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neren Gottesdienst zu üben, als denjenigen, den er sich vermöge ber ihm als ein unveräußerliches Recht angeborenen inneren Freiheit ge bildet hat. Es lann also immer, nur von negativen Zwaängsgeseten die Rede sein, und ist nicht die Bestimmung ein negatives wange⸗ gesetz, die irgend einem Angehörigen des Staates wegen * reli⸗ iösen Ueberzeugung politische Rechte entzieht? Soll als⸗ * 6 Grundsaß des Landrechts, die Religions und we . en.
eit, vollständige Wahrheit werden, so . die 8 6 TZann lischen Rechte unabhängig sein von dem religibsen Be . R ist für alle Konfesstonen, die in dem Staate vorhan 3 e 9 , ,,, ,, itischen Rechte versichert sein dürfen. ö ö 2 ist der . Besitz des Menschen; seine esten 26h . ben unentwickelt, wenn er der aktiven Theilnahme am 6 en , ,,
jeni ächtigen, den das Ba ; aästößt,
ö nationalen Lebens ergießt sich in diesem Au⸗ enblicke belebend Über unser Land, von ihr gehoben blicken wir froh in die Zukunft, mit freudiger Hoffnung blicken wir auf unsere Kinder; benn wir verkrauen, daß sie dereinst in einem geordneten öffentlichen Rechtszustande die Früchte unserer Mühen ünd Kämpfe ärndten werden. ö ;
aber ist das Lebensgefühl dessen, der im Staate nur ge⸗ , als kb anerkannt ist? In sich gekehrt, gedrückt, den Stachel der bitteren Kränkung im Herzen, geht er einher, er hört den Jubel, mit dem das Volk eine neue Entwickelungsstufe, den Anbruch kiner besseren Zeit begrüßt; er hört den Jubel, er kann aber keinen Theil daran nehmen, er muß sich schweigend hinwegweuden, für ihn
bricht die bessere Zeit nicht an. Er ist sich seiner sittlichen Würde bewußt, er hat alle Pflichten gegen die Gesammtheit erfüllt, alle La⸗ sten des Staates redlich getragen, und dennoch ist er ausgeschlossen, dennoch gilt er nur als Fremdling auf dem Boden, den doch nach Gottes heiliger Ordnung auch er seine Heimat, das Land seiner Väter zu nennen berechtigt ist. Kummer begleitet ihn bis an das Grab, und wenn er seine Augen schließt, so tröstet ihn nicht wie uns der Gedanke, daß seine Kinder auch die Kinder des Vaterlandes sind, sondern es quält ihn die Voraussicht, daß auch sie unter dem Drucke bes Vorurtheils leben, daß sie einer dunklen Zukunft entgegengehen werden. Und alles dies sollte eine Folge, eine nothwendige onsequenz des christlichen Staates sein? Es ist nicht möglich, meine Herren. Die christliche Religion ist die Religion der Liebe, der Gerechtigkeit, der edelsten Humanität. Wie sollte sie denn zur Lieblosigkeit, zu ungerechten und inhumanen 16 führen können?
(Bravo!
Die christliche Eigenschaft des Staates ruht nicht auf der Fou⸗ fession, sie ruht auf dem Geiste des Christenthums. Der Geist des Christenthums ist aber kein anderer, als der Geist der reinen Mensch⸗ heit, der Geist der Liebe, der Geist der Freiheit. Das ist der rechte christliche Staat, der in allen seinen Anordnungen, in allen seinen Einrich tungen diesen Geist bewährt, der ihm Raum giebt, daß er überall hin frei sich entfalten kann; den Staat aber vermag ich nicht einen christ⸗ lichen zu nennen, der diesen Geist in konfessionelle Schranken einzuengen sucht und von diesem beschränkten Standpunkte aus es gerechtfertigt hält, das Recht im Staate von dem veligiösen Bekenntnisse abhäugig zu machen. Man könnte sagen, das christliche Element, der christliche
Geist muß gepflegt und durch die Gesetzgebung geschützt werden. Aber, meine Herren, welche Gesetzgebung hat denn den christlichen Geist geschützt, als in den ersten Zeiten des Christenthums seine Bekenner, von den Machthabern der Erde gedrückt und verfolgt, um= her irrten? Was Anderes hat ihn geschützt, als die ewige Kraft der
Wahrheit, die ihm innewohnt.
Welche andere Kraft war es, als diese, die es dahin brachte, daß das christliche Element den Erdkreis durchdrang und die Lebens⸗ Verhältnisse ber Völker in ihrem innersten Kern segensreich umge⸗ staltete? Der Geist der Wahrheit bedarf nur der i et wäre es
eit entwiche, fürwahr, keine Gesetzes- Paragraphen würden ihn zu halten ver—
möglich, daß dieser ewige Geist je aus der Mensch
mögen.
Wir haben uns hier oft mit warmem Herzen auf dem nationa= len, auf dem vaterländischen Gebiete bewegt, lassen Sie uns auch Jahrhunderte lang ist unser Vaterland durch die unselige Vermischung des religiösen und staat⸗ lichen Lebens in Zwiespalt und Drangsale gestürzt worden. Dreißig Jahre lang verwüstete ein mörderischer Krieg unsere Fluren, Deutsche standen als Feinde gegen Deutsche. Unserer Zeit erst ist es vergönnt, das Christenthum über die Konfession hinaus in seiner geistigen, Alles durchbringenden Wesenheit zu erfassen, und immer mehr veenig. iich Lassen Sie uns auch heute diesen Standpunkt festhalten, lassen Sie uns in unserem Lande ein wahres Staatsbürgerthüm gründen! Wie auch unsere religiösen Meinungen von einander abweichen mögen, auf dem sittlichen Boden der Vaterlandsliebe stehen wir ö vereinigt, und von diesem Boden
heute diesen Standpunkt einnehmen.
