1847 / 150 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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e, mem mr . .

Gekanntmachungen.

Bekanntmachung. Der am 3. August 1796 zu Berlin geborene und auf die Namen Gustav Adolph v. Gruben

Martin , D. Gruben, hat als Lieutenant 23

nächst, nach einigen Dienstjahren nun, ; genonimen und sst in Jahre 1617, ohn, 6 gewesen zu sein und ohne Vemmhg./ ö. gm ven haben, ins Ausland gegangen. 1 fel Gen gren. er keine Nachrichten von sich gegeben, zun e hh rnh acht heitskrieg in . S ei ; i t bei Nauplig. ; , nem Monumente besindet, welches der Oberst Lieutenant in Naunlig den in Gicht n . ĩ nd auf welchem die Namen der . , der Schlacht, in der sie gesal⸗ elben mit Bezeichnung d ; ; len, vermerst sind. Da jedoch sein Tod gerichtlich nicht hat lonstanrt iwerden können, so wird auf den Antrag feiner nächsten Verwandten, als: 1) der Frau ö v. Lebbin, geborenen v. Gru⸗ Deßau.

2) des Herzoglich Sachsen Koburgschen Reisemarschalls und , Eduard Theodor v. Gruben zu Gotha

3) ,, Freiherrn v. Lentz zu Frankfurt a. O.,

der verscholiene Gustav Adolph v. Gruben, eventualiter werden U e, ,. r,. durch öffentlich vorgeladen, sich in dem vor dem Kam— w. ö. auf

den 1. Dezember d. J., Vormitt. 11 Uhr, hier auf dem Kammergerichte anberaumten Termine zu estellen und sich zu legitimiren, widrigenfalls derselbe ür todt erklärt und sein zurückgelassenes Vermögen sei⸗ nen nächsten gesetzlichen Erben, eventualiter dem Fis⸗ kus als herrenloses Gut zugesprochen werden soll

Den Auswärtigen werden die Justiz-Kommissarien

Simonion, Goldschmidt und Valentin als Mandatarien

in Vorschlag gebracht. Berlin, den 22. Februar 1847. Instructions-Senat des Königl. Kammergericht.

1432 Aus z ug. Unter Hinweisung auf die den Ehralsundischen Zei⸗ tungen in entenso inserirten Proklamen vom heutigen Tage werden alle diesenigen, welche an das dem Guts bestze von Pentz bisher eigenthümlich gehörende, gegen= wärtig verkaufte, im Grimmer Kreise belegene Gut Can⸗ delin nebst Inventarium, Saaten und Ackerarbeiten rechtsbegründete Forderungen und Ansprüche machen zu lönnen dermeinen, zu deren Anmeldung und Beglaubi— gung in einem der folgenden Termine:

am 11. und 31. Mai, 14. Juni d. Is., Morgens 10 Uhr, vor dem Königl. Hofgericht, bei Ver⸗ meidüng der am 28. Juni er. zu erkennenden Präklu— sion, hiermit aufgefordert.

Datum Greifswald, 15. April 1847. Königl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen.

(. S.) v. Klot.

lioh! Edittal- Citation.

Der am 31. Januar 1795 zu Schildau geborene Rudolph Heinstus, welcher im Jahre 1829 als Apo- thelergehülfe conditionirt hat und nachher verschollen ist, so wie der am 12. Januar 1811 zu Torgau gebo- tene Johann Gottlieb Stein, von Profession ein Mul= ler, welchet seit dem Jahre 1832 ebenfalls verschollen ist, weiden nebst ihren eiwa zurückgelassenen unbelann= ten Erben auf den Antrag des Abwesenheits - Kuragtors des Heinsius und zweier Brüder des Stein hierdurch aufgesordert, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in dem auf

den 16. September 1847, Vorm. 11 Uhr, vor dem Herrn Land- und Stadtgericht rath Rohner an Gerichtsstelle hierselbst angesetzten Termine entweder

persönlich oder schrisilich zu meiden und weitere An⸗ weisung zu gewärtigen, widrigensalls der obgenannte Deinsius und Stein suͤr todt erklärt und ihr Vermögen ihren sich legitimirenden Erben überwiesen werden witer.

Torgan, den 23. November 1846. Königl. Preuß. Land- und Stadigericht.

lõob Su bhast atio ns- Patent er d ed ger er ig af Theilungs halber. dnigliches prenßih ö. zu Perleberg, den ; Mai 1847. seln * verzeichneten zum Nachlasse des hier 4 orbenen Kupserschmidtmeisters und Rathmanns J ehörigen hierselbst belegenen Grundstücke: das Wohnhaus am großen Markt nebst Jube— hr ausschließlich der dazu gehörigen Ländereien r. 26. im JI. Bezirk, im stadtgerichtlichen Hypo— thefenbuche Vol. Il. pas. 421. verzeichnet und auf 5044 Thlr. 27 Sgr. 4 Pf, gerichtiich abgeschätzt, 2) das Wohnhaus in der Schuhstraße nebst Zube? or Nr. 50. im II. Bezirk, gleichfalls mit Aus= chluß der dazu gehörigen Ländereien, Vol. II. pes. 651. des stadtgerichtlichen Hopoihekenbuchs verzeichnet und auf 1213 Thlr. 15 Sgr. 11 Pf abgeschätzt,

Allgemeiner An zeiger.

en zusolge der nebst Hypothelenschein und Bedingun⸗ 2 . Registratur einzusehenden Taxe am 2X5. Au gust 1847, Vormittags 11 Uhr bis Abends 6 Uhr, an der Ge— richts stelle subhastirt werden.

