1847 / 129 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sei in dem Gesetze nicht vorgeschrieben, so habe ich das schon gestern zu⸗ gegeben; aber wir haben nicht allein die Pflicht, das zu erfiillen was in dem Gesetze vorgeschrieben ist, sondern wir befinden uns auch innerhalb des Gesetzes, so lange wir nicht gegen das Gesetz handeln, und ich bitte, mir nachzuweisen, wann wir gegen das Gesetz gehan⸗ delt haben. Auch die Adreß⸗Debatte ist in dem Gesetze nicht vorge= schrieben, und dennoch ist sie erfolgt; vier hundert vier . Mitglieder dieser hohen Versammlung haben die Adr se vo 9 41 darunter auch die Prinzen des Königlichen Hauses. Venn also ö Adreß⸗-Debatte ein im Gesetze nicht vorgeschriebener Weg war, so war es doch ein gesetzlicher. ine Sti : Der Antrag soll . en ern 8. heren noch 1 Mitglieder bereits um das

* *. ' Wort gebeten, und wenn die Versammlung Sie noch hören will, so muß ich zunãchst jenen das Wort geben, welche es zuerst verlangt

6. Stimme spricht einige unverständliche Worte.) ; Sie haben das Wort nicht. Dasselbe hat jetzt der Herr Land⸗ S8-Ko ar. . 6 en as, Com missar: Ich habe die gegen mich gerichte ten Angriffe nur kurz zu beantworten. Der erste ging dahin, daß ich zuerst heftig geworden sei. Dann habe ich mich selbst zur Ruhe ermahnt, und ich will diesen Angriff auf sich beruhen lassen. Der zweite betraf, wenn ich nicht irre, den Umstand, daß ich in das Materielle des Inhaltes der Schrift eingegangen sei. Die von den 137 Personen unterzeichnete Schrift ist hier vollständig vorgele

sen worden ... (Viele Stimmen: Nein, Nein!) ö

Die von den 137 Personen unterzeichnete Schrift ist hier voll—⸗ ständig vorgelesen worden ...

(Noch lauterer Ruf: Nein, Nein!)

Marschall: Ich muß um Ruhe bitten..

Landtags-Kommissar: Ich glaube nicht, mich darin zu irren, und berufe mich auf den Herrn Secretair.

Marschall: Ich muß sagen, daß ich allerdings den Herrn Secretair selbst gebeten habe, die unterzeichnete Schrift vorzulesen; die Beilage ist aber nicht vorgelesen worden.

(Abermaliges Lärmen in der Versammlung.) Stimme: Nur das Handschreiben ist vorgelesen

.

Eine worden.

Landtags-Kommissar: Ich wiederhole nochmals, daß die von 137 Herren unterzeichnete Schrift hier vollständig vorgelesen worden ist ... ;

(Abermaliger Ruf; Nein, Nein!), und das, worauf ich im Wesentlichen hingewiesen, ist in dieser vor⸗ gelesenen Schrift enthalten. Denn worauf habe ich hingewiesen? Darauf, daß in jener Schrift der Antrag enthalten sei, daß die Rechts⸗ verwahrung in Betreff der Differenz der älteren Gesetzgebung gegen gewisse Bestimmungen der neuen durch die hohe Kurie zum Beschlusse erhoben und so ins Protokoll eingetragen werden soll. Darin besteht der Antrag, so weit mein Gedächtniß reicht, und darauf habe ich mich berufen. Nur insoweit bin ich allerdings darüber hinaus⸗—

gegangen, als ich gesagt, daß Alles, was Materielles in der Eingabe enthasten sei, der hohen Kurie durch die eingereichten Petitionen voll— ständig vorliege, denn die materielle Specification ist allerdings in der nicht vorgelesenen, aber auch nicht unterschriebenen Beilage ent⸗ halten. Habe ich in diesem Punkte über etwas gesprochen, was die

hohe Versammlung nicht kennt, so ist dies durch die unerwartete Debatte herbeigeführt; einen wesentlichen Vorwurf erkenne ich darin Ein dritter Angriff endlich ich erinnere mich, desselben augenblicklich nicht; will, der geehrte Abgeordnete ihn wiederholen, so werde ich auch darauf antworten können. Da keine Antwort

nicht.

erfolgt, so nehme ich an, daß er aufgegeben ist.

; 3 Freiherr . Vin . Ich will die Debatte nicht verlängern, habe auch nicht Veranlassung, etwas zu wiederholen, was ich gesagt habe. t

(Mit stürmischem Rufe wird die Tagesordnung von vielen Mit⸗

gliedern verlangt.)

Abgeorbn, von Auerswald: Ich bitte, noch bemerken zu dürfen, daß ich Mehreres von dem, was der Herr Landtags Kommissar gesagt hat, durchaus nicht als richtig anerkennen kann. Ich bin aber weit entfernt, in dicser Stunde, wo die Sache nicht zur Verhandlung gehört, weiter darauf eingehen zu wollen. ö

Marschall: Da werden wir denn zur Tagesordnung über gehen, und ich bitte den Herrn Referenten, seinen Platz einzunehmen.

Referent Graf Stosch: In dem vorliegenden Entwurfe sind wir gestern bis zu dem Passus 9, 10 und 11 des 8. Ill gelangt. Dieser Passus heißt: 3

„Diese Entscheidung unterliegt der Bestätigung des Standes, welcher auf dem Provinzial-Landtage den Angeschuldigten vertritt, wenn a) es sich um Ausschließung von dem Provinzial-Landtage handelt, b) der AÄngeschuldigte binnen 4 Wochen, nachdem ihm die Ent⸗

scheidung insinuirt worden, Einwendungen dagegen bei dem

Ober -Präsidenten anbringt,

c) die Versammlung, welche die Einleitung des Verfahrens be⸗ ien hat, sich bei dem Anspruch nicht beruhigen zu wollen erklärt.

Werden hierbei neue Thatsachen von Erheblichkeit angeführt, so wird die Instruection unter Leitung eines von Unserem Justiz⸗Minister dazu k. Obergerichts Präsidenten einem Justiz-Beamten aufge⸗ ragen.

