Wenn eint Annäh ber bezweckt wird, so kann man allet dingo etwas, ee n re,. oder nützlich erachtet wird, oder auch ein Wort weglassen; nur muß es nichts We⸗ ö on Landeberg: Es sollte doch aber noch hinzugesetzt rn, ie die igte Modification lauten solle. ᷣ Graf von Arnim: Ich wollte mir eine Einschaltung an einer anderen varzuschlagen erlauben: „Die Beurtheilung, ob ein 2 * 26 2. vor den Landtag gehöre“ u. s. w., weil da⸗ durch bie Anträge genau begränzt werden. Mars 6 Es tritt also an die Stelle des Antrags der Ab⸗ t wie vor etzen ist, mit Einverständniß derselben ein au- derer BVorschlag, der zept noch einmal zu verlesen und später zur Ab= stimmung gu bringen ist. . . ; gap hen pl tz: Mit dem Einverständniß der Abthei⸗ lung nicht! Ich glaube, daß der . Abtheilung, der dahin , daß die Ci. nicht durch ben Marschall und den Landtag, durch bie betreffende Abtheilung — * wird, sehr viel für Hat. Ber Vorfchlag kommt vom Herrn 6. selbst; ver n habe ich ihn in ker Abtheilung, und ich, glaube, mit guten nden; denn' wie soll ber Marschall alle Eingänge beim Landtage und bie ganze Fluth ber Petitionen durchlesen und prüfen, um Alles, was nichl vor den Landtag gehört, bei Seite zu schaffen? Es bleibt alfo nichts übrig, als dieses Geschäft der Abtheilung zu überlassen, damit ber Landtag seine Zeit nicht mit ungehörigen Petitionen ver geude. Das ist der Abtheilungs - Vorschlag, ünd ich möchte ihm das Recht vindiziren, zur Diskussion gebracht zu werden; wenn er durch⸗ fällt, z . doch Jeder das Seine gethan. eferentz Der Antrag der Abtheilung lautet: Die Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Landtags e bg. oder nicht, mit Ausnahme der Fälle der S8. 20 und 21 er Verordnung vom 3. Februar d. J., nicht dem Marschall, son⸗
dern dem Landtage für zustehend zu erklären; jedoch mit der Maß⸗
be daß Anträge, die im gesetzlichen Wege eingebracht sind, vom arschall an die , , g. Abtheilung verwiesen werden; die Ab⸗
theilung aber befugt sein soll, wenn sie die Kompetenz des
Landtages nicht begründet findet, dieselben definitiv zurückzuweisen. 36 von Arnim: Dürfte nicht der zweite Antrag auch gleich
verlesen werden?
Referent Fürst Lich no wsky: Ich werde die Ehre haben. „Die Beurtheilung, ob ein Antrag, nach dem Wortlaut des §. 26 a., zur Kompetenz des Landtags gehöre oder nicht, nicht dem Mar⸗ schall, sondern dem Landtage für zustehend zu erklären.“
Graf von Arnim: Ich habe mir erlaubt, vorzuschlagen, die Beziehung auf §. 262. an der Stelle einzuschalten, wo sie der Herr en n verlesen hatte. Ich halte dafür und habe keinesweges vor⸗
eschlagen, daß daran: mit Ausnahme der Fälle „der 68. 20 und 1 der Verordnung vom 3. Februar c.“ etwas geändert werde, son⸗ dern ich habe den Antrag nur so verstanden, daß er mit „erklären“ schließen und die Bezugnahme auf §. 26a. hinzukommen soll. Wir würden sonst zu weit gehen, und es würden ir entstehen, ob nicht die formellen Mängel der Kompetenz des Marschalls entzogen werden sollen, was nirgends beabsichtigt worden ist.
r. Fürst von Lichnowskyfr Also werde ich nun so vorlesen:
„Die Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Landtags gehöre oder nicht, mit Ausnahme der Fälle der 58. 20 und 21 der Verordnung vom 3. Februar e., nicht dem Marschall, sondern dem Landtage Ri ustehend zu erklären.“
Marschall: Es ist also nun zur Abstimmung überzugehen. Diese wird zuerst gerichtet auf den ursprünglichen Antrag der Abthei⸗ lung, und diejenigen, welche diesem Antragè beistimmen, würden das durch r zu erkennen geben.
Es haben sich nur 18 Stimmen erhoben, also ist keine Majori= tät vorhanden. ᷓ
Wir kommen nun zum zweiten ,
Referent Fürst von Lichnowsky: ieser Antrag lautet: „Die Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Landtags
ehöre oder nicht, als dem Landtage, aber nicht seinem Marschall
1 ustehend zu erklären.“
Natürlich, daß Se. Majestät allerunterthänigst darum gebeten werde.
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Isct die Frage wohl richtig? Wir bitten Se. Majestät, zu erklären, daß die⸗ ses bie Auslegung des Paragraphen sei, nachdem Se. Majestät er⸗ klärt hat, sie sei es nicht.
Referent Fürst von Lichnowsky: Die Frage ist: Tritt die . Kurie dem Antrage der Kurie der drei Stände bei, Se. Ma⸗ estät allerunterthänigst zu bitten u. s. w.?
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Se. Majestät hat aber bereits erklärt, welches der Wortlaut ist.
Marschall: Wenn das, was Graf von Arnim vorschlug, nämlich die Berufung auf 8. 21 des Gesetzes vom 3. Februar, u . wird, so nn mir — und der Graf von Landsberg hat ch dem angeschlossen — die Bezugnahme auf §. 26 2. des Regle⸗ ments völlig unnöthig.
Graf von Arnim: Ich lege keinen Werth darauf und habe daher nichts dagegen zu erinnern, daß es wegbleibt.
