Königs Majestät ihn begnadigte und hierdurch den früheren Aus ssfruch tilgte. Ich stelle nun die Frage, ob es nicht rathsam a , dad die Form der Rehabilitirung nach der eben ausführlich erf * und präzisirten Fassung sich ausdrücklich nur bezeichnet fee, ö ö Fall des §. III., wo nämlich die Anklage von der stind e fn 2. sammlung ausgeht, es nicht blos zur Beseitigung don Zwei a den dern überhaupt wünschenswerth wäre, zu bestimmen, wee gien, Es übrigen Fällen der Rehabilitirung mit dem inte ag 3 * ssenschaft könnte sonst immer zweifelh seiben, ob * . e. ben stůndischen sich befugt finden könnte, auf d de eder n n id i ubirten Sf⸗ Rechten für einen durch ein mili e ein Bfftzier aus dem sizier anzutragen. Es könnte e „ständischen Rechte verlustig SOffzzierstande entlassen und 22 Jahre lang exemplarisch gegangen ware, sich aber , 2. W eren fell ung semner Fut geführt habe; 32 . werde er nicht das nöthige Gewicht Rechte an, weil er, fürchten außer Beziehung mit ihm, kennt ihn haben; das Offtz ier er , nicht, in welcher Weise er sich geführt zar nicht mehr. . auch semer Entlassung in einem ganz andfren hat, indem g n. seinen Aufenthalt genommen hat, indem er Lort Theile der n, bie Kreisstände des Kreises, den er bewohnt, * Nitterg't . Vertrauen zu ihm gewonnen, daß sie sich veranlaßt hätten n . ** Sr. Masestät auf Rehabilitirung desselben anzu⸗ een onsg wilrde dann zweifelhaft sein, ob sür diesen Weg im 5. nach jener Fassung irgend etwas vorgezeichnet. sei, und ich fann nicht leugnen, daß es wünschenswerth sei, in dieser Weise . zweifel dahin zu heben, daß es einer ständischen Versammlung nicht verboten sei, das Begnadigungsrecht in dieser Art nachzusuchen, auch für den, der nicht durch ihre Anklage ausgeschieden k ö Kriegs Minister von Boyen: In Hinsicht auf die militairi= schen Verhältnisse scheint es gar keinem Bedenken unterworfen, daß man von dem Grundsatze ausgehen muß, daß, wenn Jemand getrennt von dem Ofsizierstande gelebt hat, die militairischen Gerichte keine Cognition von ihm haben, sondern den anderen Körperschaften, die sein Leben beobachten konnten, überlassen missen, den Antrag zu ma⸗ hen. Es mögen nur sehr wenige Fälle vorkommen, so daß ich glaube, es würde nicht einmal nöthig sein, sie im Gesetz besonders zu berühr ren. Es schweben mir Erinnerungen aus ilterer und neuerer eit vor; es wäre möglich, daß im Laufe des Krieges ein Ofsizier ent schieden der Feigheit beschuldigt würde und auf Grund dieses ent lassen sei; daß sich aber hinterher, nach vielen Jahren, vielleicht, ge⸗ zeigt habe (mir ist ein solcher Fall bekannt), daß dies, durch eine Verleumdung, eine Verwechselung der verschiedenen Zustände herbei⸗ geführt sei; in einem solchen Falle würde es dem militairischen Ge⸗ richt, der militairischen Körperschaft ganz unbenommen bleiben können, einen Antrag auf Rehabilitirung zu machen. In allen übrigen Fäl⸗ len aber gehört der Offizier. wenn er aus dem Offizierstande ent⸗ fernt ist, ganz allein der Körperschaft an, in welche er eingetre— ten ist. Graf York: Ich erlaube mir auf das zurückzukommen, was ich
gleich anfangs geäußert habe, daß es mir scheint, als wenn die stän⸗
dische Versammlung in allen den Fällen, wo mit dem Ausschluß aus ihrer Mitte nicht auch zu gleicher Zeit die Bescholtenheit verbunden wäre, wohl auch auf Rehabilitirung wieder antragen könne, das heißt auf die Rückgabe der Fähigkeit, wieder in der ständischen Versammlung Platz nehmen zu dürfen. Im entgegengesetzten Fall muß ich bestimmt der Meinung bleiben, daß der, welcher für bescholten erachtet ist, siberbaupt nicht mehr fähig ist, wieder aufgenommen zu werden. Eine Stimme: Nach dem Stande der Sache, wie sie jetzt steht, muß ich dem widersprechen. Wir haben alle Lie für bescholten erklärt, welche unter Nr. 1 a und h des ersten Paragraphen be— griffen sind; es kann Jemand aber einem Kriminal-rtheil verfallen,
.
nachher aber wieder begnadigt und wieder hergestellt werden; soll der sein ganzes Leben hindurch bescholten bleiben? Ich glaube, das ist unmöglich. .
Marschall: Der Referent hat darauf verzichtet, daß eine Fragestellung erfolge.
Graf von Arnim: Ich glaube, über den Punkt würde man sich einigen müssen; mein Antrag geht dahin, daß zu 8. 5, wo es heißt: „Die Wiederzulassung zur Ausübung ständischer Rechte wer⸗ den Wir nur auf den Antrag der Versammlung, welche die Anklage beschlossen hat, genehmigen“, hinzugefügt werde: „daß auch in den übrigen Fällen der Ausschließung von ständischen Rechten die stän= dische Koͤrperschaft auf die Wiederzulassung und Begnadigung, antra⸗ gen können“; und ich finde es in dieser Beziehung nicht nöthig, den linterschied zu machen, den ein Redner var mn hervorgehoben hat; indem einmal sich nicht annehmen läßt, daß die ständische Jörperschast einen Mann, der nach wie vor bescholten ist, zum Gegenstande eines Begnadigungsgesuchs machen wird; noch weniger aber, daß, wenn eine solche Verirtung auch stattfinden sollte, Se. Majestät der König au einen solchen Antrag eingehen würde, und hierin, glaube ich, liegt ein genügender Schutz. Meine Frage geht daher dahin: „Soll bei
der Regierung beantragt werden, die ständische Körperschaft für be⸗ fugt anzuerkennen, auch in den Fällen auf Wiederzulassung zu stäñ⸗
dischen Rechten anzutragen, in denen nicht von ihr selbst die Anklage
ausgegangen ist?“
Referent: Das ist das Amendement der Abtheilung. Ich nehme keinen Anstand, ihm beizutreten und es zur Abstimmung brin⸗
gen zu lassen; ich halte es für wichtig und wesentlich.
