.
Ich habe den Argumenten des letzten verehrten Redners aus Preußen, welche sich auf 8. 31 des Regle=
Abgeordn. von Fock:
ments beziehen, nicht ganz folgen können. 8. 31 setzt voraus, daß des Königs Majestät sich bewogen finden könnten, das Reglement einer Revision zu unterwerfen. Auf biesem Punkte war die Abthei⸗ lurg nicht angelangt. Es ist vorher schon von dem Königl. Herrn Kommissarius bemerkt worden, daß er darüber in der Art, wie der Gegenstand behandelt worden ist, der Abtheilung nicht den Vorwurf. einer Ueberschreitung macht. Ganz anders liegt es aber, wenn, das Prinzip ins Auge gefaßt wird, von welchem aus der Ausschuß die Sache angesehen hat, und da, glaube ich, kann die Versammlung nur gegen den Ausschuß sich entscheiden. Die Abtheilung hat gesagt, wenn aus irgend einem Gesetze ein Punkt herausgehoben und zur Debatte gestellt werde, sei sie befugt, das ganze Gesetz einer Begut⸗ achtung zu unterwerfen. Dem glaube ich nicht beitreten zu können, ich glaube vielmehr, daß das Gesetz nur im Wege der Allerhöchsten Proposition der Kritik unterworfen werden kann,. Es würde — dies will ich noch zur Rechtfertigung meiner Ansicht nachholen ein Verfahren sein, welches niemals zu einem glücklichen Resultate führen könnte, wenn bei Berathung einer Petition nicht das ganze Gesetz, seinem Umfange nach, vor Augen läge und man darüber sprechen wollte. Das wäre etwas Besonderes, ganz verschieden von dem vorweg zu erklären, man halte sich für befugt, wenn ein Gegenstand rein zum Gegenstande einer Petition gemacht wird, die Berathung und Begutachtung des gan⸗ zen Gesetzes zu dem Gegenstande der Petition und Berathung zu machen. Deshalb, glaube ich, muß die hohe Versammlung, wie auch schon von dem ersten und zweiten Redner bemerkt worden ist, sich gegen den Grundsatz erklären, daß mit der Heraushebung einzelner Punkte des Gesetzes das ganze Gesetz einer Berathung in extenso unterworfen werden könnte.
Es würde dies auch zu einem unausführbaren Resultate führen. Wenn z. B. eine Bestimmung des Landrechts zum Gegenstande einer Petition gemacht würde, so würde die Folge sein, daß zu dem Zwecke der Berathung die Abtheilung 1 Landrecht prüfen müßte.
(Pochen.)
Wenn ich vorhin gesagt habe, daß der Ausschuß sich auf die⸗ sen Standpunkt gestellt habe, so folgt dies aus den Bestimmungen, welche eben hier vorgelesen worden sind.
Es heißt hier:
„Für die Annahme, daß nur die einzelnen als Beschwerde her⸗ vorgehobenen Punkte Gegenstand der Berathung sein könnten, sprach sowohl die Bestimmung der Verordnung über die Bildung des Ver⸗ einigten Landtags, als der Inhalt des Reglements selbst. Beide zei⸗
en als einzigen Weg, auf welchem die Stände berechtigt sind, die Abänderung eines bestehenden Gesetzes herbeizuführen, den einer Pe— tition. In solcher gelte die Voraussetzung, daß nur einzelne Vor⸗ schriften angefochten und desfallsige Abänderungen speziell und bestimmt beantragt werden dürften, dagegen das Recht der Begutachtung des Gesammtinhalts von Gesetzen dem Landtage nur da zustehe, wo olche in Form Königlicher Proposition von ihm erfordert würde. Offenbar, so äußerte ein Theil der Abtheilung, verwandle das Ver— langen, im Wege der Petition ein ganzes Gesetz der Prüfung zu unterwerfen, das verliehene Necht zu petiren in das der Begut— achtung.“ ö (Heftiger Lärm.)
Das ist der Gegenstand, worüber gestritten worden ist, und al⸗ lerdings hat die Mehrzahl sich dahin entschieden, daß die Begutach— tung der einzelnen Theile auf die allgemeine Berathung übergehe, und dagegen glaube ich mich erklären zu müssen.
Marschall: Es will mir scheinen, als wenn bie jetzige Be⸗ rathung zu gar keinem praktischen Resultate führe, und ich schlage daher vor, daß wir zur wirklichen Diekussion übergehen.
Ja, ja.)
Abgeorbn. Milde: Die Majorität Ihrer Kommission hat sich
gegen den Antrag erklärt, den ich in Folge einer Erklärung, bie von Ellen des Herrn Landtags -Kommissars der Versammlung in einer unserer früheren Sitzungen gegeben wurde, mir zu stellen erlaubte, und zwar hat die Majorität um deshalb sich dagegen erklärt, weil sie geglaubt hat, durch bie Erklärung, die von Seiten des Herrn Landtags- Kommissars in jener Debatte abgegeben worden ist, vollkom—⸗ men den Gegenstand erledigt zu sehen. Ich erlaube mir aber, die Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß ich an jenem Tage mit meinem Antrage gerade von jener Seite auf den Weg der Pe— tition hingewiesen worben bin. Ich habe demnach mein Petitum ge stellt und dasselbe mit den Motiven unterstützt, welche ich zum gro ßen Theile bereits an jenem Tage, als ich die Ehre hatte, diesen Antrag zu stellen, der hohen Versammlung mitgetheilt habe. Ohne also diese Gründe zu wieberholen und ohne 39 dieselben wiederum einzugehen, scheint es mir doch sehr wichtig, daß wir über das In— terpellalionsrecht und namentlich in Bezug auf die Erfahrungen, die in der Zwischenzeit uns bei unseren Debatten vorgelegen haben, zu einem Entschlusse kommen möchten, um dieses Recht auf eine mög— lichst breite Basis gestellt zu sehen. Wir haben im Verlaufe der Ver- handlungen gesehen, daß die Anträge, die sosort aus ber Versamm-« lung herausgestellt worden sind, 4 haben verneint werden müs— sen, und zwar mit Recht. Denn die Verwaltung kann unmöglich auf eine Anfrage, die wie aus den Wolken herausgeschneiet kommt, so— fort Antwort ertheilen. Ich muß aber, auf diese Erfahrung gestützt, noch eine andere Seite für meinen Antrag hervorheben, und bas ist die Menge von Petitionen, die uns wirklich zu erbrücken drohen und unsere, ganzen ständis en Arbeiten ins Weite hinausziehen werden. Ich bin überzeugt; daß jede einzelne Petition, die hier eingegangen ist, aus cinem positiven wahrhaften, Vedürfnisse hervorgegangen jst; ich bin aber auch überzeugt, daß eine Menge derartiger Petitionen sehr rasch und zur Zufriedenheit der Petenten würde haben beseitigt werden können, wenn wir das Interpellationsrecht gehabt hätten, d. h. in ker Artz daß eine ganz Einfach? Frage an den Minissertisch und eine Erwiederung von R. die Sache erledigt hätte. Ich will nicht die hohe Versammlung ferner mit diesem Gegenstand . chen ich im Interesse des Gouvernements wie der Reglerten bean tragt, ermüden. Nach dem, was der Herr Landtags-Kommissar da. mals gesagt hat, glaube ich das Recht zu haben, hoffen zu dürfen daß aüf diese Art und Weise eine Menge Geschäste rasch und zur Zufriedenheit Aller erledigt werden werden. Ich kann deshalb uur dringend bitten, daß die . Versammlung meinen Antrag, wie ie ihn gestellt habe, gegen das Majoritäts-Gutachten des Ausschusses bei 6! Majestät bevorworte.
