Mitglied aus meiner Pro- Gründen die seltsame und ll — 3. 9 daß ich mich außer Stande Meiner 26 riff. Ehre nenne i
. die Anerkennung m Stande anzu⸗ Standesbegriffen
ruht, die Rede gewesen. Ein verehrtes vinz hat mit so schlagenden und e Ansichl bekämpft, da . n Ueberzeugung beruhe, besinde, darüber etwas Neues und Be Ehre nur ein conventioneller Be die Achtung der Gesellschaft, in der ich mich meiner Standesgenossen über meine Würdig gehören; also kann ich den Begriff Ehre nicht von
allen den wunderlichen Schluß ehrenwerthes Mitglied (ich meine rundsatze gezogen hat; ein Stand seither unbekannt geblieben; ß die verschiedenen Klassen der bürger⸗ wir angehören, ganz verschiedene Ansichten d Unterlassungen verknüpfen, daß solche
Dasselbe ist auch auf einige wenn sie vielleicht Die dienende Klasse wird andere An⸗ Es wird allgemein für wenn der Beamte für Handlungen sei⸗ eine andere, eine höhere Belohnung annimmt, als die, welche ihm durch ein ausdrückliches Gesetz zugestanden ist; es Niemand einem Lehrer oder einem Geistlichen ver⸗ er die höchste Belohnung für Amtshandlungen auch für wo das Gesetz eine solche gar nicht eingeräumt Wucher zu
eres zu sagen.
sicht nach, ist
Ich bin zwar weit entfernt, zu folgen mich zu bekennen, wel aus der Kurmark) aus demselben der Sekundaner und Tertian aber ich bin der Ansicht, lichen Gesellschaft, denen mit einzelnen Handlungen un Handlungen sie sie in andere
bei Unterlassungen der aus dem gewö
erscheinen sollten. aben, als die besitzende.
n Ständen ungeschmälert lassen. Ich will mich hnlichen Leben beziehen,
sichten von Ehre h aft geachtet werden, nes amtlichen Berufes
dagegen wird argen, wenn den Fall annimmt, Es wird Jedermann es für unehrenhaft halten, ber das Landesgesetz, was sonst nur 3 pCt. Zinsen gestat⸗ tet, erlaubt doch den Kaufleuten 6 und den Juden 8 pCt. Zinsen zu
(Gelächter.
Daraus folgt, daß die Ehre in den verschiedenen Ständen ganz ver⸗ schiedenen ÜUrtheilen unterliegt. — Es ist vom Duell die Rede gewe⸗ und ein Mitglied aus der Rhein- Provinz hat darüber wunder⸗ liche Ansichten zu Markte gebracht. Wir befinden uns hier nicht auf dem Stanbpunkte der Religion, sondern auf dem des Staates und Wenn das Gesetz sagt: Du sollst nicht tödten, obgleich ich auch nicht zugeben lückliche Fügung es will, daß mein Wenn wir uns aber auf den Standpunkt so würde auch Keiner von uns im ein, Sr. Majestät dem Könige den Eid der Treue zu leisten, denn es heißt auch in der Bibel: „Eure Rede sei ja, ja, nein, nein! Was darüber ist, das ist vom Uebel.“ erste, für das höchste Gut des unabhängigen Mannes auf dieser Erde, und ich bin überzeugt, daß alle meine Standes Und eben weil sie mein höchstes Gut ist, für mein Gefühl kein anderer Richter darüber zu Gerichte sitzen, wenn ich sie für beeinträchtigt halte, folgten auch unsere Vorfahren; das ist der Grundsatz, der in Ger— manien seit uralten Zeiten Rechtens gewesen ist, wonach alle Natio⸗ nen handeln, die germanisches Blut in ihren Adern haben, es ist na⸗ mentlich die
sozialer Verhãltnisse. so ist das eine religiöse Vorschrift, kann, daß ich tödte, wenn eine ung Gegner im Duell bleibt. ion versetzen wollen,
Ich halte die Ehre für das
genossen dem beistimmen. o kann auch
als ich selbst. Diesem Grundsatze
Engländer.
verstorbenen, For, Pitt, Canning und Peel, haben si kampfe ihre Ehre zu verth der Rhein⸗-Provinz gegen
ch nicht gescheut, im Zwei⸗ rage, ob die Mitglieder aus solche Beispiele etwas zu erinnern haben. Ich höre, daß gestern ein Ausspruch Guizot's angeführt ist.
Ich frage die Mitglieder aus jener Provinz, die sich vorzugs= weise politischer Bildung rühmen: Wenn sie uns ihre politische Weis⸗ heit von Frankreich hinüberbringen, warum bringen sie nicht auch Hiernach glaube ich hinreichend dargethan zu haben, daß nur das Urtheil meiner Standesgenossen darüber ent— scheiden kann, ob ich die volle Ehre besitze für die Ausübung bürger⸗ licher und gesellschaftlicher Rechte. Ich will mir nur noch erlauben, zur Vervollständigung anzuführen, daß diese Ansichten gerade die An⸗ sichten des Gesetz⸗ Entwurfs sind, denn auch dieser macht es von dem Urtheil der Wähler, von dem Urtheile der Standesgenossen auf dem Lanbtage abhängig, ob die Ehre verwirkt sein soll ober nicht. auch das Gesetz spricht von Standesehre, und ich stelle mich ganz auf den Standpunkt des Gesetzes, wenn ich dieselbe Ansicht für mich vin⸗ dizire. Nun behaupte ich aber, daß der Offizierstand gar kein Stand ist, sondern nur ein Beruf; er zählt Mitglieder aller Stände der Gesellschaft in sich, die hier in der Versammlung vertreten sind. — Sie üben einen Beruf aus, gehören aber als solche keinem Stande Andererseits kann sich das Urtheil der Standesgenossen nicht weiter erstrecken, als über die Mitglieder des Standes; es kann im Offizierstande das Urtheil nur darüber entscheiden, ob Jemand Ofsi— zier bleiben kann oder nicht; aber nicht darüber, ob er noch einem Ich komme nun auf die praktische Ich verlange drei Kriterien von einem gehörig zu— Ich verlange, daß
diese Gesinnungen mit?
