Eine Stimme; Ich erlaube mir zu bemerken, daß nur allein Freiheit der Grundsatz ist, den Bauernstand zu kräftigen. Abgeordn. Siegfried: habe, so ist von ihm gesagt, daß der gegenwärti des Bauernstandes Anlaß sei, daß man keine Dem ist aber nicht so.
ch den Referenten ve
enderung wünscht. Bauernstandes, n ist, wünscht eschlagene Ge⸗ e Landgemein⸗ der Verbesserung hl aber gegen jede in dieser Weise gefaßt
Das frelere Befinden des
aus welchem der gegenwärtige Zustand hervorgegange man zu erhalten, nicht aber zu beengen dur setz. In dieser Weise den ausgesprochen haben. im Allgemeinen hat man si Beengung. Ich beantrage,
Abgeordn. Schultze (Pr
ch das vorg habe ich vernommen, Gegen eine Aei ch nicht erklärt, daß das Referat
Aenderung o
irg) vom Platz!: Es blühend“ zu entfernen, e Ansicht des Herrn Referenten
Ich habe schon erklärt, daß ich d blühend gefunden habe. Versammlung, ob die von dem lagene Fassung Beifall findet? Ich bitte sie im Zusammenhang Referent wird jetzt den Vorschlag verlesen. Breitenbauch: Man glaubt, daß der Stand nden in einem solchen Zustande sich befinde, er Kräftigkeit keiner Partikular⸗Gesetze be⸗
ovinz Brandenbi
kann keinem Bedenken unterliegen. d indem dies rein nur auf eine einseitig
n Breitenbauch:
Referent vo 6M. n kräftig un
keinen Unterschied zwische Marschall: Herrn Abgeordneten L Eine Stimmer Marschall: Referent von . chen Landgemei altung sein
ensing vorge zu verlesen.
daß es zur Erh
Marschall: Findet sich dagegen etwas zu erinnern, daß das Wort „dieses“ gebraucht wird? n. Neumann: Ich würde blos noch den Zusatz vor⸗ weil man in diesem Partikulargesetze gerade eine Beschrän⸗ kung in der Freiheit des Verkehrs mit den Bauer-Grundstücken er⸗ blickt habe.
Marschall: Die Fassung wird nochmals im Zusammenhange verlesen werden, dann werde ich fragen, ob sie so angenommen wird. Wir müssen zu einem Beschluß kommen.
Referent von Breitenbauch trägt die reformirte Erklärung
im Zusammenhange vor: Allerunterthänigste Erklärung
der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Land- Allerhöchste Proposition, die Abschätzung stücke und die Beförderung gütslicher laß eines bäuerlichen
tags über die bäuerlicher Grund Auseinandersetzung über den Nach
Grundbesitzers betreffend.
Königl. Majestät legen wir den in⸗ ollen Dank dafür nieder, daß Aller⸗ enen Entwurf
Zu den Thronesstufen Sr. nigst empfundenen und ehrfurchtsv hoͤchstdieselben durch den uns zur Begutachtung übergeb einer Verordnung, betreffend
die Abschätzung bäuerlicher Grundstücke und die Beförderung güt⸗
licher Auseinandersetzungen über den Nachlaß eines bäuerlichen
Grundbesitzers, ; uns ein neues Pfand Allerhöchstihrer unausgesetzten landesväterlichen glückliche Gedeihen aller Theile der Bevölkerung, jetzt Ritte vertretenen Standes der Land gemeinden, ver⸗ eben haben, unsere Ansichten tandes und über die besten Bestehen nothwendige freie Entwickelung
Sorge für das des in unserer liehen und uns dad über die wirklichen Mittel, seine zu gedeihlichem zu befördern, auszusprechen. Durchdrungen von diesen lebhaft
und der Anerkennung befinden wir un Se. Königliche Majestät allerunterth den fraglichen Gesetz-Entwurf nicht zum Ge rdnung im Allgemeinen, sind bei der Berathung in pleno der Kurie der Landtags mik entschiedener Majorität lich zeigte sich unter dem größten Theile eifelhafte Abneigung sowohl
urch Gelegenheit ge Bedürfnisse dieses
en Empfindungen des Dankes s aber dennoch in der Lage, änigst bitten zu müssen:
setz zu erheben,
denn sowohl die Vero als die einzelnen Be⸗ stimmungen derselben brei Stände des Vereinigten hnt worden, und nament ertreter der Landgemeinden eine unzw egen den Entwurf, als gegen die im Eingange desselben hingestellten
kräftigen Bauernstandes ꝛc.“
der Stand der preußischen Landgemeinden in befinde, daß es zu Erhaltung seiner Kräf⸗ etzes nicht bedürfe.
„zu Erhaltung eines Man glaubt, daß einem solchen Zustande si tigkeit dieses Partikularg
Marschall: Ich stelle die Frage und bitte diejenigen, welche für diese Fassung sind, aufzustehen.
Die Fassung ist mit großer Majorität angenommen.
Wir fahren nun fort in der Tagesordnung.
Referent von der Heydt: Wir sind gestern bis zu dem Haupt— punkte gekommen, bei welchem wir jetzt fortfahren.
„Eine andere Beeinträchtigung des Petitionsrechts ist in den Bestimmungen des 8. 19 der Verordnung über die Bildung des Ver⸗ nigten Landtags gefunden worden wonach derselbe mit den Kreis⸗ änden, Gemeinden und anderen Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen in keinerlei Geschäfts= Verbindung stehen und diese den Abgeordneten weder Instructionen noch Aufträge ertheilen sollen, während in den Gesetzen über, die Anordnung von Provinzial⸗Ständen den einzelnen Ständen ausdrücklich die Befugniß eingeräumt ist, die Abgeordneten zu beauftragen, Bitten und Beschwer⸗ den anzubringen. Es wird von Seiten der Petenten ange nach allgemeinen Rechtsbegriffen kein Grund dafür aufzufinden sei, daß den Kommittenten die seit so vielen Jahren ausgeübte Befugniß an g. nen. 6 d 3 e auch in allgemeinen enheiten, dadurch, daß diese ferner ni Provinzi andtagen berathen werden past , , ,, ee. selbst zu berichten. Die allgemeinen Angelegen propinziellen und persönlichen Interessen und Ver ihrung, daher erscheine jene Besti fümmerung unserer ständischen Institutionen, welche ten jede billige Ansprache und Mitwirkung bei Dingen gänzlich abschneide als Organe der Stände von den ihnen bis dahin zugestandenen
andes Angele⸗
indische Versammlung heiten ständen mit den hältnissen auf gleiche als eine Ver⸗ n Kommitten⸗ so. wesentlichen dneten die Eigenschaft . e. könnten J en nur diejenigen ver⸗ bis zum Zusammentritt von dielch e sunn en , h olge dessen jetzt der Vereinigte es Recht dürfe auf dem Wege en, und boch sei dies in dem be⸗ uf diese Weise eines der wich⸗ ungesetzlichemn Wege, nämlich ohne ; tänden wie dem Lande entzogen worden. den älteren Bestimmungen und Verordnungen über das stän⸗ durchweg als eine der ursprüng⸗
erige Ausübung
Weise in Beri und den Abgeordneten
lieren, welche sie
risch ausge a =
übt hätten, und die in
halten habe. Kein ständi vom einen zum anderen verloren alle geschehen. en Rechte auf einseitigem, dischen Beirath, den
dische Wesen sei das
unantastbarsten t habe durch den Gebrau chon zu tiefe Wurzel geschlagen, um nicht das bis recht für den Verei Wege werde doch diese Be
efugnisse aus und beg nigten Landtag zu beanspruchen.
