dürfe. Meine Meinung geht dahin, daß ich nicht befugt sei, sie an= unehmen. Indessen, man kann darüber auch einer anderen Meinung n. Hierüber einen Beschluß der hohen Versammlung herbeizufüh⸗ ren, dahin geht meine Befügniß nicht; denn ich muße entscheiden. Aber ich will einen anderen Weg einschlagen, ich will mir den Rath der Versammlung erbitten. Ich glaube, nach den freundlichen 864* rungen, die ich nun so eben mit dankbarem Herzen hier 4— ha . annehmen zu bürfen, daß ich keine besseren Freunde finden kann, als in dieser Versammlung Allgemeiner Zuruf: ö . si ihren Sitzen. 3. ̃
r r n f . . wie ein Sreun . Geben Sie mir Ihren Rath, ob ich die Petition annehmen soll? Diejenigen, die mir den Rath geben wollen, daß ich sie annehmen soll, bitte ich aufzu⸗ erg Abstimmung ist zweifelhaft, indem fast eben so viel Mitglie—⸗
der aufsstehen als sitzen bleiben.) 1 .
Abgeordn. von der Heydt: Meine Herren! Gewiß muß die anze Versammlung mit Dank anerkennen, wie der Herr Landtage Marschall geneigt ist, die Wünsche der Versammlung zu fördern. Ich erlaube mit aber für den Fall, daß ungeachtet unseres Rathes es für unzulässig erachtet würde, die Petition anzunehmen, meinen Vorschlag zu wiederholen, welcher dahin ging, daß die Versammlung Se. Ma— jestat bitte, zu genehmigen, daß auch dieser Antrag zugelassen werde, und zwar deshalb, weil die Interessen von Westfalen und von der Rhein⸗Provinz
(Viele Stimmen: Und von Schlesien) . . dabei sehr betheiligt sind und diese Interessen viel wichtiger sind, als das geehrte Mitglied der Ritterschaft von Sachsen es zu ahnden scheint. . (In der Versammlung Zeichen der Nichtbeistimmung.)
Abgeordn. Tschocke: Ich bitte nur Schlesien mit zu berück— sichtigen, wenn die Bemerkung einmal in den stenographischen Bericht kommt.
Marschall: Der Rath, den ich mir erbeten habe, erscheint mir in seinem Ergebnisse zweifelhaft; denn es sind ungefähr so Viele dafür, als dagegen gewesen, ich lege daher meine u e. mit in die Wageschale und 36 mich dafür entscheiden, die Petition nicht anzu⸗ nehmen.
Abgeordn. von Auers wald: Ich habe zu denjenigen ge—⸗ hört, weiche sich nicht entschließen konnten, dem Herrn Marschall den Rath zu ertheilen, die Petition anzunehmen, und zwar nicht deshalb, weil die Petition mir etwa nicht bedeutend oder interessant genug erscheint, nicht weil sie mir weniger bedeutend erscheint, als die, welche die Veriuste durch die Einverleibung von Krakau betrifft — ich habe hierüber eine ganz entgegengesetzte Meinung, was ich beiläusig be⸗ merken muß — sondern weil ich es einmal in der Pflicht der hohen Versammlung halte, den Herrn Marschall, der, mit Offenheit und
entschiedener Festigkeit in allen Fällen, wo er für die Interessen der Versammlung etwas thun konnte, es gethan hat, nicht in einen Zwie⸗ spalt mit sich selbst zu bringen; und weil ich zweitens nach dem, was in der hohen Versammlung jetzt vorgegangen ist, und nachdem man sich fast einstimmig dahin ausgesprochen hat, daß die Sache von der
und sämmtliche Mitglieder
höchsten Wichtigkeit sei, wir nicht zweifeln dürfen, daß die Staats⸗ Regierung selbst die Sache eben so auffassen wird, als wenn sie durch ein besonderes Votum bevorwortet werden sollte. Das ist der Grund, welcher mich abhielt, diesen Rath zu ertheilen, und wenn ich als ei⸗ nes der schwächsten Mitglieder der Versammlung nunmehr einen Rath einzeln und persönlich aussprechen darf, so ist es eben der, daß die Sache hier nicht weiter verfolgt werde.
Abgeordn. Milde: Ich habe ganz dieselbe Meinung gehabt, daß nach der Debatte, die hier über diesen hochwichtigen Gegenstand Platz gegriffen hat, wir vollkommen vertrauen können, daß die hohe Staatéréegierung das Mögliche thun wird, um diesen Zuständen eine Remedur zu bringen. Ich glaube aber, daß, wenn die hohe Ver⸗ sammlung, wie mir scheint, in ihrer großen Majorität ihr Interesse ür die Angelegenheit überhaupt bekundet hat, es bei Gelegenheit des Referates, welches über die allgemeinen Handels-Angelegenheiten so wohl als über die Revision der Zollvereins-Gesetzgebung sich erstrek⸗ ken wird, sehr wohl angebracht sein könnte, wenn bei jenem Referat, in jenem Berichte besonders Bezug auf diese Verhältnisse Spaniens zu Preußen und dem Zoll-Verein genommen wird. Ich glaube, wenn die Versammlung, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes anerkannt hat, bestimmt, daß dem Herrn Direktor und dem Referenten jener Ab= n,. diejenigen Materialien, die aus den Provinzen Westfalen, Rhein- und Schlesien sich für diese Angelegenheit beibringen lassen, libergeben und diese Materialien im Berichte mitbenutzt werden, so werben wir vollkommen das erreichen, was wir durch die Petition erreichen wollen, ohne zu gleicher Zeit den Herrn Marschall in die unangenehme Nothwendigkeit zu bringen, in irgend einen Konflikt mit sich ober seiner Pflicht zu gerathen.
kandtags-Kommissar: Ich möchte mir den Rath erlau— den, daß das geehrte Mitglies der — wenn ich nicht irre — schle⸗ sischen Ritterschaft denselben Weg einschlage, den das geehrte Mit- glied der schlesischen Städte einschlagen will, indem sich dasselbe, und war ohne Vermittelung der hohen Versammlung, selbst an Se. Ma—⸗ sestäl nen Rönig mit der Bitte wende, die Diskussion seines Antra— ee cr glich zuzulassen. Wird diese Vorstellung mir zur Beför—⸗ =, mergeßen, so werden Se. Majestät der König in den Stand
elert, wargber zu entscheiden, und ich glaube, daß dies der einfache,
Ferne, derade Weg ist, diese Sache ins Gleiche zu bringen. Vürfte ich noch lar weiten Rath hinzufügen, so wäre es der, die Petition O zu sassen, aß nuch aach der strengsten Auslegung des §. 13 der waferiesse Inhals reinen Aastoß geben könnte.
