1847 / 132 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

a h rplan für die Bahnstrecke von

Halle bis

Gotha und

* Eisenach 8 in Verbindung mit den Dampfwagen-Fahrten

auf der

Magdeburg-Cöthen-Hasle⸗Leipziger Eisenbahn

für die Zeit vom 10.

Mai 1847 bis

auf weitere Bestimmung.

Ton von Salle nach Eisenach.

Tour von Eisenach nach Halle.

. Ab fahrt . 1 von Siren ug. Per. Jug ber. Jug Güterzug.

w Abfahrt j J

e. Pers. Jug s pers- Zug Guterzug. P Pers. Jug

ühr Uhr Uhr Uhr Halle ö 9 Vorm. 2 Nchm. 6 Abds. Marlen = .

9

2

Torbetha 6562 . 2 4

9

*

Weißenfels 8. i060. f Naumburg 6 0

Koösen ,,,

ö 7

Uhr Uhr Uhr Eisenach . 5 11 Vorm. 3 Nchm. Frölsstedt ĩ in . 17 Mũut. Dielen dorf 53 TErsuriĩ Vieselbach

*

*

a1 we.

nl e 1

Sulza i

M

Weimar

Apolda 3 117 * Weimar J

Upolda Sulza

ä 8 Q— Ee

2 Mint.

Kösen

Vieselbach ii

Erfurt 2 1 Nchm.

w— =

Naumburg Weißenfels

Corbetha 10

2 ——

Irbiistedt bds.

Ankunft in

Eisenach .

Merseburg 1666 Ankunft in Halle * 11

,

5 Mn

Die Eröffnung von Gotha bis Eisenach wird seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht werden.

1) Die Eröffnung der Bahn findet am 10. Mai bis Gotha statt.

2) Der Isie um 3 Uhr Morgens von Erfurt abge— hende Zug führt die Reisenden von Halle mit ei— nem Güterzuge nach Leipzig und mit einem Per- sonenzuge nach Magdeburg und Berlin weiter,

3) Dasselbe gilt von dem 2ten, um 11 Uhr in Halle eintreffenden Zuge.

4) Mit dem Iten Zuge, welcher um 5 Uhr in Halle eintrifft, können die Reisenden mit Personenzügen noch Magdeburg, Wittenberg, Bernburg und Leip- ig erreichen.

5) Der letzte um S. Uhr in Halle ankommende Zug führt die Neisenden mit einem Güterzuge um 9 Uhr nach Leipzig weiter. .

6) An den 4sten von Halle abgehenden Zug schließt sich keiner der Magdeburg-Leipziger Bahn an.

7) Der 2te Zug, welcher un 9 Uhr von Halle abgeht, befördert unmittelbar Personen weiter, welche mit dem 1sten Personenzugẽ von Magdeburg und Wit— ., und mit dem 1sten Güterzuge von Leipzig in Halle eintreffen. ö. ;

s) Mit dem 3ten um 23 Uhr von Halle abgehenden Zuge werden die Reisenden sofort weiter befördert, die mit dem Aten Personenzuge von Magdeburg und resp. von Berlin 34. kommen. Ein unmittel= barer Anschluß von Leipzig her findet bei diesem Zuge nicht statt.

9) Dagegen können Reisende, welche mit dem 3ten Perfonenzuge von Leivzig in Halle ankommen, init dem ten um 6 Uhr von Halle abgehenden Zuge auf der Thüringischen Bahn bis Erfurt weiler fahren. Einen unmittelbaren Anschluß von Magdeburg her hat dieser Zug nicht,

Auf den Stationen Corbetha, Vieselbach, Dieten⸗ dorf und Fröttstedt können Billets nur bis zu den je nächsten Stationen gelöst und kann auch das Gepäck nur bis zu diesen expedirt werden.

Mit Ausnahme der sub 10. genannten Stati o⸗ nen und der Station Sulza, findet zwischen sämmt⸗ lichen Stationen unserer Bahn und den Städten Leipzig, Magdeburg, Cöthen, Dessau, Wittenberg und Verlin direkter Billet-Verkauf und direkte Gepäck-Expedition statt, jedoch sind die auf der einen Bahn für die Nachbarsbahn gelösten Billets nur für den nächsten Anschlußzug auf dieser gültig.

12) Funfzig Pfund Gepäck kann jeder Passagier frei mit sich führen. Für jede 10 Pfund Uebergewicht werden aber die Sätze bezahlt, welche in den auf den Stationen aushängenden Tarifs angegeben sind.

13) Die Courierpost nach und von Franifurt a. M. schließt sich an den um 10 Uhr Abends in Erfurt ankommenden Zug an und trifft Morgens daselbst so ein, daß der erste um 3 Uhr nach Halle, Leip⸗ zig, Berlin nnd Magdeburg ze. abgehende Zug benutzt werden kann.

62 b] ‚. . Thüringische Eisenbahn.

Die Herren ALctionaire der Thüringischen Eisenbahn werden hierdurch zu der

Montag den 31. Mai

; früh d Uhr, den im Lokale der Ressourcen-Gesellschaft

zu Weißensels sanhabemen General— Versammlung ergebenst eingeladen.