anderen Stande angehören kann. Lage der Sache. sammengesetzten rechtssprechenden Gericht. Person des Richters die höchste Unabhängigkeit besitze und frei von allen Leidenschaften und äußeren Einwirkungen sei; daß ferner das Verfahren so organisirt sei, daß jeder Theil gehört, vollständig gehört werde, und daß jeder Richter seine Meinung frei erörtern kann, und daß dann die Mehrheit entscheide; endlich, daß die Norm, nach wel— er erkannt werden soll, in der Gestalt klarer, positiver Gesetze gefaßt ist. lles das vermisse ich bei den Ehrengerichten der Ofsiziere. Ich schicke vor⸗= aus, daß ich nicht das Institut der Ehrengerichte anfechten will, denn es ist nöthig und zweckmäßig für diesen besonderen Beruf; ich will nur keine Ausdehnung seines Prinzips auf andere Stände. darauf zurück, was ich für jedes Gericht vindizire: zuerst die unab—Q— Stellung des Richters. Ich verlange, daß er frei sein muß eren Einflüssen, und ich bekenne mich auch zu der entschiede—⸗ nen Ueberzeugung, daß das Gesetz von 1844 die Unabhängigkeit un⸗ Es giebt dem Justiz⸗Minister die Macht, einen Richter zu versetzen, ihn z. B. von Saarlouis nach Memel zu So halte ich es auch für eine Schmälerun gigkeit der Offiziere, wenn es der höchsten Autorität einem Corps in das andere zu versetzen, also ein ganz anderes Rich= onst bestanden haben würde. jedes Mitglied dieses Kolle⸗ nes Interesse dabei ist, denn wenn ein, er aus dem Offizier -Corps ausgeschlossen kann dies nicht ohne Einfluß auf das Avancement
Ich komme
serer Richter alterirt hat.
der Unabhän⸗ liebt, sie aus
ium zu komponiren, Andererselts muß ich daran erinnern, da giums nicht ganz ohne ei zwei und meh
(Gemurmel. ) Wenn ich hier einer Mißbilligung begegnet zu haben glaube, so
arschall darf mich unterbrechen. . abe eine zu gute Meinung von dem unabhä— ich annehmen könnte, auf ihr Urtheil üben; ĩ nfluß auch nur mögl es nicht blos darauf ankommt, ob ein Urtheil gerecht gesprochen werde, sonbern auch darauf, daß ein Jeder genöthigk sein muß, es als ge⸗
ist sie voreilig
igen Sinn e Einflüsse
nsicht, daß
nserer Offiziere, als daß eine Einwirkun
ob ein solcher
recht anzuerkennen, und daß Niemand auch nur zu dem Scheine der Meinung gelangen darf, daß der Richter nicht so ganz unabhängig gewesen wäre, wie es die öffentliche 2 und wie es das Recht von jedem Richter - Kollegium verlangt. as ist der erste Punkt. Der zweite Punkt ist das Verfahren, und das scheint mir noch keiner der Redner, die vor mir sprachen, hinreichend gewürdigt zu haben. Es ist nämlich im ** die Bestimmung, daß auch die Minorität ein Erkenntniß fällen kann. In den s8. 4, 45 und 46 steht ge⸗ schrieben, daß, wenn über Subaltern-Offiziere bis zum Hauptmann hinauf erkannt werden soll, zuerst die Subalternen darüber entscheiden, und daß hierbei nur dann rechtsgültig erkannt wird, wenn 3 der Stimmen sich dafür vereinen. Es kann also eine Stimme an den zwei Drittheilen fehlen, und dann ist der Urtheilsspruch nicht rechtsbeständig, sondern es tritt dann das Urtheil der Stabsoffiziere ein, und für dies Gericht gilt die sonderbare Bestimmung, daß sie nicht in voller Versammlung ab⸗ stimmen, nachdem sie in einer Diskussion ihre verschiedenen Meinun⸗ gen ausgetauscht und erörtert haben, sondern sie votiren schriftlich. Ein Jeder muß sein Votum drei Tage nachher, nachdem er die Akten erhalten hat, schriftlich abgeben. Ferner ist gesetzlich bestimmt, daß es beim Urtheile der Stabsoffiziere nicht auf zwei Drittel der Stimmen, ja nicht einmal auf eine absolute Mehrheit ankommt. Wenn sich drei Ansichten gebildet haben, z. B. eine für völlige Freispre⸗ chung, der nur eine Stimme für die Majorität fehlt, eine zweite für Warnung, eine dritte für Verurtheilung, so wird die Meinung für die Verurteilung dann siegen, wenn sie eben so viele Stimmen zählt, als die für die Freisprechung, und wenn der älteste Stabs⸗ offizier ihr zufällig angehört. Da es sich hier um die wichtigsten Interessen handelt, so muß ich mir erlauben, dies durch ein Beispiel in Zahlen zu veranschaulichen. Angenommen also, es haben in der ersten Instanz dreißig Sübaltern-Sfsiziere zu Gericht gesessen; von diesen haben sich neunzehn für völlige Freisprechung erklärt, so wird die Sache an die Stabsofsiziere, als an die zweite Instanz, gelangen. Angenommen, es sitzen in diesem zweiten Gerichte achtzehn Stabs⸗ offiziere; von diesen sind acht für völlige Freisprechung, acht für Entfernung aus dem Offizierstande und zwei für Warnung, so wird, wenn der älteste Stabsoffizier der Meinung für Entfernung beistimmt, nach dessen Ansicht verfahren. Also wenn 27 von 48 für Frei⸗ sprechung und nur 8 für Entfernung aus dem, Offizierstande votirt haben, so gilt die letzte Ansicht. Ich frage Sie, ist dies Verfah⸗ ren von der Art, daß Sie das Urtheil über die wichtigsten Stan— desrechte eines Ihrer Genossen ihm anvertrauen möchten?“
