1847 / 151 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

schall dem Königlichen Kommissar die Anzeige davon gemacht, und ber Königliche Kommissar hat das Imprimatur ertheilt. Das würde die einzige Frage sein, ob das Imprimatur von Seiten des jetzigen Kommfssare erforderlich sei, oder ob es nicht genüge, daß der Mar⸗ schall dasselbe ertheilt. a , Landtags-Kommissar: Ich wünsche nun, daß diese 4 . schriften durch mich befördert werden, damit die Dru egen a ie seien. Ich wiederhole zugleich, daß die amtliche . . des Herrn Marschalls, daß die Schrift im Interesse 6 6 druckt werden soll, völlig genügt, und daß ich kein 29 eien Hergen matur zu ertheilen habe. Nur der Druckereien und en r ttien zu wünsche ich, zur Vermeidung von Mißverstandnissen, e. e. ö. machen. Aller anderen Einwirkung werde ich mich ent ,

Abgeordn. Stedtmann: Ich habe die ern 2 die hohe letzten Tagen eine Denkschrift über einen 6 , 1. U, Versammlung zu vertheilen, den ich, die Reh ne er een fen, weil Jihesn bertest habe, Ich habe kiese Tenksch!. 1 . ich nicht Gelegenheit gehabt habe, an 6. . nh een! 3 d Theil zu nehmen, welche wir an Se. Majestã . n 9 ir haben. Ich erachte nun für nützlich, daß nicht blos Pe itionen, son⸗ gern auch Deductionen Denkschriften, Memoiren u. dergl., welche an wie bie Petitionen behandelt werden

tichtet werden, w 4 ? ye, den Herrn Landtags- Kommissar, wie den Herrn Marschall, hiermit gebeten haben, zu erklären, daß nicht blos

Petitionen in der Form von bestimmten Anträgen, sondern auch dergl. Benkschriften, welche, zur Instruction der hohen Versammlung be⸗ stimmt sind, eenfurfrei als Manustript oder nicht als Manustript ge⸗ bruckt werden möchten. Im Uebrigen ergreife ich die Gelegenheit, anzuerkennen, daß unsere Censur allerdings viel freier geworden ist, und daß namentlich in meiner Denkschrift nicht ein einziges Wort estrichen ist. . e , , ge nm issa Darauf muß ich erwiedern, daß Schriften, welche nicht durch Uebergabe an den Landtag Eigenthum des Landtags geworden sind, keiner Exception genießen. Ich kenne keine Vorschrift, welche die Mitglieder der hohen Versammlung als solche censurfrei macht. Wer etwas drucken lassen will, was dem Landtage nicht übergeben worden ist, unterliegt den gewöhnlichen Censur⸗ Vorschwiften; ist aber eine Schrift dem Landtag übergeben, so wird sie Eigenthum des Landtags und kann nur dann gedruckt werden, wenn Ler Landtag den Bruck verlangt, dann aber ist das Schrift⸗ stück censurfrei.

Abgeordn. Milde: Nach dem so eben Gesagten

(Laute Zeichen der Ungeduld in der Versammlung; hierauf Läu⸗ ten des Marschalls mit der Glocke.) w

Ich muß sehr bitten, keine Argumente mit den Füßen. Ich muß nach dein eben Gesagten bei dem stehen bleiben, was ich vorhin de⸗ duzirt habe, nämlich, daß eine Censurfreiheit für alle Sachen besteht, die Eigenthum des hohen Landtags sind. Meines Erachtens nach, würde in dem, was der Herr Marschall vorgeschlagen hat, eine Art von Censur nämlich, wenn auch in der mildesten Form, an die ver

schiedenen Abtheilungen übertragen zu wollen, ein großer Uebelstand liegen, indem, wenn wir unter uns eine Censur selbst einführen woll⸗ ten, wir dadurch ein Argument für die Censur schaffen würden, welches kaum die Majorität dieser Versammlung wünschen dürfte.

Abgeordn. von Massow: Ich wollte, nur fragen, ob der frü⸗ here Beschluß feststeht, und wollte als Vorsitzender einer Abtheilung um Auftlärung bitten. Wenn ich recht verstanden habe, soll die Prü fung seitens der Abtheilung dann geschehen, wenn ein Petent den Druck seiner Petition wünscht.

(Mehrere Stimmen: Natürlich!)

Ich habe also recht verstanden und danke für die Aufklärung.

Marschall: Hiernach frage ich die hohe Versammlung, ob sie diesem von mir gemachten Voischlage beitreten will.

(Von allen Seiten: Ja! Ja!)

Dann werde ich bitten, daß alle diejenigen, welche für ihre Pe⸗ titions- Anträge das Imprimatur wünschen, sich an die betreffenden Abtheilungen wenden, die ihr Gesuch prüfen werden. Wir kommen nun in der Tages -Ordnung zur Berathung des Gutachtens, be⸗ treffend die Petitionen auf Aenderung der Verordnungen vom 3. Fe⸗ brunr 1817 mit Rücksicht auf die frühere Gesetzgebung. Referent ist Herr Abgeordneter von der Schulenburg.

Referent von der Schulenburg: Die Zahl der Petitionen und die Reichhaltigkeit des Stoffes, der in ihnen verflochten war, hat die Abtheilung zu dem Plane geführt, die Materie genau zu son⸗ dern und in der Materie wieder die Motive zu sondern, um eine Verhandlung und Abstimmung herbeizuführen, die Keinen in der ho— hen Versammlung kaptivirt. Inwieweit dies der Abtheilung gelun— gen ist, und ob die hohe Versammlung das Gutachten so sindet, daß in dieser Weise verhandelt werden lann, muß die Abtheilung der ho— hen Versammilung unserem Herrn Marschall überlassen.

