obwohl das Gesetz seinem Zwecke Bei dieser unsiche⸗ zu beschränkten und ich mich ganz ent. Giebt es nun zwar nach seinen so läßt sich d ch
ssung ausgeschlossen, cht eigentlich gerichtet sein soll. : Gesetzes, bei dieser theils dann wieder zu weit ausgedehnten Fassun schieden gegen das Gesetz aussprechen. keinen Bauernstand mehr, der erkennb hältnissen und festen Rechtekriterien, daß es noch immer einen Bauernstan nen geben, so lange es i der sich von dem Betrieb haupisächlich und selbstständig Sinne der Entwurf den B indeß bei der jetzigen unzertrennl bürgerlichen und b kaum mehr als möglich zu err dings im Allgemeine aussprechen, Ausdehnung de Beziehung wirklich als haben diese Besti vom 65. Januar Erfahrungen als sehr wo it in dem jetzigen E chen Besitzer und Stempel, rade dadurch die b bei Lebzeiten zerhältnisse zu reguliren. alen bereits als eine besondere W mäßiger erachten, als das Gesetz selbst, da itgemäße Disposition des bäu⸗ ein unpraktisches alb möchte ich an die hohe Ver— daß eine solche Erleichterung vorzugs— für den ganzen Umfang der Mo— Geschieht das, dann kann, dann mag der ihen bleiben. Meine hochgeehrten Herren! der hohen Versammlung heute zur Berathung vor⸗ nur in die bäuerlichen Verhältnisse gegen das Gesetz erklären, das ich Meine Herren! aus diesem Stande lebe darin seit mehr als 40 Jahren. st seit der Zeit bis jetzt immer darauf hin⸗ so viel wie möglich in den Händen der und dahin haben Einige Erblasser haben über ihren atken ihre weisliche Absicht dabei,
dessen jetziger Fa nach auf diese re ren Grundlage des
früheren Ver⸗ nicht leugnen, s wird immer ei⸗ Stand giebt, andwirthschaft Wenn in diesem auffassen könnte, — was nigung zwischen den n in der Gesetzgebung — so würde ich mich aller⸗ g des vorliegenden Gesetzes chriften des §. 1 über die dschaftlichen Gerichte, in vielfacher erscheinen. In der P. ovinz lige der Allerhöchsten Kabinets Ordre gegolten und nach allen Aeußerungen der Landbewohner sich Bestimmung vermisse ich aber die Erleichterung der bäuerli= ositionen durch Ermäßigung der Kosten edeutende Höhe erreichen, daß ge⸗ er zurückgehalten werden, rechtzei⸗ den Hof unter ihre Kinder zu bestellen Diese Erleichterung, welche die ohlthat anzuerkennen
sberhaupt in der Welt einen
e des Ackerbaues
Rechtsverei zuerlichen sozi
weil sie, besonder r Befugnisse de
1314 schon seit Jahren chte und den
hlthãtig bewährt, Nur eine
welche oft eine so b äuerlichen Besitz
Provinz Westf hat, würde ich für zweckr am allerersten durch eine ze erlichen Wirths dahin führen wird, Gesetz erreicht werden soll. sammlung die Bitte richten, Sr. Majestät dem Könige narchie erbeten werde. ganze Gesetzentwurf auf sich bert Dorenberg:
was jetzt durch
Gesetz, welches liegt, trifft lediglich und greift ein. Ich muß mich entschieden durchaus nicht annehmbar fin bin ich hervorgegangen u Nach meiner Erfahrung i gewirkt, daß das Besitzthum amilie bleibt, d. h. wie es die Väter bestimmen, die bisherigen Gesetze gezielt. Nachlaß nicht bestimmt, aber sie h sie hatten eine starke Familie oder sonstige Gründe dazu. Rücksicht und andere Verhältnisse waren es, daß sie nicht darüber bestimmten; sie gaben dadurch kund, daß ein Kind so viel wie das andere erben solle. Hier greift nun das vorliegende Gesetz ein und verord⸗ net, das Gut soll in Vormundschaftshände gelegt werden. Das ist und bleibt eine bedenkliche Sache, denn die Taxatoren, meine Herren, der Güter sehr verschiedene Ansichten und Die Erben eines Gu— Das Gut soll zu 12,000 Thaler Drittel heraus, und
haben über den Werth
Meinungen. Ich will ein Beispiel anführen. tes sind sechs bis acht Kinder,. taxirt werden. Der Uebernehmer zahlt zwei Vormund angenehm, noch weniger, und denn der Annehmer für 4 bis 5000 Thaler in nun auch noch für unmündige Kinder daß diese gerade am
vielleicht ist es dem
Meine Herren, schlechtesten versorgt sind. Annehmer sogleich, und es kommt dann so wie das Gesetz in die Uneinigkeit unter den Geschwistern. Was das lassen sich die Kinder gern gefallen, In der Regel wohnen die und sehen mit nei⸗ . Besitzer, und es herrscht sonach dann Was die Erben nach dem nicht sollten, nach zwei Jahren er bekommt dann dafür 18 — 20,000 Rthlr., wahre Taxe, meine Herren! Wenn Sie sich so würden Sie es nach Es kommen
kenne ich Beispiele, In der Regel heirathet der viel auf die Frau an.
Kraft tritt, beginnt auch der Vater bestimmt, aber die Bestimmungen des Gesetzes. Geschwister in der Nähe des Guts ihrer Väter dischen Älugen auf den jetzige keine Einigkeit unter ihnen.
das thut nun der das Gut zu verkaufen, und dies ist nun erst die ein Gut gekauft haben oder kaufen wollen, erthe kaufen und nicht nach der Taxe. und schreien gegen die gesetzliche die Vormünder. Kein
Ich muß bemerken,
Annehmer;
dem wahren W dann die Hinterbliebenen und sagen er die Ungerechtigkeit und gegen diesen Verhältnissen ein solches Amt anneh— Der jetzige Gutsbesitzer hat den Vortheil, Meine Herren! Nun heißt es
Bestimmung üb Vormund wird unter men können. Anderen stehen in großem Nachtheil. „um einen kräftigen Bauernstand zu erhalten.“ urf auf den Provinzial-Landtagen entschieden dagegen mich die schlimme Seite der Sache dar⸗ die Behauptung, die in der ie Provinz Sachsen habe Das muß ich widerlegen;
vor sechs Jahren kam dieser Entw vor; auch zu jener Zeit habe ich ausgesproͤchen ünd damals auch — Ich muß protestiren gegen Denlschrift enthalten ist. sich einstimmig dafür ausgesprochen. muß ein Irrthum sei. Drei haben dagegen gestimmt. mer ein Feind gewesen gegen die Eins Herren, es heißt, „um einen kr frage: ob durch das Gesetz ein kräfti kann, als wie wir ihn jetzt haben? Ich 10 Jahren, und ich frage die hochgeehrten Herr nsbesondere die älteren, die vor 10 Jahren
Es heißt dort, d
Ich bin im— chränkungen im Besitz. auernstand zu erzielen.“ Ich gerer Bauernstand erzielt werden kenne den Bauernstand seit en von der Ritter—⸗ schaft und der Städte, den, Bauernstand kannten und jetzt noch kem ist jetzt so krästig und groß an Betriebsamkeit und Fleiß. ö (erfolgt Bravoruf, von allen Seiten.) Was hat dieses Verhältniß herbeigefü den Gesetze unseres hochseligen Köni
thanen frei über ihr Besitzthum verfügen
Der Bauernstand
hrt? Die weisen, wohlwollen—⸗ Er wollte, daß seine Unter— : ; könnten, die Ablösbarkeit und die Separation. Diese drei weisen Gesetze sind mit einander ver⸗ einander getrennt werden! Diese
bunden, und sie können nicht von dem Grundbesitz und die jetzt
Bestimmungen haben den Werth in W nden Regsamkeit in unserem Stande hervorgebracht. Herren, wenn Sie auf die Ortsch sinden, daß auch in moralischer Hin mit einander verschmelzen.
