aber bei genauer Prüfung und beim Rückblick der Daten, die ich mir erlaube hier anzuführen, nicht finden, daß dies bei Ehrengerichten häufiger oder übler vorgekommen ist. Wenn aber ein solcher Urtheils—⸗ spruch auch vielleicht durch zu ernstes Hinblicken auf den bürgerlichen Stand der Gesetze vorgekommen, ist da keine Remedur möglich? Ist der Betroffene, bis er in seinem Grabe vermodert, hier zum Unglück verdammt? Nein, wir haben ganz vollständige Praxis, die ein Jeder anwenden kann. Das Eine ist, wenn ihm der Spruch des Ehrenge— richts vor der Bestätigung von Sr. Majestät dem Könige bekannt gemacht ist, daß er sein Unrecht einsieht und sich erklärt, künftig den Gesetzen und Vorschriften gemäß leben zu wollen. Zweitens wenn er nach erfolgter Verurtheilung durch eine Reihe von Jahren durch sein Le⸗— ben gezeigt hat, daß er einer Remedur würdig ist. Auf diesem Wege werden noch alle Jahre Soldaten, welche die Nationallokarde und mit ihr das bürgerliche Recht verloren haben, immer rehabi⸗ litirt und treten dann in ihre bürgerlichen Rechte wieder

ein. Ich habe aus früheren Mittheilungen erfahren, daß man in Hinsicht der Meinungsverschiedenheit bei Zweikämpfen glaubt, daß eine ungewöhnliche und große Härte entstehen könne. Mir ist Alles bekannt, was für und wider das Bestehen des Duells gesagt ist, und mich hier in einen Streit für und wider Aber ich muß doch fragen, wie ist der Standpunkt des Offiziers zu diesen bestehenden Gesetzen, sowohl des Linien= als des Der Linien-Offizier geht aus freier Wahl eine Verpflichtung ein, die ihm Ehre, erhöhtes Gehalt und für sein Alter der Landwehr-Offizier scheint, aber Ich bin über⸗ zeugt, daß der größte Theil unserer Landwehr-Offiziere, auch aus dem Gefühl des Patriotismus getrieben, sich dieser Verpflichtung unter⸗ was er dem Vaterlande, Es können auch Einige sein, die es vorziehen, als Offiziere Andere zu befehligen, als mit Tasche und Gewehr Aber es sind frei eingegangene Ver⸗ daß seine Genossen einer ferneren Bekleidung der Stelle ihn unwürdig halten, hat gegen das Gesetz gefrevelt, doppelt gefrevelt, weil er einen freiwilligen Kontrakt gebrochen hat. Ich begreife es wohl, daß der Privatmann, der in seinem

ich habe nicht die Absicht, einzulassen.

Landwehr⸗ Offiziers?

Lebens-Unterhalt geben soll; er scheint nur, auf einer anderen Stufe zu stehen.

zieht, daß er es als ein Opfer ansieht, dem Staate bringt.

Uebungen durchzumachen. pflichtungen; wer gegen diese so handelt,

Rörper rheumatische Anlagen hat, seine Geschäfte so ordnet, daß er, wenn es regnet, nicht ausgeht. Was würden wir von einem Offi⸗ ziere sagen, der seinen Stand behält und sich jeden Tag, wenn es regnet, vom Exerzieren entschuldigen ließe? Kann man diese Vor— urtheile nicht theilen, nun, dann muß man auf gesetzlichem Wege suchen, sich einem Stande zu entziehen, der, unglücklicherweise mit dem Gewissen des Individuums nicht übereinstimmt, So lange er aber die Annehmlichkeiten des Standes genießen will, muß, er sich den

Gesetzen fügen, sonst ist das eine Auflehnung gegen alle bürgerliche ; der die Gesetze des Landes nach individuellen Ansichten modeln wollte. Der Gedanke ist mir durchaus fremd, daß bei den Offizierpflichten die bürgerlichen Pflichten in Kollision kommen könnten. Stehen die Staatspflichten nicht höher und müssen sie nicht höher stehen? Ich weiß nicht, wie ich mir das denken soll, wie ich über die Standesverhältnisse mich hinüberheben sollte. Es ist ein Beispiel, was mir einfällt, was dies vollständiger erläutern wird. Ich sehe, das Unterordnen muß ich voranschicken unter diese Gesetze, sie mögen nützlich sein oder auch nur Vorurtheile regeln wollen. Ich sehe sie als ein Opfer an, das man dem Staate bringt. Kommt das aber nicht in allen anderen Lebensverhältnissen sehr häufig vor? Es kann ein Geschäftsmann, wenn es ihm erlaubt wird, wäh— rend des rn, dem Feinde Waffenvorräthe zuzuführen, reich da⸗

Ordnung, und es würde kein Staat bestehen,

bei werden. J ; des Vaterlandes niederzulegen?

Berathung vorzulegen. Marschall: verschiedene Amendements gemacht worden.

auf Modificationen.

ich ersuche daher diesen Herrn, es zu entwickeln. Abg. Delius:

ehrenhaft werde anerkannt werden. 6 sonst zur Begründung meines

gen un

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gerichte erkennen Strafen nicht für Verbrechen, sonder für Handlungen, welche nach den Gesetzen in folgender Weise bezeichnet werden. Sie befinden sich in der Verordnung vom 20. Juli 1813. (Er liest dieselbe vor.) Ich frage also, ob für Handlungen der Art nach den Bestimmun= ee. Gesetz-Entwurfes erkannt werden sollk Soll die Ehr⸗ sosigkeit den Verlust der politischen Rechte, den politischen Tod zur Folge haben? und diese Strafen, ich wiederhole es und bitte Sie, darauf zu achten, sie werden erkannt, nicht für Verbrechen, sondern für Handlungen, die in keinem Gesetz als strafbar bezeichnet sind; also die schwerste Strafe soll eintreten für Handlungen, die nicht als strafbar anerkannt sind. Die Ehrlosigkeit kann ihrer Natur nach nur die Folge von Verbrechen und ehrlosen Handlungen sein. Wir Alle haben wohl dem Heere eine kurze Zeit gedient, unsere Söhne dienen noch darin oder werden einmal darin dienen; wir sind damit einver= standen, es kann für uns nur genugthuend sein. Daß sie aber bescholten sein sollen, daß sie alle ihre politischen Rechte verlieren und dadurch un— glücklich für ihr ganzes Leben sein sollen, und zwar für Handlungen, wie Pflichtverletzung oder Mangel an Rücksichten, die durch Standes Verhältnisse geboten sind, damit kann die Versammlung unmöglich einverstanden sein. Es ist uns gestern von dem Minister Tische gesagt worden, daß die gute Absicht diese Bestimmung diktirt habe. Das erkennt gewiß die Versammlung mit Freuden an; aber ich glaube, es bedarf dieses Gesetzes nicht, Um den Zweck zu erreichen, es scheint mir noch einen besseren Weg zu geben, dies ist: die öffentliche Mei⸗ nung und die Versammlung selbst. Die öffentliche Meinung, die Quelle und Basis aller Ehre, wird Bürge sein, daß diese Versamm⸗ lung immer lauter bleibe; das Volk selbst wird darüber wachen, daß das Recht seiner Vertretung nur reinen Händen anvertraut werde. Deshalb trage ich darauf an, den Passus zub 2 fallen zu lassen. Marschall: Ein zweites Amendement geht dahin, eine Modification eintreten zu lassen. Es ist von dem Herrn Abgeordne— ten von Lavergne-Peguilhen aus Kunzkeim gestellt worden. . Abgeordn. von Lavergne-Peguilhen aus Kunzkeim: Es war ursprünglich meine Absicht, der hohen Versammlung zu propo— niren, daß die ehrengerichtlichen Entscheidungen zur Bestätigung den ständischen Versammlungen vorgelegt werden sollen. Nach dem Vor— trage, den der Kriegs-Minister gehalten hat, bin ich so durchdrungen davon, daß wir eine Scheidung in dieser Beziehung treffen müssen. Der Entwurf zum allgemeinen Gesetzbuche, welcher den Provinzial Landtagen zur Berathung vorgelegen hat, unterscheidet sehr scharf diejenigen Verbrechen, welche aus ehrlosen Handlungen hervorgehen, und die, die ein anderes Motiv haben. Was nun die ehrengerichtli⸗ chen Erkenntnisse über solche Vergehungen anbetrifft, die aus einer ehrlosen Gesinnung hervorgehen, so bin ich der Meinung, daß diese ohne Weiteres auch den Verlust der ständischen Rechte nach sich ziehen müssen, und es ist nicht die Rede davon gewesen, daß in dieser Be⸗ ziehung blos diese hohe Versammlung gereinigt, werde, sondern auch den Kreisständen, in welche, Rittergutsbesitzer und Juristen eintreten, muß vor allen Dingen eine solche Reinigung vorangehen. Was die Erkenntnisse anbetrifft, die aus einer Handlung hervorgehen, denen keine ehrlose Gesinnung zu Grunde liegt, so glaube, ich, daß diese den ständischen Versammlungen mitgetheilt werden müssen und da eine Bestätigung nöthig werde. Mein Antrag geht daher dam hin, daß §. 2 dahin geändert werde, daß dergleichen Erkenntnisse zur Bestätigung den ständischen Versammlungen vorgelegt werden. Mein Amendement geht auch zugleich dahin, diese Bestimmung auch auf §. 6 auszudehnen, wo die ständischen Gesetze ruhen sollen, inso⸗ fern eine Kurgtel- oder Krimingl-Untersuchung eingeleitet werden soll. Ich würde daher dafür stinnnn, daß, wenn über eine aus ehrloser Gesinnung entsprungene Handlung das Erkennkniß gefällt wird, da das Gesetz aufrecht erhalten werde, wo aber andere Motive zum Grunde liegen, die Bestätigung der ständischen Versammlun— gen nöthig sei. Marschall: Das dritte Amendement ist von dem Abgeord— neten von Werdeck eingebracht worden. ö Abgeordn. von Werdeck: Ich werde die hohe Versammlung nicht mit dem ermüden, was ich mir vorgenommen hatte, zu sagen, was aber bereits seitens der Verwaltung bemerkt worden ist. Im Wesentlichen schließe ich mich übrigens demjenigen an, was das verehrte Mitglied aus Preußen so eben bemerkt hat, und es wird mir nur noch zu entwickeln übrig bleiben, welche praktische Anwendung ich in Bezie⸗ hung auf den vorliegenden Gesetz Entwurf zu machen gedenke. Mein Vorschlag geht dahin, in dem i n n, ini zweiten Paragra⸗ phen des ersten Hauptartikels zu setzen, anstatt der Litt. b. bis e., Litt. c. bis e. Wenn ich davon ausgehe, daß sich unsere bürger— liche Ehre und militairische Ehre in unserem Lande. nicht trennen lassen, wenn ich daher für meine Person das Unglück haben sollte, mir ein ehrengerichtliches Strafurtheil zuzuziehen, so glaube ich, ich würde das größte Bedenken tragen, in diese Versammlung zu treten; ich glaube auch, daß diese Versammlung das Recht haben würde, ein ne Mitglied in ihre Mitte nicht aufzunehmen. Von diesem Gesichtspunkte aus bin ich mit dem Gesetz Entwurf, wie er hier vorliegt, einverstanden; ich behaupte aber, der, Gesetz Entwurf geht in der Anwendung, die er von den Grundsätzen macht, zu weit. Ich glaube nicht, daß, wie das Mitglied aus Preußen vorgeschlagen hat, wir uns sin eine Kritik des materiellen Inhalts, des ehrenge⸗ richtlichen Urtheils einlassen können; diese Kritik liegt implicite schon in der Bestimmung, die, so weit ich die Verordnung kenne, zur An— wendung kommt; das Prinzip beruht nämlich darauf, daß, so viel ich die Praxis kenne, sie unterscheidet: liegen Handlungen vor, die unter allen Umständen, man möge Soldat sein oder nicht, ehrlos machen, oder liegen Handlungen vor, welche nur durch besondere Verhältnisse bedingt sind. Demzufolge pflegt sie, so viel ich das Urtheil kenne, so zu mödisiziren: es wird gegen Jemand, der die besonderen Standes— pflichten, die militairischen Hit der Unterordnung verletzt hat, auf die Nachtheile, welche 8. 4 zub a und h androht, durch das Gericht erkannt. Das eine ist die Warnung, das zweite, h die Ent⸗

es nicht seine Pflicht, diesen Gewinn auf den Altar Das sind die kleinen Notizen, die ich mir erlauben wollte, einer hohen Versammlung zu ihrer weiteren

Zu dieser Bestimmung des Gesetz⸗Entwurfs . Das eine geht dahin, die ganze Bestimmung zu verwerfen; zwei andere Amendements gehen Dasjenige, welches auf Verwerfung des ganzen Artikels geht, ist vom Herrn Abgeordneten Delius gemacht worden;

