1847 / 130 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

687 Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Dienstag den 11e Mai.

r Wunsch, die Abgeordneten der verschiedenen Provinzen ein- uäher zu bringen, alles anscheinend abgeschlossene Wesen zu be⸗ ö und so dem Geiste eines Instituts, wie der Vereinigte Land⸗ Y g, denselben auch in dieser Beziehung als innig verbundenes zarzustellen, leitete die Minorität; während die Majorität diese for⸗ melle trennung für einflußlos hielt und Beibehaltung des bestehen—⸗ der dem gesetzlichen System der Zusammensetzung des Vereinigten Landtages aus den einzelnen Provinzial Landtagen für entsprechend und be⸗ ufs be sserer Uiebersicht beim Stimmenzählen dürch die Ordner unvermeid⸗ lich fand. T abei hob sie hervor, daß selbst in Rücksicht der von den Abgeordneten auf den Provinzial-Landtagen eingenommenen Plätze dort ein verschiedenes Herkommen stattsinde.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden in der Abtheilung wollte sogar jedes willkürliche Durcheinander der verschiedenen Stände, be⸗ vor durch sämmtliche Provinzen und Klassen gleichmäßige Besteuerung eingeführt sei, für nichts weniger als wünschenswerth gehalten wissen.“

Ich muß dabei sagen, daß dies auf den ausdrücklichen Wunsch des Mitgliedes in das Gutachten aufgenommen ist.

Abgeordn. Mohr: Zu diesem AÄmendement (mehrere Stimmen: laut! noch lauter!) möchte ich eine Abänderung vorschlagen, nämlich, daß anstatt einer Verloosung es Jedem freistehen möge, sich seinen Platz zu wählen. Ich glaube, es hätte sehr viele Vortheile, nament⸗ lich bei der Abstimmung. Es würde sich viel besser übersehen lassen,

gruppirt sich (daß in dieser Versammlung gewissermaßen schon „eien bestehen, kann nicht in Abrede gestellt werden), man würde sich einander nähern, diejenigen, die mehr oder weniger in der Oppo— sition sind, rücken zusammen, und so würde die Abstimmung ungemein erleichtert. Was das Recht betrifft, diesen 8. abzuändern, so haͤbe ich die Ehre, zu bemerken, daß in ber Herren Kurle diese Frage bereits entschieden ist. Sie hat in ihrer allerersten Sitzung darüber berathen, wie zie die Sitze einnehmen wollen, und es ist beschlossen worden, eine Verloosung vorzunehmen. Wenn aber die Herren‘ Kurie das Necht hatte, was ich ihr' vollkommen zuerkenne, in dieser Beziehung selbststindig zu beschließen, so glaube ich, was das gemeinschaftliche Geschäfts-Reglement betrifft, däß wir dasselbe Recht haben. .

Marschall: Wir haben es hier mit dem ursprünglichen An⸗ trag der Abtheilung zu thun. Derfelbe geht dahin, ob die Plätze nach dem Loose angewiesen werden follen? ö .

6 St im me (vom Platze: nicht zu verstehen.)

. bgeordn. Graf don Schwerin: Ich halte es für sehr in— different, wie wir hier sitzen, und wünsche daher, daß Se. Majestät w H weit wichtigere Bitten auszusprechen haben, . . Bitte nicht behelligt werde, und darum bin ich gegen ; Muf zur Abstimmune 3 n bringe die Frage . Abstimmung: die Plätze nach dem Loose angewiesen werden? (Findet keine Unter⸗ stützung.. VA wir jetzt zu einem Gegenstand kommen, der vielleicht eine längere Berathung nöthig macht, so schließe ich die Sitzung und bitte, sich morgen um 10 Uhr zur Fortsetzung derselben einfinden zu wollen. . ö. Ich bin noch gefragt worden, was, wenn die Fortsetzung der Berathung die auf morgen anberaumte Sitzung nicht ausfüllt, hierauf vorgenommen werden soll. Es liegt jetzt vorbereitet nichts weiter vor, als das Gutachten wegen Ergänzung der Herren- Kammer. Soll—

ö x s⸗ J 97 ö . . noch Zeit haben, so werden wir noch dieses Gutachten vorne en. ;

Sollen

(Schluß der Sitzung um 37 Uhr.)

