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Könige eine Denunciation eingereicht, worin die Kritik Hes Verfah⸗ rens eines Königlichen Bürgermeisters als . rn gesehen wurde. Der König erwiederte hierauf: „Ich hoffe, daß man
mir nicht alle Dummheiten zurechnen wird, die in meinem Reiche
vorgehen.“ Das möge genügen, um das schwankende des, Begriffes des Majestäts⸗ Zeh dh 3 zeigen. Es kommt. noch hinzu, daß unsere gesetzlichen Bestimmungen am Einklange mit dem . Recht es blos von der Ansicht Sr. Majestät des, Königs ( Hang machen, ob ein Majestäts Verbrechen anzunehmen ist· oder 19
ist 8. 201 und 202 des Straftechtes ausdriitllich gesagt⸗ . . dieses Verbrechen abgefaßten Straferkenntnisse miissen dem Landes⸗
; *. . d ihm anheimgestellt werden, inwiefern herrn besonders vorgelegt und ih 6 zoll er dabei von seinem Begnab igungsrechte Gebrauch machen er
Ferner, wenn bel der Untersuchung sich findet, daß das Verbre=
r idigt ajestät aus Wahnsinn und Zerrüttung der Ver⸗ chen der beleidigten Majest . , i standeskräfte begangen worden, so soll der Thäter in eine öffentliche Alnstalt gebracht und nicht eher wiederum entlassen werden, als bis man von seiner , n . versichert ist.
Es geht daraus hervor, daß ddr Ge etzgeber das Verbrechen der beleidigten Masjestät schon als an die Idee des Wahnsinns gränzend angenommen und es ganz der Person des Königs überlassen hat, darllber in jedem einzelnen Falle zu entscheiden, ob er dadurch sich selbst für beleidigt hält und die Untersuchung deshalb vorgenommen wissen will. Es wird also blos von seinem Urtheile abhängen, ob ber! Beleidiger gesetzlich verfolgt werden soll. Es ist also jede Un⸗ tersuchung über die ell Gelee g! so lange des Königs Ma⸗ jestät sich noch nicht darüber ausgesprochen haben, lediglich als eine Infor⸗ mation für des Königs Entschließung anzusehen, und es kann nur dann, wenn der König selbst gefagt hat, daß er der Untersuchung Fortgang geben wolle, das gefällte Erkenntniß ins Leben treten; also sängk die Sache in Beziehung auf das Majestäts- Verbrechen eigent- lich erst hiermit an. Außerdem ist vielleicht aus demselben Grunde, weil eben der Gesetzgeber sich zu sehr erhaben dachte über den Be— griff einer gewöhnlichen Beleidigung, die etwa einem Privatmann zugefügt werden kann, durchaus im Gesetze nicht die Rede davon, daß durch bloßes Verbreiten von Schriften das Verbrechen der Majestäts Beleidigung konsumirt werden könne, während vor⸗ her, wo es sich von Erregung von Mißvergnügen gegen die Regierung handelt, im §. 115 und folg. schon die Verbreiter derartiger Schriften mit Strafen bedroht sind. Ich muß also sehr, zweifeln, ob nach den Begriffen, welche das Strafrecht von der Majestäts- Beleidigung enthält, blos wegen Verbreitung eines verbo⸗ tenen Buchs auch . Majestäts-Beleidigung erkannt werden könnte. Aber um so weniger kann daraus eine Bescholtenheit hergeleitet wer⸗ den, daß in Betreff dieses sehr schwankenden Rechtsbegriffes blos eine Untersuchung und weiter nichts eingeleitet worden ist.
Wenn ich hiernach annehmen muß, daß weder die Kompetenz des Ober⸗-Präsidenten, über den vorliegenden Fall zu entscheiden, ge⸗ rechtfertigt, noch daß er befugt war, in Bezug auf die wegen Majestäts Verbrechen eingeleitete Untersuchung eine Bescholten= heit anzunehmen; so müß ich ferner aümehmen, daß, wenn man diesen beiden Schlußfolgerungen beitritt, das Amendement, welches der geehrte Redner vor mir gestellt hat, vollkommen gegründet ist.
In diesem Falle aber wäre die Wahl als rite vollzogen und persekt anzunehmen, weil keine Gründe vorliegen, um sie zu , . und deshalb wäre die zweite Wahl nicht rüe vollzogen, und man würde, ohne daß man Veranlassung hätte, eine Beschwerde über den, Ober= Präsidenten daran zu kullpfen, welcher — ich bin persönlich mit ihm bekannt und darf vielleicht sagen befreundet — ganz gewiß von seinem Rechte überzeugt gewesen ist, die Bitte an Se. Majestät den Nönig zu richten haben, den Grafen Reichenbach zu dem Vereinigten Landtag einzurufen.
Justiz-Minister 1h den: Ich wollte mir erlauben, auf das, was der verehrte Herr Redner gesprochen hat, einige Bemerkungen zu machen. Es ist abermals erwähnt, daß die Kriminal-Ordnung sich nicht so be⸗ stimmt darüber ausspräche, wann eine Untersuchung als eingeleitet an⸗ gesehen werden könnte. Ich kann ganz von den desfallsigen Bestim— mungen der Kriminal-Ordnung abstrahiren, weil in dem gegenwärti⸗ gen Falle gerade durch einen Beschluß, des Kollegiums die förmliche Ein⸗ leitung der Untersuchung beschlossen worden ist. Was ferner die Vor schriften des Landrechts über die Majestäts-Beleidigungen betrifft, so unterscheidet dasselbe zwei Arten derselben, nämlich wirkliche Schmä— hungen und unehrerbietige Aeußerungen. Wegen der ersteren bestimmt der 8. 199 des A. L. R. Th. II. Tit. 20 wortlich:
„Wer sich des Verbrechens der beleidigten Majestät durch ehren
rührige Schmähungen des Oberhaupts im Staate mit Worten,
Schriften oder anderen sinnlichen Darstellungen schuldig macht,
ö zwei- bis vierjährige Zuchthaus oder Festungsstrafe ver
irkt.
Ueber die Auslegung dieses Paragraphen ist kein Zweifel bei den Gerichten, und wegen . a. dh nn 1 die Un⸗ . eingeleitet, und auch das Kammergericht war der Ansicht, daß derartige Schmähungen in der fraglichen Schrift enthalten sind.
