Mitgliedes in Zweifel stelle em Zwecke zur Sprache zu bringen, darüber, ob das Anerkenntniß theilt oder versa
Außerdem is ein anderes Mitgli erkenntniß unverletzter
Dieser Antrag ist b amit nach den folgenden
Der Antrag auf Aus selbe vom Vorsitzenden o die dafür geltend gemachte richtet ist, schriftlich mitget ferneren Ausüb der Versammlung
Der, dessen Aus Vorsitz enden der Versammlung
zu eröffnenden Erört
in der Versammlung zu d Ausspruch der Stande unverletzter Ehrenhaftigkeit I. herbeizuführen. t jedes Mitglied der V ed den Antrag zu stellen, Ehrenhaftigkeit versagt ei dem Vorsitzenden anz Bestimmungen
ersammlung befugt daß demselben verden müsse. welcher ver⸗ pflichtet ist, d ug mige der= rd, so wie gegen den er ge⸗ cht freiwillig der wollen erklärt, ammentreten vorgetragen.
vird, ist befugt, sich durch chriftliche Erklärung oder Bei der hiernächst der Angeschuldigte so Verfammlung gegenwärtig
Mitgliede ausgehen, w
zer Rechte sich enthalten zi nächsten Zus 9 beantragt übergebende ] zu rechtfertigen. Berathung dar ing in der schließlich die Frage: tere Verfahren eintreten? Anwesenden
ung ständisd
Vorsitzende stellt Antrages das wei
Soll wegen des = ; 3 nicht mindes
Wird diese Frage m: tens von zwei Drittel der das Verfahren eingeleitet werden.
zeschlusse macht der welcher durch men und den Angeklagten i
vernehmen läßt.
Ober⸗Präsiden⸗
Vorsitzende dem einen Justitiarius der Regie⸗
Von dem V Provinz; Anzeige, Thatbestand aufneh igungsgründe
Die Entscheidung fällt hiernächst: 3) Die Versammlung derjenigen zur Theilnahme an der ständischen
Wähler, welche den Angeklagten Versammlung gewählt hat, gesetzt worden ist.
hließung gegen einen Rittergutsbe⸗ einer kreisständischen oder k so entscheidet die zur Wahl des rovinzial⸗Landtags⸗Abgeordneten
bei welcher er in Anklage Ist der Antrag auf sitzer als Mitglied schen Versammlung gerichtet, betreffenden ritterschaftlichen P berufene Wahlversammlung. Gehört der Ange Unsere Verordnung vom 3. halten Wir Uns vor, i Vorsitzenden und mindestens h andesgenossen besonder
ommunalständi⸗
schuldigte dem Herrenstande, wie solcher durch Februar gebildet worden, an, so be⸗ n jedem einzelnen Falle e Mitgliedern bestehenden Gerichts⸗ s zu konstituiren, dessen Aus⸗ öchsten Bestätigung unterliegt.
ällen zu a. und b. die ge⸗ tsverständigen gefer⸗ Wahl⸗Versammlung. digte nicht bei—⸗
inen aus einem
hof von St
spruch Unserer Allerh
Der Ober⸗Präsident sendet in den F chlossenen Akten, welchen eine von einem Rech tigte Relation beigefügt ist, d Tieser trägt der Versammlung, wohnen darf, bei ihrem nächsten die Relation vorlesen und veranlaßt nach vorg Abstimmung über die Frage: noch als unverletzt zu betrachten? namentlichen Aufruf nach entscheidet die Stimme des des Angeklagten nicht jahren ältesten — M lung wird ein von allen aufgenommen, schleunigst, sow zugefertigt wird.
Diese Entscheidung welcher auf dem Provinzial
em Vorsitzenden der welcher der Angeschul Zusammentreten den Fall vor, läßt ängiger Berathung die Angeklagten Die Abstimmung erfolgt durch Bei Stimmengleichheit ser dem Stande — nach den Lebens⸗
Ueber die Verhand⸗
Ist die Ehrenhaftigkeit des
Stimmenmehrheit. Vorsitzenden und, wenn die
angehört, die Stimme des itgliedes der Versammlung. Anwesenden zu unterzeichnendes g unter Unterschrift des ohl dem Ober⸗-Präsidenten als auch dem
Vorsitzenden Angeklagten,
dessen Ausfertigun
unterliegt der Bestätigung des Standes, Landtage den Angeschuldigten vertritt,
) es sich um Ausschließung b der Angeschuldigte binnen 4 insinuirt worden, Ober-Präsidenten anbringt, c) die Versammlung, schlossen hat, sich bei dem Auss
von dem Provinzial-Landtage Wochen, nachdem ihm die Ent Einwendungen dagegen bei dem
die Einleitung des Verfahrens be pruch nicht beruhigen zu wollen
lichkeit angeführt, so wird serem Justiz⸗Minister dazu chts Präsidenten einem Justiz⸗-Beamten aufge⸗
Werden hierbei neue Thatsachen von Erheb die Instruction unter Leitung eines von Un
bestimmten Obergeri
Akten werden hiernächst dem Provinzial⸗ ruennt beim nächsten Zusam⸗ elcher dem Stande des arschall unter
Die geschlossenen Landtags Marschall zugestellt. mentreten des Landtags einen Angeklagten angehört. einem Vorsitze diesen Stand a nach Anhörung des Stlmmen-Mehrheit die Ent der bestätigt oder verwirft.
Referenten, w Landtags M hrengericht zusammen, ängiger Berathung durch der Wahl-Versammlung entwe⸗ esem Ausspruch hat es sein Be⸗
Sodann beruft der
Referenten un
daß der Paragraph sehr viel für ihre Aufgabe gehalten, Details, namentlich die
ng geschienen, sie hat indessen fü luge zu fassen, die vie möglich auf sich Worte in ihr Gutachten aufgenom—
Es hat der Abtheilu Material zusammenfaßt, nur einige Prinzipien ins Formen des Verfahrens, so viel sen, und hat deshalb nur wenige Es fragt sich nämlich: em soll die Befugni renhaftigkeit nach Nr. 4 5. 1.
