1847 / 132 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

begründet, daß das Amendement des Abgeordneten aus Pommern eine weitere Vervollständigung bedürfen wird, um den Zweck zu er⸗ reichen, den der Abgeordnete damit hat. Deshalb werde ich vor⸗ schlagen, daß der Schluß des Paragraphen abgeändert und blos hin- n, würde: „der Marschall oder auch die Versammlung.“ Denn dann ist dasjenige klar gegeben, was der Abgeordnete aus Pom⸗ mern gesagt hat. 3.

. Graf von Schwerin; Ich kin Lam H aus Westfalen sehr dankbar, daß er mich darauf aufmer ins, hat, daß ich noch mißverstanden werden könnte un, ich n 2

P . . * zürde den Paragraphen L den' Antrag zu vervollständigen. Ich wärt ciage werden in der fassen: „Neue, zur Sache gehöhend; Borschlage were, ; . , Versammlung kann jedoch durch Regel nur dann u. s. w. Ui Der an min rde also statt Mar Masjorität Ausnahmen davon gestatten.“ Ich 9 schall“ sagen „die Versammlung. . „4 ö. Heftiger Lärm.) ö J Marschall kann das Recht nicht abgeschnitten

werden.“) unschenswerth ist. ]

8 „inas der Meinung, daß es wünschenswerth ist, daß bei 5 fil enen, von dem der ¶Narschall der Meinung

ist daß es der Berathung werth sei, der Marschall auch das Necht hat bie Berathung desselben seinerseits zu gestatten. Nur , . a, daß nicht ber Maischall allein das Recht haben soll, die Be⸗ ralhung' zu verweigern, und ich glaube, daß, wenn. man nach der Jaffung, welche der Abgeordnete aus der Rhein⸗ Provinz vorgeschla gen hat, den Marschall und die Versammlung so neben einander stellte, darin liegen würde, daß der Marschall das Recht haben könnte, es auch bei dem Widerspruche der Versammlung zu verweigern. Soll bas nicht darin liegen, so bin ich einverstanden, zu sagen: „der Mar schall oder die Versammlung.“

Abgeordn. Peter: Wenn auf diese Fassung und diesen Vor schlag eingegangen würde, so würde jedes Amendement auch zur Ab simmung kommen müssen, und wir hätten dann gerade dieselbe Schwierigkeit, welche wir vermeiden wollen.“

Abgeordn. Hansemann: Wir haben das Gegentheil bei dem Amendement gesehen, welches den Zweck hatte, eine Ordnungsstrafe anzuordnen. Das ist sehr schnell beseitigt worden.

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ich den geehrten Abge ordneten der pommerschen Ritterschaft recht verstanden habe, so ist der Sinn des Amendements folgender: Ver letzte Satz soll aus drücken: „Der Marschall kann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befolgung dieser Vorschrift erhebliche Uebelstände herbeiführen würde, Ausnahmen davon gestatten, und ist dazu verpflichtet, es zu thun, wenn die Majorität der Versammlung es, verlangt.“ Wenn das der Sinn ist, so würde ich vollkommen beistimmen und nur noch bemerken, daß wir es mit der Redaction nicht zu thun haben, son dern nur mit dem Sinne, welchen der Satz ausdrücken soll.

Marschall: Wird der Antrag unterstützt?

(Die Unterstützung erfolgt ausreichend.)

Abgeordn. von Auerswald: Danach würde der Paragraph heißen: „Neue, zur Sache gehörende Vorschläge werden nur dann in Erwägung genommen, wenn sie dem Marschall von dem Propo nenten vor der Sitzung schriftlich eingereicht sind und auf Anfrage des Marschalls von 24 Mitgliedern durch Ausstehen unterstützt wer den. Der Marschall kann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befolgung dieser Vorschrift erhebliche Uebelstände herbeiführen würde, Ausnahmen davon gestatten und ist dazu verpflichtet, wenn die Ma jorität der Versammlung es verlangt.“

Marschall: Ich bitte diejenigen, welche das so eben gestellte Amendement annehmen wollen, aufzustehen.

(Es erheben sich mehr als zwei Drittel der Versammlung“)

Referent Abgeordn. von Katte liest aus dem Gutachten der Abtheilung ad §. 15 h. vor:

„Ad §. 15 h sinden beide Petenten, Hansemann und Al denhoven, die discretionaire Gewalt des Marschalls zur Unterbre chung der Redner zu weitgreifend, und pflichtet ihnen die Abtheilung in diesem Punkte wiederum ein stimmig bei, indem sie beantragt,

jene Bestimmung dahin zu modisiziren, daß der Marschall mir zur Unterbrechung des Redners berechtigt sei, so oft zur Aufrechthal⸗ tung der Bestimmungen des Allerhöchsten Reglements über den Geschäftsgang beim Vereinigten Landtage mer es nöthig finde.

Abgeordn. Freiherr von Vince: Ich bin mit dieser Bemer kung einverstanden, ich habe aber noch ein Unter-Amendement dazu gestellt. Ich wollte vorschlagen, daß gesagt würde: „Der Marschall sst berechtigt und verpflichtet u. s. w.“, und zwar im Interesse des Landtags Marschalls, weil es ihm dann, wenn er dazu verpflich⸗ tet ist, weniger unangenehm sein muß, den Redner zu unterbrechen, sobald dieser von der Frage abschweift, und ihn zu erinnern, daß er bei dem Gegenstande der Verhandlung bleibe; ich halte es aber auch im Interesse der betreffenden Mitglieder selbst für wünschenswerth, daß diese Verpflichtung stattfinde. Ich muß deshalb auf einen spe⸗ ziellen Fall mich beziehen, der zu meinem Bedauern sich wieder in meiner Person zugetragen hat, und nur hinzufügen, daß, wenn auch darüber eine Empfindlichkeit in mir bestanden hätte, sie längst ver⸗ raucht sein würde, da seitdem drei Wochen vorübergegangen sind. Ich habe in der Sitzung vom 15. April in der unangenehmen Si— fugtion mich befunden, daß der Herr Marschall der Herren Kurie mir das Wort gab, nachdem ich ihm 21 Stunden vorher nicht nur mit⸗ getheilt hatte, was ich sprechen wollte, sondern auch ihm das zu be⸗ antragende Konklusum in extenso eingereicht hatte. Er war also auf das vollständigste von dem unterrichtet, worauf meine Ansicht ging. Ich hatte in dem eingereichten Skripto gesagt, daß ich vor⸗ schlagen würde, daß die Versammlung sich statt jeder Adresse zu einer Erklarung vereinigen sollte. Der Herr Landtags⸗ Marschall wußte demnach, daß ich gegen jede Adresse sprechen wollte, und ich hatte auch im Eingange meiner Rede sogleich gesagt: „Ich erkläre mich gegen jede Adresse.“ Dessenungeachtet hat der Herr Marschall mir das Wort eine lange Zeit gelassen und mich auf einmal gegen den Schluß hin plötzlich unterbrochen, und zwar aus dem Grunde, weil ich gegen die Adresse wäre, während doch besch lossen worden sei, daß eine Adresse erlassen werden soll, und ich also durch das Konklusum der Versanmlung mich ganz außer der Frage befinde. Wenn das richtig war, was ich bestreite, so durfte er mir das Wort Jar nicht gestatten, und wenn ihm die Verpflichtung aufgelegen hätte, mir das Wort nicht zu geben, nachdem ich schriftlich mich erklärt hatte, gegen die Adresse sprechen zu wollen, so würde ich nicht in der unangenehmen Lage mich befunden haben, von ihm nachher unter⸗ 8 worden zu sein. Da unsere Vorträge stenographirt werden . allein, sondern durch ganz Deutschland und

