1847 / 127 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sich hier nicht um die Sache, sondern darum, wo ist das Forum welches berechtigt ist, hier den Richterspruch zu m Die Nr. ö des S. 1 legt 14. Befugniß dem Gemeinde ⸗Rath bei, es ist Ihnen schon von meinem Kollegen aus dem Rheinlande hier en , worden, wie wenig eigentlich dazu hon um Jemand für bescholten zu er= ären, Und wie gering bie Personenzahl eines solchen Gemeinde. ths, dem dieses Recht beigelegt f. soll, zu sein braucht, t ch hatte mir vorgenommen, das un iche hier zu deduziren, ich kann mich 24 jeßt dessen überheben, ich will aber zur Ergänzung Lessen, was don dem geehrten Mirgliede hervorgehoben ist, noch n ge, daß ein solcher Gemeinde⸗Rath in einer Gemeinde von unter tausend Seelen aus 6 Mitgliedern besteht; beschluß ibi ist er aber schon, wenn nur 3 dieser ie anwesend sind. Er lieh durch Ma⸗ jorität, und bei Gleichhest der Stimmen entscheidet der Bürgermeister. der Bürgermeister zugleich Mitglied des Gemeinde Raths, so ist eine Stimme und die eines i n Gemeinde ⸗Raths außer ihm inreichend, um Jemand für bescholten zu erklären, um Jeden von uns, möchte ich fagen, bescholten zu erklären, wenn er dort wohnt. Meine Herren, ich zweifle nicht, Sie können unmöglich damit einver⸗ standen sein, eine solche Gewalt in die Hände von einem paar Per⸗ sonen zu legen, die einer Gemeinde angehören können, die in der Stufe der Bildung sehr weit zurück ist. Ich habe dieser Tage ge⸗ hört, daß es in unserem Vaterlande noch Gemeinden giebt, wo man die Hexen zwar nicht zum Feuertode verurtheilt, aber sie thatsächlich dem Wassertode übergeben hat. Ich frage Sie, meine Herren, wenn einer solchen Gemeinde das Recht sollte zugestanden werden, darüber zu beschließen, ob Jemand noch das Recht haben soll, in dieser Ver⸗ fammlung zu sitzen, was daraus entstehen kann? und ich zweifle nicht, ein Jeder von Ihnen wird es verneinen. Ich glaube hiermit schlie⸗ ßen zu dürfen und erkläre mich für Wegstreichung der Nr. 3 im 5. 1. Abgeordn. von Manteuffel II. Ich beabsichtige, mich gegen das Amendement und für Beibehaltung der Vorschrift sub Nr. 3 zu erklären. Es hat sich im Laufe des Landtages wohl bisweilen ereignet, daß Debatten, von dem Gegenstande, der zu behanden war, sich ein wenig entfernten, ich habe aber noch nicht bemerkt, daß dies bei einem Gegenstande so geschehen sei, als bei dem vorliegenden Ge⸗ 6 Um das Gesetz zu kritisiren, kritisirt man Gesetze, die schon estehen und die hier daher nicht zur Bergthung kommen können, man trägt den Tadel, welcher gegen diese Gesetze gehegt wird, gegen das zu berathende Gesetz vor. Wir haben in der vorigen Sitzung aus diesem Gesichtspunkte die Ansichten gehört, welche über ehrengericht⸗ liche Bestimmungen bestehen. Wir ö jetzt an einer Bestimmung, die auf diese Weise noch einer viel weiteren Ausholung (wie ich mir es zu nennen erlaube) fähig ist. Es handelt sich hier um eine Kri⸗ tik der alten und um eine solche der neuen Städte⸗Ordnung, so wie um eine Kritik der rheinischen und westfälischen Gemeinde⸗Ord— nung für das platte Land. Ich bemerke, daß außerdem für einige Provinzen keine Gemeinde⸗Ordnungen für das platte Land bestehen, also mit demselben Rechte, mit welchem behauptet wird, ich könne mich für das Gesetz nur erklären, wenn in demselben diese und jene Veränderung vorgenommen werde, mit demselben Recht könnte ich eine Kommunal- Ordnung für das platte Land kommuniziren wollen. Ich sage, ich kann mich für das Gesetz nur erklären, wenn diese

Kommunal⸗Ordnung in einer solchen Weise erfolgt. (Murren.) Ich bin bisher in dieser Darstellung dem Gange der Debatte gefolgt, und wenn dieses der Versammlung nicht . sollte, so theilt sie diese Ansicht mit mir, ich glaube, daß dieses Zeichen des Unwillens für diese Ansicht sprach, und ich halte dafür, daß es nicht nöthig ist und nicht zum Zwecke führt, eine Kritik dieser Gesetze auszusprechen, wenn es sich um die Kritik der Bescholtenheits⸗Gesetze handelt, viel⸗ mehr ist die Frage um sie jetzt auf gut deutsch zu sagen, soll Jemanden, dem in der Gemeinde⸗Versammlung die Thüre gewiesen ist, hier die Pforte der Stände⸗Versammlung geöffnet werden. Ich glaube, daß ist eine Frage des Gefühls, und Ihr Gefühl wird sie verneinen, ich möchte aber auch noch auf die Ueberzeugung hinwirken; der, welcher das Leben unser Staats⸗Verwaltung betrachtet, wird nicht verkennen, daß dieselbe in zwei Adern pulsirt, 1 neben dem Leben des Beamten⸗ standes auch das ständische Leben besteht, daß dieses ständische Leben

aber in diesem Vereinigten Landtage nicht abgeschlossen, sondern zu⸗ ken e , ist aus einer Kette mehrfacher weiser Einrichtungen.

