1847 / 149 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ef . der Redner bestimmt, weil dadurch alle Frische und 222 digkeit in der Diskussion verloren geht; die Diskussson muß no 3h 5 dig ermüdend und schleppend werden, wenn wir 3. B. sechs . zel gut stylisirte und noch so gut memorirte Reden —— —ᷣ don welchen die fünf letzten Reden nur mit anderen ie . wiederholen, was wir von dem ersten Redner bereits 2 9 k. hört haben. Solche Reden stehen isolirt da, ohne aa Diskussion einzugreifen. Sie sind oft nur

wohlgesatteltes Paradepferd, welches n , . *

minder aber auch den Kommittenten meg lic so en wird. Ganz anders wird die Sache sich arte

Bestimmung des lee ssall!. a n n,, n. s Wort nur w S . * 2 Es wird dann Schlag um Schlag dem

9 „ederum dieser jener folgen. Es Angriffe die Vertheidigun . . 2 nf ist vor Allem wird eine spezielle . für unsere Verhandlungen. Wir , ,, 3e iu ern auch an Gründlichkeit der Dis⸗ werden nicht allein an rt auth nicht leicht mehr der Fall eintreten, kussion gewinnen; . werd sehr lange, sich häufig mehr auf der daß die Bersammlung, dug. ezt lende nenkb? Rep Crmädet.! d O ö s auf dem Grunde bewegende Reden ermüdet, den 2 Lean sion und die Abstimmung verlangt, während sehr 2 Hirn bei der Berathung noch gar nicht zur Erörterung ge⸗ 3 sund. Hiernach erlaube ich mir an den Herrn Marschall die 6, zu richten: nicht ferner Anmeldungen zum Reden vor der Dis⸗ fnsston selbst zulassen, söndern mit aller Strenge die angeführte Be⸗ stimmung des Reglements aufrecht halten zu wollen. Ich darf bei der . in diesem Saale wiederholt anerkannten Gewissenhaftig⸗ feit, womit Sie, Herr Marschall, die Bestimmungen des Reglements stets zur Ausführung bringen, wohl um so mehr auf Gewährung meiner Bitte rechnen, als ich mich dabei nach dem, was ich so eben vorzutragen die Ehre hatte, der Zustimmung der hohen Versammlung versichert halten zu dürfen glaube. . . n

Marschall: Es giebt Bestimmungen des Reglements, die so

deutlich sind, daß der Marschall von denselben auf keinerlei Weise ab⸗ weichen kann; es giebt andere, wo ihm ein gewisser Raum gelassen ist. Bei diesen letzteren wird er allemal suchen, den Wünschen der hohen Versammlung sich zu bequemen. Die jetzt in Frage gekommene Bestimmung ist eine der letzteren Art. Ich meinerseits habe gar keine Art von Vorliebe für lange Anmeldungen, es würde mir eben so lieb sein, wenn die Herren blos durch Aufstehen zu erkennen gäben, daß sie sprechen wollen; ich habe nur aus einer früheren sehr ausführ⸗ lichen Diskussion abzunehmen geglaubt, daß es der Wille der hohen Versammlung sei, es bei dieser Gewohnheit, wie sie sich eingeführt hat, zu belassen. Bei den Berathungen über das Reglement war darauf angetragen worden, es solle nicht mehr gestattet sein, sich vor der Sitzung zum Sprechen zu melden; die hohe Versammlung wollte aber damals auf einen solchen Antrag nicht eingehen. Das ist die Ursache, warum ich keine Aenderung in dieser Gewohnheit es ist eine bloße Gewohnheit habe eintreten lassen. Sollte jetzt noch die hohe Versammlung in ihrer Majorität den Wunsch äußern, daß es so, wie es der Herr Antragsteller wünscht, gehalten werde, so habe ich meinerseits durchaus nichts dagegen einzuwenden.

Abgeordn. von Auerswald: Ich glaube, daß die Diskussion über diesen Punkt bei Gelegenheit des Reglements die der Herr Marschall so eben erwähnt hat, sich auf die Frage bezogen hat, ob man sich nur am Tage der Diskussion, jedoch vor eröffneter Sitzung, oder auch an einem früheren Tage melden dürfe, und diese Frage ist von der hohen Versammlung dahin entschieden worden, daß man sich überhaupt so früh als man wolle, zum Sprechen melden dürfe; heute ist aber die Bestimmung des Reglements von einem geehrten Abgeordneten dahin aufgefaßt worden, daß überhaupt vor der Dis= kussion, vor dem Moment, wo der Marschall, sagt, diese Frage steht jetz zur Diskussion, sich Niemand melden dürfe. Diese Frage, im Gegensatz zu der Frage, ob sich überhaupt vor der Verhandlung, gleichviel, ob an demselben oder an einem früheren Tage Jemand melden dürfe, ist früher hier nicht zur Diskussion gekommen, und da⸗ her glaube ich, daß, wenn die hohe Versammlung sich heute dafür erklärt, wofür ich mich meines Theils erklären würde, dies der frü⸗ heren Abstimmung auf keine Weise entgegen sein würde.

