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vier Punkte des Gesetzes, auf dem wir uns hier befinden, ohne unsere Mitwirkung für nicht zu Recht bestehend, für ungültig er⸗ klären. Ich habe geglaubt und werde es immer glauben, daß der Vereinigte Landtag ein Ganzes bilde, daß die Bestimmung, daß wir in vielen Fällen unsere Berathungen vereinzelt halten, nicht im ent⸗ serntesten die Einheit des Landtages störe. Wir stehen auf einem Boden des Gesetzes und müssen auf einem Boden stehen, wenn wir iiberhaupt bestehen sellen. Ich frage aisc was darate wenn fel wenn eine Kurie für sich einen Theil des Gesetzes, auf dem wir Alle stehen, ihrerfeits für ungültig erklart, einen Beschluß deshalt faßt und diesen Beschluß als eine feierliche Declaration zu ihren 6 legt? Ich frage, ob dies nicht jeden gesetzlihen Bestand des Vereinigten Landtags sofort über den Haufen wirft? Ich gehe nur, um meine Ansicht klar zu machen, einen Schritt weiter. Wer hätte denn die 137 Mitglieder gehindert, die Bildung der Herren⸗Kurie für unver- einbar zu erklären mit den Bestimmungen der früheren Gesetze? Ich kann Nemand das Recht bestreiten, diese Ansicht zu hegen. Aber würden wir der anderen Versammlung das Recht zuerkennen, durch Beschlüsse festzusetzen, daß wir nicht zu Recht bestehend hier sitzen? Würde ein Beschluß von uns, der die Rechtsbeständigkeit des Ge⸗ setzes betrifft, wonach die andere Kurie lebt und handelt, würde der wohl zu Recht bestehend sein können, wenn wir ihn faßten? Ich glaube, wir würden uns eines solchen Verfahrens nie schuldig machen. Wir kennen eine Itio in partes für Stände, für Provinzen bei de⸗ ren gemeinsamer Berathung und Beschlußnahme; aber wir ken⸗ nen im Gesetz keine itio in partes, wenigstens würde ich sie nie wünschen, für Kurien, und ich weiß also keinen gesetzlichen Weg, wie sich die Kurie gegen ein solches Verfahren irgendwie im gesetzlichen Wege schützen könnte. Wir haben zur großen Freude den ersten Ver⸗ such, eine Uiio in partes zu ergreifen, scheitern sehen. Wir haben zu unserer großen Freude, zu meiner Freude besonders, gesehen, daß dieser Versuch von allen Seiten mit Entschiedenheit znrückgewiesen wurde. Wir dürfen also hoffen, daß überall mehr und mehr das Be— streben Einzelner zurückgewiesen werden wird, sich dem Gange der gro— ßen Majorität durch einseitige Demonstrationen entgegenzustellen. Ich konkludire also: daß nicht eine Kurie für sich allein Para⸗ graphen und Bestimmungen der gemeinschaftlichen Gesetze des Vereinigten Landtags für ungültig erklären kann. Das ist mein Konklusum. Ich weiß sehr wohl, daß ich auch nicht im ent⸗ ferntesten die Macht und das Recht habe, zu bestimmen oder einzu— wirken auf das, was in der Kurie der drei Stände verhandelt wird; ich könnte aber gerade mit demselben Recht, wie von den Antrags— stellern verlangt wird und auch aus den Verhandlungen der Drei— Stände-Kurie, welche uns gestern bekannt geworden sind, hervor⸗ geht, verlangen als ein Einzelner, daß die Gesetze strictissime be⸗ folgt werden. Ich könnte verlangen und behaupte, daß jedes Mit⸗ glied das Recht hat, selbst gegen die Majorität zu verlangen, daß dem ausdrücklichen Willen des Gesetzes Folge geleistet werde, und darum habe ich das Recht, mich gegen den Antrag zu verwahren, der dahin gerichtet ist, daß in einer anderen Kurie Gesetze, daß Rechte, die mich mit betreffen, und die erlassen sind, für ungültig er— klärt werden sollen, und ich glaube, die Herren-Kurie hat dasselbe Recht, eben dieses zu verlangen und sich ebenfalls gegen einen An— trag zu verwahren, der dahin gerichtet ist, daß in der anderen Kurie
Beschlüsse gefaßt werden sollen, durch welche Gesetze, die für uns gemeinsam gegeben sind, theilweise für ungültig erklärt werden.
Ich muß aber auch Einwürfen gegen diese Behauptung, so ein⸗
fach und richtig sie ist, begegnen. Man könnte mich nämlich fragen, ob, wie als Wunsch der An⸗ tragsteller hingestellt worden ist, ich denn nun der anderen Kurie das Recht bestreiten wollte, und ob ich denn für unzweckmäßig hielte, sich klar zu machen, in welchen Punkten man die Uebereinstimmung der älteren Gesetze mit den neueren vermisse; dies ist als der Zweck dieser Erklärung angedeutet worden. Ich bin weit entfernt, dies der Kurie bestreiten zu wollen, weit entfernt, die Nützlichkeit eines solchen Verfahrens in Zweifel stellen zu wollen; es ist aber sehr richtig in jener Kurie darauf hingewiesen worden, daß hierzu die ge⸗ setzliche und die einzige gesetzliche Gelegenheit und Veranlassung sei bei der Erwägung der Petitionen, bei der Erwägung der Bitten oder der Beschwerden. Bei dieser werden die Punkte, wo einzelne Mit⸗ glieder die Uebereinstimmung der älteren Verordnungen mit den neue— ren Verordnungen vermissen; bei dieser wird die Entwickelung dieses Mangels der Uebereinstimmung als rationes decidendi dastehen, es wird der Entscheidungsgrund sein, der die Kurie veranlassen kann, diesen oder jenen Antrag zu stellen, diese oder jene Be⸗ schwerde zu führen. Da wird sich der Landtag klar machen kön— nen und klar zu machen haben, ob und in welchem Maße bei einem oder dem anderen Punkte diese Uebereinstimmung vermißt wird, und wenn sie vermißt wird, wird eben dies als Entscheidungsgrund, als Entschließungsgrund hinzustellen sein. Es wird also der Landtag, es wird jede Kurie Gelegenheit haben, sich dies klar zu machen, sich dar⸗ über bewußt zu werden, dies außer Zweifel zu stellen. Aber es ist dies ein großer Unterschied gegen den Antrag der