1847 / 127 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

da nur alle drei Jahre

e 163 Jahre suspendirt bleiben kann, on Hen . 3

Träfe es nun, daß ein t j ö so würden drei J eleitet werden kann, Entscheidung komm ebelstand, wenn eine Nein Amendement

ob ein weiteres

welcher die spätere n, und daß die Zeit näher zu be⸗ ahl⸗Versammlungen als Ehrenge⸗ finde ich keine Bestimmung in 6 derjenige, welcher der Ankläger ist, bei der darf; da nichts davon gesagt ist, so folgt dieses widerstreitet aber den allge⸗ wonach der Ankläger nicht zugleich Richter sondern es ist auch ausdrücklich für erichte bestimmt, daß derjenige, welcher eine Anklage an⸗ Ich glaube also, daß das Nä⸗

gung der Wahlen vorkommt, ehen, ehe das weitere Verfahren eing bevor der Fall zur ein wesentlicher nge hinzieht.

daß die Entscheidung der F tet werden soll, derjenigen zu überlasse welcher die W

erum drei Jahre,

,.

scheidung zusteht

richte zusammentreten dem Passus darüber, o mitstimmen er mitstimmen kann; sSgrundsätzen, w o nicht blos diesen,

daraus, da meinen Recht

elbst mitstimmen darf. barüber zu bestimmen sein würde.

Marschall: Es sind zwei neue Amendements gestellt worden, die vorher nicht angemeldet sind, sie würden also für heute nicht zu berücksichtigen sein.

Abg. Graf von Schwerin: Ich erlaube mir zunächst auf den Punkt zurückzukommen, den der Abgeordnete aus der Mark in Anregung Er hat nämlich die Behauptung aufgestellt, daß das erfahren, welches nach diesem Gesetz⸗Entwürf eingeleitet würde, nicht blos über die Ausschließung von der Stände⸗Versammlnng ent= scheide, sondern auch über den Verlust anderer Rechte, des Patro⸗ Es scheint mir dies mit dem Eingang denn dieser bezeichnet

bracht hat.

nats und der Jurisdiction. der Verordnung nicht im Einklange zu stehen, das Gesetz ausdrücklich als bestimmt: „Für das Verfahren, welches bei der Ausschließung bescholtener Personen aus ständischen Versammlungen zur Anwendung zu brin- j. 1

Een hun e sich also keinesweges um den Verlust des Patronats und der Jurisdiction, und ich möchte zunächst darüber im Klaren sein, ob diese Ansicht die richtige ist.

Eine Stimme (vom Platz): Ich glaube dies allerdings, denn es ist in dem uns proponirten Gesetz Entwurf durchaus nicht die Rede davon, daß die Verordnung vom 8. Mai 1837 aufgehoben wer⸗ den soll. Diese Verorbnung steht im innigen Zusammenhange mit den⸗ jenigen Paragraphen der verschiedenen Kreis-Ordnungen, in denen die Bestimmung über die Bescholtenheit enthalten ist. Mit eben dieser Bestimmung, für welche das gegenwärtige Gesetz nur eine weitere Ausdehnung enthält, muß die Verordnung vom 8. Mai 1837 im Einklange stehen, oder die ganze Gesetzgebung müßte geändert werden.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich erlaube mir, den König⸗ ommissar zu bitten, uns seine Meinung zu sagen, ob der Gesetz⸗ Entwurf sich blos auf die Ausschließung aus der sammlung bezieht, oder ob dieselbe zugleich die Ausschließung vom Patronat und von der Jurisdiction bedingt. Das ist meiner Mei⸗ nung nach wesentlich.

Landtags⸗Kommissar: Es kann nur auf das Gesetz vom 8. Mai 1837 zurückgegangen werden, wonach bescholtene Personen mit den ständischen Rechten zugleich die damit nahe verbundenen Rechte Patronats und der Gerichtsbarkeit verlieren. Das vorliegende

Geseßz setzt den Modus fest, nach welchem Mitglieder ständischer Ver⸗ sammlungen aus solchen ausgeschlossen werden sollen, und bestimmt im Abschnitt IV.:

„Wer solchergestalt durch rechtskräftigen Ausspruch aus einer stän⸗

bischen Versammlung des Inlandes ausgeschlossen ist, darf über⸗

haupt ständische Rechte nicht mehr ausüben, auch an ständischen

Wahlen nicht mehr Hier sind allerdings Patronat und Jurisdiction nicht genannt, wohl aber ganz ausdrücklich in dem Gesetz vom 8. Mai 1837. Ich glaube also, daß in dieser Beziehung eine Undeutlichkeit der Gesetze nicht

Graf von Schwerin: Ich habe niht gewußt, daß Patronat und Jurisdiction ständische Rechte seien. no also über diesen Punkt hinweg und würden auf den Ab⸗— ich muß mich gegen die es eines Zusatzes bedürfe, Das versteht sich

tände⸗Ver⸗

heil nehmen.“

vorhanden ist. Abgeorbn.

zurückkommen; der Abtheilung erklären, ich für ein Superfluum halte. Jeder das Recht hat, zu erklären, er verzichte freiwillig auf die stän⸗= dischen Rechte, um sich der Untersuchung zu entziehen, und daß, wenn eleistet hat, die Rehabilitirung nur unter den Formen, etz vorschreibt, erfolgen kann. Amendement, das von der Abtheilung gestellt worden ist. Aber ich en dasjenige des Abgeordneten der Stadt Berlin, nämlich, statt zwei Drittel der Stimmen einfache Majorität zu neh⸗ men, und zwar aus demselben Prinzip, was ich schon früher verthei⸗ digt, weil es im Interesse des Angeschuldigten liegt, nur dann von der Anklage entbunden zu werden, wenn kaum ein Zweifel über seine . Dies ist auch im Einklange mit den zestimmungen, die für alle Stände⸗Versammlungen gelten, indem dies nichts Anderes ist, als man geht von dem Antra ordnung über; und das kann nur geschehen, wenn überwiegende Majorität Möglichkeit vorhanden, auf denselben in anderer We in, daß der Passus

Landtags⸗Kommissar:— Mitgliedes augenblicklich in den ten Gesetzesstellen gesetzt worde

von selbst, daß

er Verzicht

die das Ge Ich bin daher gegen das

Unbescholtenheit bleiben kann.

e zur Tages⸗ ich eine solche man annehmen kann, es sei keine daß ein solcher Antrag bei näherem Eingehen Mein Antrag geht ehen bleibe, wie ihn der Entwurf

Ich bin durch die Güte eines Besitz der von mir vorher angeführ— n, sie lauten:

ssind fähig,

entscheiden.

