1847 / 131 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

der zu dienen anfangen und sich selbst rehabilitiren. Was die höhe ren Efein betrifft, muß ich bemerken, daß, so lange ich die Ehre habe, der Armee anzugehören, mir kein einziger Fall bekannt ist wo Ehrengerichte sich über den Lieutenants⸗-Stand hinaus erstredkt . Sollte das Unglück sich ereignen, daß sich höhere. Df ee n 4 rengerichte 6 müssen, so gehören sie einer Alters ah n. wo man über dieselben ein festes Urtheil hat, und da . . in. leid kaum in Anspruch genommen werden, Weil 3. n m vorgerücktem Alter sind, so bedarf es für solche nicht ö. ya g. tation, die bei jüngeren Offizieren ange gf en i, 1 ein 59 Jugendstreich gerechte Strafe erlitten. Nun, glaube . l 14 mildernde Rücksicht für diese darin liegen, daß aus gesto 79 würde: o lange sie nicht auf irgend eine Art eine Rehabilitation sich erwor— 6. haben, müsfen sie von der Standschaft e r fn werden. Graf zu Dohna-Schlodien: Gewiß Jeder, der einem Eh⸗ rengerichte beigewohnt hat, wird die Ueberzeugung gewonnen haben, daß dabel mit Milde und Nachsicht verfahren wird;. Es wird jedes Mitalied diefes Gerichts Anstand nehmen, ein Urtheil über einen Ka= meraben zu fällen, wodurch oft dessen moralische Existenz vernichtet und die materielle gefährdet wird. Dennoch kann man sich wohl Fälle denken, wo die durch das Ehrengericht bestraften Vergehungen nicht auch die Unfähig. feit zur Ausübung ständischer Rechte bedingten. Einen solchen Fall kann ich mir aber da nicht denken, wo als Urtheil erkannt ist: Ausstoßung aus dem Offizier ⸗-Stande. Bei den anderen ehrengerichtlichen Strafen aber bei denen sich allerdings Bedenken erheben könnten, würden sich, glaube ich, diese Bedenken beseitigen lassen, ohne daß man dem Prinzip, wel ches der Gesetz⸗ Entwurf aufstellt, entgegentritt. Wenn nämlich die übrigen Fälle der Strafen, welche die ehrengerichtliche Verordnung angiebt, in 8. 6 des Gesetz⸗Entwurfes aufgenommen würden, wo es sich darum handelt, daß ständische Rechte ruhen, und es würden also bei allen denjenigen Personen, die durch eine dieser Strafen betroffen werden, die ständische Rechte so lange ruhen, bis die betreffende stän⸗ dische Versammlung sich darüber ausgesprochen hat, ob die durch das Ehrengericht bestraften Vergehungen die Bescholtenheit zur Folge ha— ben oder nicht. ; Marschall: Ich habe nicht recht entnommen, ob der Graf von Arnim das Amendement gestellt hat, daß Litt. b. aus §. 4 des Gesetzes wegfallen möchte. J Graf von Arnim: Ich weiß nicht, ob der Gegenstand ge— nügend aufgeklärt ist. Ich habe angeführt, daß mir nach den ge= fallenen Aeußerungen die Auffassung des Punktes b. in Bezug auf die Mängel der Ehrenhaftigkeit nicht vollständig präzisirt zu sein scheint, indem die Folgen, die der Herr , als daran geknüpft bezeichnete, nicht unbedingt Anrüchigkeit in sich enthalten. Ich hoffte, mich durch den Lauf der Debatte näher davon zu über⸗ zeugen. Ich bin der Ansicht, daß man sich erinnern sollte, daß der Punkt b. zu denen gehört, die darauf hinzielen, Offiziere aus dem Offizierstande zu entlassen, die sich den Verhältnissen des Offiierstan⸗ des nicht entsprechend benehmen. Ich würde in solchem Falle als Amendement stellen, Punkt b. wegzulassen. Eine Stimme: Ich habe schon darauf angetragen, daß h. d. e. wegfalle; vorläufig könnte es daher auf b. beschränkt werden. Marxschall: Wenn darauf beharrt wird, so käme es darauf an, ob dieser Antrag die gesetzliche Unterstützung findet.

Die vorige Stimme: Wenn die Bebatte beendigt sein wird.

Graf Solms-Baruth: Was ich sagen wollte, paßt jetzt nicht mehr, mein Antrag geht dahin, den Vorschlag der Majorität anzunehmen. Ich wollte Einiges anführen, was indeß durch das Amendement unnöthig geworden ist.

Fürst Radziwill: Ich muß mich gegen jedes Amendement aussprechen und komme darauf zurück, daß in dem ganzen Laufe der Debatte sehr häufig bei Partikularisirung der Fälle das eine Beden— ken der hohen Kurie gegen den ganzen Paragraphen, welcher über Ehrengerichte handelt, meist nur in speziellen Fällen und Vermuthun— gen ausgesprochen worden ist. Ich halte mich an das Prinzip, wel— ches im Abtheilungs⸗-Gutachten richtig ausgesprochen ist, an das der Präjudikate. Alle ehrengerichtlichen Bestimmungen sind Judikate, und ich wünschte, daß dies prinzipaliter aufgeführt würde, nicht beiläufig, und als Grundsatz leiten müsse. Es ist ein Urtheilsspruch, an dessen Rechtsgültigkeit nicht zu zweifeln ist, diesen einem Verfahren zu unter⸗ werfen, das dieselbe in Zweifel stellen könnte, würde für unseren Kriegs⸗ herrn und Monarchen eine sehr üble Stellung zu involviren scheinen. Wir müssen näher betrachten, wie die Ehrengerichte abgehalten wer— den, nicht nur von Standesgenossen allein, sondern unter Zuziehung von Rechtsverständigen werden sie abgehalten, sie gehen dann an eine höhere Behörde, in welcher Rechtsverständige sich befinden, und die ein Gutachten hierüber abgiebt; dann kommt es erst an Se. Maje⸗ stät und erhält Bestätigung oder auch wohl eine Milderung. Es enn mir hierbei alle Formen gewahrt, die einen solchen Urtheils⸗ pruch begleiten müssen. Ein solcher Urtheilsspruch unterscheidet sich nur in der Form von einem kriegsrichterlichen Spruche. Es hat vor— hin der Referent Kriminal- und Kriegs-Gerichte unter eine Katego— rie gebracht, sie sind indessen ö. verschieden; es sind die Kri— minal-Fälle in den Kriegs⸗-Artikeln mitenthalten, aber auch die von rein militairischer Natur. Alle, welche über den Gegenstaud gesprochen haben, haben anerkannt, daß kriminal- und kriegsgerichtliche Präjudi— kate gültig wären. Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß in anderen Ländern, in anderen Heerverfassungen die Vergehen, worüber bei uns ehrengerichtlich abgeurtheilt wird, e lg sif beurtheilt werden. Es ist mir erinnerlich, daß in einem Lande, in England, die Fälle, die bei uns ehrengexichtlich abgeurtheilt werben, dem Krlegsgerichte in nur allgemeinen Kategorieen vorliegen, unter denen des Betragens, welches sich für Offiziere und Männer von Ehre nicht ziemt. Die Gegenstände, die bei uns ehrengerichtlich be e werden, unterscheiden sich also hierin nur dadurch, daß der Gerichtshof, der über biese Kategoriern zu richten hat, eine viel freisinnigere Form hat, als die Kriegsgerichte. Es ist namentlich darüber gesproͤchen worden, daß der Punkt b in den kriegsgerichtlichen Abtheilungen wohl eine Menge von Fällen enthalten könne, bei denen der Ausspruch in Bezug auf die;

