bements die nöthige Unterstützung finden. Wird der Antrag unter⸗ stützt, daß der Industrie nichk erwähnt werde? Diejenigen, welche dafür sind, bitte ich aufzustehen. . (Der Antrag wird hinreichend unterstützt .
Der andere Antrag geht dahin, daß des Ackerbaues nicht gedacht
werde. Wird dieser Antrag unterstützt? ! (Der Antrag findet die ausreichende Unterstützung,;,
Es werden also diese Amendements nachher zur Abstimmung kommen. .
Abgeordn. von Brünneck: So wie der Antrag ge elt 9 daß ein Ministerium für Handel, Industrie und Ackerbau erbeten wer den soll, scheint er mir einer anderen Fassung, zu ur er, . ö würde vorschlagen, für den Ausdruck „Industrie“ den, ewerbe“ z wählen. (Viele Stimmen: Ja!) . Beariff
Mein Grund dafür ist der: ich glaube, daß der gl rn * if der Industrie nicht von der Fabrication allein und e,, . 6. n. in Anspruch genommen werden kann, Ich begreife ö 9 uj . sowohl den Handel als die Fabrication und den e, und ss scheint mir offenbar nicht richtig zu sein, wenn ein Minis ö. für Handel, Industrie und Ackerbau erbeten wird, sondern es muß ein solches fůr Handel, Gewerbe und Ackerbau erbeten werden wenn man es nicht vorziehen sollte, den letzteren, als in den Gewerben mit
cht besonders zu erwähnen. begn ggf, all Ich nu zuerst fragen, ob das Amendement Un⸗
ützung findet?
ö Wird vielfach unterstützt)
Referent Mevissen: Das Mißverständniß scheint darin zu be⸗ rnhen, baß das Referat geglaubt hat, daß das Wort „Industrie“ noch umfassender sei, als das Wort „Gewerbe“, daß das Wort „In⸗ dustrie“ nicht allein die Production des NMaschinenwesens, sendern auch die Production der Handarbeit umfasse. Wenn Sie das Wort „Gewerbe“ vorziehen und glauben, daß Ihre Ansicht dadurch besser ausgedrückt werde, so bin ich vollkommen damit einverstanden.
Marschall: Ich werde nunmehr zur Abstimmung bringen, ob der Antrag ber Abtheilung angenemmen werden soll, jedoch mit dem Vorbehalte, daß ich nachher noch frage, ob des Ackerbaues darin er⸗ wähnt werben soll, und ob man will, daß statt „Industrie“ gesagt werde: „Gewerbe“. ; .
Abgeordn. Jachmann: Man pflegt die Gewerbe in produ— zirende und fabrizirende zu scheiden, unter ersteren versteht man vor— zugsweise die Landwirthschaft,
(Viele Stimmen: Nein! Nein! und große Ungeduld in der Versammlung.) ich kann daher eine Bezeichnung, welche die Landwirthschaft als einen Gegensatz gegen die Gewerbe darstellt, nicht glücklich gewählt. finden und bin dafür, nur von einem Ministerium für Handel und Gewerbe zu sprechen.
Secretair Naumann: Die Frage wird also sein: Soll Se. Majestät der König gebeten werden, die Umwandlung des seither be—⸗ stehenden Handels-Amtes in ein selbstständiges Ministerium für Acker⸗ bau, Handel und Gewerbe Allergnädigst anordnen zu wollen?
Marschall; Mit dem Vorbehalte, daß über den Ackerbau noch besonders abgestimmt wird. Diejenigen, welche für die An— nahme des Antrages sind, bitte ich aufzustehen.
(Mit großer Majorität angenommen.)
Nun werde ich noch fragen, ob darin nicht des Ackerbaues er— wähnt werden soll?
Eine Stimme: Darf ich zum Verständniß der Frage noch hinzufügen, daß ich allerdings glaube, daß der Ackerbau, so weit er ein Gewerbe ist, in dem Ausdrucke „Gewerbe“ mit begriffen sei? Ich will mich nur gegen die weiteren Konsequenzen verwahren, damit es nicht scheine, als ob wir den Ackerbau den anderen gewerblichen Be— schäftigungen unterordnen.
Marschall: Diejenigen, die dafür sind, daß des Ackerbaues nicht besonders erwähnt werden soll, bitte ich, aufzustehen.
(Es ergiebt sich keine Majorität.)
Eine Stimme: Wenn ich die Frage recht verstanden habe, so ging sie dahin, ob das Wort „Ackerbau“ deshalb nicht aufgenom⸗ men werden soll, weil es in dem Worte Gewerbe liegt.
(Von allen Seiten ertönt der Ruf: Nein, nein! Die Versamm—
lung befindet sich in höchster Ungeduld und wird nur schwer
durch die Glocke des Marschalls zur Ruhe zurückgebracht.)
Marschall: So wie es jetzt liegt, wird der Antrag der Ab— theilung mit dem einzigen Unterschiede angensmmen, daß statt des Wortes „Industrie“ gesagt wird: „Gewerbe.“
(Viele Stimmen: ja wohl.)
Wir kommen nun zur Berathung des Gutachtens, betreffend die Petition der Abgeordneten der Stadt Berlin, wegen der in mehreren , ,., enthaltenen Interpretation der Be—
immung über die Sonderung in Theile. Referent ist der Abgeord— nete von der Heydt. ;
Referent von der Heydt:
Gutachten der
vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände des er— sten Vereinigten Landtage,
betreffend
die Petition der Abgeordnet ; i en der Stadt Berlin we eh aft in mehreren Provinzial Landtag s-Abschieden enthaltenen Interpretation der Bestimmung über die Sonderung in Theile. ;
Bei Beurtheilung der vorgedachten, d 26 ᷣ
lung zur Berichterstattung überwie fenen re n t der Stadt Berlin hat die Abtheilung sich nicht mit der 8 . Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Jüo in partes be 3 ö diese Frage in einem anderen Referate erörtert i 6 ö. ö vielmehr in vorliegendem Falle lediglich darauf p hren i en brachte Beschwerde mit Rücksicht. auf die bestehenden inn , 2 ff zu . en. . . Denkschrift der genannten in eordneten ist zu besserer Beurtheilung dem gegenwä ö
keel. 9 gegenwärtigen Gutachten Nicht nur in dem bezogenen ö für Westfalen,
sondern auch in mehreren anderen Landtags-Abschieden vom 30 De“ zember 1813 ist in Betreff einer er mg in Theile . gendes ne g Eine solche ist nach 8. 17 des Gesetzes vom 27. März 1824 zu⸗ lässig, wenn durch einen Beschluß des Landtags bei der Begutach= tung einer ihm vorgelegten Proposition oder dadurch, daß . mit verfassungsmäß . t, ein Stand, dessen Interesse in diesem Falle 2 . Stände geschieden J ch in seinem Rechte verletzt . . aber, daß ein Autrag die verfassungsmäßige Ma= o . erlangt, um ihn überhaupt zu einer Ung vorzulegen= en 7 ition zu erheben, kann ein . Stanb 1 in seinem
r Majoritât eine Petition an Uns zu richten
gegen das
r nicht anzunehmen, nur die Folge hat, daß es bei dem be⸗ ehenden Zustande verbleibt.