Referent FJürst von Lichnowsky: Es heißt demnach: „Die Beurtheilung, ob ein Antrag zur Kompetenz des Landtags gehöre oder nicht, mit Ausnahme der Fälle der S5. 30 und 21 der Verord- nung dom 3. Februar d. J., nicht dem Marschall, sondern dem Land⸗ tage 39 , e ,,
Marschall: So scheint mir die Frage ganz klar und au
bar n * . 6 6 6 Abstimmung ö
ö ; ie die ĩ
,, , . sem Vorschlage beitreten, das durch
(Der Vorschlag ist nicht angenommen)
Graf von Arnim: Ich bitte, das Sn erbältmi
stimmt , , ch das Stimmen ⸗Verhältniß be⸗
.Marscha ll: Der Antrag ist zwar mit Majorität mit der erforderlichen Majoritat von zwei Drittheilen angenommẽn worden, indem die Frage 30 Mitglieder besaht und 28 verneint haben; die Versammlung besteht heute aus 55 Mitgliedern.
. Graf zu Dohna⸗Lauck: Ich glaube eine Bemerkung nicht . zu dürfen. In der vorangegangenen Debatte ist näm⸗ ich von einem Redner, den ich zufällig jetzt nicht anwesend erblicke auf Vorgänge in der anderen Kur!e, namentlich auf die Crklärumg de; 1368, Bezug genommen und, wenn ich nicht irre, ein mißliebiges Urtheil hierüber ausgesprochen worden. Ich glaube, daß dergleichen Bezug= nahmen einer Kurie auf die Vorgänge der anderen leicht berare g. Konflikte zur Folge haben können. wollte 3 den Wunsch, ja die Bitte aussprechen, die hohe Kurie möge als Grundsatz festhal⸗ ken, in ihren Verhandlungen niemals auf Vorgänge der anderen Kurie
nehmen zu wollen. Ich glaube, wir sind es der Würde, so⸗ unstret als der anderen Knrie, schuldig, eine solche gegenseitige
tung zu beobachten. 26
2
aber nicht
Mehrere = . schieße ich mich an.
lieder schließen sich dem gleichfalls an.) Das ) es sich mi ge ; m soil, ist . re r, n, , , , n.
baher die Bemerkung, ich ein mißliebiges Urtheil über das Ver⸗
33 ber anderen ae . gehört far 2 nur eine histo⸗
rische Bemerkung. — Graf von Arnim: Ich enthalte mich jedes Urtheils über die
eußerung, die heute vorgekommen ist, da ich ihr nicht so genaue
ufmerksamkeit gewidmet habe, um darüber urtheilen zu können. glaube aber das Jeugniß der hohen Versammlung dahin in fed nn zu können, daß übrigens bisher keine Aeußerungen in dieser Kurie vorgekommen sind, welche die Verhanblungen der anderen Kurse ungünstig beurtheilt hätten, und ich frage: ob ich hierin mich irre? (Viele Stimmen: Nein! Nein!) Graf zu Dohna-Lauckt: Wie ich glaube gehört zu haben, ist von dem 3 erwähnten Herrn Redner die mehrerwähnte Er⸗ klärung in der Kurie der drei Stände als ein gesetzwidriges Ver— fahren . worden, welches mich zu dem Gesagten veranlaßte. Doch abgesehen hiervon, so glaube ich, wir würden besser thun, wenn wir niemals auf Vorgänge der anderen Kurie, sei es tadelnd oder nicht, zurückgehen. Graf von Arnim: Ich glaube, daß ein Zurückgehen einer Kurie auf die Verhandlungen der anderen, sobald sie offizieller Art sind, nicht zu vermeiden sein wird, weder in der Drei⸗Stände-gturie, noch in dieser Kurie. Denn jede Kurie bekommt Anträge, welche sich gründen guf die Verhandlungen der anderen Kurie; insofern wird ein Zurückgehen auf die betreffenden Verhandlungen zuweilen un= vermeidlich sein. Es handelt sich nur davon, ob irgend eine Kritik, oder eine rn en. Beurtheilung dessen, was dort geäußert worden ist, statthast sei oder nicht. Ich bin der Meinung, daß dies unstatt⸗ haft sei; habe aber, wie gesagt, auch heute nichts vernommen, was so gedeutet werden könnte. Ich hatte es aber auch angemessen aus⸗ gesprochen, daß von einer Kritik oder ungünstigen Beurtheilung jen⸗ eitiger Aeußerungen hier nie die Rede gewesen ist, und daß ich es im Bewußtsein der Würde dieser Kurie auch ferner so gehalten zu sehen wünsche. Wo es nöthig und durch die Sache geboten war, sind die Gegenstände, die in der anderen Kurie zur Berathune kamen und an uns gelangten, hier erörtert, und es ist hierbei 4 die dortigen Verhandlungen, wo es zur richtigen Auffassung des Ge⸗ genstandes nöthig schien, zurückgegangen worden. Aber ungünstige Urtheile oder Kritik über die dortigen Verhandlungen sind stets aus⸗ geschlossen geblieben, und ich glaube, daß in dieser Hinsicht hier stets im e e cen der Würde, nicht nur dieser Kurie, sondern des Vereinigten Landtags verfahren worden ist. (Einige Stimmen: Ich stimme dem bei.)
Marschall: Wir können nach dieser Erörterung zum nächsten Gegenstande übergehen.
Referent Fürst von Lichnowsky: dem Gutachten fort):
Ad §. 26e des Reglements. Die Kurie der drei Stände bittet: eine Bestimmung zu erlassen, nach welcher, wenn sich eine wesentliche Meinungsverschiedenheit herausgestellt hat und beide Kurien es wünschen, die betreffenden Abtheilungen zur Vorbereitung einer Einigung beider Kurien zusammen— treten dürfen.
Nach den Worten dieses Antrages könnte zwar es scheinen, als solle ein solcher Verständigungsversuch auch in dem Falle eintreten, wenn eine Kurie ihren Beitritt zu einer von ber anderen beschlossenen Pe⸗ tition ganz versagt. Die Abtheilung hat sich jedoch überzeugt, daß die andere Kurie eine solche Ausdehnung, welche die zu wahrende Selbstständigkeit jeder einzeluen Kurie beeinträchtigen würde, nicht be— k indem der Antrag ausdrücklich nur bezüglich auf §. 26 e gemacht ist.