] 1 a, ,. zug auf die Folgen, die es für den Betroffenen in ständischen Verhältnissen hätte; sehr hart erscheinen könnte. Es mögen einzelne Fälle vorkommen, aber meiner individuellen Ueberzeugung nach können es nur sehr einzelne sein. Es würde, was der . Redner, welcher die juristische Seite der vorliegenden . beleuchtet, auch anerkannt hat, in end= lose Partikularistrungen führen, alle nch ich; Fälle solcher Art auf⸗ zuführen, würde unausführbar sein. Die Punkte, welche unter S. 6 subsumirt werden können, sind von solcher Natur, daß rein dienstliche Vergehen mit Handlungen kollidiren können, die von Seiten des Ehrenpunktes gravirend erscheinen. Wenn wir Amendements stellen, so werden wir uns in einzelne Fälle ef, müssen, von welchen abzustehen besser ist, indem wir sie dem höchsten Richter, dem Kö⸗ nige, unterlegen und, was früher schon von dem Chef der Militair= Verwaltung erwähnt worden ist, Sr. Majestät vorbehalten bleiben kann, ein hart treffendes Urtheil und seins Folgen . ihm vorbe⸗ 61 Wege 9 mildern. Die Ehrengerichte, mit denen ich im

ufe on 31 Jahren näher bekannt geworden bin, waren ir so, daß sich kein Zweifel in Hinsicht ker Unehrenhaftigkeit bes Ver—= urtheilten erheben konnte. Unter den Fällen, bie mir als die streng⸗ sten von denen bekannt sind, die ich in meiner Erfahrung erlebt habe,

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sind solche Urtheile, die von dem Ofsizier⸗-Corps der Landwehr aus⸗ gegangen sind, ein Offizier⸗Corps, das aus Männern aller bürger⸗ lichen Verhältnisse zusammengesetzt ist, ein Beweis, daß der Geist, der sie spricht, der der Natien ist. Thun wir nichts, was diesen Geist im mindesten erschüttern könnte. Ich stimme gegen jedes Amendement. Die Punkte unter d und e treffen, a. Offiziere, welche aus dem Dienste geschieden sind, mit der Erlaubniß, die Uni⸗ form zu tragen; diese wird ihnen gewiß nicht abgesprochen werden, wenn sie uicht ehrenrührige Handlungen begangen haben. Es wer⸗ den auf e. verabschiedete pensionirte Offiziere sein, denen sinanziell zerrüttete Verhältnisse oder andere unangenehme, Verwickelung eine Entfernung aus ihrem Wohnorte zuzieht, Fälle, die von der Art sein werden, daß eine Wahl zu ständischen Körperschaften nach Solchem wohl nicht anzunehmen sein dürfte. ; .

Fürst Carolath: Ich möchte ein paar Worte dem anschließen. Um eine Vereinigung herbeizuführen, hat die Majorität eine Parti⸗ kularisirung versucht, wir haben aber gesehen, daß sie unmöglich blieb; wir sind in eine Menge von Widersprüchen gerathen und haben uns nicht vereinigen können.

Graf Jork: Wenn von einem verehrten Redner vorhin ange— führt worden ist, daß man den Ausdruck Standesehre und die Be⸗ rücksichtigung derselben ganz möge fallen lassen, so scheint mir dies in der Ausführung nicht ganz möglich. Die Ehrengerichte selbst, die Verordnung, die Se. Majestät gegeben hat, stellen den Punkt der Standesehre fest, und sie besteht also gegenwärtig noch, und sie be— steht wahrscheinlich in der Ueberzeugung der Meisten unter uns. Eben dieser noch bestehende anerkannte Unterschied ist es auch, der mich veranlaßt, zu antworten auf eine Frage, die mehrmals in An⸗ regung gekommen ist, ob nämlich eine Stände⸗Versammlung ein Ur⸗ theil, unter dem Sr. Majestät Name stehe, removiren wolle? Ich würde es am allerwenigsten wagen, einen Urtheilsspruch, welcher durch die Unterschrifst Sr. Majestät sanctionirt ist, nicht anerkennen zu wollen. Se. Majestät fällt dieses Urtheil aber nur in Beziehung auf die militairischen Verhältnisse, wenn das Benehmen des Verur⸗ theilten dem Offizierstande nicht entspricht. Ich muß bemerken in Beziehung auf das Wort und den Begriff Ehre, daß es an ihr kei⸗ nen kleinen und keinen großen Flecken giebt, kein Maß von mehr oder weniger, sie ist volllommen oder gar nicht vorhanden. Das Wort, welches aus hohem und von mir höchst zu verehrendem Munde in Bezug auf den Rock des Königs beliebt wurde, veranlaßt mich, zu bemerken, daß auch der, welcher nicht die Mi itair-Uniform ist, der Rock des Königs ist, das Herz macht ihn dazu.

Prinz von Preußen: Ich habe gesagt: Nach gutem alten preußischen Sprach gebrauch. . ( .

Graf Nork: Ich bin weit entfernt, Sr, Königlichen Hoheit entgegenzutreten; ich wollte nur die Ehre, welche nach, meiner An⸗ sicht durch jenes Wort bezeichnet wird, auch für diejenigen, welche keine Uniform tragen, in Anspruch nehmen. Ich glaube, daß dieses wohl zu berücksichtigen ist bei der Betrachtung des ständischen Ehren—⸗ gerichts. Davon bin ich fest durchdrungen, daß, wenn auf Jeman⸗ den irgend ein Ehrenmakel haftet, es eben gar keiner Berathung be⸗ dürfen wird; es giebt aber ich lasse mich auf keine Particulari⸗ sation ein Fälle, wo der Entlassene nicht gegen die Ehre gefehlt hat, und ein solcher Mann kann wohl seiner ständischen Rechte nicht verlustig gehen. : . .

