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nag Eine Stimme: Ich wollte mir doch noch einige Worte er— auben.
Marschall: Dann muß ich in der Ordnung fortfahren und dem Herrn Abgeordneten von Gottberg das Wort geben,
Abgeordn. von Gottberg: Durch die Art, wie Ew. Durch⸗ laucht die Debatte verschränkt haben, befinde ich ni einige maße in Verlegenheit. Ich soll über den Rechtspunkt nicht sprechen, wei dieser vor die Provinzial⸗Landtage gehört, er ist hier aber doch 22 tert, und es wird für mich immer ein Moment zun , en, r er vorliegenden Frage bilden. Ob ich die Garantie für den Staat über⸗
nehmen soll oder nicht, kann ich nicht trennen von dem Rechtspunkte. Wenn durch eine solche Institution die Rechte meiner Kommittenten
verletzt oder eine andere Klaffe der bürgerlichen Gesellschaft benach theiligt werden sollte, so würde ich keine Garantie übernehmen. Ich glaube daher, daß der Rechtspunkt zrortert werden müsse. 2
Ma rfchalk: Rechtspunkt und. NRechtspunkt muß unterschie den werden. Es handelt sich in diesem Augenblick nur von dem Rechte der Verpflichteten und von dem der Berechtigten und von den Vor⸗ theilen, welche Beiden durch die Maßregel in Aussicht gestellt ist.
Abgeordn. von Gott berg; Daß nicht die Rede davon sein fann, baß die Rechte der Verpflichteten verletzt werden, brauche ich nicht' auseinanderzusetzen, denn ich sehe es für die Verpflichteten als etwas Nützliches an, welches ihnen zugewandt werden soll, aber das, was die Abtheilung auseinandergesetzt hat, kann mich nicht überzeugen, daß die berechtigten Gutsbesitzer nicht in ihren Privat⸗ rechten gekränkt werden. Streng genommen, haben wir nicht das Recht, zu ihrem Nachtheile irgend etwas zu bewilligen, ich wenigstens für meine Person kann für meine Kommittenten darin nicht kon⸗ sentiren.
In dem Gutachten ist ausgesprochen, daß bei Berechnung des
Kapitals ein geringerer Zinssatz angenommen werden soll, eben so werden dem Berechtigten nachher geringere Zinsen berechnet; — darin liegt aber ein Verlust gegen das, was sie früher bekommen haben. Außerdem ist gesagt, es soll dies Kapital bei bepfandbrief⸗ ten Gütern zur Ablösung der Pfandbriefe verwandt werden; aber ich frage: wenn nun diese Renten-Briefe bei der Landschaft präsentirt werden, um Pfandbriefe dafür zu erlangen, wird die Landschaft sie nehmen? Dann müssen sich die Gutsbesitzer erst umsehen, um sie gegen baar Geld umzusetzen, und sie an die Börse bringen; dadurch aber wird nothwendig, wenn viele Rentenbriefe auf einmal präsentirt werden, ihr Cours fallen. Der Berechtigte hat also erst bei der Werthberechnung und dann an der Börse verloren. Sein Verlust ist also doppelt. Auch über die Nützlichkeit bin ich mit dem nicht einig, was die Abtheilung gesagt hat. Der produktive Werth aller— dings wird nicht vermindert. Wenn dieser in dem Ertrage besteht, den der Boden gewährt, so mag dies richtig sein; aber der Werth, der in der Rente liegt, um diesen wird offenbar das Gut vermindert werden, wenn ihm dieser Werth genommen wird. Der jeweilige Besitzer dieses Gutes erhält das Kapital, er wird bereichert; giebt er dies Geld aber aus, ohne es in das Gut zu verwenden, so ist der Guts Werth offenbar um so viel geringer geworden. Wenn mir noch erlaubt ist, auf das Allgemeine der Frage einzugehen, so muß ich bemerken, daß hier viel von der Nützlichkeit und Zweckmäßig⸗ keit gesprochen worden ist. Ich muß aufrichtig gestehen, daß ich davon nicht überzeugt bin und nicht überzeugt sein kann, well ich nicht einsehe, wie die Sache liegt. Es liegt in der Art nichts vor, und doch soll der Staat Garantie leisten für Institute, die erst ge—⸗ gründet werden, und zwar unter Bedingungen, die der Provinzial⸗ Landtag berathen soll; nach meiner Meinung muß daher die Be⸗ rathung bei dem Provinzial Landtage vorhergehen, damit wir über⸗ sehen können, welche Garantie wir übernehmen.
Ich betrachte die ganze Sache wie eine Bürgschaft; — wenn ich aber eine Bürgschaft übernehmen soll, so frage ich zunächst, wel⸗ ches meine Verpflichtungen sein werden, und erst dann kann ich mich darüber entscheiden. Wenn dieser Grundsatz für einen Privatmann gilt, so müssen wir noch größere Vorsicht anwenden, wenn wir von Seiten des Staats eine Garantie übernehmen sollen. Daher müssen wir es einem anderen Landtage überlassen, ob und welche Garantieen er übernehmen will, für jetzt müssen wir eine jede solche Garantie von der Hand weisen, weil wir die einzelnen Modalitäten und Bedin⸗ gungen, welche damit in Verbindung stehen, nicht übersehen können. Iinanz-Minister von Düesberg: Der verehrte Redner macht der Proposition den Vorwurf, sie sei noch zu frühzeitig, um wissen zu können, ob und in welcher Art sich die Verpflichtungen stellen und wie sich die einzelnen Rentenbanken konstituiren werden, und von wel⸗—⸗ cher Art dabei namentlich die Verpflichtung des Staats sein werde. Ich bemerke, daß das Wesen der Landrentenbanken, wie sie die Aller— höchste Proposition im Auge hat, in seinen allgemeinen Grundzügen vollkommen bekannt ist. Es ist hingewiesen auf Institute, die theil⸗ weise in unserem Staate schon existiren und theilweise in benachbar⸗ ten Staaten eingeführt sind. Nach der Art und Weise, wie diese ein⸗ gerichtet sind, hat die Garantie weniger eine materielle als eine mo⸗ ralische Bedeutung. Die Landrenten-Briefe sollen nach Art und Weise, wie sie geschaffen worden, eine