ur sprichwörtlichen Rebensart geworden: „Europa schaut auf uns.“ W, meine Herren, ich bin auch der Ansicht, daß Europa auf uns schaut. Aber wir müsssen Europa nicht blos zeigen, daß wir ein treues und ein tapferes Volk sind, das weiß Europa seit Jahrhun⸗ derten, sondern wir müssen ihm auch zeigen, daß wir ein gesetzliches Volk sind, daß wir unsere Rechte kennen und wahren wollen, daß wir ein Volk sind, mit dem man Verträge schließen kann, und welches diese halten wird, weil es auf Wort und Treue hält, und daß es seine Rechte behaupten wird, wenn sie angegriffen werden sollten. Das zu beweisen, haben wir in neuerer Zeit nicht Gelegenheit gehabt; seit der große Kurfürst seine Schlachten schlug, sind unsere ständischen Rechte in Vergessenheit gekommen. Ich befinde mich jetzt nicht in der Lage, die ausgedehnten ständischen Rechte zu reklamiren, die un⸗ seren Vorfahren früher zustanden, die namentlich die . des Landes, dem ich anzugehören die Ehre habe, die Stände der Graf⸗ schaft Mark, besaßen, die ihnen von den großen Kurfürsten und von allen seinen Nachfolgern bis auf die jüngste Zeit feierlich verbrieft worden sind, und die weder von unseren Herrschern, noch selbst von der Fremdherrschaft, welche, leider auch bei uns eine Zeit lang be— stand, jemals in irgend einer Weise alterirt und aufgehoben sind. Wenn ich auch diese Rechte vorläufig nicht reklamiren will, so habe ich doch um so mehr Anlaß, wenigstens diejenigen Rechte in Anspruch zu nehmen, die uns seit Menschengedenken von dem hochseligen Kö—= nige verliehen und für unwiderruflich erklärt worden sind. Wenn das erhabene Wort: „3uunm cuiquer“ die Brust unserer Fürsten schmückt, so wünsche ich auch, daß es auch über unseren ständischen Rech⸗ ten glänze, nicht blos mit den kleinlichen Zügen unserer modernen Stenographie, sondern in den großen goldenen Uncial⸗Buchstaben un⸗ serer Ahnen im Mittelalter, womit sie ihre goldenen Bullen aufzeich— neten und hinaussandten in alle Zeiten. Deshalb beantrage ich die Verweisung dieses Antrages an eine Abtheilung der Kurie der drei Stände. (Allgemeines Bravo.) Marschall: Ich habe zuvörderst (Viele Stimmen verlangen das Wort.)
Wollen Sie mir einen Augenblick das Wort lassen. Ich habe zuvörderst auf einige Vorwürfe zu antworten, die mir von dem geehr⸗ ten Redner gemacht sind. Der erste ging dahin, daß ich in meinem Schreiben an den Herrn Abgeordneten den Vorgang der Sache, wie er sich hier zugetragen hat, nicht vollständig genug aufgeführt hätte; ich hatte nämlich nicht gesagt, daß die Wahl, welche der Herr Ab geordnete getroffen hat, und welcher die übrigen Herren beigetreten waren, nur eine eventuelle gewesen sei; ich gebe dies zu, es ist blos der Kürze wegen geschehen. Es war allerdings nur eine eventuelle Wahl, die sie trafen, indem sie mir überließen, den Aufsatz der Her⸗ ren-Kurie zuzuweisen. Der andere Vorwurf ist dahin gegangen, daß ich nicht den richtigen Weg eingeschlagen hätte, indem sch nicht sofort den Aufsatz zurückgegeben habe. Ich gebe ebenfalls zu, daß es nicht der richtige Weg gewesen ist. Ich wäre in meinem vollkommenen Nechte gewesen, den Aufsatz auf der Stelle zurückzugeben, da ich die Ueberzeugung hatte, daß er hier nicht berathen werden könnte, eine Ueberzeugung, die ich in diesem Augenblick noch habe, und von der ich nicht zurückkommen kann. Aber ich ging von dem Grundsatze aus, den ich schon bei vielen Gelegenheiten angewendet habe, und der bis
jetzt nicht getadelt worden ist, nämlich den, alle Vorschriften des Ge— setzes und des Reglements, welche zu beobachten mir zusteht, auf das allerweiteste auszulegen, für Alle, die dabei betheiligt sind, und ich glaubte, hier die weiteste Auslegung zu finden, wenn ich einen Weg . er auf welchen der Antrag vielleicht zur Berathung kommen onnte. (Von vielen Seiten Bravo.) (Viele Stimmen verlangen das Wort.)
Abgeordn. von Auerswald: 5 wollte mir nur die Frage erlauben, ob hierüber eine Debatte stattfinden wird, in welchem Fall ich ums Wort bitten würde.
Marschall: Ich kann den Herren Abgeordneten, die darüber sprechen wollen, das Wort nicht versagen; natürlich kann darüber kein Beschluß gefaßt werden. Wenn aber das Wort verlangt wird, so halte ich mich nicht befugt, da ein Redner seine Meinung hierüber gesagt hat, es den übrigen abzuschneiden. Es möge die Versamm⸗ lung darüber entscheiden.
Abgeordn. von Auerswald (vom Platz): Wenn kein Beschluß gefaßt werden kann, so trage ich darauf an, daß der Marschall auch bei der ersten Erklärung, daß die Diskussion nicht stattfinden kann, verbleibe, denn eine Diskussion, von der wir Alle wissen, daß sie zu keinem Beschlusse führen kann, kann nur unnöthig aufregen.
(Viele Stimmen durch einander, die den Schluß der Diskussion wünschen.)
Ich bitte, die Frage zur Unterstützung zu bringen.
Maxschall: Ich bitte, daß alle die, die keine Dis kussion zu⸗ lassen wollen, aufstehen.
(Große Majorität dafür.)
Die Majorität hat beschlossen, daß dieser Gegenstand nicht weiter erörtert werden soll.
