1847 / 142 p. 7 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

großen Theil ihres Marktes im Innern an die Baumwoll en⸗Industrie abtreten müssen.

Staats alles Mögliche thun wird, um die Linnen. Industrie aufrecht

Ich kann übrigens nur wiederholen, daß man von Seiten des

zu erhalten. . 6 1 Ich will mir nur eine Bemerkung *. 23 erlauben, was der Herr General Steuer Direltor , ha ö 3 den Nutzen der Erhöhung des Zolls au, den Twist t G un Thaler. Ich habe nicht sagen wollen, daß die n, n, rufe bn . gehabt Habe. Ich weiß, daß man, Len 3 un des Eingangs⸗Zolles auf rohe Baumwolle in Eng and ha ausglei⸗ chen wollen, und vielleicht hat man auch den Frieden unter den Zell⸗ vereins Staaten befördern wollen. Mir scheint aber daß diese Er⸗ wartungen nicht eingetroffen sind, denn der Sturm der Industriellen ist nachher nur noch stärker ausgebrochen als früher, da noch keine Ausgleichung stattfand. In Beziehung auf die Rhederei ist gesagt r iz wi in der Ostsee Häfen hätten, in der Nordsee

ß wir nur in . w g, erlaube mir, auf Antwerpen und die Schelde auf⸗ merksam zu machen, die mit Rüclsicht auf die mit Belgien bestehenden

Fraktate wohl zum Hafen von Köln zu machen sind, und ich ge, , e wohl Einrichtungen treffen lassen, nach welchen Ant⸗ werpen für den westlichen Theil der Monarchie das werden kann, was Stettin für den östlichen ist. Ich erlaube mir nun, die Sache zum Schluß vorzubereiten. Der Herr Graf Keyserling hat einen Ver⸗ besserungs⸗Vorschlag gemacht in Bezug auf den Passus: „Die Durch⸗ fühMrung eines Systems dürfte heilsamer sein ꝛc.“ Ich bin meiner⸗ seits gern bereit, diesen Passus fallen zu lassen, um so mehr, als, wie Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen heute bemerkte, es sich nicht darum handle, die Prinzipien zu ändern, sondern nur ein— zelne wohlbegründete Schutzzölle einzuführen. Zwei Dinge sind es hauptsächlich, die dem Votum der Abtheilung ausdehnend hinzuzufü⸗ gen sein werden, nämlich daß baldigst Sachverständige möchten ge⸗ hört werden, und zweitens, daß die Erörterung nicht bis zur näch- sten Zoll⸗Konferenz verschoben werden möchte, sondern eine extraordi⸗ naire Einberufung erfolgen möge. Ich erlaube mir, vorzuschlagen, daß der Antrag der Abtheilung mit dieser Modification von der ho— hen Kurie angenommen werden möge . ;

Ein Mitglied: Es wird dahin zu wirken sein, den Zoll auf

den Twist wieder herabzusetzen. . t Referent: Das ist es, was ich vorgeschlagen habe. Ich bin der entschiedenen Meinung, daß, wenn nicht ein viel höherer Zoll ein⸗ geführt wird, mit irgend einem Rückzoll oder einer Ausfuhr⸗-Prämie, die Erhöhung des Zolles auf den Twist um 1 Rthlr. nur ge— schadet hat. .Es liegt in den Worten des Antrages der Abtheilung, denn wenn gesagt ist: ; 1 namentlich die durch das vorallegirte Gesetz angeordneten JZoll⸗Erhöhungen den Webern, Druckern und Färbern schaden wer— den, ohne den Spinnereien genügend zu nützen“, so ist das, was verlangt wird, implicite darin, wenn nämlich die hohe Kurie sich damit einverstanden erklärt.

Prinz von Hohenlohe: Ich glaube, daß, wenn wir uns in spezielle Jölle einlassen, wir nicht heute, aber auch in einem Monat nicht fertig werden. Der Antrag könnte darum heißen: „nach Anhörung der Sachverständigen“, und ich bitte zur Abstimmung zu schreiten.

Referent: Das ist der Grund gewesen, warum ich diese Mei⸗ nung ausgedrückt habe. .

Marschall: Ich wünsche zu vernehmen, ob das geehrte Mit⸗ glied als Vorsitzender der Abtheilung einverstanden ist, daß der An⸗ frag der Abtheilung die Modisication erfahre, die der Referent vor geschlagen hat.

Fürst von Hohenlohe: Ich werde mich den sechs Mitglie⸗ dern anschließen, die sie zu unterstützen haben.

Marschall: Wenn in dieser Beziehung von den Mitgliedern der Abtheilung kein Widerspruch erhoben wird, so kommen wir zur Abstimmung. Sie wird gerichtet sein auf den Antrag der Abthei— lung mit Hinzufügung des Vorschlags des Referenten.

Referent: Ich habe nur ein Bedenken gegen das Wort (so- bald als möglich“, weil die Regierung nicht in der Lage ist, nach Be⸗ lieben darüber zu entscheiden. Es ist bereits von der Regierung die Erklärung gegeben worden, daß in diesem Jahre keine Konferenz mehr stattfinden könne.

Finanz- Minister: Es kann allerdings in Antrag gebracht

werden, daß Sachverständige unverzüglich einberufen werden, allein ob es thunlich sein wird, eine General-Zoll-Konferenz noch in die⸗ sem Jahre einzuberufen, ist eine andere Frage. Die Verhandlungen ber General- Konferenz müssen jedenfalls so früh geschlossen sein, daß die Ratification der Beschlüsse von Seiten scmmtlicher Staaten des Zollvereins noch rechtzeitig eingeholt werden kann; also minde⸗ stens im August, weil vor Ende des Monats Oktober die Tarifände— rung publizirt werden muß. Bei wichtigen Gegenständen kann die Berathung der Zoll-Konferenz nicht sogleich eingeleitet werden, son⸗ dern es muß nach dem bestehenden Geschäftsgange eine vorläufige Mittheilung an die Vereinsstaaten vorausgehen. Nun frage ich: Wie würde es möglich sein, die Sache durch alle diese Stadien durch⸗= zuführen? Es müssen die Juteressenten und Sachverständigen gehört werden; es müssen demnächst die Mittheilungen an alle Vereins— Regierungen eingehen, dann folgt die Einberufung der Zoll- Konse— renz, und dann k. tritt die Berathung ein. ̃ Daß die Sache möglichst beschleunigt werden soll, will ich gern versprechen, ihre Erledigung wird aber in diesem Jahre nicht mehr möglich sein. . Graf Mork: Ich laube, daß die Bitte dahin gehen sollte, daß man sagt: Er nel hf, Dieses Wort drückt den lebhaften Wunsch der Kurie aus und stellt der Regierung anheim, innerhalb der Grän⸗ e , der physischen, sondern auch der politischen Möglichkeit zu handeln.