vollständige materielle Sicher⸗ heit, wie die Pfandbriefe, liefern, und noch besser. Das Wesen der Landrenten- Banken bedingt eine solche Sicherheit, wie auch im Ein⸗ zelnen ihte Einrichtung sich modifiziren mag. Ueber die desfallsigen Bedingungen wird mit den Provinzial⸗-Landtagen verhandelt werden; der allgemeine Grundsatz wird aber dadurch in keiner Weise verän⸗ dert, daß die Landrenten-Briefe als Papiere au porteur ausgegeben werden, die an die Stelle der in Renten verwandelten Reallasten treten, und die eine Sicherheit haben, welche die pupillarische Sicher—⸗ heit übersteigt, Wollte man jetzt die Proposition zurücklegen und ab⸗ warten, inwiefern in den einzelnen Provinzial⸗Landtagen Anträge auf Landrenten-⸗Banken stattsnden werden, so würde ein wesentliches Ele⸗ ment für diese Landrenten-Banken noch nicht ins Leben kreten können. Es gehört, nach den Anträgen, die von den Provinzen, namentlich don Schlesien, ausgegangen sind, wesentlich dazu, daß man, um den Landrenten= Briefen einen gesicherten Cours zu geben, die Garantie des Staats ausspricht. Es muß also gleichzeitig eine Erklärung der Staatsgarantie vorhanden sein, weil fonst die Operation gehemmt werden würde; es ist aber nöthig und von größter Wichtigkeit, daß damit möglichst bald vorgegangen werde, namentlich für Provinzen, von denen Vorschläge vorliegen, und wo die Statuten bereits vorsich⸗ tig vorbereitet sind. Wenn von anderen Provinzen, namentlich Sach⸗ sen, geäußert ist, daß weitere Anträge eingehen werden, so wird die Staatsregierung sich unverzüglich damit beschäftigen und dafür sorgen, daß sie nächstens berathen werden. Es ist also, wenn jetzt die stän—= dische Zustimmung zu dieser Staatsgarantie ertheilt wird, die Sache in der Lage, daß die Landrenten-Banken, so wie die einzelnen Pro⸗ din zial Landtage das Statut festgestellt und eingereicht haben, sogleich
in Wirksamkeit treten können, während sie sonst noch längere Zeit nuegeß werden müßten. —
Da diese Berathung über die Landrenten-Banken nothwendiger⸗ weise auf den Provinzial- Landtagen stattsinden muß, wo alle der= schiedenen Interessen vertreten sins und alle verschledenen Interessen⸗ en gehört werden, so folgt daraus, daß das Institüt nur zu Stande kommen kann auf dem verfasfungsmäßigen Wege, unter Be— rücksichtigung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Betheilig⸗ ten; wo dieses geschehen, kann von einer Verletzung der Rechte nicht
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mehr die Rede sein. Soll in Beziehung auf die Landrenten-Banken eine Abänderung der Bestimmungen der Ablösung erfolgen, so kann solches nur nach Anhörung der Stände und auf dem legislativen Wege geschehen. Ist aber in dieser Weise eine solche Abänderung erfolgt, da ist sie Gefetz und Recht, und Keiner kann sich über eine Rechtsverletzung beschweren. Eine Landrenten- Bank kann nur zu Stande kommen, wenn sie von den Provinzial-Ständen für nützlich anerkannt und die speziellen Bedingungen für angemessen befunden worden. Diese Bedingungen bilden ebenfalls 5 * einer Frage, über welche die Provinzial-Stände zu berathen haben. Da die Land⸗ renten Banken nach den Prinzipien, wie man sie hier im Auge hat, volle Sicherheit gewähren und es nur darauf ankommt, den Renten⸗ briefen einen sicheren Cours zu geben, so glaube ich, daß die hohe Versammlung in der Lage ist, daß sie sich gegenwärtig darüber aus⸗ sprechen kann. r
Referent: Ich habe in Bezug auf das, was ein geehrtes Mitglied aus der Provinz Pommern auführte, Folgendes zu bemerken; Ich habe schon geäußert und kann es nur wiederholen, daß hier nicht die Rede davon ist, festzustellen, daß die Berechtigten unter allen Bedingungen so oder so viel nachlassen sollen, sondern daß deren Vertreter auf dem Provinzial-Landtage die Interessen des berechtigten Standes wahrnehmen und sich darüber erklären werden, ob und wie viel sie von ihren Forderungen nachlassen wollen. Wenn gesagt wor= den ist, die Berechtigten wilden die Rentenbriefe bei niedrigem Course mit Verlust verkaufen und daher Verluste unvermeidlich sein, so ist es die Aufgabe einer jeden Provinz, daß sie den Stand des Geld⸗ marktes erst sondire, ehe sle die Grundsätze behufs ihrer Renten⸗ bank entwirft, und nach Maßgabe desselben lieber mit einem niedrigen Prozentsatze die Rente kapitalisirt, dafür aber einen höheren Zins fuß der Renten-Briefe annimmt. Alle diese Modalitäten können nicht Gegenstand einer allgemein maßgebenden Bestimmung von Seiten des Vereinigten Landtages sein; ein Zwang für die Berechtigten wird hier nicht auszuspiechen sein, sondern, wie mehrfach erwähnt worden ist, jede Provinz, wo eine Renten-Bank als nützlich erkannt ist, wird durch ihr Organ, die Provinzial-Stände, die Grundsãätze beschließen, welche ihr fowohl aus dem nützlichen als dem rechtlichen Standpunkte angemessen erscheinen werden.
Marschall: Ich wollte nur klar stellen, daß aus dem, was wir bisher von den meisten Rednern gehört haben, sich eben so gut wie aus dem Abtheilungs Gutachten selbst die Ueberzeugung entneh⸗— men läßt, daß die beiden Fragen, die uns hier beschäftigen, ganz besonders die Provinzial Landtage wieder beschäftigen werden, und daß sie eigentlich Sache der Provinzial-Landtage sind, und wenn von den Rednern, die sich gemeldet haben, nicht darauf bestanden wird, auf Spezialitäten einzugehen, so könnten wir wohl zum Nächsten übergehen. .