Antragsteller, so— wohl in Beziehung auf die Form, als auch in Beziehung auf die Wir— kung. Wenn sie dort, wo sie hingehören, alle dieselben Erwägungen zur Sprache bringen, wenn der Landtag, in welcher Mehrheit es fei, für diese oder jene Ansicht in dieser Beziehung sich ausspricht, so ist dieser Ausspruch an sich kein Beschluß, sondern er ist nichts mehr und nichts weniger als der Entschließungs Grund, einen Antrag an Se. Majestät zu stellen oder eine Beschwerde zu füh⸗ ren. Es verhalten sich dann diese Erklärungen, diese Erwägun⸗ gen die , . der Uebereinstimmung der älteren und neueren Gesetze ö. Motto solches Antrags hinstellen, zum Antrage gerade, wie die Entscheizungsgtünde eines richterlichen Urtheils, eines Er— kenntnisses zum Erkenntniß, zum Urtheil selbst. So wenig, wie ein Nich ren in seinen Eutscheidungsgründen, um sein Urtheil zu'mnotiviren, einen Ausspruch thut, dem Einen oder dem Anderen ein Recht ab⸗ spricht oder zusagt, dieser hierdurch, weil es in den Entscheidungs⸗ 4. ⸗. = . h gs6⸗ gründen stehtz sein Recht verliert oder gewinnt, so wenig verliert oder ewinnt die Herren-Kurie oder die Drei Stände Kurke deshalb ein echt, weil die Herren-Kurie oder die Drei⸗-Stände-Kurie in den Entscheidungsgründen zu einer Bitte oder Beschwerde ausspricht . sei in dem oder dem Punkte ein Mangel an ,, vor⸗ handen zwischen den älteren und den neueren Gesetzen. n nen. also dadurch ein Recht an sich beschränkt wird, so wenig hat solch 9 Motiv der einen Kurie den Einfluß, daß die andere Kurie durch 96 Entscheidungsgründe gebunden wäre, daß dadurch irgendwie ein Be? schluß gefaßt wäre, der auf sie Wirkung hätte. Es tritt aber ferner der charakteristische Unterschied hinzu, daß, wenn bei einer Petition dergleichen Erwägungen vorkommen, wenn auf Grund der Erwägun— 7 ein Beschluß von der einen Kurie gefaßt wird, dieser kein Be—
chluß des Landtags werden kann, es sei denn, daß die andere Kurie dabei mitgewirkt hat, daß diese Petition, dieser Antrag auch an sie gelangt sei und sie amtliche Veranlassung habe, sich darüber auszusprechen. Und erst, wenn sie dies gethan, wenn sie sich diesem Antrage angeschlossen hat, wird es ein Beschluß des 6
Dadurch ist also jede Kurie dagegen geschützt, daß ihr Recht o ihre Mitwirkung irgendwie alterirt werde durch einen Beschluß, an dem sie nicht Theil Nö hat. Bei der Berathung der Bitten und Beschwerden also wird die Gelegenheit und der Ort sein, wo
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sich jede Kurie klar zu machen hat, ob und welchen 2 sie in Be⸗ ziehung auf die Uebereinstimmung mit jenen Gesetzen findet; dort werden die Ueberzeugungen auszusprechen sein, aus denen dieser oder jener Antrag gestellt worden ist; es wird aber nichts weiter Be⸗ schluß sein, als der Antrag an Se. Majestät, und dieser wird wie⸗ derum nur Beschluß sein, wenn auch die andere Kurie sich ihm anschließt.
Man könnte mich ferner fragen, ob ich denn nun hiermit eine jede Kurie für unberechtigt erkläre, irgendwie Beschlüsse in ihrer Mitte zu sassen, ohne die andere Kurie zuzuziehen oder ihre abge⸗ sonderte Mitwirkung dabei eintreten zu lassen. Ich sage Nein! Be⸗ schlüsse kann, abgefehen von den Beschlüssen über die Gutachten bei Königlichen Propositionen, eine Kurie für sich sehr wohl fassen, nur nicht Beschlüsse für sich allein, welche auf die Rechte und Verhält⸗ nisse der anderen Kurie einwirken, welche, wie hier vorliegt, Theile der Gesetze, die für beide Kurien gemeinsam gelten, für nicht zu Recht bestehend erklären. — Ich will meine Ansicht mit einem Bei— spiele klar machen. Es kann sich bei einer Kurie ein Zweifel erhe⸗ ben über die Anwendung, über die Ausführung eines Punktes im Reglement, und es kann sich, wenn der Marschall damit einverstan— den, die Kurie darüber vereinigen, man wolle diesen Paragraphen in dieser Kurie künftig immer so oder so in Anwendung bringen. Man kann dadurch gewissermaßen einen usus statuiren, nach dem die Kurie künftig verfahren will. Das würde ich ganz unbedenklich fin⸗ den, denn das ändert die Stellung der anderen Kurie nicht im ent⸗ ferntesten, das beschränkt sich rein auf die Verhältnisse im Innern jeder Kurie. Wenn aber der Fall, wie hier, vorliegt, wo es sich darum handelt, Gesetze zum Theil als nicht zu Recht bestehend zu erklären, Gesetze, welche diese Kurie mit verbinden, so wird wohl Je⸗ dem der himmelweite Unterschied klar sein, der zwischen solchen Be— schlüssen und jenem Beschlusse liegt. .
Dies sind die Ansichten, welche ich auszusprechen für nothwendig hielt, um jedem Mißverständniß dahin vorzubeugen, daß, weil die Herren-Kurie, wie ich glaube, und worin ich mich ganz der bisher geäußerten Ansicht anschließe, nicht in der Lage ist, auf eine Bera— thung des vorliegenden Antrags in Gemeinschaft mit jener Kurie ein— zugehen, — gegen das Mißverständniß mich zu bewahren, als wenn hierdurch meine Ansicht dahin ginge, daß die Drei⸗Stände⸗Kurie für sich allein in der Lage wäre, darüber zu berathen, materiell zu bera— then und materiell zu beschließen. .
Es kommt mir nicht bei, an dem Rechtsgefühl der anderen Ku— rie in dieser Beziehung nur im entferntesten zu zweifeln, und ich habe die feste Ueberzeugung, daß, wenn der Augenblick da wäre, um darüber sich dort zu äußern, man von demselben Gefühl ausgehen würde, was das Recht in dieser Beziehung gebietet. Mein Vortrag soll also nur dazu dienen, mein Votum auf der einen Seite zu mo— tiviren und auf der anderen Seite mein Votum vor einer Mißdeu⸗ tung zu schützen.