Abgeorbn. Dittrich: Den Antrag des geehrten Abgeordneten Milde halte ich im Interesse der Krone, wie des Volks, für sehr wesentlich und sehr nüßlich. Es hat sich bereits herausgestellt, daß durch die Erklärungen, die der Herr Landtags Kommissar und die Herren Minister gegeben haben, schon eine große Wohlthat für die Versammlung entstanden ist, daß viele Aufflärungen gegeben worden 2 die sonst weitläuftige Diskussionen nn ffn hätten. Als
reund der Oeffentlichkeit überdies glaube ich, daß nur eben durch die Oeffentlichkeit Gerüchte und Dinge widerlegt werden können, die im Petltionswege zu ungeheuren Weitläuftigkeiten führen würden.
Abgeordn. Freiherr von Vincke: finde den Gegenstand
der Berathung, insoweit es sich um eine gesetzliche Bestimmung han⸗
682 deln kann, eigentlich schon durch 8. 2 des Geschäfts-Reglements er⸗ ledigt, insofern es darin am Ende heißt: „an ihn — nämlich den Kommissarinus — hat der Vereinigte Landtag sich wegen jeder Aus⸗ kunft, so wie wegen der Materialien, deren er bedarf, zu wenden.“ Es ist die Form, in der der Vereinigte Landtag an den Kommissarius sich zu wenden hat, in diesem 5.2 nicht näher vorgezeichnet worden; es wird also auch eine beliebige Form gestattet sein, und es scheint der Herr Kommissar auch nicht die Absicht zu haben, einen bestimm— ten Weg vorzuzeichnen. Es ist zwar gesagt worden, daß Jeder, der eine Frage an den Herrn Landtags-Kommissarius richten wollte, diese schriftlich bei dem Herrn Landtags- Marschall einzureichen und dieser sich wieder auf dem schriftlichen Wege an den Herrn Landtags⸗Kom⸗ missar zu wenden hätte. Tieser Weg scheint, wie schon früher be⸗ merkt worden ist, sehr weitläuftig zu sein und es dessen nicht zu be⸗ dürfen. Ich werde mich daher dem Antrage des verehrten Abgeord⸗ neten dahin anschließen, daß es am zweckmãßigsten und einfachsten ist, eine Frage . in der vorhergehenden Sitzung anzukündigen und es alsdann dem Belieben des Herrn Kommissar zu überlassen, ob und wie er diese Frage beantworten wolle. Würde die Frage von der Art sein, daß das Gouvernement, der Landtags-Kommissar oder ein anderer Minister, zu dessen Departement diese Frage gehören würde, sich nicht veranlaßt fühlten, sie zu beantworten, so würde es der einfachen Erklärung be— dürfen, daß die Antwort nicht erfolgen könnte, und die Versammlung hätte sich dabei zu beruhigen. Da Se. Majestät im Reglement nicht den schriftlichen Weg vorgeschrieben hat und das Reglement nichts darüber enthält, der mündliche Weg aber jedenfalls der einfachste ist, so sehe ich nicht ein, warum jetzt der Weg der einfachen Frage abge⸗ schnitten werden soll, da doch dem Herrn Kommissar und den Herren Ministern die Befugniß vorbehalten ist, eine gestellte Frage nicht zu beantworten. Ich finde auch in den Gründen des Majoritäts-Gut⸗ achtens nichts, was dem eigentlich eutgegenstehen könnte, es scheint mir das Gutachten nur auf einem Mißverständniß zu beruhen.
