kannt gemacht haben, sondern auch die Verhandlungen, die in der an deren Kurie bereits stattgefunden, zu ihrer Kenntniß gebracht haben. Ich werde also so wenig als möglich wiederholen, glaube aber, daß es nicht überflüssig ist, in einem gedrängten Bilde die Haupt⸗ punkte, auf die es hier ankommt, und zugleich auf einige der Folgen aufmerksam zu machen, die unausbleiblich eintreten würden, wenn man einzeine Milderung Vorschläge oder Bedenken annähme. Es ist schan bei den früheren Verhandlungen zur Sprache gekommen, wie bedenk⸗ lich es wäre, in einer Nation, unter einem König; und in einem Ge⸗ fühle doppelte Prinzipien der Ehre zuzulassen, Man hat sich immer davon entfernt halten zu müssen geglankt, und es besteht in der That ein praktischer Gebrauch, wenn auch stillschweigend, der, das Urtheil der anderen Stände, wenn es bis zur Höhe einer förmlichen Aussto⸗ ßung gekommen ist, vollständig anerkennt. Es ist möglich, daß bei jungen Leuten, mit geringem Einkommen, denen aber ungeschwächte Lebenslust in ihren Adern wallt, leichtere Begriffe über eingegangene Verbindlichkeiten und über das Schuldenmachen vorwalten können, während der Handelsstand mit Recht ein großes Gewicht darauf legt, daß die Nichterfüllung eines solchen Versprechens, wenn es einmal eingegangen ist, einen Mann unfähig macht, bürgerliche Ehren zu be⸗ fleiden. Ich habe nie gehört, daß man einen solchen ausgeschlossenen Mann von einem anderen Stande in einen, der vielleicht leichtere Be⸗ griffe darüber haben könnte, aufnehmen würde. Außer diesem Be⸗ benken einer doppelten Ehre, das die Nation im Auslande in einem zwiefachen Standpunkte darstellt, würde es auch noch die unausbleib⸗ liche Folge haben, daß es eine gänzliche Revision unserer Kriegs⸗Ge⸗ setzgebung zur Folge haben würde. Sollen wir z. B. dem Unteroffi⸗ zier und dem Gemeinen die National-Kokarde und damit den In⸗ begriff aller bürgerlichen Rechte absprechen und sie für höhere Stände in Anspruch behalten? Ich glaube nicht, daß das die Meinung sein kann. Es ist ein Bedenken vielfach zur Sprache gekommen, daß in der Anwendung der Soldaten- Prinzipien oder der Soldaten Ehre eine Härte liege, die für die anderen bürgerlichen Verhältnisse zu streng und zu nachtheilig wirkte. Wir wollen versuchen, auf diesem Wege die Grundsätze, nach denen bei den Ehrengerichten verhandelt wird, hier einer, wenn auch nur flüchtigen Prüfung zu unterwerfen. Daß absolute Feigheit wohl kein Beruf sein könnte, in einer ständi⸗ schen Versammlung zu sitzen, muß ich als angenommen voraussetzen. Dagegen ist aber gesagt worden, daß Mangel an Entschlossenheit noch nicht eine gänzliche Ehrlosigkeit herbeiführte. Das gebe ich zu; aber ein Mann, der den hohen Beruf übernommen hat, sein Vaterland zu vertheidigen, und der diesen Mangel in sich fühlt, muß vorher den Abschied nehmen, und das kann er ohne Bedenken. Daß die Krimi⸗ nalstrafen, wo sie verhängt werden, nach den Gesetzbüchern nicht mit der ständischen Ehre vereinbar sind, ist, glaube ich, als angenommen anzusehen; aber dagegen könnte vielleicht noch für zwei Punkte, die ich mir erlauben will hier zusammenzudrängen, noch einiges Bedenken über die zu große militairische Härte bei dem Entfernen aus dem Militairstande zur Sprache kommen und berichtigt werden.
Es ist z. B. der eine Punkt Trotz und muthwilliges Uebertreten ge—⸗ gen die bestehenden Gesetze. Ich glaube, daß allerdings schon an und für sich es keine lobenswerthe Eigenschaft ist, welche einem Manne beiwohnt. Aber ich kann, leider möchte ich von der einen Seite sa⸗ gen, glücklicherweise aber von der anderen, wenigstens hier für diese
Debatte zwei Beispiele dafür anführen, wie richtig die Bestrafung des Entlassens und Entfernens angebracht wird. Man wird dadurch eine klare Uebersicht bekommen, nach welchen Prinzipien in den Eh— rengerichten gehandelt wird. Es hat vor wenigen Monaten das Schicksal zwei Offiziere eines Regimentes und leider noch dazu zwei Brüder getroffen. Der Eine ist entlassen, der Andere entfernt wor⸗ den. Ich werde nur eine kurze Uebersicht ihrer Vergehen geben, muß aber auf die Entwickelung ihres vorhergehenden Lebens noch einen kurzen Blick werfen, weil es nicht ohne Einfluß auf die Urtelssprüche der Ehrengerichte bleiben konnte.
Der Vater dieser beiden Offiziere war ein hochgeachteter, ehren⸗ werther Mann, der sich von dem gemeinsten Soldaten bis zum Ritt⸗ meister hinaufdiente und mit Ehrenzeichen, so wie mit Wunden ge— schmückt, aus dem Kriege kam. Er und seine Gattin starben bald, er hinterließ arm zwei Söhne und eine Tochter. Der verewigte König nahm sich der Erziehung der Söhne im Kadettenhause an und gab der Tochter eine Unterstützung. So kamen sie durch des Königs Em⸗ porheben in das Regiment. Was ist nun geschehen, oder was hat die Entlassung oder den milderen Fall des einen von diesen Offizie⸗ ren herbeigeführt? Nur ein paar Tage — so daß es ein ungewöhn— liches Zusammentreffen war — vor der Invasion, die man von Kur⸗ nick aus in Posen machen wollte, meldete sich der eine dieser Offi⸗ ziere krank. Es war aber keine bedeutende Krankheit, wie der Ver solg meines Vortrages ergeben wird. Wie bei dem Einfall aus Kur nick die Garnison zusammenberufen wird, kommt der Soldat, der sei⸗ nem Offizier zur Bedienung zugegeben war. Der sagt: Herr Lieu tenant! es ist Allarm geschlagen worden, ich muß auf den Allarm— platz, und Sie werden wahrscheinlich auch hingehen. Dacauf sagt der Offizier: Nein! ich bin krank, und gehe nicht hin und Du mußt zur Aufwartung bei mir bleiben. Der Soldat hat aber ein richtigeres Ehr⸗ und Pflichtgefühl — ich muß es leider sagen — wie der Lieu⸗ tenant. Er nimmt die Patrontasche um und das Gewehr in die
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einer Patrouille bemerkt und angehalten. Dieser ist aus dem Ofst⸗ zierstande entfernt, und ich muß doch fragen, ob da eine überflüssige Härte zu entdecken ist. Ich glaube, daß bei der Wichtigkeit einer halb dem Angriffe ausgesetzten Festung, wenn ein solches Benehmen dort vorgeht, die Cre eigentlich nicht zu hart ausgefallen ist.