Ich erblicke die Krone derselben in dem Vereinigten Landtage, ich er⸗ lenne aber auch an die Provinzial⸗Landtage, Kommunal⸗Landtage und Kreis⸗-Landtage (für einzelne Angelegenheiten haben wir sogar noch Kreis⸗Konvente), wenn diese unter h usammenhängen und es nicht verkannt wird, daß das, was die lis hl n. von dem Kreistage bedingt, auch die Ausschließung aus dem Vereinigten Landtage bedin⸗ gen muß, so erlaube ich mir noch einen Schritt in dieser Kette wei⸗ zu gehen und mache in derselben nicht einen Strich hinter den Kreis— tagen, sondern ich sehe die Fortbildung in der Gemeinde— Verfassung für einen Zweck des ständischen Lebens an. Wer diesen Zusammenhang anerkennt, dem kann nicht zweifelhaft ein, daß das, was aus der Gemeinde ⸗Versammlung aus⸗ i. und was dort Rechtens ist, daß das auch folgerichtig fort⸗ ilden muß durch die übrigen Stände⸗Versammlungen hindurch, so

gut, wie von den Kreis-Landtagen hinauf dieselbe Befugniß zurück een muß, um die Beschlüsse des Kreises sicher zu stellen. Die

urzel muß dieselben Säfte haben, wie die Krone hat, wenn sie Früchte treiben soll. Es wird . wenn Sie diesen Zusammen⸗

ang bis unter die Gemeinde⸗Verfassung erkennen, nicht zweifelhaft . daß die Bestimmungen, die ö. Ei auch auf die Stände⸗ ersammlungen übertragen werden muff Ich erlaube mir auch noch diesen Jusammenhang deutlich zu machen. Ich erkenne ihn nicht blos nach einer Richtung, nämlich von ber Wurzel nach oben an, Indern auch Lon zben nach unten, und ich frage Sie Alle hier; enn ein Rittergutsbesißer wegen niederträchtiger' Handlungen' aus den kreisständischen Versammlungen ausgeschloffen is, würden Sie nicht, wenn er ein fein , wnrde nn, oder eine bäuerliche Nahrung laufen muß, einfach sagen, f er dadurch von selber von der ,, nn, n,. ausgeschlossen i? Eben so aus der Dorf⸗ und Städte⸗Gemeinde. Er kann nicht vort sitzen, und ich würde ö nie und nimmer das Wort reden, daß er dort siße. Mit derselben Konsequenz müssen Sie die Frage umdrehen und * en: Jemand, der aus der Gemeinde Ordnung kae e lessen sst, . nicht in ber , n. ben, Ich ,. deshalb, daß hier nicht blos mit dem Gefühle, sondern ans Uleberzeugung geantwertet werben muß, und eine Bestimmung darüber scheint nicht nöthig, fo lange wir unsere ständischen Organg in der Weise anerkennen, daß e in den Kreis⸗-Versammlungen . fassen, wie ich dies anzu- euten , habe. Daß die Kritik eines anderen Gesetzes hier nicht her gehört, ergiebt der Gesetz⸗Entwurf Ei es ist in demsel⸗ ben nicht gesagt: von der und der Städte Ordnung, sondern nur gemeinen, daß bas, was dort ausschließen soll, auch hier aus= schließt; dies ist ein aligemein hingestellter Sah, und wenn eine Aenderung für die Gemeinbe⸗Ordnung eintreten len so wird es dem Gouvernement niemals einfallen, zu sagen: für die Ausschließung aus der Stände⸗Versammlung gilt das . ere Gesetz. Wenn bei⸗ ielsweise die Rhein, Fier. in ihrer Gemeinde Orbnung eine erung wünschen sollte, wenn von ihr geg wird, daß dort mmen nothwendig sind, um aus der Gemeinde⸗Versamm⸗

lung auszuschließen, und sie dagegen petitionirt und die Verwaltung es anerkennt und dahin abandert, baß 4 der Stimmen nothwendig sein 3 um aus der . Gemeinde⸗Versammlung i en, o wird von selbst die Fo ge sein, daß zur Prüfung der Bescholten⸗ heit überall nicht nur J nöthig sind, sondern es werden von selbst 4

nöthig sein. (Geräusch in der Versammlung, Unruhe.)

In der Weise sind alle Gesetze, so daß es mir unmöglich scheint, an einem derselben zu rütteln, ohne auch manches andere in Frage zu stellen. Ich wünsche hier nur noch (ich möchte ar, mit einem Beispiele zu schließen. Es ist unsere ständische Verfassung häufig mit einem Baume verglichen, welcher grünt nnd ig, Wenn nun der Gärtner unten an demselben eine Schmarotzer⸗Pflanze erkennt, wird er diese dort wegnehmen und in die Krone verpflanzen

(Lärmen, Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Ich muß bemerken, daß kein Redner unterbrochen werden darf.

Manteuffel II. (fortfahrend): und alsdann erwarten, daß er dort gute Früchte trägt.

(Wiederholter Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. von der Heydt: Nur zwei Worte bitte ich noch be⸗ merken zu dürfen.

Marschall: Wird der Ruf zur Abstimmung unterstützt? (Viele Stimmen: Ja.) Ich muß also fragen, ob die Versammlung den Beschluß der Debatte wünscht und bitte, dies durch Aufstehen zu er⸗ kennen zu geben.

(von der Heydt wiederholt seine Bitte und erhält das Wort.)

Eine Stimme (vom Platze): Ich habe aber früher um das Wort gebeten.

Marschall: Der Redner will blos eine persönliche Erklärung abgeben, und deshalb habe ich ihm noch das Wort gestattet.

Abgeordn. von der Heydt: Ich wollte blos den Vorwurf zu⸗ rückweisen, daß man unnöthigerweise die rheinische Kommunalordnung in die Diskussion gezogen habe. Wenn in der Königlichen Propo⸗ sition gesagt ist, daß diejenigen, welche im gesetzlichen Wege von Bür⸗ ger⸗ und Gemeinderechten ausgeschlossen 6 auch hier auszuschlie⸗ ßen sind, so ist nichts natürlicher, als daß man sich das Gesetz ver⸗ gegenwärtigt, nach welchem Personen ausgeschlossen sein sollen.

Landtags-Kommissarius: Ich will die Diskussion nicht verlängern, sondern nur eine kurze Aufklärung geben. Der Abschnitt der rheinischen Kommunalordnung über den vorliegenden Gegenstand enthält auch die Vorschrift: „Dem Angeschuldigten steht gegen die Be⸗ schuldigungen der Rekurs an die Regierung zu.“ .

Marschall: Wünscht die Versammlung den Schluß der De⸗

batte? (Ueberwiegende Majorität dafür.)

Secretair von Bockum⸗-Dolffs: (verliest die abzustimmende Frage.) Soll Artikel 3, §. 1 des Entwurfs beibehalten werden?

(Abstimmung durch Aufstehen; die Zählung ergiebt 203 dagegen und 302 dafür.)