Wenn ich mir erlauben darf, ven dem Ende der Motive des Gutachtens zum Anfange überzugehen, so scheint mir die Erklärung der Bereitwilligkeit des Herrn Landtags-Kommissars, jede gewünschte Auskunft ertheilen zu wollen, insofern nicht genügend, als, wie auch hier schon erörtert worden ist, durch eine einfache Beantwortung ei⸗ ner einfachen Frage schriftliche Petitionen abgeschnitten und dadurch unsere Geschäfte in sehr erwünschter Weise vereinfacht werden können. Also ist es nicht genügend, daß nur über den Gegenstand der Tages— Ordnung gefragt werden könne, sondern es muß über jeden Gegen— stand, del den eine Petition eingereicht werden könnte, die Ankündi⸗ gung einer Frage gestattet sein. Ich sehe ferner nicht ein, warum ein solches Verfahren mit unserer Verfassung unvereinbar sein soll; das ist eine bloße Sache der parlamentarischen Form, und ich finde nicht, daß es sich hierbei von der Verfassung handelt. Die Sache ist ganz einfach, es tritt ein Mitglied auf und kündigt an, daß es am folgen— den Tage eine Frage stellen werde; der Landtags-Kommissar oder der betreffende Minister nimmt davon Notiz, und in der nächsten Sitzung erklärt derselbe, ob er die Frage beantworten wolle. Dies wird der kürzeste Weg sein und scheint mir auch sehr wohl ausführbar. Wenn ferner alle offiziellen Mittheilungen nur im Namen Sr. Majestät des Königs ergehen sollen, so scheint mir das einen ganz anderen Fall zu betreffen; hier antwortet nicht Se. Majestät der König, son⸗ dern der Landtags-Kommissar antwortet im Namen Sr. Majestät oder einfach im Namen des Ministers, zu dessen Departement der Gegenstand gehört. Von den Verhältnissen constitutioneller Staaten kann hier ferner vollends nicht die Nede sein; wir sind alle einver— standen, daß wir uns in keinem constitutionellen Staate befinden; wir werden aber eben sowohl darüber einverstanden sein, daß dies eine Form ist, welche in jeder ständischen Versammlung ausführhar ist, ohne daß es sich dabei um eine Constitution zu hanbeln braucht. Wenn endlich die Thätigkeit des Landtags nur auf Petitionen unt Propositionen beschränkt sein soll, so finde ich eine solche Beschränkung im Gesetze nicht begründet, und die Adreß-Berathung hat es bewie— sen, daß eine andere Thätigkeit des Landtags möglich und auch von den Vertretern des Gouvernements zugelassen worden ist. Da nun die Befugniß, Fragen an die Minister zu stellen, wesentlich mit den Petitionen zusammenhängt, indem sie dazu führt, unnützen Petitionen vorzubeugen, während uns deren jetzt bereits vielleicht 600 vorliegen, wovon wenigstens 30 hätten erspart werden können, so scheint es mir wünschenswerth, daß eine solche Befugniß in der von dem Petenten beantragten Weise zugelassen werde.
Marschall: Verlangt noch Jemand das Wort?
Abgeorbn. Jachmann: Der Antrag würde von mir nur unterstützt werden können, wenn hinzugesetzt würde, innerhalb 2 Stunden.
Abgeorbn. Schauß: Ich, meine Herren, muß mich dem An— trage des geehrten Abgeordneten aus der Provinz Schlesien auch an— schlleßen unb sinde es durchaus nothwendig, daß dem einzelnen Mit— gliebe das Recht hier zusteht, daß, wenn es 24 Stunden vorher eine Anfrage an den Landtags- Kommissar gerichtet hat, ihm dann auch eine Antwort ertheilt werden müsse. Die Bereitwilligkeit des Herrn Landtags- Kommissars ist zwar zu erkennen gegeben worden, dies so oft wie möglich thun zu wollen, das drückt auch das Gutachten der Kommission aus; indessen ist es mir doch wünschenswerth, daß eine solche mündliche Explication auch im Reglement festgestellt werbe, wo— nach jedem einzelnen Mitgliede ein solches Recht wirklich zusteht. Ich kann dem geehrten Redner aus der Provinz Westfalen, der so eben die Tribüne verlassen hat, nicht beipflichten, wenn er aus §. 2 her— * will, daß uns dieses Recht schon zusteht. Es ist da gesagt: Der Bereinigte Landtag hat das Recht, sich jede Auskunft zu erbit⸗— ten; das ist also das Ganze, nicht der Einzelne. Das Ganze ist von dem Einzelnen noch sehr verschieden, und es möchten leicht Fälle eintreten, wo es sich fragen wird, ob der Einzelne auf eine Frage ohne vorherige Ankündigung, obschon uns darüber eine Versicherung gegeben worden ist, auch einen Bescheid erhalten würde. Darum wünschte ich dies festgestellt zu haben, wenn ich glei nicht glaube, daß durch dergleichen Anfragen viele Petitsonen vermieden sein wäür⸗ den. Denn wenn wir das voraussetzen wollten, so halte ich , . für, daß Jeder, der eine Petition einbringt, so vielseitige è dafür hat, daß, wenn er sie alle durch die Güte des Herrn i ag tags-⸗Kommissars erledigt wissen wollte, darüber noch, mehr 37 hin⸗ ginge, als wenn eine Petition hier zur Berathung kommt. . erkläre ich mich posstiv für den Antrag des Abgeordneten aus der Provinz Westfalen. . ; .
Ein Abgeordneter: Darf ich bitten, eine Bestimmung aus dem Reglement für die Vereinigten ständischen Ausschüsse vorzulesen? Es heißt hierin: ;
ñ (Es konnte, da der Redner von einem entfernten Platze aus prach, nicht verstanden werden.) . ĩ ö Es liegt g ö um so mehr Grund dafür, daß dies auch hier angenommen werde.
Abgeordn. von Wedell: Nach dem Gesetze erstrecken sich unsere Verhandlungen nur auf Propositionen und Petitionen. Der Herr Lanbtags- Kömmüissar hat uns gefagt, daß er zu jeder Zeit bereit wäre, über diese Gegenstände Auskunft zu geben. —
Es ist jeßt hervorgehoben worden, daß die Zeit abgekürzt wer⸗
ben würde, daß wir weniger Petitionen bekommen würden, wenn der Landtags⸗Kommissar zu jeder ** nach 24 Stunden über Petitionen,
die innerhalb 14 Tagen eingebracht werden müssen, Auskunft geben sollte. Ich sinde darin vielmehr, daß wir die Zeit dadurch verlän⸗
ern und Zeit verlieren würden, denn während der 14 Tage würk e w i Anfragen an den Landtags- Kommissar ergehen, und würden innerhalb dieser 14 Tage nichts weiter verhandeln, als A: fragen über Petitionen. Ich halte es aber auch nicht für nöthig, w. in den Abtheilungen, wo die Petitionen vorher bearbeitet werden, ein Kommissar ist, der zu jeder Zeit vollständige Auskunft darüber giebt, und da die Herren Petenten an den Verhandlungen Theil nehmen, so steht ihnen in den Abtheilungen frei, zu jeder Zeit ihre Petitionen zurückzuziehen, so daß dann die General-Versammlung mit Petitionen nicht belästigt wird. Ich erkläre mich schon aus diesem Grunde ge⸗ gen den Antrag.
