1847 / 136 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

oder von Todes

Nachdem über das Resultat der sidiarische Norm ausstellte

rden war, sprachen Se. Majest vom 28. Oktober 1831 aus, Stände sich einer Beschr tzungen mehr oder min solchen Maßregel nich dennoch die unbeschrän Einrichtung hielten, ne Bauernstand zu erhalten, Majestät ernster rhaften Zustande in allen Provi

ständischen Berathungen. B

? 1 . keine rechts gültige Disposition unter ät der König in einer

ubauch: Es hat die Abtheilung am l wegen getroffen worden, eine sub

e beigefügt. Ungeduld in der

Referent von Breite Schlusse noch zwei Vorschläg Zeichen von großer

Der eine Vorschlag greift noch

Marschall: Ich bitte, den Herrn halten zu lassen.

Referent von Breitenbauch; unnöthig, da das Gesetz gefallen ist, Westpreußen wegen der pCt., der muß ihn zum Vortrag bringen:

„2) Daß die Gesetzgebung, befördern, es möge nun d Erleichterungen in Form un positionen eintreten lasse und, auf den Dörfern zu gewinnen,

Landgemeinde Ordnung i

Abgeordn. Rieboldt: Abtheilung an, um so mehr, Antrag auf früheren Landtagen gestellt von Saucken (vom lauben, zu bemerken, daß wir ben, da derselbe Gegenstand b genommen ist und da

Marschall:

Abgeordn. v gegen jede Abstimmung ohne vor Ausdruck „Form“ ist von solcher sehen kann, welche Folgen e

Das ist ein Vorschlag abgestimmt werden kann. Ich stelle anheim,

3. B. die Punkte a von dem Herrn inem Vormundschafts⸗ ervor, daß ũsie diese Bemer⸗ g, der gegen nicht mißver⸗ Worte des Herrn

Stand als nothwendig gelten soll. So würden des vorliegenden Gese Minister erläutert wor Gesetze zu berücksichtigen sein; d in ein solches Spezialgesetz erlauben, damit der T diese Bestimmungen des Gesetz-En standen oder so verstanden w Justiz-Ministers nicht verstan

erstattet wo

tzes, welche so eber Allerhöchsten Ordre

den sind, sehr passend in e araus geht aber l Ich mußte mir Versammlun

Ver sammlung.) Zerstückelun⸗

der abgeneigt erklärt und anerkannt hätten, Al⸗ fte Theilbarkeit solcher ben welcher der Grund—⸗ nicht bestehen könne,

änkung der auernde Gültigkeit der Allg. Landrechts über Hofwehr nach einer gemä⸗

dem Gesetze zum

die obwaltenden Zweifel über die fortd §§. 280 bis 284 Tit. 7 Veranschlagung des Hofes und der ßigten Taxe zu Gunsten und im Sinne der Grunde liegenden Tendenz entschied. Von diesem Gesichtspunkte aus ertheilte der Vorschriften:

1) über das Recht der Erbfolge in solche ländliche Besitzungen, im Stande der Landgemeinden vertreten wer⸗ den, wobei er die Person des Anerben, Hofes bei der Erbauseinandersetzung und die Unzulä einer Theilungs halber zu veranlassenden Subhastation be⸗

das Bedürfniß lerhöchstdieselben Grundstücke für eine satz, einen kräftigen und es daher Sr.

daß diesem fehle

narchie Remedur geschaff en stellten ir ber die Vers iders Anstoß gegeben haben, scheinend nur darar fe nicht durch kräftige Stellen aber nur den nothw Besitzers ändern, aben könne.

hen der hoben Referenten seinen Vortrag

twurfs gestimmt hätte er die den und berücksichtigt. Bravoruf.)

Ich bemerke, achtung vorliegen, Gesctz⸗ Entwurfs räumt werden sollen.

aube mir dag

Der eine dieser Vorschläge ist die Verordnung nämlich, für Gesetz⸗ Entwurf andere aber steht fest, und ich . etitionen der Ab⸗ nzen der Mo⸗ gerichtet sind, um aach den Vormün⸗

Eine Stimme: theilung zur Begut die Vorlegung eines Gese dern mehr Rechte eingera Minister Uh den: allerdings gerade Beschwerden eingeg Ich frage demnach,

um die letztwilligen Verfügungen zu as Gesetz gegeben werden oder nicht, d Kosten der testamentarischen Dis⸗ um dazu die nöthigen Organe bald eine zweckentsprechende

welche darauf

deren Inhaber zu bitten, wona

Erwägung,

chuldung, welche dem Stande nicht auszu⸗ if ankomme, Verkleinerung Nahrungen zu blei⸗ Verkauf herbei⸗ auf den Besitzstand

Allerhöchstdieselb ob die Bestimmungen ü der Landgemeinden besor

eien, da es an

dern, daß die Bauerhö aufhörten, selbststän ben, die Verschuldung führen und die Person des

keinen Einfluß h

lllerhöchste Ordre, welcher unterm

noch die Bestimmung hinzugefügt wurde, ollten Maßregeln getroffen werden, nisse der Erhaltung die Gesetzgebung wurde nunmehr die Um die ferneren M

Behörden genauere Gutach

und Zustände der verschiedenen

Bauergüter ein.

erbel wurde von mehreren

die Untheilbarkeit des

egen nur die Be— äuerlichen Grundbesitzern viele angen sind.

ob Lilt. d. angenommen wer⸗

merkung, daß solche Anträge und Marschall:

heilung und ö über das Verfahren und

der Rustikal⸗Besitzungen jenigen gemäßigten Taxe, Ancibe die Ueberlassung des Hofes verlangen können.

die Grundsätze der Werthsermittelung und über die Art und Feststellung der⸗ für welche der im Gesetze designirte nebst Inventarium sollte

mich dem Antrage der

Ich schließe Preußen derselbe

als von der Provinz worden ist. Ich wollte mir er— icht einen besonderen Antrag ha⸗ anderen Abtheilung auf⸗

Wird nicht angenommen.)

bauch: S. 3 wird einstimmig, also auch Westfalen, angenommen.

