1847 / 132 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

n . e m ,

die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen Bezug genommen worden, und der Herr 6 36 1 2 9 die Ille l habt, uns über die Anwendung bare de, schon vollständige Auekunst zu ertheilen.

In Bezug hierauf wollte ich mir nur die . erlauben, daß bei allen w und namentlich bei deren Jusammen, künften über ihr Jusammentreten und ihre Verhandlungen besondere Vorschristen gegeben sind, welche sich namentlich in den Landrechts- bestimmungen vorfinden. ; .

Selbst die Städteordnung schreibt vor, wie viele Mitglieder zor- handen sein müssen, wenn sie einen gültigen Beschluß fassen wellen; aber es macht eine Ausnahme bei den Magistraten, wenn es sich um die Bestimmungen der Magistrats Kollegien handelt. Analog die er Gesetzbestimmung scheinen auch bie Vorschriften, welche bei den Pro⸗ vinzial⸗ Ständen bisher gegolten haben, in Anwendung geren ü; sein. Indeß scheint der Gesetzgeber bei der Zusanmeyberufhn e Vereinigten Landtages von allen biesen Bestimmungen keine Anwen. dung angebracht wissen zu wollen; denn er hat. geglaubt, daß das d een des hohen Landtages und seine Beschäftigung eine ganz andere sei, als die einer jeden anderen Versammlung. Er hat das hohe Interesse, welches dieser Versammlung beiwohnen muß, und was in jedem einzelnen Mitgliede schon mitgebracht werden muß, in ihr gefunden und deshalb alle diese Verhältnisse aus den * gesetzt. In ihre Ehrbarkeit hat er gleich mit hineingelegt, daß keiner ohne das dringendste Bedlrfniß und ohne die dringendste Veranlassung wegbleiben und somit beitragen wird, daß die Versammlung stets vollzählig ist. Es ist also im Interesse des hohen Gesetzgebers, und um sein Vertrauen zu ehren, wird gewiß jedes Mitglied der Ver⸗ sammlung das Seinige thun, und ich kann mich deshalb nur dem vielseitig ausgesprochenen Antrage, daß jede derartige Bestimmung weggelassen werde, anschließen und dem Abtheilungs⸗ Gutachten wi⸗ dersprechen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe nur wenige Worte hinzuzufligen. Ich glaube, wir müssen in unserer Diskussion ganz genau von einander trennen, was wir für bestehendes Gesetz und was wir für zweckmäßig halten. Ich kann in Bezug des bestehenden Rech⸗ tes die Ansicht des Herrn Königlichen Kommissars durchaus nicht theilen und bin der Meinung, daß, so lange keine andere Bestimmung ergangen, diejenigen Bestimmungen gelten müssen, die in den pro⸗ vinzialständischen Gesetzen enthalten sind, doch halte ich es durchaus nicht für zweckmäßig, bei diesen Bestimmungen zu bleiben.

Ich wünsche sehr lebhaft, daß eine Bestimmung getroffen werde, die ein anderes Stimm Verhältniß festsetzt. Ich glaube, daß die Bitte um eine solche Bestimmung nicht in die Petition über das Reglement gehört, da dieses nur über das Formelle des Geschäfts⸗ ganges spricht. Materiell halte ich es aber für ganz gleichgültig. ob man bei Gelegenheit des Reglements eine solche Bestimmung erbitte oder bei einer anderen Gelegenheit. Nur darauf kommt es an, daß sich die Versammlung bewußt bleibe, was als bestehendes Recht zu er- achten, und dies ist in der provinzialständischen Gesetzgebung ent⸗ halten.

Der Abgeordnete Sfferm ann, der das erbetene Wort jetzt erhält, verzichtet darauf.)

Abgeordn. von Uech tritz- Die Gründe für und gegen den Vorschlag der Abtheilung sind so vielseitig erwogen worden, daß ge⸗ wiß jedes Mitglied darüber mit seiner Ansicht im Reinen ist, und ich glaube, daß es nicht nöthig ißst noch ein Wort darüber zu sagen. Wenn aber von vielen Seiten behauptet wird, daß der Nechtswunkt als ein bestehendes Gesetz anerkannt werden muß, und daß die Ver⸗ sammlung blos in einer bestimmten Anzahl beschlußfähig sei, so wird allerdings bezüglich der darüber entgegenstehenden Ansicht nicht anders durchzukommen sein, als daß die Majorität sich darüber ent⸗ scheidet, da ein rechtsverständiges Richter Kollegium nicht unter uns ist. Ich glaube aber, meine Ansicht ausdrücklich dahin niederlegen zu müssen, gestützt auf eine lange und vieljährige Beschäftigung mit der Rechtswissenschaft, daß ich der Ansicht des Herrn Königl. Kommissars und gestützt auf den Rechtspunkt, aus voller Ueberzeugung mich anschließe.

Abgeordn. Milde: Ich habe nur in sehr wenigen Worten mich der hier ausgesprochenen Meinung entgegenstellen wollen, da näm lich eine Bestimmung über die stimmfähige Anzahl der gegenwärtigen Mitglieder in das Gesetz selbst hineingehört und nicht Gegenstand des Reglements sei. Diese Ansicht, scheint mir, ist irrig, und zwar deshalb, weil zuletzt ein Minimum von Mitgliedern doch immer die Versammlung bildet, während es aber ein Internum für uns bleibt, estzustellen, daß eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern gegenwärtig ein müsse, um einen gültigen Beschluß zu fassen. Wir daben durch

Februar d. J. das Recht bekommen, Steuern Das ist ein Ge—

daß es der Regierung nur darum

ö E Anzabl Mitglieder bier zu

Janz die Meinung des Königl. Ko denn dem- 1

ide.

.

