1847 / 129 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ändischen Rechte eintreten soll, und das Ruhen der ständischen Rechte spricht, so scheint kein Hinderniß vorhanden, überall die Endlich scheint mir dieses Verfah⸗ ren auch dem Prinzipe des Gesetzes selbst zu entsprechen; das Prin⸗ zip des Gesetzes ist, die Ehrenhaftigkeit der Gesinnung in das Be⸗ finden der ständischen Versammlungen selbst zu legen; diesem Prin⸗ zipe entspricht es also vollkommen, wenn die standischen Versamm⸗ lungen sich darüber zu erklären haben, ob die ständischen Rechte ru⸗ hen sollen oder nicht. Landtags- Kommissar— widerlegen zu müssen.

örtern, ob auch ein Ruhen der st wenn eine solche Versammlung nicht mit aus

Ausübung derselben zu gestatten.

Ich glaube eine faktische Ansicht hrte Mitglied hat nämlich die An⸗ sicht ausgesprochen, daß aus dem vorgelegten Gesetz Entwurfe, wenn er zum Gesetze erhoben würde, konsequenterweise folge, daß, während die ständischen Rechte ruhten, zugleich auch ander Ehrenrechte ruhen Ich glaube nicht, daß das aus dem Gesetzvorschlage her⸗ vorgehe. §. IV. sagt nur:

. Fig enzesf i durch rechtskräftigen Ausspruch aus einer stän= dischen Versammlung des Inlandes ausgeschlossen ist, darf über— haupt ständische Rechte nicht mehr ausüben.“

Daraus folgt keinesweges, daß, wenn diese ständischen Rechte ruhen, auch die mit den ständischen verbundenen Ehrenrechte ruhen. Sollten aber darüber Zweifel obwalten, so kann ich erklären, daß es nicht die Absicht des Gouvernements gewesen ist, auch die Patronats⸗Rechte und die diction ruhen sollten. noch besonders ausgesprochen werden.

Justiz⸗-Minister Ühden: Ich wollte mir erlauben, nur in Be— zug auf einen Punkt ein paar Worte zu sagen.

(Mehrere Stimmen: „Laut! laut!“)

Ich bin ein wenig heiser; indessen deutlich wie möglich zu sprechen. lich den Punkt, daß die Ausübung wenn eine Kriminal-U⸗ntersuchung eingeleitet r achtens ist die Kriminal—⸗ Der Richter, der seine

daß während jener Zeit polizeiliche und richterliche Juris— Wenn es gewünscht werden möchte, kann dies

vill ich mich bemühen, so Was ich sagen will, betrifft näm— der ständischen Rechte ruhen soll, Meines Er⸗ Ordnung etwas zu scharf kritisirt worden. Schuldigkeit thut und die Vorschriften der Kri= Ordnung genau befolgt, wird nicht auf eine jede Denunciation ohne Weiteres eine Untersuchung einleiten,

rfahren vorangehen lassen; erst tersuchung für gegründet erachtet wird,

werden. Ich bemerke aber ferner, daß Verfahren dahin zielt, auch hier jede Es ist ein Staats-Anwalt ernannt, Denunciation anzufertigen hat. erst eine Voruntersuchung, und Kollegium den Außerdem muß

sondern ein sogenanntes , wenn dadurch die Un— wird sie förmlich eingeleitet gerade das neue Kriminal gliche Willkür abzuschneiden. der zunächst eine substantiirte In wichtigeren Sachen erfolgt dann auf Grund dieser faßt ein Richter⸗ Beschluß auf Einleitung der förmlichen Untersuchung. ich noch Folgendes bemerken. tig und ich habe es auch schon früher erkl unsere Gesetzgebung liegt, das heißt da z, gilt, allerdings der Justiz— das Gericht eine Untersuchun zu befehlen, daß sie eingeleit nur in den Fällen Gebrauch gemacht, theiligt waren, wie z. B. beim Interesse der Disziplin rücksichtl Ich erkläre aber, wenn daran irgend ein werden, wie ich es auf das in allen Fällen, wo nur

Skrutinial⸗

Es ist allerdings rich⸗ ärt, daß zur Zeit, wie jetzt wo noch die alte Kriminal— Ninister befugt ist, selb g nicht eingeleitet hat, auf Be Ich habe von diefen wo Privat⸗Personen dabei be—⸗ Bücher⸗Nachdrucke, oder wo es im ich eines Beamten erforderlich erschien. Anstoß sollte genommen tzen würde, daß Ministers die Unter⸗ orgeschlagene

dringendste mit unterstü auf Befehl des Justiz⸗ g eingeleitet worden ist, die im Art. VI. Bestimmung gar nicht zur Anwendung kommen soll.

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Amendement zu stellen, da wegbleiben möchten und der P ständischen Rechte ruhen, Nr. III. den Beschluß bis ein rechts

Ich habe mir erlaubt, ein ß die beiden ersten Nummern 1 und 2 aragraph so lauten würde: wenn eine ständische gefaßt hat, das Verfahren kräftiger Ausspruch ergangen ist.“

denen ich den Antrag herleiten wollte, ehrten Mitgliedes,

Versammlung nach eintreten zu lassen, Die Motive, aus Theil die des ver—⸗ Ich fühle mich verehrter Redner Justiz⸗Minister egenwärtige Herr Justiz-Minister, nie und auch ferner nicht machen werde, a es sich aber um das Prin— Ansicht einzelner Personen, so scheint mir, zu wahren berufen sind, uns diese persön— sondern das Prinzip und das scheint am einfachsten Es ist schon von iendement gestellt

welches zuletzt gesprochen hat.

zwar theilweise durch das beruhigt, was so eben ein von der Ministerbank gesagt hat, nämlich, daß der in seiner Person, d. davon Gebrauch gemacht habe was wir dankb zip handelt, nicht um die daß wir, die das Prinzip liche Geneigtheit nicht im Gesetze selbst ausdrücken müssen, zu geschehen, wenn die

ar anzuerkennen haben; d

genügen lassen dürfen,

beiden Nummern cessiren.

