sammenkommt, so müßte eine dieser , . jährlich statt⸗ und es würde die Verwaltung bei aller Pflichttreue nicht
ihrer allgemeinen Geschäste wendigen Vorbereitungen zu ungeacht 3
Abgeordn. chen, Saurma⸗Jeltsch: Ich erlaube mir erge⸗ benst anzuführen, daß ich vorzüglich deshalb gegen die periodische Zusammenberufung des Vereinigten Landtages stimmen zu müssen glaube, weil für den Fall, daß, Se. Majestät der König geruhen sollten, eine solche Berufung bestimmt zu versprechen, es nach meiner Ansicht künftig nicht füglich mehr möglich sein würde, einen Verei⸗ nigten Landtag weniger zahlreich, als den gegenwärtigen, in das Leben zu rufen, was doch wohl vielleicht wünschenswerth erscheinen dürfte. fei gg eordn. von Gudenau: Hohe Versammlung! Ich werde für die Periodizität unserer Versammlungen und für den Wegfall der Ausschüsse in dem Sinne des Kommissions- Antrages stimmen. Ich fühle mich zu diesem Votum verpflichtet, weil ich diese Maß⸗ regeln für das Wohl des Vaterlandes nicht allein für nützlich, son⸗ dern auch für nothwendig halte. In Betreff der Nothwendigkeit be⸗ merke ich, daß, wie mir scheint, man bisher die Begriffe des recht⸗ lichen Standpunktes und der Nothwendigkeit immer neben einander oder vielmehr gegen einander gestellt hat. Meines Erachtens dürfte dies nicht ganz richtig sein. Sie stehen nicht unbedingt neben ein— ander, sie können auch subsumirt werden. Eine rechtliche Noth⸗ wendigkeit ist auch eine Nothwendigkeit. Darum scheint es mir ganz folgerecht, wenn ich sage: wir bitten Ew. Majestät darum, weil es für das Vaterland nothwendig ist, und motiviren diese Noth⸗ wendigkeit, theils aus politischen Gründen, theils aus den vielbe⸗ prochenen ö n . Dies, glaube ich, ist auch so ziemlich die endenz, welche der Kommissions-Antrag verfolgt, dem ich daher beistimme. Alle gesetzlichen und viele Nothwendigkeits-Gründe haben wir schon gehört, manchen stimme ich bei, manchen nicht, aber dar— auf einzugehen, würde zu weit führen. Ich will nur ein politisches Argument noch anführen, welches, so viel ich mich erinnere, gestern nur nebenbei erwähnt worden ist, welches aber mir von hoher Wich⸗ tigkeit scheint. Die Gesetzgebung vom 3. Februar nämlich stellt das Prinzip der Scheidung des Vereinigten Landtags in zwei Versamm⸗ lungen fest. Ob das System der Trennung unbedingt das richtige sei, ist Sache der Ansicht; ich bin aber ein unbedingter . dieser Trennung. Bin ich das, so kann ich ja unmöglich für die Ausschüsse sein, denn dieses Institut stürzt jenes Prinzip größten⸗ theils wieder um. Die Ausschüsse sollen in einer ungetheilten Ver— en ns periodisch berathen. Dadurch wird das oben ausgesprochene Prinzip, das als Regel dargestellt wurde, wieder zur seltenen Aus⸗ nahme, und darum kann ich nicht dafür sein. Aber, meine Herren, wir können uns nicht verhehlen, daß die jetzt obschwebenden Fragen auf unsere Berathungen einen wesentlichen Einfluß, und wahrha ehabt haben.
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n. Riebold aus Debatte, die über deen
en, Herr von Auerswald, hier kurz vor mir gesprochen hat, will ich mich auf sehr wenige Worte beschränken und von meinem prakti⸗ schen Standpunkte als Abgeordneter der Landgemeinden anführen, daß es jedem Volksvertreter unmöglich wird, wenn auch nur schein— bare, viel weniger positive Rechte , zu lassen. Ich weiß mit Bestimmtheit und nicht etwa aus dem Böttcherhöfchen, wie gestern unge⸗ eignet angeführt wurde, denn ich wohne 25 Meilen von dort entfernt, daß bei dem denkenden Theile des Volkes — und von diesem kann doch nur die Rede sein — der Glaube vorherrschend ist, daß durch das Allerhöchste Patent vom 3. Februar dem Lande nach früheren BGesetzen zustehende Rechte theilweise entzogen, theilweise verkünimert sind, ja, daß die Ansicht so weit gegangen, daß es jedem Abgeord⸗ neten unmöglich ena fei, hier seiner Sendung auf der Grund⸗ lage desselben nachkommen zu können. Meine Hochzuverehrenden Herren! Auf die volksthümlichen Motto's gestützt: „Jedem das Seine, und Volkesstimme, Gottesstimme“, halte ich es für die allerheiligste Pflicht der Versammlung, Sr. Masestät unserm Allergnädigsten Könige und Herrn, nicht die Meinung Seines getreuen Volkes vorzuenthalten, sondern offen aufzutreten, um dahin zu wirken, daß die Differenz zwischen der neuen und älteren Gesetzgebung ausgeglichen werde, damit nicht vielleicht in der nächsten Zukunft wieder Fälle eintreten, daß wir Regierungs⸗Maßregeln, die wir sonst mit dankbarem Her⸗ zen angenommen hätten, ablehnen müssen. Ich stimme mit der Mi⸗ norität des Ausschusses, daß nur nach Art. 19 des Gesetzes vom 17. Januar 1820 eine reichsständische Versammlung geltend zu ma— chen sei; schließe mich aber gern dem von dem geehrten Abgeord⸗ neten aus Westfalen gestellten Amendement an, indem ich hoffe, daß durch Annahme desselben das Glück unseres hochherzigen Königs und des theuren Vaterlandes, für welches unzertrennlich jedes Herz treu und warm im Busen schlägt, herbeigeführt werden wird. (Bryvvoruf.