Meine Herren, ich habe den Antrag gestellt, daß die hohe Versammlung Nr. 2 des 5. 1 des Gesetzes verwerfen möge, und ich hoffe, indem ich es versuche, einen triftigen Grund dafür

anzuführen, daß dieser auch von den Gegnern meiner Ansicht als 267 ö Lin . Die In,, Gründe und was

Antrages sahe ht e, ist . entlichen gestern schon von dieser Stelle aus und besser, als ich e vermöchte, n fi worden. sch en der hohen Wichti keit dieses Gesetzes sowohl in Allgemeinen, als insbesondere für viele Staats⸗ bürger, welche in der Landwehr dienen, muß ich kurz die große Wich⸗ tigkeit hervorheben. Sie wissen, daß die Landwehr⸗Offiziere gleich den 3 des stehenden Heeres dem Ehrengerichte unterliegen. Die Ehren⸗

lassung aus dem Dienst. In diesen Fällen bleibt der 5 der aus dem Dienst entfernt wird, äußerlich vollkommen in seiner Ehre bestehend. Er scheidet aus der aktiven Ausübung seiner Function aus, bleibt aber für die Welt, was er gewesen ist. Der andere Fall ist der: der Mann hat sich wirklich einer ehrenrührigen Hand⸗ lung schuldig gemacht, er wird aus dem Dffizierstande entfernt, und hiermit ist der Verlust der Titel, der übrigen Ansprüche verbunden. Daran schließt sich die analoge Bestimmung: (liest sie vor). . ; Ich glaube also, wir müssen allerdings auf das Urtheil der Wehrgenossen hören; wir müssen aber auch dem Urtheile der Wehrgenossen folgen und da, wo unsere Ehre nicht an⸗ getasttt war und das Erkenntniß nur, ausspricht, daß er nicht mehr im Stande ist, dem Königlichen Dienste Vortheil zu bringen, müssen wir die Ehre bestehen lassen. ; Wenn aber das Offizier - Corps ben Mann nicht mehr für fähig hält, die Uniform oder, wie ein geehrter Abgeordneter esag hat, des Königs Rock zu tragen, dann können auch wir ihn als Mitglied nicht mehr in unse⸗ rer Mitte dulden und müssen das Urtheil ehren. Das ist das, was

e, Litt. c bis e zu .

ich zu bemerken hatte, und mein Antrag geht dahin, statt Litt. h bis

anerkenne und ihm beistimme, weil wir als Männer des Vertrauens unserer Mitstände vor Allem streng gegen uns selbst sein müssen, ja strenger als in gewöhnlichen Verhältnissen. Ich habe daher den Ge⸗ setzentwurf freudig begrüßt, weil dieser Grundsatz die Grundlage des ganzen Gesetzes zu sein scheint. Die Gegner desselben und darunter ein geehrter Redner, der zu gleicher Zeit eine hohe Stelle in der Armee bekleidet, hat auf eine Vereelichtin . gemacht, die ich anerkenne, und da es mein Grundsatz ist, begründete Belehrung gern anzunehmen, so will ich dies nicht allein hier aussprechen, son⸗ dern ich erlaube mir selbst einen Vorschlag in dieser Beziehung zu machen. Der §. 2. der Verordnung vom 20. Juli 1843 lautet also lliest denselben vor). Zu den nicht vorzugsweise angeführten Hand— lungen und Unterlassungen gehört bekanntlich und ist auch heute be⸗ stätigt worden die Verweigerung des Zweikampfes. Jener geehrte Redner, den ich angeführt habe, hat uns gesagt, er erkenne vollkom⸗ men an, daß man ein Ehrenmann sein könne und bleiben könne, wenn man unverschuldet beleidigt wird, wenn man aber aus seiner Ge⸗ wissensüberzeugung und aus einem xeligiösen Gefühle den Zwei⸗ kampf verweigert. Ich ehre es eben so, daß in dem Militairstande, im Offizierstande es Gründe giebt, daß ein solcher Offizier nicht in ihrer Mitte bleibe, ich erkenne es vollkommen als richtig an, nach meiner Ueberzeugung. Aber eben so trete ich der Meinung bei, die gestern hier ausgesprochen ist, daß ein solcher Mann, der, ohne sein Verschulden beleidigt, aus religiösem Gefühle den Zweikampf verwei⸗ gert, dennoch ein Ehrenmann sein und bleiben kann; ich kann ihn nicht für bescholten erachten. Aus diesen Gründen erlaube ich mir der hohen Versammlung den ganz gehorsamsten Vorschlag zu machen, zu dem §. 1 Nr. 2 den Zusatz zu machen keine Aenderung, sondern einen Zusatz „jedoch mit der Ausnahme, wenn die ehren⸗ gerichtliche Strafe (zu §. 4 h. der Verordnung vom Jahre 1845) aus dem Grunde zuerkannt worden ist, weil der betheiligte Offizier einen Zweikampf verweigert hat.“ Diese alleinige Ausnahme ist es, die ich wünsche, und der ich das Wort rede, während mir sonst viel daran gelegen ist, daß dieser Paragraph stehen bleibe. Kriegs-Minister von Boyen: Ich glaube darauf a, zu müssen, daß, wenn wir eine solche Spaltung in bar , herbeiführen würden, wie sie in diesem Vorschlage lag,; es ni . ab⸗ zusehen wäre, welche nachtheiligen Folgen , ,, Ennte⸗ und es ist genügend vorgesehen, daß ein Mann, der diese nsichten und Gewissensbisse hat, die ich vollständig ehre, nicht warte, . ein solcher Fall vorkommt, sondern erkläre, ich kann mit diesen 0 esetzen nicht einderstanden sein und will ausscheiden. Ich möchte noch 41 Fall, den ich vorher vergessen habe, der hier offenbar hergehört, er. wähnen. Es ist nicht allein das Vorurtheil des Zweilampfes, wie Sie es nennen wollen, sondern es giebt noch umfassendere Verhält⸗ nisse in der Art, welche die, Kriegs- und Staats . gebung berücksichtiken muß, Es giebt sehr ehreuwerthe re ö giöse Sekten, die nicht kles den Zweikampf, sondern ö. den Krieg für verderblich, für, nachtheilig halten. Ich frage a ö einen jeden Staat, ob er' auf diesem Prinzip, wenn er ihnen 44 Duldung zugewendet hat, ein Staats-System gründen könne, 3, Au lick des Ausbruches eines Krieges vielleicht sehr viele

dann im Augenb ze . le h kommen würden und sagen, es ist gegen mem Gewissen, Krieg zu