Marschall: Da von keiner Seite mehr das Wort verlangt wird, so habe ich dasjenige auszusprechen, was mir als Ansicht der Versammlung erscheint. Nämlich ich setze dann voraus, daß ein Ein— verständniß der Versammlung dahin anzunehmen ist, daß die Ver⸗ sammlung aus den hier angeführten Gründen ihre Mitwirkung zu ei⸗ ner weiteren Behandlung des Gegenstandes nicht eintreten lassen wolle.
Graf von Sierstorpff: geführten Gründen.
Marschall: Nicht allein aus den im Eingange von mir, son— dern auch aus den im Laufe der Berathung entwickelten Gründen.
Oder aus den im Eingange an⸗
Fürst von Lychnow ski: Wollen Ew. Durchlaucht die Worte nochmals wiederholen? .
Marschall: Ich habe das Einverständniß der Versammlung dahin vorauszusetzen, daß aus den von mir und im Laufe der Be— rathung entwickelten Gründen sie ihre Mitwirkung bei einer Behand— lung des Gegenstandes nicht eintreten lassen will.
Fürst von Lychnowski: Wir können sie nicht eintreten las— sen, darum wollen wir sie nicht eintreten lassen. Sobald das Wort „wollen“, wenn Ew. Durchlaucht erlauben, allein dasteht, so gehen wir auf den Gegenstand ein; wir können aber nicht, darin liegt der Hauptgrund. Ich würde auf den Ausdruck „können“ mehr als auf das Wort „wollen“ ein Gewicht liegen. Es bleibt uns kein Zweifel übrig; es hängt nicht von unserem Willen ab, ob wir hin— gehen wollen oder nicht; wir können nicht hingehen.
Graf von Arnim: Ich erlaube mir die Anfrage, ob die Her— ren⸗-Kurie nicht angemessen findet, sich darüber auszusprechen, ob sie die von mir als die von einem Einzelnen aufgestellte und daher sehr wenig geltende Ansicht theile: daß aus diesem Votum, welches der Herr Marschall proponirte, das die Theilnahme der Herren⸗-Kurie an der Berathung des in Rede stehenden Gegenstandes für ge— setzlich nicht zulässig erklärt, nicht auf die Rechtsbeständigkeit eines materiellen Beschlusses der Drei⸗Stände⸗-Kurie über diesen Gegenstand zu schließen sei, und ob die hohe Kurie, wie ich es thun würde, sich gegen den Antrag der 137 Mitglieder in dieser Beziehung verwah— ren will, wie gegen einen Beschluß, der in dieser Hinsicht etwa ohne Mitwirkung der Herren⸗-Kurie gefaßt werden sollte.
Graf von Sierstorpff: Ich würde protestiren, daß in der anderen Kurie ein Beschluß darüber zu Stande gebracht werde, wel⸗— cher in unsere Rechte mit eingreist. Da weder eine Petition, noch Adresse, noch Königliche Proposition vorliegt, so weiß ich nicht, wo⸗ zu eine Abtheilung, wie der Antrag will, gewählt werden soll; ja ich glaube, daß schon in der Erwählung einer solchen Abtheilung eine Verletzung unseres Rechtes liege. Es steht einem Jeden frei, in einem Protest zu Protokoll zu geben, was er will, aber nur auf seinen eigenen Namen, nicht als Beschluß⸗Theilnehmer eines getheil— ten Staats⸗Körpers.
Marschall: Dies würde zu einer anderen Frage führen, zu der, ob ein Separat⸗-Votum gegeben werde könne oder nicht? auf die hier nicht einzugehen sein wird.
Fürst von Lychnowski: Ich werde nur in Bezug auf das, was das geehrte Mitglied aus Brandenburg angeführt hat, mir er⸗ lauben, eine Frage an Euer Durchlaucht zu stellen, nämlich die: giebt es eine offizielle Mittheilung über diese Declaration der 137, die in unseren Händen sich befindek, die uns also offiziell vorliegt; oder ist die Mittheilung nur aus öffentlichen Blättern entnommen?
Marschall: Wie ich im Engange erwähnt habe, hat der Marschall der anderen Kurie nicht nur das Schreiben der 137 Unter⸗ zeichner, sondern auch die Beilagen dazu, alfo sämmtliche Aktenstücke, an mich eingeschickt.
Fürst Hon Lychnowski: Ew. Durchlaucht haben uns aber, wie mir bekannt ist, keine offizielle Mittheilung davon gemacht, Ew Durchlaucht haben nicht für nöthig gefunden, uns dieses Aktenstück seinem ganzen Inhalte nach . zu lassen.
Marschall: Ich bin nicht dazu aufgefordert worden.
