1847 / 138 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

aus Posen, aus meinem Stande, hat das Rustilal· Grundstück Kredit Institut hervorgehoben. Ich stimme ihm darin bei, obgleich ich seine anderen Ansichten nicht theile. Ich will 23 auch nicht bemühen, sie zu widerlegen, sondern nur kurz sagen, die Kredit⸗Institute sind zwar nothwendig, aber es können nur die Besitzer größerer Rustikal-Grund- stücke davon Gebrauch machen. Bei den Landrenten-Banken hinge- egen kann sich auch der kleinste Häusler betheiligen und daraus Nutzen hervorziehen. Meine Herren, die Landrenten- Banken sollen dazu dienen, um die Reallasten, welche uns an 2 Feudalzeiten erin= nern, ablösen zu können. Ich glaube, Nieman * das wün—= schen, sondern Alle werden vön Herzen wünschen, daß die Erinnerung an jene Zeiten aus unserem Gedächtnisse gelöscht werde. Lassen Sie uns also, meine Herren, den Grundstein dazu legen, daß jene Zeit in 2 komme und die Stände sonach immer mehr zu einem

ĩ ; Ganzen vereinigt werden. 62 , Wey her: Was die Nützlichkeit der Landrenten⸗

angt, so ist dafür angeführt worden, daß sie zuerst dazu J alen her fw i von den lästigen Fesseln, die ihm aus der Jeudaljeit noch zum Theil anklebten, zu befreien. Dagegen erlaube ich mir zu bemerken, daß nach unserer agrarischen Geseßgebung diese Fesseln wohl ganz abgelöst sind, denn alle Lasten sind ablöslicher Na⸗ fur und können in Renten umgewandelt werden, wo dies nicht schon geschehen ist. Eine derartige Rente begründet durchaus kein anderes Verhältniß, als wie jedes andere Schuldverhältniß, ich kann also darin die Nützlichkeit der Landrenten⸗Banken nicht erkennen. Als fernerer Grund ist angegeben worden, es werde dadurch das Mißverhältniß aufgehoben, welches noch in vieler Beziehung zwischen dem Berech= tigten, also dem Inhaber des Dominiums, und zwischen dem Ver— pflichteten, also dem Besitzer eines bäuerlichen oder anderen kleinen Grundstücks, bestehe. Ich muß gestehen, daß mir ein derartiges Miß— verhältniß eben auch hier nicht bekannt ist, es könnte weni fe nur denselben Grund haben, aus dem ein Mißverhältniß , dem Gläubiger und Schuldner bestehen müßte. Ich kann also darin auch nicht die Nützlichkeit der Landrenten⸗Banken erkennen. Wenn im All⸗ gemeinen gesagt wird, die Nutzbarkeit eines Grundstückes könne nur dann ganz erlangt werden, wenn es von allen Lasten befreit sei, so ist das schon vielfach bei anderen Gelegenheiten ausgesprochen wor— den. Das ist namentlich bei der Gelegenheit geschehen, wo von der Bevorzugung des Besitzers eines bäuerlichen Grundstückes die Rede gewesen ist. Darauf brauche ich mich also auch nicht weiter einzu⸗ lassen. Der zweite Gegenstand, über den hier verhandelt werden kann, ist der Rechtspunkt oder die Rechtlichkeit. Es ist vielfach ge⸗ sagt worden, daß die speziellen Modalitäten, unter welchen die Land— renten-Banken ins Leben treten, erst ergeben würden, ob irgend eine Verletzung von bestehenden Rechten vorhanden sei. Mir scheint das nicht der Fall zu sein. Es ist in dem Gutachten, welches den vor— gelegten Antrag behandelt, ausgesprochen worden, daß niemals von einer Erhöhung der bestehenden Abgaben die Rede sein soll; in der Denkschrift der Herren Minister ist ferner gesagt worden, der Zweck einer . Realverpflichteten könne nur dadurch erlangt wer— den, daß die Berechtigten einen Theil ihrer Rechte aufgeben. Es wird also hier der Fall eintreten 56 daß ein Berechtigter einen Theil der ihm zustehenden Rechte au geben muß, um den vorliegen⸗ den Zweck zu erreichen. Diese Berechtigten sind nun nicht ganz allein Rentenbesitzer oder Besitzer der größeren Grundstücke, an die dic Renten abgeführt werden, sondern sie sind zum größten Theil die Kreditoren. Nunmehr ist durch das Gesetz ausgesprochen worden, daß alle diese Renten mit dem 25fachen Betrage kapitalisirt werden sollen. Dies hat zur Folge gehabt, daß bei einer Anleihe der 265fache Betrag der Rente als Sicherheit offerirt und angenommen worden ist. Es wird also mit der beabsichtigten Anordnung auch gleichfalls die Sicherheit aller dieser Anleihen verloren gehen oder wenigstens vermindert werden. Es soll jetzt hier nicht davon gesprochen werden, weil diese Modalitäten auf den Provinzial-Landtagen vorkommen sol— len. Ich muß aber gestehen, ich finde schon darin eine Rechtsver—⸗ letzung, wenn die hohe Versammlung aussprechen soll, daß die Pro⸗ vinzial-Landtage befugt sein sollen, liber Rechte der Einzelnen zu ent⸗ scheiden. Das ist gegen unsere ständische Gesetzgebung, und es ist im Gegentheil darin gesagt: Die Abgeordneten zu den Provinzial= Landtagen vertreten zwar ihren Stand, sind aber nicht gehalten, den Willen ihrer Kommittenten zu erfüllen, sondern sie sollen ihrer freien Ansicht folgen. Es kann also nie angenommen werden, daß durch den Beschluß eines Provinzial Landtags der betreffende Stand ge⸗ wissermaßen selbst seine Einwilligung gegeben hätte. Ich muß mich also auch gegen diese Rechtsverletzung, die darin liegen wird, wenn man den Provinzial-Landtagen eine solche Beschlußfassung überlassen sollte, verwahren.