Abgeordn. Dr. Zimmermann: Ich habe mir nur erlauben wollen, auf die Bestimmung des §. 5 des Reglements aufmerksam zu machen, die mit der erwähnten Bestimmung in einigem Widerspruch zu stehen scheint, wenigstens eine andere Form für statthaft erklärt, indem es heißt, daß die Ordner die Namen derer, welche das Wort verlangen, zu vermerken und dem Marschall mitzutheilen haben. Es ist auch hierin nicht die Befugniß ausgesprochen worden, daß Mel⸗ dungen vor der Sitzung oder vor Eröffnung der Debatte stattfinden können; ich glaube aber, daß diese Bestimmung doch so auszulegen ist, daß an dem Tage, wo Jemand über die Sache zu sprechen be⸗ gehrt, durch den Ordner die Anmeldung erfolgen kann. /

Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich kann mich meinerseits dem Ankrage des verehrten Abgeordneten aus Westfalen, nur wäh— rend der Diskussion durch Aufstehen das Zeichen zum Reden geben

W dürfen, nicht anschließtn; ich finde darin eine Beschränkung der zKeiheit, die ich nach dem Reglement in keiner Weise gerechtfertigt ude. Ich nehme auf 5. 5 und §. 15 Bezug, wo nur gesagt ist, 2 . sich melden soll, wenn man sich während der Sitzung mel— ö n, daß man sich nur während der Sitzung melden lei , also nicht verboten ist, hat man natürlich die gor ue ge. ö. E c; melden zu können. Wenn ein geehrter Ab⸗ Vorschub geleisiet 2. 1 , e, Pagradepferbe zu reiten, Abgeordneter auf einem 3 j i muß die Schuld, wenn ein die Justimmung der Versam n pferde reitet und. er dadurch nicht n . erhält, Jeder selbst tragen, und dür— fen wir einem Abgeordneten keine V j ; Ken . ; ; ne Vorschristen weiler darüber machen in welcher Weise er seine Meinung autzdrlicken r . ren Seite ist große Gefahr vorhanden, daß . ; . der ande Meldungen angenommen werden, nicht vorhär 6 ht vorher die legt und Reden ausgearbeitet werden können, wir se,. über⸗ pat-Conversation fommen, die bei einer Verfammlung i 9 Pri⸗ sonen eine Unmöglichkeit ist und der gründlichen Dil Her. rößeren Eintrag chun würde, als das Verfahren, wie ea 6 and, was allerdings einige Zeit raubt. Es liegt aber in erg. tur einer so großen Versammlung, daß die Sachen nicht in der en erledigt werden können. Ich halte es daher durchaus für zwegn ne hi es bei dem bisherigen Verfahren zu belassen, wo es in sedbes geordneten eigene Konvenienz gestellt wird, bei dem Marschall sich uu melden, wenn er will, und dann der Marschall nach der Reihen lge der Anmeldungen das Wort ertheilt.

Abgeordn. von Auerswald: Ich bemerke zuvörderst auf das, was der Herr Abgeordnete aus Spandau erinnert hat, daß ich die Bestimmung des 8. 5 nur * eine solche halte, welche den Ordner —— den Marschall in solchen Fällen, wo derselbe physisch gewis⸗ sermaßen seine Function nicht ausliben kann, zu unterstützen, wenn vielleicht in jeder Provinz 3, 4, 5 Mitglieder gleichzeitig aufstehen und es für den Marschall von Wichtigken ist, zu wissen, in welcher sie aufgestanden sind, e aber das Reglement dies bemerle ich mir gegen den eßzten geehrten Redner auch der Mei⸗ nung gewesen sein muß, daß man sich nur während der Sißung

92

melden dürfe, geht aus en, Worten hervor: rathung gelten folgende Re eln: a) sedes Mitglied, welches zu reden verlangt, zeigt dies durch

Aufstehen an.“

Ich glaube, daß ganz einfach aus dieser Bezeichnung schon her vorgeht, daß dies nicht anders als in der ! geschehen kann. Ich hätte nichts dagegen, daß, wenn eine solche Anordnung in der Art, wie es der geehrte Abgeordnete aussprach, zu der Befürchtung Veranlassung geben könnte, daß dadurch gediegene Reden verhindert und die Verhandlungen in eine Conversation ausarten würden, daß dann dieser Paragraph wie bisher weiter ausgedehnt würde. Ich theile aber diese Besorgniß nicht und glaube, * ausführliche und bedeu⸗ tende Reden nur dadurch vorbereitet werden, daß man sich auf den Gegenstand, der verhandelt werden soll, gründlich vorbereitet und dann in dem passenden Moment sich ausspricht; während sonst, wenn der Redner mit einer schon fertigen, vollständig ausgearbeiteten Rede seinen Platz betritt, derselbe leicht in die . geräth, von der der erste Herr Antragsteller sprach, daß man über Dinge unwillkürlich noch einmal spricht, von denen bereits die Rede gewesen ist, wenn ich auch in anderer Beziehung seine Befürchtungen in diesem Grade nicht theile und am wenigsten hier bestätigt finde. Für diese meine Ansicht, daß auch nach dem von dem Reglement bestimmten Modus eine bloße Conversation in einer so großen Versammlung nicht leicht entstehen dürfte, scheint mir ein sehr bedeutendes Beispiel zu sprechen. Ich glaube nicht, daß ich mich täusche, wenn ich behaupte, daß im englischen Parlament eine vorherige Anmeldung nicht zulässig ist, während dies in den französischen Kammern der Fall ist, wo häufig der Fall vorgekommen ist, daß Mitglieder sich des Nachts haben einschließen lassen, um zuerst zum Worte zu kommen. Wenn dies von dem englischen Parlamente begründet ist,

(Abgeordn. Milde: es ist so.) so glaube ich, daß dieses Beispiel uns wohl jeder Besorgniß über⸗ heben könnte, und daß, wenn wir in jenen Fehler verfallen, dies nur durch unsere Schuld geschehen möchte. Ich erkläre mich also wieder⸗ holt für den Antrag des geehrten Abgeordneten. ö.

Abgeordn. von Mafsow: Ich trete ganz den Anträgen des Herrn Abgeordneten aus Westfalen und Preußen hei und mache nur auf die einzige Schwierigkeit aufmerksam, die entstehen wird, wenn man sich nicht früher meldet als in dem Augenblick, wo der Marschall den zu berathenden Gegenstand ankündigt, wo dann wahrscheinlich eine größere oder kleinere Zahl Abgeordneter gleichzeitig aufstehen wird. Das hält mich aber nicht ab, dem Antrage beizutreten, son⸗ dern ich glaube, daß der Marschall alsdann die Befugniß hat, die Reihenfolge zu bestimmen, und möchte nur die Bitte hinzufügen, daß die Reihenfolge provinzenweise beliebt würde. .