508 PT OCIama. Nothwendiger Verkauf.

Das im Kreise Thorn belegene Erbpachts Vorwerl Zielin, bestehend aus 674 i. 120 Quadratruthen, und im Jahre 1845 auf 8314 Thaler 3 Silbergroschen 1 abgeschätzt, zufolge der nebst Hypothelenschein in der Registratür einzusehenden Taxe, soll zum Zweck der e, , ,. zwischen den Miteigenthümern

den 20. Dezember d. J., Vo 1m. 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Thorn, den 12. Mai 1847.

Königl. Land- und Stadtgericht. Lo effler.

3341

Von dem unterzeichneten Stadtgerichte ist zu Chri⸗—

ian August Henke's, Inwohners und Fabrikanten in Alt-Ebersbach Vermögen der Konkurs-Prozeß zu er—= öffnen gewesen und demnach zum Gütepflegungs- und Anmeldungs⸗Termine

der 24. September 1847 bestimmt worden.

Es ergeht daher an alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an gedachten Henle Ansprüche zu ö verneinen, andurch die Ladung am 6 Tage Vormittags 190 Uhr an Stadtgerichtsstelle allhier zu erscheinen und zwar in Person und resp. mit ihren ehelichen Kuratoren, oder durch ihre Altersvormünder oder auch durch hinlänglich legitimirte, zu Annahme eines Vergleichs genugsam instruirte Bevollmächtigte, ihre Forderungen anzumelden, zu bescheinigen und zwar unter der Verwarnung, daß sie sonst von diesem Kre— ditwesen ausgeschlossen und sie aller ihrer Ansprüche an ernannten Henke's Vermögen, so wie der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für verlustig werden erklärt werden.

Hiernächst haben dieselben, falls im Termine ein Ver=

leich nicht zu Stande kommen sollte, binnen einer noch sestzusetzenden Frist mit dem Konkurs vertreter sowohl, als unter sich selbst von Mund aus in die Feder zu verfahren, hierauf

den 2. Dezember 1847 der Inrotulation der Alten und endlich

den 19. Februar 1848 der Publication eines Präflusiv- und Loegtions-= Er⸗ kenntnisses sich zu gewärtigen, welches in Rücksicht der Außenbleibenden gedachten Tages, Mittags 12 Uhr, is contumaciam als publizirt zu den Atten genommen werden wird.

So wie serner alle diejenigen, welche sich wegen An= nahme eines vorseienden Vergleichs deutlich nicht erklä⸗ ren, für einwilligend in das getroffene Abkommen an⸗ gesehen werden sollen, so haben auswärtige Interessen⸗ sen Prokuratoren mit gerichtlich anerkannten Vollmach⸗ ten am hiesigen Orte zu bestellen.

Zittau, am 26. März 1847.

Das Stadtgericht. Bergmann, Stadtrichter.

kal = Lieferung von Eisen—⸗ bahn⸗Schienen

w, für die

ö

2 Ruhrort⸗Crefeld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesell— schaft.

Die Lieferung von 57, 00. Centner ( 110 Pfd. preuß.) dnn Tchienen soll denjenigen Unterneh⸗ mern übernagen werden, welche die annehmbarsten An- erbsetungtn im Wege der Submission abgeben. .

Tie Fieserungs-Vedingungen liegen in unserem Bü- eau (Kronprinzenstraße Nr. 1602013) zur Einsicht offen und können Auswärtigen auf portofreie Anfragen auch von hier aus mitgetheilt werden.

Unternehmungslustige werden demnach eingeladen, ihre schriftlichen Preisforderungen versiegelt mit der äußeren Aufschrift:; „Submission auf die Lieferung von Eisen, bahn Schienen baldigst und spätestens bis zum 17. Juli d. J. uns einzusenden. .

Die Eröffnung der Submissionen ersolgt am 19. Juli d. J., Morgens 19 Uhr, in Gegenwart der sich hierzu eiwa einsindenden Unternehmer, welche sämmüilich noch vier Wochen nach der Erösssnung der Submissionen an ihre Offerten gebunden bleiben.

Creseld, den 25. Mai 1817.

6e id n der Ruhrort-Crefeld⸗Kreis Gladbacher Eisenbahn— Gesellschaft.

aso]

Kundmachung an die Herren Actionaire der Ungarischen Central⸗Eisenbahn.

Die Herren Aetionaire werden hier- mit ersucht die

siebente statu ten mäßige Raten⸗-Zahlung pr. zehn Prozent mi

25 Fl. C. M. für jeden Interims⸗Partial-Schein zu 250 Fl.

am 1. Juli dieses Jahres bei der Haupt-Kassa der Unternehmung, in Wien, obere Bäckerstraße Nr. 752 „Pest, bei der Pester Ungarischen ktommer⸗ zial Bank,

Berlin bei den Herren Hirschfeld u. Wolff,

oder auch » Leipzig bei den Herren Du four Gebrüder . und Comp. zu leisten. Preßburg, den 1. Mai 1847.

Von der Direction der Ungarischen Central-Eisenbahn.