3 un. so 6 auch jedem Mitgliede wichtig sein, daß 6 nan nnn 4 fn i in die Welt hinguskommen, und daß, wer ane . * e ö. nach dem Schlusse Gründe und Be⸗ zu be elt er Cen; * wellte, die besonders alle, etwaigen Einreden Rritin ge ge n so dar sein Vortrag nicht verstümmelt der parte liche , 6 e in be, das verlangt schon de Un⸗ unt verpflichtet.. n f deshalb vorschlagen, daß die Worte: wieder in eine s a, werden, um nicht ein anderes Mitglied Abgeerdn. Sr erlin , Lage zu bringen.

ist es nethwendig, daß g. In einer n, wie die unsrige,

ö . ie Debatte geregelt geführt werde, es ist

(Auf die Worte: „dem

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nothwendig, daß der Marschall den Nedner, wenn er von der Jtag abschweift und Gegenstände vorbringt, die nicht zur Sache gehören, zur Ordnung verweist. Ich glaube aber, daß das schon in dem Punkte s. ausgedrückt und Litt. h. überflüssig ist. Ich frage daher darauf an, daß Litt. h. wegfalle. ;

Marschall: Die Vorschläge bestehen theils in Wegstreichung, theils in Modifizirung von Litt. h. Ich frage zuerst, ob das Amen⸗ dement des Rebners, Lit. h. zu streichen, unterstützt werde?

(Wird nicht unterstützt.) ö . Ich gehe nun zu den Anträgen über, die diesen Passus modi⸗ siziren.

Abgeordn. von Thadden: Ich bitte die hohe Versammlung um geneignets Gehör von etwa vier Minuten.

Pause.)

Meine Herren! Ich bin sonst nur gewöhnt, das Wenige, was ich zu sagen habe, von dem Zettel abzulesen. Ich könnte also hier wohl der vierte Redner sein, der mit seiner Rede verunglückt.

Was ich zu sagen habe, ist Folgendes: Ich bin entschieden für den Gesetz-Entwurf und gegen den Vorschlag der verehrlichen Ab— theilung. Die Gründe sind schon zum Theil von verschiedenen Red— nern hervorgehoben worden, die hier über die vielen Worte ge— sprochen haben, die an dieser Stelle oft verschwendet werden. Na⸗ mentlich ist gestern Morgen unter großem Beifalle der Versamm⸗ lung von einem verhrten Mitgliede der Stadt Berlin von den vielen „unnützen Worten“ gesprochen worden. Ich möchte nur im ganz Allgemeinen darauf zurückkommen. Meine Herren! Es ist von den Ungarn das herrliche Beispiel angeführt worden, mit welcher Begeisterung sie sich um ihre Kaiserin und Königin Maria Theresia versammelt haben. Ich möchte dem gegenüber ein anderes Beispiel aufstellen, wie langsam und schwerfällig sich ein parlamen— tarischer Körper bewegen kann, und das ist der Reichstag zu Re⸗ gensburg. Auf Grund der dort bestehenden Ordnung beauftragte Rönig Friedrich der, Große seinen Gesandten daselbst, er solle mit Queruliren, Protestiren, Vortragen und Vorlesen so lange anhalten, bis er, der König, ganz Sachsen besetzt haben würde. Nach diesem Beispiel habe ich nichts mehr zu sagen und bitte dringend, daß es bei der Bestimmung des Gesetzes §. 15 h. bleibt.

Eine Stimme (vom Platz): Es ist mir nicht ganz klar, was der Zusatz, der vorgeschlagen worden ist, eigentlich erzielen soll. Es steht hier, daß der Landtags Marschall berechtigt, und nun soll hinzugesetzt werden „und verpflichtet“. Der Marschall hat immer das wahre Wohl der Versammlung und die Berathung selbst zu fördern. Also ist der Zusatz überflüssig. Ich kaun den Jusammenhang, der zwischen dir sem Amendement und dem Vorfalle bestehen soll, den der Antrag steller angeführt hat, gar nicht sinden. Der Redner beschwerte, sich nicht darüber, daß er unterbrochen worden ist, sondern eher darüber, daß er nicht früher unterbrochen wurde. Wie wollen wir also dem Landtags- Marschall darüber einen Vorwurf, machen, daß er nicht fünf Minuten früher zu der Ansicht gekommen ist, der Redner sei zu (un terbrechen gewesen. Ich weiß nicht, was der Zusatz irgend effektui ren soll, und würde bitten, es bei dem zu lassen, wie es im Regle ment bestimmt ist. . , .

Marschall: Abgesehen von dem Vorschlage, daß Lie Worte „und verpflichtet“ einzuschalten seien, hat die Abtheilung einen Vor⸗ schlag gemacht, der auch ohne diese Worte bestehen koͤnnte. Also erfolgt nun die Frage, wie die Abtheilung sie gestellt hat.