einem Mitgliede der Rhein⸗-Provinz ein ähnliches An auf die Verschiedenheiten der Gesetz Sache für die alten

worden; wenn wir aber zurückgehen, so liegt die dem Regimen des Allgemeinen Landre n g Wir wissen nicht, daß das Verfahren, welches in Berlin gil zen ausgedehnt werden wird. Bestimmungen suh 1 und 2 nicht dafür gesichert sind, d die für Berlin vor sei es mit, se wo das Bür alle zusammenzuf nen Bestimmungen in Ter Ordnung recht entsinne, len, wenn eine Untersuch nach würden die beiden

würde dagegen eingewendet wenn Jemand in einer stän ich in einer Kriminal⸗Unter in der Gesellschaft eines solchen tisch würde dieser Fall nicht eintrete leitet ist, würde die ständische Vers

ändische Versamm ten zu lassen, daß dann dadurch die Integrität der esse vollständig gewahrt worden zu sein. darauf hingedeutet worden,

Provinzen, welche unter chts stehen, in einer ganz un— ange es noch dauern wird, t, auf die übrigen Provin—

Es scheint mir daher nothwendig, die so lange wegfallen zu lassen, ein Gericht nicht ohne die Förmlichkei⸗ geschrieben sind, eine Untersuchung einleiten Ces ohne Befehl des Justiz-Ministeriums. Der und Gemeinderecht ruht, allen; denn, wenn ich mich der verschiede= Landgemeinde⸗Ordnung und in der Städte- so ruht jenes Recht nur in den beiden FJäl⸗ eingeleitet ist, oder beim Konkurse. So⸗ ummern wesentlich zusammenfallen. Es daß es bedenklich wäre, ammlung säße, während er ndet und man si nnes befinden möcht So wie die Unt g in der Lag daß, wenn erfahren eintre⸗ sollen, so scheint n und ihr Inter⸗ Dt ist aber auch

gewissen Lage.

scheint mit dem

werden können, dischen Ver ch nicht gern e; aber prak⸗ ersuchung ein⸗

u ziehen, und da Nr ng zu beschließen hat, d die ständischen Rechte ruhen ständischen Versammlunge

.

daß selbst in dem Ver Justiz⸗Minister als künftig maßgebend bezeicht cht durch ein förmliches Dekret die Einleitung der Unter beschlossen hätte, es immer noch möglich wäre, Untersuchung blos wegen sol Ehrenrühriges enthalten.

für Spandau mehrere Fälle sp wollte, auch anzufü auch noch andere ä Selbsthülfe, und die stän

daß eine Kriminal? er Fälle eingeleitet würde, s sind von dem ezifizirt worden, ren, und ich wollte nur noch nliche Fälle geben kann, wo aber doch die Unter dischen Rechte ruhen er uns gesagt hat, ist ann uns nicht über die Mitglieder beruhigen,

geehrten Abgeordneten die ich mir erlauben hinzufügen, daß es z. B. die unerlaubte chung eingeleitet werden würde ten. Also was der Herr Justiz⸗ nur etwas Formelles, nichts Materielles die mögliche Beeinträchtigung eines unserer während wir vollkommen beruhigt sind burch

674 Nr. 3. Ich fil also ein Amendement dahin: Nr. 1 und 2 als überflüssig ng allen zu lassen.

Justiz⸗Minister Uhden: Ich glaube, daß der sehr geehrte Redner, der so eben gesprochen hat, in einem Punkte mich mißver⸗ standen hat. Ich 00. nicht erklärt, daß ich auch in Zukunft nicht von der erwähnten Befugniß Gebrauch machen würde, sondern ich habe gesagt, wie ich es bevorworten würde, daß überhaupt, wenn in der Zukunft auf Befehl des Ministers eine Untersuchung sollte einge⸗ leitet werden, also wenn auch ein Anderer, wie ich, Justiz⸗Minister wäre, niemals die Folgen eintreten dürften, die im' 8. YI. duß, 2 ge⸗ dacht sind. Außerdem muß ich zugeben, daß es eine Menge von Verbrechen giebt, die nicht ehrenrührig sind, und bei denen doch eine Kriminal- Untersuchung eingeleitet werden muß; ich bemerke aber, daß das Gouvernement die angeführte Bestimmung um deswillen fo aufgenommen hat, weil sie gerade so in den früheren Verordnungen enthalten war. Ich glaube jedoch versichern zu können, daß auf das Amendement, welches ein Mitglied gestellt hat, nämlich, daß nur, wenn wegen eines entehrenden Verbrechens eine Untersuchung einge⸗ leitet worden ist, die Ehrenrechte ruhen sollen, die Regierung gern eingehen wird. ;

Marschall: Amendement gestellt.

Abgeordn. von Breitenbauch: Ich habe eigentlich kein Amendement zu diesem Paragraphen gestellt, sondern ich wünsche einen Zusatz⸗Paragraph zu dem Gesetze. Ich weiß nicht, ob es an der Zeit sein wird, ihn vorzutragen.

Marschall: Dann lassen wir das bis zuletzt. Es hat sich der Abgeordnete von Manteuffel um das Wort gemeldet.