Abgeordn. Starke: Ich habe nur erklären wollen, daß ich keinesweges für die Renten⸗Banken bin. Denn wenn man die Ab sicht haben will, den Bauernstand zu heben, so wird er durch die Renten-Banken nicht gehoben, sondern nur meiner Meinung nach der Ritterstand. Der wird dadurch gehoben, daß er sofort viel Geld in die Hände bekommt. Der Bauer wird aber erst nach 80 Jahren das a , was ihm heute versprochen wirb. Ihm kann also durch die Renten-Banken nicht geholfen werden, sondern nur dadurch, daß er gleich Geld in die Hände kriegt, und das bekommt er, wenn eine Kredit- Kasse errichtet wird, die der Ritterstand schon jetzt hat, und wodurch er gerade gehoben wird, wie es sichtlich zu sehen ist. Der Bauerstand wird aber ich will nicht sagen unterdrückt werden, aber er kann nicht emporkommen aus dem Grunde, weil er kein Betriebs- Kapital in den Händen hat. Denn es sind Güter in den Händen von bäuerlichen Besitzern, benen es gewiß nicht an In⸗ telligenz fehlt, ihre Güter zu heben. Sie sind aber nicht im Stanbe, es dahin zu bringen, weil es ihnen an Betriebs⸗Kapital fehlt. Die⸗ ses können sie aber nicht bekommen, wel sie nicht eben so gut, wie g eitter tank, en Kredit -Vänten bereg cht sinn lo er, fe Hüter, welche virlleicht eben so groß im 6 . sind, wie Ritter⸗ güter; sie können aber nicht in' das Kredit⸗Institut aufgenommen werden, weil sie nicht den Namen Rittergüter fühlen. Il Cern. e,. rn frag 6 6. einmal? . a

arschall; Dieser Gegenstand beschäfti ler ni

Abgeordn. Starke: Ich wollte 3. ö. . bemerken, will aber auch jetzt davon abbrechen und nur . Thema zurückkommen, daß uns Landwirthen die Renten. Van k 3 nesweges nützen können, davon gehe ich nicht ab, weil , . der dritten und vierten Generation zu Gute kommen, aber . weges uns. Uns kann nur daran gelegen sein, daß wir, wenn diese Renten⸗-Banken jetzt ins Leben treten, diese Kredit Institute eben so ut bekommen, wie die übrigen. Denn würde dies nicht geschehen 9 würden wir so viel Papier auf den Geldmarkt kriegen, daß wir am Ende kein anderes hätten. lÜlebrigens muß ich erst mit meiner ,, aufs Reine kommen, und dänn kann ich erst meine Ren= ten ablösen. Denn soll ich mich in Schulden stecken, um meine Renten ablösen zu können?

(Bravoruf von vielen Seiten.)

Abgeorbn. Becker: Das heute vorgelegte Einführung von Landrenten-Banken. kann mich dem vorigen

fene. edner h . nicht anschließen, denn diefes Gesetz 4 ich in Sachsen sehr bewährt gefunden und ist sehr eudig aufge⸗ nommen worden. Ich kann mich also nur denen anschließen, die

Gesetz betrifft die

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die Annahme des vorgelegten Gesetzes stimmen. Es wird ĩ unseren kene ien le, gf ne . finden. 6

Marschall: Ich will 4 eine Bemerkung vorausschicken. ch glaube, daß, wenn noch ein Redner, der sich gemeldet hat, ge⸗ prochen haben wird, dann die Berathung Über den jetzigen Gegen and zu verlassen sein wird.

(Viele Stimmen: Ja!)

Außerdem habe ich noch zu bemerken, baß, da sich die Bera⸗ thung so geraume Zeit hindurch und mit entschiedener Gegenüber⸗ feln der verschiedenen Meinungen bewegt hat, es wohl zweckmä⸗ ig sein wird, gleich jeßt eine Abstimmung über den Gegenstand zu veranlassen, der uns bisher beschäftigt hat. Es wird das ganz füg⸗ lich angehen, nachdem sich die Berathung so klar gestellt hat, wie es mit dieser Berathung wirklich der Fall gewesen ist. Wir würden also nachher zur Fragestellung kommen über den Gegenstand, der uns bis her beschäftigt hat, und die spätere Fragestellung vorbehalten, bis zu der Zeit, wo der nächste Gegenstand berathen sein wird. Graf von Arnim; Eine Abstimmung scheint mir doch über diesen Gegenstand jetzt bedenklich zu sein. Man würde wohl Gelegenheit haben, sich darüber nachher zu äußern.

Abgeordn. 26 Ich will nur noch zwei Worte über den Rech tspunkt sprechen. Meine Herren! Es wäre gar feine agrarische Gesetzgebung glich gen en, wenn dem Staate nicht zustände, Gesetze der Art zu erlassen. Es ist vorhin die Frage aufgestellt worden, ob die hiesige Versammlung und die Provinzial - Landtage befugt seien, den Berechtigten Rechte zu nehmen; es sei dies eine Rechtsverletzung, wozu kein Recht bestehe. Dann hätten wir aber gar keine agraͤrische Ge— setzgebung, denn die Dienste, die jetzt in Renten verwandelt werden sollen, waren auch Gegenstand von Rechten, und die Servituten wa⸗ ren alle auch privatrechtliche Verhältnisse. Wir hätten also dann niemals eine agrarische Gesetzgebung erlangen können, und dennoch wird sie Jedermann für heilsam erklären und die Ueberzeugung ha⸗ ben, daß der Staat befugt sei, ein solches Gesetz zu erlassen. Dann bin ich allerdings der Meinung, daß die Provinzial - Landtage vor- zugsweise gehört werden 32 Denn, meine Herren, wenn von Einzelnen behauptet worden ist, es sei Pflicht der Versammlung, dafür zu sorgen, daß es auf den Previnzial⸗Landtagen nicht erst zur Frage komme, ob den Berechtigten Rechte entzogen werden dürfen, so 6 ich, gehen wir in ein Vormundschaftsrecht hinein, welches wir nicht übernehmen können. Wollen die Berechtigten erklären: ich halte die Auf⸗ opferung meines Rechtes, trotz dem, daß es ein Opfer ist, was ich bringe, doch noch für vortheilhaft, weil mir dadurch überwiegendere Vortheile geboten werden, so muß dies ihnen zugestanden und kann ihnen be⸗ vormundend nicht verwehrt werden. Es muß der Versammlung das Recht zustehen, dies Institut einzuführen, und ich glaube nicht, daß die Versammlung erklären kann, es stehe ihr dieses Recht nicht zu.

Abgeordn. rh von Gaffron: Ueber den Rechtspunkt will ich nur noch Einiges sagen.

Geichen von Ungeduld.)

