Landtags ⸗Marschall zu überreichen. Das Amtendeme nt lautet: „Die⸗ senigen Petitions Anträge, welche zum Zweck der Abänderung des ne vom 3. Februar d. J. beschlossen werden möchten, in der Art und Weise zu formuliren, daß Se. Ma jestät der König allerun⸗ terthänigst gebeten werde, desfallsige Proposttionen dem nächsten durch die Allerhöchste Botschaft vom 2sten v. M. innerhalb vier Jahren zugesicherken Vereinigten Landtage vorlegen zu lassen.“ Meine Ahb= ö bei diesem Amendement ist nur der eine Zweck, für den ich mich chon ausgesprochen habe, für den ich mich immer aussprechen werde, daß die Versammlung zu möglichster Einstimmigkeit gelangen möge. Dle Gründe, durch welche ich dieses Amendement, unterstüttze, sind folgende? Es ist dasselbe erstens völlig analog mit der Aller Hochsten Zusicherung, daß Abänderungen in dem Gesetze vom 3. Fe⸗
; ĩ der Stände eintreten sollen; es ruar nur nach eingeholtem Beirathe ? . .
ist dieses Amendement völlig analog mit dem zu Ende ̃ 1 Abgeordneten Hirsch, welches eine tens aufgestellten Antrage des Abg J n.
ähnliche Richtung verfolgt. Ich beziehe mich ferner auf, ⸗ ei tes und beredtes Mitglied der Pro⸗ terungen, welche ein sehr geehrte , m ,
inz Westfalen uns gegeben und welchem ei . h — e il . . Preußen beigetreten ist, die Erläute⸗ rungen namlich über die Absichtz welche die 133 Mitglieder leitete, welche ihre Erklärungen in unsere Protokolle niedergelegt haben. Diese Erläuterungen gingen dahin, daß es den 138 Mitgliedern mit der
em mvereinbar erschien, sofork mit Petitionen
Ehrfurcht vor dem Throne un, so] t y welche eine Erwiederung Sr. Majestät erheischten, daß
es ihnen als der sopalere und ruhigere Weg erschien, ihre Ueberzeu= gung auszusprechen und dadurch zu wahren, wenn sie diese Ueber⸗ zeugung in das Protokoll niederlegten; und so kann ich nicht umhin, einer so loyalen, ehrenwerthen Gesinnung meine offenste Anerkenntniß und meinen aufrichtigsten Dank auszusprechen. Allein ich mache die 138 Mitglieder darauf aufmerksam, wie, wenn sie nicht alle gesunde Logik gänzlich beseitigen wollen, sie sich in der schwierigsten Lage befinden, wenn sie den im Gutachten vorgeführten Anträgen beitreten wollen. Ich glaube, daß sie nur dann beistimmen können, wenn sie meinem Amendement Geltung gewähren. Ich mache im Interesse des Amendements die Versammlung darauf aufmerksam, daß durch dieses Amendement die Anträge das Wesen einer Propo— sition annehmen und sich in viel leichterer Form bewegen, als in der Gestalt von Petitionen. Und so geht mein Antrag dahin: Der Herr Marschall moge die Versammlung fragen, ob sie mein Amendement unterstütze, und sollte dies geschehen, selbes sofort zur Berathung und Beschlußfassung stelien, denn ich bin überzeugt, daß die Annahme mei nes Amendements von wesentlich günstigem Einflusse auf Einstimmig— keit der Versammlung sein muß.
Eine Stimme: Darf ich bitten, das Amendement nochmals zu verlesen. —
Abgeordn. Graf von Renard verliest dasselbe nochmals.
Märschall: Nächst diesem Amendement sind noch mehrere andere eingereicht worden. Ich werde bei jedem fragen, ob es die nöthige Unterstützung findet, um berathen zu werden; aber eine sofor⸗ tige Beschlußnahme über jedes dieser Amendements wird unmöglich sein; die Herren Redner, die sich gemeldet haben, werden Gelegenheit finden, diese Amendements mit zu berühren, und am Schluß der Be—
rathung werde ich eines nach dem anderen zur Beschlußfassung stellen. Ich fräge die Versammlung: ob das Amendement die zur Berathung nöthige Unterstützung finder? (Wird zahlreich unterstützt.) Jetzt hat der Herr Abgeordnete Sperling das Wort. . Äbgeordn. Sperling; Die Gnade, hochverehrte Herren, ist eine Schwester der Gerechtigkeit. Sie ist aber die Jüngere von Beiden, sie kann sich nur da geltend machen, wo letztere nicht hin⸗ reicht; sie darf nur ba in Anspruch genommen werden, wo diese nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Die Gerechtigkeit ist die erste Bedingung jedes gesellschaftlichen Zustandes; sie ist der Grund⸗ pfeiler des Staats Verbandes. Dieses sagt uns unser Bewußtsein. Dies ist die Ueberzeugung des Volkes. Darum das dumpfe allge⸗ meine Schweigen bei dem Erscheinen der Verordnungen vom 3. Fe⸗ bruar, weil das Volk dieselben mit der Gerechtigkeit, der höchsten Zierde unserer Krone, nicht durchweg vereinbart fand. Darum das allgemeine Mißbehagen, weil das Volk sich durch diese Verordnungen in wesentlichen Rechten seiner Stände verletzt fühlte. Wir, meine Herren, sind berufen, diese Mißstimmung zu heben, eine Verständi— gung zwischen der Krone und dem Volke herbeizuführen! — ein hei— liger Beruf, den wir zu erfüllen der wichtigste Akt, den wir zu vollziehen haben. Es ist uns dazu der Weg der Petition eröffnet. Gehöre ich nun auch zu den 137, welche die bekannte Erklärung über die Differenz zwischen den neuen und den alten Gesetzen unterschrieben haben, weil ich glaubte, daß solche ein hinreichendes Mittel sein würde, jene Verständigung herbeizuführen, so bin ich doch jetzt weit entfernt, mich gegen die Petitionen zu erklären. Es wird nür darauf ankommen, worauf sie gerichtet und wie sie werden motivirt werden. Wie ich schon angedeutet habe, müssen wir uns an die Gerechtigkeit der Krone wenden. Ihr dürfen wir aber nur mit Rechtsgründen nahen. Hierzu sind wir verpflichtet, weil wir es uns in der Adresse vorbe— halten haben. Wir können es thun, weil Se. Majestät der König es nach Seiner Botschaft erwartet. Es ist Sein Allerhöchster Wille, daß wir es thun. Die Abtheilung verweist uns außerdem auf die Nothwendigkeit und Nützlichkeit. Wenn wir vorher den Rechtspunkt berichtigt, es ausgeführt haben, daß das, um was wir bitten, uns von Rechts wegen zukommt, so läßt sich nichts dagegen erinnern, daß wir auch die Noth— wendigkeit und Nützlichkeit als Hülfs-Argumente anführen. Versteht es sich doch von selbst, daß wir nicht um den Gennß eines Rechtes bitten werden, wenn wir nicht die Ueberzeugung haben, daß es uns nothwendi und nützlich ist. Sollten wir uns aber allein auf die Nothwendigkeit und Nützlichkeit stützen wollen, so wäre es bedenklich. Dann träten uns die Worte Sr. Majestät entgegen, daß Allerhöchstsie Sich zu neuen Gewährungen in Bezug auf die ständische Ver⸗ irn nicht drängen lassen wollen. Dann würden wir dem König⸗ lichen Willen entgegenhandeln. Es wäre dann noch etwas Anderes zu bedenken. Der Weg der Petition, den die Verordnung vom 3. Februar uns vorgezeichnet hat, ist uns noch neu und unbekannt. Wir wissen noch nicht, ob und inwieweit anf demselben die Petitionen zu IL,. Ziele ,. Gründen wir nun eine Petition allein auf die Nothwendigkeit und Nützlichkeit, und wird sie, mit diesen Motiven allein aer g, in der Herren-Kurie verworfen, so gerathen wir und unsere Kommittenten in eine noch ungünstigere Lage, als in wel⸗ cher wir uns schon jetzt besinden.