Die Tendenz des Autrageg wird daher von der Abtheilung dahin aufgefaßt, daß, damit nicht ein an sich guter und im We⸗ sentlichen von beiden Kurien gebilligter Petitions- Antrag fallen müßte, weil eine oder die andere vielleicht nicht sehr erhebliche, Modification von der Kurie, die zuerst den Antrag beschlossen hat, nicht angenom⸗ men wäre, vielmehr dann die binn nel Abtheilungen beider Kurien zusammentreten und versuchen sollen, ob zunächst sie sich entweder über die Annahme ohne Modification oder über die anzubringenden Mobificationen einigen können. Werden die beiden Abtheilungen nicht einig, so ist dann nichts weiter zu veranlassen, vielmehr die Petition als verworfen zu betrachten. Einigen sich beide Abtheilungen, so wird die Sache nochmals, und zwar je nachdem von beiden Seiten nach— zugeben ist, gleichzeitig an beide Kurien, oder wenn es nur auf ein Nachgeben von Seiten einer Kurie ankommt, nur an diese Kurie ge⸗ bracht. Fällt dann der Beschluß im Sinne der zwischen den beiden dig jlunen zu Stande gekommenen Einigung aus, so wird der nunmehr Üübereinstimmende Beschluß, durch Vermittelung des König⸗ lichen Kommissars, Seiner Majestät überreicht. Fällt der Beschluß einer oder beider Kurien nicht im Sinne der Einigung aus, so ist die Petition als verworfen zu betrgchten.
Für die Annahme des Petitions-Antrages der anderen Kurie in dem vorstehend näher entwickelten Sinne haben sich sämmtliche Mitglieder der Abtheilung ausgesprochen.
Fürst Wilhelm Radziwill: Was ich zu sagen habe, be⸗ trifft nicht diesen Paragraphen; aber wir kommen jetzt in den De⸗ batten über das Reglement an einen Abschnitt, wo ich mir an Ew. Durchlaucht eine Frage erlauben wollte.
Marschall: Es betrifft wahrscheinlich Ihren Antrag. I bin der Meinung, daß wir dies ausgesetzt sein lassen bis zum Schlu des gegenwärtigen Referats. Es wird dann der Graf von Keyser— ling darüber Bericht erstatten. .
Fürst Wilhelm Radziwill: Ich glaubte, es würde hier der Platz für den Antrag sein. .
Fürst von Lichnowsky: Ich erlaube mir, an Ew. Durch- laucht die Frage zu stellen, wann ich meinen Antrag stellen darf, be⸗ züglich der Anzahl der Mitglieder, welche in der Herren-Kurie ge⸗ genwärtig sein müssen, um sie beschlußfähig zu machen. Ich sehe keinen Paragraphen, an den der Antrag anzuschließen n wäre. Also wird es von dem Ermessen Ew. Durchlaucht abhängen, wann Sie mir das Wort hierüber gestatten.
Marschall Am Schlusse des Referates.
Referent Fürst von Lichn owsky: Gut.
Im Bericht heißt es weiter:
Ad §. 26 f. des Reglements. .
So wenig die Abtheilung verkennt, daß es in manchen Fällen unleugbar im Interesse ber Regierung liege, die Allerhöchsten Pro⸗ positionen gleichzeitig an beide Kurien zu bringen und von jeder derselben ein vollkommen selbstständiges Gutachten zu erhalten, so hat sich ihr doch andererseits die Ueberzeugung aufgedrängt, daß es in vielen Fällen eine bedeutende Zeit- und rbeits Ersparniß herbei⸗ führen werde, wenn die Propositionen zum Theil zuerst der einen, zum Theil zuerst der anderen Kurie vorgelegt würden, und daß ferner, wenn Letzteres geschieht, es zwedmäßig sein würde, das Gutachten der Kurie, vel die Proposition zuerst vorgelegt ist, der anderen zur Benußung mitzuthellen und ae n. eine Ausnahme von der Bestimmung des 5. 26 sitt. s. eintreten zu lassen. a,.
Die Abtheilung hat sich deshalb bewogen gefunden, einstimmig zu beantra
(Fährt im Vortrage aus
atorische Versammlung in Europa, wo dasselbe Ge
** Se. 2. den König zu bitten, in der Regel die erste Alter⸗
native des §. 26 ad litt. f. des Reglements eintreten zu lassen und in diesem Falle das Gutachten der Kurie, welche die Aller⸗ höchste Propositlon zuerst berathen hat, durch den Landtags- Kom⸗ missarius der anderen Kurie zur Benutzung mittheilen zu lassen. Fürst Wilhelm Rad ziwill: Ich kann mich mit dem Antrage Abtheilung über diesen Zusatz nicht einverstanden erklären. Mir scheint es gerade in dem Charakter der Meinungen, die von beiden
Kurien des Vereinigten Landtages gefordert werden über solche Punkte,
die keiner Entscheidüng, sondern nur eines Beirathes bedürfen, sehr zweckmäßig, daß dieser Beirath von einer Seite könne gegeben wer⸗ den, weil dann die Ansichten über Gesetz⸗Entwürfe von verschiedenen Gesichtspunkten der Krone zugehen. Eine solche Beleuchtung des Ge⸗ genstandes aus verschiedenen Gesichtspunkten kann den Beirath, der von uns gefordert wird, nur vollständiger machen. Ich erkenne an, daß es ausnahmsweise Fälle geben kann, wo es interessant sein dürfte, die Ansichten beider Kurien über einen Gegenstand zu kombiniren, um die Kurien in den Stand zu setzen, sich zü vereinigen. Es sind dies Fälle, die einen ausnahmsweisen Charakter haben. Der Regel nach scheint es mir nützlicher, wenn der Beirath von jeder Kurie selbststän⸗ dig ertheilt wird. Ich gründe meine Ansicht darauf, daß es nur ein Beirath ist, — in allen Fällen, wo es sich um Finanzsachen handelt, versteht es sich von selbst, daß diese gesetzlich nur in einer gemein- schaftlichen Kurie vollständig berathen werden, — unsere Vota haben keinen entscheidenden, sondern nur einen berathenden Charakter. Da⸗ her halte ich es für zweckmäßiger, daß unsere Ansichten sich selbststän⸗ big aussprechen, und ich erkläre mich deshalb gegen den Antrag. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Ich bin der Ansicht, daß dieser Punkt unverändert beibehalten werden möchte. Wenn die Kurien getrennt berathen, müssen sie selbstständig ihr Ur—⸗ theil fällen. Ich glaube, daß durch das Verfahren, daß im mer die Gegenstände zuvörderst einer Kurie vorgelegt und mit deren Gutach⸗ ten der anderen übergeben werden, die Selbstständigkeit der Kurien