Gegenstände der Berathu der⸗ . athung und Beschlußnahme wer⸗

1) Der Bau- und Verwaltungsbericht ü J 1816 (6. 29, Nr. 4 der , rn 33

2) Die Porarbeiten der von Weißenfels nach Leipzig und Gera projektirten , (in Folge der am

; . ö. , , Beschlüsse).

3 e Anlegung der Weißenfels-Leipziger Zwe (C5. 3, S. 31, Nr. 4 der ie nn dd ö Ih eicbehn

4) Die Beschaffung der Geldmittel für die vollstän— dige Vollendung des Bahnbaues zu zwei Geleisen 8 3 2 6 n,,

5) Tie Festsetzung der wes ichen Bahngränze (8.

§. 31, Nr. 3 8 Statuten). 6

6) Die der Beamten-Pensionskasse zu gewährende Un—= terstützung (68. 29, Nr. 4 der Statuten).

7) Ob fuͤr die wegen verspäteter Einzahlung der Ae= fienbeiträge entrichteten Conventional-Strafen oder für verfallene Actien den Betroffenen Ersatz zu ge⸗ währen sei (8. 16, 5. 31, Nr. 3 der Statuten).

Nach §. 30 der Statuten sind Anträge der Herren Actionaire an die General-Versammlung spätestens 8 Tage, bevor dieselbe stattfindet, schriftlich 9e dem Vor⸗ sigzenden der Direction einzureichen.

Der oben bei 4) erwähnte Bericht ist gegen Entrich⸗ tung von 3 Sgr. pro Eremplar an den Kassen auf den Bahnhöfen von Halle bis Gotha und bei der Spezial⸗ Baukasse in Eisenach vom 16ten Mai d. J. ab zu ha— ben (58. 55, Nr. 7 der Statuten). Ein Nachtrag zum Bericht wird in der General⸗Versammlung ausgegeben re hae een lun

nhaber von fünf oder mehr Actien sind berechtigt an der ken nenn hdi zu , 29 36 und 27 der Statuten), wenn dieselben (ohne Coupons und Dividendenscheine) spätestens den 23. Mai d. J.

bei der Hauptkasse hier deponirt, oder bei derselben nur vorgezeigt und zur Aufweisung vor dem Eintritt in die Verfammlung mitgenommen, oder endlich den Her⸗ ren Justiz-Kommissarien Schmeißer und Hempel vom 28. bis 30. Mai d. J. auf dem Büreau des Letz teren in Weißenfels übergeben werden.

In allen drei Fällen sind Delegationen der Actien in zwei gleichlautenden Exemplaren zur Stelle zu brin⸗ gen, das eine wird mit dem Stenipel der Gesellschaft zurückgegeben und dient als Einlaßkarte.

Für von anderen Actionairen Bevollmächtigte (8. 28) genügen einfache mit Namensunterschrift und Siegel versehene Vollniachten, welche zugleich mit den Actien= Designationen vorzulegen sind.

Erfurt, den 29. April 16847.

K der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

1493

Berlin-Anhaltische Eisenbahn.

a Vom 10ten d. M. ab können in un- serer hiesigen Billet Expedition, so wie ain Wittenberg und, Deßau, Fahr⸗ Ubillete von Halle bis Gotha gelöst ' werden, wohin auch das Reisegepäck W odirekt befördert wird. Berlin, den 8. Mai 1847. di r e n o u,. v. Cronstein, Vorsitzender.

Bonn -Kölner Eisenbahn— laas Gesellschaft.

Gemäß s. 39. des Statuts unserer Gesellschaft wi hierdurch angezeigt, daß in Folge der i , ,, vom 20sten d. M. stattgehabten Wahlen 3 . lon zur Zeit aus folgenden Mitgliedern

Herrn. J. Ch. Jung, F. Mühlhens, J. H. De—

gen, J. Du Mont u. J. H. Sonde TV rektoren;

Herren Carl Boisserée, Samson Cahn, Joh.

Heimann, Franz Hagen und Peter Leven, Stellvertreter. Bonn, 30. April 1847. Die Direction der Bonn - Kölner Eisen⸗ bahn - Gesellschaft. Krause, Subdirektor.

Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn.

Die geehrten Actio-= naire der Magdeburg Wittenbergischen Eisen—⸗ bahn⸗Gesellschaft werden hierdurch eingeladen, sich

, , . Dienstag den n, S. Juni d. J., Vormittags 9 Uhr,

im hiesigen Börsenhause zu der im §. 24. des Gesell— schafts- Statuts angeordneten

ordentlichen General-Ver— sammlung einzusinden.

In derselben sollen:

J. der Geschäftsbericht des Directorii vorgetragen;

II. der Rechnungs-Abschluß über die bisherige Ver⸗ waltungszeit vertheilt; .

II. die anderweite Wahl der statutengemäß ausschei= denden Mitglieder vorgenommen und.

JV. die unten wortlich aufgeführten Anträge einzelner Actionairs in Gemäßheit des §. 32, des Sta tuts, so weit sie sich innerhalb der Gränzen des— selben bewegen, zur Berathung und Beschluß— nahme vorgelegt werden.