„Als Ausnahme von der Regel könnte in dem letztgedachten Falle die Sonderung in Theile höchstens dann gestattet werden, wenn dieser Antrag von einem einzelnen Stande ausginge und einen Gegenstand beträfe, bei dem das Interesse dieses Standes aus⸗ schließlich und allein betheiligt wäre. Ein solcher Fall lag aber bei keinem der hier in Rede stehenden Anträge vor, indem auch die anderen Stände ein sehr nahes Interesse dabei haben, durch wie viel Abgeordnete ein jeder Stand auf dem Landtage vertreten wird, und welche Bedingungen für die Wählbarkeit der Abgeord⸗ neten eines Standes, der mit den übrigen Ständen gemeinschaft⸗ lich die Angelegenheiten der Provinz auf dem Landtage beräth, erfordert werden.“
In dem Landtags⸗Abschiede vom 27. Dezember 1845 an die Provinz Sachsen ist aus Anlaß einer Vorstellung des sächsischen Pro⸗ vinzial⸗- Landtags nachgegeben, daß ein Unterschied zwischen verletzten Rechten und verletzten Interessen insofern unbegründet sei, als auch mer verletzte Interessen die Sonderung in Theile motivirt werden önne.
Die betreffende Bestimmung in den provinzialständischen Gesetzen lautet wörtlich also:
„Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen ein⸗ ander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Drittheile der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Be⸗ schluß der Mehrheit verletzt glaubt, darauf dringen. In einem sol⸗ chen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in der Gesammt⸗ heit, sondern nach den 5. 2 bestimmten Ständen. Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der einzelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt.“
Hiernach kann bei allen Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen einander geschieden ist, sobald zwei Drittel der Stimmen eines Standes sich durch irgend einen Beschluß der Mehrheit verletzt glaubt, eine Sonderung in Theile provoziren.
Die Annahme, daß in Beziehung auf Petitionen nur ein affir⸗ mativer Beschluß zu einer Sonderung in Theile Anlaß geben könne, findet in der Bestimmung des Gesetzes keine Begründung. Bei Ver⸗ werfung von Petitions Anträgen beruht die Ablehnung nicht minder auf einem Beschlusse. Der Landtag hat bei jedem Petitions-Antrage zunächst darüber zu beschließen, ob der Antrag zu einer Petition des Landtags erhoben werden solle, oder nicht. Aunahme oder Verwer⸗ fung wird durch die vorgeschriebene Stimmenmehrheit entschieden. Die Annahme sowohl als die Verwerfung aber beruht auf einem Beschlusse des Landtags, und nach der vorbezogenen Bestimmung genügt es zur Forderung einer Sonderung in Theile, daß zwei Drittel eines Standes sich durch irgend einen Beschluß der Mehrheit ver—⸗ letzt glauben.
Eben so wenig findet die Annahme, daß bei Gegenständen, in denen das Interesse der Stände gegen einander geschieden ist, das Verblei⸗ ben des bestehenden Zustandes die Rechte oder die Interessen eines Standes nicht verletzen könne, in der bezogenen Bestimmung rechtliche Begründung. In den fraglichen Fällen handelte es sich um die Ver⸗ mehrung der Abgeordneten einzelner Stände. Die Vertretung der Stände ist prinzipiell keine gleichmäßige. Das Verhältniß ist in den einzelnen Provinzen verschieden, und die Verschiedenheit des Ver⸗ tretungs-Verhältnisses beruht offenbar auf der Verschiedenheit der dabei in Betracht Jekommenen besonderen Verhältnisse in den Pro⸗ Dinzen. Nur diejenigen Verhältnisse aber konnten bei den abweichenden Vesu mungen über die Vertretung der einzelnen Stände maßgebend sein, welches zur Zeit der Emanirung der fraglichen Gesetze bestanden. Entweder könnte nun ein einzelner Stand in der ursprünglichen Be⸗ stimmung seine Rechte oder Interessen verletzt glauben, oder er könnte in dem Fortbestehen der ursprünglichen Bestimmung wegen wesent⸗ licher Veränderungen in den bei dieser Bestimmung maßgebend ge— wesenen Verhältnissen eine Verletzung zu erblicken glauben. Wenn der betreffende Stand in solchen Fällen eine Petition einbringt, welche von dem Landtage durch Beschluß der Majorität verworfen wird, so ist er sowohl nach dem Wortlaut als nach dem Sinne der fraglichen Bestimmung unzweifelhaft berechtigt, die Sonderung in Theile zu begehren. ⸗
Es würden sonst die in geringer Zahl vertretenen Stände sich
in der Unmöglichkeit befinden, bei dem Widerspruch der Mitstände
einen die besonderen Interessen ihres Standes betreffenden Antrag zur Allerhöchsten Entscheidung zu bringen.
Endlich findet auch die Annahme, daß die Sonderung in Theile höchstens nur dann gestattet werden dürfe, wenn dieser Antrag von einem einzelnen Stande ausginge und einen Gegenstand beträfe, bei dem das Interesse dieses Standes ausschließlich und allein betheiligt wäre, in dem Gesetze keine Begründung. Eine solche Tistinction st in dem Gesetze nicht aufgestellt. Es genügt, daß das Interesse der Stände gegen einander geschieden ist, und daß ein Stand sich durch den Beschluß der Mehrheit verletzt glaubt, um zu einer Sonderung zu berechtigen.