Abgeordn. von Manteuffel: Es sind sehr wenige Worte, die ich der hohen Versammlung vorzutragen habe. Ich gebe zu, daß in der Konsequenz der Beschlüsse, welche in der leßten Sitzung gefaßt worden sind, es liegt, daß Nr. 1 und 2 einer anderweiten Beschluß⸗ nahme unterworfen werden. Das Gouvernement ist bei Vorlegung des Gesetzes, wie mir scheint, von der Ansicht ausgegangen, daß das Gemeinderecht, das Bürgerrecht untrennbar mit dem Ständerecht verbunden sei. Die Beschlüsse der gestrigen Sitzung sind, der Majö— rität nach, dieser Ansicht entgegen gewesen, deshalb muß ich anerken⸗ nen, daß das, was das geehrte Mitglied aus der Rhein⸗Provinz in dieser Beziehung vorgetragen hat, auch hier Platz greift. Ich glaube aber auch, das dieselbe ansehnliche Minoritäͤt, die sich damals gegen den Beschluß erklärt hat, wahrscheinlich auch für Beibehaltung dieses Paragraphen stimmen wird. Alle diejenigen, welche glauben, man könne nicht ständische Rechte ausüben, ohne das Bürgerrecht zu besitzen, werden dafür stimmen müssen, daß der Paragraph beibehal⸗ ten werde. Was die Fassung selbst betrifft, so ist sie allerdings be—⸗ dingt worden durch die Bestimmungen, theils der revidirten Städte— Ordnung, theils der Gemeinde⸗Ordnung. Wenn nämlich in der re⸗ vidirten Stäbte-Ordnung und in der Gemeinde⸗Ordnung unbedingt steht, wenn eine Kriminal-Untersuchung eingeleitet wird, so ruht das Bürgerrecht, so hat die Verwaltung in ihrer Konsequenz auch dasselbe in Beziehung arf die ständischen Befügnisse aussprechen müssen. Ich kann daher den Vorwurf, den ein geehrtes Mitglied aus Westfalen gemacht hat, daß Nr. 1 und 2 identisch wären, nicht einräumen. Sie sind allerdings identisch, wenn es sich um Personen handelt, die der Städte= oder Landgemeinde⸗-Ordnung unterworfen sind, sie sind aber nicht identisch, wenn es sich um Rittergutsbesitzer, namentlich in den alten Provinzen, handelt. Hätte man? in der ersten Nummer gesagt, die ständischen Rechte sollen nur dann ruhen, wenn eine Kriminal unter— suchung wegen entehrender Verbrechen eingeleitet worden ist, so würde man zu der Inkonsequenz gekomnien sein, daß, wenn gegen einen Bürger eine . eingeleitet worden wäre, in Bür⸗ gerrecht und folglich auch fein ständisches Recht geruht hätte. Bei einem Ritterguts⸗-Besitzer wäre dies aber nicht unbedingt der Fall ge⸗ wesen, sondern dann hätte hinzutreten müssen, daß das vorgeschriebene Verfahren eingeleitet worden sei. Deshalb ist in dieser Weise die Abfassung beliebt worden.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Ich wollte nur einen Irrthum beleuchten. Ich glaube, daß die letzte Bemerkung lediglich auf einem Mißverständnisse beruht. Denn ich gebe zu, daß es Falle geben kann, wo eine Kriminal-Untersuchung eingeleitet ist, ohne daß das Bürger⸗ recht ruht, z. B. gegen einen Ritterguts-Besitzer; wenn sie aber ge⸗ gen einen Bürger eingeleitet ist, so ruht das Bürgerrecht immer. Also im ersten Falle ist der zweite mit enthalten, aber nicht um⸗ gekehrt.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Insoforn die Erklärung des Herrn Justiz⸗Ministers, daß nur eine wegen eines entehrenden Ver— brechens eingeleitete Kriminal-Untersuchung den Verlust der ständischen Rechte nach sich ziehe, zum Beschluß erhoben wird, insofern ferner die Erklärung des Herrn Landtags-Kommissarius, daß die Bestim⸗ mung dieses Paragraphen auf das Patronat und Jurisdictionsrecht keinen gn, habe, ebenfalls zum Beschluß der Versammlung ge— macht wird, habe ich nichts Wesentliches gegen den Paragraph mehr zu erinnern.

Abgeordn. von Arnim aus Koppershagen: Ich will mich dem anschließen, was der geehrte Abgeordnete aus Brandenburg gesagt hat, und zum Theil dem entgegnen, was ein Abgeordneter aus Sach⸗ sen gesprochen hat. Das Gesetz bestimmt Kriminal⸗Strafen, mithin auch Untersuchungen für Vergehungen, mit denen die öffentliche Mei⸗ nung keine Minderung der Ehrenhäftigkeit verbindet. Es werden des— halb bei gewissen Verhältnissen Kriminal-Strafen und Kriminal-Un— tersuchungen eintreten, wo die Ehrenhaftigkeit des davon Getroffenen unbetheiligt bleibt, in denen er sogar die Sympathie der Standes Henossen für sich hat. Es können demnach Fälle gedacht werden, in denen Jemand von vornherein gerade da an seiner Ehre gestraft wird, wo er sich vorzugsweise als ehrenhaft bewiesen hat. Daß aber die Entziehung ständischer Rechte ihrem Wesen und ihrer Wirkung nach eine Ehrenstrafe ist, daran dürfte nicht gezweifelt werden, wenngleich der rechtliche Begriff der Strafe dabei nicht konsumirt sein mag. Eben so wenig ist dies aber auch bei der Untersuchungshaft der Fall, die das Gesez eben so wenig als eine Strafe anerkennt, während sie in ihrer Wirkung einer Strafhaft vollständig gleichkommt. So vor— sichig deshalb ein Gerichtshof mit Zuerkennung der Untersuchungs⸗ haft zu sein hat, eben so vorsichtig dürfte man? mit der Suspension der ständischen Rechte zu sein . denn diese kommt in ihren Wir⸗ kungen der Untersuchungshaft gleich. Ich trage deshalb auf Verwer⸗ fung des Abtheilungs-Gufachtens in diefer Beziehung an oder darauf, dasselbe dahin zu modifiziren, daß eine Suspenssoön der ständischen Rechte nur dann eintreten dürfe, wo ein Vergehen vorliegt, was un⸗ ter allen Umständen eine , nach sich ziehen müßte. Meine Herren, Sie sind einen solchen Veschluß der Gerechtigkeit schuldig. Denn Sie haben gestern bestimmt, daß Jemand nicht einmal in An— klagezustand versetzt werden soll, ber von einer vielleich großen An⸗ zahl seiner Standesgenossen für nicht ehrenhaft erklärt worden ist. Wenn diese Zahl, die eine große sein kann, zufällig eine Minorität war, so kommt Jemand nicht einmal in den Anklagestand, während nach dem Gutachten der Abtheilung der an seiner' Ehre gestraft werden soll, der notorisch nichts Ehrenrühriges begangen haben darf.

AYAbgeerdn. Graf von Renard: Ich begebe mich des Wortes im Interesse der baldigen Abstimmung.

Der Abgeordnete von Breitenbauch hat auch ein

Abgeordn. Graf von Veltheim: Ich will unter derselben Voraussetzung auch auf das Wort verzichten?

Abgeordn. Zimmermann aus Spandow: Ich habe noch eine kurze Bemerkung zu machen, weil mir etwas entgegnet worden ist und insofern bitte ich um Erlaubniß, das noch sagen zu dürfen. De Königliche Herr Kommissar hat erwiedert, daß eine faktische Berich— tigung nöthig sei. Insofern dieser fattische Irrthum aus meiner Aeußerung hergeleitet werden soll, erlaube ich mir zu entgegnen, daß dieser faktische Irrthum aus der Fassung des Gesetzes hergeleitet werden muß. Denn der Gesetz⸗Entwurf sagt: die ständischen Rechte ruhen. Es ist aber früher ganz ausführlich bemerkt worden, daß nach dem Gesetze von 1857 die Ausübung des Patronats⸗ Rechtes, die Polizei⸗Verwaltung und die Jurisdiction mit zu den ständischen Rechten zu zählen seien. Insofern glaube ich, daß eine bestimmtere Fassung des Entwurfs nöthig ist.

