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ter deshalb bie ÜUnmbglichkeit anerkennen wird, weil die Brennenien ster gesagt worden
sung des Verhältnisses abzuhalten.
meiden, ist der Zweck dieser Declaration. Das Argument also, wel⸗ ches der Her nanz⸗ i geltend gemacht, dal die Deelaration unnöth ig sei, weil das Geseßz den Brennerei⸗Besitzer hi eh n ich gänzlich bestresten, und ich glaube auch nicht, daß irgend ein Riche
schloffen worben sind. Es ist ferner von bein Hertn Finanz ins- z es fei die Absicht der Abthelung bei S ihrer Anträge gewefen, den Richter von einer nicht richtigen 6433 Das ist nicht die , . en; sondern die Absicht ist, so viel mir bekannt, nur geween— 2 der rh . ic werden könnten, zu e . 343 also der Käufer des Spiritus recht wohl weiß, . 2 'r ard (b . verkaufe ihm nur das Produkt, welches er ein, n ben
abe ziehen wollen, so soll er dann nicht in n gh .
rennerei⸗Besitzer anzuhalten, den Spiritus zu fen 26 aj 6 Verbot zu 20 Rthlr. . e. Das wird vermieden werden, g. e n. k . itb. ird dem Brennerei⸗Besitzer zermuth 1 piritus aus seiner Brennerei habe
ĩ öden S ; , n. aufer der Gegenbeweis ganz unbe—
ĩ ö ist ja dem K zer ) ü fr nale ö he eg. des e keines weges auf Spi⸗
ĩ ĩ abrication gerichtet gewesen sei, wie 3. B. wenn 5 we , n , . fn n. Handel treibe, ihn auffauft . wieder verkaust. Wenn dies der Fall ist, so wird er es leicht . weisen können, und dann wird der Verkäufer nach wie vor r,. werben, den Spiritus zu liefern. Es ist ferner der Fall gar nich ausgeschlossen, und die, Abtheilung hat es sich ganz genqu vergegen⸗ wärtigt, daß diese Präsumtion den. Brennerei⸗ Besitzer, der vor 6. Verbot genügende Vorräthe 6 hatte, gar nicht schützt. 7 h nehme an, daß ein Brennerei⸗Besitzer während des Winters 100,000) Quart gebrannt und in der Hoffnung aufgespeichert hat, daß die reise fee. würden. Am 1. Mai, wurde nun die Brennerei ge chlossen, der Käufer verlangt den Spiritus von ihm und in diesem Falle wieder soll ihn die Präsumtion nicht schützen; denn er vermag nicht nachzuweisen, daß er das zu liefernde Spiritus- Quantum nach dem 1. Mai fabriziren mußte; er ist also in der That durch das Verbot vom 1. Mai nicht außer Stande gesetzt, den Kontrakt inne zu halten. Der Brennerei⸗Besitzer muß hierzu erst nachweisen, daß er am 1. Mai keinen Spiritus gehalt habe, der hinreichte, um den Käufer zu be friedigen. Es wird zum Schutze der Brennerei-Besitzer Jar nichts weiter vorgeschlagen, als daß der Käufer nicht sagen darf, ob du, Verkäufer, den Spiritus in deiner Brennerei ziehen kannst oder nicht, ist mir gleich, obwohl wir Beide wissen, daß es sich bei dem Geschäft nur Son Spiritus, welcher in der Brennerei des Verkäufers gezogen werden sollte, handelte, du magst ihn in Hamburg oder Berlin auf⸗ kaufen und ihn mir liefern; dies sollte nur vermieden werden, und auch das Gerechtigkeits Prinzip spricht gewiß dafür. Man könnte noch einen Schritt weiter gehen. Jeder, der nicht Kaufmann ist, der nicht als solcher Gewerbesteuer zahlt, würde sogar eine ungesetzliche Handlung begangen haben, wenn er Anderen Spiritus verkaufte, als den er selbst in seiner Brennerei gezogen hat. Es wäre dies Auf⸗ kauf und Verkauf und für einen Anderen als einen Handeltreibenden
sogar eine ungesetzliche Handlung. Schließlich bemerke ich nur, daß eine Beschleunigung der Sache jedenfalls nöthig scheint, sonst möchte die Präsumtion dafür sprechen, daß die Präsumtion zu spät käme.
Finanz -Minister von Tüesberg:, Die Grundlage, worauf hier die Nichtverpflichtung des Brennereibesitzers zur Erfüllung der übernommenen Lieferung wegen eines eingetretenen Zufalls beruht, ist §. 364. Wenn man annimmt, dieser Paragraph gewähre keinen Schutz, so würde die bloße Präsumtion nicht helfen. Das Gutach⸗ achten der Abtheilung geht auch davon aus, daß der Paragraph den nöthigen Schutz gewähre, sobald nur der Richter die faktischen Ver⸗ hältnisse gehörig würdige. Allein dieses sei zweifelhaft, und man könne sich der germ n nicht entwähren, daß der Richter die Ver= hältnifse in einzelnen Fällen nicht richtig auffassen und diese nicht richtig unter das Gesetz subsumiren werde; um dies zu vermeiden, solle die Präsumtion aufgestellt werden. Ich kann mich der Ansicht nur anschließen, daß in dem bestehenden Gesetze allerdings schon Hülfe und Schutz liege und, es nur auf die richtige Anwendung des⸗— selben ankommt, muß aber bezweifeln, ob das Bedürfniß, eine un— richtige Auffassung der Sache von Seiten des Richters zu verhüten, so dringend sei, um deshalb mit einer gesetzlichen Präsumtion vorzu treten. Es heißt im Gutachten der Abtheilung:
„Nach der Ansicht der Abtheilung wird der Richter, wenn nichts beigebracht wird, was für das Gegentheil spricht, der Natur der Sache gemäß anzunehmen haben, daß der Brennerei-⸗-Besitzer, der als Eich in der Regel nur über den Spiritus, den er selbst fa⸗ brizirt, Verträge abschließt und blos ausnahmsweise sich mit eigent⸗ lichen Lieferungs- Kontrakten befaßt, nur den in seiner Brennerei zu produzirenden Spiritus zu liefern versprochen oder, nach eigentlich juristischem Ausdruck, verkauft habe.“ .
Es ist hier angenommen, daß das Gesetz bei richtiger Anwen⸗ dung allerdings den nöthigen Schutz gewähre, und es nur darauf ankomme, dieser Anwendung durch eine Präsumtion den richtigen Weg zu sichern. Gegen diesen Weg der Präsumtion nun habe ich Bedenken zu äußern mir erlaubt.