ühren. Das ist das einzige, was ich anzuführen habe. . ö on W , Es ist bei dem Paragraph, 6 zur Berathung vorliegt, in Zweifel gezogen, ob der Verlust . 0 desehre nach dem Urtheile der Standes genossen sofort ö. e , f. der ständischen Rechte nach sich ziehen könne. Die Se . ; den wir in allen Verhältnissen, mag sie auch auf Vorurthei . auf Zeltansichten beruhen, der Beriust die ser Cre ö inn und spricht nicht für den, der sie verliert. Der . . nen Umgang in dem ehrenwerthen Gesinde auf en . 6 m, von ihm wird von seinen Standesgenossen gesagt, er en. sich Wi. er macht sich gemein. Denfelben Glauben finden ö. n J. Bür. gerstande. Wer hinuntergeht unter feinen . . . a, seine Mitbürger, es sei nicht passend für ibn. Diese tan es An⸗ sichten über die Standesehre entwickeln sic früh, fog schon auf Schulen; der Sekundaner darf nicht mehr mit dem Tertianer um⸗ gehen, der Student muß seinen Umgang unter Studenten suchen; verweigert er das Duell, so bezeichnen ihn seine Standesgenossen als feige; sie thun ihn in Verruf, das wein Jeder, der auf der Univer—⸗ sitaͤt gewesen ist. So hat auch der Offizierstand seine Standesan⸗ sichten über Standesehre, die wir, ehren müssen, die Niemand in Ab— rede stellen kann. Es ist die Bestimmung, daß der DVffizier vorsich⸗ tig sein muß in der Wahl seines Umgangs, Würde der Offizier selnen Umgang unter den Gemeinen suchen, führte er ein ehrenwer⸗ thes Dienstmädchen auf den Tanzboden, so, würde man sagen: Das paßt sich nicht, das schickt sich nicht sür seinen Stand,

Der Offizierstand betrachtet, das Duell als ein Zeichen des Mu⸗ thes, der Ehrenhaftigkeit; schlägt der Offizier das Duell aus, so giebt er dadurch zu erkennen, daß er diese Ansicht nicht achte, daß er nichts darauf giebt, ob er von dem Stande geachtet werde. Mei— ner Erfahrung nach, haben in der Regel die, welche auf Standes⸗ ansichten und Standesehre kein Gewicht gelegt haben, die sich nichts daraus gemacht haben, ob sie von ihren Standesgenossen geehrt werden, eine niedrige Gesinnung auch in anderen Verhältnissen be— kundet. Ich lege deshalb ungeheuer viel auf das Urtheil der Stan— desgenossen, und ich würde Bedenken tragen, wenn ich auch von dem Gerichte freigesprochen wäre, meine Standesgenossen wiesen aber mit Fingern auf mich, in dieser Versammlung zu erscheinen. Das Ehren⸗ gericht, welches über einen Linien-Offizier urtheilt, besteht aus Linien⸗ Offizieren, das Ehrengericht, welches über einen Landwehr⸗Lffizier urtheilt, besteht aus Landwehr ⸗2ffizieren. Sie, urtheilen nach dem abgeleisteten Eide frei, ob der Mann noch würdig ist, zu ihrem Siande zu gehören. Das Erkenntniß wird nach einer sorgfältigen Prüfung von Sr. Majestät dem Könige bestätigt. Ich erkläre mich deshalb gegen jedes Amendement und nehme an, daß derjenige, der aus dem BSffizierstande entfernt ist, der nicht mehr fähig ist, die Uniform des Militairs zu tragen, wenn seine Entfernung durchaus deshalb geschehen ist, weil er einen unpassenden Umgang gesucht hat, auch nicht fähig ist, in dieser Versammlung zu erscheinen, denn meine Ansicht ist, daß wir mit der größten Strenge darauf halten müssen, daß Niemand in dieser hohen Versammlung ist, der auch nur den geringsten Verdacht gegen sich hat. Das sind wir uns selbst, das

sind wir dem ganzen Lande schuldig.

Abgeordn' von Beckerath: Ich folge zwar dem vorigen Redner auf die Tribüne, aber nicht auf seinen Standpunkt.

Es sei mir erlaubt, zur n, dessen, was ich bereits ge⸗ stern gegen die jetzt zur Berathung gestellte Bestimmung vorbrachte, auf die Motive eines mir bekannt gewordenen ehrengerichtlichen Er= kenntnisses hinzuweisen. In diesen Motiven heißt es, daß schon durch bie Ansicht, welche der Sffizier über das Duell ausgesprochen hatte, eine Ansicht nämlich, welche dahin ging, daß das Duell nicht als eine für den Sfsizierstand nothwendige und zu achtende Institution, son⸗ bern als ein? Standes-Vorurtheil zu betrachten sei, daß schon durch diese Ansicht der Betreffende sich mit einem Grundpfeiler des Offi⸗ zierstandes in Widerspruch gesetzt und die Basis desselben verlassen

abe, obgleich, wie es ausdrücklich darin weiter heißt, diese Ansicht ,, aus Feigheit oder aus unehrenhafter Gesinnung, sondern

Abgeordn. von Massow: 7 habe gestern von diesem Platze gesagt, daß ich den vorliegenden Ge etzentwurf gerade deshalb lobend