auf den Dörfern die Gebäud Also was dem Acker abgez
werden Vereine gebi , gebildet,
aften hinblicken, sicht Stadt und Land immer mehr Sle auf das Land und sehen Sie ren entstanden sind.
so werden Sie
e an, die seit 20 Jah wungen werden kann, das geschieht. n, an welchen höhere Beamte und Herren An⸗ 9 die Fortbildung des Bauernstandes kräftig unter⸗ auernstand ist jeßt kräftig genug und bedarf keiner wie die vorliegenden. rago von mehreren Seiten.) ehe hier für 300 Ortschaften, ö das Gesetz ist nicht rathsam, wir iese scheinbaren Verbesserungen, die keine dem Bauernstande rütteln, um ihm
solchen Gesetze,
Meine Herren, glaube, alle 300 w brauchen es nicht. Warum Verbesserungen
die Freiheit zu beschränken! (B
750
Meine Herren, ich könnte im Namen meiner Kommittenten es nicht verantworten, wenn ich für das Gesetz stimmte! Ich weiß nicht, ob es durchfallen oder ob es angenommen werden wird; mag dem
sein, wie ihm wolle; ich habe wenigstens meine Pflicht gethan! Auf
dem Provinzial⸗Landtage wurde ich nicht unterstiltzt, aber hier glaube ich, in diefer hohen Bersammlung, werde ich Unterstützung n Es ist ein Gesetz, das erlassen werden soll beim ersten großen Land⸗ tage, und zwar allein über die bäuerlichen Verhältnisse. Meine Her⸗ ren! ich spreche nur von meinen Kreisen, nicht von der Provinz, aber ich glaube, die Herren Kollegen aus der ganzen Provinz stimmen mir bei. Wir verlassen uns heute auf die hohe Versammlung. Ich glaube, daß sie uns bei der Abstimmung über das Gesetz nicht im Stich lassen wird. (Allgemeines Bravo.)
Abgeerdn. Gießler: Meine Herren! Auch meine Ansichten stimmen * nicht mit denen in der gegebenen Verordnung überein. Ich kann mich nicht überzeugen, daß in meiner Gegend, wo es nur we nig geschlossene Bauerngüter giebt, wo nach dem Tode, des Erb⸗ lassers gewöhnlich Alles in gleiche Theile getheilt wird, kein kräftiger Bauernstand vorhanden wäre. Ich halte dieses Verfahren aber auch für das richtigste. Ich bin der Meinung, daß an der von Gott ge⸗ schaffenen Erde alle Menschen gleiche Rechte haben müssen. Da, wo ber arme Mann, der sich vielleicht in vielen Jahren mit saurem Schweiß und Mühe etwas ersparte, die Freiheit nicht hat, Land da⸗ für zu kaufen, wo ihm die Möglichkeit genommen ist, auf einem Stück- chen eigenen Grund und Boden Kartoffeln zu bauen, um damit seine vielleicht zahlreiche Familie eine gewisse Zeit hindurch zu ernähren, da scheint mir die wahre menschliche Freiheit nicht zu Hause zu sein. Giebt es jedoch Gegenden, wo die Bauerngutsbesitzer selbst der Mei⸗ nung sind, daß man durch die geschlossenen Güter, vielleicht durch die Viehzucht, auf einen kräftigen Bauernstand hinwirken könne,
(Heiterkeit)
wo es die arbeitende Klasse dabei gut hat, da habe auch ich nichts dagegen, diese bei ihrer Ansicht zu lassen, Ich glaube jedoch, daß auch da die gegebene Verordnung nicht nöthig sein möchte. Mir scheint es außer allem Zweifel zu liegen, daß durch das in der Ver—⸗ ordnung vorgeschriebene Taxiren nicht allein der Werth der bäuer— lichen Grundstücke vermindert wird, sondern daß auch die Erben, welche das Gut nicht bekommen, selten mit der Taxe zufrieden sein werden, daß also dadurch nur Zwist und Unzufriedenheit in den Fa⸗ milien entstehen würde. Als Abgeordneter der Landgemeinden halte ich es daher für besser, wenn die hohe Versammlung das vorliegende Gesetz nicht annimmt, sondern vielmehr dahin zu wirken sucht, daß allen denjenigen, welche Bauergüter ererben, auch für die Zukunft die Freiheit gelassen werde, mit ihrem Eigenthum zu machen, was sie für gut und zweckmäßig halten, Ich stimme dem Antrage des Abgeordneten aus der Provinz Sch'esien bei.
Abgeordn. Schumann werliest folgende Rede): Wenn ein großer Theil der Vertreter der zunächst Betheiligten den vorliegen⸗ den Entwurf zurückweist, — so kann ich mich deren Ansicht nur an⸗ schließen. In meiner langjährigen Erfahrung und meinen recht nahen Beziehungen zu dem sogenannten Bauernstande habe ich nichts ge funden, was auf die Nothwendigkeit einer gesetzgeberischen Verfügung, wie die vorliegende, hinführen könnte.