Auf obige Anzeige Bezug nehmend, kann die siebente ginn hing auf er 2 6h. Ungarischen Central⸗ Ei- senbahn mit 10 pCt. oder Il. 25,

abzüglich Zinsen *

demnach mil. GI. 22 . pro Actie und pCt. Agent urspesen von der Ein⸗ zahlungs summe zum Arvista- Cours auf Wien bis zum 1. Juli a.“ bei uns geleistet werden.

Berlin, den 5. Mai 1847.

Hirschfeld C Wolff,

unter den Linden Nr. 2.

Täglich zweimaliger Tienss vom 18. Mai 1847 an bis auf weitere Belanntmachung. Von Würzburg 1a rankfurt Morgens 5 Uhr. Würzburg nach Aschaffenburg w . und Morgens 9 Uhr. „Aschaffenburg nach Mainz“ y „Alschaffenburg nach renfuan 41. und ,,, 33 Uhr. Frankfurt nach Mainz. . 8 NUMainz S, , Vormittags 115 Uhr. „Frankfurt ** Morg. 5 u. Nachm. 33 Uu. AUschaffenburg Y z E (Vim. 11 u. Abds. 95 * Lohr ** Morg. 3 u. Vorm. 11 * Die Taxen sür ere , Wegen, n. und Gü⸗ ter sind aufs billigste gestellt. Jeder eisende hat 50 16 Gepäck frei. Rähere Auskunft ertheilen die Ag enten und Conducteure. Würzburg, den 7. Mai 1847.

*

Die ir e eil dn. Das Friedrichs Seebad 582 b] zu Rügenwalder⸗-Münde

wird auch in diesem Jahre zum 15. Juni für lalte Ser- bäder, so wie zum Gebrauch von warmen Bädern jeder Art, eröffnet sein. .

Eine prompte Bewirthung, die verbesserte Einrichtung des Badehauses, bei dein sich auch eine Kegelbahn be⸗ findet, die Verschönerung der Promenaden und die freund⸗ liche Umgebung des Badeortes, so wie die Frequenz des Schiffsverkehrs im Hafen, werden die Erwartungen der Badegäste nur entsprechen, daher wir uns beehren, zu einem recht zahlreichen Besuche ergebenst einzuladen.

Rügenwalde, den 15. Mai 1837.

Die Bade-⸗Direction.

551 - F Kiel gnhaber von Pelnischen Pfand⸗ briefen, welche ve neuen Coupons—

h gen zu denselben durch meine Vermittelung be—

sorgt zu haben wünschen, ersuche ich, die Pfandbriefe bis spätestens zum 8. Juni bei mir einzureichen. F. Mart. Magnus, 46. Behrenstraße.

Citerarische Anzeigen. 493]

Sämmitliche ältere und neuere Musikalien sind

stets vorräthiß und au den billigsten Preisen au ha-

ben bei

Ed. Bote & G. Bock,

Berlin, Jägerstr. 42.

Breslau, Schweidnitzerstr. 8.

1476 Ver ta u f.

Die den Wolffertschen Erben gehörigen, zu Posen in der Altstadt unter der Hypothelen Nummer I86 und. 337 bei ver Wallischeyer Brücke an der Ecke der Ger⸗ bers und Brestenstraße belegenen Grundstücke sollen am 8. Juni d. J. vor mir aus freier Hand an den Meist= bietenden veraust werden. Kauflustige lade ich dazu ein. Die Kauf- und Verkaufs - Bedingungen können bei mir eingesehen werden.

Posen, den 19. Mai 1847. Krauthofer, Notae.

Drꝛe s de n. Grund stücks⸗- Ver kauf.

Aus freier Hand unter höchst annehmbaren Bedingungen zu verkaufen ist das zu Dres- den im reizendsten Theile der Residenz in der Anton= stadt am artesischen Spring-Brunnen, Bautz⸗ ner Platze, mit Aussicht auf die Brücke und die Haupt⸗ Allee der Neustadt gelegene herrschaftlich eingerichtete, vormals von Sr. Burchlaucht dem Erbprinzen Ernest zu Sachsen⸗Köburg-Getha bewohnte, in höchst elegantem Styl erbaute Wohnhaus nebst Gar⸗ ten und Zubehör an Stallungen, Wagen-Remise und dergleichen.

Zugleich wird das neue und moderne Ameublement überlassen, daß das Grundstück sofort bezogen werden kann. .

Ein lithographirter Plan des Grundstücks wird an reelle Kaufluͤstige, welche sich in portofreien Briefen an den Besitzer des Hauses, 19 Königs brücker⸗Straße Dresden, wenden, zugeschickt.

5a7 1

585b] Grolse Gemälde-Auction.

m 21. Juni u. folg. Tagen werden in der Geor- genstr. 29, von 9 -= 1, einige 60 Oelbilder versteigert werden, unter denen vorzügliche Originale von Tin- toretto, Paul Veronese, Coravoggio, Guido Reni, l. Carucci, A. del Santo, Murillo, Holbein, Dürer, -. Cranach, Chr. Schwarz, van Eyk, von Goyen, van der Neer, Molenaire, van Huysum ete. Bie elben ziehen daselbst täglich zur Ausicht bereit.

Th. Mäller, K. Auct. Kommissarius für Bücher

und Kunstsaehen.