Landtag s-⸗Kommiffar— Ich glaube doch zur Rechtserti⸗ gung dessen, was ich gesagt habe, erwiedern zu müssen, daß in dem Gesetz von 1835 es ausdrücklich heißt: „Wer bescholten ist, dessen ständische Rechte einschließlich der Jurisbiction unk kes Patronats ruhen.“ Es ist aber in diesem Gesetze nur gesagt: „Wer solcherge⸗ stalt durch rechtskräftigen Ausspruch aus einer ständischen Versamm⸗ lung des Inlandes ausgeschlossen ist, darf überhaupt ständische Rechte nicht mehr ausüben.“ Nun ist aber bereits von mir erklärt und zwar wiederholt erklärt worden, daß mit dem bloßen Ruhen der ständischen Rechte noch keine Bescholtenheit verbunden, daß also der, dessen ständische Rechte ruhen, deshalb noch nicht bescholten sei, und eben deshalb habe ich behauptet, daß aus dem Gesetz nicht hervorgehe, daß das Ruhen der ständischen Rechte eine temporagire Entziehung der Jurisdiction und des Patronats in sich begreife.

Wiederholter Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Coqui: Nach den Aeußerungen des geehrten Mit— gliedes aus der Mark Brandenburg, so wie in Folge der Erklärung des Herrn Justiz-Ministers, habe ich mich auf wenige Worte zu be⸗ schränken, die hauptsächlich die Erklärung enthalten sollen, daß ich mich durchaus damit einverstanden erklären muß, daß allerdings die Fassung des 5. VI. 2 sehr gefährlich sein möchte. Die größte Ge⸗ fahr erblicke ich darin, daß unzweifelhaft oft der Fall eintreten wird, wo es Alle, sowohl Laien als Behörden, für zweifelhaft halten möch— ten, wann denn eigentlich die Einleitung zu einer Kriminal Unter⸗ suchung faktisch begonnen habe. Ein Fall, den wir vor kurzem in Magdeburg hatten, dürfte vielleicht die Richtigkeit dieser Bemerkung erläutern. Der Polizei-Direktor sah sich veranlaßt, bei drei Buch⸗ händlern, von denen der eine, beiläufig gesagt, ein allgemein als rechtlich anerkannter Mann und ein anderer seit mehreren Jahren Protokollführer bei den Stadtverordneten ist, die gewaltsame Weg⸗ nahme der Handelsbücher zu verfügen. In Folge der aus den Han— delsbüchern genommenen Notizen wurde eine fernere Haussuchung bei einigen Laien veranstaltet, und hierauf begründete der Polizei-Direk tor eine Anklage bei dem Kriminalgericht auf Einleitung der Krimi nal-Untersuchung gegen mehrere Individuen, unter denen auch zwei Stadtverordnete waren. Der Polizei-Direktor zeigte zu gleicher Zeit dem Magistrate diese Schritte an, wahrscheinlich von der Ansicht ausgehend, daß der Magistrat sich veranlaßt finden müßte, die Sus⸗ pension dieser beiden Stadtverordneten auszusprechen. Der Magistrat schrieb jedoch darüber an das Kriminalgericht und bat um nähere Auskunft. Diese wurde ihm sofort mit der Erklärung, daß durchaus keine Veranlassung zu einer Kriminal-Untersuchung vorliege, und daß die Akten weggelegt seien. Der Magistrat begnügte sich, als Ant⸗ wort an den Polizei⸗Direktor, den nächsten Tag in der Magdebur⸗ ger Zeitung die Liste derjenigen Mitglieder bekannt zu machen, aus denen die Versammlung der Stadtverordneten jetzt bestände, und un ter diesen waren auch die beiden angeklagten Mitglieder mitgenannt. Der Polizei-Direktor war damit nicht zufrieden, sondern ging mit einer Beschwerde über das Kriminalgericht an das ber⸗Landesgericht. Dieses wies nach. 14 Tagen die Klage ebenfalls As unbegründet zurück, und, wie ich gehört habe, ist der Polizei⸗-Direktor jetzt mit einer Beschwerde an den Herrn Justiz— Minister gegangen. Ich frage nun, wann hat die Einleitung zu der Kriminal- Untersuchung be— gonnen? .

ö (Viele Stimmen: Gar nicht.)

Justiz⸗Minister Uh den: Ist noch nicht von dem Justiz-Mi— nister befohlen worden. . 4

Abgeordn. Co qui: Dann begreife ich nicht, was der Magistrat mit der Anzeige des Polizei⸗-Direktors machen sollte wiederholter Ruf zur Abstimmung). Ich fühle mich besonders durch die Erklä— rung, welche der Herr Justiz-Minister zu geben die Güte gehabt hat, beruhigt, und wenn die hohe Versammlung der Meinung ist, daß die Fassung des Paragraphen einer genaueren Bestimmung nicht bedürfe, so bin ich auch damit einverstanden. .

(Der Abgeordnete Sperling versucht zu sprechen, wird aber durch den wachsenden Lärm daran verhindert; eben so wird der cretair Naumann, der um das Wort bittet, durch den vielstimmi⸗ gen Ruf zur Abstimmung unterbrochen.) ö

Abgeordn. Graf Yvon Veltheim: Ich bin in meinem Rechte, wenn ich vor der Abstimmung keinen Redner mehr zulasse. Sonst bitte ich auch wieder um das Wort, dem ich zu Gunsten der Abstim⸗— mung vorher entsagt habe, H .

