Nachsicht bitten, wenn ich nicht laut sprechen kann, weil ich sehr heiser bin. Heiterkeit.)
Es ist der verehrten Versammlung aus dem Protokoll, welches heute vorgelesen worden ist, wiederholt in Erinnerung gebracht wor⸗ den, daß in einer der letzten Sitzungen der Kurie der drei Stände, am 12. d. Mts., wenn ich nicht irre, der Herr Landtags Marschall der hohen Versammlung bekannt gemacht hat, daß er mir am Abend zuvor den Antrag zurückgesendet habe, der von 138 Mitgliedern, un⸗ ter denen auch ich bin, unterzeichnet worden war. Ich halte mich verpflichtet, auf den Gegenstand wieder zurückzukommen, weil ich das Verfahren des verehrten Herrn Marschalls in den gesetzlichen Bestim⸗ mungen, wie ich sie aufgefaßt habe, und in den früheren Verfahren des Marschalls selbst nicht vollständig begründet findet kann. Ich gebe diese Erklärung mit um so größerem Bedauern ab, einmal im Hi⸗ blick auf die Stellung und Würde des Marschalls und dann in An erkenntniß des ehrenwerthen Charakters und der gerechten . un⸗ parteiischen Verfahrungsweise, womit derselbe stets unsere Verhand sungen geleitet hat. Ich bin überzeugt, daß darin der Herr Mar— schall nicht eine überflüssige captatio hene volentiae erkennen wird. Ich glaube übrigens nur im, Sinne der ganzen verehr ten Versammlung zu sprechen, wenn ich dies hier aus spreche. Ich glaube, in der letzten mit der Herren Rurie gemeinschaftlichen Sitzung, als das seltsame und befremdende Verfahren des Herrn Marschalls der Vereinigten Kurien zur Sprache kam, ist die hohe Versammlung des Gegensatzes zu dem Verfahren unseres Marschalls sich deutlich bewußt geworden.
(Vielfaches Bravo.)
Ich will mir nur erlauben, auf den Hergang zurückzukommen. Ich muß zunächst bemerken, daß schon in den Sitzungen, in welchen wir uns früher mit diesem Gegenstande beschäftigt haben, der Inhalt der Erklärung, die dem Begleitschreiben an den Marschall beigelegen hat, von dem Herrn Landtags-Kommissar angeführt und kritisirt wurde. Dasselbe ist auch in der Herren-Kurie von dem Herrn Marschall der Herren-Kurie geschehen. Ich glaube im Interesse der übrigen An— tragsteller zu handeln, zumal sie ungefähr ein Viertel der ganzen Versammlung ausmachen, wenn ich dabei mich nicht beruhige. Es kann uns nicht gleichgültig sein, das, was wir gethan haben, inner halb und außerhalb der Versammlung in einem unrechten Lichte dar gestellt zu sehen. Ich glaube daher an die Gerechtigkeit des Herrn Marschalls appelliren zu dürfen, wenn ich mir die Bitte erlaube, daß, nachdem das Begleitschreiben verlesen worden ist, auch die Anlage verlesen werde, damit die Versammlung vollständige Kenntniß davon erhalte und nicht blos aus den einzelnen Anführungen des Marschalls der Herren⸗Kurie. Ich glaube nicht, daß dem etwas entgegensteht.
Marschall: Insofern der Herr Antragsteller darauf verzichtet, daß noch eine Berathung darüber stattfinden soll, so habe ich dagegen nichts einzuwenden.
Abgeordn. Freiherr von Vincke: Ich würde bitten, daß einer der Herren Secretaire die Güte hätte, die Schrift vorzulesen, weil ich sehr heiser bin.
Der Secretair liest die Schrift vor.
In der am 16ten d. M. stattgefundenen Plenar Sitzung des Vereinigten Landtages hat derselbe eine Abresse an des Königs Ma jestät beschlossen und in dieser, mit Bezug auf die von vielen seiner Mitglieder vermißte volle Uebereinstimmung der Verordnungen vom 3. Februar d. J. mit den älteren Gesetzen, zur Wahrung der stän dischen Rechte, eine ehrfurchtsvolle Erklärung am Throne nieder— gelegt. 56 ö
Wenn es nicht angemessen gehalten wurde, in der erwähnten Abresse, welche zugleich den Tank für die Zusammenberufung des Landtages enthielt, die speziellen Punkte anzuführen, in welchen die erwähnte 1Llebereinstimmung vermißt wird, so erscheint es um so mehr gebotene Pflicht, daß der Landtag über diese sich verständige und sie,
zur Vermeidung jedes Mißverständnisses, näher bezeichne.
Zu diesem Ende beehren sich die Unterzeichneten, Ew. Hochwohl— geboren die anliegende Erklärung zu überreichen, mit dem Antrage, dieselbe einer Abtheilung zur gründlichen Erörterung überweisen zu wollen, damit sie demnächst von der hohen Kurie der drei Stände zum Beschlusse erhoben und im Protokolle niedergelegt werde.
Berlin, den 26. April 1847.
An des Landtags⸗Marschalls, Nitters ꝛc. Herrn von Rochow Hochwohlgeboren hier.