Rin

Schulden daß ein Mit Fra 2e 2 ware worden sind

w r aus-

das

Raum gewinnen zu lassen, daß eine Hintertdür irgend wel offen gelassen sein sollte; kann ich mich nur den 6 416 8. Versammlung positiv aussprechen mege, wie iel r sind, um einen vollgültigen Beschluß zu fassen. Id fare bein de. nenne Versammlung, die irgend ein Maaloge? ai Her mige wärt und nicht eine selche Bestinimung batte, und ich auc . desbalb dem an, daß Se. Majestät der König gedeten werde, ame. Reglement eine autdentische Mnterpretatioa Tun. glieder, welche zur gültigen Seschlußp̃nadme

WMarschall: Ich dade dem Herm Abgee Wert gegeden.

Die ser uad der Her Abgeertacte Siedig erzie-

Ref 3a Abt g.

Bird der Aatras m5 Mintasmemg aater test! Ja

( Ter Abgeerdaete Dare bene 3gt e Tre --- - =

Abgeerta. Ste edel. Js ar eich über dea Verzaag wir idr jezt erledt aden. de deere, daß. wacher, e, Name 23 Redner geaanat ab 3a Mt ms serafes de rden zech en er derer Redner die Tre dee dereist T == Bere eee ne-, nern,, da iãh des * de Ter, deer, dad, dee, m eren Zeagnß det Gena . ee, Deere n eden, fe

708 ich, wenn ich es auch nicht als Persoönlichkeit annehme, es doch nicht unterdrücken, daß das empfindlich bleibt.

Marschall: Die Sache steht so: ich wollte den Rednern der Reihe nach das Wort geben, darauf verzichtete der Herr Redner. In der hohen Versammlung sprachen zwar Viele den Wunsch aus, daß der Schluß erfolgen solle. Ich foͤnnte aber noch nicht abstim⸗ men lassen, denn die Unterstützung war noch nicht allgemein genug erfolgt; darum habe ich dem nächsten Redner das Wort gegeben.

Abgeordn. Gier: Ich hatte mich schon früher gemeldet, als der Redner, der schon an demselben Platz zweimal gesprochen hat.

Abgeordn. Hansemann: Es kommt darauf an, die Frage enau zu präcisiren. Viele unter uns, und nach den stattgefundenen rörterungen gehöre ich unter sie, sind der Ansicht, daß die Bestim—⸗ mungen der Provinzial-Gesetze hinsichtlich der Anzahl von Mitglie⸗

.

dern noch gelten. Andere haben eine entgegengesetzte Ansicht, und auch seitens des Gouvernements hat man das Letztere ausgesprochen. Hieraus folgt nur zweierlei:

1) daß eine Abstimmung darüber nöthig sei, welches die Ansicht der Mehrheit dieser Versammlung über das rechtliche Bestehen der früheren Gesetze sei. Dann folgt aber daraus, daß es zweckmäßig sei, auch eine Petition zu stellen in der Art, daß eine gewisse Zahl von Mitgliedern, die durch eine nähere Diskussion zu bestimmen wäre, zur Berathung die⸗ ser Gesammt⸗Versammlung erforderlich sei, und zwar mit dem Bemerken, daß, so lange hierüber keine Bestimmung nach dem Antrage getroffen sei, die früheren Bestimmungen noch zu Recht bestehen. Auf diese Weise haben wir einen gesetzlichen Boden, bis dahin, daß unsere Anträge konstatirt werden, und wir tragen zugleich Sorge dafür daß jeder Konflikt mit der Regierung über die Prinzipien- Frage beseitigt werde. Mein Ankrag geht also dahin, daß zuvörderst darüber abgestimmt werden möge, ob die Versammlung die Ueberzeugung hat, daß die früheren Bestimmungen der Provinzial Gesetze hinsichts des Erfordernisses eine gewisse Zahl von Mitgliedern noch zu Recht bestehen, und nachdem diefe Abstimmung erfolgt ist, daß diese Bestimmungen in der Art für den Vereinigten Landtag abgeändert werden, daß für die Gesammtzahl des Vereinigten Landtages ein Minimum von Mitgliedern bestimmt werden möge, was zur Berathung und Beschlußnahme erforder⸗ lich ist.

Abgeordn. Dittrich: Zu dem, was der geehrte Antragsteller gesagt hat, erlaube ich mir einige praktische Folgen hinzustellen. Wenn von den Mitgliedern aus Posen 13 wegbleiben, so würde, wenn wir auf die früheren Bestimmungen zurückgehen, die ganze hohe Versammlung nicht mehr beschlußfähig sein. Weiter ist gesagt worden, daß in allen ständischen Versammlungen solche Bestimmun⸗ gen bestehen. Ich bestreite das nicht, frage äber nur, ob eine stän⸗ dische Versammlung so umfassend ist, als die geg enwärtige, Endlich scheint mir die Frage nur die: wollen wir uns Fesseln anlegen, die nicht nach Pflicht und Gewissen nöthig sind, wollen wir uns Fesseln anlegen lassen oder nicht. . .

Abgeordn. Gier: Ich bin entschieden der Meinung, daß die

Vorschristen für die Provinzial Landtage hier nicht maßgebend sein fönnen. Die Versanimlung muß dies zeither einmüthig angenemmen haben; es ist bisher nicht nach der Form jener Jar gn verfahren, es ist vei Eröffnung der Sitzungen nie gezählt und die Zahl der Aunwesenden und Abwesenden im Protokolle vermerkt worden. Ich habe die Vermuthung, daß Beschlüsse gefaßt worden, die ungültig fein würden (Zeichen des Zweifels und der Bejahung), indem die Zahl der drei Viertel nicht vorhanden war. Ich bin der Meinung, daß jene Frage nicht zur Abstimmung kommen darf, da wir kein rich terliches Kollegium sind. Die Sache gehört zum Stände— Gesetz und nicht zum Reglement.