beeinträchtigt werde. ö Graf Itzenplitz: Ich bemerke zunächst: Das Gesetz hat nicht bestimmmt, daß die Propositionen immer beiden Kurien gleich⸗ zeitig vorgelegt werden sollen. Der betreffende Passus des §. 26 ad f. des Reglements lautet: : „Unsere Propositionen werden wir entweder zuerst der einen eder der anderen der beiden Kurien des Vereinigten Landtages oder bei⸗ den Kurien gleichzeitig vorlegen , . Nach dem bisher gegebenen Gesetze ist also der Fall, daß ein Gesetz Entwurf erst der einen und dann nachher mit dem Gutachten dieser der anderen Kurie vorgelegt werden könne, nicht ausge⸗ schlossen. — Daran anknüpfend, hat die Abtheilung sich erlaubt, zu befürworten, daß in der Regel dieser Gang beobachtet werden möge, daß die Entwürfe erst an eine, dann an die andere Kurie ge⸗ langen, weil daraus eine Zeitersparniß hervorgehen wird. Die Ab⸗ thellung hat ausdrücklich befürwortet, daß es Fälle geben kann, wo getrennte Gutachten nülich sind, und für diese Fälle hat sie eine getrennte Berathung vorbehalten. Daß es aber sehr viel zur Zeit- ersparniß beitragen inuß und zuweilen verschiedene Ansichten vermitteln
kann, die nicht einzeln an die Krone zu kommen brauchen, dies —
laube ich — liegt auf der Hand. Ich glaube, es ad, lie gin
beiden ständischen Körßerschaften berathen wird. Es wird die gleich⸗
iti in vi i ̃ i it setzen zeitige Berathung in vielen Fällen die Krone in Verlegenhei . 6 nach dieser entschieben werben muß, welches Gutachten das bessere gewesen sei; wede Gutachten der einen oder nach dem der anderen Kurie richten, oder
es wird die Regierung sich entweder nach dem
die Regierung wird ein Gesetz geben, welches aus den beiden Gut⸗
achten zusammengesetzt is⸗ — Wenn nun besendere Fälle vorliegen,
wo die Krone sich ihre Schlußbestimmung vorbehalten will, nachdem sie zwei getrennte Gutachten gesehen hat, so mag die gleichzeitige Vorlegung vielleicht nützlich sein, in den meisten Fällen ist sie aber gewiß weder nützlich noch nöthig, sondern es wird die Sache verein⸗
fachen, wenn das Gutachten der einen Kurie der anderen mit vorge⸗ legt wird, und wenn diese dann sagt: ich bin damit einverstanden oder
nicht, und aus diesen und den Gründen. — Der Krone bleibt dabei immer vorbehalten, den Gebrauch von dem Gutachten der Kurien zu machen, welcher dienlich erscheint.
Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Was von der Zeitersparniß gesagt worden ist, glaube ich nicht, Ich glaube, es ist Zeitersparniß, wenn beide Kurien getrennt berathen.
Referent Fürst von Lichnowsky: Ich muß hier den Antrag der Abtheilung vertheidigen und werde mir erlauben, den Punkt der Zeitersparniß zuerst hervorzuheben. Ich kann nicht annehmen, daß es Zeitersparniß sei, wenn beide Kurien gleichzeitig dasselbe bearbei⸗ ten, sondein ich glaube, daß dieses Zeitverlust ist. Die wahre Zeit- ersparniß beruht darin, weun, wie es in den meisten parlamentarischen Versammlungen der Fall ist, ein Theil der Arbeiten der einen Kurie, der andere Theil der anderen Kurie zu gleicher Zeit gegeben wird. Diese beiderseitigen Arbeiten werden zu gleicher Zeit fertig, und dann bekommt die eine Abtheilung die Arbeiten, welche die andere beendet hat, und umgekehrt. Sehr viele darunter, wie z. B. die gegenwär⸗ tigen Arbeiten über die Eisenbahnen, erheischen ernste, Prüfungen, Gutachten, lange Debatten. Wenn nun die eine Abtheilung in dem zweiten Theile ihrer Sessionen immer die Arbeiten erhält, welche be⸗ reits durch die andere Kurie gegangen sind, so ist klar ersichtlich, daß der zweite Theil der Sessionen bedeutend abgekürzt wird. Ich kann in diesem Prinzipe der Vorarbeiten nur etwas Rützliches erblicken; man lernt durch fremde Fehler und nimmt fremde Erfahrungen in sich auf; man macht Gebrauch von dem, was die Anderen bereits durchgearbeitet haben, und bringt nicht solche Dinge vor, deren Feh—⸗ ler Andere bereits bewiesen haben; gefährlich ist es mir, nicht erschie⸗ nen, da ich jedes unstatthafte Herüberziehen zu den Meinungen einer anderen Versammlung nicht als möglich annehmen kann. Wenn aber die Mitglieder beider Kurien zugleich an demselben Gegenstand arbei⸗ ten, so wird jede Kurie von den Erfahrungen der anderen nicht den geringsten Gebrauch machen können. Es ist im 8. 26 6 des Ge— schäfts⸗Reglements gesagt: ;
„Unsere Proposttionen werden Wir entweder zuerst der einen oder der anderen der beiden Kurien des Vereinigten Landtages oder beiden Kurien gleichzeitig vorlegen lassen ; .