Der Herr Abgeordnete Zimmermann wünschte vorher das Wort; ich weiß nicht, ob über eine andere Angelegenheit.
Abgeordn. Som merbrobt (vom Platz): Eine einzige Anfrage wollte ich mir erlauben; die Erklärung ist heute vorgelesen worden, sie wird also auch in den stenographischen Berichten mit aufgenommen werden.
(Viele Stimmen: Ja wohl.)
Dann muß den Antrag stellen, daß die Namen der Unterzeich⸗ neten mit in den Bericht kommen.
(Mehrere Stimmen: Dem Antrage trete ich bei.)
Marschall: Dem steht nichts entgegen.
Abgeorbn. zimmermann: In der Beilage zum Protokoll dom 7. Mai 1847, welche die erste Abstimmung über eine zur De⸗ darte gestellte Frage betrifft, besinbet sich bei dem Stande der Ritter= Haft der Marf va Stimmwerhältniß so angegeben: für Ja stimm— ten 23, für Rein 67. Diese Zahl 57 beruht auf einem Irrthum; ts muß heißen 7.
Marschall- Ler Herr Abgeordnete Graf von Stosch, als Referent, wirb bie Erklärung über die Verordnung, betreffend die n g chung bescholtener Personen aus der ständischen Versammlung, vorlesen.
Referent Graf Stosch:
Eiest das Konklusum Über bie Berathung ber Allerhöchsten Pro— position, betreffend die Ausschließung bescholtener Personen von den stäöndischen Verhandlungen, vor.)
Marschail: Hat Jemand in der Versammlung gegen die dessuy des Berichts etwas einzuwenden?
Abgeordn. von Auers wasd: Ich will nur wenige Bemer— kungen machenz es ist, wenn ich mich nscht täusche, in dem §. 2, wo don Ehrengerichten die Rede ist, unter Anderem gesagt: man wäre der Meinung, daß ein Mann, der nicht würdig sei, des Königs Nock zu tragen, auch nicht in ständischen Versamimlungen seinen Sitz haben könne. Ich entsinne mich nicht, daß bas Wort „würdig“ hier in diesem Sinne gebraucht 3 denn es ist oft hervorgehoben, daß die Ehrengerichte auch solche Perfonen von bem Offizierstande ausschließen,
die gerade nicht ünwindig, sondem nur unge liznel für den Ofstzier=
Ich gebe zu, ich hätte ihn auf der Stelle zurückgeben müssen.
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stand nach bestehenden Begriffen sind; deshalb bitte ich: das Wort unwürdig in ein anderes zu verändern. Ferner ist, wo vom Ge⸗ meinderath die Rede ist, als Grund für den Beschluß der Versamm⸗ lung angegeben, daß das Urtheil des Gemeinderaths nicht maßgebend sein könne, weil der Gemeinderath wechsele. Ich glaube kaum, daß dies als Grund der Majorität dieser Versammlung geltend gemacht werden kann, denn es giebt keine Versammlung in der Welt, die nicht wechselt, es würde dies ein Grund sein, den man unmöglich gegen den Gemeinderath angeführt haben kann.
Marschall: Da es nichts Wesentliches ist, ob dieser Grund angegeben werde, so kann er, wenn die Versammlung damit einver- standen ist, gestrichen werden.
(Einverständniß in der Versammlung.)
Abgeordn. von Auerswald: Ich vermisse auch noch etwas, das mir als Hauptsache bei demjenigen erscheint, was seitens der Majorität gegen die Anwendung der Urtheile exceptioneller Gerichte gesagt ist, wobei hervorgehoben wurde, daß dadurch ein ande es, uns nicht angehöriges Gericht über unsere Verhältnisse urtheilen dürfte und gerade das große Geschenk, welches uns durch den Ge setz Entwurf verliehen ist, nämlich das altdeutsche Recht: „ein Ge— nossengericht aus Standesgenossen zu bilden“, verkürzt würde. Es ist zwar beim 8. 2 oder 3 etwas in dieser Beziehung angedeutet, und ich glaube auch, daß das, was ich meinte, sich darsus deduziren läßt; ich wünschte aber bei der Wichtigkeit der Sache doch, daß es deut⸗ licher ausgedrückt würde. —
Referent liest die 85. 2 und 3 noch einmal vor.
Abgeordn. von Auerswald: Ich erkenne die Absicht voll— kommen an und wünsche nur hinzuzufügen, daß das Geschenk Sr. Majestät des Königs dadurch nicht verkürzt werde, daß andere Ge— richte statt der Genossenschaftsgerichte eintreten.
Maxrschall: Wenn die Versammlung nichts dagegen hat, so kann es hinzugefügt werden.
(Einverständniß der Versammlung.)
Abgeordn. von Brünneck: Mir will erscheinen, als wenn ein wesentliches Motiv der Masorität für die Ablehnung der Bestim— mung 1. 2 des Gesetz- Entwurfes, die Verurtheilungen der militairi schen Ehrengerichte betreffend, nicht genugsam hervorgehoben sein. Ich meine den Grund, daß die ehrengerichtlichen Strafen theils ent⸗ würdigend, anderentheils gar nicht entehrender Art sind, und daß durch den F. 3 des Gesetz- Entwurfs, nach welchem der Vorsitzende jeder ständischen Versammlung verpflichtet ist, alle Thatsachen zur Sprache zu bringen, welche die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes in Zweifel stellen könnten, also auch die ehrengerichtlichen Verurtheilun— gen, hinlänglich dafür gesorgt ist, daß nicht ein wegen wirklich ent— ehrender Handlungen von einem Ehrengericht zur Entfernung aus seinem Stande verurtheilter Offizier in einer ständischen Versamm— lung Aufnahme finden kann. .
Referent: Ich bitte, die gewünschte Aenderung der Fassung mir in der Art anzugeben, daß ich darüber nicht im Zweifel bin und glaube, daß das Verlangte bereits in der vorgelegten Erklärung ent— halten ist.