Wir geben der Regierung geradezu einen Grund hin, uns das,
as wir erbitten, uns nicht zu gewähren. Wir binden sie gewisser⸗ maßen aus freier Bewegung, dies zu thun. Alles zusammen führt uns dahin, daß wit die Pekitions-Anträge, von denen setzt die Rede it, n. Masestät nur dann richten konnen, wenn wir ssie rechtlich e 38 en. jede Petition aber fallen laffen müssen, wenn sie allein au 3 tothwendigkeit und Nützlichkeit basirt werden soll. ach Voranschickun dessen gehe ich zur Erörterung der beiden Fragen über, die uns . vorliegen. . 8 er * n g die Period sität des Landtags. Hier trete ich, — i ; * ist der einge Punkt, in dem Rich s kann, = der sicht des Henin Justiz⸗Minissers bei, der vorgestern gesprochen
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hat, daß es nicht ganz erklärlich ist, wie die Abtheilung zu dem Eu ße le en , fkonyte, daß ell. das Gesetz vom Jahre 1820 zwar die Wiederkehr des Landtags überhaupt, aber nicht die allsähr⸗ liche Wiederkehr desselben begründet sei, denn in denselben Worten, aus denen sie die Wiederkehr im Allgemeinen herleiten will, ist es auch ausgedrückt, daß die Wiederkehr alljährlich stattfinden soll. Sie beruft sich auf die Provinzial⸗Landtage, welche ihre Functionen fort- während ausüben sollen, ohne alljährlich versammelt zu sein. Ich muß bekennen, ein solcher Fall, der hier in Vergleich kommen könnte, ist mir nicht bekannt. Manchem von uns schwebt vielleicht noch die Ansicht des Königl. Kommissars vor, die vor einiger Zeit hier äußert ist, daß nämlich die Worte bes Gesetzes zunächst auf die Staatsschulden⸗Kommission zu beziehen seien und diese jährlich die Rechnung legen könne, ohne daß der Vereinigte Landtag da sei. Indessen ist diese Ansicht, so richtig sie im Allgemeinen ist, den Worten des Gesetzes nicht entsprechend. Diese 6 ganz bestimmt dahin, daß der veichsständifchen Versam mung die Rechnung
gelegt werden solle; ihr soll sie gelegt werden; ihr kann sie aber
nicht jährlich gelegt werden, wenn sie selbst nicht jährlich einberufen wird und existent ist. Eine neue Ansicht hat in dieser Be— ziehung endlich der Herr Justiz-Minister aufgestellt. Er meint, daß in den gedachten Worten des Gesetzes nur eine Verpflichtung gegen die Staats-Gläubiger zu übernehmen beabsichtigt und eine solche auch nur übernommen sei. Aber, meine Herren, gegen Gläubiger über nimmt man Verbindlichkeiten nur so lange, als mit ihnen kontrahirt wird. Im Jahre 1820 hatte der Staat bereits mit seinen Gläubi⸗ gern kontrahirt, daher durfte gegen sie der Staat nicht mehr sich ver— pflichten; gegen die Gläubiger war es nicht nöthig, daß der Gefetz⸗ geber im Gesetze vom 17. Januar 1820 Art. 2 sich dahin aussprach: „Wir erklären diesen Staatsschulden - Etat auf immer für geschlos⸗ sen. UWeber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staats⸗ schuldschein oder irgend ein anderes Staatsschulden⸗-Dokument aus⸗ gestellt werden. — Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehens zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und unter Mitgarantie der
künftigen reichsständifchen Versammlung gescheh en.“ Im Interesse der damaligen Gläubiger wäre es vielmehr hin— reichend gewesen, wenn durch das Gesetz ausgesprochen wäre, daß die damals schon vorhandenen den Vorzug vor allen neuen Gläubigern haben sollten. Die Verordnung ist ein Gesetz; durch das Gesetz sprach der Gesetzgeber zum Volke. So wie der Staatsrath, dessen eben⸗ falls in Beziehung auf die Rechnungslegung gedacht ist, sich für verpflich= tet und berechtigt halten mußte, die Rechnungslegung von der Staats⸗ schulden Kommission jährlich zu fordern, eben so muß jetzt der Ver⸗ einigte Landtag als reichsständische Versammlung sich verpflichtet und berechtigt fühlen, diese Rechnungslegung jährlich zu fordern. Er kann dies unr, wenn er selbst jährlich existirt. Daher folgt es aus dem Gesetze, daß er jährlich zusammenzuberufen ist. . Was die zweite Frage anbetrifft, ob die Schöpfung des ständi— schen Ausschusses und der ständischen Deputation mit den früheren Gesetzen in Einklang zu bringen ist, so hat der Landtag bereits in seiner Adresse erklärt und ist nach allen bisherigen Verhandlungen als feststehend anzunehmen, daß er die reichsständische Versammlung ist, deren in früheren Gesetzen Erwähnung geschehen. Dies vorausgesetzt aber, ist es nicht möglich, daß der ständische Ausschuß und die De⸗ putation neben ihm existiren könne, wenn sie ebenfalls den Charakter
der reichsständischen Versammlung haben sollen.