(Verliest die Ueberschrift des Gutachtens):

Gutachten der vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände des Vereinigten Landtages, betreffend

die Petitionen auf Aenderung, der Patente vom 3. Fe⸗ brugr 1847 mit Rücksicht auf die frühere Gesetzgebung.

Gleich bei der Ueberschrift muß ich um Nachsicht bitten, daß bei der Eile, mit welcher die Arbeit gefertigt worden ist, mitunter ein Wort untergelaufen ist, was nicht recht an seinem Platze steht. So hätte nicht gesagt werden können „der Patente“, sondern „der Verordnungen.“ Ich bitte das zu entschuldigen, es ist offenbar nur ein Fehler des Referenten.

(Verliest das Gutachten weiter):

Der vierten Abtheilung sind folgende Petitionen zur Begutach— tung überwiesen: 1) die Petition der Abgeordneten Schier und Kersten, a) auf periodische Zusammenbernfung des Vereinigten Landtages in gewissen Zeit-Abschnitten, event. alle 4 Jahr, bh) auf Modisizirung des 8. 6 der Verordunng über die Bil⸗ dung des Vereinigten Landtages vom 3. Februar 1817, ) auf Beschränkung der der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen beigelegten Befugnisse; Petition des Abgeordneten Hirsch, a) auf periodische Jusammenberufung des Vereinigten Landta⸗ ges alle 2 oder alle 4 Jahre, h) , Aufhebung des Vereinigten Ausschusses, ) auf Aufhebung der der ständischen. Deputation für das Staatsschuldenwesen beigelegten Befu ö bei der Auf⸗ nahme von Staats Anlehnen . 3) die Petition des Abgeordneten Küpfer, auf periobische Wieder= 1 der nn. Landtags ,,. in Zeitriumen on 2 Jahren; 4) die Peütion des Abgeordneten von Puttkammer, dahin gehend, die Gesetzgebung vom J. Februar 1847 im Ganzen, wie in

Wie schon oben erwähnt, betreffen sämmtliche vorstehend führten Pe im Allgemein

gesondert zu berathen sei. die von den verschiedenen Autragstellern und wird bei jeder derselben ihre gutachtliche Meinung entwickeln und auf Grund derselben der hohen Versammlung ihre Vorschläge zur Beschlußnahme gehorsamst anheimgeben.

Im voraus wirden

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den einzelnen Theilen, einer reiflichen Erörterung zu unterwer⸗ fen und deren Resultat allerunterthänigst vorzutragen;

y'. ern des Abgeordneten M. Flemming, auf Erweiterung er

die Petition des Abgeordneten Urra, dahin gehend,

a) die Bestimmungen des Patents vom 3. Februar 1847 mit

ändischen Rechte;

dem Gesetz vom 17. Januar 1820 in Einklang zu bringen,

1b) auf eine regelmäßige Wiederkehr des Vereinigten Landtages, ch den Unterthanen das freie Petitionsrecht zu erhalten;

die Petition des Abgeordneten Hayn, welche keine bestimmten Anträge, sondern nur allgemeine Wünsche über die preußische Verfassung enthält; . die Petitlon der Abgeordneten Grätz und Naumann, dahin gehend, ö 2) . Sr. Majestät dem Könige vorgetragen werden möge

daß, fo lange dem Vereinigten Landtage nicht, das durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 der reichsständischen Versamnilung vorbehaltene Recht im entsprechenden Umfange übertragen worden, Darlehne, für welche nicht das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staates zur Sicherheit be⸗ stellt wird, überhaupt nicht aufgenommen werden können: bei Darlehnen für oder in Kriegszeiten die bloße Zuzie⸗ hung der ständischen Deputation für das Staatsschulden- wesen nicht ausreichend ist, die nach dem Gesetze vom 17. Januar 1820 bei Aufnahme von Darlehnen ohne Unter- schied erforderlichen Zuziehung und Mitgarantie des Ver⸗ einigten Landtags zu ersetzen; auch außerordentliche Steuern in Kriegszeiten nur dann ausgeschrieben werden können, wenn die Stände vorher die betreffenden Gesetz⸗Entwürfe berathen haben; w. und Se. Majestät zu bitten, diese Gesetze vom 3. Februar 1817 mit den älteren Gesetzen nach erfolgter Vereinbarung mit dem Vereinigten Landtag in Einklang zu bringen; Petition des Abgeordneten Grafen von Schwerin, Se. Majestät den König zu bitten, das Recht der Stände au Ilse n, Einberufung des Vereinigten Landtages, ) das Recht der Zustimmung desselben zu allen vom Staate zu machenden Anleihen, . ) das Recht desselben, den Beirath zu allen allgemei nen Gesetzen, welche die persönlichen und Eigen= thumsrechte der Unterthanen betreffen, allein rechtsgültig ertheilen zu dürfen, anzuerkennen und . ö b) hinsichtlich des 5. 9 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages eine authentische Declaration zu ertheilen, die jeden Zweifel über das Ver— hältniß der Domainen unmöglich macht, . (Y die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und zu der stän⸗ dischen Deputation für das Staatsschuldenwesen für diesen Landtag auszusetzen.