Referent Abgeordn. Graf von Stosch: Der Passus 4 des § 1 lautet: (liest vor) „oder welchen ihre Standesgenossen das Anerkennt⸗ niß unverletzter Ehrenhaftigkeit versagen.“

Dies bezieht sich auf die Personen, welchen ihre Standesgenos⸗ sen das Anerkenntniß der Unbescholtenheit verweigern. Im Leben treten Fälle ein, wo Jemand von den Gesetzen, von den Richtern nicht erreicht werden kann, und trotzdem müssen wir sagen, wir können mit diesem Manne nicht zusammenleben. Für derartige Fälle nun,

derartige Fälle bestimmt dieser Passus, daß die Standesgenossen ein Ehrengericht bilden sollen, und nach der Ansicht, die hierüber in der Abtheilung vorgeherrscht hat, ist dies der einzige Weg, die beabsich⸗ tigte Reinhaltung der ständischen Versammlungen in ihrem vollen Um⸗— fange erreichen zu können, und demzufolge scheint es unzweifelhaft, daß, wie schon §. 3 thut, den Standesgenossen die Befugniß zuer⸗

tenheit versagen, aus ihrer Mitte auszuschließen.

Marschall: Zu diesem Passus hat der Abgeordnete Hansemann

ein Amendement eingebracht, und ich bitte, es zu entwickeln.

(Von verschiedenen Seiten Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Das Amendement müssen wir doch anhören. Abgeordn. Hansemann (vom Platz): Das Amendement, das ich gestellt habe, geht weiter als das Gesetz, und da es nicht gedruckt worden ist, so muß ich darauf verzichten, es in seiner Ganzheit vor⸗ zutragen. Es geht dahin, ob in allen Fällen die Standesgenossen, d. h. die Wähler, oder in einzelnen Fällen eine gesammtständische Versammlung zu entscheiden hat, und deshalb möchte ich den Antrag machen, ß man diesen Art. 4 einstweilen ausschiebe.

Marsch all: Der Antrag geht dahin, die Beschlußnahme über Art. 4 auszusetzen. Die Gründe dafür wollen mir nicht recht ein⸗ leuchten, wenigstens wäre es nöthig, dieselben näher zu entwickeln. Der Herr Abgeordnete Hansemann hat nämlich eine Schrift eingereicht, welche die Amendements enthält, die er gestellt hat. Diese Amende⸗ ments bestehen darin, daß vom Art. 3 an Alles gestrichen werden soll und dagegen neue Gesetz⸗Bestimmungen, auf neuen Grundsätzen beruhend, , werden sollen. Ehe wir zu diesen neuen Be⸗ stimmungen kommen, muß das Allerhöchst proponirte Gesetz durchge⸗ gangen werden, und sollte das Gesetz verworfen werden, so würde sich dann erst fragen können, ob an die Stelle desselben das Amendement treten soll. Wollte der geehrte Abgeordnete vielleicht im Allgemeinen entwickeln, von welchen Ansichten er bei seinen Vorschlägen ausgegan⸗ gen ist? Es würde dies vielleicht zur leichteren licher wesentlich

eitragen.

. von Auerswald: Eine einzige Frage würde ich mir zuvor an den Abgeordneten erlauben: ob er nämlich die Reser⸗ vation des Paragraphen wünscht, und ob er hierbei von dem Gesichtspunkt ausgeht, daß, wenn hier gesagt ist, Standesgenossen, dadurch die . a ffn , die auch aus Stan⸗ desgenossen bestehen, ausgeschlossen sind, ob er diese nicht für Stan⸗ desgenossen hält? ;

Abgeorbn. Hansemann: Die Frage, welche das geehrte Mit⸗ glied aus Preußen so eben 4 hat, beantworte ich dahin, daß, wie mir scheint, der Gesetz⸗ Entwurf hier davon ausgeht, daß die

auch. Das Amendement, das ich vorgeschlagen habe, und welches, wie der Marschall bemerkt hat, durchgreifend ist, geht darauf hin, daß den Standesgenossen, den Wählern, allerdings das Recht der Versagung in gewissen Fällen zustehen soll, daß aber auch den * sammten sianht en Versammlungen, welche aus verschiedenen Stän⸗ den zusanimengesetzt sind, wie wir sie hier sehen oder in den Provin⸗ ial⸗Landtagen und in den Kreisständen sehen, auch das Recht i.

en möge, eine solche Versagung auszusprechen. Weil diese Frage

später zur Erörterung kommen wird, so erlaube ich mir den Vor= 6, daß man den Passus 4 einstwellen aufschieben möge, weil sich bielleicht ergeben würde, daß man bel biesem Passus zu dem Aus= n nog „Mitglieder ber Landtagen, hinzusetzen

ist die kleine Abänderung. Es wird daburch durchaus

die hohe Versammlung wird mir Spezialitäten erlassen, ich sage für

kannt werde, diejenigen, denen sie das Anerkenntniß der Unbeschol⸗

Standesgenossen jedesmal die Wähler sind, und so verstehe ich es

sich dann ein, zeigen sollte, daß wir Zusätze machen müssen, so würbe dieser von der Berathung nicht 6 leiben. Abgeordn. Han sem ann: Dann habe ich nichts dagegen ein⸗ . lies die

ecretair von Bockum⸗Dolffs verliest die Frage: Soll der 2 1 8 rr, n. werden? an ; 2.

ar schall: Diejenigen, ür die Bei nd, bitte ic, auf ils. jenigen, welche für die Beibehaltung sind, bitt (Der Artikel wird mit bedeutender Majorität angenommen.) Referent Graf von Stosch: Der §. 2 des esetz⸗ Entwurfs lautet (iest vor): „In den unter J. 1 bis 3 gedachten Fällen tritt die Unfähigkeit zur Ausübung ständischer Rechte, insbesondere zur Theilnahme an ständischen Verfanmmlungen, ohne weiteres Verfahren 2 D wird von dem Vorsitzenden der Versammlung nur ange⸗ zeigt.