Ich komme nun zu den materiellen Bestimmungen, wonach die Ehre aberkannt werden kann, und es ist mit Recht hervorgehoben worden, daß schon folgende Kriterien, — unpassendes Benehmen an öffentlichen Orten, wiederholte Vernachlässigungen der Dienstpflichten, liebertretung von Standespflichten, — den Urtheilsspruch begründen können. Ich frage, ob ein unpassendes Benehmen, worüber ein subjektives Urtheil der verschiedensten Färbung entscheidet, Veranlassung sein kann, ohne Weiteres über die Standesehre abzuerkennen. Ich will annehmen, ein junger Offizier, der so eben das Kadettenhaus verlassen hat, hat sich in einem Weinhause mit einigen Kameraden zusammengefunden und, ohne zu wissen, wie stark seine Natur ist, hat er des Guten zu viel gethan. Er begeht in diesem Zustande einen unbedeutenden Ex⸗ zeß und' wird dabei betroffen und nun ein ehrengerichtlich es Verfah⸗ ren eingeleitet. Nach dem strengen Begriffe, der im Offizier⸗Corps herrscht' und darin herrschen muß, wird er als Offizier entlassen. Sollte das einem solchen Mann, sogar für sein ganzes Leben, die Ehre nehmen? Es wird mir eingewendet werden, der König kann ihm die Ehre wiedergeben, kann ihn begnadigen. Ich will aber die Ehre nicht von der Gnade, sondern vom Rechte abhängig machen. Ein solches Ehrengericht kann doch nur entscheiden, ob Jemand, der sich sonst nichts Unwürdiges hat zu Schulden kommen lassen, etwa nicht mehr dem Stande der Offiziere angehören könne; aber nicht, daß er seine Ehre verwirkt hat. Ich will einen anderen Fall an— nehmen: Es gilt im Offizierstande allgemein als Prinzip — wenn es auch vielleicht wieder als Vorurtheil angesehen werden sollte, ich will mich jeder Kritik enthalten, ich will sogar einräumen, daß ein solches Prinzip für den Militairstand nothwendig sei, der gewissermaßen immer auf dem Kriegsfuße lebt. — Es gilt also im Allgemeinen im Offizierstande die Ansicht, daß, wenn einem Offizier Jemand einen Schlag versetzt und wenn, es auch irgend ein unwürdiger gemeiner Mensch wäre, mit dem, er sich, sonst nicht ein⸗ sassen würde, daß dann der Lfszier genöthigt ist, von sei⸗ ner Waffe gegen diesen Menschen Gebrauch zu machen, und wenn er dies nicht thut, seinen Abschied nehmen muß. Ich kann es mir recht wohl erklären, daß dies Prinzip für den Offizier gelten, daß er immer gerüstet sein muß, selbst scheinbare Verletzungen ven sich ab⸗ zuwehren. Ich würde aber unter gleichen Umständen nach den Be⸗ griffen von Ehre, die ich im Civilstande voraussetze, keine Notiz da⸗ von nehmen, mich in keine Erörterung mit einem solchen Menschen einzulassen haben, mit einem Menschen, der zu tief unter mir steht, und der in Bezug auf Ehre mir nicht ebenbürtig, also nicht einmal würdig ist, daß ich ihn mit dem Stock berühre, Vielmehr würde in diesem Falle meine Ehre ganz intakt geblieben sein. Wenn das Ge⸗ setz angenommen wird, so würde die Folge sein, daß jener Offizier nicht langer in dieser Bersammlung würde sitzen können. Das sind Fälle, die nicht nur möglich sind, sondern die auch tagtäglich vorkom⸗ men. Wenn es ö ankaͤme, Personen zu nennen, so würde es mir vielleicht möglich sein, spezielle Beläge aufzustellen. — Ich komme jetzt darauf zurück, was ein hoch verdienter Mann vorher aus— gesprochen hat, der in seinem langen ehrwürdigen Leben stets nur für Licht und Recht gefochten hat. Se. Excellenz der Kriegs⸗ Mi⸗ nister hat gesagt, beg wir unterscheiden müssen zwischen „entfernen“ und „entlassen“, daß nur das Entfernen aus dem Offizierstande et= was Ehrenrühriges enthalte. Ich finde aber in dem Gesetz⸗ Ent⸗ wurfe, daß alle die Fälle, die unter litt. H bis e in der Verordnung über bie Militair-Ehrengerichte aufgeführt stehen, wenn ich mich die⸗ ses Ausdrucks bedienen darf, wie mit einer Brühe begossen sind. Selbst in den Fällen, mit denen der ehrwürdige Repräsentant des Heeres nicht einmal die Idee verbindet, daß dabei die Ehre entzogen sein könne, selbst in diesem Falle soll sie einem Standesgenossen ge⸗ nommen werden. ö
abe eine zu hohe Meinung von der Gerechtigkeit, von der Unabhängigkeit und Würde dieser hohen Versammlung, als daß ich an⸗ nehmen dürfte, daß sie einem solchen Gericht, welches nach unge⸗ wöhnlichen Formen und unbekannten Normen verfährt, ein Urtheil ein⸗ räumen“ würde über die Ehre eines Mitgliedes dieser Versammlung, der ersten und würdigsten dieses Königreiches. Ich glaube nicht, daß sie ein leichtfertiges Spiel treiben werde mit der Ehre, dem, höchsten irdischen Gute. Ich hoffe, Sie werden mir und Allen, die hier unter uns sitzen, die trostreiche Ueberzeugung lassen, daß dieses höchste Gut nicht aberkannt werben“ kann, es sei denn durch den unabhängigen Spruch unserer echten, unserer wahren Standesgenossen!
Abgeordn. von Manteuffel will die Tribüne betreten.
Viele Stimmen: Zur Abstimmung!
Marschall: Wünscht die hohe Versammlung den Schluß der.
Debatte? . (Eine Majorität erhebt sich dafür.)
Landtags-Kommissar: Darf ich noch um das Wort bitten?
Abgeordn. Hansemann: Wenn dem Herrn Minister das Wort a ., ve so kann ich mich nicht beruhigen, wenn ich auf dasselbe verzichten soll. —
Marschall: Wenn der Herr Kommissarius gesprochen hat,
werde ich nochmals die Frage in Beziehung auf den Schluß der De—⸗
batte stellen.
