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ein organisches Staats-Grundgesetz, durch seine Publication hat es ebenfalls gesetzliche Kraft erhalten. bung von 1815 und von 1820 und der ar n. von diesem Jahre habe ich, wie meine Petition ergiebt, vier Wider
genommen, und da ich nun der Ansicht bin
von
Weiteres hat aufgehoben werden können, nigs . h ch den in dissem Gesetze von 1820) ausdrücklich erklirt Jabensgtüßz ahnen bn jenem ke enthaltenen 2 2 Ver en soll, weil des Königs Majestät u 27 selbst sowohl, als 1 die Nachfolger an der Krone, daran ge⸗ bunden seien, weil Sie endlich e waltungs⸗Behörden für die pünktlich macht seien, durch das Gesetz vom 3. Jebruar ner Weise alterirt werden dürfe. Herren, dann habe fältig als nicht vorhanden angege , Herr Redner aus meiner Provinz angegeben hat, wenn er gestern erklärte, durch . Gesetz vom 3. Februar sei die frühere ebung derogirt worden.
nr. uh d, daß dies nicht möglich war. mie aber außerdem auf Gesetzesstellen, aus denen hervorgeht, daß ein Gesetz nur dann derogirt, .
des Königs Majestät mit ausdrücklichen Worten es erklärt haben. Dies beslimmt 8§. 59 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht. Ja, dieses Allgemeine Landrecht erklärt, daß, wenn auch in einzelnen Fäl— len erlassene Verordnungen die Aufhebung, beföhlen, dadurch die Auf⸗ hebung noch nicht erfolgt sei, nämlich im nächstfolgenden s. 60. Ich fann daher nicht zugeben, daß durch die neuere Gesetzgebung die äl⸗ tere Gesetzgebung derogirt worden sei. ig. Tage ein verehrter Redner aus meiner Provinz erklärt hat, daß dieses Gesetz vom 3. Februar ein organisches Gesetz sei, und daß mit Rück= sicht auf diesen Charakter an diesem Gesetze nichts geändert, zu die⸗
we
sem
diese Ansicht bestreiten, und zwar aus den von mir im Eingange schon entwickelten Gründen, nämlich mit Rücksicht auf die von des verstorbenen Königs Majestät gemachten Festsetzungen für das Gesetz von 1820. habe, so gehe ich weiter, die ich zwischen der älteren und neueren Gesetzgebung gefunden habe, und ich folge in dieser Beziehung dem Gutachten, zuerst darüber erkläre, ob ein Rechts- Anspruch dafür begründet sein könne, daß die Ausschüsse wegfallen. In dieser Hinsicht muß ich beken⸗ nen, daß nur Eine aus den Provinzial⸗Ständen hervorgegangene oder, wie es in dem Gesetze von 1815 heißt, gewählte reichsständische Versamm⸗ lung nach den Gesetzen von 1815 und 1829 der Nation verliehen worden. Dies geht aus dem Wortlaute dieser beiden Gesetze, die schon mehr mals hier citirt worden sind,
Worten nicht Gewalt anthun will, unverbrüchlich, wie nicht minder
9 dem Geiste der Gesetzgebung von 1810 bis 1820 unwiderleglich
ervor.
Zwischen der älteren Gesetzge=
prüche wahr⸗ daß die Gesetzgebung
ö biesem Jahre nicht ohne , , n, , n n Kö⸗
. üickli ärt haben Majestät in dem Gesetze von 1820 ausdrücklich erklärt haben, es unmiderruflich sei, weil des versterbenen König? Majestät in
waltung sich nur be⸗ drücklich erklärt haben, daß
lich selbst bemerkt haben, daß alle Ver⸗ e Ausführung d, r n 6
; s allen diesen Gründen geglau zt, da , ne a. 6 Gesetz vom 8m in kei⸗ Wenn dies aber richtig ist, meine ich den Rechtsboden gefunden, der hier so viel⸗ ben worden ist. Mit Rücksicht auf
Vorbemerkung muß ich nun auf das zurückkommen, was
Ich glaube schon im Eingange nach Ich berufe mich
abgeschafft, aufgehoben worden ist, wenn
Wenn ferner an dem heutigen Gesetze kein Zusatz gemacht werden könne, so muß ich ebenfalls
Nachdem ich auf diese Weise den Rechtsboden gewonnen um die Widersprüche auseinanderzusetzen,
so daß ich mich
unumstößlich, und wenn man diesen
Aus der Gesetzgebung von 1819 bis 1820 wiederhole ich.
Im Jahre 1815 bestimmten nämlich des Königs Majestät, es solle
eine Vertretung des Volkes eintreten.
Diese Volks⸗-Vertretung sollte
aber eine ständische sein; denn ich muß den S1 dieser , mit §. 3 verbinden, und da komme ich ganz nothwendig dahin, daß
nur eine ständische Vertretung hat vorhanden sein sollen.
In die⸗
ser Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß eine Kommission zusam⸗ mentreten solle, um theils die Organisation der Provinzial⸗= Stände, theils die Srganisation der Landstände zu schaffen, theils endlich aber, um die Verfassungs Urkunde mit Männern aus den Provinzen und
mit Beamten zu berathen.
Diese Verfassungs- Urkunde ist bis heute
noch nicht erschienen, wohl aber ergeben die Gesetze, nämlich das Ge⸗ setz über die Bildung des Staatsraths, daß man eine solche Verfas⸗
sungs- Urkunde bearbeiten sollte,
Es ergiebt ferner die Allerhöchste
Kabinets-Ordre, gleich nach Einführung des Staatsraths erlassen, vom 30. März 1817, wenn ich nicht irre, daß eine Kommission aus Beamten des Staats zusammengesetzt wurde, um diese Urkunde zu
verfassen und des Königs Majestät vorzulegen,
Zu diesen von dem
Vertrauen des Königs berufenen Männern gehörten auch zwei Räthe der Krone, die wir heute hier anwesend finden, der Herr Minister
der Gesetzgebung. Wie weit sie damit gediehen,
Angelegenheiten und der Herr Minister der Die Verfassungs-Kommission ging an ihr Werk. darüber ist nichts Näheres, meines
geistlichen
Wissens wenigstens, zur öffentlichen Kunde gekommen; jedoch noch im Juni 1819 glaubte man mit Bestimmtheit, daß eine solche Verfas⸗
sungs- Urkunde bald promulgirt werden würde, komme ich zu dem zweiten Gesetze von 1820.
Nun, meine Herren, Dieses Gesetz von
1820 stellt uns, abweichend von dem Gesetze von 1815, dem Namen nach, Eine reichsstäöndische Versammlung hin und legt dieser reichs—
ständischen Versammlung gewisse Attribute bei.