10) die Petition des Abgeordneten Grabow, Se. Majestät den Kö⸗

nig allerunterthänigst zu bitten, das unversehrte Fortbestehen sestheriger Rechte Allergnädigst anzuerkennen und sie der neuen Gesetzgebung einzuverleiben, wodurch außer Zweifel gesetzt wer⸗ den würde, daß

a) ver Vereinigte Landtag diejenige reichsständische Versamm—

lung sei, deren die Verordnung vom 17. Januar 1820

gedenkt, j b) daß er periodisch jährlich wiederkehren werde,

c) daß nur er allein die dem ständischen Ausschusse und der

ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen über

tragenen Rechte auszuüben habe und diese daher fortfallen

könnten,

d) daß der Vereinigte Landtag alle neuen Staatsanleihen ohne alle Ausnahme zu konsentiren und zu allen Steuern seine

Zustimmung zu geben habe.

11) Die Petition des Abgeordneten Camphausen, auf regelmäßige Berufung des Vereinigten Landtages von zwei zu zwei Jahren, 12 Antrag des Abgeordneten Hirsch, eine Bitte an Se. Majestät chten, die Verfassungsgesetze nicht ohne Zustim—

.

den König zu ri mung der Stände zu ändern.

21 *

träge, welche sich auf, das dem Vereinigten Landtage selbst oder anderen Corporationen und Individuen zustehende oder zu verleihende oder auszudehnende Petitionsrecht beziehen, hält die Abtheilung bereits durch das über diesen Gegenstand schon früher von ihr abgegebene Gutachten für erledigt.

Was ferner die ganz allgemeinen Anträge der Petenten von Puttlkammer und Hayn auf Erörterung der Gesetzgebung vom 3. Februar 1817 im Ganzen und in ihren einzelnen Theilen anlangt, so glaubt die Abtheilung auf diese Anträge in ihrer Allgeimeinheit nicht eingehen zu dürfen, indem die Allerhöchsten

Verordnungen vom 3. Februar 1847 dem Vereinigten Landtage nicht als Königliche Propositionen vorliegen, wogegen diejenigen Punkte dieser Gesetze einer speziellen Erörterung unterworfen

sind, welche in den einzelnen Petitionen besonders hervorgeho⸗ ben oder auch nur angeregt sind.

Der Gegenstand, der hauptsächlich von fast allen Petenten zum

Ziel ihrer Forderungen und Wünsche gemacht ist, bildet die periodische Einberufung des Vereinigten Landtages.

Diese ist theils alljährlich, fheils alle zwei, theils alle vier Jahre, theils endlich ohne Anführung bestimmter Zeitabschnitte

beantragt worden.

Sie wird von einzelnen Petenten aus Rechtsgründen ver⸗ langt, von anderen aus Gründen der Nützlichkeit für nothwen⸗

dig erachtet und gewünscht.

Die Abtheilung bat daher für unerläßlich gehalten, sich sowohl über die vorgetragenen Rechtsgründe, als auch über die

zu äußern und wird, nach

Gründe der Nützlichkeit besonders r Versammlung den ihr geeig⸗

dem solches geschehen, der hohen nenden Vorschl Gründe, aus welchen die Petent nigten Landtags en, sind folgende:

frühere Gesetze und i Mai 1815, 17. Januar 1

ag machen.

en die periodische Ein⸗ M 151 . berufung des Verei als ein Recht glauben fordern zu könn

Sämmtliche

nsbesondere das Ge⸗ S820 und vom 5. zu schaffenden Central⸗Versamm— dene Bezeichnungen für sie ge⸗ ben bestimmte Attribute und ur an eiue solche die in bestimmten, In Bezug auf eine der Rechnung über

ob die Abtheilung der Ansicht sei, daß aus dem Geseßtz vom 17. Januar 1820 und dessen Bez frühere Gesetzgebung ein Rechts⸗Anspru liche Zusammenberufung der reichsständischen Versamm⸗ lung geltend zu machen wäre?

abgestimmt und dieselbe durch die Majorität der Abthei⸗

lung verneint.

Dagegen aber ward die weitere Frage:

Tritt die Abtheilung der Ansicht bei, daß aus dem Ge⸗ setze vom 17. Januar 1820 und dessen Bezugnahme auf die frühere Gesetzgebung ein Rechts-Anspruch auf eine periodische Zusammenberufung der reichsständischen Versammlung in so kurzen, regelmäßigen Fristen geltend gemacht werden kann, die sie in den Stand setzen, den Bestimmungen der Art. 13 und 14 der Königlichen Ver⸗ ordnung vom 17. Januar 1820 zu genügen?

mit Ausnahme einer Stimme bejaht.

Hiernächst ging man

zur Prüfung der Gründe über, welche von den Petenten für die Nützlichkeit und Nothwendigkeit der periodischen Einberufung des Vereinigten Landtages angeführt sind. Nach der Verordnung vom 3. Februar 1847, §§. 1, 5 und , soll der Vereinigte Landtag nur in besonders wichtigen Fällen versammelt, im Uebrigen aber durch andere Körperschaften vertreten werden. unserer geordneten Staats-Verwaltung und dem er— freulichen Finanz-Zustande solche Fälle nur sehr selten eintreten, so ist fast mit Gewißheit zu erwarten, daß die Einberufung des Vereinigten Landtages höchst selten eintreten wird, und darin liegt unverkennbar eine Ver- kümmerung des kaum erwachten, gesammten ständischen Lebens, denn nur die regelmäßige Wiederkehr kann solchen Versammlungen reges Leben verleihen. Das den Provinzial-Ständen nach dem Gesetz vom 5. Juni 1823 verliehene Petitions-Recht ist ganz auf den Vereinigten Landtag übergegangen, würde aber, wenn dieser Landtag nicht in bestimmten periodischen Fristen einberufen wird, eigentlich illusorisch werden, da eben der Landesherr nur zu selten die Wünsche seines Volkes vernehmen könne. Zwei, centralständische Versanmmlungen, wenn man die ständischen Ausschüsse als solche betrachten wolle, können nicht wohl gedeihlich mit fast gleichen Nechten neben einander bestehen, daher die periodische Wiederkehr der ständischen Ausschüsse nicht als ein genügender Ersatz angesehen werden kann.