die staatsbürgerliche Anschauung, die die Pre g r im nicht nach dem religiösen Bekenntniß abmißt.
möge Keiner im Volke ausgeschlo
ich, getreu unserer ᷣ Gott 6. einem anderen Wege zum Ziele unseres
Nationen, die uns län vorangeg — l uns, ich beschwöre Sie, des . eingedenk sein: Was! willst, daß Dir gesges⸗ das thue auch Anderen nicht.
uns Keinen, dem Gott das ,,. auf die Stirn gedrückt hat, aussch
entzi Höchste ist, nämlich, daß er Gott nach seiner Ueberzeugung dient. ᷓ (Bravo!) ,
(Ruf nach Abstimmun
NJ : Staats- Minister Eichhorn: Ich hb; um das Wort gebeten, nicht um irgendwie der freien , . Versammlung vor zu⸗ genstand in Anregung, der
inzipien der bestehenden Gesetzgebung im 7
fen, aber die 2, bringt einen
menhange sicht. Nun wünsche i ts Anderes, als diese der bee de. e le . Versammlung m
ᷓ einige Worten darzulegen und auch 8 ich darüber zu äußern, wie .
Königlichen Regierung di gn wünsche b .
als abgeschlossent oder abgelebte Momente in der gen, wie es vielmehr 253 Ueberlieferunge
en sein; aber auch über den natio⸗ nalen Gesichtspunkt hinaus, lassen Sie uns das höhere Gebiet der Menschheit betreten lassen Sie uns den Adel der menschlichen Natur und ihre unveräußerlichen Rechte in keinem Individuum verkennen, Lassen Sie uns darthun, daß wir den christlichen Staat nicht auf die äußere Erscheinung, auf das formelle Bekenntniß, sondern auf den Geist des Ehristenthums gründen, daß wir wahren christlichen Sinn üben, daß wir, getreu unserer Konfession — ich halte die Kon= session hoch, sie ist mir ehrwürdig, als die nothwendige Form, die das Ewige der , Auffassung vermittelt — daß wir, sage onfession, auch denen gerecht werden wollen, die
ö Viele der Edelsten
olkes sehe ich hier vereinigt, ja, diese Versammlung ist wür- dig, ist berusen, einen Ausspruch zu thun, der Tausende gedrückter Herzen mit unaussprechlichem Dank erfüllen, der bei allen eivilisirten mit einem wahrhaft christlichen Beispiele en sind, freubigen Wiederhall finden wird. agr. Sie u nicht
Lassen Sie ängliche Siegel seines Ebenbildes ießen aus dem Kreise menschlicher Berechtigung, lassen Sie uns keinem unserer Brüder darum ein Recht 6. weil er enn an dem, was auch Jedem von uns das
zipien in Anwendung gebracht wer⸗ ders ervorzuheb . b diese ien nicht uheben, daß 214 8. it
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ichen Bebürfnisse des Volks angeregt und untrennbar sich ihnen V. sich geltend machen und in die Zukunft bildend ineinstricken. K —
, die bestehende if d rng anlangt, so soll im Allgemei⸗ nen Niemand nach seinem Glauben gefragt werden. k
Durch das Patent vom 30. März d. J. ist ferner die Möglich- keit gegeben, daß Handlungen, die nach den bisherigen Gesetzen nur durch Interventibn der Kirche bürgerliche Gültigkeit znr Folge haben können, auch ohne eine solche Intervention diese Wirkung erhalten.
Nun ist allerdings noch bestehendes Gesetz, daß zur Ausübung ständischer Gerechtsame die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen erforderlich sei. Wenn die Petition in ihrem ersten.· Antrage dahin geht, daß für die Zukunft nach dem Bekenntniß nicht mehr gefragt werden soll, und sodann den zweiten Antrag hinzufügt daß S. 5 Nr.? des Gefetzes von 1823, welcher die Land- tags⸗ Fähigkeit „von der Gemeinschaft mit einer der beste⸗ henden Kirchen“ abhängig macht, eine mit dem ersten Vor⸗ schlage übereinstimmende Fassung erhalten solle, so läuft sie wesentlich auf das hinaus, was das von dem letzten geehrten Redner vorgeschlagene Amendement beabsichtigt; die Petition verlangt auf indürekte Weise die Aufhebung des 8. 5, was das Amendement direkt ausspricht. Mit der Aufhebung wird also verlangt, daß zur Aus⸗ übung ständischer Rechte das christliche Bekenntniß überhaupt nicht mehr erfordert wird. Diese Frage will ich nun mit Rücksicht auf ihre inneren allgemeinen Prinzipien näher beleuchten. .
Allgemein betrachtet, findet der Antrag seine Berechtigung in der Auffassung, daß das staatliche Gebiet von dem religiösen getrennt sei. Diese Auffassung wird in ihrer Allgemeinheit gewiß volle An⸗ erkennung sinden, denn es liegt eben so im Interesse des Staats, daß er möglichst unabhängig von der religiösen Meinung und der Einwirkung von Seiten einer religissen Gemeinschaft sei, als eine gleiche Unabhängigkeit von Seiten der religiösen Gemeinschaft oder der Kirche für sich in Anspruch genommen wird.