Die geehrte Versammlung wenn ich richtig verstanden habe, ver⸗ estfalen die Genugthuung Die verehrte Versammlung

Referent von Breiten den Abgeordneten von dn. Freiherr von e vier Paragraphen, nun, der Provin auch §. 5 zu verwerfen.

nicht an die Stelle von Bestimmungen, estfalen gelten und sich bew len, welche sie selbst mit überwieger Was §. 4 des westfaͤlis.

Die diesfälligen Vorschläge ha Ständen wenig Beifall gefunden. sen, Pommern und Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit Einstimmig, mit Einschluß der Vertreter der Landgemeinden, andtaͤg der Provinz Sachsen . tiven des Gesetz-Entwurfs beigepflichtet. tage hat sich zwar eine Majorität deutenden Minorität aber

ben indeß, wie bemerkt, bei den Die Landtage der Provinzen Po⸗ Bedürfniß als die

ereits in einer e Erörterung finden wird.

m Antrage beigetreten wird? Ich müßte mich Erörterung erklären. daß man kaum über⸗

dem wesentlichen

eines kräftigen Bauernstandes Preußen haben sewohl das gearbeitet werde, Gründlage der weitere

aßregeln vorzube

hat sämmtliche, worfen; ich bitte daher zu erweisen, wird gewiß

Ich frage, ob de on Auerswald (dom Platz): . n legislativen Erörterungen.

reiten, forderte man von allen hten und Nachrichten über die Provinzen hinsichtlich der

hat nur der L den Prinzipien und Mo⸗ Auf dem schlesischen Land— r denselben ergeben, in der be⸗ haben sich sämmtliche Vertreter des Bauern⸗ mit Ausschluß eines einzigen, befunden, und auch die jerität hat anerkannt, daß ein besonders herausgestellt habe. sammlung endlich ist der Gesetz⸗ schwachen Majorität von 31 gegen

f Wichtigkeit dere setzen wol— htigkeit,

rität für unzweckmäßig trifft, so erlaube „Den Gerichten Auseinandersetzungen über den glichst zu befördern. Die flegebefohlene dabei be leich darauf zu se⸗ tande bleibe, als elbe in der Familie erhalten welcher zur Ueber⸗ t gehalten wird, 285 des Allgemeinen Land⸗ ne ermäßigte Taxe, welche jedoch nicht erths betragen darf, zu n billige Fristen zu be⸗ bestätigen, welche zwar Juli 1836 abweichen, hmaßlichen Willen des

ährt haben, an Verwaltungs

solcher n ß er Di Bedürfnisse Hef von solcher Bedeutung, daß er ohne Dis- Bedü chen Gesetzes be on solch 9g, daß

erklärt hat. h. : Er lautet, wie folgt;

ich mir, den zu verlesen. wird zur Pflicht gemacht, gütliche bäuerlichen Grundbesitzers Behörden haben, wenn P neben dem Interesse der Letzteren zug Bauerngutes im S

kussion nicht

Marschall: Behörden wiederholt darauf hinge

ob sich Redner wollen hören

dringendes Bedürfniß in der In der brandenburgischen

Entwurf mit einer sehr

; 5 Stimmen im Prinzip ange—

die bedeutende Mindrikät aber erhält noch ein besonderes

Gewicht durch ein dissentirendes Separat-Vo

der Abgeordneten der Landgemeinden.

haben die Ober- Präsidenten von fünf Provinzen

Schlesien, Posen und Preußen sich gegen

hrer Ansicht nach drohenden allmäligen Auflösung des

Bauernstandes nur durch Hinwegräumung der in der b den Hindernisse der C

entgegengewirkt werden

Nag le cin Provinz sich nicht vormundschaftlichen theiligt sind, hen, daß der Uebernehmer des Landwirth zu bestehen, und dass Sie werden daher ermächtigt, demjenigen, nahme des Bauerngutes berufen i dasselbe nach Anleitung der Ss, rechts Thl. II. Tit. J gegen ei ttel des gewöhnlichen Tarw Abtragung der Abfindunge

Ich glaube, daß der Vorschlag ein Amendement; wenn das Ge— das Amendement. ; Die Abtheilung hat exprez n oder nicht, so trüge Antrag auf spositionen un dnung machen solle.

Antrag auf Erlassung einer bemerken, daß mehrere Pe⸗ und daß wir also hier dar⸗

ine Stimme Gom Platze): der Abtheilung nichts weiter ist, als setz fällt, fällt auch Referent: Gesetz gegeben werde die Verfammlung einen solchen und Kosten der testamentarischen Di einer zweckmäßigen Land⸗Gemeinde⸗Or Infofern sich der Ordnung bezieht, muß ich diesen Gegenstand vorliegen, über hinweggehen könnten. Abgeordn. von Saucken: sten dann erreichen, w rm und Kosten der test Abtheilung vor Darf ich annehmen, daß gen werden soll? Ich bi re Erörterung wünschen. (Keine Majorität dafür. Berathung vor er die Sitzung s

estehenden Gesetzgebung beruhen⸗ onservation desselben

gesagt, es möge das . nn desselbe könne, und daß ein so

arauf an, daß Erleichterungen in Form d auf Emanirung

Hinderniß vor— tum von zwei Drittel und Bedürfnissen dieses Standes

st oder für geeigne der Erbtheilung nach gleichen

den Verhältnissen nicht entsprechenden Systeme der Mark, Pommern, den Gesetz-Entwurf erklärt.

Dieser vielseitige Widerspruch hat sich jedoch nicht sowohl gegen die Tendenz desselben, .

Marschall: Landgemeinde titionen über

unter zwei Dri überlassen und zur willigen, ingleichen Auseinandersetzungen zu von den Vorschriften des Gesetzes vom 13. jedoch dem Interesse der Familie oder dem mut Erblassers entsprechen.“ Diese Bestimmung enthäl bis 4 des vorliegenden Gesetzes estfalen bewährt und bis Ansicht der Abgeordneten aus Westfalen Bestimmung aufzugeben, und daß sie wün die Bestimmungen treten, die, man für an⸗ zweckmäßig gehalten hat. wird uns wohl nicht versagt werden. Nein! Nein!) gewesen wäre, wenn

zu erblicken sei.