Die geschlossenen Akten werden hiernächst dem Provinzial⸗ Landtags⸗-Marschall zugestellt. Dieser ernennt beim nächsten Zusam⸗ mentreten des Landtages einen Referenten, welcher dem Stande des Sodann beruft der Landtags⸗-Marschall unter zorsitze diesen Stand als Ehrengericht zusammen, welches nach Anhörung des Referenten und vorgängiger Berathung durch entwe⸗ Bei diesem Ausspruch hat es sein Be—

Angeklagten angehört. seinem

Stimmen Mehrheit die Entscheidungz der Waßl-Versammlun der bestätigt oder verwirft. wenden.“

Die Passus 9, 10 und 11 bilden also die Vorschriften der Ap—

pellation.

„Hierbei wurde von einem Mitgliede der begutachtenden Abthei⸗ lung hervorgehoben: daß das Wesen des Geschwornengerichts recht eigentlich darin beruhe, daß dasselbe ein Ueberzeugungsgericht von Standes- Geeossen, daß daher von demselben keine weitere Berufung, noch weniger aber, nach gesprochenem Urtheil, eine Verschärfung ein= treten könne, daß demzufolge das von den Wählern l ÜUrtheil

tskräftiges gelten müsse, und daß von demselben keine als ein rechtskräftig ñ 2 näheren Motivirung wurden als

weitere Berufung zulässig sei. sich aufdringende Zweifel hervorgehoben:

wie es in der Appellation zu halten, wenn ein bereits ver⸗ . Landtag eines seiner Mitglieder wegen f n a

eit auszuschließen sich veranlaßt finde? (auf welchen F der Motive hingewiesen wird); da doch

ter Instanz zustehen könne;

oh es serner . als Härte geln müsse, daß, wenn beide In⸗

stanzen verschiedener Ansi

S. 4 unmöglich dem Land⸗

tage, welcher als Ankläger aufgetreten, der Ausspruch in zwei⸗

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schuldigten für unbescholten erachteten, derselbe dagegen von den Standesgenossen des Landtages für bescholten erklärt worden, es bei diesem Ausspruch ohne die Möglichkeit der Appellation sein Bewenden behalten solle?

Hiergegen ward jedoch geltend gemacht: daß ein weiterer Kreis von Richtern eine größere Bürgschaft der Unparteilichkeit ge⸗ währe; .

daß bei einer geringen Anzahl der Wähler, wie solche mitunter vorfindlich, persönliche Rücksichten, Leidenschaft, Intrigue c. auf das Urtheil einwirkend werden könnten; .

daß in den Kreis-Ordnungen für Schlesien und die westlichen Pro— vinzen eine solche zweite Instanz bereits angeordnet sei;

daß sich eine Wahlversammlung nicht leicht in die Lage bringen werde, ihrem Ausspruche, daß Jemand für unbescholten zu er⸗ achten, die Bestätigung versagt zu sehen, eine zweite Instanz also eine größere Bürgschaft gewähre, daß bei Fällung des Urtheils leidenschaftslos und vorsichtig verfahren werde;

daß es sowohl der Versammlung, welche die Anklage beschlossen, als dem Angeklagten zustehen müsse, gegen ein gefälltes Ur⸗ theil nochmals ihre Bedenken und etwa noch ermittelte That- sachen einer abermaligen Beurtheilung zu unterwerfen;

daß den Vertretern eines Standes in größeren Versammlungen die Befugniß nicht zu versagen, ein Mitglied aus ihrer Mitte zu entfernen, welches sie für bescholten erachten, daß demzufolge das Urtheil der Wähler nicht absolut bindend sein könnez,

und wurde den bezüglichen Bestimmungen des Entwurfes aus obigen Gründen mit 11 gegen 4 Stimmen beigepflichtet. Dagegen wurde folgende Abänderung beschlossen: Wenn nämlich Passus 9 mit den Worten eingeleitet wird: „diese Entscheidung unterliegt der Bestätigung des Standes, wel⸗ cher auf dem Provinzial-Landtage den Angeschuldigten vertritt! so ist nicht die Bestätigung das Kriterium einer. zweiten Instanz, sondern die Entscheidung, da das Wort „Bestätigung nach dem bisherigen gesetzlichen Sinue (Kriminal-Ordnung SS., 508. 512. 513), nicht sowohl eine zweite Justanz, als eine Sanction der von einer unzureichend kompetenten Behörde gefällten Entscheidung be— deutet. Ferner ist nicht abzusehen, warum die Appellation nur dann zu— lässig sein solle, wenn (bei a.) die Ausschließung von dem Provin= zial Landtage erfolgt ist, da eine Ausschließug von dem Kreistage oder dem Kommunal Landtage als eine nicht geringere bürgerliche Herabsetzung betrachtet werden muß, und dürfte demzufolge Passus a. zu elidiren sein. . . e. Bei Penis c. wurde befunden, daß hinter dem Worte: „sich“ inzuschalten sei: . bei ihrer nächsten Versammlung; . um die Möglichkeit, 6 . Urtheil verschärft werden könne, icht in weite Ferne verlegen zu können. u, ge in 11 a hervorgehoben, daß es sich bei der , ten Instanz nicht allein um ein Verwerfen, sondern auch um ein Ent⸗ scheiden handle; es also am Schluß dieses Passus heißen möge: durch Stimmenmehrheit über den Ausspruch der Wahlversammlung

in letzter Instanz entscheidet; womit die Schlußworte wegfallen würden: .

„Bei diesem Ausspruch hat es sein Bewenden.

Dies sist die Ansicht der größen Majorität. Es dürfte also nur

zu erörtern sein, ob die zweite Instanz überhaupt, zulässig sei. Marschall: Wünscht Jemand das Wort über die Frage, ob die Appellatlon zulässig fei! ̃ .

(Abgeordn. Hansem ann spricht auf jener Seite des Marschalls, welche dem Stenographentische entgegengesetzt ist, einige Worte, welche nicht verstanden werden können.)