Aus diesen Gründen hat die Abtheilung mit 14 gegen 3 Stimmen ihr Gutachten dahin gegeben:
daß die in den betreffenden Landtags-Abschieden enthaltene Inter—
pretation mit den gesetzlichen Bestimmungen über die li in partes nicht übereinstimmt, und daß Sr. Masestät die ehrerbietige Bitte vorzutragen sei, so lange, als jene Vestimmungen nicht auf gesetz= lichem Wege geändert seien, die Anwendung derselben in ihrer vollen Ausdehnung unbeschränkt zu gestatten.
Die Minorität glaubte in der beanspruchten Weise die Sonde⸗ rung in Theile gar zu sehr begünstigt und konnte sich deshalb mit der Ansicht der Majorität nicht n and erklären.
Es handelt sich also, meine Herren, in dem vorliegenden Falle nicht um die Frage der Nützlichkeit, die neulich erörtert worden ist, ondern lediglich um das, was Rechtens ist. Viele Provinzial⸗Stände aben geglaubt, in den gestellten Schranken in Beziehung auf die tio in partes eine Rechtsbeeinträchtigung zu erleiden. Es ist aber für das Rechtsgefühl im Volke eine unangenehme, eine peinliche Wahrnehmung, wenn bestehende Gesetze nicht nach dem einfach na—
türlichen Sinne interpretirt und gehandhabt werden, wenn man in
einseitigen und künstlichen Deutungen und Interpretationen eine Rechtsverletzung zu erblicken glaubt. Es hat, zwar neulich schon die Staats- Regierung erklärt, daß auch ihrerseits die Anwendung der tio in partes nicht wünschenswerth erscheine, und sie ist auch in der hohen Versammlung im Allgemeinen so betrachtet worden; wenn in⸗ dessen bestehende Gesetze nicht wünschenswerth erscheinen, so scheint es besser, sie zu ändern, als die Anwendung in irgend einer Weise zu schmälern. In diesent Sinne befürworte ich den Antrag der Ab- theilung und somit auch die Petition der Abgeordneten von Berlin.
Landtags- Kommissar: In dem Antrage, welcher der ge⸗ genwärtigen Verhandlung zu Grunde liegt, ist S. 11 der vorliegen= den Den schrist gesagt: „Ber in Bezug genommene , , ied enthält übrigens nicht eine Interpretalion des §. 47, wohl aber eine g liche Umwandlung desselben, eine Beschränkung der ständischen techte, also eine Abänderung des Grundgesetzes vom 5. Juli 1823, die nach dessen vorletztem n e des vorgängigen Beiraths der
Rechte nicht verlept füblen, indem der Beschluß des kandtags, bie
Stände bedurft hätte“, und die Abtheilung ist in ihrem Gutachten,
wenngleich sie diese Aeußerung nicht wörtlich aufgenommen hat, doch im Wesentlichen dem Antrage der Herren Petenten gefolgt. Aus diesem Grunde halte ich mich verpflichtet, die Staatsregierung vor dem Vorwurfe zu wahren, durch eine Abänderung der provinzialstän⸗ dischen Gesetze eine Verletzung der darin deutlich enthaltenen Vor⸗ schriften begangen zu haben. Der 8. 47, um dessen Deutung es sich hier handelt, lautet: „Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwer Drittheile eines Standes, welcher sich durch einen Be⸗ schluß der Mehrheit verletzt glaubt, darauf dringen. Es handelt sich hier um die Interpretation des Wortes „Beschluß“. Dieselbe ist auf den Provinzial Landtagen lange, wenigstens, wie ich gewiß weiß, seit dem Jahre 1830 streitig gewesen, indem man dem Worte „Be⸗ schluß“ theils diejenige engere Deutung gab, welche jetzt durch die Interpretation Sr. Majestät des Königs zu einer authentischen ge⸗— worden ist, theils diejenige des Herrn Antragstellers. Als in späte⸗ rer Zeit diese Frage genauer zur Erörternng kam, um die authen⸗ tische Interpretation Sr. Majestät des Königs vorzubereiten, ist man von der Ansicht ausgegangen, daß die Bedeutung des Wortes „Be⸗ schluß“ keine sichere Erklärung finden könne, als in dem unmittelbar vorausgehenden Paragraphen des Gesetzes. Dieser S. 46 lautet aber: „Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns zur Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vor⸗ behalt Unserer Sanction überlassen, oder sonst zu Unserer Nenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmenmehrheit von zwei T rittheilen erfordert.“ ö .
Wenn nun (und von diesem Falle handelt es sich hier) ein An— trag auf eine an des Königs Majestät zu richtende Bitte oder Be⸗ schwerde gestellt ist, dieser Antrag aber die gesetzliche Majorität von zwei Dritteln der Stimmen nicht erhält, dem Antrage also keine Folge gegeben werden kann, so fragt es sich, ob durch diese Nicht⸗ annahme des Antrages ein Beschluß der Provinzialstände-Versamm⸗ lung konstituirt ist, oder nicht. La der 5. A6 ausdrücklich vorschreibt, daß zu einem jeden gültigen Beschlusse zwei Drittel der Stim⸗ men nöthig seien und im §. 17 doch wohl nur von einem gülti⸗ gen, aber nicht von einem ungültigen Beschlusse die Rede sein fann, so ist angenommen worden, daß die tio in partes nur in dem Falle zulässig sei, wo ein nach dem Sinne und Wortlaute des s. 146 gültiger Beschluß das Interesse eines Standes verletzt hat, und daß, wenn kein Beschluß zu Stande gekommen sei, auch von der Ver⸗ letzung der Interessen nicht die Rede sein könne. Dies ist die Ansicht gewesen, welche die authentische Interpretation Sr. Majestãt des Königs hervorgerufen hat, und ich hoffe, daß diese meine Worte ge⸗ nügen werden, um der hohen Versammlung die Ueberzeugung zu ge⸗ ben, daß es sich hier wirklich um die Interpretation einer, streitigen Frage und nicht darum gehandelt hat, das Gesetz willkürlich und ohne Beirath der Stände zu ändern. Ob ibrigens die hohe Ver⸗ sammlung es geeignet findet, Se. Majestät um eine Abänderung die⸗ ser Interpretation in dem Sinne zu bitten, daß das Recht der ltio in partes den Provinzial⸗-Ständen auch dann gegeben werde, wenn kein Beschluß im Sinne des §. 46 vorhanden war (wenn eine Peti⸗ tion die gesetzliche Majorität nicht erhalten hat), das glaube ich ledig- lich der Berathung und Entschließung der Versammlung anheim geben zu müssen. —ͤ . K
Referent von der Heydt: Auch die Abtheilung ist derselben Ansicht gewesen, daß es sich blos um eine Auslegung des betreffen den Paragraphen handle, nur hat sie geglaubt, daß es gar keiner
Interpretation bedürfe, weil der betreffende Paragraph ausspricht, daß jedesmal, wenn sich ein Stand durch einen Beschluß der Majoritãt verletzt glaubt, die tio in partes eintreten kann. Die Abtheilung trägt also mit dem Petenten darauf an, daß es Sr. Majestät gefal⸗ len wolle, die Interpretation nicht ferner in Aœnwendung zu bringen.
