Marschall: nicht beistimmt, so gehen wir auf das Materielle über, stimmt sie ihm aber bei, so kännen wir nicht weiter kommen, diese Vorfrage muß erst entschieden sein.
Eine Stimme: Es ist bereits in das Materielle eingegangen.
Marschall: . den, ehe wir nicht wissen, ob die hohe Versammlung damit einder—= standen ist, daß weiter in das Materielle eingegangen werde. Herr Abgeordneter Allnoch hat das Wort. 2 z
Abgeordn. Allnoch, In Bezug auf die Abstimmung über den Antrag der Abtheilung bin ich nicht gesonnen, zu sprechen
Marschall: noch wollen hören lassen.
Abgeordn. von der Heydt: höre ich zur Minorität bei dem gewünscht wird, ß nicht der Meinung, wenn er den Grundsatz, de richtig anerkannt hat, Majestät den König
Der Grund, n Gesetz⸗ Entwurf an die zu, zu lassen, um die bewußte Aenderung herbeizuführen, liegt hier nicht — Spezial-Gesetzen ausdrücklich gesagt, daß ohne Beirath der Pro⸗ vinzial-Stände eine Aenderung in den speziellen ständischen Gesetzen nicht stattfinden dürfe. die Petition hinzielt, ist nicht in diesen Spezial-Gesetzen enthalten, mr mit Beirath der Provinzial-Stände gestattet ist, sondern in den Kreistags-Ordnungen, und zwar nicht in allen, sondern nur in den Kreistags-Ordnungen mehrerer Provinzen. Dar aus folgt, daß
daß man die Petition nicht befürworte.
deren Aenderung
es nicht nothwen weil in den betreffenden provinzial-ständischen Gesetzen der Beirath zu einer Aenderung eshalb stimme ich dafür, daß der Vereinigte Landtag auch zur Sache selbst verhandle. das Wort zu nehmen.
Marschall: bgeordn. von Leipziger: cht erfolgen, ehe man nicht auf das Materielle eingegangen ist. B. Gründe angeben, weshalb ich die Abänderung für . Wenn aber diese nicht bekannt sind, wird eine Masse Mitglieder
Eine Stimme (vom Platz): Vasselbe wollte ich bemerken.
Abgeordn. Dolz erlauben, daß hohe Versamn
chen, daß in das scheidung der hohen VBersammlung nicht zu fürchten. dafür entscheiben, wenn sie es für wünschenswerth hält.
Es wäre möglich, daß sie sich zu lein richtiges Bild von dem Gegenstande hätte ache deshalb verworfen würde, was einen schmerz iele machen würde.
—
— 6
— / . ——
Marschall:
daß rs für bie Lantzgemeinben von dem höchsten aus ber Hehatte hervorgehen wir Lanbgemesnbe ist.
werde, denn vlt macht eg den dent durchfunmtnmien Marschatt ! * stintmen, so wie ich 9. 6
. Son Boch ost erliest den wollen bit Frage füher. gässt s ssess . et fin
. 1 ther pon d lle ind fragen materiellt Berathung. hien t .
sinb, Laß bie Sache maler ie auszuste hen.
wvsr im Klaren, unk 1 an i e f, ah, und es dFaf der Herr
Wenn die hohe Versammlung diesem Antrage
Allerdings, aber es darf nicht fortgefahren, wer-
Es fragt sich, ob die angemeldeten Herren sich
Als Mitglied der Abtheilung ge⸗ letzten Antrage derselben, womit Ich bin zwar aus dem Grunde, weil der Landtag,
in den Petitionen ausgesprochen ist, als auch berechtigt ist, dergleichen Bitten an Se. zu bringen.
Un
eshalb gestern die Bitte gestellt worden ist, einen
ie Provinzial⸗-Stände zu dem Zweck gelangen dieser Grund Es ist nämlich in den provinzial⸗ständischen
Die Bestimmung aber, auf deren Aenderung
die Kompetenz des Vereinigten Landtags auf vom 3. Februar begründet ist, und dann, daß die betreffenden Provinzial⸗Stände zu hören, r Kreistags-Ordnungen nicht speziell vorbehalten
Ich behalte mir vor, zur Sache selbst noch
Wenn Niemand das Wort weiter begehrt
Ich glaube, die Abstimmung kann egen stimmen.
(vom Platze); Ich wollte mir den Vorschlag
Petition öffentlich vorgelesen werde, dann wird die ung sehen, daß sie aus dem Herzen gesprochen ist.
⸗ umermann aus Spandau: auf die hier in Rede stehende Vorfrage beziehen, ob die definitive Debatte beginnen könne oder nicht, und ich glaube, daß ich diese Frage
itworten muß:
Ich darf mich nur
Denn es ist die Petition an die hohe tet, und wenn ich richtig verstanden habe, ist die
Frage bereits erfolgt, ob die Petition überhaupt d da anerkannt ist, daß sie die gehörige Unter
1 H.
so glaube ich, daß über die Petition selbst in
ige werden muß.
laube, alle diejenigen, welche dafür spre⸗
merielle eingegangen werde, brauchen die Ent ucken:
Ich würde mir daher den ler die Vorfrage abstimmen zu lassen, weil baß die Sache Unterstüßung sinde.
Ich muß glauben, daß es eine Art von Bevor⸗ Versammlung wäre, wenn ich vorweg etwas
entscheiben wollte, was ihr zu entscheiden zusteht.
Ich mache darauf aufmerksam, Interesse ist und , wie wichtig die Sache für die
(vom Platz):
sch erkläre vorweg, daß ich selbst wünsche, es
möge auf bag Materselle bes Petitions Antrages eingegangen wer dbamst man nicht hen Verdacht hin nicht taftiinben
doch dieses wird wohl ohne vber bie Meinung haben könne, daß ich dem
*
estimmt sei, aber dse entgegenstehende Meinung gehört werden.