* §. 1. Nur Personen von unbescholtenem Ru echte der Standschaft, der

tronats auszuüben oder in ihrem Nam

ͤ ür sich oder für An⸗ Gerichtsbarkeit ünd des Pa⸗ en ausüben zu lassen.

Wer nach Maßgabe jener Verordnungen we scholtenen Rufs von der Ausübung der Stand worben ist, soll auch der Ausübung der Gerichteb tronats verlustig gehen.

Das sind ganz po

Mgeortn. Möw es: (wird dur immung verlangt, unterbrochen). rdert worden, das esez⸗ Entwursg

annehme, daß es die Ab Personen entfernt zu

keit vorgewo

sicht ist, eine

en Mangels unbe⸗ chaft ausgeschl arkeit oder des Pa⸗

sttive, keinem Zweifel unterliegende Bestim⸗

bie Versammlung, die die Ab⸗ ch bin von dem Herrn Landtag⸗Mar⸗ ort zu nehmen. laube ich mich nicht zu irren, wenn ich t ist, von ständischen Versammlun⸗ halten und zu entfernen, denen Mangel en werden kann. m mit einfließen zu Ehre eines Mannes, der unverschuldet dazu gekommen sst, erfahren, daß über eine nung entschieden werden Versammlungen aus 90 Mit-

en nicht eingeleifet werden, wem

laube aber nicht, ssen, die geeig⸗

33 . es i

afsirmativ l. Angenommen, daß eine liedern hesteht, würde das

er e!

bob

60 Mitglieder verneint haben; sobald aber 59 Nein sogen findet das Verfahren statt. Ich halte dafür, daß dieser Umstand, daß eine solche Handlungsweise, von einem ständischen Mitgliede in der Versammlung selbst k. Sprache gebracht, allein schon geeignet sein kann, die Ehre eines Mannes mehr oder weniger zu kränken. Wenn aber durch den Beschluß der Minorität ein Verfahren eingeleitet wird, so ist es eher möglich, in diesem Falle die Ehre zu sehen; nämlich in dem Falle, wo der Verbacht sich als unbegründet erweist; ich stimme da⸗ her dafür, daß, wie in dem gewöhnlichen Verfahren, so auch hier, absolute Majorität entscheide.

Marschall: Es sind noch 4 Redner vorhanden, die um das Wort gebeten haben.

(Viele Stimmen verlangen die Abstimmung.) .

Wenn die Versammlung sie nicht mehr hören will, so ist die Debatte geschlossen, und es werden also die beiden Amendements zur Abstimmung kommen. Das erste ist das der Abtheilung; es besteht darin, daß der Angeschuldigte durch die Erklärung, der ferneren Aus⸗ übung der ständischen Rechte entsagen zu wollen, das Recht erhält, wieder zugelassen zu werden. ö. die für Annahme dieses Amen⸗ dements sind, bitte ich, aufzustehen.

(Wird mit großer Majorität verworfen.)

Das zweite Amendement geht dahin, daß statt der Bestim— mung:

„Wird diese Frage nicht mindestens von 3 der Stimmen ver—

neint“/,

gesetzt werde:

„Wird diese Frage von der Mehrheit bejaht.“

Letztere ist also das Amendement, und ich frage, ob dies Amen⸗ dement angenommen wird. Diejenigen Mitglieder, die dafür sind, bitte ich, aufzustehen.

(Das Resultat der Abstimmung ist ganz zweifelhaft; von mehreren Seiten wird gewünscht, die Frage noch einmal vorzulesen; dies geschieht. Da auch die jetzt erfolgende Abstimmung durch Auf⸗ stehen und Sitzenbleiben zweifelhaft bleibt, werden die Ordner durch den Landtags⸗Marschall ersucht, die Zählung der Stim⸗ men vorzunehmen.)

Marschall: Das Resultat der Abstimmung ist folgendes: für das Amendement 269, dagegen 230 Stimmen; es ist also mit einer Majorität von 39 Stimmen angenommen worden.

Abgeordn. Welter: Meine Herren, es ist mir noch ein Be denken bei diesem Passus aufgestoßen, nämlich das: Soll die Frage, ob das Verfahren wegen der Bescholtenheit und Ausschließung eines Mitgliedes von den ständischen Versammlungen einzuleiten sei, von der ganzen Versammlung aller 4 Stände beantwortet oder nicht viel⸗ mehr von den Standesgenossen desjenigen Standes, dem der der Be= scholtenheit Angeschuldigte angehört, allein entschieden werden? Nach §. 3 des Entwurfs geht das Prinzip des Gesetzes dahin, daß die Standesehre nur von den Standesgenossen erkannt und von diesen darüber entschieden werden kann. Wenn daher die Hauptfrage zur Sprache kommt, ob ein Mitglied der Versammlung nach gehörig un⸗ tersuchter Sache für bescholten zu erklären, so ist diese Entscheidung gi richtig und konsequent in die Hände der Standes genossen gelegt.