Bisher hat es hierüber an vollst die Entscheidung lag zum Theil in
beruhen zu las⸗
zustehen, den Ausspruch über die Eh— u. S. IIl. des Entwurfs zu thun?“ ndigen Vorschriften gefehlt, und der Hand landesherrlicher Be⸗
Ausspruch in das Urtheil der verschiede⸗
Der Entwurf legt den ch esgenossen, nach den aus der Natur der
nen Körperschaften der Stand Sache sich von selbst ergebenden Gliederungen.
Es schien der Abtheilung unb Gliederungen ständischer Körperschaften, die Entscheidung az im 5. III. festgestellt, di näher hierüber zu außern. einer Bemerkung Anlaß gegeben:
Mach 8. IIl. litt. c, soll, wenn der stande angehört, ein Gerichts sen gebildet werden. schrift innerhalb des Herrenstandes dur sedung gerechtfertigt gefunden, , bierbei auf vroxinzielle Abgränzungen 6 uh scleßt sich der aufgestellte Grundsaß vo ste hende Austragal⸗Verfassung an.“
6 viel dat die Abtheilung prinzipiell bie zu müssen geglaubt. Ueber die Formen des spater weitere Bemerkungen anknüpfen.
Marschall: Es ist in Desennli . ; 1 ⸗ sentlichen ven der Abtheilung nichts bemerkt, was im Widerspru * m, , n , en , ns mitt gan, Kn Hh em Geseßesvorschlag stande; die
edenklich, daß die verschiedenen welche bestehen, auch immer esentlichen ist dieser Grund⸗
zu geben haben. ar keinen Anlaß, sich
e Abtheilung fand g Eine besondere Bestimmung aber hat zu
Angeschuldigte dem Herren- hof von mindestens sechs Standes genos⸗ a bat eine solche besondere ch die Art seiner Zusammen⸗ besondere unausführbar en sich zu beschrän⸗ llig an die be⸗
Die Abtheilun
welche es in
r zur Sprache brin⸗ Verfahrens werden
734
Fürst zu Lynar: Ich habe über diesen Gegenstand einige Worte zu sagen, welche in dieses Kapitel gehören. Es betrifft die Form des Verfahrens. Ich habe hierbei ein Amendement zu bringen.
von Keltsch: Die Abtheilung ist dann weiter übergegangen zur Beleuchtung der Formen des Verfahrens und hat dabei zu be- merken:
„Der Entwurf verordnet,
daß jederzeit eine vorbereitende Verhandlung darüber erfolgen muß: ob das weitere eigentliche Verfahren eintreten soll?
Hierin wird eine wesentliche Sicherung des Einzelnen gegen vorschnelle Einleitung der Untersuchung frivoler Anschuldigungen ge⸗ funden.
Zugleich gewährt aber auch die Bestimmung,
daß das Verfahren eingeleitet werden muß, wenn die Vorfrage nicht mindestens durch zwei Drittel der Anwesenden verneint wor⸗ den, den erforderlichen Schutz für die gesammte ständische Körperschaft, daß sie nicht durch eine geringe Majorität gezwungen bleibt, ein Mitglied von zweifelhafter Ehrenhaftigkeit ohne weitere Prüfung in sich behalten zu müssen.“
Die zweite Stelle ist folgende. Fürst zu Lonar: Das wird die Stelle sein, zu der ich etwas zu bemerken habe.
von Keltsch (fährt zu lesen fort): „Ein Urtheil, welches nicht nach bestimmten, gesetzlich im voraus normirten Beweisregeln, son⸗ dern nach Ueberzeugung, auf Grund der Gesammt⸗Auffassung gefällt wird, ist, seinem innersten Wesen nach, mit eigentlichem Instanzen⸗ Zuge nicht wohl vereinbar.
Dies erkennt der Entwurf auch als Regel an.
Es ist aber eine Ausnahme davon gemacht; die Entscheidung soll (nach 5. 3 vorletzter Satz) alsdann der Bestätigung des ganzen Standes auf dem Provinzial-Landtage unterworfen sein, sobald
a) es sich um Ausschließung vom Provinzial⸗Landtage handelt,
b) der Angeschuldigte Einwendungen einlegt, ö
) oder die anklagende Versammlung sich bei dem Ausspruche nicht beruhigen will.
Es liegt hierin eine anzuerkennende Sicherung des Interesse des Einzelnen und der Körperschaften gegen übereilte oder leidenschaftliche Entscheidungen. .
Gegen die im Entwurfe vorgezeichneten Formen für die Feststel⸗ lung des Thatbestandes ist ein erhebliches Bedenken nicht entstanden. Nach der Ansicht der Abtheilung ist der weiteren Ausbildung ver⸗ trauungs voll zu überlassen, ob ewa durch Erfahrung Abänderungen einzelner Punkte sich als räthlich zeigen werden.
Zur Abstimmung wird die Frage vorgeschlagen: Tritt die hohe Kurie den Bestimmungen des 5. 3 bei?“
Graf von Sierstorpff: Was den Punkt des dritten Para—= graphen betrifft, so glaube ich, ist dem Kläger ein zu weites Feld geöffnet. Es bedarf nur sechs Stimmen unter funfzehn, um die Klage aufzunehmen und fortzusetzen. Dadurch würde nicht allein dem Miß⸗ trauen der Weg gebahnt werden, sondern auch dem Haß und dem Neid, sogar niederer Berechnung, wenn es darauf ankäme, einen ein⸗ flußreichen Führer einer politischen Gegenpartei zu stürzen. Ich glaube, bem Ostracismus würde damit Thür und Angel geöffnet sein. Wenn ich unter Mangel politischer Ehrenhaftigkeit namentlich Bestechung bei Wahlen verstehe, so hat England furchtbare Strafen darauf gesetzt; aber wehe deni Ankläger, wenn er keinen Beweis liefert. Allein was geschieht bei uns dem Kläger, der möglicherweise verleumdet. Auf ben Gang der Aburtheilung kann nie genug Gewicht gelegt werden, Verlust der Ehre ist ein moralischer Tod, die Gnade Sr. Majestät giebt einzelnen Staatsbürgern das Leben zurück, die Ehre niemals, am wenigsten binnen fünf Jahren. Was jedoch die Freisprechung be⸗ trifft, so gleicht diese nicht einer anderen bürgerlichen Loslassung. Die Ehre bei den Männern ist wie der Sittlichkeitsruf bei den Frauen. Der bloße Verdacht tödtet sie.