(vom Platz; Ich habe mir eine Meinung
eil gehilbet, muß aber gestehen, daß sie nicht so fest daß sse uicht von Ansichten und Wünschen der Abgeordne⸗ an gemesnben veränbert werden könnten.
Es muß mir also baß ich vorher deren Wünsche und Angaben vom Platz): Wenn der Bittsteller den Wunsch
rige ist nicht verstanden worden.) Hryvinz Brandenburg): Herr Marschall!
7
At geordneter und gehöre zu denen, welche die
astan genommen, dies zu beantragen, weil
ö wehr vorhanden ist, als jetzt Besitzer nn, ner anegemeinden zertreten werden, welche = mungen bitsem Stande nicht ange⸗ (he, das die Beschränkung der Wahlen auf
nn nm nicht für befugt, den Antrag der affen ö Abstimmung zu brin— Hehn, de dir Sache nicht hier zu erör⸗ 5 Der im mln viese Ansicht theilt oder 3 nm ( were Sen Herrn Secre⸗ 291 . Amntragstefleen gerecht wer= . 86 .
h met ig, daß die Sache hir erathen 13 nin zin 2ond tagen 1 1. .
8 27
* 56 * 88 * . 15* 1.
r , fd, aegen der Ant ne der Abihe
* 171
fbthelftrrge Antrag.)
Soll die
fat tfnben? Alsp di en l gent Hhelche paflet hier Bergthen wahlen fl, butt, (t
h Kie Ckerwitgetser Mehrhert der n Ab geordnete
Diese wird sich
ng mme Koe, e, gien, Ein Mitglied der
S48
Abgeordn. All noch: Ich habe mich gefreut, in dem Referate die Worte zu sinden, daß die Mehrheit den Grundsatz ausgesprochen habe, daß im Allgemeinen es nicht angemessen erscheine, die Landge⸗ meinden bei den Wahlen zu den Kreistagen auf die Gemeinde-Vor⸗ stände zu beschränken. Es ist also jetzt, nachdem die Abstimmung so günstig erfolgt ist, die Ansicht der Abtheilung, daß eine solche Be— schränkung nicht zweckmäßig sei. Ih theile diese Ansicht vollkommen, ich trete auch dem verehrten Redner aus Brandenburg bis dahin voll— kommen bei, wo er sagt, die Deputirten für die Kreistage würden auf Lebenszeit gewählt. Dem ist nicht so. Ich bin selbst Kreistags⸗ Deputirter, und in der Provinz Schlesien haben wir ein Gesetz von 1827 darüber, wie bei der Wahl der Rustikal⸗-Kreistags-Deputirten, wenn ich sie so nennen soll, zu verfahren sei. Die Wahl soll inner halb 6 Jahren, und zwar so, wie bei den Vorwahlen der Landtags⸗ Abgeordneten, vorgenommen werden. Ich halte die Petition für sehr wichtig und zwar in Bezug auf die Wahlfreiheit. Ich erlaube mir die Anfrage an die verehrten Vertreter der Ritterschaft, wie es Ihnen gefallen würde, wenn bei irgend einer Wahl sie nur auf einen ge⸗ wissen Stand, z. B. den der Landräthe, der Stand der Städte auch nur auf die Bürgermeister, die Wahl richten könnten? So sehr eh renwerth ich alle Stellungen halte, so glaube ich, muß es doch im Prinzip der Wahlfreiheit liegen, daß man sich nicht auf einzelne Männer beschränken darf. Es ist von dieser Stätte aus von einem sehr geachteten Mitgliede aus der Rheinprovinz ge stern das Wort gesagt worden: „Was Du nicht willst, daß man Dir thue, das füge auch keinem Anderen zu.“ Ich glaube also, die Ver— sammlung wird unserem Stande darin beistimmen, daß ihm eine Er⸗ weiterung des Wahlrechts zu Theil werde. Die Wahlen der Kreis⸗ stände sind auch ferner sehr wichtig. Die Rreisstände haben die Befugniß, Ausgaben zu beschließen. Meine Herren, halten Sie sich nun die Zusammensetzung der Kreistage vor Augen, und Sie werden sinden, daß es sämmtlichen Rittern freisteht, die Kreistage zu besuchen, während jede in dem Kreise gelegene Stadt einen Deputirten, und die Landgemeinden, deren Zahl sehr bedeutend ist, z. B. in meinem Kreise sind es 116 Landgemeinden, zusammen nur drei Deputirte, zu stellen haben. Ich glaube also, daß die Petition von größter Wich— ligkeit ist und von um so größerer Wichtigkeit, wenn die Kreistage Ausgaben beschließen, bei denen, wie dies in den fünf Kreisen, die ich die Ehre zu vertreten habe, der Fall ist, beinahe vier Fünftheile zu den Ausgaben der Rustikalstand beiträgt. Ich kann also die Petition nur befürworten und hoffe auch, daß dies von der hohen Versamm⸗ lung geschehen wird. . .
Abgeordn. von Saucken: Verstehe ich die Stimme der ho hen Versammlung recht, so bedarf es keiner Bevorwortung des An⸗ rags mehr. Der Abgeordnete aus Schlesien hat in dem Geiste ge sprochen, wie der Abgeordnete vor mir, und der Abgeordnete aus Brandenburg hat gleichfalls die Sache hervorgehoben, zwar mit Be⸗ merkungen, die vielleicht weniger in der Anwendung vorkommen, als daß die Sache sich blos auf dem Papiere befindet. Ich glaube, daß die Frage, ob die Ritterschaft dafür stimmen werde, schon in der Ab stimmung, die eben vorgenommen worden ist, ihre Erledigung gefun⸗ den hat, die von der Art war, daß es keiner weiteren Debatte, kei⸗ ner weiteren Befürwortung bedarf. Es handelt sich nur darum, den Abgeordneten der Landgemeinden mehr Selbstständigkeit zu geben, sie unabhängiger zu stellen, und das wünscht gewiß Jeder. Es war ja nur die Rede davon, ob der Vereinigte Landtag dazu kompetent sei, eine direkte Petition an Se. Majestat den König zu bringen. Ein Abgeordneter aus der Rhein- Provinz hat uns bewiesen, daß wir sie berathen und beschließen können. Ich glaube, daß wir später noch
auf das Mißverhältniß zurückkommen werden, was in der Zusammen⸗ setzung der Kreisstände, besonders auch in Bezug auf das Recht liegt, Gelder zu bewilligen. Wir werden darauf bei einer der uns vorlie⸗ genden Petitionen zurückkommen. Hier handelt es sich nur darum, die Abgeordneten der Landgemeinden nicht in diesen engen Kreis zu ban— nen, und ich glaube, daß die Abgeordneten der Landgemeinden, ohne daß sie viel darüber sprechen, überzeugt sein können, daß die Ver— sammlung für ihre Wünsche ist, und daß wir, wie wir die Fortsetzung der Debatte bestimmt haben, einfach zur Frage übergehen können und es keiner weiteren Debatte bedarf.