Graf von Dohrn: Es wird blos über die beiden Zeilen als

letzter Tenor des Gutachtens nach Anhörung der Sach verständigen abgestimmt werden. Marschall: Die Frage kann nur gerichtet werden auf den An⸗ trag der Abtheilung, und sie wird zugleich den von dem Referenten gemachten Vorschlag mit aufnehmen. Sie wird also lauten: Tritt die hohe Versammlung dem Antrage der Abtheilung in der von dem Referenten vorgeschlagenen Ausdehnung bei?

Fürst von r 33 Fassung scheint mir vor— trefflich.

Graf von Arnim: Die Denkschrift an Se. Königl. Majestät ist jedoch zunächst der anderen Kurie vorzulegen.

Marsch all: Dies liegt schon in ber Sache, so wie auch in dem nn, der Abtheilung.

Referent: Ich habe in meinem Votum der Abtheilung gesagt: „Sr., Majestät vorzulegen.“ Das ist mir monirt worden, und wie ich glaube mit Recht. Darum habe ich nun die Fassung gebraucht: „in e, r, * Sr. e,, vorzulegen.“ SFirst von Tichn owshn: Wer geschlicht Weg an Se. Majestät ist burch die zweite Kurie o entsprechend. 66 g. gi Ich wiederhoie die vorhin gestellte Frage, mit em Anfügen, daß diejenigen Mitglieder, welche derselben nicht bei=

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2 dies durch das Zeichen des Aufstehens zu erkennen geben wollen.

Das Resultat der Abstimmung war die Annahme des Antrages der Abtheilung mit der von dem Referenten beantragten Ausdehnung, und zwar mit allen gegen 4 Stimmen.

Da die Zeit schon ziemlich vorgerückt ist, so werden die beiden Gegenstände, deren Berathung noch angekündigt war, zur nächsten Sitzung zu versl ieben sein. Diese wird morgen, und zwar, damit die Abtheilungen in ihren Arbeiten nicht gehindert sein mögen, um 12 Uhr stattfinden.

(Die heutige Sitzung wurde um 5 Uhr geschlossen.)

———

Als Nachtrag zu dem gestern gegebenen Theil der Sitzung der Kurie der drei Stände vom 18. Mai folgen hier die beiden (Seite 806, Spalte 1 und 2) bereits angedeuteten Entwürfe:

Allerunterthänigste Bitte der Kurie der drei Stände um mehrere Abänderungen des Reglements über den Ge— schäftsgang beim Vereinigten Landtage.

In Folge der durch mehrere, das Reglement über den Geschäfts⸗ gang bei dem Vereinigten Landtage betreffende Anträge veranlaßten Berathungen bittet die Kurie der drei Stände Se. Majestät den Kö—⸗ nig, Allergnädigst nachstehende Abänderungen jenes Reglements ge⸗ statten zu wollen.

1) ad §8. 6. Daß in Zukunft durch Wahl jeder einzelnen Pro— vinz die Bestellung des von ihr zu entnehmenden Secretairs erfolge.

Das Reglement vom 9. April d. J. giebt dem Marschall der Herren-Kurie im Einvernehmen mit dem Marschall der

Kurie der drei Stände die Befugniß der Ernennung der achte

Secretaire.

Die Stellung der Secretaire beim Vereinigten Landtage bedarf vorzugsweise und ungeachtet der veröffentlichten steno⸗ graphischen Berichte des vollsten Vertrauens der Landtags⸗Ver⸗ sammlung. Sie sind Beamte derselben und nicht deren Mar⸗ schalls. Jeder ständischen Versammlung wird, soll sie ihre Be⸗ stimmung erfüllen, innerhalb ihres Rechtskreises eine freie Be⸗ wegung zu überlassen, mithin werden ihre Organe am besten von ihr felbst zu bezeichnen sein. Läßt sich auch wohl erwar— ten, daß der Marschall bemüht sein werde, sich von der Be⸗ sähigung der zu ernennenden Secretaire durch Hülfe der Pro⸗ vinzial⸗(Landtags⸗Marschälle vorher Kenntniß zu verschaffen, so ist dies doch durch nichts verbürgt, auch die Ersprießlichkeit freier Wahl aus der Analogie städtischer Gemeinden erwiesen.

2) ad S. 7. Daß bei Bildung der Abtheilungen auch die Pro⸗ vinzial⸗Landtags⸗Marschälle zugezogen werden sollen, weil von diesen unbestreitbar eine speziellere Kenntniß der einzelnen Abgeordneten vorauszusetzen und eine Förderung der Diskussionen in Pleno zu erwarten ist, wenn die verschiedenen Richtungen in den Abtheilungen vertreten sind. .

3) u demselben Paragraphen.) Den Vorsitzenden einer Abtheilung aus der Wahl ihrer Mitglieder hervorgehen zu lassen, weil der Einfluß eines Vorsitzenden auf den Gang der Berathung un—

verkennbar, dagegen das vollkommenste Vertrauen in die Un— Parteilichkeit desselben bei der Verschiedenheit in der Stände⸗— Repräsentation um so nöthiger ist.