Wenn ich bedenke,
wie kurz der Zeitraum zwischen der Zeit gewesen ist, wo man über die Verfassungs Urkunde berieth, und zwischen der Zeit, wo dieses Gesetz von 1820 erging, so will es mich bedünken, als hätte man in dem Gesetze von 1820 das wiederholt, was in der Verfassungs— Urkunde künftighin hat ausgesprochen werden sollen; mit anderen Worten, ich glaube, daß in der projektirten Verfassungs⸗ Urkunde Neichsstände angeordnet sind, ich glaube, daß diesen Reichsständen be= n, w, Attribute schon in dieser Verfassungs- Urkunde beigelegt sind, ich glaube, daß diese Reichsstände jährlich haben wiederkehren sollen. Wenn mich dies nicht trügt, dann, glaube ich, läßt sich auch weiter bei dem Staateschulden-Gesetze aus dem Geiste der ganzen Gesetz— gebung erklären, daß dort von Neichsständen, von der Unterordnung des gesammten Staateschuldenwesens unter diese Reichsstände die Rede ist, und daß die Staatsschulden⸗ Verwaltungs Behörde verpflichtet
worden ist, diesen Neichsständen alljährlich
Rechnung zu legen. Daß
aber in der Verfassungs- Urkunde von ähnlichen Attributen, wie ich
sie eben angedeutet habe, die Rede gewesen sein wird
muß ich
daraus schließen, daß auf dem wiener Kongre Sei preußischen Gesandten mehrfach Anträge .
desakte vorgelegt worden sind, und daß es in diesen A
nträgen aus⸗
drücklich heißt, es solle eine periodische Wiederkehr der nr i Versammlungen als Bedingung hingestellt sein, 236 , nicht erreicht werden könne, den man mit einer solchen Versanũ fn verbinde. Im Februar 1815 nämlich ist ein Entwurf einer Verfas⸗ sung des zu errichtenden deutschen Sktaatenbundes von dem Königlich preußischen Herrn Bevollmächtigten eingereicht worden. Da heißt es
§.
82 und ferner: In allen deutschen Staaten soll entweder die vorhandene ständische Verfassung erhalten oder eine neue eingeführt werden.“
„Die Art der Einrichtun berselben steht jedem Staate frei und richtet sich nach den Lokal⸗Verhältnissen und der bisherigen
Verfassung jedes Landes.
s dürfen aber in i der periodischen Versammlun⸗ gen der Stände, des Rechts der Regierung, sie wieder auseinan⸗ bdergehen zu lassen, und des in Bezug auf die zwischen den Stän⸗
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den und der Regierung nothwendigen Mittheilungen eingeführten Geschäftsganges keine Bestimmungen gefaßt werden, welche den Endzweck ihrer Einrichtung ganz oder größtentheils vereiteln würden.“ ö
S. 84. „Die eingerichtete Verfassung wird dem Bunde vorgelegt und befindet sich, so wie dies geschehen, unter dem Schutze r ehm wird von ihm vertreten und kann nicht ohne Zustimmung der Stände und eine Mittheilung an den Bund abgeändert oder auf— gehoben werden. Dasselbe gilt von allen nachher zwischen dem Landesherrn und den Ständen abgeschlossenen Verträgen.“ §. 85.
„Unabhängig von der Verschiedenheit landständischer Verfas⸗ sungen in den einzelnen Ländern, besitzen alle deutsche Stände folgende Rechte:
a) Das der Mitberathung bei Ertheilung neuer allgemeiner
die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger betreffenden Gesetze.
§. 86. b) Das der Bewilligung bei Einführung neuer Steuern oder bei Erhöhung der schon vorhandenen. 87
§. 87. c) Das der Beschwerdeführung über Mißbräuche oder Man⸗ gel an der Landesverwaltung, worauf ihnen die Regierung die nöthige Erklärung darüber nicht verweigern darf.
q) Das der Schützung und Vertretung der eingeführten Ver⸗ fassung und der durch dieselbe und durch den Bundes⸗ vertrag gesicherten Rechte der Einzelnen bei dem Landes- herrn und bei dem Bunde.“
Hieraus, meine Herren, werden Sie die Ueberzeugung gewin⸗
nen, daß man schon zu der Zeit bestimmte Attribute für die eentral⸗ ständische Versammlung hatte. Diese Attribute, glaube ich, sind in der Verfassungs- Urkunde näher erörtert, regulirt, näher festgestellt worden. Wenn dies der Fall ist, wenn ich nachgewiesen habe, wie von diesen Attributen einige in das Gesetz von 18290 übergegangen sind, so glaube ich, auch den Beweis geliefert zu haben, daß nach bem Worke und nach dem ganzen Geiste der damaligen Gesetzgebung Rechte den Ständen durch das Gesetz von 1820 erworben worden sind. Diese Rechte sind: jährliche Rechnungslegung vor der xeichs—⸗ ständischen Versammlung. Außerdem aber ist in eben jenem Gesetze von 1820 noch ein zweites Recht der reichsständischen Versammlung zugetheilt, nämlich daß die reichsständische Versammlung alljährlich nach dem Schlusse der Rechnung die Staatsschulden⸗ Dokumente in Empfang nehme und mit dafür sorgen solle, daß sie bei dem Kam⸗ mergerichte deponirt werden. Man hat vielfah behauptet, das seien Rechte untergeordneter Art, die könnte ebenfalls die Deputation aus⸗ üben, sie wären auch bei dem Staatsrathe nur durch eine Deputa⸗ tion geübt worden, es wäre der Verschluß der Papiere durch eine Deputation des hiesigen Magistrats mit erfolgt, und es käme nicht darauf an, daß die reichsständische Versammlung zugezogen werde. Meine Herren, ich sehe diese Rechte anders an. Sie sind Garan⸗ fieen, Garantieen für die Gläubiger des Staats und Garantieen für das Volk, welches nach dem Eingange des Gesetzes von 1820 in seiner Gesammtheit die Schulden mit zu übertragen hat. Wenn dies nun Garantieen sind, dann achte ich doch dafür, daß sie gerade nur der reichsständischen Versammlung gebühren, und aus diesem Grunde muß ich daher für mich wenigstens in den Anspruch eingehen, daß die Reichsstände alljährlich zusammenzukommen haben, um diese Ga⸗ rantieen, diese gewichtigen Garantieen zu üben. Mit diesem Rechte hängt nun aber ganz eng zusammen, daß die Ausschüsse, wie sie durch das Gesetz vom 3. Februar gebildet sind, auch für die Folge⸗ zeit nothwendigerweise wegfallen müssen.