Abgeordn. Frhr. v. Frie seu: Meine Herren! Wenn ich mir die Ehre genommen habe, um das Wort zu bitten, so geschah es, um die Ansicht auszusprechen, daß ich einem Antrage an Se. Majestät um periodische Wiederkehr und zwar um , gesetzlicher Be⸗ stimmungen dazu beitreten werde, und zwar aus dem Motiv der Nützlichkeits- und Nothwendigkeitsgründe. Ich schließe mich daher dem Antrage des geehrten Ausschusses an, und zwar in derselben Weise, wie sich der verehrte Landtags⸗Marschall von Preußen in der gestrigen Sitzung geäußert hat, daher ich auch ganz dafür stimme, daß man sich bei dieser Motivirung auf die gesetzlichen Bestimmungen vor dem Patente vom 3. Februar beziehe. Ich erkläre mich deshalb aber unbedingt gegen den Antrag des verehrten Mitgliedes aus der Grafschaft Mark, wonach wir den König bitten sollen, unsere Rechte anzuerkennen; denn ich halte sie für anerkannt und befinde mich nicht auf dem Standpunkt, mit dem König zu rechten; ich halte nur diese Rechte für noch nicht ausgeführt und wünsche darum, daß die Pe⸗ riodizität gesetzlich ausgesprochen werde. Ich erkläre mich aber auch gegen den Antrag eines anderen geehrten, Mitgliedes der Provinz Westfalen, daß wir deshalb, weil Se. Majestät die Einberufung des Vereinigten Landtages innerhalb 4 Jahren auszusprechen geruht hat, unseren Wunsch zurlickhalten sollen. Denn, meine Herren, ich bin der Ansicht, daß, wenn wir einen Wunsch haben, wenn wir von der
Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung aus den Nützlichkeits- und ziehen g eres end, die ihn bedingen, überzeugt sind, daß wir ihn dann, und zwar auf dem ersten Landtage, aussprechen müssen, weil ich der Meinung bin, daß keine Haltung dem Landtage und den Ständen mehr ziemt, als gegen seinen König offen und wahr zu sein. Ich möchte aber in Beziehung auf die Fassung des Antrages mir erlauben, ein ⸗ Amendemenk vorzutragen, welches ich dem Herrn Marschall bereits vor einigen Tagen übergeben habe. Das Amen— dement wird sich darauf beziehen, daß wir nnseren Antrag an den König mit dem Dank für die in der Allerhöchsten Botschaft vom 22. April ausgesprochene Verheißung, den Landtag innerhalb 4 Jah⸗ ren wieder zu berufen, vereinigen. Ich erlaube mir daher, das Amen⸗ dement in folgender Weise vorzutragen: „Die Kurie der 3 Stände wolle beschließen, Sr. Majestät dem Könige ihren sehrfurchtsvollsten Dank dafür darzubringen, daß Se, Majestät durch die Allerhöchste Botschaft auf die Adresse die Wiedereinberufung des Vereinigten Landtages innerhalb der nächsten 1 Jahre zuzusichern die Gnade ge⸗ habt haben, wodurch die Kurie die periodische Wiederkehr des Ver— einigten Landtages angebahnt findet. Die Kurie der drei Stände knüpft an diesen ihren Dank, mit Bezug auf die frühere Gesetz= gebung, insbesondere aus inneren Nützlichkeits- und Nothwendigkeits— gründen, die ehrerbietige Bitte:
daß es Sr. Majestät gefallen möge, die periodische Zusammen⸗
berufung des Vereinigten Landtags in bestimmten Zeit-Abschnitten
auszusprechen.“ Ich bitte, dies Amendement zu seiner Zeit zur Abstimmung zu bringen.
Marschall: Ich will sogleich fragen, ob das Amendement unterstützt wird.
(Es erhebt sich die genügende Anzahl von Mitgliedern.) Es kommt zu seiner Zeit mit zur Adstimmung. Dasselbe habe ich noch nachträglich bei dem Amendement bes Herrn Abgeordneten von Gaffron zu fragen, der auf eine dreijährige Einberufung anträgt. Wird auch dieser Antrag unterstützt?
(Auch hie fi erhebt sich die hinreichendk Anzahl von Mitgliedern, und die Abgeordneten Müller aus . so wie v. Mon⸗ teton, welche sodann aufgerufen werden, verzichten auf das Wort.)
Abgeordn. Graf von Schwerin: Meine Herren! Ich glaube, die Debatte ist bereits in das Stadium getreten, wo es ein Unrecht gegen die hohe Versammlung sein würde, wenn man auf das Ma⸗ kerielle der Frage noch weiter eingehen wollte, und ich glaube, es kann nur noch das Bestreben sein, uns der Vereinigung in der Ab⸗ stimmung uäher zu führen. Dieser Grund ist es allein, der mich veranlaßt, nechmals das Wort zu nehmen. Ich werde mir die Ehre geben, ein Amendement vorzuschlagen, in dem, wie ich mir zu be⸗ merken erlauben darf, meine Meinung sich mit der des Abgeordneten aus Westfalen vereinigt hat. Das Amendement ist folgendes:
„Der Landtag möge, beschließen, an Se. ref, den König die allerunterthänigste Bitte zu stellen, Allerhöchstderselbe wolle in An⸗ erkennung des in der früheren Gesetzgebung begründeten Rechts= anspruchs, sowie aus Gründen der Nützlichkeit, die regelmäßige jä⸗hr⸗ 1 Einberufung des Vereinigten Landtags huldreichst aussprechen, insofern aber die periodische Wiederkehr in so kurzen Fristen nicht für angemessen befunden werden sollte, vermittelst einer dem Ver⸗ einigten Landtage vorzulegenden Allerhöchsten Proposition auf le⸗ islatorischen Wege einen entsprechenderen Turnus Allergnädigst en nn zu lassen geruhen.“ ⸗.