Nun beantragen wir: Se. Majestät den König zu bitten, in der Regel die erste Alternative eintreten zu lassen, nämlich bei diesen Allerhöchsten Propositionen nicht als Regel eintreten zu lassen, daß beide Kurien gleichzeitig darüber berathen, sondern daß dies zuerst von der einen . und Il. die andere die Arbeiten dieser be⸗ nutzt. Sollten Se. Maßjestät sinden, daß erceptionell es gut ist, wenn die eine Kurie nicht von dem Gutachten der anderen offiziell Kenntniß nimmt, so können Se. Majestät es an beide Kurien zu⸗ gleich geben. r — .
Ich sehe nur eine reine Schnelligkeit des Geschäftsganges darin und glaube, daß dieser Paragraph nach der langsährigen Praxis an- derer parlamentarischer Versammlungen aufgenommen worden ist, die hierin liegt, sich in ber Regel von dem in der Geschäftsordnung lei⸗ ten zu ken was zur 8e er ung am meisten beitragen kann.
Marsch all: Wenn weiter keine Bemerkungen erfolgen, so kom- men wir zur Abstimmung, die in diesem Falle, da eine Diskussion vorangegangen ist, in förmlicher Weise vorgenommen werden muß.
Die Frage ist gerichtet auf ben Antrag ber 26 ig, und diejenigen, welche diesem Antrage beistimmen, willen hen g anf zu K * z sig it. be 4 m n.
(Dies geschieht, da jedoch nicht ersichtlich ist, daß eine y. von zwei Dritteln der Ce ig . ausgesprochen hat, so ersucht der Marschall den Secretair, bie Stimmen zu zählen.
Es ergiebt sich, daß von den 56 anwesenden Mitgliedern 37 für den Antrag der Abtheilung gestimmt haben.
Während der Secretair bie Zählung vollendet, beginnt Fürst Lichnowsky.) l
Fürst Lichnowsky: Ich verlange den namentlichen Aufruf.
Herzog von Ratibor: Ich muß mich dem Antrage widersetzen, da ich doch glaube, daß wir in der vorliegenden Sache viel schneller zum Ziele kommen, wenn wir die gestern beantragte Probe machen und die Herren, welche vorhin bei der Abstimmung gestanden haben, jetzt sitzen bleiben, und umgekehrt.
Ich ersuche Ew. Durchlaucht, die Versammlung zu fragen, ob mein Antrag unterstützt wird. .
Marschall: Es ist genau ermittelt worden, daß 56 Mitglieder anwesend sind, und die Herren Secretaire haben festgestellt, daß 37 für den Antrag gestimmt haben, und daß 37 die i Zahl der zwei Drittel ausmachen, so daß also der Antrag der Abtheilung an—⸗ genommen wäre.
(Mehrere Mitglieder machen die Bemerkung, daß 37 nicht voll zwei Drittel der Stimmen sind.)
. Secretair Graf Qyhrn: Wir haben angenommen, daß, wenn bei Ermittelung und Bestimmung der gesetzlichen zwei Drittheile ein Bruch sich ergiebt, jeder unter der Hälfte gar nicht, jeder über der Hälfte aber als voll gerechnet wird.
Referent (liest vor):
. Ad 5§. 28 des Reglements.
„Dem Petitions-Antrage der Kurie der drei Stände, zur Wahl der
Kandidaten für die bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden
erledigten Stellen die abselute Stimmenmehrheit für erforderlich
erachten zu wollen, ist die Abtheilung einstimmig beigetreten.“
Graf zu Lynar: Der Vorschlag, wie er von der Abtheilung gefaßt ist, beseitigt nicht die Zweifel, wie und unter welcher Form gewählt werden soll. Ich erlaube mir, zurückzugehen auf das, was ich schon gestern geltend gemacht habe, daß es zweifelhaft ist, ob das Gesetz vom Jahre 1842 auf Wahlen bei dem Vereinigten Landtage Anwendung findet oder nicht. Ich glaube, daß Alles, was von der Abtheilung und von der anderen Kuhle gewünscht wird, vollständig erreicht werden würde, wenn der §. 28 so gefaßt würde:
. lliest sein Amendement vor.)
„Wenn bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden eine Stelle
erledigt ist, so werden die Uns flir dieselbe von dem Vereinigten
Landtage vorzuschlagenden drei Kandidaten, auf die dieserhalb von
Uns ergangene Aufforderung, nach Vorschrift des Reglements über
das Verfahren bei ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842 ver—
mittelst verdeckter Stimmzettel gewählt, welche von den Ordnern
(8. 5), einzusammeln und von den Marschällen beider Kurien des
Vereinigten Landtages, unter Zuziehung der Secretaire, zu er⸗
öffnen sind.“ .
Marschall: Das „Jedoch“ könnte wohl wegfallen.
Graf zu Lynar: Ja, aber der ganze Nachsatz des §. 28 würde dann gestrichen werden, denn es st erreicht, was die Kurie der drei Stände gewünscht hat, daß durch absolute Stimmenmehrheit die drei Kandidaten gewählt werden, und zu gleicher Zeit ist festge⸗ stellt, in welcher Form es geschehen soll.
Marschall: Wäre auch darin aufgenommen, daß die Stimm⸗ zettel unterschrieben werden müßten?
Graf zu Lynar: Nein! U 1
Marschall: Das ist ein Vorschlag der Abtheilung, über wel⸗ chen abgestimmt werden muß, und es würde dem geehrten Mitgliede anheimzugeben sein, ob es sich für befriedigt erklärt, wenn blos der Haupt-Vorschlag angenommen würde, der dahin geht, daß das Wahl⸗ Gesetz vom Jahre 1812 auch für den Vereinigten Landtag maßge— bend sein solle.
Graf zu Lynar: Ich hatte geglaubt, daß in dieser Fassung alle Bedenken beseitigt wären; indeß stelle ich anheim, in welcher Weise sie bestimmt werden soll.