(Allgemeine Zustimmung und Ruf nach Abstimmung.)
Marschall: Ich glaube das auch, will aber doch fragen, ob die Versammlung dieser Meinung sei, und bitte, daß diejenigen, welche den Schluß der Debatte wünschen, aufstehen.
(Es erhebt sich fast die ganze Versammlung.)
Landtags- Kommissar: Es wird vielleicht zur Aufklärung in der Versammlung dienen, wenn ich einige Zweifel beseitige, welche über den gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung in dieser Materie vorgekommen sind. Zu dem Ende bemerke ich, daß für die Provin zen Preußen, Pommern, Schlesien, Brandenburg und Sachsen die Bestimmung besteht, daß nur Schulzen und Mitglieder der Dorfge—⸗ richte, für Preußen auch sogenannte Kölmer wählbar sind, daß für Posen nur die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit wie für den Jandtag erfordert werden und für die Rhein-Provinz und Westfalen nicht, wie von einem geehrten Abgeordneten bemerkt ist, blos die Admini⸗ stration? Beamten, sondern auch die Gemeinde-Vertreter, also jetzt die Gemeinde- Räthe, wählbar sind. Was die Dauer betrifft, so werden sie in P?ommern, Brandenburg und Sachsen auf Lebenszeit, in den ibrigen Provinzen, so viel ich mich für den Augenblick erinnere, auf 6 Jahre gewählt. Dies ist der faktische Zustand, wie er jetzt besteht.
Abgeordn. von Saucken: Dann würde ich mir noch das Amendement erlauben, daß für alle Provinzen der Zeitraum von 6 Jahren bestimmt werde.
Abgeordn. von Katte: Obgleich nicht Referent, sehe ich mich doch genöthigt, die Abtheilung insofern zu vertreten, daß sie nur auf Grund der hier erörterten Verschiedenheiten in den Provinzen, sich veranlaßt fühlen konnte, diese Frage nicht zu befürworten und über⸗ haupt die Petition. .
Marschall: Ich werde die Bitte zur Frage stellen, so wie sie von den Abgeordneten der Landgemeinden vorgeschlagen ist.
Secretair von Bockum -Dolffs (veriiest die Frage): An Se. Masestät die unterthänigste Bitte zu richten, daß die Bestim— mungen der Kreistags-Orbnungen, wonach zur Wahl eines Abgeord neten der Landgemeinden für den Kreistag die Ausübung des Schul— zen-, Dorfrichter- oder Abministrations Amtes erfordert wird, aufge hoben und nur diejenigen Eigenschaften erfordert werden mögen, welche nach den für jede Provinz erlassenen Verordnungen zu Wahl des Abgeordneten der Landgemeinden für den Provinzial - Landtag genügen.
Marschall: Diejenigen, welche dafür stimmen, daß der Land⸗ ag an Se. Majestät den König die Bitte richten soll, diesen Antrag erfüllen, ersuche ich, aufzu 266
Wird fast einstimmig angenommen.)
Ahgeordn. Dolz: Blos drei Worte bitte ich den Herrn Mar— hall nt, zu erlauben, an die hohe Versammlung richten zu dürfen. en Her; sst zu sehr erschüttert, als daß ich mir nicht erlauben ble, meiner höchsten Dank für das große Einverständniß auszu- ee, werches vse hohe Versammlung in biesem Augenblick an den Tag gelegt har.
Fine Stimme
— abe wegen einer nothwendigen Berich— * . rovinz Branden⸗
burg hat ein eigenes Formular vorgelesen, ich wollte nur fragen, ob dies stenographirt und veröffentlicht wird.
Marschall: Ja wohl!
Eine Stimme: Dann muß ich bemerken, daß es für Schle⸗ sien nicht in Anwendung kommt.
(Mehrere Stimmen (vom Platze): Bei uns auch nicht.)
Es ist zweitens vorausgesetzt, daß der Gutsherr die Schulzen vereidigt, dieses ist nicht der Fall.
Abgeordn. Oberst Lieutenant von Arnim (vom Platz): In Brandenburg ist ...
(Das Uebrige war der vorherrschenden Unruhe wegen nicht zu verstehen.)
Landtags-Kommissar: In dieser Beziehung habe ich den Aufklärungen, die ich vorhin gegeben, noch hinzuzufügen, daß die von Kamptzschen Annalen keine Gesetz⸗-Sammlungen sind, also auch keine Beweiskraft für die Authentizität der darin enthaltenen Skripta haben.
Abgeordn. Zimmermann (aus Spandau):
(Große Aufregung in der Versammlung;) .
Ich erlaube mir nur die Bemerkung, daß ich in meiner Rede den Kamptzschen Annalen keine Gesetzeskraft beigelegt habe. .
Abgeordn. Sensing: Man kann hier nicht hören, was gesagt ist, wenn die Versammlung nicht ruhig sein will.
Marschall: Wir kommen jetzt zu dem Gutachten, „das Schutz—⸗ geld“ betreffend. Der Referent, Herr von Uechtritz, wird seinen Platz einnehmen. .