Furst Radziwill: Ich erlaube mir eine kurze Bemerkung.

Ich habe gesagt, daß eben die Fälle in einander so oscilliren, zu⸗ sammenlaufen, daß sie ohne Partikularisirung nicht zu unterscheiden sind, und daß die Fälle, wo kein bürgerlicher Makel auf dem verur⸗= theilten Ofsizier lasten würde, nur Ausnahmefälle sein können, weil meist Veranlassungen mit dem dienstlichen Vergehen kombinirt sind, die das Verhältniß anders herausstellen. Also ist hauptsächlich bei dem Gesetze das Prinzip ins Auge zu fassen und zu bedenken, daß der höchste Richter dergleichen Verhältnisse auszugleichen im Stande ist. (

Marschall: Es hat sich noch der Graf von Arnim um das Wort gemeldet, dann würden wir zur Abstimmung kommen können.

Graf von Arnim: Ich habe nur einige. Worte zu erwiedern, weil hierin eine mißverständliche Auffassung meiner Aeußerung liegen könnte. Der Redner hat sich darauf berufen, daß Judikate vorlägen, die Se. Majestät bestätigt hätte, so daß es nicht möglich wäre, sie nochmals anderweiter Erwägung zu unterwerfen. Lägen Judikate, die Se. Majestät erlassen haͤtte, hierüber vor, daß ein Individuum

bescholten sei, so würde es mir nicht in den Sinn kommen, sie nochmals einer Erwägung unterwerfen zu wollen. Es liegen aber nur Judikate vor, welche darauf lauten: den O ffizier aus dem Dienst zu entlassen. Es fragt sich aber, ob das Individuum, welches aus dem Dienste zu entlassen ist, beschol ten sei. Darüber spricht weder das Judikat, noch Se. Majestät. Die Frage ging dahin: Welche Fälle von h —e sind der Art, daß von selbst daraus folgt, daß Jemand nach allgemeinen Begriffen für bescholten zu er— achken ist, und welche Fälle sind zweifelhaft? In den letzteren Fällen scheint es mir vollkommen logisch, daß die Genossenschaft sich darüber ausspreche, ob sie ihn für bescholten erachte. Was in Bezug auf die Partikularisirung bemerkt wurde, so will ich nichts darüber beantragt wissen, was nicht 8. 4 des Gesetzes wegen der Ehrengerichte selbst scheidet. Derselbe scheidet 5 Fälle, und diese müssen wir auch schei⸗ ben können, ohne in zu große Partikularität einzugehen. Das Ge⸗ setz wegen der Ehrengerichte spricht seine Tendenz dahin aus: „Ge⸗ gen diejenigen Personen, deren Benehmen dem richtigen Ehrgefühle oder den Verhältnissen des Offizierstandes nicht entspricht“, einzuschreiten. Wir bewegen uns also in gesetzlichen Distinctionen, nicht in Parti— kularitäten. .

Prinz von Preußen: Ich wollte mir eine Bemerkung er⸗ lauben über den Fall, den der Kriegs-Minister angeführt hat, in Betreff der zwei Brüder, wovon der eine aus dem Dienste entlassen und der andere entfernt worden ist. Dieses Entlassen und Entfernen scheint mir sehr bezeichnend zu sein. Derjenige, welcher entfernt wor⸗ den ist, ist nicht wieder anstellungsfähig und hat sein Verbrechen dadurch dokumentirt, daß er bie Vorgefetzten belogen hat. Der an⸗ dere hat gegen die Standesehre gefehlt, insofern, als er sich bei dem Schlagen des Generalmarsches nicht zu seiner Fahne gestellt hat. Ganz nackt hingestellt, kann man fragen, warum auch dieser nicht entfernt worden sei; es kommt aber eben zur Sprache, daß hier nach Ansicht des Ehrengerichtes dieser ehemalige Offizier nicht so straffällig ist; allein deshalb wird Keiner behaupten wollen, daß er nicht beschol⸗ ten sei. Daraus, glaube ich, geht aber der Beweis hervor, daß die Offiziere im Ehrengericht genau wissen, was ihrem Ausspruche folgt, und daß sie sehr genau die Folgen abzuwägen verstehen; daß aber ein solcher bescholten ist, kann keinem Zweifel unterliegen.

Fürst Rabziwill: Ich wollte mir nur noch einmal die Be— merkung erlauben, daß eben bei den Fällen, die unter 5. 6, subsu— mirt sind, es schwer aus einander zu halten ist, ob sie rein dienstlich ober zugleich 561 unehrenhaft sind.

Graf von Arnim: Darin liegt das stärkste Argument.

ürst Radziwill: Daß ehrengerichtliche Urthelle über Fälle von rein bier fiche Vergehen als exceptionell vorkommend angesehen werden können, gebe ich zu. Ich erkenne vollkommen das ogische

in den Fragen des geehrten Redüers von vorhin an, aber ich glaube daß die 53. wo 15 dienstlichen Gründen geschieht, die mit