lediglich aus den Zeit⸗Ideen bei ihm hervorgehe, obgleich, wie fery⸗

ner gesagt wirb, dem Offiziere das Anerkenntniß wissenschaftlicher Bildung, erprobter Charakterfestigkeit und guter moralischer Führung nicht versagt werden könne. Meine Herren, ein hochgeehrter Redner von der Ministerbank hat uns auf den geheiligten Boden unserer großen nationalen Erinnerungen geführt. Wir sind ihm dahin gern gefolgt, denn dieser Boden ist wie eine ewig grünende Erde umweht von der Luft der Vaterlandsliebe, die uns Kraft giebt zu den edel— sten Bestrebungen. Wir sind ihm gern gefolgt, weil der Redner einer derjenigen Männer ist, auf die das Volk mit Verehrung hinblick, weil sie in jener Zeit die große Mission, die ihnen übertragen war, mit Hingebung erfüllten. Gewiß wird Jeder von uns es sich zum Glücke rechnen, Zeuge davon zu sein, wie dieser Mann, der den ersten 3. Februar glorreich zum Ziele führen half, auch noch selbst thätig mitwirkt, daß der zweite 3. Februar ebenfalls zum segensreichen Resultat gelange. Wir sind ihm ferner gern in jene Zeit gefolgt, weil es sich damals glänzend herausstellte, wie das Kriegsheer und das Volk nicht zweierlei, sondern eine leben dige Einheit sind; es zeigte sich damals, daß in jeder Brust, von welcher Farbe auch der Rock sein mochte, der sie bedeckte, nur ein Herz schlug, das Herz für König und Vaterland! Eine Aeußerung aus solchem Munde, eine Hinweisung von solcher Stelle auf die gro⸗ ßen Grundsätze jener Zeit muß uns die gerechte Hoffnung einflößen, daß niemals in unserem Vaterlande dahin gewirkt werde, daß eine Kluft zwischen diesen beiden großen Theilen der Nation enistehe. Aber auch unsere Pflicht ist es, dahin zu wirken; unsere Pflicht ist es, darauf aufmerksam zu machen, wenn man eine Richtung einzuschlagen scheint, welche dahin führen könnte, eine solche Kluft entstehen zu las⸗ sen. Wenn das Duell als ein Grundpfeiler des ffizierstandes erklärt wird, so frage ich Sie, kann eine Uebereinstimmung des Mi— litair⸗ und Bürgerstandes dadurch befördert werden? Können wir das Duell auch als Grundpfeiler bes Bürgerstandes betrachten? Der Grundpfeiler des Bürgerstandes ist die Achtung gegen das Gesetz das Gesetz aber sagt: Du sollst nicht tödten. Es ist früher die Be! merkung gemacht worden, daß die vorliegende Bestimmung deshalb eine nöthige sei, weil es sich auch von den Kreisständen handle, und weil in diesen auch Mitglieder Sitz hätten aus eigenem Recht, nicht durch Wahl. Ich erlaube mir die Berichtigung, daß die kreisstän⸗ dische, Verfassung mehrerer Provinzen bereits Füͤrsorge getroffen hat, daß in denjenigen Fällen, wo eines ihrer Mitglieder sich unwürdige Handlungen hat zu Schulden kommen lassen, die Versammlung darüber zu entscheiden hat, ob er aus derselben auszuschließen sei. Mit der Einführung dieses Verfahrens in alle Provinzen uns zu beschäftigen das eben ist gegenwärtig die uns vorliegende Aufgabe. Ich habe hließ ic darauf hinzuweisen, daß wir nicht allein berufen sind, das Rechtsbewußtsein des Volkes zu vertreten, sondern auch kräftig und belebend auf dasselbe einzuwirken. Wir würden aber diese Bestimmung unverkennbar hintansetzen, wenn wir unsere Zustimmung dazu geben, daß ein, Mann der politischen Rechte verlustig erklart wird, dem die Kriterien, welche ich so eben angegeben haͤbe, zur Seite stehen, dem in demselben Erkenntniß, welches die Entlassung aus dem Offsizierstande ausspricht, zugleich das Zeugniß gegeben wird daß es ein Mann von wissenschaftlicher Bildung, von erprobter Cha! rakterfestigkeit und von moralisch guter Führung sei. Ich frage Sie, wenn wir einen solchen Mann für unwürdig erklären, feinen Sitz un? ter uns zu nehmen, ob wir dann unsere Pflicht erfüllen, das Rechts— Bewußtsein des Volkes zu vertreten und zu stärken? ; Abgeordn. von Gaffron: Meine Herren, es ist in diesem Augenblick schon mehrfach von der inneren und äußeren Ehre ge— sprochen worden, von der inneren Ehre, die einen Einklang unserer Handlungen mit unseren inneren Ueberzeugungen darbietet, die rein subjektiver Natur ist, die Niemand uns geben, Niemand uns rauben kann. Es ist ferner von der äußeren Ehre gesprochen worden, die darin besteht, daß wir unsere Pflichten gegen die Gesellschaft ausüben, und in der wir der öffentlichen Meinung unterworfen sind. Ich muß bekennen, daß ich auf meinem individuellen Standpunkte einen Unterschied zwischen der inneren und äußeren Ehre nicht gefunden habe, daß ich also nicht darüber sprechen kann. Ich will aber zugeben, daß Fälle ein? treten können, wo Männer von achtbarem Charakter aus religiösen oder politischen Ansichten in Zwiespalt gerathen können mit ihren Grundsätzen, mit den Pflichten, welche die Ehre des Standes ihnen auferlegt. Ist nun dieser Zwiespalt von der Art, daß die Ausübung dieser Pflichten nach ihrem Gewissen nicht stattsinden kann, so, glaube ich, ist es Sache eines Mannes von Ehre, aus diesem Zwiespalt zu 6 und seine Stellung aufzugeben, damit er sein höchstes Gut eine Ehre und sein Gewissen, rette. Thut er dies nicht, bleibt er in der gesellschaftlichen Sphäre und handelt gegen die Pflichten des Standes, so verfällt er in ein doppeltes Vergehen, gegen sich selbst und gegen seine äußere Stellung. Das preußische Heer, wie schon mehrfach erwähnt worden, ist mit dem Volke identisch, es ist aus ihm gebildet, und jedes seiner Mitglieder tritt nach vollbrachter Waffen⸗ pflicht wieder zurück in seinen früheren Stand. Die Ehre des Sol—⸗ daten kann von der bürgerlichen nicht unterschieden werden. Wenn aber der Krieger nicht in einzelnen Sphären wirkt, sondern ein Glied einer großen Genossenschaft ist, so ist es natürlich, wenn nicht Alles in sich selbst zerfallen, zu einer bloßen Maschine herabgedrückt werden soll, daß dann ein Geist der Einheit, der Standesehre sie durchdrin⸗ gen muß. Diese Standesehre zu bewahren, ist die Pflicht eines je— den Kriegers. Wenn es Jemand mit seinem Gewissen nicht verein— bar findet, sie auszuüben, so ist es seine Pflicht, aus dem Stande auszuscheiden. Hat er aber die Standespflicht verletzt, so muß er sich gefallen lassen, wenn er aus dem Stande entfernt wird. Wir aber, die wir von Sr. Majestät dem Könige als die ersten Stände bezeichnet sind, die das Vertrauen ihrer Mitbürger berufen hat, wir können in unse— rer Mitte nicht Männer sehen, die aus einem Stande deshalb aus⸗ geschlossen sind, weil sie die Pflichten gegen diesen Stand nicht er— füllt hatten, wir würden einen Zwiespalt zwischen Heer und Volk bringen, und das kann und darf in Preußen niemals der Fall sein. Abgeordn. Dittrich: Die sehr kostbare Zeit der hohen Ver⸗ sammlung will ich nur kurz in Anspruch nehmen. Es scheint mir nö— thig, daß der Versammlung dasjenige Gesetz vollständig bekannt sei, welches sich auf die jetzige Bestimmung bezieht, und ich will mir da⸗ her erlauben, den 5. 3 der mehrfach erwähnten Verordnung über die Ehrengerichte vorzulesen. . ö . Ciest vor.) Ich muß gestehen, daß ich Bedenken sinde, den zweiten Passus des Gesetz Entwurfs so anzunehmen, wie er jetzt steht, und zwar aus dem Grunde, weil ich die Ansicht, die der Kriegerstand il Bezug auf den Kriegerstand hat, für verschieden erachte vonder des Bürgerstandes, um ö. 1 t werden: nur in Beziehung auf den kriegerischen Be⸗ . em §. 2 saat: „Gn Rücks⸗ ö niegeriffe. Nestiumffn hg f 6. gesagt: „In Rücksicht auf seine ; ; (Eiest vor.) Es scheint mir denn doch bedenklich zu sein, daß aus unrichtiger Wahl des Umganges auch nothwenbiglrweise Ane Ri hafti land fol? ngen ge ; rweise eine Nichtehrenhaftig⸗ fo ge nen verschiedene 3. ten hervortret die d Wahl eines Umganges für unricht: . . ba, va e nn, w chtig halten, ich muß aber bemerken, ighlig / mi affen ern . nge über den Sinn des Wortes „un⸗ hum ungen? Tren g. . * 1 deswegen, wie wegen anderer Be⸗ k h enken hege, und ich trete deswegen