Aus dieser Bestimmung erhellt, daß in den von 1 bis 3 bereg—

ten Fällen die Unfähigkeit, an . er lh en Theil zu ö.. men, sofort eintreten muß, sobald der Vorsitzendeé Kenntniß? davon erlangt hat, daß das Erkenntniß der, Unehrenhaftigkeit rechtskräfti geworden ist, event. daß das iegser e f gz Erkenntniß nach 8. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1813 die Allerhöchste Bestätigung erhal— ten hat, event. daß die Ausschließung von bürgerlichen und Gemeinde⸗ Rechten formell gültig ausgesprochen ist. Im Wege der Instruction wird dafür Sorge zu tragen sein, daß der Vorsitzende der Versamm— lung (also bei Kreisständen der Landrath, event. der erste Kreis⸗ Deputirte, bei Kommunal-Landtagen der von den Ständen gewählte und von Sr. Majestät . Vorsitzende, beim Provinzial⸗Land⸗ tage der Allerhöchst ernannte , , n. rechtzeitig von die⸗ sem Erkenntniß, event. von diesem Beschluß Kenntniß erhalte. Stimme vom Platz: Ich wollte darauf aufmerksam machen, daß nach dem Beschluß der Versammlung die Punkte 2 und 3 weg— gefallen sind. Referent:

Ich habe auch nur gesagt eventuell. Marschall: Wünscht Jemand das Wort über Artikel 27 Eine Stimme: Ich wollte mir den Vorschlag erlauben, daß zu Anfang des §. 2 gesetzt werde „in den unter 1 a. und b. gedach⸗ ten Fällen tritt n. s. w.“

Landtags-Kommissar: Ich erlaube mir, zu bemerken, daß von einer Fassung des Artikels nicht die Rede ist, sondern blos von dem Gutachten der Stände, welches dahin geht, daß Punkt 2 und 3 wegfallen sollen, unter Entwickelung der Gründe der Minorität.

Abgeordn. Mevissen:; Ich beantrage, j die Versammlung zu 5. 2 die Abänderung beschließt, daß es nur heißt: „in den un— ter 1 ad a und b gedachten Fällen.“

Marschall: Möchte es sich nicht von selbst verstehen, daß die Fassung nach dem Beschluß über Nr. 1 sich auch auf Nr. 2 beziehen müsse; es frägt sich also, ob unter diesen Voraussetzungen die Ver⸗ sammlung den Artikel 2 annehmen will?

Secretair von Bockum⸗-Dolffs Cerliest die Frage).

Soll der Artikel II. des Gesetz⸗ Entwurfs mit Berücksichtigung der bisherigen Abstimmung beibehalten werden?

Marschall: Diejenigen, welche für die Beibehaltung sind, bitte ich, aufzustehen. .

(Der §. II. wird durch Majorität angenommen.)

Referent Graf von Stosch;: Der 8. III. schreibt das Ver⸗ fahren vor, welches einzuschlagen ist, wenn das Urtheil über die Be⸗ scholtenheit auf subjektiser Ueberzeugung beruhen sollte. Die Abthei⸗ lung hat hierbei eine Bemerkung über die Fassung gemacht, nämlich, daß dieser Paragraph übersichtlicher sein würde, wenn mehrere Un⸗ terabtheilungen eintreten möchte. Derselbe zerfällt nämlich in fünf verschiedene Theile. Passus 1 und 2 enthält die Berechtigung und die Verpflichtung zur Anklage; Passus 3 und 4 die Einleitung der Kiage; Passus 5 entscheidet, ob das Verfahren einzuleiten ist; Passus 6, 7 und 8 bezeichnen den Gang der ersten Instanz, und Paffus 9, 10 und 11 den der zweiten Instanz. Das ist blos eine Faffungs—⸗ Bemerkung, und ich wünsche, daß die Versammlung derselben sich an⸗ schließen möchte.

Marschall: Von diesem Paragraphen fangen nun die Amen⸗ dements des Herrn Abgeordneten Hansemann an, sie würden jedoch für die jetzige Berathung schwerlich zu berücksichtigen sein und erst dann in Betracht kommen, wenn das ganze Gesetz durchgegangen ist und nicht den Beifall der Versammlung gefunden hat. Würde der An⸗ tragsteller damit einverstanden sein?

Abgeordn. Hansem ann: Ich würde mir erlauben, bei jedem Theile des Gesetzes dasjenige Amendement vorzutragen, welches ich für zweckmäßig halte, z. B. zu diesem Passus die drei ersten Sätze.

Marschall: Dann bitte ich, das Amendement zu diesem Pa⸗ ragraphen jetzt zu entwickeln.

Abgeordn. Hansemann: Der Anfang dieses Artikels setzt fest, in welchen Formen die Anklage gegen ein Mitglied aus Mangel an Ehrenhaftigkeit stattfinden soll; nämlich dem Vorsitzenden jeder Versammlung wird die Pflicht auferlegt, Alles das, was gegen die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes spricht, zur Kenntniß der Versamm— lung zu bringen, und jedes einzelne Mitglied soll das Recht haben, ein Gleiches zu thun, um darauf nun den Antrag auf Versagung des Anerkenntnisses der Ehrenhastigkeit zu gründen. Diese nr n mung halte ich nicht für zweckmãßig. Erstlich deshalb nicht, weil es mir nicht die Aufgabe des Vorsitzenden einer Stände-Versammlung zu sein scheint, auf alle die Thatsachen zu achten, die nach seinem Dafürhalten ein Mitglied unehrenhaft machen können; es ist eine Function, die, wie ich glaube, sehr ungern von manchem Vorsitzenden übernommen werden wird, und trotzdem, daß es hier heißt: er sei verpflichtet dazu, glaube ich, daß mancher Vorsitzende diese Bestim⸗ mung schwerlich erfüllen werde. Sodann glaube ich, daß die jedem einzelnen Mitgliede . Befugniß, die Anklage zu stellen, auch nicht die gehörige Garantie gewährt. Meine Meinung ist, daß es am besten sei, daß ein großer Theil der Versammlung schriftlich einen solchen Antrag zu stellen habe; ich würde deshalb vorschlagen, daß dem vierten Theile der Gesammtzahl der Mitglieder einer jeden stän⸗ dischen Versammlung die Befugniß zustehe, einen solchen Antrag auf Versagung des Anerkenntnisses der Ehrenhaftigkeit zu stellen. Das ist mein Amendement, was ich für jetzt vorbringe.

Marschall: Ein zweites Amendement ist von dem Abgeord⸗ neten Naumann eingereicht. .

Abgeordn. Naum ann: Das Amendement wird zum Theil mit dem des vorigen Redners zusammenfallen. Ich habe blos zu erinnern, 3 ich es für bedenklich erachte, den Vorsitzenden für ver⸗ pflichtet zu halten, dies traurige Offizium zu übernehmen; ich wollte daher Passus 1 ganz wegfallen lassen und nur den Passus 2, wel⸗ cher jedem Mitgliede zwar das Recht, aber nicht die Pflicht zuer= kennt, beibehalten. Dahin geht mein Antrag. Ich theile nämlich die Ansicht, daß es bei dergleichen ständischen Versammlungen dem Vorsitzenden wohl hart ankommen möge, Thatsachen anzuführen, die nach dem Gesetz nicht strafbar sind, a nur nach * Ansich⸗ ten die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes verletzen. ;

Referent Graf von Stosch:. Da wir auf die einzelnen Pas⸗ sus noch nicht speziell eingegangen sind, so werde ich dieselben jetzt nach einander vorlesen. ig. 3 2 und 3 lauten:

ie

, . daß nichts dadurch präju-

eschius über Art. 4 fassen. Wenn

*

vor) „Der Vorsitzende jeder ständischen Versammlung ist verpflichtet,

nicht, weil meine Grlinde

Thatsachen, welche nach seinem Dafürhalten die Chrenhaftigkeit eines Mitgliedes in Zweifel siellen, in der Versammlung zu dem Zwecke zur Sprache zu bringen, um den Ausspruch der Standesgenossen darüber, ob das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit (J. 4) er⸗ theilt oder versagt werde, herbeizuführen.