Deshalb trage ich darauf an, die einfache Majorität der Stim⸗ men bei Aufnahnie der Klage und die absolute Majorität von zwei Drittel Stimmen bei der Urtheilsfällung festzusetzen.
Fürst zu Lynar: Es handelt sich hier um eine vorberathende Verhandlung, worin festgestellt werden soll, ob ein weiteres Verfah⸗— ren in einer Ehrensache einzuleiten sei oder nicht. Der Gesetz⸗Ent⸗ wurf geht von der wohlmeinenden Absicht aus, einmal die Reinheit der staͤndischen Versammlungen dadurch sicher zu stellen, daß das wei⸗ tere Verfahren eingeleitet werden müsse, wenn auch nur der dritte Theil der Versammlung den vorliegenden Fall dazu für geeignet hält; zum anderen will er auch den Betheiligten vor einer leichtsin- nigen Anklage, vor einer voreiligen Untersuchung schützen, indem au geordnet wird, daß der Anklage keine Folge gegeben werden solle, wenn zwei Drittel ber Versammlung eine solche für unbegründet er— achten. Diese wohlwollende Absicht, dem Angeklagten Schutz zu ge⸗ währen, wird aber, meines Erachtens, nicht erreicht, weil es dem Ange⸗ schuldigten nicht genügen kann, daß die angebrachte Klage nach einer uur oberflächlichen Untersuchung selbst von einer großen Majorität niedergeschlagen wird; es muß ihm vielmehr auch seinerseits das Recht zustehen, auf eine vollständige Untersuchung anzutragen, um auf diese Weise seine Ehre zu rechtfertigen. Meine Herren! Wir wollen uns objektiviren, wir wollen uns in die Stelle desjenigen versetzen, der mit einem reinen Gewissen einer ehrlosen Handlung angeklagt wird. Kann er sich dabei beruhigen, wenn er nur von einer Majo⸗ rität freigesprochen wird? Nein, er muß seine Unschuld vollkommen beweisen können. Es handelt sich hier um das höchste Gut des Menschen, um die Ehre, die einem Jeden theurer sein muß, als das Leben; das meinige würde keinen Werth mehr für mich haben, wenn auch nur ein einziger meiner Standes genossen einen Zweifel über meine Ehrenhaftigkeit auespräche und ich mich nicht rechtfertigen könnte. Letzteres ist aber nur möglich, wenn der Untersuchung Fortgang gegeben würde. Es genügt nicht, daß man den Angeklagten und von der Majerität Freigesprochenen auf den Weg Rechtens verweist und sagt, er könne denjenigen, der ihn angeklagt hat, gerichtlich belangen. Die Ehre ist so zarter Natur, daß in vielen Fällen eine Beschuldigung, welche sie kränkt, nicht einmal als Grund Hor Gericht gelten würde um ben Gegner zu belangen. Ich wünsche auch, daß diese Nechtferti⸗ gung der Ehre in der ständischen Sphäre, worin sie verletzt worden sst, stattfinden möge. Man könnte ferner sagen, der Angeklagte möge sich persönliche Genugthuung verschaffen; allein wenn er der Ehrlo⸗ sigkeit angeklagt worden ist, so ist der sittliche Theil seiner Persön⸗ lichkeit angegriffen, er muß sich in sittlicher Hinsicht rechtfertigen; es kann ihn nicht entlasten, wenn er persönlichen Muth beweist. Von diefen Gefühlen und Rücsichten geleitet, erlaube ich mir einen Zu—⸗ satz zu der betreffenden Stelle des Entwurfs in Antrag zu bringen. Dleser Zusatz würde lauten nach den Worten: „Wird diese Frage nicht mindestens von zwei Dritteln der Anwesenden verneint, so muß das Verfahren eingeleitet werden. . „Wird sie aber auch von mehr als zwer Dritteln verneint, so P doch dem Angeschul⸗ digten das Recht, sich zu rechtfertigen, vorbehalten bleiben und er
er gestellt werben muß. Freunde aus der Lausitz echt freistehen müsse, auf d das Ehrgefühl dieser ho⸗ rvortreten und erkannt angenommen wird.
solches Erkenntniß nur von llt werden könne.
its auf das Verfahren anzutra⸗
die Befugniß haben, nun seinerse tigster Marschall, die Bitte, die⸗
gen.“ Ich erlaube mir, Durchlauch als Amendement, zur Abstimmung zu b Es fragt sich, ob das Amendemen
wobei er diesen in das Licht stellt, r vollkommen meinem vere daß dem Gekränkten das ig anzutragen, un auter und reiner he Antrag einstimmig Das heißt, daß ein Versammlung gefä— Nein, in der Versammlung. mein Antrag ist der, erden soll (au
Ich kann nu darin beistimmen, Fortgang der Untersuchur hen Kurie wird nur werden, wenn dieser Marsch all: dem Richter und nicht in der Fürst von Lichnowsky: Fürst zu Lynar: sem Falle eben so gehalten w wie es gehalten wür
sen Zusatz, Marschall:
Unterstützung sindet?
(Es erheben sich wenige
Das Amendement ist nicht unterstützt.
Graf Nork: finden kann. Untersuchung antragen. Fürst zu Lynar: zt. Wenn zwei Dri der angeschuldigt worden ist, halten soll auf sich beruhen, s Ich wollte dem den Fortgang der Unter thun zu können.