Eine dritte Beilage zu der heutigen Nummer der Allg. Pr Ztg., welche den auswärtigen Abonnenten mit . Posi nachgeliefert werden wird, enthält den Bericht über Je . Sitzung der Herren⸗Kurie vom 8. Mai, welcher sich auf *! . ? lungen über die von 138 Mitgliedern der' Kurie ö ,. . eingereichte Erklärung in Betreff der Dank. Adresse des ö . Landtags an Se. Majestät den König bezieh es Vereinigten

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Uichtamtlicher Theil.

J

Inland. Berlin. Verfügung des Justiz-Ministers. Provinz Schlesien. Bekanntmachung. Provinz Posen. Zur Bevölfe' rungs- Statistit Bekanntmächung. Rhe in-Provinz. Bekannt⸗ , n., die Auswanderung nach Amerika betreffend. Aerndte - Aus⸗ sichten.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Hannover. zur Abhülfe der Noth. Königreich Württ'em berg. Die Ruhe in Stuttgart nicht wieder gestört. Nachträgliches aus Ulm. Groß herzogthum Mecklenburg-Schwerin. Verordnungen wegen An— nahme des preußischen Courants bei den Großherzoglichen Kassen und wegen zollfreier Einfuhr von Lebensmitteln.

Frankreich. Paris. Guizot über Griechenland und Spanien. Die brieflichen Behauptungen des General Cubieres. Sinfen der Getralde— preise. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Berufung des Pairs⸗ hofes, um über General Cubigres zu Gericht zu sitzen; Gesetz⸗ Entwurf in Betreff einer Anleihe für Paris; Fortsetzung der Debatten über die außer⸗ ordentlichen Kredite.)

Großbritanien und Irland. London. Hof⸗Nachricht. Parla⸗ ments Verhandlungen. Widersprechende Nachrichten aus Portugal. Nachtheile der porkugiesischen Reglerung. Die Times über die preu⸗ ßischen Stände. Schreiben aus London. (Die gegenwärtige allge⸗ meine Nahrungs- und Geldnoth in Europa und ihre mäfachen; Anlage don vier Millionen russischer Kapitalien in englischen Fonds; Lord Palmerston's Rede über Griechenland.) .

Niederlande. Annahme des Getraide-Gesetzes.

Spanien. Madrid. Gesetz wegen Erhebung der Steuern.

Griechenland. Athen. Die englischen Forderungen. Die Kammer.

Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachrichten. Königl. Schauspiel. haus. („Othello“ von Shakespegré) .

nn ne. und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börsen- und Markt

1 h 1

Maßregeln

Inland.

3 Das Justiz-Ministerial-Blatt ent— 2 die folgende allgemeine Verfügung, betreffend die Untersuchung des Gesundheits-Zustandes der behufs Einstellung in eine Straf— Section zur 3 abzuliefernden Individuen:

„Die Unter uchung des Gesundheitszustandes der an die Köni lichen Jestungs · Kommandant uren abzuliefernden, zur Einstellung in eine in

Berlin, 8. Mai.

Section verurtheilten Individuen muß der Regel nach durch den Kreis⸗ Phvsikus erfolgen. Nur in solchen Fällen, in welchen diese Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist, lann die Untersuchung durch ei= nen anderen approbirten Arzt gestattet werden. .

In Einverständniß mit dem Herrn Kriegs-Minister werden die Königli⸗ chen Obergerichte hierdurch autorisirt, für solche Fälle nach vorgängiger Fest⸗ stellung der die Ausnahme begründenden Verhältnisse die Untergerichte ihres Depariements von jener Regel zu dispensiren und die Untersuchung durch einen anderen approbirten Arzt nachzulassen.

Sollten einzelne Untergerichte dergleichen zur Festung abzuliefernde Sträflinge, ohne eine solche Dispensation von anderen Aerzten als den Kreis-Physikern untersuchen lassen, so ist dies nicht blos disziplinarisch zu rügen, sondern auch darauf zu halten, daß, wenn der nicht vorschriftsmäßig untersuchte Sträfling demnächst zur Arbeit untauglich befunden werden sollte, die Kosten seines Rücktransports von der Festung durch die NIitglie⸗ der des betreffenden Untergerichts getragen werden.