Graf Itzenplitz: Der Antragsteller aus der Provinz 3 hat gesagt, er wünsche, daß den Brennereibesitzern gegen den Scha— den geholfen werde, den das frühere Gesetz wegen zeitweisen Verbots des Brennens aus Kartoffeln ihnen zugefügt hätte. Ich würde ihm gern beipflichten, wenn der Schadenersatz nur nicht aus der Tasche und dem Eigenthume anderer Leute i müßte. Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu 2 daß, wenn der Antrag der Ab—⸗ theilung dürchgeht, dann den Brennereibesitzern allerdings ein sehr wesentlicher Schütz angedeihen wird, aber ein Schutz, der leider so
groß ist, daß er anderen Leuten Schaden bringt. Es ist nicht blos
der Fall vorgekommen, wo man den Spiritus hat verkaufen wollen,
den man noch fabriziren wollte, sondern auch der, daß man den Spi
ritus verkauft hat, welcher in der Brennerei des Besitzers bereitet
war und in den Kellern gelagert wurde. Die Sache verhält sich nicht
so, wie der geehrte Redner neben mir gesagt hat, nämlich nach dem hier vorliegenden gedruckten Antrage. Sollte es so verstanden wer⸗ den, wie er gesagt hat, so müßte in dem Antrage nicht stehen; den
zu fabrizirenden“, sondern „den fabrizirten“ oder: „den zu fabrizi⸗
renden und fabrizirten.“ Wenn aber einmal bei jedem Lieferungs⸗ Kontrakte die Präsumtion dafür sprechen soll, daß nur der in der
betreffenden Brennerei zu fabrizlrende Spiritus gemeint sei; so
1 66 nur auf den, den . ter se. . 6 ontraktes hätte fabriziren sollen. Er kaun aber den 2 auch füglich ö r. 3 nh e gekauften Kartoffeln fabri⸗ . und in dem Keller liegen haben, und nach der jetzigen Fassung Antrages würde dann auch dieser nicht geliefert zu werden brau⸗ . daher, daß, wenn wir das Votum der Abtheilung
wir, während wir einen Schaden gut machen wollen, einen
tell. Ist den Brennereibesttzern durch das Geseß, wel
r Kurien ergangen ist, ein Schaden er⸗
h . ⸗ mehr zu ändern, und es haben jedenfalls ö gewichtige Gründe vorgelegen, um bas Gesetz einerseits zu er⸗ bitten ünd andererseite zu er i. — Nun nochmals wieder in die Sache einzugreifen, hůlte ich für bedenklich, und ich möchte daher die
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if Kurie 232 den Antrag der Abtheilung und die Petition über- aupt zu verwerfen. . 1 Senfft von Pilsach: Wenn ich den Herrn Red= ner, welcher zuletzt gesprochen hat, richtig verstanden habe, so ist * Bebenken, welches gegen das Votum des Ausschusses aufgestellt wird, kigentlich nur Fassungssache. Die Bestimmung soll sich 4— 3 auf die Zukunft beschränken, sondern auch die Vergangenheit umfussen. Soll zu diesem Zweck das Petitum noch anders gefaßt werden, so submittire ich gern, damit würde aber auch das Bedenken, welches geäußert worden ist, erledigt sein. Ich erlaube mir nur noch, um die Beziehung, die gerade die Abtheilung im Auge hatte, mehr hervor= zuheben, den 8. 982 aus Titel 11 vorzulesen. Er heißt:
„Der Lieferant kann sich der übernommenen Verpflichtung nicht ent⸗
ziehen, wenn auch die Lieferung durch nachher eingetretene Um⸗
stände erschwert wird.“ . . 2 Wenn also im Vertrage steht: „ich lie fere so und so viel“, so wird man auf Grund dieses Paragraphen sagen können: Du hast ein Lie⸗ ferungsgeschäft gemacht, 3 also auf Grund der allegirten land⸗ rechtlichen Bestimmung den Spiritus liefern, während das Geschast seiner Natur nach offenbar ein Verkaufsgeschäft war. Im Uebri⸗ gen will ich dem Vorgange des vorletzten Herrn Redners folgen, in dem ich erkläre, daß ich meinerseits auch keine Brennereien besitze, ich habe auf meinen Gütern zwei Brennereien, die ich vorfand, abge— brochen. Wäre ich irgend zur Sache betheiligt, so würde ich Se. Durchlaucht gebeten haben, mich von dem Referate zu entbinden.
Marschall: Es wird wünschenswerth sein, daß, ehe wir zur Abstimmung schreiten, das Einverstäindniß, welches sich zwischen dem Referenten und dem Grafen von Itzenplitz gezeigt hat, in etne be⸗ stimmte Fassung i werde. Der Herr Referent wird leicht im Stande sein, diese Fassung zu treffen. .
dee, Gier ff! 61 Pilfach: Ich glaube, daß dies durch die vorgeschlagenen Worte geschehen kann: „fabrizirten oder zu fabri⸗ zirenden.“ Sie entsprechen auch dem Gedanken der Abtheilung.
Marschall: Nun fragt sich noch, ehe wir zur Abstimmung übergehen, ob der Vorschlag des Herrn Grafen von Keiserling so n= zusehen sei, daß er im Abtheilungs-Gutachten schon enthalten ist, der Vorschlag nämlich, daß die Bestimmung blos gelten möge für die Zeit des Verbotes der Brennereien. Ich sehe ihn so an, daß er auch schon im Abtheiungs Gutachten enthalten sei, und es kommt nur darauf an, daß dies von dem Herrn Referenten noch bestimmter er— klärt wird. ; . ö
Referent Senfft von Pilsach: Es ist dies ausdrücklich von mir in der Abtheilung hervorgehoben worden, und sämmtliche Herren waren damit einverstanden. .
Marschall: falle dies erregt weiter kein Bedenken, so daß ich also anzunehmen habe, daß für die nächste Abstimmung lein an. derer Stoff vorhanden sei, als die einfache Frage auf, den Beitritt zum Gutachten der Abtheilung mit der Modification, über die man eben übereingekommen ist. Jalls keine weitere Bemerkung gemacht
Graf zu Solms-Baruth: Ich würde bitten, die Frage nochmals vorzulesen. 4 .