Jeder Actionasr, welcher an dieser General⸗Versamm⸗ lung Theil nehmen will, hat am Zten, Aten und Ften k. Mts., Vorm. von 8 - 12 Uhr, im Büreau der Gesell— schaft, Schifferstr. Nr. 1 u. 2, die auf seinen Namen lautenden 6e er ihm gehörig cedirten gültigen Quittungs— bogen niederzulegen, und Harauf eine Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßtarte in die General⸗Versamm⸗ lung dient, zu empfangen, auf welcher die Anzahl der ihm gebührenden Stinimen vermerkt und ohne welche der Zutrltt zu derselben nicht gestattet ist. Es steht indeß auch frei, die Quittungsbogen an jenen Tagen bei dem Büreau-Vorsteher Dittmar nur anzumelden und vor— zuweisen, worüber ebenfalls eine als Einlaßkarte die⸗ nende Bescheinigung ertheilt werden wird; in diesem Falle sind jedoch dieselben Quittungsbogen beim Ein— tritt in die Versammlung an den genannten Beamten nochmals vorzuzeigen. Da jedoch hierdurch der Anfang der General Verfammlung möglicherweise sehr aufge⸗ halten werden könnte, so erscheint es wünschenswerth, daß die Herren Actiongire behufs ihrer Legitimation den zuerst angedeuteten Weg der Deposition einschlagen.

Die deponirten Quittungsbogen können am (16ten, 1Iten und 121en t. M., Vormittags von 8 12 Uhr, gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung, wieder in Empfang genommen werden.

Magdeburg, den 5. Mai 1817.

Der Ausschuß der Magdeburg⸗-Wittenbergeschen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft. E. Deneke, Vorsitzender.

3 n 3 A. Der Antrag des Herrn ) ö. ö . . . J. Hirschfeld in Berlin: Mit der Direction der Berlin-Hamburger Eisenbahn darüber in Unterhandlung zu treten, daß sie nach Voll⸗

endung des Baues der Magdeburg⸗ Wittenbergeschen Eisenbahn den Betrieb auf derselben übernehme.

B. Die Anträge der Herren A. SH. Heymann, CL. Franck,

*

. 2 * C s . Jacob und Emil Ebeling Berlin:

m Herln:

1) den Bau der Bahn so lange zu sistiren, bis die

nächste General⸗Versammlung anderweitig darüber beschließen wird. Die General-Versammlnng verlangt das im S. 39 der Statuten vorgesehene gezwungene Ausscheiden von sämmtlichen Mitgliedern des Ausschusses und sofortige neue Wahlen an deren Stelle.

C. Die Anträge des Herrn Ober⸗-Landesgerichts-Raths a. D. Augu stin in Potsdam:

1) daß die General-Versammlung in Folge des ihr §. 39 des Statuts vorbehaltenen und auch sonst gesetzlich begründeten Rechts das Verlangen aus⸗ spreche, daß sämmtliche Mitglieder des Ausschusses resp. deren Stellvertreter ihr Amt sofort nieder legen,

und

daß schon in dieser nächsten General⸗Versammlung

zur Wahl neuer Ausschuß-Mitglieder und Stell—

vertreter für dieselben geschritten werde,

2) daß die Gesellschast, erkläre, die im §. 23 den erstgewählten Gesellschafts⸗Vorstehern ertheilte Voll⸗ macht habe sich nicht über die Zeit ihrer durch

8. I8 bestimmten Amtszeit erstreckt und es habe im vergangenen Jahre deshalb der Ausschuß⸗ Mitglieder ausscheiden müssen,

3) daß der neu zu wählende Gesellschafts⸗Ausschuß sofort zur Wahl eines neuen Direktoriums schreite und daß unter allen Umständen das Direktorium von der General-Versammlung angewiesen werde: a) die Annullirung der Quittungsbogen, worauf die

zweite Einzahlung nicht geleistei worden, auf⸗ zuheben;

b) eine neue Aufforderung an die Besitzer der älte⸗ ren n, n,, zur Leistung der zweiten und dritten Einzahlung zu erlassen;

9) bis dahin, daß diese knn hn geleistet wer⸗ den, die Gesellschaftsrechte der wirklichen Ein=

ahler, so wie die gegen die Nichteinzahler ange⸗ ellten Prozesse zu 1

d) diejenigen Quittungsbogen, auf welche die Ein⸗ zahlung, der Aufforderung ad h. zufolge, nicht geleistei wird, zu annulliren, und an deren Stelle die ersten Zeichner, welche Einzahlungen geleistet haben, als wirkliche Actiongirs anzuerkennen, resp. diejenigen, welche die Einzahlung nicht lei= sten, von neuem dazu aufzufordern und gegen sie weiter nach den Statuten zu verfahren;

e) denjenigen Zeichnern, auf deren Actien nachträg⸗ lich in Folge der Aufforderung a b. Zahlungen eingehen, die geleisteten Zahlungen zurückzugeben und deren Quittungsbogen zu vernichten.

