1847 / 156 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Namen.

von Münchhausen, aus Cölleda. ...... .... von Münchhausen, rath aus Strausfurth;..... 0 von Mutius, Rittmeister und Landes- Aeltester 1

von Je Landesgerichts⸗Assessor fehlt.

Graf von . Nittergutsbesitzer

Naumann, Geheimer Regikrungs Rath und Ober⸗ Bürgermeister

don Nathusius, Rittergutsbesitzer

Neitsch, Stadt⸗ Syndikus

Graf von Nesselrode⸗Ehreshoven, Rittergutsbesitzer

Nethe, Schulze

Neumann, Rittergutsbesttzer

Neumann, Bürgermeister

Nickel

von Niegolewski, Oberst a. D ;

Freiherr von Nordeck, Rittergutsbesttzer.,

Freiherr von Nyvenheim, Rlttergutsbesitzer

Ockel, Bürgermeister . Offermann, Fabrikbesitzer :

von Ohnesorge, Landrath und Landschafts⸗Direktor. von Olfers, Banquier und Stadtrath

Oom, Bürgermeister

von Oppen, Rittergutsbesitzer

Oppermann, Gastwirth

von der Osten, Landrath

Otzdorf, Lehnschulze

Paternowski, Bürgermeister

Freiherr von Patow, Geheimer Regierungs-Rath und Land Syndikus ;

Petzold, Gutsbesitzer

Pendzynski, Schänker

Petschow, Kaufmann und Rathmann

Plagemann, Stadtverordneten⸗Vorsteher

Plange, Justiz⸗Kommissarius und Notar. ......

von Platen, Landrath

Poelmahn, Amtmann

Naffauf, Gutsbesitzer

Namsthal, Fabrikant und Stadtrath Rasch, Bürgermeister

von Rath, Rittergutsbesitzer

von Raven, Rittergutsbesitzer

Rech, Steuer- Einnehmer

Reichardt, Fabrikant

eimer Rath. eritz, Ritter⸗

Saclseen, Landschaftsrath ...... ...

Sadomski, Grundbesitzer . ...... ...

Sattig, Land⸗Syndikus. . . .... ... .

von Saucken, Rittmeister a. D. ......

von Saucen, Rittergutsbesitzer

Graf von Saurma-Jeltsch, Rittergutsbesitzer..... von Schadow, Direktor der Akademie. . ...... . Schaefer, Kreisrichter . ...... , Schauß, Kaufmann und Stadtverordneter. ...... .. Scheidt, Kaufmann. .. . von Schenkendorff, Masor und Landraih ......

. von Seherr⸗Thoß, Landrath und Landed · Aiel

Justitiar .... putirter

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esitze

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, Ke, e ei is ür s un von Scholten, Rittergut bene. Scholz, ae, m ,,.

12 von Schorlemer, König. jich fiche. anne. err... ,...... ...... .....

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Ja. 9 ö

Namen. von der Schulenburg, Landrath . ...... ... ...... ... Schult, i i e,. / * Schulte F. Höping, Landwirth S 2 Landwirth Schulz aun ...... 7 Schulz, aus Schwetz Schulze, Lehnschulze Schulze, Gemeinde⸗Vorsteher Schulze, Ziegelei⸗Besitzer Schulze⸗Delwig, Amtmann, Gutsbesitzer Schumann, Regierungs⸗Rath a. D Schumann Graf von Schwerin, Landrath Scupin, Freigutsbesitzer Seltmann, Gutsbesitzer Seulen, Bürgermeister Siebig, Holzhändler Siegfried, Landschafts⸗Rath Graf Heliodor Skorzewski, Kammerherr Graf Arnold Skorzewoski, Rittergutsbesitzer Ignatz von Skorzewski, Rittergutsbesitzer Sommerbrodt, Apotheker Sperber, Nittergutsbesitzer Sperling, Bürgermeister .. ..... Stadtniller, Rittergutsbesitzer Staegemann, Bürgermeister Staemmler, Bürgermeister von Stammier, Lieutenant a. D. ...... ..... ...... .. . Stark, Freischulz Stedtmann, Gutsbesitzer von Steffens, Ober-Forstmeister von Stegmann, Major 4. D.. Steierowitz, Bürgermeister Baron von Steinäcker, Kammerherr, Major und Landrath Steinbeck, Geheimer Ober-Bergrath Sternberg, Bürgermeister . Stoepel, Bürgermeister und Syndikus Graf von Stosch, Landschafts⸗Direktor Graf von Strachwitz, Landschafts⸗ Direktor und Landrath Graf von Strachwitz, Landrath Graf von Strachwitz, Rittergutsbesitzer k ,

von Thatten, Premier-Lieutenant 4. D.