Landtags-Kommissar; Ich halte es für meine Pflicht, nach der Rede, die wir eben gehört haben, und worin der Gesetzes⸗ Vorschlag in scharfen Worten angegriffen ist, den Gesichtspunkt noch⸗ mals auseiganderzusetzen, welcher die Verwaltung bei dessen Abfassung geleitet hat. Ich habe bei Eröffnung der Debatte bereits gesagt, daß dem Gesetz der Grundsatz zum Grunde liege, daß die Auslibung der ständischen Rechte die höchste politische Ehre begreife, und daß mithin diejenigen, welchen Rechte geringerer Art entzogen wor⸗ den, die Rechte der Standschaft nicht ausüben können. Aus diesem Grundsatz ist auch die Bestimmung hervorgegangen, daß Personen, welche durch ein militairisches Ehrengericht an ihrer Ehre gekränkt sind, nicht ferner Platz in einer ständischen Versammlung nehmen können. Wenn dieser Grundsatz festgehalten wird, glaube ich nicht, daß es darauf ankommen kann, zu untersuchen, ob militairische Eh⸗ rengerichte in einzelnen Fällen recht oder unrecht erkannt haben, und leugne überdies, daß sich die hohe Versammlung in der Lage befinde, über solche einzelne Fälle zu urtheilen. Eben 4 wenig kann es auf eine Untersuchung über die Zusammensetzung der Ehrengerichte und die Form ihres Verfahrens ankommen, denn sonst müßten wir noch fragen, ob nicht einmal ein Kriminal-Gericht einem Individuum zu Unrecht die bürgerliche Ehre aberkannt habe, und uns auf Untersu⸗ chungen über die Kriminal⸗-Ordnung einlassen, vielmehr kann es, mei- nes Erachtens, nur darauf ankommen, ob Jemand, der durch ein eh⸗ rengerichtliches Erkenntniß gestraft ist, nachdem die ses Erkennt⸗ niß die jederzeit erforderliche Bestätigung Sr. Majestät des Königs erhalten hat, bescholten oder unbescholten sei; denn die ständischen Gesetze bestimmen, daß ein bescholtener Mann ständische Rechte nicht ausüben könne. .
Es sind hier Fälle aufgezählt, über welche sich, ehrengerichtliche Erkenntnisse erstrecken können, oder vielmehr diejenigen Handlungen bezeichnet, über welche das Erkenntniß zu erkennen habe. Darauf kommt es aber nicht an; denn es ist im Gesetz Entwurf nicht gesagt, daß jedes ehrengerichtliche Erkenntniß den. Verlust der ständischen Ehre nach sich ziehe, sondern es sind ausdrücklich nur die verschiede⸗ nen Kategorieen der ehrengerichtlichen Erkenntnisse bezeichnet, welche diese Folge haben sollen. Sie sind bezeichnet sßöh b. e. dae, , n,
b. enthält den Fall der Entlassung aus dem Dienst. Ob damit je⸗ desmal eine wesentliche Verminderung der Ehre verbunden sei, das erachte auch ich für zweifelhaft; und wenn bei unserem Gesetes⸗Vorschlag der Punkt bh mit aufgeführt ist, so ist es in der Ansicht geschehen, daß auch die Entlassung aus dem Dienst, wenn sie in Folge eines ehrengerichtlichen Erkenntnisses zur Strafe geschehen, immerhin die Ehre einigerniaßen antaste. Nach dem (uns vorgeworfenen) Grund⸗ satz, daß wir die Ehre der hohen Versammlung so hoch als möglich stellen müßten, haben wir auch diesen Punkt der Beurtheilung der hohen Versammlung unterstellen zu müssen geglaubt. Doch nehme ich keinen Anstand, zu erklären, daß in diesem Punkt das Gouverne⸗ ment gern bereit sein wird, dem Urtheil derselben möglichst zu folgen.
Es folgt der zweite Punkt sub e, und das ist der Hauptpunkt: die Entfernung aus deni Offizier Stande, mit we cher der Verlust des Titels, der Charge und die Unfähigkeit zur Wie der Anstellung 4186 Offizier verbunden ist. Ein solches ehrengerichtliches Erkenntniß, bestätigt von Sr. Majestät dem König in letzter Inst anz, haben wir allerdings als einen unzweifelhaften Verlust der Ehre an⸗ gesehen, und wir sind unbedenklich der Meinung gewesen, daß von einem Mann, den diese Strafe getroffen hat, nicht behauptet werden könne, daß er unbescholten sei. Er in glaube ich auch von diesem Stand⸗ punkt aus in dieser Beziehung keine Willfãhrigkeit des Gouvernements n Aussicht stellen zu dürfen, in diesem Punkt eine Aenderung ein— treten zu lassen. Wer aus dem Offizierstande ausgestoßen, wem das Recht genommen ist, die Offizier-Uniform zu tragen, der ist beschol= ten, mag das Urtheil gerecht oder ungerecht gewesen sein. Durch Se. Majestät den König ist es ein unantastbarer Richterspruch ge= worden, sei das Gericht ein ordentliches oder außerordentliches gewe sen. Um den Verlust oder Besitz der Ehre, darum allein handelt es sich in diesem Augenblick.
Der britte Punkt, der Verlust des Rechts, die Militair-Uniform zu tragen, als Strafe, ist nicht wesentlich davon unterschieden. Endlich
Der vierte Punkt, die zwangsweise Entfernung eines pensionirten Offiziers aus seinem Wohnort. Ich kann mir kaum denken, daß auf Entfernung aus einem Wohnort anders erkannt wer⸗ den könne, als in Folge einer ehrlosen Handlung. Ich muß aber bekennen, daß die Fälle, in welchen auf eine solche Strafe erkannt werden soll, nicht ganz klar bezeichnet sind, und darum auch suh e. gern der Beurtheilung Einer hohen Versammlung anheim gegeben wird. Von Selten des Gouvernements wird auf diesen Punkt kein Gewicht gelegt.
Das ist es, was ich zur Feststellung des Standpunktes der Re— gierung zur vorliegenden Frage zu sagen hatte, .