Gründen, die andere Stände ebenfalls für unehrenhaft erkennen, nicht vermischt sind, so ausnahmsweise Fälle sind, daß es mir bedenklich erscheint, auf solche Fälle ein Amendement zu stellen, um so mehr, als der höchste Gesetzgeber, welcher den Ausspruch des Ehrengerichts nach vorhergegangenem Vortrage bestätigt hat, es noch immer in der Hand behält, die mildernden Folgen eintreten zu lassen, welche eine etwa vorhandene zu große Strenge in dem Ausspruche nach sich ziehen würde. . ; Graf von Arnim: Ich glaube, gerade dieses Argument zeigt, daß der Fall vorkommen kann, wo die Distinetionen bei dem Richter⸗ spruche nicht zureichen, um zu entscheiden, ob die Verhältnisse des Offizierstandes oder Mangel der Ehrenhaftigkeit die Entlassung mo⸗ tivirte. Dies scheint mir dafür zu sprechen, daß, wenn es so ist, es dem Gefühle der Standschaft überlassen werde, welcher der Betheiligte angehört, welche Folgerungen sie in Bezug auf die Unbescholtenheit ziehen will, weil sich das Ehrengericht nicht über diesen Punkt aus— spricht. Marschall: Jetzt wird der Herr Referent das Wort nehmen, und dann wird sich ergeben, ob wir zur Abstimmung kommen können. Graf von Arnim: Ich weiß nicht, ob von anderer Seite ein spezielles Amendement gestellt wird. Ich kann es nach dem bisher Gesagten, meiner Ansicht nach, nicht anders formuliren, als daß ich glaube, es sei nothwendig, daß in den Fällen, wo auf Grund des 8. 4 b. Offiziere aus dem Dienste entlassen werden, die Verhandlun⸗ gen demnächst der ständischen Körperschaft mitgetheilt. werden, um sich darüber auszusprechen, ob sie darin eine Bescholtenheit des Entlasse⸗ nen erkennt. Ich setze, wie gesagt, voraus, daß dies in dem Aus—⸗ spruche des Gerichtes, der von Sr. Masestät dem Könige bestätigt wird, nicht ausgesprochen liegt; sonst würde mir die. nachträgliche Cognition der ständischen Körperschaft nicht in den Sinn kommen. Wenn es aber nicht darin liegt, so glaube ich, ist es angemessen, den Zweifel der ständischen Körperschaft zur Entscheidung zu über⸗ lassen. . =. . Graf Dohna-Lauck: Ich habe das Amendement gestellt, daß Punkt h. weggelassen werde. Ich schließe mich indeß der Modisica— tion durch den Grafen von Arnim an. ; Prinz Wilhelm von Preußen: Ich will nur bemerken, daß ich mich der Ansicht des Prinzen von Preußen und des Herrn Kriegs— Ministers anschließe. ; —ĩ ; Prinz Albrecht von Preußen: Ich glaube, es, giebt nur eine Ehre, meine Herren, und ich hoffe, Sie stimmen darin scimmtlich mit mir überein. Wenn ich die Versammlung richtig verstanden habe, so handelt es sich darum, ob Offiziere, welche aus dem Offizierstande entfernt worden sind, ob verabschiedete und dann ehrengerichtlich ö. urtheilte Offiziere, auf denen ein Makel haftet, in die an, . sammlung aufzunehmen sind. Ich glaube doch nicht. daß . Zweifel sein köm̃sen wäre dies, so ließe sich die Ehre ja so ader fo wenden. Will man die Gültigkeit der Ehrengerichte an eff. - Ich denke, wir haben viele Beispiele, daß die Ehrenger chtz oM ssan, dig gerecht geurtheilt haben in ihren Sprüchen ö . um so mehr das Vertrauen hierauf festhalten, da Se. nin, . König die Urtheile der Ehrengerichte prüst uns, bestätigt . derhole, der Erfolg hat wohl hinlänglich bewiesen, daß n . tung der Ehrengerichte günstig gewesen ist. In dieser. . bin 'ich auch mit dem, was vorhin geäußert worden ist, damit, 3 Stände über Stände richten sollen, vollkommen einverstanden; aber ich bin der Ansicht, daß jeder Stand dies nur in seiner— Sphäre, nur über ein Mitglied eben seines Standes thun darf, und halte jeden⸗ falls fest, daß die Suk, c und 4 des §. 4 der BVerorbnung über die Ehrengerichte verurtheilten Offiziere nie, ehe sie nicht rehabilitirt worden sind, in ständische Versammlungen eintreten können. . Referent von Keltsch: Die einzelnen Punkte, welche ich am Schluß der Debatte beleuchten wollte, sind bereits so erläutert wor den, daß ich es für überflüssig halte, Kas Wort darüber zu ergreifen. Es ist ini Laufe der Debgtte darauf hingewiesen worden, daß man bei Gegenständen der Gesetzgebung den Gesammtstandpunkt ins Auge fassen müsse, und daß man zu vermeiden habe, sich ins Einzelne zu verlieren. Diesem Grundsatze trete ich vollkommen bei, und ich habe ihm folgend, noch einige Bemerkungen zu machen. Ich glaube, daß diejenigen, welche Bedenken tragen, dem Entwurfe in Betreff der mi⸗ litairischen Ehrengerichte ohne Weiteres beizutreten, wohl kaum die Meinung haben, dem Institute der Militairger icht entgegentreten zu wollen. Ich erkläre, daß mir dies ganz fremd ist. Ich bin davon durchdrungen, daß das Institut der militairischen Ehrengerichte ein un⸗ endlich wichtiges ist, namentlich für Preußen. Ich erkenne ferner an, daß es sich auch sehr bewährt hat. Ich will davon absehen, ob sich in einzelnen Fällen nicht Mängel gezeigt haben, es würde dies nichts Anderes bedeuten, als daß es sich, wie jedes andere menschliche In— stitut, in manchen Fällen schwach gezeigt haben könnte. Ich glaube, daß es vielleicht eine der wohlthätigen Folgen der Debatte sein wird, daß die gesetzlichen Bestimmungen der militgixischen Ehrengerichte, wo sie sich ch zu unbestimmt gezeigt haben möchten, weiterer Prüfung unterliegen werden, und dadurch würde eine größere Vervollkommnung der militairischen Ehrengerichte herbeigeführt werden. Wenn ich die⸗ ses annehme, so würde ich um. so eher ohne Bedenken dem jetzigen Entwurf beitreten können, weil ich glaube, daß dann um so seltener Kollisionen in ständischen. Verhältnissen zu besorgen wären. Aber gerade weil ich dem Institute der militairischen Ehrengerichte an sich vollkommene Anerkennung zuwende, weil ich der Ansicht bin, daß es auf einem sehr hohen Prinzip beruht, so wünsche ich, daß dasselbe auch auf der ganzen Höhe seines Prinzips erhalten werde. Ich glaube aber, daß die militairischen Ehrengerichte nur dann auf die⸗ ser ihrer Höhe gesichert bleiben, wenn man dafür sorgt, daß sie von politischen Beziebungen fern gehalten bleiben, und wenn man sie davor bewahrt, daß sie bei ihren Aussprüchen auf andere rein bürgerliche Wirkungen und Folgen ihrer Urtheile Rücksicht zu nehmen haben. Ich glaube also, gerade im eigenen Interesse der militairischen Ehrengerichte eher dafür, sprechen zu müssen, daß man ihren Beurtheilungen keine Wirkung in ständischen Verhältnissen bei= legt. Wenn ich aber so dem Prinzipe für die militairischen Ehren⸗ gerichte meine Huldigung gezollt habe, so mache ich auch auf der anQ deren Seite darauf aufmerksam, daß es kein besseres Erziehungsmit⸗ tel für unsere ständischen Verhãltnisse geben kann, als wenn wir dasselbe Prinzip in möglichster Reinheit auch für die letzteren errei⸗ chen können. Dies, glaube ich, ist nur möglich, wenn wir die stän⸗ dischen Genossenschaften so en daß ihr eigenes Urtheil über die Ehrenhastigkelt ihrer Genossen niemals von dem Ausspruche der Ge— nossenschaft anderer Kreise abhängig gemacht werde. . Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen. Die Frage wird gerichtet werden auf den Antrag der Majorität der Ab⸗ theilung und wird durch Sitzenbleiben und Aufstehen beantwortet werden. Fürst von Lychnowski: Werden Ew. Durchlaucht nicht mit dem Amendement anfangen, nach der in der anderen Versammlung von Ihnen beliebten und als Norm aufgestellten Marime? Ew. Durchlaucht haben am 6. Mai gesagt, daß die Amendements dem Haupt⸗Antrage vorauszugehen haben. Marschall: An einem anderen Orte ist gesagt worden ich halte gin o e , darauf zurückzukommen daß es hierüber keine Regel geben kann, ob man das Eine zuerst und das Andere