Die ganze Geschichte der Staaten zeigt ein Streben, das staat⸗ liche Gebiet von dem religiösen Gebiet mehr und mehr zu sondern, Das ist eine Aufgabe, deren Lösung sich das staatliche Leben sowohl als das religiöse, besonders in seiner neueren geschichtlichen Entwickelung, zum Ziele gesetzt hat. In der That giebt es eine Menge politischer Fragen, wo es eine Thotheit wäre, nach der religiösen Meinung zu fragen. Eine hohe Versammlung hat in den letzten Tagen BVera⸗ thung gepsiogen über den Nothstand der Zeit und wie ihm ,, üe⸗ fen sei, über Abschätzung bäuerlicher Grundstücke, über Rentenbanken und dergl. Wie kann Jemand bei solchen Dingen danach fragen, ob einer der Berathenden ein Christ sei oder nichl? Wenn man den Staat darauf beschränkt, was früherhin eine enge Theorie gethan
hat, daß er eine Einrichtung sei zur Aufrechterhaltung äußerer und
innerer Sicherheit, für Begründung gemeinnütziger Institute, die nur durch , . rr. sich herstellen lassen, so erscheint es natürlich, daß von einem Ein uß religiöser Ansichten dabei gänz⸗ lich abgesehen werde. Indeß sehen wir das wirkliche Leben dan . ten an, so haben diese eine viel andere und weitere Vestimmung. Wenn ie Theorse über den Staat in neuerer Zeit die Auffassung verfolgt, daß er die äußere Organisation des ganzen Lebens eines Volks in, allen sei⸗ nen sittlichen . en sei, so wird ihm dadurch eine Bedeutung und eine Ausdehnung ken gh welche jene beschränkten Dinge, wenn man ihr Aggregat auch nöch so sehr verwahrt, weit überragt. Ich lasse die Theorie und ziehe das Leben des wirkli⸗ chen Staates in Betrachtung. Gerade die Organe, welche mitten in dem Leben des Staats“ sich bewegen und dieses Le⸗ ben zu fördern bestimmt sind, fühken sich besonders von der Ueber⸗ zeugung durchdrungen, daß der Staat eine große sittliche Aufgabe zu erfüllen habe. Welche, Erfahrung machen nun diese Organe in Vollziehung der ihnen obliegenden Functionen? Es tritt ihnen bald entgegen, daß die Angelegenheiten des sittlichen Volkslebens, welche der Staat in seinen Kreis zieht, auch tief das Gebiet der religiösen Gemeinschaft berühren. Wo beide Gebiete zusammentreffen, wird gern das Bestreben einer jeden Gemeinschaft darauf gerichtet bleiben, ihre Wirksamkeit gefördert zu haben. Diese Tendenz mag sich geltend machen; in jeder neuen Entwickelung und Organisation des Volks⸗ lebens mag man darauf Bedacht nehmen, das Staatliche vom Reli⸗ giösen zu sondern. Nimmer wird es aber gelingen, diese Sonderung absolut zu vollziehen und einen Kanon oder einen Koder für die getrennten Functionen einer jeden Gemeinschaft aufzustellen. Wenn aber nun eine ab solute Sonderung unmöglich ist, so gewinnt die Betrachtung für die durch die Petition berührte Frage ein be⸗ sonderes Gewicht, daß alle Individuen im Staate zugleich in einer zwiefachen Gemeinschaft sich befinden, daß sie nicht blos Bürger des Staats, sondern zugleich Glieder irgend einer religiösen Gemeinschaft sind. Hier hört es nun auf, eine gleichgiltige Frage für den Staat zu sein, welchem religiösen Glauben diejenigen staatlichen Organe fol⸗ zen, welche bie Angelegenheiten des Staates in dem von der Wirk⸗ feu e der religiösen Gemeinschaft äußerlich nicht zu scheiden ben Ge⸗ biete zu berathen haben. Well nicht die Sonderung äußerlich objek= tiv zu machen ist, so kann Friede und Freundschaft zwischen den Ge⸗ meinschaften nur durch die geistige Persönlichkeit der Individuen, welche gleichzeitig im Staat und in der religibsen Gemeinschaft sind, erreicht werden. Ich erlaube mir, beispielsweise auf einen wichtigen Gegenstand aufmerksam zu machen, wo Staat und Kirche in religiöser Gemeinschaft sich innig berühren, dies ist das Unterrichts wesen. Der Staat hat das größte Interesse, sich um das Unterrichtswesen zu be⸗ fümmern, weil seine ganze Zukunft von der guten und zweckmäßigen Einrichtung desselben abhängt. Wollte man das Unterrichtswesen blos darauf beschränken, daß die Jugend lerne, was zu dem n, . lichen bürgerlichen Beruf, gehört, so könnte, man sich . darüber verstänb igen, daß btes eine Sacht sei, welche a ein den Staat angehe, und. um die sich keine religiöse eee schaft zu bekümmern habe. So eng hat sich aber k ö h lebendige Staat seine Aufgabe in Absicht, des Erzie gang ö wesens nicht gesteckt. Er will nicht blos den Bürger bilden, son u. auch den Menschen . Indem von ihm dem , . sen schon von der untersten Stufe des Unterrichts, von 2. . tarschule an, diese Richtung gegeben wird, kommt er im ; 7 84h ner Aufgabe zusammen mit der Aufgabe, die sich die 3. 36 en. Gee meinschasten auch machen. Diese wollen das Mensch . in 7 Tiefe auffassen und selner höchsten inneren , zuführen. Es treten 2 anz nahe und innige Berührungen zwi chen diesen bei⸗ den Gemeinschaften ein. In unserem Vaterlande hat der Staat die Leitung des ganzen 8, in die Hand genommen, Dieses ih kann“ aber nur dann segensreich von ihm vollbracht werden, wenn seine Leitung zugleich die Bedürfnisse der religiösen Gemeinschaft vollkommen ee. richtig 4 . hierdurch bedingten Einfluß religiöser Ueberzeugungen
st es 6 . in einer eren Versammlung über das Unterrichtswesen verhandelt wird, rh gh welche religibse Auffas⸗ sung die Mitglieder derselben haben? habe dies nur als ein bi iel anführen wollen, um darzuthun, daß, während die ganze Tendenz dahin gerichtet 9. das staatliche und religiöse Gebiet mehr and mehr auseinander zu halten, bennoch viele und zwar, die wichtig. sien Angelegenheiten des Volkslebens übrig bleiben, bei denen eine
gen ind, weiche, darch bi
absolute Sonderung nicht möglich ist und daher eine gegenseitige,