3

(Ruf zur Abstimmung.) Abgeordn. Sperling: Ob die Bestimmungen der Provinzial⸗ Stände-Gesetze auch hier Anwendung sinden, kann ich dahingestellt

sein lassen. Es ist aber wahrscheinlich ein Rechts Grundsatz, daß, wenn für einen Fall direkte Bestimmungen nicht bestehen, diejenigen in Anwendung gebracht werden, die für einen ähnlichen Fall oder

nach Analogie entscheiden. Nach diesem Rechtsgrundsatz würden die

Bestimmungen für die Provinzial = Stände auch für den Vereinigten Landtag gelten, so lange nicht für diesen andere Bestimmungen ge— troffen werden.

Abgeordn. Gier: Dann sind alle unsere bisherigen Proto— kolle falsch.

Abgeordn. Graf von Renard: Von einem verehrten Mitgliede aus Westfalen bin ich aufmerksam gemacht worden, daß ich von zwei Drittel Stimmen gesprochen babe, während es von drei Viert l ge—⸗ sprochen babe. Ich danke ihm für die Berichtigung dieses Sprach—ↄ seblers, ich werde künftig langsamer sprechen. Von einem Mitgliede aus Schlesien bin ich ausmerksam gemacht worden, daß ich die Gründe schuldig geblieben sei, weshalb das Reglement gar keine Zabl al zur Beschlußnadme erforderlich angegeben hat. Ich danke dem ge ebrten Mitgliede auch dafür. Die Gründe sind böchst einfach, bin bereit, sie zu entwickeln. Ein vbosisches Zwangsmittel, die Mit glieder dierder zu bringen giebt es nicht. Das Geuvernement kann nur ein moralisches Mittel anwenden, nur die

s MTervflid in

moralische Verpflichtung

wird Wee nlteder Geranlaßken eee rn nb ntchst v suüustand?! 21 wird e nitalteder veranlalnen, stets un moalichst vollstandig zn

2 *

der Seger

1, ,

w ü 1

H

Rryꝛei dz! .

Ansicht auegesprochen, daß der . nicht ins Reglement ge⸗

höre; 319 Stimmen sind dafür, da Marschall: Da nun hier zwei Drittel der Stimmen nicht

es ins Reglement gehöre.

erforderlich sind, weil kein Petitum vorliegt, so werden wir weiter

gehen. Eine Stimme (vom Platz ): Ich glaube nicht, daß zwei

Drittel der Stimmen nöthig sind.

Marschall: Das habe ich so eben gesagt. Ich bitte abermals die Herren, ihre Plätze wieder einzunehmen,

=

damit wir fortfahren können.

Um Alles übersehen zu können, was beantragt worden ist, wer⸗ den die einzelnen Vorschläge durchzugehen sein. der Herren Mitglieder ein Amendement vorgeschlagen.

Es hat noch einer Es ist der

Herr Abgeordnete Heyer.

Abgeordn. He ver: Ich will fragen ob es nicht zweckmäßig 9 h Ich fragen,

ist, überhaupt, erst darüber abstimmen zu lassen, ob eine Bestimmung von Sr. Majestät erbeten werden soll, daß die Zahl normirt würde.

Wenn diese Frage verworfen wird, dann wird es auf mein Amende⸗ ment weiter nicht ankommen, denn es betrifft nur die Frage: ob die beschlußfähige Zahl in der Hälfte oder in zwei Dritteln bestehen soll. Wir haben den Antrag bereits gehört bis auf das Aeußerste.

Marschall: Um über das Ganze klar zu werden, wird es

doch nöthig sein, die einzelnen Bestimmungen, welche gewünscht wer⸗ den, zu kennen.

Abgeordn. Heyer: Meine Herren! Im Allgemeinen kann ich

der Meinung derjenigen Redner nicht beitreten, welche die Bestim⸗ mung der provinzialständischen Verordnung über die beschlußfahige Zahl der Mitglieder eines Provinzial-⸗Landtages auf unsere Versamm⸗

lung ü den ei

bertragen wollen. Uns s ( ö ig nzelnen Provinzial⸗ Ständen zusammengesetzt ist, offenbar ein

ere Versammlung ist, obgleich sie aus

reiner einheitlicher Körper, von dem eine Analogie des Provinzial⸗

Landtags nicht hergenommen werden kann.

Wenn ich sofort zur

Frage übergehe, ob es wünschenswerth sei, die beschlußfähige Zahl überhaupt zu normiren, so muß ich mich in dieser Beziehung bejahend erklären. Es ist offenbar die Gefahr möglich, daß bei längerer Dauer

eines Landtages zuletzt die Zahl der Mitglieder so sehr zusammen⸗ schmilzt, daß ein ganz kleiner Bruchtheil der Versammlung über die

wichtigsten Fragen Beschlüsse fassen könnte, Aus diesem Grunde halte ich eine Bestimmung über die beschlußfähige Zahl für nothwendig. Ich glaube aber, daß auf der anderen Seite auch andere Uebelstände ins Auge gefaßt werden müssen, damit die Zahl nicht zu groß be⸗ stimmt wird. Wenn man nämlich zwei Drittel oder drei Viertel der ganzen Versammlung zur Beschluß fähigkeit fordert, so ist es leicht möglich, daß schon eine kleine Minorität durch Wegbleiben ihre Be⸗

schlüsse verhindert. Es ist ferner, da die Vers

ammlung wohl selten

vollzählig beisammen sein wird, leicht möglich, daß Zweifel darüber entstehen können, ob bei einer stattfindenden Abstimmung die beschluß⸗

fähige Zahl beisammen gewesen sei. Diese Zweifel werden dann nur

burch eine weitläufige und zeitraubende Zählung zu beseitigen sein. Ich habe aus diesen Rügsichten geglaubt, den Antrag stellen zu dür sen, daß die beschlußfähige Zahl auf die Hälfte normirt würde. Ich glaube, daß damit diesen Uebelständen vorgebeugt sein werde.

Marschall: Die einzelnen Anträge sind also: Daß die Be

stimmungen der Provinzial⸗ Landtage festgehalten werden, resp. von

Dr.