Es widerspricht dies dem Begriffe einer solchen Versammlung.
die andere aufheben. Det Herr Justiz⸗Minister hat felbst kein Ar— gument zur Entkräftung dieser von der Abtheilung schon aufgestellten Ansicht vorzubringen vermocht. Er hat uns allein auf die städtische Verfassung hingewiesen. Aber so weit ich um mich blicke, nirgend finde ich ein Beispiel, welches ihn zu unterstützen geeignet wäre, überall ist nur ein Körper da, sei es der Magistrat oder der Gemeinde Rath, welcher die Gemeinde nach außen hin vertritt, der ihre politischen Functionen ausübt. Es wäre möglich, daß der Herr Minister an die einzelnen Deputationen und Kommissionen gedacht, die in der Städte⸗Verwaltung vorkommen; jedoch haben diese ein ganz anderes Gebiet der Wirksamkeit, als ein politisches. Sie sind dem Magistrat subordinirt, ihm verantwortlich.
Dies Kriterium fehlt bei dem ständischen Ausschuß und der Staatsschulden-Deputation dem Vereinigten Landtage gegenüber. Ich müßte daher, schon aus diesem ersten Grunde, die in Rede ste—⸗ hende Frage verneinen. Es führt mich aber noch ein zweiter Grund dazu, der positive Buchstabe des Gesetzes. Es ist in den früheren Gesetzen immer nur an eine reichsständische Versammlung, an eine Versammlung der Vereinigten Stände gedacht. Der Herr Minister beruft sich auf die Disposition des Gesetzes vom Jahre 1823. Er räumt ein, daß bei dessen Emanirung nicht im Sinne gewesen ist, mehrere reichsständische Versammlungen neben einander hinzustellen, daß aber der Wortlaut dieses Gesetzes, das Wann und Wie, die allgemeine ständische Versammlung aus den Provinzial⸗Ständen her— vorgehen sollen, so allgemein sei, daß der Gesetzgeber durch dieselben sich durchaus nicht habe verhindert erachten können, mehrere derglei— chen Versammlungen neben einander hinzustellen.
Diese Ansicht würde ich nur dann einigermaßen haltbar finden, wenn das Gesetz vom Jahre 1823 allein da stände, dasselbe steht aber in nothwendiger Verbindung mit früheren Gesetzen, namentlich mit den Gesetzen vom 22. Mai 1815 und vom 17. Januar 1820. In⸗ dem es den Begriff der ständischen Versammlung nicht auseinander⸗ setzte und anders bestimmte, ließ dasselbe es in Beziehung darauf bei der Bestimmung der früheren Gesetze. In letzteren Gesetzen ist nur von einer Central⸗Versammlung die Rede, das Wie des Gesetzes von 1823 kann sich daher auch nur auf die Organisation dieser einen Versammlung beziehen.
.Das RNesultat meiner ganzen Betrachtung geht also dahin, daß def mien Mitgliedern der Abtheilung beigestinimt werden muß, welche dafür sentirt haben, daß Sr. Masestät dem Könige ehrfurchtsvoll vorgestellt werde, daß die Bestimmüngen der Verorbnungen vom 3. Februar über den ständischen Ausschuß und die ständische Deputation mit der früheren Gesetzgebung nicht in Einklang zu bringen seien, und daß, Allerhöchstderselbe auf Grund der letzteren gebeten werde, den Vereinigten Landtag jährlich Allergnädigst einzuberufen.
Abgeordn. Graf von Helldorff: Meine Herren! Der Herr Justiz⸗Minister hat am Sonnabend die zur Berathung vorliegende Frage, vorzugsweise vom Standpunkte des Rechts aus beleuchtet. Ich bitte daher meinerseits auch um Erlaubniß, von diesem Stand= punkte aus vorzugsweise sprechen zu dürfen. Zuvörderst aber glaube ich jetzt, wo es sich um die Berathung der Petitionen auf Abände⸗ rung des Patents vom 3. Februar mit Rücksicht auf die frühere Ge⸗ setzgebung handelt, erklären zu müssen — und Viele in dieser hohen Versammlung werden mir beistimmen — wie dadurch, daß für diese Angelegenheit der Weg der Petition betreten worden, keinesweges meinerseits auf das Recht des Landes verzichtet werden soll. Ich betrete diesen Weg der Berathung der Petitionen aus dem Grunde, wie ich glaube, mit ele g n fen. reihe, weil den Ständen zur Zeit nach unserem Staatsrecht und der Allerhöchsten Botschaft vom
22. April kein anderer Weg möglich und zugelassen ist, und bin ich
Bei der Coexistenz mehrerer solchet Verfammlungen swürde die eine
ferner des Dafürhaltens, daß durch die Form der Nachsuchung eines Rechts das Recht selbst nicht verloren gehen kann, auch daraus eine
Aufgabe desselben nicht zu folgern ist. — Zur Sache selbst muß ich
vorerst erklären, wie ich mit dem jetzt, zur Berathung vorliegenden Theil des Gutachtens der Abtheilung keinesweges mich dahin einver— standen erklären kann, daß dasselbe die Rechtsgründe so geflissentlich zum Theil in den Hintergrund gestellt hat und um so mehr in den , . die sogenannten Nützlichkeits- und Nothwendigkeits⸗ ründe. Ich möchte sagen, mit dieser Tendenz ist, um mich eines bild— lichen Ausdrucks zu bedienen, gleichwie mit einem rothen Faden das ö Gutachten durchwebt. Die Abtheilung ist auch durch dieses Zurückstellen des Rechtsprinzips in ihren verschiedenen Konklusionen mit sich selbst in Widerspruch gerathen. So hat sie die Frage: „ob aus dem Gesetz vom 17. Januar 1820 und dessen Bezug⸗ nahme auf die frühere Gesetzgebung ein Rechts-Anspruch auf eine jährliche Zusammenberufung der reichsständischen Versammlung gel—⸗ tend zu machen wäre?“ verneint; dagegen aber die Frage: „ob aus dem Gesetze vom 17. Januar 1820 und dessen Bezug⸗ nahme auf die frühere Gesetzgebung ein Rechtsanspruch auf eine periodische Zusammmenberufung der reichsständischen Versammlung in so kurzen, regelmäßigen Fristen geltend gemacht werben kann. die sie in den Stand setzen, den Bestimmungen der Artikel 13 und 14 der Königlichen Verordnung vom 17. Januar 1820 zu genügen?“ bejaht. Auf diesen in der so verschiedenartigen Beantwortung bei⸗ der Fragen liegenden Widerspruch hat auch meiner Ansicht nach der Herr Justiz-Minister sehr treffend aufmerksam gemacht, denn er sagt in seinem Vortrage: (iest vor) „Die Abtheilung hat Seite 7 des Gutachtens erklärt, daß aus Artikel 13 ein Rechtsanspruch auf alljährliche Einberufung der reichsständischen Versammlung nicht abgeleitet werden könne. Kann aber daraus ein Rechtsanspruch auf alljährliche Einberufung nicht abgeleitet werden, so kann überhaupt kein ähnlicher Anspruch darauf gegründet werden, da augenscheinlich Art. 13 nur von all— jährlichen Versammlungen spricht.“