Abgeordn. Herbertz: Ich möchte mich vor allen Dingen nicht dafür aussprechen, daß der Antrag auf Bestätigung der ersten Ent scheidung von der klagenden Versammlung ausgehen soll. Es scheint mir im Interesse der Vertheidigung zu liegen, daß blos der Ange⸗ klagte den Antrag auf Bestätigung der ersten Entscheidung zu stellen habe, und ist der Angeklagte von der ersten Versammlung freigespro⸗ chen, so scheint es sachgemäß zu sein, daß die Versammlung sich be— ruhige; denn namentlich werden die Wähler am besten heurtheilen können, ob er noch als bescholten zu betrachten sei oder nicht. Ha⸗ ben sie ihn freigesprochen, so kann die Versammlung den Antrag fallen lassen. Ich möchte also darguf antragen, daß die Bestätigung nicht auf den Antrag der Versammlung, sondern auf den Antrag des Angeklagten stattfinden könne, und daß demnach der Punkt ad C. zu treichen wäre. ö . . Freiherr von Manteuffel: Als ich das erstemal über diefen Entwurf zu der hohen Versainmlung zu sprechen die Ehre hatte, habe ich bereits geäußert, daß die Bestimmungen, welche das Verfahren betreffen, Sache der Zweckmäßigkeit wären. Ich glaube also, daß die Verwaltung denjenigen Vorschlägen, die eine Verbesse⸗ rung wirklich erzielen, sehr gern nachgeben würde. Indessen scheinen mir! doch wenigstens nach dem, was ich bisher gehört habe, die Gründe überwiegend, die für das Verfahren angeführt worden sint, wie es die Verwaltung in dem Entwurfe vorgelegt und in der Denk⸗ schrift motivirt hat. Es ist hier ein Amendement dahin gestellt wor⸗ ben, man möchte die Appellations - Instanz lediglich zu Gunsten des Angeschuldigten stehen lassen, man möchte aber der Versammlung, die seine Ehrenhaftigkeit in Frage gestellt hat, nicht die Befugniß ein räumen, zu aggraviren. Es scheint mir bedenklich, auf diesen Vor⸗

chlag einzugehen. . Ich muß bemerken, daß dieses Amendement gar

Marschall: daß, : nicht . worden ist und ich also nicht fragen kann, ob es

nterstützung findet. . . . Freiherr von Manteuffel: Da enthalte ich mich eines weiteren Eingehens auf das Amendement und führe nur an, daß doch die Appellatlons-Justanz stattfinden möge. Ich führe fol— genden Grund dafür an: Es kann derselbe Mann von r, ,, Wahlversammlungen gewählt sein. Es sind verschiedene Wahlver⸗ sammlungen, namentlich in dem Stande der Städte, in dem Stande der Landgemeinden, welche zu Kreistagen und Provinzial - Landtagen wählen. Es wäre nun ber Fall doch wohl denkbar, daß sowohl von dem Kreistage als dem Provinzial-Landtage das Verfahren beschlo⸗ sen würde. Es würden in diesem Falle zwei verschied en erf n. lungen in erster Instauz zu entscheiden haben, und es müßte un . allen Umständen als Mangel des Gesetzes betrachtet werden, . es nicht ein Mittel an die Hand gäbe, znletzt Einklang unter hn . herbeizuführen. Dieses Mittel ist nach dem Gesetz⸗ Ent⸗

) E. 1 d zwar wurfe in der Provinzial Landtags ⸗-Versammlung gefunden, un in dem 6 welchem der Angeschuldigte 2 g 1 hat nun gesagt, es sei abnorm, daß eine Fraction den elben ö ui. welcht die Anklage beschlofsen habe, auch den , . z er Instanz ausspreche. Ich glaube, man muß aber . i . schiedenheit der Hue erwägen. Wenn die Anklage beschlossen wird, so liegt weiter nichts vot, als daß der Vorsitzende die Thatsachen

aufzählt, die unge ahr zur , gekommen sind. Wenn es sich

den S iler Instanz handelt, so liegt vor: 1) ein aber um den Sprüch in zweiter . ng e glu n, Dahl

men. Er übersieht also die Gegenstände, um deren Beurtheilung es sich handelt, in einer viel größeren Allgemeinheit, als es früher bei dem bloßen Beschlusse der Anklage der 896 war. Das scheint auch ein Grund zu sein, bei diesem Vorschlage der Versammlung stehen zu bleiben.

Abgeordn. Gier: Ich erkläre mich dagegen, daß in dem Pa⸗ ragraph des Gesetz Entwurfs die Bestimmung von a. beibehalten werde. Ich sehe keinen Grund ein, warum seitens des Provinzial⸗ Landtages.... 23 (Referent Graf Stosch unterbricht den Redner durch einige leise Bemerkungen, die nicht zu verstehen waren.)

Abgeordn. Gier: Ich bin ganz bei der richtigen Stelle. Es handelt sich um den Abschnitt 9, 10 und 11 des §. III. In die sem Abschnitte ist der erste Punkt der, ob die Entscheidung der Wahl— Versammlung der Bestätigung des Provinzial-Landtages unterworfen werden soll. Dazu sehe ich nicht den geringsten Grund ein. Es bedarf nur einer Anzeige, aber keiner Bestätigung, und so wie ich das Gutachten des Ausschusses verstanden habe, ist der Ausschuß derselben Meinung gewesen. Ich trete also in dieser Beziehung der Majorität bei, bin aber der Meinung, daß der Angeschuldigte das Appellationsrecht an den Landtag haben müsse, und daß also diese Versammlung, also gegen den letzten Vorschlag, ein solches Beru fungsrecht haben müsse. Ich bin demnach für die Beibehaltung des Punktes c. und habe mir in dieser Beziehung folgenden Fall ge dacht: Es kommen allerdings Gemeinden und kleinere Wahl Ver⸗ sammlungen vor, wo Vorurtheile und üble Gewohnheiten entstanden sind. Ich darf sogar, weil sie einmal in unserem Staatsleben vor⸗ gekommen sind, an allgemein verbreitete Frevel und Defrauden erin nern. Es muß der Versammlung die Gelegenheit dargeboten sein, einen solchen Einfluß zu üben, wenn in einem derartigen Falle ein

Bezüchtigter dessenungeachtet von der nächsten Wahl Versammlung nicht ausgeschlossen wird, weil jene Versammlung eine größere ist und den Beruf hat, nicht nur auf solche Vorurtheile, sondern auch auf die politische und moralische Hebung des Volkes einzuwirken. T es halb

erkläre ich mich für den Wegfall des Punktes à und für Beibehal⸗

er Punkte b und c. ie. h e n von S ch werin: Ich habe mir zunächst nur wieder eine Frage über das Formelle erlauben wollen. Der Herr Landtags- Marschall bemerkte vorher, es ssei das Amendement nicht angemeldet worben und komme daher, nicht zur Berathung. Ich wollte gegen das Amendement mich erklären; wenn es aber nicht zur Berathüng kommt, werde ich mich dessen enthalten. ö