Ich will nun zu einem Punkte übergehen, der auch schon viel⸗ fach berührt worden ist, wenn auch nicht hier in dieser hohen Kurie, so wenigstens doch schon in der anderen, das ist der Zweikampf. Ich habe gar kein Bedenken, selbst wenn ich dem Vorurtheile auch einigemal unterlegen haben sollte, ihn für ein Vorurtheil zu erklären. Ich habe viele mit den höchsten Würden geschmückte Offiziere ge⸗ fannt, die durch ihr ganzes Leben ihm nichk unterlegen haben, und ich muß nur hinzufügen, daß es ein Vorurtheil ist, was vielleicht mit Ausnahme der Türkei so ziemlich in Europa eingebürgert ist, und daß der Gesetzgeber unter solchen Umständen doch auch dies Vorurtheil zuweilen berücksichtigen muß. Ist aber in unserer Mili⸗ tairgesetzgebung irgend eine Einrichtung, irgend eine Aufforderung zum Zweikampf, oder sind nicht Vorkehrnngen getroffen, um den Zweikampf so viel als möglich zu vermindern, was in der That auch geschehen ist.?s Es wird der unausbleiblich mit Festungsstrafe belegt, welcher einen Zweikampf annimmt, ohne sich bei dem Ehrengerichte zu melden. Was sind die Pflichten eines Ehrengerichts? Es muß die Leute vorfordern, muß sie auf das Uebereilte in ihren Streitigkeiten aufmerksam machen, es inuß den Sühneversuch fortsetzen, ja ihn selbst bis auf den Ort des Zweikampfes fortsetzen. Auf diesem Wege ha⸗ ben denn auch — ich kann das wiederholen und mit Zahlen belegen, wenn es nothwendig ist — die Zweikämpfe bedeutend abgenommen. Ich gebe sehr gern der Ansicht Raum, daß es mit einem sehr ehren⸗ haften Charakter verbunden sein kann, wenn man aus Grundsätzen, die vielleicht für den Kriegerstand nicht passend sind, sich vor dem Duell scheut. In allen diesen Fällen wird es, wenn man diese Grund⸗ säͤtze hat — ich muß es wiederholen — besser sein, daß ein solches Individuum vorher den Abschied nehme. Aber wir wollen anneh⸗ men, daß es Männer giebt, die im Gefühle ihrer Pflicht wissen, was sie für ihr Vaterland uͤn Augenblicke des Krieges thun würden, und also einen solchen Fall abwarten. Bleibt dem Manne lein Ausweg übrig, in dem er, von einem anderen vor das Ehrengericht geladen, sich doch einigermaßen bewegen könnte? ich glaube, ja. Es kann ein jeder Zweikampf durch eine Ehrenerklärung, die vorher gegeben wird, vermieden werden, und da hat das Offiziercorps, so wie die höheren Befehlshaber, das Recht, den Zweikampf zu hintertreiben. Wenn also der Mann in diesem Falle sagte: „Es ist wider meine Gewissensan⸗ sicht, mich auf einen Jweikampf einzulassen; da ich aber die Gesetze des Standes ehre, so bin ich gern bereit, eine Erklärung zu geben, die den Mann zufriedenstellt“, da wird die ganze Sache und die Besorgniß, daß man wider seinen Willen in einen Zweikampf ver⸗ wickelt' werden könnte, damit todt gemacht und niedergeschlagen. Aber versinnlichen wir uns noch für einen Augenblick den Fall, wenn wir ein anderes Prinzip in dieser Hinsicht annehmen wollten. In den mehrsten Fällen erfordern die dienstlichen Rücksichten, daß die Strafe so schnell als möglich dem Verbrechen nachfolge. Dieses ist nicht al⸗ lein in Kriege, wo es noch dringender hervortritt, sondern auch im Frie⸗ den schon nothwendig. Würde der Lieutenant, der einen Spaziergang auf den Kirchhof machte, noch länger im Offizierstande zu dulden ge⸗ wesen sein? Er ist aus dem Offizierstande, entfernt worden, und zwar unter Königlicher Sanction. Wenn wir also noch eine andere Behörde konstituiren wollten, die dieses Urtheil removiren wollte, weil es zu hart wäre, würden wir dann nicht der Königlichen Würde und dem Königlichen Ansehen eine indirekte Lehre geben wollen? So habe ich wenigstens einige Urtheile, die ich früher hörte, ver= stehen müssen. Ich kann also, insofern es mir gelungen ist, ein Bild don dem Benehmen und von der Praxis der Ehrengerichte und wie sie solche anwenden, zu geben, nicht glauben, daß irgend etwas wäre, was dem Gewissen oder der Ehrenhaftigkeit in ihrem größten Um⸗ fange ein Hinderniß sein könnte. Es fällt mir ein, daß von einem der verehrten Redner noch die Verschwiegenheit herausgehoben ist. Das ist ein sehr ernstes, militairisches Vergehen, was auch in der That in anderen Ständen gefühlt werden könnte. Wenn nun der Lieutenant, der durch eine Unwahrheit sich den Auslaß aus dem Thore von Winari verschaffte, wirklich den Auftrag gehabt hätte, nach der Stadt zu gehen, wie er vorgegeben, und versteckt hinzugehen, und wenn er nun aus Unbesonnenheit und Schwatzhaftigkeit es Jemand erzählt hätte, der Mißbrauch davon gemacht hätte, wäre dies nicht ein großes, ein bedeutendes Verbrechen? So habe ich nach meinem̃ besten Wissen und Vermögen Alles zusammengestellt, was, wie ich glaube, zur Beurtheilung und Prüfung dieser Angelegenheit gehört. Ich würde mir erlauben, noch etwas hinzuzufügen, wenn ich nicht annehmen müßte, daß diese erlauchte Versammlung in ihrer Ge⸗ sammitheit dieselbe Gesinnung theilt. Ich will es also nur für meine Individualität anführen, nur für den Gesichtspunkt, aus dem ich diesen Vortrag an die erlauchte Versammlung gehalten habe. Wenn der Gesetzgeber oder der Gesetzbeurtheiler sich mit den einzelnen Fällen beschäftigt und Vorschläge, dazu macht, muß er da blos den einzelnen Fall, oder muß er nicht den gesammten Standpunkt des Staates, nicht allein im Innern, sondern auch im Acußern im Auge behalten? muß er da nicht selbst, wenn es nöthig ist, was ich hier nöthig halte, Opfer bringen, um das Ansehen der
die erste suh a genannte schon ausgelassen. Rüge von Seiten der Ehrengerichte. N b, e, d und e genannten Punkte, und diese sind