Nur dann, können große Stände⸗-Versammlungen gedeih⸗ lich auf die Staats⸗-Verwaltung einwirken, wenn sie in regelmäßigen Zeit- Abschnitten wiederkehren, während sie, wenn sie dieses Erforderniß nicht besitzen, nur erschüt⸗ ternd in das große Triebrad der Staats⸗-Maschine ein⸗

ugnahme auf die

Juni 1823 sprechen von au auf eine jähr⸗

lungen, wenn auch verschie braucht sind, und legen densel Functionen bei, welche ihrem Wesen nach n Versammlung gewiesen werden wissen Zeitabschnitten wiederkehrt. Function, nämlich die alljährliche Legung die Staatsschulden nach Artikel XIII. des Gesetzes vom 17. Januar 1820, ist der Zeitpunkt, binnen welchem Versammlung ausgesprochen.

wiederkehren Es kommt hier, nicht auf die bloße Rechnungslegung an, da der Gesetzgeber die allsährliche Ver nde als sich von selbst verstehend ch dieser Versammlung diejenige stattsinden solle, nämlich die Rech⸗

nach Ansicht der Pe⸗

dern darauf, daß, sammlung der Reichsstä angenommen hat, Function, die alljährlich uungsabnahme, übertrug Die Gesetze vom ? jchrliche Rechnungs tionen und Attribute, die nach namentlich nach den oben allegirten Gesetzen, von der reichsständischen Versammlung ausgeübter können, nicht nur dem Vereinigten Landtage, der doch nur allein als reichsständische Versammlung zu betrachten ist, n neben demselben auch noch anderen Körper— ämlich den ständischen Ausschüssen und der stän⸗ das Staatsschuldenwesen, consr. : Bildung der Vereinigten Ausschüsse und §. 6 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages. reichsständische Vers deshalb nicht, weil sir, wi ausdrücklich vorschreibt, hervorgegangen sind Rücksicht auf die Landtag gar nicht vertreten. oben allegirten Gesetzen lung der Landes-Repräs Rede, woraus dann fol ammlung existiren kann, welche nicht gleicher lich ihr auferlegten Pflichten erfüllen muß, Pflichten alljährlich ihre Einbe Recht der Stände begründet, fung des Vereinigten L Se. Majestät der König nehmen Verordnungen ausdrückl 1820 und 5. Juni 182 ordnungen vom 3. Gesetzgebung sind; lasse vom 22. April é. daß die Verordnungen vom: füllung früherer Verh Rechte hinzufügen. Se. Majestät die früheren Ges

3. Februar 1847 legen nun diese e mehrere andere Func⸗ der früheren Gesetzgebung, lediglich nur

abnahme, so wi

Da nun bei bei, sonder

dischen Deputation für z. 3 der Verordnung über die

Diese können aber nicht als die ammlung angesehen werden, e das Gesetz vom 5. Juni 1823 nicht aus den Provinzialständen „und eben deshalb können sie auch mit frühere Gesetzgebung den Vereinigten Es ist nun in den früheren immer nur von einer entanten oder der Reichsstände die auch nur eine solche Ver⸗ und daher diese und nicht andere, prungs sind, die gesetz⸗ ß, und da diese rufung verlangen, daß die alljährliche Einberu— folgen muß. in Allerhöchstihren ich auf die Gesetze vom 17. Januar 3 Bezug und äußern, daß die Ver⸗ rtbau der früheren haben in dem Er⸗ auf die Adresse ausdrücklich gesagt, 3. Februar 1847 nur die Er⸗ wesentliche neue

Natur und Urs

andtages er

Februar 1847 ein Fo Allerhöchstdieselben

erfassungsfragen sind nach 8. 12 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtags dem Vereinigten Landtage ausschließlich übertragen; würde derselbe daher nicht in bestinmmten Perioden wiederkehren, so steht zu befürchten, daß er sich, wenn er zusammentritt, ganz besonders und mehr als gut ist mit Verfassungsfragen beschäftigen werde, eben weil die Besorgniß, vielleicht lange nicht Gelegenheit dazu zu haben, diese hervorrufen würde, Da Ler reichsständischen Versammlung durch die frühe— ren Gesetze bestimmte alljährlich wiederkehrende Functio⸗ nen zugewiesen sind, so erscheint es jedenfalls besser, daß man diese Versammlung auch diese Functionen selbst aus⸗ üben läßt und sie nicht anderen Körperschaften über— deren Berechtigung dazu wenigstens nicht zwei⸗ um so mehr, als dem Gesetzgeber bei Ema—⸗ Mai 1815, 1823 jedenfalls, wenn auch nicht die alljährliche, doch die Wiederkehr der Central-Versammlungen in bestimmten Perioden vorge⸗ schwebt hat.

usicherung einer periodischen Wiederkehr der Land⸗ Versammlungen wird ferner die Unruhe und Be⸗ denken vieler Gemüther beseitigen und aus dieser Wie— derkehr eigentlich alles das von selbst folgen, was die große Mehrzahl der Stände, vielleicht Alle, einstimmig