Indem ich dem 6 Marschall das Amendement übergebe und der Versammlung anheim stelle, ob es Unterstützung findet, will ich mir nur ein Wort in rh hin auf den Standpunkt, den ich bei der Frage einnehme, zur Besesltigung eines vielleicht noch vielfach
attssndenden Mißverständnisses erlauben. Wenn ich in meinem
trage zur Adresse und in meinem gestrigen Vortrage, so wie in meiner Petition, von einem Rechts ⸗Anspruche ausgegangen bin, so ist das keineswegeg in ber Au ang gesche hen daß ich fi, ber Vereinigte Landtag, als solcher, könne ein Recht in Ansprnch
nehmen, was ihm nichi durch das Patent gewährt worden sei. Das
glaube ich keinesweges, sondern ich erkenne vollkommen das an, was die Königliche Botschaft vom 22. April uns gesagt hat, daß für den Vereinigten Landtag eben nur das Recht gelte, was ihm das Gesetz vom 3. Februar gewährt hat. Aber, meine Herren, weil dieser Rechtskreis so begränzt, uns nicht gestattet, uns frei darin zu bewe⸗ gen, ohne, wie es mir scheint, wohlerworbene Rechste des Volkes zu lädiren, um deswillen glaube ich, ist es unsere Schuldigkeit, Sr. Majestät dem Könige die Bitte auszusprechen, daß Dieser uns den Rechtskreis dahin erweitern möge, daß es uns möglich wird, uns innerhalb desselben frei zu bewegen, ohne unseren Kommittenten, dem Volke, nachtheilig zu sein. (Der Abgeordn. v. Berlepsch verzichtet hierauf auf das Wort.)
. Ich muß noch fragen, ob das von dem Herrn Grafen v. Schwerin gestellte Amendement Unterstützung findet?
(Wird hinreichend unterstützt.) . Eine Stimme: In Bezug auf dies Amendement will ich mir ein paar Worte erlauben.
Marschall: Es hat jetzt der Herr Abgeordnete Graf v. Re⸗ nard, welcher bereits auf der Rednerbühne steht, das Wort.
Abgeordn. Graf von Renard: Wenn ich mir erlaubt habe, noch am Schlusse der Berathung um das Wort zu bitten, so geschah es blos in der Absicht, um theils das Amendement, was ich gestellt habe, zu berichtigen, theils in Beziehung auf die Fragstellung zu sprechen. Die Fragstellung ist noch nicht an der Tagesorbnung; ich kann mich daher nur auf mein Amendement , . Zwei der Redner, die heute gesprochen haben, der eine aus der 5. Schlesien und der Andere aus der Rheinprovinz, haben mich über— zeugt, daß meine Ansicht wegen sämmtlicher gegenwärtig uns vor— liegenden Fragen, eine Proposition für den nächsten Landtag zu er⸗ bitten, nicht richtig ist, weil dadurch bie Erledigung so wichtiger Mo⸗ mente weit hinausgeschoben wird. Ich beschränke daher mein Amen⸗ dement, eine Königliche Proposition dem nächsten Landtage vorzulegen, blos auf die eine , . nämlich auf den einen Antrag um Periodizität und in Beziehung auf diesen einen Antrag auch nur auf das eine Moment der Festsetzung der Zeiträume. Dieses Amende⸗ ment, welches ich theilweise im Einklange, theilweise im Gegensatze mit dem Abgeordneten aus der Provinz Pommern zu stellen mir erlaube, lautet folgendermaßen: „In Berilcksichtigung der aus der früheren Gesetzgebung sich darstellenden Rechtsgründe der Nützlichkeit, ja der inneren Nothwendigkeit einer gesetzlich in bestimmten Zeit- räumen eintretenden Wiederkehr des Vereinigten Landtags diese Allergnädigst aussprechen zu wollen, und wegen Bestimmung des Zeitraums, insofern Sr. Majestät Weisheit eine alljährliche Wie⸗ derkehr nicht für zweckmäßig erachten sollten, eine Allerhöchste Pro— position dem Allerhuldreichst bereits zugesicherten nächsten Landtage vorlegen zu wollen.“ .
Ich nehme zur Unterstützung dieser Fassung nur in Anspruch, daß ein Rechts-Anspruch auch eine innere Nothwendigkeit ist. Ich kann mich aber dem Worte „Anerkenntniß des Rechts“ nicht an—⸗ schließen. Ist dieses Wort in den Amendements aufgenommen, so werde ich gegen alle Petitionen stimmen, auf welche es Bezug nimmt.
Marschall: Der Herr Abgeordn. von Manteuffel. hat das
Wort.
gestern gethan habe, hat so viele Anfechtung gefunden, daß es mir erwünscht wäre, etwas zur Vertheidigung derselben zu sagen; indeß will ich die Versammlung nicht länger damit aufhalten, und ich ver— zichte daher auf das Wort.
Marschall: Ich richte die Frage an die Versammlung:
ob das Amendement des Herrn Grafen von Renard Unter— stützung findet? — . (Geschieht ausreichend.)
Diejenigen Redner, welche sich früher gemeldet hatten, haben jetzt gesprochen. Es sind deren aber noch 10, die sich seitdem gemeldet haben. .
(Abstimmung!)
Unter diesen sind einige, welche ausdrücklich erklärt haben, wegen der jetzt gestellten Amendements sprechen zu wollen. Ich stelle anheim, ob diese gehört werden sollen?
(Ja wohl!) Der Herr Abgeordn. von Vincke hat das Wort. (Dieser betritt die Rednerbühne.)
Abgeordn. v. Auerswald (vom Platz): Ich erlaube mir die Frage, ob über sämmtliche Amendements oder über jedes einzeln ge⸗ sprochen werden soll. Es dürfte wohl vor der Fragestellung die Reihenfolge der Abstimmungen festzusetzen sein.
Marschall: Es war meine Absicht, über sämmtliche Amende— ments nach einander die Fragen zu stellen und sie in einer gewissen Reihefolge zu ordnen. Ich werde mit dem am weitesten greifenden Amendement anfangen und nach und nach zu denen am wenigsten fordernden übergehen. Jetzt wird über sämmtliche Amendements zu sprechen sein, sie stehen mit einander im Zusammenhange; oft greift eins in das andere ein, und zum Theil sind sie wenig von einander verschieden.