Referent Senfft von Pilsach: Der Antrag lautet:; ; „Se. Majestät den König um den Erlaß einer Allerhöchsten Be⸗ stimmung zu bitten: ; ͤ daß in Beziehung auf Verträge, durch welche Brennerei⸗ Besitzer zum Verkauf oder zur Lieferung von Spiritus an dritte Personen sich verpflichtet haben, die gesetzliche Vermu⸗ thung gelten soll, daß diese Verträge nur von dem in der Brennerei des betreffenden Brennerei-Besitzers zu fabrizirenden Spiritus handeln.“ . 39 Hier würde es nun heißen müssen: „fabrizirten oder zu fabrizirenden Spiritus.“ . 3 von Massenbach: Und daß die Bestimmung auch nur für die Zeit des jetzigen Verbotes gelten solle. ;
Graf von Arnim: Das Verbot könnte nur die Verträge be— treffen, durch welche Brennereibesitzer zu Verkauf oder Lieferung von Spiritus an dritte Personen sich bis zum J. September verpflich— tet haben. ö
von Massenbach: Die Bestimmnng, die wir erbitten wollen, wird sich doch überhaupt auf die spätere Zeit beziehen, wogegen das Verbot jetzt nur für die Zeit vom 1. Mai bis 15. August 1817 ge⸗ geben ist. Es fragt sich also, ob dieses Gesuch, welches die hohe Furie an Se. Masestät richten will, für alle Zeiten gelten solle.
Graf von Arnim: Nur bis zum 15. August. ; 2
von Keltsch: Wenn ich der Debatte richtig gefolgt bin, so ist es mir ganz unzweifelhaft, daß die Absicht des Zusatze s,; von dern zuletzt die Rede war, nur die sein soll, daß man eine, gesetzliche Be⸗ stimmung von Sr. Majestät dem Könige erbitten will, welche sich beziehen soll auf den außerordentlichen Zustand der in Folge des Verbotes des Brennens bis zum, Ablauf. der bestimmten Periode ein⸗ treten soll. Dessenngeachtet weiß ich mir das Bedenken nicht zu be seitigen, in welcher Art diese Bestimmung zurückwirken müßte auf Verträge, die einmal geschlossen sind, Man hat sich also deutlich zu machen, daß es sich hier um eine gesetzliche Bestimmung handelt, die ihrer Natur nach rückwirkende Kraft haben soll. Ferner weiß ich mir nicht klar zu machen, wie diese Allerhöchste Declaration eingrei⸗ fen soll in die schwebenden Prozesse, von denen schon die Rede gewe⸗ sen, daß sie anhängig seien. Ich glaube also, wenn das Amendement angenomnien und Sr. Majestät vorgelegt wird, einige Verlegenheit entstehen kann, was eigentlich Absicht des Beschlusses sei. Ich stelle anheim, dies noch weiter zu erwägen. (
von Quast: So viel ich mich entsinne, hat des Herrn Finanz— Ministers Excellenz bei der Debatte wegen Schließung der Bienne— seien schon damals hervorgehoben, daß, wenn irgend ein Zweifel vor— handen wäre, — Se. Excellenz glaubten, es würde kein Zweifel vorhan⸗ den sein — alsdann über diesen Punft eine Königl. Declaration er⸗= beten werden könnte, und daß diese alsdann auch rückwirkende Kraft hätte. Da der Antrag des Herrn von Massenbach ursprünglich nur als Amendement zu der Petition vorlag, welche aus der anderen Ku— rie herübergekommen ist, so zog damals der Herr Antragsteller nur deshalb sein Amendement zurück, damit die Petition sobald als mög⸗ lich erledigt werden könne, ohne an die andere Kurie wieder zursick gehen zu müssen. Wäre dieser Grund nicht vorhanden gewesen, so nürde man das Amendement wahrscheinlich sogleich der petition mit angeschlossen haben, und die Sache wäre gleichmäßig erledigt worden, während es gegenwärtig nur eine Art Zusatz zur Petition ist. Ich füge schließlich, gleich anderen geehrten Rednern, nochmals die Be⸗ mierkung bei, 3 ich 3 so wenig, wie der Herr Antragsteller, im Besitze einer Brennerei bin.
ö on Massenbach: Es wäre sonst damals der ganze Beschluß, die Brennereien aufzuheben, verzögert worden und die Zeit, für die dies Noth that, vergangen. ;
. Ei Herr Referent wird die Fassung nochmals verlesen. ;
Referent Frhr. von Senfft⸗Pilsach. (Verliest den Antrag r Abtheilung noch einmal.) —ᷣ Marschall. So ist es eine klare und alle Bedenken, die vor⸗
wirken sein, daß diejenigen, die dem Antrag der Abtheilung, der jetzt zuletzt verlesen . nicht beistimmen, dies durch Aufstehen würden zu erkennen geben. . (Der Antrag wird gegen 14 Stimmen angenommen.)
Wir kommen nun zum nächsten Gegenstand der Tagesordnung, nämlich zur Berathung über die Mittheilung der anderen Kurie in Betreff der dort gestellten Anträge auf. Abänderung der Geschäfts⸗ Ordnung. Ich bitte den Fürsten Lichnowsty, den Bericht zu erstatten. Referent Fürst Lichnowsky:
(liest vor.)
Gutachten
der
Abtheilung der Herren-Kurie (für verschiedene Gegenstände),
betreffend
die Bitten um Abänderungen des Reglements über den Geschäftsgang bei dem Vereinigten Landtag.