Berlin, den 20. April 1847.

Der Justiz⸗Minister. ; Uh den.

An das Königliche Kammergericht, sämmtliche Königliche Ober- Landesge⸗ richte, das Tönigliche QOber⸗Appellationsgericht zu Greifswald und den Königlichen Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstei . J. 1264. Krimi- nal. 34 Vol. 5.“

Provinz Schlesien. Liegnitz, 8. Mai. Das Amts— blatt der Königlichen Regierung zu Liegnitz enthält folgende Be— kanntmachung: ;

Es hat sich in der Schlesischen Gesellschaft für vaterländische Kultur eine besondere Section für Statistik und National-Oekonomie gebildet, deren Zweck es ist, alle die diesseitige Provinz betreffenden thatsächlichen Verhältnisse im umfassendsten Sinne zu erforschen und die Resultate solcher Sammlung wissenschaftlich zu verarbeiten. Bei der Nützlichkeit dieses Zweckes nehmen wir nicht Anstand, die Be⸗ strebungen der Section der Unterstützung der Behörden des Departe⸗ ments zu empfehlen. Etwaige Mittheilungen an dieselbe sind an den zeitigen Secretair, Regierungs- Assessor Hr. Schneer zu Breslau, zu adressiren, und es ist dabei das der Gesellschaft bewilligte portofreie Rubrum:

Angelegenheit der Klasse für Kunst und Geschichte,

Ordre vom 29. Februar 1824, zu benutzen.

Liegnitz, den 21. April 1847.“

Provinz Posen. Posen, 4. Mai. Aus den von der Königl. Regierung zu Posen veröffentlichten Resultaten der Bevöl— kerungs-Statistik im Regierungs-Bezirk Posen für das Jahr 18146 entnehmen wir folgende Notizen:

Im Jahre 1846 sind unter der Civil- und Militair-Bevölke— rung im Regierungs- Bezirk Posen 8044 Paare getraut worden. Es wurden 40,447 Kinder geboren und starben dagegen 26,824 Personen, demnach sind 13,623 Personen mehr geboren, als ge— storben. ;

Bei Vergleichung der Bevölkerungs- Liste pro 1846 mit der im Jahre 1845 ergiebt sich, daß im Jahre 1845 669 Ehen weniger geschlossen und 1970 Kinder weniger geboren und 2558 Personen mehr gestorben sind, als im Jahre 1845.

Unter den im Jahre 1816 geborenen 40,447 Kindern befanden sich 413 Zwillings- und 2 Drillings Geburten. Die Zahl der im Jahre 18146 unehelich Gebornen beläuft sich auf 2443 Kinder und hat sich gegen das Jahr 1845 um 40 vermindert.

Todtgeboren wurden überhaupt 1308 Kinder und zwar 25 mehr als im Jahre 1845.

Das Verhältniß der Todtgebornen zu den überhaupt Gebornen stellt sich im Jahre 1846 in den Städten wie 1 zu 25, auf dem platten Lande wie 1 zu 34, überhaupt wie 1 zu 31.

Das natürliche Lebensziel haben erreicht und sind an ö gestorben 2906 Personen, worunter 64 Personen männlichen und 8 weiblichen Geschlechts inbegriffen sind, welche das 9oste Lebensjahr zurückgelegt hatten.

Durch Selbstmord haben 74 Personen ihr Leben beschlossen; 369 Personen sind durch allerlei Unglücksfälle eines gewaltsamen Todes gestorben; 277 Frauen haben das Leben bei der Riederkunft und im Kindbette verloren. In Folge der natürlichen Blattern starben 196 und in Folge der Wasserschen oder Hundswuth 1 Person.

Außerdem starben im verflossenen Jahre: an inneren hitzigen Krankheiten 7185 Personen, an langwierigen 6629, an schnelltödt⸗ lichen Krankheitszufällen, als Blut-, Stick- und Schlagflüssen 1829, an äußeren Krankheiten und Schäden 573 und an nicht bestimmten Kranlheiten 5186, zusammen 21,702 Personen, und zwar 2231 Per— sonen mehr als 3

portofrei laut

im Jahre 1845.