Abgeordn. Graf von Gneisenau: Es ist von einem geehr⸗ ten Redner der Aten Abtheilung der Vorwurf gemacht worden, daß sie zu rasch zu Werke gegangen wäre; ich glaube, meine Herren dieser Vorwurf gilt va L glich dem vorliegenden Paragraphen. Ich glaube, ehe wir die Wirkung des Paragraphen, wie er im Regle— ment steht, ganz beurtheilen können, müssen wir erst eine Erfahrung darüber haben, wir müssen die Erfahrung gemacht haben, ob uns eine solche Auskunft verweigert wird. Im Paragraphen steht aller⸗ dings, die Versammlung habe sich wegen einer Auskunft an den Landtags⸗Kommissar zu wenden, und darin ist die Absicht enthalten, daß der Landtags Kommissar verbunden sein solle, uns Auskunft zu ertheilen. Ich glaube, bis jetzt können wir uns nicht beschweren, Auskunft ist uns zu jeder Zeit ertheilt worden, soba!d sie verlangt wurde; ich glaube also nicht, daß wir den vorhandenen Paragraphen abändern sollten. Was aber das Amendement speziell betrifft, so glaube ich, daß eine Frist von 214 Stunden unter allen Umständen zu urz ist. Es können Fragen gestellt werden, über welche der Land⸗ tags⸗Kommissar erst von entfernten Orten Nachrichten einziehen muß, wözu mehr als 24 Stunden erforderlich sind. Ich glaube mich ge— gen das Amendement und für Aufrechthaltung des Paragraphen, er im Reglement steht, erklären zu müssen.
Abgeordn. Gier: Ich halte das Interpellations Recht ganz unentbehrlich, es ist auch bereits durch das Gesetz sowohl als durch den Gebrauch gestattet. Es liegen nur zwei Fälle vor. Wenn die Interpellationen die Tagesordnung betreffen, so haben pin erfa gren, daß ihnen ohne Weiteres genügt wird; betreffen sie nicht die Tages⸗ ordnung, so kann natürlich ein Jeder, weil hier Redefreiheit stattfin⸗ det, jegliche Frage stellen, denn er kann nicht unterbrochen werden, anders als durch den Marschall, und der muß, ehe er ihn unterbricht, die Worte gehört haben; dann hängt es von dem Landtags Kom- missar ab, ob er die Frage sogleich oder einen anderen Tag beant⸗ worten will. Darüber können wir keinen Beschluß fassen, daß der Kommissar die Frage beantworten muß; wir haben aber Alle n das Interpellations-Recht gebraucht, das hat der Gebrauch y. . das gewährt auch das Gesetz; es bedürfte also nur einer n, gen Verständigung über die Auslegung des Gesetzes, aber leines besonde ren Antrages.
Abgeordn. von Auerswald: Nur noch zwei Worte e. 9 mir erlauben, um darauf aufmerksam zu machen, daß . i , geehrte Redner wohl in einem Nißverstãndniß gewesen is. . hr meinte, daß irgend Jemand, entweder der Antragsteller . n. geordnete aus Westfalen, beantragt habe, daß , ,. missar gehalten sein solle, die Antwort,; die , ,, . . 24 Stunden zu geben, was in unzähligen Fällen vollkomme 5 de. mosi ß ehh en f. nur dahin gegangen, daß der Landtags, Kom— missar in einer nicht zu langen selst erfläte, ob er auf die Anfrage antworten wolle vböer nicht ‚ Abgebrrn, Müll- Ich fann nur bestätigen, daß nur das in meinem Autrage gelegen hat. . Abarhrbi, Graf Schwerin: Ich wollte mir die Bitte erlans= ben, baß der Herr Antragsteller die Güte hätte, seinen Antrag uns in der wörtlichen Fassung vorzutragen; es ist im Gutachten immer nur darauf Bezug genommen, der Abgeordnete Milde habe bean⸗ tragt u. s. w. Wir müssen aber die Fallung selbst en hen lernen, Referent Abgeordn. von Katte: Ich habe, die Anträge nicht wörtlich gefaßt, weil die übrigen Anträge, nur die Fragstelling he treffen, blos der Abgeordnete Milde hat sich unterzogen, seinen An— trag zu motiviren. — . Abgeordn. Milde: Der Antrag lautet, wie folgt: . „Soll jeder Abgeordnete das Recht haben, jederzeit iber belie bige Gegenstände Fragen an den Landtags, Ftommissar oder an den Departements-Chef zu stellen, sofern sie 24 Stunden vorher beim Marschall angemeldet sind?“ . ; ö. Marschall: Wir haben Alle das Amendement deutlich gehört, der Gegenstand scheint hinreichend besprochen zu sein, ich stelle Also die Frage: ob diesem so eben geber en Antrage beigetreten 6 soll. Diejenigen, welche für die Bejahung der Frage sind, bitte ich aufn he g eine bloße Majorität erhoben hat oder mehr als zwei Drittel vorhanden sind, kann nicht übersehen werden, es muß daher
gezählt werden Ich bitte die Herren Ordner, die Zählung vor— gez . h zunehmen.
(Dies geschieht.)
Das Resultat der Abstimmung ist folgendes: Das Amendement ist mit 324 Stimmen gegen 168 angenommen, also mit nicht ganz . . me: Es ist vorhin bestimmt worden, daß in Be— zug auf die Abstimmung der Bestimmung des Reglements nachge⸗ gangen werde; wie wind es aber mit der jetzigen Abstimmung ge⸗ kalten werden? Ein namentlicher Aufruf hat nicht stattgefunden; ich erlaube mir daher den Vorschlag, daß von jeder Provinz, von jedem Stande bestimmt würde, wie viel dafür und wie viel dagegen ge— stimmt haben. Hö
Marschall: Sollte das von irgend einem Interesse für die hohe Versammlung sein?
(Nein, nein!) ⸗ ;
Ich glaube nicht, daß dies Beifall findet. Warum diese Spal⸗ tung in Stände? ö Abgeordn. Baum: Herr Landtags⸗Marschall! .