Marschall: der Versammlung herar verträglich findet, suchung anträgt.
t die gesetzliche mals 6 Mitglieder.)
e nicht, daß ein Zweifel darüber statt⸗
Jeder, welcher angeklagt ist, kann auf Fortgang der
daß es in die⸗ s Angeklagten),
f Antrag des Angekl tät ihn nicht freigesprochen
daß dies im Gesetze
Ich glaube nicht, den Mann,
ammlung erklären; wir micht für schuldig, die etzes damit Recht vindiziren, um seine Unschuld dar⸗
ttel der Vers— de, wenn die Majori wenn die ganze Ver⸗ aun muß die Fassung anders p nur gesagt hat, daß, wenn auch auf Antrag des Angeklagten die
JustizMinister Uh den: sammlung ihn freispricht? werden, da der Herr Fürst zu Lonar zwei Drittel die Frage Untersuchung fortgesetzt werden
Fürst von Lichnows trag des Fürsten zu „Selbst dann, wenn die ganze Graf York: sammlung erklärt: nei Fortgang der Untersuchung nicht
Fürst von Lichnowsky: (Viele Stimmen durch einander, und mehrere Mitglieder suchen zu⸗
gleich zu sprechen.) Der Graf York hat das ?
Graf Mork: Wenn die ganze Versammlung für die Unschuld des Mannes sich ausspricht, so weiß ich nicht, gegen welches Phan⸗ tom er auftreten will.
Marschall:
o ist sie nach Selbst dann, Angeklagten aber d suchung zu bestehen,
aber, daß ein solcher entweder aus ann, wenn er es mit der Eh cheinen, oder daß er auf Unter⸗ nen werden. äre es allerdings zwei— Recht zustehe. In dem Gesetze ist nur vor Drittel für die Verneinung sind, ahl mußte angenommen llen Umständen, uldig erklären würde, dement gestellt, daß Drittel der Ver⸗ dennoch auf das wei⸗ ollständigen Reinigung anzutragen, Recht auch dann zuste⸗ ispricht, oder
Ich glaube ausbleiben k elben zu ers Das kann ihm nicht benom Nach dem Gesetz n ein solches
würde mir erlauben, den An— dahin zu modifiziren, daß gesagt wird: Versammlung die Frage verneint.“
Wenn die ganze Ver⸗ kann ein Antrag auf
Das ist rein unmöglich. n, er ist nicht schuldig, so mehr stattfinden ...... Was ist unmöglich?
lngeschuldigte Minister Uhden: daß für den nn zu i weitere Untersuchung stattfinden soll. da ja sonst das weit ze Versamm
ahren unter a lung ihn für unsch Wird deshalb jetzt das stehen solle, auc bescholten erkl zweck seiner v en sein, ob ihm das Versammlung i me sich wider ihn die ganze V könnte die Sache a die Anschuldigung h einziges Mitglied in Anschuldigung bleibt,
ner Ehre verletzt ha nt mir nur
ldigten das Recht zuste gen, und es sche Recht zustehen müsse. gefunden hat,
t wenn die gan eintreten müßte. dem Angeklagten frei sammlung ihn für un tere Verfahren zum so wird näher zu prãcisir hen solle, wenn die ganze wenn auch nur eine Stim Fürst zu Lonar; rechtfertigt erachtet, so trachtet werden; Ist aber au lung, welches der Angeschuldigte in sei Marschall: zu machen, ob dem ; ang der Unter Bedenken obzuwalten, der Antrag des geehrt so scheint mir dies nie entgegentritt, ! schon im Gesetze, so verständniß vorhanden ist
Marschall:
h wenn zwei ären würden,
ir se onnte nur der Fall noch eintreten, daß eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet würde, aber Untersuchung vor der Versammli Justiz Minister Uh den: Der Antrag des Herrn Fürsten zu wenn auch zwei Drittel die Angeklagten freistehen solle, den Fortg arauf habe ich erwiedert, müßte bestimmter ausgedrückt werden, ire, welcher für das Schuldig s ngegangen werden müsse, i antragen könnte, wenn die ganze Man muß also den Antrag ren, und es müßte mindestens gesagt werden: wenn noch ein Einziger da ist, welcher die First zu Lyn ar: Ich bin ganz damit einverstanden. ö Ich kann nur den Worten, Freude aus dem Munde des Herrn Justiz-Ministers ver Es handelt sich nicht darum, ammlung freigesprochen worden ist, die Ehrenhaftigkeit eines diktisch wider⸗ durch eine Majorität aus- ht eintreten soll. daß dieses die Untersuchung aber sondern es muß zen worden ist, auch gezwungen sein, h bin vollkommen der daß, wenn nur ein Einziger päter von seinem Antrage Angeklagten verbunden sei, Mein Vorschlag wäre also: Drittel der Anwesenden oder vo
hn einstimmig fre ing stattfände.
Ich bin wohl mißverstanden wor ynar war dahin gerichtet, daß, doch jedenfalls dem ang der Untersuchung zu be⸗ daß mir das zu unbestimmt
ersammlung ihn für ge⸗ llenfalls als erledigt be⸗ ätte dann keinen T
der Versamm⸗ so muß sich der
Frage verneinten,
Träger der .
erschiene, e nur ein Einziger da w auf ein solches Verfahren ei Angeklagte auch dann darauf ammlung ihn für unbescholten erklärte. näher präzisiren, ᷣ
darauf anzukommen, sich klar he oder nicht, auf int mir kein
ndem sonst der suchung anzutra daß ihm dieses en Mitgliedes k zt daher zu ri lmehr daher daß also über d
eine Unterstützung ihren, daß man seiner daß man annimmt ,, ie Sache selbst allgemeine
Bescholtenheit behauptet.“ sondern vie 8am .
Fürst von Lichnowsky: mit großer nommen habe, vollkommen beisti ob der Angeklagte von der Vers sondern um den Fall, Mannes erhoben und dieser legt, sondern von der Vers Jochen worden ist, daß ein weiteres aber in dem ganzen Lande nicht ges utirten behauptet, agen worden sei, das ausgesproch
Dann wäre das Amendement allerdings un⸗ können, aber die Aeußerung des
rde es zurücknehmen ; Amendement doch nothwendig zu
nütz, und ich würde urüickneh üinisters scheint das
Herrn Justiz⸗ M daß ein Zweifel gegen Zweifel nicht sicher und apo ammlung nur Verfahren nie agt werden,
Justiz⸗Ministers scheint nicht könne noch ingeklagten
Die Ansicht des Herrn daß er dies Meinung jedem da Jemand in der ende Meinung von ar nicht möglich w in Mitglied der Ve
Graf York: allerdings die zu sein, aber doͤch nach meiner Untersuchung zu muß, der eine verletz weil sonst die Anklage g der Ankläger muß e auf Untersuchung anzutragen,
freistehen, die Versammlung sein Angeschuldigten hat, äre; die Verordnung setzt rsammlung sein. Also dem Angeschuldigten
oder jenes von einem Dep von der Versammlung niedergeschl das anklagende Wort erwogen werden, das Wort gehört haben, und warum es falsch ist, und ire edlen fürstlichen Freundes, elbst dieser Einzige s as Plenum auf den Antrag des seine Vertheidigung zu hören. sie auch von zwei ammluͤng verneint, so soll dem A zu rechtfertigen, vor hat, auf Untersuchung anzutragen. Minister Uh den: Antrag selbst zurückzieht?