ö georktn eon norhküech: Ich bin dem Königlichen Herrn Kom— nissar für diese Mitteilung außerordentlich verbunden und werde nicht ermangeln, davon den nöthigen Gebrauch zu machen.
Marschall- Iindel dir Hohe Versammlung sich durch diese Erklärung estiet igt?
Allgemein: Ja!)
Ee haben sich noch verschicdene Mitglieder angemeldet, nicht um äber dirse Angelegenheit in sprrchn, sondern um andere Gegenstände allgemeiner Art vorzubtingemn. ;
Abgeorb. Steinbeck Unstreitig sind wir dem Herrn Marschall den größten Dank daffir sihnlbig, daß er die zorm en Geschäfte fest— hält, das Reglement nie aus den Augen verliert, und in dieser Be— ziehnng wärde allerbing dir eingebrachte Petition nicht mehr ange— nommen werden können.
Heftiger Lärm.)
(In Folge des wachsenden Lärms verläßt der Redner die Rev
nerbijhne.)
Abgeordn. Coquj? PVergönnen Sie mir, meine Herren, nur wenige Worte; ich hatt nicht geglaubt, daß ch so spät dazn gelan- g würbe, Aus der heussgen Allgemeinen Prenßischen zeitung habe ich entnommen, was mir r. n diesem Saale nicht ganz verständlich geworben war daß namlich ver Königliche Hen Lanbtaga-KommPssat das nahere Eingehen auf meine Bitte hin=
sichtlich ber ben verschsebenen Abtheilungen zugewiesenen Regierungs=
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Kommissarien von der Anführung spezieller Fälle gewissermaßen ab- hängig machen wolle.
(CTärmen und Pochen.) Ich erlaube mir daher die Anfrage ...
(Vermehrtes Pochen.) ich erlaube mir daher die Anfrage ...
(Der Lärm steigert sich immer mehr,) ich erlaube mir daher die — * ob es der hohen Versammlung oder dem Königlichen Herrn Kommissar wünschenswerth oder nützlich erscheinen möchte, diese näheren Angaben stattsinden zu lassen. Im Falle wäre ich gern dazu bereit, widrigenfalls dürfte es hinreichend erscheinen, wenn ich dem Herrn Kommissar diese Mittheilung persön— lich machte. (Mehrere Stimmen: Ja!)
Ich glaubte es sowohl der hohen Versammlung, als mir selbst
schuldig zu sein, auf diese Sache nochmals zurückzukommen, — (Mehrere Stimmen: Nein!)
weil ein ähnlicher Fall vorliegt, bei dessen Behandlung eine Unter—
Behörde gewiß nicht diejenige Tendenz verfolgt hat, die mehrere
hohe Räthe der Krone bei der Berathung des Gesetz⸗ Entwurfs über
die Bescholtenheit zum Grunde gelegt und ihrer Versicherung zu—
folge fortwährend im Auge gehabt haben, ;
Ich überlasse dem Urtheile eines jeden Lesers, ob er in dem Tone der „amtlichen Berichtigung“ den einer preußischen Be hörde zu erkennen vermag. Die zweite unwesentliche Berichtigung habe ich als begründet zugestanden; den leisesten Verdacht einer ab— sichtlichen Unwahrheit weise ich aber mit Empörung zurück; sollte ich mich nur eines Titelchens einer solchen schuldig gemacht haben, so bin ich und gewiß Sie, meine Herren, noch mehr der Ansicht, daß ich unmöglich würdig sein könnte, der hohen Versammlung serner anzu— gehören! . ;
Landtags- Kommissar: Ich glaube, mich bei der Veran— lassung, wo der verehrte Redner vor einigen Tagen die Unwillfährig⸗ keit der Kommissarien zur Sprache brachte, deutlich genug dahin aus— gesprochen zu haben, daß die Kommissarien keine Justruction hätten, unwillfährig zu sein, daß ich aber, so lange keine einzelnen Fälle namhaft gemacht seien, auf die Beschwerde nicht näher eingehen könne. Wenn mir der geehrte Redner einzelne Fälle namhaft machen will, so werde ich mich informiren, und sollten dann einzelne der Kom⸗ missarien gegen ihre Instruction gehandelt haben, so wird die nöthige Remedur eintreten. ̃
Abgeordn. Frhr. von Lilien: Ich bitte den Herrn Marschall, mir zu gestatten, daß ich auf den gestrigen Beschluß der hohen Ver— sammnlung in Bezug auf das Amendement eines rheinischen Abgeord⸗ neten, auch für die Versammlungen der Gemeinde⸗-Räthe in der Rhein⸗ Provinz die Oeffentlichkeit zu beantragen, zurückkommen darf, keines⸗ weges um eine Aufhebung dieses Beschlusses zu veranlassen, sondern nut, um einige Bemerkungen über das bei der Abstimmung beobach⸗ tete Verfahren daran zu knüpfen und um auf die Nothwendigkeit hinzuweisen, daß die Versammlung es sorgfältig vermeiden möge, einen Beschluß zu fassen, so lange der Gegenstand noch nicht hin⸗ länglich dislutirt worden ist. Nachdem der gedachte Antrag gestern gesiellt worden, hat der Herr Marschall die Frage gestellt: ob der⸗ selbe die nöthige Unterstützung sinde. Als diese erfolgte, ließ der Herr Marschall sofort in der Sache selbst abstimmen, ohne einmal zu fragen: ob Jemand das Wort verlange, um über das Amendement zu sprechen. Ich stand im Begriffe, mir das Wort zu erbitten, um darauf aufmertsam zu machen, daß das Amendement einmal gegen das Reglement verstoße, weil es ein neuer Antrag sei, und weil es zweitens sich darum handle, für eine einzelne Provinz etwas zu er bitten, wozu der Provinzial - Landtag allein verfassungsmäßig befugt ist, während der Vereinigte Landtag sich nur mit Angelegenheiten befassen darf, welche mehrere Provinzen betreffen. Außerdem winde ich darauf hingewiesen haben, welcher wesentliche Unterschied besteht, dle Sitzungen ber Stadtverordneten-Versammlungen und die der klein— sten Landgemeinde öffentlich zu machen, und welche große Anomalie in Beziehung auf die Provinz Westfalen entstehen werde, falls der in Rede stehende Beschluß die Allerhöchste Genehmigung erhalten möchte; es würde dann, während in der Rhein-Provinz alle, Ge— meinde Versammlungen, auch der kleinsten Gemeinden, Oeffentlichkeit genießen, ein Gleiches bei den Landgemeinden der Provinz Westfalen nicht der Fall sein, wiewohl diese eine Gemeinde⸗Ordnung besitzt, die nicht allein eben so freisinnig ist, als die rheinische, sondern die in einigen Punkten die Gemeinden bei der Verwaltung ihrer inneren Angele⸗ genheit sogar noch selbstständiger stellt, als diese. Ich glaube, die Ver⸗ sammlung wird hieraus entnommen haben, wie wichtig es ist, daß keine Abstimmung erfolge, bevor die Sache nicht auf das gründlichste und nach allen Seiten hin beleuchtet ist. .