Landtags-Kommissar; Gegen einen solchen Antrag würde von Seiten des Gouvernements nichts zu erinnern sein, wenn er nicht allein dahin ginge, eine auf diese Weise bescholtene Person zu den ständischen Versammlungen wieder zuzulassen, sondern dieselbe in allen Beziehungen zu rehabilitiren. So aber, glaube ich, kann das Amendement auch nur verstanden werden. Für diesen Fall ist gewiß nichts dagegen zu erinnern, wenn ich gleich hinzufügen muß, daß ich den Zusatz nicht für nöthig halte, weil es sich von selbst versteht, daß einer ständischen Versammlung eine solche Bitte nicht verwehrt werden kann und wird.
Graf Arnim: Ich würde mich jedenfalls dem Antrage der Abtheilung anschließen. Es befindet sich nur ein Ausdruck darin, weshalb ich dem von mir gestellten Antrage den Vorzug geben würde; es heißt nämlich:
„Die Abtheilung hat einstimmig erkannt, daß hierbei gar nicht n diejenigen Fälle gedacht worden sei, in welchen nach S. ]. Nr. 1 bis 3 die Ausschließung von ständischen Versammlungen 6 jure eintreten soll.
; 4. . dafür:
aß den betreffenden ständischen Körperschaften auch für diese Falle
das Recht beizulegen sei, auf Wiederzulassung des Bescholtenen
nach Ablauf ven fünf Jahren antragen zu dürfen.“
Darin möchte aber der Sinn liegen, als wenn sie eine beschol h. ö holtene nn . zu bee Hel nl g ge hren un! und ich glaube, daß as Recht, welches übereinstimmend in Anspruch genommen wird, da⸗ 2 in lassen eig daß einer Körper . auch für diesen Fall das echt beizulegen sei; die Wiederzulassung des Ausgeschlossenen
zu den ständischen Versammlun 6 Uusge ; Gnade beantragen zu dürfen. gen bei Sr. Majestät im Wege der
2
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Referent: Die mit Recht gerügte Sꝛsung dieses Satzes wird die Abtheilung gewiß nicht vertheidigen. Im llebrigen bemerke ich daß die Abtheilung nur den ständischen Standpunkt ins Auge gefaßt hak. Sie hat sich nicht damit beschäftigt, inwieweit eine selch Zu⸗ lassung überhaupt möglich wäre, wenn eine Rehabilitirung im Wege der Begnadigung durch des Königs Majestät eingetreten ist. Ich trete ohne Bedenken jetzt dem verbesserten Vorschlage, der von dieser Seite gemacht worden ist, vollkommen . e Marschall: Der Referent beharrt also nicht bei der Ansicht, daß eine Fragestellung nicht erforderlich sei? ⸗ Referent: Den, Antrag, welchen der Graf Arnim vorge schlagen hat, wünschte ich angenommen zu sehen. Mehrere Stimmen treten dem. Antrage bei. Marschall: Der Antrag ist unterstützt worden, und da er auch hinreichend verstanden ist, gehe ich sogleich zur Srageste lun über, in der Weise, daß die, welche ihm nicht beitreten, dies durch Aufstehen zu erkennen geben würden. (Der Antrag wird angenommen.) Wir kommen nun zu §. 6. Referent verliest 8. 6: „Die ständischen Rechte ruhen: . . j) in allen den Fällen, in welchen das Bürgerrecht oder Ge⸗ meinderecht ruhen; . . 2) wenn eine Kuratel- oder Kriminal-Untersuchung eingeleitet ist; Z) wenn eine ständische Versammlung nach Nr. lil. den Beschluß
gefaßt hat, das Verfahren eintreten zu lassen, bis ein rechts—⸗
kräftiger Ausspruch ergangen ist. Das Gutachten dazu lautet: „Die ständischen Rechte sollen in den drei in diesem Paragraphen angegebenen Fällen ruhen. ⸗ . . Die Abtheilung findet es bei dem jetzigen Zustande unseres Kri⸗ minalgerichts⸗ Verfahrens einigermaßen bedenklich, der Einleitung einer Kriminal-Untersuchung ohne Weiteres diese Wirkung beizulegen. Sie ist indessen einstimmig der Ansicht, daß sich dieser etwaige Uebelstand nicht bei Gelegenheit der jetzigen Verordnung beseitigen läßt, spricht jedoch den Wunsch aus, . J daß baldmöglichst festere Formen für die Einleitung einer Krimi. nal⸗Untersuchung im Wege der Gesetzgebung geschaffen werden möchten.“ . Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist ein Ein- verständniß mit dem Antrage des Aus schusses vorauszusetzen, und wir können daher zum §. 7 übergehen. Referent: 8. lautet: . . „Alle den vorstehenden Anordnungen zuwiderlaufende Vorschriften werden hiermit aufgehoben.“ Die Abtheilung hat ihn einstimmig angenommen. . ELiest): „Der §. VII. ist einstimmig als erwünscht und zweckmäßig anerkannt worden. Als Hauptfrage wird zur Abstimmung vorgeschlagen: Tritt die hohe Kurie dem Entwurfe der Verordnung bei? ( Schließlich wird bemerkt, daß der in der Denkschrift in Aussicht gestellte Erlaß einer Instruction an die Gerichts ö Militair⸗- und städtischen Behörden dringend nothwendig erscheint. Marschall: Auch hier ist dem Antrage des Ausschusses bei⸗ gestimmt worden. Westere Gegenstände liegen zur Berathung nicht vor, und ich muß mir vorbehalten, zu der nächsten Sitzung später einzuladen. Die Sitzung ist geschlossen.