Thiel, Amtmann

Thiel, Lieutenant a,. . . .,, .me r, m, ge, Thomas, Erb- und Gerichtsschulz 6 , , 4. Tölle, Bürgermeister

von Treskow, Rittergutsbesitzer

Freiherr von Tschammer, Landesältester

Tschocke, Maurermeister

Freiherr von Twickel, Erbschenk

von Tyszka, Rittergutsbesitzer

von Uechtritz, Landrath Uellenberg, Gutsbesitzer Ungerer, Porzellan-Fabrifant Urban, Kämmerer

Urra, Bürgermeister Uthemann, Kaufmann

Vahl, Schulze

Vatteroth, Ortsschulze

von Veltheim, Major 4. D. und Kreis⸗Deputirter . ..

von Veltheim, Landrath

Freiherr von Vely-Jungkenn, Königlich bayerischer Kammerherr

Freiherr von Vincke, Landrath

wol nett,, .

Ge

Freiherr von Waldbott⸗Bornheim, Provinzial⸗-Feuer⸗ Sozietäts Direktor

Waldmann, Rathsherr und Bäckermeister

von Waldow und Reitzenstein, Lieutenant a. D.

Walliezeck, Erbscholtisei⸗Besitzer

Baron von Wechmar, Landrath

von Wedell, Regierungs- und Forstrath ...... .... . . .

Weese, Kaufmann

von Wegierski, Rittergutsbesitzer

Wehr, Rittergutsbesitzer

von Weiher, Landschaftsrath

Weise, Kaufmann

Welter, Ober- Landesgerichts-Rath und Stadtrath ...

Wenghöfer, Stadtverordneten⸗Vorsteher und Kaufmann

von Werdeck, Geheimer Regierungs⸗Rath

Werner, Apotheker

, , ,, .

Wiggert, Kaufmann

von Wille, Landesältester

Wim, Apotheker

Winkler, Erbscholtisei⸗Besitzer

von Winterfeld, Kammergerichts Rath a. D. ..... ...

Freiherr von Wintzingerode⸗Knorr, Landrath. ..... ...

Winzler, Kaufmann und Stadtverordneter

von Witte, Ritterschafts⸗Rath ...... ..... ...... .....

Wodiczka, ustizrath ** * D ...... ;

Freiherr von Wolff⸗Metternich, Regierungs Viee⸗Prä⸗

Wortmann, Ober⸗-Landesgerichts-Seeretair von Wrochem, Landesältester

Freiherr von Wüllenweber, Rittergutsbesitzen Wulf, Landwirth

Zachau, Hofbesitzer

Camill von Zakrzewski, General⸗Landschaftsrath

Graf von Zech⸗Burkersrode, Kammerherr und Pro⸗ vinzial⸗Lñandtags⸗Marschall

Freiherr von Zedlitz⸗Neukirch, Major und Landschafts⸗ Direltor ...... ...... a, , r

Zeising, Oekonom

Pr. Jiemssen, Bürgermeister und Justizrath

Zieten, Gastwirth r. Zimmermann, Bürgermeister..... ......

Zimmermann, Bürgermeister. ....

SJiolfowsli, Bürger meister. 3 ——

Junderer, Gu eee, rr, m,, , n , m von Zurmühlen, Amtmann... ...... von Jychlinaki, Landrath. ...... .

P. Nein. f Das Ergebniß der Abstimmung ist folgendes: Der Vo

1

fehlt.

1 fehlt. 1

1

fehlt.

Vorschlag ist mit 287 Stimmen bejaht und mit 2905 Stimmen verneint, also auch nicht angenommen.

. Es wäre doch außerordentlich wünschenswerth, heut noch zu einem Resultate zu kommen. Das wird wohl möglich sein, wenn die hohe Versammlung auf den namentlichen Aufruf ver⸗ zichten wollte, denn dann können wir in sehr kurzer Zeit selbst noch einige Abstimmungen vornehmen. Ich bin darauf aufmerksam ge⸗ macht worden, daß das Amendement, welches vorhin von dem Herrn Abgeordneten Hansemann eingebracht wurde, zwar nicht ganz mit denselben Worten, aber doch dem Sinne nach gestern schon von dem Herrn Abgeordneten von Puttkammer gestellt worden ist. Ich werde es jetzt zur Abstimmung bringen, und zwar in folgender Fassung:

Soll Se. Majestät der König allerunterthänigst gebeten wer⸗ den mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung und aus Nützlichkeits⸗ und inneren Nothwendigkeits⸗Gründen die Einberufung des Vereinig⸗ ten Landtages alle zwei Jahre auszusprechen.

Wird der namentliche Aufruf nicht verlangt?

(Viele Stimmen: Nein!) , ich diejenigen, welche diesem Antrage beitreten wollen, auf⸗ zuste hen. (Eine entschiedene Mehrheit erhebt sich.)

Er ist angenommen.

Da morgen das Frohnleichnams-Fest eintritt, welches für die katholische Kirche ein hoher Festtag ist, so wird morgen die Sitzung auszusetzen sein. Uebermorgen werden wir in der abgebrochenen Be⸗ rathung fortfahren; sollte sie die ganze Sitzung nicht ausfüllen, folgt noch das Gutachten über die Nichteinberufung des ritterschaftlichen Abgeordneten von Koczorowski. Ich bitte die hohe Versammlung, sich übermorgen 10 Uhr wieder zu vereinigen.

(Schluß der Sitzung 4 Uhr.)

Sitzung der Herren-Kurie am 1. Juni.