Die eigentlichen V

eißungen sind und Hieraus geht deutlich hervor, daß etze als vollkommen zu ansehen und eine Alteration derselben durch erordnungen nicht beabsichtigt und gewollt der obigen Ausführung die Gesetze Art nicht erfüllt wurden, daß die früher verheiße—⸗ nen Rechte der Reichsstände nicht ausschließlich dem Ver— nt sind, dieser aber als die ver⸗ ändische Versammlung anzusehen ist, so folgt daraus, daß die Stände die Anerkennung, daß der Ver⸗ einigte Landtag die reichsständische Versammlung sei, er— warten dürfen, und daß, als eine weitere Folge hieraus, diese Versammlung auch alljährlich zur Erfüllung ihrer Pflichten berufen werden muß. .

Diese Gründe fanden bei einem Theile der Abtheilung volle Geltung und Anerkennung. dessen behauptet, daß die Zusicherung der alljährlichen pe riodischen Wiederkehr nirgends in den früheren Gesetzen Es wurde zugegeben, daß der Ge setzgeber sich eine bestimmte periodische, auch wohl alljährliche Wiederkehr bei den früheren Verheißungen gedacht haben möge; man verkannte auch nicht, daß es zur inneren Nothwen digkeit des Bestehens solcher Versammlungen gehöre, daß sie periodisch wiederkehren müßten, indessen sei es jedenfalls nothwendig, wenn man die alljährliche Wiederkehr als ein Recht von der Krone fordern wolle, daß doch auch ein be Ausspruch des Gesetzgebers vorliegen müsse und Deductionen eine Forde— Uebrigens sei zu der Ausübung der chsständischen Versammlung im Gesetz vom 17. Ja—= nuar 1826 und 5. Juni 1823 verliehenen Rechte und auf— erlegten Pflichten keinesweges eine alljährliche Berufung nothwendig, und namentlich erfordere die nach dem Gesetz 9 bestimmte jährliche Rechnungs- Ab⸗ nahme keine jährliche Zusammenberufung, da die Provinzial= daß ständische Corporationen sehr wohl ben könnten, ohne gerade all Die ständischen Ausschüsse, so eputation für das Staatsschuldenwesen, wenn auch nicht direkt, doch indirekt aus den

denn der Vereinigte Land— ählt würden, sei nichts An ämmtlicher Provinzial-Land—

Recht bestehend die fraglichen V Da aber nach

einigten Landtage einger än heißene reichss

aufge⸗ fitionen die Gesetzgebung vom 3. Februar 1817 entweder en oder in einzelnen Theilen; deshalb war die Abthei— lung der Ansicht, daß die sämmtlichen Anträge nicht einzeln, sondern der gesammte Inhalt derselben nach den verschiedenen Hauptmaterien Dieser Ansicht folgend, hat dieselbe sich angeregten Fragen vorgelegt

felsfrei ist, nation der oft erwähnten Gesetze vom 22.

Gegentheilig wurde in direkt ausgesprochen sei.

och bemerkt, daß diejenigen Petitionen, welche ausführlichere rechtliche Deductionen enthalten, dem Gutachten, um dasselbe nicht so voluminös zu machen, gedruckt beigegeben sind, wo durch es möglich war, die Gründe in gedrängterer Kürze außzunehmen und in Bezug auf die weitere Ausführung derselben stets auf die Beilagen hiermit zu verweisen. Da die Petition des Abgeordneten Camphausen bereits vom Antragsteller dem Druck übergeben und an die sämmtlichen Mitglieder vertheilt ist, so sind als Beilagen, auf Veraͤnlassung der Abtheilung, mit abgedruckt: die Petitionen der Ab— eordneten Grätz und Naumann, des Abgeordneten Grafen von Schwe⸗ n und die des Abgeordneten Grabow.

A. Alle diejenigen in den verschiedenen Petitionen enthaltenen An⸗

n) Auch die Geschichte aller älteren Stände -Verfassungen empfiehlt die Einrichtung, daß diese Stände⸗Versamm⸗ lungen stets in bestimmten Perioden wiederkehren müssen, wenn sie lebensfähig bleiben, lebenskräftig und gedeihlich wirken sollen.

) Die Stände Versammlung nur in den Zeiten der Noth und hauptsächlich nur bei Kontrahirung von Schulden zusammenzuberufen, erscheint auch in der Ge denklich, denn die Erfahrung aller Zeiten lehrt, daß dann die Berathungen nicht mit der Ruhe und Umsicht und Unbefangenheik gepflogen werden, und daß man dann andere Zwecke einmischt, wofür nur diese Gelegen— heit bleibt.

P) Ferner ist die Periodizität um deshalb von großer Wich⸗ tigkeit, weil sie die Gelegenheit gewährt, den Werth des Bestehenden zu bemessen, die Ausführung nützlicher Maß⸗ regeln nicht zurückzuhalten und die Gesetzgebung vor

Sie mildert den zu großen Einfluß der Beamten und stärkt und hebt die Kraft der Staatsregierung.