633 wie sich von selbst, versteht, die Mitgliebschaft an Stände— Versammlungen für die höchste politische Ehre erachte.

Abgeordu. von Raven; Meine Herren, wenn ich mir erlaube ein paar Worte zu sagen, so muß ich vor allen Dingen etwas über das Prinzip vorausschicken. Es haben sich in den Vorschlägen dreierlei Ansichten ausgesprochen, so weit ich es verstanden habe. Einige Her— ren vom Rhein wollten die Bescholtenheit blos abhängig machen von dem Ausspruch der Gerichte und von sonst gar nichts weiter. Ich glaube, daß diese Herren, von denen sich einige gestern aussprachen, ihrem Gerichtsverfahren damit ein großes Kompliment gemacht ha⸗ ben. Eine zweite Ansicht verlangte nicht blos den Ausspruch der Gerichte, sondern auch den Ausspruch der Standesgenossen, und den Ausspruch der Standésgenossen stellt sie als Prinzip auf. Sie sa⸗ gen, der vorliegende Gesetz Entwurf trägt in seinen Grundzügen eben dieses Prinzip, daß die Standesgenossen es am besten beurtheilen werden. Ich muß mich dieser Ansicht durchaus anschließen, und ich glaube, daß sie auch ganz praktisch sein wird. Was den speziellen Fall anlangt, so erlaube ich mir zu fragen, was werden die Standes—⸗ genossen thun, was sind die Standesgenossen, warum haben wir denn nöthig, sie in vielen Paragraphen zu bemuttern? werden denn die Wähler schlechte Subjekte wählen? ich habe noch von keinem einzigen gehört, daß sie einen Menschen, auf dem ein Makel ruht, hierher⸗ geschick haben, so wollen wir die Entscheidung' nur den Standesgenossen überlassen. Sind die Wähler schlecht, so klage man das Wahl- System an; sie werden keinen nehmen, der nicht ihr Vertrauen besitzt. Wollten wir sie beschränken, dann werden wir auch noch 20 Paragraphen nöthig haben. Ich glaube nicht, daß Jemand, der wirklich bescholten ist, hier hereln' kommen werde, denn es ist ja ein Tausendtel Prozent Bescholtenheit noch Bescholtenheit an sich. Ich habe viele Ehrengenichte durchgemacht und liebe dies Institut, weil ich weiß, welches große Erziehungsmil⸗ tel es für die Armee gewesen ist. Seit dem Jahre 1866 erfreut sich dieses Institut des besten Erfolges, und seitdem ist es nicht schlechter geworben. Man hat seit jener Zeit die Lattenstrafe auf⸗ heben können, ein großer Beweis, daß das Ehrgefühl der Soldaten sich gehoben hat; also, meine Herren, thun wir doch dasselbe unter unseren Standesgenossen. Unsere Wähler sind ja zum größten Theil auch Soldaten gewesen. Unsere Armee Verfassung, dieses große schöne Andenken, welches wir Preußen aus unserer schönsten Zeit be⸗ sitzen, ist ja, weil es so groß, so volksthümlich ist, deswegen so durch—⸗ aus mit dem Volke verwachsen. Ich frage Sie, meine Herren, welche Gefahr liegt denn darin, warum wollen wir denn unseren Wählern dieses Vertrauen nicht schenken? Ich muß mich daher der gestern ausgesprochenen Ansicht anschließen, welche das Prinzip fest⸗ stellen wollte, Ausspruch des Gerichts und Ausspruch der Standes⸗ Genossen, dann aber auch Alles, Paragraph und Klauseln, ausge strichen haben wollte. So, meine Herren, lassen Sie uns Vertrauen haben zu unseren Standesgenossen, und sie werden dieses Vertrauen auch immer mehr verdienen, sie werden sich eine Ehre daraus machen und ganz gewiß Niemanden wählen, den wir nicht unter uns zu sehen wünschen.

Abgeordn. von Auerswald. Ich muß bekennen, daß es mir schwer wird, die Masse der verschiedenen Betrachtungen zu bewältigen, die heute zur Sprache gekommen sind. Es scheint mir hier wirklich gar nicht auf die Frage anzukommen, ob und inwieweit wir ge— neigt sind, einen Ehrlosen unter uns aufzunehmen, sondern ganz ein— fach darauf, von wem das Urtheil über die Bescholtenheit ausgehen soll, in Folge dessen Jemanden die ständischkn Rechte genommen wer—⸗ den können, oder nicht. Ich habe mich gestern bereits dahin ausge— sprochen, daß ich es als zweckmäßig anerkenne, wenn in solchen Fäl⸗ len, wie die in Rede stehenden, ein Ausnahmegericht eintritt, daß, wo der Arm des gewöhnlichen Richters nicht hinreicht, ein Ausnahmege⸗ richt zulässig ist. Ich habe es ferner dankbar anerkannt, daß die Regierung dasselbe in die Hände der Standesgenossen legen will. Ich habe endlich zugestanden, daß dieses Prinzip einer Modification durch das Gesetz, durch das vorangegangene Urtheil des ordentlichen Nichters nach gemeineni Gesetz erleiden darf. Dieses Prinzip, wie es auch in der Denkschrift ausgesprochen wird, hat aher indein Gesetzentwurf noch andere wesentliche Modificationen dadurch erlchen, daß außer dem ge= meinen Gesetz, außer dem ordentlichen Richter und den Standesgenoffen noch einem anderen exceptionellen Richter das Urtheil zustehen soll; ehen so füglich könnte es dann noch zehn anderen Ausnahmerichtern zugestanden werden. Ich habe erklärt, daß ich mir kein Urtheil über den inneren Werth der Ehrengerichte anmaßen will, daß ich nicht entfernt dem Urtheile eines Offizier-Corps über seine Mitglieder zu nahe treten will, aber daß es über mein Fassungsvermögen geht, aus welchem Grunde ein Offizier Corps mit Recht dazu gelangen soll, über stän⸗ dische Rechte zu entscheiden; denn etwas Anderes geschieht nach dem