schränkung umgangen, allein hesser sei es
830
auch, formell ein Recht zu gewähren, dessen thatsächliche Ausübung in riner andern Form doch nicht zu hindern sei.
Der gegen große Volks Versammlungen in aufgeregter Zeit ge⸗ richtete Bundes Beschluß vom 5. Juli 1832 sei später in etwas fühner Weise dahin interpretirt worden, daß friedliche Bürger nicht einmal ohne Erlaubniß der Polizei in einem Lokale zusammentreten dürften, um sich über eine Petttion an Königliche Behörden oder ständische Corporationen zu berathen. Auch habe die Polizei, ohne daß fonstire, auf welche gesetzliche Bestimmung hin, das Unter⸗ schreiben solcher Petitionen mehrfach zu hindern gesucht.
Bei der Berathung in der Abtheilung kam es zur Sprache, daß in mehreren Fällen, wo städtische oder andere Corporationen es für angemessen erachtet hätten, die Abgeordneten zum gegen⸗ wärtigen Landtage über ihre Wünsche und Bedürfnisse aufzuklä⸗ ren, die Staats Regierung dieses Verfahren auf Grund der Verordnung vom 3. Februar c. als durchaus unstatthaft verwiesen habe. Eine so strenge Auslegung und Handhabung dieser Bestim⸗ mung erschien der Abtheilung zur Förderung des Gesammtwohls keinesweges ersprießlich, vielmehr war sie der Meinung, daß es für die Kommittenten wie für die Abgeordneten gleich wünschenswerth erscheine, die Letzteren über etwa bestehende Wünsche und Beeinträch⸗ tigungen möglichst aufzuklären, um sie dadurch zur Vertretung der Interessen der Kommittenten in Stand zu setzen. Die Abtheilung nahm zwar Anstand, ehe über den Geschäftsgang bei dem Vereinig⸗ ten Landtage weitere Erfahrungen gesammelt seien, so wie auch mit Rücksicht auf die beschränkte Dauer des Landtags, die direkte Anbrin⸗ gung von Petitionen einzelner Corporationen oder Individuen aus allen Theilen der Monarchie zu bevorworten, oder der Ertheilung bindender Aufträge das Wort zu reden. Dagegen beschloß sie ein⸗ stimmig, dem hohen Landtage vorzuschlagen:
Se. Majestät zu bitten, den 5. 19 der Verordnung vom 3. Fe⸗ bruar c, dahin abzuändern, daß eine ungehinderte und freie Com- munication zwischen den Landtags Abgeordneten und ihren Vertre⸗ tenen stattfinden dürfe, zu dem Behuf, daß Letztere den Ersteren ihre Wünsche zu erkennen geben, ohne ihnen bindende Aufträge er⸗ theilen zu dürfen.
Den weiter gehenden Antrag des Abgeordneten Hausemaun, in⸗ sofern derselbe u Zulassung von Volks⸗-Versammlungen hinzielt, fand die Abtheilung zur Bevorwortung keinesweges geeignet.“
Landtags-Kommissar: Bei der Eröffnung der Diskussion über diesen Gegenstand glaube ich zuvörderst die Versicherung geben zu müssen, daß es auch nicht im entferntesten in der Absicht der Ver⸗ waltung gelegen hat, durch die Gesetzgebung vom 3. Februar d. J. das Petitionsrecht, so weit es bis dahin den Provinzial-Ständen zu— stand, zu berühren oder gar zu beschränken.
Es ist bel dieser Gesetzgebung als ein durchqus strenger Grund⸗ satz angesehen und nach bestem Wissen und Gewissen danach verfah⸗ ren worden, daß die ständischen Provinzialgesetze überhaupt keine an⸗ dere Aenderung erleiden dürften, als diejenige, welche sich auf die den Provinzial⸗Ständen nur provisorisch übertragene Befugniß bezöge, indem diese provisorische Befugniß allerdings durch die Gesetzgebung vom 3. Februar als erloschen angesehen werden müßte. So ist es auch in Beziehung auf das Petitionsrecht gehalten. Das allgemeine ständische Gesetz schreibt bekanntlich vor: „Bitten und Beschwerten, welche auf das spezielle Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder eines Theils derselden Beziehung haben, werden Wir von den Pro⸗ vinzialständen annehmen, solche prüfen und und sie darauf bescheiden.“
Das Spezialgesetz . „die einzelnen Stände können ihren
Abgeordneten keine bindenden Justructionen ertheilen; es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und Beschwerden anzubringen.“ Eine unmittelbare Folge der Combination dieser Bestimmungen ist of⸗ fenbar die, daß die Bitten und Beschwerden, mit welchen die Abgeordneten beantragt werden können, keine anderen sind, als diejenigen, welche der Provinz ial⸗Landtag überhaupt anzubringen befugt ist, nämlich Bitten und Beschwerden, welche sich auf die einzeluen Provinzen beziehen. Da aber das Gesetz vom 3. Februar d. J. Bitten und Beschwerden, welche blos die einzelnen Provinzen betreffen, den Provinzial⸗ Ständen überweist, sö geht daraus aufs vollständigste hervor, daß das bis dahin bestehende Petitionsrecht durch die neuere Gesetzgebung nicht um einen Hauch geschmälert oder auch nur berührt worden ist. Sollte eine andere Interpretation stattfinden können, so würde es nicht die⸗ jenige sein, welche dem Gesetzgeber dabei vorgeschwebt hat. Eine Vertheidigung des neuen Gesetzes in Beziehung auf den Umfang der durch diefelbe gewährten neuen Befugnisse liegt nicht in meiner Ab⸗ sicht. Wenn aber die Abtheilung den Antrag dahin gestellt hat: daß Se. Majestät gebeten werden möge, „den 8§. 19 der Verordnung vom 3. Febrüar cr. dahin abzuändern, daß eine ungehinderte und freie Communication zwischen den Landtags- Abgeordneten und ihren Ver⸗ tretenen stattfinden dürfe, zu dem Behuf, daß Letztere den Ersteren ihre Wünsche zu erkennen geben, ohne ihnen bindende Aufträge er⸗ theilen zu dürfen“; so glaube ich, daß es eines solchen Antrages nicht bedarf, weil in dem Gesetz vom 3. Februar diese Art der Commu⸗ nicatioön durchaus nicht verboten ist. Im 8. 1) heißt es: „Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisständen, Gemeinden und an⸗ deren Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen, in keinerlei Geschäfts⸗Verbindung, und dürfen die⸗ selben den Abgeordneten weder Instructionen noch Aufträge ertheilen.“ Die ganz analoge Vorschrift besindet sich in der Provinzial⸗Gesetz⸗ gebung. Das Recht, bin dende Aufträge zu ertheilen, will auch die Abtheilung den Koömmittenten nicht zuweisen, wie es sich auch wohl von selbst versteht, daß die Mitglieder der hohen Versammlung keine bindende Instructionen annehmen können. Die Verbindung zwischen den Wählern und Gewählten aber, die Freiheit der Wähler, den Abgeordneten ihre Wünsche auszusprechen, Beides ist durch den Pa⸗ ragraphen des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Auch hat es nicht in der Absicht des Gouvernements gelegen, diese Freiheiten auszuschließen oder zu schmälern.