Bromberg, 7. Mai. Das Amtsblatt der Königlichen Re⸗ gierung enthält folgende, die Quarantaine- und Revisions-Gebühren für das aus Polen eingehende Vieh betreffende Bekanntmachung:

. „Höherer Bestimmung gemäß, sollen fortan für da zum Ein— triebe aus Polen deklarirke Rind-, Schaf- und Schwarzvieh auf der, Landesgränze gegen Polen nur dann resp. Quarantaine— oder Neinigungs Gebühren erhoben werden, wenn das Rindvieh die Qua⸗ rantaine wirklich abgehalten hat, oder das Schaf- und Schwarzvieh wirklich der gesetzlich vorgeschriebenen Reinigung unterworfen worden ist. Da das endliche Erlöschen der Rinderpest in Polen nahe zu sein scheint und wir uns deshalb vielleicht bald zur Aufhebung der gegen Polen noch immer bestehenden Gränzsperre entschließen dürften, so bringen wir die vorgedachte Bestimmung hierdurch schon jetzt zur öffentlichen Kenntniß und verpflichten die betreffenden Gränz ; Zoll— ämter, sich darnach zu richten.

Bromberg, den 23. April 1847.“

Rhein⸗Provinz. Das Amtsblatt der Königlichen Re⸗ gierung zu, Düsseldorf enthält die nachstehende Bekanntmachung, betreffend die Auswanderung nach Amerika:

„Die in den öffentlichen Blättern enthaltene Nachricht, daß der Kongreß der Vereinigten Staaten von Nordamerika kürzlich ein die Auswanderung betreffendes wichtiges Gesetz erlassen habe, wird durch eine mir zugegangene amtliche Mittheilung bestätigt. /

Indem ich diese gesetzliche Bestimmung durch nachstehenden Abdruck zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich zugleich, daß die Schiffsrheder F. L. Wichelhausen und Comp. und Liüdering und Comp. zu Bremen, nach einer in mehreren Zeitungen enthaltenen Anzeige, in Folge dieses Ge⸗= setzes, welches einem Verbote der Einwanderung fast gleichkomme, so lange dasselbe in Kraft bleibe, jede Beförderung von Auswanderern nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ablehnen und die Auswanderer er= suchen, sich nicht nach Bremen zu begeben, indem auf weitere Beförderung, unter so bewandten Umständen, durchaus nicht zu rechnen sei. Hiermit stimmt eine Mittheilung des Königlich preußischen 9 zu Rotterdam v, 2isten d. M. überein, daß dort die Preise der lleberfahrt nach Nordamerila plötzlich von 44 bis 46 Gulden auf 90 bis 110 Gulden gestiegen seien, und daß es selbst zu diesen Preisen an Schiffsgelegenheiten mangele, indem die Eigenthümer vieler Schiffe, welche bisher zu , . be⸗ stimmt waren, sich nicht mehr mit diesem Geschäfte befassen wollen.

Dieselben Schwierigkeiten werden ohne Zweifel in allen anderen häfen eintreten und deshalb viele der dort bereits befindlichen Auswan derer, welche jene höheren Ueberfahrtspreise nicht erschwingen können, zur Rückkehr in ihre Heimat genöthigt sein.

Ich halte es 64 für meine Pflicht, den Einwohnern der Rhein— Provinz, welche nach Nord-Amerika auszuwandern gesonnen sind, aufs drin gendste anzuempfehlen, sich nicht in die Seehäfen zu begeben, wenn siie nicht vorher einen rechtsbeständigen Ueberfahrts⸗Vertrag abgeschlossen haben oder sich im Besitze der vorgedachten Reisemittel befinden.

Koblenz, den 30. April 1847.

Der Ober⸗Präsident der Rhein⸗Provinz. Eichmann.“

„Be schluß des amerikanischen Senats vom 22. Februar d. J., betreffend den Trans- port von Passagieren von und nach Amerika.