Entwurf in der That nicht, wenn es auch nur implicite geschieht. Ich habe angedeutet, daß wenigstens aus demselben Grunde, falls ein solcher überhaupt Platz greifen dürfte, ein aus kreisständischen Ver⸗ sammlungen ausgeschlossenes Mitglies eo ipso aus dem Offizier— Corps ausgestoßen werden müßte. Ich kann nicht finden, daß das Prinzip, welches in der Denkschrift ausgeführt wird, in dem Ge— setzentwurf aufrecht erhalten ist, und deshalb muß ich mich gegen S. 1, 2, worin dasselbe besonders verlangt wird, erklären. Man kann sagen, und ich glaube, dies ist der Sinn mancher Rede, die wir gehört haben, es käme nur darauf an, ob Jemand, der aus dem Offizierstande wegen ehrloser Handlungen entfernt ist, hier unter uns sitzen könne. Es ist uns heute durch den Mund eines von mir hochgeehrten Mannes und gestern bereits von dem Herrn Mini— ster des Schatzes gesagt, daß jene Entfernung anders nicht erfolge. Dies ist jedoch von persönlichen Ansichten der Ehrenrichter abhängig, nicht aus dem Gesetz selbst zu ersehen; aber ich verlange es in dem Gesetz einsehen zu können. Und wenn vorher gesagt ist, daß der Punkt B. ausgelassen werde, so kann ich das nicht zugeben, denn es ist nämlich aus dem Gesetz über die Ehrengerichte vom 26. Juli 1843 nicht zu entnehmen, daß auf gewisse Vergehungen gewisse Strasen, daß namentlich die in dem vorliegenden Entwurf J., 2 bezeichneten Strafen nur auf entehrende Vergehungen stehen.

Der §. 2 jenes Gesetzes vom 29. Jull 1843 führt diejenigen Handlungen und Unterlassungen auf, welche ehrengerichtlichen Ürthei= len unterliegen; 8. 4 benennt sämnitliche Strafen, welche ein Ehren- gericht verhängen kann. Daraus geht hervor, daß es der subjektiven Ueberzeugung der Ehrenrichter überlassen ist, welche der im §. 4 be⸗ nannten Strafen sie auf die im §. 2 bezeichneten einzelnen Verge⸗ hungen vorkommendenfalls anwenden wollen. Wenn ich aber hieraus ersehe, daß alle, auch die härteren der nach §. 4 zulässigen Straf⸗ Urtheile möglicherweise auf Handlungen und Unterlassungen sich be⸗ ziehen können, die dem Verhältniß des Offizierstandes zuwider gehal⸗ ten werden, ohne gerade unehrenhaft zu sein, so bin ich besorgt we— . der Folgen. So hohe Achtung ich auch vor unserem Offizier and habe, dem ich selbst angehörte, so kann ich mich unter keinen Umständen überzeugt erklären, daß nach den Verhältnissen desselben die Verhältnisse eines Landstandes zu beurtheilen . wäre, und daß z. B. nicht jedesmal denjenigen Strafen, in deren Folge ein Landstand aus seinem ständischen Kreise entfernt werden kann, Ver⸗ brechen oder Ehrlosigkeit vorangegangen sein müßte. Davon aber, daß dies im Offizierstande nicht immer der Fall ist, sollen

em Amendement unter 2 ba, welcher Ansicht unbeschadet ich,

diesem Ende kriegsrichterliche Erkenntnisse selbst beibri ö

Ich erwähne aber, daß nach einer ö. ö können. lichen Urtheils gegen zwei Landwehr-Offiziere erwähnt

vieerlegt z. mn em cht ih fh. de cen hne

nicht verhängt werden, da die Angeklagten keine niederen 3

en gezeigt abe. Dies beweist, daß man sie nicht für ehrlos at alte haben kann. Ich muß aber wiederholen, daß dies Alles 5 mich gan und gar nicht entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, ob ich das höchste oder nur ein geringes Vertrauen zu einem sol⸗ chen Ausnahmegericht habe; ich, halte dessen Anwendung überhaupt gegen das Prinzip; dem ordentlichen Richter unterwerfe ich mich un bedingt und muß in dieser Beziehung noch anführen, daß ich unter dem Worte „skriminalrichterliches Urtheil“ auch die Urtheile eines Kriegsgerichtes verstanden habe; eben so erkenne ich das Urtheil der eigenen Standesgenossen selbst als wohlgeeignet an; weiter vermag ich aber nicht zu gehen und muß mich aus diesen Gründen für die Fortlassung des 5. 1, 2 wiederholt erklären. Wir sind gestern und heute übrigens vielfach von der Sache auf ein ganz anderes Feld ge⸗ leitet worden. Es ist davon so viel gesprochen, daß unser Wehrstand nicht angegriffen werden möge. Wer unter uns hat denn die Absicht, dies zu thun? Ein geehrtes, mir sehr befreundetes Mitglied aus Pommern hat wiederholt ausgesprochen: wehrhaft, ehrhaft! Wem ist es denn eingefallen, die Ehrenhaftigkeit des Wehrstandes dadurch in Zweifel zu stellen, daß man einen einzelnen Paragraphen des Gesetz Entwurfs angreift, welcher dem Prinzip des Gesetzes zu wi⸗ dersprechen scheint? Ich theile vollkommen die Ansicht eines anderen Mitgliedes, welches für den GesetzEntwurf gesprochen hat und sagte, daß es von Alters her die Freude des Deutschen gewesen sei, sich nur dem Urtheil unterwerfen zu dürfen, das gesprochen werde von den Genossen seines Standes, nach den Gebräuchen seines Landes. Ich glaube aber, dies geschieht nach dem Entwurfe nicht, wenn ich, ein . Landstand, von den Genossen eines anderen Standes oder durch ei⸗ nen meinen Verhältnissen ganz fremden Gemeinderath irgend einer entfernten Provinz verurtheilt werde. Es ist manches schöne Wort zu Ehren des Wehrstandes und auch mir zu Herzen gesprochen. Mir liegt die Ehre des Wehrstandes nicht minder am Herzen, als irgend Einem, und ich erkenne in ihm, in seiner brüderlichen Vereinigung und Genossenschaft mit den anderen Ständen einen Grundpfeiler un⸗ serer Sicherheit und Festigkeit. Ich halte ihn hoch, ich vertraue ihm und habe heute und gestern der Worte des Tyrtäus unserer Frei- heitskriege über denselben gedacht: „dessen nie beschimpftes Schwert, seinem Herrn getreu, weiser als die Feder lehrt, was von nöthen sei.“