Abgeordn. Zimmermann aus Spandau; Zu meiner Freude habe ich eben gehört, daß der wesentlichste Theil desjenigen Vortrags, ben ich beabsichtigte, durch die Erklärung des Herrn Landtags - Kom⸗ missarius seine Erledigung gefunden hat. Ich muß gestehen, ich war erstaunt, als ich las, daß die Abtheilung in dem Gutachten erklärt hatte, die Abgeordneten über ihre Wünsche und Befügnise aufzuklä⸗ ren, sei von der Staatsregierung als unstatthast den Kommittenten verwiesen worden. Ich halte durch die Erklärung des Herrn Land⸗ tags Kommissarg diese Aeußerung für vollsteindig, beseitigt und mache nur noch die Bemerkung, daß die Betheiligten, die dergleichen Erfah⸗ rungen gemacht haben, meines Erachtens, nur den gehörigen Instan⸗ zenweg einzuschlagen haben, um, nach den Ansichten des Herrn Kom⸗ missars, die gehörige Berichtigung zu erfahren. Indessen sind mir damit doch noch nicht alle Bedenken beseitigt, welche die Petenten und ich in den §z,. 19 und 20 des vorliegenden Gesetzes gefunden haben. Ich bemerfe zuvörderst, daß ich ganz die Ansicht theile, daß durch die neue Gesetzgebung uns kein Recht in Bezug auf das Pe⸗ titionsrecht . worden ist; denn die Rechte, die in der pro⸗ vin ialstndischen ee n gegeben sinb, haben wir noch, folglich t as, was in dem allgemesnen Gesetze enthalten ist, etwas Neues.
b dieses Neue nun unseren Ansichken entspricht, das ist eine an⸗
dereu Frage, aber daß durch dag Neur in dem Pelitionsrecht etwas ge
schmälert wird, kann ich nicht anneh ndwo gelten, so glaube ich, daß auch sie durch errn Landtags - Kommissars voll nun, zu denjenigen Bedenken zu noch übrig geblieben sind. ein Amendement zu dem Petitions-Antrage und Abtheilung einzureichen, fort den Standpunkt übersehen zu lassJ zu rechtfertigen gedenke. und 20 in einen zusammenzufassen, wörtlich:
„Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisständen, Gemeinden und anderen Körperschaften in keinerlei Geschäfts Verbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten weder Instructionen noch Aufträge
men, und sollte diese Ansicht ir⸗ die Erklärung des Ich gestatte mir
verpflichtet sein soll, jede Bitte und Beschwerde an den Landtag zu
Jede nicht!) ch frage den Herrn Abgeordne⸗
Befugt ist schon muß dazu auch verpflichtet sein; erden, gehört zu werden. ammlung diesen Antrag.
ändig erledigt ist. ommen, die mir bei §§. 19 und 20 Ich habe mir erlaubt, ir
(Es rufen viele Stimmen;
Allerdings so ist es:
ten, ob es so richtig ist? Abgeordn. Zimmermann jetzt jeder Abgeordnete dazu, es darf Niemanden das Recht Marsch all:
a dleser Beziehung zu dem Antrage der vorlesen, um so⸗ en, welchen ich einzunehmen und dement geht dahin, die S8. 19
z aus Spandau: und werde dasselbe sogleich beschränkt w also die Vers schieht hinlänglich.
Auch ich habe aus dem Munde mmissars mit Freuden vernommen, daß die rung nicht dahin gehe, das Petitionsrecht zu er darauf aufmerksam zu machen, daß Allgemeinen die einzelnen Abgeordneten zu beauftragen, Bitten und Be⸗ Es heißt zwar in dem vorhergehenden 8. 49, d Beschwerden auf das Interesse der Provinz allgemeinen Gesetze vom 5. Juli 1823 daß, so lange keine allgemeinen Versammlun— Stände über allgemeine Landesgesetze in sollen, und man hat hieraus gefolgert, etitionen in allgemeinen Landes-Angele⸗ Faktisch ist es so bis jetzt ge⸗ orationen in den einzelnen Provinzen Peti⸗ 'andtag über allgemeine Landes⸗Interessen allen Provinzial Landtagen seit vielen dies jetzt nicht mehr gestattet werden cht wesentlich beschränkt.