Fürst von Lichnowsky: Antrag zurückzieht, die in der Hoffnung, Antrag stellen und ihn, wenn sie den
Ich bin vollkon und auch in der anderen Vers es könnten ähnliche Fälle eintreten, auch jetzt nicht vor, kom Jahren vor, muß dem, freistehen, sich zu rec stellen, als es nur i
Justiz⸗Minister Uh den: sagt, der. Mann ist unschuldig, so soll ihm dennoch das 9g der Untersuchung anzutragen? Ich würde sagen:
zu hören, daß — * ( *
Ansicht meines und wenn s
das Recht, verwahrt werden. Justiz⸗Minister Annahme des Antrags Die Tendenz des chuldigten, so r lichsten Garantieen zu gebe wenn nicht mindestens verneint wird, die Unters wenn zwei Drittel ihn ein weiterer Fortgang für den Angeklagten der Untersuchung den für unbescho Marschall: men ist, daß dem Angeschul uchung des Fa Justiz⸗Minister Uh den Gesetz-⸗Entwurfs ste weitere Untersuchung mi hn für unbescho Marschall: daß er der vo tizMinister Antrag geste sammlung den Anger eintreten soll,
die hohe Versammlung die agegen nichts zu er⸗ st allerdings dahin gegangen, Versammlung, die mög⸗ halb ist bestimmt, daß zwar, Anwesenden die Frage ortgang haben soll, rklären, dann der Unter⸗ Es ist daher auf den Fortgang
beschließen sollt Gesetzes i z [ie.
ͤ n der ganzen Ver⸗ ngeschuldigten doch das Recht, sich welcher seinerseits die Befugniß
dem Anges
Dritteln der behalten bleiben,
uchung ihren F nicht für schuldig e ] gegeben werden sol nicht vorbehalten, wenn ihn zwei Drittel der
Wenn aber der Antragsteller seinen
Auch wenn der Antragsteller seinen Es kann Personen ge⸗— n der Versammlung zu sinden, Anklang nicht sinden, imen überzeugt, daß es in unserer Mitte ammlung solche Männer nicht giebt, aber und für einen solchen Fall, kommt er vielleicht einmal erst in 10 oder 20 dessen Ehre gekränkt worden ist, das Recht hre so vollständig herzu⸗
vor z w J ĩ 29 anzutragen, beruhige ich mich nie einen solchen
ner nur darum, ob anzuneh⸗ , zurückziehen.
Es handelt sich im . Recht nicht zustehe, auf eine
digten das les anzutragen?
Bestimmung des vorliegen—⸗ so kann der Angeklagte auf eine wenn zwei Drittel der An⸗
weitere Unters
hen bleibt, cht antragen, lten erklären. ihm nicht die Möglichkeit, d uchung unterworfen werde?
Nach) dem Gesetz⸗-Entwurfe nicht. noch ein Einziger in der Ver— sten erklärt, dasselbe Verfahren vorgeschlagen hat, enden die Frage verneinen, so
i htfertigen und, seine E arauf anzu— rgend möglich ist. ;
Also wenn die ganze Versammlung r Recht zuste⸗ hen, auf Fortgan
Fürst von Lichnowsky: Drittel der Anwesenden oder von der ganzen und nimmt der Antragsteller auch später seir Angeschuldigten doch das Recht, und er die Befugniß haben, auf Untersuchung
lit, daß, wenn lagten für beschoö die Regierung für den Fall
„Wird sie auch Versammlung ien Antrag zu⸗
ei Drittel der rag, zu rechtfertigen,
zts erinnern. Jedenfalls bleibt es
rück, so soll dem vorbehalten bleiben anzutragen.“ JuͤstizMinister Uh den: im Amendement gesagt wird: ammlung oder zwei Drittel ihm steht das Recht dennoch zu, Referent: blos Einzelnes hinzuzufügen, genstand des Vorverfahrens ist nichts weite bas weitere definitive Verfahren eintreten? wie schon hinreichend entwick den, daß er auch seinerseits die erste Anklage fallen gelasse ist also das, daß i sichert bleiben muß. ihm dieses Recht nicht nehmen, von dem Herrn Justiz-Minister gesprochen sind, so würde die Fassung so sein allen Fällen freigestellt b
läßt sich dage Marschall: Verfahren zu beantragen.
ihm freigestellt, das gericht⸗
Es dürfte allerdings genügen, wenn es ist gleichgültig, ob die ganze Ver⸗ ür unbescholten erklärt, die Untersuchung zu beantragen. sprochenen Worten brauche ich um jeden Zweifel zu heben.
habe mir schon erlaubt, anzuführen, verletzt erachten kann, und
bei den Gerichten,
meiner ständischen Ehre glichkeit vorhanden ist, daß ich
ß ich mich in daß doch die Mö mit der Klage abgewieser Eine Stimme:
derselben ihn f
Es ist ein Amendement gestellt worden. Nach den zuleßt ge Marschall: Aber es ist nicht unterstützt worden. Eine Stimme: O ja! es sind Viele aufgestanden.