Referent Abgeordn. von Katte: Soll der Marschall nur zur Unterbrechung des Redners berechtigt sein, so oft zur Aufrechthaltung der Bestimmungen, des Allerhöchsten Reglements über den Geschäfts⸗ gang beim Vereinigten Landtage er es nöthig sindet?

Marschall: Soll der Zusatz gemacht werden: „wenn er es zur Aufrechthaltung des Reglements für nöthig findet?“

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ich den Zusatz recht ver standen habe, soll er so viel besagen: so oft der Marschall es zur Leitung der Debatte für nöthig findet.

Marschall: Diejenigen, welche dem Antrage beistimmen, bitte ich aufzustehen. .

(Es ergiebt sich bei der Abstimmung keine, Masoritãt.)

Jetzt fragt es sich, ob das Wort „verpflichtet“ hinzukommen soll? Der Herr Secretair wird die Frage verlesen.

Secretalr Dittrich: Soll bei Litt, h hinter dem Worte „berechtigt“ gesetzt werden „und verpflichtet“? .

Marschall: Diesenigen, welche für Bejahung dieser Frage sind, bitte ich aufzustehen.

(Nur wenige Mitglieder erheben sich.)

Wir gehen also weiter. . .

Referent Abgeordn. von Katte liest ad §. 16 des Gutach— tens vor: .

Ad S. 160 petiren die beiden genannten Abgeordneten, unterstützt von der Einstimmigkeit der Abtheilung, die Normirung eines Prinzips, für die Reihefolge der zu stellenden Fragen. Der Abge⸗ ordnet Aldenhoven wünscht dies Recht allein der Versammlung zuständig. Es hält die Abtheilung dies jedoch um deswillen nicht für angemessen, weil bereits die kurze Erfahrung, gegenwärtigen Land⸗ tages, die Einigung der zahlreichen Versammlung über diesen Punkt, als höchst schwierig und zeitraubend charakterisirte. .

Dagegen erlaubt sich die Abtheilung im Allgemeinen auf den durch langsährigen Gebrauch bewährten Usus des englischen Parla⸗ ments hinzuweisen.

Nach den von Sachkundigen eingezogenen Berichten findet sich dieser Usus in keinem englischen Gesetze, wohl aber in dem S8. 36 des Reglements für die Allgemeine Stände-Versammlung des König⸗ reichs Hannover, vom 26. September 1833 (Hannoversche Gesetz⸗ Sammlung S. 339), genau aufgezeichnet.

Dieser Paragraph lautet wörtlich also:

„Jedes Mitglied kann Verbesserungen der gestellten Fragen in Vorschlag bringen, über welche Verbesserungs Anträge zuerst also abgestimmt wird, daß die Frage, ob der ganze Antrag genehmigt werden soll, unentschleden bleibt, bis er durch alle angenommenen Verbesserungs-Anträge so modifizirt worden, als die Stimmenmehr⸗ heit besätimmt hat. Eben so wird über einen Hauptantrag nur erst dann abgestimmt, wenn über alle zu demselben gemachten Verbesse⸗ rungen entschieden worden. Die einzelnen Verbesserungen werden nach der Zeitfolge, worin sie bei der Berathung selbst vom Pro⸗ ponenten vorgetragen worden, zur Abstimmung gebracht. Wenn über alle vorgeschlagenen Verbesserungen entschieden ist, so wird über den ganzen Antrag mit Ja und Nein abgestimmt. Vie Be⸗ hauptung, man habe die gestellte Frage oder ihren Umfang miß⸗ verstanden, berechtigt nicht zur Wiederaufnahme der Sache, nach⸗ dem bereits gestimmt worden. . . Läßt der ursprüngliche Proponent seinen Antrag vor der Abstimmung fallen, und wird derselbe von einem Anderen aufge⸗ nonimen, so kommt er nichtsdestoweniger in der ursprünglichen Reihenfolge zur Abstimmung.“ ö

Der M 1 an 1. der hier recht wesentlich zu berück- sichtigen ist, hat die Abtheilung veranlaßt, auf das englische Verfah⸗ ren, als den ältesten parlamentarischen Uzus, zurückzugehen. Ich muß die Abtheilung verwahren, damit man sie nicht . sie habe eine ö . anderer Länder bezwecken wollen, wovon wir uns recht fern halten müssen. In den englischen Gesetzen findet sich über

den parlamentarischen Gebrauch, weil er ein reiner Usus ist, nirgends etwas aufgezeichnet. Ich fand mich veranlaßt, in der Königlichen Bibliothek Recherchen darüber anzustellen, und der Herr Geheime Re⸗ gierungsrath und Ober- Bibliothekar Pertz gab mir die Auskunft, daß man mit Hülfe der Quellen, wie wir sie nicht haben, bei Berathung des jetzt verworfenen hannoverschen Geschäfts Reglements von 1833 dahin gelangt sei, daß der Paragraph dieses Neglements so habe hingestellt werden können, wie er sich darin befand. Es läßt sich also vermuthen, daß er den englischen Parlaments- Usus vollständig und erschöpfend darstellt.

Marschall: Der Herr Abgeordnete von Vincke hat ein Amen— dement eingebracht.