Kriegs Minister von Boyen: Zur Aufklärung einiger Bemer⸗ kungen, die ein geehrter Redner vorhin gemacht hat, daß es möglich wäre, daß die Leidenschaft, Avancement zu haben, es dahin brächte, daß ein Mitglied des Ossizierstandes ausgestoßen würde, bemerke ich, daß dies wohl selten vorkommen mag, Aber dieser Besorgniß ist vorgebeugt, dadurch, daß in einem solchen Fall das Gesetz feststeht, daß die durch Urtheil und Recht entfernten Offiziere lein Avancement im Regiment geben, sondern Se. Majestät der König sich vorbehal⸗ ten hat, Einschub zu geben. Es ist also der Einwand niedergeschla⸗ gen. Der einzige Punkt, die Entfernung von einem Wohnort be⸗ freffend, der mir vorgekommen ist, ist der, daß Jemand sagt, er wisse nicht, wo er leben solle, und dadurch andere Verwickelungen entstehen könnten. Hier kommt es darauf nicht an; denn ob ein solcher durch den Beschluß der Ehrengerichte, oder durch die Polizei ausgewiesen wird; was ihm lieber ist, das mag er wählen. Aber zu Einem muß ich noch eine Erklärung geben, die aus dem bestehenden Geschäfts⸗
ange hervorgeht: Nicht die Urtheile beider Instanzen sind genug, E! Majestät dem Könige zur Bestätigung vorzulegen, sondern wenn sie eingehen, so kommen sie an das General-Auditoriat, welches aus lauter Richtern besteht; diese fassen den Bericht ab, auf Grund dessen dann erst Se. Majestät die Bestätigung geh.
Marsch all: Ich frage nochmals an, ob die hohe Versamm⸗ lung den Schluß der Debatte wünscht.
; (Einstimmig . r
Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Landtags · Kommissar hat bei verschiedenen Fragen geäußert, daß seitens des Königlichen Ministeriums gewisse Anträge Sr, Majestät empfohlen werden kön⸗ nen ober nicht, und eine Mittheilung dieser Art liber die zu erwar- tende Unterstützung des Königlichen Ministeriums war gewi dankbar anzunehmen. Heute ist jedoch zweimal die Erklärung gefallen * glaube nicht, daß die Regier ng ihre Zustimmung eben wird.“ J muß bekennen, daß ich init den Eindruck solcher Worte, zumal im Augenblick der Abstimmung, kaum verhehlen kann und erlaube mir, den Herrn Landtags-Kommissar zu fragen, ob er dies als sejne per⸗ sönliche Ansicht oder als die Ansicht des gesammten 6
elilage.
M 125. Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
— —— — — — — — — — — — als Landtags Kommissar im Allerhöchsten Auf⸗
Landtag s-Kommissar: Ich habe über den Punkt b, die Entlassung aus dem Dienst 2 1 Erklärung Ire. daß das Gouvernement, den Wünschen der Versammlung in dieser Be⸗ möglichst zu folgen, bereit sein werde, und diese A ch in meinem und meiner Kollegen Namen. das Gegentheil geäußert, so bitte ich, sig als meine persönliche Meinung anzusehen, und will Worte besser unterdrückt hätte.
ausgesprochen oder
trage erklärt hat. Griechenland.
Das ist meine Meinung seitens des Gouvernements, damit eine klare
Ansicht vorhanden sei, welche künftige Fragen nachkommen können. Secretair Dittrich (liest die veränderte Fassung der von ihm sormulirten Frage vor): Soll Passus 2 im §. 1 wegfallen?
Wird diese Frage bejaht, so kann, wie ich dafürhalte, über Ab⸗ änderungen nicht weiter abgestimmt werden.
Marschall: Ich stelle jetzß diese Frage zur Entscheidung, nämlich; soll Passus 2 im §. 1 wegfallen, und ersuche diejenigen, welche für den Wegfall stimmen wollen, aufzustehen.
(Masjorität für den Wegfall.)
Eisenbahnen. nach Schwerin. andels und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt- — Schreiben aus Paris. aActienmarft und erwartete Maßregeln gierung in hinsicht auf die Eisenbahn⸗Compagnieen.)
in Beziehung auf Punkt c. dies ö .
ehen, daß ich diese
Donnerstag den Gim Mai.
Ancona. Kalergis' Intriguen.
Verein der Kunstfreunde im preußischen Staate.
Schwerin. Eröffnung der Eisenbahn von Hagenow
bitte aber zu beachten, daß ner, die Worte nicht auf die den Fall komme, zu sprechen, bitten muß, sich nicht an einzel
Marschall: ments abgestimmt werden müssen. Amendements vorher angemeldet werden müssen. dement ganz unangemeldet gekommen. Unterstützung findet, Dasselbe verlangt eine Ausnä Nummer 2 des §. 1 für den die Verweigerung eines Zweik dement Unterstützung?
ich hier, eben so wenig als andere Red⸗ Goldwage legen kann, daß auch ich in wie mirs ums Herz ist, weshalb ich ne Worte zu hängen.
Abgeordn. von Vincke: Ich muß bemerken, daß nach dem Allerhöchsten Patent vom 3. Februar 9 zwei Drittel 25 green zu dieser Entscheidung erforderlich sind. (Verneinende und bejahende Stimmen durch einander.)
⸗ Ko Die Bemerkung des geehrten De⸗ ichtig (iest den 8. 16 der Verordnung vom 3. Februar G vor, worin es heißt: Wenn bei Königlichen Propositionen die ich in der Majorität gegen die darin enthaltenen Be⸗ i : lärt, diese Majorität aber zwei Drittel der Stimmen nicht erreicht so müssen sowohl die Gründe der Majorität, als die⸗ jenigen der Minorität in dem abzustattenden Berichte aufgenommen
Es wird also zuerst über verschiedene Amende- putirten ist ri , Es ist vorgeschrieben, Mf, . ist ein Amen⸗ muß also, sofern dasselbe die Abstimmung . die uche i n. ihme von der Bestimmung der Fall, daß der Grund der Verurtheilung
ampfes gewesen sei. Findet das Amen⸗
Versammlung stimmungen er
(Abgeordn. Milde und mehrere andere Stimmen verlangen die kundgegeben,
Abstimmung durch namentlichen Aufruf.)
(Der Abgeordn. Flemming darum, damit die Majorität und Minorität sich dadurch klar herausstelle und man die dafür und da— gegen Stimmenden genau kenne.)