did , von Wolff-Metternich: Durchlauchtigster Mar⸗ schalll Wenn irgend eine Maßregel der Regierung mehr als eine andere einer willfährigen Aufnahme im Lande vensichert sein darf, so ist es eine solche, die sich in der Erfahrung bereits erprobt hat. Dies ist mit den Landrenten-Banken im höchsten Maße der Fall. Nicht zu gedenken, daß das Institut der Landtenten Banken in dem Königreiche Sachsen sich als Überaus ersprießlich bewährt hat, sp ha ben wir auch bereits die erfreulichsten Analogieen in unserem Lande selbst, im Fürstenthum Eichsfeld, in der Grafschaft Wittgenstein und in den Fürstenthümern Paderborn und Corvey außzuweisen, welche sich als durchaus zweckmäßige Einrichtungen bewährt haben, Ich spreche hier vorzugsweise von der Tilgungskasse, die für die vier paderbornschen Kreise im Jahre 1836 ins Leben gerufen ist, weil die Erfolge und Früchte dieses Instituts bereits vorliegen, weil das⸗ selbe seine Wirksamkeit zuerst begonnen und vollendet hat, und weil, was sie geschaffen, zur Beurtheilung vor Aller Augen liegt. Als vor etwa 12 Jahren der Nothstand in dem paderborner Kreise in dem Maße überhand genommen hatte, daß in Folge öfterer Miß⸗ Aerndten, großer Entwerthung der landwirthschaftlichen Produkte, bei hohen Staats-, Kommunal- und guts herrlichen Abgaben, die Leistungs- Fähigkeit der bäuerlichen Grundbesitzer gefährdet war und ihre Subsistenz in Zweifel gezogen werden mußte, als die Abgaben in Rückstand blieben, als ihre Wirthschaft immer mehr zurück= ging, als Subhastationen auf Subhastationen folgten und das noth— wendigste Wirthschafts-Inventarium fehlte, so daß ein Theil des sonst fruchtbarsten Ackers unbestellt blieb, da ließ Sr. Majestät Regierung Maßregeln ins Leben treten, welche die erleichterte Ablösung der guts⸗ herrlichen Reallasten zum Zwecke hatte. Einem hohen Staats beam- ten, den wir jetzt an der Spitze der Finanz⸗Verwaltung sehen, war es vorbehalten, die Materlallen zu einer Gesetzgebung an Ort und Stelle sich zu sammeln, die demnächst dem paderborner Tilgungs⸗ kassen⸗Reglement zum Grunde gelegt worden sind. Durch die zweck⸗ mäßige Art und Weise, wie dies Institut ins Leben gerufen, hat sich das Gouvernement ein Denkmal in dem erfreulichen Aufschwunge zum Besseren gesetzt und den Dank des Landes gesichert. Der Zu⸗ stand des Landes ist in Folge der Maßregel, in Folge der Ablösung ein durchaus anderer geworden, er ist bis zur Unkenntlichkeit ver ändert. An Stelle der früheren Unwirthschaftlichkeit ist Fleiß und Sparsamkeit und eine große Ermuthigung, der bäuerlichen Grundbesitzer getreten, das Land ist in einem erfreulichen Zustande des Aufschwunges, und, wenn ich es auch nicht be⸗ frätigen kann, was in vorgestriger Debatte von dieser Stelle aus verschiedentlich geäußert worden, daß nämlich der Stand der Bauern einer Aufhülfe nicht mehr bedürfe, ich dies vielmehr in Bezug auf Westfalen und in specie derjenigen Laudestheile, welche zu vertreten ich die Ehre habe, verneinen muß, so ist es doch auf der anderen Seite nicht zu leugnen, daß die vier paderbornschen Kreise in Folge dieser Maßregel der Ablösung einer erfreulichen Zukunft entgegensehen, nachdem die Ablösung in einer verhältnißmäßig kurzen Zeit von 6 bis 7 Jahren vollständig, d. h. in ihren wesentlichsten Theilen, zu Wege gebracht ist. Die Realberechtigten sind durch ver⸗ zinsliche Obligationen, welche dem achtzehnfachen Betrage der Jah⸗ resleistung entsprechen, abgefunden, und den Realverpflichteten ist es gestattet, die reluirten Renten unter erleichterten Bedingungen an die Staatskasse zu zahlen. Aber ich habe Eins noch besonders hervor⸗ zuheben, was ich als eine vorzugsweise Segnung der Institution der paderbornschen Tilgungs Kasse bezeichnen wollte; es ist nicht sowohl bie Verminderung der Abgaben, die den besseren Zustand der bäuer⸗ lichen Grundbesitzer r , . vielmehr ist der, moralische Ge⸗ winn, die Ermuthigung der Pflichtigen, ein noch viel größerer. Ich meine die Aussicht, die der bäuerliche Grundbesitzer erlangt hat, das. jenige, was er gewinnt, für sich und die Seinigen zu gewinnen, r moralische Einwirkung ist eine Errungenschaft, die nicht hoch genug angeschlagen werden kann. Wenn es sich darum handelt, eine ähnliche Einrichtung auch für die übrigen Provinzen ins Leben treten zu lassen, dann glaube ich, ist die hohe, Versammlung zin Einem Gefühle einstimmig, in dem Gefühle des Dankes nämlich, was das Land Sr. Majestät dem Könige schuldig ist. für diesen neuen Beweis der Königlichen und landes väterlichen Fürsorge. Was den Rechtspunkt anbetrifft, von welchem von verschiedenen Sei⸗ ten die Rede gewesen ist, und' worauf von Seiten eines geehrten Mitgliedes aus der Provinz Pommern hin ewiesen 6. o muß ich bemerken, daß die Trage, ob durch die Al lösung der Rea asten. unter Vermittelung von Rentenbanken oder Tilgungskassen, welche für die
einzelnen Provinzen etwa entworfen werden möchten, eine Rechtsver⸗ letzung eintritt oder nicht, sich lediglich nach den Modalitäten bestimmt, unter denen nach Maßgabe des Zustandes der einzelnen Provinzen die Reglements ausgearbeitet werden. Das ist aber eine Frage, die nicht hier ihre Erledigung finden kann, sondern bei den Berathungen der Provinzial ⸗Landtage.
Was die Garantiefrage anbetrifft, so haben Se. Durchlaucht der Herr Marschall diese einer besonderen Diskussion zugewiesen; ich muß mich daher enthalten, hier daraauf einzugehen, und erlaube mir das Wort darüber zu nehmen, wenn diese Frage an die Reihe kommt.
Abgeordn. von Saucken: Es ist hier zuerst von der Nütz⸗ lichkeits Frage die Rede gewesen. Ueber diese werden wir in gewis⸗ sen Beziehungen Alle einig sein, wir werden darüber einig sein, daß die Renten Bank namentlich einem Stande Gelegenheit giebt, durch jährliche kleine Abgaben sich schulden oder lastenfrei zu machen. In dieser Beziehung ist allerdings das Institut eine sehr erfreuliche Er scheinung. Wenn aber ein geehrtes Mitglied aus der Provinz Schle—⸗ sien annimmt, daß darin das Mittel besteht, die Wirthschaft zu he⸗ ben, so muß ich dieser Ansicht widersprechen. — Den Grundbesitzern fließt kein Geld zu, sondern es kommt nur in die Hände der Berech—⸗ tigten. Allerdings kommt durch den Umlauf wieder etwas Geld zu⸗ ruck, wie überhaupt eine große Masse von Geld wohlthätig auf alle Staatsangehörige wirkt. Ich möchte aber hier zur Abkürzung der Berathung auf einige Bedenken zurückkommen, die ich in dieser Ver⸗ sammlung habe laut werden hören. Laut kann ich zwar nicht sagen, daß sie geworden sind, aber für mich waren sie laut zu vernehmen. Es ist * ⸗ .