Titel, Verlust der Militair Uniform und Entfernun rigen Wohnorte. Diese Strafen sind blos aufgefü sagt ist, auf welche Vergehungen sie gelegt werder bei Beurtheilung der Bescholtenheit eine von alle berücksichtigt werden sollen, so daß nur die einzige Bestimmung zub e, anstellung, allein berücksichtigt werden könne. Ich Strafe nur solche Vergehen kreffen kann, stellen, was als Verletzung der militairischen Ehre kann, und es wird ohne Bedenken, wenn man den mit dieser Strafe belegt sind, auf den Grund geh bürgerliche Ehre dad! ls ver derder übrigen ehrengerichtlichen Strafen kann ich mich ni
hat, scheinen mir allerdings in den erwähnten Fällen
weniger kann in Zukunft aber der Fall vorkommen, diese Strafen in nicht milder Anwendung auflegen, klar vorliegt, auf welche Vergehungen die erw gen sollen, so kann ich mich den Gesetz⸗Entwurf aufgenommen werden. Uniform und Entfernung Strafe auf Vergehungen zt wer die nich tung sind, daß man die Ehre so weit beeinträchtigt solche Individuen als bescholten in bürgerlicher Bezʒ len wären. Ich würde also den zweiten Abschnitt der Einschränkung annehmen, daß nur die sh Lit. über die Ehrengerichte genannten Strafen als solc den, mit welchem die den ist, daß aber die übrigen Punkte Kriegsminister von Boyen: hg ner danken zu müssen, daß er mich auf eine Ausl gemacht hat, die sondern es treffe nur den Offizier in seinen mi und im Verluste auf Versorgungs-Ansprüche. nachher ihn trotzdem noch in anstäudige Corporat liegt das in ihrem Ermessen, in ihrem Gefühl. Bedingung ist noch da, die selbst bei Anwend Straft — das ist also das Entsernen — könnte. Das haben wir bei den Soldaten, Kokarde verloren und durch einige Jahre Handlung besserndes Leben geführt haben. Könige vorgeschlagen und be bürgerlichen Rechte wieder, sichtig bei diesem Rehabilitiren Augenblicke ein Beispiel aus der noch zum Schluß hier angeführt von Minden, welche Herzog Ferdinand on jährigen Kriege lieferte, war isische zuge, und wenn die englische Kavallerie, die unt stand, dessen Namen ich in diesem Augenblicke ve er nicht hierher gehört, dagewesen ware, sische Armee vernichtet worden. Herzog englischen General b oder 7 Adjutanten, zuletzt neralstabs, mit dem Befehl, er sollte angreifen aber. Der Fall war so eklatant, daß er von dem Könige von England angezeigt wurde, udn kriegsgerichtliches Erkenntniß nicht allein kassirt⸗ auch alle seine Standeswürden. Einige Jahre ein Wechsel der Meinungen eingetreten war, er einen anderen Titel bekommen hat : Mann wurde sogar Minister und war einer von den Krieg mit Nordamerika nisterium, welches ich nicht nur an, um zu zeigen, daß Graf von Dyhrn; „de Punkten, die hier angeführt und so vielfach und g chen worden sind, sondern ö! allgemei de. Freude, '. . uralte deutsche Institut de Gerichte uns gewährt werden soll, nicht ausreicht, aus diese ich mich auch nur der M schließen. Ich lasse hier Jede Entscheidung eines meiner Ansicht kommt es a
Dan
Dafür, daß man bleiben müsse, älteren Kriegsges werden kann.
Ferdina
weiter bezeichnen will.
einung der Minderzahl d
Menschen kann Fehler
dere ich für die ho was jeder Offizier hat, das Ne allein von meinen Genossen gerichtet zu werden. zip wurde in dem Heere zuerst eingeführt.
aus der Armee, Entfernung aus dem Offizierstand mit
dadurch als verletzt erachtet werden.
den, daß sie in dieses Gesetz aufgenommen werden. gen aus dem Militairdienste, die der Herr Kriegs⸗—
fen zu sein, im Gegentheile erscheinen sie mir als mild.
nicht dafür entscheiden, Der Verlust der Militair⸗ aus dem bisherigen Wohnorte können als gelegt werden, die nicht von solcher Bedeu⸗
Bescholtenheit in bürgerlicher Beziehung ver a. b. d. e. weggelassen würden. Ich glaube dem verehrten Red⸗
ich in meinem vorigen Vortrage unterlassen weil er voraussetzt, das Unterlassen habe keine bürgerlichen Folgen,
die französische Arme
den Chef des
te, wurde er rehabilitirt.
cent auf das Gericht der Genossen, und in Folge dieses he Kurie und insofern auch für mich das Necht, Recht, in Betreff meiner Ehrenhaftigkeit
Sie enthält ene
Nun folgen die übrigen sab einfache Entlassuig
Verlust alltr z aus dem bishe⸗ hrt, ohne daß ge⸗ i, und wenn hier
diesen Strafen oder würde ich mich dahin entscheiden, Entfernung aus dem Ofsizier⸗ stande mit Verlust des Titels, der Charge und der Fähigkeit der Wieder⸗
glaube, daß diese
welche das konzentrirt dar⸗
betrachtet werden Vergehungen, die t, gewiß auch die In Betreff der cht dafür entschei⸗ Die Entlassun⸗ Minister angeführt keine harte Stra⸗ Nichtsdesto⸗ wo Ehrengerichte und da mir nicht
ähnten Strafen erfol-
daß dieselben in
halten könnte, daß iehung zu betrach⸗ des §. 1 nur mit c. der Verordnung he betrachtet wer⸗ verbun⸗
assung aufmerksam habe,
litairischen Rechten
Wollen die Behörden
ionen wählen, so Aber eine andere ung der härtesten
zur Sprache kommen welche die National ein ihre vorhergehende
werden sie dem
kommen die National-Kokarde. und die man aber auch sehr vor⸗
fällt mir in dem chichte ein, welches In der Schlacht
Braunschweig im sieben
e im vollen Rück er einem General rgessen habe, weil
so wäre die ganze franz⸗
an den Ge⸗
er verweigerte es
nd schickte
dem Herzog Ferdinand und er wurde durch ein
sondern er verlor
später, als vielleicht auch durch Erbschaft
Dieser den Ministern, die
herbeiführten, er gehörte zu einem Mi⸗
Ich führe dies
man nicht vorsichtig genug sein kann. Nicht aus den einzelnen Beispielen und
ründlich durchspro⸗
aus der allgemeinen Anschauung und aus
r Genossenschafts⸗
da, wo der gewöhnliche Richter r Anschauung und dieser Freude darüber kann
er Abtheilung an⸗
alle materiellen Entscheidungen bei Seite.