Der Herr' Minister der Gesetzgebung hat in dem uns mitge⸗ theilten Vortrage bei der Gelegenheit, wo nachgewiesen werden sollte, daß aus dem Gesetze von 1820 keine alljährliche Einberufung statthaben könne, bemerklich gemacht, daß die Vereinigten Ausschüsse und ständischen Deputationen aus den Provinzialständen und nicht, wie ich in meinem Antrage, behauptet hatte, aus dem Vereinigten Landtage hervorgegangen seien. Der Herr Minister hat sich auf die betreffende Geseßtzesstelle bezogen und hinzugefügt: „Diese, Mitglie= der des Ausschusses, der Deputation würden von den Provinzialstän⸗ den gewählt und beständen aus den Ständen dieser Provinzen. Ich glaube, daß diese Ansicht nicht von sämmtlichen Räthen der Krone getheilt wird, wenigstens glaube ich, daß der Königliche Herr Kom⸗— missar sie nicht getheilt hat. Denn bei Gelegenheit der Adreß⸗ Debatte hat der Königl. Herr Kommissar, nachdem der Passus wegen der Verwahrung vorgetragen war, erklärt: „Ich glaube diese Auf⸗ klärungen nicht allein in meinem Namen, sondern auch im Namen der Räthe der Krone geben zu müssen, welche Se. Majestät der König berufen hatte, ihm bei Vollendung seines großen legislatori⸗ schen Werkes beizustehen. Ich meine denjenigen Theil des Adreß⸗ Entwurfs, welcher eine Verwahrung gegen vermeintlich verletzte Rechte enthält.“ Dieses ist die Einleitung zu der weiter folgenden Erklä— rung: „Es ist darin (im Gesetz vom 3. Februar (.) ein sehr enger Ausschuß der hohen Versammlung konstituirt; es ist bestimmt genau nach dem Worte des Gesetzes, daß dieser in solchen Noth—⸗ fällen zugezogen werden soll, und daß auf diese Weise die thun konstituirende große ständische Versammlung eine Mitwir⸗ kung erhalten.“ Es ist ferner gesagt worden: „Der König konnte, wie Er es gethan, die Provinzial = Landtage in ihrer Gesammt⸗ heit berufen, Er konnte aber auch jede beliebige Fraction aus ihnen entnehmen, ohne daß Jemand behaupten, könnte, das Gesetz sei ver⸗ letz? Er hat Sie, meine Herren, in die große Versammlung beru⸗ fen und hat ihr den vollen Genuß nicht nur der verhießenen At⸗ fributionen der künftigen Reichsstände, sondern auch weit darüber hin⸗ aus Rechte gegeben, welche niemals verhießen waren. In keiner frü⸗ heren Verheißung war von einem Stener-Bewilligungs-⸗NRechte, jmmer nur von é 'ständischen Berathungen die Rede. Eben so ist in keiner von dem Petitionsrecht gesprochen; beide wichtigen Rechte ha⸗ ben Se. Majestät der Versammlung aus freier Entschließung beigelegt. Allerhöchstdieselben haben aber für erforderlich gehalten, diesenigen Theile der Functionen der Central⸗Versammlung, welche sich nach Ihrer Ansicht und derjenigen der Räthe der Krone in einer so großen Versammlung schwer bewältigen lassen, der Regel nach einer aus ihr hervorgehen den kleineren Versammlung zu übertragen;;
Und endlich drittens bei der Gelegenheit, wo die Einwendung gemacht wurde, daß der früher Vereinigte Ausschuß von dem rheinischen Landtage als Keichsstände erbeten worden seien, sagte der Königl. Herr Kommissar: Darauf habe ich zu erwiedern, daß der jetzt Vereinigte Ausschuß recht⸗ lich eine ganz andere Corporation ist, als die aus den Provin⸗ zial⸗Ständen hervorgehenden Ausschüsse, auch wenn diese vereinigt wären, nur die Personen sind im , . dieselben.! Ich . in dieser Aubdiassung des Königl, Herrn Kommissars eint unter-
kung meiner Ansꝑlht, welche ich in meinem Antrage ausgeführt habe. Wenn . der Herr Minister der Heseß gebung in dem uns mitgetheilten Vortrage bemerklich gemacht hat, aß es auch andere Orßane gebe, die af solche Weise konstruirt seien, wie die ständische Gliederung der Verordnungen von 1847, vermöge des abstrakten Be⸗ griffes der Corporation, ub wenn ber Herr Minister der Gesetzge⸗
bung in dieser Beziehung auf die Städte⸗Ordnung und die politischen Rechte aus derselben hingebeutet hat, so muß ich bemerken, daß un⸗ sere Städte⸗Ordnung allerdings eine Gliederung kennt, die aber von anderer Art ist, als die Gliederung in, ständischer Beziehung. Der Magistrat ist weiter nichts als die ausführende Behörde, die Stadt⸗ verordneten sind die Vertreter der Bürgerschaft; außerdem giebt es noch Deputationen; diese erhalten gewisse Aufträge und führen einen Theil der Verwaltung selbst aus. Ich erkenne also hierin, da etwas Näheres nicht angegeben worden ist, keinen Grund, der gegen die von mir entwickelte Anficht sprechen dürfte. Wenn endlich der Herr Minister der Gesetz⸗ geb ß in seinem Vortrage am Schlusse desselben auch noch darauf zurückkommt, daß in dem Gesetze von 1823 des Königs Majestät Sich ausdrücklich vorbehalten hätten, das Wie zu bestimmen, wie die all⸗ gemeinen Stände, die reichsständische Versammlung aus den Pro⸗ vinzial⸗ Ständen hervorgehen solle, so muß ich in dieser Beziehung nach dem, was ich vorhin aus eführt habe, erklären: Die Organi⸗ sation nur ein er reichsständischen Verfammlung ist durch das Gesetz von 1815, durch das Gesetz von 1820 gegeben. Das Gesetz von 1823 war später, konnte also nichts ändern, was schon in diesen früheren Gesetzen bestanden hatte. In diesen früheren Gesetzen ist aber nur eine reichsständische Versammlung verheißen. Ich kann mithin das Wie nur darauf beziehen: 1) ob durch die Vereinigung aller Provinzial⸗Stände, wie geschehen, oder aber 2) durch die Wahl Einiger aus den Provinzial-Ständen die reichsständische Versamm⸗ lung konstituirt werben sollte; 3) wie viele Mitglieder in diesem letzteren Falle zu wählen seien; 4) ob nach Provinzen oder nach Ständen gewählt, und 5) ob eine oder ob zwei Kurien in der Versammlung konstituirt werden sollten. Ich kann somit nicht zugeben, daß das Wie auf die Gliederung Bezug haben konnte, denn diese Gliederung ist eben durch die Gesetze von 1815 und von 18290 ausgeschlossen. Dies, meine Herren, sind die Rechtsgründe, aus denen ich glaube, daß uns ein Recht zusteht, erstens jährliche Rechnungs- Ablegung vor den Reichsständen zu erhalten und dadurch gleichzeitig die periodische Wiederkehr des Vereinigten Landtags, zweitens den Weg⸗ fall der Ausschüsse zu begehren. Ich habe mit Rüchicht auf die mir gewordene Ueberzeugung meinen Antrag dahin gestellt: daß des Kö⸗ nigs Majestät allerunterthänigst gebeten