Majestät erbeten werden mögen, wonach von jeder Provinz drei

Viertel der Mitglieder vorhanden sein müssen, wenn die Versammlung

D

beschlußfähig sein soll. D araus folgt, daß, wenn nur in einer Pro⸗ vinz drei Viertel nicht anwesend sind, die Versammlung nicht als

vollständig gilt.

Der zweite Antrag ist der, daß zwei Drittel, der

dritte endlich, daß die Hälfte der ganzen Versammlung zur Beschluß⸗

fähigkeit nothwendig sei, Ich könnte jetzt die allgemeine Frage vor⸗ hergehen lassen, ob überhaupt eine Bestimmung über eine gewisse beschlußfähige Zahl gefordert werden soll.

Eine Stimme (vom Platze): Ich erlaube mir eine Frage,

ob überhaupt der Antrag gestellt worden ist, daß die Verhältnisse, wie sie bei den Provinzial-Landtagen bestehen, erbeten werden sollen. Ich glaube nur gehört zu haben, daß, so lange nicht etwas Anderes erbeten wird, das Verhältniß auch bei dieser Versammlung statt⸗ finden soll.

Marschall: resp. erbeten werden solle.

Ich habe gesagt, daß etwas Anderes festgestellt, Von dem Landtags Kommissar ist uns

nämlich gesagt worden, daß nicht die Meinung sei, es bestehe jene Bestimmung. Also würden wir eine Voraussetzung machen, die nach Der nicht einträte, und in diesem Falle würde es nothig sein, uns zu erbitten, daß die Bestätigung der Bestimmung erfolgt. Dieses habe ich vorausschicken wollen.

delt,

1 1 N 1 6 Abgeordn. von Vincke: der, so viel ich mich erinnere, nur

1 nutra ** * . Antrag ban

ein könnte,

muß ich mir die Bemerkung Weise, wie es der Herr Landtas? Marschall angeführt hat, von mir nicht gestellt worden ist. Ic dade nur gelas!“ in dem bisheri⸗

gen Gesetz die Bestimmung toal er, rei diertel der Ab⸗

geordneten jeder stimmung so lange liche Bestimmung erfelge; endlich ? a diese Bestimmung im Gesetz ni 1 ch dabei um die Abanderung é beste denden Gesetze han⸗ delte. .

waren,

si

* —*

.

1

1

Provinz anwesen mmüssen, und daß diese Be

Oe ⸗=

e andere gesetz⸗

enthal wart

oniren wollten, es

welche der Meinung ment gehört; und wenn, vei Anträge, die ich ge⸗ so müßte ich mich n nicht zusammen

Jrage iber das, was der Herr ö

aber affirmirt habe, ob

Landtags Gesetze anzuwenden so bin ich nicht geneigt, mich Aber dagegen muß ich mich er⸗ seine solche Bestimmung als Zusaßz acht Diesen Antrag habe

werd ami wilde.

Meinung gewesen, die

ra ; Ich glaube, daß die Frage,

räberen Zustände für die Provinzial-Landtage zu Recht be⸗ nicht, gar nicht Gegenstand der Abstimmung sein kann. dier nur einfach darum dandeln: soll in dieser Bezie⸗

itte an Se. Majestat gerichtet werden? Wird diese Wird sie bejabt, so

Soll eine solche Bitte an Se. Majestät ge⸗

ses ist die Fragt, wie ich selbe beantrage. rich verliest die Frage: „Soll eine Bestim⸗ estat auf Jestsezung der Zahl, die zur gültigen eim Vereinigten Landtag nothwendig ist, erbeten

n S aucken (vom Platze) Der Königliche Kom⸗ ee bestehe nicht. uͤnsere Abstimmung würde sebr

ert Derren, wenn der Königliche Kommissar die, Güte hatte,

a. Sas gältig ist, wenn wir uns nichts erbitten; od an-= ele geseßliche Bestimmungen gelten.

Landtags⸗Kommissarz Im ständischen Gesetz ist, wie ich schon erwähnt, hierüber keine Vorsicht getroffen; ob, wie von einem verehrten Redner behauptet worden ist, die gemeinrechtlichen Vor- schriften gelten, ob namentlich die Bestimmungen des Allg. Landrechts über die Fassung korporativer Beschlüsse anwendbar sind oder nicht, wage ich hier nicht zu entscheiden.

Abgeordn. Hansemann: Darf ich den Herrn Landtags⸗Mar⸗ schall bitten, die Fragestellung zum voraus darauf zu richten, ob man sich nicht zuerst der von den Abgeordneten von Westfalen aus⸗ gesprochenen Ansicht anschließen wolle, daß die provinzialständischen Gesetze in dieser Beziehung ihre Anwendung sinden, insofern nicht Anderes in verfassungsmäßiger Weise bestimmt worden ist? Ich bin so frei, meinen desfallsigen Antrag dem Herrn Landtags -Marschall zu überreichen.

Abgeyrdn. von Veltheim: Nur ein paar Worte von meinem Sitze aus. Ich glaube, daß wir unmöglich eine solche Frage zur Abstimmung stellen können, Meine Herren! Die Frage, ob ein Gesetz zu Recht bestehe, kann nicht durch Stimmenmehrheit entschieden wer— den, und wenn Sie zehnmal beschließen, es bestehe nicht zu Recht, so würde dies auf die Rechtsbeständigkeit des Gesetzes nicht den lei⸗ sesten Einfluß haben. Erlauben Sie mir ein vielleicht unparlamen⸗— tarisches Gleichniß. Wenn Sie die Frage zur Diskussion stellen, ob 2 mal 2 gleich 4 ist, und Sie beschließen, es macht 5, so wird es doch nichtsdestoweniger nur A sein.

(Allgemeine Heiterkeit.)