Marschall: Ich werde mich dahin berichtigen, daß ie,. füglich gefragt werden kann, ob die einzelnen mite 4 4. stehen bleiben, und in dieser Weise wird das Amendement zi

stimmung kommen. ( ?. , , Graf von Schwe rin: Ich er ish , n. Widerspruch gegen das jetzt zur Berathung stehende⸗ /e, . 29

erklären und das Recht mir vorzubehalten, wenn dieser 9 e schieden ist, noch ein anderes Amendement in Antrag zu . se Abgeord. Mevissen: Der Gesetz⸗ Entwurf e , . 3 . Stelle, die augenblicklich zun, Berathung vorliegt, mit . i. Widerspruch zu stehen, die überhaupt dem Geschworenenger ich e J. . terliegt. Das Geschwornengericht urtheilt nach n, , an keine festen Kriterien gebunden. Ist diese r . J a einem Geschwornengerichte, von einer Wähler ⸗Versamm , ö. ausgesprochen, hat sie sich bei dieser festgestellt so ö . . ö wie diese Ueberzeugung durch die entgegengesetzt , ö

, ert werden könne. e

zweiten , gn er, ö . . ĩ inzusehen vie diese z e An c ende ie , . ti ersten Versammlung von , , , g, zeugung reiner . , 6 i ö . verden könne. Ich glaube daher, daß, wenn ,, n . ke. Geschwornengerichts festhalten wollen, . . dung der ersten Versammlung gänzlich beruhigen 6. . . y Rücksicht auf die besonderen schützenden ö we [. ö ,, die Gesetze dem Angeklagten gewähren, , , n, ; . werden, daß zu Gunsten des Angeklagten 269 ; n, n, g. eintrets, wie ein Redner aus der Rhein- Provinz eine z . wortet hat. Dem letzteren Amendement gebe ich i . ustimmung, weil ich wünsche, daß der Angellagte mit schützenden an 46 ben und gegen schnelle Verurtheilung gesichert werde; i h muß mich ge daß gegen das Wesen des Geschwornengerichts

aber dagegen erklären, de 2 f nr, , . eine entgegengesetzte Ueberzeugung einer zweiten Instanz zu seinem

Nachtheile entscheiden könne. . ö von Saucken (Tarputschen): Ich wollte mir er⸗

. erkse. machen, ob nicht Bedenken vorliegen, diese n ,, jetzt sprechen, noch einer weiteren Hann r kung des Landtages vorzulegen. Ich glaube, wir haben vielfache Gelegenheit gehabt und Alles aufgeboten, um Jeden in seinen Rech⸗ ten zu sichern; aber ich glaube auch, daß wir von der anderen Seite die Verpflichtung haben, Alles zu vermeiden, was Gelegenheit dar bieten könnte, Jemand in diese Versammlung zu bringen, gegen den auch nur ein Stand Bedenken haben könnte Ich muß die Ansicht aufstellen, daß ohne die Provinzial- Landtage zu untergraben alle Stände es thun müssen. Ich kann nur bedauern, daß in der letzten Versammlung ein Mitglied aus der Mark, e in dem Ministerium angestellt ist, die Bemerkung machte, wir seien Stände, wir verträten hler nur einzelne Stände. Ich muß gestehen, ich be—⸗ greife das nicht. Ich weiß, daß die einzesnen Stände uns wählen, äber damit hat es auch sein Ende. Ich finde in dem Gesetze aus⸗ gedrückt, daß wir uns nicht als einzelne Stände bewegen dürfen. Ia, das Gesetz spricht sogar aus, daß jede Verbindung, in welcher, mr mit unseren Wählern standen, aufgehoben sei. Wir dürfen nicht Auf⸗ träge annehmen, wir müssen Alles im eigenen Namen thun, . Herren! Ich muß darauf aufmerksam machen, daß es nicht im Willen des Gesetz gebers gelegen hat, daß wir hier Stände vertreten sollen; denn die Gerechtigkeit waltet auf unserem Throne, und Unrecht wäre es, wenn Jeder seinen Stand vertreten, wenn die Ritterschaft allein die doppelte Zahl in die Waage legen wollte. Ich glaube auch, daß dies in doppelter Hinsicht geschehen ist, im Vertrauen auf, die ritter liche Gesinnung, daß Jeder es als seine Pflicht erkenne, für die Be⸗ drückten und Venachtheiligten überhaupt aufzutreten.

(Bran) j , Denn wie? Sind wir nicht in der Lage, zu erklären, daß, wenn wir Stände vertreten sollen, a sowohl den Stand der Städte als der Landgemeinden allmälig überflügeln und zu Boden werfen könnten Es ist nicht geschehen und wird nie geschehen, weil die he . Gesinnung entgegentritt. Meine Herren! Ich spreche es aus, un Viele werden mik mir die Ansicht theilen: so wie mein Fuß diesen Saal betritt, vergesse ich, wessen Standes ich bin, welche Verhãältni ich zu vertreten habe, ja, ich gehe noch weiter, ich fühle mich . t mehr als Mitglied einer Provinz, ich fühle mich berufen, e . ß sten Interessen des Vaterlandes allein hier zu vertreten, un ewah⸗ ren, und ich habe den innigsten Wunsch, daß wir hier niemals a von der Vertretung 2 8. . wir verpflichtet sein sollen, übniß Vieler etwa .

zur Betrübniß Viel Koch e ;

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe, als ich vorhin

y, . ,,

) endlich das fortgesetzte Unter uchungs-Verfahren, und sodann tritt

t gewesen, die Wähler den Ange⸗

ber Stand als Ehrengericht förmlich unter dem Vorsitze nden zusam—

das Wort hatte, mich zurückgezogen, weil ich glaubte, wir ständen

noch an der Frage, ob die Appellation zulässig sei. Jetzt hat ein

Abgeordneter aus der Provinz Preußen einen Antrag gestellt, den ich

selber stellen wollte. Ich wollte ihn dahin stellen, daß der Paragraph

also gefaßt würde:

„Die Entscheidung unterliegt dem Provinzial-Landtage, wenn z.“ Ich weiß zur Begründung dieses Antrags kaum etwas dem hinzuzu— setzen, was der frühere Redner ausgeführt, glaube vielmehr, ich würde der Sache nur Schaden thun, wenn ich noch ferner etwas zur Mo— tivirung sagen wellte; ich beschränke mich daher darauf, zu erklären, daß mir der Abgeordneté ganz aus der Seele gesprochen und ich ihm vollkommen beitrete. j