haben, aber nach
uf diese nicht an, sondern ich lege den Ac⸗
Accents for⸗
Dieses Rechtsprin⸗
Es wird wohl Niemand, die segensreichen Folgen verken⸗
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Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Graf von Dyhrn: Ich muß mich undeutlich ausgedrückt haben, sonst glaube ich, wäre es nicht möglich, daß ich so mißverstanden worden wäre. Ich habe ja nicht gesagt, daß dazu, daß Jemand aus dem Offizierstand entfernt werden soll, das Urtheil der Kurie oder seiner ständischen Genossenschast nöthig ist, sondern eben weil ich wünsche daß das Urtheil keines anderen Standes Jemanden aus dem seinen entferne, bin ich auch weit entfernt, zu verlangen, daß unser Urtheil irgend Jemanden aus einem anderen Stande entferne. Ich muß aber behaupten, daß ich daß Bewußtsein habe, daß, wenn auf irgend Jemand, — sei er aus welchem Stande er wolle und namentlich aus dem von uns allen hochverehrten Kriegerstande, namentlich da, wo es gilt, das Vaterland zu vertheidigen — nur der kleinste Theil der Unehrenhaftigkeit, der kleinste Staub der Unehrenhaftigkeit haftet, wir ihn gewiß nie unter uns dulden werben. Ich verlange und bilte blos deß wir dann zu der Entfernung aus unserem Stande auch u ufer
*
Ja! sagen können.
Kriegs Minister von Boyvpen: Ich bitte Sie nur, mir gütigst eine Frage zu beantworten. Wenn der Offizier in einer solchen Lage entfernt werden soll, so kann dies nur durch Königliche Sanction ge— schehen. Wollen Sie unter diesen Umständen noch, daß irgend eine uri, welche es sei, ein Urtheil fälle und dadurch möglicherwesse bie Sanction des Königs removire? Prinz von Preußen: Ich will aus dem Vortrage des letzten Redners eine andere Stelle hervorheben. Ich stimme ganz darin bei daß zu hoffen sei, daß niemals eine Kurie ein Individuum in ihre Mitte aufnehmen werde, das durch ehrengerichtlichen Spruch aus dem Offizierstande entfernt oder entlassen ist. Wie gesagt, diese Hoffnung theile ich vollkommen; aber Hoffnungen sind keine Gewißheit. Ich stelle also die Frage: Wie Jemand, der die Uniform trägt, die mit gutem altpreußischen Ausdrucke der Rock des Königs heißt, sich zu benehmen hat, wenn er einen früheren Kameraden, über ben er elbst vielleicht den Urtheilsspruch gefällt hat, in Folge dessen er den Dienst hal verlassen müssen, als Stand in der Versammlung neben sich erblickt? Diese Frage stelle ich an Jeden von Ihnen. Meine Herren! es sind Viele unter Ihnen, welch? den Rock des Königs tra— gen. Kann einer von uns mit einem solchen Entlassenen i 6 . dischen Versammlung sitzen? ; . . Graf von Dyhrn: Ich halte es nur für meine Pflicht Sr Ercellenz mit dem entgegengesetzten Falle darauf zu antworten. , ein Militair Mitglied einer Standschaft ist und die rend s aft aus irgend einem Grunde genöthigt sieht, ihn aus ihrer lte entfernen, so wird er dadurch, daß das Urtheil auch von St. Nasñß⸗ stät bestätigt , ipso nicht aus dem Militairstande an en ⸗
2 * 8 ( =. 8 9 ö 2 ö . Minister von Boven: Ganz gewiß, das versi⸗
Graf von Dyhrn: Es wird entschieden, Excellenz! Kriegs⸗Minister von Boyen: Es ist gar keine Frage, ei solchen Mann, der von einem anderen Stande, von r, nn,
7 ö M or . . 6e 2. . für ehrenhaft erklärt worden ist, den werden wir nicht 2 4 N f .
Hraf 201 2 ohrn; Nein. Es wird erst kein Prozeß darüber entstehen, sondern es wird gleich ausgesprochen werden, und diesen sofortigen Ausspruch wünsche ich eben auch. ö
Triegs-Minister von Boy en: Das ist gar keine Frage. Graf von Dyhrn: Was diesen Einwand betrifft, so ist es aller— dings ein Fall, von dem ich glaube, daß er nie vorkommen wird. Wenn er aber vorkommt, so hat derjenige, welcher den Rock trägt den jene Person nicht so rein gehalten haͤt, jederzeit das Recht auf die Ausstoßung derselben anzutragen, und diejenige Verfammlung in welcher dieser Antrag geschieht, wird auch, glaube ich, dann biesem Antrage sofort Folge geben. ;
Fürst Carolgth: , Ich habe mich auch in der Abtheilung be— funden, und es haben mich alle die Gründe, welche wir aus der zwei⸗ ten Kurie geschöpft haben, von meiner Meinung nicht ganz entfernen können, und ich würde weitläusiger antworten, wenn nicht fchon durch den hochverehrten Minister von Boyen vollständig darauf geantwortet worden wäre. Ich will nur Einiges anführen, welches mich haupt⸗ sächlich dazu bestimmt hat, meiner früheren Ansicht treu zu bleiben. Er hat es ausgesprochen, indem er sagte: die ganze preußische Nation ist wehrhaft, folglich ist nicht blos ein Stand hier als der anzusehen, der zum Militair gehört, sondern es ist auch die Landwehr zu berlick⸗ sichtigen. Wie wollten wir Jemand aufnehmen, der entweder eine Beschuldigung erfahren oder durch ein Ehrengericht verurtheilt wor— den ist nicht hier sein zu können und von der Wahl eines Landwehr— Offiziers ausgeschlossen zu werden? Das würde Beides eintreten föhnen, Ich habe semner gehört, daß. Einwendungen gegen die Eh= rengerichte gemacht worden sind, als wenn sie nicht dieselbe Kraft hätten, nicht so konstruirt wären, wie ein auderes Gericht. Ich habe mich näher erkundigt und gehört, daß die Urtheile der Ehrengerichte nicht blos durch den Auditeur formulirt werden, sondern die lͤrtheile werden von demselben genau geprüft und auf die betreffende Ge⸗ setzesstelle bezogen, nach der geurtheilt wird. Es wird das Gesetz
dem Boden eines ehrenwidrigen Sinnes gewachsen, Strafen nach sich zögen, welche dem Betroffenen auch die bürgerliche Ehre raubten und ihn unfähig machten, zu einer ständischen ETorporation zu gehö⸗ ren. Die andere Kategorie umfaßte andere Handlungen, die aus dem militairischen Standpunkt zwar nicht zu billigen wären und zur Folge haben könnten, daß der Betroffene aus dem Militairdienst scheiden müßte, ohne daß jedoch seine bürgerliche Ehre darunter litte. Die zweite Kategorie würde mehr den Charalter einer Dis— ziplinarstrafe annehmen. Urtheilten nun die militairischen Ehrengerichte aus diesem Standpunkte, und würden dabei die bezeichneten Kategorien sestgehalten, so könnte man den einheitlichen Begriff der Ehre sicher⸗ stellen, und was in einer Corporation als ehrenwidrig bezeichnet würde, müßte auch für die andere gelten. Ich fühle wohl, daß ein solcher Vosru—:ag in das Gesetz nicht paßt, aber ich erlaube mir, ihn wenigstens zur Sprache zu bringen, weil dies vielleicht mit Veran⸗ lassung geben könnte, an die Revision dieses Theils der Militair— Gesetzgebung zu denken.