Marschall: Ich darke dem Herrin Redner für die Bemer— kung, daß ich gestern, als ein Amendement gestellt worden war, einen Fehler begangen habe, indem ich nicht ausdrücklich aufgefordert habe, das Wort zu nehmen. Solche Erinnerungen werde ich allemal mit n. anerkennen und künftig dem Reglement gemäß zu verfahren suchen. .
Eine Stimme: Ich mache darauf aufmerksam, daß Niemand das Wort begehrt hat.
Marschall: Es ist aber nicht ausdrücklich die Frage darauf gestellt worden. Es wird künftig geschehen.
Abgeordn. von der Heydt: Es steht aber davon nichts im Reglement, daß der Herr Marschall die Frage stellen soll, ob Jemand das Wort begehre. .
Marschall: Es liegt aber in der Natur der Sache. Der Herr Abgeordnete Zimmermann hat das Wort. .
Abgeordn. Zimmermann aus Spandau: Es ist allseitig der Wunsch nach der Tagesordnung laut geworden; ich will daher den Gegenstand, welchen ich zur Sprache zu bringen beabsichtigte, für jetzt fallen lassen. .
Abgeordn. Mehls: Ich verzichte gleichfalls. Bei den wichti⸗ gen Angelegenheiten, die in Vortrag gekommen sind und Geist und Herz der Versammlung so mächtig aufgeregt haben, mag ich meinen geringen Vortrag nicht halten, sondern bitte, mich zu morgen zu notiren.
Marschall: Wir kommen nun zur Tagesordnung, und zwar zu dem Gutachten über die Petitionen, betreffend die Ausdehnnng des öffentlichen und mündlichen Kriminal-Verfahrens. Ver Herr Ab⸗ geordnete von Werdeck ist Referent.
Referent Abgeordn. von Werd ech:
Gutachten
der fünften Abtheilung der Kurie der drei ersten Vereinigten Landtages,
betreffend die Petitionen der Abgeordneten Welter, von Metter— nich, Oppermann, De,. Zimmermann, Ritter, Winzler, wächter und Appelbaum auf Ausdehnung des öffent« lichen und mündlichen Kriminal Verfahrens, welches durch vie Verordnung vom 17. Juli is46 für Berlin eingeführt worden, auf alle Thelle der Monarchie, in
welchen die Kriminal-Ordnung gilt. Tie sämmtlichen vorgenannten Petenten vereinigen sich zu dem
Stände des
Antrage, daß das gegenwärtig zu Berlin bestehende Kriminal-Ver— fahren mit n u der durch die Allerhöchste Ordre vom 7. April d. J. gegebenen Bestimmungen über die Oeffeutlichkeit der zu füh⸗ renden Untersuchungen im Umfange der ganzen Monarchie, so weit gegenwärtig die Bestimmungen der Kriminal-Ordnung gelten, einge⸗ führt werden möge.
Die Abtheilung hat um so weniger Anstand genommen, diese Anträge befürwortend dem Plenum der hohen Kurie vorzulegen, als das Gesetz vom 17. Juli v. J. im Eingange schon selbst die Andeu⸗ tung enthält, daß es nur der Vorläufer einer allgemeinen Umgestal— tung des Kriminal-Verfahrens sein soll; auch ist nach den der Ab—⸗ theilung gewordenen Mittheilungen es entschieden die Absicht der Regierung, das öffentliche und mündliche Kriminal-Verfahren, wie es durch die gedachten beiden Verordnungen für Berlin eingeführt ist, auf alle Theile der Monarchie, in welchen die Kriminal-Ordnung Gültigkeit hat, auszudehnen. In Berlin hat indessen sofort damit vorgegangen werden können, weil hier die Richterkollegien, welche anderwärts zum Theil erst geschaffen werden müssen, bereits bestehen. Die Schwierigkeiten liegen nun darin, daß einestheils ein Ueber gang aus der bestehenden Inquisitoriats Einrichtung gefunden wer⸗ den, anderer Seits eine Vereinigung mit zahlreichen Gerichtsberech⸗ tigten stattfinden muß; daß ferner aber auch der Kostenpunkt von großer Erheblichkeit ist. . . *.
Die Einleitung zu den erforderlichen Umngestaltungen ist getrof sen, und es wird von der Art und Weise, wie die Urganisation fort schreitet, mit Berücksichtigung der Lokal, und Provinzial Verhältnisse, abhängen, ob die Einführung sofort für die ganze Monarchie oder nach und nach für einzelne Provinzen stattsinden kann. ;.