Abgeordn. Irhr. von Vincke: Ich wollte mir erlauben, einen Zu satz in Vorschlag zu bringen, um einen Zweifel zu lösen, der mehrfach in einzelnen Fällen zur Sprache gekommen ist. Wir haben bei der Ab stimmung über die Präklusivfrist wegen Einbringung von Anträgen gesehen, daß über die Fragestellung und darüber, ob entweder die längste oder kürzeste Frist, zuerst zur Abstimmung kommen soll, eine geraume Zeit vergangen ist. Ich glaube, daß es ein einfaches Prin- zip giebt, was zwar nicht alle Zweifel löst, aber eine feste Norm für die meisten Fälle an die Hand giebt und als Zusatz zu den im All gemeinen zweckmäßigen Vorschlägen der Abtheilung beliebt, werden fönnte. Man wird darüber einverstanden sein, daß man jedesmal, wo es sich um einen solchen Zweifel handelt, derjenigen M einung um keine zu kaptiviren den Voitzug, zu geben hat, wofür nach Ansicht des Marschalls sich die geringste Zahl erhebt. Dann kann der An trag, wofür eine größere Zahl zu erwarten steht, vorgenommen und es können so mehr und mehr die Anträge vorgebracht werden, wofür die Majorität sich entscheidet. Will man die engste Fassung zur Ab stimmung bringen, so sind Alle die kaptivirt, die weiter gehen wollen. Ich will mir erlauben, dies durch ein Beispiel klar zu machen. Es wurde bei jener Berathung gefragt, ob die Präklusiofrist auf vier zehn oder auf acht Tage verlängert werden soll? Es wurde nun zuerst gefragt: soll die Verlängerung auf acht Tage gestat tet werden? Dadurch waren die kaptivirt, welche die Prä klusivfrist weiter gestellt haben wollten; denn wollte man 14 Tage haben, so mußte man gegen die 8 Tage stimmen, obgleich Jeder, der eben die 14 Tage wollte, in der Lage war, daß er eventuell auch die 8 Tage gern auf Abschlag angenommen hätte. Es wäre a so noth wendig gewesen, daß er für die 8 Tage stimmte, damit diese Frist doch gegen diejenigen Geltung erhalte, die gar keine Frist haben wollten. Durch die Beistimmung zu diesen 8 Tagen führte er aber die Geltung dieser Frist herbei, und seine Ansicht, daß die Frist auf 14 Tage gestellt werden möge, war beseitigt und kam nicht zur Ab stimmung. Hiernach hätte es mir angemessen erschienen, daß zuerst über die Frage, ob die Frist auf 14 Tage zu stellen sei, abzustimmen gewesen wäre. Dies Beispiel kann natürlich in anderen Fällen, wo es sich vielleicht um die mindeste Frist handelt, gerade umgekehrt eintreten. Es kann nicht bei jeder Zahl, bei jeder Summe ein festes Prinzip aufgefunden werden, wohl aber bei der Zeitbestimmung, und darum schien es mir nothwendig, ein Mittel aufzufinden, was wenig stens einige der Zweisel abschnitte, und so wollte ich mit wenigen Worten das vorschlagen: „Ueberall, wo es um Zeit oder Zahlen bestimmungen sich handelt, muß, falls es auf einen lerninus . quem ankommt, zuerst über das Maximum, falls es auf einen ler- minus ad quo ankommt, zuerst über das Minimum der verschiedenen Vorschläge abgestimmt werden.“ .

Das scheint mir viel von diesen Zweifeln in entsprechender Weise zu lösen. Ich muß allerdings besorgen, daß ich nicht hinreichend ve standen worden bin, und bescheide mich, wenn ich nicht Unterstützung finde, es scheinen mir aber die wesentlichsten Zweifel hierdurch gelöst worden zu sein. ö.

(Der Antrag sindet hierauf hinreichende Unterstützung,,

Abgeordn. Graf von Schwe rin: Ich bin gegen jebes Amende ment bei diesem Paragraphen und wünsche, daß en n, bleibe, wie er steht, und zwar aus dem Grunde, weil wir noch Allle im der nen begriffen sind und es daher schwierig sesn . jetzt schon Be stimmungen über. die Fragestellung zu treffen, 9 nicht mehr oder weni— ger präjudizirend sein würden. Ver Herr Marschall wird uns selbst zugestehen, daß Fälle vorgekommen sind, wo es besser gewesen ware, die Frage wäre anders gestellt worden; aber es ist jetzt noch nicht an der Zest, bestimmte Abänderungen den reglementarischen Bestimmung über Fragestellung zu beantragen, vielmehr wird sich darüber besser durch den Üsus eine Norm bilden und der Herr Marschall mit uns lernen. Ich wollte noch die Bemerkung hinzufügen, daß ich wohl verstehen kann, wenn wir uns auf England als Beispiel beziehen, weil England in der Entwickelung des freien Staatslebens uns weit vor aus ist. Wie wir aber dazu kommen sollen, uns ein Beispiel an Hannover zu nehmen, weiß ich doch nicht. .

Referent Abgeordn. von Katte; Wenn die Bestimmung nir gends anders hätte aufgefunden werden können, so könnte sie eben so gut in dem schöppenstädter Stadtrecht gestanden haben, als in dem hannoverschen Geschäfts Reglement; denn es kommt nur darauf an, ob sie richtig ist. ö J

Abgeordn. von Auerswald: Ich möchte mi erlauben, ge gen das, was der Abgeordnete aus der Provinz Pommern gesagt hat, zu entgegnen. Wenn ich zugebe, daß es noch an genügen=— der Erfahrung fehlt, so ist doch daraus nicht abzuleiten, daß wir die Erfahrungen, die wir gemacht haben, nicht benutzen sollten, und ich glaube, in unseren Diskussionen haben wir diese Erfahrungen gemacht. Es liegen uns Vorschläge vor, und ich glaube, diese Vorschläge sind zu beherzigen. Ich muß mich für die Vorschläge der Kommission er= flären. Ich glaube wohl, daß Verbesserungen noch möglich sind, weil wir im Laufe der Debatte noch Erfahrungen machen können. Des wegen ist aber kein Grund vorhanden, die, vorliegenden Vorschläge zurlickzuweisen. Es ist von dem einen Mitgliede schon angedeutet worden, daß wir uns noch werden vorbehalten müssen, am Schlusse des Landtages noch erneuerte Vorschläge zur Geschäfts-Ordnung zu bringen. Tas kann uns aber nicht bestimmen, nicht das zu beantra— gen, was uns jetzt zweckmäßig erscheint. Außerdem erlaube ich mir bemerken zu müssen, daß alle Erfahrungen, welche zur Berichtigung der Bestinimungen führen, keinesveges wir selbst machen müssen, daß Erfahrungen aus anderen Ländern zahlreich vorliegen, und daß manche Abänderungen nicht durch Erfahrungen hervorgerüfen werden müssen, sondern mit dem Verstande einfach, klar und richtig aufgefaßt werden önnen. Ich bin für das Amendement. .