SAußerdem 1 jedes Mitglied der Versammlung befugt, gegen ein anderes Mitglied den Antrag zu stellen, daß demselben das An⸗ erkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit versagt werden müsse.

zDieser Antrag ist bei dem Vorsitzenden anzubringen, welcher ver⸗ pflichtet ist, damit nach den folgenden Bestimmungen zu verfahren.“ Passus 1 verpflichtet den Vorsitzenden, die Anklage über die Be⸗ scholtenheit eines Mitgliedes zur Kenntniß der Versammlung zu bringen.

Passus 2 er, jedes Mitglied, die Anklage über die Bescholten⸗ heit eines seiner Kollegen zu stellen, und ö 3 verpflichtet den Vorsitzenden, hierauf einzugehen und die Anklage der Versammlung mitzutheilen. In der Abtheilung hat diese Verpflichtung und Be? rechtigung Anklang gefunden, man hat geglaubt, daß es freistehen müsse, wenn etwas Derartiges zur Kenntniß eines Mitgliedes gelangt, auch zur Kenntniß der Versammlung zu bringen. Nur ein Zusatz zu Passus 2 wurde von der Abtheilung beliebt, daß nämlich hinter,befugt“ ein eschaltet werde unter Anführung bestimmter Thatsachen und deren Beweismittel“. De fen schien deshalb gerechtfertigt, um frivolen und unbegrün⸗ deten Anklagen in so ernster Beziehung, wo es sich um die Ehre ei⸗ nes 5. . 16 * 2 r, , . entgegenzuwirken.

arschall: Der Abgeordnete Knoblau ich ei en⸗ dement eingebracht. z J, ,, ,

. Abgeordn. Kn oblauch: Ich habe mir nur einen Vorschlag zu einer Bestimmung dieses Paragraphen erlauben wollen. Es heißt nämlich darin, wird die Frage, ob das weitere Verfahren eingeleitet 22 . nicht von zwei Dritteln der Stimmen verneint 5. .

arschall: Bei diesem Passus sind wir noch ni ü der Antrag daher später r, in 6 (Abgeordneter Knoblauch verläßt die Tribüne.)

Marsch all: Von den Amendements, die bis jetzt auf den ersten Theil gemacht sind, geht das des Abgeordneten Hansemann dahin, wenn ich nicht irre, daß der Antrag nicht von dem Vorsitzen⸗ den, sondern von dem vierten Theil der Mitglieder der Versammlung gemacht werden soll. Wenn dieser Antrag Unterstützung findet, so werde ich ihn zur Berathung stellen. (Wird hinreichend unterstützt). Verlangt Jemand das Wort über diesen Antrag?

Abgeordn, von Prittwitz: Ich verkenne gar nicht, wie sehr peinlich und schwierig die Obliegenheiten des Vorsitzenden einer stän—⸗ dischen Versammlung sind, eine solche Angelegenheit zur Sprache bringen zu müssen, wer; aber die Ehre und die Genugthuung hat, einer solchen Versanimlung vorzusitzen, hat auch die Pflicht, für ihre Ehre zu sorgen. Ich muß gestehen, daß Niemand mehr die Ehre der Versammlung zu wahren hat, als der, der die Ehre hat, den Vorsitz zu führen, und deshalb muß er auch die Pflicht haben, eine solche Angelegenheit in der Versammlung zur Sprache zu bringen. Abgeordn. Mevissen: Mir scheint es, daß dem Vorsitzenden einer ständischen Versammlung ein sehr undankbares Geschäft zuge⸗ muthet wird, wenn er allein eine Anklage wegen bescholtenen Rufes ellen soll. Im gewöhnlichen Gesetz ö sind für den Angeklagten chützende Formen vorgesehen. Es ist gesorgt, daß nicht leicht eine

nklage erhoben werde, und daß sich eine gen ist Anzahl von Mit⸗ 6 dafür aussprechen müsse, ehe die Anklage erhoben wird.

iese Bestimmung des Gesetzes findet sich im Entwurf nicht vor, und der Herr Abgeordnete von Aachen hat sie hineinbringen wollen. Die eine Seite des Odiösen, welches darin liegt, ist, daß der Marschall eine solche Anklage einzuleiten verpflichtet ist, hat er vermeiden wollen; nach der anderen Seite hatte er erklärt, dem Anzuklagenden kee Garantieen zu bieten, und dazu verlangte er, daß schoͤn ein Viertel der Mitglieder sich darüber einige, daß Grund zur Klage vorhanden sei. Ich glaube, daß sie diese Garantie dem Anzuklagen= den gern gewähren werden.

Abgeordn. von Kuhnheim: Ich wollte mich verwahren. Es sst gesagt worden, daß er nicht verpflichtet ist. Ja, jeder Einzelne ist so gut wie Alle verpflichtet; wenn er etwas hört, so ist es feine Verpflichtung, es zu sagen. Der Hehler ist so strafbar wie der Stehler. Ich begreife nicht, wie es möglich ist, daß der Vorsitzende sich dessen scheuen sollte; sobald er die Ehre hat, Vorsitzender zu sein, wird er sich dem nicht entziehen, und ich muß daher dem Antrage des Abgeordneten aus der Rhein⸗Provinz entschieden entgegentreten.

Abgeordn. von Gilgenheimb: Ich verzichte nach dem, was ich gehört habe, auf mein Wort.

(Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Graf Schwerin: Ich en. mich gegen das Amen⸗ dement, was der Herr Abgeordnete aus der Rhein- Provinz gestellt hat, erklären, und zwar aus dem Grunde, weil ich glaube, der ganze Gesetz⸗Entwurf beruht darauf, daß, wenn der leiseste Zweifel gegen die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes stattfindet, es dann in seinem eigenen Interesse liegt, daß dieser Zweifel auf möglichst schnelle und 7 Weise zur Sprache gebracht und auf den Antrag jedes Mitgliedes die Sache weiter verfolgt werden muß. Darin liegt die Garantie, daß nicht der Verdacht im Finstern schleiche und erst ein Viertel sich darüber einige, daß er ans Licht gezogen. Ich bin der Meinung, es muß jedem Mitgliede freistehen, jedes hat die Verpflich⸗ tung, sobald es etwas weiß, es zur Sprache zu bringen, und der Ab⸗ geordnete von Preußen vor mir hat meine Meinung in dieser Bezie⸗ hung vollständig ausgesprochen. Nur darin kann ich ihm nicht bei⸗ stimmen, daß die Verflichtung auf den Vorsitzenden noch besonders ruhen könne, sondern seine . Verpflichtung fängt erst da an, wo ein Antrag von Einzelnen oder von ihm selbst gemacht ist. Ich würde der Meinung sein, daß man einfach den ersten Satz wegstreiche und damit anfange: Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Antrag zu een, und der Vorsitzende muß ihn dann zum weiteren Verfahren einleiten.

Referent: Damit bin ich einverstanden; es ist jedenfalls eine Verbesserung.

Abgeordn. von Brünneck: Meine Herren! Ich nehme das Wort in diesem Augenblick, weil mir dem von den Abgeordneten aus der Rhein Provinz Angeführten ein Irrthum zu Grunde zu liegen scheint. Die Herren, namentlich der Letztere, der sich darüber ge⸗ äußert hat, setz.t voraus, daß der Vorsitzende eine Uinklage erheben oll. Dazu soll er nicht verpflichtet sein. Er ist nur verpflichtet,

hatsachen , , . in Folge deren ein Beschluß der Versammlung

ie, en, werden kann und soll: a lso stehen die Sachen nach meiner . eie ng Außerdem glaube ich, und ich habe eine Zeit erlebt, . afür 3 hat, daß man seinen Mitständen keinen größeren 2 erweisen kann, als wenn man herumschleichende Gerüchte zur

e 3 n giebt, diese zu widerlegen.

] on Saucken (Tarputschen):

a l. gr. 2 ung hace rh 94 gu Een e, ö. aul shiernn ant ie bn gin, ,, Bedenken. Ich bin , . die Verpflichtung für den Vorsitzenden stehen

Abgesrdn. Naumann: Ich ziehe mein Amendement zurück,

ihn sein muß, damit er als unbescholten dastehe, da

öh

weil eine solche Verpflichtung Kompelle thut. W t, erfüllen. ö 3 4— hier. d er sie hat, muß sie Muf zur Abstimmung.)

langt. ̃ Abgeordn. Hansemann: Da von einem Mitgliede, welches selbst Vorsitzender einer provinzialständischen Versammlung ist, keine Schwierigkeit in der Ausführung der Verpflichtung, die hier ausge⸗ drückt worden, gefunden ist, so ziehe ich meines Lein mein Amen⸗ dement zurück.

(Der Abgeordnete von Schwerin nimmt das seinige auch zurück.)

Marschall: Hiernach wären also die Amendements für den Passus 1 zurückgenommen. r

Referent: Von der Abtheilung ist beantragt worden, daß ausdrücklich vermerkt werden müsse:; „Unter Anführung bestimmter Thatsachen und deren Beweismittel“. Es wird bies erst beschlossen werden müssen, damit dieser Beschluß vermerkt werde.

. chall: Findet sich . 9 Zusatz etwas zu bemerken?

ein. Will die hohe Versammlung diesen Zusatz annehmen? (Einstimmig: Ja!) Ich würde die Frage auf die drei ersten Sätze stellen und bitten, daß diejenigen, welchs gegen die Annahme derselben sind, aufstehen. (Wird einstimmig angenommen.)

Referent: Ciest den Passus 4 vor: „Der Antrag auf Aus⸗ schließung aus der dne, , 2c.) Von der zin en; ist der Zusatz beliebt worden, daß nämllch hinzugefügt werde hinter Zusam= mentreten: „mit vorheriger Bekanntmachung des Zweckes der Ver— sammlung“ . Wir haben gewußt, daß dies in dem allgemeinen Ge⸗ setze vorgeschrieben sei. Wo es sich indeß um ein so großes Interesse handelt, wie die Ehre ist, da ist es gerechtfertigt, wenn ausdrücklich im Geseß vermerkt werde, welches der Zweck der Versammlung ist, damit lein Mißverständniß eintrete, sich Niemand mit Unwissenheit

entschuldigen könne. Eine Stimme; Ich kann die Ansicht der Abtheilung nicht theilen und stimme mit dem Gesetz überein. Es scheint nicht zweck= mäßig zu sein, dem Vorsitzenden die Verpflichtung aufzulegen, vor⸗ her, ehe der Antrag 6. ist, die Angelegenheit, die die Ehre eines Mannes betrifft, bekannt zu machen. Ich glaube, aus dem Grunde hat der Gesetzgeber dieses ausgelassen, damit er, wenn er den Antrag nicht begründet findet, ihn nicht gleich im Kreise bekannt mache. Wir müssen in solchen Bekanntmachungen vorsichtig sein. Wir haben nur ein Mittel, das Kreisblatt, dazu. Durch eine solche r n Mittheilung aber ist die Ehre eines Mannes aufs Gpiel ellt.

Referent: Wir haben gehört, daß eine gef Majorität für

her muß ich mich gegen diesen w,, erklären, und es scheint mir einfach, daß blos im Cirkular vermerkt werde: „Diese Sache kommt zum Vortrag“, was an und für sich schon gesetzmäßig ist. Abgeordn. von Bola: Ich halte den Zusatz der Abtheilung für nicht nothwendig. Bei jeder Versammlung, nämlich auf Kreis⸗ tagen, muß jeder Gegenstand speziell angegeben werden, worüber be⸗ rathen und beschlossen werden soll; wozü also noch besonders vorzu⸗ schreiben im Geseß, daß der Gegenstand der Berathung der und der sei. Ich mache die Bemerkung, daß es nicht rathsam sei, den Gegenstand, welcher vorliegt, bekannt zu machen. Diese Ansicht kann ich nicht theilen. Denn so viel mir bekannt geworden, werden der⸗ d. Zusammenberufungen nicht durch die Kreisblätter erfolgen, ondern durch besondere Cirkulare. Aus diesem Grunde halte ich es nicht für nöthig, noch viel weniger für bedenklich.