Es ist durchaus nicht davon die Rede, daß unter allen Umstän⸗ den beiden, Theilen das Provocationsrecht zugestanden werde. Das wird die Sache der provinziellen Berathung sein. Wenn es mit den Jnteressen der Berechtigten sich nicht vereinen läßt, so würde dem Verpflichteten das Provocationsrecht nicht zuerkannt werden, wie das in Paderborn und in Westfalen der Fall, file werden also nicht dazu Jezwungen werden können. Wenn ferner im Gutachten gesagt wor⸗

sei, so ist das keines weges als allgemeine Bedingung aufgestellt wor⸗

den ist, daß bisher den Verpflichteten keine neue Last ö worden

den, sondern nur historisch erwähnt. Es sind die Falle wohl denkbar, daß in wohlhabenden Gegenden die Verpflichteten ein Interesse daran haben, eine ddr Rente zu zahlen, um sich eher von . zu befreien. Alle diese Spezialitäten können aber nur von den betref⸗ fenden Landestheilen selbst ermittelt und festgestellt werden.

Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen;

(Mehrere Stimmen: Jal) * in der Weise nämlich, ob die Versammlung in Bezug auf die Nütz⸗ lichkeit zu errichtender Renten-Banken dem Antrage' der Abtheilung beistimmt.

Graf von Arnim: Ich erlaube mir, das Wort über die Fragestellung zu erbitten. Ich glaube, daß dieser Gegenstand wohl nicht sich eignet, um durch eine Abstimmung des Vereinigten Land⸗ tages in diesem Augenblicke entschieden zu werden. Wir haben von den Abgeordneten dreier Provinzen, wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der Redner, die entschiedene Rützlichkeit des Instituts be= haupten hören, wir haben sie von Anderen in Zweifel ziehen hören; es fragt sich, ist es nöthig, diese Zweifel hier durch ein entschiedenes Ja- oder Nein zu lösen und abzuschneiden? Ich halte dies nicht für nöthig; denn gesetzt, wir entschleden mit Nein, so wird es doch des⸗ halb nicht rathsam sein, den betreffenden Provinzen die Verfolgung dessen, was sie für nützlich halten, nicht offen zu lassen, und es würden also die Provinzen ohne Noth in die Lage gesetzt, etwas nach wie vor als nützlich zu verfolgen, was der Vereinigte Landtag für unnütz erklärte; gesetzt aber, wir sagten, die Renten ‘Banken seien nützlich, nun so kann es eben dann nur dazu dienen, um die Frage in Bezug auf die Garantie zu erleichtern; denn es wird dadurch, daß wir sa⸗ gen, sie sind nützlich, noch keine Landrenten-Bank ins Leben gerufen, noch nichts Pofitives irgendwie geschaffen; es kann höchstens ein Fin⸗ gerzeig sein, wie hoch und wie niedrig das Gewicht anzuschlagen ist, welches man in bie Garantie des Staates legt. Ich glaube aber, daß für diesen Punkt durch eine Abstimmung viel weniger gewonnen werden kann, als für den ersten Punkt verloren werden fann.

Marschall: Ich gehe von meiner Absicht ab, eine Abstim— mung eintreten zu lassen.

Graf von Arnim: Ich wollte mir noch zwei Worte erlauben, weil ich es nicht ohne Einfluß in Bezug auf die Garantie halte, welche Ansicht man von dem Rechtlichen und Nützlichen einer Land Renten⸗Bank habe. Ich wage nicht, die Frage der Nützlich keit zu entscheiden; denn sie richtet sich nach den Verhältnissen jeder Pro⸗ vinz, die höchst verschieden sind, und wenn noch ein Zweifel darüber wäre, so würde dieser Zweifel am besten durch die großen Zweifel widerlegt worden sein, die heute von verschiedenen Seiten her aus— esprochen worden sind. Wenn heute die eine Provinz sich so leb⸗ n dafür ausspricht und die andere wieder so kräftig . so müssen die Unterlagen sehr verschieden sein; denn es ist doch anzu— nehmen, daß die Aeußerungen aus Ueberzeugung hervorgegangen sind. Deshalb kann ich die Frage nicht entscheiden, ob die Land- Renten⸗Bank ein im Allgemeinen ,. Institut sei oder nicht. Das xichtet sich nach den Verhältnissen einer jeden Provinz. Wenn ich aber die Frage nach ihrer Rechtlichkeit beurtheilen soll, so muß ich mich entschieden dahin erklären, daß das Bestehen einer Land⸗ Renten⸗Banl burchaus rechtlich sein könne, und daß, wenn man sich dahin aussprechen wollte, es könne keine Landrenten-Bank ohne Ver⸗ letzung bestehender Rechte existiren, dies doch ein Ausspruch wäre, der ü er, alle Gränzen hinausginge. Dagegen muß ich 4 , g. den erklären. Es haben Statuten zu einer Landrenten⸗Bank auf

achsen hat man ein Spur von Rechts verletzun geschehen, als Lasten,

rovinzial · Landtagen en auf dem Provinzial⸗Landtage von

tatut ins Auge gefaßt, worin nicht eine vorhanden war. Es soll ja nichts weiter bgaben, die bereits durch die Gesetze für

ablöslich erklärt

sind, dergestalt abzulbsen, daß, wenn der Verpflichtete

e zu ihrem 26fachen Betrage dem Berechtigten hingiebt, er von der 6 Leistung 36. Abgabe frei ist. . . Recht, was bereits durch die Sesetze gegeben ist. Es kommt ja lediglich darauf an, dieses Recht nun in der Weise —— * daß dem Verpflich⸗ teten ein Mittel gegeben wird, um das Kapital, was er hierzu braucht, zu bekommen, und zwar zu bekommen aus einem Institut, welches es ihm un? ter sichreren, vortheilhasteren Bedingungen gewährt, als der Privatmann, als der Privat⸗Kredit es gewähren kann. Ob und wie es in den einzelnen Provinzen auszuführen, ist Sache des einzelnen Statuts. Ich be— haupte nur, es könne ein Landrenten⸗Bank⸗Institut bestehen, ohne die Rechte, die durch die Gesetzgebung der einen oder anderen Klasse, dem einen oder anderen Stande gegeben sind, zu verletzen, und in. sofern kann ein Moment daher nicht geleitet werden, um sich gege⸗ die Staats⸗Garantie zu erklären, uch aber kann in Bezug auf die Nüßzlichkeitsfrage daraus ein Moment dafür, um sie zu gewähren. hergeleitet werden; denn es ist schon mehrfach gag worden, die Garantie sei mehr eine Sache der Form, sie sei in ezug auf die praktischen Nesultate mehr eine imagingire, als eine wirklich faktise lastende. Wenn ich dies ins Auge l so genügt mir von meinen Standpunkte aus die Nützlichkeit des Instituts insofern, als ich sage⸗ es sind drei Provinzen im Lande, die es dringend wänschen. Das würde mir auf einer Seite genügen, um nicht die Mitwirkung des Ganzen hierzu, insofern kiel Mitwirkung nicht äußerst bedenklich, nicht lu e groß erscheint, zu versagen. gehe aber einen Schritt weiter und sage: im Ganzen ist es ein Institut, was gewiß zu denen gehört, die als solche zu betrachten sind, welche eher auf Erleichterung, auf Verbesserung der minder begüterten Klassen hin⸗ gerichtet sind, als auf das Gegentheil. Das ist der Gesammt⸗Ein— druck, den das Ganze macht. Mögen Bedenken dagegen erhoben werden, aber der Gesammt⸗Ausdruck bleibt, und wenn es der Ge— sammt⸗Ausdruck ist, so möchte ich nicht, daß der Landtag sich gegen die Regierung, gegen den erf hlh erkläre oder nicht die Hand z einem Gesetze biete, was diese Tendenz hat. Ich glaube nicht, di es in unserem Interesse liegt, uns sagen zu lassen, wir hätten ur einer Seite her etwas, was als nützlich erstrebt wird, durch Versa— gung unserer Mitwirkung gehemmt. .