Referent von Uechtritz (verliest das Gutachten, betressend das Schutzgeld):
Gutachten der
siebenten Abtheilung der Kurie der drei Stände des ersten Vereinigten Landtags, betreffend die Petitionen der beiden Herren Abgeordneten aus dem Stande der Landgemeinden, Seltmann und Vans mann, das Schutzgeld betreffend.
Der Abgeordnete aus dem Stande der Landgemeinden der Proö— vinz Sachsen, Herr Seltmann, trägt, gestützt auf einen früheren, seiner Bitte entsprechenden Antrag des achten sächsischen P ovinzial⸗ Landtages, darauf an, .
sich für den Wegfall der Hausgenossen- Schutzgeld Abgabe zu verwenden.
Diesem Antrage schließt sich eine von mehreren anderen Ab
Y
geordneten aus dem Stande der Landgemeinden, den Herren olz, Müller und Krohn, unterzeichnete Petition an, während, der Ab geordnete aus dem Stande der Landgemeinden der, Provinz Bran denburg, Herr Dansmann, den Antrag nur, dahin richtet: Se. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, über die Verbindlichkeit der Einlieger und der neu anbauenden Grundbesitzer zur Entrichtung eines Schutzgeldes gesetzliche Bestimmungen Aller— gnädigst zu erlassen. . Beide Antragsteller entlehnen die Begründung ihrer Anträge aus der Zweifelhaftigkeit der rechtlichen Natur der Schutzgeld Abgabe, zu deren Beurtheilung Folgendes voörausgeschickt wird: Das Edikt vom 9. Oktober 1807, betreffend den erleichterten Be sitz und den freien Gebrauch des Grundeigenthums, so wie die per sönlichen Verhältnisse der Landbewohner, hob in den S§. 10 bis 12 die bis dahin bestandene Gutsunterthänigkeit in sämmtlichen Pro vinzen des Staats auf. .
Ueber die richtige Deutung, insonderheit der bezogenen Vorschrif⸗ ten dieses Edikts, walteten Zweifel ob, und diese hatten das Publi kandum vom 8. April 1809 (cf. Gesetz Sammlung von 1806 bis 1810 8§. 557) zur Folge, worin namentlich für die Provinz Schlesien und Grafschaft Glatz speziell aufgeführt wird, welche der früheren Leistungen der Gutsinsassen als aufgehoben und welche als fortbeste⸗ hend erachtet werden sollten. ;
Zu den letzteren, also zu den fortbestehenden, zählt das Publi kandum im §. 5 auch das Schutzgeld, indem es hierüber wörtlich verordnet: - 5
Es steht auch jedem Gutsbesitzer, in so lange nicht wegen Ver— waltung der Patrimonal-Gerichtsbarkeit etwas Anderes verordnet worden, in Zukunft ferner die Befugniß zu, von allen auf das Gut anziehenden Schutzverwandten, namentlich von den sogenannten Haus leuten und Juliegern, desgleichen auch von Ausgedingern, als Bei— hülfe zu den Kosten der Gerichtsbarkeit ein jährliches Schutzgeld zu fordern.
Durch die Verordnung vom 24. Oktober 1810
((cf. Gesetz Sammlung J. cit. S. 735)
wurde diese deklaratorische Bestimmung des Edikts in allen anderen damaligen Provinzen des Staats für maßgebend erklärt und in die die Aufhebung der Erb-Unterthänigkeit in den neu und wieder er— worbenen Provinzen des Staats betreffende Verordnung vom 18. Ja⸗ nuar 1819 ist sie wörtlich übergegangen, so daß dieselbe für die Beurtheilung dieses Rechtsverhältnisses in allen Provinzen entschei⸗ dend ist. ; .
Leider ist aber dadurch die Frage über die Berechtigung zur Erhebung des Schutzgeldes in kein so helles Licht gestellt worden, daß sie nicht unausgesetzt der Gegenstand, vieler Prozesse, gewesen, die bei dem verschiedenartigen Ausgang für und gegen die in An— spruch genommene Verpflichtung in einer und derselben Gegend, ja oft an einem Orte, den dringenden Wunsch der Betheiligten immer mehr hervorgerufen haben, dieses so unklare Verhältniß einer gesetz— lichen bestimmteren Begränzung unterworfen zu sehen. Nach dem, was die Abtheilung darüber ermittelt hat, macht der höchste Gerichts—⸗ hof die Berechtigung zur Erhebung des Schutzgeldes von dem Be— weise abhängig,
daß dasselbe schon im Jahre 1809 observanzmäßig gefordert werden
konnte; eine Ansicht, die der Abtheilung mit dem im Eingange bezogenen Publikandum ganz im Einklange zu stehen scheint, nach welcher aber weder der Berechtigte die Zulässigkeit seines Anspruchs, noch, der Verpflichtete die Zweifellosigkeit seiner Obliegenheit mit Sicherheit zu beurtheilen vermag, die den Ersteren vielmehr veranlassen muß, das Anerkenntniß der Observanz vorher dem Ausspruche des Richters zu unterwerfen, um den Schein der Verfelsung ungegründeter Ansprüche an die Insassen des gutsherrlichen Bezirks von sich abzuwenden oder auf den Anspruch ganz zu verzichten. .
Die Abtheilung geht nun von der Ansicht aus, daß zwar nach der bestehenden * ebung das Recht zur Erhebung eines Schutz- geldes an und für sich, eine rechtsgültige Observanz vorausgesetzt, nicht in Zweifel gezogen werden kann, daß indeß eine Aenderung des bestehenden Zustandes dringend zu wünschen ist, weil es
a) bedenklich rn ein Verhältniß sortbestehen zu lassen, welches u ungerechtfertigten Ansprüchen leicht Veranlassung geben kann, ) wie weil
b) die große Unsicherheit des bestehenben Rechtszustandes an vie len Behn die Gutsherren veranlaßt, Ansprüche auf die Zah—=
und weil, wenn es a
lung von Schutzgeld fallen zu lassen, 6
einem Orte erhoben wird, am anderen faktisch erschwert und ein Ort gegen größeren Andranges von der ärmeren in Nachtheil versetzt wird.