(Schluß der Sitzung 43 Uhr.)
Hichtamtlicher Theil.
nh alt.
ö Berlin, 11. Mai. Aus dem Ministerium der geistlichen An⸗ gelegenheiten sind kürzlich in der Angelegenheit des Predigers Uh⸗ ich, auf welche schon lange her die gespannte Aufmerksamkeit des Publikums gerichtet ist, dem Konsistorium der Provinz Sachsen Mit⸗
theilungen gemacht worden, welche eine endliche Erledigung der Sache bald erwarten lassen. Wir glauben den Lesern der Allge⸗
meinen Preußischen Zeitung rinen Dienst zu erzeigen, wenn wir die aus zuverlässiger Quelle uns zugekommenen Aktenstücke welche den Gegenstand der obengedachten Mittheilungen bilden, nachstehend veröffentlichen:
Ew. Hochehrwürden haben Sich in einer Immediat⸗Vorstellung vom Ibten v. M.) an des Königs Majestät gewendet und um „Schonung und Geduld“ gebeten. Des Königs Maje stãt ha⸗ ben hierauf unter dem Z0sten Less. M. das Weitere an mich zu ö. lassen geruht, und bin ich ermächtigt, Ihnen eine vollständige , schrift dieses Allerhöchsten . wie mittelst der beigefügten An⸗ lage **) geschieht, mitzutheilen. .
j Ca, ag h iber werden hieraus ersehen, in welcher Weise ö. in der evangelischen Landeskirche zu Recht bestehende Kirchen eg. ment seine Pflicht und Aufgabe erfassen muß, und welches n . liegenheit des einzelnen Geistlichen ist. Dem Kirchen⸗Regimen 6 es ob, das Bekenntniß evangelischen Glaubens, auf welche die 96. gegründet ist, und die Ordnungen, welche in iht in. . ei verfassungsmäßig eingeführt sind, zu schützen. Dem Geist . ö cher Amt und Beruf in dieser Kirche empfangen hat, lieg ! ob, das Bekenntniß und die Ordnungen seiner Kirche zu ehren . l. Stellung nicht zum Stützpunkte feindlichen Angriffs . a benutzen. Diese Pflicht wird von der großen Gesammih eit — 6 gelischen Geistlichen des Landes richtig erkannt und n,. igt. . Bekenntniß und die Ordnungen der Kirche werden von ü 1 mu und gehalten, und nur in wenigen Fällen hat das Kirchen⸗Regime sich in die unabweisbare Nothwendigkeit versetzt gesehen, . nen Auflehnen gegen die kirchliche rn n, mit den ihm anvertrau— ten Mitteln kirchlicher Zucht entgegenzutreten,. é
Diese Achtung gegen das ge en tniß und dieser Gehorsam oe gen die Ordnungen der Kirche, von deren Erweisung den einze h. Geistlichen zu entbinden, mit der Pflicht des Kirchen- Regiments sich nicht verträgt, läßt der Freiheit der Forschung und Ueber zeugung ei⸗ nen weiten Raum. Es besteht unter der Zahl derer, welche das Be⸗
) Vergl. unten sub B.
**) Vergl. unten sub A.
kenntniß und die Ordnung der Kirche in Ehren halten, eine Man⸗ nichfaltigkeit der Richtungen und Auffassungen. Viele unter ihnen, und unter diesen wackere und achtungswerthe Geistliche, nehmen für sich die Bezeichnung eines Rationalisten in Anspruch; Andere haben einen anderen Standpunkt. Das Nirchen⸗Negiment achtet es nicht für seinen Beruf, der Mannichfaltigkeit in der Aneignung des geoffenbarten Heils mit Mitteln äußerlicher Zucht in der Kirche ent⸗ gegen zu treten; es vertraut der einenden Kraft des Geistes Gottes und seines Wortes. Wem das mit der Ehrfurcht gegen das Be⸗ kenntniß und dem Gehorsam gegen die Ordnungen der Kirche ver⸗ einbare' Maß christlicher Freiheit genügt, hat in ihr keine Anfechtung zu befahren. .
Dagegen darf die Kirche auf ihrem eigenen Boden und in den von ihr selbst verliehenen Aemtern einem Bestreben, ihr Bekenntniß und ihre Ordnungen zu zerstören, auf keine Weise Raum geben. Sie kann es nicht gestatten, daß in Schrift und Predigt und in Volks⸗ Vorträgen ihr Bekenntniß von ihren eigenen Dienern mit Gering⸗ schätzung behandelt, daß in der Liturgie und in der Verwaltung der Sakramente ihre Srdnungen nach dem Gefallen der einzelnen Geist⸗ lichen verändert oder die Massen zu einer Reform in der Kirche auf⸗ gerufen werden. Dem Kirchen- Regiment ist auch hierin, wie, Ew. Hochehrwürden seit Jahren an sich selbst zu erfahren Gelegenheit ge⸗ habt haben, das Verlangen nicht fremd, durch Langmuth und Scho⸗ nung zu heilen. Es würde aber, zu einer schließlichen Entscheid ung gedrungen, nicht umhin können, einem solchen Verhalten, als einem ordnungswidrigen, entschieden entgegenzutreten und ihm den Raum innerhalb der in der Kirche bestehenden Aemter zu, versagen.