Es hat der letzte Redner sein Er⸗ daß die Abtheilung im Berichte sage, für unstatthaft erklärt, daß den Ab—= Zünsche und Bedürfnisse en, und es hat nicht in dem ge⸗
Mein Amen
Der Herr Referent h
Referent von der des Herrn Landtags- Ko Absicht der Staats beschränken, ich er §. 52 der st Stände ermä— erden anzubringen. daß sich diese beschränken müssen, ist ausdrücklich gen bestehen, die ihrem Beirat daß dieses Recht auch genheiten ausgedehnt wer halten worden, daß Corp tionen an den Provinzial⸗ gerichtet haben, das ist bei fast Jahren geschehen, soll, so ist dadurch das Petitionsre
Referent von der Heyd staunen darüber ausgesprochen, die Staats -Regierung habe es geordneten zum gege der Kommittenten ni auch der Königl. Herr Komm genwärtigen Gesetze liege. Abtheilung besondere Veranlassun darauf das Petitum zu stützen. gen worden, daß in vielen Fällen da, nen sich haben darüber berathen wollen, welche W tirten aussprechen sollten, dies für unstatthaft erklärt, daß sogar Bür⸗ zogen worden sind und Andere erklärt Wünsche nicht stattfinden,
laube mir ab
Der ᷣ schi s as im Gesetz Der wesentliche Unterschied von dem, was im Gesetze mlalgeseze im
sprochen ist, und dem, was ich vorschlage, lie können dieselben zwar Bitten und Beschwer Ausdrücklich finde ich diese
gt in den Worten: „und die Abgeordne⸗ Befugniß im Gesetze nicht aus der Aeußerung des Herrn Landtags⸗ diese Befugniß doch im Ge— ür sich meinen Haupt An⸗ aber diese Auslegung doch auch jetzt noch erlaube ich mir
ten einreichen.“ ausgesprochen, und wenn ich Kommissarius nun entnommen habe, daß setze zu finden sei, so würde ich an und f trag dadurch für erledigt hal Zweifel übrig lassen könnte, gerechtfertigt. nochmals die Anfrage an den Herrn Ansicht richtig ist. Landtags-Kommissar: keinesweges die Ansicht ten und Beschwerden von Corp Landtags Mitglieder habe gesagt, daß dern und ihren Ko den Mitgliedern der klären über die Bitten aber diese Kommittenten durch die schwerden an den Landtag gelangen lassen könnten, Intension des Gesetzes. Die Ii Mitglieder des ; Wenn demnach solche Bi ; so hat der Deputirte d sie dann, zu den venn er das aber tändischen Gesetzgebung der auf sich beruhen zu ch dem gegenwärtigen die Wünsche einer Abänderung
aber in dem
ten; insofern Provinzial halte ich meinen Antrag h gehört werden Um mich jedes Zweifels zu überheben, e ĩ Landtags Kommissar, o den könne. Darauf muß ich antworten, daß gegangen ist, daß Bit⸗ oder Einzelnen befördert werden sollen. schen den Landtags Mitglie⸗ beschränkt sei, daß also llig freistehe, sich aufzu⸗
. und wenn an den Landtag Communication zwi mmittenten durchaus nicht hohen Versammlung vö ünsche und Bedürfnisse ihrer Kommittenten, Landtags- Mitglieder Bitten und Be⸗ habe ich weder gesagt, itension des Gesetzes andtags dergleichen Bitten von
iwärtigen Landtage die cht ausgesprochen, werden dürft issar erklärt, daß dies Barauf muß ich nun bemerken, daß die g hatte, dieses auszusprechen und Es ist in der Abtheilung vorgetra— wo die Vertreter der Kommu— ünsche ihre Depu—
noch liegt dies in der ist keine andere, als daß nur und Beschwerden vortragen können. den Kommittenten an einen zu prüfen, ob sie seiner Uebez seinigen gemacht, dem hohen nicht kann, so bleibt ihm na nichts Anderes übrig, als sie So ist die Ansicht der Stande der Gesetzgebung. derselben habe ich mich hier nicht zu Zimmermann aus Spanda zen, daß ich mit der? t vollkommen übereinstimme. rn, als, wenn der Abgeordnete naͤe Petition nicht zum Vortrage er berechtigt sein soll, sie dem Munde des Herrn das ist der Punkt, den ich Ich sinde zunächst darin allerdin Es ist bestimmt, d tehe mit den Wä daß dies auch nicht bei den einzelnen dessen nehme ich an, daß dies nur eine und ich trete darin vollkommen den ß eine Geschäfts Verbindung zwise Mitgliedern
nicht statthaft
eputirten gelangen eugung entsprechen, un andtage vorzutragen; ch deil jetzigen s zurückzugeben o Regierung na
germeister zur Rechenschaft ge haben, es könne eine Berathung über solche sie müßten die Sitzung aufheben oder sie verlassen. Auch sind meh— rere Deputirten von Bürgermeistern dahin beschieden worden, daß sie in keinerlei Weise mit ihnen in Verbindung ständen. Abtheilung zur Sprache gekommen, und der anwesende Kommissar hat erklärt, daß allerdings die Staats Regierung der Meinung sei, es sei dieses nach dem Gesetze vom 3. Februar unstatthaft, und nach dieser Erklärung des Kommissars, die heute zu meiner Freude refor⸗ mirt worden ist, hat die Abtheilung einstimmig für nothwendig erach= tet, darauf das Petitum zu stellen, daß jedenfalls die Kommittenten berechtigt sein müßten, ihre Wünsche dem Landtags Abgeordneten a Das ist die Veranlassung. ͤ
Dies ist in der
Nunmehr muß ich lnsicht des Herrn Land⸗ Ich divergire von h seiner individuellen Vortrage an die hohe V 1 sofort zurückzuweisen. Landtags ⸗ N ommissars zum Gegenstande g5 eine Be⸗
doch mein Bedauern aussprech tags Kommissa derselben insofe Ueberzeugung die lung geeignet findet, Dies habe ich jetzt aus unzweifelhaft vernommen, und meines Vortrages machen muß. schränkung des Landtag in keinerlei Ges es ist aber nicht hinzugesetzt Mitgliedern der Fall sei. Ungenauigkeit des Ausdrucks ist, Grundlagen des Gesetzes bei, da dem Vereinigten Landtage und Corporationen oder Es würde dadurch die Thäti kung erleiden, die seiner Ueb finde ich die Vorschrift vollk neten bindende Aufträge ertheilt werden können. bei nur an den einzelnen Fall, der ohne Zweifel möglich ist, trag zukommen kann, dem ein gen ist, es wäre die subjektive Ue⸗
Dagegen glaube zroßes Recht ein—⸗ einzelne Petitionen aus Stimmen sie mit seiner in dem Vereinigten flichtmäßig geltend die Ansicht einer einzelnen Pe— Rücksichten n hmen, sondern ung das Für und Wider aussprechen. chnitten werden soll,
8 ul Wenn aber vielfach der Fall vorgekommen ist, daß das bestritten wird, so glaube ich, daß, wenn dem nichts entgegensteht, diese Bitte zu erfüllen, der Landtag Veran⸗
Petitionsrechts. lassung nehmen möchte, die Bitte auszusprechen, daß es gewährt
hlern u. s. w.,
Was das Amendement betrifft, daß die Abgeordneten nicht blos berechtigt, sondern auch verpflichtet sein möchten, die Wünsche, die ihnen vorgetragen werden, bei dem Landtage anzubringen, so stimme ic dem gern bei, denn ich halte es von großem Interesse, daß der Vereinigte Landtag erfahre, welche Wünsche in Landes⸗-Angelegenheiten vorhanden sind. J
Landtags-Kommissar:
Bittstellern gkeit des Abgeordneten eine erzeugung nachtheilig sein könnte. ommen angemessen, daß keinem Abgeord Ich erinnere hier⸗
ö. a9gs⸗ Der Herr Referent hat zuerst an— geführt, daß nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823 den Provinzial⸗ Ständen bis zur Bildung allgemeiner Landstände auch die Berathung über allgemeine Gesetze provisorisch übertragen sei und ihnen auch das Recht zugestanden habe, Bitten und Beschwerden über allgemeine Landes- Angelegenheiten Sr. Masjestät dem Könige vorzutragen. Ich glaube, daß die Worte und die Anordnung des Gesetzes darliber kei⸗ nen Zweifel lassen, daß diese Ansicht eine irrige sei. . „Die Provinzial-Stände sind das gesetzmäßige Organ der ver—
schiedenen Stände Unserer getreuen Unterthanen in jeder Provinz.