Marschall: Es würde also nicht ein besonderes Amende— ment sein, sondern blos in der Berathung liegen?
Fürst Lynar: Ja.
Kriegs Minister von Boyen: doch behalten wollen?
Fürst Lynar: Gewiß. Dann wäre es schon die dritte Kategorie. Das Entlassen kann nie von einem anderen Stande in Anspruch genommen werden, weil es ein Vorrecht der Krone ist. Der König muß das Recht behalten, zu jeder Zeit dem Offiziere zu sagen: Ie Freund, ich kann dich nicht mehr brauchen“, und wenn er auch keinen weiteren Grund an⸗ giebt, ihn zu entlassen. Es ist eine größere Heeres-Verwaltung nicht anders denkbar, als daß der König dieses Recht hat; es ist auch in allen anderen Staaten der Fall. Ich erinnere iich dabei einer Aeuße— rung, die der verstorbene Minister Pitt im Parlament machte, wo die Rede von der Entlassung eines Offiziers war. Er sagte, wenn der König sagt: „Mir gefällt Ihre Nase nicht, und ich entlasse Sie so ist das ein Gesetz.“ . Graf Dohna-Reichertswalde: Auch ich habe zu der Ma— jorität des Ausschusses gehört und wurde geleitet von der Ansicht, die im Gutachten enthallen ist. Ich wollte mir Einiges gegen bie Auseinandersetzung der Minorität anzuführen erlauben. Es ist in⸗ dessen sehr viel davon, ja das Meiste bereits durch die Worte des Herrn Kriegs⸗Ministers erledigt worden, und ö. will die Versamm⸗
Aber die Warnung würden Sie
lung nicht mit Wiederholungen ermüden; es muß mir aber auch ver— . sein, noch etwas zu bemerken über den Antrag des verehrten Herrn, der da vor mir sitzt. Derselbe hat die Ehrengerichte zurück⸗ weisen wollen, eben weil er den Genossenschafts-Gerichten die Stelle über ihnen einräumen will. Es ist wiederholt ausgesprochen worden und wir haben auch aus hohem Munde die Worte vernommen daß die Stände neben einander und mit einander stehen sollen und wirfen zum Besten des gesammten Vaterlandes, von einer Sonderung soll nicht die Rede sein. Mehrmals ist auch in der hohen Stände⸗-Ver⸗ sammlung die Rede davon gewesen, daß der hochvoerehrte Kriegerstand, dem wir so viel verdanken, eigentlich in alle Stände übergehe und mit ihnen gemeinsam ein Ganzes im Vaterlande bilde. Ich glaube nun, daß auch die militairischen Gesetze hier nicht streng und schroͤff den Gesetzen der ständischen Genossenschaften gegenüberstehen dürfen, ich glaube, daß sie neben einander stehen und sich gegenseitig ergänzen müssen; und daher glaube ich, daß, wenn wir alle diese Bestimmun— gen annehmen und uns nach ihnen richten, die militairischen Ehren— gerichte zu unserem gemeinsamen Heile sein werden. Ich sehe nicht die mindeste Gefahr darin, wenn wir den ganzen Entwurf anneh— men, den ich als eine nicht genug dankenswerthe Gabe des erhabenen Gebers betrachten muß. Die Nichtannahme, so glaube ich, wird eine sehr nachtheilige moralische Wirkung hervorbringen, zumal wenn wir den vorliegenden Punkt entfernen oder auch nur limitiren wollten. Wenn wir an dem ganzen Entwurf ohne Weiteres zu zerren anfan— gen, so werden wir auch etwas Verzerrtes erhalten, was durchaus nicht nützlich und heilbringend sein würde. Ich glaube also, es muß dieser nachtheilige moralische Eindruck durch Beibehaltung des ur— sprünglichen Entwurfes vermieden werden, was nicht stattfinben würde wenn wir einen durch seine Kriegsgenossen und Kameraden für be⸗ scholten erklärten Mann in der ständischen Versammlung sähen. Se. Königl. Hoheit haben eben zu bemerken geruht, wie mißlich es sein müßte, wenn Jemand, der den Rock des Königs trägt, genöthigt fein sollte, in der ständischen Versammlung neben einem folchen zu sitzen der schon für anrüchig erklärt worden ist. Dies hat auch die da⸗ jöorität des Ausschusses geleitet und Einfluß auf sie geübt, und das ist der Grund, aus dem ich mich gegen diesen verehrten Herrn er— klären muß. . r z Graf von Arnim: Bei den Verhandlungen, die in der Drei— Stände Kurie und auch heute in diesem Saale stattgefunden haben, ist so Vieles und Vortreffliches über den 6 worden,
Mittwoch den 121m Mai.