) Die Vereinigten die Ausschüsse nicht zu ersetzen, weil, nigten Landtage nicht in bestimmten Fristen einberufen werden, dieser Versammlung die Gelegenheit zu ihrer eigenen nothwendigen Ausbildung fehlt.

m) Endlich aber wird die Zusicherung der periodischen Wie⸗ derkehr, als ein Akt des Königlichen Vertrauens zu dem Volke und den Ständen, das Vertrauen zum Landes= herrn noch erhöhen und somit die Stetigkeit der Ver—

3 .

ie eilung schloß sich der Ansicht, daß aus den

vorstehend aufgeführten hel e die the e,, Ver⸗

gten Landtages eben so nothwendig als wünschenswerth * 1 fernt 5 Fra ug auf die frühere Gesetzge

dere auch aus Nützlichkeits- und n.

man nicht auf Grund rechtlicher asiren könne.

genwart be⸗ vom 17. Januar 18

stände bewiesen, fortlaufende Functionen ausü jahrlich zusammenzutreten.

wie die ständische

Provinzial - Ständen hervor, tag, aus dessen Mitte sie gew zereinigung s die Periodizität, Wiederkehr,

Sprüngen zu bewahren.

ständischen Ausschüssen zugesichert, und da der Gesetzgeber in dem Gesetz vom und 5. Juni Repräsentation überhaupt

Landtage sind schon um deshalb durch 1 wenn die Verei⸗ 17. Jannar nur die Schaffung eiuer Landes verheißen, die Art, wie solches geschehen, aber nirgends bestimmt habe, die Kreirung des Ausschüsse neben dem Vereinigten Landtage aber nichts wei⸗ ter als eine besondere Form für die Wirksamkeit des Ver ten Landtags sei, so könne die periodische Wiederkehr Vereinigten Landtags als Recht nicht verlangt werden. Diese verschiedenen Ansichten waren nicht zu vereinen, und wurde daher über die Frage:

Instituts der ständischen

sei, einstimmi

6e: dn insbeson⸗

othwendig⸗

923

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Mittwoch den 2m Juni.

—————

keitsgründen Se. Masjestät gebeten werden, die periodi= sche Zusammenberufung des Vereinigten Landtages in bestimmten Zeitabschnitten auszusprechen? einstimmig mit Ja. Eben so wurde die Frage: Soll überhaupt eine bestimmte Frist für die Wiederein⸗ berufung der Stände vorgeschlagen werden? von der Mehrheit der Stimmen bejaht; die Frage aber, ob eine alljährliche Einberufung beantragt werden solle, mit Ausnahme einer Stimme verneint.

Nachdem nun die Frage, ob eine zweijährige Einbe⸗ rufung beantragt werden sollte, von der Mehrheit der Stim—⸗ men bejaht war, kam die Abtheilung zu dem Beschluß, dem hohen Landtage gehorsamst vorzuschlagen:

Se. Die get den König allerunterthänigst zu bitten, mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung, insbesondere auch aus Rützlichkeits und inneren Nothwendigkeitsgründen, die Einberufung des Vereinigten Landtages alle zwei Jahre auszusprechen.

Marschall: Hier ist bereits eine Frage ausgeworfen; indeß der Abschnitt, den wir eben gehört haben, steht mit dem folgenden in so innigem Zusammenhange, daß ich den Herrn Referenten bitte, auch diesen noch vorzutragen, damit die Herren Redner sich über beide zugleich äußern können.

eferent:

Eben so ist in fast allen Petitionen der Antrag auf Aufhebung, resp. Modisizirung der ständischen Ausschüsse nach dem Gesetz vom 3. Februar i847 enthalten. Dieselbe wird eben so, wie bei der Periodizität der Versammlung des Vereinigten Land— tages, theils als ein den Ständen bereits verliehenes Necht in, Anspruch genommen, theils aus Gründen der praktischen Nützlichkeit gewünscht und nothwendig erachtet.

Die Abtheilung hat sich daher vor Allem mit den Gründen beschäftigt, welche als Motive zur Be⸗ gründung eines Rechts- Anspruchs angeführt sind. Man stützt sich im Allgemeinen auf die Gesetze vom 22. Mai 1815, 17. Juni 1820 und 5. Juni 1823 und folgert aus diesen wie nachstehend: f

Es ist nach diesen Gesetzen ganz unzweifelhaft, daß der Gesetzgeber immer nur eine centralständische Versamm⸗ lung im Auge gehabt hat, daß er nur eine solche hat schaffen wollen. Er hat dieser einen Versammlung verschie⸗ dene Functionen und Attribute verliehen und kann daher nicht, da jene Gesetze noch zu Recht bestehen und deren Rechtsbeständigkeit, theils durch Bezugnahme auf dieselben in dem Gesetze vom 3. Februar 1847, theils durch die Ant⸗ wort auf die Adresse vom 22. April 1847, anerkannt ist, diese verschiedenen Älttribute und Functionen an verschiedene Corporationen vertheilen, ohne die Uebereinstimmung mit der früheren Gesetzgebung zu alteriren. Schon der Natur der Sache nach konnen die verschiedenen Functionen, die einer Corporation verliehen sind, nur einheitlich von ihr ausgeübt werden. Es ist aber unzweifelhaft, daß die Ge⸗ setze vom 3. Februar 1847 die den Reichsständen verlie⸗ henen Rechte und auferlegten Pflichten zwischen verschiede⸗ nen Corporationen getheilt haben, denn sie haben den Bei— rath der Stände zu den Gesetzen, die Personen- und Eigen⸗ thumsrechte betreffend, so wie die Kontrolle der Staats⸗ schulden, bald diesen, bald jenen ständischen Corporationen übertragen und überdies noch solchen e, , die nicht einmal, wie es das Gesetz voin 22. Mai 1815, §. 3 verlangt, aus den Provinzial-Ständen hervorgegangen sind.