Für eine Auffassung, welche hierin sich᷑ in keiner Weise mit der in der Kirche bestehenden Ordnung zu versöhnen vermöchte, würde, so schmerzlich auch das Kirchen Regiment einen jeden Abfall von der Rirche stets empfinden muß, doch kein anderer Weg übrig sein, als die von der bürgerlichen Gesetzgebung des Landes in dem Allerhöch⸗ sten Patente vom 30. März d. J. geöffnete Freiheit des Aus scheidens. . Ew. Hochehrwürden wollen nach den Ihnen hier vorliegenden Momenten mit sorgfältiger Erwägung Ihres wirklichen Standpunktes zu dem Bekenntniß und den Ordnungen der evangelischen Kirche nun⸗ mehr ermessen, was Ihr Gewissen von Ihnen fordert, zu thun, und was die Pflicht dem Regimente der evangelischen Kirche auferlegt, seinerseits nicht zu unterlassen.
Berlin, den 7. Mai 1847. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. (ͤgez. Eichhorn. An den Prediger Herrn Uhlich, Hochehrwürden zu Magdeburg.
A.
Ich übersende Ihnen hierbei eine Vorstellung des Pfarrers Uhlich in Magdeburg, auf welche Sie ihn unter, Mittheilung dieses Befehls zu bescheiden haben; der Uhlich nennt sich einen Nationali⸗ sten. Ich weiß, daß es viele Rationalisten unter den Geistlichen der evangelischen Kirche giebt, und unter ihnen sehr ehrenwerthe Man⸗ ner; das Kirchen Regiment läßt, sie unangefochten, weil ihre Glau bens-Ansicht ihnen gestattet, sich in dem Gehorsam gegen die it⸗ nungen der Kirche zu halten und nicht als offene Bekämpfer derselben und ihrer Lehre aufzutreten; für den individuellen Glauben hat das Kirchen = Regiment keine Inquisition; es ist aber seines Amtes, gegen solche Leh ter der Kirche einzuschreiten, welche wider das Bekenntniß derselben kimpfend auf. treten in Schrift und Predigt, in Liturgie oder Verwaltung . Sar amente, in Volks⸗-Vorträgen endlich, in welchen sie über die ranzen ihres Berufs hinausgreifen, und der Pfarig Iihlich steht seit lange unter solchen in den vordersten Reihen , , , — Da der . Uhlic sich auf sein Gewissen beruft, so wirt dasselk ö gesagt haben, aß es sich mit gutem Gewissen auch nicht verträgt, Namen und Autori⸗ tät eines Dieners der evangelischen Kirche zu mißbrauchen zu dem Versuch, diese Kirche zu verwirren und den Glauben ihrer Glieder zu untergraben. Es steht ihm frei, ein Viener. seiner Lehre zu blei⸗ ben, wenn er sich mit der der evangelischen Kirche nicht zu vertragen vermag, aber nicht als Lehrer dieser Kirche selbst, welche ein an= here, Bekenntniß als das seinige hat, das sie nig. aufzugeben gesonnen, und bei welchem sie zu schützen Meine Pflicht ist. — Mein Patent vom 30. März d. Y. hat Jedem, dem sein Gewissen verwehrt, seine Gemeinde im Bekenntniß der Kirche zu stärken, den Weg gezeigt, aus diesem Konflikt zu kommen, ohne in den anderen rn ahltẽn Gewissens Wider spruch zu verfallen. Dem Pfarrer Uhlich muß es daher überlassen bleiben, ob er diesen Weg erwählen oder ob er, wie die Menge der rationalistischen Geistlichen, sich den Ord⸗ nungen der Kirche und den Forderungen des Amtes, nach welchem er sich nennt, fried sam und ohne, , 6 fügen 3. ( . Täalle ‚ or vor 3Dder ? . ö 8 Mo In beiden Fällen wird er vor jeder Anfechtung vollkommen siche . Berlin, den 30. April 1847.
gez. Friedrich Wilhelm.
An den Staats-Minister Eichhorn.
B. Mein König und mein Herr) . ö
Ew. Königliche Majestät bitte ich um christliche Schonung und Geduld, und ich weiß, daß ich diese Bitte aus dem Herzen vieler Tausende spreche. ⸗. .
Ew. Majestät erblicken in der evangelischen Kirche Ihres Landes eine Anstalt, welche unabänderlich auf dem Bekenntniß der Reforma⸗ toren ruhe. Ew. Majestät sind daher geneigt, in dem Verfahren der⸗ jenigen Geistlichen, welche dies Bekenntniß nicht mehr zu dem ihrigen machen können und dieser Ueberzeugung gemäß ihr Amt verwalten, Untreue und Auflehnung gegen göttliche und menschliche Ordnung zu erblicken. Ew. Majestät Konsistorium verfährt nach diesem Maßstabe; demnach ist meine Stellung, der der Behörde gegenüber, eine solche geworden, daß ich heute in' meinem Amte allenfalls noch geduldet, mor⸗ gen vielleicht schon mit Entfernung aus demselben bedroht bin.
Hier ist es, wo ich um Schonung. und Geduld bitte.
Ich bin auf der Königlichen Universität Halle von Rationalisten zum Geistlichen gebildet; ich bin mit meiner offen aus gesprochenen Ansicht vom Christenthum in meine geistlichen Aemter eingeführt worden; ich wirke darin seit drei und zwanzig Jhren, nicht ohne Segen, und weder meine Erfahrung noch mein Studium haben mich von meinem Rationalismus zurückgebracht. In demselben Falle sind viele Geist⸗ liche; unsere Auffassung des Christenthums theilen viele Tausende von Ew. Majestät Unterthanen, und unser Leben mag sich darüber aus weisen, ob wir darum schlechtere Unterthanen sind. .
Wir können irren, und Ew. Majestät können Recht haben, in= dem Sie wünschen, daß der Rationalismus vor dem Glauben der
Beilage
— D— — mn
Reformatoren verschwinde. Der Rationalismus wird auch gewiß un- kerliegen und verschwinden, wenn er wirklich ein Feind des Christen⸗ thums. ist. Aber das Evangelium reicht für seine Kämpfe nur eine einzige Waffe dar, das Schwert des Geistes, also Belehrung, Ueberwindung durch Gründe; und dessen scharfe Spitze kehrt es nur gegen Eine Klasse von Menschen, gegen die Heuchler.