Eine Stimme: Das Mitglied der Ritterschaft aus Pom mern hat zugegeben, daß man den Erfahrungen, welche in England gemacht worden sind, wohl folgen könne; es hat sich aber gewundert, daß man eine Bestimmung aus Hannover nehme. Das Mitglied hat wohl nicht gehört, was der Herr Referent gesagt hat, daß die Be stimmung nicht aus dem Reglement der jetzigen, sondern der aufge—= lösten Stände -Versammlung entlehnt ist, daß die Bestimmung nach dem englischen Usus gemacht ist und auf den Erfahrungen beruht, die dort gemacht worden sind. ;

Abgeordn. Milde: Ich, für mein Theil, kann nur das unter= stützen, was von der Kommission vorgeschlagen worden ist. Mir scheint dieser in dem her dle en Geschäfts Reglement aufgeführte Modus viel besser zu sein, als jeder andere, und glaube ich, daß mit Annahme dieser Bestimmungen wir jedenfalls eine Menge von Fra—

gen beseitigen, viel positiver stimmen können und Weitläufigkeiten ver- mieden werden.

Abgeordn. Sattig: Ich möchte dem Beispiele von England folgen. England hat nur einen Usus, nicht bestimmte Vorschriften. Der Usus hat sich aus den Erfahrungen gebildet. Die Erfahrungen, welche wir jetzt gemacht haben, werden uns nicht verloren sein, wenn wir sie auch nicht niedergeschrieben haben. Sie werden uns zu ei⸗ nem Usus führen, der künftig leitend sein kann; aber sie sind noch zu jung, so daß ich nicht glaube, daß sie schon jetzt zu einem Gesetze zu machen seien.

Abgeordn. Hansemann: Das verehrte Mitglied wünscht, wir möchten es wie die Engländer machen und den Usus entscheiden lassen. Ich würde mich dem Antrage ganz anschließen, wenn die Verhältnisse die nämlichen wären. Es ist aber so ein kleiner Unter- schied da, und der besteht einzig und allein, um es mit kurzen Wor— ten zu sagen, darin, daß wir hier darüber berathen, ob wir eine allerunterthänigste Bitte um Abänderungen eines uns von der Regie⸗ rung gegebenen Reglements stellen wollen, während in England es der Klone und der Regierung nie einfällt, dem Parlamente irgend eine Vorschrift zu geben, wie es seine innere Geschäftsordnung ein richtet. Tas ist der Unterschied.

Abgeordn. Peter: Ich, wollte nur bemerken, daß die Art und Weise, wie in England abgestimmt wird, sich in Hannover nicht hat halten können; die Erfahrung muß also doch gelehrt haben, daß diese Art und Weise nicht zweckmäßig ist.

Eine Stimme: Ich wollte nur auf die Rede des geehrten Redners aus der Rhein-Provinz zu erwiedern mir erlauben, daß es hier nur darauf ankommen kann, ob wir die Fragen richtig stellen, nicht darauf, ob wir sie für die Regierung oder für uns stellen, und ob wir bitten oder Beschluß fassen sollen. Es kommt nur darauf an, daß wir die richtigen Fragen stellen, so daß wir Niemanden kaptiviren.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich bin der Meinung, daß die meiste Freiheit, die wir Alle wünschen, in der Fassung des Pa⸗ ragraphen liegt, wie er hier steht, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil, da es dem Landtags-Marschall freisteht, die dle en folan der Fragen zu bestimmen, wir der Ueberzeugung sein können, daß der Landtags -Marschall mit uns zugleich lernen wird. Dagegen, wenn wir jetzt eine Veränderung beantragen, wir jedenfalls nicht besser daran sind, weil wir noch nicht die nöthigen Erfahrungen gemacht haben und im nächsten Jahre wieder einen Antrag auf eine Abänderung, des Reglements würden bringen müssen. Die Veränderung steht uns mich reiferer Erfahrung immer noch frei.

Referent: Wenn wir keine festen gesetzlichen Bestimmungen über die Fragestellungen haben, so werden wir oft stundenlange De batten darüber hören, wie die Reihenfolge der Fragen statthaben soll; ich würde also dafür sein, daß feste Grundsätze darüber be⸗ stehen.

Abgeordn. Alexander von Brodowski: Ich finde mich veranlaßt, dem Antrage der Abtheilung beizutreten. Aus den hier gemachten Erfahrungen wird der Herr Landtags-Marschall sich er⸗ innern, daß die Abstimmung über die Frage: ob die Ausfuhr der Kartoffeln und die Schließung der Brennereien in den von der Ab theilung vorgeschlagenen drei Provinzen, Brandenburg, Sachsen und Pommein, blos beschränkt werden sollte? ich den Antrag stellte, daß diese Frage auf die ganze Monarchie ausgedehnt werde. Diese Frage war von großer Wichtigkeit und wurde beinahe einstimmig von der hohen Versammlung anerkannt, und wenn die Frage so gestellt wor⸗ den wäre, wie sie früher lautete, so würden die östlichen Provinzen nicht in der glücklichen Lage sein, wie es jetzt der Fall ist, indem in Folge dessen die Kartoffeln schon um 20 Sgr. abgeschlagen sind. Dieser einzige Zufall, daß ich so glücklich war, daran zu erinnern, hat heute schon so glückliche Folgen herbeigeführt. Das ist die er⸗ fahrungsmäßige Ursache, weshalb ich für den Antrag der Abtheilung stimme.

Abgeordn. Sperling: Es ist heute viel von Mangel an Er fahrung gesprochen worden; ich glaube, wir sind dabei zu bescheiden. Wir sind sammt und sonders Mitglieder größerer Versammlungen gewesen und haben Zeit und Gelegenheit gehabt, Erfahrungen zu machen; gebrauchen wir doch diese auch hier auf dem Vereinigten Landtage. Dieser Erfahrung entsprechend ist der Vorschlag, den die Abtheilung gemacht hat, und ich trete ihm bei.