Marschall: Wir kommen nun zur weiteren Verlesung des Berichtes. Referent Frhr. von Gaffron:

„Nach der Entwigelung der Gründe für die rechtliche Zulässi— keit und die Nützlichkeit der Renten -Banken bleibt die Frage weg Uebernahme der Garantie durch den Staat und der dafür obwalten— den Sicherheit zu erörtern. 46 .

In Bezug auf diese Frage war der Abtheilung im Laufe ihrer Berathungen eine Petition des Abgeordneten Hansemann üherwieser worden, worin die Nützlichkeit der Renten-Banken für das allgemeine Staats-Interesse anerkannt, zugleich aber die Ansicht aus gesprochen wird, daß den Ständen die Pflicht obliege, Staats- Garantieen wie Staatsschulden nicht im Allgemeinen, sondern nur unter bestzmmten, in Gesetzen aufzunehmenden Bedingungen zu bewilligen. Nur auf diese Weise würde es dem Lande klar, welche Verpflichtungen die Stände für dasselbe eingehen, und würde den letzteren die ihnen ge, setzmäßig zustehende Kontrolle, ohne daß darüber bedauerliche Konflikt. und Contestationen entstehen, dauernd gesichert. Daher beantrag die Petition: .

der Vereinigte Landtag möge Allerhöchsten Orts die Bitte vortra—

gen, zur Vervollständigung der vorliegenden Proposition, die Ueber

nahme der Garantie des Staats für die Renten-Banken betreffen,

einen Gesetz- Entwurf vorlegen zu lassen, in welchem die näheren

Bestimmungen wegen dieser Staats-Garantie enthalten seien, und

zwar .

a2) das Maximum des Gesammt-⸗-Kapitals, für welches Lie Garau— tie gefordert wird, wenn möglich für jede Provinz besonders:

b) das Maximum des Prozent-Satzes, zu welchem die Belasteten zu zahlende Annuität festgestell werden kön

) das Maximum der Zeitdauer der zu übernehmenden

d) die Bedingungen der von den einzelnen Provinzen zu menden Garantie;

e) eine Bestimmung, daß der allgemeinen Stände-Versan.

bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt der Nachweis d

gegeben werde, welche Garantie und in welcher Art der Star

solche in Folge des zu vereinbarenden Gesetzes gegeben hat, und um wie viel und wie diese Garantieen successive erlöschen.

Schließlich wird in der Petition der Abdruck des sächsischen Rentenbank⸗Gesetzes und dessen Vertheilung an sämmtliche Mitglie= der des Vereinigten Landtages beantragt, womit die Abtheilung sich vollständig einverstanden erklärte. Die Prüfung der Petition wurdt den Berathungen über die zu bewilligende Staatsgarantie angereiht und in das Gutachten aufgenommen. . ö.

Die Uebernahme der Garantie von Seiten des Staats für de von den Rentenbanken zu übernehmenden Verpflichtungen sowohl hi sichts der Verzinsung der Rentenbriefe, als deren successiver ih sung ist eine unerläßliche Bedingung für die Errichtung dieser An stalten, indem ohne diese Garantie die Papiere kein Vertrquen gf. nießen und den Cours nicht halten würden. Es ist diese Garantie auch bereits in Preußen für die Schuldverschreibungen der paderbor! schen und eichsfeldschen Tilgungskassen, in Sachsen für die dorti— Renten-Bank geleistet worden. Die in Rede stehende Garantie de preußischen Staats für zu errichtende Renten- Banken erfordert in Berücksichtigung ihres bedeutenden Umfanges eine strenge Prüfn der dafür obwaltenden Sicherheit.

Die Abtheilung ist der Ansicht, daß die Sicherheit dieser Garan, tie in den meisten Fällen vollständig dadurch begründet werde, daß die Reallasten in der Regel auf den Grundstücken primo loco haf, ten, mithin die Priorität vor allen übrigen Intabulaten besitzen, durch den Werth der Grundstücke verbürgt werden und daher eine mehr ale pupillarische Sicherheit darbieten. So wie überhaupt schon jetzt nach 8. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1835 den Ablösungs-Behörden dit Pflicht obliegt, für die Umschreibung der Reallasten in Renten im Hypothekenbuche, und zwar an die Stelle der bisher haftenden Real— . zu sorgen, so wird die . in die Statuten aller Rentenbanken aufgenommen werden: nach erfolgter Provocation gleich⸗ zeitig mit dem Ablösungs-Verfahren die Sicherheit der die früherer Reallasten repräsentirenden Renten im Verhältniß zum Werth des Grundstücks zu prüfen und nur diejenigen den Rentenbanken zu über⸗ weisen, für welche das Gut sowohl in Betreff seines Werthes, ale ah der stattfindenden Eintragung im Hypothekenbuche haftet. Da nach diesem Verfahren die vollständigste Sicherheit in jedem ein—⸗ zelnen Falle vorhanden ist, so kann dieselbe auch in der Allgemein⸗ heit nicht bezweifelt werden, und es können wohl Deckungen von Resten und zeitweiligen Ausfällen, in den seltensten Fällen aber wirllich Verluste für die Staats-⸗Kassen entstehen. Den schlagendsten eme dafür liefert die sächstsche Rentenbank, welche bei eilf Millionen Tha lern in Rentenbriefen nach offiziellen Mittheilungen bis jetz einen Verlust von nur 70 Thalern an wirklichen Ausfällen er.

litten hat. Erste Beilage

angroßen bereiten Mitteln vortrete.