ö. Wir rationalistischen Geistlichen befinden uns mitten in der evan⸗ , . ö haben uns nicht hineingeschlichen, sondern sind k. gesetzlichen Behörden hineingerufen worden, können uns auch
s heute nicht davon überzeugen, daß wir mit unserem Rationalismus nicht ihre wohlberechtigten Diener wären. Ist es nun nicht hart, wenn wir von unserer Behörde gedrängt und bedroht und dadurch in die schlimme Wahl hineingetrieben werden, entweder zu heucheln der unseren Wirkungskreis wider unsere Ueberzeugung aufzugeben? Diejenigen von uns, welche bisher ungeachtet aller drohenden Zeichen blieben, was sie waren, sind sie nicht dem Dienst der Kirche und des Staates immer noch ersprießlicher, als diejenigen, denen es leicht wird * Ueberzeugung nach den Umständen zu verändern? Was hilft das , wenn der Glaube, also die redliche Gesinnung, die
Ew. Majestät bitte ich flehentlich, gebieten Sie Ihren Behör⸗ den auf dem eingeschlagenen Wege Einhalt, und haben Sie Geduld mit ung . ja Ihre Unterthanen; lassen Sie uns in unse⸗ . 8 vol aebBene ni s * ü s. ,, von Gott gegebenen Könige unseren väterlichen Beschützer J 4 Sti wenn wir denn im Irrthum sind, wird vor der Macht der Wahrheit verhallen, wir werden, eines anderen überzeugt werden oder aussterben, und die Rechtgläubigkeit wird einen zwar langsameren Sieg, aber einen Sieg nach christlicher Kampfes⸗ regel feiern. Jene Stimme, welche dort in Jerusalem im hohen Rathe noch eine Seltenheit war, darf wohl auf eine Stelle im Rath christlicher Mächtigen Anspruch machen, die Stimme Gamaliels:
„Ist der Rath oder das Werk aus den Menschen, so wird es untergehen. Ist es aber aus Gott, so könnet ihr es nicht dämpsen, auf daß ihr nicht erfunden werdet, als die wider Gott streiten wollen.“
In tiesster Unterthänigkeit
Ew. Königlichen Majestät getreuer Unterthan der Prediger (gez.) Uhlich.
Magdeburg, den 16. April 1847.
*
n
Inland. Provinz Brandenburg. Bevölkerungs⸗ Liste des Regie—⸗ rungs-Bezirks Frankfurt a. d. O. — R hein-Provinz. Kollekte für den evangelischen Diakonissen⸗-Verein. . .
Deutsche Bundesstaaten. Kö nigreich Bavern. München. — Schreiben aus München. (Deputation der Studenten⸗-Verbindungen Tom Könige empfangen; Heriicht über unerfreuliche Nachrichten aus Athen.) — Königreich Sach sen. Prinz Ernst *.
Desterreichische Monarchie. Krakau. Stempel⸗Vorschriften.
Frankreich. Paris. Das Land Kabylien und die Expedition des Marschall Bugeaud. — Das Ministerium. — Die Einleitung des Cu— bisresschen Prozesses vor dem Pairshofe. — Unterschleife und Bestechun⸗ gen. — Gerichtliche Vorladung wegen Duells. — Warnung vor Ge— traide Wucher. Vermischtes. — (Tel. Dep.) Modification des Ka— binets.
Großbritanien und Irland. London. Kabinets Rath. Groß⸗ fürst Konstantin. Annahme des Vorschlags auf Bewilligung eines Diskonto's für die Anleihe- Einzahlungen im Unterhause. — Getraide⸗ Einfuhr-Zoll. Geldmarkt.
Niederlande. Aus dem Haag. Das Getraidegesetz. — Aerndte⸗ Aussichten. .
Belgien. Brüssel. Ertrag der Eisenbahnen. — Verlegenheiten der Auswanderer. (Tel. Dep.) Auflauf. ;
Schweiz. Kanton Bern. Kreisschreiben des Vororts.
Spanien. (Tel. Dep.) Vertagung der Cortes.
Wissenschaftliche und Kunst-Nachrichten. Zur neuesten Litera— tur. — Zur Kunst Archäologie.
Handels und Börsen-⸗Naͤchrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt⸗ bericht.
.
Provinz Brandenburg. Frankfurt a. D., 12. Mai. Nach der Bevölkerungs- Liste des Regierungs-Bezirks Frankfurt a. O. für das Jahr 1846 sind daselbst 7367 Paare getraut und 32,801 Kinder geboren, Gestorben sind dagegen 22,021 Personen, folglich 10,780 Personen mehr geboren als gestorben.
Bei Vergleichung der Bevölkerungs Liste für das Jahr 1846 mit der für das Jahr 1845 ergiebt sich, daß im Jahre 1816 16 Ehen weniger geschlossen, 895 Kinder weniger geboren und 2962 Personen mehr gestorben sind, als im Jahre 1815.
Von den im Jahre 1846 Geborenen waren 16,897 Knaben und 15,904 Mädchen, unter welchen 335 Zwillings- und 5 Drillings⸗ Geburten. Die Zahl der unehelich Geborenen beläuft sich auf 2989 und hat sich gegen das Jahr 1845 um 24 vermehrt.
Das Verhältniß der unehelich Geborenen zu den ehelich Gebore— nen stellt sich bei der Civil-Bevölkerung wie 1 zu 106, in den Städten ohne Militair wie 1 zu 12 und in den Städten mit Mili— tair wie 1 zu 73, auf dem platten Lande dagegen wie 1 zu 114. Todtgeboren sind im Jahre 1846 1424 Kinder, und zwar 61 weni⸗ ger als im Jahre 1845.
Das natürliche Lebensalter haben erreicht und sind an Entkräf⸗ tung gestorben: 2785 Personen, unter denen 26 männlichen und Z3 weiblichen Geschlechts das 9yoste Lebensjahr zurückgelegt haben.