Die Sitzung beginnt um 107 Uhr unter Vorsitz des Fürsten zu Solms.

Das Protokoll der vorigen Sitzung wird verlesen und genehmigt.

Marschall: Ich habe der hohen Versammlung folgende Aller— höchste Botschaft mitzutheilen. (Liest vor.)

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. entbieten Unseren zum ersten Vereinigten Landtage versammelten ge— treuen Ständen Unseren gnädigen Gruß. . Da die durch Unser Propositions Dekret vom 11. April d. J. für den ersten Vereinigten Landtag bestimmte Frist von 8 Wochen sich ihrem Ende nähert, gleichwohl aber von Unseren Propositionen noch mehrere unerledigt sind, so wollen Wir für die Verhandlungen des ersten Vereinigten Landtages hierdurch eine Nachfrist von vierzehn Tagen, bis zum 19. Juni d. J., gewähren. Uebrigens bleiben Wir Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben Sanssouci, den 31. Mai 1847.

(gez) Friedrich Wilhelm. von Bodelschwingh.“

Weitere Mittheilungen sind von der anderen Kurie herüber⸗ gekommen. Sie betreffen einen Antrag auf Interpretation der, Be⸗ stimmung über die Sonderung in Theile; derselbe, ist der vierten Abtheilung zur Berichterstattung zugewiesen; ferner einen Antrag auf Erweiterung des Petitions Rechts, welcher auch an die vierte Ab⸗ theilung zur Berichterstattung gehtz einen Antrag über die Oeffent⸗ lichkeit der Sitzungen der Stadt⸗Vexordneten und Gemeinde⸗-Räthe, geht an die vierzehnte Abtheilung zur Bericht-Erstattung; einen Antrag auf Aufhebung der Gebühren für Anfenthalts-Karten, geht ebenfalls an die erste Abtheilung.

Wir kommen nun zur Verlesung des Beschlusses der Versamm— luug wegen Aufhebung der Lieferungs⸗Kontrakte für Spiritus. Herr von Senfft⸗Pilsach wird denselben verlesen.

Senfft von Pilsach: Ich muß der Verlesung dieser Petition die Bemerkung vorausschicken, daß der Herr Justiz-Minister mich nachträglich auf einen Moment aufmerksam gemacht hat, der, wie ich glaube, einen kleinen Zusatz nöthig macht. Es ist mir nämlich ge— agt worden, daß die zu erbittende Allerhöchste Bestimmung doch im⸗ mer nur denjenigen Verträgen zu Gute kommen könnte, die vor Pu⸗ blieation der Allerhöchsten Ordre vom 1. Mai d. J. abgeschlossen sind. Es ist dies ganz einleuchtend, und ich hoffe, daß die hohe Kurie dies genehmigen wird.

(Viele Stimmen: Ja wohl.)

„Allerunterthänigste Bitte der Herren⸗Kurie des ersten Vereinigten Landtages, betreffend eine Allerhöchste Bestimmung über die zwischen Brennerei ⸗-Besitzern und dritten Personen über Spiritus-⸗Lieferun⸗ gen geschlossenen Verträge, deren Erfüllung in Folge der Aller⸗ höchsten Ordre vom 1. Mai 1847 unmöglich geworden ist.

Veranlaßt durch eine Petition des Freiherrn von Massenbach, hat die

Herren⸗Kurie, in Betracht, daß die Brennerei⸗Besitzer in der Regel nur über den Spiritus, den sie selbst fabriziren, Verträge abschließen, derartige Verträge aber nach juristischem Ausdruck „Kauf- Verträge“ nicht eigentliche Lieferungs⸗Verträge im Sinne des §. 981 Tit. 11 Th. JI. des Allgemeinen Landrechts sind; in Betracht, daß jedoch im gewöhnlichen Verlehr bei den gedachten Geschäften häufig der Ausdruck: „Liefern“ oder „Lieferung“, in den Schlußscheinen oder Verträgen gebraucht wird, hiernach das Ge— schäft als wirkliches Lieferungsgeschäft betrachtet und deshalb der Brennerei-Besitzer nach §. 9351, Tit. 11, Thl. J. des Allgemeinen Landrechts zur Beschaffung des versprochenen Quantums oder zur Entschädigung verurtheilt werden könnte; in Betracht endlich, daß dadurch die ohnehin großen Opfer, welche den Brennerei-Besitzern durch die Allerhöchste Ordre vom 1sten d. M. im Interesse des Gemeinwohls auferlegt worden, eine den Bestimmungen des §. 364, Tit. 5, Thl. J. des Allg. Landrechts zuwiderlaufende Ausdehnung erhalten würden, daß hiergegen also den Brennerei⸗Besitzern Schutz zu gewähren, andexerseits diese aber nicht auf Verträge auszudehnen ist, welche von ihnen etwa über den Umfang ihrer Spiritus⸗Fabrieation hinaus abgeschlossen sind, also allerdings für Lieferungs⸗Verträge in Sinne des §. 981, Tit. 11, Thl. J. des Allg. Landrechts erachtet werden müssen,

mit gesetzlicher Stimmenmehrheit w, Se. Majestät den Kö⸗=

nig üm den Erlaß einer Allerhöchsten Bestimmung allerunterthänigst

u bitten:

j daß für den Zeitraum von Publication der Allerhöchsten Ordre vom 1sten d. M. bis zum 1. September d. J. in Beziehung auf Verträge, durch welche Brennerei⸗-Besitzer vor Publication der Al⸗ ker gen Ordre . zum Verkauf oder zur Lieferung von Spiri⸗ tus an dritte Personen verpflichtet haben, die geseßliche Viermu= thung gelten soll, daß diese Verträge nur von dem in der Bren⸗ nerei g, . Besitzers fabrizirten oder zu fabrizirenden Spiritus handeln. .