freundliche Verständigung zur Nothwendigkeit wirb. Werden sonach Sachen von solcher Wichtigkeit, welche noch untrennbar Staat und religiöse Gemeinschaft berühren, in ständischen Versammlungen verhan— delt, so liegt die Voraussetzung nahe, daß eine wesentlich überein stimmende religiöse Ueberzeugung von den Mitgliedern der Versamm⸗ lung zur Berathung mitgebracht wird. Wenn ich sage;: „religiöse Ueberzeugung“, so bin ich weit entfernt, zu behaupten, daß ein be⸗ ener nen gekelonn mitgebracht werden soll, es soll nur mitge—⸗ bracht werden: christlicher Geist und Ueberzeugung; das Ehristen⸗ thum hat die Aufgabe, alle menschliche Verhältnisse zu durchdringen und zu erklären. Welche Gefahren soll es für größere politische Versammlungen haben, sich dem vollen Einfluß des christlichen Prinzips hinzugeben? Was will das Christenthum? Die höchste Liebe. Es predigt: segnet eure Feinde. ; . Der geehrte Redner, welcher vor mir gesprochen, indem er Hu⸗ manität als das Höchste für große politische Versammlungen aufstellt und dafür auf Weglassung des §. 5, Nr. 2 antrug, hat gerade die Vertheidigung des Paragraphen geführt. Er fordert Liebe, als das höchste Gebot, und Liebe ist es gerade, die im tiefsten Grunde und in ihrer ausgedehntesten Aeußerung vom Christenthum geweckt, gepflegt und erhalten wird. Wenn diese Bestimmung des S. 5 im Jahre 1823 in das Gesetz gekommen ist, so geschah es, weil man es für eine ausgemachte Sache hielt, daß die Mitglieder einer preußischen Stände⸗Versammlung von christlichen Ueberzeugungen— durchdrungen sein müßten. Sollte diese Voraussetzung, nachdem gi in diesem Gesetz ausgesprochen worden, nunmehr aus dem Gesetz gestrichen werden, so erlaube ich mir die Versammlung darauf . merksam zu machen, welchen Eindruck eine solche Weglassung , wendig hier erlangen muß. Nimmermehr wird mgn nun das darin finden, was der geehrte Redner vor mir beabsichtigt; es wird 6 Eindruck machen, den er gewiß selbst möglichst vermieden zu sehen wünscht. Aber dieser Eindruck wird unfehlbar nicht ausbleiben. Wir Alle wissen, daß die Zeit des Indifferentismus in religiösen Dingen aufgehört hat; überall tritt ein angeregteres, religiöses Bewußtsein hervor. Kö ; , Freilich ist dieses Hervortreten mitunter von sehr widerwärtigen Erscheinungen begleitet, oft, wir wollen es nicht verkennen, giebt sich Haß und Unduldsamkeit nach einer oder der anderen Seite kund. Aber würde die Sache dadurch besser, daß man dem Indifferentismus würde Raum lassen, daß man ihm ein Zugeständniß machte, 6 Wegstreichung des besprochenen Satzes im 8. 5? Statt eine Ver besserung der öffentlichen Zustände auf den Indifferentismus zu grün⸗ den und zu sagen, nein, wir, wollen ganz absehen von der religissen Meinung, lassen Sie uns vielmehr das Wesen der christlichen Er⸗ fenntnisse, den rechten christlichen Sinn treu festhalten. Des al hat die Kommission, nicht ohne umsichtige Erwägung der Her g snisse. den Vorschlag gemacht, statt den 8. 5 wegzulassen, eine etition in dem Sinne aufzustellen, wie der Schluß ihres Gutachtens andeutet. Sie hat das Moment der Christlichkeit festgehalten; ihre Ansicht weicht nur darin von dem jetzt bestehenden Gesetze ab, daß die jetzige gesetz⸗ liche Bestimmung G emeinsch aft mit einer der bestehenden Kirchen fordert. Die Fommission will, daß, wenn auch neue Religions- Gesellschaften Duldung erhalten könnten, die keinen christlichen Cha rakter hätten, dennoch das politische Necht der Standschaft nur ge⸗ duldeten christlichen Religions- Gesellschaften zugestanden werden soll. Das Patent vom 30. März trennt auch diejenigen neuen Reli gions · Geselischaften, welche in Lehre und Bekeuntniß dem . n nach mit den durch den westfälischen Frieden anerkannten Rieligions emen schaften übereinstimmen, von anderen, bei denen dies nicht der Jall ist. Dem Sinne nach, ich sage dem Sinne nach, läuft der Antrag der Kommisslon, wenn ich ihn richtig verstehe, auf eine gleiche Unterschei dung hinaus, die Kommission setzt in ihrem Schluß -Antrage olche geduldete Religions⸗Gemeinschaften voraus, die einen christlichen Cha—⸗ rafter haben. Nun entsteht freilich die Jrage, was macht den christ— lichen Eharakter aus? und da ist mit Recht in einer hohen Versamm— lung bemerkt worden, daß von Seiten des Staates selbst der christ liche Charakter nicht festgestellt werden könne, Im Schoße der Kom⸗ mission hat man zwar von einer Seite die Ansicht geäußert, es sei schon zulässig, eine Religions — Gesellschaft für christlich zu halten, welche sich nur nicht von jeder christlichen Doktrin losgesagt habe. Ich glaube, mit weiser Umsicht hat die Majorität der Abtheilung sich deshalb gegen diese Ansicht erklärt, weil sie sich dabei auf das Feld theologischer Doktrinen begeben würde, Eine christliche Doktrin ist gewiß der Glaube an den lebendigen Gott; aber diese Doktrin ist die Doftrin aller monotheistischen Religions — Gesellschaften. Man kann also einen neuen Verein, der blos diese Doktrin allein zum Gegenstande seines Bekenntnisses machen wollte, noch nicht einen christlichen nennen. Nun aber, entsteht die Frage, wie soll man es, finden, ob eine Religions- Gesell schaft eine christliche sei? Dies kann nur beunrtheilt werden von ei— ner der großen anerkannt christlichen Gemeinschaften selbst, nicht von einer politischen Gemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft, die eine christliche ist, mag sich darüber aussprechen und sagen: diese neue Re⸗ ligions · Gesellschaft erkenne, ich, obwohl, sie hier und da notorisch ab= weicht, dem Wesen nach, für eine christliche an. Wenn es also darum zu thun ist, ein Urtheil zu bekommen, ob eine neue Religions · Gesell schaft eine noch wesentlich christliche sei, so werden sich die Organe irgend einer der hestehenden anerkannten christlichen großen Religions gemeinschaften darüber auszusprechen haben. . Freilich darf der Staat nicht mit irgend einer Tendenz diese Organe aussuchen, sondern er muß sich nur an solche wenden, nur solche zur Hülfe nehmen, wo er ein rechtes, nicht durch blos einsei⸗ tiges Bekenntniß beschränktes und gebundenes Zeugniß empfängt.