——

583 bl ö 24 ] Für kKupferstichsammler. Vir kaben aufs neue eine bedeutende Sammlung ausgezeichnet schöner holländischer und ndrerer Radirungen erhalten, unter welchen ich seltene Blätter von Rembrandt und seinen Schülern, von P. Potter, A. v. d. Velde, J. H. Roos, N. Berghem, A. v. Oat ade, S. de Vl i e- ger, Waterloo, Ever dingen, VW. Hollar und vielen anderen Meistern ersten Ranges aus- zeichnen. Wir empfehlen „ie khgennern und Samm- lern zur Ansicht und Aus walil. Auch kaufen wir grölsere und Kleinere Sammluntzen guter Ku- pferblätter u. s. w. Anträge deshalb erbitten wirr postire ö.

Schenck u. Gerstäcker,

Leipꝛiger- Sirasse 46.

584 b] Bekanntmachung. * Einer Hochlöblichen Badegesellschast mache ich hier⸗ durch die ergebene Anzeige, daß ich für die diesjährige Badezeit ein neues Gesellschaftshaus in Misdroyꝝ en- agirk habe, in welchem noch 5 meu blirte Stu⸗ ö zu vermiethen, worin auch gleichzeitig eine Bäckerei und . , wird. Wollin, den 26. Mai . ih nn Die Kantor⸗Wittwe Macher.

1573 b]

ö 1 E ; . Papier- Capeten J J er, nene sen, mn gescsimackrosisten Mustern, aus französischen und rheinländischen Habriken, empsie hilt in giösster Auswahl zu verhältnissmä-

lsig billigen Preisen EI. Ostermann, Brüderstrasse No. 11.

auch eben das Recht, wie dem Fiskus, zu. Ich glaube also, der Punkt wird jedenfalls immer gesichert sein, daß den Unternehmern von Privat-Chausseen das Recht zusteht, gegen Verabreichung des landesüblichen Tagelohns die Leute zu Leistungen heranzuziehen. Graf von Arnim: Insoweit unsere nnn sich an die Ka⸗ binets Ordre anschließt, würde indirekt auch das, was in der Kabi⸗ nets Ordre maßgebend ist, mit deren Modificationen sich auf Actien⸗ und Privat- Chausseen übertragen. Insofern der Antrag aber als selbstständig betrachtet wird, dürfte es zweifelhaft sein, inwieweit diese Kabinets Ordre Platz greift; selbst aber für den Fall, daß er an die Ordre angeknüpft würde, möchte es kaum überflüssig sein, dies aus⸗ drücklich auszusprechen. Wie der Herr Regierungs- -Kommissar äußerte, ist bisher in den einzelnen Fällen bei Konzessionen auch das siskalische Vorrecht, implicite auch das in Rede stehende, den Actien⸗Chausseen erthellt worden; es könnte aber eine festere Grundlage geben, wenn der König die Gnade hätte, dies für alle Fälle als Grundsatz aus— zusprechen. Denn wenn auch bisher seitens des betreffenden Mini⸗ steriums mit großer Bereitwilligkeit auf dergleichen Anträge einge—⸗ gangen wurde, so könnten sich doch die Grundsätze einmal ändern, und es empfiehlt sich immer, für die Förderung von Chaussee⸗-Anlagen einem so wichtigen Grundsatze eine Sicherheit zu gewähren, die durch den Allerhöchsten Ausspruch in höherem Grunde eintreten würde, als durch die, wie ich anerkenne, bisher stattgefundene Bereitwilligkeit der Behörden. ö

Referent Graf von Sierstorpff: Allerdings verlieren die Unternehnier von Chausseen. Aber da an dem Fiskus alle Staats⸗ Bürger, Antheil haben, wer entschädigt denn diese für ih re Verluste? Der Fiskus kann sich doch nicht selbst entschädigen. Es ist daher nöthig, eine Fassung zu finden, auf der ein allgemeines Gesetz beruht, und dies ist hier der Satz, daß der, wem die Chaussee gehoͤrt, auch für Instandhaltung derselben zu sorgen habe, und daß derjenige, welcher den Nutzen zieht, auch die Lasten trage. Viele andere Gründe dürften nicht übrig bleiben, als die des Mitleids. So nennt auch der Herr Bittsteller diese Last unter seinen Gründen eine ungerechte Besteuerung. Ich muß mir erlauben, diesen Ausdruck zu bekämpfen. Philosophisch mag sie ungerecht sein, staatlich nicht, weil ein Gesetz emanirt war, unter dessen Schutz oder Druck sich alle Staatsbürger befanden. ; Graf Itz enplitz; Was der Graf Arnim begehrt, liegt, wie ich glaube, schon im Antrage der Abtheilung, denn diese hat befür wortet, daß Zwangsverpflichtung zu Arbeit in solchen Fällen fortbe⸗ stehe, und der Unterschied beruht nur darin, daß die Leute künftig auf das erste Mal gegen Bezahlung zwangsweise arbeiten sollen, was für alle unter Barriere stehenden Straßen, also auch für Pri— vat-Ehausseen, in Anspruch genommen worden ist. Was aber andere Nedner beantragten, geht weiter und bezieht sich auf die projektirte Frage. Nach meinem Dafürhalten ist aber zu dieser zweiten Frage in den Anträgen der anderen geehrten Redner keine Veranlassung für die hohe Kurie zu finden. Es wird sich der Anspruch, den vie leicht die Privat- Besitzer von Chausseen oder Actien - Gesellschaften auf Grund ihrer Konzessionen machen können, ohne Einmischung der Ge⸗ setzgebung erledigen; entweder dadurch, daß ihnen die jedesmaligen Nechte des Fiskus übertragen worden sind, welche sich dann, wenn sie für den Fiskus geschmälert werden, natürlich auch für sie schmälern müssen; oder dadurch, daß die Privaten auf Grund besonderer Pri⸗ vilegien eine Entschädigung zu fordern haben. In beiden Fällen aber haben wir keine Veranlassung, uns darum zu bekümmern, denn wenn jene aus ihrer Konzession solche Entschädigungs-Ansprüche deduziren zu können meinen, so werden sie in der Billigkeit der Verwaltung oder nöthigen Falles in der Gerechtigkeit der Gerichte Schutz finden, ohne daß wir uns damit beschäftigen. Ich glaube also, daß die zweite Frage eigentlich nicht nothwendig ist, weil über diese Fragen privatrechtlicher Natur diese Gesetzgebung und also die hohe Kurie generell nichts bestimmen kann. ;