zuletzt nimmt. Wenn eine feste Regel aufgestellt werden sollte, so würde ich sie eben wegen dieser Unabänderlichkeit für unrichtig halten müssen. Steht aber fest, wie in diesem Falle, daß die Majorität des Ausschusses in ihrer Meinung beharrt; steht es fest, daß der Referent selbst einverstanden ist mit der Fragestellung, die dem Mar⸗ schall die passendste scheint, und daß derjenige, von welchem der Ab⸗ änderungs-Vorschlag ausgeht, ebenfalls damit einverstanden ist, so ist kein Grund abzusehen, warum der Antrag der Abtheilung nicht zuerst zur Abstimmung kommen sollte, wie dies ohnehin bei Berathung von Gesetzes Entwürfen die Regel bilden wird.

Graf Jork: Ich erlaube mir zu bemerken, daß wir mehrere andere Punkte noch nicht der Berathung unterworfen haben; daher wir auch nicht darüber abstimmen können, ob der Gesetz⸗Entwurf angenommen oder verworfen wird.

Marschall: Es ist Alles berathen worden, was vorgebracht worden ist. Ich wüßte nicht, über welche Gegenstände sich noch die Berathung hätte erstrecken können. . ;

Fürst Lochnowski: Das Amendement ist jetzt erst formulirt worden, und ich trage darauf an, die Versammlung zu fragen, ob von 6 Mitgliedern unterstützt wird, daß es verlesen werde.

Fürst zu Lynar: Wäre es nicht wünschenswerth, wenn wir das Amendement kennen lernten?

Marschall: Es ist nicht möglich, die Frage zu stellen, ob 6 Mitglieder darauf antragen, daß die Versammlung das höre, was sie bereits gehört hat. Uebrigens müßte ich mich auf das geehrte Mit— glied beziehen, von welchem der Vorschlag ausgegangen ist, ob es der Meinung wäre, daß der Vorschlag noch nicht gehört worden sei?

Graf von Arnim: Ich finde mich nicht veranlaßt, der Leitung der Abstimmung vorzugreifen, noch in dem vorliegenden Falle meine persönliche Meinung über die Reihefolge der des Marschalls gegen⸗ überzustellen. Wenn die Versammlung auf mein Amendement ein gehen wird, werde ich für nothwendig halten, es formulirt vorzulesen.

Marschall; Es würde sich blos um Formelung der Frage handeln, aber daß der Vorschlag nicht vernommen, nicht verstanden worden sei, das würde ich bestreiten müssen. Kommt das Amende⸗ ment zur Abstimmung, so handelt es sich um die Fragestellung, die so konzis als möglich gefaßt werden muß. Wir sind also bei der Abstimmung über den Antrag der Majorität des Ausschusses, welcher hinreichend bekannt ist, so daß ich nicht nothwendig habe, ihn zu wiederholen.

Fürst Salhm⸗Dyk: Sollte es nicht gut sein, wenn die Vor⸗ lesung des Antrages wiederholt würde?

Marschall: Der Antrag der Abtheilung geht auf Annahme der Position 2 im §. J. Die Frage wird beantwortet werden durch das Zeichen des Aufstehens und Sitzenbleibens in der Weise, daß diejenigen Mitglieder, welche den Antrag der Majorität des Aus— . nicht annehmen, dieses durch Aufstehen würden zu erkennen geben.

Der Antrag der Majorität des Ausschusses ist gegen 15 Stimmen angenommen.

Die Fortsetzung der Berathung wird, da die Zeit weit vorge⸗ rückt ist, in der nächsten Sitzung, welche ich auf Montag um 11 Uhr anberaume, stattfinden.

Graf Mork: Ich ersuche die Herren, welche in der heutigen Versammlung Vorträge gehalten haben, sich hier zur Durchsicht des Protokolles morgen von 12 Uhr an einzufinden.

(Schluß der Sitzung 4 Uhr.)

Sitzung der Kurie der drei Stände am 7. Mai. .

Vorlesung des Protokolls durch den Secretair Freiherrn von Waldbott.)

Marschall: Hat Jemand zum Protokoll etwas zu erinnern?

Abgeordn. von Bockum-Dolffs: Zu §. 2. des Abtheilungs⸗ Gutachtens über die Abänderung des Geschäfts-Reglements hat der Abgeordnete Baum das Amendement gestellt, daß künftig die Königl. Propositionen 14 Tage vor Eröffnung des Vereinigten Landtages den Mitgliedern zugestellt werden möchten; die Versammlung ist jedoch nicht darauf eingegangen, weil der Königl. Herr Kommissarius er— klärt hatte, daß das Gouvernement diesem Vorschlage nach Möglich— keit Folge zu geben bereit sei. Diese letztere Erklärung des Herrn Kommissarius finde ich nicht im Protokoll und schlage daher folgen⸗ den Zusatz vor:

„Der Herr Landtags-Kommissarius erklärte hierauf: das Gouver— nement sei bereit, die Königlichen Propositionen, so weit mög⸗ lich, den Mitgliedern des Vereinigten Landtages zeitig vor dem Zusammentritt desselben mitzutheilen, wobei die Versammlung sich beruhigte.“ ö

Secretair Frhr. von Waldbott: Ich habe den Antrag, wie ihn der Abgeordnete Baum übergeben hat, aufgenommen, und habe dazu im Protokoll bemerkt, daß er abgelehnt worden sei. Antrag und Beschluß sind also aufgenommen, wodurch der Form des Proto⸗ kolls genügt ist.