Berlin, den 31. Mai 1847.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist ber ver⸗ lesene Beschluß genehmigt. ; Wir kommen jetzt zur Fortsetzung der gestern unterbrochenen Be⸗ rathung. Fürst von Lichnowsky: Die Abtheilung hat einstimmig an—

genommen den Antrag: ¶erliest aus dem Gutachten): Der Antrag: die Bestimmung des Reglements in Wegfall bringen zu lassen, daß aus den Berichten über die Landtags⸗Verhand⸗ lungen etwa vorkommende verletzende Aeußerungen entfernt werden sollen.

Marschall: Es fragt sich, ob eine Bemerkung über den Ge⸗ genstand zu machen ist.

Da dies nicht geschieht, genommen.

Fürst von Lichnowsky (liest):

Bei der Berathung der Abtheilung ergab sich, daß den Worten in der fünften Zeile des §. 21:

nach Befinden zu berichtigen, der unzweifelhaft nicht beabsichtigte irrthümliche Sinn beigelegt wer⸗ den könnte, als sei damit der diseretionairen Gewalt der Secretaire überlassen, nach Belieben zu berichtigen. Es ist indessen ein besonde— rer Antrag auf eine diese Mißdeutung ausschließende anderweite Fas⸗ sung nicht gestellt worden, da der anweseude Regierungs- Konimissa— rins die Versscherung ertheilt hat, daß bei einer anderen Redaction des Reglements eine das berührte Bedenken beseitigende Fassung werbe gewählt werden. .

Marschall: Der Antrag der Abtheilung ist angenommen.

Fürst Hon Lichnowsky (liest vor):

Dem Petitions-Antrage,

Al §. 25 des Reglements die Bestimmung hinzufügen zu lassen: Daß die Kurie der drei Stände sofort nach ihrem Zusammentre— ten und vor Beginn aller anderen Geschäfte sich mit denjenigen Wahlen ihrer Mitglieder, bei welchen Unrichtigkeiten oder Unge bührnisse vermuthet werden, zu beschäftigen, solche zu untersuchen, ihre desfallsigen Erklärungen abzugeben und auf Abhülfe nach Be inden anzutragen habe, hat die Abtheilung sich einstimmig angeschlossen. Marschall: Der Antrag der Abtheilung ist angenommen. Referent (liest vor): Ad S. 26 a des Reglements.

Die Abtheilung hat mit 9 Stimmen gegen Z beschlossen, dem Pelitions Autrage der anderen Kurie:

Allergnädigst es der Versammlung zu überlassen, auch nach Ablauf der Präklusiv-⸗Frist ausnahmsweise Petitionen anzunehmen.

Ich werde auch die Ehre haben, den betreffenden Passus aus dem Gutachten der vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände vorzulesen:

„Es möge jeder Kurie gestattet werden, durch Beschluß ihrer Ma— sorität auch nach Verlauf der 14tägigen Präklusivfrist die Ein— bringung von Bitten und Beschwerden ausnahmsweise zuzulassen.“

Die Abtheilung stimmte einmüthig der Ansicht bei, es sei wün⸗ schenswerth, bei der Präklusivfrist, für einzelne zur Ausnahme geeig— nete Fälle, einen Ausweg offen zu halten, und glaubte ihn in dem Vorschlage zu sinden,

daß in des Marschalls Ermessen gestellt werde, einen solchen Fall zur Abstimmung der Versammlung zu bringen.

Dem Anträge des Petenten in seinem ursprünglichen Umfange konnte die Abtheilung nicht beipflichten, weil dies zu einer vorläufigen, jedenfalls zeitraubenden Debatte sämmtlicher später eingehender Pe⸗ titionen führen würde.

Ueber diesen Punkt des 26a. ist in der Petition gesagt worden:

14) ad S. 262. zuvörderst Allergnädigst es der Versammlung über⸗ lassen zu wollen, auch nach Ablauf der Präklusivfrist ausnahms—⸗ weise Petitionen anzunehmen.