Zürst von Lychnowski: Ich bin weit entfernt gewesen, auch nur im geringsten etwas Anberés ausdrücken zu wollen, als eine rene fe
arschall: Auf diese Frage kann ich nichts Anders antworten, als daß die bini f i har e, , ,, sind, und daß ich eine Aufforderung dazu nicht erhalten habe. l h Fürst von Lychnowski;: Alfo: Ew. Durchlaucht haben eine
Aufforderung nicht erhalten; es ist zu einer Vorlesung der Aten⸗ stücke nicht gekommen. Ich verstehe darunter, daß wir die Kenntniß, die wir von dem Aktenstücke erhielten, aus unoffiziellen Blättern ge⸗ schöpft haben. Wir wissen blos, daß eine Declaration mit Bezug⸗ nahme auf das Allerhöchste Patent vom 3. Februar d. J. oder auf die Thronrede, oder auf die letzte Erwiederung Sr. Majestät des Königs niedergelegt worden ist. Was die Declaration enthält, wissen wir nicht offiziell, und ich weiß nicht, ob es sich für eine ständische Körperschaft, für die hohe Kurie schickt, sich in das Detail über den Inhalt einer Declaration einzulassen, von welcher sie keine andere Kenntniß hat, als die aus nichtpreußischen und unoffiziellen Blättern entnommene, welche eben so gut etwas ganz Falsches als etwas Richtiges enthalten können. Ich glaube, daß Ew. Durchlaucht dies mit im Auge hatten, als Sie beschlossen, eine Frage zu stellen, wonach wir nur bei der Berathung dieses Gegenstandes innerhalb der Formfrage uns zu bewegen haben, ob wir in Bezug auf die Berathung dieses Gegenstandes in die andere Kurie hingehören, nicht aber über den Inhalt selbst. Ich habe nicht gehört, daß man in irgend einer stän⸗ dischen Verfammlung der Welt sich auf Grund eines Zeitungs-Arti— kels mit dem, was in der Schwester-Versammlung vorkommt, beschäf⸗ tigt. Ich habe durchaus nicht einen Tadel gegen die Aeußerungen meines verehrten Kollegen gegenüber ausdrücken wollen, sondern ich war nur der Ansicht, daß, wenn wir in die Lage kommen sollen, uns mit dem Tenor dieses Gegenstandes zu beschäftigen, wir abwarten müssen, bis ein Protokoll oder eine stenographische Mittheilung hierüber uns zugehen oder bis, wenn nicht Seine Majestät selbst durch eine kommissarische Mittheilung einschreitet, durch Ew. Durchlaucht uns eine solche Kenntniß zu Theil wird. So lange wir nicht eine offizielle Mittheilung erlangt haben, müssen wir uns auf das beschränken, wovon wir offizielle Kenntniß haben; wir müs⸗= sen uns darauf beschränken, das eine Declaration niedergelegt worden ist, und auf die Frage, ob wir bei der Debatte über eine solche De—⸗ claration gegenwärtig sein müssen. Ich wiederhole nochmals, ich will weder direkt noch implicite den geringsten Tadel gegen die Aeuße⸗ rungen meines verehrten Kollegen damit verbinden; ich glaube aber, daß wir, die wir mit so großer Aufmerksamkeit seinem Vortrage zu⸗ gehört haben, dann, wenn wir eine andere Notiz davon nehmen, als eben diese Aufmerksamkeit uns auf ein anderes, Feld begeben, und daß wir daun von einem unoffiziellen Artikel einer hamburger Zei— tung bei unseren Verhandlungen eine offizielle Kenntniß nehmen, Marsch all: Was ich zu sagen habe, bezieht sich nur auf den Gang, den die Debatte bisher genommen hat. Da habe ich nur zu bemerken, daß man sich in dieser Debatte auf keine Weise auf den Inhalt der Erklärung selbst eingelassen, sondern nur Veranlassung genommen hat, sich weiterhin auf Grund der, Bemerkungen zu äußern, welche ich vorausschickte und in welchen ich in allgemeinen Zügen den Inhalt der Erklärung allerdings charakterisirt habe. Das, habe ich im Eingang in dem Umfange gethan, daß dies wohl geeignet sein konnte, die Bemerkungen zu veranlassen, die weiterhin gemacht wor den sind.
Graf von Arnim: h holt dahin ausgesprochen hat, daß es. , Tadel darüber aussprechen wollte, daß von mir Ansichten . gen Ausführlichkeit geäußert worden sind, wie ich lie 2. ö rzu . gen erlaubte, so glaube ich doch genöthigt zu Jein. die . . geehrten Mitgliedes zurückzuweisen. D asselbe nimmt an, äie . nicht mit welchem Rechte, daß sich mein Vortrag auf die össentlichen Blätter des Auslandes, gründe. Mein Vortrag gründet sich zunächst auf die amtlichen Berichte, die über diesen ganzen Gegenstand in der Allg. Preuß. Zeitung sich befinden. Er gründet, sich zunächst auf das Schreiben der 137 Mitglieder, welches in dieser Zeitung wörtlich abgedruckt ist, und welches dahin lautet, daß es ihnen, den Deklaranten, da es nicht angemessen erachtet worden sei, die speziellen Punkte in der Adresse anzuführen, in welchen Fällen die volle Ueber⸗ einstimmung der Verordnung vom 3. Februar mit den älteren Ge⸗ setzen zu vermissen sei, als Pflicht erscheine⸗ daß der Landtag sich hierüber verständige, und daß sie zur Vermeidung jedes NMißderstũnd⸗ nisses diese Punkte näher bezeichneten. Hieran. knüpft sich der An— trag, daß diese Erklärung (welchen Namen diese Eingabe hat) einer Abtheilung der Drei-Stände⸗Kurie zur gründlichen Erörterung über— wiesen werde, damit sie dann von der Kurie der drei Stände zum Beschluß erhoben und zu Protokoll niedergelegt werde. Hieraus er— giebt sich zur Genüge, daß die neuere Verordnung in einzelnen Punk⸗ ten als äußere Uebereinstimmung mit den, ilteren Verordnungen be zeichnet, und daß darüber, wo und, wie weit es stattfinde, die Kurie der drei Stände allein und für sich Beschluß fassen soll. das ist der Tenor und Kern, um welchen sich mein ganzer Vortrag bewegt hat. Auf den Inhalt dieser Erklärung, auf, die Materie des— selben bin ich nur soweit eingegangen, als sie sich in diesem Schrei⸗ ben und in den Verhandlungen der jenseitigen Kurie selbst angedeutet findet. Wenn ich aber nach Ansicht des verehrten Redners weiter gegangen bin, wenn sich in meinem Vortrage, größere Kenntniß jenes Schreibens vorgefunden hat, nun so frage ich, mit welchem Rechte ich meine Augen gegen diejenigen Dinge Lerschließen soll, die doch nicht, so viel mir bekannt ist, als Geheimniß in der Welt bestanden haben. Um 137 Unterschriften hierzu zu gewinnen, hat es, so viel mir bekannt ist, vierzehn Tage Zeit gebraucht, und es wäre dem geehr-— ten Mitgliede gegenüber wohl nicht zuständig, mich hierüber zu befra⸗ gen, ob ich auch von dem Dokumente Kenntniß erhalten hätte. Ich glaube, daß dieses Recht dem geehrten Mitgliede gegenüber nicht zustehe; ich glaube ferner, daß es wohl nicht befremden kann, wenn 137 Mitglieder des Landtages von einem solchen Dokumente Kennt niß haben, auch wohl ein 138stes davon unterrichtet sein kann. In⸗ sofern in meiner Rede etwas enthalten sein sollte, was dem Inhalte jener Erklärung entgegen ist, würde ich mich sehr gern rcktifiziren; ich vermuthe aber, daß das, was ich gesagt habe, so weit ich den Inhalt berührte, sich vollkommen im Einklang mit ihm befindet, und daß dieser Tenor der Erklärung nicht als eine völlig unbekannte Größe in meinem Vortrage über seine formel le Behandlung er scheinen konnte, das dürfte mir mit den einfachsten Regeln der Logik übereinstimmen, in welcher Beziehung ich gerade bei dem verehr⸗ ten Mitgliede gegenüber vorzugsweise erwarte und erwarten kann, er mit mir darüber einverstanden ist. Wenn derselbe die Erwähnung auswärtiger Blätter berührt hat, so erwiedere ich, daß es mich schmerzlich berührt hat, daß der Text jener Erklärung — ob er rich⸗ tig ist oder nicht, das weiß ich nicht — zuerst in einem nicht preußi⸗ schen Blatte zu finden war; aber das ist nicht ein Punkt, worüber ich zu richten habe; ich habe mich nur um den Tenor so weit be= kümmert, als es darauf ankam, für die formelle Behandlung des Ge⸗ genstandes einen Boden zu gewinnen, und daß es hierzu an gesetz— lichen Wegen nicht gefehlt hat, darüber wird, glaube ich, kein Zwei⸗ fel sein. Wenn der Tenor jener Erklärung nicht in jener Kurie. be⸗ kannt geworden ist und auch in dieser nicht bekannt wird, so muß ich annehmen, daß man nach der Form des Geschäftsganges es nicht für angemessen gefunden hat. Mir steht ein Urtheil, darüber nicht zu, aber ich wiederhole, daß ich sehr bedaure, daß dieser Tenor in den preußischen Blättern nicht bekannt geworden ist, da es den Schein einer Scheu haben könnte und ich nicht allein die vollkommenste Pu⸗ blizität in solchen Dingen für das Beste halte, sondern auch sehr be⸗
Obwohl das geehrte Mitglied sich wieder⸗ weder direkt noch indirekt einen
dauern würde, wenn man auch nur einen Funken von Scheu in die⸗
sem Umstande finden sollte, da ich der Meinung bin, daß wir weder e, ener, noch irgend ein Dokument der Art zu scheuen haben.