Marschall: Die Frage, welche in zweiter Hand zu stellen wäre, würde etwa lauten können: „Will die Versammlung in Bezug auf die Besitzer der konzessionirten Privat- und Actien⸗ Chausseen einen Antrag an Se. Majestät den König richten?“ Dann wird sich Alles vollständig erledigen, was zur Sprache gekommen ist; es wird sich dann eine Majorität klar herausstellen. Die erste Frage lautet also:

Tritt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei?

Diejenigen Mitglieder, welche diese Frage verneinen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Die Frage wird einstimmig bejaht.)

Die zweite Frage würde nun heißen:

Beschließt die Verfammlung in Bezug auf die Besitzer der konzes⸗ sionirten Privat und, Actien-Straßen einen Antrag an Se. Ma⸗ jestät den König zu richten?

Falls die Frage richtig verstanden ist, so würden diesenigen Mit- glieder, welche dieses Gesuch nicht zu stellen die Absicht haben, welche einen Antrag nicht gestellt wissen wollen, dies durch Aufstehen zu er— kennen geben.

Graf Itzenplitz: den sein.

Graf Dohna-Lauck: Es ist die Frage gestellt worden, ob ein Antrag gemacht werden soll. Diejenigen, welche dieses wünschen, würden also sitzen bleiben.

Graf Itzenplitz: standen.

Graf von Arnim: Die Frage ist, ob ein Antrag zu Gunsten der Privat- Chausseen überhaupt zu stellen sei. Jeder, der in dieser Beziehung einen Wunsch hegt, bleibt sitzen.

Marschall: So ist es. Weil sich Schwierigkeiten in der Stel⸗ lung eines bestimmten Antrags gezeigt hatten, so ist von mir die Frage gestellt worden, ob überhaupt ein, Antrag gemacht werden solle. Wer also wünscht, daß überhaupt ein Antrag, dessen Formu— lirung späterhin sich finden müßte, gestellt werde, der würde dies da— durch zu erkennen geben, daß er sitzen bleibt, und diejenigen, die den Antrag nicht gestellt wissen wollen, würden sich erheben.

(Die Masorität spricht sich gegen 16 Stimmen für Stellung eines Antrages aus.)

Es kommt nun auf die weitere Fragestellung an, und das Zwech⸗ mäßigste ist wohl, daß der Antrag so allgemein wie möglich gefaßt werde. .

Graf von Arnim: träge vorzubringen sein. Prinz Hohenlohe; tition und der 1. Mai vorüber ist.

Marschall; Es kann doch nicht angenommen werden, daß es unmöglich sei, auf den Gegenstand selbst einzugehen. Er ist bei Ge⸗

Die Frage muß falsch verstanden wor—

Dann habe ich die Frage nicht richtig ver⸗

Es dürften nun wohl die einzelnen An—

legenheit der Diskussion als ein neuer Vorschlag beigebracht und nicht zurückgewiesen worden; er hat die gesetzliche Unterstützung erhalten, mußte also zur Fragstellung gebracht werden. Die vorläufige Frage hat darüber entschieden, daß ein Antrag gestellt werde, und es han—

Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen

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Zeitung.

delt sich nur darum, eine Fragstellung zu finden, welche geeignet ist, die Ansicht der Versammlung auszusprechen.

Graf Dohna⸗Lauck: Es wird die Aufgabe der Herren sein, ihr Amendement zu formuliren, damit dasselbe zur Abstimmung ge⸗ bracht werde.

Eine Stimme: Ich glaube, es könnte bei der allgemeinen Fassung, die beliebt worden ist, sein Bewenden haben. Ganz be— stimmte Vorschläge über die Art der Eutschädigung und dergleichen sind sehr schwer, auch sind die provinziellen Verhältnisse erstaunlich verschieden. Ich glaube, wir können nichts Anderes, als eine allge⸗ meine Berücksichtigung emp ehlen.