Abgeordn. von Auerswald: Es besteht ein Mißverständniß. Ein Antrag wurde nicht gestellt, ob die Gesetze rechtsbeständig sind, sondern, wie ich verstanden habe, soll die Frage entschieden werden, ob sie auf den Vereinigten Landtag Anwendung sinden.

Abgeordn. von Veltheim: Für den Vereinigten Landtag kann unmöglich eine Bestimmung Anwendung finden, die nicht zu Recht besteht.

Landtags-Kommissar:

In Beziehung auf die Frage⸗ stellung glaube ich mich bestimmt dahin aussprechen zu müssen, daß liber die Frage, ob dieses oder jenes Gesetz rechtsbeständig sei oder nicht, als außer der Kompetenz des Landtags liegend, nicht abgestimmt werden darf. Soll in Beziehung auf den vorliegenden Fall über- haupt eine Frage gestellt werden, so würde sie nur etwa so lauten können: Soll Se. Majestät gebeten werden, zu erklären, daß die be— stehenden provinzialständischen Vorschriften über die beschlußfähige Zahl der Mitglieder auch auf den Vereinigten Landtag Anwendung sinden? . Eine Stimme: Bei der vorliegenden Frage kommt es auf eine Declaration der bestehenden Gesetze und des Geschäfts⸗Re⸗ glements hinaus, Es sollen Zweifel beseitigt werden, welche gegen die Anwendbarkeit der provinzialständischen Gesetze auf unserem Ver⸗ kinigten Landtage erhoben worden sind. Ich glaube mit dem Herrn Landtags Kommissar, daß der Landtag nicht in der Kompetenz ist, 1 einen Beschluß fassen zu können, sondern daß, wo es auf Ausführung der Vorschrift der Abstimmung und Beschlußfassung an lommt, ich glaube, wenn Zweifel entstehen, nach 8. 29 des Ge⸗ schäfts⸗Reglements, nach der Bestimmung des Herrn Marschalls zu verfahren ist und nur der Weg der Petition offen bleibt, wenn die Versammlung ihre Zweifel durch eine höchsten Orts zu erbittende Declaration erledigt zu sehen wünscht. Ich glaube darum, daß dieser Gegenstand nicht zur Berathung gehört.

Marschall: Ich werde die Frage nur allgemein stellen kön⸗ nen. Die Frage: Ob die für den Provinzial Landtag geltenden Gesetze auf den Vereinigten Landtag Anwendung finden sollen, kann ich nicht stellen. Jeder muß bei seiner Abstimmung sich selbst be⸗ wußt sein, ob er die Meinung hat, daß diese Gesetze auf den Ver⸗ einigten Landtag anzuwenden seien, und mag dann seine Abstimmung danach einrichten. Ich ersuche den Herrn Secretair, die Frage, wie ich sie stellen will, vorzulesen.

Serretair Dittrich (verliest folgende Frage): Soll eine Be stinmung Sr. Königl. Majestät auf Festsetzung der Zahl, die zur gültigen Beschlußfassung im Vereinigten Landtage nothwendig ist, erbeten werden? ;

Der Marschall fordert die Versammlung auf, wer mit der Bejahung einverstanden, sich zu erheben. Die Abstimmung lieferte das Resuͤltat, daß 250 Stimmen sich für die Bejahung der Frage, dagegen 247 erklärten.

Abgeordn. Schneider (aus Schönebeck): Ich glaube, daß in vorliegendem Fall die einfache Majorität entscheiden muß. Es liegt keine Petition vor, sondern wir haben uns darüber berathen, ob petitiollirt werden soll oder nicht. Es ist also blos eine Vorfrage, und darüber entscheidet einfache Masorität. Erst wenn die Herren eine Petition haben, wird es sich darum handeln, ob zwei Drittel der Stimmen entscheiden sollen oder nicht. Gegenwärtig ist es eine Vorfrage, und diese haben wir durch einfache Majorität zu ent scheiden.

Marschall: Darf ich bitten, daß die Herren ihre Plätze ein⸗ nehmen, sonst ist keine Ruhe in der Versammlung. Ich muß noch⸗— mals erklären, daß 250 dafür und 247 dagegen gestimmt haben, daß eine Bitte an Se. Majestät den König zu richten sei.

Abgeordn. Wodiezka (von seinem Sitze aus): Wenn der An— trag durchgeht, daß blos einfache Majorität entscheidet, so müßte ich dagegen protestiren. Min scheint, daß die Abstimmung nicht rich- tig erfolgt sei. Wenn der Antrag aber nicht durchgeht, dann lasse ich es dabei bewenden.

Abgeordn. Hansem aun: Meine Herren! Ich habe mit den 247 gestimmt, bin also in der Minorität. Sie können um so mehr annehmen, daß mein Urtheil über die Frage, ob im vorliegenden Fall zwei Drittel der Stimmen nothwendig sind, unbefangen ist. Ich bin nur der Meinung, daß die Majorität hier zu entscheiden habe. Es handelt sich nicht darum, daß eine Spezialbitte an Se. NMajestät vorliege, worüber wir abstimmen, sondern es handelt sich um eine Vorfrage. Wenn diese Vorfrage entschieden ist, ob zwei Drittel oder die einfache Masorität gelten soll, so kann man nach meiner Meinung zu der Frage übergehen, ob nun die Bitte zu stellen sei. Denn das muß sich von selbst verstehen, wenn die Ver⸗ sammlung nicht mit einer Majorität von zwei, Dritteln entschieden hat und eine Bitte an den König gerichtet wird, dann auch jede fernere Bitte wegfällt. Es versteht sich von selbst, daß von einer Petition gar keine Rede sein kann.

Abgeordn. Schneider (aus Schönebeck): Ich kenne noch keine Petition. Es ist die Frage, ob wir petitioniren wollen oder nicht. Es heißt im Gesetz: bei Petitionen sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Eine Petition liegt aber nicht vor.