. Abgeordn. Freiherr von Manteuffel: Ich wende mich zu— nächst zu einem Einwurfe, der, wenn ich nicht irre, von einem ver— ehrten Mitgliede aus der Provinz Sachsen gemacht worden ist, wel— ches hier den Punkt 4. entfernt zu sehen wünscht. So viel ich mich erinnere, ist in dem Abtheilungs-Gutachten derselbe Antrag enthalten, und ich an meinem Theile finde keine Veranlassung, dem entgegenzu⸗ treten. Ich glaube sogar, daß es eine Verbesserung des Gesetzes sein werde, wenn der Punkt a. herauskömmt, und zwar aus dem Grunde, weil der Provinzial Landtag immer in der Lage sein wird, unter C. seine Rechte wahrzunehmen. Was sodann den Einwand, den ein geehrter Abgeordneter aus der Rhein- Provinz gemacht hat, betrifft, der im Sinne der Geschwornengerichte gegen die zweite In? stanz sich äußern zu müssen glaubte und etwa nur im Interesse des Angeklagten eine solche zulassen wollte, so erkenne ich alle die Gründe, die dafür sprechen, bei dem Geschwornengerichte nur eine Instanz stattsinden zu lassen, vollkommen, an; aber ich glaube, es sind auch die Gegengründe so ausführlich hier erörtert worden, daß ich nicht nöthig habe, dafür die Zeit der hohen Versammlung' in Anspruch zu nehmen. Es ist, in der letzten Sitzung hier angeführt worden, daß wo es sich um die Ehrenhaftigkeit handle, man streng sein, mit der äußersten Strenge verfahren müsse, und ich glaube, daß gerade hier bei der Verhandlung, die rein in die Hand der Stände⸗Versammlung gelegt ist, bei welcher nicht einmal die Regierung sich die Befugniß der Aggravation vorbehalten hat, was ihr doch nahe * ger nug gelegen hätte, eine besondere Strenge sein muß. Was den dritten Einwand betrifft, der von geehrten Abgeordneten aus den Provinzen Pü⸗omern und Preußen gemacht worden ist, daß die Provinzigl⸗Landtags⸗Versammlung als olche, nicht in einzelnen Ständen entscheiden lassen soll, so gestehe ich, daß der Antrag viel für sich hat und ich mich ihm nicht widersetzen würde. Das Haupt⸗ Bedenken war allerdings Sas, daß von dem Provinzial Landtage, als solchem, die Anklage möglicherweise beschlossen sein kann und es mir nicht passend erscheint, wenn der Provinzial Landtag wieder In— stanz ist. Ich-habe mir schon erlaubt, anzudeuten, wic ich angemes— sener finde, daß der einzelne Stand erkenne. Indessen unterwerfe ich das lediglich dem Ermessen der hohen Versammlung, und die Ab- stimmung wird darüber entscheiden. Was aber sodann den Angriff betrifft, als wollte ich eine Spaltung der Versammlung in Stände oder als wollte ich einer solchen Spaltung das Wort reden, so glaube ich kaum in der That zu einem solchen Vorwurfe Veranlassung ge⸗ geben zu haben. Ich glaube, daß die Worte, welche ich in ber vori— gen Versammlung ausgesprochen habe, sich lediglich auf unsere ständische Gesetzgebung gründen, wie sie einmal vorliegt. Die stän= dische Gesetzgebung sagt: es wird nach Ständen gewählt, und wir sind in der Kurie der brei Stände. Das kann man mir doch nim⸗ mermehr abstreiten. Ich glaube, wenn es gilt, das Allgemeine dem Speziellen vorzuziehen, so wird die hohe Versammlung nimmermehr in Zweifel sein, und ich meinestheils glaube mir selbst das Zeugniß geben zu können, daß ich dabei nicht der Letzte sein werde; aber ich glaube, man kann nur dann verzichten, nur dann Opfer bringen, wenn man wirklich vertritt, also der Stand der Ritkerschaft, der Stand der Städte, der Stand der Landgemeinden wird nur dann Opfer bringen können, wenn er das Interesse seines Standes wirk— lich zu vertreten hat. Ich weiß sehr wohl, daß auch eine andere Art der Repräsentation möglich ist; ob sie besser ist, lasse ich dahin⸗ gestellt, aber wir haben sie einmal nicht. Wenn das numerische Verhältniß hervorgehoben worden ist, so theile ich ganz die Ansicht des Abgeordneten aus Prenßen, daß man dieses hler nicht berücksich— tigen möge. Ich zweifle keinen Augenblick, daß die Mehrzahl der Ritterschaft eben so im Interesse der Städte und Landgemeinden stimmen werde, wie umgekehrt; aber daß man deshalb leugnen will, unsere ständische Gesetzgebung beruhe nicht auf der Gliederung der Stände, das, meine Herren, vermag ich nicht einzusehen. .

Abgeordn. Hansemann: Zur Vervollständigung des Vortra— ges wollte ich um die Aufklärung bitten, wie das gemeint sei, daß es sehr nahe gelegen habe, daß die Regierung von ihrer Seite auf ein Aggravationsmittel hätte bestehen können?

Abgeordn. Freiherr von Manteuffel: Weil die Regierung in allen fiskalischen Untersuchungen auch das Aggravationsmittel hat.

Abgeordn. Mevissen: In der vorigen Versammlung hat der verehrte Redner, der so eben gesprochen hat, gerade auf den Vortrag, den ich zu halten die Ehre gehabt hatte, erwiedert, daß er durch denselben das ständische Prinzip angegriffen glaube. Es ist von einem verehrten Redner aus Preußen damals schon darauf entgegnet wor— den, daß er diesen Angriff auf das ständische Prinzip in meiner Rede nicht erkannt habe. Ich glaube aber, mich noch dagegen verwahren zu müssen, daß unser ständisches System überhaupt in der Weise, wie es geschehen ist, aufgefaßt werde. Ich kann ein solches Prinzip, wie der verehrte Redner aus der Kurmark es vertritt, in der vaterlän— dischen Gesetzgebung nicht erkennen. Wir haben freilich eine ständi sche Gliederung, aber nicht eine solche, die ausschließen könnte, daß in diesemn Saale die großen und allgemeinen Interessen des Vater landes und der Nation durch die Gesammtheit der Stände vertreten werde. Das widerspricht dem Prinzip der preußischen Stände nicht, sondern entspricht demselben. Wir haben keine Berufsstände, die ihren Beruf vertreten, sondern Stände, bie nach dem ausdrücklichen Wort= laut des Gesetzes die Interessen der Gesammtheit vertreten sollen. 6h kann keine anderen Stände, als die im Gesetze gegebenen, aner— ennen.