Ueberhaupt darf ich nicht unbemerkt lassen, daß die Bezeich⸗ nung: „Bauernstand“, wohl bald seine Bedeutung verlieren möchte. Selbst im Großherzogthum Posen haben wir Bauerhöfe,— ich könnte solche nennen, — welche einen größeren Umfang als manche adliche Güter haben. Die Parzellirungen der letzteren können und werden nicht ausbleiben, und es wird die Zeit kommen, wo die Gränzen zwischen dem einen und dem anderen verschwinden wer⸗ den. — Eine Gesetzgebung, 26 gegen dies unausbleibliche Resul⸗ tat — Ergebniß des unaufhaltsam fortschreitenden Zeitgeistes ankämpfen will, kann keinen Bestand haben und wir müssen ihr unseren Beifall versagen. Die Zeit naht, wo nicht das was man Stände nennt — vertreten werden wird. Es kann aber weder im Interesse des sogenannten Bauernstandes noch des allgemeinen Staatswohls liegen, daß das Interesse des Ersteren in der durch den Entwurf bezweckten Weise gewahrt werde. Wenn die sogenann⸗ ten Rittergüter, so wie die Grundbesitzungen der städtischen Bewoh⸗ ner, unter den Bestimmnngen des Gemeinen Rechts — wie es ganz recht ist — verbleiben, so will es mir nicht einleuchten, daß ein Grund zu Ausnahme -Gesetzen für die sogenannten bäuerlichen Grundstücke vorhanden sei.
Auch würde die Anwendung dieser Ausnahme- Gesetze nur ein sehr großes Uebel herbeiführen, nämlich die Bevorzugung eines der Erben vor den übrigen, Jener wird den wohlfeileren Bauerhof nur an einen Fremden deräußern. Ein sonstiges günstiges Resultat ist nicht zu erzielen, auch selbst dasjenige nicht, welches der Entwurf im Auge hat. Bei uns im Großherzogthum sindet in der Regel die Gemeinschaft aller Güter nach dem Allgemeinen Land-Rechte statt. Eine Folge davon ist, daß der überlebende Ehegatte das Grundstück pro lasa annimmt, dasselbe gewöhnlich einem seiner Kin⸗ der mit der Verpflichtung zur Abfindung der übrigen und Gewäh rung eines Altentheils überläßt. Warum sollte man es hierbei nicht bewenden lassen? Dazu kömmt, daß es bei uns noch gar viele ländliche Besitzungen (Bauernhöfe) giebt, welche ohne allen erdenk⸗ lichen Nachtheil in mehrere Höfe getheilt werden können. Dies ge⸗ schieht sehr oft, und es ist nicht abzusehen, warum man diese Befug⸗ niß erschweren, ja unmöglich machen sollte, wie dies, wiewohl indi⸗ reft, die Tendenz des Entwurfs zu sein scheint. Darum werde ich mit meinen Kollegen aus dem Stande der Landgemeinden gegen den Gesetz⸗ Entwurf stimmen, wogegen ich dem Schluß— Antrage der Ab theilung ad Z beitrete. ;
Abgeordn. Gier: Den Abgeordneten gegenüber, bemerke ich voraus, daß ich nicht redselig werden will.
(Heiterkeit. ) Nur muß ich die hohe Versammlung um die Erlaubniß bitten, eine angebliche Thatsache, eine wichtige Behauptung, welche mich und mehrere meiner Kollegen sehr betroffen hat, kürzlich berichtigen und dagegen Widerspruch zum Protokoll einlegen zu dürfen, Die Denk⸗ schrist zur Verordnung über die Abschätzung bäuerlicher Grundstücke sagt, nachdem erzählt ist, wie im Jahre 1811 ein neuer Gesetz⸗Ent⸗ wurf über die bäuerliche Erbfolge und Abschätzung vorgelegt worden, pag. 7: daß einstimmig, mit Einschluß der Vertreter der Landgemein⸗ ben. der Landtag der Provinz Sächfen den Prinzipien und Motiven des Gesetz-Entwurfs beigepflichtet habe. Ich habe hier die gedruck⸗ ten Lanbtags- Verhandlungen zur Hand, und in dem het effenden Protokoll steht, ausdrücklich, daß, als die Frage gestellt, ob ein solches Gesetz überhaupt zuträglich für den Bauernstand sei, einige Stimmen, worunter die meine war, zuvörderst dies im Allgemeinen verneinten. Dann wird insbesondere weiter unten noch angeführt, daß das Gesetz auf keinen Fall für walzende Grundstücke gültig wer⸗ den solle, höchstens nur für geschlossene Bauerngüter. Es wurde vom Stande der Landgemeinden separat darüber abgestimmt, und 10 gegen 3 Stimmen erklärten sich damals ür Annahme des Gesetzes, also auch hier nicht einstimmig. Mir ist diese Berichtigung um so mehr von hoher Wichtigkeit, ais ich aus der Denkschrift am Schlusse zu 8. 5 ersehe, daß man noch immer damit umgeht, eine besondere bäuerliche Erbfolge⸗Ordnung zu erlassen, ein singuͤlaires Erbfolge⸗Ge⸗
setz das ich nach meiner Erfahrung sowohl für die geschlossenen Gü⸗ ter, als für die Wandel-Aecker nachtheilig erachten würde. Aus den vielen beigebrachten Gründen erkläre ich mich sodann zum allgemeinen Theile der Berathung unbedingt gegen die Annahme des neuen Ge⸗ setz Entwurfes und will nur noch bemerken, daß mir besonders die Kollisionen schlimm erscheinen, in welche die Vormünder mit ihren Pflichten für die Pflegebefohlenen gerathen müssen, und daß sich die Vorlage den kleinen, ackerbautreibenden Städten gegenüber unpassend darstellt. Seit dem Jahre 1807 hat der Stand der Landgemeinden in jeder Beziehung gewonnen, durch Ablösung der Reallasten und Dienste sich gehoben, die Kultur, die Productionsfähigkeit, der Werth der Grundstücke hat bedeutend zugenommen, der Real Kredit ist gestiegen, und force Thatsachen gegenüber sehe ich gar nicht ein, wozu es jetzt noch eines Ausnahme- Gesetzes für Kräftigung des Bauernstandes bedürfen sollte. .
Abgeordn. Berndt; Meine Herren! Ich gehöre zu denseni— gen Mitgliedern der Abtheilung, welche, sollte der vorliegende Ent⸗ wurf als Partikular⸗Gesetz emaänirt werden, sich gegen jeden Para— graphen, gegen jedes Amendement und gegen das ganze Gesetz er⸗ flärt haben. Die Gründe sind schon hinlänglich im Gutachten ent⸗ wickelt; auch haben die Redner vor mir sie schon so gut auseinander⸗ gesetzt, daß ich sie glaube mit Stillschweigen übergehen zu können, und nur noch anführen zu müssen glaube, daß der Bauernstand sich nicht nur allein in seiner gegenwärtigen Kraft erhält, ja fort und fort kräftiger werden wird, wenn alle Servituten und Verpflichtun⸗ gen vollends abgelöst sein werden, wenn die veralteten Privilegien des Grundbesitzes, die Patrimonial- und Polizeigerichtsbarkeit und der eximirte Gerichtsstand aufgehoben, wenn Dominien und Gemeinden zu einer gemeinsamen Kommune vereinigt, wenn eine zeitgemäße Land⸗ gemeinde Ordnung emanirt sein wird. Dann werden diese so kost⸗ spieligen Prozesse aufhören, das hierdurch erzeugte Mißtrauen in den Gemeinden wird verschwinden, Ruhe, Friede und Eintracht werden einkehren, und nicht allein der Stand der Landgemeinden, sondern der Stand sämmtlicher Grundbesitzer wird kräftiger und gediegener als je erhalten. Ich bitte daher die hohe Versammlung, daß sie sich gegen diesen Geseß- Entwurf aussprechen möchte. .