Eine Stimme (vom Platz !: Allerdings; es liegt eine be⸗ stimmte Petition vor. Ich bitte nur die Frage nochmals zu lesen. Die Bitte ist in der Frage selbst enthalten.

(Der Secretair verliest die Bitte nochmals!)

Abgeordn. Schneider (dom Platz): Mir scheint, daß die Versammlung sich dafür entscheiden sollte, daß 3 der Stimmen noth— wendig sind. Ich schlage vor, daß die Stimmen namentlich aufge- rufen werden. ö

(Von vielen Seiten erfolgt Widerspruch,.)

Ich habe angenommen, daß die Majorität entscheide. Darum

habe ich die Frage nicht für so wichtig gehalten. Aber jetzt aller—

709

dings wird sie sehr wichtig. Es ist eine der wichtigsten Prinzipien⸗ Fragen, über welche wir zu entscheiden haben.

Marschall: Der Fall, wo das verlangt werden kann, ist nicht vorhanden. Wenn eine Abstimmung vollständig erfolgt und das Re⸗ sultat bekannt gemacht ist, kann anderweitige Abstimmung nicht mehr stattfinden.

Eine Stimme (vom Platz ; Es ist gegen die Abstimmung kein Zweifel erhoben, es ist nicht behauptet worden, daß falsch gezählt worden sei. Wenn das der Fall wäre, so könnte die Zählung noch einmal verlangt werden. Sonst aber nicht. Die Abstimmung ist rich⸗ tig vollzogen, und nach meiner Ansicht besteht sie fest,

Abgeordn. Schneid er (uus Schönebeck): Es ist bei der Abreß⸗ Debatte auch durch bloßes Aufstehen gestimmt worden, dann aber auf den Wunsch der Versammlung mitteist namentlichen Aufrufs. Hier ist derselbe Fall,

Cine Stimme: Mir scheint nach meiner Meinung die Sache abgethan, und es bedarf keiner weiteren Abstimmung mehr.

Eine andere Stimme: Ich habe auch diese Ansicht. Wenn aber von einem anderen Mitgliede die Richtigkeit der Abstimmung in Zweifel gestellt ist, so bitte ich, sich darüber auszusprechen.

(Von mehreren Seiten: „Es ist kein Zweifel darüber.“

Abgeordn. Schneider: Ich habe die Richtigkeit der Abstim⸗ mung nicht in Zweifel gestellt, sondern nur gewünscht, daß über einen so wichtigen Gegenstand namentlich abgestimmt werden möchte.

Marschall: Ich habe es auch so verstanden, daß kein Vor- wurf in dem gelegen, was das verehrte Mitglied gesagt hat.

Referent von Katte: Der noch nicht vorgelesene Passus des Gutachtens fällt sonach bis ad 15 a. weg.

(Liest 8. 15 a. aus dem Gutachten vor Ad §. 15a. wünscht ohne Spezial-Antrag die Abtheilung ein stimmig, daß die Bestimmung, kein Mitglied dürfte von einem anderen Platze, als von der Rednerbühne, das Wort ergreifen, aus dem Reglement entfernt, und statt dessen es lediglich dem Ermessen des Maͤrschalls, wie schon jetzt faktisch es sich gestellt habe, auch ferner überlassen werde, von welchem Platze aus der Redner sprechen solle, indem bei diesem Verfahren theils Zeitersparniß erzielt werde, theils bei dem Fortbestehen der jetzigen Bestimmung der Geschäfts⸗ Ordnung, Mitglieder, welche nur kurze Aeußerungen beabsichtigen, sich von denselben zuweilen völlig würden abhalten lassen. Die Abtheilung hat ohne Spezial- Antrag sich namentlich durch die noch in diesem Augenblick individuell von mir ausgesprochene Ansicht leiten lassen, daß es nicht mehr als dringend nothwendig sowohl für das Geld Interesse unserer Kommittenten, als für die Zeit überhaupt ist, daß wir unsere Aeußerungen etwas unter die Retorte bringen. Sodann möchte sich wohl Maucher, fußend auf die Nothwendigkeit dieser Abkürzung, abhalten lassen, hierher (auf die Rednerbühne) zu gehen, wenn er nur ein paar Worte zu sagen hat. Schon der Gang nimmt Zeit weg.

Marschall: Darf ich annehmen, daß die hohe Versammlung

sich mit diesem Antrage einverstanden erklärt? (Es erfolgt kein Widerspruch.) Wenn Niemand dagegen ist, so nehme ich ihn als angenommen an.

Referent von Katte werliest sofort den Antrag ad S. 15 b

„Ad S. 15 b. ebenmäßig ohne Spezial- Antrag erlaubt sich die Abtheilung einstimmig als wünschenswerth den Zusatz in An⸗ trag zu bringen,

daß Anmeldungen zum Sprechen allein in und nie vor der Siz zung erfolgen dürften, für diese Anmeldungen aber, falls sie nicht zugleich eingehen, die Reihefolge nach der Anmeldung gesichert bleibe, welches letztere in der Geschäfts Ordnung nicht scharf genug ausge— sprochen zu sein scheint. J

Es lasse sich, so motivirt sie den Antrag, nicht wohl eine Gränze für früher entgegenzunehmende Anmeldungen sinden.“ und äußert hierzu:

In der Abtheilung selbst ist Bezug genommen worden auf ein benachbartes großes Land, wo, nach den Zeitungs Nachrichten, die Redner sich schon vor Tagesanbruch vor dem Thore des Schlosses Luxembourg einfinden und warten, bis es aufgemacht wird, ja, sie haben schon die Zeit auf den Bänken zugebracht, und um diese Gelegenheit auf den Bänken wird sich Niemand bringen wollen.

Heiterkeit.)