(Es erheben sich nun mehr als Marschall: So kommen wir also zur Abstimmung. Sie das Amendement nochmals verlesen. FJürst zu Lyonar verliest seinen obigen Antrag nochmals.) Es würde nur noch zu erwägen sein, Versammlung verneint, noch auf
r, als die Frage: Dem Angeklagten muß, elt worden ist, der Schutz gew sich vollkommen reinigen könne, wenn auch Das Entscheidende der Sache echt hierzu unter allen Umständen ge⸗ Also eine Zahl der früheren ĩ
6 Mitglieder zur Unterstützung.)
Abstimmung kann und wenn den letzten Worten, Folge gegeben wird, dem Angeklagten in
Justiz⸗Minister Uh de n;: ob auch selbst dann, wenn die ganze Untersuchung anzutragen sei.
Graf York: Kläger nich
zu treffen sein, daß es
Das ist nicht mö — ö , m, leibe, seinerseits auf Rehabilitirung anzu⸗
t stattfinden kann. Minister Uhden: Er kann ja seinen indem er sich überzeug Marsch all: Ich glaube, men können. Graf von Sierstorp ff: GIst keine Fürst von Lichnowsky: Auch dann noch, we zurückzieht; denn es ist die erste Sati dem Ankläger gegenüber erhalten muß, sollte, daß er unschuldig Intrag auf Fortgang der Untersu die er dem Ankläger gegen
glich, weil eine Anklage ohne
ja se Antrag zurückziehen, t, daß derselbe nicht begründet war. daß wir über den Gegenstand abstim—
(Mehrere Stimmen nehmen das Wort,)
Marschall: Es wird so viel durcheinandergesp für die Stenographen nicht möglich sein wird, den richtig und wortgetreu zu folgen. Ueberhaupt hahe ich ö. . ohne auf einen geehrten Redner Bezug nehmen zu wollen 4 se ber g nig . wird, daß wir uns in unseren Berathungen n 3 hränken, und daß wir bestimmen — nicht ich, von mir kann diese Besfimmun nicht erfolgen, aber von der Versammlung — daß jeder Redner über einen Gegenstand nicht mehr als dreimal das Es wird auf Provinzial-Landtagen so gehalten, und
rochen, daß es Verhandlungen Sylbe verstanden worden.) die Besorg⸗ un der Ankläger sfaction, die er ganze Ver⸗ ann dann an⸗
seine Anklage z ö und wenn die sammlung erklären ist. Man nehmen, daß der
die erste Genugthuung ist, Wort ergreife.
sich nimmt,
735 ich glaube, daß es nothwendig sein wird, daß auch diese Versamm⸗ lung einen gleichen Beschluß fasse, was ich späterer Zeit vorbehalte.
Fürst von Lich nowsky: Da diese Bestimmung heute glück⸗ licherweise noch nicht getroffen ist, so wird es mir erlaubt sein, noch ein Wort hinzuzufügen. Dasjenige, was mein verehrter Kollege aus der Lausitz und ich vorgeschlagen haben, ist dasselbe, was in der zwei⸗ ten Kurie ohne weitere Debatte angenommen worden ist. Ich glaube also nicht, daß es die Absicht der hohen Versammlung sein würde, über einen Ehrenpunkt einen anderen Beschluß zu fassen. Das war Alles, was ich hinzufügen wollte.
Rheina⸗W slbeck: Ich wollte nur schließlich bemerken, daß es gar nicht in der Stellung der hohen Rurie liegt, sich mit der Fassung einzulassen. Wir haben es nur mit Prinzipien zu thun und diese zu besprechen, und ich glaube, daß, wenn die Prinzipien festgestellt sind, sich die Fassung schon finden wird.
Marsch all: Dem würde beizustimmen und die Frage blos auf den Vorschlag zu richten sein. Er hat auch bereits die Unter⸗ stützung gefunden.
Eine Stimme: Der Fürst Lichnowsky hat die Fassung schon aufgesetzt, wir können dieselbe annehmen und zu dem Ende nochmals vorlesen lassen.
Marschall: Zuerst haben wir über den Paragraph abzustim men. Die Abtheilung stimmt pure bei.
Eine Stimme: Aber das Amendement?
Marschall: Wir kommen zum Amendement später, dasselbe würde nicht wegfallen, wenn dem Antrage der Abtheilung beigestimmt wird. Der Abändernngs-Vorschlag enthält blos einen Zusatz, und es kann daher bei der Abstimmung um so mehr in der Ordnung ge⸗ blieben werden, die bei Gesetz-Entwürfen gewöhnlich ist, daß nämlich zuerst über den Vorschlag der Abtheilung gestimmt wird.
Justiz⸗Minister Uh den: Das Gouvernement hat gar nichts gegen diesen Vorschlag, und das, was ich gesagt habe, bezog sich von Anfang an blos darauf, daß der Antrag nur deutlicher präzisirt werde.
Marschall: Die erste Frage ist auf den Vorschlag der Ab⸗ theilung gerichtet, welche dem Gesetz- Entwurf beistimmt, und würde in der Weise zur Abstimmung konimen, daß diejenigen, welche nicht beistimmen, aufstehen.
(Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen.
Landtags-Kommissar: Nachdem ein verehrter Redner ge⸗ sagt hat, daß die Kurie der drei Stände den berathenen Vorschlag üunanimiter angenommen habe, so will ich mir erlauben, den betref⸗ fenden Passus aus dem stenographischen Bericht vorzulesen.
(Dies geschieht.) Es ist hiernach also pure angenommen, Sr. Majestät dem Könige vorzuschlagen, daß auch dann, wenn die Majorität ihn freispricht, er ohne Rücksicht auf das Stimmverhältniß dennoch selbst auf Einleitung der Untersuchung antragen kann.
Marschall: Es wird also füglich eine spätere Fassung noch vorzubehalten und im Allgemeinen die Frage zu stellen sein, ob man dem gemachten Vorschlage beitritt, und diejenigen, welche nicht beitre⸗ ten wollen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Niemand erhebt sich.) Graf von Sierstorpff: Ich glaube nicht, daß wir der Kurie der drei Stände gegenüberstehen, sondern dem ganzen Lande.
Marschall: Darauf wollen wir nicht wieder zurückkommen, das ist eine abgemachte Sache. Es fragt sich jetzt blos, ob der Graf von Sierstorpff darauf beharrt, daß sein Vorschlag zur Be⸗ rathung kommt. Dieser Vorschlag ging dahin, daß bei der Vorfrage die einfache Majorität, bei der Verurtheilung selbst aber die Majo rität von zwei Drittel nothwendig sei. Es fragt sich, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstützung findet.