Dagegen hat die Bestimmung wegen unehrerbietiger Aeußerungen allerdings zu Zweifeln Veraulassung gegeben, und es sind verschiebene Erkenntnisse, theils strafende, theils freisprechende, erfolgt. Ter §. 200 lautet nämlich wörtlich dahin:
„Auch schon andere dergleichen boshafte, die Ehrfurcht gegen den Landesherrn verletzende Aeußerungen, über die Person und Hand⸗ lungen desselben, sollen mit Gefingniß⸗ oder Festungsstrafe auf Sechs Monate bis zu Einem Jahre geahndet werden.“
Ich gebe allerdings zu, daß diese Bestimmung zu Zweifeln Ver— anlassung geben kann, eben weil die Fassung nicht präzise ist. Wenn ferner behauptet worden, daß die Erkenntnisse der Gerichte nur Ent würfe wären, so muß ich das in Abrede stellen.
Der §. 201 sagt nur:
„Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majestät (88. 197 — 200) abgefaßte Straferkenntnisse müssen dem Landesherrn beson⸗ ders vorgelegt und ihm anheimgestellt werden; inwiefern er dabei von seinem Begnadigungsrechte Gebrauch machen wolle.“ Der Zweck der Porlegung ist nur der, ob des Königs Ma— jestät sih bewogen fühlen möchten, in dem betreffenden Falle Gnade für Recht ergehen zu lassen; die richterliche Entscheidung wird aber dadurch nicht , Dagegen war in der Kriminalordnung sestgesetzt; daß guch bie Erkenntnisse wegen Majestäts Beleidigung an das Justiz Ministerium zur Bestätigung eingereicht werden soll⸗ ten. Diese , w. aber, so wie der gedachte §. 201, ist von des jetzt regierenden Königs Majestät aufgehoben. 566 . , , werden deshalb nach rechtskräftigem Er= U 2 beach nern ä. 1 nur im Wege der Gnade auf ange 7 estimmung war längst in Kraft, als die Untersuchung ,, . igung wider den Grafen von Reichenbach ein- ießlich bemerke ich no daß, wenn na 199 auf Strafe erkannt wird, zugleich a Ben g 3. e , ce, ü, . gel v n g, rng eintritt rdn. Milde: werde mich überheben können, nach dem, was von beiden geehrten Rednern 16 mir , er den
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er rr , um weshalb auch ich deren Meinung vollkommen theile, daß die e wer lige Lage der Gesetzgebung keinesweges einem Ad— ministratid⸗ Beamten, so hoch er auch stehe, das Recht zumißt oder giebt, über die Bescholtenheit eines Mannes abzuurtheilen. Es ist in unserer ganzen Gefetzgebung vielmehr durchgehends der Grundsatz geltend, daß eben nur die Skandschaft über die Bescholtenheit eines Mannes zu urtheilen habe, und es ist sehr richtig von dem Redner, der vor dem Herrn Justizminister gesprochen hat, hervorgehoben wor— den, daß die Bestätigung bei und für die Wahl der Landtags-Ab— geordneten dieselben zu solchen nicht erst mache, sondern daß die Be⸗ stätigung einfach einer Prüfung gleich zu achten ist in welcher allein festgestellt wird, ob der Gewählte die gesetzlichen Erfordernisse in sich vereine, jedoch mit Ausschluß der Frage über den bescholtenen Ruf, welcher, wie ich glaube, allein von den Standesgenossen festzustellen ist. Auf den speziellen Fall eingehend, werde ich einige Aeußerungen machen müssen, die unan—⸗ genehm berühren, die aber zur Kenntniß der Sache mir allerdings nöthig erscheinen. Nach meiner innigsten Ueberzeugung würde das Gutach⸗ ten der dritten Abtheilung ganz anders ausgefallen sein, wenn statt eines Promemoria die gesammten Akten vorgelegen hätten, denn es würde sich daraus hervorgestellt haben, daß sich der Graf Reichen— bach mehr oder weniger in diesem ganz speziellen Falle — ich lege darauf eine besondere Betonung, — in diesem ganz speziellen Falle als ein Opfer seiner politischen üeberzeugung zu betrachten hat. Bei der letzten Anwesenheit Sr. Majestät des Königs in unserer Provinz hat man den Grafen Reichenbach aus der Nähe Sr. Majestät ent⸗ fernt zu halten gewußt, ob auf legale oder illegale Art, will ich nicht untersuchen. Der Graf Reichenbach ist wegen seiner politischen Ueber⸗ zeugung in manchen Kreisen der Gesellschaft seiner Standesgenossen nicht beliebt, und zwar weil er nicht mit den politischen Ansichten der Majorität dieser Kreise übereinstimmt; er ist dort eine per- sona ingrata; aber gerade darum um so mehr hätte dies ein Argument sein sollen, daß man gegen ihn die größte Gerechtigkeit und Unparteilichkeit hätte walten lassen müssen, und ich muß zu meinem Bedauern bekennen, daß, wenn in dieser Art eine politische Ueberzeugung, irgend welcher Art sie auch sei, nach welcher Seite sie auch hinneige, die Möglichkeit gäbe, daß Jemand in seinen Rechten oder in Ausübung seiner ständischen Rechte könnte verhindert werden, ich dies tief bedaure, ja alles Ernstes gegen sol⸗ ches Verfahren protestiren muß. Ich lege keinen Werth darauf, daß gestern von dieser Stelle behauptet worden ist, daß, da die Wähler— schaft die zweite Wahl vorgenommen hat, sie auch zu erkennen gegt⸗— ben habe, wie sie mit den Maßnahmen der Regierung in Bezug auf den Grafen von Reichenbach vollkommen einverstanden wäre, und zwar um so mehr, als von der Minorität ein Protest gegen diese zweite Wahl-Verhandlung locirt worden ist. Ich muß bemerken, daß, wenn eine politische Richtung und deren laute Bekennung schon An
laß geben kann, eine Untersuchung einzuleiten, und zwar, weil diese oder jene Aeußerung, dieser oder jener Aufsatz, welcher abgedruckt ist, dieses oder jenes Buch, welches bei einem solchen gefunden, eine Basis geben könnte, ihn für bescholten momentan zu erklären und in der Auslibung seiner ständischen Rechte zu verhindern, ein solcher Zustand der Dinge allerdings höchst gefährlich wäre, weil es dann überhaupt vorkommen könnte, daß eine, zwei oder drei Wahlen über denselben Abzuordnenden erfolgen könnten, bis daß eine persona grata gesun=
den wäre. In dem Augenblick, als die erste Wahl vollzogen wurde, war der Graf von Reichenbach ein ganz unbescholtener Mann, selbst auch nach den Begriffen derer, Lie, da glauben, daß eine eingeleitete Untersuchung schon für bescholten erkläre. Als die Wahl vorgenommen wurde, war nämlich noch keine Untersuchung gegen ihn eingeleitet. Erst 8 bis 109 Wochen nachher geschah dies und zwar, wie ich mir zu bemerken erlaube, auf die Aussage eines Denunzianten, der ihm, dem Grafen von Reichenbach, bona file im freundlichen Verkehr ein Buch abgeborgt hatte, was derselbe 2 oder 3 Stunden vorher in einem Coüvert per Post zugesandt erhal— ten, und welches noch nicht aufgeschnitten war. Ich frage Sie, meine Herren, wenn Jemand ein ungeöffnetes Buch bekommt, von welchem er eben nur den Titel gesehen, und es kommt Jemand zu ihm und fragt, ob er nicht von einem solchen Buche gehört, und er ant⸗ wortet, ja, mir ist es zugekommen, und giebt es f, ich frage einen Jeden, ob nicht ein derartiger Fall sehr leicht Jedem von uns gesche— hen kann, und dafür seine ständischen Rechte sistirt zu sehen, ist hart, ja mehr als hart. So ist mir die Lage bieser Angelegenheit hinter bracht, und so sehe ich mich verpflichtet, sie hier darzulegen.