Marschall: Treten 24 Mitglieder dem Antrage bei, daß die Abstimmung durch namentlichen Aufruf erfolge?
. (Dies geschieht hinreichend.)
Ich wiederhole vor der Abstimmung noch einmal die Frage: „Soll Passus 2 im S. 1 wegfallen?!“ Und bemerke dabei, daß, wenn die Versammlung sich für den Wegfall entscheidet, dann keine Amen hr möglich sind. Wer also Amendements haben will, muß
Abgeordn. Milde: Mir scheint, das schließt nicht aus wenn man sich jetzt gegen diese Fassung 9 9 ic ein zi. are ,, eintreten kann, wenn also . . . Marsch all (unterbrechend): Die Frage ist bereit erläutert; habe ich etwas Unrechtes r . Ich habe einmal entschieden und muß bitten, da wiederholen, daß derjenige, der auf diese Frage mit Ja stimmt, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen verwirft und jedes Amendement abschneidet; wer also Amendements haben will, muß mit Die Abstimmung durch namentlichen Aufruf wird
. (Wird nicht unterstützt.) st ohnehin nicht unterstützt, kann daher nicht zur Diskussion theils um den
Dann ist noch ein anderes Amendement von dem Herrn Ab— gr r g geordneten von Peguilhen-Kunzkeim zur Abstimmung zu bringen.
Abgeordn. von Lavergne-Peguilhen aus Kunzkeim: Mein Amendement stimmt mit dem von Werdeckschen Antrag überein, und ich erkläre mich einverstanden, es mit diesem vereinigt zur Abstim— mung vorzulegen. ;
(Dies geschieht, nachdem Herr von Werdeck sich damit einver— standen erklärt hat.)
Abgeordn. Hansem ann: Ich bitte, daß über das Amendement
zuerst abgestimmt werde.
Marschall:
dements me Nein sagen
Der Verwerfung des ganzen Passus muß das Amendement vorhergehen, vielleicht ist die Versammlung mit der Ab- änderang einverstanden, wo nicht, so wird das Ganze verworfen. Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich stimme dafür, daß erst die Amendements zur Abstimmung kommen. Passus nicht haben wollen, ment nicht annehmen.
o muß ich es vertreten.
Diejenigen, welche den so abgestimmt wird, und
werden ihn auch so mit dem Amende⸗ Die anderen aber, welche ihn modifizirt an— nehmen wollen, behalten, wenn das Ganze durchfällt, gar nichts. Abgeordn. von Beckerath (vom Platz!: - ment zuerst zur Abstimmung gebracht, wird, so kommen die enigen, welche wünschen, daß die ganze Bestimmung verworfen werde, die aber, wenn die Mehrheit auf diesen Vorschlag nicht eingeht, event. dem Amendement beitreten, in Verlegenheit. daß zuerst über die Annahme des ganzen vorliegenden Passus ab— gestimmt werden möge. Abgeordn. Graf von S merke ich, daß der umgekehrte Fall bei denjenigen eintritt, welche den Passus ohne Modification und letztere nur annehmen wollen. Abgeordn. von Vincke (vom Platz): sicht des Redners aus der Rhein-Provinz anschließen, weil diejenigen, welche für den gänzlichen Fortfall des Passus stimmen wollen, kabti= virt werden, wenn die Amendements zuerst zur Abstimmung kommen, da sie sich die Modisicationen derselben nur eventualiter gefallen lassen Es würde daher auch hier der Grundsatz in Anwendung zu bringen sein, daß zuerst über das Weitere und dann über das Engere
t Das Gesetz ist die Grund und es ist gleichgültig, ob bei der , , ifi und . Diejenigen, welche den Passus nicht haben wollen timmen dagegen, und diejenigen, welche ihn mit dem Amendement haben wollen, stimmen dafür, mit Vorbehalt des Amendements. So würde Jedem Recht geschehen.
Abgeordn. Camphausen om Platz): muß die Frage so gestellt sein, daß jedes Mitglied mit Ja oder Nein antworten kann; dies kann aber nur dann geschehen, wenn über das Weitere zuerst abgestimmt wird.
Marschall:
Nein stimmen. jetzt vor sich gehen. Dies geschieht. Ergebniß der Abstimmung: 265 Stimmen: Ja, und 205 Stim⸗ men: Nein. Marschail: fall nicht vorhanden. (Die Mitglieder haben zum größeren Theil bereits ihre Plätze
Bevor ich die heutige Sitzung schließe, richte Versammlung. Herrn Landtags- Kommissar haben wir erfahren, da en getroffen sind, die entfernteren Sitzplätze zu erhöhen, um den nhabern derselben die Möglichkeit zu gewähren, besser hören zu können. Zur Ausführung dieser Veranstaltung gehören aber zwei Tage und es fragt sich nun, ob die Versammlung so viel Werth auf diese Veränderüng legt, um dashalb die Sitzung am Montag ausfallen zu lassen.
(Mehrere Stimmen durch einander: Ja, Nein.) ö St, Es scheint mir angemessen, daß diejenigen darüber entscheiden mögen, welche geklagt haben, daß sie nichts hö— ren können. ;
(Der Marschall beraumt die nächste Sitzung auf Dienstag den 4. Mai e r , 10 Uhr an.) hst K sag (Schluß der Sitzung 44 Uhr.)
Wenn das Amende⸗ Hof⸗Theater.
Ich beantrage daher, Es sind also 5 der Stimmen für den Weg⸗
werin (vom Platze): Dagegen be⸗
Marschall; eine Frage Durch den
Ich muß mich der An— Veranstaltun⸗
abgestimmt werde.
Eine Stimme (vom Platz): re! Eine Stimme:
estimmt wird.
und Gefährlich nigstens ihre Geheimen R einem der unter bestimmten auf die Verbreitung einer den ligen Gesinnung hinarbeiten, Vereine des Jungen Deutschlands heißen oder unter anderem Namen die Zwecke von diesen verfolge Strafbestimmungen der Art. 140 — 143 oder des 149 des Strafgesetzbuchs fällt, auf den Grund des weiten und drit- ten Absatzes des gedachten Art. 149 verboten, ,
Stistern oder Vorstehein mit, Kreisgefängniß, bis zu einem Jahre, Genossen mit Gefängni mit Geldbuße von 50 bis 200 Fl. zu ahnden ist. 5. 2. Ein Abdruck dieser Verordnung ist jedem Wanderbuch eines Gewerbsgehülfen beizugeben und der Inhalt derselben den wandernden Arbeitern von den Polizei⸗Behörden der Gränzorte besonders bekannt zu machen. wandernder Handwerksgehülfen werden aufgefordert, ihre Pflegebefohlenen vor dem Eintritt in eine der verbotenen Verbindungen zu warnen. Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der ger Verordnung beauftragt.