In den Landtags-Abschieden von 1841 haben des Königs Ma⸗ jestät zu bestimmen geruht, daß umfangreiche Propositionen eine an⸗ gemessene Zeit vor Eröffnung des Landtags zur Kenntniß der Aus⸗ schüsse gelangen sollen, um eine gründliche Berathung zu erleichtern und den Geschäftsgang zu vereinfachen. Ich bin der Ansicht. daß wenn diese Allerhöchste Bestimmung auf das vorliegende n, Anwendung fände und die Mitglieder des Landtags von ie n, hen Propositionen zeitig unterrichtet würden, eine Abkürzung der ; 63 thungen zu erreichen und viele Zeit zu gewinnen. wäre. Ich harr daher ein Amendement als Zusatz zu 8. 2 vorzuschlagen und glaube dasselbe der Annahme der hohen Versammlung empfehlen zu dürfen. Dasselbe lautet: „Um die gründliche Prüfung und 3 . J Propositionen zu erleichtern, werden Wir diesel ö. eine angemessene Zeit vor Eröffnung des Vereinigten Landtags z Kenntniß der Mitglieder gelangen lassen.“ ;
Marschall: Findek das Amendement Unterstützung? (Geschieht hinreichend.)
— *
. 9 2 ,,
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Dienstag den 11 Mai.
n 916.
Landtags⸗Angelegenheiten. Sitzung der Herren-Kurie am 8. Mal: Petitionen an die betreffenden Abtheilungen verwiesen; die von 138 Mitgliedern der Kurie der drei Stände eingereichte Erklärung in Betreff der Dank-Adresse des Vereinigten Landtags an Se. Majestät den König.
Aandtags-Angelegenheiten.
Sitzung der Herren-Kurie am 8. Mai.
Die Sitzung beginnt unter dem Vorsitz Sr. Durchlaucht des Landtags-Marschalls, Fürsten zu Solms, gegen halb 11 Uhr Vormit— tags.
. Das Protokoll der vorigen Sitzung wird verlesen und geneh⸗— migt.
„Marschall: Schon am 1sten d. M. ist Königlicher Bescheid Auf den gemeinschaftlichen Antrag beider Kurien in Beziehung auf das Verbot der Kartoffel Ausfuhr und des Branntweinbrennens ein“ gegangen Ich würde ihn schon früher vorgelegt haben, wenn seit der Zeit Material für eine Sitzung vorgelegen hätte. Ich habe also jetzt diesen Königlichen Bescheid bekannt zu machen und bitte den Terrn Secretair, ihn zu verlesen. .
Secretair von Krosigk verliest diesen Allerhöchsten Bescheid, welcher so lautet:
(Vergl. die bereits Allg. Pr. Ztg. Nr. 123, zweite Beilage, S. 616, Spalte 3 gegebene Allerhöchste Kabinets-Ordre.)
Marschall: Weitere Mittheilungen, welche ich der hohen Versammlung zu machen habe, beziehen sich auf zwei Anträge, welche rechtzeitig, vor Ablauf der gesetzten Frist, eingegangen sind, von mir auch der Abtheilung schon zugewiesen wurden; aber heute ist es aus dem schon angeführten Grunde erst möglich, sie anzukündigen, näm lich der Antrag des Grafen von der Asseburg-Falkenstein, betreffend einige Maßregeln gegen den Nothstand, denselben, den das geehrte Mitglied schon bei der letzten Berathung vorgeschlagen hatte; dieser Antrag ist der Abtheilung für Abschätzung der Grundstücke schon zu— gewiesen. Ein weiterer Antrag des Grafen von Kielmannsegge be trifft die Beschränkung der Ansässigmachung und die Verpflichtung zur Einlage in eine Sparkasse, ein Antrag, der der Abtheilung für ver schiedene Gegenstände bereits zugewiesen worden ist.
Aus den stenographischen Berichten der anderen Kurie hat die hohe Versammlung schon entnehmen können, welche Mittheilung mir am 26sten Sv. Mts. von dem Marschall der andern Kurie gemacht worden ist. Es ist nämlich von etwa 138 Mitgliedern der anderen Kurie dem Marschall der anderen Kurie ein Schreiben zugegangen, welchem Schreiben eine Erklärung dieser Mitglieder beigelegen hat, nach welcher sie die Gesetzgebung des 3. Februar in mehreren Punkten nicht in Uebereinstimmung mit der früheren Gesetzgebung halten und den Antrag machen, daß diese Erklärung einer Abtheilung ihrer Kurie überwiesen werde, damit sie von der Versammlung zum Beschlusse erhoben werden könne. Der Marschall der anderen Kurie hat er— klärt, daß nach seiner Ueberzeugung dieser Gegenstand, wenn von irgend einer Versammlung, dann von der Versammlung der Verei nigten Kurie berathen werden müsse, weil er anzunehmen sei als im Zusammenhange stehend mit der Berathung über die Adresse an Se. Majestät den König. Er hat hierauf mit Zustimmung des Antrag
mit Zustimmung der Unterzeichner des Schreibens an ihn, dieses Schreiben mit seiner Beilage an mich eingeschickt. Ich bin nun über die Ansicht, welche ich über die Sache zu fassen habe, nicht
im Ich habe die Ueberzeugung, daß der Gegenstand von der Versammlung der beiden Kurien nicht berathen werden kann und zwar einmal darum, weil die Debatte über die Adresse an Se. Ma— sestät den König für vollständig geschlossen und abgethan angesehen werden muß, und dann auch aus dem Grunde, weil der Gegenstand nach meiner Ansicht überhaupt in keiner von unseren Versaminlungen zur Berathung kommen kann. Er bewegt sich nämlich in keiner Son den Formen, die durch das Gesetz und die Geschäftsordnung vorge schrieben sind; er enthält keine Bitte, er enthält keine Beschwerde.