Abgeordn. Gudenau: Die einzige Bemerkung will ich mir erlauben, daß es allerdings sehr zu wünschen wäre, über die Frage⸗ stellung ein sicheres Prinzip annehmen zu können; indessen abgesehen

bavon, daß dies an sich sehr schwierig ist, scheint mir auch das in

der Versasfung von Hannover angenommene Prinzip keinesweges rich— tig zu fein, indem es hier heißt: „Die einzelnen Verbesserungen werden nach der Zeitfolge, worin sie bei der Berathung selbst vom Proponenten vorgetragen worden, zur Abstimmung gebracht.“ Ich glaube, daß in vielen Fällen, wie eine kurze Erfahrung mich gelehrt hat, dies ganz unzweckmäßig wäre. Die Zeitfolge kannn nichts entscheiden, sondern in den meisten Fällen muß, wie ein Ab— geordneter aus Westfalen bemerkte, wenn verschiedene Anträge vor—

liegen, entweder der weiteste oder der engste Antrag nach Umständen

eher zur Abstimmung gebracht werden; keinesweges aber darf man in der Mitte anfangen, weil dabei theilweise immer die Versammlung kaptivirt wird. Richten sich aber die Abstimmungen nach der Zeit folge der Propositionen, so ist es eine natürliche Folge, daß oft in ber' Mitte angesangen werden muß, was ich in vielen Fällen für unzweckmäßig halte.

Einige Stimmen: Sehr wahr.

Vielfacher Ruf zur Abstimmung,.)

Abgeorbn. von der Heydt: Es kann dieser Passus ausblei⸗ ben, ohne den Sinn des Antrags im Uebrigen zu ändern, der Passus nämlich: „Die einzelnen Verbesserungen werden nach der Reihenfolge, wie sie vorgebracht worden sind, zur Abstimmung gebracht.“

Marsch all: Es wird zuvörderst zur Frage kommen, ob über⸗ haupt eine Veränderung des Reglements in Beziehung, auf die Rei⸗ henfolge der Fragestellung erbeten werden soll, und, wenn das be⸗ schlossen wird, werden die beiden Vorschläge zur Abstimmung kommen.

Eine Stimme: Durch eine einfache Majorität?

Secretair Dittrich: Die Frage lautet: „Soll eine Aenderung des Reglements in Bezug auf die Reihenfolge der zu stellenden FIra⸗ gen erbeten werden?“

Marschall: Diejenigen, welche für die Bejahung der Frage sind, bitte ich aufzustehen. . Die Majorität ist dafür, daß keine Abänderung erbeten werden soll.)

Referent von Katte: EGiest ad §. 17 des Gutachtens vor): Ad S. 17 in fine wünschen beide oftgenannten Petenten, die Fassung der Gesetz Entwürfe der Berathung der Stände unterwor— 3 3 sehen, und stimmte die Abtheilung ihnen insoweit un animi-

er bei, daß die, entschiedene Bitte ausgesprochen werde, Se, Majestät der König möge dem Landtage gestatten, da Vorschläge wegen einer anderweitigen Fassung der Gesetz Entwürfe zu machen, wo er zu solchen Veranlassung fände. . Die, Abtheilung hegt, dies motivirend, nämlich die Besorgniß, def ein Verbot, auf die Fassung einzugehen, so absolut 6 wie im §. 17 des jetzt gültigen Reglements, den Landtag zum Nach⸗

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theil der Sache zu sehr in seinen Berathungen beschränken könne, weil sich gar wohl Fälle denken ließen, in welchen die Fassung mit dem materiellen Inhalte des Gesetz⸗ Entwurfs zusammenfalle und dann möglicherweise zu Inkonvenienzen führende Undeutlichkeiten er⸗ wüchsen, welche, wie dies bei der neueren Legislatur nicht selten der Fall‘ gewesen, sofortige Erklärungen und Nachträge nöthig machen würden. .

§. 17 des Reglements sagt:

„Die Fassung der an den Vereinigten Landtag gelangenden Gesetz⸗ oder Verordnungs-Entwürfe bleibt von der Berathung und Abstimmung desselben aus geschlossen.“

Die Abtheilung hat sich keinesweges darüber sortgesetzt, daß es eine sehr schwierige Sache sei, ein Gesetz deutlich und präcis zu fassen, sie hat sogar geglaubt, andeuten zu müssen, daß trotz der im Staats rathe angeordneten Fassungs Kommission die jetzigen Gesetze sehr häufige und schnell folgende Interpretationen hervorrufen; sie muß also daraus schon schließen, daß es sehr schwer ist, die richtige Fas⸗ sung der Gesetze zu bewirken.

(Mehrere Stimmen: Abstimmung!)

Eine Stimme: Es scheint mir zu einer Bitte an Se. Ma⸗ jestät den König in diesem Punkte keine hinreichende Veranlassung vorzuliegen, und wenn einzelne Fälle vorkommen, daß Dunkelheiten in der Gesetzes Fassung enthalten sind, die auf den materiellen In halt Bezug haben, so ist es meines Erachtens unbedenklich, daß der Vereinigte Landtag auch insoweit auf die Fassung eingehen und Vorschläge machen kann; weiter aber die Befugnisse des Landtages auszudehnen, glaube ich, liegt keine Veranlassung vor. Es würde sogar zu größeren Weiterungen und zu Zeitverlust führen, wenn wir auf die Fassung außer in den bezeichneten Fällen eingehen wollten.

Abgeordn. Steinbeck: So große Mühe wir uns auch geben, irgend einen Gesetz Entwurf zu amplisizieren oder Modificationen vorzuschlagen, und so glücklich unsere Vorschläge sein mögen, den Beifall und die Zustimmung Sr. Majestät des Königs zu erlangen, so wird dennoch auch immer die Praxis, der Usus, nebenbei seine un⸗ verjährbaren Rechte eben so bei uns, wie in allen anderen großen Versammlungen behaupten. Der Nachsatz des §. 17 scheint auf den ersten Anblick allerdings bedenklich, wenn die Fassung der Gesetze, die so oft mit ihrem Stoffe eng verbunden, eng verwachsen ist, von der Berathung des Landtages ausgeschlossen sein sollen. Aber die Praxis hat ihr Recht schon jetzt geltend gemacht; es ist von Seiten des Gouvernements durch, den Herrn Landtags- Kommissarius mit der größten Bereitwilligkeit bei dem Gesetz- Entwurf über die Aus schlie⸗ ßung und Suspensionen der ständischen Rechte eingewilligt worden, daß das Gouvernement bei Sr. Majestät dem Könige geneigt sein werde, zu hefürworten, daß sowohl die Fassung des Titels dieses Gesetzes geändert, als auch, daß Abänderungen des Gesetzes selbst hervorgerufen würden. Es ist aus diesem Vorfalle schon zu entneh⸗ men, daß der Schlußsatz des 8. 17 nur darauf hinzweckt, eine Kritik des Stylistischen in den Gesetzes-Fassungen zu vermeiden und dem Landtage nicht die Last aufzubürden, in eine solche Kritik sich zu ver⸗ wickeln. Dies ist der Stellung und dem Verhältnisse des Landtages um so mehr angemessen, als ja kein Gesetz fertig, wie bei dem Par⸗ lament, aus ihm hervorgeht und nur der Bestätigung Sr. Majestät unterlegt wird, sondern die Beschlüsse des Landtages demnächst erst von Seiten der höchsten Staatsbehörde noch erwogen werden und von Sr. Majestät dem Könige vermöge souverainer Gewalt nur in soweit angenommen werden, wie es in der Weisheit Sr. Majestät zweckmäßig und dienlich befunden wird. Deshalb scheint mir der Nachsatz des 8. 17 ganz unverfänglich und, wenn die verehrte Ab⸗ theilung des Landtages hierbei einen sehr zweckmäßig scheinenden Vorschlag gemacht hat, dieser Vorschlag derselben nicht erheblich, wenn die' Ansicht, die ich ausgesprochen habe, die richtige ist.