Wenn es demnach überhaupt richtig ist, und ich glaube, es
wird Niemand mich zu widerlegen vermögen, daß Jemand um seiner politischen Meinung willen, wie im vorliegenden Falle, sozial und politisch bedrängt werden, aber auch ferner bis zu einem gewissen Grade seiner Standschaft verlustig gehen kann, so ist es hier wich⸗ tig, ja unerlässig, daß die bestehende Gesetzgebung in vollständiger Gültigkeit aufrecht erhalten werde, und daß die Versammlung ver⸗ lange, so lange kein anderes Gesetz über Bescholtenheit oder Defini⸗= tion des guten Rufs besteht, daß das bestehende erhalten werde, also daß die Bescholtenheit nicht früher ausgesprochen werden kann, als bis ein rechtskrästiges Urtheil erfolgt oder die Standschaft die Beschol⸗ tenheit erklärt hat. Ich trete deshalb dem Amendement bei, und ich glaube, daß, indem wir Se. Majestät bitten, die ersolgte Wahl des Grafen von Reichenbach als gültig anzuerkennen, wir namentlich her— vorheben, daß wir nicht mehr als das Gesetz, aber das Gesetz wahr haben wollen. Landtags-Kommissar: Der verehrte, Redner hat zuerst eine Beschwerde geführt, daß der Abtheilung die Akten nicht voll— ständig vorgelegt wären, sondern nur ein Promemoria. Ich kaun versichern, daß dieses Promemoria Alles enthält, was aus den Mi⸗ nisterial-ükten zur Sache wesentlich Gehörendes zu entnehmen war. Auf die Akten des Ober-Präsidiums ist nicht zurückgegangen und das Verlangen auch nicht darauf gestellt worden. Ich glaube aber schwer= lich, daß man in diesen Akten das Anerkenntniß finden würde, daß der Ober-Präsident den Grafen von Reichenbach wegen politischer Tendenzen ausgeschlossen habe. Ein zweiter Angriff, der gegen das Gouvernement gemacht wurde, lautete dahin, daß der Graf von Reichenbach bei der letzten Anwesenheit Sr. Majestät des Königs in Schlesien von der Allerhöchsten Person durch gewisse Mittel entfernt ki ob gesetzlich oder gige ed ig. ließ der geehrte Redner dahinge— ellt. Ich fordere denselben auf, die Mittal zu nennen.
Abgeordn. Milde: Da ich nur weiß, daß dem Grafen von Reichenbach mittel- oder unmittelbar durch den Präsidenten des Re⸗ serungs Bezirks Oppeln insinuirt worden ist, daß er sich entfernt zu ire, habe von einem Feste, welches zur Feier der Anwesenheit Sr. Majestät veranstaltet wurde, und daß der Graf dieses ausgespro⸗ chen hatte, habe ich selbst gehört, und ich provozire auf einen Brief, den der Graf von Reichenbach in jener Zeit an Se. Majestät oder an den Herrn Minister geschrieben hat. Landtags -Kommifsar: Ich weiß kaum, was ich hierauf erwiedern soll. Ist das Fest von Sr. Majestät dem Könige gegeben worden, so versteht es sich von selbst, daß Allerhochstt ieselben dazu die Gäste einladen mußten; gab Jemand anders ein Fest, so konnte es nur ihm zustehen, seine Gäste auszuwählen. Ein illegales Mittel, den Grafen von Reichenbach von der Person Sr. Majestät zu entfernen, kann darin aber gewiß nicht gefunden werden. Außer⸗
Gegenstand geäußert worden ist, darauf einzugehen und die Gründe
dem aber habe ich noch, was die Bestätigung der Wahl betrifft,
etwas zu bemerken. Es ist von zwei Rednern behauptet worden, daß die Wahl a. gewesen sei und keiner Bestätigung bedurft habe. Dieserhalb muß ich mich zum zweitenmale auf eine authen⸗ tische Interpretation beziehen, welche Se. Majestät der König in dem Landtags-Abschiede für die Provinz Westfalen zu geben geruht haben. Darin heißt es: „Wenn aber Unsere getreuen Stände ferner bean— tragen, daß künftig eine Bestätigung der Wahlen nicht mehr statt⸗ finden möge, so machen Wir denselben bemerklich, daß nach S. 28 des Gesetzes vom 27. März 1824 der Landtags- Kommissarius zu rrüfen hat, ob die Wahlen in der Form und nach den Eigenschaften der Abgeordneten der Vorschrift gemäß geschehen sind, die vorge⸗ schriebene Prüfung aber das Recht der Verwerfung oder Anerkennung einschließt, und es lediglich Unserer Entschließung vorbehalten bleiben muß, ob Wir dieses Recht selbst ausliben oder anderweitig delegiren wollen.“ Der Regel nach, haben Se. Majestät der König dieses Recht auf die ständische Immebiat-Kommission delegirt, wie wir dies hier mehrfach vernonimen haben. In dem vorliegenden Falle aber haben Allerhöchstdieselben die Entscheidung treffen müssen, weil es sich darum handelte, ob die Wahl des Bruders des Grafen, bei wel⸗ chem der 16 jährige Besitz nicht nachgewiesen werden konnte, im Wege der Dispensation zu bestätigen sei. Se. Majestät der König haben diese Bestätigung nicht ertheilt und] bei dieser Veranlassung den in subsicio rite gewählten Grafen von Strachwitz bestätigt. Demmach beharre ich dabei, daß hier eine vollständige und eine nicht vollstän— dige Wahl in Frage steht; der einen fehlt die Bestätigung, sie ist daher unvollständig; die andere Wahl des Grafen von Strachwitz ist durch die Bestätigung perfekt und rechtsbeständig. Deshalb komme ich auf meine gestrigen Bemerkungen zurück, daß die Versammlung davon abstrahiren moͤge, ob der Graf von Neichenbach bescholten sei oder nicht; ich meinerseits erkenne gern an, daß ich ihn durch die Einleitung der Kriminal-Untersuchung noch nicht für bescholten halte, — ich bitte aber nochmals, von dieser Untersuchung zurückzukommen, weil es sich davon hier nicht handelt, sondern davon, welche Wahl die rechtsbeständige sei, weil nur diese aufrecht erhalten werden kann.