Unter diesen Umständen hält die Abtheilung dafür, daß es nur darauf ankommen dürfte, in Anerkennung der geschehenen Schritte den Wunsch darzulegen, daß die Einführung des in Rede stehenden Ver⸗ fahrens möglichst gefördert und auf dem nach den erhaltenen Mit theilungen von der Verwaltung eingeschlagenen Wege vorgegangen werden möge. Die Abtheilung schlägt deshalb einmüthig vor:; an Se. Majestät den König die ehrfurchtsvolle Bitte zu richten, die Ausdehnung des durch das Gesetz vom 17. Juli 1846 einge⸗ führten öffentlichen und mündlichen Kriminal- Verfahrens auf alle
Theile der Monarchie, in welchen die Allgemeine Kriminal- Ord⸗
nung gilt, beschleunigen 4 derselben etwa entgegenstehenden
Hindernisse beseitigen zu wollen.
; n nn, e einen der Herren Petenten (Abgeordneten Wel ter), bei der Ausführung eine aus dem Landtage zu wählende Kom— mission zuzuziehen, ist von demselben, im Einverständuiß mit der Abtheilung, zurückgezogen, weil bei der Verwirklichung der Maßregel es vorzugsweise auf eine Berücksichtigung provinzieller, örtlicher und Privatrechts Verhältnisse ankommt, wobei ein besonderer Erfolg von der Bildung einer solchen Kommssion aus der Gesammtheit des Landtags sich nicht vorhersehen läßt.
Ter Antrag des Abgeordneten Ritter, nn . Verfahrens mindestens in Ansehung Stettins vorzugsweis⸗ zu. beschleu⸗ nigen, scheint der Abtheilung ebenfalls nicht zur , n, geeignet, da die besondere ringlichkeit in Ansehung Stettins . nachgewiesen ist und es überhaupt nicht zweclmäßig erscheint, sich auf Spezialfragen und die Bevorzugung einzelner Vertlichkeiten ein⸗ zulassen.
Berlin, den 10. Mai 1847.
Die fünfte Abtheilung der Kurie der drei Stände. von Bodelschwingh. von Saucken. von Werdeck. Irhr— von Rordeck. von Galen. Bertram. Ziemßen. von Schmidt. von Wedell. Neumann. Plange. Schult. Potworowski. Marr. Przy gordzki. Thomas. Jordan.
von Gaffron.
die Einführung des neuen
Marschall: Es fragt sich, ob gegen diesen Antrag der Ab theilung etwas zu erinnern ist, oder ob er Anerkennung findet? Der Herr Abgeordnete Dittrich hat das Wort.
Abgeordn. Dittrich: Meine Herren! Vas Gesetz vom 17. Juli 1846 ist als ein sehr dankenswerther, großer Fortschritt anerkannt, weil es Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Schnelligkeit des Verfahrens verbindet und die Bestätigung der Erkenntnisse, die früher nach der Kriminal-Ordnung nothwendig war, nicht mehr erforderlich ist; bevor aber die hohe Versamnilung über den Antrag der geehrten Abtheilung entscheidet, scheint mir noch nothwendig, diejenigen Punkte des Ge⸗ setzes hervorziheben, deren Abänderung doch noch wünschenswerth sein dürfte, und zweitens zu überlegen, ob nicht diese Berathung gleich zeitig mit der über den Antrag des geehrten Abgeordneten alls Preu⸗ ßen, Herrn von Donimierski, über Einführung der Geschwornengerichte zu verbinden sein dürfte. .
Es giebt einige Bestimmungen in dem Gesctz, die, wenn die hohe Versammlung den Antrag annimmt, der Prüfung bedürsen. §. 19 des Gesetzes ist gesagt: „Dagegen treten die bisherigen po⸗ sitiven Regeln über die Wirkungen der Beweise gußer Anwendung. Der erkennende Richter hat fortan nach genauer Prüsung aller Be⸗ weise für die Anklage und Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Inbegriff der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden: ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig, oder ob derselbe von der Anklage zu entbinden sei.“
Es ist vorausgeschickt in diesem Paragraphen, daß sich der Rich ter auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Aufnahme der Beweise stützen müsse, es ist aber nicht entschieden eine sehr wichtige Angelegenheit, nämlich der sogenannte Indizien Beweis. Es ist ein sehr erheblicher Fall vorgekommen, der Jor— dansche, wo aus denselben Gründen der Angeschuldigte in erster In⸗ stanz für schuldig, in zweiter für nicht schuldig erklärt wurde. Es sind nämlich mehrere Indizien vorhanden gewesen, in Folge, deren der erste Richter sagte: daß erste Indizium für die Sache beweist nichts, das zweite beweist auch nichts, das dritte nichts, aber alle zu⸗ sammen beweisen, und folglich wird der Angeschuldigte verurtheilt. Der zweite Richter sagte: das erste Indizium beweist nichts, das zweite nichts, das dritte nichts, folglich beweisen alle nichts, und solglich wird er freigesprochen. — Weiter ist in demselben Paragraph gesagt: von der Entbindung von der Anklage. Die Entbindung hat mand aber als eine vorläufige Freisprechung ausgelegt,, Ver Ange klagte jedoch kann entweder nur schuldig oder unschuldig sein. Es wirb der Beweis nämlich für die volle Unnschuld ersordert, sonst wird der Angeklagte nur entbunden von der Anklage. Dadurch besteht in der Meinung des Volkes die Ansicht, daß der Angeschuldigte noch nicht gereinigt sei, es giebt aber eine Gesetz- Regel, die heißt: Je⸗ der wird so lange als gut vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Das Gegentheil aber zu erweisen, fällt oft sehr schwer. Ich bin nun der Meinung, daß der Angeklagte nur schuldig oder unschul- dig befunden werden kann, daß aber der, der einmal vor seinem Rschter gestanden hat, wegen desselben Verbrechens nicht wieder an— geklagt werden darf. . ͤ
Es ist zwar angenommen worden, daß diese . der Anklage nicht mit der vorläusigen Freisprechung dasselbe sei; indeß das liegt nicht im Gesetze, es ist nicht darin ausgesprochen, und ich
Erste Beilage
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müßte daher nur wünschen, daß, n,, , 6 Antrag überhaupt annimmt, diese Bestimmung. im ( fsetz ausgesprochen wer⸗ den möge. Außerdem sind, im s. Z9 die Bestimmungen enthalten, daß eine Gerichts Deputation zur Entscheidung. ernannt werde. Es liegt also in der Hand des Vorsitzenden, die Mitglieder der Deputa⸗ tion zu ernennen, welche zu entscheiden haben. So lange das Gesetz vom 29. März 1844 in Kraft ist, bringt diese Bestimmung Zweifel hervor, und es würde auch darin eine Abänderung wünschenswerth sein. Ich will mich jetzt nicht darüber aussprechen, ob Geschwornen⸗ gerichte oder dieses Verfahren für vortheilhafter anzunehmen sei; ich drücke aber den Wunsch aus, daß die Berathung hierüber ausgesetzt bleiben möge, bis der Bericht der Abtheilung in Bezug auf die Ge— schwornengerichte vorliegt, dann möge die hohe Versammlung selbst prü fen, welches das Zweckmäßigere ist. Deswegen erlaube ich mir den An nag zu stellen, daß die Diskussion ausgesetzt werden möge, bis zu gleichzeitiger Berathung des Antrags auf Einführung der Ge⸗
schwornengerichte. .