Aus diesen Gründen hat die zwar einstimmig, für die Nothwen sich aber nicht verbergen können, diese Aenderung möglich ist, o spruch zu gerathen.
Wie eben ausdrücklich benie tigung zur Erhebung v abhängig, daß wegen nicht ein anderes veror n, ,, ö e amin n oder vorbe 8nei chral J ö 3 6 He lt ob nrleit nicht unterworfen worden ist, Abhülfe der bei diesem stände ohne kontraktlichen Abreden, ruhen, nicht möglich.
theils auf rechtskräftigen Richtersprüchen be
gent unn mehrere dem hohen Landtage überreichte Petitionen auf Reorganisation ber Patrimonial-Gerichtsbarkeit gerichtet sind, so glaubt Abtheilung rücksichtlich der Form der weiteren Behandlung der
die . . vorliegenden Anträge anheimstellen zu müssen; Un
hung eines
barkeit in Erwägung zu ziehen, und zu diesem Zweck die bezüg
lichen Petitionen mit diesem Gutachten derjenigen Abtheilung des
hohen Landtages zu überweisen, welcher die Anträge auf Reorga
misation der Patrimonialgerichtsbarkeit zur Begutachtung über⸗
wiesen worden sind.
zur mehreren Begründung der von der Abtheilung ausgesproche⸗ daß nur auf diese Weise und nicht dadurch Abhülfe ver⸗ schafft werden kann, daß über die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Schutzgeld deklaratorische Bestimmungen von des Königs Majestät erbeten werben, glaubt dieselbe schließlich darauf aufmerksam machen s i s schlesischen Provinzial Landtag zur Petition erhobenen Antrags des Königs Masestät bereits mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 10. Mai
nen Ansicht,
zu müssen, daß aus Veranlassung eines solchen vom
1814 sich dahin ausgesprochen hat,
. = 1869 im legislativen Wege nicht bedürfe, daß vielmehr die Regu
lirung der örtlich verschiedenartig gestalteten Verhältnisse in Betreff
es nach den eben allegirten gesetzlichen Vorschriften zu entrichten en Schutzgeldes lediglich der Uebereinkunft
in deren Ermangelung dem richterlichen Ausspruche zu überwei sen sei.
Berlin, den 7. Mai 1847.
8 d d
Die siebente Abtheilung der Kurie der drei Stände. Graf Helldorf. Möwes. von Uechtritz.
von Finckenstein. von Fock. König. Küpfer. von Holzbrink. von Schadow. Neitsch. Camphausen.
Marschall: keine weitere und die sich mit der Patrimonial-Gerichtsbarkeit beschäftigt, in Verbin dung mit diesem Gegenstande nothwendig sei. gegen theilung überweisen.
Abgeordn. Dolz: so möchte ich den Herrn?
tent darüber ausgesprochen haben werde. Marschall: Er wird nicht so schnell zurückkommen. das Gutachten an die 5te Abtheilung. Wir gehen nun zum Gutachten, Oeffentlichkeit der Stadtverorbneten⸗-Versammlungen, über. ist Herr Abgeordneter Bertram. l einzunehmen.
Referent: Die Angelegenheit, meine Herren, die ich der ho
hen Versammlung vorzutragen habe, betrifft die Oeffentlichkeit der : itz So viel ich weiß, sind Anträge dahin bei mehreren Provinzial-Landtagen früher schon gemacht worden. Ich weiß nicht, ob auf allen. Aber der hohen Versammlung sind n ; Ich selbst würde einen solchen Antrag gemacht haben, wenn ich nicht gewußt hätte, daß die Sache
Stadtverordneten⸗Sitzungen.
mehrere Anträge vorgelegt worden. hier zur Sprache gebracht wird. Das Gutachten lautet wie folgt:
Gutachten
der fünften Abtheilung der Kurie der drei Stände des
—
28 v. C 1NR 381 ö 69 * 2 . 935 . . erst en Fereinigten Landtags, betreffend die Petitionen
auf Leffentlichkeit der Stadt
Versammlungen.