Eiest die betreffende Stelle noch einmal vor.)
Abgeordn. von Brünneck: Dem trete ich vollkommen bei, sinde aber, daß immer die Rede ist von ehrengerichtlichen Strafen, die den Mann unwürdig erklären. Es giebt aber noch andere Stra— sen, durch welche die Unwürdigkeit nicht ausgesprochen wird.
Referent: Das Verlangte wird sich aus der weiteren Fassung des betreffenden Passus ergeben.
Referent; Ich erwiedere, daß in dem Stände-Gesetz aus— drücklich gesagt ist, daß in dem Bericht über eine Abstimmung, welche nicht zwei Drittel der Stimmen für sich gehabt hat, die Gründe der Majorität und Minorität anzuführen sind. Ich habe daher geglaubt, mich als Berichterstatter auf dem Rechtsboden zu befinden.
Abgeordn. von Auerswald: Ich muß bekennen, daß ich über das Ergebniß des Vorschlages, welcher eben gemacht ist, nicht recht im Klaren bin; meines Erachtens kann der Bericht nur in dreierlei verschiedenen Weisen gefaßt werden: entweder er enthält die Beschlüsse ohne Motive oder sämmtliche Motive, oder er bildet die einer ge— schickten Feder zur Kontrolle der Versammlung entsprossene Darstellung: das Letztere ist der Weg, der meines Erachtens einzuschlagen ist. In dem Beispiele, welches auf den Provinzial-Landtagen vorangegangen, ist meines Ermessens dieser einzige mögliche Weg eingeschlagen; es möchte gegen die, Ehrerbietung verstoßen, die wir Sr. Majestät dem Könige schuldig sind, und auch unser Recht verkürzen, wenn wir durch ,. Darlegung des Sachverhältnisses darauf verzichten wollten, unsere Gründe mitzutheilen. Eben so würde es auch, wie ich glaube, gegen die Ehrerbietung verstoßen, wenn wir prätendiren wollten, daß Alles und Jedes, was gesagt, was widerlegt und wovon abgestanden ist, Sr. Majestät vorzutragen. Es bleibt in solchem Falle, wo die BVersammlung sich über einen Beschluß geeinigt, nichts uͤbrig, als die sen Beschluß, insoweit er stehen geblieben ist' und insofern die Gründe von der Masorität anerkannt oder seitens der Minorität Werth dar— auf gelegt ist, geschickt zu fassen und vorzutragen; das ist der Zweck des Referats; es wird der Versammlung vorgetragen, ohne Zweifel mit Aufmerksamkeit angehört und gewürdigt, wie es verdient, und kann mit den Verbesserungen, die nöthig geworden sind, abgehen.
/ , nn Naum ann: Ich habe nur zu bemerken, daß nach meiner Meinung sowohl die Beschlüsse als die zur Sprache' gebrachten Motive angeführt werden sollen, jeboch so, daß die Beschlüsse nicht
als aus den angeführten Gründen von selbst hervorgegangen hinge⸗ stellt werden.
Abgeordn. von Anerswald; Der Unterschied würde also der sein, 3a nach der Ansicht des verehrten Redners die Beschlüsse vor⸗ angeführt und die Motive, wie bei gerichtlichen Erkenntnissen, als Gründe nachgebracht werden, während nach dem Referent die Gründe je nach der Lage der Sache theilweise zur Motivirung des Beschlusses, theilweise zur Bestätigung oder Begründung desselben an— geführt werden. Ich glaube, a es unmöglich ist, dem Referenten hierüber spezielle Vorschriften zu machen, daß man sich vielmehr auf ihn verlassen oder ihn rektisiziren muß.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich theile ebenfalls die An— sicht des Redners, welcher vorher gesprochen hat, daß das Gutachten in keiner anderen Form abgegeben werden kann, als daß es die Be— schlüsse enthalte und ein Resumé der Gründe. Je nachdem zwei Drittel oder die Hälfte der Stimmen sich bei der Abstimmung ergeben haben, werden blos die Gründe der Majorität oder die der Majorität und Minorität aufzunehmen sein. Aber ich verkenne auch nicht die Schwierigkeit, die es in der Versammlung haben wird, durch die bloße Vorlesung des Gutachtens zu erkennen, ob dasselbe entsprechend ab⸗ gefaßt ist, und wollte daher darauf aufmerksam machen, ob es nicht zweckmäßig wäre, wenn das Referat zunächst. von der Abtheilung ge nehmigt wird. Aus ihr hervorgegangen, würde es der Versammlung bereits eine Garantie darbieten, und es würde dies auch dem adequat sein, was bereits früher als Grundsatz festgestellt, daß der Referent der Abtheilung eben als solcher immer der Referent des Plenums ist.
Eine Stimme: Muß das nicht immer geschehen?
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich glaube nicht; meiner Meinung nach, muß hier in die Plenar-Versammlung das Referat der Abtheilung und nicht das des Referenten kommen; dann haben wir eine Garantie mehr, daß es richtig ist.
Abgeordn. Frhr. von Vincke: Wenn von einen Abgeordneten von Posen] und, wie ich glaube, auch von Preußen, auf das be⸗ stehende Gesetz Bezug genommen ist, so muß ich bemerken, daß ich keine Bestimmung darin gefunden habe, die für ihre Ansicht spricht. Im §. 16 des Patents vom 3. Februar 1847 ist blos die Rede von den Beschlüssen:
Liest vor.) J . Nach dem Schlusse der Berathung stellt der Marschall, die aus derselben sich ergebenden Fragen und bestimnit deren Reihefolge.
Die Fragen sind so zu stellen, daß sie mit Ja oder Nein oder durch eine einsache Alternative erschöpfend beantwortet werden können. ö.
Den Mitgliedern der Versammlung sind zwar Erinnerungen gegen die Stellung der Fragen und deren Reihefolge gestattet; dem Ermessen des Marschalls bleibt aber überlassen, ob und in wiefern diese Erinnerungen zu berücksichtigen sind. .