Justiz⸗Minister Uhden: Es ist von dem geehrten Redner be reits eine Kritik einzelner Paragraphen des Gesetzes vorgenommen worden, worüber spezielle Petitionen eingegangen sind. Ich glaube, daß der Zeitpunkt nicht da ist, schon jetzt eine Diskussion darüber zu eröffnen, weil jene Petitionen noch den Abtheilungen vorliegen. Wenn es sich gegenwärtig darum handelt, ob die Versammlung sich für die vorliegende Petitlon nach dem Antrage der Abtheilung erklä— ren will, so steht dem nichts entgegen, da ja die Beschlußnahme über jene Petitionen immer noch vorbehalten bleibt. Ich, für meinen Theil, habe aber nichts dagegen, wenn die Versammlung beschließen will, erst alle diese einzelnen Petitionen vorzunehmen und dann über die Annahme dieser Petition zu entscheiden.
Marschall: Der Antrag geht dahin, die Berathung auszu— setzen. Ich frage, ob er Unterstützung findet?
. (Wird hinreichend unterstützt.)
Verlangt Jemand das Wort über das Amendement, sonst werde ich es sogleich zur Abstimmung bringen?
Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich will mir erlauben, ge— gen die Aussetzung zu votiren, da ich keinen Grund dafür einsehe.
. (aut, viel lauter.)
Es handelt sich hier in der Petition, die uns vorliegt, um die Bitte, das Kriminal-Verfahren, welches in dem Bereich des Kammer gerichts eingeführt ist, auch auf die anderen Theile der Monarchie auszudehnen. Es sind bereits bei der Abtheilung die dankenswerthe— sten und genügendsten Erklärungen seitens des Königlichen Regie— rungs-Kommissars abgegeben worden, daß in dieser Beziehung alle Thätigkeit von Seiten des Gouvernements entwickelt wird. Der Herr Justiz. Minister hat dasselbe wiederholt, und ich glaube daher, wir können uns ganz einfach mit diesem Antrage der Abtheilung be gnügen, ohne daß es nöthig wäre, eine Entscheidung noch vorzube halten, mit Hinblick auf andere Petitionen, die uns noch vorliegen.
(Viele Stimmen: Ja wohl! ; ;
Abgeordn. von Donimierski: Näch dem Antrage, wie er von
der Abtheilung gestellt ist, scheint die Abtheilung der Ansicht zu sein, daß in dem Gesetz vom 17. Juli 1846 nichts weiter geändert ist, als daß in dem bisherigen Kriminal- Prozeß die Deffentlichkeit und Mündlichkeit eingeführt ist. Das ist unrichtig, das Gesetz vom 17. Juli ist hinsichtlich des Inquisitions Prozesses, der sich mit dem römisch— kanonischen Recht, in Deutschland eingeschlichen hat, aufgehoben. Es ist das Akkusatorische dem Staats-Anwalt und die Beweis- Theorie der subjektiven Ueberzeugung des Richters überlassen, über schuldig und nichtschuldig zu erkennen. Es können keine außerordentlichen Strafen mehr vorkommen. Ich verkenne die großen Vortheile nicht, die das neue Gesetz enthält. Durch die Anklage bekommt die ganze Unter⸗ suchung eine bestimmte Basis. Der Angeklagte weiß gleich, welches Verbrechens er angeklagt ist. Der Staats Anwalt hat die schöͤne Aufgabe, wie das Gesetz selbst sagt, daß kein Schuldiger der Strafe entgehe, aber daß auch Niemand schuldlos verfolgt werde. Ich habe mit Freuden dies Gesetz begrüßt, bin aber der ueberzeugnng daß es kein Gesetz giebt, welches mehr Garantie in der perfönlichen Frei heit giebt, als dieses, und daß es nöthig ist, daß jedes Gesetz zur Berathung der Stände kommt, deshalb habe ich mein Amendẽmẽnt dahin eingereicht, daß der Antrag der Abtheilung zu ändern und Se. Majestät der König zu bitten sei, das Gesetz vom 17. Juli 1846 betreffend das neue Kriminal-Verfahren, den Ständen vorlegen u lassen, damit dasselbe bald die allgemein gewünschte Anwendung finde. Die Gesetzgebung selbst betrachtet die Kriminal-Ordnung als Inhalt von Prozeßsorm, und das Patent vom 11. Dezember sagt, das ist der erste Theil des Allgemeinen Kriminalrechts für die preußischen Staaten. Wir können also über das Gesetz, wie es die Abtheilung angenommen hat, nicht vorweg urtheilen, daß es auf das ganze Land Gültigkeit habe, bevor es den Ständen als Proposition vorgelegt ist. Der Herr Justiz-Minister hat geäußert, daß wir uns über ein— zelne Paragraphen berathen und Petitionen einreichen können, und ich glaube auch, daß es nicht unzulässig ist, ein Gesetz, welches vor. liegt, zu kritisiren, sondern es ist nöthig, daß das Gefesetz als Pro position vorgelegt wird. ; (
„ Marschall: Der geehrte Herr Redner hat sich darüber nicht geäußert, ob er dem vorliegenden Antrage, daß nämlich die Bera thung ,, werde, beitreten will. .