Abgeordn. Wodicz ka; Durch die Erklärung des Herrn Land— tags⸗Kommissars erledigt sich meine Rede.
Abgeordn. Bracht: In einem jetzt zur Berathung vorliegen⸗ den Gutachten und der dazu gehörigen Denkschrift ist auf frühere, in den westfälischen Provinzial⸗Landtagen vorgekommene Verhandlungen Bezug genommen und dadurch die Veranlassung für einen der dabei anwesend gewesenen Westfalen entstanden, einen Beitrag zur Vervoll— ständigung dieser Bezugnahme zu liefern. Auf einem der ersten westsälischen Provinzial⸗LJandtage, ich glaube auf dem vierten, wurde von den Vertretern der Land- und Stadtgemeinden auf eine Petition wegen einer gesetzlichen Bestimmung, wonach nur Rittergutsbesitzer zu Landräthen wählbar sind, ein Antrag gestellt. Diesem Antrage konnte aber nicht die erforderliche Stimmenzahl von zwei Dritteln verschafft werden, und darum entschlossen sich die Vertreter der Stadt- und Landgemeinden, eine Beschwerdeführung unmittelbar an des Kö⸗ nigs Majestät einzuschicken. Die Entscheidung darüber fiel zwar in der Hauptsache ungünstig aus, aber Se. Majestät gaben dem Herrn Landtags⸗Marschall in sehr entschiedener Weise und unter Anführung von Gründen zu erkennen, daß der Fall sich allerdings zu einer tio in partes geeignet habe und daher diese mit Unrecht von ihm ver— weigert sei. Bei dem späteren Antrage auf Verstärkung der länd— lichen Vertreter, der in der Denkschrift erwähnt ist, wurde auf diese Nönigliche Entscheidung Bezug genommen, und als durch den Abschied für den siebenten westfälischen Provinzial Landtag keine Abhülfe er⸗ folgte, ward diese Abhülfe abermals bei Sr. Königl. Majestät in Erinnerung gebracht; sie ist aber bis jetzt nicht erfolgt. Es ist also früher schoͤn eine authentische Interpretation über die Zulässigkeit der Itio in partes für einen ganz gleichen Fall, wie der vorliegende, ge— geben worden.
Landtags-Kommissar: Das Faktum, welches der Herr Abgeordnete aus Westfalen angeführt hat, ist vollkommen richtig. Des hochseligen Königs Majestät haben in einem einzelnen Falle, nicht aber in einem Landtags-Abschiede, durch eine Kabinets-Ordre eine Entscheidung getroffen zu Gunsten derjenigen Ansicht, welche jetzt von den geehrten Abgeordneten aus Berlin und von der Abtheilung gel⸗ tend gemacht ist. Es steht dies nicht im Widerspruch mit dem, was ich sagte, sondern es wird vielmehr dadurch bestätigt, daß schon seit 1830 diese Angelegenheit streitig gewesen ist. Eine authentische In⸗ terpretation aber haben des Königs Majestät durch die Landtags⸗-Ab⸗ schiede gegeben.
Eine Stimme: Ich möchte demnach darauf antragen, daß, um die vollständige Uebersicht zu gewinnen, der Antrag an die Ab— theilung zurückgewiesen und nach der Vervollständigung wieder zur Sprache gebracht werde.
Abgeordn. von Meding: Was ich sagen wollte, schließe ich gleich an die Worte an, die wir eben gehört .
laube nämlich, daß es lich hier gar nicht mehr darum han— delt, ob früherhin eine richtige Interpretation des Gesetzes stattfand oder nicht, daß, man das ganz füglich auf sich beruhen lassen kann. 38) meiner Meinung nach würde mich auch der Ansicht anschließen, daß die bisherige Interpretation nach den Worten des Gefetzes die richtige gewesen, und daß daher auch auf dem letzten brandenburgischen Landtage richtig verfahren ist, inden die dort gewünschte Itio in par- tes nicht zugelassen wurde. Nichtsdestowenger schließe ich mich auch von dem Standpunkte aus, den die hohe Versammlung jetzt hier einzunehmen hat, wie mir scheint, von dem Standpunkte aus, ob Se. Majestät um eine Interpretation oder, wenn man will, um eine Abänderung des jetzt bestehenden Gesetzes zu bitten ist, von die⸗
sem Standpunkte aus schließe ich mich dem Herrn Abgeordneten von Berlin vollständig an, und ungeachtet ich auch im Allgemeinen der Meinung beitrete, die hier in der Versammlung vielfältig geäußert wurde, nämlich daß die ltio in partes gerade ein Institut sei, das nicht so sehr zu begünstigen oder vielmehr nicht so sehr zu verviel⸗ fältigen fei, so glaube ich doch, daß das Vorhandensein der Möglich—⸗ keit einer liio in partes in unserer generalständischen Organisation tief begründet ist, daß wir sie daher nicht entbehren können, und daß wir deshalb auch gut daran thun, sie in dem gesetzlichen Sinne nicht allzusehr zu beschränken. Gerade so, wie unsere ständische Gliederung jetzt besteht, wie sie auch ohne Zweifel ferner bestehen wird, gerade da ist es sehr wünschenswerth, daß einem oder dem anderen Stande die Möglichkeit, seine Meinung auszusprechen und sie vor die Stufen des Thrones zu bringen, nicht allzu sehr beschränkt werde, denn nach der Erfahrung, die ich hier zu machen Gelegenheit gehabt habe, wird es zur besonderen Beruhigung gereichen, wenn auf diese Weise die Ansichten einzelner Provinzen oder Stände zu den Stufen des Thro—⸗ nes gelangen können. Es kommt nur darauf an, daß die Anträge der Stände, sowohl der Stände im Allgemeinen als der einzelnen Stände, aus denen die ganze Versammlung zusammengesetzt ist, recht reiflich erwogen an die Stufen des Thrones gelangen, und das, glaube ich, geschieht auf diese Weise. Ich unterstütze daher den Antrag, wie er vorgeschlagen ist.