(gez) von Vincke. Siegfried. Raffauf. Milde. Sperber. von Bardeleben. Schneider. Eo qui. Barre. Weise. von Bockum-Dolffs. Hüffer. Heinrich. van der Loë. Stattmiller. Anwandter. Tschocke. Schmoele. Delius? Caspers. Stedtmann. Weese. Donalitius. von Kall. Sachsen. Grunau, aus Elbing. von Nywenheim. Braemer. 3 , , Werner. Bracht. Biesing. Kunckel. ping. ächter. Dulk. Berger. Graf zu? cls h fe! Jungbluth. 59er . Gordon. Käse wurm? von Schön. Harder. Hayn. Schumann. Berndt. Meyhöfer. von Donimiersk i? n, Bar te nter; Allnoch. Krause. Brünninghaus. . 9 rech ö nein. Hooff. Flemming. Dembowski. u Fun dergr: Kazser. Müller. Lenfing. Scheidt. von Saucen Julienfeld e. Det Ni ö 3 4 Dahmen. Minderjahn. von o sso ws 1. Mohr. Rombey ; . 8 gun, gen r' ih? Frechen Franzis. Jachmann. Jebens. Aldenhoven. Hon Am. ullen berg. Schult. Talk in. GaLes aft. Palttzere Pen fe nimm eon z isfen“ Pahlke. Hausemann. Rheinhard. Hensche. Mevissen. Reimer. Martens. Da hlströ Baum, von Rynsch. Seulen. Könka Mens. Da ström. ; onig. Fellmann. Möwes Walliczeck. Begmelm ann. Fasbind dr. Su smn i ; . Bel 2 König. Bergenthal. ei me du Bois. Thiel -W . ; Angotten. von Pl Ferd. Schauß. Reichard. Sch uz. . Pl en. Berein. von Hagenow. Fried. Schmidt. Urr . Brust. Schultze. Hartmann. A. de Gailtz us. nr. Sommerbrodt. Meyer. Greger. B annasch. von . Schlenther. Haasenwinkel. Born. Sieb; n ge Pendzinsky. Müller. ö
I.
Das allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-Stä vom ehe e gane ene ner dung der Prarind al. Stäme Dieser Bestimmung gemäß werden Wir ihnen, so lange keine stän— dische Versammlungen stattsinden, die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthums⸗ Rechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, fo weit sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen.“ Es steht im unverkennbaren Zusammenhang mit §. 4 der Ver ordnung vom 22, Mai 1815, weicher lautet: Die Wirksamkeit der Landes-Repräsentanten erstreckt sich auf die Berathung über alle Gegenstände del Geseßgebung, welche die per—
794
sönlichen und Eigenthums-Rechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerung betreffen.“ .
Dagegen sagt der S. 12 der Verordnung vom 3. Februar C. über die Bildung des Vereinigten Landtags:
„Wir behalten Uns vor, den nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823 erforderlichen ständischen Beirath zu den Gesetzen, welche Verände— rungen in Personen= und Eigenthums-Rechten oder andere als die im S. 9 bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegen⸗ stande haben, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder meh— rere Provinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen von dem Ver— einigten Landtage zu erfordern, welcher denselben mit voller recht— licher Wirkung zu geben befugt ist.“
„Sollten Wir Uns bewogen finden, sständischen Beirath über
solche Aenderungen der ständischen Verfassung zu erfordern, welche nicht als die Verfassung einer einzelnen Provinz betreffend von dem Landtage dieser Provinz zu berathen sind, so werden Wir ein solches Gutachten nur von dem Vereinigten Landtage einfordern, und bleiben diesem alle auf dergleichen Aenderungen bezügliche stän dische Verhandlungen ausschließend vorbehalten.“
Und der §. 3 der Verorbnung vom 3. Februar c. über die pe— riodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse:
„Den nach dem allgemeinen Gesetze wegen Bildung der Provin— zial⸗Stände vom 5. Juni 1823 erforderlichen ständischen Beirath zu den Gesetzen, welche Veränderungen in Personen= und Eigen— thums-Rechten oder andere als die im §. 9 der Verordnung voöm heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtags bezeich neten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, werden Wir, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, der Regel nach von dem Vereinigten ständischen Ausschusse einfordern und ertheilen demselben hierdurch die Befug⸗ niß, solchen mit voller rechtlicher Wirkung abzugeben. Die Vor schrift im Artikel III. Nr. 2 des angeführten Gesetzes findet durch gegenwärtige Bestimmung ihre Erledigung.
„Wie Wir aber in der die Bildung des Vereinigten Land— tags betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vor— behalten haben, auch von diesem dergleichen Gütachten in dazu geeigneten Fällen zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vor— behalten, Gesetze der erwähnten Art, welche die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Pro—⸗ vinzial-Landtagen zur Begutachtung vorzulegen, wenn dieses aus besonderen Gründen, namentlich der Beschleunigung wegen, räthlich erscheinen möchte.“
Wir hegen die Ueberzeugung, daß die erwähnten Worte der Verordnungen vom 3. Februar (. deshalb nicht vereinbar sind mit den angeführten Bestimmungen der älteren Gesetze, weil nach diesen den Provinzial⸗Ständen die Gesetze, welche Veränderungen in Per⸗ sonen⸗ und Eigenthums-Rechten, so wie in den Steuern, zum Gegen— stande haben, so lange zur Berathung vorgelegt werden sollen, als keine allgemeine ständische Versammlungen stattsinden, die Wirksam— keit der letzteren aber auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staats— bürger mit Einschluß der Steuern betreffen, sich erstrecken soll, wäh— rend nach den Verordnungen vom 3. Februar é. dieser ständische Bei⸗ rath dem Vereinigten Landtage nicht unter allen Um ständen zu— steht, vielmehr auch von den Ausschüssen oder den Provinzial-Land— tagen erfordert werden kann.
II.