1) das Bedenken, ob das Gesetz unbedingt auf alle Königlichen
Provinzen sich ausdehnt; ᷣ ö. ich sage entschieden ja. Aber es ist im Gesetz nicht bestimmt aus—⸗ gedrückt und ich werde mir vorerst eine Anfrage an den Königl— Herrn Kommissar erlauben, ob sich nicht von selbst versteht, daß sich s Gesetz auf alle bezieht. . 21 ,, er. Ich glaube, daß diese Frage hier nicht beantwortet werden kann, indem es durchaus von den mit den einzelnen Provinzen zu berathenden Reglements abhängt, in welchem Umfang die Landes Renten-Banken ins Leben treten sollen. Uebri⸗ gens sehe ich durchaus keine Veranlassung, von Seiten der Regie—⸗ rung dem Wunsche entgegenzutreten, daß die Wohlthat der Königli chen Land⸗Renten-Banken auch auf die Domainen-Prästationen aus— gedehnt werde. . 4 Abgeordn. von Saucken: Nachdem ich die Auskunft so ir al- ten, wie ich sie erwarten durfte, so komme ich auf ein anderes Be⸗ denken. Der Staat bezieht jetzt eine bestimmte Rente von seinen Domainen-Einsassen. Diese soll nun kapitalisirt werden. Nun ist die Frage, in welcher Weise wird die zu, allen Zeiten einge⸗ hende Rente oder Abgabe, die ihm auch kapitalisirt wird, sir den Staat gesichert. Das ist die zweite Frage, welche für mich Beden— fen hat. Wenn ich Aufklärung über diesen Punkt habe, so sinde ich weiter Bedenken für die Majorats Güter. Sind Schulden vorhan= den, dann allerdings können die Besitzer deren abtragen. Sind aber keine vorhanden, dann wird den Besitzern das Kapital etwa zu Me— liorationen abgegeben. —Jᷣ ((Widerspruch von mehreren Seiten).
Es ist in der Abtheilung gesagt worden, durch die Hebung der Wirthschaft, durch die Verwendung des Kapitals in die Wirthschaft wird der Ertrag eben so gut hervorgerufen werden; also hier werde wieder eine Beeinträchtigung der Erfolge eintreten. Tas will ich dahingestellt sein lassen. Ich komme auf einen anderen Punkt. . geehrte Herr Finanz⸗Minister hat uns gesagt, daß . . . regel hier nur insoweit berathen werden burse, 96. K fo ; gere ich dies daraus — als die Sache die arantie ö e habe allerdings aus dem e, . ö. . ler erkläre 6 e über die naher . 3 = ö sondern zurückgeführt werden zu den Provinzial , ,. Etst wenn die Provinzial Landtage für ihre Provinzen zu passende Antr äge machen, dann können sie nur ins Leben treten. Wir können also, so wün- schenswerth es auch für einige Provinzen ist, durch einen heute gefaßten Beschluß doch nicht einmal eine Beschleunigung der Sache. herbeifüh ö ren. So sehe ich die Sache an. Also sie kommt an die Provinzial⸗ Landtage. Diese prüfen, setzen fest und reichen ein. Nun ist gesagt worden, das Justiz⸗ Gouvernement wird Bedenken tragen oder nicht auf die Sache eingehen, bevor nicht der Vereinigte Landtag sich aus gesprochen hat. Worüber soll er sich aussprechen? Ueber die zu sibernehmende Garantie? Diese Garantie ist aber mehr als eine mo⸗ ralische hingestellt worden. Wenn das ist, so muß ich wieder fragen, ob wir im Stande sind, eine Garantie zu übernehmen, deren Umfang wir nicht übersehen können.
(Es wird unruhig im Saale.)
Dieser Gegenstand ist von mehreren Rednern berührt worden; es wird also auch mir gestattet sein. Ich bin der Meinung, daß wir eine Garantie übernehmen, die ins Ungewisse geht. Ob es sich hier um zehn oder um hundert Millionen hantelt, darüber haben wir keine Gewißheit. Ich glaube also, daß wir eine so unsicher hingestellte Garantie nicht übernehmen können. Ist es aber eine Garantie, bei welcher die Mitgarantle des Landtags nothwendig ist, dann muß ich sagen, könnte ich nur dann für ihre Gewährung stimmen, wenn sie in einer bestimmten Summe ausgesprochen wird,
Abgeordn. von Zedlitz⸗ Neukirch: Ich habe nur eine leine Bemerkung gegen den Redner, der so eben gesprochen hat. Ich glaube, daß derselbe mich gemeint hat, als er von einem schlesischen Mitgliede sprach, welches gesagt haben soll, daß durch diese Anstalt die unbemittelten Güterbesitzer begünstigt werden. =.
Abgeordn. von Saucken: Ich glaube auch, daß es mit der Zeit dazu führen wird, daß durch die größere Geld-⸗Circulation den kleineren Güterbesitzern allerdings ein Mittel gegeben wird, ihre Wirthschaft zu heben.
Eine Stimme: Ich habe mich nicht deutlich genug ausge— sprochen. . . Marschall: Was der Abgeordnete von Rothkirch zu sagen hat, bezieht es sich auch auf diese persönliche Bemerkung?
Eine Stimme: Nein. 1 ö. .
Marschall: Dann werde ich in der Ordnung das Wort geben. . . . J . Eine Stimme: Durchlauchtigster Marschall! Ich habe mir in dieser Angelegenheit erlaubt, um das Wort zu bitten.
Marsch all: Es sind hier noch mehrere Andere notirt,
Abgeorbn. König: Ich habe Gelegenheit gehabt, mich davon zu überzeugen, daß mehrere der Herren sich nach mir, zum Wort ge—⸗ melbet haben und ihnen immer vor mir das Wort eingeräumt wor— n arsch all: Wenn das wirklich die Meinung ist, so habe ich zu entgegnen, daß sie der Begründung entbehrt. Ich habe genau nach der Ordnung aufgerufen, in welcher sich um das Wort gemeldet wor⸗ den ist. Zünächst hat nun der Referent und dann der Abgeordnete Hansemann das Wort.