Abgeordn. Möwes: Ich würde mich als Antragsteller eines jeden Wortes enthalten haben, wenn ich nicht durch die Aeußerung bes Königlichen Herrn Kommissars genöthigt wäre, die Abgeordneten der Stadt Berlin, welche diese Petition eingereicht haben, zu recht— fertigen. Ich würde um so weniger das Wort genommen haben, als das Abtheilungs-Gutachten so vollständig die Gründe entwickelt, die für den Antrag sprechen, daß im Wesentlichen nichts mehr hin— zuzufügen ist, als auch dasjenige, was ein geehrtes Mitglied der Pro⸗ vinz Brandenburg so eben an dieser Stelle gesprochen hat, so geeignet ist, den Antrag zu unterstützen, daß ich wohl hoffen darf, die hohe Versammlung werde sich dem Antrage der Abtheilung anschließen. Ja, was das geehrte Mitglied der Provinz Brandenburg eben ge⸗ sprochen hat, ist um so wichtiger, als in seinen Händen bisher die Angelegenheiten des brandeuburgischen Provinzial-Landtages gelegen haben und er vollständig im Stande ist, zu beurtheilen, ob und welchen Gebrauch oder welchen Mißbrauch die Stände der Provinz Bran⸗ denburg von dem Recht der Sonderung in Theile gemacht haben, ob Grund vorhanden ist, das Recht der Sonderung in Theile durch In⸗ terpretationen zu beschränken. Der Abtheilung aber, die so vollstän⸗ dig den Gegenstand aufgefaßt hat, glaube ich Namens der Antrag⸗ steller Dank sagen zu müssen, und dies um so mehr, als hier unsere Bitte für wichtig und werth genug gehalten wird, sie durch den Ab⸗ druck zur speziellen Kenntniß der geehrten Mitglieder dieser Versamm— lung zu bringen. Was aber die Aeußerung des Königlichen Herrn Kommissars betrifft, der in der Ausführung der Petition einen Vor⸗ wurf gegen die Verwaltung erblickt, so bedaure ich tief, daß die Erörterung eines Gegenstandes, der eine gesetzliche Bestimmung betrifft, als ein Vorwurf gegen die Verwaltung betrachtet wird. Die Auf⸗ fassung des Gegenstandes und die rechtliche Ausführung desselben ist sehr verschieden von einem Vorwurfe gegen die Verwaltung.
Ich finde in der Ausführung selbst auch nicht im mindesten eine Bezeichnung, die als Vorwurf für die Verwaltung hätte angesehen werben können. Wenn ferner der Königl. Herr Kommissar dem §. 47 der Provinzialgesetze eine Auslegung giebt in Verbindung mit dem vorhergehenden Paragraphen, in welchem nur davon die Rede ist, daß ein Beschluß über Petitionen, insofern diese an die Stufen des Thrones gelangen sollen, zwei Drittel der Stimmen erforderlich macht, so kann ich mit Rücksicht auf die isolirte Stellung des 8. 47 und auf den ganz getrennten und verschiedenen Gegenstand mich jener Interpretation nicht anschließen. Dieser Paragraph handelt nur von der Sonderung in Theile an und für sich. Wenn dadurch den Ständen die Gelegenheit gegeben werden soll, ihre verletzten Interessen noch zur Erörterung zu bringen und ihre Ansichten auch Sr. Majestät vortragen zu dürfen, so ist das, meiner Ansicht nach, eine ganz abgesonderte Bestimmung, die mit der früheren nicht in Verbindung zu bringen ist. Wenn aber nun in diesem Paragraphen bestimmt ist, daß, wenn durch einen Beschluß der eine oder andere Stand sich in seinen Interessen verletzt fühlt, er dann auf Sonde⸗ rung in Theile antragen kann, so finde ich keine Verschiedenheit darin, ob dieser Beschluß durch zwei Drittel der Stimmen zu Stande gekommen ist oder nicht. Ein Beschluß hleibt ein Beschluß, gleich= Diel, ob er die volle Wirksamkeit erhält, nämlich vor die Stufen des Thrones gebracht zu werden, oder ob durch Mangel an hinreichender Stimmenzahl dies unterbleibt. Jedenfalls aber llegt darln, daß der Beschluß nicht zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, das ver⸗ letzte Interesse des eiten oder des anderen Standes, und es ist also dann wahrlich der Fall! vorhanden, von dem das Gesetz spricht. Ich für meinen Theil erachte die Bestimmung des 5. 47 auch für ganz klar und unzweifelhaft und finde in den Wor⸗ ten derselben nichts, was eine andere Deutung zulässig macht. Wenn jedoch davon die Rede ist, daß der Paragraph zweifelhaft sei, so be⸗ ziehe ich mich hinsichtlich der Auslegung desselben auf das allgemeine Landesgesetz, das ausdrücklich vorschreibt, daß kein Gesetz anders in⸗ terpretirt werden darf, als den Sinn und die Worte des Gesetzes im Zusammenhange zu lassen, und daß man auf den Grund der betref⸗ senden Bestimmung zurückgehen müsse, um ein klares Bild von dem zu bekommen, was der Gesetzgeber gewollt hat. Auf der anderen Seite aber erblicke ich im 5. 47 der Provinzial⸗Gesetze ein besonde⸗ res Vorrecht der einzelnen Stände, nämlich das Vorrecht, daß ihnen, trotz des gefaßten Beschlusses der Majorität, noch die Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Ansichten, ihre verletzten Interessen Sr. Majestät dem Könige vorzutragen. Ich erachte 2 Freiheit als ein Pribilegium, und in dieser Beziehung schreiben unsere Landesgesetze vor, daß Privilegien nur so interpretirt werden sollen, wie es der wohlwollenden Absicht des Gebers entspricht, und zwar so, daß die wohlwollende Absicht des Gebers nicht vereitelt wird. Ich erachte deshalb dafür, daß jede Interpretation, die darauf hinausgeht, der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung eine solche Deutung zu ge— ben, durch welche das Recht der Sonderung in Theile beschränkt wird, nicht gerechtfertigt ist. Daher glaube ich auch behaupten zu können, daß die Ausführung in der Petition, daß eine Aenderung des Ge— setzes durch Interpretation stattgefunden habe, nicht eine unrichtige ist. Ja, sie