Landtags-Kommissar: Ich bitte nicht um das Wort, um zu plaidiren, sondern ich bitte um das Wort,; um aufzuklären und vielleicht den Schluß der Debatte und die Abstimmung dadurch desto schneller herbeizuführen, daß ich mit einigen Worten rekapitulire, wie sich die Debatte neben den Erklärungen der Regierung gestellt hat. Nach dem Gesetz⸗Entwurf ruhen die ständischen Rechte: =

1) „Wenn das Bürger- oder Gemeinderecht ruht.“

Die Majorität der hohen Versammlung hat den Antrag gestellt, daß 8§. J. 3 wegfallen müsse, wenn es heißt:

Hals bescholten sind diejenigen Personen zu erachten, welche im ge⸗

setzlichen Wege vom Bürger- und Gemeinde-Rechte ausgeschloffen

ind.“

t Dieser Beschluß scheint in einem wesentlichen, ja nothwendigen Zusammenhange mit der vorliegenden Frage zu stehen, Alle diejeni⸗ gen, welche dafür gestimmt haben, daß der dritte Abschnitt des 5. J. wegfalle, müssen nothwendig auch dafür stimmen, daß S. VI. Nr. 1 wegfalle, und umgekehrt werden diejenigen, welche für Beibehaltung des 8. 1. Nr. 3 gestimmt haben, auch für Beibehaltung des S. VI. Nr. 1 stimmen. Würde dies als richtig angenommen, so wäre viel⸗ leicht über Abschnitt J. des 8. VI. keine Abstimmung mehr nöthig. Zu dem 2ten Abschnitt dieses Paragraphen sind von Seiten des Gou⸗ vernements verschiedene erläuternde Erklärungen gegeben. Nach die— sen Erklärungen würde Abschnitt 2 sich etwa so stellen: 2) „Wenn eine Kuratel- oder Kriminal ⸗-Untersuchung wegen eines enteh⸗ ven den Verbrechens von dem kompetenten Richter selb 1 ständig eingeleitet ist““ und es würde hinzugefügt werden: „die

Se⸗

Patronats- und Jurisbictions-Verhältnisse werden dadurch nicht

berührt.“ (Ein Abgeordneter veranlaßt eine Unterbrechung, indem er zu re—

den beginnt.) ö . r Marschall: Der Königliche Kommissar darf nicht unter—

brochen werden. . ͤ Landtags-Kommissar: Ich bin übrigens fertig. Der dritte Zweite Beilage.

Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Montag den 10 Mai.

schuld und Unbescholtenheit ihre ständischen Rechte niemals wieder ausüben. Ferner sinde ich meinen Vorschlag dadurch begründet, daß die Ehrenhaftigkeit der Versammlung dadurch nicht alterirt wird, in- dem nach Nr. 4 des §. I, welchen wir angenommen haben, jedesmal noch die Standesgenossen eintreten und ihnen die unverletzte Ehren= haftigkeit versagen können. Ich stelle nun meinen Antrag dahin, daß andtags Marschall belieben möchte, die hohe Ver= ammlung zu fragen, erstens, ob diese von mir bezeichnete Lücke im Gesetze ausgefüllt werden soll, und zweitens, ob die Ausfüllung nach meinem Vorschlage erfolgen soll?

Marschall:

unf würde un gestellt, daß Nr. 1 und 2 wegfallen sollen ein geehrter Abgeordneter der Rheinpros auf ihre Amendements verzichtet, und der hat sich dem angeschlossen. zur Abstimmung gebracht werde.

Marschall:

und für diesen Fall haben inz wie der von Spandau Abgeordnete von Preußen aher bitten, daß der Antrag

berührt bleiben, und

vd r so würde sich die Sache nach auterungen gestalten, welche d

as Gouvernement gegeben hat. Es haben sich noch mehrere Redner um bas Wort Wenn sie nicht darauf verzichten w Zuerst hat der Herr Abgeordnete Wiederholter Ruf zur Abstimmung.) Mevissen: Meine Herren, erlauben Sie mir einige x (Verstärkter Ruf zur Abstimmung.) Ich habe hier aktische Berichtigungen vorzubringen, und man muß mir 'er— sie hier vorbrin Marschall: bühne steht, vor

Marschall: ollen, so müssen wir sie Ich würde d Möwes das Wort. Die erste Frage lautet, soll Punkt 1. im §. VI. stehen bleiben? (Mit großer Majorität dafür gestimmt, wegfallen soll.) ö Landtags-Kommissar: Ich muß bemerken, daß ich das Amendement des Freiherrn von Vincke nicht für ganz Wenn ich es recht verstehe, so sollen Punkt 1 und 2 ganz wegfallen, und es soll blos Punkt 3 stehen bleiben, so daß §. VI. so lauten „Die ständischen Rechte ruhen, wenn eine ständische Ver⸗ sammlung nach Nr. III. den Beschluß gefaßt hat, das Bescholtenheits⸗ zu lassen, bis ein rechtskräftiger Ausspruch ergan⸗ Für diesen Fall muß ich auf einen Punkt aufmerksam Das Verfahren sub III. tritt nur in dem Falle 1. 4 ein, nicht aber in dem Falle J. 1, der allgemein angenommen worden ist. Nach diesem Amendement würden demnach, wenn wegen eines ent- ehrenden Verbrechens eine Kriminal- Untersuchung von' dem Richter eingeleitet wäre, die ständischen Rechte nicht ruhen, und es würde leine direkte Veranlassung vorliegen, ein solches Individuum nach Vorschrift des §. III. vor das Forum eines ständischen Ehrengerichts i Es könnte dies freilich geschehen, aber es wäre keine u vorhanden, indem der Abschnitt III. ganz abge⸗ cht ist die Sache indessen so gedacht, daß Gezogene als ein solcher anzusehen n (nach J. 4) das Anerkenntniß un⸗ hrenhaftigkeit versagen, und gegen den daher nach §. III. sen Fall würde aber diese Verbindung in

Abgeordn. es dem Herrn

wenigen Worte. gen zu dürfen. deutlich halte. Ich bitte, den Redner, welcher auf der Redner— allen Dingen sprechen zu lassen. Abgeordn. Mevissen: Ich habe Sie, meine Herren Punkte kurz aufmerksam zu m Herr Kommissar so eben ausgesprochen hat, htsbarkeits⸗- Recht nicht ruh

Wird das Amendement unterstützt? (Wird nicht unterstützt.)

Ein Amendement, welches gleich zu Anfang der Berathung ge⸗ stellt worden ist, geht dahin, das ganze Gesetz zu verwerfen und auf einen Paragraphen zu beschränken.

(Wird zurückgenommen.) Wie soll es gehalten werden, wenn die Stände⸗Versammlung versammelt ist und gegen ein Mitglied derselben eine Kriminal-Untersuchung eingeleitet werden soll. dazu die Beistimmung der Stände⸗Versammlung erforderlich?