Marschall: Es fragt sich, ob der vorgeschlagene Zusatz an⸗ genommen werden soll.

Referent: Er heißt hinter Zusammentreten: „mit vorheri— ger Bekanntmachung des Zweckes der Versammlung“.

Marschall: Soll beschlossen werden, daß der Zweck vorher

bekannt gemacht werde? Abgeordn. von Auerswald: Vorher wurde beantragt, den künftigen Geschäftsgang zu berathen. Es kann in einzelnen Fällen e,, sein, hier muß ich mich aber dagegen erklären, daß der künftige eschäftsgang jetzt schon festgestellt werde.

Zecretair (liest die Frage vor).

Marschall: Soll der von der Abtheilung vorgeschlagene Zu⸗ satz angenommen werden?

Eine Stim me: Die Abtheilung hat ohne Zweifel diesen Vor⸗ schlag aus den Vorschriften unserer Kreisordnung entnommen, in wel⸗ cher angeorduet ist, daß einer jeden ständischen Versammlung der vor⸗ zutragende Gegenstand im Convocations⸗-Erlaß nachgewiesen werden muß. Es handelt sich im vorliegenden Fall erst um eine Untersu⸗ chung und Prüfung. Daher scheint es mir eben so überheblich als bedenklich, eine solche öffentliche Bekanntmachung vorauszuschicken, ehe die uu e . den Gegenstand feststellt. Ich muß mich daher ge⸗ gen den Vorschlag der Abtheilung erklären. ; Marschall: Soll der Vorschlag angenommen werden? Ja, z ö. wird nicht a ,.

ann ich ohne timmung annehmen, d . 8 . h stimmung h der Passus 4 ange

(Ja!) Referent (liest den Passus 5 vor): „Der, dessen Ausschlie⸗ ßung beantragt wird, . befugt, sich durch eine dem Vorsitzenden zu übergebende schriftliche rklärung oder mündlich in der Versammlung zu rechtfertigen u. s. w.).“ Die Abtheilung hat befunden, daß dieser Passus 5 mit folgenden Worten einzuleiten sei; „Entsagt der Angeschuldigte der ferneren Ausübung er, eee. Rechte, so hat es uh sein Bewenden, und kann daun Angeschuldigter nur unter den Bedingungen des Abschnitts V. wieder zur Ausübung ständischer Rechte zugelassen werden. Ent⸗ sagt dagegen der Angeschuldigte nicht freiwillig der Ausübung stän⸗ discher Rechte, so tritt dann folgendes Verfahren ein.“ Die Abtheilung war der Ansicht, daß, wenn hier nur bei der Rehabdilitirung von der Ausschließung die Rede sei, doch Jemand ständischen Rechten entsagen könne, der viel unbescholtener sst, als Jemand, der ausgeschlossen wird, und daß ihm doch gleiche Rechte der Rehabilitirung zustehen d, , Aus diesem Grunde ist der Zusatz von der Abtheilung in Vorschlag gebracht worden. Abgeordn. Knoblauch Ich habe zwei Bemerkungen mir mit⸗ zutheilen erlauben wollen. Die eine betrifft den Zusatz, welcher von der Abtheilung vorgeschlagen ist, die andere eine Bestimmung des Ge⸗ setz⸗ Entwurfs. Ich würde mich gegen den Zusatz erklären, weil er nicht eine Erleichterung in dem Verfahren gegen den Bescholtenen enthält, sondern vielmehr als eine Be fer fee; desselben erscheint. In, dieser Beziehung würde ich bei der Bestimmung des Gefetzes bleiben. Das Gesetz unterscheidet freiwillige Entsagung von den Fällen, in welchen die ständischen Rechte durch völlige bun ilung entzogen sind, und dieser Unterschied scheint mir insosern wesentlich, weil es zwar nöthig ist, um die Ehre der ständischen Versammlung zu bewahren, 16 auch der völligen Integrität aller ihrer Mitglieder versichern. Indessen glaube 9 daß man gegen den ai. e nung üben muß, weil es nicht dar

inzelnen ankommt, ihn vor den

erlegt sind, sondern aus dem Grunbe,

Richterstihl der Oeffentlichkeit zu ziehen, sonbern nur barauf, bas Ju=

Marschall;: Es ist noch von zwel Seiten das Wort ver⸗

teresse der ständischen Versammlung zu wahren. Wenn

durch das i seiner 53 durch Familien B . dere Verhältnisse in solchem Fall freiwilli üb Rechte entsagt, so muß inan die e auf sich h 42 bleibt alsdann beiden Theilen vorbehalten, sowohl dem . als dem Ankläger, die S später wieder vorzubringen, wenn e; siändische Rechte dusüben will. Deswegen unter chene, bas Gase⸗ vollkommen beide e, e , Der Zusatz des Gutachtens würde den Erfolg haben, daß der freiwillig den Rechten Entsagende so be⸗ handelt wird, als Jemand, dem das Recht i aberkannt ist, und so, daß er nach 5 Jahren einer Rehabilitirung bedürfte. Deshalb scheint mir der Zusatz nicht zweckmäßig und begründet, und ich er⸗ kläre mich für die Weglassung desselben.

Referent: Wenn ich gehört habe, daß es eine Verschärfung sei, so ist sie nicht die Absicht der Abtheilung gewesen, sondern sie hat die Rechte wahren wollen, welche nach §. 5 für den zu Rehabi⸗ litirenden gegeben sind.

Abgeordn. Knoblauch: Was die Wirkung anbetrifft, so ist es eine Verstärkung, weil in dem einen Fall dieselbe unentschieden bleibt. Außer dieser Sache, die weiter nichts als eine Motivirung meiner Gründe für die Ablehnung dieses Zusatzes betrifft, habe ich noch ei⸗ nen anderen Vorschlag in Bezug auf die Abänderung des Gesetzes i zu machen, nämlich e. wenn die Frage, ob ein weiteres Ver⸗ ahren eingeleitet werden soll, von dem Vorsitzenden gestellt wird, dasselbe nach dem vorliegenden Entwurfe auch eingeleitet werben muß, wenn nicht zwei Drittel diese Frage verneinen, d. h. das Verfahren muß eingeleitet werden, wenn ein Drittel dafür stimmt. Gegen diese Bestimmung muß ich mich erklären, nach dem Grundsatze, daß man dem Einzelnen jede mögliche Schonung schuldig ist. Vielmehr halte ich Jeden verpflichtet, welcher die Ehre eines Anderen anfechten will, seinen urg mit so guten Gründen zu unterstützen und mit so ein⸗ leuchtenden Beweisen zu belegen, daß einer ständischen Versammlung, die selbst eifersüchtig auf ihre Ehre ist, die Ueberzeugung gegeben wird, daß ein solcher Antrag sich auch wirklich zu einer weiteren Ver⸗ folgung eignet. Ueberhaupt wünsche ich den Grundsatz, daß bei allen ständischen Entscheidungen nicht die Minderzahl, sondern die Majorität ei⸗ nen Beschluß enn gt, auch bei dieser Gelegenheit geltend zu ma⸗ chen, da ich, meiner Erfahrung und Ueberzeugung nach, denselben so⸗ wohl der Sache als des Geschäftsganges wegen für nützlich und nothwendig erachte. 35 erlaube mir daher den Vorschlag, an die eben 6 Stelle zu setzen: „wird die Frage von der Mehrzahl der Anwesenden bsiah t so muß das Verfahren eintreten.“