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Ein wirklicher wo entweder wegen versäumter Anmeldung die Renten nicht an die Stelle der früheren Real-Lasten in das Hyvothekenbuch eingetragen sind oder wo die Rente mehr als den Werth des belasteten Grund⸗ stücks austragen sollte. Damit aber auch in solchen, nur als Aus—

nahme zu betrachtenden Fällen ein Verlust für die Rentenbanken nicht erwachsen kann, so wird von der Abtheilung in Vorschlag gebracht, daß bei der Staatsgarantie für die den Rentenbanken zu über⸗ weisenden Renten eine vollständige und gesetzmäßige (hypothekarische) Sicherheit nach Analogie der SS. 188 und 189 Thl. J. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts zur Bedingung gestellt und diese Si— cherheit in den Provinzial-Statuten vorgeschrieben wird.

Eine andere, als die in den allgemeinen Gesetzen vorgeschriebene Sicherheit kann nicht wohl verlangt werden, da ein Grund für die⸗ selbe hier nicht vorhanden ist. Als gesetzliche Sicherheit muß die in den allegirten Paragraphen des Landrechts angesehen werden, weil diese bei der Belegung von Pupillengeldern als solche gilt, und weil auch in denjenigen Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht nicht Anwendung findet, sondern nur die Ablösungs⸗-Gesetze gelten, der §. 9h. des Gesetzes vom 29. Juni 1835 dieselbe Sicherheit als die gesetzliche bezeichnet.

Den Antrag des Abgeordneten Hansemann, dem Vereinigten Landtage erst einen Gesetz- Entwurf vorzulegen, und somit die Be— dingungen festzustellen, unter welchen der Staat ermächtigt sein solle, die Garantie für die Renten-Banken zu übernehmen: hält die Ab— theilung durch die Aufnahme der obigen Vorschriften hinsichts der Feststellung der gesetzlichen Sicherheit der Renten im Allgemeinen für erledigt.

Im Speziellen wurde ad a. des Antrages von einigen Mitglie— dern der Abtheilung der Wunsch ausgesprochen, das Maximum der zu leistenden Garantie für die einzelnen Provinzen und für den Staat im Allgemeinen durch Ermittelung des setzigen Betrages der Renten, welche zur Ueberweisung an die Renten- Banken qualifizirt sind, und

„FJomit, den Kapitalsbetrag der auszufertigenden Renten -Briefe fest— zustellen. Es wurde von der Masorität dagegen bemerkt, daß eine solche Ermittelung theils nicht ausführbar sei, indem ein sehr großer Theil der Real-Lasten noch nicht in Renten umgeschrieben ist, viel⸗ mehr noch viele Prästationen in ihrer ursprünglichen Gestalt bestehen, die Summe aller durch die Bank zur Ablösung gelangender Renten demnach den Betrag der bisher gesetzlich bestehenden bedeutend über— steigen würde; theils aber auch diese Ermittelung nutzlos sei, indem durch den fortwährenden Zutritt neuer Regulirungen oder Kapitals⸗ Abfindungen stets Veränderungen einträten.

Zu dem sah h. gestellten Antrage auf Feststellung des Marimums der, von Rentepflichtigen zu entrichtenden Aunmuitäten erachtete die Ab- : theilung, daß diese Bestimmung den Provinzial Landtagen vorbe— halten bleiben müsse, indem es möglicherweise selbst im Interesse der

Verpflichteten liegen könne, durch eine höhere Annuität elne schnellere Tilgung der Renten zu bewirken.

Eben so wenig läßt sich ad c. das Maximum der Zeitdauer der zu übernehmenden Garantie aussprechen, da die Tilgungs-Periode don dem Prozentsatze der Kapitalisirung und dem Zinsfüß der RKenten= Briefe abhängt, es daher nach den Umständen der Zeit und der Oertlichkeit beurtheilt werden muß, welche Tilgungs⸗-Periode von den Vertretern der Betheiligten für angemessen erachtet werden wird. Eben so bleibt die Feststellung eines bestimmten Präklusiv- Termins für die Aufnahme der durch die Tilgungs-Anstalt abzulösenden Real⸗

Un den speziellen Berathungen der Provinzial-Stände überlassen, diesen Schluß-Termin schon jetzt zu bestimmen nicht mög-

an Betreff der in der Allerhöchsten Proposition angedeuteten cßpflichtigkeit der Provinzen, bezüglich der Staats-Garantie, ach sich die Meinung der Abtheilung übereinstimmeud dahin aus: an es in dem entwickelten Sachverhältniß begründet und ersah⸗ rungsmäßig nachgewiesen ist, daß eine erhebliche Beanspruchung der Staats- Kassen für den vorliegenden Zweck nicht stattfinden, eine Uebertragung einzelner Theile durch die Gesammtheit nur in außer ordentlichen Fällen eintreten wird, so muß es doch, als den Grund— sützen einer gerechten Vertheilung entsprechend, angesehen werden, daß jede Provinz, in welcher eine Renten-Bank errichtet wird, auch für die aus der Renten-Bank entstandene Garantie hafte. Die Ge? rechtigkeit eiheischt es, daß Provinzen, welche durch die Renten— Banken gar nicht berührt werden, und welche zum Theil die Real— Lasten mit großen Opfern beseitigt haben, zur Deckung der Verluste in anderen Provinzen gar nicht herangezogen werden. Wollte man den Grundsatz aufstellen, daß bei der Verhaftung der einzelnen Pro⸗ vinzen eine allgemeine Staats-Garantie nicht erforderlich sei, sondern daß diese Garantie von jeder Provinz für sich geleistet werden könne,

so ist hierauf zu entgegnen, daß einmal die Garantie einer einzelnen

Provinz nicht den günstigen Einfluß auf das Vertrauen zu der Anstalt

hüben würde, als die Gesammt-Garantie des Staats; daß ferner die

Provinzen keine disponiblen Fonds besitzen, um derartige Vorschüsse

zu decken, weshalb es nothwendig ist, daß der Staat mit seinen Stellt sich nun der Zuschuß als unbedeutend heraus, so daß z. B. eine Repartition auf die Kontri— buenten in der Provinz kaum ausführbar wäre, so wird es zulässig

und gerechtfertigt sein, dem Staat vorzubehalten, von der Regreß⸗

nahme abzusehen, und diese erst dann eintreten zu lassen, wenn das Objekt der Deckung erheblicher wird.