Marschall: Haben Sie ein Amendement dazu gestellt?

achen, zuerst auf den einen Punkt, den nämlich daß das en sollen, während Ich begreife nicht, worin ist dieselbe Ehrenhaftigkeit und es scheint mir ein ständischen Rechte ruhen soll, Ich habe Sie, u am zu machen. daß noch keine Bescholtenheit ingeleitet worden sei. voraus, wenn ständi⸗ Wenn keine Bescholtenheit ; vorhanden, weder die stän— ch sie anzugreifen. Es würde dies nein gehört. —— Das erstemal, wo ich ffe ich nicht, um Entschuldi⸗ Ihnen als Egoist vorstelle. guten Namen bekenne ich ar zu einem grassen Egoismus. nne ich noch etwas, n und das ist die Inte ich habe im Gesetze n Integrität und sondern nur darin grität dieser Vers. ung dem Gesetze em Mandat, i st blos den Auftr auszuführen, mich in schönen zu schützen; sonder Pflicht berufen ö,, Integrität dieser Kräften liegt,

Verfahren eintr

Patronats - und Gerich , die ständischen Rechte ruhen sollen. terschied bestehen soll. das Eine und das Widerspruch zu sein, während der andere meine Herren, Der Königl. eingetreten, Wohlan denn! D sche Rechte

4 Ein Abgeordneter: Ich glaube, es

Indere erforderlich, daß ein Theil der aufrecht erhalten noch auf einen ; Kommissar hat gesagt, wenn eine Kriminal=

werden soll.

weiten Punkt aufmerks Dann würde ein solcher Punkt nicht nachträglich zur Berathung

kommen, da man nicht darauf vorbereitet ist.

Ich frage nunmehr, ob das Gesetz mit diesen Amendements angenommen wird?

69 Untersuchung e as Gesetz setzt Bescholtenheit angegriffen werden sollen.

vorhanden ist, so ist auch gar kein Grund chen Rechte ruhen zu lassen, no ein Novum in das

Nothwendigkeit da sondert gehalten ist. der zur Kriminal Untersuchung sei, welchem die Standesgenosse

Meine Herren, ich glaube nicht, von dem Rechte, hier zu stehen, Mißbrauch gemacht zu haben, und nehme das Recht, gehört zu werden, eben so in Anspruch, wie jedes andere Mit- Ich habe an der bisherigen Berathung keinen Theil genommen und nicht Theil nehmen wollen, weil ich in meinem Amendement einen ganz anderen Gesetz⸗ Entwurf niedergelegt Ich bitte den Herrn Landtags-Marschall, mir das Recht zu⸗ zuerkennen, daß ich dieses Amendement entwickeln darf.

Es stehen noch Zweifel bei, ob das Um diese Zweifel zu beseiti⸗

Abgeordn. Mohr: Gesetz bringen, was nicht hi Landrath von Veltheim: Ihnen zu stehen, ho wenn ich mich auf meinen

verletzter E zu verfahren. Für die dem Gesetze anzudeuten sein.

Abgeordn. von Vincke: das Amendement nicht alterirt wird. wenn eine Kriminal-Untersuchung wegen ehrenrühriger Handlung eingeleitet wird, also der dringende Fall heit in Zweifel zu ziehen, warum da nicht der Stände eintreten könnte, wie sofort'; schen Rechte ruhen sollen.

Marschall; Nach dieser Erklärung ist mir das Amendement lich. Es soll also heißen:

ö glied dieser Versammlung. gung bitten zu dürfen, in Beziehung ch zum Egoismus, und zw außer meiner Integrität erke her steht, als diese, Meine Herren, sicht habe, Sache zu schützen,

Ich bin der Meinung, daß dadurch Ich sehe nicht ein, warum,

Ein Abgeordneter: ganze Gesetz angenommen worden ist. di gen, bitte ich, nochmals kurz abstimmen zu lassen.

Das wollte ich auch, aber ich wurde durch den Herrn Abgeordneten unterbrochen, welcher sein Amendement entwickeln

was mir noch hö⸗ Integrität dieser Versammlung. licht gefunden, daß es die Ab—= mein persönliches Interesse zur d daß es die Absicht schützen, und ich trete in Meine Herren,

vorliegt, die Unbescholten⸗ sage ich, eine Cognition u erklären, daß die ständi⸗ s * Marschall: gefunden, ammlung zu unbedingt bei. was mich auf diese Stelle b ag erhalten,

„jedenfalls muß in Untersuchung, wenn ständische das Bescholtenheits Verfahren seitens der

vollkommen verständ dem Falle einer eingeleiteten Kriminal— Rechte ruhen sollen, Versammlung eintreten.“ Abgeordn. von Brünneck:

dieser Beziel

Das Amendement, welches der Herr Antragsteller stellt, besteht, wenn ich recht verstanden habe, darin, statt des Gesetzes den hier ͤ Ich muß fragen, ob das Amen⸗ dement Unterstützung findet; erst dann, wenn es diese gefunden hat, kann ich es zur Abstimmung bringen. Amendement Unterstützung?

(Wird nicht unterstützt.)

Nunmehr muß ich noch fragen, ob das ganze Gesetz mit den Abänderungen, die hier beschlossen worden sind, angenommen werden sollẽ? Da Niemand sich dagegen erklärt, so ist es angenommen.

Ich werde den Herrn Referenten bitten, liche Erklärung aufzusetzen,

erufen hat, ; Meinungen und Ansichten rieen zu ergehen oder meinen gu— man hat mich zu einer höheren zu der Pflicht, selbst mit persönlichen Opfern die Versammlung, so weit dies . aufrecht zu erhalten. daß der Ruf irgend J chen hier in der Vers

habe ich nich Ich wollte mir erlauben, darauf gedruckten Entwurf anzunehmen. aufmerksam zu machen, daß solche Fälle, die auch bei Untersuchungen, welche von Militair-Ehrengerichten veranlaßt worden, vorkommen, sachen gehören würden, die nach der Verordnung von angezeigt werden müssen.