Der Abtheilung ist die Petition der Kurie der drei Stände . mehrere Abänderungen des Reglements über den Geschaftsgang Pei dem Vereinigten Landtage zur Berichterstattung überwiesen. Die Petition enthält 19 einzelne Anträge, welche bez ehungs wo ise die 88. , 7, ö 6 15a, , d. R, , 26 a. 6. 28, 31 des NReglemenis betreffen. Die Abtheilung hat zunächst die Gränzen auf⸗ gefaßt, innerhalb deren ihre Berathungen sich zu bewegen ,. 3 hat sich dabei die exceptionelle Lage nicht verhehlt, in der sie sich bes sindet, indem es sich um Abänderung eines in Kraft bestehenden, ö. kürzlich erlassenen Gesetzes handelt. Die Abtheilung hat aber in dem Wortlaute eben dieses Gesetzes einen Grund, einen Ankniipfungs⸗ Punkt zu ihrem gegenwärtigen Verfahren gefunden, indem der 8 31 ausdrücklich besagt, daß Se. Majestät sich vorbehalten, eine ie, sion des gegenwärtigen Reglements eintreten zu lassen, wenn Ih solche nach den darüber gesammelten Erfahrungen künftig ö ; nothwendig oder wünschenswerth ergeben sollte. er . he Gesetzgeber hat demnach selbst die Aussicht, auf Abländernug; nge, stellt; das Wort „wünschenswerth“ hat ferner. vorzugsweise 6 unsere Wünsche Bezug, indem Se. Majestät ,,, . setzen nicht zu wünschen, sondern zu befehlen pflegen. Wi 6 3 her darauf angewiesen, es ist uns zur Pflicht gemacht, . int . rungen, die eine, wenn auch kurze, so doch an Erfahrung 1 , uns als wünschenswerth oder nothwendig erscheinen laßt, 1 3 und das Ergebniß unserer Berathungen auf dem gesetzlichen Wege, d. i. durch Petitionen, Sr. Majestät ehrfurchtsvoll vorzulegen; n . Hierbei hat sich die hohe Kurie, nach unserer ne r urch 69 Gränzen, die der uns vorliegenden Petition gezogen ade für ausschließlich beschränkt zu halten, sondern es steht . n, auch auf Abänderung der Paragraphen anzutragen, 37 * ö. 4 ö wähnte Petition nicht berührt worden sind. Dieses hat die ö. der drei Stände im Auge gehabt, als sie über , , , . Abgeordneten Hansemann, Aldenhoven und Milde hinaus 6 berathen und zum Theil festgestellt hat; dieses hat . . ; Kommissarius erkannt, indem er in der erwähnten Kutie ni n . zu erinnern fand, daß die Abtheilung derselben, außer ö. ; n n auf Abänderung des Reglements, welche in den gan, 6 klusivfrist eingebrachten Petitionen gestellt wurden, auch noch e. im Laufe der Diskussion selbst aufgenommen hat. ns 26 Präzedenten hat die Abtheilung der Herren- utie im so . hr ce . sich in einigen Punkten anreihen zu dürfen, als sie den n n .. 3 drei Stände in seinem größten und wesentlichsten . 3 . h allen seinen Positionen unverändert angenonnne!, ha ö. ö ei . hohen Kurie befürwortet. Nur wenige Meg fegt ionen erscheinen 1 Abtheilung wünschenswerth, und da deren Annahme von Seiten der Herren-Kurie eine nochmalige Zurücksendung der ganzen Petition an ie andere Kurie unabweislich bedingt, so hat die Abtheilung um so weniger geglaubt, auch mit jenen neuen, von der Kurie der drei Stände nicht beantragten Vorschlägen, zurückhalten zu müssen, als es wohl möglich wäre, daß, über die bisherigen Anträge hinaus, noch neue Abänderungen von der Herren-Rurieé vorgeschlagen und, der Petition inkorporirt würden, und als die Petition selbst durch die Annahme der einen wie der anderen weder gefährdet noch hinausge—
oben wird, . schobg en spricht die Abtheilung die Ansicht aus, daß, wenn die Herren-Kurie einem einzelnen der in der Petition der anderen Kurie enthaltenen neunzehn Anträge nicht beitrete, oder wenn eine Kurie mit den Modificationen, unter denen, nur die andere einen Antrag angenommen hätte, nicht einverstanden wäre, dann nach 5. 26 Litt. d und e des Reglements nur der betreffende einzelne Antrag als veiworfen zu betrachten sein werde, nicht aber auch die übrigen in der Petition enthaltenen Anträge, bei denen sih ein Einverständniß beider Kurien in der gesetzlich erforderlichen Weise herausgestellt hat. . . k han die Abtheilung geglaubt, im Sinne der hohen Nurie zu handeln, indem sie in allen jenen Fällen, wo sie sich nicht nur mit den Anträgen der anderen Kurie, sondern auch mit den dafür ange⸗ führten Gründen einverstanden erklärt, es nicht für nöthig erachtet hat, diese Gründe jedesmal speziell anzuführen.
Ich erlaube mir, der hohen Kurie zu bemerken, daß in Bezug auf dlesen Absatz die Abtheilung für gut befunden hat, die Petition der Kurie der drei Stände in extenso diesem Stücke beizufügen. Sie ist also mit abgedruckt worden.
(Fährt fort, vorzulesen.) Ad §. 6 des Reglements. 4 .
Dem Beschlusse der Kurie der drei Stände, an Se. Majestãt den König die Bitte zu richten, Allergnädigst gestatten zu wollen:
daß in Zukunft durch Wahl jeder einzelnen Provinz die Bestellung
des von ihr zu entnehmenden Secretairs erfolge, . .
ist die Abtheilung mit 10 Stimmen gegen à beigetreten. Es ist dabei zur Sprache gekommen, daß in der Bitte nicht näher darauf n e. wie die Wahlen der einzelnen Provinzen erfolgen sollen. Man seßzt indessen als selbstredend voraus, daß die Jorm und Modalitäten der Wahl ganz nach dem Reglement über das Verfahren bei ständischen Wahlen vom 22. Juni 1812 zu regeln sein dürften. Dem Antrage der Kurie der drei Stände hat die Abtheilung mit 10 Stimmen gegen, 2 noch folgende, eben so natürlich als angemessen erscheinende Zusätze hinzufügen zu milssen geglaubt, nämlich:: .
1) in der Kurie der drei Stände ruft in der ersten Sitzung der Marschall 8 Mitglieder auf, welche als Secretaire fungiren, bis die Wahl erfolgt ist;
2) die Secretaire der Herren-Kurie werden von derselben ge⸗ wählt;
3) in * ersten Sitzung der Herren-Kurie ernennt der Marschall zwei Mitglieder, welche als Secretaire bis nach erfolgter Wahl fungiren.
ebracht worden sind, befriedigende Fassung, und es wird, wenn keine 1 Bemerkung zu machen ist, dse Abstimmung in der Art zu be⸗
Graf von Landsberg: Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß ich nach meinen Erfahrungen, die ich früher bei den
Landtagen der Provinz Westfalen gesammelt habe, mir es sehr be⸗ denklich erscheint, die Ernennung der Secretaire von der Wahl ab⸗ hängig zu machen. Die Stelle eines Secretairs ist eine sehr schwie⸗ rige, und es kann nicht Jeder dieselbe übernehmen. Wenn nun diese Stelle durch die Wahl besetzt werden soll, so ist es sehr zweifelhaft, ob es den Mitgliedern möglich sein wird, hier einen solchen gerabe ausfindig zu machen, der irgend befähigt ist, die Stelle eines Secre⸗ tairs vollständig gut zu versehen. Selbst der Marschall hat große Schwierigkeiten, einen solchen herauszufinden, der sich für die Stelle eines Seeretairs eignet, und der überdies auch diese Stelle anneh⸗ men will; denn es kann von Niemanden verlangt werden, daß er die Wahl annehmen muß. Aus diesen Gründen scheint es mir also be⸗ . zu sein, die Bestimmung der Secretaire der Wahl zu über⸗ assen.