werde, die aus der früheren Gesetzgebung noch bestehenden Rechte anzuerkennen, sie der neuen Gesetzgebung an den betreffenden Orten einschalten zu lassen; und ich habe daraus gefolgert, daß eine periodische Wiederkehr, eintreten, daß ber Ausschuß wegfallen werde. Wenn dieses Recht feststeht und wenn dann die hohe Staatsbehörde aus anderen Rücksichten, die wir viel= leicht heute nicht so beurtheilen vermögen, einen anderen Zeitraum als gerade den im ersten Gesetze hervorgehobenen einjährigen für nothwendig und nützlich erkennen, so glaube ich, daß ein soicher er⸗= weilerter Zeitraum auch wohl nachzulassen sein dürfte, auf dem Wege, daß nach Änerkennung unseres Rechts wir eine Königliche Proßosition entgegennehmen, die uns dazu auffordert, über einen solchen längeren Zeütraͤum uns gutachtlich zu äußern, Mit Rücksicht auf diese eben entwickelten Gründe schließe ich mich nun dem Amendement des geehr⸗ ten Herrn Abgeordneten von Westfalen an, indem ich glaube, daß dasselbe meinen Anträg mitenthält und zu gleicher Zeit auch eine Vermitte⸗ lung für diejenigen Herren aus der hohen Versammlung bietet, welche einen längeren Zeitraum für die periodische Wiederkehr wünschen. Landtags-Kommissar: Ich bitte lediglich ums Wort, um eine sehr leichte und deshalb auch kurze Aufklärung zu geben über den behaupteten Widerspruch, der sich zwischen meinem geehrten Kol⸗ legen, dem Minister der Gesetzgebungs⸗Revision, und mir herausge⸗ stellt haben soll. Ich, habe geäußert oder soll geäußert haben, daß die Vereinigten Ausschüsse und die Deputation für das Staats schul⸗ den⸗Wesen aus dem Vereinigten Landtage hervorgingen; mein Herr Kollege hat geäußert, daß sie aus den Provinzial - Ständen hervor⸗ gingen. Da nun der Vereinigte Landtag nichts anderes ist, als ein rechtlich konstituirtes Aggregat der Provinzial ⸗ Stände, so glaube ich, daß es keines großen Beweises bedarf, um beide Behguptungen als vollständig begründet und wahr neben einander bestehen zu lassen. Ich habe ferner gesagt, daß die durch die Gesetzgebung vom 3. Fe⸗ drüar konstituirten Ausschüsse andere seien, als die Ausschüsse, welche das Gesetz von 1812 konstituirt hatte. Auch dazu bekenne ich, mich. Sie gehen zwar beide aus den Provinzial-Ständen hervor, die ven sGlI2* repräsentirten aber nur provinzialstä ndischeé, die von 1847 repräsentiren centralständische Rechte, denn erstere wurden von den Provinzial⸗Ständen als solchen gewählt, letztere aber gehen aus den Provinzial⸗Ständen nur insofern heraus, als sie zum Vereinigten Landlage konstituirt oder wenigstens zu solchem berufen sind. Staats-Minister Eichhorn: Der geehrte Redner, der zuletzt gesprochen, hat einige Thatfachen in den Zusammenhang seiner Rede aufgenommen, um seine Ansicht zu unterstützen, daß bei Abfassung des Gesetzes vom Jahre 1820 schon vorgeschwebt habe eine gewisse Ein= richtung der , Verfassung, ferner auch bestimmte Attri⸗ bute eines solchen centralständischen Organs. Er hat deswegen zu⸗ rückgewiesen auf Vorschläge und Verfassungs- Pläne, die durch die preußischen Bevollmächtigten auf dem wiener Kongresse vorgelegt wor den; vorher aber hat er noch erwähnt einer Kommission, die des höchstseligen Königs Majestät hier niedergesetzt, um die Verfassungs⸗ frage zu berathen und den Entwurf einer Verfassungs Urkunde aus= zuarbelten. Was den Vorgang auf dem wiener Kongreß anlangt, so ist derselbe überall bekannt. Der verstorbene Publizist Klüber hat die Verhandlungen des wiener Kongresses in Druck gegeben; in diesen Verhandlungen sind auch alle Vorschläge, die von den preußischen Bevollmächtigten ausgegangen sind, enthalten. Ein großer Theil der Mitglieder der hohen Versammlung wird Kenntniß davon haben, an⸗ dere können sich solche sehr leicht verschaffen. Diese Vorschläge in Beziehung auf, ständische Verfassung, standen im. Zusammen⸗ hang mit Plänen über die pnolitische Reconstruction von Deutschland, welche nicht zu Stande gekommen sind. Im Zu⸗ sammenhange mit der politischen Rekonstruirung des ganzen deutschen Vaterlandes hatten auch die preußischen Bevollmächtigten über eine ständische Verfassung Vorschläge gemacht. Die Geschichte dieser Verhandlungen kennt Jedermann. Tas Ergebniß war der Ar⸗ tikel 13 der deutschen Bundesakte. Späterhin ist allerdings die Frage wegen Einführung ständischer Verfassungen beim Bunde wieder zur Berathung gekommen, indessen die deutschen Staaten haben für an— gemessen gehalten, ihren eigenen besonderen Gang zu gehen. Aus sener Zeit des wiener Kongresses datirt sich wesentlich auch die be⸗ fannte Verordnung vom 2. Mai 1815, worin des Höchstseligen Kö⸗ nigs Majestät verheißen, eine me, . zu geben. Se. Majestät der hochselige König, immer bereit, Alles zu erfüllen, was er verhei⸗ ßen, hatte, nachdem diese Verheißung von ihm ausgegangen war, eine Kommission in Berlin niedergesetzt, und sein hohes Vertrauen atte auch mich zum Mitgliede dieser Kommission berufen. Sie be⸗ and unter dem Vorsitze des verstorbenen Fürsten von Hardenberg. Ein Anderer meiner Kollegen, den das geehrte Mitglied namhaft ge⸗ macht hat, gehörte nicht dazu, dies ist ein Irrthum. Diese Kommis⸗ sion und alle Mitglieder derselben hegten den dringenden Wunsch, Alles anzuwenden, damit die Verheißung Sr. 566 so bald als möglich in Erfüllung gehen könne; aber Alle, als erfahrene Männer, Alle fühlten bie große Schwierigkeit der Aufgabe, und daher kam es, daß unter den Mitgliedern der Kommission selbst eine große ert der Meinung darüber war, was frommt dem preußischen Vaterlande
Die Schwierigkeit war damals um so größer, weil die Monarchie eben erst wieder neu gebaut war; ältere abgetreten gewesene Provin⸗ zen waren wieder mit ihr vereinigt worden, neue waren hinzugekom⸗ men, die Zustände waren unendlich verschieden. Dort war eine fremd⸗ herrliche Gesetzgebuug nach französischen Formen, hier gab es Ab⸗ schnitte von anderen Staaten, die ihre eigenthümliche Verfassung mit⸗ gebracht hatten, die Provinzen, die bei der Monarchie geblieben, wa⸗ ren in der Zwischenzeit in eine neue Entwickelung getreten. Es war eine immense Aufgabe, und als gewissenhafte Männer fühlten die
Mitglieder der Kommission, die Sache dürfe nicht übereilt werden.