ifklärung werde ich die Frage

Findet das hier gestellte

in meinen schwachen Es ist nicht davon die Rede emandes von Flecken will ich gar nicht ammlung verdächtigt werden könne, son— soll er, wenn dies der Fall ist, in dieser Versammlung Meine Herren, ich mache Ihnen ganz offen und ehrlich das Bekenntniß, mein guter Ruf erlauben Sie mir, das zu versichern wird nun und nimmermehr befleckt werden; d aber daß er verdächtigt werden könne, dem ist Jeder von uns aus- gesetzt. Die Versicherung kann ich Ihnen aber geben, sobald mein seste verdächtigt ist, von diesem Augen— Fuß nicht mehr in diese V here Pflicht erachte, die Integrität der en, als mich in meinem mir so werthen Rechte Herren, es sollte mir leid thun, wenn diese meine Ansicht nicht die der Majorität wäre, Ehre, Ihnen die Versicherung zu geben, Platz verlasse und mich auf meinen Sitz zurück ruhigen wird, wenn diese Majorität mir nachsagte: der geht einen anderen Weg wie wir, weil er etwas zu wenig Egoist ist. Abgeordn. von Auerswald: Ich

sam machen, daß allerdings von allen Seiten her zugestanden worden Punkt 1 betrachte ich nach der Erklärung des Königlichen Herrn Kommissars, die keine Entgegnung gefunden hat, ö sage ich, undeutliche Bestimmungen besonderer Emendationen bedürfen, welche zum Herrn Justiz-Minister, theils von dem Herrn Ich gehöre zu denen, denen,

zu den That dem Vorsitzenden der Versammlun

Marschall: stellen, ob Nr.

Nach dieser 2 stehen bleiben soll? (Mehrere Stimmen: mit der Erläuterung?)

Die Versammlung hat die Erläuterung vernommen.

Nr. 2 stehen bleiben? (Sie soll nicht stehen bleiben.) ‚.

Soll ohne Abstimmung angenommen werden, daß Nr.“

bleiben soll?

dern davon ö nunmehr die gutacht⸗ die wir hier abzugeben haben, und werde die hohe Versammlung erfuchen, daß sie sich morgen um 10 Uhr zu Berathung des Reglements wieder hier vereinigen möge.

(Schluß der Sitzung um 4 Uhr.)

Nichtamtlicher Theil.

.

Hofnachricht. Berlin. treff der Feierlichkeiten bei Eröffnung des ersten Vereinigten Landtages. Der Brand zu Bucharest. Provinz Pommern. schiff der „Preußische Adler.“

Dentsche Bundesstaaten. fleisch als Nahrungsmittel.

as wird er nicht;

guter Ruf auch nur auf das lei

Ja.) Referent Graf Stosch: 5. VII. lautet: „Alle den vorstehenden Anordnungen zuwiderlaufende Vor— schriften werden hiermit aufgehoben.“ In der Abtheilung hat sich noch die Ansicht schließlich geltend gemacht, daß es am sichersten geschehen könne, wenn im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen würde, daß eine wissentlich falsche Denun⸗

ersammlung setzen, weil ich es für eine Versammlung zu schützen zu erhalten. indessen habe ich die daß, wenn ich jetzt diesen

, . Berichtigendes in Be— begebe, es mich nicht beun—⸗ 2

d gesetzlichen Strafe der Verleumdung unterliege. Inylann,,, glaube, es kann vorausgesetzt werden, daß der Versammlung die be⸗ treffenden Gesetzstellen bekannt sind. lung der Ansicht beitreten, klärt werde?

Abgeordn. zimmermann: Bemerkung, daß ich die allgemeine gesetzliche

ciation der

Das Dampf⸗

Will also die hohe Versamm⸗ .

daß dies in dem Gesetze ausdrücklich er— Königreich Hannover.

; Königreich Württemberg.

Abreise des Königs verschoben. Näheres über die Unruhen in Stutt⸗

gart. Großherzogthum Baden. nur

laufs von Getraide und Mehl und Ankauf von Frü

Aufnahme der Getraide-Vorräthe. -Großherzogthum Mecklen⸗

burg-Schwerin,. Ankauf von Getraide und Mehl. Herzogthum

e Maßregeln zur Abhülfe des Nothstandes. Richtfest der Petrikirche.

Evnard's Anerbieten an Griechenland. Pairs⸗ und Deputirten⸗Kammer. Prinz von Sorakus. General Cubisres. Duell. Kredit⸗Verlangen zur Unterstützung der unteren Zoll⸗Beamten. Die Anleihe für die Stadt Paris. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Deputirten⸗Debatte über auswärtige Angelegenheiten.)

Großbritanien und Irland.

Ich muß noch darauf aufmerk⸗

Ich erlaube mir nur die kurze sen Zusatz für überflüssig halte, weil schon Vorschriften bestehen, wonach derjenige, welcher alsche Denunciation wissentlich erlaubt, bestraft werden soll. Zusatz aber auch für mißlich, weil gesagt worden ist, che Strafe der Verleumdung eintreten soll; ein Ver⸗ Strafrecht nicht, sofern dar⸗ verstanden werden soll, wofür

Da sich der Zusatz also von lich vor, den betreffenden gut

ist, wie in Punkt 2 ist, wie in en wegen des Ver

für beseitigt wie in Punkt ten auf dem Halm. enthalten sind, Theil bereits von dem t Kommissar vorgeschlagen worden sind. or den trotz dieser Emendationen, einzelne Punkte bedenklich erscheinen. will nicht darauf zurückkommen, aber, von . letzten Redners ausgehend, daß wir an dem Prinzipe halten müssen, die vollste und reinste Unbescholtenheit in die ser Versammlung zu er— halten, muß ich mich ganz entschieden dem schl zord neten aus Westfalen auschließen, welcher die Entscheidung allein in die Hände derjenigen Versammlung legt, die ein Interesse dabei hat, und welcher das Geschenk, welches die Krone uns gen lich das Recht des Urtheils der Standesgenossen, diesen wirklich über— ; Es ist durchaus kein Grund vorh täten der einzelnen Paragraphen einzulassen, während wir ein einzi— ges Mittel, ein einfaches, klares, schlagendes Mitte Subtilitäten mit einem Striche zu beseitigen. Abgeordn. Hansemann: und stimme dem bei. Marschall:

Ich halte den daß die gesetzli gehen der Verleumdung kennt aber das unter wissentlich falsche Denunciation bestimmte Strafen vorgeschrieben sind. selbst versteht, so schlage ich unmaßgeb achtlichen Antrag fallen zu lassen. Das Amendement geht dahin, ausdrücklich im Gesetze auszusprechen, daß eine wissentlich falsche Denunciation der gesetzlichen Strafe der Verleumdung unterliegen soll. Wird diesem Amendement beigetreten? (Mit überwiegender Majorität abgelehnt.) Abgeordn. von Breitenbauch: meine Absicht, daß eine Lücke im Gesetze ausgefüllt werde, welche ich Sie betrifft diejenigen Personen, welche bei unserer bis- herigen Gerichtsverfassung, die noch in dem größten Theile der Mo— narchie gilt, vorläufig freigesprochen worden' sind. hat der Gesetz-Entwurf nicht berüclichtigt.