4) ad S8. 12 folgenden Zusatz genehmigen zu wollen;

„den Antragstellern ist es gestattet, den Verhandlnngen

ber Abtheilungen über die von ihnen gestellten Anträge

mit dem Rechte der Miterörterung, aber ohne Votum, beizuwohnen, und sind zu dem Ende die Vorsitzenden ver⸗ pflichtet, ihnen von der Zeit der betreffenden Berathung

Kenntniß zu geben.“

Den Antragstellern wird auf diese Art, möglich, schon bei den vorbereitenden Berathungen der Abtheilungen ihre Anträge näher zu motiviren und zur Begründung derselben, wie zur Erwiederung der Gegen-Aufstellungen, sich im Laufe der Dis⸗ kussion ausführlicher zu äußern. Es hat dies Verfahren sich während des jetzigen Vereinigten Landtags bereits praktisch be⸗ währt und dürfte namentlich bei Fortbestehen einer Prãäklusiv⸗ frist für den Eingang der Petitionen dem Wesen derselben be⸗ sonders entsprechen.

5) ad §. 13. die Ernennung des Referenten für den Vortrag in der Plenar-Versammlung dem Vorsitzenden der Abtheilung zu überlassen.

Wenngleich nur in seltenen Fällen der Marschall, welchem jetzt reglementsmäßig die Ernennung des Referenten zusteht, dessen Function im Plenum einem Anderen als dem Abtheilungs⸗ Referenten übertragen möchte, da dieser sachgemäß zur Erspa⸗ rung von Die kussionen nur aus jener hervorgehen kann, so scheint es doch rathsam, in dieser Beziehung eine bindende Be⸗ stimmung eintreten zu lassen.

6) Zu 5§. 13, de in demselben eine Bestimmung über die Tages⸗ ordnung nicht enthalten ist, den Zusatz Platz greifen zu lassen,

„daß die Berathung immer erst 24 Stunden nach Verthei⸗ lung des Gutachtens der Abtheilung beginnen dürfe, auch die Gegenstände, welche in jeder Sitzung zur Erörterung kommen sollen, bei mündlicher Anberaumung, derselben genau zu bezeichnen, bei schriftlicher auf den Einladungskarten zu bemerken sind.“

Die Versammlung von den Gegenständen, der nächsten Berathung im voraus in Kenntniß zu setzen, erscheint der nö—⸗ thigen Vorbereitung wegen unumgänglich. ;

7) ad §. 15 a. daß die Bestimmung: kein Mitglied dürfe von einem anderen Platze, als von der Rednerbühne, das Wort er⸗ greifen, aus dem Reglement entfernt und statt dessen es le⸗ diglich dem Ermessen des Marschalls überlassen werde, von welchem Platze aus der Redner sprechen solle,

Es wird durch dies Verfahren theils Zeit erspart, theils möchten Mitglieder der Versammlung bei dem, Fort⸗ bestehen der jetzigen Bestimmung sich von kurzen, die Be⸗ kanns oft wesentlich fördernden Mittheilungen abhalten assen.

8) ad §. 15 c. für den Marschall die Verpflichtung auszusprechen, demjenigen das Wort außer der Reihe zu ertheilen, welcher 6 Ueberschreitung des Geschäfts⸗Reglements zu rügen beab⸗ sichtigt. .

Es scheint nämlich wünschenswerth, dem Marschall eine desfallsige Verpflichtung aufzulegen, weil ueberschreitungen der Geschäfts Ordnung seiner Aufmerksamkeit entzogen sein können und jeder in der Verfammlung ein wesentliches Interesse hat, die Bestimmungen derselben genau aufrecht erhalten zu sehen, indem die Gesg af corn eine Schutzwehr sedes Einzelnen gewähren sell. Folgt die Rüge einer .

lichen Ueberschreilung nicht sofort, so können leicht die wesent⸗

lichsten Nachtheile dadurch entstehen. .

9) ad §. 15 d, Daß es den der dentschen Sprache nicht voll—

kommen kundigen Landtags⸗Abgeordneten gestattet werde, ihre Reden abzulesen.

Es erfolgt diese unterthänigste Bitte vorzugsweise in Rücksicht der Provinz Posen, aus welcher Abgeordnete in der Versammlung sich gegenwärtig befinden, denen, weil ihre Muttersprache die polnische ist, es schwer fallen würde, in der deutschen Sprache gleichzeitig zu denken und sich deut⸗ lich auszusprechen.

10 ad §. 15 g. am Ende die Worte hinzufügen zu lassen:

„und ist dazu verpflichtet, wenn die Masorität der Ver⸗

sammlung es verlangt.“

Nach der jetzigen Bestinimung dieses Paragraphen werden neue, zur Sache gehörende Vorschläge nur dann in Erwägung ge⸗ nommen, wenn sie dem Marschall von dem Proponenten vor der Sitzung eingereicht und auf Anfrage des Marschalls von 24 Mitgliedern unterstützt sind. Der Marschall kann jedoch in einzelnen Fällen, wenn die strenge Befolgung dieser Vorschrist erhebliche UÜebelstände herbeiführen würde, Ausnahmen davon gestatten. Jetzt bittet die Kurie, den Marschall nach, dem jedesmaligen Ausspruche der Majorität hierzu für verpflichtet trachten zu wollen, weil Amendements sich oft erst im Laufe der Debatte herausstellen, welche, was von wesentlichem Vor⸗ theil ist, die Ansichten modifizirt. Auch erlangen die übrigen Mitglieder der Versammlung von den eingereichten Amende⸗ ments vor der Sitzung in der Regel keine Kenntniß. Der Nachtheil, daß jedes Amendement, welches aus der, zahlreichen Verfammlung hervorgeht, einer Diskussion möglicher Weise unterworfen werden könnte, möchte den Vortheil geregelter und erschöpfender Berathung nicht überwiegen. .

11) ad §. 18. Diesem Paragraphen die Bestimmung hinzufügen

zu lassen: . „Unmittelbar vor der Abstimmung wird die Grage durch Einen der Secretaire verlesen“,

weil hierdurch das Verstehen der Fragen seitens der Ver⸗

sammlung mehr gesichert wird und dieses Verfahren bereits

praktisch sich bewährt hat. . J

12) ad §. 24. Die Bestimmung des Reglements in Wegfall brin-

gen zu lassen, daß aus den Berichten über die Landtags⸗-Ver⸗

handlungen etwa vorkommende, verletzende Aeußerungen ent⸗ fernt werden sollen, weil durch die Veröffentlichung von der— gleichen Aeußerungen mit den desfallsigen, unfehlbaren Zu⸗ rechtweisungen, einestheils die geeignetste Rüge erfolgt und dem

Uebelstande einer Entstellung dennoch nie zu verheimlichender

Uebergriffe vorgebeugt wird, .