(Einige Stimmen: Ja! andere: nein!)

Ich glaube mißverstanden zu sein und meine, daß, wenn mehrere Abgeordnete gleichzeitig aufstehen, der Marschall, der die Befugniß hat, zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie sprechen sollen, in dem Fall nicht mehrere Abgeordnete aus einer und derselben Provinz hin⸗ ter einander sprechen lassen möge. ;

Eine Stimme: Ich kenne zwar das englische Parlament nicht, aber in Deutschland habe ich in dieser Beziehung eine Erfah—⸗ rung gemacht. Bei der landwirthschaftlichen Versammlung in Graetz waren 1600 Personen versammelt, und da war die Einrichtung ge⸗ troffen, daß Jeder, der sprechen wollte, dies durch Aufstehen und Nennung des Namens bezeichnete; sie wurden dann aufgerufen, die Tribüne zu besteigen und, es sprach Jeder, was die Disfussion erfor= derte. Wenn dies dort möglich war, wird es um so eher auch hier möglich sein. z 1. .

Abgeordn. von Lattorff (vom Platz aus): Ich schließe mich vollkommen dem Antrage des Abgeordneten aus Westfalen anz sollte er aber nicht angenommen werden, so erlaube ich mir den Vorschlag, daß die⸗ jenigen Herren, die sich früher melden, anzugeben haben, ob sie für oder ge⸗ gen einen Gegenstand sprechen wollen, und daß diese dann alterniren, wie es in der französischen Kammer der Fall ist. Ich bitte, ausnahms— weise, daß mein Name genannt werde, um die Möglichkeit zu haben, wenigstens den Unsinn körrigiren zu können, der leider jedesmal meinen kurzen Worten in den stenographischen Berichten untergelegt wor— den ist.

Line Stimme: Ich glaube, daß der Vorschlag des Herrn Abgeordneten aus Westfalen angenommen werden muß, weil er sich auf das Reglement stützt und wir nicht das Recht haben, dieses ab— zuändern.

; Abgeordn. Milde: Ich kann dem, was eben gesagt worden ist, nichk vollkommen beitreten; denn wäre das Reglement so klar, als es das geehrte Mitglied voraussetzt, so hätte gewiß der Herr Marschall die Interpretation dem Reglement gegeben, die von einem geehrten Mitgliede aus Preußen demselben jetzt und nachdem, was ein geehrtes Mitglied aus Westfalen gesagt hat, unterlegt worden ist. Mir scheint aber auch, daß es besser ist, daß wir bei dieser Diät bei dem jetzigen Modus bleiben und nicht mitten in unseren Arbeiten einen neuen Modus einführen, der uns zu einer Masse von Schwie— rigkeiten bringt. In dem englischen Parlament, wo sich die Par— teien auf bestimmten Plätzen gruppirt besinden, sieht der Sprecher einmal rechts und einmal links und alternirt unter den Parteien; aber wir haben bei uns noch nicht ausgesprochene Parteien und sehen eine Menge von Dingen nicht aus Partei-Ansichten an. Um des⸗ halb glaube ich, müssen wir warten, bis wir in einer gewissen Art und Weise mit unseren politischen Formen weiter gekommen sind, be⸗ vor wir etwas ändern. Nur eine Bemerkung wollte ich mir noch gestatten darüber, weshalb ich glaube, daß der setzige Modus besser sei. Zu Ende der Dlät werden sich die Geschäfte so häufen, daß, wenn wir den Vorschlag annehmen sollten, es wohl kommen könnte, daß derje⸗ nige, der eine Petition eingebracht hat, dem sie vorzugsweise nahe liegt, gar nicht dahin gelangen würde, über seine Petition einige einleitende Worte zu sprechen. Das kann er jetzt, indem er ein paar Tage vorher den Marschall angeht und ihm sagt: ich bitte für diesen Gegenstand um das Wort. Leicht aber könnte es kom— men, daß, wenn eine Menge Herren aufstehen und das Auge des Marschalls zufällig diesen Ankragsteller am letzten trifft, er auch der Letzte auf der Liste sein würde und dann die Debatte geschlossen wer⸗ den könnte, bevor von dem Einbringer einer Petition überhaupt zur Empfehlung und Unterstützung seines Antrages das Nöthige hätte vorgebracht werden können. Ich muß also dabei stehen bleiben, daß

„Für diese Be⸗

. jetzt eingeführte Art und Weise für diese Diät beibehalten blei- en möge.

esordn. von Byla: Ich muß gerade diesem Antrage des geehrten Redners aus Schlesien entgegentreten. Gerade für diesen ersten Landtag, glaube ich, müssen wir fest bei den Vorschriften des Neglements 2 und beharren. Wenn wir finden, daß eine Vorschrift vielleicht nicht ganz als zweckmäßig zu erachten ist, dann

eht uns das Necht zu, im Wege der Hello eine Abänderung ler i ben Orts zu beantragen; ällein für diesen Landtag stimme ich vollkommen dem Antrage des geehrten Abgeordneten aus Westfa⸗ len 86. so aus Preußen bei. ;

Albgeordn. von Gaffron: kann mich ebenfalls nur dem anschließen, was der erste k 2 aus Vc und später ein anderer aus Sachsen 8 hat. Es sind mir Fälle vorgekom⸗ men, wo immer nur gegen ein Gesetz, aber nie für dasselbe gespro⸗

chen worden ist, weil zufällig sich die Redner etwas später gemeldet hatten, die für dasselbe sprechen wollten. Wenn also frühe Atmel bungen stattfinden, halte ich es für eine Sache der Gerechtigkeit, daß abwechselnd für und wider gesprochen wird; im Allgemeinen aber muß ich dafür stimmen, daß nur vom Platze aus der Antrag auf das Wort geschieht.