(Dies geschieht nicht.) Wir können darüber hinweggehen und kommen zum nächsten Pa⸗ ragraphen.
Referent: Zu s. 4 ist kein Abänderungs⸗ Vorschlag gemacht worden, welcher zu berathen wäre
Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist 5. 4 des Gesetz-Entwurfs angenommen.
Referent: S§. 5 würde zunächst nochmals vorzulesen sein.
(Dies geschieht.)
„Die Abtheilung hat einstimmig erkannt“ u. s. w.
(iest die betreffende Stelle im Abtheilungs-Gutachten vor.)
Die Abtheilung war der Ansicht, daß hier ein reines Ueberse⸗ hen Platz gegriffen haben möchte. Wenn einmal angenommen wird, daß der Ausspruch anderer Körperschaften, als: militairischer Ehren⸗ gerichte, Bürgergemeinden ze. eine Wirkung äußern könne, die in die ständischen Rechte eingreift, so schien es der Abtheilung sachgemäß,
daß man unter allen Umständen dann wenigstens den ständischen
Körperschaften den Weg anbahnen müßte, ihrerseits die Begnadigung nachsuchen zu können, wenn es auch nicht die Körperschaft war, von der die Anklage ausgegangen ist.
Graf York: Nachdem heute durch das Amendement des Herrn Grafen von Arnim, welches angenommen ist, von der Versammlung ausgesprochen wurde, daß es Fälle gäbe, wo mit der Aus schließung aus der ständischen Versammlung gleichzeitig die Bescholtenheit aus⸗ gedrückt sein kann, und daß es andererseits Fälle giebt, in denen bies nicht nothwendig gefolgert wird, so scheint mir nach diesem Be— schluß die Ansicht des Ausschusses nicht mehr in dieser Weise aufge— usmmen werden zu können. Ich bin der Ansicht die Kurie kann nur für diejenigen eine Berücksichtigung eintreten lassen, bei denen aus⸗ drücklich gesagt ist, daß sie nicht befähigt gewesen sind, an ständischen Versammlungen Theil, zu nehmen, die aber einer Bescholtenheit nicht bezüchtigt sind. Diejenigen, die einmal für bescholten erklärt sind, können nie mehr in ständischen Versammlungen aufgenommen werden, es ist dann keine reine Meinungssache mehr, ob sie wieder aufge⸗ nommen werden können, sondern es ist ein nie abzulöschender Flecken, ein stets haftender Makel. Dafür wird die Kurie stimmen müssen. Ich bin sehr geneigt, nicht die äußerste Strenge walten zu lassen, ich bin auch überzeugt, daß eine ständische Versammlung, wenn irgend Jemand durch ein Vergehen, das die Ehre nicht verletzt hat, eine Zeit lang nicht für befähigt erachtet wurde, einer Stände ⸗Versamm⸗ lung beizuwohnen, nach einem Zeitraum, wie er beispielsweise hier vorgeschlagen ist, dafür stimmen wird, daß der Betroffene wieder auf⸗ genommen werden kann. Ich überlasse es dem weiteren Ermessen, darüber zu entscheiden.
Eine Stimme: Ich glaube, daß das Begnadigungs⸗ recht
Königlicher Kom missar: Es ist von dem Herrn Referen⸗ ten die Ansicht ausgesprochen, daß der 8. 4 sich auf alle Fälle be⸗ ziehen müsse, wo Jemand der Bescholtenheit wegen von der Stände⸗ Versammlung ausgeschlossen sei. Hiergegen erlaube ich mir anzufüh⸗ ren, daß dies die Absicht der Verwaltung bei Vorlage des Gesetz⸗ Entwurfs nicht gewesen ist. Wenn Jemand ipso jure dadurch ausge⸗ schlossen ist, daß er zu entehrenden Strafen durch ein Kriminalge⸗ richt verurtheilt, oder durch das Ehrengericht vom Offizierstande aus⸗
gestoßen ist, oder auch durch die Stadtverordneten⸗Versammlung das
cht verloren hat, so kann er nicht anders iliti
den, als dadurch, daß diejenige — ir ,n, 23 ben wird, welche Ursache seiner Ausschließung aus der ö lso zu entehrenden Strafen verurtheilt ist muß Majestät den König pure begnadigt werden. In dem ch lein Ehrengericht aus dem? er auf gesetzlichem Wege aus den Bürger⸗
muß zuvor auf gesetzlichem
durch Seine selben Fall ist derjenige, stande entfernt ist, Versammlunger Wege wieder i Rehabilitirung den ständischen Func beziehen, wo
geschlossen ist, der n die Versammlung aufgenommen werden. so hört auch die Ausschließung von
Der s. 4 soll sich nur auf Fälle idische Versammlung selbst auf 3 vorschreibt, ausgeschlossen ist. Aller⸗ daß Personen, welche durch ärt sind, abgesehen von auf den Antrag der Stände⸗
Könige nach Verlauf von fünf chen Rechte restituirt werden kön⸗ ede Bescholtenheit einen un⸗ vielmehr soll in egnadigung
stattgefunden ; tionen auf. Jemand durch welchen der S. dings aber ist es die ze Versamm der Bescholtenheit, Sr. Majestät dem igt und in ihre ständis Es ist nicht angenommen, Makel nach sich zieht, Stände erf um als völlig re führt zu werden.