von Quast: Ich habe mich in der Abtheilung in der Mino— rität befunden, indem ich der Ansicht war, es sei besser, daß das Ver— hältniß so bleibe, wie es im Reglement festgestellt ist. Für den ge— genwärtigen Landtag glaube ich nicht, daß eine Veranlassung 2 ist, irgendwie ein Uebel darin zu erkennen; im Gegentheil glaube ich, daß wir bei keiner anderweitigen Wahl der Herren Secretaire weder in dieser hohen Versammlung, noch bei der des Vereinigten Land— tages, besser hätten fahren können, als wie es gegenwärtig geschehen ist. Ich habe überhaupt das Prinzip, daß man, wenn nicht irgend wo ein dringendes Bedürfniß vorhanden sein sollte, keine Abänderung des Vorhandenen erbitten müsse. Aus diesen Gründen, so wie aus dem, welchen der Herr Graf von Landsberg bereits angeführt hat, muß ich mich für Beibehaltung des betreffenden Paragraphen in der Geschäftsordnung erklären.
Prinz Hohenlohe: Die Abtheilung ist von der Ansicht aus⸗ gegangen, daß der Provinzial - Landtag die Mitglieder kennen muß und auch diejenigen erkannt hat, die mit Zweckmäßigkeit dem Sekre tariat vorgestanden haben. Es ist ferner in der Abtheilung zur Ei⸗ örterung gekommen, daß es sehr zur Erleichterung des Landtags⸗ Marschalls beiträgt, wenn das Vertrauen des Provinzial Landtags sich schon durch die Ernennung der Secretaire ausgesprochen hat. Deswegen hat die Abtheilung dafür gestimmt, daß die Secretaire von den Provinzial⸗Landtagen erwählt würden.“
JFJürst zu Salm⸗Dyk: Ich wollte den Beschluß des Aus— schusses durch dieselben Gründe rechtfertigen, die der Fürst Hohenlohe vorbrachte. Die Wahl der Secretaire muß durchaus durch die Ver sammlungen selbst stattfinden. Ich bemerke nur noch ad 3, daß, be= vor diese Wahlen stattgefunden haben, gewöhnlich und fast in allen Versammlungen dieser Art die zwei jüngsten dem Alter nach das Se kretarigt übernehmen. ; —
Graf Zie ten: Je größer die Machtvollkommenheit des Vor sitzenden ist, desto ehrenvoller ist seine Stellung, und je ehrenvoller seine Stellung, desto ehrenvoller ist auch die Stellung derer, die unter ihm stehen. Von dieser Ansicht ausgehend, wünsche ich, daß dem Landtags- Marschall so viel Machtvollkommenheit gegeben werden möge, als das Geschäfts- Reglement und unser wahres Interesse nur zuläßt, und hieran knüpfe ich das Gesuch, daß nicht der Landtag, sondern der Landtags-Marschall fernerhin, wie bisher, die Seere= taire wähle. .
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Dieser Ansicht trete ich ganz ünd gar bei. Ich finde, daß dem Landtags Marschall die größte Macht gegeben werden möge und ihm die Wahl der Se—= cretaire ganz anheimgestellt bleibe, auch aus dem bereits angeführ⸗ ten Grunde, daß die bisherige Erfahrung gezeigt hat, daß die Wahl der Secretaire in beiden Knrien zur allgemeinen Zufriedenheit aus gefallen ist.
Referent Fürst Lichnowsky: Die Abtheilung, die mit so gro ßer Majorität dem Wunsche der zweiten Kurie beigetreten ist, hat in der Ausübung dieses bisherigen Rechts weder eine Machtvollkommen⸗ heit des Marschalls, noch eine Zugabe zu seinen bisherigen Attribu⸗ ten erblicken können; sie hat vielmehr nur eine sehr unangenehme und undankbare Aufgabe für den Marschall darin gesehen, und' ich glaube, wenn ich mich hier an unseren Durchlauchtigen Vorsitzenden wende, daß er mir in diesem Punkte vollkommen beipflichten wird. Eine sehr große Versammlung wird hier vereinigt, eine fo große, wie wenige in Europa angetroffen werden; sie kommt aus den verschie⸗ densten Provinzen und kommt selten zusammen. Wenn diese Ver⸗ sammlung, wie in anderen Ländern, jährlich und jährlich mehrere Mo nate beisammen wäre, wenn hierbei ein Wahl-⸗Turnus von 6 Jahren verbliebe, so wäre zu vermnthen, daß das Undankbare, das Prekãäre des Geschäfts sich vielleicht auf die erste Wahl beschränken würde. Dies ist aber hier nicht der Fall, sondern Se. Masjestät der König ernennen den Marschall; er wird nicht gewählt, wie die Präsiden⸗ ten anderer Versammlungen zum größten Theile gewählt wer⸗ den, sondern Se. Masestät ernennen einen Marschall. Die— ser Marschall kommt hierher und findet hier 6606 Deputirte aus allen Provinzen; er kennt vielleicht die seiner Provinz; auf keinen Fall die der übrigen Provinzen. Die allererste Handlung, bevor der Marschall die geringste Erfahrung von den Fähigkeiten der verschiedenen Mitglieder, von dem Vertrauen, dessen sie sich in ihrer Provinz erfreuen, gewonnen hat, ist, daß er unter diesen 600 acht als Secretaire heraussuchen soll. Ich frage, welcher Mensch auf Erden ist im Stande, dies zu thun; es gehört der allergrößte Zu⸗ fall dazu, ein Zufall, der, je größer er ist, desto exceptioneller dasteht, damit dies Wahl auf eine alle Parteien zufriedenstellende Weise ausfalle. Wenn aber diese acht Provinzen, die den Vereinigten Landtag bilden, zusammentreten und jeder Provinzial Landtag unter dem Vorsitze seines Provinzial-Landtags Marschalls einen Sxeeretair erwählt, so kann es gar feinem Zweifel unterliegen, daß dann in einer gesetzlichen Form, in einer das Vertrauen mehr bedingenden Weise dasselbe geschieht, was der Marschall einem schwankenden Zu fall zu überlassen sonst reduzirt ist. Wenn der Marschall die wählen will, die das Vertrauen der Provinz besitzen, so bleibt ihm doch nur übrig, die bedeutendsten Deputirten der Provinz und deren Marschälle zu fragen; diese Frage geschieht aber auf eine deutlichere und klarere Weise, wenn die Secretaire gewählt werden. Wenn der Marschall da und dort fragt, so kann er allenfalls eine richtige Antwort erhalten, vielleicht hat aber der Mar. schall, der die Deputirten nicht kennt, doch nicht überall gefragt, wo er hätte fragen können oder wo er gefragt hätte, wenn er gewußt hätte, an wen er sich zu wenden hat. Ich habe noch einen zweiten Grund anzuführen. Gewiß treten wir dem Marschall mit großem Vertrauen entgegen; aber es unterliegt keinem Zweifel, daß, wenn eine Versammlung — der Herr Marschall wird mir selbst beipflichten — ihren Marschall nicht wählt und nicht kennt, dieses Vertrauen nur auf, dem allgemeinen Vertrauen fußt, das wir jeder Wahl Sr. Ma— sesta des Königs schuldig sind und von Herzen zollen, nicht aber auf die Persönlichkeit des Marschalls. Soll nun der allererste Akt, den ö . Bor, der Janzen Versammlung vornimmt, ein Akt sein, urch den er sich der Gefahr anssetzt, einen Theil dieses Vertrauens zu verlieren! Wo sind die Attribute, die dadurch dem Marschall zu⸗ e n. werden, und deren Vortheile? Ich sehe keinen einzigen; ich Ahe nur die Nachtheile, daß der Marschall in' die Lage kommt, eine * genügende Wahl zu treffen, und Laß er, der sonst vielleicht das vollkommene Vertrauen der Kurie bewahrt und sich erhalten hätte, zu
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er, Akte sich der Gefahr aussetzt, dieses Vertrauen zu ge⸗ ährden.