13) ad §. 25 die Bestimmung hinzufügen zu lassen, daß die Kurie der drei Stände sofort nach ihrem Zusammentreten und vor Beginn aller anderen Geschäfte sich mit denjenigen Wahlen ihrer Mitglieder, bei welchen sie Unrichtigkeiten oder Ungebühr⸗ nisse vermuthet, zu beschäftigen, solche zu untersuchen, . fallsigen Erklärungen abzugeben und auf Abhülfe nach Besin—⸗ den anzutragen habe; J ;

Es zielt diese Bitte nicht dahin, die Prüfung der Wahlen dem Vereinigten Landtage zuzuwenden, sondern nur dahin, Pe—⸗ titionen gegen anerkannte oder für nicht zu Recht beständig er⸗ klärte Wahlen vorzugsweise, zur Diskussion gestellt zu sehen, weil gegentheils es später sich ergeben könnte, daß entweder Abgeordnete an den Berathungen partizipirten, welche aus ᷣu scheiden genöthigt wären, oder daß Andere anfangs ausge⸗ schlossen würden, welchen ein Theilnahmerecht zusteht.

14) a4 8. 26 a. Zuvörderst Allergnädigst es der, Versammlung überlassen zu wollen, auch nach Ablauf der Präklusivfrist aus⸗ nahmsweise Petitionen anzunehmen. ö

Die Nothwendigkeit einer Prãäklusivfrist wird keinesweges verkannt, da es dringend für den Geschäftsgang erscheint, den ganzen Umfang der vorliegenden Arbeiten übersehen zu kön nen. Es lassen sich indeß wohl Fälle denken, welche durch momentane Ereignisse hervorgerufen, die spätere Zulassung dar— auf bezüglicher Petitionen begründen, und erlaubt sich die Kmie, hier nur beispielsweise auf den jetzigen Nothstand hinzudeuten. Eine desfallsige Entscheidung über die Zulässigkeit, dem indivi⸗ duellen Ermessen des Marschalls, wie von einer Seite vorge— schlagen, zu überlassen, erscheint für seine Stellung nicht wün⸗ schenswerth und angemessener, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme-Maßregel von der Majorität in der Versammlung ausgeht.

15) Den Abdruck derjenigen Petitionen, bei denen es die Ab⸗— theilungen, welchen solche zur Vorberathung überwiesen sind, für nöthig halten, auf Kosten des Landtages befehlen zu wollen.

Die Kurie glaubt hierin ein Mittel gründlicherer Vorbe⸗ reitung und eine Beschleunigung des Geschäftsganges zu finden, den betreffenden Abtheilungen aber die Auswahl der zum Druck zu fördernden Petitionen um deshalb überlassen zu müssen, weil von diesen eine richtige Beurtheilung in dieser Beziehung zu erwarten ist, welche von der Plenar-Versammlung nur aus gehen kann.

16) Tie Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Landtags gehöre, oder nicht, als dem Landtage, aber nicht seinem Mar— schall für zustehend zu erklären.

Die bezügliche Bestimmung des §. 26M. erscheint hierbei nicht ausreichend.

Nach den §§. 20 und 21 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Februar d. J. haben die Marschälle im vorliegenden Falle nur darüber zu wachen, daß Petitionen allein von Mit— gliedern der Stände-Versammlung angebracht und einmal zu⸗ rückgewiesen, in der nämlichen Versammlung nicht erneuert wer⸗ den. Es handelt sich hier mithin um die Form, unter welcher es gestattet werden soll, Bitten und Beschwerden zur Kenntniß der Versammlung zu bringen. Eine Entscheidung der KomPe— tenzfrage dagegen dem Marschalle allein überlassen, könnte in einzelnen Fällen das vor Allem ungetrübt zu erhaltende Vertrauen der Versammlung zu ihrem Marschall gefährden, was unter seden Umständen zu vermeiden sein möchte. Auch ist der Ma schall, namentlich bei Eingang der Petitionen, mit Arbeiten überhäuft, weshalb von den Abtheilungen eine gründliche Prü⸗ fung ihrer Tendenz vorausgesetzt, nächstdem in ihnen, wohl eine von des Marschalls Ansicht, verschiedene als möglich gedacht werden kann. Die ständische Versammlung erscheint als ein kollegialische, und liegt es im Wesen einer solchen, daß an sie gerichtete Anträge zu ihrer Kenntniß gebracht werden müssen, don dem Einzelnen aber nicht zurückgewiesen werden können.

17 ad §. 26 c. bittet die Kurie, eine Bestimmung zu erlassen. nach welcher, wenn sich eine wesentliche Meinungs⸗Verschiedenheit herausgestellt hat und beide Kurien es wünschen, die betreffen⸗ den Abtheilungen zur Vorbereitung einer Einigung beider Ku— rien zusammentreten dürfen. J

Mittel und Wege zu finden, um das Einverständniß bei⸗ der Kurien über in einer derselben beschlossene Petitions An. träge zu erleichtern, kann n, nur erwünscht sein. Durlh

ihre Vorerörterungen sind die A

Dritte Beilage

theilungen auf das vollständigste

vom Berathungs-Gegenstande unterrichtet, und ohne die Gründ⸗ lichkeit derfelben irgend in Zweifel ziehen zu wollen, ist es doch denkbar, daß ein wichtiger Antrag ganz verworfen werden könnte, nur weil die Kurien in nicht wesentlichen Punkten verschie⸗ dener Meinung sind, über welche durch persönliches Zusammen⸗ treten ihrer beiderseitigen Abtheilungen eine Verständigung wohl herbeigeführt werden konnte, und welcher, durch leicht aufzufindende Modisteationen unterstützt, diesem Schicksal nicht erliegen würde. Es erscheint, schon der größtmöglichsten Ausdehnung des Peti⸗ tionsrechts in den gegebenen Gränzen wegen, jede Einigung wünschenswerth.