Abgeordn. Freiherr von Vincke: Das verehrte Mitglied aus der pommerschen Nitterschaft, von dem ein Amendement ausge⸗ gangen ist, hat so eben erklärt, daß ich mit dem Amendement einverstanden sei und insofern das meinige modifizirt habe. Dis ist insoweit richtig, als ich von der Voraussetzung ausgegangen bin, daß sich die Mitglieder, welche früher für mein Amendement sich ausgesprochen hatten, demselben anschließen würden, und insofern habe ich auf die einzelnen Worte leinen so erheblichen Werth legen zu 2 geglaubt, weil ich der Ansicht bin, daß es von hohem Interesse sein müßte, sich möglichst einstimmig zu vereinigen und eine möglichst große Zahl der Stimmen zu erlangen, die als Aus⸗= druck der Versammlung des Königs Majestät vorgelegt würden. Ich will mit zwei Worten darauf hinweisen, worin die Verschiedenheit der beiden Amendements besteht, weil ich dazu eine Verpflichtung zu haben glaube. Ich habe mich nur insofern mit dem neuen Amendement einverstanden erklären können, als ausdrücklich darin gesagt wird, daß Se. Majestät die alljährliche Einberufung des Landtages aussprechen möge, und zwar in Anerkennung eines begründeten Rechts- Anspruches. Ich würde mich enischieden jedem Amendement widersetzen, welches nicht das Rechts⸗Anerkenntniß als Motiv der Petition an die Spitze stellte, und insofern stimme ich gegen das Amendement des Mitgliedes der schlesischen Ritter⸗ haf welches mir nicht genügt.
Sobald aber das Anerkenntniß des Rechtsanspruches darin ist, abe ich nichts einzuwenden und finde überhaupt den einzigen Unter⸗ chied zwischen diesem Amendement und dem meinigen darin, daß
außerdem noch die Gründe der Nützlichkeit und Nothwendigkeit mit angeführt sind. Ich habe allerdings gesagt, daß mir das Riecht so hoch stehe, daß ich es nicht verdünnt und verquickt wünschte durch Nützlichkeits⸗ und irn ff r nnr das verehrte Mitglied aus Köln hat dies auf seine Ansicht
Meinung gewesen; ich habe damit nur die Motivirung, die von der Abtheilung ausgegangen ist, gemeint. Klarheit und dem
cht bezogen; dies ist aber nicht meine
Ich habe im Gegentheil der charfsinne vollständige Gerechtigkeit widerfahren
lassen, womit das geehrte Mitglied seine Ansichten von den Nützlich⸗
Abgeordn. von Manteuffel : Eine Aeußerung, die ich vo—r⸗
keits gründen motivirt hat. Insofern scheint mir also dessen persön⸗ liche Empfindlichkeit von mir wenigstens nicht veranlaßt worden zu sein. Ich glaube, wenn ich auch meiner Gesinnung nach den Wunsch habe, daß die Rechtsansprüche, die für mich das Hauptmotiv, ja fast das einzige sind, um jetzt eine Bitte an Se. Majestät zu richten, auch allein nur angeführt werden, ich glaube, sage ich, wenn diese auch einigermaßen verdünnt werden, daß dies der Sache nichts We⸗ sentliches schaden wird. Mancher wird, um ein Bild aus dem 2 wöhnlichen Leben zu gebrauchen, lieber reinen Wein trinken; ein An⸗ derer wird lieber bei jedem Glase Wein ein Glas Wasser daneben stellen und, nachdem er den reinen Wein getrunken, das Wasser hin⸗ terher trinken; das ist Sache des Geschmacks und der verschiedenen Organisationen des Magens; dem Einen wird dies, dem Anderen etwas Anderes gefallen; dagegen ist nichts zu erinnern; es scheint mir daher, daß sehr leicht das Recht und die Nüßlichkeit neben einander gehen können, wenn ich auch nach meiner Ansicht einen größeren Vor⸗ theil in der ausschließlichen Anführung des Rechtsgrundes erblicke. Insofern schließe ich also dem Amendement, da ich hoffe, daß wir dadurch zu einer um so größeren Einigung geführt werden, aus vollem Herzen mich an.
Marschall: Will der Herr Abgeordnete von Leipziger, wel⸗ cher ums Wort gebeten hat, über das Amendement sprechen?
Abgeordn. von Leipziger: Ich ⁊ habe nur zu bemerken, daß ich deshalb gegen das von Vinckesche Amendement stimme, weil ausdrück⸗ lich darin gesagt ist „in Anerkennung der Rechte.“ Ich kann aber nicht zugeben, daß wir diese Rechte wirklich besitzen; deshalb werde ich mich dem Amendement des Herrn Grafen Renard anschließen.
Abgeordn. Graf Schwerin: Ich habe nicht gesagt, Anerken— nung der Rechte, sondern „der Rechtsansprüche.“
Staats-Minister von Savigny:, Ehe es zur Fragestellung überhaupt und insbesondere auch über die vielen aufgestellten Amen⸗ dements kommt, bitte ich nur um Erlaubniß, ganz kurz auf einige der Einwürfe zu antworten, die im Laufe der Debatte von mehreren ge— ehrten Rednern gegen den von mir vor einigen Tagen gehaltenen Vortrag erhoben worden sind. Wenn dieser Vortrag sich lediglich auf den Rechtspunkt bezog und auch jetzt noch der Rechtspunkt ein sehr wichtiges Element bei den hier verfochtenen Meinungs-Verschie⸗ denheiten bildet, so ist es nöthig, dasjenige, was ich darüber gesagt, gegen jene Einwendungen, so weit ich es nöthig finde, zu schützen.