Die Nothwendigkeit einer Präklusivfrist wird keinesweges ver— kannt, da es dringend für den Geschäftsgang erscheint, den ganzen Umfang der vorliegenden Arbeiten übersehen zu können. Es lassen sich indeß wohl Fälle denken, welche, durch momentane Exreignisse her⸗ vorgerufen, die spätere Zulassung darauf bezüglicher Petitionen be⸗ gründen, und erlaubt sich die Kurie hier nur beispielsweise auf den jetzigen Nothstand hinzudeuten. Eine desfallsige Entscheidung über die Zulässigkeit, dem individuellen Ermessen des Marschalls, wie von einer Seite vorgeschlagen, zu überlassen, erscheint für seine Stellung nicht wünschenswerth und angemessener, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme⸗-Maßregel von der Majorität in der Versamimlung ausgeht.

von Quast: Ich verkenne nicht, daß es allerdings zum Theil sehr wünschenswerth ist, bei plötzlich eintretenden Umständen, wie die Berathung über den Nothstand gezeigt hat, auch außerordentliche Pe⸗ titionen im Laufe des Landtages einzubringen. Ich glaube aber, daß in einem solchen Ausnahmsfalle es dann auch noch in anderer Weise möglich sein wird, als wie dadurch, daß die Gesammtheit der Ver— sammlung darüber entscheide. In diesem Falle würde ich das Amen⸗ dement stellen, daß der Marschall im Einvernehmen mit dem König— lichen Herrn Kommissarius solche nachträgliche Petitionen noch zu— lassen dürfe, aber nicht, daß die Gesanimtheit der Versammlung dar— über einen Entschluß fassen. von Massenbach: Ich wollte mich auch dem aunschlie— ßen, was der Herr von Quast eben gesagt hat. Ob eine solche Pe⸗ tition indeß nöthig wäre, würde sich erst in Folge der Debatte her— ausstellen. Es ist dies ein Fall, der häufig vorkommt; aber ich glaube, daß es ganz dem Marschall und dem Königlichen Kommissar zu über⸗ lassen ist.

Prinz zu Hohenlohe: Ich glaube, der Herr Referent hat noch nicht, was die Abtheilung gesagt hat, vorgelesen.

Referent: Es ist hierüber nichts gesagt, die Abtheilung hat keine Gründe angegeben.

Marschall; Es fragt sich, ob noch weitere Bemerkungen zu machen sind, sonst kommen wir zur Abstimmung.

Eine Stimme: Es ist doch ein Amendement von einem Mit— gliede gestellt worden.

Marschall: Dasselbe geht geradezu dem Antrage der Abthei— lung entgegen. Es könnte also mir zur Abstimmung kommen, wenn der Antrag der Abtheilung nicht angenommen würde.

Es würde also der Vorschlag des Herrn von Quast nur even— tuell zur Abstimmung kommen.

Prinz von Biron: Es ist nicht vorgelesen worden.

3566 Mehrere Stimmen: Ja wohl!)

„Es stand Lie Jrage weder bestümmt, noch fo klar, um darüber abstimmen zu können.

nn rent Gerliest die von der Abtheilung gestellte Frage noch—

. ist der von Ew. Durchlaucht zur Abstimmung gestellte Prinz zu Hohenlohe: gar nicht verlesen. ö

Referent: Die Gründe, welche die Abtheilung geleitet haben,

so ist der Antrag der Abtheilung an⸗

Aber die weiteren Gründe sind noch

sind von der zweitzn Kurie in der Petition angeführt, unt diese habe ich gleichfalls die Ehre gehabt, vorzulesen. enn aber Ew. Durch⸗ lic befehlen, werde ich sie nochmals verlesen.

Marschall:; Es kommt darauf an, ob es gewünscht wirb.

Frhr. von Massenbach; Es scheint, wie ich die Sache ver= stehe, daß beide Kurien einverstanden sind, daß die ausnahmsweise Einbringung von Petitionen zu gestatten sein möchte. Es handelt sich nur darum, ob die Versammlung darüber entscheiden soll ober der Marschall. Die Abtheilung hat vorgeschlagen, daß die Versamm⸗ lung die Entscheidung habe; Herr Hon Quast dagegen: der Mar⸗ schall, im Einvernehmen mit dem Königlichen Kommissar. Das ist der Unterschied. ;

von Krosigk: Der Gegenstand scheint nicht von so gro⸗ ßer Erheblichkeit zu sein, um eine lange Debatte darüber zu veran⸗ lassen. Gewiß ist Jeder in der Versammlung von der Nothwendig⸗ keit überzeugt, eine Präklusivfrist zu bestimmen. Es ist mehr zum Besten der Petenten selbst, als ein Ehrenrecht der Versammlung. Wenn Petitionen zu spät einkommen, liegt es auf der Hand, daß sie nicht mehr berathen werden können und also unerledigt bleiben. Aus diesem Grunde muß der Versammlung daran liegen, feste Bestim— mungen über den zur Berathung vorliegenden Gegenstand zu erlan— gen, und zwar solche Bestimmungen, die die möglichst gründliche Be⸗ handlung der Petitionen sichern.

Graf von Arnim: Ich weiß nicht, ob die Debatte über den Vorschlag der Abtheilung oder über den Antrag, den Herr von Quast gemacht, stattfinden soll.

Marschall: Ich glaube nicht, daß beide Gegenstände in der Berathung zu trennen sind.