Besonders wird noch hervorgehoben, . die Vorbe⸗ halte, welche die Krone sich in den früheren Gesetzen gemacht, nur das Wie? und Wann: hinsichts der Einführun einer allgemeinen Landes -= Repräsentation betreffen, daß as mit der wirklichen Einberufung des Vereinigten Landtages und der dadurch geschaffenen allgemeinen Landes Repräsentation die denselben verheißenen Attribute eo ipso gleich auf dieselben übergegangen sind. Wenn diese also nicht ganz übergehen sollen, so wird dadurch das Recht des Vereinig⸗ ten Landtags geschmälert.

Se. Majestät hat in dem rheinischen Landtags-Ab⸗ schiede vom 30. Dezember 1843 ausdrücklich den Antrag des rheinischen Landtags, z

ö. Ausschüsse der Landtage in Reichsstände zu verwan—

eln, als mit dem Wesen deutscher Verfassung unvereinbar, zu⸗ rückgewiesen, woraus denn gefolgert werden muß, daß auch jetzt diesen Ausschüssen nicht bestimmte Rechte der Reichs⸗ staͤnde übertragen werden können.

Diese Gründe waren es, welche theils von den Peten ten, theils von Mitgliedern der Abtheilung angeführt sind, um die Forderung der Aufhebung der ständischen Ausschüsse zu begründen.

Gegentheilig wurde dagegen bemerkt, daß man immer darauf würde zurückkommen müssen, daß ein Recht der Krone gegenüber nur dann als solches in Anspruch zu nehmen sei, wenn solches klar und deutlich in den Gesetzen ausgesprochen sei, aus bloßen Folgerungen und dem Zurückgehen auf die dem Gesetzgeber vorgeschwebt habende Absicht aber von der Krone nie ein Recht gefordert werden könne. Es wurde hervorgehoben, daß ein klarer, mit deutlichen Worten ge⸗ faßter Ausspruch nirgends in einem Gesetze vorliege, daß nur einzig und allein eine gesammte reichsständische Ver= sammlung die ihr verheißenen Rechte auszuüben habe, man fand solches in gewisser Beziehung sehr schwierig und hielt eben deshalb das Recht der Krone, auf Theile der Versammlung gewisse Rechte zu übertragen, für vollkommen begründet, da der Gesetzgeber sich das Wie der Ausführung des Ver= sprechens, eine Landes⸗-Repräsentation zu schaffen, ausdrück⸗ lich vorbehalten und nur bestimmt habe, daß dieselbe aus den Provinzial-Ständen hervorgehen solle. Das Letztere sei erfüllt, da die Ausschüsse aus den Provinzial Ständen, wie schon sub C. erwähnt, hervorgegangen wären. Auch fehle es nicht an Beispielen, daß 3 in einzelnen Theilen gewisse Rechte des Ganzen selbstständig aus⸗ übten, und fei die Errichtung der ständischen Ausschüsse eigentlich auch nichts Anderes, als eine Organisation eines Geschäftsganges.

Ein Rechtsanspruch wurde daher, da man in diesen Fällen Gesetze nur n stricte interpretiren müsse, durch⸗ aus in Abrede gestellt.

Die Meinungen waren so divergirend, daß man sich

darüber nicht vereinigen konnte, und bei der 6 ig d r ic 1 ahei Abstimmung ntscheidet ie Abtheilung für die Ansicht, da

der früheren Gesetzgebung ein hege n .

fall der Ausschüsse des Vereinigten Landtages in ihrer

jetzigen Einrichtung vorhanden 567

wurde dieselbe von 10 Stimmen bejaht und von 8 Stim⸗ men verneint.

Dagegen war die Abtheilung mit den Petenten einstimmig der? Ansicht, daß das Bestehen der ständischen Ausschüsse in ihrer jetzigen Gestalt, wo sie nicht im Auftrage der reichs⸗ edi Versammlung und nach deren Instruction handeln, nicht wünschenswerth erscheint. ;

Man sagte sich, daß das Bestehen zweier solcher stän⸗ dischen Centralversammlungen neben einander mit zum Theil gleichen Rechten weder für die Krone, noch für die Stände ersprießlich sein könne, daß Mißverständisse und Wider⸗ sprliche fast unvermeidlich seien.

Man vergegenwärtigte sich die Geschichte früherer Stände⸗ Versammlungen und mußte zu dem Resultate kommen, daß, wo dergleichen Ausschüsse existirt haben, entweder diese Aus⸗ schüse die Macht der Haupt-Versammlungen ganz ab sorbirt haben und die letzteren bedeutungslos geworden sind, oder aber diesen wenig genützt hätten.

Auch hier würde der Vereinigte Landtag nicht mit vollem Vertrauen auf die Thätigkeit der Ausschüsse blicken, indem die ihm übertragenen Rechte für eine im Verhältniß zu ihm sehr kleine Versammlung zu gewichtig wären, andererseits aber könne die Stellung der Ausschüsse nur eine sehr befangeng und schwierige sein, da die Ausschüsse sich unvermeidlich den Verei- nigten Landtag als obere Instanz denken müßten.

Auf diese' Weise würden Reibungen zwischen beiden Kör⸗ perschaften unausbleiblich und das Wirken der Ausschüsse jeden⸗ falls nicht ersprießlich fein, unleugbar aber dieselben nicht das Vertrauen des Landes genießen, und darauf komme es doch allein an.

Nehme man nun endlich noch an, daß Se. Majestät die Bit⸗

ten des Vereinigten Landtages erhöre und demselben die

Periodizität zusichere, so würde auch das Fortbestehen der

Ausschüsse vollkommen überflüssig sein.