Den Tod durch Selbstmord haben sich 110 Personen gegeben und 362 denselben gewaltsam in Folge von allerlei Unglücksfällen gefunden, 231 Mütter verloren das Leben bei der Niederkunft im Kindbetté.ů Die Pocken rafften 80 Menschen hinweg,
Nach einer Bekanntmachung vom 11. März v. J. ist die Civil⸗ Bevölkerung des Regierungs Bezirks auf 316,766 Einwohner ange⸗ nommen worden, die statistische Tabelle des Jahres 1846 ergiebt eine Einwohnerzahl von 830,490.
Rhein⸗Provinz. Das Amtsblatt der Regierung zu Düs— seldorf enthält die Bekanntmachung, daß die hohen . der
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten und des In- Verfügung vom 97. d. M. dem xrheinisch westfälischen ildung und Beschäftigung evangelischer Diakonissen eine 1 und Haus Kollekte in den evangelischen Gemeinden vinz und, der Provinz Westfalen mit der Maßgabe die Kirchen-Kollekte am ersten Sonntage im aus-Kollekte aber durch Agenten der Anstalt aten Mai und Juni abgehalten werde.
nern mittelst Verein für B jährliche Kircher der Rhein⸗Pro bewilligt haben, daß Monafe Mai, die H jedesmal in den Mon
Deutsche Bundesstaaten.
Königreich Ba München vom 19. Mai ge hatte gestern Abend, Kanonenschlag auf d durch dessen Losgehen die erschreckt wurden.
Nürnb. Korr. schrieben: „Irgend ein muthwilliger Bursche zapfenstreich, einen sogenannten em Platze vor der Hauptwache hingeworfen, Wache und die Bewohner der Umgegend da es gerade Sonntag Leute vor der Hauptwache, g verhielten, wie denn überhaupt in unserer
kurz vor dem
ckt Auch versammelten sich, und ein schöner Abend war, sogleich viele die sich jedoch ganz ruhi
Stabt fortwährend eine musterhafte Ruhe und Ordnung herrscht.“
O Ytünchen, 10. Mai. Heute Nachmittag empftag der Kö⸗ garantirten Studenten⸗Verbindun⸗ Audienz gebeten hatten, um Sr. Majestät nicht Allerhöchsten Entschließungen, durch welche eine neue Verbindung genehmigt und gewisse den Zutritt zu der dungen äußerst beschränkende Verordnungen außer Kraft gesetzt wor— den sind, ihren Dank auszudrücken, f die liche Genehmigung zu ei zu erbitten, durch welche diese Studentenschaft lichen Beweis ihrer durchaus loyalen Gesinnung zu geben wünschen. Deputirten herablassendste
nig die Senioren der gen, welche um eine blos für die neuesten
sammtlichen
ondern um zugleich die König⸗ nem Sr. Majestät zu bringenden Fackelzug ämmtlichen Verbindungen für sich und Allgemeinen
erwähnte Bitte huldvolle Geneh— n t und in Folge davon herrschte unter der weit überwiegenden Mehrzahl der Studentenwelt eine wahre Begeiste Der fragliche Fackelzug wird übermorgen stattfinden. In einer Zeit, wo so viel von Demonstrationen die Rede ist, und gerade unter den gegenwärtig hier in München obwaltenden Umständen, , gegen einen Privatdocenten wegen un⸗ 1 kö vom Lehrstuhle herab eine Untersuchung ein⸗ gung vol , n. 9. dürfte diese öffentliche Gesinnungs⸗Darle⸗ i , 3 . achtbaren Zheiles der gesammten studi⸗ daha b ld ben dn . g n , . werth sein ö n legen zu mn tflen. rauf diese Neuigkeit einen besonderen Werth
Bestätigt sich ein leider sehr unerfreuliches Gerücht, dann hat
migung erhalten hat,
wo sicherem
Sonnabend den 15 en Mai.
Frankreich.
Paris, 9. Mai. Die vielbesprochene Expedition, welche am 7ten d. M. von Algier nach Kabylien abgehen sollte, und die also in diesem Augenblick bereits unterweges ist, wird unter den unmittel- baren Befehlen des Marschall Bugeaud stehen. „Der Zweck der Er⸗ pedition“, sagt jetzt das Journal des Dabats, „scheint zum Zweck zu haben, sich über das Lager von Aumale, die Ebene von Hamsa und durch das Thal des Summam, eines bei Bugiga in Fas Mittelländische Meer einmündenden Flusses, nach Bugia zu richten. Diese Gegend liegt außerhalb und südwestlich von dem Kabylien des Dschurdschura⸗ Gebirges, welches sich zwischen Aumale und Dellys erstreckt, während das andere Kabylien zwischen Setif und Bugia gelegen ist. Mit dem ersteren dieser beiden Länder wurde dle bekannte Uebereinkunft geschlossen, nach welcher die Stämme eine Auflage zu zahlen und über die Sicherheit des Handelsverkehrs zu wachen haben. In Ausführung dieser Bedingungen werden un= fere Truppen in die ses Land nicht eindringen. Es scheint aber, daß mit den Kabylen der Gegend von Setif bis Bugia nichts Aehnliches abgeschlossen worden ist, und man m uß annehinen, daß der Mar⸗ schall Gouverneur zur Unternehmung des Marsches nach Bugia seine Gründe hatte, die später genau bekannt werden müssen. Die dieser Stadt benachbarten Bevölkerungen haben sich schon unterworfen. Dasselbe ist nach Setif hin geschehen; aber in der Mitte des Landes hat sich einige Widersetzlichkeit gezeigt. Vielleicht ist der Be⸗ schluß des Marschalls durch die Anarchie der Kabylen-Stämme und durch die Nothwendigkeit, diesen unwissenden Völker⸗ schaften unsere Streitkräfte zu zeigen, veranlaßt worden. Alles deutet übrigens