Hätte die verehrte Abtheilung sich vorzugsweise und vor Allem mehr auf dem Rechtsboden gehalten, würde sie in diesem Widerspruch mit sich selbst nicht gefallen sein und hätte hier nicht können der Einwand gemacht werden seitens des Herrn Justiz-Ministers, welcher, wie schon erwähnt, von diesem ganz xichtig aufgestellt worden ist. Bei der Festhaltung des Rechtsbodens hätte die Abtheilung wohl mit Erfolg nachweisen können, wie aus der Bestimmung in dem Gesetz vom 17. Januar 1820, daß die Hauptverwaltung der Staatsschulden der reichsständischen Versammlung alljährlich Rechnung zu legen habe, keinesweges, wie der Herr Minister zu deduziren sich bemüht hat, zu folgern sei, daß der Reichstag dazu allein zusammenberufen werde und also Ausschüsse desselben auch hierzu genügten. Ich glaube viel⸗ mehr, bei Festhaltung der Gesetzgebung vom Jahre 18 so an und unter Bezugnahme auf, dieselbe würde es der Abtheilung gelungen sein, und es wird auch wohl der Versammlung gelingen, genügend darzuthun, daß der ohnehin alljährlich zu versammelnde Reichstag zugleich diese Rechnung abnehmen lassen solle. — Bei dem Antrag ferner auf Wegfall der Vereinigten Ausschüsse in der ihnen durch die Verordnung vom 3. Februar gegebenen Einrichtung sind im Gut⸗ achten der Abtheilung nach meiner Meinung, die Nützlichkeits— und Nothwendigkeitsgründe auch viel zu sehr in den Vordergrund gestellt worden, wogegen man unterlassen, die Rechtsgründe klar dar⸗ zulegen. Nach meinem Ermessen ist es aber unerläßliche Nothwen⸗ digkeit, bei Beleuchtung und Erwägung der vorliegenden Anträge die für selbige sprechenden Rechtsgründe in den Vordergrund fest und klar hinzustellen, so wie sich aus der Gesetzgebung vom Jahre 1810 an ergeben. Ist dies zuvörderst geschehen, so will ich nichts dagegen haben, daß man die Nützlichkeits- und Nothwendigkeits-Gründe als Accessorium hinzufüge; ich will nichts dagegen einwenden, wenn es aus politischen Gründen nothwendig erachtet werden sollte, unsere Anträge nicht auf den vollen Umfang der Rechte zu begründen, die wir besitzen, indem ja dem vollen Rechte etwas dadurch nicht verge— ben werden kann, wenn die Bitte oder der Antrag nur auf Erfüllung eines Theils desselben jetzt gerichtet wird. Ich will, meine Herren, die verschiedenen Rechts Ansprüche aus der Gesetzgebung von 1816 an nicht speziell erörtern, da sie allbekannt sind; ich will nicht weiter beleuchten, was Alles gegen die Ausführung des Herrn Justiz-Mi— nisters zu sagen wäre, da dies der geehrte Redner vor mir bereits gethan hat. Es sind die Gründe, die für die Rechte des Landes sprechen, in dem Antrage des geehrten Abgeordneten aus Prenzlau, auf Anerkennung der den Ständen gesetzlich zuständigen, in den Aller—⸗ höchsten Patenten und Verordnungen vom 3. Februar unberücksichtigt gebliebenen Rechte erschöpfend und ausführlich entwickelt, und sinde ich in dem Vortrag des Herrn Justiz-Ministers, nach meiner Mei— nung wenigstens, in keiner Beziehung eine Widerlegung. Es genügt mir daher, auf diesen Antrag des geehrten Abgeordneten aus Prenz⸗ lau Bezug zu nehmen, und habe ich nur zu bitten, daß die Ver— sammlung geruhen wolle, selbigen näher zu erwägen, als es seitens der Abtheilung geschehen ist. Es ist von dem ersten Redner, wenn ich nicht irre, gesagt worden, es sei unbescheiden, ein Mangel an
Ehrfurcht gegen Se. Majestät, wenn wir mit Anträgen auf Aende— rung des Gesetzes vom 3. Februar jetzt so rasch vorschritten und hier⸗ bei auf die aus früheren ausdrücklichen Gesetzen und Verheißungen herzuleitenden Rechte des Landes vorzugsweise Bezug nähmen. Gegen diesen von jenem Redner nur angedeuteten Einwand, der aber vielleicht noch von mehreren Seiten bestimmter möchte erhoben werden im Laufe der Debatte, erlaube ich mir, die höchste Autorität des Landes anzu— führen, die Worte, die bei einer feierlichen Veranlassung Se. Majestät selbst gesprochen, und ich bitte um die Erlaubniß, sie wörtlich vor— tragen zu dürfen: ö. jeder ständischen Versammlung liegt ein doppelter Charakter. Die ständischen Versammlungen sind erstlich die Vertreter eigener wohlerworbener Rechte und der Rechte der Stände, die sie abge⸗ ordnet, und zweitens Rathgeber der Krone, von einer Unabhängig— keit, wie sie anders nicht gefunden werden können, da zu der eigenen Unabhängigkeit noch das Mandat derer hinzutritt, die sie abgeord⸗ net haben.“
ö die Worte, die Se. Majestät am 10. November 1812 sprachen bei Verabschiebung der Vereinigten Ausschüsse; sie finden sich mit demselben Wortlaut in Nr. 316 der Staats -Zeitung des Jahres 1842. Ich hoffe durch Anführung dieser Worte die Ein— wendungen, die früher gemacht sind und später wiederholt werden könnten, im voraus widerlegt zu haben. Ersichtlich ist daraus, daß Se. Majestät sich nicht begnügen, die Wünsche und Erwartungen des Volkes gewissermaßen zu diviniren, nein, Allerhöchstdieselben er= warten von uns, von den Abgeordneten des Volkes, daß wir dessen Wünsche und Erwartungen frei, offen und ohne Hehl aussprechen und ehrerbietig an dem Throne niederlegen. Aber auch diejenigen, die uns hierher gesandt haben, . das Recht, von uns zu sordern daß wir den Gesammt-Inhalt der Rechte, die nach ihre? Meinung das Land zu haben glaubt, bestimmt und frei aussprechen, so wie, daß wir die Anerkennung dieser Rechte und deren Einverleibung in die neue Gesetzgebung beantragen. Ich glaube, es ist unsere heiligste
Pflicht, die wir eifüllen müssen; wollen wir und mögen wir boch dieser Pflicht mit allen Kräften genügen! Wir werden dadurch das für jeden Preußen unzertrennlich Wohl des Königs und des Vater landes am sichersten fördern!“ . 63 (Vielstimmiges Bravo!)