Es ist also keinesweges gesagt, daß auch die Motive angeführt werden sollen. Ich möchte glauben, das nach der Intention Sr. Ma⸗ jestät des Königs die Gründe nicht verlangt werden, und. ich glaube dies auch aus der Geschäfts-Ordnung folgern zu dürfen. 5. 22 derselben lautet:
Liest vor.) . Auf Grund sämmtlicher Verhandlungen wird von dem Referenten oder demjenigen, welchen der Marschall dazu bestimmt, die Er⸗ klärung der Stände abgefaßt, welche in einer anderweiten Plenar— Versammlung zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung in einer in gleicher Weise, wie das Protokoll (8. 21), zu vollziehenden Reinschrift durch den Marschall Unserem Kommissarius zu über—⸗ geben ist. .
Auch hier ist nicht von Gründen die Rede, dagegen ist lbei
Beschlüssen über Petitionen im §. 26 unter c. ausdrücklich gesagt: c) „Ist ein Petitions-Antrag in einer der beiden Rurien — in der Herren-Kurie oder in der Kurie der drei Stände — durch eine Majorität von mindestens zwei Dritteln der Stimmen ange— nommen worden, so wird der Beschluß, daß die beantragte Peti⸗ tion an Uns zu richten sei, unter Angabe der Gründe, in einer nach §. 22 zu vollziehenden Ausfertigung unmittelbar dem Mar— schall der anderen Kurie mitgetheilt, welcher die Sache in der vor— geschriebenen Weise zur Plenar-Berathung vorbereiten läßt. Wird der Antrag auch hierbei durch eine Majorität von minde— stens zwei Dritteln der Stimmen angenommen, so ist die Erklä— rung des Beitritts zu dem Beschluß derjenigen Kurie, von wel— cher der Petitions Antrag ausgegangen ist, nebst einer Aeuße— rung über die Gründe in der 8§. 22 vorgeschriebenen Form auszu⸗ fertigen, worauf Uns beide Ausfertigungen, mittelst eines von den Marschällen beider Kurien zu unterzeichnenden Präsentations— Berichts, durch Vermittelung Unseres Kommissarius zu überrei chen sind. Erhält ein in der einen Kurie angenommener Petitions-Antrag bei der Plenar⸗-Berathung in der anderen Kurie nicht eine Ma—= jorität von zwei Dritteln der Stimmen, so ist davon der Mar— schall der ersteren, unter Zurücksendung des ausgefertigten Be— schlusses derselben, zu benachrichtigen. Wenn ein von der einen Kurie beschlossener Petitions- Antrag bei der Plenar-Berathung in der anderen Kurie durch eine Majorität von zwei Dritteln der Stimmen nur unter Modifica tionen angenommen wird, so ist auch hierüber ein motivirter Beschluß in der 8. 22 vorgeschriebenen Form auszufertigen, welcher sodann unmittelbar dem Marschall derjenigen Kurie, von welcher der Petitions-Antrag ausgegangen ist, übersandt und hierauf in letzterer zur Berathung und Abstimmung ge— bracht wird. Beschließt dieselbe durch eine Masorität von zwei Dritteln der Stimmen, den von der anderen Kurie nöthig be— fundenen Modificationen vollständig beizutreten, so wird Uns dieser Beschluß, nebst den beiden früheren Beschlüssen, in dor⸗ schriftsmäßiger Ausfertigung mittelst eines von den Marschällen beider Kurien zu unterzeichnenden Präsentations Berichts durch Vermittelung Unseres Koemmissarius überreicht. Wenn hingegen diejenige Kurie, von welcher der Petitions- Antrag ausgegangen ist, den von der anderen Kurie beschlossenen Modificationen des⸗ selben nicht vollständig beitritt, so wird der Antrag als ver— worfen betrachtet. . Unsere Propositionen werden Wir entweder zuerst der einen oder der anderen der beiden Kurien des Vereinigten Landtages oder beiden Kurien gleichzeitig vorlegen lassen. In allen Fäl⸗ len ist die nach §. 22 abzufassende Erklärung seder Kurie über eine solche Proposition durch den Marschall derselben ohne vor⸗ gängige Communication mit dem Marschall der anderen Kurie Unserem Kommissarius zu übergeben. . In einer jeden der beiden Kurien müssen vorzugsweise Unsere Propositionen zur Erledigung gebracht den,, Hieraus scheint zu folgen, daß ber Petitionen die Gründe an⸗ gegeben werden sollen, damit Se. Majestãt der König erfahre, aus welchen Gründen wir etwas erbitten; keinesweges aber ist dies bei Propositionen nöthig, weil die Gründe, welche die Majorität geleitet haben, sich da aus den Verhandlungen zureichend ergeben. Durch die Anführung der Gründe und deren Diskussion würden wir in eine bedenkliche Sstuation kommen, wie wir dies so eben gesehen haben;
Beilage
8)
in dem Berichte enthalten sein mil
M 140.
Beilage zur Allgemein
797
en Preußischen Zeitung.
Freiag den Al en Mai
es kann allerdings auch eine andere Ansicht Platz greifen, da das Gesetz wenigstens die Anführung von Gründen nicht untersagt hat. Für diesen Fall möchte ich mir den Antrag erlauben, daß, wie es auf einigen Provinzial - Landtagen, z. B. auf dem westfälischen, geschieht, immer zwei Mitglieder, von denen eins der Majorität und das andere der Minorität angehört, von dem Herrn Marschall zu Referenten bestellt werden. Diese Maßregel hat sich in Westfalen bewährt, insofern sich jede Meinung dadurch vollständig vertreten ge⸗ funden hat; denn wenn man auch die allervollständigste Ueberzeugung von der Treue des Referenten hat, so heißt es doch jedenfalls sehr viel zugemuthet, wenn er mit derselben Vollständigkeit die Ansicht der Gegner auffassen soll, wie seine eigene, und sich also in den entgegengesetzten Gedankengang hineindenken muß. Es würde also einfacher sein, wenn zwei Mitglieder bezeichnet werden, wie dies das Gesetz auch zuläßt, welche zusammentreten und das Gutachten zusam— mensetzen, auch, wenn es verlangt wird, in der Abtheilung vorlesen, damit es dort zuvorzgeprüft werde. Es steht dem wohl nichts entgegen.