Aus der Kommission ist auch kein gemeinsamer, ich sage kein ge⸗
meinsamer Plan, kein gemeinsamer Entwurf zu einer Verfassung
hervorgegangen. Jedes Mitglied hatte seine Ansichten, es hat Vota abgegeben, wie die Sache nach seiner Auffassung der Zustände ein⸗ zurichten sei. Die meisten der Mitglieder, mit denen ich damals wirkte, sind späterhin im Laufe der Zeit unter den Erfahrungen, welche solche herbeigeführt, unter dem Eindrucke großer politischer Vorgänge in Europa im Ganzen und in Deutschland insbesondere zu
Ueberzeugungen gelangt, die in ihren Ansichten, in ihrer eg
dessen, was dem Vaterlande Noth thut, sehr bedeutende Modisicatio⸗
nen hervorbrachten.
Es wurden bei Erwähnung der Kommission durch den geehrten Redner Männer genannt, die ich hoch ehre, und mit denen ich so glücklich war, in enger Verbindung zu stehen, es wurden Stein und Hardenberg genannt. Es sind große Namen! In dem, was man Männern, die ich genau gekannt, beimißt, über ihr Streben, ihre Tendenz giebt sich aber oft ein großer, ein gewaltiger Irrthum kund. Sie waren immer für den Fortschritt, sie liebten das Volk und wa— ren treu dem Könige. Sie waren aber nur für den wahren Fort⸗ schritt, nicht für das Ueberstürzen. Diese Männer, die, als nur mit großer Kraft-Anstrengung gewaltige Hindernisse für das Heil des Va⸗ terlandes überwunden werden konnten, rücksichtslos vorwärts schritten, und die deshalb Vielen als solche erscheinen, die in der Sprache der Zeit als revolutionair bezeichnet werden, waren im innersten Grunde durch und durch konservativ. Als später bedenkliche Erscheinungen eintraten, wurden sie ihrem Charakter nie untreu; immer wollten sie den Fortschritt, aber sie waren eben so ernstlich bedacht, nichts zu übereilen, nie die Weisheit zu verleugnen, nie die Erfahrungen der Zeit aus den Augen zu setzen. ;
Ich komme nun auf die Thatsache zurück, nämlich, daß durch⸗ aus aus dem Schoße der von dem geehrten Redner erwähnten Kom⸗ mission kein Entwurf einer Verfassung hervorgegangen ist, daß also bei Abfassung des Gesetzes vom Jahre 1820 kein Schema, kein Ent⸗ wurf einer Verfassungs Urkunde oder ein Plan über die Einrichtung eines centralständischen Organs vorgelegen hat. Wie des hochseligen Königs Majestät im Jahre 1815 den Willen hatte, eine centralstän⸗ dische. Verfassung zu geben, so hatte der König diesen Willen auch noch im Jahre 1820; aber ausgebildet, organisirt in der Bestimmt⸗ heit irgend eines Planes existirte der Wille burchaus nicht.
Ich hielt es für nöthig, hier diese Bemerkung zu machen. Uebri— gens glaube ich noch hinzufügen zu müssen, daß, was thatsächlich über die Kommission angeführt worden ist, in keiner der verschiedenen Mei⸗ nungen, in die sich die hohe Versammlung zu theilen scheint, irgend ein Gewicht weder pro, noch contra aüf die Waage legen wird; insofern würde ich auch keine Veranlassung gefunden haben, die Sache aufzunehmen, wenn nicht gerade in meiner Gegenwart eine Thatsache erwähnt worden wäre, deren nicht ganz richtige Darstellung ich nicht mit Stillschweigen konnte hingehen lassen. .
Abgeordn. Graf von Schwerin: Darf ich wegen einer per—⸗ sönlichen Bemerkung ums Wort bitten? Der Herr Minister, der so eben gesprochen, hat dessen erwähnt, daß gestern die Namen von zwei großen preußischen Staatsmännern genannt worden sind. Ich bin es gewesen, der Stein's und Hardenberg's Erwähnung gethan hat, und ich glaube, daß ich mich keines . dieser Namen schuldig gemacht habe. Ich bitte den Herrn Minister, mir erst nach⸗ zuweisen, daß ich ein solcher bin, der den Fortschritt überstürzen will. Ich habe die konservative Gesinnung dieser Männer in vollem Maße anerkannt, als ich mich hier auf Stein und Hardenberg berufen habe. Man braucht deswegen den Fortschritt nicht überstürzen zu wollen, wie der Herr Minister angenommen zu haben scheint, sondern ich achte eben jene großen Staatsmänner deswegen, weil sie den rich⸗ tigen Zeitpunkt des Fortschrittes immer zu erkennen wußten.
. (Mehrere Stimmen: Bravo!)
Kultus-Minister: Ich war weit entfernt, bei meiner Aeu— ßerung irgend einen beziehenden Gedanken auf den geehrten Depu— tirten aus Pommern zu haben, um so mehr, als ich die Ehre habe, denselben persönlich näher zu kennen und zu achten.
Abgeordn. Frhr. von Mylius: Auch aus meinem Munde ist der Stein- Hardenberg'schen Verwaltung Erwähnung geschehen.
Da jedoch, was ich auf die Bemerkungen des Herrn Ministers zu erklären gehabt, von einem geehrten Mitgliede der pommerschen Ritterschaft bereits gesagt ist, so habe ich hier dessen Aeußerungen nur beizutreten.
Abgeordn. Grabow: Ich habe zu bemerken, daß aus meinem Munde nicht eine Beziehung über Stein-Hardenberg gefallen ist, und wenn daher der Herr Kultus-Minister bemerkt hat, daß der letzte Redner so etwas gesagt habe, so trifft mich seine Bemerkung nicht. Ich muß hinzufügen: Ich habe den ganzen Hergang in meiner Rede in anderer Beziehung angedeutet; ich habe nämlich bemerkt, daß der Geist der Gesetzgebung von 1810 — 1820 die Rechte in sich schließe, die ich habe deduziren wollen.