Das Resultat der hieran Entwürfe, welche den im Jahre vorgelegt wurden, nämlich

Ständen der übrigen Provinzen, legte Gesetz- Entwurf übe Ansiedelungen, we 5 (Ges. Samml. S.

Berathungen waren

sich anknüpfenden ersammelten Pro⸗

zwei Gesetz⸗

dinialstãnden die der Conservation des Bauernstandes günstige Sitte autonomi- . 1

scher, das Bestehen des Hofannehmers bei der Wirthschaft und ungetheilte Erhaltung des Hofes in der Familie bezweckender Disposftionen zu befestigen und gegen nachtheilige Einflüsse zu

Der zweite Antrag ließe sich am enn die Petitionen wegen Erleichte⸗ amentarischen Dispositsonen vorkom⸗ gelegen haben. hier auf die Sache selbst tte diejenigen, aufzuste⸗

mit Ausschluß der r Parzellirung der scher seitdem

zweckmäßig rung in Fo men, welche der 5.

Marschall: nicht weiter eingegan hen, welche eine weite

Rheinlande, vorge Grundstücke und zum Gesetze vom geführt hat;

ein sechs Landtagen, mit Westfalen, für bäuerliche Erbfolge vom 13. 9 ff.) erlassen war, vor

meines Erachtens Alles, was in den 58. für zweckmäßig zu halten ist. Sie jetzt bestanden, und ich glaube

Anlegung neuer

3. Januar 184 ich Janu⸗ als vielmehr dagegen gerichtet,

daß dieser Zweck durch Einführung derogirenden bäuerlichen Successions⸗ Bevorzugung eines vom Gesetze de werden sollte.

hat sich in V nicht, daß es die diese zweckmäßige den, daß an ihre Stelle dere Provinzen nicht für dieses billigen Antrages

(Mehrere Stimmen: daß es weit zweckmäßiger Gesetz nicht dem Vereinigten Landtage, son⸗ Sämmtliche Redner ich wohl als evident herausstellt, Staates sehr verschiedene Zu— ürfte, auf die Zustände nführen, und daß auch in

eines dem gemeinen Rechte und Erbtheilungs⸗Systems mit signirten Hofannehmers erreicht

heinprovinz und der chen das Gesetz

Ausnahme der Rl welche letztere inzwis die Zeit ist auch schon chließe, habe ich die Ehre, Kurie zu einer Sitzung 10 Uhr einzuladen. ie Land -Renten zeit finden, so werden dann in die⸗ welche sich alsdann ge Abgeordneten befinden werden, zur

Es liegt jetzt nichts zur weit vorgerückt; bevor ich ab Sie im Namen des Marschalls der Herren der Vereinigten Kurie auf übermorgen um Gegenstand der Bexathung sind d derselben für uns noch e einige Gutachten über Petitionen, n den Händen der Herren Berathung kommen. Ich schließe die Sitzung.

(Schluß der Sitzung 37 Uhr.)

Die Gewährung Sammlung Seite 20 gelegter Gesetz⸗ ; Während sich eine entschiedene 2

rektes Eingreifen der Gesetzgebung, des hierbei vorzugsweise interessirten offenbart hat, sind dagegen auc men für indirekte, durch Be seiti Gesetzgebung sich sindenden Hindernisse auf die mehr erwähnten Sitte hinwirkende Maßregeln laut geworden. Dieser Gesichtspunkt ist nunmehr, lichkeit der gegen den früheren Gesetzesvorschle von dein Königlichen Ministerium des Innern aufgefaßt wor⸗ s nothwendig sei, die Prinzipien esentlichen aufzugeben und auf ttel Bedacht zu nehmen, um den Zweck der und der Erhaltung der

lbneigung gegen ein solches di— namentlich unter den Vertretern Standes der Landgemeinden Dissentirenden viele Stim gung gewisser, in der gegenwärtigen Aufrechthaltung jener

der bei Erbtheilungen anzuwendenden gemäßigten Taxen ländlicher Nahrungen,

b) wegen erweiterter dung der nach dem Edikt vom setz Sammlung

er Erfolg der ständisc

derung der beiden in dem letzterw gefaßten Gegenstände.

Es scheint mir, das Gouvernement dieses dern den Provinzial-Landtagen vorge haben sich so ausgesp daß in den verschiede stände bestehen, der Provinz W

othekarischen Verschul me, ber 1811 (Ge⸗ Bauerhöfe.

anlaßte eine Son⸗ Entwurf zusammen⸗

zefugniß zur hyp ö 14. Septem rochen, daß es s nen Theilen des venn ich mir erlauben d estfalen näher einzugehen, so könnte ich a dies wird meinen sämmtlichen Landsleute viele Verschiedenheiten bestehen. nicht für zweckmäßig erklärt werden, solche Spezialitäten zu alteriren. Der den' die Provinz Westfalen das Glück hat, hat die singulairen Zustände der Provinz Westfalen zur Gerade dieser provinziellen Verschiedenheiten we⸗ Bestimmungen an die Stelle

Deshalb bitte ich, das Ge—

Seite 281 ff.) regulirten hen Berathungen ver ähnten Gesetz in Anerkennung der Erheb

n bekannt sein, g hervorgetretenen Ein⸗

Es kann daher durchaus durch generelle Bestimmungen Herr Landtags- Kommissarius, zu ihren Landes genossen

hin von dem Gesichtspunkt ausgegangen, die Vorschrift des Art. der Allerhöchsten Declaration vom 29. Mai 1816 (Gesetz-Sammlung S. 171), wonach die Vererbung der nach dem Declaration verliehenen ländlichen Nahrungen etzen geschehen, dergleichen gemäßigten Taxen (8. nach dem wirklichen Ertrage theilungshalber s in einem inneren §§. 29 und wonach die B maltarxe zu bestimmenden Als jedoch in den ständi ene neue Erbtheilung vielfache Bedenken si—