Bei dem Ausdruck solcher Gesinnung glaube ich wohl zum Schluß daran erinnern zu dürfen, daß unser dahingeschiedener Heldenkönig, der doch gewiß die Bedeutung von: „wehrhaft ehrhaft“ kannte. den Vorschlag unwillig zurückwies, auf das Kreuz der Landwehr zu setzen: „wehrlos ehrlos!“

Kriegs-Minister von Boyen: Ich zweifle keinen Augenblick, daß der vorige geehrte Redner es mit dem Wehrstande sehr gut meint, aber aus allen seinen Worten habe ich vernommen, daß er ei⸗ nem Genossengericht nicht eine richtige Beurtheilung zutraut.

Abgeordn. von Auerswald: Ich muß in dieser Beziehung bedauern, völlig mißverstanden zu sein.

Kriegs-Minister von Boyen: ich verstanden.

Abgeordn. von Saucken: Es wird mir schwer, das Wort zu nehmen. Wenn ich hier persönlich auftrete, so könnte ich zurücktre⸗ ten; aber ich stehe nicht für mich da, sondern für Andere, und so muß ich sprechen, wenn ich meine Worte auch gegen den Mann er⸗ heben muß, dem ich es mir zur Ehre rechne, an seiner Seite, unter seiner Leitung überall ihm gefolgt zu sein. Ich muß es thun, weil ich glaube, daß die Anwendung dieses Gesetzes ber Ehrengerichte ei⸗ gentlich gar nicht hierhergehört. Man entschuldige diesen harten

Das ist möglich, aber so hatte

Ausdruck, aber ich habe den festen Glauben, daß Se. Majestät der König, als er die Ehrengerichte feststellte, die Absicht hatten, bie Eh⸗ renhaftigkeit des Offizierstandes nach allen Seiten zu wahren. Wer zweifelt an der Nützlichkeit, an der Ehrenhaftigkeit dieses Gerichts⸗ spruches. Aher ich habe eine andere Ueberzeugung, ich frage Sie, lag bei der Bildung dieses Gesetzes der Wille des Gesetzgebers unter, mit dem Ausspruch der Ehrengerichte auch zugleich die civilrechtliche Beziehung eintreten zu lassen? Lag der Wille unter, daß, weil er erklärt, er fände ein Mitglied nicht mehr im Stande, die Pflichten des Offiziers zu erfüllen, dieses deshalb auch die bürgerlichen Rechte verliere, nicht mehr im Stande sei, ständische Rechte nicht blos in dieser Versammlung, sondern auch die ständischen Rechte in der eng⸗ sten Beziehung, als die Patrimonial-Rechte, die kreisständischen Rechte und alle übrigen, auszuüben? Ich glaube ganz entschieden, daß diese Absicht dem Gesetz nicht untergelegen hat. Ich glaube gewiß, daß auch die Offiziere nicht die Absicht haben und großes Bedenken tragen würden, wenn sie ihren mitunter ehrenhaften hochgeachteten Mitstand aus ihrem Stande ausstoßen und wissen, sie entziehen ihm dadurch zugleich alle bürgerlichen Rechte, ich nenne eines, das Recht, einen Besttz zu er— werben und ihn auszuüben, und so jedes andere Recht. Ich glaube entschieden, daß, wenn meine Ansicht richtig ist, wir darauf zurück⸗ gehen können, daß dieses Ehrengericht in seinem Ausspruch nicht maßgebend für uns sein kann. Ich glaube, daß jedes Standrecht,

zahlreiche Beweise vorliegen. Ich bin zwar nicht im Stande, zu

jedes Kriegsrecht unbedingt auch von uns so anerkannt werden muß als jedes andere. Ich muß bemerken, daß in dem Gesetz ausdrüh⸗ lich gesagt ist, daß keine gemeine Verbrechen, keine solche, auf welche das allgemeine Gesetz Strafe erkennt, vor das Ehrengericht kommen sollen. Es kommen also nur solche im Offizierstande vor, wo man Bedenken trägt, ein Mitglied dieses Standes in demselben zu lassen. Es ist uns gesagt worden, Widerstreben der Befehle, Trotz könne nicht geduldet werden. Allerdings, man darf ihn nicht dulden. Aber der Mann, der im Jugendeiser, einem launenhaften Vorgesetz ten gegenüber, einmal zu weit geht, verliert dadurch seine Ehre noch nicht. Er verfällt der Strafe mit Recht, aber seine Ehre bleibt ihm. In der Geschichte stehen Generale, welche wegen Dienstver= gehen Festungsstrafe erlitten und doch nachher die Truppen zum Siege geführt haben.

Kriegs⸗-Minister von Boyen (unterbrechend): Und sind vor⸗ her von Sr. Majestät dem Könige begnadigt worden.

Dexselbe Abgeordn. (weiter fortfahren): Die Ehre der Person ist also nicht gefährdet. Ich möchte mir daher den Vor- schlag erlauben, daß die Entscheidung der Ehrengerichte als hier nicht zutreffend und als nicht im Geist der von Sr. Majestät er⸗ lassenen Gesetze in dieser Beziehung zurückgenommen werden möge und alle solche Erkenntnisse auf Kriegs- und Standrecht zurückge⸗ hen, die nach dem Gesetz unrechte und unehrenwerthe Handlungen betreffen.

16 geordn. Freiherr von Vin cke; Ich werde mich angelegentlich bemühen, mich blos auf dem praktischen Standpunkte zu bewegen. Ich muß mir aber die Erlaubniß erbitten, mit wenigen Worten die Prinzipien zu berühren, denen ich huldige, weil ich sonst vielleicht nicht verstanden würde. Ich bin damit einverstanden, daß jedes Mitglied 86 hohen Versammlung auch die ste Ehre im höchsten . e besitzen muß. Wir müssen uns aber erst einigen, was hre heißt, denn wir haben die heterogensten Ansichten heute und gestern darü vernommen. Es ist von absoluter Ehre und von einer, die auf der üebereinstimmung der Handlungen mit der inneren Ueberzeugung be⸗