Abgeordn. Allnoch: Ich kann mich nur dem anschließen, was mein Freund und Kollege aus dem Bauernstande von Schlesien und dann duch, was mein Kollege aus der Rhein⸗Provinz gesprochen hat; ich kann also viel übergehen, Ich sage auch der verehrten Abthei⸗ lung, welche das Gesetz vorberathen hat, meinen Dank dafür, daß sie sich gegen die Emanirung ausgesprochen hat. Das ist meine Ansicht, und ich muß mir erlauben, das aussprechen zu dürfen. .
Wenn ich in der Verordnung im Anfange lese, es sei die landesväterliche Absicht, für die Erhaltung. eines kräftigen Bauern- standes zu sorgen, so steht es fest oder ist angenommen, daß der Bauernstand kräftig sei. Es wird ihm dies Nien and hestreiten wollen, auch nicht bestreiten können. Wenn man, nun zu seinet. Er haltung Gesetze geben will, so muß in mir die Frage entstehen: welche Gesetze? So wie die Verordnung ausspricht, glaube ich sie recht beurtheilt zu haben, wenn ich sage: Gesetze, wo bei Erbthei lungen die Erwachsenen vor den Minorennen entschieden bevorzugt werden. Es steht im 8. ausdrücklich: „Die Taxen sind jederzeit nach dem nachhaltigen Ertragswerthe anzunehmen, so daß der Güternehmer im Stande ist, sich bei der Wirthschaft in einem lei⸗ stungsfähigen Zustande zu erhalten.“ Also die Erwachsenen sollen vor den Minorennen bevorzugt werden. Ich habe gerade eine andere Ansicht. Der Eiwachsene hat schon viel voraus vor dem Minorennen, daß er die Erziehung hat von seinen Aeltern genießen können, und ich bin nicht der Meinung, daß ein Familienglied sich vielleicht in der Fülle befinden soll und die übrigen darben müssen. Gott gebe, daß es dazu in unserem Stande nicht kemme. er Bauernstand hat sich in allen Stürmen der Zeit, ich meine bei Unterjochung Deutsch⸗ lands, erhalten und beigetragen gleich allen anderen Ständen zum Wohle des Königs und Vaterlandes, und ich habe mit Freuden in der Thronrede Sr. Majestät des Königs gelesen, wo Er sagte; „sie sind niemals die Letzten, wo es gilt für König und Vaterland.“ Der Stand der Landgemeinden hat sich gehoben, ja, bedeutend ge— hoben seit der Gesetzgebung und namentlich seit der weisen Gesetz⸗ gebung vom 9. Oftober 1807, ich meine das Gesetz wegen der Erb— nnterthänigkeit. Jetzt erst hat dieser Stand gesehen, welche Fesseln an ihm lagen. Wenn die Tendenz der Gesetzgebung auf Ablösung sämmtlicher Servituten geht, so glaube ich, daß dies ein Mittel sei, wodurch der Stand kräftig gedeihen wird. Wir haben die Hoff⸗ nung, eine Land-Renten Bank zur Ablösung der Real-Lasten, welche uns noch immer an das alte Feudal-System erinnern, zu bekommen, wir haben die Hoffnung, ein Rustikal-Justitut zu erhalten, man gebe uns noch eine zeitgemäße Kommunal-Ordnung, und der Stand wird sich entschieden heben. Ich habe mich auch gefreut, in dem Re⸗ ferate die Worte zu lesen:
„Die beste Kräftigung ist die, welche der Stand der Landgemein den bei ganz freier Disposition über sein Besitzthum aus sich selbst herausentwickelt.“
Se. Majestät der König haben in der Thronrede gesagt: „Die Stände sind sich gleich.“ Meine Herren, wir wollen ein gemeinschaft⸗ siches Ganze bilden, wir wollen nicht hinter einander, wir wollen ne ben einander gehen und dadurch den Willen unseres Königs erfüllen; wozu solche Partikular⸗ Gesetze? Wenn auch der Gesetz - Entwurf, dieser uns gegenwärtig vorgelegte, nicht derselbe ist, wie der von 1841, so ist doch die Tendenz dieselbe, und schon aus diesem Grunde stimme ich dagegen. In Bezug auf die Taxen muß ich zugeben, daß s am Ende nothwendig ist, darin etwas zu thun. In Schlesien ha⸗ ben wir wenigstens Tar⸗- Grundprinzipien für die Rustikalien nicht, sondern blos für die Dominien. Diese sind wegen ihrer Mangelhaf⸗ tigkeit auf die Rustikal-Güter gar nicht anwendbar. Man gebe uns Tax- Grundprinzipien ungefähr so, wie das Kredit-Institut solche hat, dann werden sich gleichmäßige Taxen herausbilden; denn ich muß dem Redner vor mir beistimmen, wenn er sagt: so viel Taxatoren, so viel Taxen, und meine Kollegen werden mir dies glauben, da sie wissen, daß ich das Geschäft des Tarirens habe.
Wenn ich auch zugebe, wie es schon gegenwärtig Usus ist, daß im Wege freiwilligen Ueberlassens der Stammgüter, der Uebernehmer das Gut für ein Billiges annimmt, so kann ich doch niemals zugeben, dieses zum Gesetz zu erheben. Der Wille eines Vaters ist den Kindern ein Heiligthum; das, was ein Vater, so lange er noch lebt oder in seinem letzten Willen verordnet, das wird selten ein Kind antasten. Man erleichtere dem gemeinen Manne die letztwilligen Verordnungen auf eine weniger kostspielige Weise, man beschraͤnke die Kosten auf die reinen Auslagen, dann wird jeder Vater testiren, und dieses Gesetz rein erübrigt werden. Ich appellire nun an Sie, meine Kollegen aus dem Baueinstande, und ich bin überzeugt, daß, wenn Sie sich damit vertraut gemacht haben werden, ich der Abstimmung ganz ruhig entgegensehen kann. Ich hoffe auch, von den Herren Deputirten der Ritterschaft und der Städte, daß sie uns beistehen werden und ich vertraue den Rathgebern der Krone und habe das feste Vertrauen zu Sr. Mafestät, daß Er das Gesetz, wie es hier ist, nicht emaniren werde,
(Es macht sich der Ruf „Abstimmung“ bemerklich)
Abgeordn. Dittrich: Nur wenige Worte. Meine Herren!