Daß er sich aus diesem Grunde nicht eignet zur Berathung in einer von unseren ständischen Versammlungen, das hat der Mar' schall der anderen Kurie sehr richtig erkannt, indem er Petitionen, welche ganz denselben Gegenstand betrafen, welche dasselbe enthielten, was die Erklärung enthält, ohne Anstand der Abtheilung der anderen Versammlung zur Berichterstattung an die Versammlung zugewiesen hat. So unzweifelhaft ich über meine Ansicht aber auch bin, so halte ich es doch für angemessen, ich halte es für nothwendig, die Ansicht dieser hohen Versammlung darüber zu vernehmen, welchen Gang sie in dieser Sache einzuschlagen für thunlich und für erfor derlich hält. Es ist die Mitwirkung dieser Versammlung in Anspruch genommen; es würde mehr sein, als ich zu thun vermag, wenn ich nun erklären wollte, die Versammlung habe diese Mitwirkung eintre ten zu lassen, oder sie habe sie zu versagen. Ob sie sie will eintre— ten lassen, hat die Versammlung zu beurtheilen, ob sie sie versagen will, wird sie gleichfalls zu beurtheilen haben. Das ist die Absicht, in welcher ich den Gegenstand hier zur Sprache bringe, indem ich hinzufüge, daß zur Sache selbst keine Bemerkungen zu machen sind, daß der Gegenstand selbst nicht unserer Berathung unterliegt, sonbdern nichts Anderes die Absicht ist und nichts Anderes die Absicht sein kann, als die Ansicht der Versammlung darüber zu vernehmen, ob sie ihre Mitwirkung will eintreten lassen oder nicht.
Fürst von Lychnowski: Ich kann mich im Wesentlichen mit dem, was Ew. Durchlaucht gesagt haben, einverstanden erklären. Ich sehe nicht ab, wie irgend ein Zweifel hier vorliegen kann, welches in diesem Falle die Stellung der Herren-Kurie sein muß; und indem ich mich auf dem Gebiet bewege, welches Ew. Durchlaucht am Schlusse Ihrer Rede selbst vorgezeichnet haben, entferne ich mich in allen dem, was ich die Ehre haben werde, hier zu sagen, von dem eigentlichen Tenor dieser Declaration, Erklärung, Protest oder wie man sie sonst nennen mag, der nicht vor unser Forum jetzt gehört. Die Fälle, in denen die Herren-Kurie mit der Kurie der drei Stände in vereinig ter Sitzung zu berathen hat, sind durch das Gesetz eben so deutlich als speziell vorgeschrieben. Der §. 14 der ersten Verordnung nach dem Königlichen Patent vom 3. Februar ist zu oft hier und an einem anderen Orte Gegenstand der Erwähnung gewesen, als daß es nö— thig sei, auf seinen Inhalt speziell zurückzukommen. Er enthält die beiden Fälle der Anleihen und der Steuern. Daß hier von beiden nicht die Rede ist, versteht sich von selbst. Was nun einzelne Aus—⸗ nahmen anbelangt, so haben sich, wenn ich den Gang unserer
stellers,
weifel.
N N 2
Debatten richtig aufgefaßt habe, seit der Eröffnung dieses Landtages zwei, gezeigt: die erste bei der Debatte Über die Adresse und die zweite bei der Debatte über die Hülfskassen.
Ich werde mir erlauben, den zweiten Fall zuerst zu berühren. Was die Hülfskassen betrifft, so werde ich mich des Ausdrucks be⸗ dienen, den ich als zuerst designirter Referent dieser Abtheilung aus dem Munde des Königl. Kommissars in einer Privat-Anfrage ver⸗ nommen habe; er nannte sie damals hors d'oeuvxres. Es war also etwas, das weder eine Proposition, noch ein Postulat, noch sonst et⸗ was war, das im Gesetz vorgesehen ist, sondern es war eine Königl. Gabe, über deren Annahme wir befragt wurden, und es war beiden Kurien recht, daß über die Annahme dieser Königlichen Gabe beide Kurien vereinigt zu berathen hatten. Was nun die Adresse betrifft, so wird Niemanden in dieser hohen Versammlung entgangen sein, daß zuerst ein großer Zweifel obzuwalten, schien, ob die Herren-Kurie bei der Adreß-Debatte gegenwärtig zu sein hätte. Die Worte: „Dank⸗ Adresse“ und „Adresse“ allein waren damals der Grund, worauf diese
Debatte sich weiter stützte. Es wurde endlich beschlossen, daß, nach dem Se. Majestät zu dem ungetheilten Vereinigten Landtage gespro chen, auch der Vereinigte ungetheilte Landtag Sr. Majestät zu ant worten und neben den Gefühlen des Dankes auch diejenigen Ver⸗ wahrungen darzulegen habe, die unser Gewissen bedrängten. Damit muß ich gestehen, habe ich die Debatte für geschlossen erachtet. Es ist mir in dieser hohen Versammlung öfter direkt und indirekt vorgeworfen worden, auf constitutionelle Gebiete anzuspielen oder constitutionelle Vorbilder zu suchen. Ich hätte heute gern constitutionelle Vorbilder gesucht, aber in allen constitutionellen Debatten habe ich keine Nachfragen, keine Nachreden nach Königlichen Antworten auf Adressen gefunden. Ich befinde mich also auf einem ganz originellen Standpunkte und kann mich auf kein Beispiel berufen. Ich glaube auch nicht, daß es irgend Jemand in der 2ten Kurie, der zu dieser Adresse oder Denkschrift bei⸗ getragen und sie unterschrieben hat, eingefallen ist, sie vor die Ver einigte Kurie zu bringen. Und wenn ich schließlich diese Declaration vor mir erblicke, so sehe ich darin eine Stelle: (Die Militairmusik auf der Straße unterbricht den Redner im Vortrag.) Ich werde mir erlauben, meinen Vortrag auf einige Augenblicke zu suspendiren. Nach einer Pause fährt der Redner fort): Erlauben mir Ew. Durchlaucht, sie zu verlesen:
Eiest. Vergl. Allg. Pr. Ztg. Nr. 127, Zweite Beilage, S. 657, Spalte 1, die Erklärung der 137 Mitglieder der Kurie der drei Stände.)