Die bestehende Gesetzgebung hält das Prinzip fest, daß stän— dische Versammlungen, wo Staats⸗Angelegenheiten nicht in enger Beschränkung, sondern in weitester Ausdehnung berathen werden, wo das ganze sittliche Volksleben Gegenstand der Berathung ist, daß solche Versammlungen in ihren Mitgliedern dem christlichen Prinzipe huldigen müssen. Nur von solchen ist zu erwarten, daß das Prin- zip der Liebe, welches zugleich das Prinzip religiöser Duldung ist, vorzugsweise sich Geltung verschaffe. Konflikte für den Staat sind da am wenigsten zu besorgen, wo dieses Prinzip desjenigen religiösen Bekenntnisses vorwaltet, welches die Liebe predigt, welches selbst die Feinde segnen lehrt. Bei anderen Bekenntnissen, bei anderen Neli⸗ gionen, welche mehr oder minder exklusio sind, stellt sich die Sache anders, während das Christenthum darauf ausgeht, nichts auszu- schließen, die ganze Welt sich anzueignen und alle Verhältnisse der rer. zu durchdringen.
Man lasse sich nicht dadurch abschrecken, daß unter dem Namen des Ehristenthums viele Gräuel vollbracht worden sind. Die Ge⸗ chichte giebt davon Zeugniß, und nicht blos die ältere Geschichte, . auch die neuere. Daraus folgt aber nichts gegen das Chri— stenthum, auch bei der der hohen Versammlung vorliegenden Frage. Welche Ungerechtigkeiten sind nicht unter dem Dechmantel des Rechts verllbt, 0 Lügen sind nicht unter dem Namen der Wahrheit ver⸗ breitet worden! Älso der große Mißbrauch darf uns nicht abschrecken, wenn die Sache an sich so groß ist, wie das Christenthum in seinem tiefen Grunde und seinem Segen spendenden Einfluß.
Noch einmal erlaube ich mir, die Versammlung darauf aufmerk⸗
Frankreich. Paris. Die Session. — Befehl an die Flotte des Mit- Großbritanien und Irland. London.
Belgien. Brüssel. Prinz von Württemberg. — Griechenland. Athen. Abreise des Türkei.
Handels und Börsen-Nachrichten. Galacz.
oe, e,. auf den Antra menem Gutachten Unseres S t Monarchie, mit Ausschluß Tine Köln, was folgt:
sam zu machen, was sie durch den Beschluß einer 1 welche andeutet, daß ihr dieser Punkt ift af, bewir * ien .
Einzelne geehrte Redner, welche früher n e , re e nen. Frage an die Versammlung gerichtet: was wer . 3 . ten Lenken? Ich zweifle wär nicht, daß Viele drau .
die allerdings in' Uebereinstimmung mit einigen der vorigen Rieter
denken und sprechen. Aber es wird auch . fein, namentlich unter denen, welche wir . ö Henn beer Bote nen, die wir im Sinn haben, wenn wir von e .
; . luß der angedeuteten Art, einen ganz sbrechen, auf. welche ein eh ürden sie empfinden, wenn anderen Eindruck machen würde. . , en . sie vernehmen sollten: der erste große . . 21 * hat es ausgesprochen, 2. es r nich Mitglieder christlich e e ge: Bravo
(Andere Stimmen: ,, , 2
Marschall: Der Gegenstand is noch nicht reif zur Ab— it nn,, Hüffer: Meine Herren, ich will dem Herrn Mi⸗ nister 5 folgen in der Rede, die er gehalten hat, sondern einfach darauf hinweisen, daß die in neuerer Zeit gegen die Dissidenten und überhaupt gegen die religiösen Aenderungen angeordneten Maßregeln in den Genikthern Verwirrung und in den Verhältnissen Störungen herbeigeführt haben, die dem Staate Gefahr drohen.
(Stimmen: Nicht abgelesen!)
Diese hervorgerufene Mißstimmung macht sich durch ganz Deutsch =. land kund, mit alleiniger Ausnahme der Rheinprovinzen. Was ist die
sache davon? .
9. Sie liegt einzig darin, daß in den Rhein Provinzen nach unse⸗ ren Instituten die politischen Rechte von den religiösen Bekenntnissen getrennt sind, daß bei uns, wenn es sich um Civil und politische Rechte handelt, nach den religiösen Gesinnungen nicht gefragt wird. Das ist im übrigen Deutschland nicht der Fall. Dort ist der Geist⸗ liche zu gleicher Zeit Civil und religiöser Beamte, und wenn Je— mand aus seinem Nexus heraustritt, so verweigert der Geistliche sein Ministerium, und der Ausgetretene steht auf diese Weise außer dem Rechte. Der Dissident muß eine andere Stellung mit, Gewalt an⸗ kämpfen, und darin liegt das große Uebel; es liegt darin der Grund zu den politischen und religiösen Zerwürfnissen, die wir so häufig sehen.