Fürst von Lychnowski: Ich bin mit großer Aufmerksamkeit dem beredten Vortrage gefolgt, den das verehrte Mitglied gehalten hat. Ich glaube nicht, daß irgend etwas in den Worten, die ich ausgesprochen habe, direkt oder indirekt auf eine Scheu hindeutet; ich bin mir nicht bewußt, mich dieses oder eines ähnlichen Wortes bedient zu haben, das eine solche Deutung zuließe. Was die Kennt= niß des geehrten Mitgliedes in Bezug auf eben diese Declaration oder Erklärung anbetrifft, so läßt sich noch hinzufügen, daß außer den 137 Unterzeichnern, diese Zahl mit eben so vielen Tausenden multi⸗ plizirt, ebenfalls das Dokument kennen, daß ich also nicht glaube, daß dasselbe geheim bleiben konnte, es also sehr leicht gewesen ist, e, ,, dieser Declaration zu erlangen. Es ist nicht davon die Nede, daß ich etwas wider die Kenntniß des verehrten Redners hätte; nicht davon, daß ich das Recht mir anmaßte, demselben die Kenntniß, die er besitzt, oder die Mittheilung, die er davon macht, vorzuwerfen,
sondern ich wollte der Herren⸗Kurie anheimgeben, ob sie von dieser Venntniß, die wir ja Alle haben, offiziellen Gebrauch machen werde) Ich sehe mehrere Herren, die mir ihre Zustimmung zuwinken, und ich sage nochmals: wir wissen Alle genau die Worte, aus denen diese Erklärung besteht. Wir wissen dies Alles, und wir haben diese un⸗ sere Nenntniß an das, was das geehrte Mitglied aus der Provinz Brandenburg gesagt hat, angeknüpft, vollkommen oder unvollkommen. je nachdem unsere Individualität und Ansichten es gestatteten. Ich habe nichts dagegen, ich glaube aber, daß zwischen dem, was 'in einzelnes Mitglied weiß und dem, was eine stãndische Körꝑperschaft zu wissen deklarirt, ein großer Unterschied liegt. Jeder von uns zwe⸗⸗ undachtzig kann dasselbe vollkommen wissen, ohne daß es ung? in uner Rurie versammelt, zusteht, zu erklären daß wir davon Kenntniß genommen haben. Das war y worauf ich zu n, . wollte, und ich glaube daher, daß in unserem Beschlusse, den Debatten der zweiten Kurie über diesen Ge— genstand nicht beizuwohnen, nichts vorleuchten darf, was auf die Kenntniß des Details eines Dokumentes hinweist von dem wir keine of zielle Mittheilung erhalten haben. Insofern dasjenige, was 3 K Mitglied gesagt hat, sich nur auf die wohlbekannte De— , . hin sehr gern erklären daß porn a . me,, ,, ö g. ö. . ö Jer . „wir auch von dieser Kenntuiß der Debat— ten Gebrauch machen und derselben Erwähnung thun können. „Graf von Arnim: Ich glaube, daß durch die offizielle Kennt⸗ niß, die wir von dem Anschreiben der 137 Mitglieder bes Vereinig⸗ ten. ö durch dessen Abdruck in der Allgemeinen Preuͤ⸗ ö ö ö. ug haben, in Verbindung mit den Debatten, die dar— Nurie geführt worden sind, mit jenen formellen Ver=
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in dem Vereinigten Landtage theilnehmen könne, nicht dahin gebeutet werde, daß sie deshalb der Ansicht sei, daß eine Kurie für 6 den Beschluß fassen könne, die Gesetze, welche auch auf die andere Kurie Anwendung finden, und auf denen die andere Kurie gleichfalls mit steht, nicht zu Recht beständig zu erklären, und diesen Antrag glaube ich wiederholen zu müssen, um unser Votum vor einer Mißdeutung Mü wahren. Ich muß dem Herrn Landtags- Marschall und der hohen Versammlung anheimstellen, ob zu diesem Zwecke für nothwendig ge—⸗ halten wird, den Tenor vollständiger zu kennen. . Marschall: Ich habe eine kurze Bemerkung zu machen. Ich habe vorhin schon erwähnt, daß die allgemeine Charakfterisirung, welche ich gegeben habe von dem Inhalt der Erklärung, alles nöthige Material habe geben können zu den Bemerkungen, die späterhin ge⸗ macht worden sind. Ist man der Meinung nicht, glaubt man, daß der Antrag auf eine zweite Fragestellung, die von dem Grafen von Arnim gemacht worden ist, nicht anders unterstützt werden könne, als wenn die Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach verlesen wird, so habe ich meines Orts gegen eine solche Verlesung nichts zu er— innern, muß aber hinzufügen, daß hieraus keinesweges, wie das verehrte Mitglied vorhin vorausgesetzt hat, herzuleiten sei, daß man nun auf eine Berathung über diese Erklärung eingehen könne. Dies würde ich in diesem Augenblick für eben so unzulãässig halten, wie ich es am Eingang der Berathung für unzulässig gehalten habe. Ich wiederhole, daß mir dasjenige, was von mir zur Charakterisirung der Erklärung gesagt worden ist, vollkommen hinreichend erscheint, um die Fragestellung zu bewerkstelligen. Es ist nämlich gesagt worden, daß die Absicht der Ünterzeichner des Schreibens an ben? Marschall der anderen Knrie dahin gehe, in der beigegebenen Erklärung aus— zusprechen, daß sie in mehreren Punkten den Inhalt der Gesetzgebung vom 3. Februar C. nicht im Einklang fänden mit der früheren Gesetz⸗ gebung, und daß hieraus fließe, die frühere Gesetzgebung bestehe zu Recht; daß weiter vorgeschlagen wird, daß diese Erklärung einer Abtheilung überwiesen