ber wichtig in ihren Folgen ist auch die Frage, ob die einleitende Vorfrage von der gesammten Versanmlung oder nicht vielmehr eben⸗ falls nuür von den Standesgenossen des in den Anklagestand gesetzten Mitgliedes zu entscheiden sei. Fällt dieser Vorbeschluß dahin aus, es solle das Verfahren eingeleitet werden, so ist die Folge davon, daß nunmehr die ständischen Rechte des Angeschuldigten ruhen, daß zugleich aber auch derStand, dem er angehört, in ihm vielleicht ein sehr wichtiges Mit⸗ glied für die ganze Dauer der Versammlung bei der Berathung ver⸗ liert. Dieser Stand wird nun aber immer für sich in der Minori⸗ tät sein und nie die Majorität erreichen können, wenn es darauf an⸗ kommt, ein Mitglied in seiner Mitte für sich zu erhalten. Mir scheint, daß, wie die Haupt⸗Frage in die Hände der Standesgenossen gelegt ist, so auch die Vorfrage, ob das Verfahren einzuleiten sei, nur in die Hände des Standes gelegt werden darf, dem der Ange— klagte angehört, nicht aber in die Hände der ganzen Versammlung, in der die Standes⸗Verschiedenheiten auch verschiedene Begriffe von Ehre und Bescholtenheit mit sich führen, in der die Interessen je nach Verschiedenheit der Stände, sei dies unn der 1ste, 2te, Zte oder 4te Stand, sich oft schroff einander entgegenstehen, so schroff, daß selbst die Gesetzgebung eine Sonderung in Theile vorgesehen hat. Das sind Rücksichten, sowohl für den Angeklagten selbst, als für die Mitglieder seines Standes, daß Vor und Haupt-Frage nur in die Hand des zu einem Ehrengerichte zusammenberufenen Standes, dem der Angeklagte angehört, gelegt werden darf. Das Amendement, welches ich in dieser Beziehung gestellt habe, geht dahin, daß die Frage über die Einleitung des e . von dem Stande, dem der Angeklagte angehört, ausschließlich entschieden wird. Wird sie nicht von zwei Dritteln der Stimmen verneint, so muß das Verfah⸗ ren eingeleitet werden. .

Marschall: Findet das Amendement Unterstützung?

Mehrere Stimmen: Es hat Niemand verstanden.

(Der Redner trägt sein Amendement noch einmal vor.)

Landtags-Kommissar: Ich erlaube mir, bezüglich dieses Amendements auf den praktischen Standpunkt aufmerksam zu machen. Der vorliegende Fall wird am häufigsten bei den Kreisständen vorkom⸗— men; dort sind aber nicht selten die einzelnen Stände so schwach ver⸗ treten, daß das vorgeschlagene Verfahren völlig unausführbar sein würde. Nicht nur, daß auf Kreistagen oft nur 1, 2, 3 eder 4 Rittergutsbesißer berechtigt sind, so haben sehr viele Kreis⸗Versamm⸗ lungen nur einen städtischen. Deputirten und noch mehrere haben nur 2 bäuerliche Deputirte; also würde es für Kreisstände völlig un⸗ praktisch sein, biese Entscheidung von dem betreffenden Stande ab⸗ hängig zu machen. Das hat das Gouvernement erwogen und den Antrag re den vorläufigen Ausspruch von der gesammten stãn⸗ dischen Veisammlung abhängig zu machen. ; ; .

Marschall: Sofern lic nr bas Wort verlangt, bringe ich das Amendement zur Abstimmung und ersuche die Mitglieder, die es haben wollen, aufzustehen.

(Das Amendement wird mit großer Majorität verworfen.)

Ich würde nun zur Frage kommen, ob der ganze Artikel ange⸗ nommen werden soll. ; .

Referent: Der Passus 5 lautet mit der eingetretenen Ver⸗ änderung folgendermaßen (liest vor).

Marschall: Soll derselbe als angenommen betrachtet werden? ¶Majorität durch Ausstehen für die Annahme.) j .

Referent: Der Passus 6 lautet (liest vor). Die Abtheilung ist der Ansicht gewesen, daß es zweckmäßig sei, das weitere Verfah⸗ ren in die Hand des , ,, übergehen zu lassen, da er, 2 seiner amtlichen Stellung, am geeignetsten erscheint, in sei⸗ nem Verwaltungs- Bezirke als Wächter, Richter und Handhaber der Nechtobefugnisse zu handeln.

Marschall: Ist gegen diesen Passus etwas zu erinnern?

Abgeordn. von Weiher: Nachdem durch den 2 der Mehrhest 3 der Anwesenden dazu gehören sollen, um das Verfahren einzuleiten (nehrere Stimmen: geil umgekehrt), so habe ich im In⸗ teresse des Angeschulbigten beantragen wollen, daß das 123 auch auf sejnen Untrag eingeleitet werden kann, wenn die erforder⸗

1 a ,

liche Mehrheit nicht vorhanden ist. Es könnte ihm sonst schwer wer⸗ den, die gegen ihn angebrachten Anschuldigungen zurüqhzuweisen. ; fa en if Wird dieser Antrag rer ft. C Ja.) Darf ich hiernach annehmen, daß dieser Zustand angenommen sei.

;. ( Majorität dafür durch Aufstehen.)

Eine Stimme: Ich halte den Zusatz nicht nöthig, weil ich glaube, daß, wenn Jemand in Anklagestand versetzt zu werden wünscht, ihm niemals die Majorität fehlen wird.

Marschall: Ich bin der Meinung, daß die Versammlung den iz angenommen hat, und erfuche den Herrn Referenten, ortzufahren.

Referent: Passus 7 lautet (liest vor): Bei diesem Passus hatte die Abtheilung konsequenterweise den Zusatz vorgeschlagen: „nach vorgängiger Bekanntmachung u, s. w.“ Da vdieser jedoch bei dem früheren Passus nicht genehmigt ist, so kann er auch hier wegfallen. Was aber die weitere Bestimmung anlangt, so erscheinen bei à die Wähler als diejenigen, welche das Verhältniß des Angeschuldigten, der aus ihrer Mitte kommt, jedenfalls am richtigsten werden beurtheilen kön⸗ nen; und eben so ist es bei h. Auch dort werden die Standesgenos⸗ sen am geeignetsten sein, das moralische Verhältniß des Angeschuldig⸗ ten am richtigsten zu würdigen und ein gerechtes Urtheil zu fällen. Was die Bestimmung ad C. betrifft, so erscheint sie desto unab⸗ weislicher, als, so viel mir e . ist, schon bezügliche Verträge obwalten, und zwar mit ehemaligen Kreisunmittelbaren.