Die vom Abgeordneten Hansemann sub d. beantragte Feststellung der Bedingungen der von den einzelnen Provinzen zu übernehmenden Garantie durch den gegenwärtigen Vereinigten Landtag wird nach dem Ermessen der Abtheilung für jetzt noch nicht zu bewerkstelligen

sein, da diese Bedingungen sich in den Provinzen verschieden gestalten

und nach dem Gutachten der Provinzial-Stände erst zu bestimmen sein werden. Dagegen erklärte die Abtheilung sich für den suh e. der Peti—

tion enthaltenen Antrag,

daß der Nachweis über das Maß der in Folge der Renten-Banken

übernommenen Garantie und deren successive Erlöschung den Ver—

einigten Landtagen bei deren jedesmaligem Zusammentritt vorgelegt

werde, dessen Genehmigung bei der hohen Versammlung befürwortet wird.

Obwohl bei der Uebernahme der Staats- Garantie im Allgemei⸗

nen, als der Provinzial⸗Verbände insbesondere nicht alle Stände gleich betheiligt sind, so entspringt doch auch für die Städte indirekf' der Vortheil, daß das Wohl des Ganzen durch die Errichtung der Ren— tenbanken gefördert wird, direkt aber sind, namentlich in den östlichen Provinzen, viele Mediatstädte bei dieser Angelegenheit betheiligt, in⸗ dem noch zahlreiche a,, an Dominien auf dem städtischen Grund⸗ Eigenthüm haften, deren Ablösung für dasselbe eben so heilbringend als fir das flache Land sein wird?

Wenn die hohe Versammlung von den Vortheilen der Renten— banken sowohl hinsichts der Förderung der allgemeinen Agrikultur— Verhältnisse, als der sozialen und politischen Begründung unferes in=

Verlust ist nur in den seltenen Fällen denkbar,

neren Staatslebens, Ueberzeugung gewonnen hat, so dürfen wir hof— fen, daß eine übereinstimmende Genehmigung der Staats- Garantie diese segens reichen Institute bald ins Leben rufen werde. Die Ab- theilung ist einstimmig von dem Gefühl durchdrungen, daß es die Pflicht der verschiedenen Provinzen als der verschiedenen Stände ist, ihre wechselseitigen Interessen mit gemeinsamen Kräften zu fördern

und spricht daher ihr Gutachten dahin aus:

daß der Staat die Garantie für die Rentenbanken unter der Be⸗ dingung der durch die s8§. 188, 189. Thl. J. Tit. 14. des All— gemeinen Landrechts und 8. 9h der Verordnung vom 29. Juni 1835 festgestellten Sicherheit der Renten in der Art übernehmen möge, daß wegen Erfüllung der dadurch begründeten Verpflichtun— gen zwar zunächst die Staatskasse eintreten muß, dem Staat aber vorbehalten bleibt, wenn er es nach den obwaltenden Verhältnissen für nöthig findet, auf die betreffende Provinz zurückzugehen und aus deren Mitteln, nach Vernehmung der von den Provinzialstän⸗ den zu begutachtenden Repartitions-Grundsätze, die Beckung herbei⸗ zuführen; daß ferner dem Vereinigten Landtage bei dessen jedesma— ligem Zusammentritt ein Nachweis darüber vorgelegt werde, welche Garantieen der Staat gegeben hat, und wie und um wievsel diese Garantieen successive erlöschen.“

Abgeordn. Frhr. von Vincke: Ich glaube, Durchlaucht, wir haben über die Nützlichkeit und rechtliche Ausführbarkeit (wenn ich so sagen darf) so verschiedene Ansichten von so verschiedenen Seiten vernommen, daß jedes Mitglied der hohen Versammlung sich eine eigene Ansicht gebildet haben wird. Es wird nicht nöthig sein, dar auf zurück zu kommen, sondern ich will mir nur erlauben, um meine individuelle Ansicht anzudeuten, zu bemerken, daß ich mit der Nätz— lichkeit des Instituts durchaus mich einverstanden erkläre, aber mit der Modification, insofern es sich nach den verschiedenen Verhältnissen in den hier vertretenen einzelnen Provinzen in rechtlicher und mate rieller Beziehung als aueführbar herausstellt. Wir haben gerade über diesen Punkt, wie schon von dem verehrten Mitgliede auf der äußersten Linken der Herrenbank bemerkt worden ist, die verschieden⸗ sten Ansichten verwommen. Es ist namentlich von Mitgliedern der Landgemeinden gesagt worden, daß nur der Stand der Berechtigten, aber nicht der der Verpflichteten dadurch gewinnen würde. Dies be“ weist, daß eine große Verschiedenheit der Ansicht in Bezug auf die verschiedenen Provinzen besteht.