Abgeordn. von Lilien-Echthausen: Ich wollte mir erlau— ben, mit wenigen Worten auf dasjenige Bedenken, welches der ge⸗ ehrte Abgeordnete aus Schlesien vorbrachte, daß nämlich bei strenger Befolgung des 8. 15 Litt. a. des Reglements die Petenten nicht zum Worte kommen könnten, zu erwiedern: daß jenes Bedenken gerade für meine Ansicht spricht; denn welche Garantie hat der Petent, welcher sich am Tage vor der Diskussion zum Reden anmeldet, daß nicht schon 29 Rebner und mehr vor ihm eingeschrieben sind? Bittet er dagegen während der Diskussion, wenn auch mit 6 anderen Mit⸗

liedern gleichzeitig um das Wort, so wird der Marschall aus Billig⸗ eits Rüdsichten ihm den Vorzug vor den Uebrigen geben. (Vielfacher Ruf zur Abstimmung.) z

Abgeordn. von Brünneck: Ich habe die geehrte Versamm⸗ lung nur auf die bisherige Erfahrung aufmerksam machen wollen. Der Herr Marschall wird die Güte 8. se. . . mich noch nie vor der Sitzung gemeldet habe, onde wäh⸗ 23 ,, und es n,. dennoch nicht die e , . ge⸗ fehlt, meine Meinung aussprechen zu können. Darauf habe ich nur aufmerksam machen wollen.

Wiederholter

Abgeordn. 1 Bardeleben:

ied idersprechen. , e. Ich auch! 5.

Abgeordn. von Bardeleben: Sowohl mir als Anderen ist es widerfahren, daß uns das Wort genommen worden ist, und ich glaube, der eigentliche Grund hat allein darin gelegen, daß sich an⸗ dere Redner schon viele Tage vorher hatten . lassen.

Abgeordn. von Olfers: Auch ich finde mich zu der Bemer⸗ kung veranlaßt, daß ich mich vor Beginn der Sitzung gemeldet habe, aber nicht zum Vortrage gelangt bin.

Eine Stimme: Ich habe eine ähnliche Bemerkung gemacht; ich wünsche daher, daß über den Antrag des Herrn Abgeordneten aus Westfalen abgestimmt werde.

Marschall?. In Folge meiner früheren de ich jetzt die hohe Versammlung um ihre Wünsche befragen. Dabei muß ich bemerken, daß für den heutigen Tag die Bestimmung, wenn sie abweichend von der bisherigen Gewohnheit ausfallen sollte, wohl noch nicht eintreten möchte, da die Redner, welche sich bereits gemeldet haben, das Wort behalten müßten; es sind deren übrigens nicht viele, und ich frage hiernach, ob die hohe Versammlung den Wunsch hat, daß ich künftig nur den Rednern, das Wort geben soll, welche sich von da ab, wo' ein Antrag zur Diskussion gestellt ist, melden. Die⸗ jenigen, welche diesen Wunsch haben, bitte ich, aufzustehen.

(Eine große Majoriät stimmt dafür.) .

Ich werde danach verfahren. Herr Abgeordneter Zimmermann wollte noch das Wort nehmen über einen allgemeinen Gegenstand.

Abgebrdn. Zimmermann: Zur, Berichtigung der stenogra⸗ phischen Veröffentlichung erlaube ich mir nur zu bemerken, daß bei Gelegenheit, wo über das Petitionsrecht verhandelt worden ist, mein Amendement ganz unvollständig abgedruckt worten ist, indem der Theil fortgelassen ist, wo ich darauf antrage, daß auch dritten Personen das Recht zustehen solle, durch Vermittelung der Abgeordneten Petitionen einzubringen. 1 ;

Marschall: Dies wird in dem heutigen Berichte zu bemer⸗ ken sein. Herr Abgeordneter Sattig wird den Entwurf zu der aller⸗ unterthänigsten Bitte des Landtags um Gestattung der Ueberweisung des Haupt-Finanz-Etats an eine Abtheilung vortragen.

(Ber Abgeordnete Sattig verliest den Entwurf.)

Allerunterthänigste Bitte der Kurie der drei Stände des Vereinigten Landtags um Gestattung der Ueberweisung des Haupt-Finanz-Etats und der Uebersicht der Resultate der Finanz -Verwal⸗ tung an eine Abtheilung zur Bericht-Erstattung an das Plenum des Landtags.

In Betracht, daß nach §. 11 der Verordnung vom 3. Fe⸗ bruar c. über die Bildung des Vereinigten Landtags demselben, wenn er zur Mitwirkung bei Staats-Anleihen und Steuern ein⸗ berufen wird, jederzeit der Haupt-Finanz-Etat und eine Uebersicht des Staatshaushalts zur Information vorgelegt werden soll, für jetzt aber nur an die einzelnen gegenwärtig versammelten Mitglieder des Vereinigten Landtags Abdrücke des Haupt- Finanz⸗-Etats pro 1847 und der Uebersicht von den Resultaten der Finanz-Verwaltung in den Jahren 1810 1816 vertheilt worden sind, diese Verthei= lung jedoch dem Zweck der Information darum nicht entspricht, weil der Vereinigte Landtag seine Mitgarantie für Staats-Anleihen und seine Zustinimung zu neuen oder erhöhten Steuern nur aussprechen kann, wenn er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß und in welchem Maße sie nach Lage der Staatshaushalts-Verhältnisse nöthig sind, dieses Urtheil von ihm aber nur in pleno, ausgesprechen werden kann und jeder Plenar-Berathung nach §. 7 der Geschäfts⸗Ord⸗ nung vom 9. April c. eine Vorbereitung durch eine Abtheilung vor— ausgehen soll; in Betracht ferner, daß auch thatsächlich die Ab⸗ theilungen des gegenwärtig versammelten Vereinigten Landtages, welchen die Vorberathung der Allerhöchsten Propositionen über die Finanz⸗-Angelegenheiten übertragen ist, die Frage wegen. der durch die Staatshaushalts-Verhältnisse bedingten Nothwendigkeit derselben nicht zur Erörterung gezogen hahen, diese Frage auch füglich nicht durch mehrere, für verschiedene Gegenstände formirte Abtheilungen zur Entscheidung über alle vorliegenden Finanz-Angelegenheiten vor- bereitet werden kann; in Betracht endlich, daß es im allgemeinen Interesse der Staats Regierung wie der Stände liegt, die 6 mäßigkeit der Finanz⸗Verwaltung in ein klares Licht gestellt zu sehen und etwaige Bedenken und Wünsche der Letzteren an die Stufen des Thrones gelangen zu lassen