Vasselbe hat ausgeführt, daß e des früheren Gesetz⸗En andere, mehr indirekte Conservation des bäuerlichen Familien in ih dessen wollte das des Bauernstandes zu ergreifenden gende beschränken:

Zur Erläuterung der vorstehenden Verhandlungen lassen wir hier die betreffende Denkschrift folgen:

Den kschrift

twurfes im W Edikt vom 14. Mai 1816 zu Eigenthum nach allgemeinen Successions fe bei Eibtheilungen nicht nach Th. II. des A. L. R.), sondern abgeschätzt werden sollen, fortan auch ubhastirt werden können,

zusammenhange stehe mit den Bestimmungen der Art. 65 der Declaration, auergüter nicht über ein Viertel ihres nach der Nor⸗ Werthes verschuldet werden sollten.

schen Versammlungen - System betreffenden Theil des Gesetz⸗ h erhoben, dagegen die Aufhebung Beschränkung übereinstimmend beantragt n Petition der im Jahre 1843 zusammen⸗ dringend erneuert wurde, urden durch die Ver— l. de 1844 S. 17 ff.) und der Declaration, welche die hypo⸗ einschränkten, außer Kraft

September Bauernstandes überhaupt rem Grundbesitz zu erreichen.

Sprache gebracht. . Yi ec. . I 9 nigliche Ministerium des Inne

gen wünsche ich, daß nicht generelle zweckmäßiger Provinzial-Gesetze treten. setz der Provinz Westfalen zu erlassen.

Regierungs-Kommis wenige Worte, namentlich zur ners, hinzufügen zu dürfen. darauf an, die Bestimmung übrigens nur als eine interi wurde, genauer mit den Be Wenn es darauf noch ank Versammlung überzeugen können, daß die vorliegenden Gesetz⸗ Entwurf vollständiger in der Allerhöchsten Kabinets⸗-Ordre vom ein vorübergehendes Gesetz ers nitiven Redaction des onderen Bestimmungen,

rn die zum Besten 2910 Vt. 7 legislativen Maßregeln auf fol— 1) Erleichterungen in der Form der ordnungen, durch welche bäuerliche B Ehegatten, Kir zu dem Ende sichtlich solcher Akte der frei Herstellung eines den hältnissen gehörig ents bäuerlicher Güter, behufs der Erbtheilung; Modificationen der beschränkenden Grundsätze, welche auch in Veräußerung solcher bäuerlichen Güter in der Vormundschafts Behörden

Verträge und letztwilligen Ver⸗ esitzer ihre Grundstücke an der oder andere nahe Verwandte überlassen, und Erweiterung der Kompetenz der Dorfgerichte hin— willigen Gerichtsbarkeit,

esitz- und Leistungs prechenden Verfahrens bei der Abschätzung

sar Lette: Ich bitte zuletzt noch Erwiederung des letzten geehrten Red⸗ s kommt jetzt allerdings nicht mehr gen der Kabinets Ordre von 1 S44, die mistische Maßregel für Westfalen erlassen stimmungen des vorliegenden Gesetzes zu äme, so würde ich die geehrte Bestimmungen in unserem und angemessener sind, als Januar 1844, die nur als Außerdem kommt es bei Gesetzes hauptsächlich auch darauf an, welche in der Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre vom Jannar 1844 gegeben sind, mit den allgemeinen Gesetzen, insbesondere mit denen des Vormundschafts-Rechtes, in Uebereinstim⸗ 3. u . Daher konnte kein Anstand genommen werden, das , ,, e n nel der Versammlung gefunden und das ür räthlich hielte, dasselbe zu erlassen, auch auf West= Ich weiß wohl, daß im, Bauernstande ältnisse in den einzelnen We hhest ? . r ,. h erüchsichtigung ind wi estheilen en, und gerade diese sichtigung individueller Verhältnisse hat zur Erwelter Befugnisse der Vormundschafts Behörden X , Wünschenswerther mußte es erscheinen die verschiedenen Landestheilezu erla dueller Verhältnisse Raum giebt. dessen Bestimmungen, wenn Fe in der ein der anderen wenigstens unschädlich sind. von dem die Regierung beim §. 5 ausgegegangen ist shalb nicht den Beifall der hohen Versammlung ge n Singular-Recht auftritt; es würde in der That aber auch eben so gut für Grundbesitzungen jeder Art passend gewesen hn Es bleibt uns noch die Abstimmung über §. 5 . ob sie denselben annehmen die ihn annehmen wollen, aufzustehen. einstimmig verworfen.)

ohe Versammlung beschlossen hat, allerunterthä⸗ feiner von den Paragraphen angenommen werde, anze Gesetz angenommen wer⸗

äuerlicher Grundstücke und die Beför⸗ Auseinandersetzungen über den Nachlaß bäuerlichen Grundbesitzers.

die Abschätzung b

derung gütlicher 54 des Edikts und des

Veranlassung und Darlegung der Vorverhandlungen.