Abgeordn. Winzler: Meine Herren! Je höher die Rechte, die Pflichten und die gemeinsamen Zwecke des ersten Vereinigten Landtages stehen, desto hochwichtiger müssen auch die Formen sein, in denen die Rechte und Pflichten geübt, die Zwecke erlangt werden können. Die Form, die uns von Sr. Majestät gegeben, ist unsere Geschäfts-Ordnung. Wir haben in den ersten Tagen bereits in ein- zelnen Fällen die praktische Erfahrung gemacht, daß einzelne Formen nicht ausreichen, manche ganz darin fehlen. Das hat den hohen Landtag veranlaßt, an eine Deputation die Berathung hinzugeben. Wir können der Kommission, welche die Berathung übernommen hat, namentlich dem wackeren Referenten, nicht dankbar genug sein, daß er nicht blos Wünsche erfüllt, welche wir bisher ausgesprochen haben, sondern auch die einzelnen fehlenden Zusätze hineingebracht hat, welche blos in den' einzelnen Wünschen aufgekeimt sind. Meine Herren, all— gemeine Rechte, wie ich hier bei dem Landtage voraussetze und wünsche, können wahrlich nur aus den einzelnen Rechten, aus den einzelnen Pflichten entstehen; denn wenn jeder Einzelne von uns inseinen Rechten und Pflichten gehindert und verletzt werden kann, dann kann ein Gesammt recht und eine Gesammtpflicht für uns nimmer erzeugt werden und beste hen. Erlauben Sie mir, einen einzelnen Fall anzuführen, und ver⸗ zeihen Sie mir, wenn ich von einer unbedeutenden Person, wie ich bin, spreche; aber ich habe kein anderes Beispiel. Ich habe die Ehre, drei Wahl Perioden hindurch unter der Leitung eines Landtags-Mar— schalls zu stehen, und habe in diesen langen Jahren niemals gefühlt, daß ein Bedürfniß an solchen Bestimmungen sein soll, wie sie der Ausschuß aufgestellt hat. Ich glaube, vielen von Ihnen darf ich et⸗ was zurückrusen, um die Erinnerung eines Falles Ihnen zu lassen.

Ils in der gestrigen Diskussion über eine Bitte unserer wackexen Brüder von Posen die Rede war, deren Erledigung zweifelhaft war, da haben wir eben den Mann, von dem ich hier mit innerer Unber⸗ zeugung spreche, mit der allervollkommensten Unparteilichkeit hört⸗ und ich darf nicht zweifeln, daß es bei uns Allen an der rechten Stelle geklungen hat. Aber erlauben Sie mir, dieser Ueberzeugung auch eine andere entgegenzusetzen, die allerdiggs leider eine frische, aber eine wahre ist. Sie wissen, daß das Intensse aller der Kom— mittenten, die uns hierher gesendet haben, ich möchte sagen, die Au⸗ gen des ganzen eivilisirten Europa's nicht auf das, was der Landtag thun werde, sondern auf die ersten Schritte, auf die Gesinnungen, die sich bei dem ersten Schritte kundgeben werden, gerichtet gewesen sind, und gerade da glaube ich, hat es sich herausgestellt, daß einem Einzelnen das Recht verweigert wurde, diejenigen Gesinnungen, die er nach seiner Ueberzeugung für das Beste seiner Kommittenten kund geben zu müssen glaubte, auch auszusprechen und zu dokumentiren. Solche Dinge sind geschehen.

Wenn ich voraussetze, was der Ausschuß will, daß die Anmel⸗ dungen zum Sprechen innerhalb bestimmter Räume 1 sollen,

so kann ich doch nimmermehr zugeben, daß es formell recht sei, wen *

es Tage lang vorher geschehen ist und. ... (Unruhe.) Lassen Sie . n aussprechen, ich glaube dann, Ihnen verständlich werden zu n wie ich mir selbst verständlich bin. Ein ai, Fall hat aber * vorgelegen. Ich habe bei der Adreß⸗-Diskussion, die nicht blos unser

sondern auch das Interesse meiner Kommittenten erregt, hat, mich allerersten Tag bei dem vorsitzenden Marschall der Vereinigten Kurien gewendet, habe mich bei dem Ordner aufzeichnen lassen, habe mich vom Platze aus mehreremale bemerklich gemacht, vermittelnde Perso⸗ nen haben dies den zweiten Tag gethan, und ich habe in zwei Ta gen Lennoch nicht zum Sprechen kommen können, während Mitglieder, die ich achte und ehre, und die das, was ich sprechen wollte, vielleicht unendlich besser gesagt haben, das Wort erhielten; aber, meine Her⸗ ren, wenn es diese Herren auch noch besser gesagt hätten, so ist mein eigenes Recht verletzt, meine Kommittenten müssen wissen, was ich hier thue. (Unruhe.) Ich will zugeben, daß der Herr Landtags⸗ Marschall der Vereinigten Kurien in dem Geschäftseifer den ersten Tag dies gethan hat. Ich weiß zwar nicht, ob dieser Eifer da war, er kann aber da gewesen sein. Heiterkeit.)

Ich stimme aus vollster Seele dem Antrage bei, daß Jedem sein Recht werde, und daß es nach dem Gesetz geordnet werde.

Abgeordn. Lindner: Ich wollte mir blos vom Platze aus zur Fassung des Artikels die Bemerkung erlauben, ob es heißen soll, „vor Eröffnung der Sitzung“, oder noch deutlicher „nach Verlesung des Protokolls der vorigen Sitzung, sollen die Anmeldungen zum Sprechen erfolgen.“

Abgeordn. Sommerbrodt: Ich wollte blos den Vorschlag machen, ob bei §. 15 b, wo es heißt: Verlangen mehrere Mitglieder zugleich das Wort, so bleibt dem Marschall die Bestimmung der Rei⸗ henfolge überlassen, nicht vielleicht der Zusatz gemacht werden sollte: „doch bei Petitionen dem Antragsteller jedesmal zuerst nach dem Referenten.“

Abgeordn. von G affron: Es ist hier gesagt: „allein in und nie vor'der Sitzung.“ Nun aber wäre es doch viel zweckmäßiger, daß, ehe die Sitzung, die eigentliche Verhandlung begonnen hat, die⸗ jenigen, welche über den Gegenstand sprechen wollen, vorerst dem Herrn Marschall, aber allerdings in diesem Raume, die Bitte aus⸗ sprechen. Das scheint mir doch viel zweckmäßiger zu sein, denn wenn die Sitzung eröffnet ist, ist die Anmeldung doch viel schwieriger.