Verordneten⸗
ö Von mehreren Seiten sind Anträge darauf eingegangen, daß den . werden möge, ihre Versammlungen und Verhandlungen öffentlich abzuhalten. unbedingte, theils auf bedingte Oeffentlichkeit hinaus. Für unbedingte Oeffentlichkeit erklären sich— der Abgeordnete Ritter aus Stettin und ; der Abgeordnete Mehls aus Landsberg; serllen der Abgeordnete Tschocke aus Breslau, welcher jedoch, falls die unbedingte Oeffentlichkeit nicht zu erlangen sein sollte, wenigstens den Zutritt derjenigen Bürger begehrt, von de—⸗ nen die Stadtverordneten gewählt werden. Ersterer wünscht zugleich, daß in den öffentlichen Sitzungen der Magistrat vertreten sein möge — ungefähr wie in den Kammern die Staats-Verwaltung durch
Minister vertreten wird, — weil dadurch der sich täglich mehrende Geschäfts Verkehr zwischen Magistrat und Stadt—
verordneten erleichtert und durch sofortige Auskunft in zweifelhaften Fällen vielfache Korrespondenz vermindert werden könne. Bedingte Oeffentlichkeit beantragt
der Abgeordnete Wächter aus Tilsit in der Art, daß nur „stimmfähige Bürger“ zugelassen werden. Auch die Petition
der Abgeordneten Sperling, Dulk und Heinrich aus Königs—
berg in Preußen, ; e. erst * fa ng des Abtheilungs-Protokolles vorgelegt orden, nimmt für „wahl und stimmfähige Bürger“ den qu. Zutritt in Anspruch. n . 3 wu. 3 fru Die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten⸗Versammlungen ist schon 6 ö. 0. von mehreren Provinzial Landtagen beantragt, ohne . * is jetzt noch zugestanden worden. So viel der unterzeichne= in i ng durch geneigte Mittheilung bekannt geworden, erblickt ie Staats Regierung in dem Zulassen der Gemendegliedei zu den
die Freizügigkeit den anderen wegen des Klasse der Staatsbürger
Abtheilung sich, wie erwähnt, und Figkeit einer Aenderung entschieden, daß es nur einen Weg giebt, wie hne mit dem Rechtsprinzip in Wider—
rkt ist, macht das Gesetz die Berech— an Schutzgeld ausdrücklich von der Bedingung Verwaltung der atrimonial- Gerichtsbarkeit dnet wird, und so lange daher der Rechtsgrund, Forderung beruht, der vom Gesetzgeber ausdrücklich
Aufhebung durch Reorganisation der ist eine Hegenstande unzweifelhaft vorhandenen Uebel⸗ Verletzung wohlerworbener Rechte, von welchen viele auf
schwantenden Zustand in Betreff der Berechtigung zur Erhe— Schutzgeldes bei Gelegenheit der Berathung der Petltions- Anträge über die Reorganisation der Patrimonialgerichts⸗
zeit einer Declaration der Verordnung vom 8. April
der Interessenten und
Die Meinung der Abtheilung geht dahin, daß gründlichere Vorberathung noch in der Abtheilung,
i Wenn sich nichts da⸗ zu erinnern sindet, so werde ich den Gegenstand der 5sten Ab⸗—
Da ich einige Tage abwesend sein werde, . errn Marschall bitten, die Gewogenheit zu haben, dafür zu sorgen, daß der Gegenstand nicht vorher seine Erledigung erhalte oder aus der Abtheilung zurückkomme, ehe ich mich als Pe⸗
Ich weise betreffend die Petition auf
ö nlun Referent Ich werde ihn bitten, den Platz
849
Berathungen der Stadtverordneten eine Abänd zips der Städte Ordnung, welche den möglichste Selbstständigke t bewahrt, jeden anderen direkt d indirekten Einfluß auf ihte Handlungen und lleberzeu 3 rückweist, sie nur ihrem eigenen Gewissen oa en engen 3. Die Freiheit der Berathungen möchte bei Anwes — n, cher Zuhörer, deren Interessen durch Gegenstände d . h 4 lungen berührt werden, wesentlich gefährdet sein; die 36h . den einen Einfluß auf die Berathungen gewinnen. e, . ag wr. dern die Stadtverordneten Versaminlungen nicht immer ä 2 sein dürften. Zugleich dränge sich bei der Deffentlich let vor ein das Bedürfniß der Vertretung des Magistrats in den Den an u! ;. auf, um sich selbst oder auch die Staats Regierung gehen n x Angriffe zu rechtfertigen, Mißverständnissen entgegenzukommien r ? derenfalls unbegründete und nachtheilige Ansichten m Publil 9. breiten könnten. . . . Die unterzeichnete Abtheilung verkennt die Triftiakei . Gründe nicht. Auf der anderen Seite aber . d, . , . zu stellen sein, daß in der offenen Behandlung össentlicher Jule e ein wesentliches Element der Fortbildung liegt, welches jeden J. des Staats-Organismus — so weit die Abgeschlossenheit 3 läßliche Bedingung ist — gegen Erkrankungen sichert. Die der stadtischen
erung des Grundprin⸗ Vertretern der Gemeinde
Bevölkerung geöffneten Sitzungen ihrer Vertreter geben einen festen Ver⸗ einigungspunkt zur Erweckung und Belebung des Gemeinsinnes auf welchem das Wohl der Städte zum großen Theil beruht. ö Deffentlichkeit wird neue Kräfte zur Förderung, gemeinnütziger Wirk
,,, , , , n, ungen werden n Gründ⸗ eit, Ruhe und angemessener Haltung gewinnen, das Verhältniß der Stadt-Verordneten zu den städtischen Behörden sichern, die ge meinschaftliche Thätigkeit beleben und zugleich den Geschäfts an wesentlich abkürzen. .
Unter diesen Voraussetzungen glaubt die unterzeichnete Abthei , ,,, . der städtischen Verwaltun eben sckt tan , ,. auch in treten sei, nachdem je 3st t . ö gig mehr. entgegenzu⸗ * e, nach jene sich bereits in verschiedenen Branchen des e , . Geltung verschafft. und so großen Beifall gefun ,, n , , n,, Hat, dem hohen Landtage die Beauf=
gung 5 „vorliegenden Anträge zu empfehlen, verkennt sie doch auch die Verbindlichkeit zu näherer Erwägung derjenigen Bedenken nicht, ö eine Gefährdung des Vertrauens, welches den Städten die freie Bewegung in ihrem eigenen Haushalte gegeben hat, besorgen lassen möchten. In dieser Beziehung kam zur Sprache:
1) Db es gerathen sei, die Oeffentlichkeit der Stabtverordneten— Versammlungen sowohl für die großen, als für die kleinen Städte zu beantragen.
Von der einen Seite wurde hierbei geltend gemacht, daß die kleineren Städte hierzu weniger geeignet erschienen, weil bei ihnen die Kommunal -Angelegenheiten sich vielfach den Privat-Interessen einzelner glassen der Einwohner näherten. Auf der anderen Seite erblickte man einen Vorzug der Städteordnung gerade darin, daß sie sich, ihrem Prinzipe nach, für alle Städte als gleich anwendbar er— weise. Noch wurde zwischen großen, mittleren und kleinen Städten unterschieden, so daß die Oeffentlichkeit nur für Städte über 10,000 Einwohner befürwortet werden solle, während Andere bis 35090 Ein— wohner heruntergehen wollten, noch Andere sie für alle Städte an⸗ wendbar erachteten. Die Abstimmungen über diese verschiedenen An— sichten ergaben
11 gegen 4 Stimmen für Städte über 10,000 Einwohner,
11 gegen 4 Stimmen für Städte von 3500 bis 10000 Ein wohnern,
und
9 gegen 6 Stimmen eben so für die kleineren Städte.