Abgeordn. Milde: Nur ein Wort habe ich darauf zu antwor— ten, was der Herr Landtags- Kommissar vorhin zu sagen beliebte. Es kann sich nicht davon handeln, daß der Graf von Reichenbach nicht zu einem Feste eingeladen worden ist, welches Se. Majestät der König gegeben hat, sondern es ist von einer einfachen Präsentation der Stände bei Sr. Majestät dem Könige oder einem Feste, welches die Stände zu Ehren der Anwesenheit des Landesherrn Leranstaltet hatten, die Rede, und von dieser Präsentation oder Feste ist derselbe zurückgehalten worden, und hat sich, wie ich selbst gehört, der Graf von Reichenbach darüber beschwerend an Se. Majestät den König gewendet.
Eine Stimme: .
Marschall (unterbrechend): sönliche sein, dann kann ich das Wort gestatten, ich es der Reihe nach geben.
Abgeordn. Frh. von Vincke; Ich bitte ums Wort zur Berichti⸗ gung eines persönlichen Faktums. Tas, was der Herr Landtags⸗Kom⸗ missar über die Bestätigung der Wahlen gesagt hat, ist ganz genau daffelbe, was ich auch gesagt habe. . .
Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Herren, ich würde mir nicht erlauben, in dieser, wie es mir scheint, sehr einfachen Sache noch das Wort zu nehmen, wenn ich nicht glaubte, daß nachdem zwei beredte Redner gegen das Abtheilungs-Gutachten gespröchen haben, es wünschenswerth sein könnte, auch noch etwas für dasselbe anzu führen. Der verehrte Abgeordnete von Westfalen hat auch heute, vie immer, mit beredten Worten seine Meinung dargelegt. Ich muß aber gestehen, daß dieselben für mich heute, wenig lleberzeugen⸗ des gehabt haben. Ich kann ihm nicht im Einzelnen folgen, ich glaube indessen, es wird auch genügen, kunz auf die Sache einzuge hen und meine Meinung darzulegen; in dieser wird sich die gegen— überstehende Ansicht erkennen lassen. Wie der Herr Kommissar be⸗ reits gestern hervorgehoben hat, handelt es sich in diesem Augenblick um zwei Punkte, der eine ist der, ob die Wahl des jetzigen Abgeord⸗ neten von Strachwitz rite vollzogen sei, woraus folgen würde, daß die Einberufung des Grafen von Reichenbach nicht erfolgen könnte. Was diesen Punkt betrifft, so kann es wenig zweifelhaft sein, daß, wenn auch der Ober⸗-Präsident als Wahl⸗-Sommissarius gefehlt haben sollte, indem er die Wahl des Grafen Reichenbach für nicht rite voll zogen erachtete, dies Verfahren vollständig ausgeglichen worden durch ben Akt der neuen Wahl, die Wahl-Versammlung hat dadurch aner— kannt, daß das, was der Ober-Präsident von Wedell verfügt, richtig und bie neue Wahl nothwendig sei, sie hat die Wahl stattsinden lassen, und nachdem sie stattgefunden, ist sie geprüft und anerkannt worden, und es kann daher nicht der geringste Zweifel mehr darüber obwal— ten, daß in diesem Augenblick der Herr Graf von Strachwitz Ab geordneter sei, und er muß nunmehr für diese Wahlperiode es blei— ben, es erledigt sich also danach die verlangte Einberufung des Grafen von Reichenbach von selbst. Der andere Punkt ist die Be— schwerde gegen den Ober-Präsidenten von Wedell. Bei dieser würde es darauf ankommen, ihm nachzuweisen, daß er sich in dieser Ange—⸗ legenheit nicht innerhalb der Gränzen des Gesetzes gehalten habe, und da bitte ich doch zunächst zu erwägen, es kann eine solche Be—⸗ schwerde nicht angebracht werden, wenn es nur zweifelhaft ist, ob der Ober Präsident von Wedell sich innerhalb des Gesetzes gehalten, son⸗ dern nur dann, wenn es ganz unzweifelhaft ist, daß er es nicht ge⸗ than hat. Es handelt sich darum, den Antrag zu stellen, einen Beamten wegen Pflichtverletzung zur Verantwortung zu ziehen, und es ist also eine sehr wichtige Sache, die nicht genau genug von uns erwogen werden kann. Weil ich mich danach für veipflichtet halte, die Sache genau zu prüfen, so bin ich die Gesetze durchgegangen und habe zu keiner anderen Ueberzeugung kommen können, als zu der, daß der Ober- Präsident sich innerhalb der Gränzen des bestehenden Gesetzes bewegt habe, und ich glaube dies ausdrücklich anführen zu müssen, weil dies in den verschiedenen Erörterungen, die wir nament⸗ lich gestern gehört haben, in Abrede gestellt wurde. Es ist doch zu scheiden, was man grundsätzlich richtig halten möchte, und was man daher bei Gelegenheit der Gesetzgebung wünschen möchte, und was das bestehende Gesetz ist.