Nachdem die agrarische Gesetzge

mit den daran sich anschließenden s Grundbesitzes im Allgemeinen w Auflösung des gutsherrlichen den früher auf ihm ntheilbares, der freie und von Tedes wegen und der ides Eigenthum verwandelt hatt Besorgniß hervor, daß durch die Folge ihr zum Grunde liegenden daß die möglichste Theilung nomischer Beziehung wünschensw in Verbindung mit der täglich zune Fortbestehen eines vorsorgliche, vom S entgegengeführt werde. Diese Besorgniß, waltungs⸗ Behörden aufgefaßt, später au ausgesprochen worden war, ln zur Conservation des Bauernstaude e Regulirung des Erbrechts und durch Verschuldung und Dismembrirung der Höf. in Berathung zu nehmen. Ein unterm . lichen Ministerium des Junern vorgel sender Gesetz⸗Entwurf fand z rium Bedenken. Indessen wur welche dahin 1) die Verkleinerung der Höfe unter ei

3 5 bäuerlichen B bung der Jahre 1807 und 1811 : weiteren Verordnungen die Ver— esentlich umgestaltet, ins⸗

vorgeschlag

der Verschuldungs⸗ Antrag in einer wiederholte getretenen Stände ließ man jenen Gesi ordnung vom 29. Dezembe die Vorschriften des Edikts thekarische Verschuldung der Bauergüter

hältnisse de besondere durch lichen Grundbesitz von befreit und unter Lebendigen Erbfolge unterliegen

Bezug auf die bisherigen Gesetzgebung den Richtschnur vorgeschrieben sind. In Betreff des wegen Declaration der 88. Landrechts, welche die Kompetenz der Dispositionen begünstigt, inzwis taats-Raths gediehen. estfalen, für welchen Landestheil orschläge am nöthigsten schienen, de

des Königreichs Preußen chtspunkt fallen, und es w r 1843 (Ges. Samm

ruhenden Beschränkungen n Verfügung der Besitzer gemeinrechtlichen e, trat bald die tzgebung und der

ersten Punktes ist eine besondere Verordnung I5 und 96 Tit. 12 Th. J. des Allgem. Dorfgerichte zur Aufnahme letzt⸗ chen zur Berathung des Kö— Dagegen haben die Stände der Maßregeln im Sinne der n ihnen vorgelegten Ge⸗ letztwilliger

n jener Gese

lachdem auf diese Weise die Grundstücke, die Errichtung neuer der Rustikalgüter ihre Erledigung rathungen über die ausgeschieden waren, heil des den esetz Entwurfs, System zum Gegenstande h Man war hierbei von

die Befugniß der und unbewegliches gen zu verfügen, i zog aber gleichzeitig in daß es die in einer g des Bauernstandes sich gründe daß noch bei Lehzeiten des

der oder nahe ßigen Preis, ein vorbehaltenes gleich bestimt erben und de

Fragen über die Parzellirung der Ansiedelungen und die Verschuldung gefunden hatten und aus den Be⸗ n Conservation des Bauernstandes dieselben zunächst nur um denje⸗ Jahre 1841 vorgelegten, oben zu welcher das neu einzuführende Erbtheilungs⸗

rundeigenthums in national -öko⸗ erth und daher zu bef hmenden Macht kräftigen Bauernstandes taat zu ergreifende Maßregeln se

niglichen S Provinz 28 früheren V setz⸗ Entwurf

ördern sei,

des Geldes, das und letzterer ohne inem Untergange

falen auszudehnen.

haben immer noch einen solchen 1 J zewegten sich ö. i von den Ver- LT gedachten G tänden mehre⸗ ahre 1824 da⸗

die schon seit dem Jahre 1819 ch von den S führte im J

Veranlassung gegeben. ein allgemeines Gesetz für n, welches der Beachtung indivi⸗

ser Art ist das vorliegende, en Previnz Bedürfnäß, in Das ist der Standpunkt, Das Gesetz funden, weil

geschäfte vom 11. von Altentheils⸗-Verträgen und in einigen Departements wegen Instituts der Gerichtsschreiber, mit Rücksi henden Gesetze, durch die Regierungen da gen eine größere Erweiterung der Befugnisse der IJufnahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarke stiz Ministerium erklärt, weil sich nicht annehmen läßt, daß der recht⸗ liche Inhalt der Verträge und letztwilligen Dispositionen, in denen stets oder auch nur meistentheils ein elben keiner eigentlichen onders in den ung nicht als

Juli 1845 (Ges. S. S. 495) die Aufnahme durch die Dorfgerichte zulässig geworden Belebung des dort fehlenden cht auf die dieserhalb beste⸗ s Nöthige veranlaßt. Dorf⸗Gerichte zur it hat sich das Ju⸗

dem Grundsatze ausgegangen, ländlichen Einsassen, über i

rer Provinzen hin, Maßrege durch besser

hr bewegliches Beschränkung der Vermögen unter Lebenden und von Todes we⸗ n keiner Art zu beschränken sei,

August 1826 vo diese Gegenstän m Königlichen Staats tgrundsätze desselben,

llgemein herrschenden Sitte und Gewohnheit nde Regel sei,

Besitzers das Gut einem seiner Kin— dten gegen einen meistens sehr mä— sitzer und dessen Ehegatten n Ueberlassungs⸗Vertrage zu⸗ r übrigen Kinder oder Mit⸗ atten übertragen oder wenig—

über die Hau , e., ö * de übe Daup über Bauergüter verfügt wird,

so einfacher sei, daß es zur Aufnahme ders Rechtskenntniß bedürfte, und weil die Dorfgerichte bes östlichen Provinzen, in ihrer gegenwärtigen Jusammensetz geeignete Srgane zur Vornahme derartiger Geschäfte erachtet werden können, vielmehr die Besorgniß veranlassen, daß durch eine ausgedehntere Kompetenz derselben eine große Anzahl wegen Nichtbeobachtung der äußeren und inneren Form ungültiger, ihrem Inhalte nach unvollstän⸗ ** und wegen Mangels einer präzisen Jassung unklarer Akte zu

age gefördert werden möchte, die sich mehr oder weniger unbrauch— bar erweisen oder durch Erzeugung von Proze ; einen sehr nachtheiligen Einflüß auf das Wo milien ausüben würden. Es kömmt daher gegenwärtig nur noch auf die oben zu 2 und 3 hervorgehobenen Punkte an.

n Blutsverwan dem abgehenden Be ltentheil und die ir nten Abfindungen de s überlebenden Eheg im voraus verschrieben altung eines lte man mäöglichst

Marschall: e die hohe Versammlung,

f , n gewisses Maß zu unter⸗ will, und bitte diejenigen, ö

dstücke polizeilichem, von

Y die Zertheilung zusammenhängender Fel . gig zu machenden Kon—

Beurtheilung der Zweckmäßigkeit abhän sense zu unterwerfen;

schuldung der Bauerhöfe und i recution allgemeinen Beschränkungen zu

4) bei Erbtheilung

gemäßigte Erbtaxen wi das Gutachten der Stände ö 4

Nachdem die h nigst zu bitten, da glaube ich, wird die Frage, ob das g den solle, nicht mehr nöthig sein.