Indem ich der Ansicht der geehrten Herren vor mir beitrete, habe ich
was der Herr Kommissar en Motiven Gründe, die Der Kommissar hat ge⸗ nstand nothwendig, weil allein für den Bauern=
nur etwas zu erwiedern in Bezug auf das ich suchte vergeblich in d Gesetzes herstellten. Recht für den Bauer die man aufnehmen will, Sind diese Bestimmungen vorhanden, cht; sind sie nicht vorhanden, wenn sie nach meiner Mei auch diejenigen Be⸗ aber nicht diejenigen nach zu sagen; ich stimme
äußerle, nämlich: die Nothwendigkeit des sagt, es sei das Sin die Bestimmungen, stand vorhanden sind. bedarf es, meiner Ansicht nach, neuer ni dann müssen sie neu erlassen werden, und nung neu erlassen werden sollen, stimmungen stattsinden — Seite 9 der Motive. gegen den Entwurf. Abgeordn. von Brünneck: theilung, welcher der Entwurf zum Gesetze die Ansicht der Abtheilung, t, doch noch näher zu begründen. betheiligten Standes der würde ich meiner—
dann müssen aber nach Seite 18 Sonst habe ich nichts
Als Vorsitzender derjenigen Ab⸗ vorgelegen hat, halte ich mich für verpflichtet, die sich zwar schon aus dem Gutachten herausstell dem sich so viel Landgemeinden gegen seits Bedenken tragen, aber nach allen den mancher Irrthum zum Gr was durch frühere Gesetz glaube auch, daß das Gutachten der zweiten Theile, der noch gar nicht gehört ist, Ich muß zunächst bemerkbar machen, afür erklärt hat, daß das Motiv, welches hier so orden ist, nämlich die Nothwendigkeit eines Ge⸗ ng und Erhaltung lbtheilung selbst aufgegeben worden ist, die Abtheilung selbst als richtig anerkannt hat, daß e s Zweck keines Gesetz Entwurfes bedarf, ständig freie Entwickelung am sicherster würde gewiß der Erste sein, der sich g wurf erklärte, wenn ich irgend eine Gefahr für gemeinden darin erblicken, wenn ich irgend eine freien Entwickelung darin erkennen könnte. Ich muß am machen, daß alle die Abgeor etzt gehört haben, gerade aus den begünstigtsten der Monarchie sind, und ich muß glauben, daß es andere Theile der Monarchie giebt, die doch wohl eines solchen Gesetzes S werden aus den Motiven zum Gesetz⸗Entwurfe entuommer ich weise Sie ganz besonders auf Seite 9 und 11 daß das Gouvernement weit entfernt ist, irgendwelche Freiheit beschränkende und direkt einwirkende Maßregeln vorzuschlagen, sondern daß der frühere Weg in dieser Beziehung verlassen worden ist und man jetzt den Weg eingeschlagen hat, einzuwirken, als es nothwendig scheint, die Hindernisse aus dem Wege zu räumen, die offenbar dem Zwecke der Erhaltung und Befestigung des Bauernstandes entgegen sind. .
Ich muß dabei auf einige Irrthümer noch aufmerksam machen, die die Redner vor mir angeregt haben. eigentlich schon zu dem spezielleren die Behauptung aufgestellt worden von er Brandenburg, daß Taxen angewendet werder künftiger Zustand zu Grunde gelegt wäre. Unter den nachhaltigen Ertrags-T daß sie gegründet sei d nicht auf den zukünftigen. daß ganz besonders die so entschieden gegen in feinen Folgen ihre bisherigen venn auch nicht
e Abgeordnete des zunächst den Entwurf erklärt haben, mich für den Entwurf zu erklären. Aeußerungen, die ich gehört habe, daß ihnen unde Legt und auch ein gewisses Mißtrauen, Vorlagen hervorgerufen worden ist. Abtheilung, besonders in seinem eite manches Mißverständniß aufklären würde. daß die Ab⸗ theilung selbst sich d häufig angegriffen w setzes für den angegebenen Zweck, für die Kräftigu des Bauernstandes, von der s für diesen daß dieser vielmehr durch voll⸗ zu erreichen sein würde. Ich anz entschieden gegen den Ent⸗ den Stand der Land⸗— Beschränkung der darauf aufmerk⸗ dneten der Landgemeinden, die wir Landestheilen
haben — Denkschrift
nur indirekt insoweit
Unter Anderem, was aber Theile des Entwurfs gehört, nem Abgeordneten
1sollten, denen ein zu⸗ Das ist offenbar ein Irr⸗ aren kann ich nichts Ande⸗ ichhaltigen Ich muß ferner dar⸗ Abgeordneten der diesen Entwurf
res verstehen, als n sollen auf den n früheren Ertrag un auf aufmerksam machen, Landgemeinden deswegen sich erklären, weil sie glauben, daß er Erbrechte alterire; sie glauben, in diesem Entwurfe, ganz dieselbe, doch eine ähnliche Tendenz zu erkennen, Gesetze von 1841, was jedoch keinesweges der Fall ist bei genauerer Prüfung der Mo geben; ich will aber, weil das des Gesetzes noch zur Spra— jetzt verzichten. daß für einzelne das Gesetz befriedigen will,
Ich glaube, tive würden sie diese Meinung auf nachher bei der speziellen Behandlung he kommen wird, darauf einzugehen für s muß ich aber die Ansicht geltend machen, Thelle der Monarchie wohl ein Bedürfniß, wie es vorhanden sein dürfte. schwankend sind.
Es ist nicht zu Ich muß dar aufmerksam
etzt, wenn nachhaltige Ertrags⸗ von bäuerlichen Grundstücken angewendet len und Gefahren heraustreten wür⸗ as würde namentlich der Fall sein, te Theil des Gesetzes, verworfen würde. zu Grunde gelegt war, war es al⸗ Taxe zur Bedingung zu machen; staxen, also höhere, angeordnet werden Folge sein, wenn nach den bisheri⸗ Tare erfüllt werden müßte,
Grunde gelegt wurden, daß dagegen ; Abschätzungen werden sollen, diese höher ausfal den, die jetzt nicht bestehen. wenn der 8§. 4, als der zwei Früher, wo eine gemäßigte lerdings zulässig, die ganze nun aber nachhaltige Ertrag sollen, so dürfte die nothwendige chen Bestimmungen die ganze noch weit mehr Subhastationen erfolgen würden, wenn Behörden von den bisherigen Beschrän⸗ ihnen nicht überlassen würde, auch zu zwei Drittel des Tarwer— hhaltigen Taxe dürften gewiß nur Wenn aber dessenungeach⸗ das Bedürfniß eines bei der Berathung
gen gesetzlie
nicht die vormundschaftlichen kungen befreit würden und es Gebote unter der Taxe anzunehmen bis thes, denn zwei Drittel einer nas der früheren gemäßigten Taxe gleichstehen. tet die Landgemeinden sich entschieden gegen Gesetzes erklären und auch nachher Theile dabei bleiben sollten, so vertraue ich sowohl é Gouvernement, daß der Ge— en werden wird.