Referent: Wenn der verehrte, Redner aus Preußen vorhin bemerkte, daß die Verpflichteten keine baaren Mittel, kein Kapital er⸗ halten und dadurch der Grund widerlegt sei, daß sie dadurch in ihrem
Eigenthum emporgehoben werden, so erlaube ich mir zu bemerken, daß das Institut der Renten⸗Banken dadurch, daß die Lasten succes⸗= sive getilgt werden, auf die Hebung des Grund-Eigenthums influirt, wie sich dies in Sachsen und Paderborn historisch herausgestellt hat. Es ist nicht nur unsere Pflicht, für die Gegenwart zu sorgen, sondern auch für die nachfolgenden Geschlechter, und diese Pflicht liegt haupt⸗ sächlich den Grund⸗-Besitzern sowohl aus dem Stande der Ritterschaft
als aus dem der Landgemeinden ob. Wenn ferner die Frage ist, wozu die Renten-Kapitalien verwandt werden sollen, die der Staat für Real- Lasten von Domainen bezieht, so wird durch eine Decla⸗ ration der Behörden sehr leicht eine Beruhigung darüber gegeben wer— den können. Ich glaube nicht, daß in der vorliegenden Proposition
die Absicht des Staates vorwaltet, diese Gelder auf anderem als auf
gesetzlichem Wege zur Tilgung von Staatsschulden zu verwenden. Was
den dritten Punkt der Rede, in Bezug auf die Nachtheile für die Fidei⸗
Kommißbesitzer, betrifft, so ist im Gutachten bereits erwähnt worden, daß eine bedeutende Anzahl von Renten⸗Briefen im Depositum behufs der Deckung der Fidei⸗Kommiß⸗Anwärter bleiben werde. Es versteht sich von selbst, daß ohne den Konsens der Agnaten nicht über Kapi— tal verfügt werden kann. Das Weitere über die Garantie zu spre— chen, behalte ich mir vor.
Marschall: Ich muß wiederholt bemerken, wie sehr wünschens⸗ werth es ist, daß man sich an den Gegenstand der Berathung halte. Es erhalten nun der Reihe nach das Wort die Abgeordneten Ditt— rich, Mevissen, König, und zur Beruhigung der Letzteren sei es gesagt, daß nach ihm noch neun andere Redner angemeldet sind. 5
Heiterkeit.)
Abgeordn. von Rothkirch: Ich wollte nur bemerken, daß der Referent bereits angeführt hat, was ich sagen wollte in Bezug auf die Fideikommisse. Ich verzichte also auf das Wort. ;
Abgeordn. Dittrich: Die Frage, ob Landrenten- Banken zu errichten sind, habe ich in der Allerhöchsten Botschaft mit der größten Freude als bejaht angesehen. Ich halte die Errichtung der Land⸗ renten⸗-Banken nicht blos für nützlich, sondern auch für nöthig, des⸗ halb, weil die mißlichen Verhältnisse, welche bisher zwischen Gutz— herren und Jusassen obgewaltet haben, dadurch sich heben lassen, weil also der moralische Standpunkt vor Allem sehr berücksichtigt ist. Es ist dagegen eingewendet worden, daß 1) nicht alle Provinzen bethei⸗ ligt sind; 2) ist die Frage aufgeworfen worden, ob auch die Städte dabei betheiligt sind. In Beziehung auf den ersten Punkt erlaube ich mir die Bemerkung, daß vielfach hier gesagt worden ist, daß, wenn auch nur einzelne Provinzen betheiligt sind, wir die tio in partes nicht lieben, sondern daß das die Gesammtheit angehe. Darum bin ich der Meinung, daß, wenn auch für den Augenblick nicht alle Pro⸗ dinzen betheiligt sind, sie betheiligt werden können, und daß für den Fall doch diejenigen Provinzen von der Versammlung zu berücksichti⸗ gen sind, die dabei zunächst betheiligt sind. Den zweiten Punkt in Betreff der Städte anbelangend, bin ich der Meinung, daß die Städte wesentlich betheiligt sind, als Berechtigte und als Verpflich⸗ tete; denn viele Städte haben Güter und sind insofern als Berech tigte betheiligt, viele Städte sind überdies als Verpflichtete betheiligt. Ich sehe also diese Einrede nicht als begründet an. Es ist weiter eingewendet worden, daß Berechtigte verletzt werden können. Außer dem, was im Gutachten von der verehrten Abtheilung darüber an— geführt ist, habe ich dagegen zu erwiedern: Es ist gesagt, daß ein minderer Zinssatz eintreten könnte. Den minderen Zinssatz zu be⸗ stimmen, liegt ja eben in dem Reglement der Provinzen. Also die⸗ ser Grund kann nicht gegen die Landrenten⸗Banken im Allgemeinen angeführt werden, sondern das wird eben der Berathung der Pro⸗ vinzial-Landtage obliegen. Mit diesem Grund fällt aber auch nach meiner Ansicht der zweite, nämlich der, ob bei der Landschaft diese Landrenten-Briefe angenommen werden möchten. Dann wird in einer Provinz der Zinssatz als genügend angesehen werden, dann wird auch die betreffende Landschaft die betreffenden Landrenten-Briefe als ge= nügend ansehen. Endlich glaube ich noch, daß die Landrenten- Bank ein wesentliches Erforderniß, eine große Erleichterung für die Land= gemeinde⸗Ordnung sein wird, die so allgemein gewünscht wird. Ich kann mich darum nur für Errichtung der Landrenten- Banken aus—' sprechen und wünsche, daß einer der geehrten Vertreter der Landge⸗ meinden auch über die Angelegenheit sich ausspreche. Nachdem aus anderen Ständen über die Landrenten Banken sich mehrere Redner haben vernehmen lassen, so wäre doch zu wünschen, daß die geehr⸗ ten Herren Abgeordneten der Landgemeinden sich auch darüber aus— sprechen.
Abgeordn. Berndt: Ich habe mich deshalb zum Wort ge⸗ meldet.
Marschall: Sie haben jetzt darauf verzichtet.