Abgeordn. von Gottberg: Ich muß eine Bemerkung eines Abgeordneten aus Sachsen widerlegen. Sie betrifft die Natur des Patents. Er hat gesagt, es enthalte eine Declaration der früheren GHesetze vom 17. Januar 1820. So viel ich einen Begriff von De⸗ clarafionen habe, so verstehe ich darunter die Erklärung eines undeut⸗ lichen Gesetzes. Ich muß aber gestehen, daß ich noch kein deutliche⸗ res Gesetz gesehen habe, als das vom Jahre 1820. Nach meiner Meinung ist, wenn jetzt etwas undeutlich daran sein sollte, die Un— deutlichkeit erst durch das Patent vom 3. Februar d. J. hineinge—⸗ kommen.
Eine andere Bemerkung richte ich gegen einen Abgeordneten aus der Provinz Brandenburg. Er hat gesagt: ein Gesetz ist und bleibt Gesetz, so lange es in der Gesetz Sammlung steht und nicht durch ein ent— gegenstehendes Gesetz ausdrücklich aufgehoben ist. Dies gebe ich un—⸗ bedenklich zu. Er hat aber ferner gesagt: das Patent vom 3. Fe⸗ bruar 1847 hat das Gesetz vom Jahre 1820 in gewissen Punkten aufgehoben. Dieses bestreite ich. Schon seit dem Beginn des Land⸗ tages ist es meine Ansicht gewesen, daß eine Uebereinstimmung des Patentes mit der früheren Gesetzgebung fehle. Ich habe mich daher auch bei der Adreß-Debatte unter denjenigen befunden, die sich vor— behalten haben, später auf eine Erläuterung der Sache zurüczukom= men. In dieser Beziehung habe ich mich dem damaligen, Vorbehalt angeschlossen. Mir ist es aber nicht blos um diese Erörterung zu thun gewesen, sondern um einen Erfolg derselben, nämlich um eine Anerkennung der Rechte von Seiten der Krone. Darum habe ich mich auch nicht der sogenannten Erklärung der 137 oder 139 Mit- Aieder angeschlossen, nicht etwa, weil ich geglaubt hätte 7 der Inhalt jener Erklärung unrichtig sei oder die — durch das Gesetz nicht gestattet sei, sondern ich habe mich darum nicht angeschlossen,
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weil ich mir keinen Erfolg er nr; habe. Eine solche bloße Nie⸗ derlegung einer Erklärung zu rotokoll würde eine Willensäußerung von Seiten der Krone, um welche es mir zu thun war, nicht her⸗ beigeführt haben. Ich muß mich daher dem anschließen, was ein Mitglied aus meiner Heimat und ein anderes Mitglied aus der Provinz Brandenburg petitionirt hat. Die Bitte geht dahin, daß gewisse Rechte anerkannt werden möchten. Der Herr Landtags⸗Kom⸗ misfar hat erklärt, daß er sich einen solchen Bitte nicht widersetzen wolle, daß er es aber nicht für im Gesetz begründet erachte, wenn der Vereinigte Landtag erkläre, gewisse Rechte zu haben. Ich glaube, daß hierin ein Widerspruch liegt. Wenn ich einen Anspruch auf etwas machen will, muß ich mir zuerst bewußt geworden sein, ob ich das Recht auch habe. Dies kann von Seiten des Landtags erst durch einen Beschluß dokumentirt werden. Denn ehe eine Abstimmung erfolgt ist, kann ich von einer Ansicht des Landtags als solchen nicht sprechen. Dies muß durch einen Majoritäts - Beschluß herbeigeführt werden. Erst die Majorität repräsentirt die Ansicht des Landtags. Was nun die vorliegende Frage, nämlich die Periodizität des Landtags betrifft, dies ist ein neuer Ausdruck, ich kann ihn aber annehmen — so muß ich erklären, daß ich durch die Bestimmungen der S8. 2 und 13 der Verordnung vom 17. Januar 1820 das Recht des Vereinigten Lantags auf perioblsche Einberufung für vollständig begründet ansehen muß. Nach §. 2 des angeführten Gesetzes hat der Landtag, als reichsständische Versammlung, das Recht der Zustimmung und Mitgarantie bei Staats⸗ Anleihen. Bei Eingehung dieses obligatorischen Verhältnisses sind zwei Rechtssubjekte vorhanden. Einmal die, Krone und, dann das Volk, repräsentirt durch die Reichsstände. Diese Rechtssubjekte stehen selbstständig neben einander, Allein diese Selbstständigkeit wird nach meinen Rechtsbegriffen vollständig gefährdet, wenn das Dasein des zweiten Rechtssubjektes, des Bürgen, wenn ich mich so ausdrücken darf, in das Belieben des Hauptschuldners gestellt ist, wenn nämlich der Bürge nicht da ist, um sich zu erklären, um seine Mitgarantie abzugeben. Er muß entweder immer da sein oder zu bestimmten Zeiten. Es würde sich kein Gläubiger finden, welcher auf die Mit⸗ garantie eines Bürgen etwas borgte, auf den er sich im Contesta⸗ tionsfalle berufen koͤnnte, weil er nicht da ist. Daraus folgt, daß das Volk ein Recht hat, zu verlangen, daß ihm die Möglichkeit ge⸗ währt, werde, sich wegen seiner Mitgarantie zu erklären. Dies ist auch im Gesetz anerkannt. Der §. 13 der Verordnung vom 17. Ja⸗ nuar 1820 setzt das Dasein eines Landtages voraus. Es ist dies auch anerkannt von Seiten der Regierung. Sie sagt, ja, das Recht besteht. Wir haben es Euch aber auch dadurch gegeben, daß wir dem Ausschuß eine Periodizität zugestanden haben, daß wir bestimmt haben, daß die Ausschüsse in bestimmten wiederkehrenden Zeiträumen sich versammeln sollen. Diese Ausschüsse aber repräsentiren das Volk nicht. Es handelt sich von einer Mitgarantie, von einer Zustimmung des Volks. Das Volk wird nur durch die allgemeine Stände⸗-Ver⸗ sammlung repräsentirt, nicht aber durch die aus derselben gewählten oder hervorgegangenen Ausschüsse. Das Volk kann in seiner Ge⸗ summtheit die Züstimmung nicht geben, darum müssen es seine Bevollmächtigten thun, und seine Bevollmächtigten sind die Stände des Reichs, nicht die Ausschüsse. Wären die. Ausschüsse eben= falls beauftragt, so existirten zwei Bevollmächtigte. Dies ist aber nicht möglich, und dies will auch, das Gesetz nicht. Das Patent vom 3. Februar sagt ausdrücklich, daß die Ausschüsse nur in Vertretung des Landtags handeln, sie sind also gewissermaßen die Substituten der bevollmächtigten Stände. Der Substitut kann aber nicht mehr Rechte haben, als der Mandatar und der Machtgeber selbst. Er hat aber mehr Rechte, da er das Recht der periodischen Einberufung hat; also kann ich nicht annehmen, daß er der wirkliche Vertreter des Landtags ist und in der ihm gewährten Periodizität auch das Recht des Landtags auf regelmäßige Wiederkehr aner⸗ kannt ist. . 