Viele Stimmen:

Es scheint auch, als ob das Amendement, Abgeordneten von Helldorff gestellt worden ist Abstimmung zu bringen wäre.

ö Abgeordn. von Helldorff⸗Bedra: rückziehen, denn auch ich will Niemanden eine

3 die Ver

kräftigen Bauernstandes besonders Objekt der E 6 ̃

zu befestigen und gegen den en drohenden Einfluß der nach Art. ] ai 1816 zulässigen

Diese der Erh förderliche Sitte wollt. sie allmälig zu verdrän Declaration vom 29. wahren suchen.

Zu diesem ür die als Ausna älle, in denen vom Besitzer ei Übertragung des letzteren un

hre Angreifbarkeit als

welches von dem Herm en die Begünstigung des Hof⸗Annehmers durch Gleichtheilungen zu be—

nun nicht mehr zur en und Zwistigkeiten

indem man: l der bäuerlichen Fa⸗ zu betrachtenden nes Rustikal⸗Grundstücks we

d Bestimmung seines Wer

aubte man zu gelangen,

geholt, welches jedoch diesen Vorschlä⸗ ; hme von der obi

en nicht günstig war; namentlich offenbarte sich im Stande der

e. gen Rrgel schiedene Abneigung gegen jede die Disposition

Ich kann es nur zu⸗

Landgemeinden eine ent Wohlthat aufdringen. !

beschränkende Maßregel

755

II. Darlegung des Prinzivs, auf welchem der Entwurf der Verordnung beruht, und Erörterung der Bedürfnißfrage.

1. Darlegung des Prinzips, * dn m der Entwurf der Verordnung eruht.

Zuvörderst ist hierbei das Prinzip, auf welchem die vorgeschlage⸗ nen legislativen Maßregeln beruhen, und die Bedürfnißfrage kurz in Erwägung zu nehmen.

Wenn für den Zweck, ̃

auf die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes hinzuwirken, durch die Gesetzgebung überhaupt etwas geschehen soll, so scheint die einzuschlagende Ruhm schon durch den oben dargestellten Gang der 43 legislativen Maßregeln mit Nothwendigkeit vorgezeichnet zu sein.

Die ursprüngliche Tendenz,

durch Disposttions-Beschränkungen der bäuerlichen Eigenthü⸗

mer einzuwirken, ; hat wegen des Widerspruchs, auf den dieselbe in den ständischen Versammlungen, vornehmlich beim Bauernstande selbst, gestoßen ist, aufgegeben werden müssen. Sie ist auch wirklich in den neueren Gesetzen über Aufhebung der Verschuldungs⸗-Beschränkung der Bauer⸗ güter vom 29. Dezember 1813 (Gesetz Sammlung de 1844 S. 7) und über die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen vom 3. Januar 1845 (Gesetz Sammlung S. 25) verlassen worden. Das letztere will zwar das Verfahren bei Zerstückelung von Grundstücken regeln und Uebelstände, die sich da⸗ mit häufig' verbinden, beseitigen, geht aber nicht mehr darauf aus, die Zertheilung, insbesondere der Bauergůter, zu ver⸗ bieten oder zu beschränken. Das erstere, welt entfernt, der Verschuldung der Rustikal-Besitzungen engere Gränzen zu setzen, hat vielmehr die bis dahin noch bestehenden gesetzlichen Einschränkun⸗ gen aufgehoben und den Bauer in dieser Beziehung jedem anderen Grundeigenthümer gleichgestellt.

Auch schon im §. 4 des bäuerlichen Erbfolge - Gesetzes für die Provinz Westfalen vom 13. Juli 1836 (Ges. S. 216) und in dem im Jahre 1841 den Landtagen der sechs östlichen Provinzen vorge⸗ legten Gesetz-Entwurf über die bei Erbtheilungen anzuwendenden ge— mäßigten Taren ländlicher Nahrungen hat man den Grundsatz auf gestellt, ;

daß die Befugniß der ländlichen Einsassen, über ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen, in keiner Art zu beschränken sei.

Man erkannte schon damals an, daß die Gesetzgebung besonders ihr Augenmerk auf die im Bauern⸗ stande noch lebende Sitte, den Grundbesitz der Familie durch au— tonomische Verfügungen zu erhalten, zu richten und diese seiner Conservation förderliche Sitte zu befestigen habe.

Man glaubte aber damals noch, daß dies auf direktem Wege, durch positive Festsetzung eines vom gemeinen Rechte abweichenden Erbfolge⸗ und Erbtheilungs⸗Systems, .

geschehen könne, welches vie Autonomie der bäuerlichen Besitzer in Fällen, wo sie nicht ins Mittel getreten war, ersetzen sollte. Man gestand sonach die volle gemeinrechtliche Dispositions⸗ Befugniß, die man! dem Erblasser vorbehielt, den Erben bei der Thei⸗ lung nicht zu. Letztere sollten durch das Gesetz selbst gegen ihren Willen verpflichtet werden, einem im Gesetz bezeichneten An⸗ erben den Hof und die Hofwehr, deren freies Eigenthum ihrem Erb⸗ lasser zugestanden hatte und nach den allgemeinen Regeln der gesetz lichen Erbfolge auf sie übergegangen war, für eine gemäßigte Taxe zu überlassen, ohne auf Theilung oder Subhastation zum Behuf der Auseinandersetzung antragen zu dürfen. Sie sollten genöthigt wer— den, ihre auf diese Weise ausgemittelten Abfindungen nach dein Gut— achten Sachkundiger auf gewisse Fristen im Gute stehen zu lassen. Man kann nicht umhin, hserin eine Abweichung von der Konscquenz des an die Spitze gestellten Grundsatzes zu erkennen, die man jedoch durch die Voraussetzung motiviren zu können glaubte,

daß das Gesetz nur den präsumtiven Willen des Erblassers

ausspreche.