Abgeordn. Mevissen: Meine Herren! Ich habe mit Freude den vorliegenden Gesetz-Entwurf begrüßt, weil ich darin eine weitere Entwickelung eines Systems erblicke, das den Kredit der weniger besitzenden Klassen zu fördern strebt, eines Systems, das in unserem Staate bereits durch die frühere Gründung von ritterschaftlichen Kredit -Instituten und von Banken anderer Art eine Grundlage ge— funden hat. Ich halte, ganz übereinstimmend mit der großen Mehr— heit der Redner, welche bis jetzt gesprochen haben, die Gründung von Land-Rentenbanken zur gänzlichen Befreiung des ländlichen Be? sitzzes von Real-Lasten für durchaus wünschenswerth und sehe darin gern und mit Freude ein Zeugniß des ernsten Willens der Staats Regierung, den materiellen Wohlstand des Landes zu heben. Da die Diskussion sich in diesem Augenblicke rein auf die Nützlichkeit der Land⸗Rentenbanken beschränken soll und Ew. Durchlaucht nicht ge— statten wollen, über diese Frage hinauszugehen, so ist es mir nicht möglich, die weiteren Modalltäten, durch die allein ich diese Nützlich keit wahrhaft begründen zu können glaube, zu erörtern; ich muß also zu dem zweiten Punkt übergehen, der in diesem Augenblicke zur Be— rathung steht, nämlich zum Rechtspunkte. Es scheint mir nothwendig, denselben noch etwas näher zu beleuchten. Es ist schon gesagt wor— den, daß nach den Motiven des vorliegenden Entwurfs und nach den Motiven des Gutachtens allerdings das Recht der Verpflichteten voll— kommen gesichert erscheine, daß man jedoch von einer Seite her das Recht der Berechtigten als nicht so gesichert betrachtet. Es st diese letztere Ansicht speziell dadurch begründet worden, daß jene Rechte der Berechtigten dem etwa abändernden Beschlusse der Provinzial⸗ stände künftig unterworfen sein sollen. Dieser Ansicht kann ich nicht beistimmen. Ich kann den Provinzialständen unseres Landes nicht das Necht zuerkennen, Rechte, die bereits erworben sind, eine Ablösungs⸗ Ordnung, die einmal feststeht, durch ihre Beschlüsse zu ändern. Ich glaube, daß ein solches Recht nur von einer reichsständischen Ver= sammlung, nur in sehr dringenden Fällen ausgeübt werden darf, wenn ö erworbene Rechte, welche auf anerkannten Grundlagen bern— hen, in Frage gestellt werden sollen. Ich muß also in Beziehung auf die Rechte der Berechtigten erklä ich mi tiven
n. Ber gten erklären, daß ich mit den Motiven
des Gutachtens nicht einverstand ᷣ Weise i es Gutachtens ni standen sein kann. In welcher Weise ich die Nütlichleit, des Gesetz Entwurfs näher zu begründ denk . e , nn, ich diese Nützlichkeit . ö. . ich mir erlauben, ihnen zu ᷣ 56 h bewilligenden Die e he e ni gn. mr n n fing ben, n
Fine ĩ ' ; ' ö
Eine Stimme: Erlauben Ew. Durchlaucht, daß ausnahms—
weise jetzt auch eini ; äuerli e f auch einige Mitglieder der bäuerlichen Abgeordneten gehört
771 Marschall: Der nächste Redner ist der Abgeorbnete König.
angehöre.
werden können.
Referent: Der Schutz, den der geehrte Redner aus der Rhein⸗Previnz so eben den wohlerworbenen Rechten der Berechtig⸗ ten angedeihen ließ, wird gewiß äußerst dankbar anerkannt werden. Ich erlaube mir aber doch zu bemerken, daß der Fall etwas anders liegt, als er dort dargestellt worden ist. Es ist nicht die Rede davon, daß man den Provinzial-Landtagen ein Recht einräumen könnte, dergleichen wohlerworbene Privatrechte, von welcher Art sie immer sein mögen, anzutasten. Dieses Recht wollen wir den Provinzial⸗ Landtagen auch keinesweges einräumen. Wenn aber auf den Provin— zial⸗Landtagen die Vertreter der Betheiligten, die sehr wohl ihre Ver pflichtungen gegen ihre Kommittenten und die Bedürfnisse des Lan— des kennen gelernt haben, davon durchdrungen sind, daß es im Vor— theil ihrer Kommittenten und ihres Standes liegt, daß sie eines Theils ihrer Rechte sich freiwillig begeben, so ist das kein Eingriff in die Rechte der Privaten. Wollte man unsere wohlerworbenen Rechte wider unse⸗ ren Willen uns nehmen, so würden wir sie zu vertheidigen wissen; wenn wir aber aus freiem Willen und zum Wohle des Ganzen uns eines Theils derselben begeben, so wird uns fein Zwang auferlegt, und es ist kein Grund vorhanden, um uns in dieser Ausführung zu beschränken. l , Abgeordn. Mevissen: Ich wollte mir nur die Bemerkung er lauben, daß ich nicht glaube, daß die Rechte einzelner Personen durch die Vertreter derselben auf dem Provinzial-Landtage unbedingt alterirt werden können.
Abgeordn. König: Die Ansicht eines Mitgliedes aus dem Stande der Landgemeinden über den hier vorliegenden Anlaß ist fol— gende: Von da ab, daß ich das Recht habe, der hohen Versamm— lung als Mitglied aus dem Stande der Landgemeinden anzugehören, ist mir die Ueberzeugung geworden, daß die hohe Staats— Regierung die wohlwollende Absicht hat, dem Staat einen kräftigen Bauern? stand zu erhalten. — Einen Beweis dafür geben die dem hohen Landtage vorgelegenen und theils noch vorliegenden Gesetz⸗Entwürfe, und zwar der eine betreffend die Abschätzung bäuerlicher Grundstücke bei Nachlaß-Regulirungen, ferner der, die Errichtung von Renten⸗ Banken. Die Haupttendenz dieser Bestimmungen geht dahin, daß sie zur Erhaltung eines fräftigen Bauernstandes beitragen sollen. So sehr das zu wünschen und so sehr es im Interesse des Staats liegt, diesen sogenannten lasttragenden Stand kraͤftig zu erhalten, ja die Kräfte desselben noch zu vermehren, so wage ich doch zu behaup— ten, daß der Zweck durch diese Bestimmungen und Einrichtungen nicht erreicht wird. Davon, daß der Entwurf, die Taxen bei bäuer lichen Nachlaß-Regulirungen betreffend, dem Zweck nicht entspricht, hat sich die hohe Versammlung bereits überzeugt, und ich habe nicht nöthig, hierüber Worte zu verlieren.
(Unruhe.)
Ich komme gleich zur Sache. Die gegenwärtig der Berathung vorliegende Allerhöchste Aufforderung wegen Uebernahme der Garan⸗ tie bei Einrichtung von Renten-Bänken führt aber eben so wenig zum richtigen Ziel.
Eine Stimme: Der Redner liest!
Abgeordn. König: Durchlauchtigster Marschall! Ich darf hof— . ö. gnädigst berücksichtigt werde, daß ich aus der Provinz Po— en bin.