Der Senat und die Repräsentanten der Vereinigten nordamerifanischen Staaten haben beschlossen:

Art. J. Wenn der Capitain eines Fahrzeuges, welches ganz oder theilweise einem Bürger der Vereinigten Staaten oder einem Bürger irgend eines fremden Landes gehört, an irgend einem fremden Hafen oder Platze eine größere Anzahl von Passagieren an Bord dieses Fahrzeuges nimmt, als im nachstehenden Verhältnisse zu dem von ihnen eingenommenen und zu ihrem Gebrauche angewiesenen Naume, welcher nicht von Vorräthen oder anderweitigen (nicht zum persönlichen Gepäcke der Passagiere gehörigen) Frachtgütern eingenommen wird: nämlich auf dem unteren Deck (on the lower deek or platsorm) ein Passagier auf jede zwölf“) volle Fuß Deck⸗ Oberfläche, wenn das betreffende Fahrzeug während seiner Neise nicht die Tropen berührt, dann ein Passagier auf jede zwanzig volle Fuß Deck-Ober⸗ fläche; auf dem Ober⸗Lofdeck aber in allen Fällen, wenn überhaupt nur ein Passagier auf jede dreißig volle Fuß Deck-Oberfläche, mit der Ab⸗ sicht, die besagten Passagiere nach den Vereinigten Staaten von Amerika zu bringen und wenn er den besagten Hafen oder Platz mit denselben verläßt und dieselben oder einen Theil von ihnen innerhalb der Gerichts⸗ barkeit der Vereinigten Staaten bringt, oder wenn der Capitain eines sol⸗ chen Fahrzeuges in einem Hafen der Vereinigten Staaten mehr als die oben bestimmte Anzahl von Passagieren an Bord nimmt, um sie nach einem fremden Platze zu bringen, so soll jeder solcher Capitain eines Vergehens schuldig erachtet und nach Ueber— führung desselben vor einem Kreis- oder Bezirksgerichte der Vereinigten Staaten für einen jeden über das oben angegebene Verhältniß an Bord genommenen Passagier mit der Summe von Fünfzig Dollars gebüßt, und darf er auch mit Gesängniß von höchstens einem Jahre gestraft werden. Alles unter der Klausel, daß diese Akte nicht so ausgelegt werden soll, um irgend einem Schiffe oder Fahrzeuge zu gestatten, mehr als zwei Passagiere auf je fünf Tons des betreffenden Schiffes oder Fahrzeuges zu befördern.

Art. 2. Wenn die Passagiere, die an Bord eines solchen Fahrzeuges aufgenommen und nach oder von den Vereinigten Staaten transportirt sind, die im Art. I bestimmfe Zahl bis zur Zahl von zwanzig im Ganzen über— schreiten, so soll das betreffende Fahrzeug den Vereinigten Staaten ver⸗ fallen und belangt und vertheilt werden, wie es mit verfallenem Eigen thum unter der Akte für Regelung der Einfuhrzölle und Tonnengelder geschieht.

Art. 3. Wenn ein solches Fahrzeug mehr als zwei Reihen Schlaf⸗ stätten hat, oder falls in einem solchen Fahrzeuge der Raum zwischen dem Flur, und dem Deck oder der Plattform darunter nicht mindestens 6 Fuß beträgt und die Schlafstätten gut gebaut sind, oder falls das Maß dieser Schlafstätten nicht mindestens 6 Fuß in der Länge und mindestens 18 Zoll in der Breite für jeden Passagier beträgt, dann sollen der Capitain des be— treffenden Fahrzeuges und die Eigner desceelben, jeder für sich (severallz) in eine Buße von 5 Dollars für jeden Passagier an Bord verfallen und' die⸗ selbe an jedes Kreis- oder Bezirksgericht der Vereinigten Staaten, in dessen Gerichtssprengel das betreffende Fahrzeug angekommen oder abgefahren sein mag, zu entrichten haben.