Nur eine Bemerkung will ich mir erlau—
Soll diese Bemerkung eine per wo nicht, so muß
Dies ist aber ganz einfach in dem ständischen Gesetz für Schlesien im s. 29 enthalten; es heißt: „Die geschehene Wahl der Wähler ist dem Landrath, die Wahl der Bezirks Wähler und Abgeordneten aber dem Landtags-Kommissarius, mit Einsendung der Wahl Protokolle, anzuzeigen. Letzterer hat zu prüfen, ob solche in der Form und nach den Eigenschaften der Ab— geordneten, ber Vorschrift gemäß, geschehen sind. Nur wenn er in dieser Beziehung Mangel findet, ist er berechtigt, eine andere Wahl zu erfordern.“
s ist also in die Beurtheilung und Prüfung des Ober-Prä⸗- sidenten gestellt, ob er die Eigenschaften als vorhanden annehmen will oder nicht. Es ist von dem Redner aus der Provinz Westfalen ein Unterschied darin gemacht worden, ob dieser Mangel bereits statt⸗ gefunden habe bei dem Wahl-Akte selbst, und es war Werth darauf gelegt, daß er es nicht gewesen, sondern erst später zur Kenntniß des DOber⸗Praͤsidenten gekommen ist, daß die Üntersuchung eingeleitet sei. Ich glaube aber, dies ist von keinem Effekt, bin viel⸗
Zweite Beilage
Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung
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mehr der Meinung, daß es ganz gleichgültig, ob dieser Mangel, den der Ober⸗Präsident erkannte, bereits da war beim Wahlakte oder eintrat während der Zeit, als sich die Wahlakten bei ihm zur Prü— fung befanden. Ich kann also nicht anders urtheilen, als daß der Ober Präsident die Befugniß hatte, darüber zu entscheiden, ob der Gewählte als Kandidat zulässig wäre oder nicht. Der Ober-Präsi⸗ dent hat diese Entscheidung gefällt, er hatte das Recht, diese nach seinem subjektiven Urtheil über das Vorhandensein der Wahl⸗ Qualification zu fällen, und es kann ihm gesetzlich kein Vorwurf darüber gemacht werden, daß er es gethan. Aber der Sache nach konnte er es nicht anders fällen, denn es wurde ihm zur Kenntniß gebracht, daß gegen den Grafen von Reichenbach von einem kompe— tenten Gerichte eine Kriminal-Untersuchung wegen Majestäts-Belei— digung eingeleitet, auf das der Verlust der National- Kokarde gesetzt ist. Daß eine solche Untersuchung eingeleitet werden konnte sür eine solche That, muß hier außer Beachtung bleiben, darauf kann es nicht ankommen. Ich will diesen Punkt nicht weiter berühren, sondern nur sagen, daß sich das zu allen Zeiten finden wird, daß in einzelnen unkten die Sitte nicht ganz mit dem Gesetze im Einklange sein wird. Daß in Bezug auf die Gesetze wegen der verbotenen Schriften und auf die Definition des Verbrechens der Majestäts- Beleidigungen dies jetzt nicht ganz mehr der Fall ist, wird man zwar wohl nicht bestrei— ten wollen, aber doch zugeben müssen, daß es auf den vorliegenden Fall von keinem Einfluß sei. Die Kriminal-Untersuchung war ein— geleitet, also vollgültige Ursache, dem Abgeordneten, der gewählt wor— den war, der aber noch keine Bestätigung der Wahl hatte und da— her nur Kandidat war, die Qualification als solcher abzusprechen. Ich komme jetzt auf den Punkt, ob der Ober⸗Präsident von Wedell recht gethan habe, daß er, nachdem er den Grafen von Reichenbach für den Augenblick nicht für qualifizirt erachtete, nicht den Stellver= treter einberief, sondern eine neue Wahl veranlaßte, den Punkt, der auch im Gutachten erwähnt und den bereits mehrere Redner hervorgehoben haben. In dieser Beziehung deduzire ich nun: wenn ein Abgeordneter da ist und verhindert ist, zu er⸗ scheinen, tritt für ihn der Stellvertreter ein; dies war aber hier nicht der Fall. Es gehören bei uns zwei Akte dazu, einen Abgeord⸗ neten zu machen, die Wahl und die Anerkennung der Behörden, daß alle Wahlbedingungen vorhanden. Das Letztere war nicht der Fall, also kein zu vertretender Abgeordneter, sondern ein nicht qualisizirter Kandidat vorhanden, und somit war der Ober-Präsident ganz in sei— nem Rechte, daß er nicht den Stellvertreter des Grafen von Rei— chenbach einberief, wenigstens war für ihn keine Verpflichtung vorhanden, anders zu handeln, vielmehr halte ich es ganz vollstãn dig in der Ordnung, daß der Ober-Präsident eine nene Wahl ange⸗ ordnet hat. Es ist daher überall kein Grund der Beschwerbe. (Schluß folgt.)
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Amtlicher Theil.
Inland. Provinz Preußen. Wolkenbruch. Provinz Schle⸗ sien. Die Statue Friedrich's des Großen. — Schreiben aus Stettin. (Auseindersetzungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse; Schiff⸗ fahrt und Handel; Wohlthätigkeit; Statistisches.) .
Deutsche Bundesstaaten. Königreich Hannover. Justiz⸗Mi⸗ nister von Stralenheim 4. . .
Desterreichische Monarchie. Wien. Die Hof⸗Schausꝑielerin von Weissenthurn 4. — Krakau. Einführung der gallizischen Verbrauchs⸗ Steuer.
Frankreich. Paris. Reorganisation des Domkapitels von St. Denis. — Königin Ir in und Infant Enrique. — Herr von Liebermann . — Achill Murat 4. — Vermischtes. — Schreiben aus Paris. (Deputirten⸗ Debatte über die Finanz-Verwaltung; der Gesetz-Entwurf über das Ka— pitel von St. Denis in der Pairs-Kammer.)
Großbritanien und Irland. London. gegenwärtigen Zustand des Geldmarktes.
Niederlande. Aus dem Haag. Dampsfschiffe für den Schleppdienst. — Vertagung der zweiten Kammer.
Schweiz. Kanton Bern. Zoll-Konferenz.
Italien. Nom. Festlichkeiten. Ernennungen. — Neformen. — Ein- segnung der Ehe des Infsanten Don Enrique.
Spanien. Briefe aus Madrid. (Abbrennen zweier Petarden; vereitelte Vermählung der Infantin Josefaz Verhaftung des Herrn Gruäl; Ver- mischtes.) — und Paris. (Nachrichten aus Catalonien.)