Diese Thatsachen würden es zweckmäßig erscheinen lassen, wenn das Gouvernement über diesen höchst wichtigen Gegenstand einen voll ständigen Gesetz⸗ Entwurf hätte ausarbeiten und erst zur Berathung der Provinzial-Landtage vorlegen lassen; denn dann würden wir üben die Ausführbarkeit desselben in den einzelnen Provinzen je nach den Lokal-Verhältnissen eine bestimmte Uebersicht besitzen. Diese besitzen wir jetzt nicht, es ist uns nur von Seiten der Vertreter des Gouver— nements, von dem Herrn Königlichen Kommissarius und dem Herrn Finanz⸗-Minister, vorgetragen worden, daß wir zuerst über die Frage der Garantie uns auszusprechen hätten, weil sonst dieses Institut in den einzelnen Provinzen nicht ins Leben treten könnte. Der König⸗ liche Kommissar hat zwar diese Ansicht einigermaßen modifizirt. Er hat gesagt, es würde die Nothwendigkeit einer Staats-Garantie nicht durchaus anerkannt, es könnte aber von Seiten eines Provinzial⸗ Landtages, welcher wegen Errichtunq; von Renten-Banken befragt würde, von einer solchen allgemeinen Staats- GarlliJ es ius Ce. treten dieses Instituts abhängig gemacht werden, und insofern würde es nöthig sein, für diesen eventuellen Fall uns darüber auszusprechen, ob wir zu einer solchen Garantie unsere Zustimmung geben wollten. Ich muß mir hierbei den Zusatz erlauben, daß der Königliche Kom⸗ missar bemerkte, die Meinung des Gouvernements könnte dahin gehen, daß dann erst die Zustimmung der Versammlung zu der Ga rantie eingeholt werde. Ich glaube, daß die Meinung des Gouver— nements nicht blos dahin gehen kann, sondern daß die Meinung dahin gehen muß, weil ich im Einverständnisse mit der Gesetzgebung es für begründet halte, daß eine solche Garantie des Staats nicht eintreten kann, ohne Zustimmung der Stände⸗Versammlung. Es ist möglich, daß ich den Herrn Kommissar mißverstanden habe, aber ich habe seine Bemerkung so aufgefaßt. Ich muß ferner einer anderen Behauptung der beiden Herren Minister widersprechen. Ich glaube nicht, daß die allgemeine Garantie des Staates zur Errichtung diefer Landrenten? Banken durchaus nöthig ist; ich glaube vielmehr, daß es Provinzen im Staate giebt, die dessen nicht bedürfen, namentlich die Provinz, um die es sich hier vorzugsweise handelt, die in ihrem Umfange und in ihrer Bedeutung, wie wir noch vor einigen Wochen aus erhabenem Munde gehört haben, den Werth mancher deutschen Königreiche über— steigt, nämlich Schlesien, welches in Bedeutung, Wohlstand, Umfang und Bevölkerung so eminente Garantieen darbictet, daß es gar keiner Unterstützung dürch den Kredit des Staates bedarf. Es ist von dem Herrn Finanz⸗Minister angeführt worden, daß ein solcher kleiner Rayon die gehörige Garantie nicht darbieten würde. Ich möchte hierbei auf ein Beispiel zurückweisen, was uns ebenfalls von dem Herrn Finanz— Minister angeführt worden ist, was aber gerade für die entgegenge⸗ setzte Ansicht beweist; nämlich: die ritterschaftlichen Kredit⸗Institute. Ich bin zwar nicht so genau damit bekannt, weil sie in Westfalen nicht bestehen, aber nach meiner Rücksprache mit dem Referenten glaube ich, so verstanden zu haben, daß nur für das schlesische Kredit⸗ Institut, was unter Leitung des ehrenwerthen Präsidenten der Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden steht, die Staats- Garantie ausge— sprochen ist, keinesweges aber für die Kredit-Institute der Ritterschaft, welche in einzelnen Theilen des Staats bestehen. Da bietet eben nur die hypothekarische Sicherheit der Güter die einzige Sicherheit dar, aber dieselbe hat sich so genügend herausgestellt, daß diese Papiere denselben Cours halten, welchen die Staatspapiere haben. Ich glaube hieraus folgern zu dürfen, daß es für die Landrenten⸗-Banken ebenfalls einer allgemeinen Garantie des Staats nicht bedürfen würde. Es sind uns zwei spezielle Fälle dagegen angeführt worden, nämlich das Beispiel eines ähnlichen Instituts, welches in vier Kreisen der Provinz Westfalen besteht und wofür allerdings die Garantie des Staats gewährt ist. Dies scheint mir aber ein singulairer Fall; es handelt sich hier um die Garantie, welche nur für vier Kreise übernommen wurde, also nicht um die Garantie für eine ganze Provinz, die einen neun- bis zehnfachen Umfang vielleicht hat; es handelte sich um die Garantie für vier Kreise, welche notorisch auf das äußerste von allen Mitteln entblößt und in ihrem Wohlstand gänzlich zurückgekom= men waren, namentlich in Bezug auf den Stand der Landgemeinden, wie, wir dies aus dem Munde eines Redners aus Westfalen gehört haben, welcher längere Zeit an der Spitze jenes Institutes gestanden und um dasselbe vielfache Verbienste sich erworben hat. Es kann also dieses einzelne Beispiel nicht ausgedehnt werden auf den Fall einer ganzen Provinz, und da die Provinzialstände, wo sie von der Nützlichkeit der Rentenbanken durchdrungen sind, gewiß geneigt sein werden, die Garantie für diese Institute zu übernehmen, so glaube ich, daß diese Garantie vollkom- men hinreichend sein wird, um dies Institut ins Leben zu rufen. Ich

bin außerdem der Meinung, daß es zur Begutachtung der einzelnen Bedingungen, unter welchen es ins Leben treten soll, der Anhbrun

der Provinzial⸗Stände bedürfen würde, weil in dem Entwurf, wie 9 uns hier vorliegt, ich alle diese Bedingungen vermisse, wie ies von einem Abgeordneten aus der Rhein-Provinz mit dem ihm eigenen Scharfsinn in finanziellen Fragen hervorgehoben ist. Es ist in einer von ihm eingereichten Petition darauf hingewiesen, daß wir aller nä— heren Kriterien entbehren, in Betreff des Umfanges der Garantie, in Betreff der Zeitdauer und in Betreff der Bedingungen der Garantie. Es ist uns zwar von dem Königlichen Kommissar bemerkt worden, daß, was den quantitativen Umfäng betrifft, derselbe sich durchaus nicht übersehen lasse, wie wir dies auch schon aus der Denkschrift entnommen hatten. Es ist gesagt worden, daß man sich zwar einen Riesen darunter denken könnte, der aber in moralischer Beziehung bald die Gestalt eines Zwerges annehmen würde. Diese Bemerkung möchte für Friedenszeiten richtig sein. Auch die Beispiele, ich bitte dies zu beherzigen, welche aus dem Königreich Sachsen angeführt sind, sind nur Beispiele aus Friedenszeiten; ganz anders aber würde sich dies im Fall eines Krieges herausstellen? Wir haben, glaube ich, solcher eklatanten Fälle in unserer Landesgeschichte genug, ich brauche also nicht auf andere Länder zurückzukommen. Bei dem Ausbruch eines Krieges würden die Renten gewiß nicht bezahlt werden, und die Garantie des Staates würde alsdann in exorbitantem Maße realisirtwer⸗ den, und wir würden hierbei mit 70 Rthlrn. gegen 10 Millionen schwerlich ausreichen. Ich glaube, daß, wenn man sich für etwas verbürgen soll, wie dies schon von einem geehrten Redner vor mir angeführt worden ist, man zunächst den Umfang und die Dauer seine Verpflichtung ganz genau übersehen muß. So handelt ein jeder guter Hausvater. Von der Abtheilung ist als nöthige Bedingung aufgestellt worden, daß die ausführende Behörde angewiesen würde, die Garantie unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen für die pupillarische Sicher⸗ heit zu übernehmen, also bis auf Höhe von zwei Drittel bei ländlichen, und bis auf Höhe von ein halb bei städtischen Grund— stücken. Es ist dies die bekannte Vorschrift, welche auch bei Vor⸗ mundschafts- Behörden stets angewendet wird. Abgesehen aber da⸗ von, daß ich die nöthige ständische Mitwirkung dabei vermisse, indem diese Geschäfte Beamten übertragen werden, welche jeder ständischen Kontrolle überhoben sind, so wird auch diese Vorschrist sich als prak- tisch nur für Friedenszeiten bewähren. Wenn ein unvermutheter Krieg eintreten sollte, kann diese formelle Garantie keine Bürgschaf⸗ ten gewähren, daß die Leute, die ihre Grundstücke innerhalb zwei Drittel des Werthes belastet haben, im Stande sein werden, bei einer Subhastation auch nur zwei Drittel des Werths herauszubringen. Hierfür, glaube ich, wird es keines Beweises bedürfen.