4) Daß ein Beschluß über die durch alle diese Wei terungen entstandenen und noch entstehenden Kosten gefaßt werde.

LTiterarische Anzeigen. Für das juristische Publikum.

Im Verlage der Nau ckscheu Buchhandlung in Berlin, Hausvoigteiplatz Nr. 3, ist so eben erschie— nen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:

Ergänzungen un d Abänderungen 502 b] der

breulsischen Gesetz bücher

mit Genchmizung Eines Hlohen Justiz- Ministerii

herausgegeben von

. Mannkopkt.

Königl. Preuls. kKammergerichtis-Rath. Neunter Band oder Dritter Supplement Band.

35 Bog. Er. 12 en 2 Thlr. 15 Sgr.

Der Preis für das kompl. VWerk von 6 Bänden und 3 Supplementhänden (230 Bogen) beträgt 13 Thlr. 15 Sgr. Die Supplement - Binde werden apart gegeben, und zwar die beiden ersten zu dem

Preise von 2 Thlr, für jeden.

. zur

u ö. Berichtigung der

Dienst-Instruction vom 23 Gt⸗ tober 1817

für die Königl. Preuß. Regierungen, enthaltend: . die in dem Zeitraume von der Herausgabe des Hauptwerks im Jahre 1812 bis zum 1. Februar 1815, und die in dem Zeitraume von dem letztgenannten Tage bis zum Monat Oktober 1845 erschienenen neuen Gesetze und Verordnungen, herausgegeben von = —— ö 6 ** 8 5 * 5 Chr. Fr. Wegener, Königl. Preuß. Ober-Regierungsrath ꝛc. 85 Bogen. gr. 8. geh. 20 Sgr.

Der Preis für die im Jahre 1842 erschie⸗ nene und durch obige „Nachträge ꝛc.“ er= gänzte „Wegnersche Dienst Instruction vom 23. Oktober 1817 für die Königl. P⸗euß. Regierungen“ beträgt 5 Thaler.

Ergänzung

Durch alle Buch- und Kunsthandlungen ist zu haben: Eisenbahn-Karte von Mittel⸗ enn Europa

mit Angabe der Dampfschifffahrts Verbindungen, von H. Kun sch. (Glogau, bei C. Flemming). In Fuͤtteral 12 Sgr.

Die Karte enthält nur Eisenb ahnen und D ampf⸗ schifffahrts-Verbindungen, und die fertigen Eisenbahnen sind so hervorgehoben, daß die Karte ihrer Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit wegen jedem Reisenden und Post⸗ beamten äußerst willkommen sein dürfte.

503 b] Wein -Versteigerung in Trier. Auf Anstehen des Herrn Pet. Ludw. Mohr

49 dahier sollen am Mittwo ch den 19. Mai (nicht 18. Mai) nachstehende vorzügliche, vurchaus rein gehaltene Weine seines eige⸗ nen Wachsthums in dessen Wohnhause da—⸗ hier öffentlich durch den unterzeichneten versteigert werden, nämlich:

25 Fuder 1842er Oberemmeler und Pisporter,

83 1846er Oberemmeler Rauler,

Scharzberger, ferner edentualiter

1846er Thlergärtner in Loosen von 5 oder mehr Fudern.

Die Proben werden in üblicher Weise vor nne. Versteigerung verabreicht und derselben eine billige Taye zu Grunde ge legt werden.

Trier, den 1. Mai 1847.

*

39

Boch koltz, Notar.

Das Abonnement beträgt: 2 Rthir. für I Jahr. 4 Rtihlr. ahr. S Rihir. = i Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne reis - Erhöhung. gei einzelnen Nummern wird der Gogen mit 21 Sgr. berechnet.

Allgemeine

Preußische Zeitung.

Alle Post-Anstalten

und Aus landes nehmen 3

auf dieses Glatt an, für 6

die Expedition der Allg. Preuß Zeitung: ;

Sehren - Straße Nr. 57. Ansertions- Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

17

Amtlicher Theil.

Landtags- Angelegenheiten. Sißung ders Kurie der drei Stände von 77 Mal (Schluß): Fortsetzung der Verhandlungen über die Petition wegen Abänderung des Reglements über den Geschäftsgang bei dem Vereinigten Landtag. .

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Badearzt Dr. Engelman n zu Kreuznach den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen; und Den bisherigen Bürgermeister Jochmann zu Liegnitz zum Ober— Bürgermeister der Stadt Görlitz auf zwölf Jahre zu ernennen.

Se. Kaiserl. Hoheit der Großfürst Konstantin von Ruß— land ist nach Altenburg abgereist.

Die planmäßige 15te Ziehung der 90 Serien, welche die am 15. Sktober d. J. und an den darauf folgenden Tagen zur Ver⸗ loosung kommenden 9000 Seehandlungs⸗Prämienscheinen enthalten, wird am

. ut d.,. Vormittags 9 Uhr, im großen Konferenz- Saale des Seehandlungs⸗Ge—= bändes stattfinden, wovon das betheiligte Publikum hiermit in Kenntniß gesetzt wird. .

Berlin, den 10. Mai 1847.

General-Direction der Seehandlungs- Societät. (gez Kayser. Bergmann.