2) Tie ganze Abtheilung ist der Meinung, daß die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen nicht allgemein angeordnet, sondern nur denjenigen Städten gewährt werden solle, welche solche wünschen und in denen Magistrat und Stadtverordnete damit einverstanden sind. Die Zustimmung der Magistrate, wenn solche nicht aus besonderen Gründen zurückgehalten wird, soll von der vorgesetzten Regierung ergänzt werden können. .
3) Daß den Stadtverordneten zustehen müsse, neben den öffent— lichen auch geschlossene Sitzungen halten zu können, um allein über Angelegenheiten zu berathen, welche sich nicht für die Oeffentlichkeit eignen, liegt in der Natur der Sache. In den öffentlichen Sitzungen erscheint aber eine Vertretung des Ma— gistrats nothwendig und zweckmäßig. Nothwendig aus den bereits oben angeführten, als in dem Sinne der Staats« Regierung liegenden Gründen; zweckmäßig aber, weil sich dabei eine Menge Unsicherheiten, Mißverständnisse beseitigen, Aus künfte ertheilen und weitläuftige Korrespondenzen vermeiden lassen werben. Auch tritt die Wirksamkeit der beiden städ⸗ tischen Organe mehr in einander, deren gegenseitiges, Jo wie das Vertrauen der Gemeinde zu ihren Vertretern und Be⸗ hörden, wird wesentlich gekräftigt werden. Die unterzeichnete Abtheilung war hiervon so überzeugt, daß sie
die Vertretung des Magistra s zur Bedingung der qu.
Diese Anträge gehen theils auf
Oeffentlichkeit macht, ö .
mit Ausschluß von 2? Stimmen, welche nur insofern abwichen,
als sie dem eigenen Ermessen des Magistrats seine Vertretung
überlassen wollen. .
Es wird nicht überflüssig sein, hierbei zu bemerken, daß in obi⸗
ger Bedingung keine Beschraͤnkung für die Stadtverordneten in der
Freiheit ihrer Berathungen hinsichtlich solcher Fälle liegt, bei denen
die Gegenwart eines oder einiger Magistrats Mitglieder ihnen hin⸗
derlich sein könnte, da es denselben unbenommen bleibt, solche Ge⸗
genstände in den geschlossenen Sitzungen zu behandeln, wo eine Ver⸗ tretung des Magistrats nicht vorhanden ist.
Nach diesen Ausführungen erlaubt sich die unterzeichnete Abthei—
lung, dem hohen Vereinigten Landtage die Eingangs gedachten Pe-
Abgerdn. Sommerbrodt: ĩ iß eins Versammluig, der nicht von dem . tz in der hohen deutung de; uns verliehenen wahrhaft Jöniglichen * liefen Be- Städte⸗Ordzung vom 19. November 1898 durchdrun ell enfee der Gesetz, welches den Bürger von Willkür befreite * wird. Ein selbstständiges Bürgerthum begründet — ein Gesetz dun freies, den Vertretern der Bürgerschaft nicht blos eine berät 23. 2 eine beschließende, entscheidende Thätigkeit 6 e, ein Gesetz, welches, wie des hohen Gesetzgebers eigene Worte 53
ten, eine feste Vereinigung in den Bürgergemeinden bilden, ihnen
eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens bei= legen und Gemeinsinn erregen und erhalten sollte. Unschätzbare
Rechte sind uns durch dieses Gesetz verliehen, Rechte, die wir Bür—
T. C5.
gewirkt zu haben. Großen Segen hat das Gesetz bereitet, aber noch
größer, umfassender könnte er sein; groß ist die Zahl der Bürger, die ihre Pflichten erfüllen und den Werth dieses Gesetzes anerken⸗ nen; aber noch größer die Zahl derer, denen das Gesetz nur dem Namen nach bekannt ist. Der vom hohen Gesetzgeber beabsichtigte Gemeinsinn aller Bürger ist noch lange nicht in dem Grade erreicht, als dem Gesetz angemessen, würdig und zu erwarten gewesen wäre. Man wird mir einwenden, dies sei die eigene Schuld der Bürger; ich muß dies bestreiten, die Schnld liegt wenigstens größtentheils nicht in ihnen, sondern daran, weil den Meisten zu wenig Gelegenheit geboten wird, das Gesetz in seiner praktischen Anwendung und Ausführung kennen zu lernen. Im todten Buchstaben liegt kein Leben, und wenn der Bürger das Gesetz auch auswendig lernte, so hätte er nur we⸗ nig gewonnen. Nur allein die praktische Ausführung und Anwen⸗ dung bringt Leben in den todten Körper. Diese lernen aber nur diejenigen kennen, welche Kommunal⸗Aemter bekleiden, deren sind nur wenige; die Uebrigen erfahren so gut wie nichts. Die Folge davon ist, daß Indifferentismus gegen Kommunal- Angelegenheiten bei einem großen Theil eintritt, der Zweck also, den der Gesetzgeber vor Augen gehabt, wird nur in sehr geringem Grade erreicht. Ganz anders würde es sich gestalten, wenn Oeffentlichkeit der Stadtver⸗ ordneten-Versammlungen gestattet würde; dann hätte jeder Bürger Gelegenheit, das Gesetz praktisch kennen zu lernen; dann würde er das Gesetz mehr schätzen, lieben und achten, gewissenhafter darnach handeln, dann würde er es verstehen, dann wüßte er zu beurtheilen, ob die gewählten Vertreter der Bürgerschaft sich des in sie gesetzten Vertrauens würdig zeigen, dann würde das Interesse an Kommunal⸗ Angelegenheiten erweckt und den echte Bürgersinn belebt und geför⸗ dert werden. Und wer gewönne dabei am meisten? sicherlich nur die Krone und der Staat, dessen Absicht es ist, Bürger im Sinne dieses Gesetzes zu besitzen. Nothwendig ist es allerdings, daß bei gestatteter Oeffentlichkeit die Anwesenheit einer Magistratsperson stattfinde, nicht allein, um Mißverständnisse zu beseitigen, etwa vorkommen könnende unbegründete Angriffe gegen Magistrat oder Staatsbehörden, zu widerlegen, sondern auch um durch kurze Auskunft den Geschäfts⸗ gang öfters zu fördern. .
Soll aber eine solche Oeffentlichkeit von recht allgemeinem Nutzen sein, soll Gemeinsinn aller Bürger dadurch erreicht werden, so ist davon unzertrennlich, ja unbedingt nothwendig, daß auch den Stabtverordneten gestattet werde, ihre Verhandlungen zu veröffent⸗ lichen, und daß diese keiner anderen Kontrolle unterworfen seien, als der im Censur⸗-Gesetze vorgeschriebenen.
Nicht allein in kleinen, sondern auch in größeren Städten kann nicht jeder gewerbtreibende Bürger die Sitzungen besuchen, wohl aber wird 'ser, wenn er die Verhandlungen gedruckt erhält, sie nachlesen, Interesse an den Kommunal« Angelegenheiten gewinnen und echter Bürgersinn in ihm erweckt werden. M
Ich frage Sie, meine Herren, ob die Oeffentlichkeit dieser Siz= zungen hier, ohne die Vrröffentlichung der Verhandlungen, wie wir sie jetzt haben, genügend wäre? Nicht allein daß dann vielfache falsche Nachrichten, die durch das anwesende Publikum verbreitet wer- den können, keiner Kontrolle unterworsen sein würden, so könnten auch von der Oeffentlichkeit selbst immer nur Wenige Gebrauch ma⸗ chen und nur diejenigen, die sich am Orte selbst befinden. Die Ver⸗ öffentlichung der Verhandlungen aber, wie sie Se. Majestät der Kö⸗ nig gestattet haben, geht durch das gauze Land in die entferntesten Gegenden, von den verschiedensten Bildungsstufen werden sie mit gleichem Interesse gelesen, Überall steigert sich die Theilnahme dafür; Niemand kann leugnen, daß durch sie der schönste Samen zur politi⸗ schen Bildung des Volkes ausgestreut wird. . ;
Ich frage Sie, meine Herren, ist die Bildung des Bürgers im Sinn und Geiste des Gesetzes von geringerem Werth? Soll der Bürger politisch reif sein, so muß er erst reif werden im Sinne der
titionen dahin zu empfehlen: a) Daß die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten -Versammlungen befürwortet wird, jedoch b) unter Vertretung des Magistrats, ohne Stimmrecht, in den öffentlichen Sitzungen; c) für alle Städte ohne Unterschied, welche d) die qu. Oeffentlichkeit beantragen, und zwar e) unter Uebereinstimmung des Magistrats und der Stadt-Ver⸗ ordneten. Berlin, den 10. Mai 1847.
Die fünfte Abtheilung der Kurie der drei Stände.
von Bodelschwingh. Graf von Galen. Bertram. von Gaffron. Thomas. Schult. Ziemßen.
Städte-Ordnung; soll der jetzt ausgestreute Saame gedeihen und Frucht bringen, so muß er auf einen fruchtbaren Boden fallen, und welcher Boben ist fruchtbarer und geeigneter dazu, als die Städte⸗Ord⸗ nung, diese Grundlage einer freien selbstständigen Verfassung? Ich hegeè die Ueberzeugung, daß der hohr Landtag meine Ansicht theilen und daher der Antrag befürwortet an die Stufen des Thrones ge⸗ langen wird; ich hege aber auch die Hoffnung, daß, nachdem Se. Masestät der König bei der wichtigsten Angelegenheit des Landes die Veröffentlichung unserer Verhandlungen gestattet haben, derselbe auch eine gleiche Berechtigung für die Stadtverordneten Verhandlungen, die nur allein die Absicht haben, Bürger im Sinne der vom Staate verliehenen Gesetze zu erzielen, gewähren wird. Ich habe eine die sen Gegenstand betreffende Petition eingereicht, sehe sie aber nicht diesem Referate angeschlossen; ich stelle daher das Amendement, wel- ches meine Petition in sich faßt: „Se. Majestat den König zu bit⸗ ten, den Stadtverordneten die Veröffentlichung ihrer Verhandlungen, welche in Anwesenheit eines dazu bestimmten r ,, rius in den betreffenden Sitzungen stattgefunden, zu gestatten, die el⸗ ben aber keiner anderen und mehreren Kontrolle, als der in dem Cen- sur-Gesetze vorgeschriebenen, zu unterwerfen.. Ich erlaube mir zum Schlusse die Bemerkung, daß nach dem ministeriellen Reskript vom II. Oktober 1819 diese Bestimmung schon ausgesprochen war, später aber wieder aufgehoben worden ist. ?
Referent Abgeordn. Bertram: Ich erlaube mir darauf u be merken, daß der Antrag auf Veröffentlichung der Protokolle der Stadt- verordneten Versammlungen von dem geehrten Redner der Abtheilung erst vorgelegt worden ist, als das Gutachten bereits geschlossen, aber noch nicht gedruckt war; übrigens betrifft der Antrag wohl einen Gegenstand, der besonders wird bergthen werden müssen und ungt= hängig von dem jetzt vorliegenden ist. ᷣ
Abgeordn. Som merbtod: Ich stelle dech anheim, ob er nicht von dem jetzt vorliegenden ern, abhangig sei.
Referent Abgeordn. Bertram: Ich bezweifle das.
Abgeordn. Nüller (aus Wegelchen) Son! Niemanden n der hoben Versammlung wird der . Eindruck eatgaagen ser Gerichte d er dar dlæazen
den die Nachricht von der Oeffentlichkeit der ic