Marschall: Dann würde also kein Widerspruch mit dem Abtheilungs⸗Gutachten vorliegen, und es kommt darauf an, ob von irgend einer Seite ein Widerspruch gegen diesen Vorschlag erhoben wird, was bis jetzt noch nicht geschehen ist. Im Gegentheil, man ist einstimmig von der Ansicht ausgegangen, baß es anzusehen sei, daß das Wahl-Gesetz von 1842 auch gültig für die jetzige Ver— sammlung sei. 51 .Wir haben sogar schon einmal nach diesem Gesetz eine Wahl in dieser Versammlung vorgenommen, und es ist von Niemanden geäu— ßert worden, daß eine andere Ansicht aufgestellt werden müßte, so daß ich der Meinung bin, daß sowohl der Herr Referent, als auch die Abtheilung nichts dagegen haben wird, wenn dieser besondere An⸗ trag noch gestellt wird. Ist diese Voraussetzung begründet, so wür⸗ den wir über den Antrag der Abtheilung mit dem 6 der ge⸗ macht worden ist, zur Abstimmung kommen.
von Keltsch: Ich halte ihn auch für ganz zweckmäßig.
Marschall: Wir kommen, da kein Widerspruch erhoben ist, zur Abstimmung, und sie würde also in der Art erfolgen, daß, wenn kein Widerspruch erfolgt, das Einverständniß angenommen wird.
Der Antrag ist also mit diesem Zusatz angenommen.
Wir kommen nun zum nächsten Paragraphen.
965 Referent Fürst Lichnowsky (liest ad §. 31 des Gutachtens
Dem Schluß-Antrage der Kurie der drei Stände:
daß eine Revision des Geschäfts-Reglements nicht ohne Anhörung
der Stände erfolgen, und daß gestattet werden möge, auch noch
im Laufe und am Schlusse des gegenwärtigen Landtages Anträge auf Abänderung desselben stellen zu dürfen, ist die Abtheilung einstimmig beigetreten.
„Marschall: Wenn keine entgegenstehende Bemerkung erfolgt, so ist der Antrag der Abtheilung angenommen. .
Fürst Salm-⸗Reiferscheld⸗Dyk; Ich vermisse eine Bestim—⸗ mung, nämlich die über die Art und Reihenfolge, in der die Fragen zur i n rng gestellt werden sollen. Es ist, wie ich gesehen habe, keine positive Vorschrift dafür vorhanden, baß bel einem Antrage, der modifizirt g. oder zu welchem ein Aniendement gemacht wird, im- 6. 1. . Amendement abgestimmt wird, bevor über den Bericht 2. . 6. ntrag selbst abgestimmt wird. Wird aber erst über den . . so fallen nothwendig alle Amendements oder Ab- . 4 . sie in doch also nen e erledigt sein, ehe r zur wirklichen Fragestellung gelangt. Menn Antrag geht also ahin, daß bei feder Fragesteliung, . Abänderungen vorgeschla⸗ kn, sint, der Marschal ln en über die Abänderungen abstimmen 34 n . . , e nn, ist, zuletzt über den
position. Ob dieser Antrag Unterstüßung findet,
weiß ich nicht. Ich sinde es schwierig, daß in dieser Versamm⸗
Hear schall: lung ohne weihert Vorbereitung durch tine Abtheilung bieser Ge
zenstand zur Berathung og, werde. Er ist mehrmals jur Sprache e. . und 3 selbst bin in der ae een ö. mich über diesen Gegenstand zu äußern; das habe ich Celan und würde 4h nur 1 wieder berufen können. Ohne Vorbereitung durch die Abtheilung scheint es mir sehr mißlich, auf den Gegenstand einzugehen. Wir 64 aber eben erst den Beschluß gefaßt, Se. Majestaͤt den König zu bitten, zu gestatten, daß eine Revision der 30 ts Ordnung von dem Fandtage seibst im Laufe und am Schlüsse des gegenwärti en Landtages vorgenommen werden könne, und die Entscheidung 1 diese Bitte würde abzuwarten sein.
Zürst Salm: Für schwierig hätte ich den Gegenstand nicht ge⸗ halten; ich habe ihn vorgetragen, weil ich geglaubt, die Abtheilung könnte nachträglich auch meinen Antrag berathen, da die Berathung über das Geschäfts-Reglement noch nicht geschlossen und dieser dahin gehörige Gegenstand von großer Wichtigkeit ist.
Marschall: Ich sehe in dem Augenblick kein Mittel, den Ge⸗ 9 weiter zu fördern. Der Referent hatte noch einen weiteren
ntrag angekündigt; es fragt sich jedoch zuvor, ob hier zu dem Gegen⸗ stande, der eben erwähnt worden ist, noch eine weitere Bemerkung erfolgt.
Fürst Salm: stützung findet.
Marschall: In welcher Weise würde diese Unterstützung bean⸗ tragt werden?
Finanz ⸗Minister von Düesberg: von Anträgen ist aber verstrichen. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen: Wenn der König, auf den heutigen Antrag der Versammlung, genehmigt, daß noch Petitionen eingebracht werden können, so würde dann auch der Fürst Salm-Dyk seinen Antrag einbringen können.
Referent: Was der Fürst zu Salm-Dyk gesagt hat, scheint mir sehr richtig.
Fürst Salm: Mein Antrag wäre, wie ich wiederhole, der, daß bei jeder Abstimmung der Marschall vorschriftsmäßig über einen Bericht oder eine Proposition, wenn Abänderungen dazu gemacht oder gestellt sind, die Abänderung zuerst zur Abstimmung bringt, bevor über die ursprüngliche Petition oder Proposition abgestimmt wird.