Art. 4. Bei Ausführung dieser Akte sollen in allen Fällen Kinder unter einem Jahre nicht als zur Zahl der Passagiere gehörig gerechnet wer— 5

Art. 5. Für den Betrag der verschiedenen durch diese Akte festgesetzten Geldbußen sollen die kontravenirenden Fahrzeuge haften, und können solche Fahrzeuge demnach in dem Bezirksgerichte der Vereinigten Staaten, in des⸗ sen Gerichtssprengel sie ankommen, belangt und verkauft werden.“

Der Kölner Zeitung wird vom Nieder⸗Rhein geschrie⸗ ben: „Es gereicht urs zu großer Freude, die günstigen Aus⸗ sichten unseres Landes auf eine nicht unergiebige landwirthschaft⸗ liche Production dieses Jahres mittheilen zu können. Vor einem Monate war die Hoffnung durch den Stand der Feldfrüchte auf eine reiche Aerndte begründet; da trat eine für dieselben sehr ungün⸗ stige Witterung ein: Kälte, Winde und Schneewasser hatten binnen drei Wochen fast überall die Saaten dezimirt, und nur der frühere dichte Stand der letzteren ließ den Schaden im Allgemeinen minder bedeutend erscheinen, während auf vielen Grundstücken die tieferen Stellen, worin das Wasser sich sammelte, ihre Frucht gänzlich verloren. Nun hat aber die Wärme von wenigen Tagen dem Stande der Feldfrüchte eine sehr vortheilhafte Veränderung gebracht; die Lücken füllen sich wieder, so weit es möglich ist, die dunkle Farbe bekundet Ueppigkeit und volle Gesundheit des Wachsthumes und berechtigt zu der Annahme, daß die verderbliche Krankheit des vorigen Jahres, welche eine in der Kulturgeschichte des Roggens durchaus unerhörte und beispiellose Miß⸗ ärndte herbeiführte, in dem laufenden Jahre nicht erscheinen werde. Wir haben noch einen anderen Grund zu dieser Annahme. Die Krank— heiten des Getraides pflegen nur einjährig zu sein, während die Kar— toffel⸗Krankheiten vieljährig sind. Daher wird vermuthlich nicht die Roggen-Krankheit, wohl aber die Kartoffel⸗Krankheit, jedoch nach Be⸗

See⸗

wandtniß der Witterung mehr oder weniger erheblich, im Allgemeinen aber

mit verminderter Kraft, auftreten. Bei vollkommen günstigem Jahres- Verlaufe könnte die Kartoffelseuche ganz ausbleiben; unter dieser Bedin— gung ist sie jedenfalls ohne Bedeutung, weil nicht sowohl die Krankheit, als der Mißwachs der Kartoffelfrucht in unserem Lande die Noth herbeigeführt hat. Ein anderes tröstliches Anzeichen einer nächst⸗ künftigen guten Aerndte ist der fröhliche Stand der Sommerfrucht, namentlich des Hafers. Die Witterung war der frühen Saat günstig; die folgende Feuchtigkeit hat den Keim und die Pflanze rasch ent⸗ wickelt und gefördert; dadurch ist großentheils jetzt schon ihr Gedeihen entschieden, so daß uns ein günstiger Jahres-Verlauf eine reiche Hafer⸗Aerndte, ein minder günstiger doch noch eine mittlere bringen wird. Hierdurch sind wir gegen eine Minder-Aerndte, wie die des vorigen Jahres war, gesichert. Wäre das Jahr nicht ein Mangel⸗ Jahr, worin die drei Hauptfrüchte der Rheinlande Kartoffeln, Roggen und Hafer zugleich mißrathen sind, so würden wir die Aussicht vor uns haben, den Preis des Getraides wie den der Kartoffeln auf die normale Mittelhöhe herabsinken zu sehen. Allein die Nach⸗ wehen des laufenden Jahres werden sich in ansehnlichen Marktwerthen alle Landes-Produkte fühlbar machen.“

*) ursprünglich hieß es „vierzehn Fuß“; ein von beiden Häusern an= 6 e fenen: substituirte die obige Zahl. 3 .

ä) Ein von beiden Häusern angenommenes Amendement strich die ursprüngliche Bestimmung dieses Artikels, nach welchem zwei Kinder unter acht Jahren gleich einem Passagier gerechnet werden sollen. Kinder über ein Jahr alt gelten demnach als Passagiere.

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