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dem betreffenden Offiziere das richtige Ehrgefühl mangle, andere sich aber darauf gründen können, daß ihnen die Ueberzeugung beiwohne daß das Benehmen des Offtziers zwar nicht einen Mangel an Ehr? gefühl anzeige, aber nicht den Verhältnissen des Offizier st andes entspreche. Ist diese meine Auffassung die richtige, so scheint mir hierin wenigstens ein Weg zu liegen, um die ver= schiedenen Ansichten, welche geltend gemacht worden sind, einander näher zu rücken. Es würde dahin führen 1) über diesen Punkt eine nähere Aufflärung in Beziehung auf die Motive zu geben, welche das Ehrengericht hierbei befolgt, und 2) wäre der Punkt b. und viel⸗ leicht auch andere Punkte, die im Entwurfe des Gesetzes enthalten sind, näher ins Auge zu fassen und sich darüber klar zu werden, in⸗ wiefern sie unter dicjenigen gehören, bei denen die Ehrengexichte das richtige Ehrgefühl vermissen, oder ob sie blos zu denen gehören, bei denen sie sich dahin aussprechen, daß das betreffende Mitglied in sei⸗ nem Benehmen nicht den Verhältnissen des Offizierstandes entspreche. Das ist der eine Punkt, der vorher der Aufklärung bedürftig schien, der zweite Punkt ergab sich aus einem Austausche der Ansichfen zwi— chen dem Herrn Kriegs-Minister und einem verehrten Mitgliede aus Schlesien. Man sagte: wird der Offizier von seinen Genossen nicht mehr für würdig, sein Benehmen nicht mehr als ein solches erachtet, was ihm erlaubt, im Offizierstande zu bleiben, so scheidet er ohne weiteres Verfahren auch aus der ständischen Genossenschaft, es wird ihm ohne weiteres Verfahren die Ehre gewissermaßen insoweit ab⸗ , daß er nicht mehr Mitglied einer staͤndischen Genossen⸗ schaft sein kann. Es ist hierauf von Seiten des Kriegs⸗-Ministers erwiedert worden, ob man denn verlange, daß nun ein solcher Aus⸗ spruch noch der Ratihabition der ständischen Versammlung unterlegt werden solle, und es ist darauf allerdings zu entgegnen: wie wird es denn nun gehalten, wenn seitens der ständischen Versammlung Je⸗ mand nach dem vorliegenden Paragraphen des Gesetzes nicht mehr für würdig erachtet wird, in ihrer Mitte zu sitzen? scheidet er auch ohne Weiteres aus dem Offizierstande, oder bedarf es dazu eines wei⸗ teren Verfahrens? Die gesetzlichen Bestimmungen liegen so, daß es in diesem Falle eines weiteren Verfahrens vor dem Ehren⸗ gerichte von Offizieren bedarf, und ich theile vollkommen die An⸗ sicht des Kriegs⸗Ministers, daß, wenn eine ständische Versammlung sich in dieser Weise ae, hat, anzunehmen ist, daß das Ehrenge⸗ richt unzweifelhaft einen solchen nicht mehr für würdig erachten wird, sich in der Mitte des Offizierstandes zu befinden. Es scheint mir aber die a zu fehlen. Der Ausspruch einer ehrenwerthen Ge⸗ e Theft wird gewiß für die andere ein großes Motiv und vielleicht entscheibend sein, ihn auch nicht ferner in ihrer Mitte zu sehen. Aber die Wirkung des Ausspruchs ist dennoch eine verschiedene. Der Aus⸗ spruch der einen . des Offizierkorps, welchem das In⸗ dividuum angehört, spricht aus, es sei dazu nicht mehr würdig, und dadurch scheidet es ohne weitere Cognition der anderen Genossenschasft auch aus dieser aus, während, wenn es durch den Ausspruch der ständischen Versammlung aus ihrer Mitte ausscheidet, der Genossen⸗ schast der Offiziere eine weitere Cognition noch zusteht, ob es auch aus dem Militairdienste entlassen werden soll. Es fragt sich also hiernach, ob sich nicht ein Weg finden ließe, um auch in dieser Beziehung eine vollkommene r herbeizuführen? Ich glaube, es möchte gut sein, diese beiden Punkte noch näher zu beleuchten, dann würde sich viel⸗ leicht eine Annäherung vermitteln lassen. ̃ t Kriegs-Minister von Boyen: Ich werde von den beiden Punkten, die der geehrte Redner so eben angeführt hat, den letzteren als den wichtigeren nehmen. Ich glaube im Allgemeinen, daß es schwer sein wird, dafür einen Weg zu finden, weil ein solcher schon gesetzlich da ist. Ich muß bitten, die Kriegs⸗Artikel und das Kriegs⸗ Gesetz zur Hand zu nehmen. Einmal können wir Keinen als ge⸗ meinen Soldaten annehmen, welcher ehrlose Handlungen begangen hat. Dies ist der eine Fall, und da steht schon gesetzlich fest, daß ein Jeder, der in einem höheren Stande ein solches Vergehen begeht, von dem Soldatenstande verbannt wird. Es findet noch eine weitere Praxis statt, die nie eine Einwendung gefunden hat. Wenn die Ci⸗ vilgerichte einen Soldaten wegen ehrloser Handlungen zu Strafen, z. B. Zuchthaus, Festungs-Arbeit, verurtheilen, so wird er ohne wei⸗ tere Frage, ob das Civilgericht die Strafe auf ihn ausgedehnt hat oder nicht, aus dem Soldatenstande entfernt. Es ist also durch Ge— setzesVorschriften begründet, daß ein solcher Mann, der für ehrlos erklärt wird, nicht im Soldatenstande bleiben kann. Es ist dieser Punkt schon beinahe seit 40 Jahren durchgeführt worden und hat keine Schwierigkeiten gegeben. Wo beim Entlassen ein Bedenken ent⸗ stehen könnte, da glaube ich wenige Worte anführen zu können, die ich in meinem Vortrage sagte. Ein Entlassen hat weiter keine bür⸗ gerliche Folge, als daß er seiner Stelle und der Ansprüche auf Ver⸗ orgung beraubt wird, und man muß, glaube ich, es dem Gefühle einer Körperschaft überlassen, ob sie einen solchen Mann wählt oder
nicht.