. lichen . if Stande des Vereinigten Landtages beschlossen,

auf ,,, Wege Se. Majestät den König allerunter⸗

hani u bitten:

. tc. n g zu gestatten, daß der Haupt- Finanz Etat und die Uebersscht der Finanz⸗Verwaltung einer Abtheilung zur Berichterstattung an das Plenum, behufs Informirung desselben im Sinne des 8. I1 der Verordnung vom 3. Fe⸗ bruar c., überwiesen werden.

Berlin, den 26. Mai 1847.

Findet sich gegen diesen Entwurf etwas zu bemerken? Da nichts bemerkt wird, so ist er angenommen. n.

Abgeordn. Graf Gneisenau: Ich bitte um's Wort in Bezug auf die vorige Abstimmung. Wenn der Herr Marschall uns zuge⸗ sichert hat, daß die Debatten nun in Folge der vorigen Abstimmung

Zweite Beilage

Ruf zur Abstimmung.) Ich muß dieser Erfahrung ent⸗

Aeußerung werde ich

Das Abonnement beträgt: 2 Kthlr. für . Jahr. 1 KRthlr. Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr.

149. ö

U nhalt Amtlicher Theil. Landtags-Angelegenheiten. Schluß der Sitzung der Kurie

der drei Stände am 26. Mai: Gutachten über die Petition wegen Erlassung gesetzlicher Bestimmungen über Ablösbarkeit der noch bestehen— den bäuerlichen Lehne; Gutachten über die Petition wegen Maßregeln wider die nachtheiligen Dismembrationen; Gutachten über die Petitionen wegen Errichtung eines Handels-Ministeriums und Berathung desselben; Gutachten über die Petition wegen der in mehreren ze nn en Tr Abschieden enthaltenen Interprefation der Bestimmung über die Sonde— rung in Theile; Gutachten über mehrere Anträge in Betreff des Salz Monopols und der Salzsteuer.

Beilagen.

Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Rhein-Ufer⸗Aufseher Hubert Schwarz in Ober-Winter, Regierungs⸗-Bezirks Koblenz, das Allgemeine Ehrenzeichen; so wie dem

Schmiedegesellen ODtto Brinckm ann zu Witten, Regierungs⸗-Bezirks Arnsberg, die Rettungs-Medaille mit dem Bande zu verleihen.

Se. Königl. Hoheit der Prinz Karl ist aus Italien hier ein— getroffen, in die Provinz Sachsen aber wieder abgereist. Ihre Königl. Hoheiten die Prinzessin Charlotte, Prinz Albrecht und Prinzessin Alexandrine, Kinder Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Albrecht, sind nach Kamenz und Se. Hoheit der Herzog Georg von Mecklenburg-Strelitz ist nach Neu-Strelitz abgereist.

Einverstanden mit den in Ihrem Berichte vom 17ten d. M. entwickelten Vorschlägen bestimme Ich hierdurch, daß vom Jahre 1818 an die Wollmärkte in Breslau vom 7. bis 19. Juni, in Posen vom 12. bis 14. Juni, in Landsberg a. d. W. am 16. und 17. Juni und in Stettin vom 18. bis 209. Juni abgehalten werden sollen. ö überlasse Ihnen, diese Verlegung der bisherigen Termine für die ge⸗ dachten Wollmärkte baldigst auf eine geeignete Weise zur öffentlichen Nenntniß zu bringen und will, wenn Sie eine ähnliche Maßregel no für andere Wollmärkte in der Monarchie angemessen inden sollten, Ihren diesfälligen Anträgen entgegensehen.

Sanssouci, den 29. Mai 1847.

re (gez) Friedrich Wilhelm. An die Staats-Minister von Bodelschwingh und von Düesberg.

Ru ln d n nn

Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. Mai 1838 soll der hiesige Wollmarkt in den Tagen vom 21. bis 25. Juni jeden Jahres abgehalten werden. Diese Anordnung ist von dem bei dem hiesigen Wollmarkte betheiligten Publikum, namentlich aber von den Woll Produzenten und Wollhändlern, nicht streng befolgt worden, vielmehr fanden sich die Verkäufer gewöhnlich fast acht Tage vor dem bestimmten Wollmarkts-Anfange mit ihren Wollen hier ein, und der Markt war am 21. Juni größtentheils beendet. Die dadurch her— beigeführten mannigfachen Uebelstände haben zu vielfachen begründeten Beschwerden der Wollmarkts-Interessenten Veranlassung gegeben. Die Herren Minister des Innern und der Finanzen Ercellenzen haben daher mittelst hohen Erlasses vom 26. November 1844 angeordnet, daß das Verwiegen der Wolle und die Ausstellung der Waagescheine nicht früher als in den drei letzten, der Eröffnung des Marktes vor⸗ angehenden Tagen erfolgen und die Wolle an den für den Wollmarkt bestimmten öffentlichen Orten ebenfalls nicht früher, also nicht vor dem 18. Juni, zum Verkauf ausgelegt werden solle. Die Wollver— käufer werden daher, zur Ersparung unnöthiger Kosten, gut daran thun, ihre Wollen erst an den obengedachten drei Tagen, frühestens aber am 17. Juni, hier eintreffen zu lassen. .

Berlin, den 23. Mai 1847.