Ferner enthält der §. 109 der Verordnung vom 3. Februar é. über die Bildung des Vereinigten Landtags die Worte:
„Für den Fall eines Krieges behalten Wir Uns vor, außerordent⸗ liche Steuern ohne Zustinimung ges Vereinigten Landtags auszu— schreiben, wenn Wir dessen Zusammenberufung in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Verhältnisse nicht zulässig befinden ssoll ten. In biesem Falle werden Wir aber, sobald es die Umstände gestatten, spätestens sogleich nach Beendigung des Krieges, dem Vereinigten Landtage den Zweck und die Verwendung der erhobe— nen außerordentlichen Steuern nachweisen lassen.“
Wir hegen die Ueberzeugung, daß diese Worte ebenfalls mit den bereits angeführten Bestimmüngen der älteren Gesetze unvereinbar sind, insofern nach diesen Bestimmungen die Wirksamkeit der Landes= Repräsentanten oder allgemeinen ständischen Versammlungen auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung sich erstrecken soll, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besten erung betreffen, während nach der Ver— ordnung vom 3. Februar c. für den Fall eines Krieges außerordent— liche Steuern ohne Zustimmung des Vereinigten Landtags dann aus— geschrieben werden können, wenn die Zusammenberufung des Verei⸗ nigten Landtags in Berückichtigung der obwaltenden politischen Ver— hältnisse nicht zulässig befunden werden, also auch die durch die Ver ordnung vom 22. Mai 1815 vorgeschriebene Berathung der Landes— Repräsentanten über alle Gegenstände der Besteuerungs⸗Gesetzgebung nicht stattgefunden haben möchte. ö
III.
Die Verordnung vom 17. Januar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens (Gesetz⸗Samm⸗ lung pag. Y) lautet im Eingange folgendermaßen:
„Wir sind nunmehr von dem gesammten Schuldenzustanbe des Staats unterrichtet und haben daher beschlossen, sel— bigen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.“ „Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beabsichtete künftige Unterordnung dieser Angelegenheit unter die Reichsstände, das Ver= trauen zum Staate und zu seiner Verwaltung zu befestigen und Unseren aufrichtigen Willen, allen Staatsgläubigern gerecht zu wer— den, um so unzweideutiger au den Tag zu legen, als Wir zugleich wegen, Sicherstellung, so wie wegen regelmäßiger Verzinsung und allmäliger Tilgung aller Staatsschulden, das Nöthige unwiderruf— lich hiermit festsetzen.“ Und im §. II. wörtlich also: „Wir erklären diesen Staatsschulden-Etat auf immer für geschlossen. Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staatsschuld⸗ ‚,, oder irgend ein anderes Staatsschulden-Dokument ausgestellt werden. Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehens zu schreften, so kann solches ul mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen reichs ständischen Verfammlung geschehen.“ . Bild d de gen sagt die Verordnung vom 3. Februar d. J. über die ; 6 des Vereinigten Landtags in den S5. 4 bis 7: ö , Landtage übertragen Wir die im Art. II. der . ed Staateschuldenwesen vom 17. Januar 1820 demge ma , . Mitwirkung bei Staats- Anleihen, und sollen Ligeutha b Ken rn hne für welche das gef mn Vermögen und Staates zur Sicherheit bestellt wird (Art. III. der r 1820, fortan nicht anders, als mit rantie des Vereinigten Landtages auf⸗
§. 5.
„Wenn neue Darlehne von der im 8. 4 bezeichneten Art zur
Deckung des Staatsbedürfnisses in Friedenszeiten bestimmt
sind, so werden Wir selche ohne Zustimmung des Vereinigten Land⸗
tags nicht aufnehmen lassen. .
§. b.
„Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits ausge⸗
brochenen Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen
Geldbedarfs die in Unserem Staatsschatze und sonst vorhandenen
Reserve⸗Fonds nicht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenom—
men werden müssen, die Einberufung des Vereinigten Landtags aber
von Uns in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Verhält— nisse nicht zulässig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch Zuziehung der De⸗ putation für das Staatsschuldenwesen ersetzt werden. — Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser Deputation aufge⸗— nommenen Darlehnen steht ebenfalls diejenige Sicherheit zu, welche
im Art. III. der Verordnung vom 17. Januar 1820 den Staats⸗
schulden beigelegt ist.“
22
„Ist ein Darlehn in der im §. 6 bezeichneten Weise aufgenommen,
so werden Wir, sobald wir das Hinderniß der Berufung des Ver—
einigten Landtags für beseitigt erachten, denselben zusammenberu— fen und ihm den Zweck und die Verwendung des Darlehns nach— weisen lassen.“
Und es sagt §. 1 der Verordnung vom 3. Februar c. über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen:
„Zur Ausübung der im §. 6 der Verordnung vom heutigen Tage
über die Bildung des Vereinigten Landtags vorbehaltenen Mit—
wirkung bei der Aufnahme von Stagtsanleihen für Kriegszeiten, so wie zur fortlaufenden ständischen Mitwirkung bei der Verzin—
sung und Tilgung der Staatsschulden, soll .
„Eine ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen“ gebildet werden.“ ;
Wir hegen die Ueberzeugung, daß die erwähnten Worte der Verordnungen vom 3. Februar c. mit der angeführten Bestimmung der Verordnung vom 17. Januar 1820 unvereinbar sind, insofern
1) nach der von weiland Friedrich Wilhelm III. Majestät als
unwiderruflich bezeichneten Verordnung vom 17. Januar 1820 kein Staatsschuldschein oder irgend ein anderes Staats schulden⸗ Dokument ausgestellt werden soll, ohne die Zuziehung und Mitgarantie der künftigen reichsständisch en Versammlung; wäh⸗ rend §. 14 der Verordnung vom 3. Februar C. über die Bil⸗ dung des Vereinigten Landtags die Nothwendigkeit dieser Zu⸗ ziehüng und Mitgarantie auf diejenigen neuen Darlehne be—⸗ schränkt, für welche das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird.
serner: . — 2) nach §. 6 der Verordnung vom 3. Februar C. über die Bil
dung des Vereinigten Landtags in den dort vorgesehenen Fällen
bei Aufnahme jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch
Zuziehung der ständischen Deputation für das Staatsschulden—
wesen ersetzt wird. ö
Endlich lauten die S8. VIII und 1X, und XIII und XIV der Verordnung vom 17. Januar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens, wie folgt: .