und von der anderen Kurie zu ihrem Beschluß erhoben werden möge. Was das für Punkte sind, darauf scheint es mir zum Zweck der hier zu stellenden Frage nicht anzukommen. Es ist hinreichend, daß man wisse, was die Absicht der Unterzeichner ist, und was eintreten würde, wenn diese Absicht sich realisirte, wenn sie zu einem Beschluß der anderen Kurie führen sollte. Sich das gegen⸗ wärtig zu halten, sich hierüber klar zu werden, das scheint mir voll— lommen hinreichend, um die Frage zu stellen, die von dem geehrten Mitgliede beantragt worden ist, und welche dann etwa lauten könnte: Will die Versammlung aussprechen, daß sie in einem Beitritt der anderen Kurie zu der in Rede stehenden Erklärung eine Beeinträch— tigung ihrer Rechte erkennen würde? . . Graf von Arnim: Erlauben Ew. Durchlaucht mir eine Be— merkung. Ich würde nicht wünschen, daß die Sache in dieser Weise ausgedrückt würde. Ich habe im Laufe meines Vortrages erklärt
handlungen daselbst, die sich ebenfalls in' der Allg. Preuß. Zei⸗ . J abgedruckt sinden, wir hinreichend motivirt wären, inden wir . k könne gesetzlich an der materiellen Bera— ö eilnehmen, daß wie ferner vollkommen motivirt wären, unser Votum mit der Erklärung zu begleiten, daß wir hieraus nicht e folgern bäten, daß wir die eine Kurie allein lber einen derartigen Wegenstand zu beschließen für berechtigt hielten. Das Anschreiben, ich wiederhole es, trägt darauf an, der Landtag wolle sich über die Mängel der Uebereinstimmung zwischen alter und neuer Gesetzgebung verständigen, und als Mittel zur Verständigung des Landtages folgt in den nächsten Zeilen der Antrag, daß die Kurie der dre Stände hierüber berathen, beschließ en und diesen Beschluß zu Proto⸗ koll niederlegen möge. Dies würde mir vollkommen genügend erscheinen, um darzuthun, daß der Weg, welchen der Antragsteller zur Vereinigung, zur Verständigung des Landtags erstreben will, nicht der gesetzliche ist, indem nach diesem Antragé die Erklarung des Landtages in die Hände nur eines Theiles desselben gelegt
und halte es für meine Pflicht, es hier so nachdrücklich als möglich zu erklären, daß ich nicht im entferntesten hierin ein Miß⸗ trauen habe gegen die Kurie der drei Stände, daß ich meinen An— trag nicht im entferntesten hieraus hervorgehend anzunehmen bitte. Ich muß sogar ausdrücklich sagen, daß ich es bedauere, daß wir durch das Gesetz genöthigt sind, diese Diskussion nicht ini Angesicht der anderen Kurie, im Angesicht der 137 Mitglieder, mit deren An— trage in Beziehung auf formelle Behandlung des Gegenstandes ich nicht einverstanden sein kann, führen zu können, weil ich glaube, daß es Jedem lieber sein muß, seinem Gegner gegenüber zu stehen. Ich bitte also jede Fassung zu vermeiden, welche als ein Mißtrauen Ter? scheinen könnte. Ich habe wiederholt erklärt, ich will das Votum bewahren vor einer Mißdeutung, als wenn wir der anderen Kurie ein Recht zuerkennen wollten, Gesetze für nicht zu Recht bestehend zu erklären, auf denen wir belde gemeinsam als ein Ganzes stehen. Nur in dieser Weise würde ich eine Fassung und zwar dahin vor schlagen: daß die Herren- Kurie der Ansicht sei, daß sie gesetzlich
werden soll. Wenn aber von irgend einer Seite der hohen Kurie als solcher die Ansicht gehegt wird, daß sich diese meine Verwah⸗ rung gegen die Mißdeutung meines Votums nicht anders herleiten ließe, als aus einer noch vollständigeren Kenntniß der Erklärung, so glaube ich, wiederholen zu können, daß ich nicht nur für , . lässig, sondern auch für wünschenswerth halte, daß wir sie kennen damit wir unser Recht nicht vergeben. Ich bin zwar der Ansicht von dem Standpunkte aus nicht gewesen, den ich vorhin entwickelte, aber ich wüusche keine Heimlichkeit und bin weit entfernt, wegen Mangels jener Kenntniß davon zu abstrahiren, daß die hohe Kurie sich meinem Votum anschließe; aber ich bemerke, daß ich auch nach dem. was mir amtlich vorliegt, diesen Anschluß bereits vollkommen motivirt erachte weil das Votum des Landtags von den Antragstellern verlangt wird und dieses Votum durch Niederlegung eines Beschluffes ʒu Pro⸗ tokoll nur se tens einer Kurie erreicht werden . . Fürst . v on Lychnowski: Ich werde nur zwei Worte zu er⸗ wiedern mir erlauben. Es muß dem Ermessen der hohen Kurfe und namentlich der, sorgfältigen Stylisirung dieser unscrer Verwahrung Sorbehalten bleiben, ob die hohe Nurie annehmen werde, daß diese Verwahrung aus, der Kenntniß eines offiziellen oder aus der Kenntniß eines nicht offiziellen Aktenstückes hervorgehe. Wenn dies entschieden sein wird und diese Declaration oder Verwah⸗ rung sich so stellt, daß sie nur aus der Kenntniß offizieller Aktenstücke herrührt, so stimme ich ihr vollkommen bei. Rührt sie aus der Kenntniß nicht offizieller Aktenstücke, d. h. rührt sie aus der Kenntniß eines Inhalts her, der uns nicht offiziell bekannt geworden ist, so ist erst abzuwarten, ob wir eine offizielle Mittheilung dieses Aktenstückes erhalten, und wenn wir eine offizielle Mittheilung dieses Aktenstückes empfangen haben, so wird sich die Debatte von diesem Boden weg auf einen anderen hin bewegen. Die Debatte wird wieder von vornherein zu beginnen haben, und es wird die ganze Erklä⸗ rung abzudebattiren sein, indem wir die einzelnen Punkte und ihr bro und Contra in der Debatte vor unser Forum bringen. . . Graf von Arnim: Verstehe ich den Redner recht so hält er eine Trennung der formellen Berathung von der materiellen nicht für zulässig. 