Zunächst glaube ich das Gouver— daß die Denk
In der Denkschrift, welche diesen Gegenstand eingereicht
über die speziellen der hohen Versammlung als auch den setz Entwurf von ihnen aufgegeb Landtags-Kommissar: nement gegen den Vorwurf vertheidigen zu müssen, schrift eine grobe Unrichtigkeit enthalte. der sächsische Provinzial-Landtag über hat, heißt es: (ELiest vor.) Also muß angenommen werden, men des Bauernstandes sich bei der allgemeinen Abs mirt und mit der übrigen Versammlung bejahsend gestimmt hatten. Sollte es anders gewesen sein, so wäre es eine Unrichtigkeit der Denkschrift jenes Provinzial-Landtags, f Abfassung ihrer Denkschrift nicht verantwortlich sein kann. Viele Stimmen durch einander.)
Abgeordn. Gier (vom Platz); Ich erlaube mir die einzige Er⸗ wiederung auf den Vortrag des Königlichen Herrn Kommissarius, daß ausdrücklich geschieden ist zwischen geschlosstnen Bauerngütern und zwischen Wandeläckern, die ausgenommen worden, und daß in meiner Gegend und in ganz Thüringen es nur walzende Grundstücke giebt, daß aber in der Denkschrift dieser Unterschied gar nicht berührt ist, obschon dazwischen eine große, Bedeutung liegt. — auch nicht von grober Unrichtigkeit gesprochen, sondern nur von mei— nent Standpunkt aus, da ich entgegengestimmt, Denlschrift: „einstimmig“ mich habe verwahren wollen.
Landtags-⸗Kommissar:
daß die drei dissentirenden Stim— timmung konfor⸗
ür welche die Verwaltung bei
Uebrigens habe ich gegen das Wort der
̃ n Ich bitte, die Diskussion über die⸗ sen Punkt nicht zu verlängern; ich habe dis dir e lern i
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nicht die Schuld der Verwaltung bei der Abfassung ihrer Denkschrift. Zur Sache habe ich Folgendes zu bemerken: Das Gouvernement ann nur mit der höchsten Freude hier von vielen Stimmen aus den Landgemeinden die Erklärung vernsnmen haben, daß der preußische Baucrnstand keiner Kräftigung bedürfe, daß er sich materiell und in⸗ fellektuell im Aufschwunge, daß er sich im Fortschreiten befinde, Der erste Entwurf des Gesetzes fällt in eine Zeit, wo ich noch nicht die Ehre hatte, dem Ministerium des Innern vorzustehen, dennoch glaube ich die Verwaltung, welche bei dessen Abfassung einen weniger gün⸗ stigen Zustand votaussetzte, insofern vertheidigen zu müssen, als aller⸗ dings dem Gouvernement Indizien vorliegen, daß diese erfreulichen Aeußerungen leider nicht volle Anwendung auf alle Theile der Mo⸗ narchie finden. Ich weiß namentlich in Beziehung auf meine Heimat, die Provinz Westfalen, daß daselbst viele Bauergüter, die sich Jahr⸗ hunderte im Besitz der Familie erhalten haben, in Folge des jetzigen Zustandes der Gesetz gebung, in Folge rücksichtsloser Taxe und der strengen Vorschriften der Vormundschafts⸗ Ordnung zersplittert und in fremde Hände übergegangen sind, daß ihre Erben mit thränenden Augen dem Besitze ihrer Väter den Nücken haben wenden müssen. Ich frage die Bewohner der Provinz Westfalen, ob dies nicht rich⸗ tig ist. . (Viele Stimmen bejahen es,)
Ich wende mich zu anderen Theilen der Monarchie, aus welchen die bitterste Klage darüber geführt wird, daß viele Hundert Bauer höfe als solche ganz verschwunden sind und ihre Besitzer in einen hier oft genannten Stand übergegangen sind, in den, Stand des Proletariats. Wenn so viele Höfe, ja, wenn gauze Dörfer in die⸗ fer Weise durch Aufkauf im Wege der Subhastation untergegangen siud, dann muß wohl dieser Zustand als eine Gefährdung des Bauern⸗ standes bezeichnet werden. Ich habe dies blos anführen wollen, um die vielfach angegriffenen Eingangsworte des Gesetzes wenigstens theilweise zu rechtfertigen, während selbst redend von Seiten des Gouvernements, wenn dem Gesetze überhaupt noch eine Folge gege⸗ ben werden sollte, auf diese vielfach angefochtenen Eingangsworte kein Gewicht gelegt wird. Im Uebrigen haben diese Angriffe gegen den Gesetz-Entwurf alle die Tendenz gehabt, die Freiheit des Bauern⸗ standes in seinen Besitzverhältnissen und in seinen Dispositions⸗Be⸗ fugnissen zu vertheidigen; aber ich muß fragen und mich dem geehr⸗ ten Redner anschließen, der vor mir gesprochen hat, wo eine einzige Bestimmung darin zu sinden sei, welche auch uur eine Andeutung enthielte, daß in irgend einer Beziehung jene Freiheit ꝛc. beschränkt werden sollte? Der erste Theil schreibt vor, wie Bauerngüter taxirt werden sollen. Wir haben gehört, daß in einem Theile der Monar⸗ chie für einzelne Bauerngüter die Vorschrift besteht, daß ermäßigte Taxen, also solche, die den wirklichen Werth nicht erreichen, in An⸗ wendung kommen. Hier finden wir, daß alle abgeschätzt werden sol len nach dem wahren Werthe. Ich frage, ob dies eine Beschrän kung der Freiheit oder eine Beförderung derselben sei? Wir sehei im zweiten Theile, daß den Vormundschaftsgerichten eine größere Freiheit gegeben werden soll in Beziehung auf die Annahme der Grundstücke durch die Erben. Ich frage, ob dies eine Beschränkung ober eine Erweiterung der Freiheit sei? Wer die hier gehaltenen Reden liest, ohne das Gesetz zu kennen der würde allerdings glauben müssen, daß letzteres die Freiheit des Bauernstandes in Beziehung auf Besitzoerhältnisse und Dispositionen beschränken wolle; diesem Mißver⸗ ständniß habe ich vorbeugen wollen. Wenn aber einer der geehrten Redner sich auf die Räthe der Krone beruft und die Hoffnung aus⸗ spricht, daß das Gesetz dem Stande, zu dessen Nutzen es gereichen sollte, nicht aufgedrängt werde, so glaube ich mit größter Bestimmt⸗ heit die Versicherung niederlegen zu dürfen, daß, wenn die Versamm— lang, die Tendenz des Entwurfs nicht billigend, sich dagegen aus—⸗ sprechen sollte, solcher nicht zum Gesetz erhoben werden wird, schon nach dem einfachen Grundsatze, daß Wohlthaten nie aufgedrängt werden sollen.