. Landtags-Kommissar: Es ist von einem geehrten Mit— gliede aus der Provinz Preußen mit hochherzigen Worten hervorge⸗ hoben worden, daß er, und er zweijle nicht, viele Mitglieder der Ver⸗ sammlung, indem sie diesen Saal beträten, vergäßen, wes Standes sie seien, welcher Provinz sie angehörten, indem sie nur die Pfli t und den Beruf fühlten, die Interessen des gemeinsamen Vaterlandes hier zu vertreten, ja, indem sie den Beruf fühlten, da, wo es sich um Standes- und Provinzial ⸗-Interessen handle, eher die Interessen eines anderen Standes, einer anderen Provinz wahrzunehmen, als die eigenen. Ich erkenne diese hochherzige Gesinnung in vollem Maße an und wünsche, daß sie allen Mitgliedern der hohen Stände -Ver⸗ sammlung angehbre. Wenn aber hieraus ein Angriff gegen die Be— stimmung des Gesetzes gemacht wird, daß in der Appellations In⸗ ö sondern der betreffende Stand dern, daß dieser Ihe e en n , . enge ern rler ere dee Gesꝑetzüorschlages auf dem Grundsatze ba- irt ist, den i eits bei der E J inführung des Gesetzes hervorgeho⸗ e , uuf nen., mr n . die lr ei Urtheile der Stan-

Iudic [me lein sollen. Nur im Interesse bieser

* D

Konsequenz ist die Appellations⸗ Instanz auch an den 2236

671

Stand des gewiesen worden. Die Regie⸗ rung legt aber anf diese Bestimmung keinen anderen Werth als eben den der Konsequenz. Dieselbe erkennt vollkommen an, daß der Provinzial Landtag in seiner Totalität ein minde⸗ stens eben so guter Richter über die Integrität eines jeden einzel— nen Mitgliedes desselben sei, es möge dem einen oder dem anderen Stande angehören, als die Genossen des Standes. Sollte daher die Majorität der hohen Versammlung die Appellations-Instanz lieber an den Provinzial-Landtag als an den einzelnen Stand desselben ver— weisen wollen, so glaube ich, ich sage, so glaube ich, daß sei⸗ tens des Gouvernements dagegen nichts zu erinnern sein würde.

Abgeordn. von Bardeleben: Meine Herren! Für den Grund— satz, daß von der ganzen Versammlung die Entscheidung getroffen werden möge, möchte ich mich auch im Interesse des Angeklagten er—= klären. Mit welchen Gefühlen müßte der Angeklagte, wenn er nur von einem Stande freigesprochen worden ist, in diesen Saal treten, in der Besorgniß, es könne der eine oder andere Stand gegen diesen Ausspruch Zweifel hegen und nicht damit einverstanden sein. Eben weil wir hier ein Ganzes bilden, glaube ich, daß das Ganze den Richter bilden und die Entscheidung geben müsse. Gerade im Inter— esse des Angeklagten halte ich dies dringend nothwendig.

(Nuf auf Abstimmung.) j

Abgeordn. Jachmann: Ich habe nur das unterstützen wollen, was schon gesagt worden ist.

(Der Ruf zur Abstimmung wird immer lauter und dringender.)

Marschall: Wir kommen zuerst zur Abstimmung über die allgemeine Frage, ob überhaupt eine Appellation stattfinden soll, und ich bitte den Herrn Secretair, die Frage zu verlesen.

Secretair Naumann: Die Frage wird sein: Instanz genehmigt werden?

Marschall: Diejenigen, welche für die Genehmigung einer zweiten Instanz sind, bitte ich aufzustehen. J

Die Frage wird mit überwiegender Majorität genehmigt.)

Secretair Nauman: Die zweite Frage würde sein; soll der gesammte Provinzial-Landtag die zweite Instanz bilden?

Marschall: Das Gegentheil davon ist, daß der einzelne Stand die zweite Instanz bilde. Also: soll der ganze Provinzial - Landtag

die zweite Instanz bilden? . .

Die Frage wird von mehr als 3 der Mitglieder genehmigt.)

Der Herr Referent wird seinen Vortrag fortsetzen, wir kommen auf einen anderen Punkt.

Referent Graf Sto sch: Von der Abtheilung sind noch folgende ,,, in Vorschlag gebracht worden. Nämlich bei Pasffus 9 heißt es: ;

„Diese Euntscheidung unterliegt der Bestätigung des Standes, wel⸗ cher auf dem Provinzial-Landtage den Angeschuldigten vertritt.“

Das Kriterium der zweiten Instanz ist nicht die Bestätigung, sondern nach unserem gerichtlichen Gebrauche die Entscheidung. Rach unserem Prozeßverfahren ist nämlich in den S§. 508, 512, 513 nicht sowohl die zweite Instanz in Bezug auf das Bestätigungsrecht ge⸗ ,. und richtiger würde gesagt sein, wenn man sagte: „Entschei⸗ ung! l

Marschall: Es will mir scheinen, als ob dies nur eine Fas⸗ sungssache sei, und über die wir weggehen können.

Referent Graf Stosch: Ferner ist nicht abzusehen, warum die Appellation nur dann zulässig sein soll, wenn die Ausschließung von dem Provinzial Landtage erfolgt ist, da die Ausschließung von den Kommunal- und Kreistagen von 5 r bürgerlicher. Wichtigkeit ist, wie bei den Provinzial Landtagen. . steht diese Appellation der Kreistage an die Provinzial Landtage, schon in drei Provinzen gesetzlich fest, in Westfalen, Schlesien Und dem Rheinlande. Die Ab—= theilung ist der Ansicht, daß der Passus à hier gauz zu elidiren sei. Es handelt sich überhaupt von der Ausschließmng aus jeder ständi- schen Versammlung. ;

Marschall; Verlangt Jemand das Wort hierüber? Ist Jemand gegen diesen Vorschlag?