ist es um so weniger, wenn man erwägt, daß, wie in der Petition auch ausgeführt ist, bei den Provinzial⸗Ständen, besonders in unserer Provinz, es bei der stattgefundenen Auslegung gar nicht mög⸗ lich wäre, von diesem Rechte Gebrauch zu machen, in dem Falle, wenn ein Stand sich in seinem Interesse durch einen 2 n verletzt fühlt und in der Minorität geblieben ist oder wenigstens nicht eine solche Majorität stattge⸗ funden hat, welche durch die Bestimmung des 8, 46 bezeichnet ist. Aus die⸗ sen Gründen erachte ich den Antrag für völlig gerechtfertigt. Aber auch darauf, glaube ich, haben wir Rilchich. ü nehmen, daß der Vor⸗ wurf, welcher unseren Gesetzen in heutiger Zeit gemacht wird, daß sie den verschiedenartigsten Auslegungen unterliegen, so viel wie mög⸗ lich abgewendet wird, und daß da Interpretationen unterbleiben, wo Gesetze unzweifelhaft sind. Es liegt im Interesse der Nation, daß, so wie in ihrem politischen, so auch in ihrem gewerblichen und bür— gerlichen Verhältnisse klare Gesetze in ihrer Bestimmung festgehalten
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werden und ein Zustand der Rechtssicherheit eintritt, der es nicht mehr zulässig macht, daß Rechte und Gesetze nach allen Seiten hin gedeutet werden können. Ich bitte daher, daß die hohe Versammlung dieser Ansicht sich anschließe und Se. Majestät der König gebeten werde, die Bestimmung des §. 47 in ihrem wahren Sinne und in der Weise, wie sie der wohlwollenden Absicht des Gesetzgebers ent⸗ spricht, aufrecht zu erhalten.
Referent von der Heydt: Ich glaube, die hohe Versamm— lung wird dem geehrten Redner aus Westfalen nur Dank wissen für den ihr gehaltenen Vortrag. Ich würde den von ihm angezogenen Fall gewiß berührt haben, wenn ich ihn gekannt hätte. Sämmtliche Herren Kollegen werden wahrscheinlich in dem Fall sein, wie ich, daß sie nicht zu sämmtlichen Landtags-Abschieden die Verhandlungen be⸗ sitzen. Ich habe die Landtags⸗Abschiede mir erbeten und Einsicht davon genommen, aber ich habe nichts dergleichen darin gefunden. Wenn ein Mitglied vorgeschlagen hat, den Gegenstand zur nochmali⸗ gen Berathung an die Abtheilung zurückzuweisen, so erlaube ich mir einen viel kürzeren Vorschlag zu machen, den Antrag nämlich, den angeführten Fall als Motiv mit aufzunehmen.
Abgeordn. von Saucken: Ich muß gestehen, ich habe nicht geglaubt, je in der Lage zu sein, die Iiio in partes vertheidigen zu müssen. Ich habe sie immer für wünschenswerth gehalten und mich überhaupt nie dafür interessirt. Meines Dafürhaltens ist es nicht erwünscht, daß sie eintrete. In der Provinz Preußen ist sie noch niemals vorgekommen. Ich bin übrigens weit entfernt, sie anderen Provinzen nehmen zu wollen, weil ich sehe, daß es wirklich Verhält= nisse giebt, die sie nothwendig machen können. Ich wollte nur die wenigen Worte anführen, weil die Sache Vielen als unbedeutend erscheine und sich dagegen stimmen lassen könnte. Hier steht die Sache aber so, daß dadurch, daß ein Beschluß nicht zu Stande kommt, je⸗ der Antrag eines Standes einer Provinz, der sich verletzt glaubt, abgewiesen wird. Der Stand darf nichts beschließen und nicht das Interesse seines Standes vertreten, weil kein Beschluß der Versamm— lung es ihm verstattet. Er fühle sich in seinen Standes-Interessen gekränkt und möchte sich eine andere Bestimmung erbitten, allein der Provinzial - Landtag tritt nicht mit zwei Dritteln der Stimmen bei. Es ist also kein Beschluß gefaßt, gegen den die Verletzten sich be⸗ schweren könnten. Durch das Nichtzustandekommen des Beschlusses ist den einzelnen Ständen die Gelegenheit genommen, ihre Beschwer⸗ den an den Thron zu bringen. Im Interesse derjenigen Stände also, welche leider, ich sage es frei heraus, in ihren Mitständen noch nicht überall die gleiche Vertrening gefunden haben, ist es von Wichtigkeit, daß ihnen das Mittel gesichert bleibt, daß Se. Majestät der König die Interessen und Wünsche der einzelnen Stände erfahre, wenn sie sich gedrückt finden, und ihre Klagen vernehmen kann.
Abgeordn. Tschocke: Alles, was ich sagen wollte, ist bereits angeführt worden; ich verzichte daher auf das Wort.
Abgeordn. Knoblauch: Ich befinde mich in der Lage, den Fall, welchen das geehrte Mitglied aus Westfalen erwähnt hat, er⸗— gänzen zu können. Ich will mir erlauben, die Kabinets-Ordre des hoch⸗ seligen Königs vorzule en. Es heißt nämlich in dem Reskript des Stäats-Ministeriums vom 18. Juli 1834:
„Se. Majestät der König habe durch Kabinets-Ordre vom 25. März 1834 zu entscheiden geruht, daß die Weigerung des Land tags-Marschalls, in dem gegebenen Falle die Sonderung in Theile zu gestatten, durch den 5. 47 des Gesetzes vom 25. März 1824 nicht gerechtfertigt sei, indem auch diejenige Abstimmung der Gesammtheit, durch welche der Antrag eines Standes von der NRehrheit verworfen wird, als ein solcher Be⸗ schluß derselben zu betrachten sei, gegen welchen in Anwendung des gedachten Paragraphen Sonderung in Theile stattfindet.“
Abgeordn. von Arnim-Criewen: Nur wenige Worte will ich mir erlauben. Es ist von dem vorigen Redner gesagt worden, er wünsche, daß auch andere Abgeordnete nur das allgemeine In⸗ teresse ins Auge fassen. Ich will die tio in partes nicht erwähnen; sofern aber der Vorwurf gegen die Stände der Provinz Branden⸗ burg gerichtet ist, so muß ich mich entschieden dagegen erklären. Ich fordere alle Kollegen hier auf, um zu bestätigen, ob wir nicht Alle im wahren wohlverstandenen Interesse des Gesammtvaterlandes zu stimmen gewohnt sind.