Dieser Bestimmung gemäß, werden Wir
1) die Gesetzes-Entwürfe, welche allein die Provinz angehen, zur
Berathung an sie gelangen, ihnen auch . J so lange keine allgemeine ständische Versammlungen stattfinden die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen⸗ und Eigenthumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Be— rathung vorlegen lassen; . Bitten und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder eines Theils derselben Be⸗ ziehung haben, von den Provinzial-Ständen annehmen, solche . und sie darauf bescheiden.“ .
Das Provisorium ist lediglich in Nr. enth es⸗ halb nicht auf Nr. 3 . . n ,,, sicht bestanden haben und eine irrthümliche Praxis von einzelnen Pro— vinzial-⸗Ständen ausgeübt worden sein, so würde die neuere Gesetz— gebung einem solchen Mißbrauche kein Hinderniß entgegensetzen. Nur auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1823 könnte die Regierung da— e t Ich bleibe also bei der Behauptung, daß durch die neuere Gesetzgebung das bestehende Petitionsrecht weder rechtlich noch faktisch in irgend einer Weise beschränkt sei. Herr Referent zur Rechtfertigung des Abtheilungs Gutachtens ange— führt: der Königl. Kommissar habe in der Abtheilung erklaͤrt daß eine solche Verbindung zwischen den Deputirten und ihten Kom mittenten nicht stattfinden dürfe, jetzt aber erkläre der Königl. Kom⸗ ⸗ Ich bitte den Herrn Referenten, daß er die hohe Versammlung darüber aufklären möge, ob die widersprechende Aeußerung von derselben Person herrühre.
Referent von der Heydt:
von einer Seite her ein Auf Auftrag von einer anderen Seite her völlig entge widersinnig, anzunehmen, daß solche Aufträge für berzeugung des Abgeordneten bindend sein sollten. ich, daß dem einzelnen Abgeordneten nicht ein s geräumt werden kann, daß er befugt wäre,
seinem individuellen Standpunkte abzuweisen.
Ueberzeugung nicht überin, so hat er gerade hier, Landtage, den Ort, wo er s machen muß, er darf sich nicht durch tition beherrschen lassen, er oll nach pflichtmäßiger Ueberzeu Aber daß damit das Recht abge titionen einbringen, die nich ordneten zusammenstimmen, Ich erlaube mir hierbei no Abgeordnete unt zirk vertreten, i wer Abgeordneter ist, abgeht. die übrigen Abgeordneten sind, an der betreffende Abgeordnete mit seiner Ich will hier indessen zur Ansicht bemerken,
eine Ueberzeugung p
daß Andere Pe⸗ Ansicht eines speziellen Abge⸗ das kann ich nicht gerechtfertigt halten. ch darauf aufmerksam zu machen, daß die einen außerordentlich großen
er uns sind, ) enaue Kenntniß,“
n welchem vielen Einwohnern die g Die am wenigsten aber wissen, wer die man sich nöthigenfalls wenden Ansicht nicht Vervollständigung meiner daß die Veröffentlichung as Amtsblatt erfolgt, daher wenn Deputirten nicht unterrichtet sind, Indessen glaube
Sollte aber diese irrige An—
könnte, wenn übereinstimmte. so eben ausgesprochenen der Namen der Deputirten durch d die Einzelnen von den Namen der ihnen die Schuld davon selbst ich doch, daß es gefährlich ist, dividuelle Ansicht des Abgeordne Ich halte di Fall erheblich, wenn es sich nämlich un häufig kann es vorkommen, daß ᷣ einem gerechtfertigten oder nicht schwerde nicht bevorworten zu k Beeinträchtigung eines natürlichen Bitten und Beschwerden vortragen Landrecht geht von dem Grundsatze der inneren Ruhe und Sicher gesetzte einer Behörde müsse. Wenn nun in Sr. Majestät des König Beschwerden vorzutragen, und Beschwerde durch die und glaube, daß den einze anden werden darf, aus chwerden zurückzuweisen. dement als vollständig zu wiederholen erlaube. Landtags⸗-Marschal Erörterung kommt, muß ich
gegen einschreiten.
zum Theil zufällt. das Prinzip festzuhalten, daß die in= ten berechtigt sein soll, Petitionen den zweiten
Dann hat der
esen Umstand hesonders für 1Beschwerden handelt. ein einzelner Abgeordneter gerechtfertigten Grunde eine Be⸗ bt, und darin finde ich eine Rechtes, vermöge dessen man seine Schon das Allgemeine aus, daß es zur Beförderung Staates diene, daß jeder Vor⸗ Einzelnen mit seiner Beschwerde hören der ständischen Gesetzgebung durch ein neuer Weg angebahnt ist, Bitten und die Einbringung jeder Petition wendige Folge
abzuweisen.
missar das Gegentheil.