Marsch all: Ich glaube nicht, daß das Geschäfts Reglement dem Marschall diese B.fugniß zuläßt, denn es spricht nur von einem Referenten im Singular.
Referent: Das Stände-Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß, wenn nicht zwei Drittel der Stimmen vorhanden sind, in dem Gut— achten immer die Ansicht der Majorität und die der Minorität auf⸗ zunehmen ist.
Abgeordn. von Gaffron: Ich wollte auf einen Usus, der bei dem schlesischen Provinzial-Landtäge herrscht, aufmerksam machen, nämlich, daß doch immer das Gutachten vorher in der Abtheilung vorgelesen worden ist.
Abgeordn. Hansemann: Es läßt sich nicht verkennen, daß ein wesentlicher Unterschied stattsinde zwischen den Verhandlungen dieser Versammlung und den provinzialständischen Verhandlungen. In Beziehung auf die Verhältnisse der Versammlung zur Regierung bei den provinzialständischen Versammlungen sind keine Organe der Negierung gegenwärtig, das ist aber hier der Fall. Diese Organe vernehmen also vollständig, welche Gründe die Versammlung bei irgend einem Votum geleitet haben. So viel ist sicher, daß, welchen Weg Sie auch hinsichtlich der Erstattung eines vollständigen Berich-⸗ tes einschlagen mögen, immer sich größe Schwierigkeiten erheben werden, und daß dadurch sehr viel Zeit verloren gehen wird. Unter diesen Verhältnissen scheint es wünschenswerth, daß die Berichte so kurz wie möglich abgefaßt werden, so weit das Reglement nicht das Gegentheil ganz genau und fest bestimmt; daß also die für oder wider bei, Diskussionen von Gesetz Entwürfen vorgebrachten Gründe nicht in die Berichte aufgenommen werden mögen. Ich erlaube mir deshalb, den Herrn Landtags⸗-Kommissar zu bitten, sich darüber zu erklären, ob nach seiner Auffassung im Sinne des Reglements nicht bei dergleichen Gesetz-Entwürfen eine Abkürzung in dem Bericht statt⸗ finden möchte, und zwar in der Art, daß die Berichte im Ganzen nur das Resultat der Abstimmung und nur in dem reglementsmäßig vorgesehenen Falle die Gründe der Minorität enthalten.
Landtags-Kommissar: Der §. 16 der Verordnung vom 3. Februar d. J. bestimmt nicht, daß bei einem Gesetz-Entwurf die Gründe für die Annahme oder für die Bitte um Abänderung in dem Bericht an Se. Majestät den König mit aufgenommen werden müssen, und es hat allerdings dabei die Schwierigkeit vorgeschwebt, eine so große Versammlung, wie die gegenwärtige, zu einerlei Ansicht über die Gründe eines Beschlusses zu vereinigen. Sollte demnach die Ver— sammlung den Beschluß fassen, bei ihren Gutachten ohne Entwicke—⸗ lung der Gründe lediglich auf die Protokolle Bezug zu nehmen, so würde von Seiten des Gouvernements nichts dagegen erinnert wer= den können: ob es aber die hohe Versammlung nicht der Schicklich— keit angemessen findet, diese Gründe wenigstens kurz anzuführen, das glaube ich derselben überlassen zu müssen. . Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe den Wunsch, daß wir nun bald zur Tagesordnung kämen, und wollte daher zunächst fragen, ob der Herr Marschall auf den Antrag des Abgeordneten der westfälischen Ritterschaft noch näher einzugehen gedenkt; dann würde ich mich dagegen aussprechen müssen, weil ich ihn für unprak— tisch halte, wo nicht, würde ich es unterlassen können.
Marschall: Es liegt ein Vorschlag vor, der im Reglement nicht vorgesehen ist, und worüber der Marschall also zu bestimmen hat. Ich wünsche die Meinung der Versammluͤng darüber zu kennen.
Abgeordn. Graf von Schwerin: Der Abgeordnete aus der Provinz Westfalen hat den Vorschlag gemacht, einen Neferenten für die Majorität und einen für die Minorität zu ernennen; ich aber glaube nicht, daß dies praktisch sein würde, denn ein einzelnes Mit— glied kann nur diejenigen Gründe anführen, die es selbst gehabt hat, nicht aber diejenigen, welche die anderen Mitglieder gehabt haben, die mit ihm in gleicher Weise gestimmt, und wir würden so noch weit schwerer zum Ziele kommen und wahrscheinlich noch mehr Reclama— tionen zu erledigen haben. Der Referent muß sich unparteiisch hal⸗ ten, während ein Mitglied der Majorität oder Minorität die Gründe des einen oder des anderen Theiles in das Resumé immer mehr oder weniger subjektiv hineinbringen wird. Ich glaube daher, daß es praktisch sein wird, wenn man den Referenten das Resum« machen läßt, und es erst, nachdem es in der Abtheilung verlesen worden, in die Plenar-Versammlung gebracht wird.
Abgeordn. Frhr. von Vincke: Wenn das geehrte Mitglied meinen Vorschlag unpraktisch genannt hat, so muß ich bemerken, daß die Idee dazu nicht von mir, sondern von einem Manne herrührt, welcher noto⸗ risch vielleicht der praktischste Mann war, den der preußische Staat jemals besessen hat: nämlich dem verewigten Landtags⸗-Marschall, dem Staats -Minister Freiherrn von Stein, den die Provinz Westfalen das Glück hatte, auf drei Provinzial-Landtagen als ihren Marschall zu verehren. Er hat unsere erste Geschäfts-Srdnung gegeben, welche im Wesentlichen bis jetzt während acht Provinzial Landtagen gegol— ten und als höchst praktisch sich bewährt hat, und ich kann somit nicht erkennen, daß irgend etwas Unpraktisches in meinem Vorschlage liegt.