Se, Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Ich habe vor— hin bereits gefagt, daß die bisherige Wahl bewiesen hat, daß sie eine glückliche zu nennen sei. Ich habe mir dabei die Frage gestellt, wie ist die Wahl zu Stande gekommen? Da habe ich mir die Antwort dahin gegeben, daß der Marschall der Vereinigten Kurien, da er doch die Kenntniß aller Mitglieder des Landtages nicht haben kann, sich an verschiedene Personen gewendet haben wird, um zu erfahren, wer in jeder Provinz der geeignetste Secretair sein möchte. Die Perso⸗ nen, an die er sich dabei zunächst gewendet haben wird, werden die Marschälle der Provinzen sein.
Das Vertrauen, mit welchem der König den Marschall des Ver— einigten Landtages wählt, wählt auch die Landtags- Marschalle der Provinzial⸗-Landtage; so stehen also schon die Vertrauens- Personen des Monarchen zusammen um den Landtags-Marschall des Vereinig ten Landtages, die diesem die Individuen bezeichnen, die sich ihrer Ansicht nach am besten zu Secretairen eignen werden. Ich kann es also deshalb schon gar nicht einen Zufall nennen, wenn die Wahl eine glückliche ist, wenn so hoch gestellte und mit dem Vertrauen des Monarchen begabte Personen sich zusammenthun, um aus einer gro— ßen Masse Andere zu wählen, die gleichfalls eine gewisse Vertrauens⸗ stellung einnehmen sollen. Ich glaube daher, daß der Modus, wie er bisher stattgefunden hat und im Reglement ausgesprochen ist, bei⸗ zubehalten sei, weil ich es, wie gesagt, durchaus keinen Zufall nenne, wenn die Wahl eine glückliche ist, und es für durchaus gerechtfertigt halte, wenn auch ferner so verfahren wird, wie ich vermuͤthe, daß es in vorliegendem Falle geschehen ist.
Graf von Zieten: Wenn ich an die Bedeutung des Wortes
Marschall denke, so denke ich nicht an den Ausdruck Hofmarschall, sondern an den Ausdruck Feldmarschall. Der Hofmarschall gehorcht, der Feldmarschall aber besiehlt, und ich finde eine Inkonsequenz darin, wenn der erste Akt der Thätigkeit des Landtagsmarschalls ein be— dingter sein soll. . Graf von Arnim: Ich glaube doch nicht, daß das ganz das Feld ist, auf dem wir uns zu bewegen haben. Der Feldmarschall befiehlt, was die Truppen thun sollen; ich glaube aber, daß unsere Marschälle nun und nimmermehr die Auffassüng ihrer Stellung ha— ben und theilen werden, daß sie darüber zu befehlen hätten, was der Landtag thun und lassen solle. Ich wende mich also von diesem Felde auf das des Vertrauens, auf das Zeichen des Vertrauens, wel ches in dieser Beziehung gefunden werden könnte, und gestehe auch, daß ich bei dieser Frage wirklich nicht irgendwie in meinem Gedan? kengange die Faktoren des Vertrauens oder Richtvertrauens habe mit— wirken lassen, sondern daß mir zunächst die Frage vorgeschwebt hat: was ist unter den gegebenen Umständen das Zweckmäßige und An— gemessene?
Ich glaube nun, wie ein verehrtes Mitglied aus Schlesien bemerkt hat, der Provinzial-Landtag wisse nach den Vorgängen in seiner Mitte diejenigen, die mit der Auffassung der Verhandlungen und mit den Geschäften des Sekretariats belleidet werden sollten, am besten zu er kennen. Ich glaube also, es wird leicht sein, durch die Wahl geeig nete Personen zu diesem Amte zu finden. Eine zweite Frage ist aber aller dings die: Ist irgend etwas angeführt worden oder kann etwas angeführt werden, das uns abhalten sollte, demjenigen uns anzuschließen, was von der anderen Kurie mit einer so großen Uebereinstimmung als Wunsch ausgesprochen worden ist? Da miuß ich gestehen, daß ich keinen Grund sinde, der hiergegen spricht; denn ein Mißtrauens-Votum gegen irgend einen der Herren Marschälle oder gegen das Amt des Marschalls darin zu finden, ist mir sehr fern gewesen, eben so fern aber, einem Antrag entgegenzutreten, der materielle ünd volle Begründung hat. Darum habe ich mich aus voller Ueberzeugung dem Antrage ange— schlossen. 116 . .