Referent: Ich kann nicht umhin, dem Antrage des verehrten Redners vollkommen beizustimmen. Ich sehe diesen Antrag für wich⸗ tig an; ich sehe aber auch nicht ein, wie die Worte des Redners als ein Antrag erklärt werden können, den die hohe Kurie nicht annehmen will, weil ihn diese Abtheilung oder die der drei Stände, nachdem die Sache festgestellt und die Einleitung durch ein Gutachten getroffen ist, nicht aufgeführt hat. Hierbei hat sich die Kurie nach unserer Ansicht durch die Gränzen, die durch die Petitionen gezogen waren, nicht für ausschließlich beschränkt zu halten, sondern es steht ihr zu, auch auf Abänderungen auzutragen, die in der Petition nicht berührt sind. Nun ist dies zwar keine Abänderung, es ist aber eine in diese Geschäfts⸗ Ordnung gehörige Sache, wie ich bereit bin, dies der Kurie zu beweisen. Es sind über die Stellung der Abänderungen, der Amendements und Sous⸗Amendements nirgends Bestimmungen getroffen, auch hat sich die Kurie bei ähnlichen Gelegenheiten nicht gebunden gehalten durch das, was von dem Antragsteller begründet war, sondern sie hat sich als befugt angesehen, über diese Anträge hinaus weitere Anträge zu formiren, und ich glaube, daß der Redner hiervon denselben Gebrauch gemacht hat, den mir der Marschall be⸗ willigte, als ich einen Vortrag halten zu dürfen bat über die Anzahl der Mitglieder, die nothwendig ist, um die Kurie beschlußfähig zu machen. Wenn also der Antrag des Fürsten zu Salm⸗-Dyk ein neuer ist, so ist der meinige auch ein neuer; wenn aber der meinige vor⸗ kommen dürfte, so muß auch der Antrag des Fürsten zu Salm⸗Dyk zugelassen werden. — R
Marschall: Ich verkenne die Konnexität, in welcher der An⸗ trag des Fürsten Salm mit dem heute berathenen Gegenstande steht, keinesweges. Ich habe also darauf zurückzukommen, was ich über⸗ haupt nur im Wesentlichen gesagt habe, daß ich es nämlich für zu schwierig halte, den Gegenstand gegenwärtig ohne Vorbereitung in der Abtheilung zur Entscheidung zu bringen, und ich fühle mich aber ganz im Recht, den Gegenstand zur weiteren Bearbeitung an die Abtheilung zurückzuweisen, wenn die Versammlung dieser Meinung sein sollte. Ich bleibe dabei stehen, daß ich es für schwer halte, heute über den Gegenstand zur Beschlußnahme zu kommen; ich bin aber nicht entgegen, daß die Abtheilung sich vördersamst damit be⸗ schäftige, und daß wir also in einer späteren Zeit darauf zurück— kommen. Ist mir aber die Versammlung entgegen und der Meinung, daß es möglich sei, ohne weitere Vorbereitung durch die Abtheilung zum Schluß zu kommen, so würde ich dies zu vernehmen haben.
Graf Itzenplitz: Wenn der Gegenstand, den der Fürst Salm zur Sprache gebracht hat, ein fremder wäre, der einer Vorbereitung bedürfte, so würde ich mich unbedenklich dem Vorschlage des Herrn Marschalls anschließen. Der Gegenstand ist aber ein schon vielfach theoretisch erörterter und praktisch in Anwendung gekommener, der bereits täglich so oder so seine Erledigung gefunden hat, da er be⸗ reits in jeder Sitzung vorgekommen ist. Es handelt sich um die Frage: ob erst über die Amendements oder den Haupt-Antrag abgestimmt werden sen⸗ Wenn also der Antrag des Fürsten Salm Unterstützung findet, so kann er gleich abgehandelt werden, und ich trage darauf an, daß die Frage gestellt werde, ob der Antrag die gesetzliche Unter⸗ stützung findet.
Marschall: Es kommt dies darauf hinaus, was ich gesagt habe, daß ich nämlich nicht erwarte, die Versammlung werde der Meinung sein, daß der Antrag heute ohne weitere Vorbereitung durch die Abtheilung zur Beschlußnahme gebracht werden könne. Ist jedoch die Versammlung dieser Meinung, so habe ich nichts entgegenzusetzen; ich lasse dann meine Meinung von dem Grade der Schwierigkeit, welche dabei obwaltet, fallen und werde die Meinung der Versamm⸗ lung über den Grad der Schwierigkeit, welche sie voraussieht, höher stellen, und wir werden dann das Resultat zu erwarten haben. Ich habe nichts weiter sagen wollen, als daß ich den Gegenstand für schwierig halte; wird aber an denselben herangetreten und gesucht, die Schwierigkeiten zu überwinden, so habe ich nichts weiter dagegen zu erinnern.