Regierungs⸗Kommissar von Po mmer Esche: Es muß doch die Präjudizial-⸗Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gewährt wer⸗ den soll, zuvörderst entschieden werden. Ich glaube nicht, daß sie be⸗ antwortet werden kann, ohne daß spezielle Fille vorliegen. Etwas Anderes ist es, wenn das von Sr. Excellenz dem Herrn Grafen von Arnim Erwähnte in Erwägung kommt, daß man Se. Majestät den Rönig bitte, daß die Verpflichtung der Einwohner, Hülfe zu leisten, besonders ausgesprochen werde, daß sie den Privat-Besitzern dasselbe leisten müssen, wie dem Fiskus. Die Frage, ob überhaupt Entschä digung zu gewähren sei, scheint mir von der Versammlung nicht be antwortet zu sein, denn wenn die Privat-Interessenten, dem Antrage nach, im Allgemeinen berücksichtigt werden sollen, so fragt es sich, ob die Befürwortung eines Entschäͤdigungs-Anspruches darin liegen soll oder nicht. . Graf von Arnim: Wenn die Frage im Allgemeinen von der Majorität bejaht worden ist, daß besondere Anträge an Se. Maje⸗ stät gerichtet werden möchten, so hat man dabei wohl verschiedene An⸗ träge im Auge gehabt. So würde ich mich jedem Antrage, der eine Ungleichheit der Privat- oder Actien⸗Gesellschaften gegenüber den Staats -Chausseen involvirte, durchaus widersetzen. Dagegen ist der Antrag, den ich mir zu stellen erlaubte, auf eine Gleichstellung beider auch für die Zukunft gerichtet und hierdurch förderlich für die Chaus⸗ see Unternehmungen überhaupt. Ich kann nicht anerkennen, daß es ein neuer Antrag sei, der durch die abgelaufene Petitionsfrist abge schnitten sei, sondern es ist eine geringe Erweiterung des Petitions Antrages, wie er von der Versammlung angenommen worden ist. Es heißt darin: „Es soll bei konzessionirten Chausseen u. s. w.“

Referent Graf von Sierstorpff: Der Antrag des Ausschus— ses, den die hohe Kurie angenommen hat, lautet folgendermaßen:

„daß bei allen Chausseen, auf denen Chausseegeld erhoben wird, die Gemeinden innerhalb der Gränzen ihrer Feldmarken zwar verpflich tet seien, auf. Erfordern der kompetenten Behörde unverweilt mit vereinten Kräften das Wegräumen des Schnees zu bewirken, daß dieselben aber dafür nach den ortsüblichen Tagelohnsätzen Vergüti gung erhalten.“ Graf von Arnim; Mein Antrag würde die Chausseen ein— schließen, welche noch künftig konzessionirt werden. Nach dem Aus- drucke handelt es sich nur zunächst von denen, die gegenwärtig vor— handen sind. Mein Wunsch geht dahin, daß die späterhin zu kon⸗ zessionirenden in gleicher Weise berücksichtigt werden möchten.

Ich bemerke, daß dies eine neue Psh=—

; Graf Eberhard zu Stolberg: Ich erlaube mir eine kurze Bemerkung in Beziehung auf das, was der geehrte Redner so eben gesagt hak. Wenn ausgesproöchen wird, daß Alle, die später konzes⸗ sionirte Chausseen erhalten werden, die Rechte haben, die der Fiskus hat, so bin ich vollkommen damit einverstanden. Wenn aber gesagt wird, und so glaube ich verstanden zu haben, daß die Besitzer von Chausseen ohne Entschädigung auf die Rechte verzichten sollen, deren der Fiskus im Laufe der Zeit sich entäußert, so bin ich nicht damit einverstanden. Denn eben so gut, wie der Fiskus sich jetzt hoffentlich ge⸗ neigt zeigen wird, das Recht des unentgeltlichen Schneeräumens auf⸗ zuheben, könnte er in zehn oder mehreren Jahren auch andere Rechte, vielleicht die Erhebung des Chausseegeldes u. s. w., aufheben, was für die Besitzer von konzessionirten Chausseen doch störend sein dürfte.

Regierungs- Kommissar von Pommer Esche: Diese Fragen beantworten sich nach Verschiedenheit der Konzessionen, aus diesen Konzessionen, je nachdem ein bestimmter Tarif oder die Hebung nach Maßgabe des Staats-Chausseegeldes verliehen ist. Wo ein bestimm— ter Tarif gilt, kann er nicht geändert werden, wo aber im Allgemei—⸗ nen gesagt ist: nach jedesmaligem Staats-Chausseegeld-Tarife, so versteht die Ermäßigung sich von selbst. Aehnlich ist es bei der Be⸗ willigung sonstiger Rechte, welche auf die Unterhaltungs⸗Ausgaben von Einfluß sein dürften. Ich glaube wiederholen zu müssen, daß es nicht möglich ist, über den Entschädigungspunkt allgemein abzuurthei— len, sondern daß derselbe der speziellen Erörterung vorbehalten blei⸗ ben muß. ö .

Marschall: In welcher Weise würde der Vorschlag des Gra— sen von Arnim gefaßt werden? .