Nun muß zwar nach jener im Bauernstande herrschenden Sitte in der Regel der Wunsch vorausgesetzt werden, das Gut der Familie und dem Hof-Nachfolger bei der Wirthschaft zu erhalten, und die Tendenz jenes Gesetz - Entwurfs traf daher mit der im Bauernstande vorhandenen, durch die Sitte sich erkennbar machenden Richtung zusammen. Allein es läßt sich nicht verkennen, daß es einen großen Unterschied macht, ob der Erblasser selbst die dahin ab⸗ zielenden Disßpositionen trifft oder ob das Gesetz die fehlende Verfügung supplirt. Der, Erblasser verfügt mit Berüchsichti= gung der individuellen Verhältnisse, der Eigenschaften, selbst der Wünsche und Neigungen seiner Kinder; ihm ist der wahre Werth des Hofes, der Preis, bei welchem der Hofannehmer, ohne vor den Mit⸗ erben ungerecht bevorzugt zu werden, bestehen kann, genau bekannt; er ist im Stande, eine zweckmäßige Wahl seines Nachfolgers zu tref⸗ en und die Bedingungen der Uebernahme in billiger, alle Theile zu⸗ . Weise festzusetzen. Alles dies kann im Mangel einer gültigen Willenserklärung des Erblassers nicht das Gesetz, welches nur abstrakte Normen aufstellt, sondern viel eher die Disposition der Er—⸗ ben im Wege gütlicher Uebereinkunft ersetz en.

Hieraus erklärt sich die entschiedene Abneigung, mit welcher der

frühere Gesetz Entwurf in der Mehrzahl der Stände Versammlungen und namentlich vom Stande der Landgemeinden aufgenommen wor den ist. Wäre diese Abneigung aber auch an sich nicht gerechtfertigt, so ist sie eine Thatsache und schon als solche von Bedeutung; denn das sich bei Anwendung eines den Ansichten und Wünschen derjenigen, zu deren Besten es gegeben wird, nicht entsprechenden Gesetzes kund⸗ machende Widerstreben würde den wohlthätigen Zweck desselben ver⸗ eiteln.

Schon hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit, die früher ver⸗ folgte Richtung, auf die Conservation des Bauernstandes und seines Familienguts durch direkte in die individuelle Freiheit und in beste—⸗ hende Rechte eingreifende Mittel hinzuwirken, zu verlassen, um so mehr, als solche Mittel immer gehässig bleiben. Dazu kommt, daß, wenn jene mehr erwähnte Sitte, wie allseitig anerkannt wird, im Bauernstande wirklich noch lebendig ist, und man sonach darauf ver⸗ trauen darf, daß sie sich im Ganzen und Großen wirksam erweise, direkte gesetzliche Maßregeln zur Erreichung des Ziels, welches dann schon durch die Sitte gewonnen wird, theils überflüssig, theils als der naturgemäßen Entwickelung hinderlich, mithin sogar schädlich er= scheinen. Sollte aber jene Sitte erlöschen, so wird auch die Gesetz⸗ gebung, die zwar vorhandene rechtliche und sittliche Elemente ge⸗ stalten und regeln, aber nicht eigentlich schaffen kann, das Leben da, wo es einmal entwichen ist, nicht zurückzurufen vermögen.

Die Aufgabe, die sich die Gesetzgebung in dieser Materie zu stellen hat, känn daher nur die en

auf indirektem Wege die utonomie des Bauernstandes nicht sowohl durch positive Einwirkung als vielmehr durch Beseitigung 6 Entwickelung sich etwa entgegenstellenden 2 zu ördern.

So viel über das dem gegenwärtigen Gesetz⸗ Entwurf zum Grunde liegende Prinzip im Allgemeinen.

2) Erörterung der Bedürfnißfrage.

Dies Prinzip, auf welchem auch die in der Allerhs O vom 3. Januar 1844 für die Provinz Westfalen 2 Ordre visorischen Anordnungen beruhen, als richtig vorausgesetzt sich jedoch,

ob für le

, Maßregeln dieser Art ein Bedürfniß ver⸗

t 3 ist zunächst nur im Allgemeinen zu erörtern, ihre ifung wird dadurch bedingt, d inwieweit das Vorhandensein einer Entwickelung der Autonomie des Bauernstandes entgegen⸗ stehen, anzuerkennen ist, und fällt in dieser Beziehung mit Anordnungen zusammen. Bedürfnißfrage hinfüh Muß die Gesetzge günstigen Erfolg h vativen Elements i und Leben genug zutrauen, dasselbe auch läßt sich behaup die Sitte autonomischer,

solcher Hindernisse, welche

der Prüfung der einzelnen zu tref⸗ Das Bedenken, auf welches jene rt, ist hauptsächlich folgendes.

bung, um in der eingeschlagenen Richtung einen das Vorhandensein eines konser⸗ m Bauernstande voraussetzen und demselben Kraft um sich geltend zu machen, so kann sie ten seiner eigenen Entwickelung auf Erhaltung des Familien- der Dispositionen erscheint dann nicht bedroht, sie hemmende Schwierigkeiten selbst überwinden und ch besondere gesetzliche Maßregeln nicht.

fe scheint die vom Königlichen

offen zu dürfen,

überlassen; Eigenthums abzielen wird einzelne etwa bedarf des Schutzes dur

Diesem Einwur Innern bezeugte Thatsache Gewi stand, seit seine Besitzungen, in den freien Verkehr gekommen und auch gemeinen Recht anheimgefallen sind, sich an cherlei ungünstigen Umständen schaftlichen Verhältnisse stets kräftigt und gehoben hat, und sorgniß, die voör 20 Jahren die erste V Erörterungen dieses Gegenstandes gab, daß nämlich der Bauern⸗ stand in Folge der agrarischen Gesetzgebung seinem Untergang ent⸗ gegenreife, beseitigt zu werden.