Sach sen-Meiningen. Freie Stadt Hamburg. Frankreich.

dem Gesichtspunkte des

ge des Abgeord—

London. Widerlegung des Gerüchts von der neuen Besetzung der Stelle des Lord-⸗Lieutenants für Irland. Parlaments-Perhandlungen; Lord Palmerston über die griechischen Ange legenheiten; Annahme der Zehnstundenbill; Reform der Armen -Verwal⸗ tung. Vermischtes.

Marschall:

Einladung zu dem Kongreß für Verbesserung des Gesängnißwesens. Vermischtes. ;. . Wissenschaftliche und Kunst-⸗Nachrichten. Königl. Opernhaus. („Robert der Teufel“) . Handels und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Marktbericht.

Meine Herren! zaben, alle diese

darin finde. Ich nehme mein Amendement zurück Die Personen Man weiß nicht, wohin Sie gehören nicht zu den bescholtenen, denn sie sind nicht durch ein Kriminal-Gericht nach J. 2. b., ebenfalls auch nicht nach Punkt 4 des §. J. ihrer Ehrenrechte für verlustig erklärt, sie gehören aber auch nicht zu den unbescholtenen Personen, denn sie sind eines Verbrechens bezüchtigt worden, und wenn auch ihre Schuld ihnen nicht bewiesen worden ist, so ist auch ihre Unschuld nicht be⸗ Sie gehören nicht zu denjenigen Personen, bei denen nach §. VI. die ständischen Rechte ruhen sollen. . Es muß in dem Gesetz meines Erachtens eine Bestimmung über vorläufig freigesprochene Personen getroffen werden. r ͤ den Antrag dahin stelle, daß diese Lücke im Gesetze durch irgend eine Bestimmung ausgefüllt werde, so erlaube ich mir, mit wenigen Wor- ten mich darüber auszusprechen, wie diese Lücke ausgefüllt werden Ich schlage vor, daß in einem Zusatz- Paragraphen nach S. VI. bestimmt werde: „Personen, welche vorläufig freigesprochen ollen in Beziehung auf das vorliegende Gesetz als voll⸗ prochen betrachtet werden.“ : zwei Gründe, nämlich erstens würden sie außerdem viel schlechter daran sein, als diejenigen, bei welchen die ständischen Rechte ruhen sollen, weil bei den Letzteren die Kriminal- Untersuchung doch einmal endet und dann entschieden wird, ob sie kondemnirt werden ober nicht, ob sie die Ausübung der ständischen Rechte verlieren oder behalten Bei den vorläufig Freigesprochenen endigt, aber ihr Zustand nicht, sie bleiben lebenslang darin und können bei der größten Un—

Es fragt sich, ob die hohe Versammlung den Schluß der Berathung wünscht? (Ja.) Ein Amendement, welches der Herr Abgeordnete von Bonin gestellt hat, ist ganz allgemein ge⸗ Es will den Titel des Gesetzes modifiziren und will einen kleinen Zusatz zu dem Eingange dieses Paragraphen machen, nämlich es will den Titel so setzen: „Gänzliche und' zeitweise Ausschließung von ständischen Versammlungen.“ Art. VI. so heißen:

man sie thun soll. H Nachdem am heutigen Tage Se. Königl. Hoheit der Prinz Albrecht, Sohn des Prinzen Albrecht von Preußen Königl. Hoheit, das zehnte Jahr erreicht hat, empfing der Prinz aus den Händen Sr. Majestät des Königs den Schwarzen Adler Orden und das Patent als Seconde⸗Lientenant im ersten Garde⸗ Regiment zu Fuß. Bei der Wachtparade machten Allerhöchstselbst bekannt, und Se. Königl. Hohei sich hierauf in dienstlicher Form bei dem C Offizieren des Regiments und dem Chef de

Abends 8 Uhr war Konzert bei Hef Direktor Meyerbeer, Madame Viardot⸗=C ; und Monari und die Geschwister Neruda aus Mehrfach und noch in den letzten Tagen iedenen Zeitungen Mittheilungen über die Werte Majestät der König bei der Vorstellung der Abgeordneten an die Vertreter der Begreiflich zwar ader nreden des Rense z 9 sind, inder doe ich dem Gedächtnisse nicht sicher eindragt rsd =* 2. 9 die Zeitungen gelangen konnte. Vedes Reer

Potsdam, 8. Mai.

Dann soll es im Anfange des „Die Ausübung ständischer Rechte ruht zeit Der Königliche Herr Landtags Kommissarius hat sich mit diesem Amendement einverstanden erklärt.

Abgeordn. von Bonin: im Titel die Bezeichnung:

Marsch all: daß diese veränderte F ist noch ein Amendemen

bracht worden. rf ine Amendement

n Se. Majestät dies t der Prinz meldete den Stabs-

Wo gehören sie nun hin?

ommandeur, n r Leib⸗Compagnie.

wozu der General- Musik= arcia, die Sänger Ronzi Berlin berusen waren.

Ich habe schon gestern bemerkt, daß Wenn ich nun

„bescholtener Personen“, ganz fortfal—

etwas dagegen,

hohe Versammlung (Nein.) Dann

assung angenommen würde? t. von dem Abgeordneten Zimmermann einge— eiß nicht, ob der Herr Ab zur Abstim Zimmermann; dem des Abgeordneten von Auer mit demselben. Marschall: Da haben wi . den, ob sie sfizirt werden solle, wie vor mori e nn. von Vincke: s

geordnete noch wünscht, gebracht werde?

finde mein Amendement in swald wieder und vereinige das mei⸗

r Nr. 1, 2 und 3, und ich werde stehen bleiben ode n worben ist. abe mein Amendement dahin

worden sind, ,, ändig freige aben wir in ver

en h ff gefunden, welche Se. jetzt hier versammelt einzelnen Provinzen nicht mind

Ich stütze mich dabei auf

en Landtags gerichtet haben sollen. auern ist es, daß die kurzen

r eventualiter so ellt, theils völlig unrich

aus dritter