24 §. 28. Zur Wahl der Kandidaten für die bei der Haupt— Verwaltung der Staaisschulden erledigten Stellen die absolute Stimmenmehrheit für erforderlich erachten zu wollen.

Das Prinzip der Wahl durch relative Stimmenmehrheit weicht von dem in §. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1842, über das Verfahren bei den ständischen Wahlen angeordneten, völlig ab, und wenn auch nicht verkannt wird, daß die Erzielung einer absoluten Majorität bei einem so großen Wahlkörper, als dem Vereinigten Landtage, schwierig und zeitraubend sein kann, so ist bei der hervortretenden Wichtigkeit des Akts doch ein Zeit⸗ verlust um so weniger in Anschlag zu bringen, als zur rela⸗ tiven! Stimnienmehrheit oft nur eine sehr geringe Majorität gehört.

19) 2 8§. 31 bittet die Kurie, die Bestimmung Allergnädigst hin⸗ zufügen zu wollen, daß' eine Revision des Geschäfts-Reglements nicht ohne Anhörung der Stände erfolge, so wie, daß ihr gestattet werden möge, auch noch im Laufe und am Schlusse des gegen⸗ wärtigen Landtags, Anträge auf Abänderungen desselben stellen 3u dürsen.

Die Bestimmungen des Geschäfts „Reglements sind von so ho⸗ hem Interesse für die Stände, von so großer Bedeutung für die Verhandlungen, des Vereinigten Landtags und es erscheint den Stän⸗ den so wesentlich, daß bei Abänderungen jener Bestimmungen ihre Anschauung der gesammelten Erfahrungen maßgebend sei und Be⸗ rücksichtigung sinde, daß die Bitte, eine Abänderung des Geschäfts⸗ Reglements nicht ohne Anhörung der Stände eintreten zu lassen, sich ohne Zweifel rechtfertigen dürfte.

Uebrigens reichen die bis jetzt gemachten Erfahrungen nicht aus, gegentheils läßt eine umfassendere Ergänzung derselben sich nur von der Zeit erwarten, und wenn die Versammlung ihr vorliegende An⸗ träge auf Abänderungen des Reglements schon jetzt der Diskussion unterwarf, so glaubte sie solche doch selbst für dies Mal als ge⸗ schlossen nicht betrachten zu dürfen, obgleich sie zur erforderlichen Be⸗ gutachtung dieser Abänderungs-Vorschläge in der Herren-Kurie die obigen Erklärungen alsbald abzugeben für angemessen hielt.

Berlin, den 17ten Mai 1847.

18

1

von Katte, Referent.

(gez) von Rochow. von Patow, Landtags-Secret.

Naumann, Landtags⸗-Serret.

Allerunterthänigste Bitte der Kurie der drei Stände des Vereinigten Landtages, in Beziehung auf den jetzigen Nothstand der ärmeren Klassen der Bevölkerung.

In Erwägung, daß der durch die Theurung der ersten Lebens⸗ bedürfnisse herbeigeführte Nothstand der ärmeren Klassen der Bevöl⸗ kerung hauptsächlich noch dadurch erhöht werde, daß es ihnen an Ge⸗ legenheit zur Arbeit und zum Erwerbe fehle, und daß diesem Uebel durch Verwendungen aus Staatsmitteln für gemeinnützige Zwecke eine wesentliche Abhülfe geschaffen werden könne, hat die Kurie der drei Stände, ungeachtet ihr wohl bekannt ist, welche beträchtliche Sum men bereits für diesen Zweck verwendet worden, dennoch eine Bitte um beschleunigte und verstärkte Maßregeln in dieser Beziehung für gerechtfertigt gehalten und deshalb beschlossen, Se. Majestät aller— unterthänigst zu bitten; daß für die Dauer der gegenwärtigen Theurung durch gemeinnützige Anlagen, sowohl unmittelbar auf Kosten des Staats, als mittel⸗ bar durch Unterstützung von Kreis- Kommunal- und Actien⸗Unter⸗ nehmungen dieser Art, den arbeitenden Klassen neue Erwerbsquel⸗

len in höchstmöglicher Ausdehnung eröffnet werden mögen.

(gez von Roch ow. .

(gez Frhr. von Patow. Naumann.

Landtags- Secretair. Landtags- Secretair. von Schenken dorff. Referent.

Außer den 226 Folioblättern Manuskript, welche die im Vorstehen⸗ den gegebenen beiden Sitzungen enthielten, sind uns heute, den 22. Mai, bereifs noch die Manuskripte zu folgenden Sitzungen zugegangen: . 46 Morgens zu Nleicher zeit die beiden Sitzungen, der 8 rr r 7 . 20. Mai, , ,, . 516 ,. 111 FHollebllter, Morgens die Sitzung der Herren⸗Kurie vom 18. * ai,

Wit sind mithin gegenwärtig im Besitz von 627 Folioblättern Mann— stript. Da morgen wegen des Pfingst festes tein Blatt erscheint, eine Ausnahme von der Regel aber schon deshalb nicht wohl stattfinden kann, weil unseren gegen. wärtig so sehr angestrengten Arbeitskräften dieser einzige Nuhetag gegönnt werden muß, so wird zunächst die Sitzung der Kurie der drei Stände vom 19. Mai in dem am zweiten Pfingstfeiertage Abends auszugebenden Blatte erscheinen. Wir befolgen bei der Veröffentlichung der respektiven Sitzungen die Reihenfolge, in welcher uns das Manustript geliefert wird, ohne uns dabei je eine Willkür zu erlauben, wie sie unlängst ein hochverehrter Red⸗ ner der Herren Kurie (Sitzung vom 8. Mai Allg. Pr. Ztg. Nr. 131 auf der ersten Seite, Spalte 2) vorgusgesetzt zu haben scheint, indem er meinte, man werde es doch nicht dem Redacteur und den Seßzern überlassen, „ob sie heute die Herren-Kurie und morgen die andere Kurie bevorzugen wollen.“

D. Redact. d. Allg. Pr. Ztg.

nhalt.