önnen glau
e Wenn ich es nicht deutlich genug ausgesprochen haben sollte, so bemerke ich, daß ich gesagt habe: der in der Abtheilung anwesend gewesene Kommissar, welcher allerdings nicht der Kommissar ist, den wir die Ehre haben, in der Sitzung u die Gnade Landtags-Kommissar: Dann kann ich allerdings nicht mit Bestimmtheit darüber urtheilen, was der Din ern kr duc, welcher . der, Abtheilungs-Sitzung beizuwohnen, erklärt, hat, und ich gebe die Möglichkeit zu, daß er eine irrthümliche Erklärung abgegeben habe, weil es faktisch unmöglich ist, allen diesen Räthen für jede einzelne, Sache erschöpfende Jnstructionen zu ertheilen. — ißverständniß daher rühren, daß von den Provinz die Rede gewesen ist, . un, daß diese sich nicht damit zu etitionen zu berathen, die an den Landtag oder an Sollte darauf die
so halte ich beauftragt war,
Abgeordneten für eine noth lnen Abgeordneten das Recht nicht zuge— individueller Ansicht Petitionen oder Be— Ich bin daher der Ansicht, daß mein egründet stehen bleibt, welches ich mir daher
Doch kann vielleicht das hn, , . der Rhein⸗ wo die Regierung erklärt hab befassen hätten, P 6 . einzelne Deputirte zu richten wären. des Kommissars des Ministeriums des
1: Bevor das Amendement weiter zur fragen, ob es Unterstützung
S31
läge darin allerdings etwas Wahres, indem die Gemeinde⸗Räthe in der Rhein⸗Provinz nicht die Kommittenten sind, da sie sich mit den Wahlen der Abgeordneten nach dem dermaligen Standpunkte der da⸗ sigen ständischen und Kommunal-Gesetzgebung nicht zu befassen haben, und weil ihnen nach letzterer nicht das Recht zusteht, sich als poli⸗ tische Körperschaften zu konstituiren, in dieser Eigenschaft Beschlüsse zu fassen und Aufträge an Deputirte zu richten. Ich bitte aber, diese Aeußerung keiner weiteren Diskussion zu unterwerfen, sondern blos als einen Versuch zur Vereinigung der Erklärung des Kommissars mit derjenigen zu betrachten, welche ich vorhin abgegeben habe.
Referent Lon der Heydt: Ich muß doch bitten, daß mir ge— stattet wird, im Interesse der Rhein- Provinz einige Worte noch zu sagen. Wenn die Vertreter der rheinischen Städte nicht dasselbe Recht haben sollen, wie die Vertreter der Städte anderer Provinzen, weil die Landtags⸗Abgeordneten nicht von den Vertretern der Stẽdte gewählt werden, so bemerke ich zuerst, daß bei der letzten Wahl der Landtags- Abgeordneten von dem Ober- Präsidium ausdrücklich be— kannt gemacht worden ist, daß, weil die neue Gemeinde Ordnung noch nicht in allen Städten eingeführt sei, deshalb noch bei dem frü⸗ heren Wahl⸗Modus verharrt werden müsse. Es ist aber die rhei— nische Gemeinde-Ordnung später eingeführt worden, und nach dieser Gemeinde ⸗ Ordnung ist der Gemeinde⸗-Rath das rechtmäßige, gesetz⸗ mäßige Organ der Gemeinde. Haben nun die Stäbte in den ande— ren Provinzen das Recht, ihre Wünsche dem Landtags⸗Abgeordneten zu erkennen zu geben, so würde also der Rhein⸗Provinz dieses Recht benommen sein, wenn es nicht von den Gemeinde ⸗Räthen ausgeübt würde, denn die Wähler haben kein Recht, als Organ einer Kom- mune aufzutreten. Ich müßte schon im Interesse der Rhein- Provinz wünschen, daß dieser Wunsch Unterstützung finde, denn Sie werden nicht wollen, meine Herren, daß die Rhein-Provinz weniger Rechte habe, als andere Provinzen. — ; Landtags-Kommissar: Zu meinem großen Bedauern muß ich nochmals unterbrechen, um eine Aufklärung zu geben. Nach der ständischen Gesetzgebung für die Rhein- Provinz sind nicht die Ge—⸗ meinde Räthe die Wähler der Landtags Abgeordneten, also nicht die Nommittenten derselben. Die Gleichstellung des Verfahrens in der Rhein⸗ Provinz mit demjenigen der übrigen Provinzen ist einer ander weitigen Gesetzgebung vorbehalten, und ist deshalb ein Gesetz-Ent⸗ wurf vorbereitet, welcher dem nächsten rheinischen Provinzial Landtage vorgelegt werden wird. So lange dieser Entwurf nicht zum Gesetz erhoben worden, so lange ist meine Behauptung richtig, daß die Ge⸗ meinde⸗Räthe nicht die Kommittenten der Landtags Abgeordneten sein können, sondern daß besonderen Wählern der einzelnen Städte und Bezirks-Wählern dieses Geschäft obliegt. Ich bitte aber nochmals, die nicht zur eigentlichen Debatte gehörige Aeußerung über diesen Gegenstand nur als den Versuch zu betrachten, die angebliche Diffe⸗ renz zwischen der Erklärung des Kommissars des Ministeriums des Innern und der meinigen aufzullären,
; Abgeordn. von Byla: Die Abtheilung schlägt vor, Se. Ma⸗ jestät zu bitten, daß eine ungehinderte und freie Communication zwi⸗ schen den Landtags Abgeordneten und ihren Vertretenen stattsinden dürfe; dabei bemerkt jedoch die Abtheilung, bindende Aufträge dürften die Vertretenen den Abgeordneten nicht ertheilen. Vollkom men theile ich diese Ansicht, denn auch ich wünsche nur, die vollstän= digste Freiheit den Vertretenen zu erhalten. Dagegen aber kann ich die Ansicht der Abtheilung nicht theilen, daß dieser Bestimmung oder diesem Wunsche §. 19 der Verordnung vom 3. Februar e, entgegen= steht. Es ist hier kurz gesagt: „bindende Aufträge dürfen von den Vertretenen den Landtags Abgeordneten nicht ertheilt werden.“ Ich lege hauptsächlich auf bindende den Ausdruck, weil darin das Hauptsächlichste enthalten ist, was auch die Abtheilung nur annehmen will. Während hier bindende gesagt ist, heißt es im §. 19 der Verordnung: „der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisstän⸗ den und auͤderen Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen, in keinerlei Geschäftsverbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten weder Instructionen noch Aufträge ertheilen.“
Geschäftsverbindung, das wäre eben dieses Bindende, denn es ist nicht allgemein zu verstehen, daß man nicht in Verbindung treten dürfe. Keinesweges; aber soll eine förmliche Geschäftsverbin⸗ dung stattfinden. Das ist, was der Gesetzgeber sagt, und was die Abtheilung in ihrem Vorschlage mit dem Ausdruck bindende hat sagen wollen. Ferner ist 8. 19 gesagt: „Und diesen Abgeordneten weder Instructionen noch Aufträge ertheilen sollen.“ Viese In— structionen und diese Aufträge, sind Mandate, und das würde wie— berum etwas Bindendes involviren. Ich also, ich sehe gar nicht ein, wie da eine Verschiedenheit zwischen 8. 19 und dem Vorschlage der Abtheilung existirt. Im Gegentheil, sollte irgend ein Bedenken exi stiren, so bin ich auch ganz der Meinung, daß hierüber vielleicht eine Declaration, eine anderweite Fassung des . 19 erfolgt. Ich kann mich aber damit nur nicht einverstanden erklären, daß im Wesentlichen eine Verschiedenheit zwischen 8. 19 und dem Vorschlage der Abthei⸗ lung existirt, und insofern würde mein Antrag dahin gehen, es bei der Bestimmung des 5§. 19 unbedingt zu lassen.