Graf von Arnim: Ich lege auf diesen letzteren Punkt ein
daß ich mich, so weit möglich, enthalte, auf seine Grundlagen näher einzugehen. Ich glaube vielmehr, es kommt darauf an, die Punkte ins Auge zu fassen, wo eine Annäherung der sich entgegenstehenden Ansichien möglich ist, und wo Zweifel und Mißverständnisse gehoben werden können, aus denen vielleicht ein großer Theil der verschiede⸗ nen Ansichten, die sich kundgegeben haben, hervorgegangen ist. Ich gestehe selbst, daß nach den Vorträgen, die ich vernommen habe, zwei Punkte mir nicht vollständig aufgeklärt zu sein scheinen, nämlich wie 6 1 . b des Gesetzes über Ehrengerichte eigentlich zu ver— and w als ehen und wi ihm i ʒ ie ,,,, , ia es hat mich gerade in meiner Ansicht bestärkt. Denn eine so hoch- hält, als ein solcher, der, wie es §. il heißt ohne ö, ö ( stehende Versammlung, wie die ständische, muß mit einem Spiegel , die Ausschließung aus indischen Versammlungen zur ele derglichen werden, der durch den leisesten Hauch getrübt werden kann. haben wird. Es ist nun zunächst die Frage: Ist es die Ansi ; ö J̃ . habe ich mich für die Majorität in der Abthei= Gesetzes über die Ehrengerichte, auch diesen Punkt als einen gn lun art. . . zu betrachten, in welchem der or tengeri ⸗ . Graf Ziethen: Mich weiter auf eine weitläusige Debatte ein⸗ lassung aus dem Dienste die , n, ulassen, ist nicht mein Wunsch, ich wollte nur mit wenigen kurzen Ich habe aus einem hohen Munde vernonimen daß 66. 6 Worten sagen/ daß ich für Annahme der Frage mich durchaus und Entfernung aus dem Offizierstande eigentlich der Punkt se ö , und war 1) deshalb, weil wir in einem reinen dem ein solcher Ausspruch positiv enthalten ist. Ich habe 96 a . 29 fern; V 1 ö 1 des Kriegsministers zu vernehmen ge leu, daß nicht eigent⸗ wis ne, Militairstamn n Ehre einen so hohen Werth hätte, lich eo ipso mit der Entlassung aus dem Di ine levis wie im Militairstande, 3) aber, weil ich in der Beibehaltung dieses macula 5 dem M ruhe (ri J,, Prinzips die größte Gewährleistung für das Gedeihen unserer zin sondern 3 9 , en, ai e, ,, hn t eri, ,,,. Gew. ung ꝛ h serer Kin⸗ ꝛ ge, was ich namentlich im . . ,, ö a n nn en , alternativ . finden . Ts h h/ 11 „ daß in der ⸗ ö Ehrenge⸗ nämlich im S. 1 der Verordnung über die Ehrengerichte: . k e irrer g, 1 . . 6. . Heels? ch nuf rie wer heenls. it vie⸗ ie Ehre des Einzelnen, zu wahren und gegen diejenigen Mitglieder . i ger gehe eden, Kebab, , , . mit der deren Benehmen dem xichtigen 1. 36 6 . mee gestattet, und ohne Examen arbeiten sie sich bei guter ehrenhaf⸗ Furst Lynar: Ich, erldlb; nen . . des Offizierstandes nicht entspricht, * dem Wege einzuschreiten.“ ter Aufführung zum Offiziere herauf. Sobald sie wieder Offiziere , . 86 elnden Vorschlag 5 könnte mir also denken, daß gewisse Fälle, wo eben diesenigen sind, ist bie frühere Schuld abgethan. Das Mitleid, was die Ver— , . hin eln ire, Kategorieen Handlungen geübt, diejenigen en, von den Ehrengerichten ge⸗ keen leiten möchte, ist 9 junge Offiziere gerichtet, die nach ei- he gol e subs suirt werdtn, snfff) gen . en unter einer Ka⸗ . werden, die §. 4 Liti. H —e enthalten sind, daß gewisse . ner Entlassung nicht mehr wissen, was aus ihnen werden soll. Für Handlungen, welche, auf sage ich, sich auf bie Ueberzeugung des Ehrengerichtes gründen, daß ( biese ist der Fall gedacht, den ich anführte, daß sie von unten wie⸗
noch nicht für
besonderes Gewicht deshalb, weil ich selbst die Ehre habe, dem Stande der Landwehr-Offiziere anzugehören, und weil ich Gelegen⸗ heit gehabt habe, in einem einzelnen Falle das Recht auszuüben, was hier dem Ehrenrathe zugetheilt ist. Danach halte ich es wün— schenswerth, nicht durch die Anknüpfung zu großer bürgerlicher Nach— theile den Ausspruch der Ehrengerichte auf Entlassung aus dem Dienste indirekt zu erschweren. ch kann mir sehr wohl den Fall denken, daß das Ehrengericht die Ueberzeugung hätte: der Mann taugt nicht zu einem Offizier, er muß den Offizierstand verlassen. Der Fall, welcher vorliegt, ist kein Fall, welcher die Ehre befleck, der Mann ist aber nicht geeignet, langer im Offizierstande zu ver⸗ weilen. Nun tritt dem Ehrengerichte aber die Folge künftighin ent⸗ gegen, daß dieser Mann hierdurch ohne Weiteres als bescholten zu betrachten und aus allen ständischen Versammlungen ausgeschlossen ist und gewissermaßen öffentlich beschimpft dasteht. Ich glaube, daß die Ehrengerichte in viel besserer Lage wären, wenn ihr Ausspruch auf Elfi fern nicht in allen Fällen so schwere Folgen hätte. Es wäre
Hand nnd geht auf den Sammelplatz für das Bataillon in Posen. Nach einer kurzen Frist nimmt der ehemalige Lieutenant seinen Man tel um, geht bei dem Bataillon, wo seine Kameraden stehen, vorbei, ohne von ihnen Kenntniß zu nehmen, besucht seine Braut, bleibt da ein bar Stznden und geht äuf diesem Wege wieder zu⸗ rück. Dieser Mann ist aus dem Dienste entlassen worden und ent— behrt dadurch den Abschied und ist des Rechtes auf die Benefizien, welche der Staat den gut gedienten Soldaten zuerkennt, verlustig Cel nee, Ich glaube nicht, daß das eine übertriebene Härte ist.