Marschall: Es haben sich noch 15 Redner gemeldet, bevor ich ihnen das Wort gebe, will ich bemerken, daß es nicht meine Ab sicht ist, jetzt eine Abstimmung erfolgen zu lassen, sondern daß wir erst zum speziellen Theile übergehen werden, und daß ich nach der Berathung über diesen letzten die Frage stellen werde, ob das Ge setz in seinen Haupttheilen oder im Ganzen angenommen werden soll? Stimmen 24 Mitglieder dem bei, daß jetzt weiter gegangen wer den soll?
(Dies ges
chieht, und die Majorität entscheidet sich dafür, daß zu den Einzelnheiten übergegangen werden soll.)
Referent (liest den Eingang der Verordnung und das Gutachten der Abtheilung darüber): Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
. Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen in der landesväterlichen Absicht, auf die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes, wie der Güter desselben, in den Familien ihrer Besitzer hinzuwirken, über die Abschätzung bäuerlicher Grund stcke und zur Beförderung gütlicher Auseinandersetzungen über den Nachlaß eines bäuerlichen Grundbesitzers für alle die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts- Ord— nung Gesetzeskraft haben, was folgt: §. 1.
Die Abschätzung von solchen Besitzungen, deren Besitzer im Stande der Landgemeinden vertreten werden, erfolgt, mit Beseiti⸗ gung jedes Unterschiedes zwischen sogenannten gemäßigten und Er⸗ trags Taxen, jederzeit nach dem nachhaltigen Ertragswerthe, mithin mit Rücksccht darauf, daß der GutszUebernehmer im Stande ist, sich bei der Wirthschaft im leistungsfähigen Zustande zu erhalten. .
Auf den im Art. 72 der T eclaration vom 29. Mai 1816 (Ge setz Sammlung Seite 171) hervorgehobenen Umstand: „ „ob eine bäuerliche Nahrung Eigenthum geworden“, kommt es ferner nicht mehr an.“
§. 1. Die Eingangsworte:
„die Abschätzung von solchen Besitzungen, deren Besitzer im Stande der Landgemeinden vertreten werden“, dringen der Abtheilung das Bedenken auf, daß sie so verstanden wer den dürften, als seien Grunds⸗ aber nicht dem Stande der Landgemeinden angehören, von dem Ge
gelöst werden möchte.
Hand, indem es nicht anders heißen konnte.
lich vorgelesen, ist darin eine Unrichtigkeit vorhanden, so ist dies
kann. Besonders in der Provinz Preußen wird di
im Laufe dieses Jahres aufgestellt r können, k schaftliche Kredit Anstalt auch dem Bauernstand zugänglich zu . Die landwirthschaftliche Kredit- Anstalt soll auch dem Vauernsiand möglich gemacht werden. Da wird es möglich sein, für die Werths⸗ Ermittelung dieser Grundstücke angemessene Grundsätze aufzustellen. Ich behalte mir vor, das Weitere bei der nächsten Position vorzu⸗ fragen. Hier schicke ich nur das voraus, um die Möglichkeit anzuer⸗ kennen, dergleichen Grundsätze aufzustellen. ;
Abgeordn. von Pla ten; Wenn ich mich vorweg gegen die Ausführung des vorliegenden Gesetzes erklären muß, aus den vielfach bereits angeführten Gründen, so muß ich auch, da jetzt eine Bera⸗ thung über die einzelnen Paragraphen beginnen soll, darauf aufmerk⸗ sam machen, daß mir das Bedenken der Abtheilung über die Fas⸗ sung des Einganges des 8. 1 gleichfalls aufgestoßen ist und mir um so bedeutsamer erscheint, da, meiner Ansicht nach, daraus in keiner Weise klar zu ersehen ist, auf welche Grundstücke das Gesetz An⸗ wendung sindet. ; .
Zu den Gütern, welche im Stande der Landgemeinden vertreten werden, gehören auch solche, die den Charakter eines Bauerngrund—⸗ stückes nicht tragen. In allen Provinzen giebt es selbstständige Erb⸗ pachtsgüter von bedeutendem Umfange, oft mehrere 1009 Morgen groß, es giebt besonders bei uns in Preußen Rittergüter, die, da sie nicht n Ele Matrikel des Kreises aufgenommen sind, im Uebrigen laber alle Attribute der adeligen Besitzungen haben, nur im Stande der Land⸗ gemeinden vertreten werden. Üinmöglich kann auf diese Besitzungen das vorliegende Gesetz Anwendung erhalten. Es würden, geschahe
dies, andere gesetzliche Bestimmungen aufgehoben werden müssen. Die Rittergüter sind mit Landschafts Anlehen behaftet, sie können dem⸗ mach niemals nach gleichen Grundsätzen mit den bäuerlichen Grund⸗ stücken behandelt werden. Diesemnach wird es nothwendig, damit der §. 1 mit dem Prinzip des Gesetzes, wie es im Eingange aus⸗ gesprochen ist, in ebereinstimmung gebracht werde, daß vor dem Wort „Besitzung“ das Wort „bäuerliche“ hinzugefügt würde, Ich stelle anheim, sich zu erklären, ob die hohe Versammnilung meine An⸗ sicht theilen kann.
Abgeordn. von Helldorff-⸗Bedra: Es ist ein Amendement zum ganzen Gesetz, nicht allein zu 8. 1, was ich vorzuschlagen beabsich⸗ tigte, sofern solches nämlich angenommen werden sollte, und was an verschiedenen Orten Abänderungen bedingen wird, und ich muß der Versammlung daher anheimgeben, ob ich es hier schon entwickeln soll.
(Aufforderung seitens des Marschalls, es zu thun.)