Die von dem bäuerlichen Besitzer an den Gutsherrn zu entrich— tende jährliche Rente ist nicht so drückend, daß sie den Hofbesitzer in seinem Bestehen geschwächt und an der kräftigen Erhaltung ge hindert hätte. Wenn aber auch anders, so führt die Ablösung der Rente immer nicht die Erhaltung eines kräftigen Hofbesitzers mit sich, denn durch die Ablösung und Ainortisirung der Renten gewinnt der gegenwärtige Besitzer nichts, ich sage der gegenwärtige. Die Amor— tisation nimmt eine Zeit von ca. 10 — 50 Jahren in Anspruch, bis zum Ablauf dieser Zeit bleibt das Verhältniß bas gegenwärtig' beste hende, da in Stelle des Gutsherrn die Rentenbank tritt und' sonach der gegenwärtige Besitzer die bessere Zeit nicht erlebt. Ob nun bis dahin, bei dem jetzigen Zustande der Dinge, bie Höfe für die Kinder der jetzigen Besitzer erhalten werden können, dürfte auch noch sehr in Frage zu stellen sein. Das bisher Gesagte hat Bezug auf den rentepflichtigen Hofbesitzer. Für den Gutsherrn gestaltet sich die Sache anders. Der Gutsherr erhält das Ablösungs⸗- Kapital im Ganzen; er kann dasselbe anwenden zur Verbesserung seines Guts, er kann Schulden bezahlen, wenn er welche hat, er kann seine Be⸗ sitzung durch Ankauf vergrößern, ja, er kann mit dem erhaltenen Ka— pital die etwa zur Subhästation kommenden Bauerhöfe kaufen u. s. w. Hieraus ergiebt sich, daß die Vortheile für den Gutsherrn sehr über⸗ wiegend sind. Soll dem bäuerlichen Hofbesitzer geholfen und dem Staat ein kräftiger Bauernstand erhalten werden, so ist demselben ein richtiger Kredit durch Errichtung eines Kreditinstituts zu verschaffen. Der Man— gel eines richtigen Kredits, das ist die Krankheit, das ist die Ursache zur Schwäche und zum theilweisen Untergange des für den Staat so wichtigen Standes in einigen Provinzen der Monarchie. Da Peti— tionen wegen Errichtung eines Kredit-Instituts für Ackerbesitzüungen der Landgemeinden dem hohen Landtage vorliegen, so läßt sich er— warten, daß diesem Uebel Abhülfe werden wird, und ich muß das Weitere hierüber abwarten.
(Mehrere Stimmen verlangen, zum Worte zu kommen.) Marschall: Ich muß abermals bitten, daß die Herren sich an ihre Ordner wenden oder ihre Namen deutlich nennen.
Eine Stimme: Ich will nur mein Recht verlangen. Marxschall: Ich kann nichts Anderes thun, als wiederholt die Herren Abgeordneten auffordern, im Fall, daß sie deutlich bemerken können, daß es nicht möglich gewesen ist, ihre Bewerbung ums Wort zu notiren, sich an die Ordner zu wenden. j
Königl. Kommissarius: Indem ich annehme, daß die De— batte über den vorliegenden Theil, des Gesetz- Entwurfs geschlossen ist, habe ich noch Weniges zur Erläuterung beizufügen. Zunächst ist der Wunsch ausgesprochen, daß das Wort bäuerliche Lasten weg— fallen möge. Ich bemerke, daß von Seiten des Gouvernements da— gegen durchaus nichts zu erinnern ist, sondern daß, wenn Provin⸗ zial-⸗Rentenbanken errichtet werden, die Absicht dahin geht, sie auf alle solche Prästationen auszudehnen, welche nach den verschiedenen Ablösungs⸗Ordnungen von 1821, 1829 und 1840 ablöebar sind. Ich glaube, daß hierdurch die Bedenken beseitigt sein werden, die durch das Wort „bäuerliche“ hervorgerufen waren.
Dann aber glaube ich einige Worte hinzufügen zu müssen über das Zeitgemäße des Vorschlags der Regierung, welcher mit Unrecht mehrfach ein Gesetzesvorschlag genannt wurde. Es ist aber kein Gesetzesvorschlag, sondern nur die Aufforderung zu einer Erklärung an die Hohe Versammlung.
Fir diejenigen kleinen Landestheile der Monarchie, in welchen bisher Land⸗Renten⸗Banken bestehen, hat sich die Staats Garantie
als ein Erforderniß herausgestellt, wenn überhaupt davon ein Erfolg
Eine Stimme; Ich habe mir mir deshalb erlaubt, um das Wort zu bitten, weil der hohen Versammlung wesentlich daran ge⸗ legen sein muß, die Ansicht aus dem Stande zu hören, dem ich
Marschall: Der Referent hat das Wort. Ich muß die Mit- glieder bitten, sich an die Ordner zu wenden, wenn sie ganz sicher sein wollen, daß ihre Anmeldungen um das Wort gehörig vermerkt
erwartet werden sollte. In einem größeren Beispi
näher liegt, im Königreiche . ö die e en, 8 falls als ein wesentliches Erforderniß des Instituts an ö. 4 — den. Es liegen aus zwei Provinzen der Nenar i he en * Errichtung der Land -Renten⸗Bank durch betreffende hre ? af Banken vor, bekanntlich aus Schlesien und aus der Provinz — welcher so eben ein geehrtes Mitglied des Bauernstandes sich so nachdrücklich dagegen ausgesprochen hat. Wir haben heute gehört daß eine dritte Provinz sich diesem Wunsche anschließt und' soga die Priorität der Bitte in Anspruch genommen hat. Bei den Spe— zialberathungen, namentlich für die Provinz Schlesien, ist gleichfalls die Meinung ausgesprochen, daß eine Staatsgarantie nöthig sei, um den Rentenbriefen den nöthigen und gleichmäßigen Cours zu sichern. Ohne nur im mindesten die Meinung aufstellen zu wollen, daß diese Staatsgarantie ein absolutes Erforderniß sei, ohne solchen Provinzen und solchen Landestheilen, welche der Meinung sein könnten, Land— Renten⸗Banken ohne Staatsgarantie zu errichten, vorgreifen zu wollen, hat doch das Gouvernement geglaubt, den Punkt der Ga⸗ rantie feststellen zu müssen, um die von den betheiligten Provinzen dringend gewünschte Einrichtung nicht übermäßig zu verzögern. Ich setze den Fall, daß in den Provinzen Schlesien, Posen und Sachsen die Reglements berathen würden, die Zustimmung erhielten und da— bei Staatsgarantie vorausgesetzt würbe, und, nachdem die Sache so weit abgeschlossen, die Regierung der Meinung wäre, die Garantie nicht gewähren zu wollen, ohne die Ansicht der Vereinigten Stände gehört zu haben, so könnte damit ein unbestimmter, nach dem jetzi⸗ gen Standpunkte vielleicht vierjähriger Zeitverlust verbunden sein. Diesen hat das Gouvernement vermeiden wollen durch die ge⸗ genwärtige Anfrage an die hohe Versammlung. Es ist min hervorgehoben