Stuttgart, den 21. April 1847. Wilhelm.“
Bei der Abstimmung
Gericht i gung.
In dem Abdruck der in der Sitzung der Kurie der drei Stände vom 29. April (Nr. 123 Ali Staats -Minister von Thile gemachten p. 2, sind unter mehreren Fehlern einige völlig sinnstörende, welche, mit Uebergehung der übrigen, hier berichtigt werden. Worte: „Je strenger wir in den Prinzipien, die wir vorgelegt haben, gewesen sind, desto mehr haben wir es sein müssen, eben aus der Quelle, aus der die ganze Sache hervorgegangen ist“, muß es heißen: Je strenger wir in den Prinzipien, die wir vorgelegt haben, gewesen sind, desto mehr habe ich eben hinweisen müssen auf die Quelle, aus der sle, aus der die ganze Sache hervorgegangen u. s. w. Ferner ist der Satz am Schluß „indem ich die Ueberzeugung habe, daß dies, was sie ausgesprochen haben, bei den Meisten in der Versammlung Anklang finden wird“ zu berichtigen in: indem ich die Ueberzeugung habe, daß, was ich ausgesprochen habe, in der Gesinnung des größten Theils der hohen Versammlung einen Wie⸗ derhall findet. ;
Der in Nr. 123 der Allg. Preuß. Ztg. bei den Landtags⸗ Verhandlungen mehreremale vorkommende Name „Johanny“ ist in Johanning zu berichtigen.
Es liegt uns nur ein Amendement vor, nämlich das des Herrn von Werdeck, welches nun noch dahin modifizirt ist, daß auch Lit. . wegfallen wird. Man könnte also eine Alternativ- Frage stellen, dahin lautend: Annahme mit dem Amendement, oder Verwerfung.
Eine Stimme (wom Platz: noch zu entscheiden bleiben, wird oder nicht.
Abgeordn. Milde (vom Platz): Bemerkung erlauben, daß, wenn nicht zuerst über die Regierungs⸗ wir in eine üble Lage gerathen. möchten nämlich das Gesetz annehmen und das Amendement fallen lassen, deshalb stimme ich dem Vorschlage bei, Regierungs-Vorlage zur Abstimmung gebracht werde und dann erst das Amendement.
Marschall:
reuß. Ztg.) vom gen Selte 614,
Bei dieser Frage würde aber oder ob überhaupt das Gesetz angenommen den übrigen
Ich wollte mir nur noch die Vorlage abgestimmt wird, daß prinzipaliter die
Mar, Aus den Gründen, welche angeführt sind, füge ich mich diesem Vorschlage und werde zuerst die Fra ͤ die vorliegende Bestimmung des Gesetz⸗-Entwurfes wegfallen solle. Abgebrdn. Graf von Schwerin (vom Platz): würde, meiner Ansicht nach, dahin zu stellen sein, ob der Passus ganz wegfallen oder amendirt stehen bleiben soll Frage entschieden wird, ob der Paragraph wegfa wir verhindert, nachher über die Amendements abzustimmen, wenn die Frage bejahend ausfällt. Secretair Dittrich: Marschalls werde ich die Fr lirte Frage vor. Wird Passus 2 in dem Gesetz-Entwurf ange—
e stellen, ob , 3. Mai. ö nem heutigen Namenstage die Glückwünsche des Erzbischofs und der r n l von Paris. 6. fremden Gesandten und der Minister und dann die Mitglieder des Staats⸗Raths.
Die Leiche des jungen ägyptischen Prinzen Hussein Bey, Soh⸗ nes Mehmed Ali's, wurde gestern aus dem ägyptischen Institut in der Rue du Regard, wo derselbe ö. nach Marseille abgeführt,
Die Frage
denn, wenn die len soll, so werden
Mit Genehmigung des Herrn Landtags—⸗
age verlesen. Eiest die von ihm formu—
Nichtamtlicher Theil. Anhalt.
Maßregeln zur Beschästigung der Ar—
Befinden des Verordnung wegen der
der Leiche Hussein
um dort nach Alexandrien eingeschi Institut aus bis nach der Stadt⸗ ; ich in einem Mahagony⸗-Sarg, der auf einer mit weißen Tüchern reich geschmückten Bahre stand. Der Bruder des Ver- storbenen erschien als Hauptleidtragender, begleitet von den beiden Sõhnen Ibrahim Pascha's, die in derselben Anstalt unterrichtet werden. Der König und Marschall Soult schickten Adjutanten zum Geleit, und. der tür= nahm einen der ersten Piätze in dem Leichengefolge Sämmtliche Zöglinge der Schule gingen in Gala zu beiden Seiten des Leichenwagens, ze ; ; ermeßliche Volksmengẽ begleitete den Zug bis zur Barriere, wo der Sarg auf einen anderen Wagen ge ellt wurde, mit welchem ein Schrik
und zwei Araber nach Marseille g fuhren, wo sie sich am Aten ein-
i den. ; ; lait n , , fand bei der gestrigen Diskussion der außeror=
edite für 1846 in der eputirten⸗ Kammer die Summe Fr., welche für die Handels- Mission * China 8 er Handels
Abgeordn. von Vincke (vom Platz): nam befand
Amendement gestellt; gestrichen werden soll,
nch : Es ist ja aber noch ein nämlich daß der in Rede stehende Paragraph deshalb kann die Frage nicht positiv gestellt
Secretair Dittrich: negatio gestellt wird.
(Mehrere Stimmen durch einander bestreiten dies.)