Amtlicher Theil. ; Inland. Berlin. Große Parade. Beförderungen und Verabschie⸗ dungen in der Armee. Schreiben aus Stralsund. Deutsche Bundesstaaten. Königreich Württemberg. Verord= nung wegen Einrichtung von Sicherheitswachen. . und Polen. St. Petersburg. Rußlands auswärtiger

Frankreich. Paris. Pairs- und Deputirten⸗Kammer. Die Bu—

Großbritanien und Irland. Lon don. Hofnachricht. Nachrich⸗

Niederlande. Aus dem Hag g. Italien. Florenz. Das Censur⸗Gesetz.

Wissenschaftliche und Kunst⸗Nachrichten. Königl. Opernhaus. Handels und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt

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Dritte Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Sonnabend den n Ma Abd,

ten vom Cap. Schreiben aus London. Cord Besborough *; die ungünstigen Zustände des Geldmarktes.)

Aufstand in Sevilla und Leon; die Verpachtung der Ouechsilber⸗Minen; Vermischtes.)

Gefellschast naturforschender Freunde.

bericht. Uebersicht der preußischen Handels ⸗Marine.

Amtlicher Theil.

. Bei der heute fortgesetzten Ziehung der aten Klasse 9ö5ster Kö⸗ niglicher Klassen- Lotterle fiel ein Gewinn von 5000 Rthlr— auf Nr. 11,226 nach Bunzlau bei Appun; 39 Gewinne zu 1900 Rthlr. sielen auf Nr. 1068. 4745. 5036. 6026. 9589. 9805. 9947. ib, rz. 16,357. 11.083. 19,637. 21,133. 24,378. 28015. 23235. 31,613. 31,155. 31,741. 35260. 39,177. Lz, 64). 15,550. 16,165. si, 142. 6,716. 57. 599. 5h, 235. 5) 421. h, 026. 6l, 02), 62.409. 62.598. 3,441. 65,775. 68,556. 69, 426. 75 342. 77,36 und Sl, 850 in Berlin bei Alevin, bei Burg. bei Mendheim und 66 bei Seeger, nach Breslau, 5 mal bei Schreiber, Brieg bei n Bromberg bei George, Cöln 3 mal bei Reimbold, Danzig bei Meyer, Düsseldorf 3 mal bei Spatz, Erfurt bei Tröster, Halberstadt 2 mal bei Sußmann, Halle bei Lehmann, Jüterbogk bei Apponius, Liegnitz bei Leitgebel, Magdeburg bei Brauns, bei Büchting und bei Elbthal, Minden bei Wolfers, Neiße bei Jäckel, Neumarkt bei Wirsieg, Potsdam bei Hiller, Stolpe bei Pflughaupt, Tilsit bei Löwenberg und nach Zeitz bei Zürn; 18 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 454. 3597. 4563. 5947. 6598. 816. 85 12. 395. 11.63. 13,94. 14,237. 11,75. 23, 986. 27,395. 26 255. 23790. 3l, 358. Zi, 735. Zö, b6s5. 363207. 36 66. 376d. 10, 20. 42,225. 42,282. 42,810. 43,244. 44210. 19, 149. 50, 628. Il, 197. S2, 660. S6, 450. 59, 862. G0, C30. C2, 61). G6, 8733. IZ3,14d- gdä,E48. 73, 166. 75, 66. 75,838. 78.80. 8.840. 79,780. 80, 609. Z2, 5 und 8i,5ls in Berlin bei Alevin, bei Baller, 2mal bei Burg, bei Marcuse, bei Moser, 2mal bei Securius und 3mal bei Seeger, nach Barmen bei Holzschuher, Breslau bei Hol schau uud 6mal bei Schreiber, Cöwlon 2mal bei Krauß und bei Weidtmann, Düseldorf 3mal bei Spatz, Ehrenbreitstein, bei Goldschnidt, Eilenburg bei Kiesewetter, Elberfeld bei Heymer, Halberstadt bei Alexander, Halle 2mal bei Lehmann, Königs⸗ berg i. Pr. 2mal bei Samter, Magdeburg bei Roch, Merseburg 2mal bei Kieselbach, Minden 2mal bei Wolffers, Münster bei Lohn, Neu— markt bei Wirsieg, Oppeln bei Bender, Sagan 2mal bei Wiesenthal, Siegen 2mal bei Hees, Stettin bei Rolin, Waldenburg bei Schützen⸗ hofer und nach Jeitz bei Zürn; 69 Gewinne zu 2590 Rthlr. auf Nr. 78. 148. 8153. 1783. 3451. 6267. 7222. S272. 10, SS8. 13,11. 14,585. 21,221. 245741. 24, 905. 25,278. 26,646. 27,036. 23204. 28. 530. 3,110. 33,036. Z3 143. Z3, 276. 33, 50. 35,753. 40,749. 10 793. 12.579. 43, ißz. 15.230. 45728. 7,8383. 50), 19. Ghz. 52, 147. 53, 150. 55,6593. 57,067. 58, 73. 61, 022. 61,060. 63, 087. 6,3565. S5. 6b. 68, 3b. 68 328. 6. 396. G. 656. 0,072. T2, 5 iz. 73,083. 73,469. 75,352. 76,809. 78,026. 79,034. 79,541. 79, 904. S3, 533 und 84,307. Berlin, den 22. Mai 1847.

Königl. General-Lotterie-Direction.

lUichtamtlicher Theil.

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Berlin, 22. Mai. Zum Beschluß der, diesjährigen Früh⸗ jahrs Uebungen des Garde-Corps fand heute Vormittag um 11 Uhr auf der Chaussee nach Charlottenburg eine große Parade der hiesigen Garnison sitatt.

Die Truppen standen vom Brandenburger Ther aus rechts en Linie aufmarschirt, der rechte Flügel des 2ten Garde⸗Regiments stand nahe am Chausseehause unweit Charlottenburg und der linke Flügel, welchen die Juß⸗Garde⸗ Artillerie bildete, am Brandenburger

Thore

X . = F =.

Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen kommandirte die

Parade. . ; . Se. Majestät der König, umgeben von den Prinzen des König⸗

lichen Hauses und gefolgt von einer zahlreichen, glänzenden Suite, erschienen um 11 Uhr und ritten die Fronte, während die Truppen präsentirten herunter. . Der Vorbeimarsch erfolgte demnächst in der großen Stern⸗Allee einmal in Zügen. Die Leib- Gendarmerie eröffnete denselben, dem⸗ nächst kamen die 3 Infanterie Regimenter nach ihrer Anciennität, das Garde⸗-Schützen Bataillon, die Garde- Pionier⸗Abtheilung, dann die 3 Kavallerie Regimenter, die Lehr-Eskadron und die Garde⸗ Artillerie Brigade.

Das schönste Wetter begünstigte das von einer sehr großen Zu—⸗ schauermasse besuchte militairische Schauspiel.

Berlin, 22. Mai. Nach dem heutigen Militair⸗Wochen⸗ blatte ist dem Hauptmann a. D. von Wobe ser, zuletzt im 18ten Infanterie Regiment, der Charakter als Major beigelegt und der Hauptmann von Podewils, Vorstand des Artillerie Depots in Berlin, zum Major ernannt worden. Ferner ist der Freiherr von der Horst, Oberst und Commandeur des 19ten Infanterie Regi ments, mit Pension zur Disposition gestellt und dem Obersten Brinckmann, von der Sten Artillerie⸗Brigade, als General-⸗Major, so wie dem Major Igel, aggregirt der Sten Artillerie⸗Brigade, als Oberst⸗-Lieutenant mit der Artillerse⸗-Uniform, mit den vorschriftsmäßi⸗ gen Abzeichen für Verabschiedete und Aussicht auf Civilversorgung, Beiden mit Pension der Abschied bewilligt worden.

X Stralsund, 16. Mai. In den verflossenen beiden Mona⸗ ten hat sich ein ziemlich lebhafter Verkehr gezeigt. Es ist viel Begehr nach Schiffen zur Befrachtung gewesen. Die Häfen Neu⸗Vorpom⸗ merns sind daher leer von Schiffen, und auf den Schiffswerften zeigt sich ein lebhafter Betrieb in dem Bau neuer Schiffe. Eingelaufen in den hiesigen Häfen sind 61 89 von durchschnittlich 49 Lasten, wovon 41 beladen! Die Haupt- Gegenstände, welche eingeführt worden sind,

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Bretter, 132 Lasten Steine, 692 Centner Leinsaamen, 27, 28 Cent— ner Steinkohlen, 43 Centner Südfrüchte, 144 Centner affe n Centner Färbeholz, 96 Centner Gewürze, 276 Centuer Har; 55 en,, , 82 ente; Reis, 269 Centner Thran, 53 Centner . 6 46 . as 2 Lie Gzniain: Vitriol, 224 Centner Wein, 2105 Centner roher Zucker, 350 To Spanien. Scteien aus hiabäsd. ,,, Kalk, 35 Centner Taback und Cigarren, 3. Centner irn, . Scheffel Roggen, 716 Scheffel Gerste und 1262 Scheffel Erbsen.

Die Zahl der ausgegangenen Seeschiffe beträgt dagegen 268

Schiffe von durchschnittlich 70 Lasten, wovon 139 beladen.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Württemberg. (Schwäb— Merk.) Es

ist nachstehende Königliche Verordnung über die Errichtung von Si⸗ cherheitswachen zur Sicherung des Eigenthums und Lebens der Bür⸗ ger erschienen:

„Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Württemberg. Mit in⸗

nigstem Mitgefühl nehmen Wir Theil an dem schweren Druck, welcher nach göttlicher Zulassung bei, der gegenwärtigen Theurung der ersten Lebensbe⸗ dürfnisse uf einem großen Theile Unseres Volkes lastet. Wir haben des⸗ halb Uünseren Behörden wiederholt den gemessensten Befehl ertheilt, zu Lin= derung der allgemeinen Noth Alles aufzubieten, was menschliche Kraft ver mag, und Wir hoffen, daß durch die vereinten sorge der Regierung und der Gemeinden, so wie der Wohlthätigkeit der Einzelnen, diefe Zeit der Prüfung Unseren getreuen Unterthanen möglichst werde erleichtert werden. Zugleich erkennen Wir es aber als Unsere heilige Pflicht, thum und Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, wie sie leider in jüngster Zeit in einigen Gemeinden vorgefallen sind, mit allem Nachdruck und Ernste zu begegnen. .

Anstrengungen der Für⸗

Angriffen auf Personen und Eigen

J s ste z . diesem Zwecke haben Wir befoh⸗ len, daß Unser Militair in verstärkter Zahl in Bereitschaft gehalten wird,

um in den dazu geeigneten Fällen zur Verwendung desselben schreiten zu kö8lnen. Da Wir jedoch als Bedürfniß erkannt haben, auch für andere

Fälle und insbesondere für Orte, wo die Anwendung der militairischen Ge⸗

walt, ihrer Entfernung wegen, entweder nicht schnell genug eintreten kann

oder sonst mit größerer Schwierigkeit verbunden wäre, ein weiteres Hülfs⸗

mittel zu Erhaltung der, wenngleich in der neuesten Zeit weniger bedrohten

Ruhe uͤnd Sicherheit zu schaffen, und da Wir auch der guten Gesinnung

der großen Mehrzahl Unserer getreuen Unterthanen vertrauen, so verordnen

und verfügen Wir auf den Grund des 5. 89 der Versassung, nach Anhö⸗

rung Unseres Geheimen Raths, wie folgt:

§. 1. Wenn in Gemeinden, zumal in größeren, der Stadt- oder Ge⸗

meinderath eine Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und Angriffe

auf Personen oder Eigenthum besorgt, kann derselbe für die Dauer der ge⸗

genwärtigen außerordentlichen Zeitumstände aus den rechtlich gesinnten Ein⸗ wohnern? besondere Sicherheitswachen errichten. Den Berathungen über die Errichtung dieser Sicherheitswachen hat der Bezirksbeamte beizuwohnen. Der Beschluß des Gemeinderaths unterliegt der Genehmigung des Bezirks⸗ beamten! S. 2. Zum Eintritt in diese Sicherheitswachen sind die für Er⸗ haltung der Ruhe und Sicherheit sich interessirenden Bürger, so weit es der Zweck erfordert, nach dem Ermessen des Gemeinderaths zu berufen. Zugleich können auch ehrenwerthe nicht bürgerliche Einwohner zur Theilnahme aufge⸗ fordert werden. Dem Bezirksbeamten ist ein Verzeichniß der Mitglieder ber Sicherheitswache zu übergeben. S. 3. In Gemeinden, in welchen Bürgergarden bestehen, sind diese in einen angemessenen Zusammenhang mit den Sicherheitswachen zu bringen. S. 4. Die in die Sicherheits-

wache eingetheilten Männer haben, so lange ihre Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die Rechte von obrigkeitlichen Personen (von Gemeinderaths-Mitgliedern); Beleidigung, Unbotmäßigkeit, Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen dieselben ist daher eben so zu bestrafen, wie wenn diese Handlungen gegen die ordentlichen obrigkeitlichen Personen begangen weiden. 5§. 5. Jedes Mitglied einer Sicherheitswache wird durch Hand— gelübde vervflichtet, daß es im Falle unruhiger Auftritte sich zur Verfügung der Obrigkeit stellen, zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und zur Handhabung der Gesetze persönlich nach Kräften mitwirken und dazu beitragen wolle, die Störer des Friedens der Gemeinde zur Ordnung und nöthigenfalls zur gesetzglichen Bestrafung zu bringen. S§. 6. Die Sicherheitswachen werden auf möglichst einfache Weise, in angemessenen Abtheilungen, welche aus ihrer Mitte Zugführer wählen, organisirt. Aus der Zahl dieser Zugführer bestimmt der Ortsvorsteher, vorbehalt⸗ lich der Bestätigung des, Bezirksbeamten, einen Obmann, welcher in seinem Auftrage die Sicherhkitswache befehligt. 8. 7. Die Art und Weise der Bewaffnung wird durch die bürgerlichen Kollegien der Gemein den im Benehmen mit der Sicherheitswache festgesetzt, und es können, wo⸗ fern eine einfachere Bewaffnung nicht ausreichend erscheinen sollte, auch Feuergewehre dazu gewählt werden. So weit entbehrliche Waffen vorhan—= den sind, so werden solche den Sicherheitswachen für die Dauer des Be⸗ darfs abgegeben werden. Die Auszeichnung der Mitglieder der Sicherheits= wachen ist auf möglichst einfache Art, etwa durch eine weiße Binde um den Arm, zu bestimmen. 8. 8. Wenn die Dienste der Sicherheitswache von der Sbrigkeit in Anspruch genommen werden, so haben sie den Weisungen jhres Sbmanns, beziehungsweise des Ortsvorstehers und des Bezirks-Poli⸗ zei⸗Beamten, willige Folge zu leisten. Zu den Befehlenden wird sich versehen, daß sie bei der Verwendung der Sicherheits wache mit aller nach den Umständen zulässigen Rücksicht zu Werke gehen und den Mitgliedern derselben mit Achtung und Vertrauen begegnen. S. 9. Die Aufgabe der Sicherheitswache besteht darin, die Ruhestörer zunächst durch Gute und Belehrung von ihrem frevelhaften Beginnen abzubringen, wenn dieses aber nicht zum Ziele führt, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, die Ruhestörer auseinanderzutreiben und zu verhaften, überhaupt bis zu wiederhergestellter Ruhe der Obrigkeit nach Kräften beizustehen, den ver— brecherischen Unternehmungen Einhalt zu thun und dahin zu wirken, daß die Theilnehmer, besonders die Anstifter und Anführer, zur verdienten Strafe gebracht werden. S. 1. Wenn die Mitglieder einer Sicherheits—= Wache bei Störungen der Ruhe in einer benachbarten Gemeinde sich der dortigen Orts Behörde zur Verfügung stellen, so sind sie, wie in der eigenen Gemeinde, als obrigkeitliche Personen anzusehen. Eine solche Hülfe⸗ leisting kann jedoch nur mit Vorwissen und Genehmigung des eigenen Orts Vorstehers geschehen. S. 11. In dem nicht zu ver— müthenden Falle, daß Sicherheits Wachen ihre Pflicht gröblich ver⸗ säumen oder sich gegen die Befehle des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten beharrlich ungehorsam bezeigen, sind die Bezirks-Polizeibeamten ermächtigt dieselben außulösen und ihnen die Waffen abnehmen zu lassen, welche ji in jener Eigenschaft zu führen berechtigt waren. Einzelne Mitglieder, die sich auf solche Weise verfehlen, sind Lon dem Gemeinderath aus der Si- cherheitswache zu entfernen. S. 12. Vermögensnachtheile, welche die Mit- glieder der Sicherheitswache in Ausübung ihres Dienstes erleiden, werden shnen von der Gemeindekasse vollständig ersetzt werden, so weit nicht die Schuldigen einzutreten vermögen. Sollten sie aber an ihrem Körper Scha⸗ Ten nehmen oder Opfer ihres Berufs werden, so behalten Wir Uns vor, solche um das gemeine Beste verdiente Männer oder ihre Hinterbliebenen mit angemessenen Unterstützungen aus der Staatskasse zu bedenken. Unser Minister des Innern ist mit dem alsbaldigen Vollzug dieser Verordnung

beauftragt. Baden, den 13. Mai 1847. Wilhelm.“

Rußland und Polen.

Rußlands auswärtiger Handel ist im Jahr 1846 im Allgemei⸗ nen sowohl durch das JZusammentreffen mehrerer günstiger Umstände, als besonders durch die bedeutende Getraide⸗Ausfuhr, sehr lebhaft gewesen. Eine ganz genaue Bilanz dieses Handels kann natürlich nicht eher gezogen werden, als wenn die alljährlich vom Finanz Mi⸗

geaudsche Expedition. Vermischtes.

bestanden in 171 Centnern Eisen und eisemen Ankerketten, 38 Lasten

nisterium herausgegebenen Uebersichts- Tabellen des Handels erschie⸗