Db dann der Herr Marschall der Kurie der drei Stände den Antragstellern eine Alternative gesetzt hat oder nicht, ob sie diese angenommen haben oder nicht, ob, wie es heißt, ihnen gesagt wor den ist: entweder nehmen sie Ihre Erklärung zurück, oder sie muß dor den Vereinigten Landtag kommen; ob diese Alternative ausge— sprochen worden oder nicht, glaube ich, berührt uns gar nicht und geht uns nichts an. Wenn ich in einem Punkte nicht vollständig der Ansicht Ew. Durchlaucht bin, so ist es darin, daß Ew. Durchlaucht meinen, wir hätten zu entscheiden, ob wir mitwirken wollen oder nicht. Ich glaube, wir können eine Mitwirkung nur versagen, nie aber gewähren. Zur gewährenden Mitwirkung gehört die gesetzliche Zusammenberufung, die uns nicht zusteht; zum Ver agen ist sie aber nicht erforderlich. Wir können also der zweiten Kurie nicht sagen: wir wollen mitwirken, denn dazu müssen wir gesetzlich zusam⸗ menberufen werden, sondern wir können nur sagen: wir wollen nicht mitwirken, und ich bin ganz von der Ueberzeugung durchdrungen und glaube, daß ich hier mit der Majorität dieser Versammlung spreche, daß, wenn wir dazu aufgerufen würden, wir unsere Mitwirkung ver s Ich will diese Frage nicht auf ein banales Feld
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sagen müssen. herüberziehen; ich will den Fall nicht annehmen, daß wir, wenn eine große Fraction unter uns ihr Uebergewicht bei der Abstimmung gel— tend machen sollte, dann von der zweiten Versammlung als ungesetz lich bei der Debatte gegenwärtig perhorrescirt werden könnten. Ich will diesen Fall nicht annehmen; ich sage aber, wir haben kein Recht, in jener Versammlung zu sitzen, und die erste Kurie soll sich nirgends hinbegeben, wo sie nicht ein vollständiges Recht dazu hat.
Fürst von Carolath-Beuthen: Was die Aeußerung über die Hülfskassen betrifft, so spricht sich das Referat darüber aus, warum wir uns veranlaßt gesehen haben, darüber zu berathen. Wir würden gar nicht zu dem Beschlusse gekommen sein, wenn wir nicht im Auftrage des Herrn Marschalls und in Aeußerungen der anderen Kurie unsere Befugniß gefunden hätten, darauf einzugehen. Wir ha— ben darauf gemeinschaftlich beschlosen, uns mit der Berathung zu befassen. .
Marschall: ter berührt. Graf von Arnim:
Das ist ein Gegenstand, der uns hier nicht wei—
setzlichen Formen in jedem einzelnen Falle gehörig klar machen muß, um einen festen Boden für alle fernere Zukunft in ähnlichen Fällen zu gewinnen. Dies ist der Grund, warum ich bei einer schein⸗ bar einfachen Sache doch auf eine ausführliche Motivirung meines Votums eingehen zu müssen glaube. Ich schicke voraus, daß ich die formelle Behandlung dieses Gegenstandes als die alleinige Auf gabe unseres Beschlusses halte. Ich halte dafür, wie der Herr Mar— schall bereits angeführt hat, daß wir in keiner Weise in der Lage sind, auf den materiellen Inhalt der Erklärung einzugehen. — Ich erlaube mir, als Grund dafür, daß ich unsere Theilnahme an der ferneren Berathung dieser Erklärung nicht für zulässig halte, an— zuführen: erstlich, weil ich diese Mitwirkung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht für zulässig halte, zweitens, weil es auch kein
Gegenstand, der Adresse, keine Fortsetzung der Adreß-Debatte ist, und endlich, weil die Deklaranten selbst, wie aus den Verhandlungen der Drei-Stände⸗Kurie, also aus den amtlichen Berichten, hervorgeht, sich gegen die Mitwirkung der Herren-Kurie entschieden ausgesprochen und nur durch die Alternative, die ihnen gestellt wurde, sich bewogen gefunden haben, nachzugeben, den Zutritt der Herren-Kurie sich ge— wisfermaßen gefallen zu lassen. 2 Um Lie Gründe näher zu entwickeln, müssen wir allerdings den Antrag, wie er gestellt ist, näher vor Augen haben. Es liegt, wie ersichtlich, eine Erklärung vor, welche in mehreren Punkten die Uebereinstimmung zwischen den älteren Verordnungen und der Ver— ordnung vom 3. Februar in Abrede stellt, welche daraus den Schluß zieht und die Ueberzeugung ausspricht, daß diese Punkte der älteren Verordnungen, weil sie mit denen der neueren Verordnung unverein⸗ bar seien, noch zu Recht bestehen. Die Deklaranten stellen den An—⸗ trag, daß der Landtag sich über diese Punkte verständige und sie zur Vermeidung jeden Mißverständnisses näher bezeichne; sie be—
um sie demnächst von der Kurie der drei Stände zum Beschluß erhoben und im Protokoll niedergelegt ' zu sehen.