Abgeordn. von Meding: Ich habe um die Erlaubniß bitten wollen, einige Worte zu der Bemerkung hinzuzufügen, die der geehrte Abgeordnete, der vor mir gesprochen hat, gemacht hat, über das Ver⸗ hältniß derjenigen Personen, die freiwillig auf erhobene Anschuldigung auf ihre ständischen Rechte Verzicht leisten. Gewiß wäre dies wün⸗ schenswerth, wenn in vielen Fällen auf diese Weise ein Konflikt gleich⸗ sam gütlich ausgeglichen werden könnte, der oft zu noch größeren Unannehmlichkeiten führen dürfte, Ich glaube jedoch, ein solches gleich⸗ sam gütliches Ausgleichen der Sache ist nach Lage der Gesetzgebung in den meisten Fällen nicht möglich, schon deswegen nicht, weil durch das Gesetz vom 8. Mai 1837 namentlich für die Ritterschaft der Verlust von bedeutenden anderweitigen Nechten auch an das er e. oder Ru⸗ hen der ständischen Gerechtsame geknüpft ist; das Recht der Aus⸗ übung des Patrönats ist an die Ausübung oder Nichtausübung der ständischen Gerechtsame geknüpft. Es sind dergleichen Fälle mir be= reits mehrfach in meiner amtlichen Stellung zur Kenntniß gekommen, wo bei Mitgliedern der Ritterschaft die Unbescholtenheit ange riffen wurde, Es sollte eine Ausgleichung gemacht werden, so baß das Nitglied erkleirte, es wolle sich der weiteren Beiwohnung der ständi= schen Versammlungen enthalten. Man mußte ihn aber darauf zurück- führen, daß das Wegbleiben aus der Versammlung nicht genügen würde, sondern daß er ausdrücklich die Erklärung abgeben müßte, daß er auch auf die anderen Rechte Verzicht . as geschah nicht, und es mußte zur weiteren Erörterung der Sache kommen. Ich glaube daher, daß, indem die Abtheilung den Zusatz gemacht hat, wonach zur Rehabilitirung derjenigen, welche durch freiwillige Erklä⸗ rung der Ausübung ihrer ständischen Rechte entsagt haben, dieselben Bedingungen nöthig seien, sie den ganz richtigen Weg gegangen ist, nämlich den, daß die Erklärung des Angeschuldigten, er wolle zurück= treten, dieselbe rechtliche Wirkung hat, die eine Ausschließung aus der Versammlung gehabt haben würde.

Referent: Das ist die Ansicht der Abtheilung gewesen. Abgeerdn. von Meding: Ich weiß nicht, ob es nöthig ist, auf das Gesetz vom 8. Mai 1837 zurückzukommen, oder nicht; ich laube aber, daß es bei der Fassung des Gesetzes und bei dem Zu⸗ 1 den die Abtheilung vorgeschlagen hat, sein Bewenden haben misse.

Eine Stimme (vom Platz): Ich wünsche den Zusatz noch einmal zu hören.

Referent: Der Zusatz ist dahin gerichtet, daß einem, der frei⸗ willig zurücktritt. i, Rechte zuertheilt werden in Betreff der Rehabilitrung. Der Zusatz lautet also so, daß der Passus 5 mit den , e n ,. ;

„Entsagt Angeschuldigter der ferneren Ausübung ständischer Rechte, so hat es da ; sein Bewenden, und kann kern g . unter den Bedingungen des Abschnitts V. wieder zur Ausübung ständischer Rechte zugelassen werden. Entsagt dagegen der Ange⸗ schuldigte nicht freiwillig der Ausübung ständischer . so tritt . keien der 5 ein.“

geordn. von Meding: Der eigentliche Sinn der Sache i

der, daß das freiwillige Entsagen völli . Wirkung ah * die Entscheidung der Versammlung selbst. Abgeordn. Knoblauch (vom Platze): Ich wollte mir nur eine ö Bemerkung erlauben. Demjenigen, der freiwillig seiner Rechte entsagt hat, spricht der Gesetz Entwurf die Rechte bei weitem nicht in dem Grade ab, als demjenigen, dem die Rechte förmlich abgeur⸗ theilt sind; also enthält der 34 meines Erachtens nach, jedenfalls eine n , . den freiwillig Entsagenden.

Abgeordn. Me vissen (vom Platz): Ich wollte mir die Frage erlauben, ob die Abtheilung der Meinung gewesen ist, den Paragra⸗ phen durch diesen Zusatz, zu schärfen oder zu mildern. Ich begreife das Motiv nicht, nach welchem . dabei verfahren. .

Marschall: Der Herr Abgeordnete von Borries hat jetzt das Wort, und dann der Herr Graf von Schwerin. I Abgeordn. von Borries: Der Paragraph 3 enthält mehrere Dunkelheiten und Widersprüche, welche ich bei diesem Passus zur Sprache bringen zu müssen glaube. Es ist nämlich darin der stän-= dischen Versainmlung, die Entscheidung übergeben, ob Lin weiteres Verfahren eintreten soll, während die , ob Jemand ver⸗ urtheilt werden soll, einer ganz anderen ersammlung, nämlich der Wahl⸗Versammlung, e r. wird; ich glaube, dies ist ein Wider= en Es soll ein Stanbes-Urtheil sein, ein judicium parium, eswegen glaube ich, daß hier eine Abänderung eintreten muß, näm⸗ lich bahin, daß nur die Vahl-Versammlung darüher zu entf at, ob ein weiteres Verfahren eingeleitet werden soll. Es

ch hieran das Bedenken, daß in dem Passus 16. 3 63

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