Handels und Börsen-Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt⸗
J Amtlicher Theil. .
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 9öster Kö- niglicher Klassen- Lotterie fiel ein Hauptgewinn von 50,000 Rthlr. auf Rr. 28,517 nach Schweidnitz bei Scholz; 1 Gewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. S2, 169 nach Thorn bei Krupinski; 5 Gewinne zu 2060 Rthlr. fielen auf Nr. 37,645. 50,527. 58,762. 60, z65 und 69,44 nach Breslau bei Holschau und 2mal bei Schreiber, Iser⸗ lohn bei Hellmann und nach Schweidnitz bei Scholz; 45 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 165. 2474. 2526. 2866. 3283. 3838. 4066. 4325. 6451. 6636. 7043. 11,1447. 11,582. 11,933. 13, 129. 16, 106. 17,253. 21,518. 25,510. 25, 997. 28,005. 28,375. 31, 132. 31,341. 31 166. 36,927. II, 02. 53, 82. 17.999. 49,308. 5 I, 527. 55, Sig. 56,426. 61,574. 61, S2. 66, 987. 67, 165. 67, 228. 70, 160. 76. ,, 6 , und 83,889 in Berlin 2mal bei Alevin, 2mal bei Burg, bei Grack, bei Matzdorff und 6mal bei Seeger, nach Bonn bei Haast, Breslau bei Bethke, Zmal bei Gerstenberg, 2mal bei Holschau und 3mal bei Schreiber, Cöln bei Krauß und Zmal bei Reimbold, Danzig bei Meyer und bei Rotzoll, Düsseldorf bei Spatz, Ehrenbreitstein bei Goldschmidt, Glatz Zmal bei Braun, Jüterbogk bei Apponius, Königsberg in Pr. bei Borchardt und bei Friedmann, Liegnitz 2mal bei Leitgebel, Merseburg bei Kieselbach, Minden 2mal bei Wolffers, Münster bei Lohn, Naumburg bei Vogel, Posen bei Bielefeld und uach Stettin bei Wilsnach; A5 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 2379. 2570. 4202. 6075. 7453. S107. 82159. 9620. 15, 954. 18,662. 20,450. 23,116. 23,6593. 23,754. 23, 805. 26,524. 27,913. 30,008. 34,277. 35,323. 35,638. 42,574. 12,662. 12,939. 46,618. 48,286. 49,995. 50,915. 52,919. 55, 132. Sb, 9655. 62,959. S3, Ch8. S3, 795. El, 6) 1. Hö, 236. 6,7 67. bb, 627. 70,007. 71690. 72, 8I8. 73, 05. 76,972. Si, dd und S2, 20 in Berlin bei Borchardt, Zmal bei Burg, bei Grack, bei Matzdorff, bei Moser und mal bei Seeger, nach Aachen bei Levy, Bielefeld 2mal bei Honrich, Breslau bei Holschau und Final bei Schreiber, Colberg bei Meyer, Cl zmal bei ꝛeimbold und bei Weidtmann, Düsseldorf bei Spatz, Elberfeld bei 6, Halle bei Lehmann, Iserlohn bei Hellmann, Königsberg i. i ei Friedmann und bei Samter, Liegnitz Zmal bei dettg. eln i. . bei Brauns, bei Büchting, bei Elbthal und 2mal bei Noch, Merseburg bei Kieselbach, Minden bei Wolffers, Potsdam bei Hiller, Sagan bei Wiesenthal und nach Tilsit bei Löwenberg; 4 Gewinne zu 200 Rihlr. auf Nr. 80608. 26 ö 16 ö. . ergz . 36. 10, iz ih r. 808. 2698. 7138. 7620. 9116. M26. 10, 6566. 10912. 11,034. 11,056. 13,216. 15, 361. 17, 002.
Der Schatzkanzler über den
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17,570. 18,387. 20,792. 21,426. 23,695. 23,819. 26,075. 26, Si0. 28, 352. 28, 634. 33, 102. 34,293. 314,619. 35,004. 36,172. 37,430. 38, 572. 40,477. 41, 537. 42,187. 43,299. 43,342. 48736. 49999. 50 891. 55,510. 57.155. Hi, 233. 63, 8253. 6,692. 65, 816. 6b, s6hꝰ; 69. 321. 72, 133. 72,363. 74,243. 74,374. 74,492. 77,323. 79,594 und 84, 835. Berlin, den 21. Mai 1847. Königl. General-Lotterie-Direction. Das 20ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Rr. 2838. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. März d. J., die Erhebung einer Steuer von dem in hiesiger Stadt eingehenden Wildpret betreffend;
2839. Das Gesetz, betreffend die Glaubwürdigkeit der zur Auf⸗ rechthaltung der öffentlichen Ordnung kommandirten Mi⸗ litair⸗Personen. D. d. den 8. April d. J.;
2840. Die Verordnung über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justiz-⸗Kommissarien, Advokaten und Notarien, vom 30sten desselben Monats;
2841. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre von demselben Tage, betreffend den Stempel zu Kauf- und Lieferungs Ver trägen im kaufmännischen Verkehr; und
2812. Die Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung der Statuten des bonner Theater-Vereins, vom 1. Mai d. J., und zuletzt Die Bekanntmachung vom 7. Mai, die Berichtigung eines in der diesjährigen Gesetz-Sammlung pag. 111 bei Nr. 2809 vorgekommenen Schreibfehlers be⸗— treffend.