Marschall:;,. Was diesen Vorschlag betrifft, so halte ich, wie schon geäußert, für bedenklich, darauf einzugehen, weil er den 5. 22 der Geschäfts Ordnung entgegen zu sein scheint; es handelt sich hier nur um die Frage, ob die Versammluͤng es für wünschenswerth hält, künftig die Erklärungen ehne alle Gründe abzufassen?
Abgeordn⸗Möwes: Es ist zwar nicht mene Absicht, demje⸗ nigen, was der Königl., Kommissar angeführt hat, zu widersprechen, wäs dahin ging, daß in dem Gesetz, und namentlich in dem! . ib, keine Bestimmung darüber enthalten fei, daß die Gründe der Majo⸗ rität in den Berichten enthalten sein müssen. Ich glaube aber in dem 8§. 16 gerade eine Bestimmun dafür zu finden, daß diese Gründe Der letzte Theil dieses Pa⸗
. Eiest diesen vor.) „Wenn die gedachten beiden Versammlungen oder eine dersel-
ben ꝛc. .., so soll auch die Ansicht der Minoritä Kenntniß gebracht werden.“) cht der Minorität zu Unserer
ragraphen lautet:
Da also die Ansicht der Minorität auch in dem Berichte mit ent⸗ halten sein soll, so darf die Ansicht der Majorität darin nicht fehlen. Die Ansichten der Minorität und der Majorität sind aber deren Gründe, denn von etwas Anderem kann bei der Minorität nicht die Rede sein, und so bin ich der Meinung, daß in dem Gesetze ohne Zweifel die Vorschrift liegt, daß die Gründe der Majorität angeführt werden müssen.
Landtags-Komm issar: Zur Erläuterung meiner vorigen Aeuße⸗ rung glaube ich hinzufügen zu müssen, wie meine Ansicht nicht dahin geht, daß, wenn die Gründe der Minorität angeführt werden sollten, die Gründe für die Majorität wegbleiben könnten, vielmehr glaube ich, daß in beiden Fillen diese Gründe angegeben werden öder weg⸗ bleiben müssen. Mit dem Gesetz ist Beides vereinbar. Uebrigens ist es keinesweges meine Absicht, der hohen Versammlung dieserhalb irgend einen Rath zu geben. Dieselbe wird selbst beurthrilen, ob es rathsam und ihrer Stellung angemessen ist, ihre Beschlüsse kurz mo⸗ tivirt unter die Augen Sr. Masestät zu bringen oder Se. Majestãt auf die Protokolle zu verweisen, welche schwerlich von Allerhöchstdem⸗ selben durchgesehen werden können.
Marschall: Es ist die Frage, ob der Vorschlag, die Erklä⸗ rungen der Versammlung ohne alle Gründe abzugeben, Unter tützung sindet?
(Findet keine Unterstützung.) Der gegenwärtige Entwurf wird also nunmehr angenommen? (Wird angenommen.) Es wird nichts dagegen zu erinnern sein, daß der Bericht zuerst in der Abtheilung angenommen werden muß; es wird dadurch einige Zeit verloren gehen, die aber in der Plenar-Versammlung wieder ge⸗ wonnen wird.
Herr von Katte würde jetzt die Bitte um die Abänderung des Geschäfts⸗Reglements, wie sie von ihm entworfen worden ist, vorzu— tragen haben, da sie aber noch nicht durch die Abtheilung gegangen ist, so bitte ich, sie zuerst in dieser vorzulefen.
In Bezug auf die stenographischen Berichte habe ich noch zu bemerken, daß, da heute Sitzungen beiber Kurien stattfinden, diese Be⸗ richte bis morgen früh bis 10 Uhr ausliegen werden.
Durch den Herrn Marschall der Herren-Kurie bin ich veranlaßt worden, in dieser Kurie die Wahl derjenigen Kommission, welche mit dem Ministerium wegen der Provinzial Hülfskassen verhandeln soll, vorzunehmen. Es wird dies nicht anders geschehen können, als in den einzelnen Provinzen, weil eine Wahl in der allgemeinen Versammlung zu schwierig und zu lang sein würde. Nach dem gefaßten Beschlusse soll aus jedem Stande einer jeden Provinz ein Mitglied ernannt werden, also zusammen 24. Die Herren Landtags⸗Marschälle oder deren Stellvertreter sind die natürlichen Wahl-Kommissarien bei die— sem Akt, insofern sie nämlich der Kurie der drei Stände angehören, weil die Kurie des Herrenstandes für sich wählt. Der Rhein? Pro“ vinz fehlt ein solcher Wahl-Kommissar, da ihr Marschall und Stell⸗ vertreter dem Herrenstande angehören. Sollten mich die Herren als ihren Wahl-Kommissar annehnien wollen, so bin ich sehr gern bereit, mich diesem Geschäft zu unterziehen.
(Der Vorschlag wird mit großer Acclamation aufgenommen.)
In die ser Beziehung werde ich morgen die Sitzung eine halbe Stunde früher schließen und die Mitglieder der Rhein ⸗Provinz, so wie der Provinz Brandenburg, bitten, hier im Saale zurückzublelben. Für die anderen Provinzen sind Lokale bereit.
Abgeordn. Frhr. von Vincke: Die Provinz Westfalen befindet sich in derselben Verlegenheit, weil ihr Marschall gleichfalls der Herren Kurie angehört und der Stellvertreter desselben abwesend ist. Wenn wir uns also die Bitte erlauben dürften, daß der Herr Marschall der Kurie der drei Stände auch bei uns jenes Amt übernehmen wollte, so würden wir uns dadurch sehr geehrt und beglückt fühlen.