Es wird uns vielleicht der Herr Landtags-Kommissar Anskunft geben, ob es richtig ist, daß derartige Verträge bestehen.

(Vlele Stimmen: Ist nicht nöthig.) .

Landtags-Kommissar: Ich muß bekennen, daß ich nicht aufmerksam gewesen bin und daher die Frage nicht verstanden habe.

Abgeordn. von Manteuffel J. xvom Platz): Die Bestimmung ist bisher noch nicht angegriffen, also braucht sie auch wohl nicht er= örtert zu werden.

Marschall: Es fragt sich, ob darüber Jemand das Wort

verlangt. (Geschieht nicht.) :

Dann frage ich, ob gegen die Bestimmungen ad a., b. und c. im Passus 7 etwas zu erinnern ist, oder ob sie angenommen werden.

Abgeordn. Sperling: Mein Amendemenk hierzu betrifft ei⸗ gentlich den sanzen weiteren Verlauf des Abschnitts III., findet hier äber schon ad a'und h seine Stelle. Es ist ad IlJ. bestimmt wor⸗ den, daß in gewissen Fällen, wo es sich um die Ausschließung vom Provinzial - Landtage handelt, ein Instanzenzug stattfinden soll. Die Abtheilung hat darin konsentirt, daß ein gleiches Verfah⸗ ren eintreten soll, wenn Jemand von anderen ständischen Versamm—= lungen ausgeschlossen ist, und ich gehe von der Voraussetzung aus, daß die Versammlung auf diesen Vorschlag der Abtheilung eingehen wird. Es wird also darauf ankommen, daß der Instanzenzug so zweckmäßig wie möglich angeordnet werde, und daß die Entscheidung fo bald wie möglich ergeht, ohne daß dem Prinzip, welches wir an- genommen haben, Eintrag geschieht. Es ist ad a. . daß die Versammlung der Wähler die erste Entscheidung ällen soll, ich bin ganz und gaͤr mit den Motiven, die dafür angegeben sind, ein⸗ verstanden. Die Wähler sind diejenigen, welche mit dem Bezüchtig⸗ ten zum Theil in naher Berührung stehen, und die Gelegenheit ha⸗ ben, ihn in seinem moralischen Verhältnisse zu beurtheilen, indessen dürfen wir daran nicht ängstlich festhalten, da die Entscheidung erst nach einem vorgängigen Verfahren stattfinden soll, und in diesem werden alle Wähler, die von den Verhältnissen nähere Kenntniß ha⸗ ben, vernommen werden können. Ich glaube, es wird sogar in ein zelnen Fällen schwer werden, einen Gerichtshof von Wählern zu kon⸗ stituiren, ich will in dieser Beziehung nur auf die Versammlung der Wäh⸗ ler für bie Provinzial⸗Landtage in Kreisstädten aufmerksam machen. Ich glaube diesem Uebelstande dadurch abzuhelfen, wenn ich mir den Vorschlag erlaube, die erste Entscheidung in jeder Versammlung, es sei der Vereinigte Landtag, die Provinzial- oder die kreisständische Versammlung, dem Stande anzuvertrauen, dem der Angeschuldigte angehört, und in zwei= ter Instanz das Urtheil wieder dem Plenum der Versammlung ze überlaffen, denn nicht blos der Stand, dem der Angeklagte . sondern das Plenum, d. h. die ganze Versammlung, hat ein wesent— liches Interesse daran, ob ein Mitglied, das ihr angehört, als un⸗=

würdig ausgeschlossen, oder wenn es würdig ist, erhalten werde. Ich

fann mir denken, daß mir der Einwand gemacht werden wird, daß unter solchen Umständen leicht ein Theil des zweiten Gerichtshofes aus Personen bestehen wird, die bereits den ersten Gerichtshof kon— stituirt haben. Diesem Einwande würde ich einfach mit der Bemer⸗ kung begegnen, daß in dem Vorschlage ad a dasselbe Verfahren schon statefindet, denn die Kreiswähler bilden später den Provinzial - Land⸗ tag, welcher die Entscheidung der zweiten Instanz zu fällen hat. Ein wefentlicher Einwand ist von der Kommission dahin gemacht, daß bei der primairen Versammlung die Zahl der Mitglieder so unbedeutend ist, daß da kein förmliches Kollegium gebildet wird, welches ein Ur⸗ theil fällen kann. Ich glaube, daß der Fall nur selten eintreten wird, und wenn es geschieht, so würde dem Uebelstande durch die Vereinigung mehrerer solcher Kreislandtage Abhülfe geschehen. Ich stelle daher mein Amendement der näheren Erwägung anheim... Marschall: Wird dieses Amendement genügend unterstützt? (wird nicht genügend unterstützt; Ich werde also noch einmal die Frage stellen, ob der Passus 7 a2 a, h und é von der hohen Ver⸗ sammlung angenommen werden soll, und bitte diejenigen, welche da⸗ gegen sind, aufzustehen. ö (Passus 7 wird unanimiter angenommen.) . Referent: (Kiest vor: Passus 8 lauter: Der Ober-Präsident sendet in den Fällen zu a und eh die geschlossenen Akten u. s. w. Hierzu hat die Abtheilung folgende Bemerkung gemacht:; „Es ist im Passus 5 ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte sich schriftlich ober mündlich rechtfertigen könne.“ Dort ist also die mündliche Ber= theidigung als zulässig anerkannt worden. Es ist aber nicht abzu⸗ sehen, warum das mündliche Verfahren bei der Vertheidigung aus⸗ geschlossen werden soll. Es ist für den Angeklagten von der höchsten Wichtigkeit, sich seinen Richtern persönlich zu stellen, die Anklage mit allen Modalitäten hören zu können, ö, Rechtfertigung selbst zu führen, die moralischen Motive hervorzuheben, vielleicht auf die Ver= gangenheit, auf seine bürgerliche Stellung hinzuweisen und zwar durch das tief eingreifende Wort. Deshalb war die Abtheilung der An⸗ sicht, daß die mündliche Vertheidigung nicht ausgeschlossen werden dürfe. Zu meiner großen Freude habe ich gehört, wie man diese Ansicht der Abtheilung als eine wesentliche Verbesserung halte, und ich gebe mich der Hoffnung hin, daß die , , dem beitre⸗ ten werde. Klar ist, 2 bei der Abstimmung der Angeschuldigte nicht dabei sei; aber ich halte es im Interesse des Angẽschuldigten von der größten Wichtigkeit, daß er persönlich seine Verthen . ühren dürfe. . ; ei. Mfg an Der Antrag geht dahin, daß der Angeschuldigte das Recht haben soll, den Verhandlungen über seine Ehrenhuftigleit beizuwohnen. 5653 ; . Möwes: Meine Bemerkung trifft nur Formelles, und darum werde ich vom Platz aus sprechen. In den Städten bil- det die Stadtverordneten⸗Versammlung die Wahlversammlung. Nach den Gesetzen findet eine unmittelbare Torr . zwischen der Stadbtvt r ordnetrn-⸗Versammlung und der Königl. Behörde nicht statt, Zweite Beilage .