Abgeordn. Winzler: Der Herr Königliche Regierungs⸗-Kom— missar hat zwar vor kurzem mit seinem gewohnten günstigen Geschick aus den Analogieen mehrerer Gesetze herausdeduzirt, daß in dem §. 19 des Gesetzes vom 3. Februar eigentlich die Hemmung nicht stände, die wir deutlich herausgelesen haben. Ich freue mich darüber, daß dem so ist. Um so dringender, glanbe ich, muß ich aber in mei⸗ ner Stellung als Abgeordneter darauf bestehen, daß auch die Perso⸗ nen, die mit einer solchen Gabe, einem solchen Scharfsinn, wie der Herr Re⸗ gierungs⸗Kommissar, nicht versehen sind, dennoch wissen, was in dem 5. 19 steht. Ich glaube, die darin enthaltenen Bestimmungen sind gerade für diesenigen Abgeordneten hemmend, die nicht in ihrem eigenen, sondern in dem Rechte ihrer Kommittenten hier stehen. Ein solches Recht giebt mir nun nicht blos meine allgemeine Verpflichtung, näm⸗ lich die, nach meinen besten Kräften, Wissen und Vermögen, das Wohl der Gesammtheit des Staates zu fördern, dafür zu wirken, sondern es giebt einem kollektiv Gewählten eine besondere spezielle Pflicht, nämlich die, nach den Wünschen und Aufträgen seiner Kom⸗ mittenten dieses Recht auszuüben. Wie soll der Abgeordnete aber ein solches Vertrauen rechtfertigen können, wie soll er diese Pflicht üben können, wenn ihm das Gesetz die Verbindung mit seinen Kom⸗ mittenten verbietet? Wir haben zwar gehört, daß, wenn man mehrere
Gesetze mit einander vergliche, es nicht verboten sei; ich will aber
keine zulassende Gesetzesbestimmungen, ich will gesetzliche Bestimmun⸗ gen, die mit klaren Worten aussprechen, was mein Recht und meine Pflicht sei. Meine Pflicht glaube ich aber nicht ausreichend üben zu können, so lange das Recht meiner Kommittenten nicht auf die klarste Weise feststeht. Ich glaube aber, daß die Bestimmungen des §. 19 noch in anderer, in viel größerer und bedeutenderer Beziehung schädlich werden können. Ich glaube, sie treten dem kaum im Volke erwachten politischen Leben und Bewußtsein hemmend entgegen. In einer Verfassung, die, wie die unsrige, kaum ihren Weg begonnen, die noch weit bis zu ihrem Ziele hat, bedarf es aber zu ihrer völli⸗ gen Ausbildung dieses polischen Bewußtseins und Regens im Volke. Eine solche nüßende und nöthige politische Regung kann nur hervor⸗
te nicht allein befugt, sondern auch Innern sich bezogen haben, so
geht dahin: daß jeder Abgeordne
gerufen werden, wenn die geseßliche Freiheit feststeht. Ich muß also äͤus vollster Ueberzeugung nach langjähriger Erfahrung bitten, daß
die Anträge der Deputation von der Versammlun genommen werden mögen, damit nicht mehr Be uns Allen ein Recht und eine Pflicht sein muß. Abgeordn. von Manteuf achten der Abtheilun durch das gefunden, laube allerdings, da wir bereits.
adeptirt und an⸗ Iniß bleibt, was
n Das, was ich g anführen wollte, hat seine Er was von dem Herrn Kommissar ges s, was die Abtheilung uns verscha Ich erlaube mir nur noch einige Be das Amendement zu richten und gegen einen Theil der Moöti= des Abtheilungs- Gutachtens. Es ist da gesagt, die in Rede wie ste in dem Gesetz vom 3. Februar enthalten gehen, und schon deshalb müsse man sie be
egen das Gut⸗
stehenbe Vorschrift, ist, sei doch immer zu um
daß es sich hier um eine Form han⸗ Daraus folgt aber noch nicht, daß habe. Eine soll bezeichnen, daß der Ab⸗ in der Hand seiner Kommit⸗ von den Pflichten der Ab⸗ aber das Vertrauen, wel⸗ Wahl zu erkennen gegeben haben, ist mkeit und nicht dadurch, Es würde aber eine enn jeder Äbgeordnete den Brief, der ihm d alle diese Vorstellungen an den Land⸗ prüfen, ohne sie zu
Meine Herren, ich gebe zu, delt; jede Form ist jede Form unnöthi Bedeutung hat die geordnete nich
zu umgehen. sei, daß eine Form keine Bedeutung Form allerdings, sie t das willenslose Werkzeu ch habe sehr hohe Begri geordneten ihren Kommittenten ches die Kommittenten bei der zu bewähren durch die selbstthätige Wirksa daß man willenslos thut, w willenslose Thätigkeit sein, w zukommt, weiter befördern un tag kommen lassen müßte, den seinigen zu machen.