5 ; Fürst von Lychnowski: Nein, im Gegentheil, ich habe von vorn herein dafür gesprochen, daß eine solche Trennung stattsinde. Graf von Arnim: Nun, wenn diese Trennung nicht unzu— lässig ist mit meiner Verwahrung gegen Mißdeutung meines Votuns, on, wir darin einig, daß man mit vollem Rechte und mit voller J ö sich aussprechen könne und müsse, inwiefern man die materielle Behandlung der vorliegenden Erklärung und jenes An— schreibens in dieser oder jener Form für gesetzlich unz ishe nt rer, und etwas Weiteres beantrage . (rr 8 , nur, daß das Votum der . z 9 . . . Bestimmungen an den mattrielle 66 ö 1 T r glich stand chen fe wenig? ls mtf en sathungen über diesen Gegen⸗ . an den formellen Berathungen über denselben
nicht an der Berathung des vorliegenden Gegenstandes in den Ver— einigten Kurien Theil nehmen könne, daß sie jedoch ihr Votum nicht s betrachtet wissen wolle, als wenn sie hierdurch einer Kurie des Landtags das Recht einräumte, Gesetze in einzelnen Punkten für nicht, zu Recht bestehend zu erklären, auf denen der Vereinigte Land— tag in beiden Kurien als unzertrennliches Ganzes bestehe.
UOdiieser Antrag findet vielfältige Unterstützung).
Fürst Hon Lychnowski: Ich stimme dem vollkommen bei.
4 Mehrere Mitglieder erklären ihre Beistimmung).
Marscha!l: Ich habe eine kurze Bemerkung zu machen, die um so kürzer sein kann, je stärker die Unterstützung gewesen ist, die ich so eben habe erkennen können, nämlich die Bemerkung, daß es gar nicht in meiner Absicht und, wie ich glaube, auch nichk in der Fas⸗ sung der von mir formulirten Frage gelegen hat, irgendwie ein Miß⸗ trauen in den Ausgang der Diskussion in einem anderen Saale vor— auszusetzen. Ich würde es mir zur Ehre schätzen, eine Berathung über den Gegenstand in der Sitzung der Vereinigten Kurien zu lei⸗ ten, und mehr als dies, es würde mir eine Befriedigung gewähren wenn es die Gesetze, auf welchen wir stehen, zulassen könnten, eine Befriedigung deshalb, weil ich über das Refultat durchaus nicht im . sein würde. Eben so wenig bin ich im Zweifel, welchen
usgang die Berathung in der anderen Kurie, wenn sie zulässig wäre, haben würde. Ich bin vollständig überzeugt, wenn sie in die sem Augenblick vorgenommen werden könnte, so würde in sehr kur⸗ zer Zeit sich als Resultat der Berathung herausgestellt haben, daß in dieser Weise nicht weiter zu kommen sei. Das ist meine Ueberzeu⸗— gung, die ich habe, und die ich nicht aufgeben werde. Ich bin übrigens ganz einverstanden mit der Fragestellung, die vorgeschlagen ist, und beide Fragen werden sich in eine vereinigen lassen. Es wird eine Abstimmuüng durch namentlichen Aufruf nicht erforderlich sein, sondern ich setze das Einverständniß in dieser Weise voraus, und es ist dies ein ordnungs⸗ mäßiger, im Geschäfts⸗-Reglement vorgesehener Weg, daß dieses Ein—⸗ verständniß vorausgesetzt werden fann, wenn nicht ein Widerspruch erhoben wird. Es wird sich dann eine etwaige Einstimmigkeit der Versammlung vollkommen ermitteln lassen.
Graf von Sierstorpff: Ich erlaube mir zu fragen: Unter welchem Namen ist Ew. Durchlaucht das Schriftstück übergeben wor= den, als Protest oder als Erklärung? .
Maxrschall: Es ist ein Schreiben, gerichtet an den Landtags— . der anderen Kurie, und die Beilage ist eine Erklärung ge⸗ nannt. ö
Graf von Sierstorpff: Wenn Fürst von Lychnowski ges af von fs: Wenn t ych iw gesagt ,. . n, h n, keine offizielle Notiz ö. glaube ich, ist durch den Titel, den diese Schrift führ er J : ungefähr bezeichnet. . JJ Fürst von Lych nowski;: Nein, ich wollte nur Ew. Durchlaucht zu fragen mir erlauben, ob Sie den Gegenstand nicht für wichtig ge⸗
nug halten, um an uns eine formelle Frage zu richten. Mir scheint
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der Gegenstand von großer Wichtigkeit. ĩ wenn * ken 2. ed nn Tln, 2 nee ehen, als
. J n m.,. ing in ie hätte influen zirt werden können, und ich glaube, daß der gewöhnliche 36 . Abstimmung der beste sein würde. 3 eg der
Marschall: Dies wird nicht darin liegen, es ist ein Absti mungs⸗Modus, der eben so gut wie die beiden anderen in der . schäfts Ordnung vorgesehen ist. 4.
Fürst von Lychnowski: Ich wollte nur nicht einen unge⸗ wöhnlichen, sondern den gewöhnlichen Modus der Abstimmung. ‚
Marschall: Ich habe nichts dagegen.
Eine Stimme: Ich bin auch dafür, daß gewöhnlich abge⸗ stimmt wird.
Marschall: Wir werden sogleich die Fragestellung vornehmen.