darauf hin, daß man auf keinen Widerstand treffen und daß dies weniger ein Feldzug als eine militairische Pro⸗ menade in rein politischer Absicht sein wird. Man darf auch nicht vergessen, wenn man von Kabylien wie von einem einzigen Lande spricht, daß die berberischen Bevölkerungen, welche Kabylen genannt werden, sich vom Isser, einen Tagemarsch von Algier, bis jenseits Philippeville in der Provinz Konstantine ausdehnen. Der ganze Theil dieser Provinz, der sich nördlich von Konstantine hinzieht, ist ein von dem Scheik Bu Akas, unserem Verbündeten, regiertes Ka⸗ bylien. Es giebt aber noch das Kollo-Kabylien; und auch die süd⸗ lichen Gebirge, wie die Aures, siud von Kabylen bewohnt. Ein Ar⸗ tikel des Moniteur algerien vom 30. April zeigt, daß es sich nicht davon handelt, in den Theil von Kabylien einzudringen, für den neulich Ben Salem und Bel Kassem zwei Kabylen-Chefs, die jetzt als Oberhäupter des in zwei Bezirke eingetheilten unterworfenen und tributpflichtigen Landstrichs eingesetzt sind) mit dem Marschall eine Uebereinlunft abgeschlossen haben.“ Dieser Artikel des amt⸗ lichen algierischen Blattes meldet, daß in Folge der Unterwerfung Ben Salem's und Bel Kassem's die Kabylenstämme der nördlichen und südlichen Dschurdschurakette unterworfen seien; es blieben mit⸗
unser Hof Zestern Abend nichts weniger als beruhigende Nachrichten über den Stand der Dinge in Athen erhalten. der außerordentlichen Gelegenheit, durch welche die fragliche Depesche hierher gelangt sein solle, allem Anscheine nach nicht eingetroffen.
Privatbriefe sind mit
Königreich Sachsen. den vom 12. Mai: auf dem Schlosse Wesenstein nach kurzer Krankheit Se. heit der Prinz Ernst, zweiter Sohn Sr. Kön Der Prinz hatte vor mehreren W Anfall von Grippe glücklich überf milie Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Lande zu Wesenstein, allwo Höchstderselbe noch bis vor wei an den gewöhnlichen Promenaden Theil nahm. wickelte sich plötzlich ein bedenk l Krankheit (Morbus maculosus) strigen Tage
Die Leipz. Ztg. meldet aus Dres⸗ Am heutigen Morgen früh 4. Uhr verschied
Königl. Ho⸗ igl. Hoheit des ochen in Dresden einen tanden und befand sich mit der Fa— Johann seit kurzem auf dem
In dieser Zeit ent⸗ iches Kranksein — die Blutflecken⸗ — zu welcher sich alsbald rigen 6 Nervenschlagfluß gesellte, an welchem S nigl. Hoheit schon heute früh sein theures, hoffnungs volles Leben zum größten Schmerz der gesammten Königlichen Familie beendet hat.“
Oesterreichische Monarchie.
Mai. Der Kaiserliche Hof-Commissair, Graf 2 ͤ 23sten v. M. noch Folgendes in Hinsicht auf die Stempel⸗Vorschriften zur Nachachtung bekannt g „Das in Krakau und dessen Gebiete dermalen vom Jahre 1833 der erloschenen krakauer Regierung hat noch zu dem Zeitpunkte in Wirkfamkeit zu bleiben, in w Justizverfassung und die österreichischen Justizgesetze in dieser in Kraft treten werden. Hieraus ergiebt sich die Folge, daß der Wirksamkeit dieser Stempels r . gestellten Urkunden, wenn sie den hier gi pelt sind, auch in den übrigen dem Stempelgesetz unterworfenen
Krakau, 2 Deym, hat unterm
geltende Stempelgesetz fernerhin bis elchem die ö 1Gebietstheilen für die Dauer örschtiften die in dem krakauer Geb iltigen Vorschriften gemäß
ls gesetzlich
Gebiete ansgestellten Urkun= Stempel vorschriften entsprechen, Vorkommens wegen nicht beanstandet werden können. Parteien bei den Behörden und die Ausfertigungen teien können, wie es sich von selbst versteht krakauer Stempel⸗ haben, als es sich um Verhandlunger
Es werden demnach
Bezüglich auf die Eingaben der dieser letzteren an Par— Vorschriften des noch in Gesetzes nur insofern Geltung Behörden in dem krakauer Gesuche und Eingaben der Parteien, Behörden und Aemtern in anderen stempelp
Gebiete handelt. die von hier aus bei
hin die Kabylen der anderen Bergseiten ununterworfen, wohin sich bie Expedition Bugeaud's wenden würde. Dies Blatt berichtet außerdem, daß alle Häuptlinge des Westens von Groß-Kabylien Zusammenkünfte mit Buͤgeaud gehabt, in welchen die Angelegenheiten am Nord- und Süd⸗ abhange des großen Dschurdschura geordnet worden. Diese Länder bilben zwei Gouvernements, das des Bel Kassem im Norden und das des Omar Ben Salem im Süden; beide sind vom Könige der Franzosen eingesetzt und bezahlen Tribut, nehmen keine Feinde Frank⸗ reichs auf und schützen den freien Verkehr, wogegen, so lange sie dies halten, keine Truppen in ihr Land dringen. e zĩ