Graf von Arnim: Den Worten des Abtheilungs-Antrages: „daß Chausseegelder erhoben werden“, würde anzuschließen sein: „so wie bei densenigen Chausseen, denen künftig die Erhebung von Chaus⸗ seegeld gestattet wird.“

Graf zu Dohna-Lauck: Warum sollen wir jetzt über künftig zu konzessionirende Chausseen Bestimmungen treffen? Wir haben uns auf den Petitionsantrag zu beschränken, der sich auf die bestehen⸗ den Rechte bezieht. Was den Antrag des Herrn Grafen Stollberg betrifft, so wiederhole ich, was ich früher gesagt habe. Die Frage, ob Jemand Entschädigungs-Ansprüche hat oder nicht, geht aus der seitens des Gouvernements ihm ertheilten Konzessson hervor, und ich muß dem Herrn Regierungs-Kommissar darin beistimmen, daß wir hier nicht in der Stellung, darüber aburtheilen zu können. Wem in Folge einer neuen gesetzlichen Bestimmung irgend ein Recht auf Entschaͤdigung zusteht, der wird es schoön in Anregung bringen. Es ist dies eine Sache, die sich von selbst findet. Wir haben darüber keinen Beschluß zu fassen, und ich muß in Antrag bringen, daß über den zweiten oder Amendements-Vorschlag hinweggegangen und er nicht zur Abstimmung gebracht werde, vielmehr daß es rein bei dem An⸗ trage der Abtheilung verbleibe.

Marschall: Es ist schon darüber abgestimmt, daß eine Frage darauf gestellt werden soll.

Graf Dohna-Lauck: Ich glaubte, es sei dies blos die Frage wegen Unterstützung des Antrages durch sechs Stinmmen gewesen.

Graf von Arnim: Ich erkenne an, daß der Antrag, den ich im Auge habe, mehr Fassungssache ist, und daß in dem Ausdrucke: „bei denen Chausseegeld erhoben wird“, eben so gut die künftigen Betheiligten als inbegriffen betrachtet werden können. Ich lege daher fein Gewicht auf meinen Antrag, und um nicht eine weitere Debatte und Abstimmung herbeizuführen, stehe ich von meinem Antrage in dieser Beziehung ab.

Marschall Es würde nichts Anderes übrig bleiben, als die Frage, soll eine möglichste Berücksichtigung der Besitzer konzessionir—⸗

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ter Privat- und Actlen-Chausseen empfohlen werden, zu stellen.

Graf von Arnim: Wo die Chaussee⸗Unternehmung auf dem

Chausseegeld⸗-Tarif begründet worden ist, da ist das Recht für den l e re , eher unzweifelhaft, daß er Entschädigung zu fordern

hat. Darüber haben wir uns aber nicht auszuspre ĩ aber den Antrag recht verstehe, so . 21 er e . ins Auge zu fassen, die den Actien Inhabern daraus zustehen moͤ 19 daß der Fiskus gegenwärtig ein Recht, was er ausübt, zum Beften der Gemeinden aufgiebt und indirekt hierdurch die bisherigen Rechte der Actien-Inhaber schmälert. Dies ist, wie bemerkt, rein Sache der Ausgleichung zwischen dem Inhaber der Konzession und dem Fiskus. Hierliber etwas zu statuiren und zu petitioniren, scheint mir nicht passend. Ich würde in Bezug auf den formellen Gang ganz erge⸗ benst anheimstellen, ob die Herren, die bestimmte Anträge zu machen wünschen, dieselben nicht formuliren wollten, damit darüber abgestimmt werden kann, ob sie unterstützt und genehmigt werden.

Marschall! Es würden diese Schwierigkeiten beseitigt, wenn die Frage gestellt wird: Geht die Versammlung hierbei von der Ansicht aus, daß die Rechte der Besitzer von konzessionirten Privat- und Actien⸗-Chausseen vollständig in Erwägung werden gezo⸗ gen werden. Es ist dies etwas, woran sich ohnehin nicht wird zweifeln sassen? Wenn die Regierung übergeht zur gesetzlichen Regulirung des Gegenstandes, so wird sie die Rechte, die bestehen können, in Erwägung ziehen. Es ist aber, wie die Sache im Augenblick steht, vielleicht ein Ausweg, wenn die Versammlung ausdrücklich erklärt, sie sei bei der vorangegangenen Abstimmung davon ausgegangen, daß diese gesetzliche Erwägung des Gegenstandes eintreten werde.

Graf zu Dohna-Lauck: Damit bin ich einverstanden, daß Privatrechten nicht zu nahe getreten werde.

Graf zu Stolberg: Diesen Antrag habe ich stellen wollen.

Fürst zu Lynar: Wir haben ausgesprochen, daß eine Bitte an Se. Majestät zu richten sei, und es scheint mir, daß wir gegen⸗ wärtig nicht recht klar wissen, was wir zu erbitten haben. Ich glaube daher, daß wir auf unsere frühere Abstimmung zurückkommen müssen und nun zu beschließen haben, daß wir nichts weiter bitten wollen.

Marschall: Es 'ist doch nicht thunlich, daß ein Beschluß ge⸗ faßt und dann wieder aufgehoben wird. Um in dem Ernste der Sache zu bleiben, muß nothwendig eine Fragstellung gefunden werden.

Graf von Zieten: Ich erlaube mir nur die Frage, ob die so eben ausgesprochene Behauptung:

„daß wir eigentlich nicht recht wissen, was wir wollen“, ebenfalls durch den Druck der Oeffentlichkeit übergeben werden soll; was den Sinn der Behauptung anbelangt, so trete ich demselben vollkommen bei, nur nicht ihrer Form, und ich glaube daher, daß es wohlgethan sein dürste, diese letzten Debatten, die, nach meiner An⸗ sicht, lediglich formeller Natur sind, dem Drucke gar nicht zu übergeben.