Abgeordn. von Donimierski: Mein Antrag ge ĩ ßz das Gesetz vom 17. Juli 1846 den Ständen als ö legt werde, und daß es nicht eher allgemeine Anwendung finden könne. ö
Justiz-Minister Uhden; Ich bemerke, daß, meines Erinnerns darüber eine Petition vorliegt und das Gutachten der Abtheilung noch zu erwarten steht. ⸗
Marschall: Wünscht noch Jemand das Wort über den An— trag auf Aussetzung zu nehmen.
Abgeordn. Zimmermann aus Spandau: Nach der Mitthei— lung des Herrn Justiz-Ministers, daß diesen Gegenstand betreffende Petitionen der Abtheilung noch zur Begutachtung vorliegen, muß ich mich dafür erklären, daß der Gegenstand der Berathung ausgesetzt werde, da das Abtheilungs-Gutachten möglicherweise für unsere Beschluß— nahme von höchster Wichtigkeit sein kann.
Eine Stimme: Ich muß mich auch dem Antrage anschließen, daß die Berathung ausgesetzt werde, denn sie scheint mir ganz kon— ner zu sein mit der vorllegenden Proposition, welche auf Abänderung gerichtet ist.
Abgeordn. Dittrich: Dem trete ich vollkommen bei.
Abgeordn. Knoblauch: Ich wollte mir nur die Bitte erlau— ben, daß die Berathung über diesen Antrag nicht ausgesetzt werde, und halte mich berufen, einige wenige Worte darüber als Abgeordne— ter von Berlin zu sagen, wo dies Gerichts Verfahren ä. einge⸗ führt ist und seit der Zeit seines Bestehens sich der allgemeinsten und dankbarsten Anerkennung zu erfreuen hat. Schon in diesem Augen=
blick zeigt sich, in welchem hohen Grade das Rechts Bewußtsein im
Volke dadurch erweckt und gehoben wird, schon jetzt tritt die Gründ—
Erste Beilage zur Allgemeinen
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Zeitung.
. unter ech ng und die Unparteilichkeit der ⸗ — 9e wor e . . . . e, , , . * ueber engen ö 21 J. begründet, nothwendigerwesse auch auf den Richterstand heilsam zurückwirken muß. Schon setzt tritt ! vor, daß der Ausrede, der Lüge des Verbrechers ein jeß 361 i. entzogen ist und so das Reich der Wahrheit ein um . . gewonnen hat. Es zeigt sich endlich auf diesem 6 ö . . welche etwanige Lücken in den gesetzlichen Vorschriften . besten, und durch welche Mittel dieselben am zweckmäßi ,, n,. bessert werden können. ulcpiesemlzlßweaigsten etgänzt und ver- nnen. In diesem Augenblicke findet dies Verf. hre nur in dem Bezirke des Kammergerichts statt, danebe k e. das ältere Verfahren, und dies veranlaßt große u j n an, . halb ich nicht lebhaft genug die augen nel tu fig sis r ichheittn, wes⸗ fentlichen und mündlichen Gerichts- Verfahrens wil , 1
Abgeordn. von Wedell: Ich habe die Ehn n 5 ᷣ zu gehören, die die Petition berathen hat. Es hal s . rathung herausgestellt, daß die Zweckmãßigleit des . . Erfahrungen, die hier in Berlin gemacht sind ar ö ah . kannt werden kann. Wenn das Gesetz nicht in allen 19 e, . sehr bald eingeführt wird, so besteht eine vollstãndige Re n . ö r heit, weil ein ganz anderes Beweis Verfahren . . . . ein älteren Gesetze stattsindet und es sonach möglich sst be en . mand verurtheilt wird, welcher in Franffürt freigesprochen . Die Abtheilung war deshalb einstimmig der Ansicht daß 9. ö zi mehr an der Zeit sei, Se. Majestät den König zu bitten kas Gesch vom 17. Juli 1816 den Ständen zur Begutachtung , . es vielmehr bei der anerkannten Zwechmäßigkelt dieses Heseges 3 zur Beseitigung der jetzt bestehenden Rechts Ungleichheit Eriugend sei das durch dieses Gesetz eingeführte Verfahren auch in den ah ige Provinzen, in welchen die Kriminal-Ordnung gilt einzuführen ;
Abgeordn. Dittrich: Die Gründe, die der , , ine cz.
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nete aus Berlin gegen die Vertagung angebracht hat, scheinen mir nichts zu beweisen, denn wenn die Berathung auch auf einige Zeit verta
ñ . , e. : Zeit vertagt werden sollte, wird doch die Beschleunigung nicht aufgehalten; aber wenn die Versammlung einen Antrag auf Ausdehnung eines Gesetzes macht, nun dann liegt es ganz in der Natur der Sache daß das Gesetz selbst geprüft werde, und wenn hierauf gerschtẽte Petitions⸗ Anträge vorliegen, so ist es sehr wohl mit der Beschleunigung. ver einbar, daß diese gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Antrage und mit dem auf Einführung der Geschwornengerichte berathen werden, ohne daß die Ausführung irgendwie aufgehalten wird. Ich habe vorerst erklärt, wie der Erlaß des in Rede stehenden Gesetes nur mit dem höchsten Danke anerkannt werden muß; das hindert aber keinesweges daß eine offene Besprechung derjenigen Bestimmungen dieses Gesetz es, gegen welche Zweifel zu erheben sind, gleichfalls als Pflicht auzuse hen ist. .
(Ruf nach Abstimmung.)
Abgeordn. Zimmermann aus Spandau: Ich bin vollkom
men durchdrungen von der Ueberzeugung, die der geehrte Abgeord nete aus Berlin in Ansehung der Zweckmäßigkeit und Vortrefflichkeit des neuen Gesetzes hier ausgesprochen hat; ich sinde aber in dem ganzen Vorschlage, die Sache so lange auszusetzen, bis das Abthei lungs- Gutachten eingegangen ist, gar keine Gefahr; es handelt sich vielleicht um 8 oder 16 Tage, und die Versammlung wird dadurch in den Stand gesetzt, einen vollständigen Gesichtspunkt zu gewinnen, wogegen, wenn die Versammlung sich pure für die Gesetzgebung er klärt, doch ein Anerkenntniß des Ganzen und seiner einzelnen Theile darin gefunden werden kann. Ich will damit nicht gesagt haben, daß ich das Ganze oder einzelne Theile anfechten will, aber ich schlage vor, daß zuerst das Gutachten der Abtheilung gehört werde, damit sich ein vollständiges Urtheil bilden kann. Abgeordn. Mehls (vom Platz): Es ist mir von lebendigem Interesse gewesen, mich für die Kriminal-Justiz auszubilden, und ich bin späterhin lange Zeit im Amte gewesen, wo mir die Ausübung der Kriminal-Polizei oblag. Ich habe mich oft schwer geärgert über die mit Sorgfalt gesammelten Indizien, die oft bei der alten Beweis Theorie von gar keinem Effekt gewesen sind.