Abgeordn. Han semann: Da ein Widerspruch gegen den von mir ausgegangenen, von der Abtheilung einstimmig angenommenen Antrag erhoben worden ist, so sage ich wenige Worte zu dessen Unter stützung. Die Erfahrung hat hier erwiesen, daß diese hier im Re glement enthaltene Vorschrift faltisch nicht gehalten wird, daß der Landtag allerdings schon Veranlassung gefunden hat, auf die Bera⸗ thung von Fassungen einzugehen. Das scheint mir auch nicht anders möglich zu sein, denn Fassung und Inhalt ist in manchen Fällen nicht wohl zu trennen. Also gerade, weil die Ausführung dieses Verbots sich in der Praxis schon als unthunlich erwiesen hat, glaube ich, daß die Versammlung wohl thun wird, auf eine Abänderung anzutragen, und diese Abänderung geht nun gerade nicht weiter, als nothwendig ist, nämlich dahin, daß nun dem Landtage gestattet sein möge, auch die Fassung zum Gegenstande der Berathung zu machen, wenn er eine Veranlassung dazu sindet.

Abgeordn. Sat tig: Meine Herren! Die Fassung ist nichts, als die Redaction des Gesetzes, und so hohe Achtung ich vor den higkeiten der Versammlung habe, glaube ich doch, daß die Redaction durch fast 600 Köpfe keine ganz glückliche sein würde, wenigstens hat die Erfahrung der anderen Länder dahin geführt, daß Gesetze, die aus den' ständischen Versammlungen redigirt hervorgegangen sind, nachher vor den Gerichtshöfen eben wegen der Fassung nicht beson⸗ deren Beifall gefunden haben. Ich glaube, daß die Redaction alle mal glücklicher aus einer Hand hervorgeht, und es nur darauf an kommk, den Grundsatz hinzustellen, der im Gesetze ausgesprochen wer den soll. Deswegen stimme ich dem Mitgliede aus Sachsen bei, welches sagte, sobald die Fassung des Gesetzes einen Einfluß auf den Sinn hat, so würde die Fassung eben aufhören, blos Fassung zu sein, und von der Versammlung abgeändert werden können. Das ist der Grundsatz, den wir in dem Gesetze niederlegen, und dies wird uns zu jeder Zeit freistehen. Wenn ein Mitglied aus der Rhein-Provinz erklärte, daß die Erfahrung dafür spreche, daß wir schon jetzt Fassun gen einer Berathung unterworfen hätten, so widerspreche ich dem; sch bin der Meinung, daß dies nur in den Fällen vorgekommen ist, wo mit der Fassung eine Aenderung des Sinnes verbunden war. Darum stimme ich für Beibehaltung des 8. 17 in seiner ursprüng lichen Gestalt.

(Der Abgeordnete Tschöcke meldet sich zum Worte, viele Stimmen rufen laut zur Abstimmung; der Abgeordnete Tschocke betritt die Rednerbühne; großer Lärm.)

Marschall: Der Abgeordnete will nur wenige Worte be— merken.

Abgeordn. Tschocke: Meine Herren! Ich muß mich für den Vorschlag, der von der verehrten Abtheilung gemacht, worden ist, zu diesen Paragraphen erklären, und wenn ein Mitglied der Provinz Schlesien sich deshalb dagegen erklärt hat, weil der Landtags- Kom⸗ missar bei einzelnen Fällen uns die wohlmeinende Zusicherung gegeben hat, daß seitens des Gouvernements gegen den einen oder anderen Vorschlag nichts eingewendet, vielmehr solchem mit der größten Be⸗ reitwilligkeit entgegengekommen werden wird, so kann ich daraus nicht entnehmen, daß das Gouvernement

(Unruhe in der Versammlung.) damit diejenige Erklärung ausgesprochen hat, (Großer Lärm; es wird mit der Klingel das Zeichen zur Ruhe gegeben.) daß dies für alle Fälle, die noch vörkommen können, anwendbar sein werde, und darum halte ich für nöthig, daß dieser Vorschlag ange— nommen wird. Ich gebe zu, daß wir gesetzliche Bestimmungen genug

haben, aber, meine Herren, wir sprechen immer von gesetzlichen B

den, warum also nicht für diesen Fall, eine Bestimmnng en 6

und nothwendig zugleich ist. 8 die nühlich WViederholtes Getrommle.)

Darum glaube ich im Interesse unserer Verhandlungen, daß wir an

Se. Masestät die beantragte Bitte richten müssen. ;

Abgeordn. Sattig: Darf ich eine persönliche Berichtigung aussprechen? Ich habe nicht davon gesprochen, daß wir die von uns bewirkte Veränderung der Fassung der Gunst des Landtags Rommis sars zu danken gehabt haben, sondern ich habe es als ein Recht der Versammlung in Anspruch, genommen.

n , ffn. Ich mische mich nur deshalb in die

Debatte, weil mein Name mehrmals angerufen ist. Es ist mir dabei eine Ehre e, , die mir nicht gebührt. Ich habe dem Land⸗ tage Überhaupt keine Erlaubniß, keine Indulgenzen zu geben und darf also auch nicht meine Zustimmung zu Verletzungen des Regle— ments ertheilen. Eine solche Verletzung hat aber meines Wissens nicht stattgefunden, wenn man dem Schlußsatze des Paragraphen, wie es seitens des Gouvernements bei Vorlage des Gesetzes geschehen, die engste Bedeutung giebt. Sobald die Fassung mit dem materiellen Juhalte des Gesetzes in nähere Verbindung tritt, soll dem Landtage die Befugniß nicht bestritten werden, auch die Fassung zu kritisiren und eine anderweite vorzuschlagen. Wenn aber die Fasfung nicht damit in Verbindung steht, wenn es sich um bloße stylistische Bemerkungen handelt, dann hat das Gou⸗ vernement geglaubt, die hohe Versammlung damit nicht behelligen zu dürfen; es hat geglaubt, daß dies für eine so große Versammlung eine unnöthige und unpraktische Mühe wäre.