Marschall: Ich nehme dies sehr gern an und rechne es mir zur besonderen Ehre.
. Eine Stimme (vom Platz): Ich wollte nur fragen, ob ein jeder Stand unter sich, oder ob die drei Stände zusammen drei Mit⸗ glieder erwählen.
Marschall: Darüber ist nichts beschlossen worden; ich glaube aber, daß ein jeder Stand für sich wählen müsse.
KLandtags-⸗Kommissar: Für die Ausschüsse ist allerdings die Anordnung vorgeschrieben. Abgeordn. Ha nfemann (vom Platz): So viel ich mich erinnere, ist dies im Sinne des Beschlusses, und ich glaube auch nicht, daß die Fassung anders genommen werden kann.
Marschall: Die Wahl-Protokolle werde ich mir übermorgen erbitten, um sie dem Herrn Marschall der Herren-Kurie einzureichen. Wir kommen jetzt zur Tagesordnung, und ich ersuche den Herrn Ab— geordneten von Schenkendorf, den Platz als Referent einzunehmen.
(Schluß folgt.)
Da in, den stenographischen Berichten der Allg. Preuß ischen Zeitung über die Sitzungen vom 14ten und 15ten d. Mts. wegen der für die zu errichtenden Landrenten⸗Banken zu bewilligenden Staats⸗ Garantie aus einem Versehen die zur Abstimmung gekommenen Amen dements, des Grafen von Arnim und des Abgeordneten Freiherrn 641 Vincke nicht mit abgedruckt sind, dies aber zur Verstẽndigung der ganzen Verhandlungen nothwendig war, so werden sie nachträg⸗ lich mitgetheilt — 1D Amen dement des Grafen von Arnim:
In Erwägung, . daß das. Institüt der Landrenten Banken in Bezug auf die Modalitäten seiner Ausführung zunächst aus dem Stand⸗ punkte der provinziell verschiedenen Verhältnisse richtig be— : , . muß, ; . daß es deshalb den einzelnen Provinzen zu überlassen, der— . Institute als r eg een. ins . zu rufen, daß eben deshalb jede betreffende rovinz die prinzipale Ga⸗ rantie für die von der 3 zů . menden Verpflichtungen in Bezug auf die pünktliche Ver— zinsung und allmälige Einlösung der Rentenbriefe zu ülber= nehmen haben wird, daß aber zur Sicherung des Courses und Erleichterung der Geschäfte eine subsidiaite Zins- Garantie des Staats, im Fall die Provinz jene Verpflichtungen nicht erfüllen sollte, nöthig erscheint,
giebt der Vereinigte Landtag seine Zustimmung, daß die Staats-Kasse unter den o igen Voraussetzungen, insbesondere der prinzipalen Garantie und Verpflichtung der betreffenden Provinz, die subsidiaire Garantie flir die Ver— zinsung der Rentenbriefe bis auf Höhe von höchstens 37 pCt. übernehme.
2) Am endement des Abgeordneten Freiherrn von Vincke:
Der Vereinigte 6 wolle des Königs Majestät allerunter⸗ thänigst bitten, Über die Errichtung von Rentenbanken den nächsten
Provinzial⸗Landtagen weitere Vorlagen machen und die dark den Provinzial-Landtagen gefaßten Beschlüsse dem nächsten 2 — ten Landtage zur Beschlußnahme über die Garantieen des Staates vorlegen zu lassen. Hin n den 20. Mai 1847. Das Sekretariat des Vereinigten Landtags. von Leipziger. Dittrich.
Inhalt.
Amtlicher Theil.
Inland. Pro vinz Brandenburg. Allerhöchste Kabinets-Ordre. — Provinz Preußen. Vertheilung von Getraide,. — Provinz Pom— mern. Abfahrt des Dampsschiffes „Der preußische Adler“. — Pro— vinz Po sen. Statistisches.
Dentsche Bundesstaaten. Königreich Hanno ver. Abreise des Großfürsten Konstantin. — Schreiben aus München. (Fackelzug der Studirenden.)
Frankreich. Deputirten⸗Kamm er. Ministerielle Erklärungen. — Paris. Hofnachricht. — Kommissions Gutachten über Subventionen für die Posthalter. — Politische Verhaftungen. — Eynard's Anerbieten an Griechenland. — Vermischtes. — Schreiben aus Paris. ¶ Guizot's Aeußerung über die konservative Partei; die Lage des Ministeriums; Unruhen in Lille und benachbarten Städten.)
Großbritanien und Irland. Lon don. Hofnachrichten. — Parla⸗ ments-Verhandlungen: Verwerfung der Amendements zur irländischen Armengesetzbill im Oberhause; Beschränkung der Eisenbahnspeculatio= nen; diplomatische Verbindungen mit Rom; die Diskonto- An⸗ leihe- Bill; die englischen Unterhandlungen in Portugal. .
Belgien. Brüssel. Weitere Berichte über den Eisenbahn-Unfall zu Ans
Griechenland. Athen. Proclamation des Ministeriums wegen Auf— lösung der Kammer.
Vereinigte Stgaten von Nord-Amerika. London. Neue Rü⸗ stungen gegen Mertko. — Bevorstehender Kampf zwischen Genrral Scott und Santana.
Handels und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt⸗ bericht. — Schreiben aus Amsterdam. (Börsen⸗ und Marktbericht.)