Die Frage: Soll mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung, insbeson⸗ dere auch aus Gründen der Nützlichkeit und inneren Nothwenbigkeit, Se. Majestät der König gebeten werden, den Wegfall der Ausschüsse in der ihnen durch die Aller⸗ höchste Verordnung vom 3. Februar c. gegebenen Ein— richtun a ,n wurde ,. bejaht, weshalb die ,, der hohen

Verfammlung gehorsamst anheimgiebt, diesen orschlag zu

ihrem Beschiuß zu erheben.

Marschall: Ich stelle den jetzt vorgetragenen Theil des Gut⸗ achtens zur Berathung.

Justiz⸗-Minister von Savigny: Ich bitte ums Wort.

Es find aus sehr verschiedenartigen Gründen theils in ein⸗ zelnen Petitionen, theils auch in dem Gutachten der Abtheilung mehr oder weniger Modificationen in den Gesetzen vom 3. Fe⸗ bruar d. J. und zunächst, wovon jetzt die Frage vorliegt, in dem Punkte beantragt worden, daß man verlangt, es solle künftig eine periodische Zusammenberufung des Vereinigten Landtags stattfinden. Die Gründe sind größtentheils hergenommen von der Zweckmäßigkeit einer solchen neuen jetzt ewünschten Einrichtung; mehrere derselben aber gehen aus von der? ehauptung, daß schon aus den früheren Gesetzen ein solches Verlangen abgeleitet werden könne, daß also zwischen dem Mangel einer solchen periodischen Einberufung, welcher wahrgenommen werde in dem Gesetze vom 3. Februar d. J., und dem Fibu der früheren Gesetze sich mehr oder weniger ein Wi⸗ derspüch finde. Ich will mich jetzt auf, diesen letzten Punkt beschrän⸗ ken und der hohen Versammlung eine Prüfung der Gründe, die sich auf das Verhältniß der früheren Gesetze zu dem Gesetz vom 3. Fe⸗ bruar 1847 beziehen, vortragen. Um aber von vornherein jedem möglichen Mißverständnisse vorzubeugen, halte ich für nöthig, den Gesichtspunkt festzustellen, von welchem aus diese Prüfung aufg sen ist. Nach dem Inhalte der durch die Adresse veranlaßten Kö⸗ niglichen Botschaft kann jetzt nicht die Frage davon sein, durch einen Beschluß festzusetzen den Umfang der dem Vereinigten Landtage zu⸗ stehenden Rechte; allein es fann, indem jetzt über eine Bitte um Abänderung einzelner Stücke des Gesetzes vom 3. Februar d. J. be⸗ rathen wird, bei den einzelnen Mitgliedern sehr wohl ein Motiv zu einer solchen Bitte unter Anderem auch darin gefunden werden, daß sie die vollständige Uebereinstimmung des Gesetzes vom 3. Februar 1847 mit den früheren Gesetzen nicht anzuerkennen vermögen. Von diesem Gesichtspunkte aus, glaube ich, muß diese Prüfung aufgefaßt werden, und auch ich werde mich auf diesen Gesichtspunkt stellen. Die Gründe, welche aufgestellt worden sind, um zu beweisen, daß es an einer solchen vollständigen Uebereinstimmung in Beziehung auf die periodische Einberufung fehle, sind von zweierlei Art. Einer derselben ist ganz speziell, indem er aus einer einzelnen Gesetzesstelle entnommen ist, der andere hat eine mehr allgemeine Natur, er grümn= det sich auf eine Combination vieler Stellen. Beide Gründe werde ich trennen.

Zuerst wird ein Grund hergenommen aus einer einzelnen Ge⸗ setzesstelle, nämlich aus dem §. 13 des Gesetzes vom 17. Januar 1820. Dieser S. 13 lautet so: „Endlich ist die Staatsschulden⸗ Verwaltungs⸗Behörde verpflichtet, der künftigen reichsständischen Ver= sammlung alljährlich Rechnung zu legen. Bis zur Einberufung der= selben tritt der Staatsrath an deren Stelle. Aus dieser, Stelle wird eine vem Gesetzgeber übernommene Verpflichtung abgeleitet, die künftige reichsständische Versammlung jährlich einzuberufen. Eine Verpflichtung ift hier wirklich übernommen, es fragt sich nur: welche Verpflichtung und gegen wen? Allerdings hatte der a, . die Absicht gehabt, gegen die Kreditoren in diesen, Stelle eine Verpflich= tung zu übernehmen, dafür zu sorgen, daß alljährlich über die Staats- schuiden und deren Verwaltung Nechnung gelegt werde, und zwar in einer sicheren, mit gewisser Feierlichkeit umgebenen Weise. Diese Rechnung, ist gesagt, soll allsährlich der reichsständischen Versamm⸗ jung gelegt werden, zumächst aber und bis solche stattsindet, dem Stäatsrathe. Es fragt sich nun, ob diejenige Einrichtung, die das Gesetz vom 3. Februar d. J. der beabsichtigten Rechnungslegung von jetzt an giebt, irgend im Widerspruch steht mit der früheren Ankündigung, ob diese 2. einen begründeten Anspruch der Kreditoren aus dem Art. 13 des Gesetzes von 1820 unerfüllt läßt. Ich muß dies durchaus bestreiten, indem das Gesetz vom 3. Februar dorschreibt, daß die Deputation, welche zu der Rechnungslegung mit⸗ wirken soll, gebildet werde aus Mitgliedern der Stände, daß sie ge⸗