. (Der Ruf nach Aussetzung der Sitzung wird immer stärker und
nachhaltiger.) ö
Ich halte es daher für Pflicht des Staates, jedes politische Recht von der religiösen Ansicht durchaus zu trennen und in jeder Beziehung die politischen Nechte allen seinen Unterthanen zu gewäh— ren, und darum stimme ich dem Antrage bei, der dieses hervorru— fen will.
Marschall: Es haben sich noch mehrere Redner gemeldet, aber die Zeit ist zu weit vorgerückt, um die heutige Berathung fort⸗ setzen zu können. Ich schließe also die Sitzung und lade auf mor— gen um 10 Uhr ein. Die Tagesordnung wird sein:
1) Fortsetzung der heutigen Berathung;
2) Das Gutachten über die Ergänzung der Herren-Kurie, über die
Abschaffung des Schutzgeldes, und endlich
3) über die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten⸗Versammlungen und
des Kriminalverfahrens.
(Schluß der Sitzung nach 4 Uhr.)
Uichtamtlicher Theil.
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Inland. Berlin. Gesetz, betreffend die Glaubwürdigkeit der zur Auf—
rechthaltung der öffentlichen Ordnung kommandirten Militair-Personen. — Berordnung über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justiz⸗Kom⸗ missarien, Advokaten und Notgrien. ⸗
Desterreichische Monarchie. Wien. Unterstützungs-Verein. Rußland und Polen. St. Petersb urg. Vorschrift in Betreff der
Getraidevorräthe.
telmeers, — Herzog von Montebello. — Marquis von Normanby. = Vermischtes. — Telegraphische Depesche. Graf Besborough. — Lord
Clarendon, Lord-Lieutenant von Irland. Termin der Parlaments⸗
auflösung. — Vermischtes.
. Hh Ruhestörungen in
ge 1d. Kronprinzen von Bapern. Reise des Königs und der Königin. .
Konstantinopel. Ten griiechschen Konsuln das Exequatur entzogen.
befugt und so wie derjenigen Pflichten seiner Standesgenossen zu wachen, welche durch Ehrenhaftigkeit, Redlichkeit und Anstand bedingt werden. Insbesondere tritt derselbe bei allen Vergehen der Justizkommissarien, Advokaten und Notarien, welche nach dem Gesetze vom 25. März 1844 im Disziplinar— wege zu ahnden sind, an die Stelle der in jenem Gesetze angeordneten Disziplinarbehörde mit den dieser zustehenden Rechten.
wird nichts geändert. die Untersuchung und Entscheidung dem Ehrenrathe überlassen.
k
Berlin, 22. Mai. Die heute ausgegebene Gesetz-Samm—
lung enthält das Gesetz, betreffend die Glaubwürdigkeit der zur
. der öffentlichen Ordnung kommandirken Militair- Personen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ac. 1.
9 Unseres Staatsministeriums und nach vernom— hs für den ganzen Umfang Unserer Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu
Militairpersonen, welche als Schildwe ĩ . . achen, Patrouillen oder in anderer Ligenschaft zur Aufrechthaltung der offentlichen Ordnung kommandirt
sind und Beleidigungen, Wi ch Fei ö welche wahrend I. be r e hein oder andere Gesetzübertretungen,
. l stung verübt werden, zur Anzei ing — 2 alli den dieserhalb eingeleiteten Untersu ige n 6 . 3 ki R. e. An in emacht haben, oder bel dem Vorfalle Hi en. ht worden sind, nicht die Eigenschaft vollgültiger
839
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beige⸗=
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1847. U (¶ . 8.) Friedrich Wilhelm.
Frhr. von Müffling. von Bopen. von Savigny. Uhden.
Beglaubigt: Par
Desgleichen die Verordnung über die Bildung eines Ehrenraths
unter den Justizkommissarien, Advokaten nnd Notarien.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2 verordnen über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justizkommissarien, Advokaten und Notarien, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Köln, was folgt:
S. 1. Bei jedem Landes-Justizkollegium soll aus der Mitte der Dat
kommissarien, Advokaten und Notarien, welche im Bezirke desselben angeste sind, ein Ehrenrath von sechs bis zehn Mitgliedern, einschließlich des Vor= sitzenden, gebildet werden.
2
S. 2. Der Ehrenrath, welcher sein Amt nnentgeltlich verwaltet, ist verpflichtet, über die Erfüllung der besonderen Amtspflichten,
S. 3. In der Besugniß der Gerichte: in den bei ihnen schwebenden Rechts-Angelegenheiten die Justizkommissarien, Advokaten und Notarien zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten und mit Ordnungsstrafen zu belegen, . Die Gerichte können aber auch in solchen Fällen
S§. 4. Jedes Landes⸗-Justizkollegium, bei welchem ein Staatsanwalt
für Kriminalsachen nicht angestellt ist, hat einen Beamten zu bestellen, welcher die Funktionen des Staatsanwalts in den vor dem Ehrenrathe vorkommenden Untersuchungen wahrzunehmen hat.
S. 5. Erachtet der Ehrenrath dafür, daß Anlaß zu einem Disziplinar—
Strafverfahren gegen einen Justizkommissarius, Advokaten oder Notar vor— handen sei, oder wird die Einleitung eines solchen Verfahrens von dem Landes. Justizkollegium oder dem Staatsanwalt (S§. 4) beantragt, — wel— chem Antrage in jedem Falle Statt gegeben werden muß, — Untersuchung in Form eines Beschlusses zu eröffnen, in welchem, wenn die Untersuchung auf Dienstentlassung gerichtet ist, dies ausdrücklich aus werden muß.
so ist die
gesprochen
S. 6. Die Instruction der Sache erfolgt vor versammelten Ehrenrathe,
oder durch einen aus seiner Mitte bestellten Kommissarius.