worden, daß das Verlangen eines solchen Aus⸗ spruches sich auf einen ganz unbestimmten Gegenstand beziehe, daß man nicht wisse, wie viel Landrenten⸗Banken zu Stande kommen würden, daß man den numerischen Umfang der Landrenten⸗Briefe noch nicht kenne. Daß diese Garantie einen unbestimmten Gegen⸗ stand umfasse, diese Behauptung muß ich als richtig anerkennen und zugestehen, daß diejenigen, welche sich vor einer solchen unbekannten Größe fürchten, Ursache haben, diese Frage zu verneinen. Zur Ver⸗ theidigung des Gouvernements aber, welches eine solche unbekannte Größe in Frage gestellt hat, muß ich bemerken, daß, wie wir von einem geehrten Redner bereits vernommen haben, diese unbekannte Größe, selbst wenn sie scheinbar sich zu einem Riesen steigern sollte, faktisch doch nur ein Zwerg bleiben würde. Wir haben gehört, daß in Sachsen die Rentenbriefe 10 oder gar 20 Millionen betragen und der Verlust in 15 Jahren nur bis 70 Thaler betragen hat. Es ist ferner von einem Abgeordneten ein Bedenken gefunden und hervor⸗ gehoben worden, daß man nicht wisse, wie die Domainen⸗Verwaltung die Erträge verwenden werde, die ihr aus den Ablösungen zufallen. Ich bemerke hierbei, daß es sich nicht darum handelt, die Domainen⸗ Renten ablöslich zu machen, sondern, daß sie sämmtlich ablöslich sind, daß ihrer alljährlich eine bedeutende Summe abgelöst wird, und daß die Ablöse-Kapitalien ihre bestimmte Verwendung haben. Bekannt⸗ lich soll nach dem Staatsschuldengesetz aus den Erträgen der Do⸗ mainen⸗Veräußerungen alljährlich eine Million Thaler zur Tilgung der Staatsschulden verwendet werden. In den letzten Jahren, nach dem die Veräußerungen bis auf unbedeutende Absplisse gänzlich auf⸗ gehört haben, haben die Ablösungen jene Summe kaum noch erreicht. Es wäre möglich, daß, wenn in einzelnen Provinzen Landrenten— Banken eingeführt würden, jene Summe wieder bedeutend überstiegen werden könne. Es ist aber der Ueberschuß über die Million dann bestimmt zum Wiederankauf von Domainen oder zur Entlastung der= selben von den ihnen anklebenden Servituten, die bekanntlich, nament— lich bei den Forsten, von ungeheurem Umfange sind, und die daher noch lange Zeit Veranlassung bieten werden, diese Ueberschüsse zu verwenden. Demnach wird in Beziehung auf die Domainen⸗Verwal⸗ tung durch die Einführung von Landrenten-Banken, wenn sie auch auf ihre Prästantiarien ausgedehnt werden sollten, keine Verlegenheit entstehen und noch weniger eine Gefahr durch ungesetzliche Verwen⸗ dung dieser Gelder zu besorgen sein.
Abgeordn. Winzler: Ich glaube, es giebt in dieser Versamm⸗— lung, in unserem weiten Preußenlande kein Herz, das nicht laut, deutlich und warm für den Wohlstand seines Vaterlandes fühlte, namentlich für ein so herrliches, dem anzugehören jedes Preußenherz sich geehrt fühlt. Wenn dies wahr ist, und ich glaube, es ist wahr — dann muß jedem Einzelnen, wie der Gesammtheit, daran liegen, dasjenige, worauf der Wohlstand der Gesammtheit, so wie des Ein⸗ zelnen sich gründet, zu erhalten und dessen Werth zu erhöhen. Das, worauf sich der allgemeine Wohlstand gründet, diese unerschütterliche Basis ist der Grundbesitz, daraus kommt alles übrige Gedeihen des Handels, der Gewerbe und Kunst. Die vorliegende Maßregel wird vorzüglich nur von denjenigen hier so recht aus Ueberzeugung beur theilt werden können, die selbst dabei betheiligt sind. Wir haben zwar bereits die Einzelstimmen eines Betheiligten gehört, aber zu meinem Schmerz nicht beistimmend. Ich bin auch betheiligt, denn die größere Zahl der Städte meines Wahlbezirkes sind Mediatstädte, auf die durch das Gesetz ein sehr wohlthätiger Einfluß geübt werden wird. Ich kann aus vollster Ueberzeugung versichern, daß kein in der Agralgesetzgebung erlassenes Gesetz so freudig begrüßt werden wird, wie das, was eben vorliegt. Es enthebt uns auf eine Weise von Lasten, wie wir kaum geglaubt haben, daß es möglich sei. Es entbindet uns drückender Verbindlichkeiten, ohne doch die augenblick liche pecunigire Belastung, die jährlichen Abgaben, um irgendwie zu erhöhen. Ich glaube für die zu sorgen, denen eine solche Last drük- kend wird, und die sie selbst nicht entfernen können, dies liegt nicht blos in meinem Wunsche, sondern auch in meinem und dem Rechte der hohen Versammlung. Der Nutzen wird ein allgemeiner sein, und die Befürchtungen, die ausgesprochen worden sind, sind nicht zu er warten, besonders die eines Mitgliedes aus Pommern, daß die Berechtigten auf irgend eine Weise verletzt oder ge— drückt werden könnten. Wer, wie ich, zugleich Kaufmann ist, weiß, welchen Unterschied es macht, — Einzelheiten herzunennen ist nicht am Platze — ob ich ein großes Kapital mir augenblicklich ver schaffen kann, oder ob ich gezwungen werde, einzelne Zinszahlungen anzunehmen. Ich glaube, daß der Vortheil sich für jeden Berech- tigten dahin darthun wird, Kapitale disponibel zu haben und die etwanigen Verluste aufzuheben, die den Berechtigten durch minderen Zinsfuß treffen. Dann habe ich noch eine andere moralische Ueber= zeugung; wir haben es früher oft mit Freuden gesehen, daß die Herren, welche hier unter dem Namen der Berechtigten bezeichnet werden, bei allen Maßregeln, die von Sr. Majestät dem Könige und von seinen wackeren Räthen uns vorgelegt worden sind, niemals zu rückgetreten sind, wenn es die Vortheile der größeren Masse galt. Ich glaube, die ehrenhafte Gesinnung wird sich auch gewiß bei de⸗ nen, die hier als Berechtigte bezeichnet sind, wiederholt und so ehren⸗ haft wie früher bewähren, und die Vortheile werden dadurch desto
8 er sein. ; dan , lie . Wir sind bei der 6 über die Nütz⸗ lichkeit der Landrenten⸗Banken, und ich meinerseits kann mich nur für die Nützlichkeit erklären. Meine Ansichten sind hier schon häufig aus- gesprochen worden, und ich will Sie, meine Herren, nicht damit er⸗
müben, ähnlich mechanisch nachzusprechen. Das verehrte Mitglied