Königl. Polizei⸗Präsidium. von Puttkammer.

Angekommen: Ihre Durchlauchten die Prinzen Ch ristian und Nikolaus zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücks—⸗ burg, von Kopenhagen. .

Abgergist: Der Kaiserlich russische General-Major von Trem— bicki, nach Krakau.

Landtags-Angelegenheiten. Sitzung der Kurie der drei Stände am 26. Mai. (Schluß.)

Marschall: Wir kommen zur Tagesordnung. Es kommt zu— erst zur Berathung das Gutachten, betreffend die Petitio wegen Er⸗ lassung gesetzlicher Bestimmungen über Ablösbarkeit der noch bestehen— den bäuerlichen Lehne. Referent ist Herr Abgeordneter von Peguil⸗ hen Kunzkeim; derselbe ist unwohl; würde vielleicht ein anderes Mit— glied der. Abtheilung die Güte haben, den Vortrag zu übernehmen?

Abgeordn. Steinbeck: Ich bin bereit dazu.

Gutachten der sechsten Abtheilung A. der Kurie der drei Stände, betreffend

die Petition des Abgeordneten der Landgemeinden in

der Provinz Brandenburg, Dansmann, betreffend den

Erlaß gesetzlicher Bestimm ungen über die Ablösbarkeit der noch bestehenden bäuerlichen Lehne.

Der Abgeordnete Dansmann hat darauf anget * Majestcst alle runterthinigst bitten: anf angetragen, des Khnige

in allen Theilen der Monarchie . ohne reis · Erhähung.

Sei cinjelnen nummern wird

der Bogen mit 2 Sgr. berechnet.

ö 5

Allgemeine

Berlin, Montag den 31ten Mai

die Ablösbarkeit der lehnsherrlichen Rechte hinsichtlich der noch be—

stehenden sogenannten bäuerlichen n auf einseitige Provocation,

sowohl des Berechtigten, wie des Verpflichteten, Allerhöchst aus⸗ zusprechen und in dein dieserhalb zu erlassenden Gesetz die näheren

Bedingungen und Grundsätze für die Ablösung des Lehns Nexus

und der aus dem lehnsherrlichen Ober-Eigenthum fließenden guts⸗

herrlichen Befugnisse zu bestimmen.

Der Antragsteller hat seine Petition einerseits durch Berufung auf die Prinzipien der Landeskultur -Gesetze, namentlich das Edikt dom 9. Oktober 1807 und die sich daran anknüpfenden späteren Ge— setze über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält—⸗ nisse, wonach allen anderen, früher in viel beschränkterer und schlim⸗ merer Lage befindlichen bäuerlichen Wirthen die vollkommen freie Dis⸗ position über die zu Eigenthum erworbenen bäuerlichen Besitzungen eingeräumt ist, andererseits durch Schilderung der Beschwernisse und Nachtheile begründet, welche für die Familien der Vafallen, wie für die fortschreitende Kulturverbesserung der Güter aus den mit dem Lehns-Nexus der bäuerlichen Lehne folgenden wesentlichen Beschrän⸗ kungen der Disposition fortdauernd verbunden sind.

Die Abtheilung ist der übereinstimmenden Ansicht, daß der An⸗ . Beachtung des hohen Landtages verdiene, und beantragt ihrerseits:

Der hohe Landtag möge beschließen, daß Se. Majestät der König

allerunterthänigst gebeten werde, des baldigsten einen Gesetz⸗Ent⸗

wurf ausarbeiten zu lassen, welcher die Ablösbarkeit der bestehen⸗ den bäuerlichen Lehne unter Feststellung angemessener Ablösungs—⸗

Grundsätze zur Entschädigung der Lehneherren ausspricht.

Die Abtheilung hält eine solche Maßregel eben sowohl für ein Bedürfniß, als für gerecht, auch ohne Beeinträchtigung der Rechte der Lehnsherren für wohl ausführbar.

Sie stützt ihre Ansicht auf folgende Motive, deren Gewicht um so mehr einleuchten wird, wenn man die bestehenden Verhältnisse näher ins Auge faßt und sich die Lage der den Gegenstand betreffen— den oder demselben verwandten Gesetzgebung vergegenwärtigt.

So viel in der Abtheilung bekannt geworden, bestehen derglei⸗ chen bäuerliche Lehne in alter, von der Gesetzgebung der Jahre 1897 seq. unberührt gebliebener Verfassung vorzüglich noch in dem west⸗ und osthavelländischen, im ruppinschen Kreise und in der Priegnitz, der Provinz Brandenburg, in der Provinz Sachsen, und zwar in den zum Herzogthum Sachsen gehörigen Landestheilen, in der Nieder⸗ lausitz, in Schlesien, und zwar im Fürstenthum Schweidnitz⸗Jauer, und der Oberlausitz, ferner im Ermelande der Provinz Preußen, in

oder geringerer Zahl, deren Lehnsherren theils der Königliche Fiskus, theils Privaten und namentlich Rittergutsbesitzer sind. In der Mark kommen fiskalische Lehne nur noch bei den eingezogenen Gütern des Johanniter-Ritter-Ordens vor. Denn in der Kurmark, wo die bäuer— lichen Lehne, deren Ober-Eigenthum dem Fiskus gehörte, vormals am häufigsten waren, sind diese mit Ausschluß derer, welche auf den Fall standen, ingleichen solcher, „worauf Anwartungen und Erpektantien ertheilt worden waren“, bereits mittelst Allerhöchster Declaration we⸗ gen Aufhebung der Kaduzität der vormaligen Schulzen- und Bauerlehne und deren Veränderung in Erbe und Eigenthum, vom 28. August 1721, für vollkommene Allodial- und Erbgüter erklärt. . Nur bei den Privat-Bauerlehnen, insbesondere auch der Kurmark, sind alle aus der älteren Verfassung herrührende Besitz-Einschränkun— gen und namentlich folgende bestehen geblieben:

a) die Verpflichtung des Vasallen zur Einholung des lehnsherrli— chen Konsenses bei Aufnahme von Schulden auf die Substanz des Lehns;

h) die Unzulässigkeit einer Veräußerung des Lehns, sei es ganz oder theilweise; K ;

c) die beschränkte Succession in dergleichen Bauerlehne, welche, da bei dieser Art von Lehnen eine gesammte Hand in der Regel nicht üblich ist, nur den Söhnen des Besitzers zusteht, von wel⸗ cher hingegen Brüder des verstorbenen Besitzers und andere Agnaten und Seitenverwandte gänzlich angeschlossen sind, so daß das bäuerliche Lehngut dem adligen Lehnsherrn anheim⸗— fällt, sobald der Vasall, ohne Söhne zu hinterlassen, verstirbt.