Jenem Einwande steht indeß entgegen, tigen Zeitverhältnissen, namentlich in der me Geldmacht und in dem dadurch rege gewor der hin und wieder schon das Bestreben gezeigt h Grund⸗-Eigenthum in die rasche Bewegung de . einzuziehen, manche neue her der im Bauernstande n denen sie um so eher unterliegen wird, wenn Entwickelung hinderlichen Uebelstände aus der bestehenden gebung entfernt werden.

In dieser Beziehung ist das Bedü von der überwiegenden Mehrzahl missarien anerkannt worden und da

Ministerium des cht zu verleihen, daß der Bauern⸗ Folge der Landeskultur⸗-Gesetze, in hinsichtlich der Erbfolge dem fänglich sogar unter man⸗ und während einer für die landwirth⸗ schwierigen Uebergangs⸗Periode dennoch es scheint dadurch die Be⸗ eranlassung zu legislativen

daß in den gegenwär⸗ und mehr wachsenden denen Speculationsgeiste, at, das bäuerliche Güterverkehrs hin⸗ sind, die von außen och lebenden Sitte Gefahr drohen, und nicht die ihrer freien

Potenzen vorhanden

irfniß legislativer Maßregeln Stände, und Landtags- Kom⸗ her nicht füglich mehr in Zweifel

solche Uebelstände, sich zu beschäftigen ha und vom Königlichen

mit deren Beseitigung die Gesetzgebung be, sind nun in den ständischen Ministerium des Innern bezeichnet worden: gewisse Schwierigkeiten, welche die bäuerlichen Besitzer in der bestehenden Verfassung und Gesetzgebung bei der Verwirklichung der Absicht, ihre Grundstücke durch Verträge und letztwillige Dispositionen an Ehegatten, Kinder und andere nahe Ver⸗ wandte zu überlassen, anzutreffen pflegen; Mangel eines den bäuerlichen Besitz⸗ nissen gehörig entsprechenden Verfahrens bei Aufnahme der Taxen von Rustikal⸗Grundstücken;

gewisse beschränkende, den vormum lich vorgeschriebene Grundsätze

zersammlnngen

und Leistungs⸗Verhält⸗

idschaftlichen Behörden gesetz⸗ ber Veräußerung bäuerlicher

Man hat deshalb als Mittel der Abhülfe vorgeschlagen: 1) Erleichterungen in der Form der Verträge und letztwilligen Dispositionen, ö 2) Herstellung eine 3) Modificationen j Der erste Punkt ist, wärtig vorgelegten letzterem nur um

s angemessenen Abschätzungs⸗Verfahrens,

ener Grundsätze der Vormundschafts⸗Ordnung. vie schon oben bemerkt, aus dem gegen⸗ ausgeschieden; es handelt sich in die zu 2 und 3 zu ergreifenden legislativen Maß⸗

Gesetz⸗Entwurf

stehen mit einander 576 580 Tit. 18. Th. II. Allg. Anwendung finden, seit letztere in Folge der agra⸗ dechte anheimgefallen sind, er⸗ hastation, durch welche das Gut aus der Familie herausgehen wird, stattfinden von dem Ausfall der Taxe abhängt. Denn auf Subhastation dringen, sobald das rennen Miterben die Taxe nicht erreicht oder nicht che den Unterschied zwischen Es kommt daher vorzugs-

Beide Punkte in genauem Zusammenhange. Landrechts, welche auch auf Bauerngüter rischen Gesetzgebung dem geben, daß die Frage, in sehr vielen Fällen soll oder nicht, meistens danach muß der Gebot eines maj anderweite Vortheile geboten werden, wel Gebot und Taxe erheblich übersteigen. weise auf die letztere an,

Wichtig ist die Richtigkeit der T theilung unter großjährigen Erben, wo für welchen die übrigen einem geneigt finden lassen oder, gewähren will, die Sub

Es zeigt sich hierin die V eines angemessenen Absch Zweck der Conservation amiliengutes steht.

Es fragt sich aber in Bezug inwiefern es besonderer legi angemessenen Absch

Das Allgemeine bei gutsunterthänigen 2847 Tit. 7 Th. il.

a) daß in allen Fällen, wo der neue Besitzer

habe, der Werth des Guts u lichen Guts-Inventariums na-

gemeinen ob eine Sub

axe aber auch bei einer Erb⸗ sie den Anhalt für den Preis Miterben das Gut zu über⸗ Miterbe solchen nicht angen werden.

n welcher die Herstellung Verfahrens mit dem beabsichtigten eines kräftigen Bauernstandes

hastation verl erbindung, i

und seines

auf den Punkt zu 2, Maßregeln zur Herstellung eines ätzungs Verfahrens Landrecht bestimmt h bäuerlichen Wirthschaften in den ss.

insichtlich der Erbtheilungen

Miterben abzufinden nd des zur Wirthschaft erforder⸗ ch einer gemäßigten Taxe ange⸗ auf sämmtliche Lasten und hdürftigen Unterhalt des Rücksicht genommen,

Taxe den Miterben zukom⸗ é, den Vermögens-Umständen des bestimmt werden sollten. nen, eine vorzugsweise Be alten, indem der Unterhalt Aequivalent für die vo Arbeit bilden, sind es, sich im Wesentlichen an⸗ Declaration vom 29. Mai weiter * au ug, 4 r ir,

en nicht nur ch auf den not und seiner Frau der nach solcher

b) bei Aufnahme derselb Abgaben, s neuen Besitzers

c) zur Herauszahlung menden Abfindungen Uebernehmers angeme

Diese Vorschriften, günstigung des Besitze zur Erzielung an welche der gege

esetz Sammlun den je ner wirklichen

sene Termine streng genomn Annehmers nicht enth Frau nur ein es aufzuwendende

Gesetz⸗ Entwurf durch den Artikel 72 der 8 S. 179, ind nicht mehr haltba rtrags⸗ und einer sogenannten gem

rs und seiner eines Ertrag

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