Es erhebt sich Niemand dagegen.)

Demnach ist dieser Vorschlag einstimmig angenommen.

Eine Stimme; Die Frage ist nicht verstanden worden. Marschall: Die Frage war: Soll die Appellation nicht blos in Beziehung auf Ausschließung von den Provinzial-Landtagen, son⸗ dern auch bei den Kommunal- und Kreistagen eintreten? Diese Frage ist bejaht. . .

Referent Graf Stosch: Bei C wurde von der Abtheilung ge⸗ funden, daß hinter dem Worte „sich“ einzuschalten sei: „Bei ihrer nächsten Versammlung“, damit diese Sachen sofort zur Erledigung gelangen mögen. .

Eine Stimme spricht vom Platze, ohne daß auch nur ein Wort 4 ö konnte.) .

arschall: Die Frage ist dahin zu stellen: ob Passus c ge

wegfallen solle? Frage ist dahin zu stellen: ob Passus e ganz . Referent Graf Stosch: Ich würde es doch für sehr bedenk lich halten, daß, wenn eine Versammlung Jemanden als bescholten aus der Versammlung weisen will und in der ersten Versammlung wenige Wähler, wie wir gehört haben, sagen: „Der Mann ist be⸗ scholten,“ sie durch die zweite Instanz gezwungen werden kön— nen, ihn in ihre Mitte aufzunehmen. ;

(Abgeordn. Herbertz spräach auf der den Stenographen entge—

gengesetzten Seite vom Platze aus gegen den Herrn Landtags

Marschall, so daß seine Worte nicht verstanden werden konnten.)

Referent Graf Stosch: Ich würde es doch für bedenklich

halten, wenn eine Versammlung die Befugniß nicht haben soll, Je?

manden aus ihrer Mitte zu weisen, daß er in zweiter Instanz ...

(Wird vom Abgeordneten Herbertz unterbrochen).

Referent Graf Stosch: Eben früher stand dies nicht so.

Abgeordn. Hansem aun: Nach den getroffenen Veränderun—

gen würde es aber der Fall sein. .

Landtags-Kommissar: Ich kann die Behauptung nicht

anerkennen, daß durch die Veränderung des Beschlusfes geboten sei,

diesen Punkt wegzulassen. Der Fall ist allerdings möglich, daß die vorläufige Meinung über die Bescholtenheit einer Person einem Pro⸗ vinzial-Landtage vorgetragen wird, daß, nachdem 'er die allgemeinen

Umstände gehört, er erklärt hat: Wir sind der Meinung, daß der

Mann zur Untersuchung gezogen werden müsse. Damit hat der Pro⸗

vinzial-Landtag kein Urtheil, sondern nur seine Meinung dahin aus—

gesprochen, daß Untersuchung eingeleitet werden soll. Wird der Be⸗ scholtene von dem vielleicht sehr kleinen Kreise seiner Wähler für wirklich unbescholten erklärt, so kann ich durchaus kein Uebel darin finden, wenn derselbe aus 60 bis 106 r. bestehende Land⸗ tag in zweiter Instanz darüber entscheidet, ob er wirklich bescholten oder unbescholten sei. Ich glaube nicht, daß es der Würde eines solchen Landtages entspreche, wenn er gegen seine innigste Ueber⸗ zeugung eine Person in seiner Mitte dulden müsse, die von einem kleinen oder auch großen Kreise seiner Wähler für unbescholten er⸗ flärt sei. Deshalb glaube ich, von Seiten des Gouvernements auch jetzt noch bei der fraglichen Bestimmung im Gesetz stehen bleiben zu müssen, obgleich die Versammlung den un ag gestellt hat, daß nicht der einzelne Stand, sondern der gesammte Landtag entscheiden solle. Abgeordn. von Beckerath: Ich möchte der Ansicht des

soll die zweite

Herrn Landtags⸗-Kommissars Folgendes entgegenstellen.

n jeder

politischen Versammlung entstehen Parteien. Es i ; undenkbar, daß die augenblicklich herrschende pr eis 2 . genheit ergreifen würde, ein Mitglied der anderen Gee 64 ihr mißliebig ist, zu entfernen. Meine Herren, wir sollen hier * Beirath zu einem äußerst wichtigen Gesetze geben; es ist nöthig den wir den Standpunkt der strengsten Gerechtigkeit einnehmen unk' ea jenen Fall vorsehen. Er ist vorgesehen, wenn die Versammlung nur das Recht hat, das betreffende Mitglied in Anklagestand zu setzen wenn aber die Wähler das Recht der Entscheidung haben, und nut in dem Falle, daß der Angeklagte sich durch diese verletzt fühlt, wie— der an die Versammlung zurückgegangen werden kann. Ich schließe mich dem dahin zielenden Antrage an.

Abgeordn. Herbertz: Ich möchte noch hinzusetzen, daß in dem von dem Herrn Landtags- Kommissar vorgetragenen Falle Klä— ger und Richter sich in einer Person befinden werden.

Abgeordn. von Auerswald: Was den Umstand anlangt, daß der Landtag Kläger und Richter in einer Person sein würde, so er— scheint dies durch das, was der Herr Landtags-Kommissar gesagt hat, widerlegt. Dem aber, was ein geschätztes Mitglied der Rhein- Pro— vinz gesagt hat, kann ich mich nicht anschließen. Ich will im Allge— meinen das Prinzip nicht bestreiten, welches angeflihrt wurde, aber wir können nur Gesetze für unsere Zeiten und für die voraussichtlich kommenden Zeiten geben. Es ist mir ganz fremd, und ich kann es mir nicht denken, daß unserer ständischen Versammlung der Zustand nahe steht, wie er angedeutet wurde. Sollten künftige Zeiten an— dere Verhältnisse herbeiführen, so möge man die Gesetze ändern.

Eine Stimme (vom Platze): Seit 1820 bewege ich mich in ständischen Verhältnissen, und es ist mir nie so etwas vorgekommen und auch nicht einmal dabei gedacht worden. ö

Abgeordn. Herbertz; Ich erlaube mir die Bemerkung, daß die ganze Wahrheit der ständischen Repräsentation darauf beruht, daß die Rechte der Wähler geschützt und gewahrt werden. Auf dieser Wahrheit beruht der Gesetz⸗Entwurf selbst; werden aber schlimmere Bestimmungen festgesetzt, als sie der Passus enthält, so werden die Rechte der Wähler nicht geachtet, diese werden vielleicht genöthigt, andere Männer zu schicken, die ihren Ansichten nicht entsprechen. Ich finde also die Basis unserer ständischen Rechte verändert, wenn die“ ser Passus beibehalten wird.