Abgeordn. Offermann Gom Platz Dem Abgeordneten der Provinz Brandenburg, zu der auch ich gehöre, welcher so eben gegen die Rede des Abgeordneten der Provinz Preußen, von Saucken, ge— sprochen und protestirt hat, muß ich widersprechen und dem ersten Herrn Redner beipflichten und verweise zu meiner Rechtfertigung auf. den Inhalt der Protokolle des 9ten brandenburger Provinzial-Land— tages.
J Abgeordn. Schulze aus Götz: Ich kann nur dem, was der Herr Abgeordnete der Ritterschaft aus der Provinz Preußen gespro⸗ chen, vollkommen beitreten, indem, was er bemerkte, den in der Pro⸗ vinz Brandenburg stattsindenden Verhältnissen ganz entsprechend ist.
Abgeordn. Krohn: Ich muß gleichfalls beipflichten, und zwar besonders in Bezug auf die Verhältnisse zu den Landgemeinden.
Eine Stimme: Habe ich das Mitglied aus Preußen recht verstanden, so hat er wohl gemeint, es möchte eine gleichmäßige Ver⸗ tretung der Stände stattsinden, weil diese noch nicht überall gleich ist.
(Von allen Seiten wird „Abstimmung!“ gerufen.)
Marschall: Da sich keine Redner mehr melden, so schließe ich die Debatte und werde also den Antrag der Abtheilung zur Abstim— mung bringen. Soll der Antrag der Abtheilung angenommen wer⸗ den? Wer diese Frage bejahen will, beliebe sich zu erheben.
(Eine große Majorität erhebt sich von den Sitzen.)
Ich erkläre den Antrag der Abtheilung für angenommen.
Jur Berathung kom]mt nun das Votum der Tten Abtheilung, betreffend mehrere Linträge in Bezug auf das Salzmonopol und die Salzsteuer. Referent ist der Abgeordnete von Fock. Ich ersuche ihn, das Gutachten vorzutragen.
Abgeordn. von Fock (nimmt den Referentenplatz ein und ver— liestt das Gutachten in Beziehung auf den Antrag der Abgeordneten Dolz und Müller):
Votumm der siebenten Abtheilung des ersten Vereinigten Landtages, betreffend mehrere Anträge in Bezug auf das Salz-Mo nopol und die Salzsteuer.
Zwei Petitionen von den Abgeordneten Grunau als Elbing und
Ritter beantragen die Aufhebung des Salz⸗Monopols und , ⸗
der dadurch ausfallenden Staatseinkünfte durch Einführung einer fixen Steuer vom Salz. Eine dritte Petition des Abgeordneten von Putt⸗ fammer- Reinfeld wünscht die Aufhebung der Salzsteuer und Ueber⸗ tragung des daraus bezogenen Einkommens auf diejenigen Klassen der Klassensteuer, in welchen die wohlhabenderen Klassen der Bevöl- 2 eingeschätzt sind. l ; in vierter Antrag der Abgeordneten Dolz und Müller endlich
geht, im Gegensatz mit jenen so eben gedachten, dahi ö Salzpreis durch Erhöhung desselben * e r gli 413 wieder herzustellen und das dadurch erzielte Mehreinkommen zu s. Unterstützungen zu verwenden. 9.
Was zuvörderst diesen letzten Antrag anbelangt, in welchen na der in der Abtheilung gegebenen Auskunft des Antragstellers inen ein Schreibfehler eingeschlichen ist, als darin statt „Töpfer⸗ gesetzt werden muß „Seifensieder“, so erachtet die Abtheilung dessen Be— sprechung wegen des entschiedenen Gegensatzes, in dem er mit den anderen Petitionen steht, vorweg für angemessen. Derselbe wird im Wesentlichen dadurch motivirt, daß der Zweck, welcher bei Ermäßigung der Salzpreise vorgewaltet habe, nämlich, dadurch den ärmeren Klassen zu Hülfe zu kommen, nur in sehr be— schränktem Maße erfüllt werde, da der Verbrauch von Salz bei jenen ärmeren Klassen verhältnißmäßig nur ein sehr geringer sei und es also auch die Ersparnisse durch die verminderten Salzpreise sein müßten, während die Reicheren, die jenes Produkt in ihren Haus⸗ haltungen in bedeutenden Quantitäten verbrauchten, und namentlich die größeren Gewerbetreibenden, die des Salzes zu ihrem Gewerbe bedürften, es seien, welche einen sehr erheblichen Vortheil aus jener Eimäßigung der Salzpreise zögen. Dieses sei nun aber ohne Zweifel nicht der Zweck jenes Erlasses gewesen, und da sich der Werth irgend einer neu ergriffenen Maßregel immer erst in ihrem Erfolge beurthei⸗ len lasse, so sei es jetzt an der Zeit, das Verlassen des betretenen Weges zu beantragen und auf, denjenigen hinzuweisen, welcher allein zum Ziele führe, nämlich den früheren Salzpreis wieder herzustellen und das dadurch erzielte Mehr-Einkommen den verschiedenen Provin⸗ zen verhältnißmäßig zu Zwecken der Armenpflege zu überweisen.