„VIII. Unser Staatsrath hat bei Gelegenheit seines wegen der
Verordnung über die rechtliche Natur der Domainen in den neuen
und wieder eroberten Provinzen abgegebenen Gutachtens vom
30. Juni 1818 bereits darauf angetragen,
daß bei der ferneren Ausführung des Domainen-Verkaufs eine besondere Behörde niedergesetzt werde, welcher die Verbind lichkeit obliege, für die Verwendung der Kaufgelder zur Schul— dentilgung zu sorgen.“
In Berücksichtigung dieses Antrages und zur Ausführung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmung setzen Wir da— her eine von der übrigen Staats- und Finanz-Verwältung ganz ab— gesonderte Behörde unter der Benennung ;
„Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden“ hiermit ein. IX. Diese Behörde soll aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern bestehen. Wir ernennen hierzu
den Wirklichen Geheimen Ober-Finanz⸗Rath Rother zum Prä—
sidenten,
den Wirklichen Geheimen Ober-Finanz⸗Rath, Domdechanten von
der Schulenburg, zum 1sten Mitgliede,
den Landrath und Domherrn von Panwitz zum 2ten Mitgliede,
den hiesigen Stadtgerichts-Direktor Beelitz zum Zten Mitgliede
und
den Chef des hiesigen Handlungshauses Gebrüder Schickler, Da—
vid Schickler, zum Aten Mitgliede.
In Zukunft und beim Abgange des Präsidenten oder eines die⸗ ser Mitglieder werden Uns von der künftigen reichsständischen Ver— sammlung und bis zu deren Errichtung von dem Staats-Rathe drei Individuen zur Auswahl eines derselben vorgeschlagen. h
Dem Präsidenten liegt die Leitung des Ganzen ob, außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und daher auch gleiche Verantwortlichkeit.
XIII.
Endlich ist die Staatsschulden⸗Verwaltungs-Behörde verpflichtet, der künftigen reichsständischen Versammlung alljährlich Rechnung zu legen. Bis zur Einführung derselben tritt der Staats-Rath an deren Stelle. Die Ertheilung der Decharge behalten Wir Uns nach Maßgabe des Uns von ersterer, vorläufig aber von letzterem zu er— stattenden Gutachtens vor.
XIV.
Bis die xreichsständische Versammlung zusammengetreten sein wird, soll statt ihrer eine Deputation des hiesigen Magistrats mit der Staatsschulden Verwaltungs- Behörde die eingelösten Staatsschul⸗ den-Dokumente alljährlich näch erfolgtem Rechnungsschlusse in ge⸗ meinschaftlichen Verschluß nehmen und für deren abgesonderte und sichere Aufbewahrung bei dem Depositorium des Kammergerichts Sorge tragen. Vor der Niederlegung werden jedoch jedesmal bie Nummern und Lettern der eingelösten Dokumente zugleich mit der Rechnungslegung der Verwaltungs-Behörde zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Dagegen sagt die Verordnung vom 3. Februar (. über die Bildung des Vereinigten Landtags im §. 8:
n , hat der Vereinigte Landtag „ nach Artikel IX, der Verordnung vom 17. Januar 1820 Uns
die Kandidaten für die bei der Haupt-Verwaͤltung der Staats
Schulden , Stellen vorzuschlagen, und „b) nach Artikel XIII. derselben Verorbnung die Rechnungen der
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden auf Grund der durch
die Deputation fin das Staatsschuldenwesen zu bewirkenden
vorläufigen Prüfung abzunehmen und Uns mittelst besonderer
Gutachten zur Decharge vorzulegen.
„Wenn der Vereinigte Landtag nicht versammelt ist, werden diese Geschäfte durch den Vereinigten ständischen Ausschuß besorgt.“ *
Und es sagt die Verordnung vom 3. Februar c. über die periodi⸗ sche Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse in dem S. 4: ö;
„Der Vereinigte ständische Ausschuß hat in Vertretung des Ver—
einigten Landtags die im §. 8 Unserer Verordnung vom heutigen
Tage über die Bildung des Vereinigten Landtags bezeichneten,
das Staatsschuldenwesen betreffenden Geschäfte zu besorgen.“
Endlich sagt die Verordnung vom 3. Februar c. über die Bil⸗ dung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen im 5§. 4:
„Zum Wirkungskreis der Deputation gehören außer der ihr im
8. 6 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtags
übertragenen Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegs- Anleihen fol⸗
gende Geschäfte: .
1) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikel XIV. der Verordnungen vom 17. Januar 1820 gemeinschaftlich mit der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden die eingelösten Staats Schulden⸗Dokumente in Verschluß zu nehmen ünd deren Depo— sition beim Kammergericht zu bewirken. .
2) Sie hat die Jahres-Rechnung über die Verzinsung und Til
gung der Staatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober⸗
Rechnungskammer revidirt worden, zu prüfen und das darüber
von dem Vereinigten Landtage oder dem Vereinigten ständi⸗ schen Ausschusse bei dessen nächstem Zusammentritte nach Art. 13
der Verordnung vom 17. Januar 1820 an Uns zu erstattende Gutachten vorzubereiten.