. Fürst von Hohenlohe: Auf den Provinzial Landtagen haben die Landtags-Marschälle die Sekretarien ernannt. ö
Graf von Arnim: Auf dem Provinzial- Landtag erkennt der Marschall die Mitglieder, wenn ich' so sagen darf, achtmal ge nauer, als die Mitglieder des Vereinigten Landtags. Darum glaube ich, daß er nicht ohne Schwierigkeit, bei dem besten Willen, aus sie ben Provinzen die geeigneten sieben Personen erwählen kann.
Freiherr Senfft von Pilsach: Ich muß mich auch gegen den Antrag der Abtheilung erklären. Ich habe nicht allein in den Erfahrungen, die wir auf dem jetzigen Landtage gemacht haben, kei— nen Grund gefunden, von dem bestehenden Verhältnisse abzugehen, sondern ich habe auch in der früheren Praxis auf den Provinzial— Landtagen keinen Anlaß zu der beabsichtigten Veränderung finden kön— nen. Und was die Verschiedenheit betrifft, daß dort die Marschälle in der Regel alle Mitglieder der Provinzial- Landtage kennen, der Marschall des Vereinigten Landtags aber dessen Stände natürlich nicht alle kennen kann, so gleicht sich diese dadurch aus, daß derselbe sich unbedenklich mit den Marschällen der Provinzial - Landtage in Bezie⸗ hung setzen wird. Im UÜebrigen muß ich dringend wünschen, daß, wie auch schon von mehreren Seiten hervorgehoben worden ist, ohne triftigen Grund von der Aenderung des Gesetzes abstrahirt werde, und daß es so lange bei dem Bestehenden verbleibe, bis ein wirkliches Bedürfniß zur Aenderung sich herausstellt. Wir könnten sonst auf einen sehr bedenklichen Weg gerathen. Gern werde ich mich jeder zeit den Ansichten der anderen hohen Kurie möglichst anschließen, in dem vorliegenden Falle finde ich mich aber außer Stande, dies zu thun. Noch muß ich bemerken, daß es mir als eine Anomalie er scheint, wenn der Marschall ernannt wird, die Secretaire aber ge wählt werden. Auch will es mir nicht als wünschenswerth erschei⸗ nen, daß durch die beantragte Abänderung eine Veischiedenheit des Verfahrens zwischen dem Vereinigten Landtage und den Provinzial Landtagen hervorgerufen werde. Es liegt ferner ein Giund gegen
einem großen Schmerze und ohne sein geringstes Zuthun gleich in
jene Veränderung vor, den wir am besten aus dem Munde des Herrn Marschalls vernehmen würden, wenn derselbe, weil dieser Punkt per sönliche Beziehungen berührt, ihn erwähnen möchte. Es ist nämlich offenbar, das Verhältniß zwischen dem Landtags Marschall und den Secretairen ein sehr nahes. Sie stehen in so mancher Geschäfts Beziehung zu einander, daß es wünschenswerth ist, daß der Marschall nicht nur Vertrauen zu den Secretairen habe, sondern daß sie ihm auch persönlich zusagen. Wenn die Secretaire von der Versammlung gewählt werden, so ist es möglich, daß sie ganz geeignet für ihr Amt sind, und doch dem Marschall keinesweges die Hülfe gewähren können, die er haben wird, wenn er Landstände, mit denen er bereits näher bekannt, vielleicht schon geschäftlich eingewohnt ist, zu den Se⸗ cretairen ernennt.
Graf Botho zu Stolberg: Indem ich mich vorzugsweise dem ersten Theil der Ausführung des Redners vor mir anschließe, beziehe ich mich zugleich auf das Gutachten der Abtheilung selbst. Was den §. Zl des Reglements betrifft, so lautet dasselbe, daß Se. Majestät der König sich vorbehalte, eine Revision des Reglements eintreten zu lassen, wenn sich solche nach den darüber ge sam⸗ melten Erfahrungen künftig als nothwendig oder wün? schenswerth ergeben sollte.
Nach den bis jetzt gesammelten Erfahrungen scheint mir aber noch kein Grund dafür vorzuliegen, das Reglement abzuändern, und das ist der Hauptgrund, warum ich mich gegen den Antrag des Aus=
Graf von Landsberg-⸗Gehmen: Bei d ⸗ tagen ist der Seeretair 832 rn. dem ö 3 Wie schwierig es ist, die Functionen des Secretairs wahrzunehmen davon habe ich vielfach Gelegenheit gehabt, mich zu überzeugen Ich wiederhole, es 1 sehr schwierig, einen Seeretair zu bekem en, der fähig ist und willfährig zugleich, die mit diesem Amte derbunbentn Geschäfte, zu übernehmen, um so mehr, als dieser Posten selbst mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden ist. Es ist angeführl worden daß die Mitglieder des Landtages diejenigen Personen unter ihnen wohl kennen werden, die geeignet wären, eine solche Stelle zu beflei= den. Ich muß dagegen anführen, daß, wenn ich auch dieses aner kenne, doch der Fall eintreten kann, daß derjenige, welcher beim vo⸗ rigen Landtage die Stelle eines Serretairs versehen hat, nicht anwe⸗ send ist. Es wird darum bei der Wahl eine Schwierigkeit haben, denjenigen zu ermitteln, der irgendwie zu dieser Stelle fähig und geneigt sein möchte. Ich muß dabei darauf aufmerksam machen, daß durch die neue Wahl neue Mitglieder hinzutreten, die durchaus mit den Functionen eines Secretairs nicht bekannt sind. Aus diesen Gründen muß ich mich gegen das Amendement aussprechen.