Referent von der Schulenburg: Meine Herren! Es ist der Abtheilung und namentlich demjenigen, der die Ansicht der Abtheilung zu Papier gebracht hat, der Vorwurf gemacht worden, als seien ein⸗ zelne Gründe in den Vordergrund, andere in den Hintergrund ge⸗ stellt worden. Der Konzipient des Gutachtens macht auf welter nichts Anspruch, als darauf, daß er gesucht hat, so unparteiisch wie möglich in jeder Beziehung zu sein, sowohl in Bezug auf einzelne Gründe, als hier in Bezug auf die Parteien, die in den verschiedenen Gründen repräsentirt werden. Es war deshalb nicht nöthig, noch ausführlicher die Rechtsgründe in das Gutachten aufzunehmen, weil die Abtheilung beschloß, diejenigen Petitionen, die besonders über den Rechtspunkt handeln, mit abdrucken zu lassen. Ich glaube, daß es sich dadurch rechtfertigt, wenn nur ein Resumé dieser rechtlichen Gründe in das Abtheilungs-Gutachten aufgenommen worden ist. Die Nützlichkeits Gründe haben deshalb, weil sie in verschiedenen Pe⸗ titionen, die nicht so umfangreich waren, vertheilt waren, aufgenom⸗ men werden müssen; wenn sie der Seitenzahl nach etwas länger sind, so möge man dies damit entschuldigen, daß die Beilagen so volummnös sind, Ich bitte im voraus noch, die Arbeit mit Nachsicht zu beur— theilen, und ich will in keiner Weise behaupten, daß nicht viel da— gegen auszusetzen ist. Das, glaube ich aber, wird Jeder mir glau⸗ ben können, daß der Wunsch dagewesen ist, für kein Motiv Partei zu nehmen.
‚Abgeordn. Dittrich: Meine Herren! Der erste geehrte Redner, der in dieser Angelegenheit gesprochen, hat ein Amendement gestellt, welches, wenn es befürwortet werden sollte, die hochwichtige Frage, bie uns jetzt vorliegt, noch weiter hinausschieben würde. Es würde diejenige Ungewißheit, die bisher bestanden hat, über die Meinung
der Versammlung, in Betreff aller vorliegenden Fragen noch ferner
erhalten. Ich halte, es für unsere heilige Pflicht, das jetzt offen
auszusprechen, was die Meinung ber Versammlung ist, also mich ge⸗
gen das Amendement zu erklären, insbesondere nehme ich auch einen Grund hierfür aus der Allerhöchsten Botschaft, die an den' Land= tag auf die Adresse ergangen ist. In dieser Botschaft haben Se. 2 erklärt, die Petitions- Anträge erwarten zu wollen. Ich wüßte also nicht, in welcher Art irgend ein Drängen und Treiben darin enthalten wäre; ich wüßte nicht, warum ein Verlangen augen⸗ blicklicher Entscheidung darin enthalten wäre, wenn die Petitionen, wie lie vorliegen, angenommen werden. Ich erlaube mir hiernach zur Sache selbst überzugehen. Der erleuchtete und hochgeehrte Herr Minister der Gesetzgebung hat, in Bezug Kuf das Gutachten der Ab— theilung, die Gründe beurtheilt, welche sich auf die periodische Einbe⸗ rufung beziehen; einer derselben ist als ganz speziell bezeichnet, die anderen sind genereller Natur. In Bezug auf den speziellen Grund über die Periodizität des Landtages bemerke ich, daß außer diesem hier angeführten noch ein zweiter spezieller Grund für die Periodi—
zität besteht. Ich werde mir jedoch zuerst erlauben, Einiges über das,
was der Herr Minister über den ersten speziellen Grund erklärt hat zu sagen. Er sagt insbesondere üher die alljährliche Einberufung der Reichsstände, daß in ber Ertheilung der Dechargs eigentlich nur der gefährliche bindende Akt enthalten sei; es folge also nicht aus dem Gesetz vom Jahre 1829, daß die reichsständische Versammlung wegen der Rechnungslegung alljährlich einberufen werden misse. Das Gesetz vom Jahre 1820 sagt aber nicht, daß einer Deputation der reichsständischen Versammlung die Rechnung vor⸗ gelegt werden müsse, sondern es sagt: „der Versammlung“, also der unzertrennten Versamm kung. Außerdem scheint mir, daß
die Decharge nicht erfolgen kann, ohne daß die Rechnungs-Abnahme
dorhergeht, wie, es vorgeschrieben ist; diese Rechnungs-Abnahme kann. aber von einer Kommission nicht erfolgen, sondern nur von der Versammlung selbst, denn auf der Prüfung? der Rechnung beruht die Entscheidung über die Decharge. Wenn die Rechnung nicht gehörig geprüft ist, kann die Decharge nicht ertheilt werden. Wenn das Vor? hergehende nicht ist, kann das Nachfolgende nicht kommen. Hiernach halte ich für gesetzlich begründet, daß die alljährliche Einberufung der Reichsstände erfolgen muß, und die Deputation hätte, nach meiner Meinung, nur eben so der Versammlung Bericht zu erstatten, wie eine jede andere Abtheilung, die ein Gutachten abgiebt. Weiter hat der Herr Minister der Gesetzgebung gesagt, es folge daraus noch nicht, daß verliehene Rechte in dem Ausdruck: „alljähr⸗ lich enthalten seien. Ich bin der Meinung, daß, wenn darin' kein verliehenes Recht liegen soll, der Ausdruck „alljährlich“ fehlen und gesagt sein würde: „der Versammlung Rechnung zu legen“, nicht aber „alljährlich.“ Es scheint mir, daͤß diefe Bestimmung sich auf die gesetzlichen über die Rechnungslegung bezieht, wie dies bei Ver— waltung fremder Güter allgemein in den §§. 