Graf von Arnim: Wenn also auf den Antrag des Herrn von Quast eingegangen werden darf, so scheint es mir, daß sich diese Frage bisher nur um die Alternative gedreht hat, ob die Versamm— lung, oder ob der Landtags-Marschall als solcher die Befugniß ha⸗ ben soll, in dringenden Fällen eine Petition auch nach der Präklu— sivfrist zur Berathung zu ziehen. In keiner von beiden Versamm— lungen aber ist der Fall vorausgesetzt worden, daß zu einer Aus⸗— nahme in dieser Beziehung die Genehmigung des Herrn Landtags Kommissars eintreten solle; ich glaube auch, es würde dies ein Prä⸗ cedenz sein, zu welchem ich im Gesetz und im Reglement keine An⸗ deutung sinde. Der Landtag ist der Entscheidung Sr. Majestät des Königs unterworfen, aber nicht der Entscheidung des Königl. Kom— missars. Der Kommissar ist die Mittelsperson, welche die Entschei⸗ dung und die Willensmeinung und die Botschaften Sr. Masestät zur Kenntniß des Landtags bringt und Sr. Majestät die Anträge und Beschlüsse des Landtags überreicht. Aber daß eine Genehmigung des Königl. Kommissars zu einzelnen Handlungen des Landtags hin⸗— zutreten müsse, ist in keinem Falle vorgeschrieben, und ich glaube, daß eine solche nicht im Geiste des Gesetzes liegt.

von Massenbach: Ich bin damit einverstanden.

von Quast: In Bezug auf das, was der vorige geehrte Redner gesagt hat, wollte ich nur bemerken, daß ich darum mir den Vorschlagß in der bestimmten Fassung erlaubt habe, weil mir die Vorfrage, ob eine Petition überhaupt noch nachträglich vorge⸗ bracht werden dürfe, unabhängig von dem in Folge dieser Ein⸗ bringung von dem Vereinigten Landtage zu fassenden Beschlusse, welcher im Falle der Zustimmung selbstredend jedenfalls Allerhöchsten Ortes unterbreitet werden müßte, nicht in der Wichtigkeit erschien, daß man deshalb den größeren Weg an des Königs Majestät ein⸗ schlagen dürfte, wenn der Endzweck in einfacherer Xe erledigt werden kann. Sollte es aber annehmlicher erscheinen, daß der

Marschall als solcher allein hierüber entscheide, oder daß die Geneh⸗

migung Sr. Masestät des Königs dennoch eingeholt werde, so will ich auch gern einem solchen Antrage mich anschließen, nicht aber dem, daß der Versammlung hierüber die Entscheidung zustehen solle.

Marschall: Es fragt sich, ob eine weitere Bemerkung zu machen ist. Falls dies nicht geschieht, ist die Berathung zu schließen, und wir kommen zur Abstimmung. Die Abstimmung wird sich rich ten auf den Antrag der Abtheilung; eventuell würde dann, wenn dieser verworfen würde, die Frage auf den Vorschlag des Herrn von Quast zu richten sein. r

von Massenbach: Der eben jetzt wohl durch das, was der Herr Graf von Arnim gesagt, eine Modification erlitten hat.

Graf von Arnim: Ich habe keine Modisication des Antra ges des Herrn von Quast vorgeschlagen, sondern mich gegen densel— ben ausgesprochen, weil er etwas enthält, was meines Erachtens dem Geiste der ständischen Gesetze zuwider ist.

von Quast: Die Hauptsache meines Vorschlages ist, daß die Entscheidung nicht in die Hände der Versammlung, sondern in die Hand des Marschalls gelegt werde.

Graf von Arnim: Würde keine Diskussion über den Antrag, es dem Ermessen des Herrn Marschalls zu überlassen, stattfinden?

Marschall: Ich habe abgewartet, ob weitere Bemerkungen zu machen seien.

Graf von Arnim: denn vorher war es anders.

von Quast: Vielleicht lassen Ew Durchlaucht zuerst über den Vorschlag der Abtheilung abstimmen; wird dieser angenommen, so ist hiermit gleichzeitig die Sache erledigt.

Marschall: Ich wünsche, daß die Diskussien, wenn sie als nöthig erachtet wird, jetzt vorgenommen werde, und darauf habe ich mich bezogen, wenn ich gesagt habe, daß zu erwarten sei, ob eine Bemerkung gemacht wird; diese hat nicht stattgefunden.

Fürst von Lichnowsky: Das Amendement, welches nieder— gelegt worden ist, ist ein anderes.

Marschall: Ich habe auch nach dieser Aenderung gefragt, ob eine Bemerkung zu machen sei.