zer zweite dieser unglücklichen Brüder steht an jenem Tage mit seinem Bataillon im Fort Winari. Als Allarm geschlagen wird, wollen Mehrere schon ein ganz besonderes Benehmen an ihm bemerkt haben, was ich aber hier ruhen lassen muß, weil es von der großen Untersuchungs-Kommission noch besonders besprochen werden wird. Ich halte mich rein an das militairische Faktum. Er geht zu seinem Hauptmann hin und sagt: „Herr Hauptmann! ich habe eine Schwe—⸗ ster in der Stadt, die wird sich sehr ängstigen, erlauben Sie, daß ich in die Stadt gehe und sie tröste.“ Der Hauptmann schlägt es ihm ab, und nun wartet er den Augenblick ab, wo der Hauptmann nicht da ist, und geht zu dem Kommandanten hin. Er sagt zu ihm: „Ich habe eine Schwester, die wird sich bestimmt ängstigen, erlauben Sie, daß ich in die Stadt gehe.“ Der Oberst natürlich schlägt es ihm ab, und wenn man will, noch ein bischen härter. Hierauf geht jener zu dem Offiziere der Wache und sagt: „Ich habe den Befehl von dem Kommandanten, nach der Stadt zu gehen und Verstärkung nach dem Fort zu holen.“ Da läßt ihn der Bffizier ohne Bedenken hinaus und nun, anstatt nach der Stadt zu gehen, nimmt er einen bem Militair wohlbekannten, verbotenen Weg über ein unbesetztes Festungswerk, über das Glacis, und geht nach einem Kirchhof, wo eine Renge Leute versammelt war, die, wenn das Unternehmen von Kurnick gelungen wäre, wie mit großer Wahrscheinlichkeit anzu⸗ nehmen ist, si vielleicht auch thätig gezeigt hätte. Man hat diese Leute aus einander gehen sehen, und der Offizier kommt auf demselben verbotenen Wege über das Festungswerk zurück und wird da von
ie preußische Geschichte kennt, ene 2 ᷣ. . ,, dieses uralte deutsche Prinzip des Genossenschafts⸗ ——
; angeführt, nach dem verurtheilt wird. Der Auditeur ist verbunden, gerichtes schon gehabt hat. Nun soll es auch dem Volke mitgetheilt
die Stelle des Gesetzes zu zeigen und den Inhalt auf das Vergehen anzuwenden. Darauf erkennen und verurtheilen die Mitglieder des Ehrengerichts. Es ist dann von einer anderen Seite aufgeführt wor⸗ den, es sei eine Härte, wenn Jemand durch ein Ehrengericht wegen Unentschlossenheit verurtheilt würde. Ich frage, ob dies ein Grund wäre, um ihn auszuschließen? Ich glaube, Ja. Es ist nicht blos Entschlossenheit im Linien-Militair nöthig, sondern auch als Stand, um in die Landwehr als Offizier eintreken zu können. Ich würde
Krone und dadurch der Nation aufrecht zu erhalten und nicht dem Zweifel Raum zu geben, daß es im Kreise auserwählter . se das Vertrauen der Nation und des Königs haben, eine verschie⸗ ; , ; e n eler ö beste henden Gese zen . gr er gäbe? werden, und ö J kö Graf Dohna-Lauck: Die gründliche Erörterung, die ich aus mitgetheilt wird. 3. for 9 ö. . e, daß wih blos von dem Munde des Herrn Kriegs- Ministers Excellenz so eben gehört welches wir bis , . 3 . a 66. ,. habe, hat mich einerseits in meiner schon früher gewonnenen üeber⸗ unseren Genessen k selben . auch sür uns, und zeugung bestärkt, andererseits hat sie aber nicht alle Bedenken heben anders gerichtet. Ich fordere, ense en er , ner anschließen/ weil kön gen? die ich gegen einzelne Punkte des Gesetzes schon früher ge⸗ darum muß ich mich der Meinung 16 ⸗ n, ⸗ , , 35 faßt habe. Der Militairstand ist von einem Redner ein exceptionel⸗ sonst eine andere Genossenschaft das . . gern pe. e' Stand genannt worden, und wenn ich auch zugestehe, daß man noffenschaft mich auszuschlie ßen während ich nichtlét n Kir en, ihn in mancher Beziehung so nennen könnte, fo kann ich das doch Jemanden . der Genossenschaft des i . . . . ĩ ĩ ⸗ ie militairi 1 te Ich bin fest überzeugt, daß Keiner von uns und kei, St. nicht so weit ausdehnen, daß man auch die militairische Ehre als e , . elche von irgend einem Stande ausge⸗ was ganz Anderes darstelle, als die bürgerliche Ehre. Diese Auf⸗ uns die , 6 é. . , kö, fassung muß ich meinerseits als vollkommen irrrig anerkennen. Vie schlossen sind. Ich wünsche aber nur, daß da n nn . militalrische Ehre muß ihrem Wesen nach ganz übereinstimmend mit nossen und von den Genossen jeden Standes ausgesproch é bürgerlichen Ehre sei st würde bie Ehre nicht Ehre sein. dürfe. . ö e ge, . . ,, f 3. für die militairische Kriegs-Minister von Boyenz Ich . . . Ehre eine andere Bezeichnung annehmen! So lange man aber den⸗ ständniß zu vermeiden, was die so eben , . e ; . , en selben Ausdruck braucht, so lange kann man, glaubẽ ich, nicht umhin, Redners herbeigeführt haben . . ! 6g lgen ( g a. daß man bürgerliche und militairische Ehre ö 1 . . u i g 99. . so e ,,, Eh⸗ lei hält. zteht dieses nun fe o sehe ich wirklich nicht ein, wie un btheilung kein Krieger ist, o mne; ö , . , , s, ee, e, n, ,, d, d, . Y, 6 2 8 j * 8. a . , fen ganz unberücksichtigt hat lassen wollen. Ich habe die Sache reif⸗- ein Krieger, soh ] . 9. . ich i ö si ĩ s Standes sich zu unterwerfen. Wenn er a so — wo lich überlegt und kann diese Ansicht unter keimen Umständen theilen. Gesetzen diese An⸗ n igkeit ei ᷣ 6 voller Ueberzeugung ausspreche, daß es in unseren An So sehr ich nun auch die Nothwendigkeit einsehe, dieses zuvörderst von ich mi * ö. ĩ ĩ ĩ e ᷣ ĩ t vorkommen wird — wenn er also im Kriege eine Han anzuerkennen, so kann ich mich doch nicht allen Bestimmungen, die nalen nich w ze, ö 2 zweiten ho nf 161 . Gesetzes festgesetzt sind, an . ler ueef h, , , 8. Es heißt nämlich hi die als bescholten angesehen werden sol- fordert, e Isi ö ni . 9 e rn, derne f j 6 ge e iht ö ö der im 8. 4 in einer anderen Genossenschaft über ihn abgeurtheilt werden kann? Lit. b bis e der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Juli 1813 über Das ist die einfache Frage. die Ehrengerichte au eiten Strafen verurtheilt sind. Unter den
in der Verordnung über die Ehrengerichte verfügten Strafen ist hier
dadurch das Interesse des Offizierstandes wesentlich gewahrt; es kann vermieden werden, daß Mitglieder in seiner Mitte bleiben von denen
sehr zu wünschen ist, daß sie ausscheiden. Ich lege Gewicht u diese beiden Rücksichten, und ich glaube, wenn Punkt b wegfällt, da dies geschehen kann ohne Beeinträchtigung der einen oder anderen Verordnung.
m von Preußen: Zur Aufklärung eines Faktums, was den Pa
ssus der Entlassung aus dem Dienste betrifft. Die Entlassung aus dem Dienste schließt nicht ein, wieder in denselben eintreten zu
können. Se. Majestät hat sehr vielen Offizieren, welche aus dem Dienste entlassen worden waren, den Eintritt als Gemeine in die Ar⸗
Erste Beilaga.