Besonderen Widerspruch hat man eingelegt gegen die von mir aufgestellte Behauptung, daß in dem Gesetze von 1820 enthalten sei ein Gesetz über Staatsschulden und nicht über die Staats-Verfassung, daß es also gerichtet sei an die Staatsgläubiger, um diesen Ver— trauen zu erwecken, und nicht an das Volk, um diesem eine Verfas— sung zu geben. Ich habe . und glaube noch jetzt, daß diese Ansicht sich rechtfertigt, sowohl durch die Ueberschrist, als durch die Einleitung, als durch den ganzen Zusammenhang des Gesetzes. Es sind jedoch von mehreren geehrten Rednern einzelne Gründe dagegen geltend gemacht worden, und auf diese erlaube ich mir jetzt kurz einzugehen.
Zuerst hat ein geehrter Redner hervorgehoben, es würden bin— dende Erklärungen an die Kreditoren in der Regel nur abgegeben zu der Zeit, wo eine Schuld kontrahirt werde, nicht aber, wie es im Gesetze von 1820 geschehen sei, nach längerer Zeit. Daraus wird geschlossen, daß dieses Gesetz nicht die Hauptbestimmung habe, eine bindende Erklärung abzugeben gegen die Kreditoren, 6 es also an das Volk gerichtet und daher als ein Verfassungsgesetz zu betrachten sei. Ich mache aber aufmerksam auf den Hauptzweck des Gesetzes, und dieser Hauptzweck des Gesetzes lag notorisch darin, daß die zu verschie⸗ denen Zeiten und unter verschiedenen Bedingungen kontrahirten Schulden in Eine Masse zusammengeschlagen und unter einer gemein⸗ samen Behandlung vereinigt werden sollten, daß insbesondere den Kreditoren eine gemeinsame befriedigende Hypothek gegeben werden sollte, und daß sie beruhigt werden sollten durch eine in feierlicher Form abgegebene gesetzliche Erklärung, welche sie schütze gegen die Gefahr, daß die Staatsmittel, die zu ihrer Bfriedigung nöthig sein möchten, durch neue, willkürlich kontrahirte Schulden ihnen entzogen werden könnten. Diese notorische unzweifelhaften und nie bestrit⸗ tenen Zwecke des Gesetzes machten es nothwendig, eine solche Er⸗— klärung abzugeben für die Kreditoren, ohne Rücksicht darauf, daß das Schuldverhältniß längst kontrahirt war, und damit ist der gegen meine Behauptung gemachte Einwurf beseitigt.
Ein zweiter Einwurf wird hergenommen aus dem letzten Satze, der sich in der Einleitung des Geseßes befindet. In diesem letzten Satze des Gesetzes, wurde gesagt, sei die Rede von etwas Anderem, als dem Verhältniß zu den Kreditoren, es sei die Rede von Befesti⸗ gung des Vertrauens, die Befestigung des Vertrauens beziehe sich aber auf die allgemeinen Staats-Verhältnisse des Landesherrn zu den Unterthanen, und darum sei hier von einem viel weiteren Gegenstande die Rede, als von dem engen Verhältnisse zwischen Schuldnern und Kreditoren. Auf der einen Seite nun ist der Begriff des Vertrauens an und für sich ein sehr unbestimmter und bekommt Bestimmtheit erst durch den Gegenstand, auf welchen sich das Vertrauen beziehen soll. Es fragt sich also, wenn von Vertrauen die Rede ist, zu welchen Kräften, Gesinnungen und Handlungsweisen das Vertrauen ausgespro— chen werde? Wenn ich die gegen meine Behauptung aufgestellte Er⸗ klärung dieses Wortes in ihrem ganzen Zusammenhange . so lautet die Stelle so:
Wir hoffen dadurch und durch die von Uns beabsichtigte künf⸗ tige Unterordnung dieser Angelegenheit unker die Reichs stände das Vertrauen zum Staate und zu seiner Verwal⸗ tung zu befestigen und Unseren aufrichtigen Willen, allen Staats- gläubigern gerecht zu werden, um so unzweideutiger an den Tag zu legen, als Wir zugleich wegen Sicherstellung, so wie wegen regelmäßiger Verzinsung und allmäliger Tilgung aller Staatsschul-= den, das Nöthige unwiderruflich hiermit festsetzen.“
Hier also ist nur von dem Vertrauen die Rede, welches die Kre⸗ ditoren in die Regierung, also in den Schuldner, zu setzen aufgefor— dert werden, wozu sie veranlaßt werden sollen durch den ganzen In⸗ halt des nun folgenden Gesetzes. Mit anderen Worten, das Vertrauen ist hier nicht ein allgemeines, was das Verhältniß des Landesherrn zu den Unterthanen betrifft, sondern das spezielle Vertrauen, was man außerdem mit dem nichtdeutschen Ausdruck Kredit zu bezeichnen pflegt, und das ist wieder viel mehr eine Bestätigung als Widerlegung der von mir aufgestellten Behauptung.
Nicht anders verhält es sich mit der von einem anderen geehr— ten Redner geltend gemachten Stelle am Schlusse des ersten 66 graphen des Gesetzes. Es wird behauptet, hier sei ein allgemeines Rechtsverhältniß der Staats-Unterthanen erwähnt, also nicht blos das spezielle Verhältniß zwischen Kreditor und Schuldner bezeichnet.