Abgeordn. von Bockum -Dolffs: Ich habe nur die fehlende Erklärung des Herrn Kommissarius gerügt und deshalb den von mir verlesenen Zusatz vorgeschlagen.

Secretair Frhr. von Waldbott: Wenn der Herr Kommissarius nichts dagegen hat, will ich dieselbe noch aufnehmen.

(Mehrere Stimmen opponiren dagegen, daß der Herr Kommis— sarius darüber befragt werden soll.)

Abgeordn. von Saucken: Ich erlaube mir die Bemerkung zu machen, daß Niemand etwas dagegen haben kann, wenn das, was hier verhandelt ist, im Protokoll aufgenommen wird, und daß es hierbei nur darauf ankommt, ob die Versammlung sich dafür erklärt.

Seeretair Frhr. von Waldbott: Es scheint mir aber doch nöthig, daß derjenige gehört werden muß, der etwas gesagt haben soll.

Marschall: Ich kann nur einfach fragen, ob die von dem Abgeordneten von Bockum -Dolffs vorgeschlagene Veränderung zum Protokoll in der Versammlung Unterstützung findet.

(Geschieht hinreichend.) Sobann richte ich die Frage an die Versammlung, ob diese Abän— derung angenommen wird. (Wird durch Mehrheit der Stimmen ange— nommen.) .

Abgeordn. von Bockum-Dolffs: Zur Wahrung der stän⸗ dischen Prärogative muß ich mir die Bemerkung erlauben, daß das, i. hier gesprochen wird, Eigenthum des Vereinigten Landtages ist; . . das Gesprochene konstatirt, gehört es unzweifelhaft in ,, ohne daß darüber eine Lbstimmung ' stattzufinden

Narschall: Soll diese Bemerknng gegen das gerichtet sein 66 r . hate? Dann muß ich widersprechen, denn es s

egel, daß, wenn eine Bemerkung zum Protokoll gemacht wird, die

Versammlung gefragt w e R ö . hee l erden muß, ob sie sie annehmen will. So

Abgeordn. von Bockum⸗ . 6 , Deli nöd! ß with f en ö ist deshalb nöthig, weil das Gesprochene

Abgeordn. Mohr: Aus den Mittheilungen,

glaube aber nicht,

die ich mir erlaubt

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abe, der Versammlung heute vorlegen zu lassen, wird dieselbe er⸗ ehen, daß ich den Antrag, der gestern dem Ausschuß zugewiesen ist, betitelt habe: „Antrag wegen re, r. eines Reichsständischen Palastes.“ Der Herr Landtags-Marschall hat zur näheren Bezeich⸗ nung des Inhalts den Zusatz gemacht: Umwandlung des Domes in einen Reichsständischen Pallast. Ich habe zwar nichts dagegen, bitte aber noch hinzuzufügen: „des zum Niederreißen bestimmten Tomes“, und zwar deshalb, weil die Herren, welche hier sind, zwar die Verhältnisse kennen, aber für die Auswärtigen scheint mir dieser Zusatz nöthig, damit nicht der Glaube entsteht, als wolle ich den Dom für die Stände⸗ Versammlung bestimmen.

n , gk. In der Anlage des Protokolls, die zum Druck kommt, kann diese Bemerkung, wenn der Herr Antragsteller darauf besteht, aufgenommen werden, vorausgesetzt, daß die Versammlung nichts dagegen einzuwenden hat.

Abgeordn. Berndt: Mit Bezug auf die Petition der Abge⸗ ordneten Tschocke und Werner, betreffend die von dem Ober-Präsiden—⸗ ten von Wedell verfügte Ausschließung eines Abgeordneten des schle—⸗ sischen Ritterstandes, welcher Gegenstand bereits in der Sitzung der vorigen Woche in Antrag gebracht und dessen Beschleunigung empfoh⸗ len ist, bemerke ich, daß diese Sache, obgleich die Versammlung dem Antrage auf Beschleunigung beigestimmt hat, noch nicht erledigt ist. Ich erlaube mir deshalb, nochmals darauf aufmerksam zu machen und die Bitte an den Herrn Landtags- Marschall zu richten: den Vorsitzenden der betreffenden Abtheilung anzuhalten, die Sache so viel wie möglich zu beschleunigen, da es mir überhaupt der Würde der Versammlung angemessen erscheint, daß die Sache ihre baldige Erledigung finde und jedes Mitglied gegen angebliche willkürliche Uebergriffe geschützt werde.

Marschall: Darauf muß ich dem Herrn Redner erwiedern, daß ich das Vertrauen zu allen Vorsitzenden und Mitgliedern habe, daß sie Alles, was vorliegt, möglichst beschleunigen werden, vorzugs— weise solche Sachen, die einer besonderen Beschleunigung bedürfen. Wenn es aber zur Beruhigung dienen kann, so will ich hiermit den ausgesprochenen Wunsch an die betreffende Abtheilung richten.

Abgeordn. von Winzingerode-Knorr (vom Platz): Der Referent der gedachten Abtheilung ist seit zwei Tagen krank.

Abgeordn. Allnoch: Ich habe mir in Betreff der Geschäfts— ührung eine Bemerkung erlauben wollen. Nach §. 18 des Ge— schäfts⸗Reglements geschieht die Abstimmung durch Aufste—⸗ hen und Sitzenbleiben oder durch namentlichen Aufruf. Im Protokolle soll die Abstimmung enthalten sein, und zwar heißt es im §. 20:

„Das über die Berathung und deren Ergebnisse aufzunehmende Protokoll muß außer einer kurzen Darstellung des geschichtlichen Verlaufs der Verhandlung: t

2) die zur Abstimmung gebrachten Fragen in wörtlicher Fassung,

b) die Resultate der lib den und

c) die ohne Abstimmung gefaßten Beschlüsse

enthalten. .

Hiernach soll also das Resultat über die Abstimmung im Proto— koll aufgeführt sein, und es fragt sich, wie dies geschehen soll. Der Herr Marschall hat geäußert und in Bezug auf den namentlichen Aufruf bestimmt, daß die Nennung der Namen mit den abgegebenen Stimmen in Zukunft, dem Protokoll als Anlage beigegeben werden soll. Wie dies aber bei der Abstimmung durch Aufstehen und Sitzen⸗ bleiben ausgeführt werden soll, steht noch nicht fest, und ich erlaube mir bech ni den Vorschlag, dies durch Anfügung der Stimmzettel, wie sie von den Ordnern dem Secretair übergeben sind, zu be⸗ wirken.