(Mehrfacher Ruf: Abstimmung, Abstimmung)

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Von einem sehr geehrten Mitgliede aus der Rhein Provinz ist gesagt worden, daß in jeder politischen Versammlung sich Parteien bilden, welche einen möglichen Einfluß auch bei dieser Frage haben könnten; daher scheint mir die Bemerkung nicht unwichtig, daß, wie in der gewählten Versammlung, so auch in den Wähler⸗Versammlungen sich Parteien bilden, und daß sich da eben so scharfe Parteiungen bilden können, wie in vorliegen⸗ den Fällen sich schon gezeigt hat, daß ein Kandidat durch eine Par⸗ tei wirklich gewählt worden ist. Daher scheint mir die Entscheidung der Wähler allein in höchster Instanz in dem vorliegenden Falle höchst bedenklich. Ich finde es noch mehr bedenklich bei einer so hochstehen⸗ den Versammlung. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß, wenn ich die Verhandlung recht verstanden habe, die gegenwärtige hohe Ver⸗ sammlung in den Fall kommen könnte, über eine solche Frage in pleno entscheiden zu müssen; wie kann denn dieser Versammlung zugemuthet werden, sich dem Aus spruche einiger weniger Wähler in einer Provinz unterwerfen zu müssen?! .

Secretair Naumann; Ich glaube, daß das Amendement, wie es gestellt worden ist, wohl, Unterstützung verdient. Es ist freilich wahr, mitunter kommen kleine Versammlungen von Wählern zusam⸗ men, und es wird ihnen eine große Macht verliehen. Aber ws den kleinen Versammlungen entgegengesetzt wird, darf noch nicht den grö—⸗ ßeren entgegengesetzt werden. Prinzipiell muß meines Erachtens fest⸗ gehalten werden, daß die Wähler über die Ehrenhaftigkeit und Qua- lification ihrer Abgeordneten entscheiden. Möglich, daß sie sich srren in Parteien zerfallen und Manches außer Achk lassen, was wohl in

Acht genommen werden muß,. Aber Parteien finden sich in jeder größeren Versammlung, und ich bitte, das Wort: Partei, nicht für so schlimm und gefährlich zu halten. Gleichgesinnte halten sich zusam⸗ men. Dies nenne ich Partei, und es ist nicht recht, mit dem Worte Partei einen unliebsamen Nebenbegriff zu verbinden. Ein geehrtes Mitglied aus Preußen hat gesagt: Wir geben Gesetze für die Ge— genwart, zeigen sie sich fchlecht, so können sie geändert werden' 35h gebe dies zu, es ist allerdings wahr; aber wenn ich das er ste Ge⸗ setz zu erlassen habe, so halte ich mich an das Prinzip. Ich stelle das Prinzip voran, die Wähler entscheiden zu lasfen. Zeigt sich die⸗ ses Prinzip nicht ausreichend, dann wollen wir ändern, nicht aber umgekehrt jetzt weiter gehen und sagen: Den Gewählten soll dies Recht zustehen. Denn, meine Herren, das Aendern des Gefetzes ist später bei weitem schwerer. ;

Referent Graf Stosch: Ich wollte nur erwähnen: Hier han— delt es sich nicht blos um Wähler und Gewählte, sondern um andere Beziehungen, um die Kreis- und Kommunaltage; also sind es viel weitere Beziehungen, als von dem Herrn Secretair berührt worden sind, und ich glaube, daß es sehr bedenklich ist, eine so ernste Frage ob Jemand bescholten sei, in die Hände so weniger Wähler zu legen, und ich kann keine bessere Entscheidung anerkennen, als die der Pro vinzial-Landtage, die bereits in zweiter Instanz anerkannt worden sind

(Ruf nach Abstimmung.) Marschall: Herr Camphausen hat das Wort begehrt.

(Wiederholter Ruf; Abstimmung!!“““

Abgeordn. Camphausen: Nur zwei Worte. Es ist einem geehrten Abgeordneten noch zu antworten, daß es nicht gleichgültig ist, was man von Parteiungen unter Ständen oder unter Wählern so wie von Parteien im Volke, spricht. Daß unter den Wählern Parteien bestehen, ist das, was wir wünschen, und daß diese Män ner ihrer Partei wählen. Aber schlimm wäre es, wenn die Gewähl- ten durch Parteien aus dieser Versammlung entfernt werden könnten. Gonnte nicht deutlich verstanden werden.) Ich mache darauf aufmerksam, daß das Verhältniß, welches eintritt, wenn ein Mitglied vor seine Wähler geschickt wird, folgendes ist. Die Stände⸗Versammlung erklärt: Wir wollen die Wahl Versamm= lung fragen, ob sie diesen Mann noch heute wählen würde, wenn sie gewußt, in welchem Rufe er steht. Erklärt diese: „Ja, wir wür— den ihn noch heute wählen“, so kann ich der Stände-Versammlung nicht das Necht zugestehen, ihn auszuschließen. Marschall: Hiernach steht zu fragen, ob Litt. e. stehen blei⸗ ben oder wegfallen soll. Litt. c. heißt: 3c. Die Versammlung, welche die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat, sich bei ihrer nächsten Versammlung bei dem Ausspruche nicht beruhigen zu wollen erklärt. Es fragt sich, ob dieser Passus stehen bleiben soll- Die⸗ jenigen, welche laser sind, bitte ich aufzustehen. Er ist mit überwie⸗ gender Majorität angenommen worden.

Abgeordn. 1 emann; Nachdem die Versammlung beschlos⸗ sen hat? daß Lit. «. stehen bleiben soll, nehme ich eines von den Amendements auf, die ich früher angemeldet habe. Es ist aufmerk⸗ fam darauf gemacht worden, daß es unzweckmäßig sei, wenn die nämliche Versammlung, welche die Anklage erhoben hat, auch dem= nächst die Entscheidung über die Anklage zu treffen habe. Sie ha⸗ ben entschieben, daß dies allerdings geschehen könne; ich bin aber

überzeugt, daß Sie mir zugeben werden, daß alsdann doch xine grö⸗