Fürst von Lichnowsky: Ich kann mir schwerlich einen Fall denken, der den Marschall in eine unangenehmere Kollision bringen würde, als der gegenwärtige. Der Landtags -Marschall befindet sich dadurch dem Wunsche der Versammlung beständig entgegengesetzt. Der Marschall ist zwar nicht der Vorgesetzte, aber doch der Vor— sitzende der Versammlung, das Organ ihres Ausspruchs, der Cen—⸗ tralpunkt ihres Vertrauens, oder er soll es wenigstens sein. Stellen wir uns nun den Landtags -Marschall als Centralpunkt des Ver trauens vor, der in die Lage kommen kann, jedem einzelnen Mit⸗ gliede entgegentreten zu müssen, ohne daß dieses Mitglied das Re⸗ glement in irgend einer Weise überschritte, ohne daß es sich auf ir⸗ gend eine Weise über die gesetzliche Befugniß hinaus bewegt hätte. Es ist in der Ordnung, daß der Marschall einem Mitgliede das Wort nimmt, welches die Vorschriften überschritten hat, daß aber ein Mit⸗ glied, welches sich innerhalb der gesetzlichen Befugnisse bewegt, sich dadurch in die Lage versetzt, seinem Marschall, ich will nicht sagen feindlich, aber doch diametral entgegengesetzt zu be aden ist für das Mitglied sowohl, als für den Marschall eine höchst peinliche Lage. Wo ist der Barometer seiner individuellen Ansicht? nur in der Ge⸗ sinnung der Versammlung. Wo ist der Landtags-Marschall, der es der Majorität der . in diesem Falle Recht thun könnte?

Das ist ein ganz neues Amendement,

Wir haben bei einer ähnlichen Frage, die sich, wenn auch nicht auf Kenntniß des Landes, so doch auf Kenntniß der Personen bezog, be⸗ merkt, wie schwierig die Lage des r , alls sei, und wie ste noch schwieriger wird durch diese Penstion. setze den Fall,

es wären 25 Petitionen eingereicht und ber Mar k 6 , tionen, wie vielen unangenehmen 3 a man da den Mar af aus? Ich sehe nichts Üudercz in dlesem Rechte, als eine höchsl aa angenehme Bei abe zu dem Amte, und wenn ich Ew. D . fragen würde, 1 bin ich der sesten Ueberzeugung, daß der Mar 6 mir vollkommen beistimmien würbe und in diesem Augenblid nich i er wünscht, als daß unsere Abstimmung ihn der Be l. enthöbe.

ch komme auf den zweiten Punkt zurück. Wird es in bie Hand der v , gegeben, so glaube ich, daß, wie dieser . bewie⸗ sen hat, wenn eine überschwengliche Masse von Petitionen innerha der gesetzlichen Frist einköomme, ehe die Präklusibfrist verstrichen jst, daß sich dann eine gewisse ich möchte sagen Sättigung ber sämmtlichen Mitglieder ergeben wird, so daß eine 2364 zu weiteren Petitionen durchaus nicht vorwalten dürfte und zu be ürchten wäre, Ich glaube, daß, wenn eine gewisse . von Petitionen bereils im Landtage von Mitgliebern vor der 9. iklusivfrist eingereicht wor= den, dann jede Veranlassung zu Ausnahmen und Verlängerung, mentlich bei so schönem Wetter, bei den Mitgliedern e , gun wenn nicht die Petition von der Art ist, daß sie nothwendig ange⸗ nommen werden muß. Einen dritten Grund hg ich nicht ein, und wie mein ehrenwerther Kollege aus der Mark Brandenburg gesagt hat, legen wir es ja der Beurtheilung Sr. Majestät des Königs an- heim, uns dies Vertrauen zu schenken. Es handelt sich auch nur um Dinge, wo augenblickliche Gefahr im Verzuge 16 nur diese können vorkommen, als z. B. über den unglücklichen Nothstand und andere Momente, die einer schleunigen Abhülfe bedürfen. Von etwas An⸗ derem ist nicht die Rede gewesen. Ich gehe hinweg über die Prin- zipien, die diesen oder jenen geleitet haben mögen; ich kann nur von Grundsätzen reden, die in der Abtheilung leitend gewesen sind, und da war nur von Nothwendigkeit und Dringlichkeit die Rede. Die diesfällige Beurtheilung wird unbedingt besser in den Händen der Masorität, als in denen des Marschalls sich befinden.

Graf von Königsmark: Ich habe einen Spruch gelesen, ich glaube, er steht im Koran, welcher heißt: Schweigen sei Gold und reden uur Silber. Ich kann jedoch dem Nedner, den wir eben vernommen haben, nicht unterlassen, einige Worte zu erwiedern. Bewegen wir uns auf dem Felde des Praktischen, und ich muß die Präklusivfrist für praktisch erkennen. Es ist bereits gesagt worden, daß es wünschenswerth sei, die Dauer des Vereinigten ersten Land tags bestimmen zu können, es wird aber unmöglich ohne Präklusis⸗— fristen. Es bleibt ja überhaupt den Petenten überlassen wie früher⸗ hin, ihre Wünsche dem Minister, den der Antrag betrifft, vorzulegen, und ich glaube, daß es Niemand dem Gouvernement wird zum Vor⸗ wurf machen können, daß, wenn ein praktisches und gemeinnütziges Interesse in einem Antrage vorgelegt werden wird, er ihn würde un= berathen zurückgegeben erhalten. Aus diesem Grunde muß ich mich für das Bestehenbleiben der Präklusivfrist aussprechen. ĩ