Ansicht gewesen, eine ständisch lung für bescholten erkl jeder Ursache sammlung von Jahren begnad
einem solchen Sr. Majestät habilitirt in die Stände⸗
auslöschlichen Falle die auf Antrag der des Königs ausreichen, Versammlung zurückge Fürst von Lichnowsky: die Bescholtenheit und das Auf des Königlichen Kommissar nicht theilen, s andsmannes anschließen; die Bescholtenheit, setzlichem Wege offiziell getilgt ist, doch niemals Da wir aber vernommen haben, scholtenheit“ aus dem Titel weg bdieser Erklärung zu der Meinung des inde ich aber ein kleines ich mit Freuden gelesen habe, und d zu enthalten scheint für frühere es steht in dem Paragraphen: usübung ständischer Rechte werden ersammlung, welche die Anklage be⸗
ann in dem einen Punkte, was angt, die Ansicht ondern muß mich vielmehr denn ich finde, daß auch wenn sie auf ge⸗ sozial verwischt wer⸗ daß das Wort „Be⸗ ann ich mich in Folge lommissar hin⸗ Wort in dem Para⸗
hören derselben anbel
der meines vereh
bleiben soll, so k Königlichen & Schließlich f ., ein Wort, das viel Entschädigung das Wörtchen „nur“, „Die Wiederzulassung zur A wir nur auf den Antrag der schlossen hat, genehmigen.“ Es haben sich also Se. durch dieses Wörtchen „nur“ begeben, durch Niemand den Kö vielleicht in einer s Rechtes begeben gewissermaßen eine E die einzigen Richter über den und des Königs Majestät Worte nur se
Allerhöchsten Einschreitens Niemand selbst⸗ rperschaften das Recht ge⸗
Debatte, auf haben, so sehe zenugthuung dafür. Wiedereintritt in der Initiative he ich eine große ch der Fassung dieses Para⸗
Majestät des und es darf ständig eingreifen, nommen werden; und wenn wir uns die ich nicht zurückkommen wi in dem Wörtchen nur Wir sind die höchsten, unsere Mitte, gewissermaßen abgestanden. Rehabilitirung, und deswegen stimme i graphen mit Freuden bei. Referent von Keltsch: Gesichtspunkte ausgegangen, wesen sei, den V Recht beizulegen, ehr großes Gewicht dab dieser Paragraph
Die Abtheilung ist von demselben es die Absicht Sr. Majestät ge⸗ ändischen Körperschaften die ses as Wort „nur“ ein Die Abtheilung fand aber, eine Redactions⸗Lücke Zweifeln führen könne. der Versammlung,
sammlungen der st und hat auch geglaubt, daß d möglicherweise und daß die Fassung desselben zu Denn es heißt darin: f welche die Anklage beschlossen hat, genehn umfaßt also die Möglichkeit der Wiederzul welche aus der ständischen Körperschaft, in Folge der ständischen Körperschaft, entfernt worden sind. welche aus einer ständischen Körperschaft sprüuches eines militairischen Ehren⸗ e durch andere Aussprüche, chaft entfernt worden sind, könn⸗ dieses Paragraphen wieder zu⸗ Wiederzulassung ver⸗ eigentliche Absicht m Einklange stehe. aß ich nicht e ein solches Ein⸗ Intention in die⸗ uternd angeführt, gegangen sei, in Jemand auf den Standschaft ausge⸗
assung nur für
alle diejenigen, worden sind, gerichtes, kurz, alle diejenigen, di le einer ständischen Körperse ten niemals auf Grund der Worte Ihnen würde dieser Weg der die Abtheilung g Worten desselben nicht ganz i brausschicken, d
auf Grund des Aus
gelassen werden. schlossen sein, und s Landtags⸗ für, noch gegen den in die eigentliche ser Versammlung ni Intention der
laubte, daß die
Kommissar: Ich muß v Paragraphen gesprochen, wi Debatte überhaupt meine cht sein kann. Ich habe nur erlã Regierung allerdings dahin
diesem Paragraphen nur von dem Fall zu reden, Antrag einer st sch lossen ist. Gesetz ipso jure auf dem in den a durch die Begnadigung d Paragraph
ändischen Versammlung hinzuzufügen, daß, wenn hlossen ist, er nur rehabilitirt werden vorgeschriebenen Wege, die nicht bas
Ich habe h
llgemeinen Gesetzen es Königs, hinzu, daß a
irt ist auf d llerdings der Fall denkbar ist, s Verbrechens verurtheilt, nach⸗ begnadigt ist, dessen
Ich fügen d, der wegen eines on Sr. Majestät pure ltenheik demnach aufgehört h der Art des Verbrechens und s igt erscheint.
durch das Ge⸗ at, in der öffent⸗ onst konkurri⸗ Dann würde in III. die Anklage gebührt, Je⸗ deinung, daß unge⸗ och ein Makel anklebt, Versammlung zu sitzen. müssen, um ein solches ltenheit auszuschließen. ssenen Personen erfolgt in der gung des Königs,
her aber v setz begründete Bescho nung wegen render ÜUmstände als nicht völlig der Versammlung, welcher nach 2 mand auftreten und s achtet der Begnadigung je welcher es unfähig macht, Dann würde ein neues Verfahrer Individuum wegen allgemeiner Rehabilitirung der ipso jure gesetzlich vorgeschrieb und der §. V. hat d Secretair: denken welche durch die worden sind, nicht dadurch den §. 3 Bezug nehme. Landtags⸗Kommissar: im Sinne des Gesetzes. Marsch all: mehr für eine Fassung halte, und ichen die Fragestellung nicht bestehen wir (Referent erklärt sich zur Abstimmung kein hen übergehen. Es ist mir nas ob eine bestimmte Form v edereintritt in die ständischer wo der Antrag auf ausgeht, eine andere Ver⸗ e Rehabilitation zu
agen können: Ich bin der M nem Individuum n
in der ständischen
se durch die Begnadi arauf keine Anwendung.
llte mir die Frage erlauben, ob die Be⸗ des Herrn Königl. Kommissars er gehoben würden, daß man im s. 4 auf eine Erläuterung ganz
Referent hat selber erklärt, daß er es daß derselbe auf damit einverstanden.)
Grund vorhanden, und wir kön⸗
Es ist also nen zum anderen Paragrap
Graf von Arnim: einigermaßen zweifelh welcher Weise nun der lchem Falle essett selsweise von eine
ch dem eben Geäußerten orgeschrieben ist, in Versammlun⸗ Rehabiliti⸗
is Shrengericht rung beisp m Ehrengexich
s beantragen sammlung al beantrager
es die Ansicht des Ehrengerich und er hierdur
eine Rehabilitirung der er selbst auf Begna
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Offizier⸗Corps o digung antrüge, des