3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außeror dentliche Revisionen der Staatsschulden Tilgungs-Kasse und der Kontrolle der Staats ⸗ Papiere vorzunehmen.“
Wir hegen die Ueberzeugung, daß die erwähnten Worte der Verordnungen vom 3. Februar c. mit den angeführten Bestimmungen der Verordnung vom 17. Januar 1820 unvereinbar sind, insofern:
1) nach der Verordnung vom 17. Januar 1829 die Mitglieder der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden von der reichsstän⸗ dischen Versammlung vorgeschlagen werden sollen und jene Behörde verpflichtet sein soll, der reichsständischen Versammlung alljährlich Rechnung zu legen; während nach den Verordnungen vom 3. Februar c., wenn der Vereinigte Landtag nicht versam— melt ist, durch, den Vereinigten ständischen Ausschuß die Kan. didaten für die bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden erledigten Stellen vorgeschlagen und die Rechnungen dieser
Behörde abgenommen werden ö
2) die, nach der. Verordnung vom 17. Januar 1820 zum Wirkungs
kreise der Reichsstände gehörige Entgegennahme und Deposition
der eingelösten Staatsschulden-Dokuniente durch die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen vorgenommen wird.“ Im Hinblicke auf die vorstehend hervorgehobenen Gegensätze zwischen, den Verordnungen vom 22. Mai 1815 und 17. Januar 1820 einerseits und den Verordnungen vom 3. Februar c. anderer⸗ seits hegen Wir die Ueberzeugung, daß die mehrerwähnten älteren Gesetze in den hervorgehobenen Punkten noch zu Rechte bestehen.
Abgeordn. Freiherr von Vincke: Nachdem die Eingabe ihrem ganzen Inhalte nach vorgelesen worden ist, erlaube ich mir nun das Schreiben des Herrn Marschalls zu verlesen, womit mir der Antrag, der von den 138 Mitgliedern der hohen Versammlung unterzeichnet war, unter dem 10. Mai wieder zurückgestellt worden ist. Es ist an mich persönlich adressirt und lautet wie folgt:
Als mir am 1sten d. M. ein von Ew. Hochwohlgeboren und mehreren anderen, Abgeordneten unterzeichneter Antrag zugekommen war, welcher dahin ging, über eine demselben beiliegende Erklärung, betreffend die vermißte volle Uebereinstimmung der Verordnung vom 3. Februar d. J. mit den älteren Gesetzen, einen Beschluß der Kurie der drei Stände herbeizuführen, äußerte ich mich in der Sitzung vom Iten d. M. dahin, daß ich aus den damals angeführten Gründen die Herren Antragsteller fragen müsse, ob sie der Meinung seien, daß ich das Schriftstück dem Herrn Marschall der Herren-Kurie zusenden solle, oder ob sie es zurücknehmen wollten. Die Entscheidung er folgte dahin, daß es an den Herrn Marschall der Herren-Kurie gelangen solle. Dieser aber hat es mir heute, als zur Berathung in den Vereinigten Kurien nicht geeignet, zurückgegeben.
Da mir nun die Befugniß nicht zusteht, in der Kurie der drei Stände die Beschlußnahme über eine Art von Erklärung, zu welcher die Verordnung vom 3. Februar d. J. dem Vereinigten Landtage das Recht nicht beilegt, zuzulassen, so bleibt mir jetzt nur noch übrig, Ew. Hochwohlgeboren den erwähnten Antrag mit der Beilage ganz ergebenst zurückzustellen. J
Berlin, den 10. Mai 1847.
Der Marschall. ) von Rochow.
(gez. An den Königlichen Landrath, Herrn Freiherrn von Vincke, Hochwohlgeboren hier.
Ich muß mir nun zunächst die Bemerkung gestatten, daß mir in dem Schreiben des Herrn Marschalls die Sache nicht so aufgefaßt zu sein scheint, wie ich sie in der Sitzung vom Aten d. M. aufgefaßt hatte. Es ist nämlich in dem Schreiben gesagt, daß wir befragt worden wären, ob das Schriftstück dem Marschall der Herren-Kurle zugestellt werden solle, oder ob wir dasselbe wieder zurücknehmen woll— ten, daß darüber die Entscheidung erfolgt und in Folge dessen das Schriftstück an den Herrn Marschall der Herren-Kurie' gelangt sei. Insoweit ist dies richtig, als ich erklärt habe und die übrigen Unter— zeichner dem beitraten, daß wir event. diese eine Seite der Alter— native uns lieber gefallen lassen wollten, als die andere, aber ehe wir zu dieser Erklärung gelangt sind, haben wir uns feierlich verwahrt gegen das Verfahren an sich und es als im Gesetze nicht begründet bezeichnet. Außerdem muß ich daran erinnern, daß, bevor eine Erör— terung darüber stattfand, nach dem in meinen Händen befindlichen Abdrucke der Verhandlungen der Herr Marschall bereits den Antrag an den Marschall der Herren -Kurie überwiesen hatte, als mit der Adresse in naher Verbindung stehend. Es ist nämlich hier gesagt: Antrag des Abgeordneten von Vincke und anderer auf eine Erklärung des Landtags u. . w. Mar schall: Da dieser Antrag ohne Zwei⸗ sel zu derjenigen Verhandlung gehört, welche von den Vereinigten Kurien geführt worden ist, so werde ich denselben ebenfalls dem Herrn Marschall des. Herrenstandes zustellen.“ Die Entscheidung des Herrn . 9. nicht in Folge der von uns abgegebenen Er= an, n. an bereits erfolgt, als wir uns in unserem eff en n 9 len. wenn wir gegen diese Entscheidung pro⸗ ö erst in Folge der darüber stattgehabten Verhandlungen ist die Frage wiederholt worden, ob wir di ĩ ĩ f 53 z ob wir die Eingabe nicht lieber zu⸗ rücknehmen wollten. Da haben“ wir gegen das Verfahren im Allge⸗ meinen uns verwahrt, aber dabei gesagt, daß uns die Verweisung an
den Marschall der Herren-Kurie lieber waähe als bie Zurücknahme.