Landtag schreiben zu lassen. ganz andere sein. stanz hinstellen, welche wir würde sein, daß wir dann gro die hier eingehenden Sachen ben, wenn mein Gedächtniß nich 10, 000 Landgemeinden, mehr wi wit uns mit diesen allen in Korrespondenz einlassen?
die uns vorliegen, beweist es, enen Gränzen bedeutend ist;
gegenüber, as verlangt wird.
ohne seinerseits sie zu Es würde dann besser sein, direkt an den Dann würde aber unsere Stellung eine eine Beschwerde In⸗ Die nächste Folge
Wir würden uns dann als gesetzlich nicht sind. ße Büreaus einrichten müssen, aufzunehmen und zu erledigen. gt, in unserem Vaterlande gegen e 1060 städtische Kommunen. Ich glaube, die Zahl der Petitionen, daß unsere Thätigkeit innerhalb der uns vorgeschrieb wir haben ein weites Feld vor uns, welches zu d dern uns Mühe kosten wird, wenn wir Alles was von dem Abgeordneten erbeten ist. Deshalb glaube ich, sehr gut bei dieser Bestimmung ber Abgeord. Hausemann: welche gegen das Amendement eines verehrten Mark, des Herrn Zimmermann, vorgebracht sindz ich sehe nich dadurch die Zahl der hier zu verhandelnden Bittschriften sich vermeh⸗ ren werde. Bei solchen Petitionen, die vielfach einlaufen, ist es i mer der Fall, daß viele den nämlichen Gegenstand behandeln; Uebrigen ist es ganz und gar nicht nöthig, den Abtheilungen überwiesen werden; es kor der Landtag Kenntniß von ihnen erha ner Ueberzeugung von der höchsten mer wisse, ob seine von der höchsten W ihre Ansicht die Zustimmung der schen Einrichtungen, auch unser deren Zweck, als eine solche rung mit denen der Nation herbeizufüh gung der Ansichten ruht die Stärke de habe also gegen das mann nichts einzuwenden. gestellten Antrag zurückzukommen. der Nation gestattet werde,
genau erledigen wollen,
theile nicht diejenigen Bedenken, Abgeordneten aus der
daß diese Petitionen alle nn darauf nur an, daß Es ist nämlich nach mei⸗ Landtag im⸗ Es ist ebenfalls ets wisse, inwiefern Alle unsere ständi⸗ Zusammensein hier, haben keinen an- Vereinigung der Ansichten der Regie⸗ ren, denn auf dieser Vereini⸗ r Regierung. Ich meinestheils Herrn Abgeordneten Zimmer- Ich erlaube mir nun, auf den von mir Dieser Antrag lautet: daß allen Petitionen an die Stände zu
Wichtigkeit, daß der Ansicht auch die der Nation sei. ichtigkeit, daß die Regierung st Nation habe.
Amendement des
e Petition des Abgeordneten von Saucken (Tarputschen) geht
as Petitionsrecht in dem bisher nert gelassen werde.“
em Antrage nicht angeschlossen, weil vereinigungen erblickt hat. Es ist Gegentheil gerichtet gewesen. Un⸗ gleichen große Volks⸗ te es aber für noth⸗ che nicht Wähler sind und nicht ei⸗ hören, das Recht haben, ihre An⸗ d vorgängig diese Bitten berathen olizeiliche Erlaubniß zu größeren alten werden sollen, erade wie
„daß allen Provinzial-Landtagen d ausgeübten Üümfange unverkümt Die Abtheilung hat sich dies sie darin das Prinzip großer Volks nun gerade mein Antrag auf das sere Zustände sind noch nicht Versammlungen als Regel zu wendig, daß auch denjenigen, welr nem hier vertretenen Stande ange sichten und Bitten vorzutraf Dadurch, daß eine p stattfinden muß, die im Freien geh setzgebung in Beziehung hierauf g leichen Versammlungen, wenn die Regierung, stattet, könnten auch jetzt gehalten werden. chen Versammlungen in ge⸗ Lokalen halten zu dürfen, so werden sie nie sehr gr über die Bewohnerzahl eines Kreises oder einer Stadt er⸗ denn dergleichen große Lokale, welche die Menschen nen könnten, giebt es fast nirgends. den nicht vertretenen Klassen einräumen würde, zatives Prinzip. (Gelächter. ) eübt werden kann, die Folge davon, ssung, wie in der Gesetzgebung, in Sehen Sie in dieser Beziehung auf Eine der wichtigsten Maßregeln, eine solche, die einem wesentlich nachtheilig war, ist blos auf eise herbeigeführt worden, und jetzt, nachdem sie durch ein anctionirt ist, wird sie allgemein als heilsam anerkannt. ; Freiheit der Einfuhr des Getraides. meine Herren, daß Jahre lang diese Angelegenheit durch Petitionen betrleben worden ist, daß diese anfangs nicht zahlreich waren, weil nur der kleinere Theil der Nation einsah, wie heilsam diese Maßregel war. Nach und nach ist diese Ansicht allgemeiner geworden, und so ist noch zur rechten Zeit die Gesetz — reden wir und Andere davon, den Zustand des Volkes zu verbessern; es werden Vereine zu diesem Zweck gegründet, die allerlei besondere Hülfsmittel zur Verbesserung des Zustandes der unteren Volksklassen Rach meiner Meinung ist es eine der ersten Bedin diefer Verbesserung, daß diejenigen, die nicht vertr lich auch alle je vertreten werden können, haben mögen, ihre Bitten kundzu mit wiederholen muß, für äußer
so weit, um der adoptiren; ich ha
Versammlungen bleibt die Lage der Ge
die Polizei sie
es aber ein Recht wird, derglei
strecken können, zu Tausenden aufnehi Recht nun, was ich halte ich für ein sehr konserv
Es ist da, wo dies Recht aus daß der Fortschritt in der Ver ruhiger Weise vor sich geht.
Theile der Nation
Erinnern Sie sich,
ebung eingeschritten.
eten sind, die doch wenigstens das Recht Ich halte es, wie ich hier⸗ t konservativ und für nothwendig, die Bitten und die Ansichten dieser Klasse zu uns
Ich bitte Sie daher, meinen Vorschlag in Erwä⸗ enommen, so stimme ich demjenigen geordn. Zimmermann gestellt hat,
daß wenigstens dringen können. gung zu ziehen; wird er nicht an Amendement bei, welches der A und event. zuletzt dem Vorschlage der Abtheilung.
Abgeordn. von Bardeleben; Ich halte das Petitionsrecht seitens des Landes für äußerst wichtig, es bildet ein wesentliches Band zwischen dem Lande und seinen Vertretern, indem es allein rbietet, die Wünsche und Be⸗ Die Nothwendigkeit weil ein großer Theil des
oder doch vorzugsweise das Mittel da des Landes kundzugeben. um so dringender dafür aus,