—ᷣ Abgeordn. von Vincke wom Platzer:
darin, daß, wenn die positive Frage nicht angenommen wird, so kön
— fin Amendements zur Abstimmung kommen; wird aber die
ra ᷣ i * . angenommen, so werden auch alle weitere andtags-⸗-Kommissar:
Pro vinz Posen.
Deutsche Bundesstaaten,. Königs. — Königreich Württemberg. Vereine mit kommunist
Frankreich. Paris.
Königreich Bavern.
Es ist gleich, ob die Frage positiv oder kische Botschafter
ofnachricht. — Abführung Bey's. — Die Handels ⸗Mission nach China. — Ilnsfuß Erhöhung auf Wechsel beim Leihhause. — Eisenbahn⸗Polizei. — Vermischtes. Großbritanien und J gen: Die gegenwärtige Geldnoth. — Lord Cowley — Der Schaß⸗Kanzler über den Finan Schweden und Norwegen. Stock Dänemark. Kopenhagen. Unterstüßung der Städte. Spanien. Schreiben aus Madrid. (General Serrano; die Progressi⸗ oderirten; General Narvaez. )
Der Unterschied besteht
Parlaments ⸗Verhandlun⸗ — Vermischtes.
Ko Ich habe von meinem Stand= ur die Bitte zu stellen, daß die Fragen so normirt wer⸗ der im voraus weiß, welche Fragen vorkommen werden.
dentlichen Kr von 94, 000
wirb, zu ho
den, d daß Je en und die
Anlan d.
Provinz Posen. Der Posener Ztg. zufolge, hatten * am 3. Mai Mittags die Stadtverordneten zu einer 2. en Sitzung versammelt, welcher auch der Vorstand des Magistrats bei= wohnte. Aus den Verhandlungen ergab sich, daß seit dem I0sten v. M. die öffentliche Ruhe auf keinem Punkte der Stadt weiter ge⸗ stört worden, und daß von Seiten der Polizei die nöthigen Maßre—= geln getroffen sind, um die Wiederkehr von Unordnungen zu verhü= ten. Es hatte sich auch bisher durchaus keine derartige und der Markt war mit Lebensmitteln hinlänglich ver⸗ sehen. In gegenwärtigem Augenblicke sind etwa 320 Arbeiter auf Kosten der Stadt beschäͤftigt, theils um den Eichwaldweg zu ebnen, Mühlenteich zu reinigen u. vorgenommen sind, um den brodlosen Arbeitern so lange Helen er zum Verdienst zu geben, bis sich an⸗ derweitige Beschäftigung für sie finden würde, so hat die Eisen⸗ bahn ⸗Tirection sich bereit erklärt, die Arbeiter von nun an bei der Posen-Stargarder Eisenbahn, gleichfalls gegen ein Tagelohn von 9 Sgr., zu beschäftigen. Da aber die Arbeiten vor der Hand noch nicht in die Nähe unserer Stadt verlegt werden können, vielmehr in der Nähe von Kiekrz, etwa eine Melle von hier, stattfinden müssen, so haben die Stadt- Behörden dafür gesorgt, daß Stroh und Bretter zu Hütten für die Arbeiter daselbst an Srt und Stelle geschafft und ein Marketender angenommen worden ist, um die Lente mit den nö⸗ thigen Lebensmitteln zu billigen Preisen zu versorgen; überdies soll denselben Brod zu ermäßigten Preisen verabreicht werden. Die Mehr⸗ zahl der Arbeiter hat sich schon bereit erklärt, der an sie ergangenen Aufforderung, unter den genannten Bedingungen nunmehr an der Eisenbahn zu arbeiten, nachzukommen.
erordentli
esorgniß
s. w. Da diese
Dentsche Gundesstaaten.
Königreich Bayern. (M. K. Se. Majestät der König
erschien am 30. April zum erstenmale seit seiner Wiedergenesung im
Das zahlreiche Publikum, durch das ö
Monarchen auf das freudigste bewegt, empfing Se. Majestät mit
altendem herzlichen Jubelruf.
Ihrer Majestät der Königin und Ihrer Königl. Hoheit der Kron— prinzessin, dankte durch 9
cheinen des Der König, begleitet von
imaliges Verbeugen nach allen Seiten.
Königreich Württemberg. (S. M.) Se. Masestät g hat nachstehende, Verordnung in Bezug auf das Verbot von Vereinen mit kommunistischer Tendenz erlassen: „Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. tracht, daß nach mehrfachen amtlichen Erhebungen im Auslande, namentlich in der Schweiz, zahlreiche organisirte Verbindungen bestanden haben und noch bestehen, welche darauf berechnet sind, unter den Mitgliedern eine den bestehenden gesellschaftlichen E ten und Religion und Sittlichkeit zu untergraben; dieser Vereine sich namentlich die Aufgabe gesetzt haben, den Grundsa des Privat- Eigenthums zu vernichten und diese Lehre selbst m
In Be
inrichtungen feindselige Gesinnung zu verbrei- in Betracht, daß viele
geltend zu machen; in fernerer Erwägung,
das Bestehen dieser Vereine bei dem vielfachen Verkehre wan- dernder Handwerks- Gehülfen, welcher namentlich zwischen Württemberg und der Schweiz stattfindet, die öffentliche Ordnun
ndlich in Betracht, daß manche Arbe keit dieser Verbindungen nicht bewußt sein mögen oder we⸗ ÜUnkenntniß vorschützen: verordnen Wir, nach Anhörung Unseres aths, wie folgt: 5. 1 Die Theilnahme eines Württembergers an
des Staats gefährdet wird; iter sich der Gesetzwidrigkeit
Formen oder Satzungen bestehenden Vereine, welche bestehenden gesellschaftlichen Einrichtungen feindse⸗ mögen dieselben kommunistische Gesellschaften oder
n, wird, sofern diese Theilnahme nicht unter die ersten Absatzes des Art.
dieselbe an den
bis zu vier Wochen oder
Die Aeltern und Pfleger
Unsert ollziehung gegenwãärti
Frankreich.
Gestern Mittag empfing der König zu sei⸗
Abends gratulirten die Gemahlinnen der
t zu werden. Der Zu von dem arridre war sehr feierlich. Der
zahlreiche Kutschen folgten, und eine un⸗
ch für das Ergebniß dieser Sendung.