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In Folge dessen ist, wie aus dem Schreiben des Herrn Marschalls hervorgeht und aus den gedruckten Verhandlungen über die Sitzung der Herren Kurie vom 8. Mai zu entnehmen ist, der Antrag an die Herren⸗Kurie gelangt, dort zur Sprache gebracht und eine längere Debatte darüber gestattet worden. .
Ich glaube nun zunächst in meinem Rechte zu sein, wenn ich im Namen der Antragsteller sowohl, als sämmtlicher Mitglieder dieser Kurie gegen dieses Verfahren in der Herren-Kurie protestire; denn ich glaube nicht, daß es dem Marschall der Herren-Kurie zusteht, die Herren-Kurie zu befragen und Verhandlungen darüber zuzulassen, ob sie über einen Gegenstand gesonnen ist, mit uns zu verhandeln. urch Reglements das Recht zugewiesen, eine Diskussion darüber zuzulassen, ob ein Antrag gemeinschaftlich mit der Herren -Kurie verhandelt wer⸗ den solle. Gegen diese Ueberschreitung seiner Befugnisse muß ich protestiren. So groß übrigens auch die Versuchung ist, auf das ein⸗ zugehen, was babei in der Herren⸗Kurie gesagt worden ist, kann ich mich doch nicht für befugt halten, dies zu thun. Es besteht in allen Ländern, wo seit Jahrhunderten parlamentarische Versammlungen stattgefunden haben, namentlich in dem glücklichen Lande, dessen Verfassung die Jahrhunderte und eine Erbweisheit ohne Gleichen ge— bildet haben — um möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, erkläre ich, daß ich damit nicht Mecklenburg, sondern England meine — der Gebrauch, daß es keinem Mitgliede gestattet ist, eine Aeußerung auch nur anzuführen, die in dem anderen Hause stattgefunden hat. So wenig, als sich ein Mitglied gestattet, eine Handlung der Krone anders anzuführen, als wenn sie sich objektiv in Gestalt einer Bot schaft an das Haus zu erkennen gegeben hat, eben so wenig gestattet man sich, eine Verhandlung des anderen Hauses anzuführen, außer wenn sie in der formellen Gestalt eines gefaßten Beschlusses Gegen— stand der Verhandlung ist. Ober- und Unterhaus halten es für einen Privilegien⸗Bruch, wenn ein Mitglied sich gestattet, Aeußerungen eines Mitgliedes des anderen Hauses' anzu führen. Es sind in der Herren- Kurie Aeußerungen so wohl des Mitgliedes für Krefeld und von mir wörtlich nach den stenographischen, nicht enmal authentischen Berichten — denn die stenographischen Berichte, wenn sie auch eine weitläufige Prozedur der Berichtigung erleiden, haben doch keine authentische Beglaubigung angeführt und sogar einer ausführlichen Kritik unterworfen worden, und so groß auch die Versuchung in mir ist, darauf einzugehen, so überwinde ich sie, weil ich es unter der Würde der Kurie der drei Stände halte, auf die Verhandlungen der Herren-Kurie einzu— gehen und sie zu kritisiren. Ich halte mich nur für befugt, auf das einzugehen, was der Marschall der Herren-Kurie gesagt hät; insofern er es in seiner amtlichen Eigenschaft gesagt hat; namentlich insofern auch wir die Ehre haben, in dieser amtlichen Eigenschaft mit ihm in in Beziehung zu stehen, weil er Marschall der Vereinigten Kurien ist, und ich halte mich verpflichtet, im Interesse der ganzen hohen Ver— sammlung auf einige Mißverständnisse in den Aeußerungen jenes Herrn Marschalls aufmerksam zu machen, gegen die ich glaube ebenfalls mich verwahren zu müssen.
Es ist hier mit Bezugnahme auf die stenographischen Berichte unserer Kurie gesagt worden:
(Liest vor): .
„Der Marschall der anderen Kurie hat erklärt, daß nach seiner Ueberzeugung dieser Gegenstand, wenn von irgend einer Versamm— lung, dann von der Versammlung der Vereinigten Kurie berathen werden müsse, weil er anzunehmen sei als im Zusammenhange stehend mit der Berathung über die Adresse an Se. Majestät den König.“
Der Zweifel, ob dieser Gegenstand von irgend einer Versamm lung berathen werden müsse, ist von unserem Marschall gar nicht aus— gesprochen worden. Es ist ferner gesagt worden in Bezug auf das, was wir gesagt haben: . Eiest avor):
„Er hat hierauf mit Zustimmung des Antragstellers, mit Zustim
mung der Unterzeichnet des Schreibens an ihn, dieses Schreiben
mit seiner Beilage an mich eingeschickt.“
Diese Zustimmung ist nicht ertheilt worden; wir haben vielmehr dagegen protestirt, und nur, als eine Alternative gestellt war, haben wir uns dieser Alternative unterworfen, aber nicht zugestimmt. Es ist ferner gesagt worden: der Marschall habe gesagt, daß er aus die sem Grunde (weil der Antrag keine Bitte und Beschwerde enthalte) sich nicht eignet zur Berathung in einer von unseren ständischen Ver— sammlungen.