Finanz⸗Minister von Düesberg: Indem ich das Wort nehme, wollte ich nur bemerken, weshalb der Punkt wegen der Fragestellung bei Entwerfung des Reglements übergangen worden ist. Beim Staatsrathe, dessen Geschäfts-Ordnung man hier besonders vor Au⸗ gen gehabt hat, ist dieser Gegenstand bei verschiedenen Gelegenheiten zur Sprache gelommen, es hat sich aber dabei immer gezeigt, daß derselbe eine fast unauflösliche Frage bilde und es kaum möglich sei, eine Regel aufzustellen, die für alle Fälle passend ist. Ich 3 die Ehre l längere Zeit als Staats- Secretair zu fungiren und dabei die Erfahrung gemacht, daß, sobald die Diskussion verwickelt wird, es nur selten thunlich ist, die Fragen nach bestimmten . zu stellen, dieselben vielntehr alsdann nach der Richtung hin gestellt werden müssen, in der man möglichst bald zum Resultate zu kommen hoffen kann. Das sind die Gründe . aus welchen man bei Entwerfung dez Reglements davon abstrahirt . ö ,, für
l die llung ben. Soll die Frage als erörtert ö
Ich muß anheimstellen, ob mein Antrag Unter
Die Zeit zur Einbringung
ier no aber n
gewünscht
5 f die sich dabei herausstellenben Ec wieriglellen . u n. j , m, . Referent; Obwohl ich die Frage, die uns seßt bern nicht für so schwierig halte, 9 der e. e .,
bank, so glaube ich doch auf der 2 Seite, daß wir
rigkeiten überhaupt, nicht zu erschredken haben, sondern daß wi
da sind, um Schwierigkeifken zu lösen; das ist die ka . der Königliche Gesetzgeber dieser Kurie gegeben hat. Wir Jaben, gsfaub. ich, uns schon an vielen Schwierigkeiten gelabt, und es sei mir ge⸗ stattet, über die Schwierigkeiten weg und darauf einzugehen,
Alle schon über diese Frage vorläufig, unterrichtet, und. viel hesser, als wenn wir ein noch so langes Gutachten vor uns hätten, nament- lich sind wir durch die Erfahrungen der letzten acht Wochen von bo Nothwendigkeit einer diesfallsigen Lösung vollkommen unterri nachdem neunzehn ö . in zwei Sitzungen
mein ehrenwerther 7 in der Abtheilung bemerkt hat. Wir sind r
. pe desi- nitive Lösung gefunden haben, so wird auch dieser Paragraph seine Lösung in dieser Sitzung finden können. In allen r e ammlungen in darüber eine bestimmte Verordnung. Ich will gern glauben haß es schwierig ist; nachdem aber die wle r, n in en Versamm⸗ lungen überwunden worden sind, so frage ich, warum sollten ste bei uns nicht überwunden werden, die wir den Vortheil haben, daß das Verfahren anderer Versammlungen uns als Vorbild dient, und daher die Schwierigkeiten um so leichter lösen können. mc m
Finanz-Minister von Dües berg: Ich habe mich durchaus nicht auf eine Diskussion einlassen, sondern nur anführen wollen, aus welchen Rücksichten eine Bestimmung über diesen Gegenstand im Re⸗ glenient nicht aufgenommen worden ist; ich habe nur beabsichtigt, auf die Erfahrungen hinzudeuten, die ich in einer anderen Versammlung gemacht habe. — ; .
von Qua st: Ich glaube bemerken zu dürfen, daß dieser ganze Punkt schon in zwesen Petitionen angeregt worden sst, 3 daß das Gutachten der Abtheilung der Kurie der drei Stande sich folgendermaßen darüber geäußert hat: .
(KLiest es vor).. 139
„Ad 8. 16 petiren die beiden genannten Abgeordneten, rn terstützt von der Einstimmigkeit der Abtheilung, die , eines Prinzips, für die Reihefolge der zu stellenden Fragen. Der Abgeord- nete Aldenhoven wünscht dies Necht allein der Versammlung . ständig. Es hält die Abtheilung dies jedoch um deswillen nh; ür angemessen, weil bereits die kurze Erfahrung gegenwärtigen Land⸗ tages die Einigung der zahlreichen Versammlung über diesen Punkt als höchst schwierig und zeitraubend charakterisirke.“ ö .
Wenn wir nun allerdings vor der Zeit nicht zurückschrecken dur⸗ sen, wenn es sich um wesenkliche Pflichten r . so fragt es sich doch, ob die uns zugemessene, durch Königliche Gnade zwar verlän⸗ gerte, aber doch immer nur kurze Frist unserer gegenwärtigen Session dazu ausreichend sein möchte, wenn in derselben noch die Gutachten über alle übrigen Bitten und Propositionen erledigt werden sollen.
Referent: Darf ich den Redner fragen, wo dies steht?
von Quast: In dem Gutachten der vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände pag. 12 ad. S. 16. t *
Fürst Lichnowsky: Es ist der Abtheilung hierüber nichts mitgetheilt worden. ̃ . ;
Graf zu Lynar:; Ich glaube, daß ein Gutachten oder eine Verhandlung der Kurie der drei Stände, welche nicht auf ossiziellem Wege an unsere Versammlung gelangt ist, gar nicht hierher gehört und sie nicht zur Erörterung gezogen werden kann.
von Quast: Wenn es die hohe Versammlung wünscht, so werde ich den ganzen Passus vorlesen.
Marschall: Wir sind noch nicht in dem Stadium der Ver⸗ handlung selbst, um auf eine solche Ansicht einzugehen, und es kommt nur darauf an, welches Urtheil die Versammlung Über den Grad der Schwierigkeiten hat, welche in dieser Beziehung bestehen oder nicht bestehen mögen, ist sie mit mir der Meinung, daß es nicht leicht sein könnte, den Gegenstand zum Beschluß zu . so wird sie auch die Ansicht theilen, daß es wünschenswerth sei, daß eine Abtheilung sich vorher damit beschäftige und uns ihre Meinung vorlege; ist es aber die Meinung, daß ohne Weiteres der Gegenstand ergriffen und verhandelt werden könne, so würde er vorzunehmen sein.
Referent Fürst Lichnow sky: Wenn ich recht verstanden . so ist es Seite 12 des Gutachtens der vierten Abtheilung der Kurie der drei Stände, und ich werde mir erlauben, diese noch etwas weiter vorzulesen, um zu sehen, was noch weiter dort geschrieben steht.
(Dies geg, :
Dies ist Alles angenommen, d. h. es ist darauf hingewiesen, durchaus aber nicht verworfen worden. Wenn ich nicht ganz mißver- standen habe, was in diesen Zeilen steht, so ist das, was der Herr Redner angeführt hat, auf diesen Fall nicht anwendbar; es läßt sich vielmehr nür mit der Ansicht des Mitgliedes aus der Rhein -Provinz vereinigen; mein ehrenwerther Kollege aus der Rhein-Provinz hat gerade dasselbe beantragt, worauf die Kurie der drei Stände bereits in dem von dem Redner angeführten Gutachten hinweist, und ich wäre sehr begierig, zu hören, wie der Reduer wir das Gegentheil be⸗ weisen will. .
. Qua st: Ich habe nichts Anderes gesagt, als daß die- selben Gründe, welche hier angeführt worden sind, nur zu Aleinlich⸗ keiten und Schwierigkeiten führen werden, wodurch nur unendlich lange Debatten provozirt werden würden, oder Manchen gerade da- durch von Meinungs-Aeußerungen abhalten möchten, und daß sich ferner bei uns auch ein Usus bilden werde, der später zur Norm
dienen würde.
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