24 Es ist ferner gesagt worden, der Bestimmung des 5. 13 der Verordnung vom 17. Januar 20 wegen alljährlicher Rechnungslegung sei durch die Einsetzung eines anderen ständischen Organs, nan ber Deputattion für das Staatsschuldenwesen, vollständig genügt. Ich habe das Gesetz vom Jahre 1820 wiederholt durchgelesen, ich habe äber nur darin finden können, daß in dem S. 2 desselben, wie in dem 8. 13, nur eine und dieselbe reichsständische Verfassung gemeint sei. Wollte man dies nicht zugeben, so müßte man konsequent auch fol⸗ gern, daß die Staatsschulden-Deputation auch das Recht des §. 2, nämlich der Zustimmung zu Darleihen, gleichfalls in Anspruch neh— men könne. Ich stimme deshalb, meine Herren, dafür, daß Sr. Ma⸗ jestät dem Könige die Bitte unterthänigst vorgetragen werde, das Recht der periodischen Zusammenberufung des Landtags anerkennen zu wollen. Ob es zweckmäßig sei, diese Einberufung nach einem oder nach zwei Jahren eintreten zu lassen, dies will ich der Allerhöchsten Entscheidung anheimstellen. Nach dem strengen Buchstaben des Ge⸗ setzes glaube ich schließen zu können, daß es alle Jahre zu geschehen hätte. Ich schließe mich daher vollstündig dem Antrage des Herrn Ab⸗ geordneten aus Westfalen an. Abgeordn. von Wedell: Man vermißt in dem Patente vom 3. Februar die Periodizität des Vereinigten Landtags und schließt daraus, daß den Gesetzen vom 22. Mai 1815 und vom 17. Juni 1820 nicht genügt sei. Ich habe in keinem Gesetze finden können, daß ausgesprochen, daß nur angedeutet sei, daß alle Mitglieder der Provinzial Stände die Landes⸗Repräsentation sein sollen; ich habe nur in dem §. 3 der Verordnung vom 22. Mai 1815 die Worte gefunden: „Die Landes-Repräsentanten sollen aus den Provinzial⸗ Ständen gewählt werden.“ Wenn nun Se, Majestät der König ge⸗— sagt hat, ich übertrage den sämmtlichen Mitgliedern der Provinzial⸗ Stände unter dem Namen des Vereinigten Landtags — auf den Ramen kommt es nicht an — bestimmte Geschäfte und Rechte der Landes- Repräsentation, so hat er dies gethan aus Seiner Machtvoll⸗ kommenhelt und ist dabei weit über die Gränze hinausgegangen, welche das Gesetz vom 22. Mai 1815 bezeichnet. Ich weiß aber nicht, warum der König nicht das Recht behalten haben soll, sich auch in anderer Beziehung streng an die viel engeren Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 1815 zu halten. Er hat dies gethan indem er bestimmte, daß neben dem Vereinigten Landtage aus den Provin⸗ zial-Ständen eine bestimmte Zahl gewählt werden sollte, daß diese diejenigen Landes⸗Repräsentanten sein sollten, welche nach 8.3 der Verord⸗ nung vom 22. Mai 1815 gewählt werden sollten, daß sie auch gewisse Rechte der Landes-Repräsentanten ausüben und gewisse Geschäfte derselben besorgen und dazu zu bestimmten Zeiten zusammentreten sollen. Wenn man nun sagt, darum, weil Se. Majestät der König in einer Bezie— hung mehr gegeben hat, als er zu geben brauchte, so durfte er sich doch nicht in anderer Beziehung an das Gesetz vom 22. Mai 1815 mehr halten, und er mßte deshalb dem Vereinigten Landtage die Rechte der Landes- Repräsentation ausschließlich übertragen, so muß ich gestehen, das ist mir eine vollkommen unklare Deduction, ich ver⸗ stehe ie nicht. Man sagt nun, es könne keine ständische Gliederung stattfinden, das vertrage sich nicht mit den Begriffen der Landes -Re⸗ präsentation. Meine Herren! Die Geschichte szh ct geradezu dage⸗ gen. Selbst die glorreiche Gesetzgebung von 1807 bis 1813 kannte eine Gliederung der Landes-Repräsentation. In dem Gesetze vom 27. Oftober 1810, über die Finanzen des Staats, wurde zur Re⸗
gulirung der Provinzial⸗ und Kommunal- Schulden eine eneral-
Kommission ernannt und zugleich eine Landes-Repräsentation i e sicht gestellt. In dem Gesetze om 7. Septem n, . ,.
. i ] ebenfalls über die Finanzen, wurze diese General Kommissien näher organisirt
es wurde bestimmt, daß ö. bestehen solle aus einem Chef 2 nus mehreren Räthen, deren Ernennung sich Se. Majestät vorbehielt aus zwei ritterschaftlichen Abgeordneten jeder Provinz, aus zwei Albgeord⸗ neten der Städte und Landgemeinden jeder Provinz und aus drei Abgeordneten der drei Hauptstädte Berlin, Koͤnigsberg und Breslau. Zugleich wurde bestimmt, daß diese General-Kommisston auch vorer⸗ die National- Repräsentation konstituire und hierzu von den Wählen⸗ den mit bevollmächtigt werde. Hätte keine Gliederung dieser Natio⸗ nal⸗Repräsentation stattfinden können, so hätte doch auch diese Landes- Repräsentation ausschließlich alle Rechte eines Landes repräsentiren, ausüben und alle Geschäfte derselben besorgen müssen. Dles ist aber nicht geschehen. Dieselbe glorreiche Gesetzgebung be⸗ stimmt in dem Gesetz vom 5. März 1813 über die Tresorscheine wört⸗ lich Folgendes: „Zu der Verwaltung der durch die Vermögens⸗ und Einkonnnen-Steuer eingehenden Gelder, Tresor⸗ und Thalerscheine wird vom ersten Mai 1813 ab eine Kommission von drei National Repräsentanten und einem Mitgliede der berlinischen Börsen⸗Vorste⸗ her niedergesetzt, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten.“ In der Verordnung vom 5. März 1813 über die i enn der Staats⸗ güter wird die Leitung dieses ganzen Veräußerungs-Geschäfts einer Kommission ohne Konkurrenz der Verwaltungs⸗Behörden übertragen, welche bestehen sollte aus zwei Räthen, aus einem Chef und aus zwei Landes-Repräsentanten, und zwar aus dem Präsidenten der Lan⸗ des-Repräsentation, Grafen von Hardenberg, und aus dem Landrath Herrn von Dewitz. Wenn also die von dieser Stelle schon so oft als glorreich gepriesene Gesetzgebung der Jahre 1807 —1813 eine Glie⸗ derung in der ständischen Verwaltung kennt, und ausdrücklich anord⸗ nete, fo sehe ich nicht ein, warum nicht auch die jetzige Gesetzgebung eine solche Gliederung hat annehmen können, und ich sehe nicht ein, wie Sr. Masjestät die Befugniß bestritten werden soll, eine solche ständische Gliederung festzusetzen. Es mögen Manche unter uns eine solche ständische Gliederung nicht für prakfisch erkennen, das ist aber ganz etwas Anderes. Die Gesetze vom 22. Mai 1815 und 17. Ja⸗ nua! 1820 kennen keinen Vereinigten Landtag, sie haben einen sol— chen mit keiner Sylbe erwähnt; sie haben an einen solchen nie ge⸗ dacht. Wie man nun aus diesen Gesetzen für ein ganz neues In⸗ stitut, wie der Vereinigte Landtag ist, das die früheren Gesetze nie verheißen haben, Rechte, als erworben beanspruchen kann, das kann ich auch nicht begreifen. Dieser Vereinigte Landtag kann also nach meiner Ansicht nur die Rechte haben, welche ihm durch die Gesetze, durch welche er ins Leben gerufen wurde, gebe, worden sind, das sind die Rechte, die ihm durch das Patent vom 3. Februar d. J. verliehen sind. Es sind die Ansichten darüber hier getheilt, das gebe ich zu; aber die rechtliche Deduction, worauf sich die Gegner gründen, muß doch sehr viel gegen sich haben, da so Vele dieser Versammlung der Meinung sind, daß sie nicht richtig ist. Nach meiner Erfahrung sind nicht immer alle Rechtsdeductionen richtig, das Recht erscheint danach sehr oft ein ganz anderes zu sein, als es ist und sein soll, und auf solche zweifelhaften Rechtsdeductionen Rechtsansprüche gegen die Krone geltend machen zu wollen, halte ich für durchaus unzulãs⸗ sig. Wenn eine Bitte um Periodizität vorgeschlagen wird, welche sich
auf Rechtsgründe stützt, dann stimme ich gegen jeden Antrag. Ganz anders steht es aber, wenn die periodische Wiederkehr des Vereinig⸗ ten Landtages aus Gründen der Nützlichkeit erbeten wird; dann, glaube ich, wird eine große Einstimmigkeit in der Versammlung sein, und ich glaube, diese große Einstimmigkeit nützt viel mehr als eine spitzüindige Rechtsausführung, die von einem großen Theil der Ver⸗ sammlnng nicht als richtig anerkannt wird.
Abgeordn. Camph aussen: Ich habe zunächst einer Bemerkung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten beizustimmen; der⸗ selbe versichert, daß die Minister Stein und Hardenberg durch und durch konservativ gewesen seien; der, Meinung bin ich auch, und ich wünsche, daß alle unsere gegenwärtigen Minister eben so durch und durch konserbativ seien, wie die Minister Stein und Hardenberg es waren.
(Beifall.)
Wäre es immer der Fall gewesen, so möchte die heutige Erör⸗ terung und die gestrige vielleicht nicht stattgefunden haben.
Wie unerquicklich es für die Versammlung und für mich selbst sein muß, so werde ich doch den schon vielfach betretenen Weg der Interpretation des Gesetzes, wenn auch nur für einen Augenblick, be⸗ freten müssen, nicht um dem Redner zu folgen, welcher vor mir ge⸗ sprochen hat, sondern um einige Punkte hervorzuheben, die mir nicht genügend, wenigstens zu meiner Vefriedigung nicht genügend, hervor⸗ gehoben zu sein scheinen. Es ist uns in dem Vortrage des Herrn Ministers die Behauptung eutgegengetreten, daß das Staatsschulden⸗ Gesetz vom Jahre 1820 und die darin enthaltene Bestimmung wegen der jährlichen Versammlung nur eine Verpflichtung gegen die Gläu⸗ biger des Staats enthalte, und daß der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, sich, was die reichsständische Versammlung betrifft, sür die künftige Art der Einrichtung in irgend einer Weise die Hand zu binden. Ich frage nun: aus welchem Grunde hat denn der Gesetzgeber den Gläubigern des Staats gerade diese Sicherstellung gegeben, warum hat er ihnen gesagt, es soll jährlich der Versammlung die Rechnung vorgelegt werden? Die naheliegende Antwort ist, weil die Absicht, die reichsständische Versammlung jährlich zu berufen, entschieden fest⸗ stand. Ich halte also dafür, daß dies keinsweges zu den unbestimm— ten, sondern zu den bestimmten Punkten gehört. Es ist in dem Artikel 14 des Gesetzes gesagt, daß die Entgegennahme der einge⸗ lösten Staatsschulden⸗Dokumente nicht sowohl von dem Magistrat der Stadt Berlin erfolgen soll, als von einer Deputation dieses Magistrats. Wie nahe hätte es gelegen, meine Herren, auch zu sagen, daß die reichsständische Versammlung oder eine Deputation ber reichsständischen Versammlung sowohl diese Schulddokumente zu verschließen, als die Rechnung entgegenzunehmen habe? und warum ist es nicht gesagt? weil die Absicht, sie jährlich zu berufen, auf die unzweifelhafteste Weise feststand. Der Umstand, daß es nicht ein ge⸗ wichtiger bindender Akt ist, der von der reichsständischen Versamm⸗ lung vollzogen werden soll, spricht ebenfalls nicht gegen, sondern für die Entschiedenheit der Absicht des Gesetzgebers; wenn diese Hand⸗ lung nicht wichtig war und er trotzdem bestimmt, daß sie durch die reichsständische Versammlung erfolgen soll, so geht dargus hervor, daß auch nicht das leiseste Bedenken darüber obwalten konnte, daß etwa die reichsständische Versammlung nicht jährlich zusammentreten würde. Im Allgemeinen scheint mir die Deducton des Herrn Mi⸗ nisters der Gesetzgebung daran zu leiden, daß sie zu viel beweist. Es sollen dadurch, daß von den Provinzialständen auf dem Vereinig⸗ ten Landtage acht Abgeordnete gewählt werden, die Artikel 13 und 14 und dir Ansprüche, welche sich für uns daraus herleiten, erledigt sein. Wäre nun weiter gesagt, worden, es sollen diese acht Depu⸗ lirten von den isolirten Probinzial-Landtagen, von jedem in seinem Verfammlungsorte erwählt werken, und für diesen Zweck seien die isolirten Provinzial⸗Landtage als Neichsstände zu betrachten, daun würden kie Artikel 13 und 14 des Gesetzes er edigt worden und eine Vereinigung zu einem allgemeinen Landtage gänzlich entbehrlich gewesen sein. Wenn ferner der Herr Minister darlegt, daß die Noth⸗
wendigkeit, eine einzige reichsständische Versammlung zu haben, durch