139 und 143 Titel 14 Theil J. des Allgem. Land-Rechts bestimmt ist. Nach solchem ist der Verwalter verpflichtet, alljährlich Rechnung zu legen, und der Prin⸗ zipal muß sie abnehmen; wenn nicht, so fallen dem Letzteren die da— durch entstehenden. Verdunkelungen zur Last. Ich habe Eingangs gesagt, daß ich für die Periodizität noch einen zweiten Grund in Unterer neueren, Gesetzgebung finde, nämlich in den Allerhöchsten Jestsetzungen, die Se. Majestät der König seit seinem Regierungs— Yntritte über die Landtage erlassen hat. Es ist nämlich in dem Allerhöchsten Propositions-Dekrete vom 23. Februar 1841 gesagt, daß es die Allerhöchste Absicht sei, die Landtage alle zwei Jahre zu berufen, und daß die Erklärung der Provinzial-Landtage darÜber er— fordert wird. In dem Landtags- Abschiede für Schlessen vom 6. Fe⸗ bruar 1812 aber ist bestimmt: „und beabsichtigen Wir demgemäß, den Landtag künftig, sofern hinreichende Veranlassung vorhanden ist, alle zwei Jahre zu versammeln. Das Allerhöchste Propositions⸗ Dekret vom 2. Januar 1843 besagt: „Eingedenk der in Unserem Eröffnungs-Dekrete vom 23. Februar 18141 gegebenen Verheißung, daß Wir zur Belebung der ständischen Wirksamkeit die Landtage aller Provinzen von zwei zu zwei Jahren versammeln würden, haben Wir Unsere getreuen Stände gegenwärtig zur erneuter Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Thätigkeit einberufen.“ Es scheint mir nun, daß in Bezug auf diejenigen Bestimmungen, die nach Artik. IIl. Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 und nach Nr. 3 des Aller⸗ höchsten Patents vom 3. Februar d. J. der Vereinigte Landtag aus— zuüben hat, so weit der Provinzial-Landtag sie auszuüben hatte, also in dieser Beziehung, die zweijährige Periodizität unzweifelhaft fest⸗ steht, und, daß hiernach nur die Frage zweifelhaft ist: ob einjährige oder zweijährige Periodizität nämlich in Bezug auf die Rechnungsle⸗ gung und in Bezug auf andere Gegenstände, welche dem Landtage vorzulegen sind, eintreten soll. Jedenfalls glaube ich hiernach, daß in den Gesetzen und den Allerhöchsten Erlassen die Periodizität fest gestellt ist. Es ist weiter von dem Herrn Minister der Gesetzgebung gesagt worden: rdaher konnten auch die früheren Gesetze von meh⸗ e. teichsständischen. Versammlungen, an die sie nicht dachten, nicht kere hen. Sie ann, aber eben so wenig ein Hinderniß in den Weg gelegt, daß bei der ferneren Erwägung desjenigen, was für , befunden würde, mehrere für die 3 eingeführt Es ist bereits von den geehrten Rednern vor mir darüber ge⸗
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sprochen worden, daß die mehr angeführten, in den Petitionen angeführ⸗ ten Gesetze sich einstimmig darüber aussprechen, daß überall nur von einer Versammlung der Landes -Repräsentanten die Rede ist. Nun scheint mir, daß hiernach nicht von mehreren reichsständischen Versammlungen die Rede sein kann, und daß die Gesetze an eine reichsständische Versammlung in Theilen nicht gedacht haben könne, daß also die reichsständische Versammlung nur die eine hier gegen= wärtige sein könne. Es ist ferner von dem Herrn Minister Bezug genommen auf den Begriff der Corporation. Ein geehrter Redner hat hierauf schon etwas über das Städtewesen angeführt. Ich er—⸗ laube mir, dem nur hinzuzusetzen, daß im Städtewesen Kommissionen und Deputationen den Magistrat und die Stadtverordneten Versamm⸗ lung keinesweges vertreten und im Gegentheil nur an diese berich— ten, daß also bei Abtheilungen des Vereinigten Landtages auch nur dasselbe Verhältniß eintreten kann. Endlich hat der Herr Minister am Schluß seiner Rede gesagt: der Ausdruck „reichsständische Ver sammlung“ sei nur im Gegensatz gegen die „provinzialständische Ver⸗ sammlung“ gebraucht. Ich halte dies für unzweifelhaft, glaube aber, daß dieser Gegensatz gerade dasjenige beweist, was die Abtheilung in Bezug auf die verschiedenen Ausschüsse sagen will, denn es ist in diesem Gegensatze nicht die Rede von vielen provinzialständischen Ver— sammlungen, sondern nur von einer; also im Gegenfatze von dieser einen, bezüglich auf jede Provinz, konnte nur von einer reichsständi⸗ schen Versammlung, dem Vereinigten Landtage, die Rede sein, wel— cher in seiner Gesammtheit den Provinzial-Ständen gegenüber zu bil— den war. Hiernach votire ich für die Petition auf Zusammenberu— fung je in zwei Jahren, und, da ich die einjährige und zweijährige in der Gesetzgebung zusammengestellt finde, so glaube ich, daß der Zweck durch zweijährige Zusammenberufung erreicht werde, indem ich mich auf die rechtlichen Grundsätze, so wie auf die in der inneren Noth⸗ wendigkeit und Nützlichkeit stütze.
Abgeordn. von Werdeck: In Beziehung auf das, was wir eben gehört haben, wollte ich nur darguf aufmerksam machen, daß den Gründen nach, aus welchen sich der Antragsteller gegen das Amende— ment des Grafen von Renard erklärt hat, ich annehmen muß, daß er dasselbe nicht richtig verstanden habe. Das Amendement geht nicht dahin, die Petition, wie der Abgeordnete voraussetzt, fallen zu lassen, sondern sie allerdings Sr. Majestät dem Könige vorzulegen, aber demnächst darüber, wie sie in der Gesetzgebung einzuführen sein werde, eine Proposition vorzulegen. Ich abstrahire indessen hiervon und wollte nur bemerken, daß, so weit ich die Meinung der Versammlung zu übersehen glaube, die Hauptverschiedenheit in derselben eigentlich nur in Folgendem liegt. Darüber, daß eine Periodizität in der Ver— sammlung wünschenswerth ist, und daß sie in der Nothwendigkeit der Gesetzgebung und in ihrer eigenen Existenz begründet ist, darüber dürfte bei der Mehrzahl von uns kein Zweifel obwalten. Ich würde unter gewissen Voraussetzungen kein Bedenken tragen, mich den Pe— titionen um Erfüllung der Periodizität und was damit im Zusammen— hange steht anzuschließen, aber