M 127. Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitumg. Sonnabend den So. Mai.

—“!

2 dies geschieht durch den Magistrat. Es würde also diese estimmung im Eingang nicht regelmäßig zur Ausführung gebracht werden können, sondern immer nur wird die Relation durch den Ma⸗ gistrat an die Stadtverordneten-Versammlung gehen. Ich erlaube mir, den Antrag zu stellen, daß hinzugefügt werde: „dem Vorsitzen⸗ den der Wahlversammlung in Städten durch den Magistrat zugehen zu lassen.“ Was das Erscheinen der Angeschulbigten in der Stadtverord⸗ neten -Versammlung betrifft, so muß ich bemerken, daß nach der Städte⸗ Ordnung das Erscheinen anderer Personen als der Stabtverordneten in ihren Versammlungen untersagt ist und es also nicht gut thunlich sein würde, daß Andere als Stadtverordnete sich vertheidigen können.

Marschall: Sie stellen also das Amendement?

Abgeordn. Möwes: Ich stelle ein Amendement, daß ein Zu— satz gemacht werde; „oder in den Städten durch den Magistrat.“

Secretair Kuschke: Es trifft nur in sehr wenigen Städten zu, nur in großen Städten, die einen eigenen Deputirten haben. In allen übrigön Städten, wo mehrere einen Deputirten stellen, treken die Wahlmänner zusammen. .

Abgeord. w es: Dessenungeachtet ist das Amendement für die größeren Städte wichtig.

Landtag s-⸗Kommiffar: Ich glaube, daß das Amendement nur die Fassung betrifft und auch lien kaum einer Verdeutlichun bedarf. Wenn es heißt: „der Ober- Präsident stellt den Hef ß dem Vorsitzenden der Wahl-Versammlung zu“, für die Städte aber vorgeschrieben ist, daß mit den Stadtverordneten keine Korrespondenz seitens der Regierung stattfinde, so versteht es sich von selbst, daß die Mittheilung durch den Magistrat geschehen 61 Was die zweite Bemerkung zu diesem Abschnitt betrifft, so hat die Verwaltung durch- aus nichts dagegen zu erinnern, daß der Vorschlag der Kommission angenommen werde, wonach dem Angeklagten das Recht einzuräumen sei, sich vor seinem Richter persönlich zu vertheidigen. Auch glaube ich nicht, daß die Bestimmung der Städte Ordnung, nach welcher in die Stadtvserordneten-Versammlungen nur deren Mliglieder zugelassen werden sollen, einer solchen gesetzlichen Bestimmung entgegenstehe; denn es würde der Angeklagte dadurch nicht in die Stadtverordneten? Versammlung eingeführt, sondern er würde nur vor der Barre der— 5 stehen, um sch zu vertheidigen. Da übrigens jedes neue Ge— etz einem älteren derogirt, so würde die Bestimmung der Städte— Ordnung, wenn sie wirklich entgegenstehen sollte, durch die vorliegende Verorbnung aufgehoben werden. Ich glaube also, daß diese Einwen⸗ dung dem Amendement nicht entgegenstehe.

k Ich werde das Amendement zur Frage stellen. ich K Ist das Amendement der Regel nach schrift⸗

( Gelächter.)

Marschall: Es ist ja von den Abtheilungen vorgeschl

Ich bitte diejenigen, welche es nicht . ö. . stehen.

Abgeord. von Auerswald: Es bleiben doch die Worte bei—

behalten, daß der Angeklagte der Abstimmung ni fare 1 denn davon ist nicht die Rede, sondern davon, daß er am geeigneten Orte seine Vertheidigung führe. Es würde also nur die Befugniß beizufügen sein, daß der Angeklagte seine Vertheidigung perfönlich fißren dürfe.

Referent:; Das ist die Ansicht der Abtheilung gewesen. 5 k ,,. schlägt vor, . der Angeschul⸗ igte seine Vertheidigung persönlich führen dürfe. Die dagegen si bitte ich auff er. 8 rah ng fin ö. .

. (Wird einstimmig angenommen.) Wir kommen jetzt zu einer Bestimmung, die wohl weitläufiger

, ne e g hh, ö sie nicht in kurzer Zeit abgemacht wer⸗ en kann, so schließe ich heute die Sitzung und bitte, si 10 Uhr einfinden zu wollen. ing K

Wir werden die heutige Berathung fortsetzen und, we 8 noch Zeit bleibt, zu der über das i e he, e ger .

(Schluß der Sitzung um 33 Uhr.)

Der oben S,; 659, Spalte 3, 3. 20 v. u. erwähnte Antrag, welcher uns zu spät mitgetheilt worden, um an gehöriger Stelle ein⸗ geschaltet zu werden, lautet wie folgt:

„In der am 16ten d. M. stattgefundenen Plenar-Sitzung des Vereinigten Landtags hat derselbe eine Adresse an des Königs Ma— jestät beschlossen und in dieser mit Bezug auf die von vielen seiner Mitglieder vermißte volle Uebereinstimmung der Verordnung vom 3. Februar d. J. mit den älteren Gesetzen zur Wahrung der ständischen Rechte eine ehrfurchtsvolle. Erkiäärung am Throne niedergelegt.