Es kommt dabei in Betracht, daß die gegenseitigen Rechtsver⸗ hältnisse größtentheils zweifelhaft und schwankend sind, weil sie zum Theil auf Observanz und Herkommen beruhen, unter Anderem auch nicht feststeht, in welchen Fällen der Lehnsherr zur Konsentirung auf— zunehmender Lehnsschulden gehalten ist.

Die vorliegende Petition erläutert die geschilderten Nachtheile des fortdauernden Lehns-Nexus durch zwei Fälle. In dem einen wollte der bäuerliche Lehnsbesitzer seine 1843 durch einen Blitzstrahl eingeäscherten Wohn- und Wirthschafts-Gebäude wiederum aufbauen und führte dies zum Theil mit geliehenem Gelde dergestalt aus, daß der Zustand der Gebäude ein viel werthvollerer und besserer gewor— den war, als zuvor. Als er die dazu angeliehenen Kapitalien ein— tragen zu lassen genöthigt war, wurde ihm der Eintragungs-Konsens seitens der Lehnsherren verweigert, ungeachtet er früher und vor dem Brand-Unglück konsentirte Lehnsschulden abgetragen hatte. In einem zweiten Falle wollte der altersschwache Vasall sein Gut seinem Sohne, unter Vorbehalt eines Altentheils, schon bei Lebzeiten abtreten. Der dazu erforderliche Konsens des Lehnsherrn wurde ihm jedoch insbe⸗ sondere deshalb verweigert, weil er ein Altentheil begehre, ungeachtet dessen Höhe der Besitzung und dem bei anderen Gütern des Orts üblichen Herkommen entsprach.

Die Rechtsverhältnisse der Bauerlehne sind zwar nicht blos pro⸗ vinziell, sondern selbst örtlich und individuell sehr verschieden, allen sind jedoch Beschränkungen in der Disposition, welche der Anlage von Kapital in Grund und Boden zu Kultur -Verbesserungen entgegenste⸗ hen, wehr oder weniger eigenthümlich. Diese Beschränkungen und die durch die Kaduzität der Lehne bedingte Unsicherheit des Familienbe—⸗ sitzes bilden gegenwärtig den einzigen Juhalt des Lehn⸗Instituts, während sein eigentlicher Zweck und seine Bedeutung einer längst ver⸗ schwundenen Zeit angehören und das Institut in der Umgebung durch- aus veränderter sozialer Rechtsverhältnisse völlig isolirt dasteht. Während vor 1807 und 1811 die Besitzer der Bauerlehne zur privilegirtesten Klasse des Bauernstandes gehörten, sind sie gegenwär⸗

tig in der Entwickelung des Rechtszustandes weit hinter den vormali⸗

ische Zeitung

Vorpommern, im Herzogthum Westfalen und im Ostrhein, in größerer

Alle Post - Anslalt und Aus landes 1 3 =. . an 3 sür Seren; ie Expedition der Zeitung: us. Frenz. gehren - Straße Nr. 57. An sertions- Gebühr für den Raum ciner Zeile des Aug. Anjeigers 2 Sgr.

1847.

gen Laßwirthen zurückgeblieben und von den Wohlthaten der Landes⸗ Uultur-Gesetzgebung ausgeschlossen, welche sonst ein Gemeingut aller Klassen der ländlichen Cee r ru i geworden und tief in das Be⸗ wußtsein der Nation übergegangen sind. Der Rechtszustand der Be⸗ sitzzer der Bauerlehne hat sich im Gegentheil im Vergleich mit der früheren Zeit wesentlich verschlechtert, weil vormals bekannte Verord⸗ . die Einziehung bäuerlicher Güter zu den Rittergütern und die Consolidation der ersteren mit den letzteren verboten, weil Sitte und Herkommen die Belassung der bäuerlichen Lehngüter in den Familien auch beim Mangel männlicher Descendenz gegen gewisse Annahme⸗ Preise begünstigten und beim geringeren Werth des Grunb⸗Eigen⸗ thums vom Heimfallsrechte in Aperturfällen seltener Gebrauch ge⸗—

macht wurde, was gegenwärtig schwerlich der Fall sein möchte.

Dazu kommt, daß, da in einigen Landestheilen die Ablösbarkeit des bäuerlichen Leyns-Nexus bereits gesetzlich sanctionirt ist, um so mehr die Vollendung der Gesetzgebung auch in Beziehung auf den Lehns-Nexus bäuerlicher Güter in denjenigen Landestheilen erwartet werden darf, wo zur Zeit noch dergleichen Ablösungs-Bestimmungen fehlen, bei deren Erlaß alsdann vielleicht auch die Ergänzung an⸗ . bereits bestehender Bestimmungen in Erwägung zu nehmen sein möchte.