nur unter gewissen Voraussetzungen, und diese begründen die Hauptverschiedenheiten, die in den Ansichten der Versammlungen obwalten. Von einer Seite geht man davon aus, daß das Haupt-Fundament, auf das man bauen müsse, der Rechtsboden ist, wie es vielfach bezeichnet worden ist. Von der an— deren Seite glaubt man allerdings, daß in dem Zusammenhange der Gesetzgebung eine solche Konsequenz in einer gewissen Nothwendig- keit beruht. Ich sage aber, man glaubt nicht, einen direkten An⸗ spruch auf unmittelbare Gesetze herleiten zu können, und man geht davon aus, daß nur in Beziehung auf die innere Nothwendigkeit und Nützlichkeit dergleichen Petitionen befürwortet werden können, daß man sich aber, wenn man vorzugsweise auf dem Rechtsboden fußen wolle, einer solchen Petition nicht anschließen könne. Ich wollte mir daher erlauben, anzudeuten, wie ich mir die Sache denke. Es ist darauf hingewiesen worden, daß -die Haupt-Basis aller Staaten die Gerech— tigkeit sei. Diesem Grundsatze schließe ich mich an. Es fragt sich aber, was die Gerechtigkeit unter den gegenwärtigen Umständen for— dert, und da gehe ich davon aus, daß die Gerechtigkeit nicht die Nothwendigkeit einer Buchstaben-Interpretation fordern kann. Ich glaube, daß durch die Interpretation des Wortlautes noch keine große Staaten-Entwickelung herbeigeführt ist. Wir haben lebendige Bei⸗ spiele davon in unserer eigenen Geschichte und in der Geschichte aller Nationen, die zu einer gewissen Größe emporgestiegen sind. Ich er— laube mir nur diese allgemeinen Erinnerungen, ohne auf die Ge⸗ schichte selbst einzugehen. Ich glaube, der politische Gesichtspunkt muß uns leiten, und an diesen Gesichtspunkt habe ich meine Betrach⸗ tungen über das Patent vom 3. Februar angeknüpft. Ich möchte mir erlauben, die hohe Versammlung noch einen Augenblick auf die Konsequenzen zurückzuführen, zu denen man ge—
langt, wenn man bei dem Wortlaut der vorangegangenen Gesetzge—
bung stehen bleibt. Die eine Konsequenz, die wir uns nicht verheh⸗ len dürfen, ist die, daß es unter allen Umständen in der Befugniß Sr. Majestät des Königs unbestreitbar liegt, zu erklären, daß die Ausschüsse der Reichstag sein sollen. Ich glaube, in der Politik, so wie der inneren Nothwendigkeit, liegt es, daß nur eine Versamm— lung, wie die gegenwärtige, der Reichstag sein kann. Also, schließe ich weiter, dürfen wir uns dem Wortlaut der Gesetze nicht zu eng anschließen. Von einer anderen beredeten Seite ist darauf hingewie⸗ sen worden, welche Gesetze noch außer den gegenwärtig in Rede ste⸗ henden Gesetzen bestehen, die ebenfalls noch nicht aufgehoben sind. Es sind Freiheiten und Berechtigungen in Ansprüch genommen, die noch nicht beseitigt worden sind; wenn wir fragen, worin bestehen diese Freiheiten? so sind bis jetzt die Privilegien der Ritterschaft oder einzelner Städte oder andere Berechtigungen nirgends ausdrücklich aufgehoben. Ich glaube aber, daß es Keinem von uns beikommen kann, auf diese Privilegien zurückzukommen. Der politische Gesichts⸗ punkt, der für uns entscheidend ist, ist der, daß es vor Allem darauf ankommt, ein einträchtiges Wirken mit der Krone zu erhalten. Ein⸗ tracht giebt Macht. Also ich frage, in welcher Lage befinden wir uns der Krone gegenüber. Wir haben in der Adresse auf den Gesichts—⸗ punkt hingedentet, welchen ein Theil unserer Mitglieder in Beziehung auf die Verhältnisse zur Krone verfolgt. In der Antwort auf diese Adresse ist darauf das Entgegengesetzte als der gesetzliche Gesichts⸗ punkt bezeichnet; ich halte es daher für undankbar, unehrerbietig und unpolitisch, auf dem sogenannten Rechtsboden vorzugehen, wenn man auch sagt: Wir wollen blos petitioniren, denn wenn ich petitionire
unter Verweisung auf bestimmte Rechte, so liegt die Sache anders,
als auf dem Boden einer bloßen Bitte. Wir können es uns nicht verhehlen, wir sind eine Macht, und wenn eine Macht, der anderen gegenüber, auf den Rechtsboden verweist, so fehlt ein Richter, und ich darf hier nicht die Konsequenzen aussprechen, zu welchen ein solches Gegenüberstellen zweier Mächte führen müßte. Meine Herren! Wir haben gesagt, unser Gewissen fordere die Bewahrung nicht allein un⸗ seres eigenen Rechts, sondern auch das unserer Kommittenten. Ich glaube, die Rechte der Kommittenten sind in dem Augenblick, wo sie uns kommittirt haben, die unsrigen, und wir haben sie zu wahren wie unsere eigenen. Meine Herren! Unsere Vorfahren haben uns in ge—⸗ fährlichen Zeiten gezeigt, wie die Eintracht mit der Krone zu wahren sei. Es sind ähnliche Zweifel und ähnliche Verhältnisse in bedräng⸗ ten Zeiten des Staats über unser Land dahingegangen, aber man hat sie fallen lassen. Man verweist auf den tiefen Frieben, in dem wir jetzt leben, und man glaubt, daß dergleichen Zweifel jetzt geho⸗
ben werden müßten; allerdings ist jetzt Frieden, aber es i
Mitgliedern, welche mir zur rechten Seite sitzen, r worden, in welcher Weise die Basis dieses tiefen Frieden? bedroht sei, aus diesem Grunde glaube ich, daß die materiellen Interessen des Landes ins Auge gefaßt werden müssen und vor Allem bie Eintracht zu erhalten sei. Meine Herren! Ich bin nicht gewohnt, zu bitten und es mag eine Bitte bei mir ungeschickt herauskommen, weil ich nicht das Talent dazu habe, aber in diesem Augenblicke bitte ich Sie lassen Sie uns wohl beherzigen, daß Eintracht noththut, um mächtig
zu sein. (Bravo!) .
Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Herren! Meine An⸗— sichten über den in Rede stehenden Gegenstand sind in meinem An⸗ trage zur Adresse bereits enthalten, ich habe sie auch in der Petition ausgesprochen, und ich könnte daher in Folge der weiteren Diskussion schweigen. Ich hätte auch in dem Stadium, in welchem sich unsere Diskussion jetzt befindet, lieber geschwiegen, als gesprochen, wenn ich nicht bereits gestern als Redner notirt worden wäre. Nach der Rede, die wir eben gehört haben, scheint es mir aber doch zweckmäßig, einige Worte über den allgemeinen Standpunkt zu sagen, wie ich ihn von dem Augenblick an, wo ich in dieser Sache zuerst das Wort genom⸗ men habe, betrachte. Es ist in dieser Versammlung und auch außer⸗
halb derselben oft der Standpunkt so gewählt worden, daß man von
einer Meinungsrichtung gesprochen hat, als derjenigen, die die Macht und Ehre der Krone schützen und die Ehrerbietung vor derselben bewahren wolle. Von einer anderen Richtung dagegen, als von einer solchen, die das nicht wollen. Meine Herren, das sind keine ehrlichen Waffen. (Aufregung.) Es stehen sich, wenn es sich doch um Kategorieen handeln soll, zwei Parteien gegenüber oder zwei po⸗ litische Systeme, die beide gleich berechtigt sind, beide einen ehrlichen Kampf führen mögen und beide es der Krone überlassen wollen, für welche von ihnen sie sich entscheiden will. Aber von der einen der⸗ selben zu sagen, sie wolle die Macht der Krone, eine starke Regierung, während die andere sie nicht wolle, das sind, ich wiederhole es, keine ehrlichen Waffen, und zu solchen habe ich nie meine Zuflucht nehmen mögen oder meine Zustimmung geben können. Wenn ich denn nun auf den allgemeinen Standpunkt zurückkommen soll, von dem ich in dieser Frage ausgegangen bin, so war es der, daß ich, weil ich die Ueberzeugung hegte und sie noch hege, daß durch mehrere Bestim⸗ mungen des Patents vom 3. Februar d. J. wesentliche Rechte des Volks alterirt sind, ich auch die Verpflichtung in mir fühle, diese Ueberzeugung der Krone gegenüber auszusprechen. Dies erfordert, meiner Anschauung nach, die Treue gegen die Krone von mir, denn ich kenne keine Treue, die nicht identisch wäre mit der Wahrhaftigkeit; deshalb, weil ich die Ansicht habe, daß eine Verletzung ert muß ich meine Meinung aussprechen, um als ehrlicher Mann die Treue gegen die Krone zu bewahren, die ich ihr schuldig bin, und das ist der Grund, weshalb ich mich der Declaration damals nicht angeschlossen habe, ob⸗ gleich ich, ich wiederhole es, dem Wesen nach damals wie jetzt mit den Deklaranten einerlei Gesinnung habe. Mir konnte es nicht genügen, daß zu Protokoll die Erklärung ausgesprochen würde, sondern ich muß es der Krone gegenüber aussprechen, das erfordert die Ehre von mir, und das ist der Gesichtspunkt, worin ich von den anderen Mitgliedern abgewichen bin. Ich würde nun noch mehr auf die Sache eingehen können, ich würde auseinandersetzen können, daß auch die Ausführung des Herrn Justiz-Ministers, die wir in der letzten Sitzung gehört haben, mich von meiner früheren Auffassung nicht zu einer anderen Ansicht gebracht habe, wie ich gewünscht hätte durch deren Abdruck zu erreichen, Ich könnte die Abweichungen im Einzelnen nachweisen; ich glaube jedoch, daß mehrere Redner nach mir darauf zurückkommen werden, und ich überhebe mich daher dessen. Meine Ueberzeugung
ist noch dieselbe geblieben, und sie muß wahrlich sehr tief gewurzelt
sein, wenn sie sich einer solchen Autorität gegenilber nicht erschüttern läßt. Daher, meine Herren, halte ich daran fest in dem vollen Be⸗ wußtsein des feierlichen, Ja“, welches ich Sr. Majestät dem Könige am Tage der Erbhuldigung auf die Frage zugerufen habe: „Wollen Sie mir mit rechter deutscher Treue helfen, Preußen zu erhalten, wie es ist?“ In dem vollen Bewußtsein dessen spreche ich es aus: Das Recht des preußischen Volkes ist durch mehrere Bestimmungen der Verordnungen vom 3. Februar d. J. wesentlich alterirt. Die Räthe der Krone, die dazu gerathen haben, haben der Krone nicht das Richtige gerathen, und eben weil ich das Patent vom 3. Februar als die edle Gabe eines wahrhaft Königlichen Entschlusses betrachte, weil ich wünsche, daß das ganze Volk mit Verehrung und Liebe dieses große Geschenk anerkenne und pflege, darum halte ich mich verpflichtet, in Ehrfurcht hinzutreten und zu sagen: Herr, so sehe ich die Sache an, und ich glaube, daß das Volk mit mir die Sache so ansieht, also prüfe diese Ansicht und entscheide Dich danach. Wohl weiß ich, daß der Beschluß, den wir fassen wollen, wichtig ist, und es würde nicht nur Leichtsinn, sondern Frevel sein, ihn unüberlegt zu fassen und unüberlegt ein solches Wort zu sprechen. Aber ich glaube, wir haben Zeit gehabt, die Sache zu prüfen und zu erörtern; es ist das Patent bereits durch das Läuterungs-Feuer der öffentlichen Meinung hindurchgegangen: sehen wi runs um auf dem Katheder der Wissen⸗ schaft, sehen wir uns um unter den Männern der Praxis, unter dem Volke mit gesundem Sinn, wo finden diese Bestimmungen des Pa⸗ tents ihre Vertheidiger? Ich habe nur wenige gefunden, und meine Ueberzeugung hat darin ihre Bestätigung erhalten. Aber, meine Herren, ich fürchte auch nicht, sondern ich hoffe, daß der freie Ausdruck unserer Meinung eine gnädige Aufnahme vor un serem Königlichen Herrn finden wird, die Anker meiner Hoffnung ruhen fest und sicher in der großen Seele unseres Königlichen Herrn. Ja, meine Herren, die Nebel, die an dem politischen Horizonte Preu⸗ ßens sich noch zeigen, sie werden verschwinden vor der hellen Sonne des Rechts und der Wahrheit. Der 3. Februar wird das werden, was er nach der großen Idee des Königs werden sollte, der Geburts— tag eines neuen, eines freien Preußen, eines Preußen, wie es seit länger als einem Menschenalter das Volk ersehnt und das Ausland gefürchtet, eines Preußens, wie es jene großen Staatsmänner, auf die unsere Enkel noch stolz sein werden, wollten: der Stein Harden⸗ berg, Humbold, Beime, Boyen und Scharnhorst, und dem sie, unter der Aegide des Heldenkönigs, der jetzt zu seinen Vätern versammelt ist, die Wege geebnet haben. Eines Preußen, das, geführt von dem kühnen Fluge des hohenzollernschen Adlers, der der Sonne nicht weicht, Teutschland vorangeht in Allem, was edel und gut und groß ist, des Preußen, welches, wenn auch nur von 16 Millionen Men⸗ schen bewohnt, in dem hohen Sinne seiner Fürsten und dem immer freier und kräftiger sich entwickelnden Nationalbewußtsein eine Macht besitzt, welche es befähigt, sein entscheidendes Gewicht in die Was⸗ schale zu legen, auf der die Geschicke Europa's gewogen werden. Des Preußen, dessen Söhne von Osten und Westen, von dem Fuße des Riesengebirges bis zu den Ostfeegestaden, wenn das Vaterland in ö. ist, sich um den Thron schagren, dem Throne, der auf der
Liebe des Volkes sicherer ruht, als auf diamantenen Säulen.
(Bravo!)
Abgeordn. von der Heydt; Ich bin der Meinung, meine
erren, baß die Versammlung wohl thun wird, denselben Gang inne 9 halten, 8 die Abtheilung gewählt hat. Es scheint mir noth⸗ wendig, daß jedem Mitgliede Gelegenheit gegeben werde, sein Votum darüber abzugeben, ob es aus Rechtsgründen oder aus Gründen der