Marschall: Dieser Vorschlag enthält einen Zusatz zum Ge— schäfts⸗Reglement und hätte, um ihn zur Abstimmung zu bringen, vorher müssen angemeldet sein; dies ist jedoch nicht geschehen.

Abgeordn. Allner: Es ist bereits gestern in gleicher Art ein Vorschlag zur Diskussion und Abstimmung gekommen, welcher eben— falls die Geschäfts⸗Ordnung betraf, und ich wünsche, daß mein Vor— schlag eben so behandelt würde.

Abgeordn. Zimmermann aus Spandow: Es scheint, daß die⸗ ser Gegenstand sich nach der Geschäfts-Ordnung von selbst versteht und keines Amendements bedarf, denn die Orbner müssen doch die Zahl der Stimmen angeben, heimlich können sie sie nicht angeben, somit werden sie bekannt. Insofern alle Verhandlungen gedruckt wer— den, würde nur ein kleiner Zusatz nöthig, worin diese Zahlen sum— marisch aufgeführt stehen, und insofern scheint die Bestimmung dar— über in den Händen des Marschalls zu liegen. Derselbe hat bereits die Güte gehabt, einen Erweiterungs- Antrag auf Veröffentlichung des namentlichen Aufrufs als diesem Prinzip entsprechend anzuerken— nen, und ich glaube, daß es in der Konsequenz liegt, wenn bei den Resultaten, welche die Abstimmungen liefern, ein gleiches Verfahren eintritt.

Abgeordn. von Auerswald; Hat dieser Antrag keinen an— deren Zweck, als den, aus den Resultaten zu erkennen, wie die ver— schiedenen Provinzen und Stände gestimmt haben?

(Wird bejaht.) Dann muß ich mich demselben entschieden widersetzen, wie jedem Vor— schlage, welcher unserer Vereinigung zu wirklichen Brüdern zu Preu— ßen entgegensteht.

Abgeordn. Zimmermann aus Spandow: Meine Bemerkung scheint mir aus dem allgemeinen Grundsatz zu folgen, daß die zu ver—= öͤffentlichenden Verhandlungen Alles was verhandelt ist anschaulich machen sollen, wovon die Abstimmung nur ein integrirender Theil ist.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Ich habe mir nur die Bemer⸗ kung erlauben wollen, daß das Reglement wie es jetzt lautet und davon kann es sich nur allein handeln denn von später Statt finden⸗ dem und Künftigem kann noch nicht die Rede sein nicht enthält, daß die Abstimmung speziell im Protokoll enhalten sein soll, nur die, Resultate der Abstimmung sollen wiedergegeben werden, das Resultat der Abstimmung ist aber die Addition der Mitglieder die für Ja und derjenigen die für Nein gestimmt haben und dies ist in jedem Proto— kolle seither aufgenommen worden. Keinesweges ist aber in dem Reglement gesagt, daß die Abstimmung nach den einzelnen Ständen und Provinzen im Protokoll enthalten sein soll. Der Antrag würde also auf eine Abänderung des bestehenden Reglements ausgehen, und auf eine solche Abänderung des betreffenden Paragraphen ist gar nicht angetragen worden. ;

Eine Stimme (vom Platz): Ich glaube, daß auf keinen Land— tag mit so vieler Aufmerksamkeit geblickt wird als auf diesen ersten Vereinigten. Das Volk 1 begierig zu wissen, was hier verhandelt wird, und die Resultate davon sind die Abstimmungen. Nicht Jedem von uns ist es gegeben und nicht Jeder will die siednerbühne destei⸗ gen, aber es ist Jedem gegeben, sich aus den vielen schönen Reden, die hier gehalten werden, etwas herauszunehmen und sich einer An⸗ sicht anzuschließen, das beweist der Deputirte durch seine Abstimmung, und ich habe die Ansicht, dem Volke die Abstimmung so speziell wie möglich zu geben, das ist der Grundsatz, aus welchem ich dem Vor= schlage beitrete.

Marschall: Es haben noch mehrere Redner für diese Sache das Wort verlangt, ich stelle anheim, sie bei der bevorstehenden Dis- kussion des 8. 18 zur Sprache zu bringen.

Mehrere Stimmen: Ja! Jah

Eine Stimme vom Platz): Obgleich die Redner schon meine Ansicht . 1 * enen doch die Bitte erlauben, den Antrag zu wiederholen. Da ö Trennung nach Ständen und Provinzen geschehen ist, was fed ena gut ist (wie ich es ebenfalls für gut erkenne, daß jeder Rickrt h ee nen Namen im stenographischen Bericht aufgeben lassen kann), so muß ich doch bitten, damit die Kommittenten wenigstens sehen, von wel cher Seite diese oder jene Stimme gekommen ist, d. h. welcher Pro= vinz sie angehört, und damit sie erwägen können, von welchem Stande diese oder jene Abstimmung gekommen ist, daß die verschiedenen Ab⸗ theilungen der hier vorhandenen Stände im Protoll bemerkt werden.

Marschall; Ich glaube, die Versammlung hat den Wunsch, diesen Vorschlag bei Erörterung des §. 18, zu welchem er gehört, zu

besprechen. (Wird bejaht.)

Abg. Werner (vom Platz): Als Mitpetent in der Graf Reichen—⸗ bachschen Angelegenheit erlaube ich mir, mit kurzen Worten darauf zu⸗ rückzukommen. Es ist schon berührt, daß die Beschleunigung dersel⸗ ben gewünscht worden, ich bin jedoch noch nicht aufgefordert worden, bei der Berathung derselben im Ausschusse gegenwärtig zu sein. Ich glaube wohl, daß die Akten darüber schon eingegangen sein wer— den, und bitte deshalb, daß sie vertheilt, daß der Antrag unterstützt und der hohen Versammlung vorgelegt werde.

Abg. Graf Bismark-Bohlen (vom Platz): Die Aufklärun ist einfach, sobald die Abtheilung in den Besitz der Materialien a den Herrn Kommissar gekommen ist, ist sofort der Referent ernannt, und er hat seine Arbeit begonnen. Er hat sie aber noch nicht voll⸗ endet, und ehe dies nicht geschehen, wird es nicht möglich sein, den Herrn Petenten einzuladen, es würde zu nichts führen. Ich hörte vorhin von einem Abgeordneten aus Sachsen, daß der Referent krank geworden ist, und dies ist mir bisher nicht bekannt gewesen, dafür kann ich auch nicht einstehen, sobald aber die Abtheilung so weit vorgeschritten ist, werde ich den Petenten einladen, eher ist es nicht möglich. .