Referent: Ich habe meines verehrten Freundes Maiden Speech mit gespannter Aufmerksamkeit verfolgt, und werde nur auf seine Worte Eines erwiedern, nämlich: daß Niemand in der Abtheilung daran ge⸗ dacht hat, die Präklusiv⸗-Frist abschaffen zu wollen oder ihre Noth— wendigkeit in Zweifel zu ziehen. Im Gegentheil, wenn eine solche Petition vor uns gelangt wäre, so würden wir sie entschieden ven uns gewiesen haben, dies glaube ich im Namen der ganzen Abthei⸗ lung erklären zu können. Die Abtheilung hält also die Präklusir⸗ Frist für nöthig; ich kann nur das erwähnen, was von der Kurie der drei Stände hierüber gesagt worden; ich werde mir erlauben, den be

treffenden Passus aus ihrem Beschluß vorzulesen, und das verehrte Mitglied wird sich daraus überzengen, daß die schätzenswerthe Besorg- niß unnütz war.

Liest vor.

Die Nothwendigkeit einer Präklusivfrist wird feinesweges ver⸗— kannt, da es dringend für den Geschäftsgang erscheint, den ganzen Umfang der vorliegenden Arbelten übersehen zu können. Es lassen sich indeß wohl Fälle benken, welche, durch momentane Ereignisse her⸗ vorgerufen, die spätere Zulassung darauf nn Petitionen be⸗ gründen, und erlaubt sich die Kurie, hier nur beispielsweise auf den setzigen Nothstand hinzudeuten.

Es hat hiernach die Abtheilung sowohl, wie auch die andere Kurie es als eine exceptionelle Sache angesehen. (exceptio confirmat regu- lam) Durch diese Exception wird die Präklusiv-Frist nicht präsudizirt.

von Solms-Baruth: Die Präklusiv⸗Frist soll, wie ich aus dem Gutachten der Abtheilung ersehen habe, innegehalten werden, und das ist gewiß nur zu billigen. Es handelt sich hier aber um erceptionelle Petitionen, die spaͤter eingebracht werden können und wo ein besonderer Grund den Petenten veranlaßt, sie vorzulegen. Ich glaube, daß solche Fälle vorkommen können, wir haben dergleichen schon gehabt. Ich sehe auch durchaus keinen Uebelstand für das An⸗ sehen des Marschalls, wenn der Vorschlag der Abtheilung genehmigt wird. Es möge also von der Entscheidung der Abtheilung oder von der Entscheidung der Versammlung bhangig gemacht werden, ob die Petition nach der angeordneten Frist noch angenommen werden soll oder nicht. Was früher erwähnt worden war, rücksichtlich der Zu⸗ ziehung des Kommissarius, dies ist bereits erledigt und ich enthalte mich seder Aeußerung darüber; ich würde die i des Herrn Kommissarius weder für erwünscht, noch für zweckmäßig halten. Prinz von Preußen Königl. Hoheit: Ich bin , . der Meinung, daß dem Marschall die Entscheidung verbleibe; sollte aber die hohe Kurie der Ansicht der Abtheilung beitreten, dann würde ich in dem gemachten Gang. die Worte wünschen: In einzelnen besonders wichtigen oder durch den Augenblick gebotenen Fällen.

Referent: Das verehrte Mitglied aus Westfalen möge mir gestatten, ihm einige Worte zu erwiedern; die Ausnahmefälle einzeln zu präzisiren dürfte, schwer sein, es muß dies; um mich eines Aus⸗— drucks zu bedienen, der in der zweiten Kurie gebraucht worden, ledig⸗ lich dem Takt der Versammlung überlassen werden. Indem ich dieses Wort ausspreche, glaube ich daburch eine Brücke zu dem Amendement gebaut zu haben. Es ist auch schon in dem Satz der darauf hinweist, nämlich in der Erläuterung zu §. 26 a in der Petition der anderen Kurie ausgesprochen. (Liest vor):

„Es lassen sich wohl Fälle denken, welche, durch momentane Ereignisse hervorgerufen, die spätere Zulassung darauf 1 a begründen, 1 6 6 ö. m. hier nur beispiels- weise auf den jetzigen Nothstand hinzudenten. 5

u Wort i , . Ereignisse und selbst die Wah] des ein⸗ zeln hingestellten e, deuten klar darauf hin, welcher Ansicht die Kurie war, nämlich 33 zu verhüten und es in ihren änden wis⸗ sen zu wollen, was Gefahr ist. Ich . daher mich mit dem, was ich von dem bdurchlauchtigsten ersten Mitgliede dieser Versammlung die Ehre hatte zu vernehmen, einserstanden erklären zu können, indem wir nur wirklich dringenbe und wichtige Fälle gemeint haben. Es handelt sich nur um Fälle, wo es sowöhi für die Kurie zls für das Land schmerzlich wäre, wenn sie nicht zur Verathung kämen, An Mißbräuche, die daraus entstehen könnten, hat Niemand, weder in der Abcheilung noch in der anderen Kurie denken wollen. Das ich mit Gewißheit behaupten zu können. von Keltsch: Noch einige Worte

müssen auf die Aenßerung eines geehrten