Die Aufnahme der betreffenden Stelle ist besonders dadurch ver⸗ anlaßt, daß auf einem Provinzial- Landtage die Sitte eingeführt war, den proponirten Gesetzen neue Gesetz-Entwürfe nach den Anträgen der Stände zu substituiren, also mit einer ganz neuen Redaction sich zu befassen. Das Gouvernement hat andeuten wollen, daß dies nicht die Aufgabe des Vereinigten Landtags sei. Deshalb befinde ich mich in der Lage, erklären zu können, daß das Gouvernement nicht im entferntesten dabei interessirt ist, ob der Passus unverändert stehen bleibt oder der Zusatz der Abtheilung angenommen wird; indem in dem einen, wie in dem anderen lde der Ansicht und Tendenz des Gouvernenients vollständig entsprochen wird.

Eine Stimme: Brovo!

Marschall: Ich schließe die Diskussion, und es wird die Frage auf Annahme desVorschlages, den die Abtheilung vorgeschlagen hat, gestellt werden. ö

Referent: In dem Gutachten der Abtheilung heißt es: daß die entschiedene Bitte ausgesprochen werde, Se. Masestät der König möge dem Landtage gestatten, da Vorschläge wegen einer anderwei⸗ tigen Fassung der Gesetz Entwürfe zu machen, wo er zu solchen Ver⸗ anlassung fände.

Abgeordn. von Auerswald: Darf ich mir erlauben, in Be⸗ zug auf die Fragestellung etwas zu sprechen? Es scheint mir, als wenn das angeführte Motiv, daß der Landtag nicht von Anträgen, die die Fassung betreffen, ganz ausgeschlossen · sei, nicht vollständig wieder ge geben wäre, und dies zu der Meinung verleiten könnte, als hätten die, welche für das Motiv der Konmmifsion stimmen, die Absicht, den Landtag bei der Redaction zu betheiligen. Ich glaube, der Sinn der Meisten, die dafür gesprochen haben, ist nur der, daß die Fassung des Paragraphen deshalb bedenklich sei, weil darin steht: „Die Fassung kleibt von der Berathung und Abstimmung ausgeschlossen“, daß also

in keinem Falle auf die Fassung, selbst wenn sie mit dem Sinne in naher Verbindung steht, eingegangen werden könnte. Der Herr Land⸗ tags-Kommissar hat zwar die Sache anders hingestellt, und ich glaube auch kaum, daß es anders möglich ist; aber ich muß doch darauf zu⸗ rückkommen, daß in der Fassung des §. 17 eine Undeutlichkeit liegt, wenn der Antrag durchfallen sollte, einen zweiten dahin zu stellen, daß der §. 17 in der von mir angedeuteten Art amendirt werde.

Ich weiß nicht, ob es mir gelungen ist, mich deutlich zu machen.

Marschall: Zuvörderst bin ich verpflichtet, über den Antrag der Abtheilung abstimmen zu lassen. Ich behalte mir vor, dann noch den so eben gehörten Vorschlag zur Abstimmung zu bringen. Die jenigen, welche für die Bejahung der eben verlesenen Frage sind, bitte ich, aufzustehen.

(Eine Stimme verlangt nochmalige Verlesung des Antrages;

der Referent verliest denselben noch einmal.) Diejenigen, welche für die Bejahung der Frage sind, bitte ich, auf zustEhen. Zwei Drittheile sind sicher nicht vorhanden. Es ist noch ein anderer Vorschlag gemacht worden.

Landtags-Kommissar: Dürfte ich vielleicht fragen, ob diese zweite Diskusslon dadurch beseitigt werden könntel, wenn ich im Na— men des Gouvernements erklärte, daß es sehr gern bereit sei, bei der anderweitigen Fassung dieses Paragraphen eine weniger scharfe Fas⸗ sung zu wählen?

(Einige Stimmen: Ja!) Oder, um mich deutlicher auszudrücken, die Deutung daraus fernzu⸗ halten, daß der Landtag sich mit der Fassung auch dann, wenn sie auf den Sinn des Gesetzes bezogen werden könne, nicht zu befassen habe? Ich bin sehr gern bereit, die Erklärung abzugeben, daß bei einer neuen Fassung des Reglements diesem Wunsche vollständig entsprochen werden wird.

Marschall: Findet sich die Versammlung damit befriedigt?

(Viele Stimmen: Ja!)

Wenn nichts dagegen eingewendet wird, so nehme ich das als Beschluß der Versammlung an.

(Es erhebt sich keine Stimme dagegen,)

Ich werde nun heute schließen und ergebenst bitten, morgen um 10 Uhr sich wieder zu versammeln, zur Fortsetzung der heutigen Be— rathung, und um, wenn diese früh genug beendigt wird, dann noch zu dem Gutachten, welches in der vorigen Sitzung angekündigt wor den ist, überzugehen.

(Schluß der Sitzung um 3! Uhr.)

. J k X ; sestaen Gro— In Beziehung auf die Ankündigung einer in der hiesigen Gro

piusschen Buch und Kunsthandlung erscheinenden Herausgabe der Verhandlungen des Vereinigten Landtages finde ich mich veraulaßt, zu erklären, daß diese Herausgabe, so weit sie . di drei Stände betrifft, keine amtliche ist und nicht unter Aussicht des Land tags Sekretariats steht. .

Berlin, den 12. Mai 1847.

Der Marschall der Kurie der dre A. von Ro chow.

Stände des Vereinigten Langtages.