Abgeordn. Hansemann: Die vorliegende Angelegenheit des Grafen von Reichenbach betrifft, wenn das, was zu meiner Kenntniß gelangt, richtig ist, eine Rechtsverletzung, und zwar eine sehr wesent⸗ liche, weil daraus hervorgehen würde, daß man ihn nicht nur zeit⸗ weise seiner ständischen Rechte beraubt, sondern ihn ohne Weiteres völlig als Deputirter entsetzt hat.

Aus den Mittheilungen des Vorsitzenden der Abtheilung geht nun hervor, daß verschiedene Hindernisse obgewaltet haben, weshalb der schleu⸗ nige Betrieb dieser Angelegenheit nicht hat von statten gehen können. Ich stelle deshalb die Bitte an den Vorsitzenden, daß alle diese Hinder⸗ nisse in einer Angelegenheit, wo es sich um die Ehre und das Recht eines Mitgliedes handelt, auf das schleunigste beseitigt werden mö⸗ gen und daß, wenn der Referent krank geworden ist, ein Anderer ernannt werde und, wenn der Bericht noch nicht gemacht ist, der Vor⸗ sitzende darauf dringen möge, daß dies geschieht.

Abgeordn. von Kraszewski: Eine gleiche Bitte erlaube ich mir in Bezug auf die Angelegenheit der Abgeordneten von Koczo⸗ rowski und von Niemojewski zu machen.

Abgeordn. Graf von Bismark⸗Bohlen: Diese Sache ist eben⸗ falls vertheilt, sie kann aber nicht vorgenommen werden, bevor nicht die erste erledigt ist.

Marschall: Wir gehen jetzt zur Tagesordnung über.

Referent Abgeordn. von Katte: Wir sind bis zu dem Satz gekommen, in welchem angedentet ist, daß der Petent Hansemann im Allgemeinen die reglementarische Bestimmung über die Zahl von Mitgliedern vermißt, welche zur rechtsgültigen Vornahme von Bera⸗ thungen und When in der ständischen Versammlung gegenwärtig sein müsse. Der Antrag wurde in der Abtheilung als begründet an= erkannt und deshalb hier, als am passeuden Orte, die Frage gestellt, ob die Bitte an Se. Majestät den König zu richten sei, die Bestim— mung im Reglement aufzunehmen, daß eine Zahl von Abgeordneten bestimmt werde, welche zur beschlußfähigen Stärke der Versammlung anwesend sein müsse. Um den ganzen Artikel übersehen zu können, wird es wünschenswerth sein, daß die Vorschläge gleich mit angeführt werden über die Zahl, welche zur Beschlußnahme vorhanden sein muß, und in dieser Beziehung ist die Abtheilung der Meinung ge⸗ wesen, daß zwei Drittel der Mitglieder angenommen werden. Die Gründe dazu sind in dem Gutachten auseinandergesetzt.

Marschall: Es wird jetzt an der Zeit sein, die Frage im Allgemeinen zu besprechen, und gebe ich zunächst dem Herrn Abge⸗ ordneten von Vincke das Wort.

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Ich habe mir erlaubt, ein Amendement zu dem Vorschlage der Abtheilung zu machen; wie ich verstanden habe, hält sie die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mit⸗ glieder nothwendig. Ich wünsche, daß es bei den jetzigen Bestim⸗ mungen verbleibe, welche in den provinzialständischen Gesetzen ent⸗ halten sind. Im s. 38 der ständischen Gesetzgebung vom Jahre 1823, der eben vorgelesen ist, ist gesagt, daß es zur Fassung von allen Beschlüssen, worunter ich auch die Wahlen rechne, jedesmal der Anwesenheit von drei Vierteln der Abgeordneten aller Stände bedürfe, also mit Ausnahme der Mitglieder des Herrenstandes. Da der Ver— einigte Landtag die Vereinigung der einzelnen Provinzial Landtage bildet, so scheint es mir naturgemäß, daß die gesetzlichen Bestimmun⸗ gen für den Provinzial-Landtag für den Vereinigten Landtag maß⸗ gebend sind, so weit sie nicht ausdrücklich abgeändert worden, daß es also zu gültigen Beschlüssen der Anwesenhest von drei Vierteln der Abgeordneten jeder einzelnen Provinz bedarf, und ich glaube nicht, daß es einer besonderen Petition bedürfe, die dahin gerichtet sein müßte, erst den 8. 38 des provinzialständischen Gesetzes außer Kraft zu setzen. So lange eine derartige Petition nicht eingebracht ist, glaube ich, es bei den bestehenden Bestimmungen bewenden lassen zu können, die ich für hinreichend halte. Mein Antrag geht dahin, daß wir von dem Vorschlage abstrahiren, da wir bereits gesetzliche Be= stimmungen haben, die hier entscheiden.

Abgeordn. Dittrich: Der Mehrheit der Abtheilung und der Ansicht des vorigen Redners entgegnend, bin ich der Meinung, daß die Bestimmung einer Zahl von Abgeordneten für die Beschlußfähig⸗ keit nicht nöthig ist. Die Abtheilung hat im Gutachten gesagt, es ließen sich doch Umstände denken, welche Verlegenheiten zu bereiten im Stande wären. Es ist nicht gesagt, welche Verlegenheiten. Es hat sich aber bewährt, daß in den deutschen Stände⸗Versammlungen das Pflichtgefühl die Mitglieder stets zur Anwesenheit in ausreichen⸗ der Zahl veranlaßt hat, und daß die Festsetzung von bestimmten Zah⸗ len nicht nothwendig gewesen ist; außerdem scheint mir der Grund⸗ satz, daß die Minorität die Meinung der, Majorität umstoßen könne, sogar gefährlich, denn es könnte eine Minorität fehlen und die Be⸗ fer, aufheben; außerdem entstehen große Schwierigkeiten dadurch, daß jedesmal gezählt werden müßte. Wir haben es bei den Provinzial⸗Landtagen gesehen, welche mannigfache Schwierigkei⸗ ten dadurch entstehen, sie würden hier bei einer so großen Versamm⸗ lung noch in größerem Maße vorhanden sein. r, . ich nicht der Meinung des vorhergehenden Redners, daß die Bestimmungen ür den Provinzial-Landtag hier in Anwendung kommen müssen; es ist gegen diese Ansicht schon gesprochen, worauf ich Bezug nehme und dafür stimme, daß es dabei bleibe, keine Zahl für die Besben⸗

fähigkeit festzusetzen.