Freiherr von Senfft⸗-Pilsach: Ich bitte nur um die Er= laubniß, nachdem die Frage gestellt worden ist, eventuell eine Aeuße— rung zu thun. Ich habe eine Bemerkung zu machen, die ich nur dann vorbringen werde, wenn die Fragestellung mich dazu veranlaßt.
Fürst von Lychnowski: Wenn Ew. Durchlaucht die Frage theilten! —
Marschall: Die Frage wird schwer zu theilen sein. Der Vorschlag des Grafen von Arnim wird eben von ihm zu Papiere gebracht.
Fürst von Lychnowski: Dürfte es sich dann nicht ereignen, wenn die Frage nicht getheilt wird, daß die Meinungen sich spal⸗ ten, da es Mitglieder der hohen Kurie geben kann, die dem ersten Satze, aber nicht dem zweiten beistimmen. Ich stimme jetzt aller⸗ dings auch dem Antrage des verehrten Mitgliedes aus Brandenburg in seiner gegenwärtigen Fassung bei, es kann aber Mehrere unter uns geben, die ihm nicht beistimmen. ;
Graf von Arnim: Ich will mir erlauben, die Fassung des Antrags zu verlesen. Sie lautet:
„Die Herren-Kurie ist der Ansicht, daß sie gesetzlich ncht an der
Berathung des in Rede stehenden Antrags Theil nehmen könne,
daß sie aber dieses ihr Votum nicht so gedeutet wissen wolle, als
erkenne sie einer Kurie des Landtags das Recht zu, einen Be— schluß zu fassen, welcher Theile der Gesetze für nicht zu Recht be⸗ stehend erklärt, die dem Vereinigten Landtag, also beiden Ku— rien, als einem unzertrennbaren Ganzen, zur Grundlage dienen.“
(Ein Mitglied will sprechen.) .
Marschall; Wollen Sie über die Fragestellung sprechen? Auf die Sache selbst können wir jetzt nicht mehr zurückkommen.
Frhr. von Senfft-Pilsach: Ich wünsche entschieden, daß in dem Sinne des Herrn Grafen von Arnim verfahren werde. Ich habe aber das Bedenken, daß die Fassung der Frage zu dem Miß⸗ verständniß führen könnte, als meinte die hohe Bersammlung, daß beide Kurien, wenn sie auf die Sache eingehen wollten, hierzu befugt wären. Dies sind sie unzweifelhaft nicht, weil sie sich außerhalb des Gesetzes bewegen würden. Ich bin allerdings mit dem Herrn Gra— fen von Arnim darüber einverstanden, daß wir nicht einer einzelnen Kurie das Recht zugestehen können, Theile eines Gesetzes für nicht zu Recht beständig zu erklären, aber auch beide Kurien haben die— ses Recht nicht. Wie ist es möglich, daß z. B. in dem vorliegenden Falle beide Kurien einen zu Recht bestehenden Gegensatz der älteren Verordnungen zu der Gesetzgebung vom 3. Februar d. 2 durch Beschluß feststellten, während Se. Majestät Sich in der Aller? höchsten Antwort auf die Adresse auf das bestimmteste ausgesprochen haben, daß der Vereinigte Landtag keine andere Berechtigung habe, als diejenige, welche ihm das Patent vom 3. Februat E. zu? gesteht. . kö
. Graf von Arnim: Ich glaube, daß diese Frage nicht vor liegt, und daß wir uns durchaus nur auf den Punkt zu beschränken haben;, den der Herr Landtags- Marschall bezeichnet hat, und jedes Verlassen desselben uns von dem eigentlichen Gegenstande unserer Be⸗ rathung entfernt. )
Freiherr von Senfft-Pilsach: Ich wünschte, daß ich mich der Ansicht anschließen könnte; aber ich muß bemerken, daß implicite darin enthalten ist, beide Kurien haben das Recht. Sie haben es aber gewiß nicht, weil die ausdrückliche Bestimmung Sr. Majestät des Königs entgegensteht. .
Graf von Arnim: Ich bitte die Fassung nochmals zu ver— sesen und glaube, daß das Bedenken des verehrten Redners sich heben wird.
(Der Landtags- Marschall verliest die Fassung nochmals.)
Graf von Nork: Aus diesen Worten geht es deutlich hervor.
Marschall: Ich muß dem beistimmen, was der Graf von Nork gesagt hat, daß das Bedenken schon erledigt sei. Wenn die erste Kurie nicht Theil nimmt an einer Verhandlung der Vereinigten Kurien, so existirt die Berathung der Vereinigten Kurien nicht.
Graf von Aork: Im Eingange ist ausdrücklich bemerkt, die Kurie erkläre, daß sie nicht berechtigt sei. Das ist eine allgemein abgegebene Erklärung. Das Spätere scheint mir nur eine Verwah⸗ rung für einen einzelnen Fall zu sein. Wir haben also zuerst die all⸗ gemeine Erklärung und dann eine Verwahrung für den einzelnen vor liegenden Fall. ;
Graf von Arnim: Es würde aus dem ersten Satz allein die Folgerung abgeleitet werden können, daß die andere Kurie zu einer materiellen Berathung dieses Gegenstandes für sich allein von der Herren-Kurie gesetzlich befugt erachtet wird, und um dieses Mißver⸗ ständniß nicht zu veranlassen, halte ich den Nachsatz für nothwendig
Graf Lon N ork: Das Allgemeine ist vorweg schon ausge sprochen. Die Kurie hält sich für gesetzlich nicht berechtigt, an der Berathung Theil zu nehmen. Das ist der allgemeine Ausspruch, wie mir scheint. Es ist aber noch das Nachfolgende hinzugefügt, um für den einzelnen Fall ein spezielles Bedenken gegen das Verfahren aus⸗ zudrücken. Es scheint mir also nicht, daß irgendwie eine Beschrän⸗ kung für die Kurie enthalten sei. ö .
ö Ma rschall: Ich glaube auch, daß das verehrte Mitglied sein Bedenken könnte schwinden lassen, um so mehr, als seine Bemerkungen im Protokoll niedergelegt sind. .
( Nachdem auf dem Verlangen, die Frage zu theilen, nicht weiter bestanden wird, so können wir zur Abstimmung kommen.
w (Die Frage wird nochmals verlesen.)
Diejenigen Mitglieder, welche dem Antrage nicht beitreten wol⸗ len, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
. (Kein Mitglied erhebt sich.) .
Die Versammlung hat also einstimmig diese Erklärung abge⸗
Damit wird dieser Gegenstand verlassen.
(Schluß folgt.)