Ich habe hier das öffentliche und mündliche Kriminal-Verfahren gesehen, und habe es mit einer wahren Freude wahrgenommen. Ich habe gesehen, daß wenige leichte Indizien gegen Veibrecher, gegen vielfach bestrafte Verbrecher vorlagen, die aber nicht von der Art wa ren, daß sie eine Verurtheilung begründeten, und sie sind von der Anklage freigesprochen worden. Dagegen sind Verbrecher, hartnäcki⸗ gen Leugnens ungeachtet, bei schwereren Indizien nachdrücklich bestraft worden. Das hat mich so für das Gesetz eingenommen, daß ich nur darauf antragen kann, über den Gegenstand sosort zu berathen, damit das öffentliche und mündliche Kriminal- Verfahren recht bald überall in das Leben trete.
(Ruf nach Abstimmung.) „Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe nur mit Bezug auf die Einwendung, die gegen den Antrag gemacht wurde, mir die Bemerkung erlauben wollen, daß keinesweges, wenn wir diese Bitte an Se. Majestät stellen, ausgeschlossen ist eine Prüfung des Gesetzes. Es ist eben so wenig der Grundsatz adoptirt, daß das Gesetz auge— nommen werden könnte, ohne vorher dem Landtage vorgelegt zu wer den. Nach einem Grundsatze, den ein Abgeordneter as Preußen aufstellte, und den ich als Grundsatz unbedenklich für ganz richtig halte, gehört dieses Gesez ganz unzweifelhaft in die Kathegorie derjenigen,
die hätten vorgelegt werden sollen. Wenn wir aber auch diese Bitte an Se. Majestät aussprechen, wie es hier beantragt ist, so liegt darin feinesweges das Anerkenntniß des Gegentheils, sondern wir bitten blos Se. Majestät, die Einführung des öffentlichen und münd lichen Kriminal-Verfahrens beschleunigen und die derselben entgegen stehenden Hindernisse beseitigen zu wollen. Vas wollen wir Alle, und ich glaube, darum können wir, ohne uns irgend zu präjudiziren, über die Sache berathen. Marschall: Die bloße Vorfrage, ob wir jetzt darüber bera then oder beschließen, oder ob wir die Sache aussetzen wollen, scheint mir in der That genug besprochen zu sein, und wenn die hohe Versammlung nichts dagegen einzuwenden hat, werde ich darüber zur Abstimmung schreiten.
(Es erhebt sich kein Widerspruch.) Ich frage: Soll die Berathung jetzt stattfinden? Diejenigen, welche für Bejahung dieser Frage sind, bitte ich, außustehen.
(Eine große Mehrheit erhebt sich.) Die Frage ist mit großer Mehrheit bejaht. Ein Amendement wird zuvor noch zur Viskussion kommen müssen, nämlich das, ob das Gesetz vorher den Ständen zur Berathung vor⸗ gelegt werden soll? Justiz⸗Minister Uh den: Ich bemerke wiederholt, daß das, wie ich glaube, Gegenstand einer besonderen Petition ist. Es wird also jedenfalls noch zur Berathung der Versammlung kommen. Wenn also gegenwärtig die Versammlung den Beschluß fassen sollte, dem Gut achten der Abtheilung beizutreten, so behält sich Jeder sein Recht vor,
alle Bedenken, die er überhaupt gegen einzelne Bestimmungen des
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Gesetzes als auch über den Grundsatz hat, ob es hätt . vorgelegt werden müssen oder nicht, später geltend 6 Ständen dagegen die Versammlung die Beschlußnahme hierüber * Wenn will, bis jene Petitionen berathen sind, so habe ich sher feen klärt, daß ich von meinem Standpunkte nichts dagegen 2 9
Eine Stimme; „Wenn ich richtig verstanden habe, so wir verlaugt, daß die Abtheilungen zuvor noch darüber berathen aue,
Maärfchall: Es legt der fünften Abthehnng en hlt vor, welche darauf gerichtet ist, das proponirte Gefetz vorlegen ö lassen. .
Eine Stimme: Aber wenn wir heute darüber entscheiden daß das Gesetz im ganzen Lande soll Gültigkeit haben, dann weiß ich nicht, wozu die Vorlage dienen soll.
Referent von Werdeck: Erlauben Sie, der Antrag lautet: „An Se. Majestät den König die ehrfurchtsvolle Bitte zu richten, die Ausdehnung des durch das Gesetz vom 17. Juli 1846 einge— führten öffentlichen und mündlichen Kriminal- Verfahrens auf alle Theile der Monarchie, in welchen die Allgemeine Kriminal— Ord— nung gilt, beschleunigen und die derselben etwa entgegenstehenden Hindernisse beseitigen zu wollen.“
Eine Stimme: Wenn nur gesagt wird, durch Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, dann scheint mir die Sache nicht ganz klar, aber sobald die hohe Versammlung den Beschluß faßt, „durch das Gesetz“, so scheint mir, daß alle Erinnerungen hinwegfallen. ͤ
Marschall: Wenn wir zur Berathung kommen, so haben drei Abgeordnete vorher noch das Wort. Der Herr Abgeordnete Heyer hat es verlangt.