Davon ist durchaus nicht die Rede gewesen; der Marschall hat vielmehr den Antrag der Herren-Kurie überwiesen; er muß ihn also wohl für geeignet gehalten haben, ihn in den Vereinigten Kurien zur Sprache zu bringen, nur nicht in der Kurie der drei Stände allein. Es sind also in diesen Relationen Mißdeutungen enthalten, gegen die ich mich erklären muß. Es ist endlich von dem Marschall der Herren-Kurie gesagt worden, „ob sie (die Herren-Kurie) ihre Mit wirkung will eintreten lassen oder nicht, hat dle Versammlung zu be⸗ urtheilen.“ Der Herren-Kurie ist nirgend das Recht eingerdumt, zu beurtheilen, ob sie mit der Kurie der drei Stände gemeinschaftlich be⸗ rathen will. Wenn ein gesetzlicher Fall vorliegt, wonach die Bera— thung in der Vereinigten Kurie stattfinden soll, so hängt dies nicht dön dem, Willen der Herren- Kurie ab, sondern allein von dem Willen Sr. Masestät des Königs, welcher in dem Gesetz ausgesprochen ist.
Ich komme auf das zurück, was von dem Marschall der Herren— Kurie geäußert und was dem Marschall der Kurie der drei Stände unrichtigerweise in den Mund gelegt ist, nämlich: daß dieser Antrag deshalb nicht zulässig sei, weil keine Bitte und Beschwerde darin ent halten sei.
Diese Ansicht scheint in der Gesetzgebung nicht begründet zu sein. Ich gebe zu, daß inan einen Unterschied machen muß zwischen der 3 h. dem Alt hochsten Bescheide in Betreff der von mehreren Abgeordneten, aus Posen eingereichten Petition und nach dieser Zeit. 31 ö . , , ganz einfach so, wie wir aus dem ihn e des Reniglichen Kemmissars erfahren haben, nämlich daß les, was nicht, verboten ist, erlaubt ist. Das ist zudem ein allge nisings, Rechte prinzip welches überall anerkannt ist. Nach diefer Allerhöchsten Entscheidung liegt die Sache allerdings anders, benn es heißt ausdrücklich in dieser Entscheidung, welche heute wieder verlesen ist: „und sind Sie als deren Marschall eben so befugt als verpflich⸗ tet, alle Verhandlungen von derselben fern zu hallen, welcht ihr nicht durch das Gesetz oder Reglement zugewiesen sind.“ Hiernach verordnen Se. Majestät der König, daß wir num solche Verhand— lungen vornehmen dürfen, welche uns durch das Geschäfts⸗Regle ment zugewiesen sind. Da Ser, Majestät der König sich Alter= höchstselbst die Auslegung des Reglements vorbehalten haben, und da ich und alle die übrigen Herren, welche diesen Antrag unterzeich⸗ net haben, und für welche ich jetzt das Wort genommen habe, gewiß nicht gesonnen sind, uns irgend jemals außerhalb des Rechtsbodens zu bewegen, so unterwerfen wir uns dieser Allerhöchsten Entscheidung dahin, daß wir keine Verhandlungen vornehmen wollen, die uns nicht ausdrücklich zugewiesen sind. Aber in dieser Verhandlung können wir keine uns nicht zugewiesene erkennen. In dem §. 2 des Geschäfts⸗ Reglements, welcher hier schon so oft angeführt ist, und namentlich von einem Mitgliede, was durch sein Amt l der Provinz Sachsen und
Mindestens ist ihm durch keine Bestimmung des
i brandenburgschen Ritterschaft angehört, ist aus drülich
; Eiest vor): z
„unser Kommissarius ist die Mittels person für alle Verhandlun⸗ gen mit dem Vereinigten Landtage. Er übergiebt demselben un ere Propositionen und alle sonst von der Regierung ausgehende Mitthei= lungen und empfängt dessen Erklärungen, Gutachten und Eingaben aller Art. An ihn hat der Vereinigte Landtag sich wegen jeder Aus= kunft, so wie wegen der Materialien, deren er bedarf, zu wenden.“
Es sind hier also ausdrücklich Erklärungen erwähnt. Ist das Schriftstück, welches von uns unterzeichnet und heute hier verle⸗ sen ist, nichts Anderes, als eine Erklärung, und sind Erklärungen durch das Reglement den Berathungen der Versammlung zugewiesen, so bewegen wir uns also innerhalb der Gränzen unseres Rechtes, wenn wir verlangen, daß dieses Schriftstück zur Berathung in der Ver⸗ sammlung zugelassen werde. Es ist zwar von dem geehrten Mit⸗ gliede der brandenburgischen Ritterschaft bemerkt worden, daß in die⸗ sem Paragraphen solche Erklärungen nicht gemeint sein könnten; ich frage jedoch die hohe Versammlung: wo befindet sich eine Distinction zwischen den verschiedenen Arten einer Erklärung? Wir geben fast alle Tage Erklärungen ab; wir haben noch in der vorletzten Sitzung mit bedeutender Majorität, ja fast einstimmig die Erklärung abgege⸗ ben, daß wir uns eine amtliche Herausgabe unserer Verhandlungen durch den Buchhändler Reimarus nicht gefallen lassen wollen. st das etwas Anderes, als eine Erklärung? Würden wir uns nicht in unseren Handlungen auf das Aeußerste beschränkt finden, wenn wir nichts Anderes zu thun hätten, als Beschlüsse zu fassen, ferner Gut⸗ achten abzugeben über Königliche Propositionen und über Petitionen zu berathen? Es lassen sich gewiß noch viele Fälle denken, die nicht durch das Geschäfts-Reglement vorgesehen sind, und welche die Ver⸗ sammlung dennoch nicht von ihrer Berathung ausschließen kann. Ich beruse mich auf das klare Wort des Gesetzes, wir haben Erklärungen abzugeben, also kann keine Rede davon sein, daß dieser Antrag von unserer Berathung sollte ausgeschlossen bleiben, und ich muß gestehen, ich habe nicht einsehen können, weshalb der Marschall dessen Ver⸗ handlung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen hat ausschließen wollen.