Dieser Antrag fand indessen in der Abtheilung keine Unterstützung. Denn zuvörderst ö. es nicht zugegeben werden, daß die Ermaͤ⸗ ßigung der Salzpreise keine wesentliche Erleichterung für die ärmeren Volksklassen gewährt habe. Der Preis des Pfund Salzes ist im Einzelverkauf von 1 Sgr. 3 Pf. auf 1 Sgr. heruntergegangen, und diese Verminderung des Preises ist an sich eine nicht unerhebliche, sie tritt aber besonders in jenen allerärmsten Gegenden wohlthätig her⸗ vor, wo es der arbeitenden Klasse in einem Maße auf die Ersparung der allerunbedeutendsten Ausgabe ankommt, die auch bei ihnen in anderen wohlhabenderen Gegenden gar nicht einmal geahnt wird. Will man auch zugeben, daß im Allgemeinen die Ersparniß von 3 Pf. pro Pfand Salz nichts Erhebliches ist, und daß im Ganzen sich die Ausgaben gegen früher nicht einmal vermindern, so ist schon das ein sehr erfreüliches Resultat, daß jetzt der ärmere Mann für das sonst ausgegebene Geld eine größere Quantität jenes ihm bei seinen schlechteren Lebensmitteln um so nnentbehrlicheren Produktes erhält.
Auch kann man durchaus nicht verkennen, daß die Herabsetzung der Salzpreise gerade in dem Maße dankbarer aufgenommen ward, als die Armuth der Gegenden eine größere war, und man kann nicht bezweifeln, daß die Wiedererhöhung der Preise gerade in demselben Verhältniß einen ungünstigen Eindruck hervorrufen würde, und zwar um so mehr, als neüe Belastungen stets mit stärkerer Abneigung auf- genommen werden, als die Entlastung von bestehenden und gewohnten Steuern mit Freude erfüllt. So wahr es nun auch ist, daß der Er⸗ folg mancher Maßregeln in der Staatsverwaltung und Besteuerung oft⸗ mals überraschend abweichende Resultate von dem liefert, was man vorher erwartete, so kann man doch keinesweges behaupten, daß das Resul⸗ tat der Ermäßigung der Salzpreise in der Hinsicht ein unvorherge⸗ sehenes gewesen sei, daß der Vortheil der größeren Haushaltigen und Fabrikanten ein erheblicher sein müsse. Diese Thatsache konnte nicht zweifelhaft sein. Es wäre aber auch ganz unmöglich, irgend eine indirekte Besteuerung zum Vortheil der ärmeren Volksklassen aufzu⸗ heben, wenn man die Maßregel deshalb beanstanden wollte, weil den Reicheren, welche den besteuerten Gegenstand ebenfalls unverhältniß⸗ mäßig stärker verbrauchen, dadurch gleichzeitig ein Vortheil zugewen⸗ det wird. Außerdem aber bewährt sich das Segensreiche der Maß⸗ regel durch eine, seit Ermäßigung der Saßzpreise erheblich vermehr⸗ ten Verkauf. Und wenn nun vor Eintritt jener Ermäßigung die Mehrzahl der befragten Provinzialstände sich zum Behuf der Steuer⸗ verminderung für eine Herabsetzung der Salzpreise entschieden hat und die Vereinigten Ausschüsse sich ebenfalls für diese Maßregel aus⸗ gesprochen haben, so werden es nur sehr gewichtige und ganz unvor⸗ hergesehene Gründe sein können, die den gegenwärtig Vereinigten Landtag bewegen könnten, nach wenigen Jahren die Wiedererhöhung der Salzpreise zu beantragen. Die Abtheilung konnte sich um so weniger dafür entscheiden, als selbst, wenn man annehmen wollte, daß jener Erhöhung ungeachtet das frühere Einkommen würde erzielt werden, dieses auf die zur Armenpflege verpflichteten Kommunen und Institute vertheilt, für jede derselben keinen einigermaßen erheblichen Beltrag gewahren würde.
Marschall: Der erste Antrag geht auf Erhöhung des Salz⸗ preises auf 15 Rthlr. pro Tonne, wie er früher war, und die Ver⸗ wendung des Mehreinkommens zur Armen-Unterstützung. Die Ab⸗ theilung hat, wie Sie gehört haben, diesen Antrag nicht unterstützt. Ich frage daher, ob er in der Versammlung Unterstützung finde? Wer ihn unterstützen will, beliebe aufzustehen.
(Nach einer Pause.) Nachdem keine Unterstützung erfolgt, fahren wir fort. Abgeordn. von Fock (fährt in dem Gutachten fort):
Was den dritten Antrag, nämlich Aufhebung der Salzsteuer und Vertheilung des ausfallenden Staats⸗Einkommens auf die höhere Steuerstufen der Klassensteuer anbelangt, so kann die Abtheilung dem⸗ selben aus dem Grunde nicht beitreten, weil die vorgeschlagene Art der Deckung des Einnahme⸗Ausfalls eine unausführbare ist.
Die Salzsteuer gewährt nämlich einen reinen Gewinn von 4,992, 200 Rthir,, welcher wieder beschafft werden müßte.
Von dem Gesammt⸗Betrage der Klassensteuer von 26 7, 044,520 Rthlr. aber werden von beiden oberen Hauptsteuer-Klassen nur circa 14 Millionen Rthlr. aufgebracht, und würden dieselben also, wenn sie noch nahe an 5 Millionen übernehmen sollten, um mal höher besteuert, also der monatliche Satz der ersten Stenerstufe auf lire 18 Rthlr. und so verhältnißmäßig herunter erhöht werden müssen. Abgesehen davon, daß ein solcher Vorschlag jedes Eingehen auf die vorliegende Proposition in Betreff der Erhebung einen, Ein⸗ kommensteuer ausschlleßen würde, ist derselbe aber auch mit Rücksicht auf die Höhe der nothwendigen Besteuerung an sich unausführbar, wenn man bedenkt, daß die Uebertragung der Mahl- und Schlacht⸗ steuer von etwas über 3 Millionen, so weit sie micht durch Einfüh⸗ rung der Klassensteuer in den unteren Steuerstufen der Städte ge⸗ deckk wird, durch die höhere Steuerlassen schon ihre Bedenklichkeiten erregt hat. ; ; .
. Abtheilung kann sonach diesen Vorschlag als unaus führbar nicht befürworten und sich also nur zu den Anträgen wenden, welche . fowohl eine Befreiung des Salzes von jeder Abgabe, als viel- mehr die Aufhebung des Monope handels und die Auferlegung einer sirirten Steuer zum Gegenstand haben.
Marschall: Ich muß auch bei diesem Antrag, der von der
Abtheilung nicht befürwortet ist, die Frage stellen, ob er in der Ver⸗ sammlung Unterstützung findet.