§. 7. Dem Ehrenrathe steht das Recht zu, in dem Verfahren Zeugen
zu laden und eidlich zu vernehmen.
Erscheinen dieselben auf die Vorladung nicht, so ist der persönliche
Richter um ihre Gestellung zu ersuchen.
§. 8. Erscheint der Angeschuldigte auch auf die zweite an ihn ge—
richtete Vorladung nicht, oder verweigert er die Auslassung, so werden die , wenn sie durch Urkunden bescheinigt sind, für zugestanden erachtet.
Sind zum Beweise Zeugen zu vernehmen, so wird mit deren Verneh—
mung in ceontumaciam verfahren und die Sache ohne weitere Vorladung des Ar
ngeschuldigten zum Schluß instruirt.
§. 9. Erachtet der Ehrenrath schon im Laufe der Untersuchung eine
Amts Suspension des Angeschuldigten für nöthig, so hat er gutachtlich an das vorgesetzte Landes -Justizkollegium zu berichten, dem die Entscheidung darüber zusteht.
Dasselbe kann aber auch ohne einen solchen Antrag die Suspension
von Amts wegen verfügen.
§. 10. Behufs der Entscheidung wird der Angeschuldigte durch eine
schriftliche Vorladung, in welcher die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und Beweise kurz anzugeben sind, zu einer Sitzung des Ehrenraths, min— destens acht Tage vorher, in der für gerichtliche Vorladungen vorgeschriebenen Form, berufen und gleichzeitig dem Staatsanwalt von der Sitzung Nach— richt gegeben,
In der Sitzung, in welcher mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des
Vorsitzenden, zugegen sein müssen, werden die einzelnen Anschuldigungspunkte von dem Vorsitzenden oden einem von demselben bestellten Referenten entwickelt, die Zeugenaussagen und andere Beweismittel vorgelesen, der Staatsanwalt wird, wenn derselbe gegenwärtig ist, mit seinen Anträgen und der Angeschul⸗ digte mit seiner Vertheidtgung gehört und sodann die nach Stimmenmehr— heit beschlossene Entscheidung sofort oder doch in einer zu diesem Zwecke sogleich zu bestimmenden und nicht über acht Tage hinaus anzusetzenden Sitzung verkündigt.
§. 11. Der Staatsanwalt muß, wenn die Untersuchung auf Dienst⸗
Entlassung gerichtet ist, seine Anträge in der Sitzung (8. 10) personlich oder durch einen Substituten machen; in allen anderen Fällen kann er seine Erklärung auch schriftlich abgeben.
S8. 12. Die Strafen, auf welche der Ehrenrath zu erlennen besugt
ist, sind: Ermahnung oder Warnung, Verweis, Geldbußen bis zu 500 Thalern und Dienstentlassung.
8. 13. Bei der Entscheidung hat der Ehrenrath, ohne an positive Be—
weisregeln gebunden zu sein, nach seiner aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und,. Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die Anschuldigung für gegründet zu erachten.
§. 14. Der von allen Mitgliedern des Ehrenraths unterschrieben
Beschluß ist dem Ange klagten und eine Abschrift desselben dem Staats anwalte zuzustellen.
8§. 15. Gegen die Entscheidung des Ehrenraths kann sowohl vom An—
geklagten, als vom Staats-Anwalt Rekurs innerhalb sechs Wochen präklu— sivischer Frist vom Tage des behändigten Bescheides eingelegt werden.
§. 16. Dieser Rekurs geht, wenn der Angeklagte darüber, daß auf
Dienstentlassung erkannt, oder der Staats-Anwalt darüber, daß die Dienst= entlassung nicht ausgesprochen worden, Beschwerde führt, an das Geheime Ober- Tribunal und in dem Bezirke des Justiz-Senats zu Chrenbreitstein an den rheinischen Revisions- und kad.
geht der Relurs an das vorgesetzte Landes⸗Justizkollegium, in Neu⸗Vorpom-= mern das Ober-Appellationsgericht zu Greifswald.
of. In allen anderen Fällen
Ss. 17. Ist auf eine geringere Strafe als Dienstentlassung erkannt und
der Angeklagte legt Rekurs an das K der Staats⸗
Anwalt aber an das Geheime Ober-Tribunal oder den iheinischen Revisions- und Cassations hof ein, richts hof.
so entscheidet über beide Rekurse der höhere Ge—
§. 18. Die zur Ausführung von Eil oder Dienstentlassung lauten, —
Ache auf Geldftrafen den Landes- Justiz⸗Kollegium zu beantrage
ei dem betreffen
§. 19. An Kosten kommen nur baare Auslagen zum An u einer Strafe Verurtheilte zu tragen schuldig und die bei ung oder beim Unvermögen des Verurtheilten dem K
sat, welche der el . riminal Fonds
g der Kosten es jeden .
Die anerkannten Geldstrafen werden zunächst zur Deckun verwandt und fließen im Uebrigen zu den für den Bezirk ein des - Justiz⸗ Kollegiums bestehenden Fonds zur Unterstützung der Winhwen und Waisen von Justizbeamten.
Kommen zur Kenntniß des Ehrenraths gemeine oder Amts verbrechen im Sinne des §. 2 des Gesetzes vom 29. März 1844, so muß er hiervon dem kompetenten Gerichte Anzeige machen, und es bleibt diesem das weitere Verfahren vorbehalten.
Die Mitglieder des Ehrenraths, so wie vier bis sechs Stell⸗ vertreter derselben, werden in einer vom Präsidenten des Landes-Justizkolle⸗ giums einzuberufenden und zu leitenden General⸗Versammlung der Justiz⸗ Kommissarien, Advokaten und Notarien des Bezirks von den Anwesenden durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.