TLandtags⸗ Angelegenheiten.

Sitzung der Kurie der drei Stände am 7. Mai. (Schluß.)

Abgeordn. Freiherr von Vincke: Ich habe mir nur wenige Worte Erlauben wollen, weil ich mit Bedauern bemerkt habe, daß ich mehrfach nicht verstanden worden bin. Ich bemerke zunächst, daß ich mich denjenigen Rednern vollständig anschließe, welche ihre lebhafte Verwunderung ausgedrückt haben, daß das verehrte Mitglied aus der Riederlausitz sich heute einnial unerwartet außerhalb des Rechtsbodens befunden hat, nicht allein deshalb, weil dasselbe die bisherigen pro⸗ vinzialständischen Gesetze gänzlich ignorirt hat, sondern weil es sogar noch weiter gegangen ist, indem es hier nicht blos von Rechten ge⸗ redet hat, sondern auch von Motiven. Die Motive, die ein Mitglied verhindern können, in dieser Versammlung zu erscheinen, gehen uns gar nichts an, es können, wie von dem verehrten Mitgliede bemerkt wurde, theils äußere Gründe sein, wie vielleicht ein Besuch, oder innere, wie vielleicht plötzliche Kolik. Diese Motive können uns nicht interessiren, es kommt blos darauf an, oh die Versammlung vollzäh⸗ lig vorhanden sei, um einen gültigen Beschluß zu fassen, oder nicht, und dabei kann ich mich nur auf die provinzialständischen Gesetze be⸗ rufen. Ich bin von einem verehrten Mitgliede der schlesischen Rit⸗ terschaft mißverstanden worden, welches geglaubt hat, ich hätte aus diefen Gesetzen die Nothwendigkeit der Anwesenheit von zwei Drittel der Stimmen gefolgert; das habe ich nicht gesagt, sondern ich habe mich auf die Bestimmungen berufen, welche die Anwesen⸗ heit von drei Viertel verlangen. Diese Gesetze sind meines Wissens nicht abgeändert worden, und da, wie ein Mitglied der sächsischen Ritterschaft angeführt hat, das Gesetz ausdrücklich sagt, die Provin⸗ zial Landtage bilden den Vereinigten Landtag, da wir hier nach Pro⸗ vinzen sitzen und nach Provinzen getrennt sind, so kann ich mir nicht anders denken, als daß die reglementarischen Bestimmungen der Pro⸗ vinzial⸗Landtage, insoweit sie hier bestehen können und nicht durch bestimmte Gesetze ausdrücklich abgeändert sind, hier zur Anwendung gelangen; und es scheint mir wesentlich zu einer reglementsmäßigen Debatte zu gehören, daß jede Provinz (denn Provinzial Interessen sol⸗ len allerdings hier vertreten werden so lange die lüo in partes durch das Gesetz zugelassen ist) durch eine gehörige Anzahl ihrer Mitgueder vertreten ist, daß also eine gleichmäßige Beachtung der Interessen der einzelnen Provinzen durch die vorgeschriebene Zahl der Mütglieder gesichert ist; das scheint mir nothwendig aus dem ganzen Prinzip der neuen Gesetzgebung zu folgen.

Ich glaube, daß ein geehrtes Mitglied aus Preußen den Ab— geordneten aus der Niederlausitz mißverstanden hat; es ist von ihm nicht gesagt worden, daß die Herren-Kurie nicht vollzählig vorhan- den sein könnte, sondern es ist gesagt worden, daß, während wir mit der Herren⸗Kurie zum Vereinigken Landtage versammelt sind, in die— sem Vereinigten Landtage drei Viertel der Stimmen vorhanden sein können, während die Kurie der drei Stände, nachdem die Herren⸗

ammlung nicht mehr vollzählig sein

Kurie sich entfernt, zu ihrer Vers

könne; so habe ich wenigstens das geehrte Mitglied verstanden. Aber ich kann diese Schlußfolge nicht anerkennen, denn das provinzialstän⸗ dische Gesetz redet gar nicht von den Mitgliedern des Herrenstandes, sondern verlangt nur die Anwesenheit von drei Viertel der Abge⸗ ordneten. Also beispielsweise: Die Provinz Westfalen zählt 60 Abgeordnete, wir würden also zu einer beschlußfähigen Anzahl ver⸗ sammelt sein, wenn 45 Mitglieder versammelt sind; gleichviel, ob der Herrenstand, welcher aus 12 Mitgliedern 96 anwesend ist; und das gilt, meines Erachtens, sowohl für die Berathung der Kurie der drei Stände, als auch da, wo wir mit der Herren-Kurie vereinigt sind. Hiermit glaube ich meine Bemerkung erläutert und die Yi verständnisse berichtigt zu haben und ich berufe mich nochmals auf die bestehenden, noch nicht aufgehobenen älteren Gesetze.