Berlin, den 22. Mai 1847. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits-⸗Comtoir.
mnichtamtlicher Theil. m d
Provinz Preußen. Die Königsberger Zeitung meldet aus Schirwindi: „Am 12ten d. M. stellte sich ein gewöhn⸗ licher Regen ein, der sich immer heftiger und, endlich gleich einem Wolkenbrüch ergoß. Die Passage über den Schirwindtfluß, den man Vormittags durchwatete, konnte Nachmittags um 5 Uhr nur durch eine Fähre bewirkt werden. Die Landgräben strömten über, und in den Feldern wurden die Furchen theils ausgespült, theils bedeutend
verschlemmt. Die Brücke an der Landstraße stand unter Wasser und war in Gefahr, fortgerissen zu werden. Vom Markte aus strömte das Wasser in die Gebäude, füllte die Keller und stand auf. ben Gehöften über einen Fuß hoch, da die Abzugsdrummen die Masse nicht mehr fassen konnten.“
Provinz Schlesien. Am 18. Mai Nachmittags. zwischen 12 und 1 Uhr hegann in Breslau der Transport der aus Kanonen⸗ Metall vom Königlichen Gieß-Direktor Klagemann hierselbst gegosse⸗ nen Statue des hochseligen Königs Friedrich des Großen, im Ge⸗ wicht von 220 Centnern, und zwar guf Walzen, aus der Königlichen Stückgießerei, Taschen - Straße Nr. 29, 1 einen Theil der Neuen Gasse, die Ohlauer-Sraße und die Becherseite des Ringes entlang bis auf den Parade-Platz. Dort bleibt die Statue, welche am 19ten früh um 25 Uhr an Ort und Stelle anlangte, bis nach dem Schluß bes diesjährigen Frühjahrs-Wollmarktes verhüllt stehen, wird dann auf das aus oberschlesischem Marmor vom Steinmetz-Meister Bun⸗ genstab in Breslau höchst geschmackvoll gefertigte Piedestal gehoben und am 27. Juni d. J. feierlich enthüllt werden.
X Stettin, 16. Mai. Von der General- Kommission für Pommern in Stargard sind bis zum Schlusse des verflossenen Jah⸗ fes 6392 Auseinandersetzungen und zwar 1435 Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse nach dem Edikte vom 14. September 1811, 1870 Ablösungen von Diensten, Natural-Prästa⸗ tsonen und Grundgerechtigkeiten und 3087 Gemeinheitstheilungen durch Bestätigung und hypothekarische Eintragung der Rezesse gänzlich ab⸗ geschlossen worden und am Schlusse des Jahres 1816 noch 20 Re gulirungen, 178 Ablösungen und S01 Gemeinheitstheilungen, zusam⸗ men 999 Auseinandersetzungen, anhängig geblieben. :
In den Hafen von Swinemünde liefen in der Periode vom 26. Februar bis 25. April bei, einem Wasserstande im Fahrwasser des Hafens von 17 3 bis 20“ 9 176 Schiffe ein, von welchen 165 beladen waren. In See gingen 289 Schiffe. In Stettin kamen in beiden Monaten 113 Schiffe, einschließlich 2 geballasteter, an und 181 Schiffe, von denen 34 Ballast trugen, gingen stromab— wärts aus.
Was den Handel Stettins betrifft, so haben die bedeutenden Steigerungen der Getraidepreise wenigstens dazu beigetragen, groß⸗ artige Beziehungen von Roggen aus den russischen Sstsee⸗ Provinzen zu veranlassen, und nach der Ansicht der hiesigen Kaufmannschaft wer⸗ den so bedeutende Abladungen auf hier stattfinden, daß dieselben nicht allein die hiesigen Bedürfnisse bis zur nächsten Aerndte befriedigen, sondern auch einen großen Theil derjenigen des Inlandes decken dürften. Auf den beiden Leinwandmärkten in Kammin am 8. März und 12. April fand ein lebhafter Verkehr statt. Es wurden 348 Reek weiße und 978 graue Leinwand, 95) Reek Inlettzeug und 251 Stein Flachs zum Preise von circa 1290 Rthlr. verkauft.
Die früher erwähnten Anstrengungen, welche in den Städten wie auf dem Lande überall gemacht werden, um den ärmeren Einwohnern die Leiden der gegenwärtigen Theurung tragen und überwinden zu helfen, haben nicht nur in den letzten beiden Monaten keinen Still— stand erlitten, sondern werden auch noch jetzt und zwar in erhöhtem Maße fortgefetzi. Neben den zahlreichen Hülfsvereinen strengen die städtischen Kommunen alle Kräfte an, um Kartoffeln und Brodkorn herbeizuschaffen, welche den Bedürftigen im Detailverkauf unter den Einkaufspreisen überlassen werden., Im anklamer Kreise sind für Rechnung des Kreises außerdem 1000 Scheffel Kartoffeln zur Saat angekauft, welche den kleinen Leuten, welche sich in Bauerwohnungen aufhalten oder selbstständig wohnen, zu 26 Sgr. pr. Scheffel und unter Stundung des Betrages bis zum Herbste überlassen worden, während allen in gutsherrlichen Wohnungen sich befindenden Leuten von den Gutsherren selbst Hülfe gewährt wird. Aehnliches geschieht in allen Kreisen. Auch in fast allen kleineren Städten werden die Saatfartoffeln unentgeltlich verabreicht. In der Stadt Labes mit circa 3500 Einwohnern werden auf Kosten der Kommune wöchentlich 4 = 500 Pfund Brod gebacken und unentgeltlich vertheilt. Eben so haben in den letztverflossenen beiden Monaten wiederum mehrere
Gutsbesitzer ihren Wohlthätigkeitssinn durch Schenkung von Kar⸗
Sonnabend den Qsten Mai
toffeln und baarem Gelde an die Armen in den kleinen Städten be= thätigt. Nach den im verflossenen Jahre aufgenommenen statistischen Ta⸗ bellen zählt der hiesige Regierungs-Bezirk jetzt 538,672 Einwohner, und zwar 32,033 mehr als nach der im Jahre 1843 stattgefundenen Zählung. Davon lebten 166,843 in 35 Städten und 371 829 auf dem Lande. In der Ehe leben 89,767 Männer und 99, 069 Frauen. Dem Glaubensbekenntniß nach befinden sich unter der Einwohnerzahl Il, 6b evangelische, 2918 römisch- katholische und 1 griechische Christen, 1 Mennonit, 4028 Juden mit und 58 ohne Staatsbürger⸗ rechte. Auf der Quadratmeile, das Wasser nicht miteingerechnet, leben 2441 Menschen.
Deutsche Bundesstaaten.
Königreich Hannover. Der Staats- und Justiz⸗Minister, Freiherr von Stralenheim, ist am 19. Mai in Hannover gestorben.
Oesterreichische Monarchie. Wien, 18. Mai. Heute früh starb hier die pensionirte Kai serliché Hofschauspielerin Frau Franul von Weissenthurn in hohem Alter.