Es ist hier allerdings bie Rede von allen hier im Staatsoer⸗ bande befind ichen Gliedern, aber in welchem Zusammenhange kom⸗ kr u leler T gr meien die Summe von 186 Millionen
q e 2 er g sen 6 er Staatsschulden aufgestellt war, fährt „S§. II. ir erklären di 2 ĩ
fir d fhhleffen, iesen Staatsschulden⸗ Etat auf immer
kein Staateschuldschein oder irgend? ein anderes Staatsschulden⸗
Dokument ausgestellt werden. — Sollte der Staal künftighin zu
seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in
Ueber die darln angegebene Summe hinaus darf
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die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schreiten, so kann solches nur mit Juziehung und unter Mit- garantie der künftigen reichsständischen Versammlung geschehen.“
In welchem e nene. wird also der im Staate befind⸗ lichen Glieder erwähnt? Dieser Ausdruck ist offenbar nichts Anderes, als eine Umschreibung der Staatsschulden, eine Charakteristik dersel⸗ ben im Gegensatz zu den Provinzial⸗Schulden, zu den Kommunal⸗ Schulden und den Schulden der einzelnen Privat- Personen. Es ist also lediglich von einer Umschreibung des Ausdrucks: Staatsschulden, die Rede, also lediglich von dem Verhältniß des Staates zu den Kre⸗ ditoren, so daß also auch in dieser Stelle mehr eine Bestätiguug, als eine Widerlegung der von mir aufgestellten Behauptung liegt. Ich bin weit entfernt, durch diese Charakteristik des Gesetzes vom Jahre 1829 irgend in Zweisel stellen zu wellen, daß demselben auch ein dem wirklichen Staatsrechte angehöriges Recht hinzugefügt ist. Das ist nämlich der Satz, der im Artikel II. sich findet, der aufge⸗ nommen wurde, um den allgemeinen Zweck des Gesetzes zu beför— dern und zu ergänzen, nämlich der Satz, daß von jetzt an keine neue Darlehne kontrahirt werden sollten anders als unter Zuziehung und Mitgarautie der künftigen reichsständischen Versammlung. Das ist unstrei⸗ tig ein Satz, der augenblicklich Geltung erhielt und behalten hat, ein Satz des Staatsrechts. Er hatte die zwiefache Folge, erstens daß, so lange die Reichsstände nicht eingeführt waren, überhaupt neue Staats-An⸗ leihen gar nicht kontrahirt werden konnten, und zweitens, daß von der Zeit an, wo die reichsständische Versammlung eingeführt war, wie es jetzt der Fall ist, daß von dieser Zeit an neue Staats-Anleihen nicht kontrahirt werden können, ohne die Zuziehung und Mitgarantie oder, wie es in dem neuesten Gesetze noch bestimmter heißt, ohne die Zu— stimmung der Versammlung.
Es war ferner von mehreren Rednern Anstoß genommen wor— den an der von mir aufgestellten Behauptung, daß bei den Gesetzen überhaupt unterschieden werden könnten zweierlei Elemente derselben und eine zweifache Wirkungsart einzelner darin enthaltener Stücke. Das Gesetz könne nämlich theils bloße Erwartungen erregen, theils aber auch wirkliche Rechte geben und begründen.
Man hat dies zum Theil, wie es scheint, so aufgefaßt, als ob in dieser Behauptung etwas ganz Neues, bis dahin Unerhörtes läge, als sei darin eine Subtibilität enthalten, lediglich aufgestellt, um eine Unbequemlichkeit, die aus den Konsequenzen der bisherigen Gesetze entspringe, zu beseitigen. Ich muß bemerken, daß diesem nicht so ist, daß unabhängig von der jetzt vorliegenden Frage in der Rechtswis⸗— senschaft von jeher dieser Unterschied als wahr und nothwendig aner kannt ist, und daß ich, diesen Beziehungen folgend, blos hiervon An⸗ wendung gemacht habe, eine durchaus begründete Anwendung. Es ist nämlich diese Unterscheidung schon längst als eine wahre und noth⸗ wendige gemacht und anerkannt worden in der Lehre von der rück⸗ wirkenden Kraft der Gesetze, indem man darin anerkannt hat, daß ein neues Gesetz, um ungehörige Rückwirkungen zu vermeiden, allerdings die Wirkungen der bisherigen Gesetze beachten müsse. Aber welche Wirkungen? Diejenigen, welche darin bestehen, daß diese Gesetze be⸗ reits erworbene Rechte gegründet haben, die also durch die neuen Ge⸗ setze geschont und aufrecht erhalten bleiben müssen, anstatt daß die aus den bisherigen Gesetzen blos erregten Erwartungen aufrecht er⸗ halten zu werden keinesweges Auspruch hätten. Ich führe dies an, um zu beweisen, daß dieser Unterschied nicht erst jetzt versuchsweise aufgestellt ist. d J
Die (ben erwähnte Unterscheidung zwischen blos erregten Erwar⸗ tungen und wirklich begründeten Rechten ist auch von großem Einfluß auf die Beurtheilung der hier von einem Redner aufgestellten Be⸗ hauptung, daß alle Gesetze vom Bah Sry an, n, hin und wieder vielleicht nur beiläufig etwas von einer Verfassung erwähnen, noch jetzt fortdauern und fortwirken müssen, wenn sie nicht besonders aufgehoben seien. Diese Behauptung kann insofern zugegeben wer⸗ den, als in diesen Gesetzen wirkliche Rechtssätze qufgestellt waren und ins Leben eingeführt sind, aber nicht , de, als in diesen Gesetzen blos Absichten ausgesprochen sind, die erst künftig Realisirung erhal⸗ ten sollen. Dies gilt namentlich von dem Gesetz vom Jahre 1815. In diesem Gesetz vom Jahre 1815 ist die Absicht ausgesprochen, ständische In⸗ stitutionen von zweierlei Art einzuführen, erstlich die proͤvinzialständischen, zweitens eine centralständische, welche dort als Landes-Repräsentation bezeichnet wird. Ohne Zweifel haben sich an diese angekündigten Absichten augenblicklich sehr viele und verschiedenartige Erwartungen angeknüpft. Jeder hat gesucht, das, was darin liegt und zu erwarten war, auf seine Weise auszudeuten und auszubilden. Das sind erregte Erwartungen. Das Gesetz hatte aber so wenig die Absicht, irgend ein solches Stück der Verfassung jetzt schon augenblicklich einzuführen, daß in demselben vielmehr, wie bekannt, die Bestimmung enthalten ist, es solle eine Kommission niedergesetzt werden, um das Ganze genau zu prüfen und vorzubereiten, . daß ganz klar ausgesprochen war, es sei eine bestimmte Gestaltung und Realisirung erst in die Zukunft gestellt worden.