Namentlich sind zufolge der drei Gesetze vom 21. April 1825 über die gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse im vormaligen König⸗ reich Westfalen, Großherzogthum Berg und vormals französisch⸗han⸗ seatischen oder Lippe⸗Departement die Bauerlehne in der Regel gleich anderen Bauergütern zu behandeln und zur Ablösung der Reallasten mit Aufhebung des lehnsherrlichen Nexus berechtigt; die ei , ö. Bauerlehne und die daran zugestandenen lehnsherrlichen Rechte aller Art nebst den davon abhängigen Beschränkungen sind gegen Zahlung eines Allodificationszinses schon seit dem westfälischen Dekret vom 28. März 1809 wirklich aufgehoben, lediglich mit Ausnahme derjeni⸗ gen, welche nach näherer Bestimmung jener Gesetze zum Heimfall oder auf vier Augen standen. (Vgl. 5§. 58, 8. 68 73, §. 73 des Ge- setzes vom 21. April 1825, S. 74, Gesetz⸗ Sammlung u. s. w., inkl. die Allerhöchste Kabinets Ordre vom 8. November 1845, be⸗ treffend die altmärkischen Bauer Lehne, und deren Anlage S. 721 bis 724, Gesetz Sammlung pro 1845.)

Wenngleich es für andere Landestheile, besonders die mittleren und für die östlichen Provinzen, an Ablösungs - Gesetzen über das Rechts-Institut der Bauer⸗Lehne fehlt, so sind doch auch hier in vie⸗ len Fällen dergleichen Ablösungen, namentlich bei denjenigen Bauer Lehnen, deren Lehnsherr der Fiskus gewesen, im Wege des Vergleichs vor sich gegangen. ;

Die mittelst des Cirkular-Reskripts des Justiz⸗Ministers an sämmtliche Provinzial⸗Justiz Höfe vom 6. Dezember 1 mitget heilte Allerhöchste Kabinets-Ordre an die Ministerien des Innern und der Finanzen vom 8. August 18390 sanctionirte diejenigen Grundsätze zu den wegen Aufhebung des Lehns-Verbandes der Bauer-Lehne in den Domainen abzuschließenden Verträgen, welche in der der Allerhöchsten Ordre beigefügten Anweisung der Regierungen festgestellt sind, nach welchen Grundsätzen jeder einzelne Besitzer solcher Lehne, sofern er es seinem Interesse angemessen finden sollte, die Aufhebung des Lehns⸗ Verbandes und beziehungsweise der Rechte des Lehnsherrn nachzu⸗ suchen berechtigt ist, wenn das Lehn auf mehr als 9 zwei Augen steht. Nach diesen Grundsätzen beträgt die Ablösungssumme, wenn die Lehne auf mehr als vier Augen stehen, bei Mannlehnen 2 bis 5 und bei Weiber, vermischten und Erblehnen 1 bis 3 pCt., wenn die Lehne nur auf vier Augen stehen, das Doppelte des Kapital- und resp. Substanzwerths des Lehns, nach Abzug der darauf haftenden, vom Lehnsherrn konsentirten und denselben verpflichtenden Hypotheken⸗ schulden. Diese Bestimmungen betreffen aber nur diejenigen Bauer⸗ Lehne, bei welchen der Domainen⸗-Fiskus Lehnsherr ist, während alle anderen Bauer Lehne, an denen das Obereigenthum einem Privat⸗ Gutsherrn als Lehnsherrn zusteht, von der Wohlthat der Landeskul⸗ tur-Gesetzgebung ausgeschlossen sind.

In der That reduzirt sich das Recht solcher Lehnsherren auf das Heimfallsrecht, indem alle anderen aus der Lehnseigenschaft der Bauer⸗ güter abgeleiteten Befugnisse durch die veränderte Gestaltung der so⸗

zialen Verhältnisse bedeutungslos geworden sind. Daß dafür den Lehnsherren eine vollkommen ausreichende Entschädigung gewährt werden müsse, daß der Satz der Entschädigung nach Maßgabe der größeren oder geringeren Beschränkung der Vasallen, in Hinsicht der Disposition über das Lehn und Vererbung desselben, abzumessen sei, folgt aus dem Prinzip der preußischen Landeskultur⸗Gesetzgebung von selbst, welches keine Aufhebung von Rechten ohne angemessene und vollständige Entschädigung der Berechtigten kennt. Daß eine solche Ablösung aber ausführbar und eine Entschädigung meßbar sei, beweist außer der bereits angeführten n n ., vom 8. August 1830 auch der §. 75 der Ordnung wegen Ablösung der Real- Lasten in den Landestheilen, welche vormals zum Königreich Westfalen, zum Groß— herzogthum Berg oder zu den französischen Departements gehört ha— ben, vom 13. Juli 1829, in Verbindung mit dem Gesetz wegen Er— leichterung der Ablösung des Heimfallsrechtes in der Provinz West⸗ falen, vom 25. April 1835, woselbst, je nach der größeren oder gerin⸗ geren Aussicht des Heimfallsberechtigten auf die Kaduzität des Gutes, 2, 5 und 10 pCt. des Reinertrages für Ablösung des Heimfalls ge⸗ zahlt werden sollen. .

Die Abtheilung hat diese in mehreren Landestheilen bereits be⸗ stehenden oder für fiskalische Bauerlehne sogar in allen Landestheilen geltenden Bestimmungen erwähnen zu müssen geglaubt, um dadurch die Angemessenheit und Ausführbarkeit allgemeiner gesetzlicher Maß⸗ regeln wegen der Ablösbarkeit der bäuerlichen Lehne zu beweisen, wahrend sie die allerdings sehr verschiedenartige Beschaffenheit der Rechtsverhältnisse in den einzelnen Gegenden und Landestheilen und die danach abzumessenden * ,,,, spezieller zu erörtern außer Stande gewesen ist. Dies wird vielmehr der Vorbereitung des beantragten her nm rf durch die Staats⸗Regierung * fallen müssen. . ö

Berlin, den 17. Mai 1847.

Die sechste Abtheilung A. der Kurie der drei Stände. Graf Renard. von Cöls. Mevissen. von Beckerath. Steinberg. Seltmann. Dansm ann. Michaelis. von Peguilhen⸗Kunzkeim. (Referent)