Die Presse erklärt, daß sie eine viel höhere Meinung von den Herren Guizot und Duchatel gehabt und vön ihrer Gesinnung wie von ihrer Gewandtheit und Geschicklichkeit erwartet habe, sie würden, nach einer Reihe von Niederlagen für das Kabinet in die Alternative versetzt, in Masse abzutreten oder mehrere Mitglieder des Ministeriums aufzuopfern, den ersteren und allein möglichen Weg zur ehrenhaften Be⸗ seitigung des Kabinets vom 29. Oktober 1840 ergreifen. Sie hätten da⸗ bei freilich gewagt, daß ein Kabinet ohne sie zu Stande käme, möglich er⸗ weise sich auch halte. Allein wenn das der Fall nun nicht gewesen wäre und man sie wieder an die Spitze der Geschäfte hätte berufen müssen, so würden sie dann nur um so mehr jede Bedingung haben vorschreiben können. Auf dem jetzt eingeschlagenen Wege das Kabinet von neuem kräftigen wollen, sei ein großer Irrthum. Die Starken hätten noch nie dabei gewonnen, wenn sie die von ihnen als schwach Betrachte⸗ ten aufopferten, und es zeige das von wenig Muth und Selbstver—⸗ trauen. Man misse überdies gerecht sein, und da lasse sich denn ge⸗ gen die Verdrängten, die Minister der Marine, der Finanzen und des Krieges, gerade nicht mehr als gegen die Verwaltung derer des In⸗ nern? und der auswärtigen Angelegenheiten sagen. Das genannte Blatt rühmt das Verhalten des Herrn Lacave⸗Laplagne, der sich auch durch die angebotene Pairswürde und Präsidenten⸗ stelle am Rechnungshofe nicht habe bewegen lassen, seine Entlassung selbst zu nehmen, und der sich dadurch gegen die Herren Guizot und Duchatel in Vortheil gesetzt habe. Darin stimmt auch der Con— stitutionnel ein und wünscht nur, daß Herr Lacave⸗-Laplagne bei diesem ehrenhaften Verhalten bleiben möge. Sein Hauptfehler sei ohnehin nur, nicht gewußt zu haben, der Verschwendung seiner Kol⸗ legen hinreichenden Widerstand entgegenzusetzen. Eine Unwürdigkeit der Herren Duchatel, Guizot und Dumon sei es, ihn für ihre Ver⸗ schleuderungen büßen zu lassen. In der Sitzung der Pairs⸗Kammen, in welcher dieselbe sich zum Gerichtshofe konstituirte, waren 21 Mitglieder dieser Versammlung
Ländern eingebracht werden, gen haben, so wie die Parteien, chie bei den Behörden des krakauer Geb
den Stempelvorschriften dieser Länder zu ol⸗ welche aus anderen Ländern der Monar— ietes Eingaben überreichen, sich Stempel Gesetzes Was insbesondere die Taxen anbelangt, wovon der zweite Theil des Stem 10 handelt, so folgt aus dem Um⸗ vorläufig nicht in Wirk= äonzessionen, welche d. h. definitiv von ihnen l- und Taxgesetz vom; nnen, jedoch den
pel⸗ und Taxgesetzes vom 27. Januar 18. stande, daß dieses samkeit tritt, daß jene Ernennungen, von den Behörden im krakauer Gebiete ausgehen, beschlossen werden, ar 27. Januar 1830 vorschreibt, Gebühren unterliegen, dagegen jene auf Perso: pflichtigen Ernennungen, Stempel⸗ und Tar⸗-Gesetzes vom Sr. Majestät oder von setz Wirksamkeit hat.
len, wenn die Behörde dieses Gebietes ges falls vorgeschriebenen Ausfertigungs⸗ m diese Gebühren die Taxe
Gesetz in dem krakauer Gebiete ; Verleihungen oder Ko
ich der Taxe, welche das Stempe nicht unterzogen werden kö krakauer Stempelgesetze festgesetzt sind; ien im krafauer Gebiete bezugnehmenden tar⸗ Verleihungen und Konzessionen der Taxe des Januar 1840 unterliegen, n den Ländern ausgehen, wo dieses Ge—= tsich hierbei von selbst, daß in solchen Fäl⸗ dem krakauer Gebiete von einer Stempelgesetze dies⸗ Gebühren nicht mehr einzutreten ha— des österreichischen Gesetzes schon in genstand die Gebühr doppelt ent=
tion an die Partei in in dem krakaner
ben, insoferr sich schließen und somi richtet würde.“
t für denselben Ge
anwesend. Die Gesammtzahl der Pairs belief sich im Jahre 1841 auf 357, wird seitdem aber wohl um zehn bis zwanzig gestiegen sein. Als die Anklage⸗-Akte gegen General Cubidres verlesen war, der auf Grund der §8s. 179 und 405 des Strafgesetzbuches, welche sich auf Betrug, Actienschwindelei und Verleumdung beziehen, vor den Pairs⸗ hof gestellt ist, schritt die Versammlung zur Diskussion der vorläufi⸗ gen Frage, ob sich die Kammer für kompetent erkläre. Dies wurde bejaht und sofort eine Untersuchungs — Kommission niederge⸗ setzt. Das Tribunal erster Instanz' hat übrigens die Klage des Herrn Parmentier gegen den General Cubiéres und andere Äctionaite der Unternehmung von Gouhenans abgewiesen und die Vernichtung jener beigelegten Briefe vererdnes,; welche beschim. pfende Thatsachen enthielten. Aus der; Vertheidigungsrede des Herrn Billault vor diesem Gerichtshofe ging hervor, daß Herr Parmentier diese Briefe dem General Cubieres in die Feder diktirt habe, um mittelst derselben seinen Mitactionairen eine D Zahl Actien abzulocken. Parmentier suchte nun, im Besitz dieser Briefe, durch die Drohung, daß er dieselben veröffentlichen wolle, wodurch ber General in die bedenkliche Lag. kommen mußte, ihn zur Ein⸗ gehung gewisser Bedingungen zu zwingen, und als General Cubieres sich dazu nicht bereitfinden ließ, vollzog er seine Drohung. Aus einem pri iat vom 17. November 18414, welchen Parmentier und Cu⸗ bid res unterzeichnet, geht die Wahrheit dieses Thatbestandes her⸗ vor. Das Requisitorium des Staats- Anwalts Delangles gegen
Cubieres vor dem Pairshofe beginnt mit den Worten: „Wir, Ge⸗