Der Wahlakt beginnt damit, daß jeder Anwesende dem Präsidenten ei⸗ lieder und Stellvertreter, für welche ege die erforderliche Zahl der Mit-
nen Wahlzettel mit Bezeichnung der Mit er stimmt, zustellt. Sollte auf diesem W glieder und Stellvertreter die absolute Stimmenmehrheit nicht erhalten, so wird über jedes noch zu wählende Mitglied und jeden noch zu wählenden Stellvertreter einzeln abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit auch e Abstimmung nicht erreicht, so ist der on dadurch herbeizuführen, daß die dritte Abstimmung über diejenigen Kandidaten erfolgt, welche bei der zweiten Ab⸗ stimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben, und daß derjenige, welcher alsdann die meisten Stimmen erhält, für gewählt erachtet wird.
auf diesem Wege durch zweimali Beschluß über die zu wählende Per
Die Wahl der Mitglieder des Ehren⸗Raths und ihrer Stell- Nach Ablauf von je drei Jahren schei⸗ det die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter aus, und wird von neuem gewählt; das erstemal werden die Ausscheidenden durch das Loos, demnächst welche seit ihrer Wahl verstrichen ist.
vertreter erfolgt auf sechs Jahre.
durch die Zeit bestimmt, scheidenden sind sofort wieder wählbar.
S§. 23. Die Annahme der Wahl kann nur aus überwiegenden Grün⸗ den, deren Prüfung dem den Wahlakt leitenden Präsidenten des Landes- Justiz⸗Kollegiums überlassen bleibt, abgelehnt werden.
Wenn jedoch nach Ablauf der drei Jahre eine Wiedererwählung er⸗ folgt (58. 22), so steht die Annahme in der Willkür des Gewählten.
8. 24. Jedes Mitglied des Ehrenraths, gegen welches ein Disziplinar- Verfahren nothwendig wird, scheidet sofort aus dem Ehrenrathe aus, vor behaltlich jedoch des Rechts zum Wiedereintritt bei Entbindung von jeder
⸗ Der Vorsitzende des Ehrenraths, welcher am Orte des Ober⸗ gerichts seinen Wohnsitz haben muß, wird von den Mitgliedern desselben, unmittelbar nach vollendetem Wahlakt (§§. 21 und 22) durch absolute Stimmenmehrheit in der §. 21 bezeichneten Art auf jedesmal drei Jahre
Die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ehren⸗ raths, so wie ihrer Stellvertreter, sind nach jedem Wahlalt von dem Prä⸗ sidenten des Landes -Justizkollegiums durch die Amtsblätter bekannt zu ma⸗ Dasselbe muß in Ansehung aller Veränderungen geschehen, welche im Laufe einer Wahlperiode vorkommen möchten.
Nähere Bestimmungen über den Wahlakt, das Verfahren vor
dem Ehrenrathe und die Art seiner Geschäftsführung bleiben einer beson⸗
deren, von Unserem Justiz-Minister zu erlassenden Instruction vorbehalten. ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige—
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1847.
Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. Eichhorn.
von Bodelschwingh. Frhr. von Canitz.
von Thile. ö Stolberg. von Düesberg.
Oesterreichische Monarchie. Wien, 20. Mai. Es hat sich hier ein Verein gebildet, der es sich zur bleibenden Aufgabe stellt, für die unabweislichsten Lebens- Bedürfnisse der ohne ihr Verschulden zeitweise arbeitslos gewordenen Personen in Wien und dessen Umgebungen zu sorgen.
Rußland und Polen.
St. Petersburg, 18. Mai. Der Minister des Innern hat an die Gouvernements-Chefs folgendes Umlaufschreiben gerichtet: „Nach einer mir vom Staats- Secretair Tanejew zugegangenen An⸗ zeige haben Se. Majestät der Kaiser, um zu verhüten, daß nicht bei dem bedeutenden Umsatze im Getraidehandel während des beverstehenden Som— mers durch die Aussichten auf den zu machenden Gewinn alle Getraide⸗ Vorräthe erschöpft werden, Allerhöchst zu befehlen geruht: sämmtlichen Gou— vernements - Chefs und Adels-Marschällen auf das strengste einzuschärfen, wie sie unmittelbar dafür verantwortlich sind, daß in allen Reserve⸗Maga⸗ zinen die gesetzlich bestimmte Quantität Getraide wirklich vorräthig liege. In Folge dessen haben Se. Majestät der Kaiser eine alsbaldige Revision der Magazine durch besonders dazu beorderte Personen anzuordnen geruht und falls irgendwo Unregelmäßigkeiten bemerkt werden, soll über die Kreis— Adelsmarschälle und die Kuratoren der Magazine nach Allerhöchstem Be— fehle eine gerichtliche Untersuchung verhängt werden.“ .
nei ch Paris, 20. Mai. Die Diskussion des Budgets soll in der Deputirken⸗-Kammer gegen den 15. Juni beginnen und die Session etwa gegen den 20. Juli geschlossen werden. Alle Schiffe der französischen Flotte im Mittelmeer haben den Befehl erhalten, ihre Vorräthe binnen wenigen Tagen zu ergänzen, um unverzüglich in See gehen zu können; ihre Bestimmung ist nicht
Der Herzog von Montebello hat das ihm übertragene Mini⸗ sterium der Marine angenommen und gedachte spätestens heute von Neapel in Paris einzutreffen. e
Der Marquis von Normanby reist heute mit seiner Gemahlin nach London, wird aber in vierzehn Tagen seinen hiesigen Botschafter⸗ Posten wieder einnehmen und kein anderes Amt erhalten.
Das Journal des Debats unterstützt in einem leitenden mehrerer Kaufleute Haussuchungen durch die Zollbehörden, unversteuerte ausländische Waaren aufzufinden,
Artikel die Beschwerde
in Paris, neuerer Zeit