Fürst zu Lonar: Das habe ich nicht sagen wollen. Ich meinte nur, daß sich im Laufe der Debatte die Unnöthigkeit einer Bitte erst herausgestellt habe, und daß wir auf unseren Beschluß zu⸗ rücklommen müßten.

Graf von Arnim: Ich habe noch nicht gehört, daß ein po⸗ sitiver Antrag gestellt worden ist, über welchen die Versammlung ab⸗ stimmen kann. Dies ist das erste Erforderniß, ehe wir diskutiren. Wenn der Antrag formulirt sein wird, dann werden wir erlennen können, ob man dafür oder dawider zu stimmen hat.

Graf von Zieten: Ich glaube, daß es, diesen Antras zu stellen, rein überflüssig ist. Der Gegenstand der Petition und die Frage des Ausschusses ist die:

Soll hinsichtlich der Verpflichtung der unentgeltlichen Wegräumung

des Schnees auf solchen Straßen, auf denen Chaussee-Geld erho— ben wird, durch die Adjazenten u. s. w.

Unter diesen sind die Staats- Straßen nicht allein begriffen, und ich glaube daher, daß die Stellung eines neuen Antrages an und für sich ganz Überflüssig ist. Höchstens würde ein Zusatz dahin zu stellen sein:

natürlich mit Berücksichtigung der Interessen der Besitzer konzessio—⸗ nirter Chausseen.

Marschall: Der Wunsch der Antragsteller selbst geht, wie mir scheint, dahin, daß die möglichst allgemein gehaltene Fassung gewählt werde, und ich sehe keinen Grund, warum diesem Wunsche der Antragsteller nicht deferirt werden sollte, wenn die Fragstellung nichts enthält, was den Ansichten anderer Mitglieder irgend wider⸗ streitet. Und den Ansichten anderer Mitglieder wird es nicht wider⸗ streiten, wenn die Versammlung erklärt, sie sei in ihrer Abstimmung liber den Antrag der Abtheilung davon ausgegangen, wie die Rechte der Besitzer von konzesionirten, Privat- und Actien⸗ Straßen vollstän⸗ dig würden in Erwägung gezogen werden.

Graf von Arnim? Dagegen muß ich mich entschieden aus⸗ sprechen. Die Versammlung hat eine Petition angenommen, wie sie vorliegt. Es solle nun hinzugefügt werden, die Abtheilung sei der Ansicht, daß dabei die Verhältnisse von Privat- und Actien⸗Chausseen⸗ Besitzern berücksichtigt werden müßten. Ich bin einmal dagegen, weil der Antrag so allgemein ist, vaß Niemand weiß, was er beansprucht, und zweitens, daß er, wenn er etwas enthält, eine Bevorzugung der Inhaber der Actien-Chausseen enthält. Dies halte ich nicht für gut, weil wir, indem wir den Fiskus bitten, er möge gewisse Rechte schwin⸗ den lassen, indirekt andeuten würden, wir hofften aber, es würde den Actien-Gesellschaften und Privat-Chaussee⸗Besitzern etwas Anderes zu Theil werden. Ich glaube, wir müssen ganz einfach bei dem Antrage der Abtheilung stehen bleiben, den wir bereits zum Beschluß der Ver⸗ sammlung erhoben haben; was aus diesem Antrage in Beziehung auf die Rechke für Einzelne und Actien⸗Gesellschaften entsteht, das wird sich von selbst finden; darüber haben wir nichts zu äußern.

Marschall: Es ist nothwendig geworden, eine weitere Frage zu stellen.

Graf von Arnim: sich kein bestimmter Antrag vorfindet. der Graf Zieten, dagegen erklären. 1

Prinz Hohentohe: Ich muß mich auch dagegen aussprechen, insofern der Antrag als zum Gutachten der Abtheilung gehörig dem= selben angehängt werden soll. Wenn ich mich recht erinnere = denn die Berathung in der Abtheilung hat schon vor einiger Zeit stattge⸗ sunden so ist in der Abtheilung zur Sprache gekommen, daß, wenn solche Chaussee⸗Theilnehmer und Actien- Unternehmer ein Recht hät⸗ ten, so würden sie es geltend zu machen wissen—

Referent Graf von Sierstorpff: Nach den hier ausgespro⸗ chenen Ansichten würde diese Verordnung nichts weiter sein, als ein Geschenk des Fiskus, und es würden viele Staatsbürger in der ande⸗ ren Kurie gegen dieses Geschenk protestiren. Man muß also einen Rechtssatz hinstellen, welcher die Basis zu einem Gesetz und nicht zu einem Geschenk abgiebt. Sollen daher die Gemeinden ihre Schnee- verpflichtungen nicht durch einen Geldwerth ablösen, so sind nach meiner Ansicht Actien-Chausseen von Königlichen hierbei nicht zu

kennen. ö Marsch all: Ich halte es auch für wahrscheinlich, daß die Frage wird verneint werden; da aber die Versammlung durch Abstimmung beschlossen hat, daß ein Antrag an Se. Majestät den König gerich⸗

Ich sehe die Nothwendigkeit nicht ein, da Ich muß mich eben so, wie