Amtlicher Theil.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten . göster Kö⸗ niglicher Klassen- Lotterie fiel ein Hauptgewinn von 40,00 Rthlr. auf Nr. 18,519 nach Cöln bei Krauß; 2 Gewinne zu 5000 Rthlr. fielen auf. Nr. 39, 201 und 52253 nach Breslau bei Holschau und nach Königsberg in Pr. bei Samter; 4 Gewinne zu 2060 Rthlr. auf. Nr, 7660. 20,901. 28,288 und 32,901 in Berlin bei Meyer, nach Cöln bei Reimbold, Halle bei Lehmann und nach Königsberg in Pr. bei Samter; 40 Gewinne zu i000 Rthlr. auf Nr. 1573. 29143. 4785. 5245. 6139. 10,916. 10,958. 11,280. 11,551. 125.96. 16,957. 20,922. 22. 922. 27,31. 39,278. 31, 816. 34, 406. 36022. 37.70. 46, 23. 15,3233. 1.222. A644. 42.5332. 345 8238. 106,764. 49,637. 56 Gb. S5, G56. S5, 5353. 56, 757. 63, 145. 62 3533. 68,489. 71,179. 77,757. 78,959. S0, 076. Si, 969 und S4, 398 in Berlin 2 mal bei Aron jun., 2mal bei Borchardt, bei Burg, 2 mal bei Matzdorf, bei Moser und 5 mal bei Seeger, nach Breslau bei Holschau und 7 mal bei Schreiber, Bunzlau bei Appun, Coblenz bei Gevenich, Cöln bei Krauß und bei Reimbold, Danzig 2 mal bei Meyer, Driesen bei Abraham, Eilenburg bei Kiesewetter, Königs⸗ berg i. Pr. bei Friedmann, Liegnitz bei Leitgebel, Minden 2 mal bei Wolfers, Neumarkt bei Wirsieg, Nordhausen bei Schlichte⸗ weg, Posen bei Bielefeld, Potsdam bei Hiller, Sagan bei Wie⸗ senthal und nach Stettin 2 mal bei Wilsnach; 45 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 1181. 6721. 6951. 78359. 3533. 9õ642. 10,927. 12, 267. 12,782. 15, 141. 17,064. 17, 940. 18,636. 22,944. 23,6579. 23, 853. 24, 907. 30. 476. 32,543. 33, 175. 33, 624. 34,884. 36,633. 37,359. 37,833. 38, 831. 46, 632. 47216. 18, 632. (M311. 56,159. 57,536. 59. 471. 65, 394. 79,223. 73, 559. 8 4935. S0, 797. 8, 591. S1, 505. S2, 205. S2, 611. 82, 775. 82, S5] u. S2, SE*7 in Berlin bei Alepin, bei Burg, bei Matzdorf und 5mal bei Seeger, nach Aachen bei Levy, Breslau bei Bethke, bei Löwenstein und 3mal bei Schreiber, Cöln 2mal bei Krauß und 2mal bei Reimbold, Dan zig bei Meyer und bei Rotzoll, Düsseldorf 2mal bei Spatz, Halber stadt bei Sußmann, Halle Zmal bei Lehmann, Königsberg in d. N. bei Jacobi, Königsberg in Pr. 2mal bei Heygster und 2mal bei Samter, Landsberg bei Borchardt, Liegnitz bei Leitgebel, Magde⸗ burg bei Büchting und bei Roch, Minden bei Wolfers, Posen bei Bielefeld, Potsdam bei Hiller, Ratibor bei Samoje, Stettin bei Wilsnach, Tilsit 2mal bei Löwenberg, Wittenberg bei Haberland und nach Zeitz 2mal bei Zürn; 44 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 2970. 5075. 6403. 10,314. 14,874. 16,419. 17,357. 18,649. 21,727. 23, 198. 24,778. 25,2765. 30,243. 32,399. 34,492. 34,796. 34,917.
35. 10,512. 41,254. 43,786. 44, 133. 44, 689. 44, S. 45,725.
46,791. 49, 929. 50, 173. 50,329. 50, Sd7. 51, 562. 53,523.
1. 5d, 482. 54,793. 6, C)5. 70, 154. 72,417. 74,841. 75,940. 5. 81,295 und 81, 704. Berlin, den 20. Mai 1847.
Königl. General-Lotterie-Direction.
nichtamtlicher Theil.
3nlan d.
Berlin, 20. Mai. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht, dem General-Inspektor des thüringischen Zoll- und Handels-Vereins, Geheimen Ober- Finanz-Rath von Brandt in Erfurt, die Anlegung des ihm verliehenen Komthur-Kreuzes 1ster Klasse des Herzoglich sachsen ernestinischen Haus- Ordens; so wie dem Land und StadtgerichtsDeposital' und Salarien⸗Kassen⸗Rendanten von Wintzingerode zu Stendal die Anlegung des ihm verliehenen Königlich griechischen National-Denkzeichens zu gestatten.
Provinz Brandenburg. Frankfurt a. O., 10. Mai. Das Amtsblatt der Königlichen Regierung enthält die folgende Aller⸗ höchste Kabinets-Ordre: U . n Auf Ihren Bericht vom 8. d. Mis, bestimme Ich, daß die zur Er⸗ langung der Approbation als praktischer Arzt, Wundarzt, Zahnarzt, Thier⸗ arzt, Apotheker oder Hebeamme vorgeschriebenen Staats- Prüfungen, so wie die ein zelnen Prüfungs-Abschnitte, insofern solche nach dem Neglement für die Staatsprüfungen der Medizinal, Personen vom 1. Dezember 1825 1 in sich abgeschlossen betrachtet und einer selbstständigen Censur unterwo werden, im Fall eines unbefriedigenden Ergebnisses in der Regel nur zwei⸗ mal wiederholt werden dürfen. Ich will Sie jedoch — nach psticht⸗ mäßigem Ermessen aus besonderen Gründen ausnahmswelse noch eine dritte Wiederholung einer solchen ungenügend ausgefallenen Prüfung und beziehungs⸗ weise eines einzelnen Abschnittes derselben zu estatten. Dage en soll für die ur Erlangung der Approbation als Kreisphysikus, gerichtlicher Wundarzt, Ge⸗
urtshelfer und Augenarzt vorgeschriebenen Staats rüfungen im Fall eines un · befriedigenden Ergebnisses nur eine einmalige Wiederholung der Prüfung stattfinden, so 9 insbesondere die im §. 76 des Reglements vom 1. De-