Was dort als Absicht ausgesprochen war, ist zum Theil durch das Gesetz vom Jahre 1823, zum Theil durch das vom Jahre 1847 in Erfüllung gebracht worden, und man kann nun unmöglich sagen, daß damals die aus jener noch unbestimmt gelassenen Absicht erregten Erwartungen alle Anspruch gehabt hätten, erfüllt zu werden, welches schon deshalb unmöglich war, weil ganz gewiß Viele sich auf ver schiedene und widersprechende Weise ihre Erwartungen ausgebildet haben, so daß eine gemeinsame Erfüllung derselben schon an sich völ⸗ lig unmöglich gewesen wäre. Die damals ausgesprochene Absicht ist aber, was die Provinzial-Stände betrifft, 1823, und was die Cen—⸗ tral⸗Versammlung betrifft, 1817 in Erfüllung gegangen und hat erst seit dieser Zeit ein wirkliches, rechtsbegründetes Vasein erhalten.
Staats Minister Uhden: Ich werde die Versammlung nicht lange aufhalten. Die Gründe und Gegengründe, die über den Rechts—⸗ punkt vorgetragen worden, sind von beiden Seiten mit sehr scharf⸗ sinnigen Worten geführt worden. Ich muß aber auf der anderen Seite mein Stillschweigen brechen, damit die Versammlung nicht der Meinung ist, als wenn ich in diesem wesentlichen Punkte mit meinen Herren Kollegen dissentire. Ich bin mit ihnen in völligem Einver— ständnisse, theile auch jetzt noch diese Ansicht und trete den Gründen, die zur Widerlegung der gegenseitigen Ansicht vorgebracht worden sind, und die mein Herr Kollege ausführlich vorgetragen hat, vollkommen bei. Ich werde aber keine neue Rechtsausführung vorbringen, weil uns das zu keinem Resultate führen würde. Es handelt sich hier um Interpretation früherer Gesetze; zwei Meinungen stehen sich hier⸗ bei gegenüber, beide halten sich wohlberechtigt; eine Entscheidung aber, wer das wahre Recht für sich habe, kann, glaube ich, durch einen Beschluß dieser Versammlung nicht herbeigeführt werden. Eine solche Entscheidung lönnte nur durch den höheren Richter erfolgen, der kein anderer als Se. Majestät der König ist. Dieser höchste Richter hat aber nach meinem Erachten bereits die Entscheidung ausgesprochen. Die Frage über den Rechtspunkt glaube ich deshalb als kae n an⸗ nehmen zu müssen. Ich erkläre aber, wie dadurch meines Erachtens nicht ausgeschlossen ist, daß die Versammlung oder ein Theil derselben in der Petition ihre Bitte durch Rechtsgründe motivire, die sie in der früheren Gesetzgebung zu finden und für sich anzuführen glaubt.
Landtags-Kommissar: Nur auf kurze 36 muß auch ich: noch Ihre gun genf, in Anspruch nehmen. Die Rechtsgründe, aus welchen ein Theil der hohen Versammlung glaubt, weitere Befugnisse
—
in Anspruch nehmen zu dürfen, als ihr solche die 3. Februar gegeben hat, sind von 1 e eh dr rng 6
Justiz⸗Ministern, bereits vollständig 6 wordenz ich = glaube
es der Verwaltung schuldig zu sein, abgesehen von diesen Rechtsgrün⸗
den, oder vielmehr von der Annahme ausgehend, daß solche Rechts=
gründe nicht existirten, über die Gesichtspunkte iurze Rechenschaft zu
geben, welche bei derjenigen Orgamisation und Gliederung der stän⸗
dischen Versammlungen, wie solche durch die Gesetze vom 3. Februar
ins Leben gerufen sind, vorgeschwebt haben. Ich berühre hierbei nur
zwei Gegenstände, die Periodizität und die Vereinigten Ausschüsse,
nicht aber einen dritten, der, wie ich glaube, vorgreifend in die Te
batte gezogen ist, ich meine die Landes- Deputation für das Staats- Schuldenwesen. Auf diese wird eine spätere Frage des Gutachtens der Abtheilung zurückführen, und ich werde dann Gelegenheit sinden, mich darüber auszusprechen.
Als des Königs Majestät die Gesetze vom 17. Januar 1820 und vom 5. Juni 1823 in ihren unerfüllten Theilen zu erfüllen, als Er die Provisoria, welche sie enthielten, in Desinitiva zu verwandeln Sich enischlossen hatte, da war es zugleich Sein hochherziger Ent⸗ schluß, den Vollgehalt der Rechte, welche Er Seinen Ständen, sei es in Anerkennung der früheren Verheißungen Seines in Gott ruhenden Herrn Vaters, sei es aus eigener freier Bewegung, beilegen wollte, nur einer Versammlung anzuvertrauen, die mit dem vollsten, unzweifelhaftesten Rechte als eine ständisch gegliederte Vertretung Sei⸗ nes Volkes angesehen werden kann und muß. .