Berlin, Mittwoch den 12ten Mai Abends

Abgeordn. Sattig: Meines Erachtens ist es eine Präjudizial⸗= Frage, ob überhaupt im Geschäfts⸗Reglement bestimmt werden kann, welche Zahl hier anwesend sein muß, um einen gültigen Beschluß zu fassen. Ich bin der Meinung, daß diese Frage im Geschäfts⸗Re⸗ glement nicht zu begntworten ist, sondern eine, die, zur Konstituirung der Versammlung gehört. Es ist von einem Mitgliede aus Posen eingehalten worden, daß zur Geschäftsführung nöthig sei, daß eine gewisse Anzahl von Personen anwesend sei. Daraus folge, daß die Frage von der Zahl zur Geschäftsordnung gehöre, aber es ist eben so nothwendig, daß Personen hier sind, und gewiß gehört die Frage in die Verordnungen und nicht ins Geschäfts-Reglement, welche Per⸗ sonen zur Konstituirung der Versammlung gehören. Ich bin daher der Meinung, daß zuerst die Frage gestellt werden muß, ob über⸗ haupt die Zahl der Anwesenden durch's Reglement bestimmt werden soll. Die Erwähnung, die ein verehrtes Mitglied aus Westfalen in Bezug auf die provinzialständische Gesetzgebung gemacht hat, halte ich nicht für begründet. Die Provinzial -= Landtagsgesetze waren in der Verordnung vom 3. Februar nicht als maßgebend für den Ver— einigten Landtag bezeichnet worden. Wir haben also keine Veran⸗ lassung, darauf zurückzugehen, sondern es handelt sich nur darum, was Rechtens ist, wenn in der Verordnung vom 3. Februar nichts über die Zahl bestimmt ist. Diese Frage findet ihre Erledigung in der Anwendung der Allgemeinen Gesetze, diese sind in ihren Bestimmun⸗ gen über die erforderliche Zahl als maßgebend zu betrachten. Sie bestimmen, daß bei allgemeinen Berathungen, deren Gegenstand bei der Einberufung bekannt gemacht worden, die Hälfte der Berechtig⸗ ten auwesend sein muß, bei allen übrigen zwei Drittel. Ich bin also der Meinung, daß prinzipaliter die Frage wegen der Zahl der An⸗ wesenden im Geschäfts- Reglement nicht entschieden werden kann, daß event. vielmehr die allgemeinen Landesgesetze zur Anwendung kommen. ; . Abgeordn. von Manteuffel: Ich muß einige Worte zur Aufklä⸗ rung von Mißverständnissen sprechen. Ein Theil ist bereitwillig von einem zerehrten Mitgliede aus Westfalen gegebenwor den, wofür ich danke. Meine Ansicht geht dahin, daß nach der Lage der jetzigen Provinzial Gesetz gebung zur gefälligen Zusammensetzung, beispielsweise aus der Provinz Bran⸗ denburg, drei Viertel der Stimme erforderlich sind; bei diesen werden mitgezählt die fünf Virilstimmen, die auf dem brandenburger Land- tage sind. Wir treten also zum Vereinigten Landtage zusammen, und es wird festgestellt, ob drei Viertel derjenigen anwesend sind, die den brandenburger Landtag bilden. Dies wird bejaht. Wir treten nachher zur Kurie der drei Stände zusammen, und weil dort einige Stimmen fehlen, so können alsdann drei Viertel nicht erreicht wer⸗ den. Diese Ansicht ist durch die Gesetze begründet. Hieraus folgere ich, daß die Bestimmungen, die für die Provinzial Landtage gelten, bei diesen ganz veränderten Verhältnissen auf dem Vereinigten Land⸗ tage keine Anwendung sinden; und ich glaule auch den Rechtsboden zu finden, indem ich nicht wünsche, baß, Gesetze für Verhältnisse, die hier nicht vorliegen, angewendet werden möchten,. machen. Ich bin als Vertheidiger der provinzialständischen Gesetzge⸗ bung bezeichnet. Ich bin es allerdings, weiß aber nicht, wie dies hier präsumirt wird.

Eine gewisse Bescheidenheit hat mich abgehalten, diesen Platz hier einzunehmen. Vielleicht ist eine Verwechselung mit einem nahen Verwandten innerhalb dieser Versammlung vorgegangen, und ich glaube, daß Jeder, sowohl hier als außerhalb, den Wunsch haben ann, daß uns eine gewisse Selbstständigkeit zugestanden werde.

Abgeordn. Tschocke: In Bezug auf die Frage, ob der Land⸗ tag die vorliegende Angelegenheit jetzt beschließen kann, oder ob die Frage, daß er täglich in bestimmter Anzahl von Mitgliedern anwe⸗ send sein müsse, nicht ins Geschäfts-Reglenient, sondern in das Ge— setz gehöre, muß ich mich dafür erklären, daß es, nach meinem Er⸗ achten, recht eigentlich in das Geschäfts⸗ Reglement gehört. Einer weiteren Begründung glaube, ich mich enthalten zu können, weil ein einziger Grund für meine Behauptung ausreicht, nämlich der, daß bei den Provinzial⸗-Landtagen die Zahl der Mitglieder, die zu einem Beschluß vorhanden sein miüssen, im Reglement bestimmt . weiterer Beziehung hat ein Mitglied ein großes Vertrauen zu der Versammlung dahin ausgesprochen, daß jedes Mitglied wohl seiner Pflicht eingedenk sein und sich zur bestimmten Zeit zu den Berathun—⸗ gen einfinden würde. Ich theile dieses Vertrauen, dasselbe Mitglied hat aber auch am Ende seiner Rede seine großen Zweifel an diesem Pflichtgefühl ausgesprochen, es hat den Faͤll als möglich dargestellt, daß die Mitglieder nur in so geringer Zahl vorhanden sein können, daß ein Beschluß nicht möglich wärt. Ich, will nicht das Erstere und