Graf von Dyhrn: Es ist gesagt worden, je höher der Vor⸗ sitzende einer Versammlung stehe, bes höher stehe auch die Ver⸗ sammlung selbst. Diesen Satz kann man umkehren und mit gleichem Rechte sagen: Je höher die Versammlung steht, desto höher ist der Vorsitzende gestellt. Wenn die Versammlung das Recht hat, so weit es möglich ist, ihre Beamten selbst zu wählen, so glaube ich, da dadurch ihr mehr Macht und Ehre beigelegt wird, und somit a ihrem Vorsitzenden. Jede ständische Corporation, ich erinnere nur an die sogenannten Landschaften, die in einigen Provinzen Ritter⸗ schasten heißen, hat das Recht, ihre Beamten zu waͤhlen; alle Feuer= Sozietäten ꝛc. haben das Recht, ihre Beamten zu wählen. Warum soll der Vereinigte Landtag nicht darum bitten, ihm das Recht der Wahl seiner Beamten auch zu übertragen? Es ist durchaus, wie schon vielfach erwähnt worden ist, kein Mißtrauen gegen die zweck- mäßig getroffenen Wahlen, wie sie bisher geschehen, das werden wir anerkennen müssen; allein ich glaube, daß, so ehrenvoll der Ruf des Landtags- Marschalls ist, es für die Beamten der Versammlung selbst eine gewisse Beruhigung gewährt, wenn sie von der ganzen Versammlung oder von der Mehrheit derselben zu diesen Ehrenäm⸗ tern berufen werden. Ich kann auch keine Anomalie in dieser Bitte darum sinden, wie ein früherer geehrter Redner bemerkt hat, weil der Marschall nicht von uns gewählt wird. Ob ich vielleicht nicht dafür stinmen würde, wenn es sich darum handelte, Se. Maßestät den König zu bitten, daß auch für den Posten der Marschälle derselbe Wahl — Modus eintreten möchte, der bereits ander⸗ wärls, z. B. bei der schlesischen General - Landschaft, besteht, wo 3 Mitglieder von der Versammlung gewählt und dem Regenten zur Bestätigung des einen vorgelegt werden, darüber mich jetzt zu erklä⸗ ren, habe ich keinen Beruf. Diese Frage liegt uns nicht vor und gehört nicht hierher. Weil aber das Eine nicht geschieht, warum soll das Andere auch unterbleiben? Darum kann ich keine Anomalie in diesem Verlangen sinden, denn der Marschall wird von der höchsten Gesetzes, stelle ernannt, die Secretaire nur vom Marschall.
Was die praktische Seite der Sache betrifft, so ist sie von dem Herrn Grafen von Arnim so gründlich erläutert und dargestellt wor⸗ den, daß ich nichts Neues mehr anzuführen weiß. Ich muß mich also dem Gutachten, insbesondere aus dem prinzipiellen Grunde ans schließen, weil, ich eine Versammlung von so hoher Bedeutung für würdig halte, ihre Beamten selbst zu wählen und auszusprechen, daß ihre. Geschäfte von den Männern ihres Vertrauens geführt werden. Dieses Vertrauen ist gewiß auch vorhanden bei einem anderen Wahl⸗ modus, aber es ist, nicht so deutlich ausgesprochen, und diesen deut⸗ lichen Ausspruch wünsche ich
Graf von der Asseburg: Ich bin für Beibehaltung des ursprünglichen 8. 6 und erlaube mir nur, dazu folgendes Amende⸗ ment zu stellen. Der 8. 6 des Geschäfts Reglements heißt:
Der Marschall der Herren- Kurie ernennt im Einverständniß mit dem Marschall der Kurie der drei Stände 8 Secretaire, aus jeder Provinz einen ꝛc.“ Wenn nun der Zusatz hinter den Worten „drei Stände“ gemacht würde „und mit Zuziehung der Marschälle der Provinzial Landtage“, so, würden vielleicht dadurch die Wünsche Einiger befriedigt und eine Einigung herbeigeführt werden.
Graf von Solms-Baruth: Mich leitet namentlich die Er⸗ fahrung, wenn ich bei dem §. 5 des Reglements den Wunsch aus⸗ spreche, daß der 8. 6 aufrecht erhalten werde. Eine 23jährige Er⸗ fahrung spricht dafür, daß die Sekretariats Geschäfte bei allen Pro⸗ vinzial Landtagen zur Zufriedenheit ausgeführt worden sind. Die Secretaire sind aber jedesmal bei den Provinzial-Landtagen von dem Marschall erannnt worden, und die Erfahrüng des gegenwärtigen Landtags hat, glaube ich, auch noch nicht dargethan, daß die Wahl, welche die Marschälle getroffen haben, die Befriedigung der Ver⸗ sammlung nicht gehabt hätte. Ich sehe den Grund nicht ein, warum man jetzt eine Aenderung des Reglements vornehmen will, da gerade die Erfahrung gezeigt hat, daß das bisherige Verfahren den Provinzial Landtagen, nun im Reglement für den Vereinigten Landtag aufgenommen, sich hier auch bewährt hat; was sich dort
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schusses erkläre.
über 0 Jahre bewährt, wird sich hier, glaube ich, eben so bewähren. Ich stimme darum dafür, daß der 8. 6 des Reglements bleibe. Fürst von Lichnowsky: Es ist von einem der geehrten Red ner gesagt worden, daß die Anführung der Worte: „wünschenswerth“ und „nothwendig“ im 8. Il, nach seiner Meinung, einen Grund bil= den, um den Antrag der Abtheilung in Wegfall bringen zu lassen. Ich kann dieser Ansicht nicht beistimmen. Ich muß dasjenige als wünschenswerth ansehen, was von einer großen Majorität gewünscht wird, oder was die große Majorität, die etwas gewünscht hat, als nothwendig er⸗ kennt, sonst würde sie es nicht gewünscht haben. Die zweite Kurie muß es für wünschenswerth angesehen haben, und die Abtheilung, die mit großer Majorität es auch gewünscht hat, muß es auch für wün= schenswerth angesehen haben. Ich begreife nicht, wie der geehrte Redner den §. 31 für sich hat anführen können. Es sind serner die vortrefflichen Wahlen, die bisher stattgefunden haben mögen, viel fach angeführt worden, als Grund, es bei der bisherigen Dbservanz zu belassen. Allein ich frage die hohe Kurie, wenn Einer unter uns die Ansicht hätte, daß die eine oder die andere Wahl nicht so vor⸗ trefflich wäre, würde er seine Meinung dahin exemplifiziren, daß er die von ihm minder belobte Wahl hier inkriminirt und namentlich angeführt hätte? Ich glaube es nicht. Das ist also eine Waffe, die wir nicht gebrauchen können, und wir müssen uns, glaube ich, nur mit gleichen Waffen bekämpfen. Ich erlaube mir nun noch einen Punkt zu berühren. Es ist das Beispiel der Provinzial Landtage bier angeführt worden. Es scheint mir nicht einschlagend. Bei den Provinzial-Landtagen, um mich eines Ausdrucks meines ehrenwerthen Rollegen aus der Mark Brandenburg zu bedienen, kennt man sich sehr genau. Man gehört derselben Provinz an, und hundert 2 inüpfen zwischen den rr. ein engeres Band im Leben. Aber es wird darum Niemand behaupten wollen, daß mit dem kolossasssien Gedächtniß oder bei aller Kenntniß, die einem Marschall inwohnen kann, es ihm möglich ist, das ganze, aus r, Land so genau zu kennen, wie der Provinzial⸗Marsthall seine