Darum berief Er die Provinzial⸗Landtage in ihrer Totalität um
seinen Thron; und daß Er dies gethan, das hat, wie ich aus vielfachen Aeußerungen in dieser Versammlung vernommen, unter Ihnen und im Volke allgemein dankbare Anerkennung gefunden. Er that es aus freiem Entschlusse, da, wie nirgends widersprochen, das Gesetz vom 5. Juni 1823 auch nach seiner strengsten Deutung Ihm die volle Freiheit ließ, jede beliebige, aus den Provinzial⸗Landtagen hervor⸗ gehende Fraction mit diesen Berechtigungen zu bekleiden. Als dieser Entschluß zur , n, gebracht werden sollte, da drängte sich aller⸗ dings die Frage auf: ob denn alle Functionen, die überhaupt den Centralständen zu geben beschlossen war, auf eine wirklich zweckmäßige Weise von einer so zahlreichen Versammlung und zwar von ihr allein zu übernehmen sein würden. Nach der Intention Sr. Majestät durfte keine dieser Functionen dem Vereinigten Landtage entzogen werden; er mußte den Vollgenuß dieser Befugnisse haben. Aber damit war nicht ausgesprochen, daß er diese Rechte allein und ausschließlich ha⸗ ben sollte. Es drängte sich die Frage auf: ob die Berathung weitläufti⸗ ger organischer Gesetze in einer Versammlung von beinahe 600 Per⸗ . wirklich zweckmäßig vorgenommen werden könne, oder ob eine kleinere Versammlung dazu geeigneter sei. Es drängte sich die Frage auf: Ob für diesen und andere Gegenstände der große Apparat einer solchen Versammlung im richtigen Verhältniß zu dem Zwecke stehe? Es drängte sich die Frage auf: ob der damit verbun—⸗ dene National-Aufwand dieses Verhältniß nicht überschreite? Es sind in dieser Versammlung bereits die Kosten hervorgehoben worden, welche der Landtag veranlaßt; es hat diese Anführung Zeichen der Unzufriedenheit in der Versamnlung erregt. Ich meine aber mit dem National⸗Aufwande nicht die baaren 3 allein, sondern den gro⸗ ßen Aufwand an Zeit und Kraft einer Versammlung von 609 der angesehensten und einflußreichsten Männer des Landes, dessen Kapi⸗ talwerth die dem Lande unmittelbar zur Last fallenden Kosten bei wei⸗ tem überragt. Es wurde ferner erwogen, daß eine weniger zahlreiche Versammlung, wenn sie aus der Wahl der größeren hervorgeht, wenn sie, wie nicht anders erwartet werden darf, hervorgeht aus dem Ent⸗ schluß, nur die Tüchtigsten zu wählen, eine Versammlung darstellen werde, welche, gleichsam die Quintessenz der Kräfte der ganzen Ver⸗ sammlung in sich schließend, für den legislativen Beirath vorzugs⸗ weise geeignet sein würde. Aus diesen Rücksichten, meine Herren! wurde der Beschluß gefaßt, einen Theil jener Function, konkurrirend mit der größeren Versammlung, einer kleineren zu übertragen, und zwar einer Versammlung, die aus der größeren, durch Wahl hervor⸗ gehend, diejenige Vollmacht erhalte, welche ihr das Gesetz überwies, einer Versammlung, welche allerdings den reichsständischen Charakter eben so gut erhielte, wie die ,. Versammlung, aber mit be⸗ schränkten Befügnissen. Ich komme auf die vielfach erörtete Frage nicht zurück: Ob einer solchen Gestaltung rechtliche Bedenken entge⸗ genstehen möchten? Nur die Versicherung will ich wiederholen, daß unter den 18 Räthen der Krone, welche in Beziehung auf die neue ständische Gesetzgebung von Sr. Majestät dem Könige zu Rathe ge⸗ zogen worden sind, kein einziger gewesen ist, der ein rechtliches Be⸗ denken dagegen ausgesprochen hätte, daß die von Sr. Majestät nach freier Entschließung zu organisirende Versammlung nicht in zwei Ge⸗ stalten ihre Befugnisse sollte ausüben können. .
Demnächst fragte es sich, welche Befugnisse der kleineren Ver⸗ sammlung beizulegen seien? Ich habe bereits bemerkt, daß sie vor⸗ zugsweise den legislatorischen Beirath geben sollte. Es wurde ihr, wie der großen Versammlung, das Petitionsrecht mit einer einzigen Beschränkung beigelegt. Es wurden ihr endlich, in Beziehung auf das Staatsschuldenwesen, die geringeren, ich möchte sagen, mechani⸗ schen Geschäfte überwiesen. Der großen Versammlung wurden aus⸗ schließlich vorbehalten diejenigen Functionen, wo sie nicht blos mit Beirath die Krone zu unterstützen hat, sondern mit selbstständigem Beschlusse aufzutreten berechtigt ist. Es wurde ihr ferner . ten das Recht des Beiraths, wenn es sich um Aenderung der Ver⸗ fassung handelt, weil in dieser Beziehung, nach dem Beispiele anderer Länder, die Nothwendigkeit hervortrat, eine gewisse Stabilität da⸗ durch zu begründen, daß in dieser Beziehung nur Beirath von der größeren Versammlung erfordert werden soll. ö
Daß zu diesen engeren Versammlungen die Ausschüsse, wie solche die Gesetze vom Jahre 1842 konstituirt 266 gewählt wurden, dies geschah einestheils deshalb, weil diese Ausschüsse schon vorhanden wa⸗ ren und die neue Gesetzgebung sich mog ichst an das Bestehende zu halten bemüht war; dann auch deshalb, weil die Ausschüsse schon ein⸗ mal vereinigh gewesen waren und die Erfahrung, wie ich glaube, er⸗ geben hatte, daß dieselben wirklich für den Zweck des legislatorischen Beiraths ein geeigneter Körper seien. ᷣ
Es wurde allerdings in Erwägung gezogen, daß die Zahl der Ausschußmitglieder im Verhältniß zu der großen Zahl der Mitglie- der des Vereinigten Landtags eine beschräͤnkte sei; es würde aber jede andere Zahl eine willkürliche gewesen sein; jedoch wurde auf die Zahl kein Gewicht gelegt, und ich glaube annehmen zu dürfen, daß, wenn in der hohen Bersammlung in dieser Beziehung Wünsche auf eine Verstärkung der Auöschüsfe laut geworden wären, Se. Majestät keinen Anstand genommen haben würden, diesen Wünschen zu ent=
org, waren die allgemeinen Gesichtspunkte, welche die Regie⸗ rung bewogen, die lie fie. Körperschaften so zu erganisiren, wie es in der Verordnung vom 3. Februar d. J. esbehen ist. Ich muß nun mit kurzen Worten auch einige der Einwendungen berühren, welche das vorliegende Gutachten der Abtheilung gegen diese Orga⸗
isation erhebt. ; 2 ⸗ , . in Verbindung mit i. wird mug fh, * der Verei⸗ nigte Landtag, nach den Henner des Gesetzes, a , von ber in der Wilkür Sr. Majestät des Königs beruhenden Entschließung, shn auch bei anderen wichtigen Gelegenheiten zu versammeln, a