Wenn es nicht angemessen H wurde, in der erwähnten Adresse, welche zugleich den Dank für die Zusammenberufung des Landtags enthielt, die speziellen Punkte anzuführen, in welchen die erwähnte Uebereinstimmung vermißt wird, so erscheint es um so mehr gebotene Pflicht, daß der Landtag über dieses sich verständige und ie zur Vermeidung jedes Mißverständnisses näher bezeichne.

Zu diesem Ende beehren sich die Unterzeichneten, Ew. Hochwohl⸗ geboren die anliegende Erklärung zu überreichen, mit dem Antrage, dieselbe einer Abtheilung zur gründlichen Erörterung überweisen zu wollen, damit sie demnächst von der hohen Kurie der drei Stände zum Beschluß erhoben und im Protokoll niedergelegt werde.

Berlin, den 26. April 1847.

(Unterschriften. )

Berichtigungen.

In der Sitzung der Herren-Kurie vom 30. April (Nr. 126 Allg. Preuß,. Ztg.) ist Beilage 1 Seite 6414 Spalte 1 in der Ant⸗ wort des Maitschalls statt: Nicht blos hygienische Rücksichten“ zu lesen: Nicht blos w . Rücksichten.

Die Aeußerung des Frhrn. Senfft von Pilsach in der Sitzun der Herren⸗Kurie vom 30. April (Allg. Preuß. Ztg. Nr. 12 S. 642 Spalte 3) ist sinnentstellend wiedergegeben worden und muß folgendermaßen lauten:

Ich glaube, daß die landwirthschaftlichen Bedenken, welche ange⸗ regt worden, bereits genügende Widerlegung gefunden haben. Ich will aber noch den Rechtspunkt berühren, da hierin meine Ansicht den Ten vernommenen Ausführungen, entgegengesetzw ist. Ich gebe zu, daß die fragliche Maßregel allerdings ein Eingriff in das Prioatrecht ist, behau te aber, daß wir zu derselben berechtigt sind. Sie wird

c die Noth nicht beschönigt, sondern begründet. Gerade

1 Haus, wenn zur . es brennt und zur Linken gerettet werden soll, mit Recht in die Höhe gesprengt wird, eben so wird hier . vollsm Recht. der Eingriff in das Privatrecht durch die Noth ge⸗ 36 Die Noth ist allgemein, wie schon gesagt worben. Sie Kͤu⸗ ,,. so schlimmer, wenn den arnten Peuten die Kartoffeln nicht nür zur Nahrüng, sondern auch . Saat fehlen. So ist es in

e

rn Gegenden der Fall, und diefe Nöth begründet den Ein=

des Geheimen Staats- und Justiz⸗Ministers Uhden in der Sitzung der Kurie der drei Stände vom 1. welche in das zum Druck gelangte Protokoll (Allg. Preuß. Ztg. Nr. 126, S. 631, Spalte 2) unrichtig aufgenommen worden, lautet

39 habe darau öffentlicher

Die Aeußerung

Folgendes zu bemerken: Unfähigkeit zur Ver⸗ emter kann nur von einem Kriminalgerichte we⸗ ser Amtsverbrechen oder gemeiner Verbrechen, womit zugleich der Verlust der Kokarde verbunden ist, ausgesprochen werden. Entfernung aus dem Amte im Wege des Dis ziplinar⸗Verfahrens zieht eine solche Unfähigkeits-Erkläruug nicht nach sich. wähnt worden, daß nach einer früheren Bemerkung die Unfähigkeits⸗ Erklärung, einen nothwendigen Eid zu leisten, wenig praktische Be⸗ deutung habe, so bezieht sich solches nur au vorgeschlagenen Zusatz. Es giebt aber Ver Meineide und bei einigen qualisizirten Betrügereien, wo diese Unfä— higkeits Erklärung ein Theil der Strafe ist und als solche von den Kriminalgerichten ausgesprochen werden muß.

Wenn ferner er⸗

den von der Abt rechen, wie z. B.

Nichtamtlicher Theil.

Anhalt.

Hofnachricht. Rennen. Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung zu Vertheilung von Sämereien. der Noth. Hinreichende Vorräthe in Königsberg. Beschäftigun rovinz Posen. Wohlthätigkeit. Feuersbrun

otsdam. er Verein zur Abhülfe

der Erwerblosen. in Muromanna Goslin. Unruhen. Deutsche Bundesstaaten. wegen Abhülfe des Nothstandes. Herstellung der Ruhe in Um. Ueberschwemmung. Oesterreichische Monarchie. Wien. Leichenbegängniß des Erzher⸗

Glückwunsch⸗Reden und Antworten des Kö— rinz von Syrakus. Griechenland und (Fortgesetzte Diskussion

Königreich Bayern. Verordnung

Frankreich. Paris. nigs. Hofnachrichten. die Schutzmächte. Schrei der außerordentlichen Kredite in der Deputirten⸗ Kammer.)

Großbritanien ünd Irland.

en: Annahme der ministeriellen Eisenbahnvorschläge für Irland. Debatte über die gegenwärtige Geldnoth. Anlage russischer Kapita⸗= lien in ausländischen Fonds. Vermi

Schweiz. Kanton Bern.

en aus Paris.

Parlaments -⸗Verhandlun⸗

Die Reorganisirung der Hochschule.

Das Observatorium auf dem Vesuv.

Portugal. Lissabon. Annahme der Vermittelung Englands. Bil— dung eines neuen Ministeriums.

Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachrichten. Konzerte.

Eröffnung der Eisenbahn von Erfurt bis

3 Löbau. Eröffnung der Bahnstrecke von Löbau nach Reichen ach. Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Marktbericht.

Eisenbahnen.

IJInlan d.

Berlin, 6. Mai. Heute wurde das Königliche Hoflager nach Potsdam verlegt, wohin sich Ihre Majestäten der König und die Kö⸗ nigin um 2 Uhr per Eisenbahn begaben.