Dadurch, daß er ihn angenommen
an die Herren -Kurie übersendet hat, hat er erklärt, daß er zum Gegenstande der Verhandlung geeignet sei, und wir haben uns nur darüber in einer Meinungs-Verschiedenheit befunden, ob er in der Vereinigten Kurie oder in unserer Kurie allein zu be⸗ rathen sei. Da nun die Herren-Kurie mit uns nicht darüber verhan⸗ deln kann und will, so scheint mir nun der einzige Weg zu sein, daß er in unserer Kurie berathen werde, und ich erlaube mir den Antrag, ihn einer Abtheilung unserer Kurie zu überweisen. Ich habe fuͤr meinen Antrag noch gewichtigere Gründe. Nach den Worten, welche ein Mitglied der preußischen Ritterschaft in der letzten Sitzung mit großer Beredtsamkeit ausgesprochen, und nach der hierüber gepflogenen Berathung hat der Königl. Kommissar ausdrücklich sich bereit erklärt, auf den Weg der Verständigung einzugehen. Dieselbe Bereitwillig⸗ keit hatte er schon früher aus Anlaß der Bemerkungen eines anderen Mitgliedes der preußischen Ritterschaft an den Tag gelegt und ge⸗ stattet, daß sie nicht blos auf den damaligen Spezialfall, sondern auch auf andere Fälle ausgedehnt werde; er hat gesagt, wenn wir einen besseren Weg vorzuschlagen wüßten, welcher eine Verständigung zwischen den Ständen und der Regierung herbeiführen könnte, würde er sehr gern damit einverstanden sein. An diese Worte erlaube ich mir blos zu erinnern, und ich glaube, unser Weg wird gerade der sein, welcher am leichtesten eine Verständigung herbeiführen wird. Der Weg, den einzelne andere Mitglieder einschlagen wollen, der Weg der Petition, der in dem Wesen dasselbe enthält und nur in der Form von dem unsrigen verschieden ist, insofern wir uns auf eine Erklärung beschränken, dieser Weg kann meiner Ueberzeugung nach nicht so leicht zur Verständignng führen; denn er wird Se. Majestät den König in die Lage versetzen, sich darüber entscheiden zu müssen. Ich glaube, Se. Majestät hat die neuere Gesetzgebung im vollsten Bewußtsein emanirt, daß er sich im vollen Rechte be⸗ finde, daß er dem Lande damit eine große, eine hohe Wohlthat erweise; ich glaube, daß alle Rathgeber der Krone dar⸗ über befragt worden sind. Der Landtags-⸗Kommissar hat uns gesagt, daß selbst die drei Justiz-Minister dabei mitgewirkt haben; Männer, die auf den Höhen der Gesetzgebung wandeln und die Wage der The⸗ mis in unbefleckten Händen halten. Wenn solche Männer ihren Bei⸗ rath zu dieser neuen Gesetzgebung gegeben haben, wenn sie darin nicht die Uebereinstimmung mit den früheren Gesetzen vermißt haben, dann können wir der Ueberzeugung sein, daß Se. Majestät der König gewiß nicht den leisesten Zweifel über eine solche volle Uebereinstim—= mung gehabt hat. Nachdem aber das Patent vom 3. Februar ein—⸗ mal emanirt worden ist, glaube ich nicht, daß es dem Könige will⸗ kommen sein kann, daß es unserer Stellung als Stände angemessen sein kann, wenn wir schon jetzt den Wunsch aussprechen, daß eine Aenderung dieser Gesetzgebung eintrete. Es möge wenigstens das Gras dieses Sommers darüber wachsen und die Aufregung in dieser Versammlung sich etwas gelegt haben; denn wir Alle wünschen, uns ja nur auf dem Boden des Rechts und des Gesetzes zu befinden. Wenn diese Aufregung sich gelegt haben wird, dann wird es Zeit sein, einen Uebergang zu suchen und auf diesem Wege zu den Be⸗ stimmungen der älteren Gesetze den Weg zurückzufinden, die wir in der neueren Gesetzgebung vermißt haben. Aber jetzt Se. Majestät zu erinnern an die Nichtübereinstimmung des Patentes mit unseren früheren Gesetzen, das halte ich nicht im Einklange mit der Achtung, die ich der Krone und ihrem Allerhöchsten Träger schuldig zu sein glaube. So habe ich kereits bei der ersten Debatte in diesem Saale bei der Adreß⸗Diskussion mich geäußert. Se. Masjestät haben bei vielen Veranlassungen gesagt, Sie wollen nicht gedrängt und getrie⸗ ben sein; aber ich frage die Versammlung: was thun wir anders, als drängen und treiben, wenn wir jetzt uns mit Petitionen . Abänderung des Gesetzes dem Throne nahen? Aber unser Gewi en zu rechtfertigen, unsere Rechte zu wahren, das halte ich ür Gewis⸗ senspflicht; davon kann uns Niemand. dis pensiren. Dies würden wir erreicht haben durch diese Erklärung, die den König nicht nöthigt, sich sofort darüber zu entscheiden, die innerhalb der Räume dieses zaales bleibt und keinen Weg nach außen findet. Wenn diese Erklärung nur von unserer Kurie ausgegangen, wenn eben deswegen sie kein vollständiger Beschluß der Stände geworden wäre, so würde der Riß nicht so breit und weit gezogen sein, als er, meiner Ueberzeu⸗ ung nach, jetzt schon besteht, und gerade deshalb . mir diese Elin in der Art, wie wir sie vorgeschlagen haben, vollständig zu genügen. ; ; J K
Wir sind hier oft hingewiesen worden auf die Stellung, die wir zu Europa einnehmen; es ist in diesem Saale oft gesagt und fast