Ich sage, die gesetzliche Bestimmung steht unserer Theilnahme an der Berathung dieses Antrages entgegen, indem der 5. 14 der Verordnung vom 3. Februar, wie der Antragsteller in der Kurie der drei Stände selbst hervorgehoben hat, dahin lautet: „Wenn der Ver—⸗ einigte Landtag über eine Proposition wegen Aufnahme neuer Staats⸗ Anleihen (8. 5) oder wegen Einführung neuer Steuern oder Erhö— hung der bestehenden Steuersätze (8. 9) zu beschließen hat, so tritt der Herrenstand mit den übrigen Ständen zu gemeinschaftlicher Be⸗ rathung und Beschlußnahme zusammen. In allen anderen Fällen erfolgt auf dem Vereinigten Landtage die Berathung und die Abstim⸗ mung des Herrenstandes in abgesonderter Versammlung.“
Hieraus hat der Antragsteller der Declaration in der jenseitigen Kurie richtig gefolgert, daß gesetzlich in diesem vorliegenden Falle keine Berathung der Vereinigten Kurien stattfinden könne. Es ist ferner nach den vorliegenden Verhandlungen jener Versammlung von einem anderen Mitgliede aus der Rhein⸗Provinz, welches den ersten Adreß⸗-Entwurf selbst verfaßt hatte, sehr richtig auseinandergesetzt worden, wie die Adreß Debatte geschlossen sei und nicht fortgesetzt werden könne. Ich erlaube mir, da dies das Motiv ist, warum es scheinbar zulässig gewesen ist, die diesseitige Kurie zu den jenseitigen Verhandlungen in diesem Punkt hinzuzuziehen, die Worte zu wieder⸗ holen, welche in dieser Beziehung dort gesprochen wurden, sie lauten:
„Wenn ich auch nicht die Ehre habe, zu den Antragsstellern zu gehören, so halte ich mich doch dadurch nicht der Verpflichtung ent⸗ bunden, mich vom Standpunkte des Interesses der Versammlung aus über die vorliegende Frage zu äußern. Die Adresse ist aller⸗ dings von den Vereinigten Kurien verhandelt und beschlossen worden; durch die Beschlußnahme über die Adresse ist aber auch diese ganze Verhandlung zum Schlusse gebracht worden, und es war in diesem Beschlusse keinesweges die Absicht enthalten, daß alles dasjenige, was sich späterhin im Laufe der Verhandlungen noch in Bezug auf diesel⸗ ben Materien in den Kurien des Vereinigten Landtages ergeben würde, abermals von den Vereinigten Kurien zu verhandeln sei. Es konnte im Gegentheil, wenn von einer weiteren Entwickelung dieser Materien die Rede war, immer nur an den Weg der Bitte und Beschwerde gedacht werden, den verfassungsmäßig jede einzelne Kurie für sich einzu⸗ schlagen hat, und ich denke mir, daß einer der Beweggründe, welche die Antragsteller zu ihrer Eingabe veranlaßt haben, darin besteht, daß in Folge der bei der Kurie der drei Stände eingelaufenen, die Verfassung betreffenden verschiedenemr Anträge der Weg der Bitte und Beschwerde von unserer Kurie eingeschlagen werden wird.“
mich dennoch in diesem Falle aus dem Gründe dagegen erklären, weil wir uns gewissermaßen den Antragstellern aufdringen würden und sie selbst erklärt haben, daß sie es nicht wünschen, in diesem Falle
antragen, daß zu dem Ende sie einer Abtheilung überwiesen werde,
mit uns gemeinschaftlich über diese Sache zu berathen.
Dies wären also meine Motive, weshalb ich mich der Ansicht des Herrn Marschalls anschließe. ;
Ich muß mir aber erlauben, einen Schritt weiter zu gehen. Nämlich ich besorge, daß man aus diesem Votum eine Schlußfolge⸗ rung ziehen könnte, gegen die ich mich eben so entschieden und noch entschiedener aussprechen muß. Man könnte nämlich sagen: Indem die Herren- Kurie ihre Mitwirkung verweigert, tritt sie der Ansicht der Antragsteller dahin bei, daß dieser Gegenstand materietl in der Kurie der drei Stände zu verhandeln sei. Dies wäre eine Schlußfolgerung, ldie möglich wäre, und wegen ihrer Möglich⸗ keit muß ich mir hier erlauben, mich gegen diese Schlußfolgerung zu verwahren, dahin zu verwahren, daß man nicht aus meinem Votum dieses Mißverständniß ziehe, und ich wünsche, daß sich die Herren⸗ Kurie verwahre, daß man nicht aus ihrem Votum dieses Mißver⸗ ständniß entnehme. Ich habe vorhin angeführt, daß der Antrag der 137 Mitglieder des Vereinigten Landtages dahin geht, ihre Er— klärung durch die Berathung der Drei- Stände-Kurien nach Vorbe⸗ rathung in einer Abtheilung zum Beschluß erheben zu lassen und sie zu Protokoll niederzulegen. Diese Erklärung enthält aber, wie wir vernehmen und wie auch selbst aus öffentlichen Blättern zu entnehmen ist, in die sie den Weg gefunden hat, wenn es nicht schoen aus den Verhandlungen der anderen Kurie hervorginge, die Behauptung, die Ueberzeugung dieser 137 Mitglieder, daß mehrere Punkte der neueren Verordnungen vom 3. Februar unvereinbar sind mit den betreffenden Bestimmungen der älteren Gesetze. Die Erklärung folgert daraus und behauptet, daß die älteren Gesetze in diesen Punkten noch zu Recht bestehen; sie erklärt also mit diesen Worten, daß sie diese Punkte der neueren Gesetze vom 3. Februar für nicht zu Recht bestehend erkenne, sie erklärt also daraus, daß sie diese Punkte der Gesetze vom 3. Februar für ungültig er— kenne. Sie beantragt, daß die Versammlung der Drei Stände⸗ Kurie diese Erklärung zu ihrem Beschlusse machen soll, und be⸗ antragt, daß dieser Beschluß, von ihr gefaßt, zu Protokoll genommen werde. Der Antragsteller in der Drei⸗Stände⸗Kurie, der sich vorzugsweise über diesen Gegenstand ausgesprochen hat, be⸗ stärkte diesen Antrag, indem in seiner in den amtlichen Berichten ent⸗ haltenen Rede wiederholt ausgesprochen ist, daß diese Erklärung, die er, im Verein mit anderen Mitgliedern, überreicht habe, lediglich an eine Abtheilung der Kurie der drei Stände überwiesen werde, und ferner von demselben gesagt worden: „Daraus kann aber kein Schluß auf andere ähnliche Fälle gezogen werden, sondern jedes Mitglied hat, selbst gegen die Masorität, das Recht, zu verlangen, daß den aus⸗ drücklichen Worten des Gesetzes Folge geleistet, und daß dieser An⸗ trag nur in der Kurie der drei Stände berathen werde, was das Gefetz für alle Fälle, mit Ausnahme der beiden im S. 14 vorbehaltenen, vor= schreibt.“ Wenn nun diesem Antrage Folge gegeben, wenn also in der Kurie der drei Stände diese Erklärung materiell debattirt würde, so läge darin also auch die Möglichkeit, daß sie zum Beschluß erhö⸗ ben würde. Die Möglichkeit muß man annehmen, der Antragsteller beantragt sie sogar. Die Drei⸗Stände⸗Kurie würde also 383 dem Antragé jener 137 Mitglieder vier Punkte des Gesetzes, auf dem der Bereinigte Landtag steht, zu dem wir, die Herren-Kurie, gehören, auf welchem wir, die Herren⸗Kurie und die andere Kurie, alle vier Stände, ein eng verbundenes Ganze bilden, sie würda alfa