Abends brachte das Offizier-Eorps der dortigen Garnison, zur Feier der Allerhöchsten Genesung Ihrer Majestät der Königin, mit mmtlichen Militair⸗Musik⸗Chören ein Ständchen, dem sich das Pu⸗ likum in zahlloser Menge zugesellt hatte.

Ihre Majestät die Königin geruhten Sich in huldreichster Weise egen die im Schlosse versammelten Stabs⸗-Offiziere über die gehabte lufmerksamkeit auszusprechen.

Berlin, 6. Mai. Am 3ten und ten d. M. haben die an— von der Gestüt⸗-Verwaltung eingerichteten Rennen in Nähe des bei Neustadt a. D. belegenen Trainir-Anstalt des Friedrich⸗Wilhelms-Gestütes vor einem zahlreich versammelten Publi⸗ kum stattgefunden, sind auch am ersten Tage mit der Gegenwart Sr., Majestät des Königs, so wie an beiden Tagen mit der Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin und mehrerer anderen Prinzlichen Herren, beehrt worden. Wetter begünstigte diese Unternehmung, welche in mehrfacher Bezie⸗ hung den auf sie gerichteten Erwartungen entsprochen hat.

Berlin, 7. Mai.

Das schönste

Das Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ rung zu Potsdam und der Stadt Berlin enthält die folgenden Ver— ordnungen und Bekanntmachungen:

„Die Königliche Regierung wird im Verfolg des Erlasses vom 29. August v. J. und der Nr. 11 der in Gesetz⸗ Sammlung erschienenen Be⸗ es Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom davon in Kenntniß gesetzt, daß bei Gelegenheit des An⸗ an den Vertrag zwischen Preüßen und Groß⸗ utorenrechte vom 13. Mai

kanntmachun

schlusses von Braunschwei britanien wegen gegenseitigen Schutzes der d. J. die brilische Regierung ausdrücklich anerkannt hat, daß Bücher, die taaten erschienen sind, welche Mitkontrahenten des Vertrages vom 13. Mai v. J. geworden, in jedem derselben gestempelt werden dürfen. Die am Vertrage Theil habenden Staaten bilden daher in Betreff der Stempelung eine Einheit; der Stempel jedes derselben ge⸗ nügt zu dem Nachweise, daß das Buch innerhalb des Gebietes ir der am Vertrage Theil nehmenden deutschen Staaten erschienen i also in Sachsen oder Braunschweig erschienene Bücher mit vertragsmäßiger reußen erschienene Bücher aber eben so in Sach-

in einem derjenigen

Wirkung in Preußen, in sen oder Braunschweig gestempelt werden können.

Der Königlichen Regierung wird Solches zur Kenntnißnahme und ge⸗ eigneten Mittheilung an die betreffenden belannt gemacht.“

Berlin, den 12. April 1847.

Der Finanz⸗Minister. In dessen Auftrage von Pommer ⸗Esche. Potsdam, den 29. April 1847.

„Vorstehender Erlaß wird im Verfolg unserer Belanntm

12. September und 2. November v. J. (Amtsblatt 1846

217) hierdurch zur Kenntniß der zu dieser Bücherstempelung beauftragten Polizeibehörden und des mitbetheiligten Publikums gebracht.“ Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

„Die Schiedsmänner im Departement des Kammergerichts werden angewiesen, in den von ihnen aufzunehmenden Vergleichs llen die Thatsachen und Verhältnisse, aus weichen die verglichene rung entstanden ist, anzugeben, damit die Gerichte daraus ersehen k

ehörden und Gewerbtreibenden

ungen vom r. 187 und

schulden, durch einen schiedsmännlichen Vergleich zur exekutivischen Beitrei bung gebracht werden,“ erlin, den 8. April 1847. Königl. Preuß. Kammergericht. „Der Herr Justiz⸗Minister Uhden, Excellenz, hat neuerdings eine Be= schwerde gegen die Verfügung eines Gerichts, . ; wonach die Vollstreckung der Execution aus einem schiedsmännischen Vergleiche deshalb verweigert worden war, weil in demselben die causa debendi nicht angegeben war, als unbegründet zurücggewiesen, und ist insoweit der in dem Justiz⸗Mini= sterial⸗Restripte vom 11. April 1839 (Justiz⸗Ministerialblatt von 1839 Seite 132) ausgesprochenen Ansicht, wenach die Angabe der causa debendi im Vergleiche zuͤr Vollstreckbarkeit desselben nicht für nothwendig erachtet worden ist, nicht beigetreten.

In Folge dessen ist die vorstehende Cirkular⸗Verfügung an die Schieds- männer im Departement des Kammergerichts erlassen worden.

Die sämmtlichen Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden angewiesen, über deren genaue Befolgung zu wachen, bei ihnen vorkommende schiedemännische Vergleiche, welche gegen die gedachte Anwei⸗ sung verstoßen, hierher einzureichen.“ ;

Berlin, den 8. April 1847. Königl. Preuß. Kammergericht.

Provinz Preußen. Der Landrath des Kreises Heils berg macht im dortigen Kreisblatte vom 1. Mai bekannt, daß er durch Fürsorge der Königl. Regierung in Stand gesetzt sei, den zehn Di⸗ strifts Kommissarien des landwirthschaftlichen Vereins mehrere Arten von sehr gedeihlichen Rübensaamen zur unentgeltlichen Vertheilung zu überweisen, und daß er noch außerdem erbötig sei, seinerseits den Schullehrern, wie anderen hülfsbedürftigen Kreiseingesessenen, die zum Beitritt des landwirthschaftlichen Vereins unvermögend sein sollten, solchen zu verabreichen. Zugleich empfiehlt er die bartfelder Acker⸗ rübe, von der er 100 Pfd. aus Quedlinburg verschrieben habe. Der Verein zur Abhülfe der gegenwärtigen Noth hat abermals an die ländlichen Bewohner der Umgegend eine Bitte um Unterstützung mit Naturalien gerichtet.