Krakau, 19. Mai. Um die Stadt Krakau und ihr Gebiet hinsichtlich der indirekten Besteuerung mit Gallizien gleichzustellen, wird laut Bekanntmachung vom ten d. M. die allgemeine Ver- brauchssteuer, wie sie in Gallizien besteht, eingeführt, und dieselbe soll mit dem 1. August in Kraft treten. Da jedoch in der Stadt Kra⸗ kau und ihrem Gebiete schon dermalen einige solche indirekte Abgaben bestehen, so werden diese von dem erwähnten Tage an aufgehoben, nämlich: a) die Getränksteuer in der Stadt Krakau und ihren Vor⸗ städten; h die Methsteuer in der Stadt Krakau und ihren Vorstäd⸗ ten; c) die in Folge Landtagsbeschlusses vom 5. Februar 1838 am J. Januar 1811 eingeführte Schlachtsteuer in der Stadt Krakau und ihren Vorstädten; d) die Getränksteuer in den drei Städten des Ge⸗ bietes Chrzanéw, Trzebinia und Nowa⸗Göra. Die Gegenstände der Verbrauchssteuer auf dem Lande und in den kleineren Städten sind: Getränke, geistige Flüssigkeiten und Schlachtvieh.
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Paris, 17. Mai. Die Kommission der Pairs Kammer hat sich für Annahme des Gesetz-Entwurfs über Reorganisirung des Kö⸗ niglichen, früher Kaiserlichen Kapitels zu St. Denis ausgesprochen, welches im Jahre 1806 von Napoleon begründet wurde. Es war zu diesem Zweck im Jahre 1843 zwischen dem Könige der Franzosen und dem vorigen Papst eine Unterhandlung angeknüpft und in Folge dessen von Letzterem eine Bulle erlassen worden, welche dies Kapitel, das für den Gottesdienst der Kirche zu St. Denis bestimmt ist, kanonisch einsetzte. Es soll unter unmittelbarer Gerichtsbarkeit des päpstlichen Stuhles stehen und diese Gerichtsbarkeit durch den Erstwürdner des Kapitels, den der König unter den mit bischöflichem Charalter bekleideten Domherren desselben wählt, ausgeübt werden. Alle Domherren des Kapitels, die Bischöfe sowohl wie die bloßen Priester, werden vom Könige ernannt, und dann der Erstwürdner, und die Bischöfe vom Papste, die Priester aber vom Erstwürdner eingesetzt.
Die Königin Christine traf, mit dem Herzoge, von RNéswnzurrs was— ihrer Reise nach Neapel am Mittwoch in Lyon ein, von wo sie am Freitag darauf mit dem Dampfschiff „Cyper? nach Toulon abreiste. Am TBienstag, den 11ten d, war in Marseille der Infant Don Enrique, nachdem er sich am 1sten zu Rom mit der Tochterzdes Grafen Castella vermählt, hatte, mit seiner Gemahlin von Civita⸗ vecchia angelangt; er reiste unter dem Namen eines Herzogs von Sevilla.
Herr von Liebermann, ehemaliger preußischer Gesandter am Hofe von St. Petersburg, ist vorgestern hier gestorben und wird heute bestattet werden. . = — .
Zu Tallahassee in Florida starb am 15. April der Sohn von Joachim Murat und Karoline Bonaparte, Louis Napoleon Achill Mu⸗ rat, als Bürger der Vereinigten Staaten, im A46sten Jahre seines Alters. . ; Nach den gestern eingetroffenen Nachrichten aus Algier vom 9Rten befand sich das in Kabylien eindringende Armee- Corps am 7Tten Abends im Lager in der Nähe von Dra. Koruch. Abends war der Marschall mit seinen Adjutanten und Ordonnanz Offizieren, und be⸗ gleitet von den Generalen Lechene, Gentil und Blangini, so wie dem Central- Direktor der arabischen Angelegenheiten, Obersten Daumas, bei der Kolonne eingetroffen. Am Morgen des Ften setzte diese un⸗ ter der Führung des Marschalls selbst, dessen Gesundheit wiederher⸗ gestellt scheint, ihren Marsch nach Bugig fort. Der Marschall hat vorher an alle Stämme des großen Thales des Wed-⸗Sahel und der Sumam, so wie an die im Norden von Setif und der Umgebungen von Bugia, eine Proclamation gerichtet, worin er ihnen seine Absich⸗ ten kundgiebt, diejenigen Stämme, welche, dem Beispiele der anderen, sich zu unterwerfen, nicht folgend, vielmehr die Frankreich nun un= terworfenen, feindselig angefallen und dadurch, wie der Marschall sagt, Anarchie im Lande verbreitet haben, dafür zu bestrafen; auch daflir, daß eine Anzahl ihrer Chefs dem Scheriff Muley Mohammed noch gehorchen, der sie eben zum Kriege gegen die Franzosen und gegen ihre eigenen Brüder antreibt, welche den Frieden wollen. Sie sollen Muley Mohammed und alle anderen Unruhestifter aus ihren Bergen verjagen, ihre Chefs in das Lager der Franzosen kommen, wenn diese erscheinen, und insbesondere sollen sie sich vor jedem Akt der Feindseligkeit hüten, dann würden ihre Personen, ihr Eigenthum und ihre Religion geachtet werden. Die aber unter ihnen den Krieg wollen, würden die Franzosen dazu bereit finden und die Folgen dessel⸗ ben hinnehmen müssen. ö 1 ö. Gerüchte von ö. ministerillen Modificationen sind fortwährend im Umlaufe; die Patrie meldet, daß man selbst in den Tuilerieen nicht mehr an eine lange Existenz des Kabinets Guizot glaube, und daß ein neues Kabinet unter Mol cs Präsidentschaft, aus Allen Thei⸗ len der Kammer gebildet, in Bereitschaft sei. In diesem Ministerium würden die Herren Molé, Remusat, Malleville, Dufaure, Billault,
r ort und Andere figuriren. . me, ** se beklagt g ute über die er ,. Ge⸗ rüchtes, als habe Herr Emil von Girgrdin deshalb das inisterium angegriffen, weil dasselbe die von ihm in Ansruch genommene Stelle eines Ober Post-Direktors ihm verweigert, Ter Ober⸗Post⸗ Direktor, sagt er, habe 20,009 Fr. Gehalt, der Haupt Redacteur der Presse
h als Presse mehr Gehalt und
habe mehr. Dann habe auch die ee Pre . mancher Minister; zum Beweise citirt die Presse den
Haupt. Redacteur des Journal des Débats, der, wenn nicht an und in sig, doch als Redacteur mehr Bedeutung und Gewalt habe,
als zwei oder drei Minister. ̃ . . 1 Narväez ist auf seiner Reise nach Paris in Bayonne