Mein Antrag ging darauf, die betreffenden Bestimmungen auf jeden landwirthschaftlichen Besitz, natürlich mit Vorbehalt der hieraus her⸗ vorgehenden nothwendigen speziellen Aenderungen, auszudehnen. Es würde, wenn dieser mein Antrag unterstützt wird, auch einen Haupt⸗ bewegungsgrund, von welchem die meisten der vorigen Redner aus⸗ gegangen sind, die ich gegen den Entwurf habe sprechen hören, je⸗ denfalls sofort beseitigt sein. Man hat nämlich gesagt, daß es ein Partikulargesetz sei, gewissermaßen ein Gesetz, das den Stand der Landgemeinden bevormunden solle. Ich als Vertreter der Ritter⸗ schaft einer Provinz sehe dagegen nicht ein, warum wir an den Vortheilen dieses Gesetzes, die den Landwirthen im Stande der Landgemeinden geboten werden dürften, nicht Theil nehmen sollen. Ich sehe nur Vortheile darin und auch für uns, namentlich darin Fanz, einmal daß bei Erbtheilungs-Abschätzungen unsere Güter eben⸗ falls richtig geschätzt werden, und zweitens, daß das Geschäft der Erbtheilung auch unseren Erben erleichtert werden kann. Daß die Taxen so verschiedene Ansichten haben, ist richtig. Ich bestätige nur das, was, wie wir mehrfach schon gehört haben, nämlich, daß, wenn hundert Taxatoren abschätzen auch hundert verschiedene Taxen zum Vorschein zu kommen pflegen. Davon suche ich aber den Grund hauptsächlich und allein darin, daß kein festes gesetzliches Prinzip darüber besteht, von welchem bei der Tare eines landwirthschaft⸗ lichen Grundstücks ausgegangen werden soll, dies giebt uns das Ge⸗ setz Wird es angenommen, so können dann die sogenannten Sach⸗ verständigen sich nicht mehr, wie wir leider bisher so oft erfahren, bei ihren mitunter so unverantwortlich unrichtigen Taxen mit dem Einwände decken: es sei eine landwirthschaftliche, eine gemäßigte, eine Grundtaxe oder dergleichen andere Taxe gewesen. Ich be⸗ trachte also dieses Gesetz, abgesehen von dem, was ich in seinen ein⸗ zelnen Bestimmungen noch einzuwenden habe, im Allgemeinen als einen großen Vortheil für den landwirthschaftlichen Besitz überhaupt und kann nur fragen — die speziellen Einwendungen möchte ich mir jedenfalls vorbehalten — ob im Allgemeinen das Amendement unter⸗ stützt werden wird.
Marschall: Ich stelle an die Versammlung die Frage: Wird
das Amendeiment unterstützt? (Die Unterstützung erfolgt von mehreren Seiten.)
Abgeordn. von Helldorff⸗Bedra: Da würde ich für §. 1
zum Eingang folgende Fassung vorschlagen: „die Abschätzung von solchen Besitzungen, deren Hauptzweck der Ackerbau ist, gleichviel in welchem Stande auf dem Landtag deren Besitzer vertreten werden, erfolgt . ö Stimme: Ich befinde mich augenblicklich in einiger Verlegenheit. Indem ich früher um das Wort bat, um mich allge— nein über das Gesetz auszusprechen, möchte man es jetzt, da die Diskussion eigentlich in das Spezielle eingegangen ist, vielleicht nicht angemessen finden, wenn ich wieder darauf zurückgehe. Ich möchte mir auch nur die eine Beziehung erlauben, daß Sie vielleicht bei Behandlung der einzelnen speziellen Fälle nicht weiter sprechen, son⸗ dern, insofern Ihre Meinung feststeht, nur schnell darüber zur Ab⸗
kücke rustifaler Natur, deren Besitzer
setze ausgeschlossen, und veranlaßt sie zu dem einstimmigen Antrage: daß dieser Zweifel durch eine andere Ausdrucksweise
Die Abtheilung hat sich enthalten, eine andere Ausdrucksweise vorzuschlagen, indem in dem Geschäfts Reglement die Fassung nicht Sache der Berathung sein solle. Sie liegt aber auch sehr auf der
Eine Stimme: Meine Herren, ich hätte lieber das Wort im Allgemeinen ergriffen über die Gesetzesvorlage, allein ich kam nicht hierzu. Nun will ich in Betreff der Taxationen sprechen. Ich ver⸗ fenne die Schwierigkeit nicht, die es hat, wenn es sich davon han⸗ delt, Prinzipien aufzustellen, nach denen der Werth der Grundstücke ermittelt werden soll. Die gegenwärtig bestehenden landwirthschaft⸗ lichen Grundsätze passen bei Ermittelung des Werths der bäuerlichen Grundstücke nicht. Die vieljährigen Erfahrungen haben dies ge⸗ lehrt, aber es wird möglich sein, auch für diese Grundstücke einen Modus aufzustellen, nach welchem der Güterwerth ermittelt werden
stimmung gehen. Wenn das der Zweck ist, so möchte es vielleicht ohne Nachtheil sein, wenn Sie mir die Nachsicht schenkten, darauf ein Bischen zurückzugehen. Das Gesetz hat entschieden die Absicht, dem Bauernstande zu nützen, das, glaube ich, ist klar; der Weg, der hierzu eingeschlagen wurde, ist aber von allen Betheiligten nicht als der geeignete dazu erkannt worden. Das allerdings muß uns zuerst darauf aufmerksam machen, daß er auch wirklich nicht der richtige sein mag. Es ist vielfach erörtert worden, daß ja hier gar kein Nutzen für die Festhaltung des Besitzes in der Familie geschehe, son⸗ dern, daß nichts Weiteres durch das Gesetz erreicht werde, als da Jeder von dem Erbe, des Anderen. Wenn nun ein Erbe unver= äußerlich aus der Familie nicht verkäuflich wäre, dann hätte es etwas sür sich, dann könnte man annehmen, daß der Besitzer ein kräftiger bliebe, der dann im Stande wäre, für die, Anderen ( und das ist der Hauptzweck des Gesetzes. Wie es heute e, könnte der Einzelne, wie bemerkt worden ist⸗ dadurch in y Lage kommen, auf Kosten feiner Geschwister den Hof zu belommen . 1 dann theuer zu verkaufen. Dann ist freilich nichts gewonnen, Was 3 zauern⸗= stande nachtheilig, und was durch das GHeset beseitit sein soll, darüber werden dem hohen Landtage noch verschi dene De, , zukommen. Es ist z. B. die enge Gränze der en, ,, auszudehnen. über⸗ haupt ihnen einen weiteren Spielraum zu ge . dergleichen, Nun kommt es noch darauf an, daß wir uns gusspre hen; Was soll außerdem erreicht werden?, Es ist gesagt worden, es würden wenige en Bauernstande nachtheilige Dinge beseitigt, es ist auch gesagt worden, es seien Einzelnrechte. Ich muß gestehen, daß ich erst . dem, was von den geehrten Mitgliedern der Landgemeinden gene; wurbe, in ihrem Sinne auch dafuͤr erkenne, glaube aber, daß wir den