Die König sb. Ztg. meldet aus Königsberg vom 5. Mai: „Die Besorgnisse, welche sich darüber äußerten, a die in hiesiger Stadt vorhandenen Vorräthe nicht hinreichen möchten, den 3 bis zur nächsten Aerndte zu stillen, schwinden mehr und mehr. Dur die dankenswerthen Vorkehrungen der Regierung ist einer wirklichen Noth vorgebeugt, und es ist alle Haffnung vorhanden, daß die so hoch gesteigerten Preise der nothwendigsten Lebensmittel sinken wer⸗ ben. Auch die städtischen Behörden haben nicht verabsäumt, diejeni⸗ gen Wege einzuschlagen, welche dahin führen, den hiesigen Bewoh⸗ nern die nothwendigsten Lebensmittel zugänglich zu machen und den Erwerblosen Beschäftigung zu verschaffen. Eine besondere Komis⸗ n hat es übernommen, die hier einschlagenden Arbeiten zu be⸗

orgen. .

Provinz Posen. Am 13ten v. M. hat ein Mitglied einer angesehenen polnischen Familie dieser Provinz dem Polizei⸗Präsiden⸗ ten von Posen 100 Rthlr. mit der Erklärung übersandt, daß der Geber den erhebenden Eindruck, welchen die Thron⸗Rede Sr. Majestät des Königs auf ihn gemacht, nicht angemessener an den Tag zu legen wisse, als durch die Bitte, jene Summe an würdige Arme unter der Bedingung zu vertheilen, für das Wohl Ihrer Majestäten des Königs und der Königin zu beten.

In der Nacht vom 4. zum 5. Mai ist die drei Meilen von Po⸗ sen entfente Stadt Murowanna Goslin größtentheils ein Raub der Flammen geworden. Die Zahl der abgebrannten Gebäude ist noch nicht bekannt; Menschen sind dabei nicht umgekommen. In . Städten der Provinz Posen haben in Folge des herrschenden Noth⸗ standes in den letztverflossenen Tagen Unruhen stattgehabt, so in Gnesen, Rogasen u. a. O., doch ist die Ordnung in diesem Au⸗ genblicke bereits hergestellt. Zur Verhütung von Exzessen in den klei⸗ neren Städten sind von Posen mehrere Militair⸗Kommandos aus-

gerückt. Deutsche Gundesstaaten.

Königreich Bayern. Die Regierung von Unter⸗Franken hat nachstehende Verordnung erlassen:

„Da der Empfänger von Getraide um ermäßigten oder den Normal- preis aus Königlichen oder Stiftungs Speichern nur zum Verbrauche des Getraides zu seinem und der Seinigen , Bedarfe berechtigt und ihm diese Vergünstigung nur mit Rücksicht auf sein Bedürfniß, so wie nur in der Voraussetzung des eigenen Gebrauchs, zu Theil wird, bleibt jede Ver- äußerung des Geiraides von Seiten der Empfänger, unter welcher Form sie immer geschehen möge, sei es durch Verkauf, Tausch, Schenkung u. dgl., unbedingt und auf das streugste untersagt. Wer dem Verbote einer derartigen Veräußerung zuwiderhandelt oder an einer solchen An- theil nimmt, wird nachstehenden Strafbestimmungen unterworfen: 2) Bas verbotswidrig veräußerte Getraide wird der Confiscation unter- worfen, und der in allen Fällen zu zahlende Ankaufspreis ist noch—⸗ mals als Strafe zu erlegen; b) falls das Getraide bei Entdeckung der Veräußerung bereits konsumirt oder sonst dessen Confiscation nicht mehr zu bewerlstelligen ist, soll der doppelte Werthbetrag, resp. der doppelte An- kanfspreis als Strafe entrichtet werden; e) der eines solchen Mißbrauchs Ueberwiesene wird der ferneren Theilnahme an Getraide⸗Abgaben aus ära⸗ rialen und Stiftungsböden um ermäßigten oder den Normalpreis verlustig und sein Name von der Distrikts⸗Polizei⸗Behörde unter Bekanntgabe der Uebertretung in allen Gemeinden des betreffenden Polizei⸗Bezirks veröffent- licht; d) das der Confiscation unterworfene Getraide oder der an deren Stelle getretene Kaufpreis wird dem betreffenden Armenpflegschasts ⸗Aus⸗ schusse zur Verwendung für die . , überwiesen; e) jeder An⸗ zeiger empfängt ein Drittheil der zuerkannten Strafe.“

Aus Uim vom 2. Mai meldet die Allg. Ztg.: „Die Nacht, welcher man nicht obne Besorgnisse entgegensah, ist ruhig vorüber e ng auch die Befürchtungen wegen des benachbarten Söflingen haben sich nicht be, . Während des gestrigen Abends ah man zwar an verschiedenen Orten Menschen in größerer Zahl und e⸗

ung beisammen; doch nur in der Hirschgasse sah sich die bewaffnete facht genöthigt, Zusammenrottungen aus einander zu jagen, welche sich dann unter Pfeifen und Schreien in die benachbarten Straßen ver= loren. Um 16 Ühr mußten alle Wirthshäuser geräumt sein; von da an war es vollkommen ruhig; nur starke Patrouillen Reiterei und Fuß volk unterbrachen die Stille der schönen Mondnacht. Auch das bürgerliche Jigercorps und eben so das bürgerliche Reitercorps waren endlich erschienen und patrouillirten mit den Truppen. Eine 23 Bürger hätte sich um den Stadtschultheißen gesammelt, um zur Auf

rechthaltung de. Ruhe mitzuwirken.“

önigreich Sachsen. Eeipz. Ztg. Am 1. Mai fiel in 1 3 3 Blitz und Donner begleiteter, äaußerst heftiger Regen, welcher auf einen fernen Wolkenbruch schließen ließ. Auch uh die Elbe bei Dresben am 3. und 4. Mai bedeutend eden,

Wiesen beider Eib-⸗Ufer, das große Gehege und, die Niederungen weit in sind überfluthet, was, wenn nicht . die zurückbleibende Ver⸗

daß nicht ganz ungültige oder uneinklagbare Forderungen, wie z. B. Spiel⸗

n und bald wegspült, den Wiesen bedeutenden Schaden thun dürfte. * 61