Das sind Alles Bestimmungen, die ich in dem Gesetz⸗Entwurfe vermisse. Ich glaube mich aber auch aus allgemeinen Gründen, im speziellen Interesse der hohen Versammlung, gegen die Garantie er- klären zu müssen. Ich muß zurückkommen auf das, was ich vorhin sagte: Jeder Hausvater, der irgend eine Schuld kontrahiren ober eine Bürgschaft übernehmen will, was ziemlich einerlei ist denn wenn der, für den er bürgt, nicht bezahlt, so tritt seine Ver— pflichtung ein), wird sich fragen, wie groß ist der Umfang meiner Mittel und zweitens, welche Verpflichtungen und welche Passioa habe ich etwa sonst noch, und welche Passiva können im BerLiche mensch⸗ licher Voraussicht, so weit meine Augen es übersehen können, mir noch öohrsteheh ,. In allen diesen Situationen befinden wir uns nicht. Zuvörderst liegen uns wer Illaemeine Llehersichten über den Staats- haushalt vor, aber nicht so detaillirt, nicht so spezcrn belegt, wis es für eine solche wichtige Angelegenheit erforderlich ist, um irgend eine Garantie Namens des Landes übernehmen zu können. Wir besinden uns aber auch ganz außer Stande, das Maß unserer Verpflichtun⸗ gen übersehen zu können. Wir können zwar aus der Uebersicht der Staatsschulden, welche wir dem verehrten Chef der Staats schulden⸗ Verwaltung verdanken, ersehen, wie groß die Schuldenmasse jetzt ist, aber wir können nicht voraussehen, auf wie hoch sie sich vielleicht in der nächsten Zeit belaufen wird. Nach dem Gesetz vom 17. Januar 1820, welches Se. hochselige Majestät für unwider⸗ ruflich erklärt hatte, durften keine Staatsschulden-Scheine ausgestellt werden ohne Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung. Diese sind Wir. Wir haben nach der Sr. Majestät eingereichten Adresse die Rechte erworben, welche der reichsständischen Versamm⸗ lung beigelegt sind. Das Patent vom 3. Februar d. J. gewährt aber dem Staate die Möglichkeit, unter zwei Bedingungen Schulden zu kontrahiren ohne die Zustimmung der Versammlung, einmal inso⸗ fern eine Deputation von 8 Personen durch ihre bloße Zuziehung, keinesweges Zustimmung, ihn autorisirt, Schulden ins Leben treten zu lassen, nicht nur für einen eingetretenen, sondern sogar im Falle eines bevorstehenden Krieges und ich frage, ob es möglich ist, ob selbst der Propheten-Blick des weisesten Monarchen für den Zeitraum nur eines Vierteljahres vorauszusehen vermag, ob ein Krieg entstehen wird und im Fall ein Krieg besorgt werden möchte, ob diese Besorg⸗ nisse sich nicht wieder verziehen werden, wie wir dies ja schon mehrmals erlebten. Wir würden also Schulden ins Leben treten sehen können, die nur für die entfernte Möglichkeit eines Krie—⸗ ges gemacht wären, und diese Möglichkeit hätten wir gelegt in die Zuziehung einer Minderheit von acht Personen, die aus dieser Ver⸗ sammlung vielleicht hervorgehen könnte. s

Ueber die Nothwendigkeit dieser Ausnahme-Maßregel können noch allenfalls verschiedene Ansichten obwalten (ich theile diese Ansicht nicht, aber es könnten doch verschiedene Ansichten darüber herrschem, aber ein weit dringenderer Fall kann eintreten daß nämlich nur ein Theil, des Staats-Vermögens zum Pfande gesetzt zu werden braucht, um eine Verpflichtung für den ganzen Staat zu begründen, denn wenn diese Spezial -Hypothek nicht ausreicht, so hört damit die persönliche Haftbarkeit des Staates nicht auf. Wir haben den Fall im Jahre 1822 und 1832 erlebt, und ich sehe keinen Grund ein, warum die Seehandlung sich nicht wieder in der Lage befinden . unter Verpfändung ihrer Fonds, Schulden zu kontrahiren, für 4 nachher der Staal mit seinem Vermögen als Garant eintreten . auf Grund des Gesetzes von demselben Datum . e . 36 . wonach er die Garantie für alle ,,. ,, . sten hat. So lange es also . ö. . die Versamm⸗ lionen von Schulden belastet werden kann, z a , n, m.

r : eben hat, so lange befinde ich mich lung ihre Zustimmung nich. gez richt in der Lage, irgend eine

h mei tsͤhiedenen lieberzeugung richt in e , i. tbr , , , , chuld einzugehen. Es kommt noch der we⸗ Garantie für eine Staatsschuld einzugehen ze Sicherhest dafur be= sentliche Punkt hinzu, daß wir leine genügen h e igen. taß selbst die beschränkte Zustimmung zu Schulden, die uns in sizen. daß selbst xi bess, zerbleiben wird; denn ob das Patent bem Patente verliehen ist, uns verbleiben wird; .

ändert werden soll, haben Se. Majestät ihrer Allerhöchsten Ent⸗ e eng vorbehalten, und es ist eine Aenderung in keiner Dis⸗ position des Gesetzes von einer . ja nicht n, 3 14 Beirath der ständischen Versammlung ab ängig gemacht; es is

Se. Majestät sich bewogen finden sollten, ständis en Edt 63 eine solche Aenderung zu gestnnen, so würden Sie