Referent: Das ist nicht so zu verstehen. Die Sitzung be ginnt freilich, wenn der Landtags-Marschall geklingelt hat, aber so hat es die Abtheilung nicht verstanden. Wenn der Marschall sich hierher verfügt hat, dann beginnt in diesem Sinne die Sitzung.

Abgeordn. von G affron: Ich glaube, daß, wenn man eine reglementarische Fassung herstellen will, man sich bestimmt ausspre⸗ chen muß.

Referent: Haben Sie die Güte und machen Sie einen an⸗ deren Vorschlag.

Abgeordn. von Gaffron: in diesem Raume befindet.

Abgeordn. Möwes: Ich würde es bei der Bestimmung des Reglements belassen, weil der Vorschlag, der von der Kommission ausgegangen ist, im Widerspruch steht mit der Bestimmung zu Litt. 8, in welcher gesagt ist, daß neue Anträge vor der Sitzung übergeben werden müssen. Wer einen neuen Antrag übergiebt, will auch zu gleicher Zeit sich damit das Wort erbeten haben. Es würde also die Bestimmung des Ausschusses, daß nur in und nie vor der Sitzung das Wort erbeten werden soll, damit im Widerspruch stehen.

Abgeordn. Prüfer: In Beziehung auf die spezielle Anführung der Worte „in und nie vor“, glaube ich, daß gerade das der Gegen satz sein soll, daß nicht außerhalb die Anmeldungen vorkommen dürfen.

Abgeordn. von Auerswald: Ich könnte mich auch nicht für den Antrag der Kommission erklären, denn ich sehe keinen wesentlichen Nutzen davon ein. Der Hauptvortheil soll doch darin bestehen, daß es nicht einem einzelnen Mitgliede jedesmal gelinge, dem anderen zu⸗ vorzukommen, und daß es der Mehrheit der Mitglieder nicht schwer werde, sich zur rechten Zeit zu melden und ans Wort zu kommen. Nun muß ich ganz aufrichtig sagen, daß ich, im Fall ich besorgt wäre, nicht zum Worte zu kemmen, doch noch lieber mich in einen solchen Wettstreit des Tages zuvor durch ein Schreiben oder eine per— sönliche Anmeldung einlassen möchte, als hier. Ich bitte die Räum lichkeit zu betrachten und die Verlegenheit zu berücksichtigen, welcher solche Wettstreite hier am Ort

Sobald der Herr Marschall sich

der Herr Landtags⸗Marschall durch s ausgesetzt wäre. Ich kann also nur sagen, daß ich durchaus keinen Nutzen von diesem Antrage einsehe.

Eine Stimme Gom Platz): Ich habe eine kleine Bitte vor⸗ zubringen. Die Herren auf den ersten Bänken sprechen gewöhnlich ganz nach vorn, so daß wir kein Wort verstehen können. Wenn wir von den' hinteren Bänken sprechen, glaube ich, wird es die ganze Versamm⸗ lung hören, aber hier sind wir nicht im Stande, die Redner auf den vorberen Bänken zu verstehen. Ich würde also bitten, daß die ge⸗ ehrten Redner allemal entweder sich umdrehten, oder auf die Tribüne träten.

Marschall: Der Vorschlag der Abtheilung geht dahin, daß Anmeldungen zum Reden nur während der Sitzung angenommen wer⸗ den sollen, oder nach der Modification, welche vorgeschlagen worden ist, nur in dem Raume, in dem die Sitzung stattfindet, und an dem⸗ selben Tage.

Eine Stimme: Dann können auch die Amendements nicht vorher eingebracht werden.

Marfchall: Ich frage, ob dieser Vorschlag Zustimmung findet, und bitte diejenigen, welche denselben unterstützen, aufzustehen.

Secretair von Leipziger verliest, die Frage: ob von der hohen Versammlung der Vorschlag der Abtheilung, daß Anmeldungen zum

Sprechen allein in und nie vor der Sitzung erfolgen dürften; ange⸗ nommen werden soll. 2

Eine Stimme: Ob darüber eine Bitte an Se. Majestät ge⸗ richtet werden soll? a (Wird bejaht.)

Marschall: Diejenigen Herren, welche dafür stimmen, bitte ich aufzustehen.

(Dieser Vorschlag wird verworfen.)

Referent: Die zweite Frage ist folgende: ob für diese An⸗ meldungen, falls sie nicht zugleich eingehen, die Reihefolge nach der Anmeldung gesichert bleibe? .

Marschall: Soll dies erbeten werden? Wer dafür ist, den bitte ich aufzustehen. .

(Es erheben sich nur wenige Mitglieder.) 1

Abgeordn. Sommerbrodt: Ich erlaube mir nur die Frage, ob dadurch alle anderen Amendements niedergeschlagen sind. Ich habe nur den einzigen Zusatz vorgeschlagen; Verlaugen mehrere Mit- glieder zugleich das Wort, so bestimmt der Marschall die Reihenfolge, doch erhält bei Petitionen der Antragsteller zuerst nach dem Referen ten das Wort. . '

Marschall: Der Antrag ist zwar nicht angemeldet, ich werde aber dennoch fragen, ob er die nötl ge Unterstützung sindet. Er geht also dahin, daß, wenn Petitionen ; Berathung kemmen, der An. tragsteller nach dem Referenten immer zuerst das Wort erhaͤlt. x Ich frage, ob dieser Antrag. Unterstützung sindet? ; * 65

e (Er erhält hinreichende Unterstützung.)