Abgeordn. Heyer: Meine Herren, der vorliegende Petittons⸗ Antrag hat durch die KabinetsOrdre vom 7. April d. J., wodurch
Verfahrens für die ganze Monarchie
die Einführung des Kriminal sanctionirt wurde, bereits in der Hauptsache seine Erledigung erhal⸗ ten, weil Oeffentlichkeit nothwendig Mündlichkeit bedingt, also ein mündliches Kriminal Verfahren, um öffentlich werden zu können, noth— wendig eingeführt werden muß. Wenn die Petition jetzt noch zur BVergthung gestellt wird, so kann es nur den Sinn haben, daß eine Beschleunigung dadurch erreicht werden soll, und insofern die Petition auf eine bestimmte Norm hinweist, nämlich auf das hier zu Berlin am 17. Juli 1846 eingeführte Kriminal-Verfahren. Dieses Krimi⸗ nal-Verfahren beruht wesentlich auf derselben Grundlage, wie das noch heutzutage am Rhein bestehende sranzösische Kriminal⸗Verfahren, nur, mit Weglassung des Geschworenengerichts. Alle Vorzüge des rheinischen Verfahrens sinden also im Wesentlichen auch auf das hier bestehende Anwendung.
Diese Vorzüge, meine Herren, sind allgemein anerkannt, sie sind anerkannt durch die Wissenschaft, anerkannt durch die öffentliche Mei⸗ nung, anerkannt durch die Anhänglichkeit, welche die Rhein -Provinz so lange Jahre hindurch für dieses ihr oftmals bedrohte Institut be⸗ wies, durch die Anhänglichkeit, mit welcher sie sich dieses Institut zu erhalten gewußt hat.
Ich werde nicht nöthig haben, auf Verfahrens einzugehen; Viele in unserer Versammlung werden
die Einzelheiten des
dasselbe in Berlin aus eigener Anschauung kennen gelernt haben. Ich selbst bin eine Reihe von Jahren rheinischer Justizbeamter gewesen und habe namentlich auch im öffentlichen Ministerium gewirkt. Ich kann nur sagen, daß dieses Verfahren, auf denselben Grundlagen in der ganzen Monarchie eingeführt, eine Wohlthat werden wird, wie ich kaum eine zweite kenne. Also mit voller Ueberzeugung stimme ich für das Gutachten. Ich will nur noch bemerken, daß mit dem Antrage der Abtheilung weiter nichts ausgesprochen wird, als daß ein öffentlich⸗-mündliches Kriminal-Verfahren auf den Grundlagen des Gesetzes vom 17. Juli 1816 in der ganzen Monarchie eingeführt werden soll, daß aber dadurch durchaus nicht ausgeschlossen wird, das Gesetz vom 17. Juli 1846 in seinen einzelnen Bestimmungen einer Berathung zu unterwerfen und Abänderungen daran zu machen.
Abgebrdn. Zimmermann aus Spandau: Ich erlaube mir die Vorbemerkung, daß ich der Ansicht des letzten Redners, das neu eingeführte öffentliche und mündliche Verfahren gründe sich auf die rhesnische Gesetzgebung oder das französische Verfahren, nicht beitre— ien fann. Ich glaube, daß es auf dem uralten, deutschen Prinzipe beruht und daraus seine Entwickelung erhalten hat. Was aber den Antrag der Abtheilung betrifft, der dahin geht, die Einführung des öffentlichen und mündlichen Kriminalverfahrens nach der Verordnung vom 17. Juli 1846 einzuführen, so muß ich dem widersprechen. Diese Verordnung hat die Oeffentlichkeit nicht gegeben, sondern es ist das in diesem Jahre erlassene Gesetz, welches ausdrücklich als Bedürfniß anerkannt hat, daß eine vollständige Oeffentlichkeit im Verfahren ein— trete. Insofern muß ich mir daher erlauben, vorzuschlagen, daß die Beziehung auf das Gesetz vom 17. Juli 1846 weggelassen würde und die hohe Versammlung nur ausspreche, daß das öffentliche und mündliche Verfahren allgemein eingeführt werden möchte.
Abgeordn. Grabow: Ausgebildet und erzogen in demjenigen alten Kriminalverfahren, das noch heute in den Provinzen gilt, trete ich hierher und spreche meine Freude aus darüber, daß der vorlie—⸗ gende Antrag an die Versammlung gekommen ist, ein Antrag, der uns bestimmen wird, Se. Majestät den König so schleunig, wie mög⸗ lich, zu bitten, das neue Kriminalverfahren durch die ganze Monar⸗ chie einführen zu lassen. Es ist dasselbe bereits versuchsweise in Berlin eingeführt worden und wesentlich verschieden von dem bis⸗ herigen Kriminalverfahren. In dem letzteren galt die Inquisitions⸗ Maxime; das neue Verfahren hat den Anklage Prozeß geschaffen. In der alten Kriminal-Prozeß-Ordnung galt die Beweis-Theorie nach Indicien z., in dem neuen Verfahren gilt die Ueberzeugung des Richters. Endlich und besonders als Garantie für den Angeklagten, für das Volk selbst, sind hinzugefügt Mündlichkeit und Oeffentlichkeit. Diese vier Punkte sind es, worauf unsere künftige Kriminalordnung basirt sein muß und nach dem jetzt vorliegenden Antrage basirt sein wird. Ich glaube, man darf nichts als anerkennen, daß jene vier Kriterien es seien, die wir künftig in der Kriminalordnung zu be⸗ grüßen haben. Wenn sie uns nun so gegeben wird, dann bedarf das neue Gesetz, welches die Krone uns vorlegen wird, nicht weiter der Berathung des Vereinigten Landtags. Es sind damit die Grund⸗ sätze der neuen Prozedur ausgesprochen. Ich möchte von meinem früheren und jetzigen Standpunkte aus daher nicht wünschen, daß diese Angelegenheit sich noch länger verzögere, wenngleich ich aner⸗ lenne, daß ein Gesetz, welches blos die Prozeßformen betrifft, des ständischen Beirathes nicht entbehren kann; ich wünsche aber im In⸗ teresse der Dringlichkeit der Sache, daß die Krone das neue Kriminal⸗ verfahren für die ganze Monarchie so schleunig als möglich uns verleihe. Meine Herren, eine Nechtsunsicherheit im Lande entsteht dadurch, wenn das neue Verfahren in der Hauptstadt, vielleicht auch in der einen oder anderen Stadt, eingeführt ist, aber nicht im ganzen Lande Geltung hat. Die vorläufige Freisprechung ist nach dem alten Ver— fahren noch gültig, für diejenigen aber, welche hier in Berlin Recht zu nehmen haben, ist sie aufgehoben. Neben der vorläusigen Frei= sprechung sind noch andere Inkonvenienzen vorhanden. Ich darf nur