Letztere in vollem Maße theilen. Die Gründe, die ein Mitglied ab⸗— halten können, sind mannigfach und lassen sich im voraus am wenig⸗ sten mit mathematischer Genauigkeit angeben, aber es sind noch au⸗ bere Gründe dafür, daß eine bestimmte Anzahl Mitglieder, welche vorhanden sein müssen, im Geschäfts-Reglement ausgesprochen werde; dies sind folgende: Die Regierung will nicht die Stimme einzelner Vertreter hören, sie will vielmehr den Ausspruch einer möglichst gro⸗ ßen Anzahl wissen, und ich glaube, das ist der Grund, warum es Sr. Masestät dem Könige gefallen hat, nicht einzelne Mitglieder der Provinzial-Landtage, sondern Alle zum Vereinigten Landtage zu ver⸗ einigen. Ist dies der Fall, dann scheint aus diesem Grunde allein schon die Bestimmung der Anzahl nothwendig. Man denke sich den Fall, es wäre nur ein Drittel der vorhandenen Mitglieder anwesend; könnte sich die Regierung dabei bescheiden, könnte sie annehmen, daß die Abstimmung dieser Zahl die Stimme des Volkes sei, wenn 150 statt 5-600 mitgestimmt haben? Dies ist für mich der triftige Grund, warum ich wünsche, daß bestimmt ausgesprochen werde, wie viel Mitglieder anwesend sein müssen, wenn der Beschluß als voll⸗ gültig erachtet werden soll. Abgeord. von Lattorff:, Ich bin der Ansicht, daß das vorlie⸗ gende Reglement für den Vereinigten Landtag als nur maßgebend zu betrachten ist, zu den früheren Bestimmungen kann ich mich durchaus nicht entschließen, und wäre das der Fall, so wäre ja der größte Theil des jetzt gegebenen Reglements überflüssig und durchaus un⸗ nöthig. Ich glaube, daß wir uns allein jetzt nur in dem uns gege⸗ benen Reglement halten können, und so lange, bis darin etwas ge⸗ ändert ist. Sodann muß ich auch dem Antrag auf eine bestimmte

Schließlich erlaube ich mir eine kleine persönliche Bemerkung zu

1847.

Beschlußfähigkeit der Anzahl durchaus widersprechen und erlaube mir ein paar praftische Beispiele anzuführen. Wenn z. B. auf den An⸗ trag, auf Sistirung der Brennereien, alle diejenigen aus der Gesell—⸗ schaft ausgeblieben wären, die persönliches Interesse dabei hätten, so wäre die Gesellschaft nicht beschlußfähig, und es wäre nicht möglich geworden, ein so sehr gewünschtes und, so Gott will, nützliches und segenbringendes Gesetz herbeizuführen.

Es können noch mehr Fälle vorkommen. Es sind Petitionen eingereicht wegen Ausgleichung der Grundsteuer in den Provinzen. Bleibt eine einzige Provinz, die dadurch nicht betroffen ist, aus, so wäre dadurch eine Beschlußnahme völlig unmöglich gemacht worden. Das sind ein paar Beispiele, die ich mir anzuführen erlaubte, und die meine Ueberzeugung begründen. .

Abgeordn., Graf Hon Gahlen: Ich bin so frei, mich entschie⸗ den für den Ausspruch der Kommission zu erklären, indem ich darin das Mittel sehe, mich nicht zu einem übereilten Entschluß hinreißen zu lassen. Ich beziehe mich auf die Erfahrung des ersten Tages: wir haben die Vertagung einer wichtigen Diskussion gewünscht, si wäre nicht erlangt worden, wenn nicht ein sehr gesund aussehendes Mitglied aus Posen seine körperliche Hinfälligkeit erklärt hätte. Ich Flanße nicht, daß dies eine Richtvollzähligkeit der Gesellschaft für die Beschlußnahme motiviren könne.

Marschall: Es haben sich noch 7 Mitglieder zum Reden ge⸗ meldet.

(Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Hansemann: Aber als Antragsteller werde ich doch noch das Wort haben. Die große Verschiedenheit in der Ansicht darüber, was in der Verfassung Rechtens ist, beweist zu Ge⸗ nüge, daß die Sache wohl nicht so ganz klar sein muß, daß man zweierlei Ansichten haben könne. Sie beweist aber auch außerdem, daß die Vielfältigkeit der gesetzlichen, die Verfassung betreffenden Bestimmungen gar kein sonderlicher Vorzug ist, und daß es gar nicht so übel sein mag, wenn die Verfassungs Bestimmungen in wenigen Gesetzen zusamniengefaßt sind. Ich habe den Antrag gestellt, es möge eine Bestimmung erlassen werden über die erforderliche Anzahl von Mitgliedern dieser Versammlung, Berathungen und Beschlüsse vornehmen zu können. Ich war der Meinung, daß eine solche gesetz⸗ liche Bestimmung fehle, ich bin aber jetzt eines Anderen belehrt wor⸗ den, und zwar durch den Vortrag des geehrten Mitgliedes aus West⸗ falen, so wie des anderen verehrten Mitgliedes aus Preußen. Ich würde mich den Ansichten, die sie ausgesprochen haben, anschließen; ich habe daraus das Vertrauen, die Üeberzeugung gewonnen, daß allerdings, so lange nichts Anderes auf verfassungsmäßigem Wege, das ist mit Beirath der Stände, bestimmt ist, dieser Theil hier noch Anwendung zu finden hat. Ich würde mich besonders veranlaßt finden, diese Meinung festzuhalten, wenn dagegen, wie bisher, kein Widerspruch von Seiten der Herren Minister erfolgt, und ich gestehe, daß ich es für wünschenswerth halte, daß die Herren Minsster, zu⸗ mal wir zwei der Justiz-Minister bei uns sehen, die Güte haben mögen, darüber, was Rechtens ist, ihre Ansicht auszusprechen, damit wir wissen, was für einen Beschluß wir zu fassen haben. Ist es nöthig, daß ein Beschluß gefaßt werde, so werde ich mir demnächst das Wort darüber vorbehalten.

Landtags-Kommissar: Wir haben uns der Diskussion über diesen Gegenstand seither enthalten; nachdem aber eine Inter⸗ pellation über den zur Tagesordnung gehörigen Gegenstand erfolgt ist, so sind wir gern bereit, nach dem von mir früher ertheilten Ver⸗ sprechen, so weit es möglich ist, die gewünschte Auskunft zu ertheilen. Es hat keinesweges in der Absicht des Gouvernements liegen können, bei Abfassung der Verordnung vom 3. Februar d. J. anzunehmen, daß die speziellen Bestimmungen der provinzialständischen Gesetze auch für den Vereinigten Landtag geltend sein sollten. Sämmtliche Provinzial⸗ Stände sind hier vereinigt und bilden den Vereinigten Landtag; aber die Befugnisse der Provinzial Landtage üben sie hier nicht, sondern nur dann, wenn sie zu den Provinzial Landtagen berufen sind. Sie

haben hier auch nicht die Interessen der einzelnen Provinzen zu ver⸗

treten, den einzigen Fall der Iiio in partes nach Provinzen ausge⸗ genommen; und auch dann haben sie die Provinzial ⸗Interessen nicht positiv, sondern nur negativ wahrzunehmen, d. h. sich gegen etwaige nachtheilige Beschlüsse der Mehrheit zu verwahren. Hieraus, wie überhaupk aus der ganzen Fassung der Verordnungen vom 3. Februar C., folgt, daß auch die Bestimmungen der Provinzial ⸗Gesetze über die zu Fassung eines gültigen VBeschlusses nöthige Zahl, der Anwe⸗ senden hier nicht maßgebend sein können! Kaum glaube ich übrigens darauf aufmerksam machen zu dürfen, daß es unmöglich in der Ab⸗ sicht des Gouvernements liegen konnte, zu bestimmen, daß durch das Wegbleiben (zufälliges oder absichtliches) eines Viertheils der Mit⸗ glieder einer einzelnen Provinz die Beschlußnahme der ganzen Ver⸗ sammlung unmöglich gemacht, ja sogar durch Entfernung einer so kleinen Fraction der Landtag selbst auf Wochen suspendirt werden könnte. Eine positive Bestimmung über die Anzahl der Mitglieder des Vereinigten Landtages, welche anwesend sein müssen, um gültige Beschlüsse zu fassen, ist demnach in dem vorliegenden Gesetze nicht vorhanden. Welche Wünsche die Versammlung an Se. Majestät den König in dieser Beziehung zur Ergänzung des Reglements oder viel⸗ mehr des Gesetzes aussprechen wolle, das hat die Regierung zu er= warten. ) ; Marschall: Es ist vorher der Wunsch geäußert worden, die allgemeine Debatte zu schließen, ungeachtet noch 7 Redner um das Wort gebeten hatten. Ich frage daher die hohe Versammlung, ob sie den Antrag unterstützt. . 8 65 sehr bedeutend unterstützt.) ti Es sind noch einzelne Vorschläge e , . ö. über die zur Beschlußefähigkeit nöthige Zahl, darüber würde jetzt noch zu sprechen sein. ö ; ö st enter Hanser Marschall.) . i W iert worden, daß, nach der von dem 3 er gn , in Erklärung, doch noch einigen

oönigli Kommissar abgege. z e, Kern wiel Bezug zu nehmen wünschen, das Wort

, zuerst das Wort der Herr Abgeordnete Prüfer.

3 Von vielen der Herren Redner ist auf

nann spricht kurze Zeit leise mit dem

Abgeordn. Pr üfer: