Ich werde nun die Abstimmung so vornehmen, wie sie vor⸗ estern über die Periodizität stattgefunden hat, und bitte also, die age in dieser Art zu verlesen. Referent von der Schulenburg: Die Frage würde also so lauten: „Soll mit Bezug auf die kiher Geseßgebung und aus Gründen der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit Se, Majestät der König gebeten werden, den Wegfall der Ausschüsse auszu—
sprechen?“ ᷣ Ist gegen diese Fragestellung etwas einzu
Marschall: wenden? (Allgemeiner Ruf: Nein.) Wer also bejahen will, wird n. müssen. (Die ganze Versammlung erhebt sich. Ich bitte den Herrn Referenten, im Vortrage fortzufahren. Referent von der Schulenburg: (Bericht) „Man ging ferner zu der Frage über, Ob nach 6 Ein⸗ berufüng des Vereinigten Landtages eine Berathung allgemeiner Gestetze noch anderswo, als beim Vereinigten Landtage, B. auch bei den Provinzial Landtagen, mit re tlicher Wirkung eintreten könne? nn eg scheint außer Zweifel zu sein, daß die Krone, sich, nach dem S. 12 der Verordnung vom 3. Februar 1847, die Bildung des Vereinigten Landtags betreffend, das Recht ausdrücklich vorbe⸗ halten hat, den ständischen Beirath über solche Gesetze auch von ben Provinzial Landtagen erfordern zu wollen. Dies würde aber den 5. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1815 alteriren, indem hier⸗ nach ausdrücklich alle das Personen= und Eigenthumsrecht, so wie die Besteuerung, betreffenden Gesetze dem Beirathe der Versammlung der Landes-Repräsentation unterliegen sollen; ferner dem Artikel III. Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 insofern zuwiderlaufen, als die Wirksamkeit der Provinzialstände in dieser Beziehung nur so lange ausgesprochen ist, als keine allgemeine ständische Ver⸗ sammlung besteht.
. allgemeine Stände -Versammlung ist nun vorhanden, und deshalb muß, wenn man die früheren Gesetzgebungen nicht in wesentlichen Punkten alteriren will, auch die Wirksamkeit der Provinzial - Landtage insofern modifizirt werden, als es zwar der Krone überlassen werden muß, ob sie dieselben über derglei⸗ chen Gesetze hören will, dies aber nicht als rechtsgültig anzusehen ist, wenn dadurch das Gutachten der Vereinigten Stände ersetzt werden soll. Aus denselben Gründen wird also auch der ständi⸗ sche Beirath bei den Gesetzen über die Personen- und Eigenthums⸗ rechte, wie schon sub B. oben erörtert, nicht durch den Beirath der sländischen Ausschüsse 5. 9 der Verordnung über die Bildung der ständischen Ausschüffe vom 3. Februar 1847 rechtsgültig ersetzt werden können, sondern nur allein der Vereinigte Landtag dieses Recht in Anspruch zu nehmen haben.
Gegentheilig wurde zwar zugegeben, daß es allerdings wün— schenswerth und selbst im Intereffe der Verwaltung liegen müsse, die Wirksamkeit der Provinzial-Landtage auf das Feld zu beschrän- ken, welches ihnen von Anfang an zugedacht und zugesprochen sei, auch anerkannt, daß es sehr schwierig und nicht einmal im In⸗ teresse der Verwaltung sein könne, die Provinzial⸗Landtage einzeln
zu hören, indem darln nicht die Stimme des Landes zu erkennen
etrennt beriethen; die Versammlung
sei, wenn die 8 Provinzen Vereinigten Landtage eben so leicht zu
der 8 Provinzen zu einem
bewerkstelligen sein dürfte, als die Versammlüng 8 verschiedener Landtage, auch die * des Vereinigten Landtags den
großen Vorzug habe, daß diesem Königliche , fen, was bei den Provinzial-Landtagen nicht der Fall sei — Ein Rechtsanspruch für die Stände der Krone gegenüber, daß jeden⸗ falls auch der Vereinigte Landtag über die fraglichen Gesetze ge⸗ hört werden müsse, wurde aber in Abrede gestellt und n dagegen angeführt, daß, wenn auch wirklich zugegeben würde, da der Gesetzgeber diesen Beirath nach dem Gesetz vom 11. Mai 1815 und 5. Juni 1823 nur von den Reichsständen habe verlangen wol— len, doch jedenfalls Sr. Majestät dem Könige das Recht zustehen müsse, ihn Verheißungen nur nach und nach Folge zu geben und sie theilweise ihrer Erfüllung entgegenzuführen. Die hierauf gestellte Frage: Ob die Abtheilung der Ansicht sei, daß aus der früheren Gesetzgebung ein Rechtsanspruch zu begründen sei, daß hin sichtlich der Berathung über allgemeine Gesetze der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch eine Verhandlung mit den Provinzialständen ersetzt werden könne, wurde von 10 Mitgliedern bejaht und von 8 verneint. Wohingegen die Frage: Will die Abtheilung vorschlagen, mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung, so wie aus Gründen der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit, eine Bitte an Se. Masestät den König zu richten, daß Se. Majestät gnädigst anzuerkennen geruhen, es könne der Beirath des Vereinigten Landtags nicht durch Verhandlungen mit den einzelnen Provinzial= Landtagen ausgeschlossen sein, mit 17 Stimmen bejaht, von einer verneint wurde.“
Marschall: Die Diskussion hierüber ist eröffnet.
Abgeordn. Dittrich: In Bezug hierauf bemerke ich, daß die Bestimmung, welche die verehrliche Abtheilung angeführt hat, hierüber weniger klar spricht, als der 8. 3 der Verordnung in Betreff der dg des Ausschusses. Der §. 3 sagt: „Wie Wir aber in der die Bildung des Vereinigten Landtages betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Fällen zu erfordern, so wollen Wir Uns gi fe h vorbehalten, Gesetze der erwähnten Art, welche die ganze
onarchie oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinzial Landtagen zur Begutachtung vorzulegen.“ Es scheint mir, ich weiß nicht, bin ich darüber ganz im Klaren oder nicht? — daß ein Widerspruch obwaltet zwischen dem Allerhöchsten Patente und die⸗ ser Bestimmung. Im Allerhöchsten Patente ist zu 3. vorerst gesagt: „Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertreten dem Vereinig— ten iständischen Aueschusse übertragen Wir 3) in Beziehung auf ben ständischen Beirath bei der Gesetzgebung diejenige Mitwirkung, welche ben Provinzlal⸗Ständen durch das Gesez vom 5. Juni 1825 5. II. Nr. 2, so lange keine allgemeine ständische Versammlungen stattfinden, beigelegt war.“ Hier ist es allgemein gesagt. Dann ist später be⸗ stimmt: „Alles dieses nach näherer Hor f der Verordnungen vom heutigen Tage.“ Die angeführte Verordnung aber verengert die all⸗
emeine gef ming Ich weiß, wie gesagt, nicht, ob ich hierbei im
Fe, bin. Ich bin aber der Meinung, daß die Verordnung sich nach dem Allerhoͤchsten allgemein bestimmenden Patente richten müsse. Doch kann auch dieser Zweifel gehoben werden, denn in der Aller⸗ 6 Botschaft vom 22. April d. J. ist gesagt: „Auf diesem ver- ungsmäßigen Wege können zugleich alle Zweifel ihre Erledigung nden, die etwa Üiber' den wahren Sinn dieser Gesetzgebung obwal= Zweitens scheint mir hier der Ort zu sein, um über das Petitionsrecht, und inwieweit, dasselbe dem Ver⸗ einigten Landtage und den Provinzial Landtagen zusteht, Bestimmung zu treffen. Es sind 5. im Laufe unserer Ver⸗ sanmlungen einige Fälle vorgekommen, in denen Zweifel entstanden
ten möchten.“
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sind, inwieweit das Petitionsr'cht dem Vereinigten oder dem Pro= vinzial⸗ Landtage zukommt. Mir scheint nach der Verordnung selbst der Fall nicht zweifelhaft zu sein. Indessen in der Praxis hat er sich als zweifel aft herausgestellt. So wie äußere , immer eine Seite den inneren zuwenden, so wendet jede allgemeine Angelegenheit auch der provinziellen eine Seite zu. Im 8. 13 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages ist bestimmt: „Dem Vereinigten Landtage steht das Recht zu, Uns Bitten und Beschwierden vorzutragen, welche innere Angelegenheiten des ganzen Staats oder mehrerer Provinzen betreffen, wogegen Bitten und Beschwerden, welche allein das Interesse der einzelnen Provinzen betreffen, den Provinzial-Landtagen verbleiben.“
Hiernach ist der Ausdruck: „einzelne Provinzen“ dem: „mehrere Provinzen“ entgegengesetzt, aber in der Anwendung als zweifelhaft hingestellt worden, und es möchte deshalb hierüber auch Bestimmung getroffen werden. Das Petitionsrecht halte ich für ein so wichtiges, daß ich gegen eine hierllber ausgesprochene Aeußerung — nach welcher von 453 Beglückungs Anträgen die Rede war — um so mehr protestire, als dadurch dieses, von des Königs Majestät uns verliehene Recht, herabgesetzt wird.
Landtag s-Kom misfsar: Der geehrte Redner hat zwei Ge⸗ genstände berührt, von denen der eine zur Tagesordnung gehört, der andere ganz außer derselben zu liegen scheint, vielmehr bereits meh⸗ rere Sitzungen n er, die hohe Versammlung beschäftigt hat. Ich muß daher meine Erwiderung auf, den Gegenstand beschränken, der zur Tagesordnung gehört. Dies ist der in den Gesetzen vom 3, Fe— bruar S. enthaltene Vorbehalt, in einzelnen Fällen auch das Gut⸗ ächten über allgemeine Gesetze von den getrennten Provinzialständen zu vernehmen. Es ist zuerst angeführt worden, daß in dieser Be⸗ ziehung ein Widerspruch zwischen dem Patent und den einzelnen dar⸗ auf bezüglichen Verordnungen bestehe und darauf der Wunsch ge⸗
ründet werden, daß diefer Widerspruch aufgeklärt werden möge. Ich glaube nicht, das ein solcher Widerspruch vorhanden ist. Das Patent giebt gleichsam einen Umriß von dem Inhalt der Verord⸗ nungen. Es stellt die Regel auf und fügt hinzu: „Alles dies nach näherer Vorschrift der Veordnungen vom heutigen Tage. Daraus folgt, daß das, was in den Verordnungen deutlich vorgeschrieben, Rechtens ist, nicht, was man aus dem Patent glaubt deduziren zu können. Nun sagt der von dem Redner angezogene Paragraph ganz deutlich: daß Se. Majestät Sich vorbehalten haben, in einzelnen Fällen auch solche Gesetze, die den ganzen Staat oder mehrere Pro⸗ vinzen betreffen, von den getrennten Provinzialständen begutachten zu lassen. Der Grund, warum diese Ausnahme gemacht ist, liegt nicht darin, daß man geglaubt hätte, der Rath von getrennten Ständen sei besser, als der vom Vereinigten Landtage. Im Gegen⸗ theil, die Regierung hat völlig anerkannt, daß die Berathung allge⸗ meiner Geseßze durch die Provinzial-Landtage keine geeignete sei, sondern daß die Anstcht des Landes der Regel nach viel zum rlassiger von einer centralständischen Versammlung vernommien werden würde, Es hat aber, ich glaube dies schon früher gesagt zu haben, der Fall vorgeschwebt, wo ein an sich einfacher Gesez.z⸗Vorschlag vorläge, des⸗ sen baldige Inslebenberufung dem Lande wünschenswerth wäre, und zwar zu einer Zeit, wo die Provinzial -Landtage eben versammelt wären, und daß man für solche Fälle aus Gründen der Nützlichkeit auch den Weg der Berathung durch diese als Ausnahme vorbehalten habe. Es sst angeführt, daß man eben so gut den Vereinigten Land⸗ lag zu einem solchen Zweck versammeln könne, als die Provinzial⸗
Landtage. Es ist dies zwar nicht vollkommen richtig, indem der Aufwand an Zeit und Kosten zur Veesammlung der ersteren jeden⸗ falls größer ist, als zur Versammlung der letzteren; doch hat diefer Unterschied keinesweges vorgeschwebt, sondern lediglich der Fall, wo die Provinzialstände eben versammelt wären oder deren Versammlung nahe bevorstände. Ich bitte daher, dieser Ausnahme keine andere Bedeutung beilegen zu wollen, als diejenige, welche ich eben angege⸗ ben habe, und ich glaube, hinzufügen zu können, daß, wenn die Ver⸗ sanmlung der Ansicht ist, daß diese Art des ständischen Beiraths nicht wünschenswerth sei, von Seiten der Krone kein Gebrauch davon gemacht werden wird. Referent von der Schulenburg: Ich wollte den Gang der Berathung in der Abtheilung rechtfertigen. Es war vorbehalten und wir wollten anführen, daß in dein Paragraphen diese Differenz ent= halten ist, daß dieser Paragraph in einer speziellen Petition berührt sst und wir denselben besonders in Erwägung ziehen müßten, worauf sich diese Aeußerung gegründet hat. Dann wollte ich anführen, daß liber die übrigen Mängel sich hätte weiter geäußert werden müssen, daß dies unmöglich dei Fall sein könnte, da uns derartige Petitionen nicht vorgelegen haben und die Abtheilung nur diese Petition zu prü⸗ fen hatte. Abgeordn. Han semann: Ich würde recht gern von dem An⸗ trage abstehen, den, wie ich glaube, einstimmig die Abtheilung uns vorschlägt, wenn man die Gewißheit hätte oder wenn es überhaupt nur möglich wäre, daß immer der nämliche Mann Minister wäre, und wenn es sich nicht hier um eine Sache handelte, die eine gewisse Festigkeit in ihren Bestimmungen haben muß. Aus diesem Grunde schließe ich mich vollständig den Konklusionen der Abtheilung an. Abgeordn. von Beaͤerath: Ich gebe zu, daß es in manchen Fällen zur Beschleunigung in der Gesetzgebung gereichen kann, wenn die allgemeinen Gesetz Entwürfe anstatt dem Vereinigten Landtage, auch den Provinzial Ständen vorgelegt werden könnten, Dieser Vortheil aber ist ein untergeordneter und steht in keinem Verhältniß zu dem unermeßlichem Nachtheil, der dadurch der Institution des Vereinigten Landtages zugefügt werden, würde. Ich will die Gründe, welche in den letzten Tagen für die Einheit der Mitwirkung an der Gesetzgebung angeführt worden sind, nicht wiederholen. Ich erinnere nur daran, wie von allen Seiten die Nothwendigkeit erkannt worden ist, daß in dem Organe des , . Landtages sich der Beirath zu der Gesetzgebung konzentriren müsse, wenn ni t das ganze Wesen der Verfassung eine bedeutende Beschränkung und gewisseymaßen eine Aufhebung erleiden soll. Ich schließe mich demnach dem Antrage der
lbtheilu ; ĩ , , . von Manteuffel 1. Ich erlaube mir, darauf
Abgeordn. — aufmerksam zu machen, daß es sich hier nicht um Begutachtung des Gesetzes vom 3. Februar handelt, sondern daß wir im Begriff sind,
Bilten an Se. Majestät zu beschiießen. Wir haben bereits gestern und heute zwei wichtige Bitten besch lossen, gegen welche 4 meiner⸗ seits gestimmt habe. Es fragt sich nun, ob dieser Gegenstand, be— sonders nach den Erklärungen des Herrn Kommissars, wichtig genug ist, um Sr. Masestät auch diese Bltte noch vorzutragen. Ich ver⸗ weine dies, glaube, wir müssen mit Sparsamhkeit bei unseren Bitten zu Werke gehen. Man hat zwar hier schon das Beispiel eines Kin⸗ des 3 welches den Vater um alle Gegenstände seiner Wünsche vertrauensvoll bitten kann. Aber ich glaube auch dieses bildliche Ver⸗ hältniß kann anders aufgefaßt werden. Der erwachsene Sohn wird nicht um Gegenstände bitten, die ihm nicht so wichtig erscheinen. Meine Herren! Ich glaube, wir sind hier allerdings eine Macht. In⸗ dem Se. Majestät uns hier zusammenberufen hat, hat Er das sich nicht verhehlt, aber ich glaube nicht, daß wir unsere moralische Kraft verstärken, wenn wir Überall mit einzelnen Bedenken hervortreten, wenn wir durch besondere Klauseln uns gegen den Einfluß der Provinzial⸗ Landtage sichern zu mihssen vermeinen. Ich glaube, daß, gegenüber
den beiden großen Bitten, der gegenwärtige Gegenstand wohl auf sich beruhen könnte.
Abgeordn, von Auerswald: Ich stimme dem Haupt-Grund⸗ satze meines Vorgängers heute vollkommen bei. Auch ich bin der Meinung, daß wir wohl thun, größere Anträge nicht durch kleinere zu schwächen, daß wir nicht unnöthig weniger Wichtiges erbitten, wo wir Wichtigeres zu erbitten haben; auch ich bin mit ihm für das non multa, sed multum. Aber dies Alles findet auf den vorlie⸗ genden Fall durchaus keine Anwendung, denn wir würden in der Lage sein, durch Unterlassung des geringeren Antrages die Haupt⸗ Anträge entschieden zu schwächen. Der Hauptgrund, aus welchem die hohe Versammlung, wenigstens ein großer Win, auf das erste Amendement einging ünd aus welchem die Versammlung den erwähn⸗ ten Beschluß selbst gefaßt hat, bestand darin, daß die Versammlun die Se. Majestät zusanimenberufen hat, auf ihr Zusammensein u Zusammenwirken selbst einen Werth legt, welcher Se. Majestät nur wahrhaft erfreuen muß, und daß daher Alles beseitigt werden müsse, wodurch das erfolgreiche und wohlthätige Wirken in dieser Versamm— lung beeinträchtigt werden müßte. Dies solle nicht geschehen, also auch, nach dem letzten Beschlusse, nicht dadurch, daß in gewissen Fäl⸗ sen, und namentlich in hochwichtigen, der Beirath zu allgemeinen Ge⸗ setzen nicht durch die Ausschüsse ersetzt werden kann.
Ganz dasselbe findet aber Anwendung auf eine solche Beeinträchtigung durch die Berathung der Provinzial-Landtage.ů, Es wird Niemanden, glaube ich, einfallen, der Berathung der Provinzial- Landtage ir end etwas, was die Regierung ihr anheimgeben will, zu entziehen. ur in die einzige Bestimmung werden wir uns nicht sinden wollen, daß durch den Beirath der Provinzial- Landtage der Beirath dieser Ver⸗ sammlung ersetzt oder überflüssig gemacht werde, und deshalb kann ich die allgemeinen Gründe meines Herrn Vorgängers auf den vor⸗ liegenden Fall nicht anwendbar finden.
= (Ruf zur Abstimmung.)
(Abgeordn. Graf von Schwerin verzichtet auf das Wort.)
Matschall: Da Niemand mehr das Wort verlangt hat, so werde ich die Debatte schließen und zur Abstimmung bringen, ob der Antrag der Abtheilung angenommen werden soll. Ich bitte densel⸗ ben zu verlesen mit den Modificationen, wie sie die vorigen Be⸗ schlüsse herbeiführen. ö
Secretair von Leipziger Gerliest die Frage):
„Will die Abtheilung vorschlagen, mit Bezug auf die frühere Gesetzgebung, so wie aus Gründen der Nützlichkeit und inneren Nothwendigkeit, eine Bitte an Se. Majestät den König zu richten, daß Se. Majestät gnädigst anzuerkennen geruhen, es könne der Beirath des Vereinigten Landtages nicht durch Verhandlungen mit den einzelnen Provinzial-Landtagen ausgeschlossen sein..
(Der Antrag wird durch Aufstehen mit überwiegender Mehrheit an⸗ genommen.)
Referent von der Schulenburg Gerliest):
„Die Aufhebung resp. Modifizirung der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen ist Gegenstand fast aller Petitionen.
Es werden für den Antrag sowohl von den Petenten als auch von verschiedenen Mitgliedern der Abtheilung Gründe ange⸗ führt, die einen Rechtsanspruch in den früheren ständischen Gesetzen darauf zu finden glauben, daß diese Deputation in ihrer jetzigen Gestalt wegfallen müsse. .
. 9. 8. . der Verordnung vom 22. Mai 1815 und Art. II., IX., XIII. und XIV. der Verordnung vom 17. Januar 1820 ist nur von Einer aus den Provinzialständen zu wählenden Versammlung der Landesrepräsentanten, mit gewissen dieser Ver⸗ sammlung untheilbar zugestandenen Attributen die Rede, während die Gesetze vom 3. Februar 1847 deren drei schaffen und jeder dieser Versammlungen einzelne Theile von Rechten, sei es zur alleinigen Ausübung, sei es in Vertretung der anderen Versammlungen, bei⸗ legen, welche nach jenen älteren, noch gültigen Gesetzen ein un⸗ getheiltes, unwiderrufliches Attribut der einen land- oder reichs ständischen Versammlung bleiben sollen. Nur der Vereinigte Land⸗ tag ist, wie es die früheren Verordnungen bestimmten, aus den Provinzialständen hervorgegangen, nicht jene, Körperschaften, die aus ihnen gewählt werden sollen, also auch nicht die ständische De⸗= putation für das Staatsschuldenwesen, deshalb konnte ihr keine Function übertragen werden, die nur der Vereinigte Landtag hat.
Nach Art. II. der Verordnung vom 17. Januar 1820 soll die Aufnahme von Staatsdarlehnen oder die Kontrahirung von Schul⸗ den jeber Art nur mit Zuziehung und Mitgarantie der Reichs- stände geschehen können, und es kann also jetzt, wo die reichsstän⸗ dische Versammlung geschaffen, zu allen Darlehnen und Schulden allein nur der Vereinigte Landtag zugezogen werden und nicht an— dere Körperschaften. Dagegen überträgt die Verordnung vom 3. Februar ce. die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen betreffend S. 1 und 8. 4 die Garantie für die Schulden und Anleihen, die in Kriegszeiten vom Staate auf- genommen werden müssen, dieser Deputation und lädirt inso⸗ fern unzweifelhaft das Gesetz vom 17. Januar 1820, an dessen Rechtsbeständigkelt Niemand zweifelt und nicht zweifeln kann, da in dem Patent vom 3. Februar 1847 auf dasselbe rekurrirt wird.
Es wird nach dem Gesetz vom 17. Januar 1820 das Staats- schuldenwesen ausbrücklich der reichsständischen a , unter⸗ geordnet, wenn aber nach der Verordnung vom 3. Februar 1847 die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen betreffend diesen Gegenstand zum großen Theil und in sehr wesentlichen Functionen einer besonderen Deputation überwiesen worden so bleibt das Staatsschuldenwesen nicht mehr der reichsständischen Versamm⸗ lung untergeordnet. J
Anderentheils wurde dagegen erwiedert, daß, wie schon früher ausgeführt, die Richtigkeit der Folgerung nicht zugestanden werden könne, daß es nicht nur völlig mit Recht in der Befugniß der Krone gelegen habe, ohne die frühere Gesetzgebung zu verletzen, neben der reichsständischen Versammlung auch andere Körperschaf⸗ ten, die noch dazu aus ihrem Schooße hervorgingen, mit gewis⸗ sen Attributen zu versehen; daß solches sogar in mancher Be= ziehung sehr zweckmäßig erscheine, daß der ständischen Depu⸗ tation? für das Staatsschuldenwesen offenbar noch mehrere Rechte, als verheißen, zugestanden wären, indem ihr eine ausgedehntere fortwährende Kontrolle des Staats Schuldenwesens gestattet, als den Reichsständen verheißen, und nicht blos die Be⸗ gutachtung der Rechnung. Man halte im Gegentheil die Ueber- kragung dieser Function an eine ständische, Deputation für sehr zweckmäßig, da eine große Versammlung, wie der Vereinigte Land⸗ tag, doch nur durch eine Deputation diese Function würde erfüllen können. Was die Zuziehung dieser Deputation bei Anleihen bei
n und ausgebrochenem Kriege anlange, so habe der Kö⸗ nigliche Herr Landtags⸗Kommissarius bereits erklärt, daß von dieser Deputation keine Justimmung mit der Wirkung, als sei solche vom Vereinigten Landtag ertheilt, verlangt werde, sondern daß sie nur Zeuge sein solle, um später auch dem Vereinigten Landtage mit Recheuschaft ablegen zu können, wie man verfahren habe und habe verfahren müssen. Diese Bestimmung könne daher eigentlich nur als ein Beweis des redlichen Willens der Krone angesehen wer=
den, nichts ohne Mitwissen der Stände auch in Zeiten der Gefahr
zu thun. Es würde also in dieser Beziehung event. nur eine authentische Interpretation der 58. 6 und 10 der Verordnung vom 3. Februar 847 über die Bildung des Vereinigten Landtages zu erbitten sein.
In dieser letzteren Beziehung vereinigten sich beide Ansichten und wurde nur angeführt, daß die bloße Erklärung des Königl. Herrn Landtags⸗-Koͤmmissarius keine Gesehzeskraft habe und, da sich Zweifel über die Auslegung der bezüglichen Paragraphen ergeben hätten, eine authentische Interpretation nothwendig mache.
Die Frage wurde nun so gestellt:
Tritt die Abtheilung der Ansicht bei, daß eine Berechtigung der Staatsschulden⸗Deputation den Vereinigten Landtag in seinen Befugnissen zur Konsentirung von Staatsschulden zu . mit dem Gesetze vom 17. Januar 1820 unverein⸗ ar sei
und einstimmig bejaht, dagegen die Frage: Tritt die Abtheilung der Ansicht bei, daß die jetzige Ein⸗ richtung der e gen Deputation für das . de. denwesen mit dem Gesetze vom 17. Januar 1820 über⸗ haupt unvereinbar sei?
mit 12 Stimmen verneint, mit 5 bejaht.
Endlich vereinigte man sich zu dem Konklusum, einstimmig der hohen Versammlung vorzuschlagen:
Mit Bezug auf die aus dem Gesetz vom 17. Januar 1820 sich ergebenden Rechtsgründe Se. Majestät zu bitten, die Verordnungen vom 3. Februar 1847 dahin ändern zu wol⸗ len, daß unzweifelhaft aus ihnen hervorgehe, daß die stän⸗ dische Deputation für das Staats -Schuldenwesen nicht be⸗ stimmt sei, den Vereinigten Landtag in seinen Befugnissen hinsichtlich der Konsentirung von Staats⸗Schulden zu er⸗ setzen. An diesen Beschluß reihte sich nothwendig die Betrachtung, wie es denn bei der Konsentirung von Schulden in solchen Fällen ge— halten werden solle, wo die Einberufung des Landtages unmöglich bleibe, und in dieser Beziehung war die Abtheilung einstimmig der Ansicht, daß ausdrücklich ausgesprochen werden möge: daß Se. Majestät das unbestreitbare Rechk der Krone be— halten möge, in allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtages unausführbar ist, ohne Zuzie⸗ hung ständischer Organe Anleihen zu kontrahiren; was dieselbe dem hohen Landtage zur Beschlußnahme gehorsamst empfiehlt.“
Ich wollte in Bezug auf den letzten Passus hinzusetzen, daß die Abtheilung zu diesem Vorschlage deshalb gekommen ist, weil in einer früheren Eröffnung, welche der Königliche Kommissar machte, gesagt wurde: wenn man ein Bedenken darin findet oder man wünschte er⸗ was Anderes, so sollte es vorgeschlagen werden. Da nun die Ab⸗ theilung sich dazu entschlossen hat, der Versammlung vorzuschlagen, einen Theil der Funckionen der Deputation wegfallen zu lassen, so schien es ihr nothwendig, einen Vorschlag zu machen, wie sie ersetzt werden solle, und da war die Abtheilung der Ansicht, daß Seine Majestät, wie immer, anch hier gebeten werden möge, das Recht auszuüben, was ihm von jeher zugestanden hat, und was niemals bestritten ist, Namens des Staats die nothwendigen Anleihen zu machen, wenn der Landtag nicht gehört werden kann. ;
Abgeordn. Winzler: In dem Fall, daß es der Versammlung nicht möglich werden sollte, die Geburt dieser unerwünschten Staats- schulden⸗Deputation zu verhindern, würde allerdings ein solcher An⸗ trag durchaus nöthig sein, wie ihn die Abtheilung hier in dem ersten hingestellt hat. Für die Sicherung einer solchen besonders wichtigen Befugniß würde aber das, was die Abtheilung empfiehlt, nicht völlig ausreichen. Sie empfiehlt nämlich nur die Bitte, wenn wir nun auch überall der Gnade Sr. Majestät vertrauen, so glaube ich doch, wir dürfen nicht blos allein vertrauen, daß eine solche Bitte erfüllt werde. Denn, meine Herren, man wird so etwas nie als absolute Gewißheit hinstellen können, da es für Se. Majestät hochwichtige Gründe geben kann, welche wohl die Möglichkeit denkbar machen, daß eine solche Bitte abgelehnt wird. Nun frage ich (die Entscheidung Sr. Ma⸗ jestät wird doch wahrscheinlich erst erfolgen, wenn wir nicht mehr hier sind, wenn die Bitte abgelehnt werden sollte, in welcher Stellung wird dann der Landtag gegen das Volk, gegen unseren Machtgeber stehen. Ich würde mir deshalb, in Bezug auf den ersten Antrag der Abtheilung, die gehorsamste Bemerkung erlauben, daß, zu diesem An⸗ trage, den ich mir nicht zu formuliren erlaube, sondern welchen ich dem besseren Ermessen der hohen Versammlung anheimgebe, noch eine Verwahrung hinzugefügt werde, des Inhalts, daß in dem Fall die Bitte nicht erfüllt würde, wir dennoch eine solche Befugniß der De⸗ putation weder übertragen, noch, wenn sie ausgesprochen werden sollte, als rechtsbestehend anerkennen werden.
Was den zweiten Antrag betrifft, nämlich: ausdrücklich auszu— sprechen:
„daß Se. Masestät das unbestreitbare Recht der Krone behalten möge, in allen Fällen, in welchen die Einberufung des Vereinigten Landtags unausführbar ist, ohne Zuziehung ständischer Organe Anleihen zu kontrahiren.“ ; h
so muß ich mich diesem Antrage entschieden widersetzen, denn ich habe für meine Person die unabweisbare Pflicht, meinen Machtgebern das wichtige Recht der Einwilligung und Mitgarantie bei Staats-Schulden um so mehr zu wahren, als nach den großartigen Zugeständnissen unseres Königs und Herrn vom 3. Februar d. J. ein solches Recht, als unbestreitbares der Krone bezeichnet, nicht mehr da sein kann, ich mich also keinesweges berufen fühlen darf, in meiner Stellung ein solches durch Anerkennung und Zuweisung selbst von neuem hervor— zurufen. Uebt dagegen Se. Majestät ohne eine solche ausdrückliche vorhergegangene Einwilligung der Versammlung in Zeiten der Gefahr und Noth aus eigener Machtvollkommenheit einmal ein solches Recht, so würde ich doch die ganz unleugbar jetzt bestehenden Rechte des Volkes und der Stände nicht für gefährdet halten, weil unsere angestammten Herrscher aus früheren, eben so schmerzlichen als glor— reichen Erfahrungen der Vergangenheit die eine Ueberzeugung gewon— nen haben, daß Volksvertrauen der werthvollste Edelstein in Preußens Krone sei, weil ihm allein Gehorsam, Liebe und Treue, die unwandel— barsten Stützen aller Throne, entkeimen, sie ein solches Vertrauen, wie jetzt in Preußen lebt, auch immer gewiß zu ehren, zu achten und zu, vermehren suchen werden. Wo also die Einberufung der Neichs⸗ stände unausführbar ist, wo ihre Einwilligung nicht ausgesprochen werden kann, wo aber die Erhaltung, Wohlfahrt und Ehre des Vater— landes eine augenblickliche Hülfe erfordert, ba möge mein König und Herr, dem ich vertraue, aber nicht eins solche Reputation, der ich i. Ef fes nimmermehr vertrauen werde, bestimmen und eine kee, n ka , e fhasfen und kein Preuße wird später seine Bei⸗ Aber ein so hochwichtiges q e
pie w ne hl, rb, dee . a . 2 gehörig zurückzugeben und es zu . ten, z . ich zwar nicht, meine Herren, was Sie davon denken; ich will aber sagen, wie ich davon denke; ich halte ti ⸗ für eine Mißachtung der wahrhaft Königli 4 , , achtung der bestehenden und gegeb n —
gegebenen Rechte des Volkes und würde
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ihm beizutreten für eine Verletzung meiner Pflicht ansehen; deshalb stimme ich für Verwerfung des Antrags der . 6
Abgeordn. Dittrich: Dem letzteren Autrage entgegen, kann ich nur meine Freude über das aussprechen, was die Abtheilung votirt hat. Mir scheint nicht, daß durch Annahme dieses Vorschlaͤgs den von uns Vertretenen irgend etwas vergeben wird, indem wir Ver⸗ trauen zeigen, wo uns Vertrauen geworden ist, und ich bin der Mei⸗ nung, e gerade hier das Vertrauen am rechten Orte ist.
Referent von der Schulenburg: Im Namen der Abtheilung wollte ich nur noch hinzufligen, daß wir uns nur den Fall haben denken können, daß es unmöglich wäre, den Landtag zu versammeln, und dann sage ich, Einer muß doch hervortreten, und da erscheint eben aus den Gefühlen des Vertrauens, die der Antragsteller getheilt hat, nichts besser, als Se. Majestät den König zu bitten, Namens seines Landes zu thun, was Ihm recht scheint.
Abgeordn. von Gaffron: Die Verordnung vom 3. Februar d. J. überweist der ständischen Deputation der Achte Functionen, die sich hauptsächlich in zwei Abtheilungen subsumiren lassen. Die erste ist die fortlaufende Kontrolle der Staats- Schulden, die zweite ist die Mitwirkung und der Beirath zu den Staats-Schulden in außer— ordentlichen Fällen. Was den ersten Theil betrifft, so scheint es mir, daß derselbe auch dann nicht entbehrt werden kann, selbst wenn der Vereinigte Landtag sich periodisch versammeln würde; ich glaube viel⸗ mehr, daß eine stete Kontrolle dieser Deputation nothwendig ist, den Geschäften des Landes vorarbeiten und diese dem Landtage sehr er⸗ leichtern würde. Ich glaube nicht, daß es in unserem Interesse liegt, die Mitwirkung in diesem Punkte abzulehnen oder zurückzuweisen. Was den zweiten Punkt anlangt, so hege ich allerdings die Ansicht, daß von Seiten der Krone auch nicht im entferntesten die Absicht obgewaltet hat, dadurch irgendwie die Wirksamkeit des Vereinigten Landtages zu neutralisiren. Ich erblicke vielmehr in dieser Bestim⸗ mung einen Beweis der Gewissenhaftigkeit der Krone, indem sie selbst für die ständische Mitwirkung in den Fällen vorgesehen hat, wo die Zusammenberufung unmöglich wird. Es ist zwar bestritten worden, daß diese Unmöglichkeit stattfinden könnte, indessen was in der Ge— schichte einmal vorgekommen ist, kann wiederkehren. Wir können nicht wissen, ob nicht in den Nachbarstaaten politische Umwälzungen eine Ueberfluthung unserer Gränzen durch feindliche Invasionen veranlassen und solche Momente herbeiführen könnten, wo schnell gehandelt werden muß. Ich habe ferner keine Gefahr in jener Deputation erachtet, weil es in einer einfachen Politik der Kabinette liegt, daß sie ihre Macht in solchen Fällen darauf am meisten verstärken, wenn sie ihre getreuen Stände versammeln, und daß daher also deren Nicht-Ein⸗ berufung nur in den außerordentlichsten Fällen vorkommen würde. Dessenungeachtet schließe ich mich der Abtheilung an, daß Se. Ma⸗ jestät der König gebeten werde, nur den ersten Theil der Bestimmung der Deputation für die Staats⸗Schulden⸗Kontrolle bestehen zu lassen, dagegen aber den zweiten Theil aufzuheben. Ich schließe mich noch mit größerer Freude dem Vorschlage der Abtheilung an, daß wir es vertrauensvoll der Macht- Vollkommenheit des Königs übertragen, in solchen äußersten Fällen Darlehne aufzunehmen. Ich halte sie für gefahrlos und auch für zweckmäßig und nützlich. Gefahrlos, weil, abgesehen von der Regierungs-Weisheit, die im Hause Hohenzollern erblich geworden ist, es auch in einer einfachen Politik liegt, sich für die Möglichkeit solcher Fälle des Beiraths der Stände zu versichern. Zweckmäßig aber halte ich es darum, weil es keinen Beweis größeren Vertrauens giebt zwischen König und Volk, als durch solch' eine Er⸗ klärung von Seiten der Stände. Ich bin überzeugt, daß ein solcher Ausspruch in allen Ganen unseres Vaterlandes die größte Freude er⸗ wecken wird, eben so wird es auch im Auslande einen Eindruck machen, der für Preußen nur ersprießlich sein kann, und der das Vertrauen auf unsere Einheit und Kraft fördern wird, und darum bitte ich Sie, schließen Sie Sich der Abtheilung an und lassen Sie uns einmüthig Sr. Majestät dem Könige diese Befugniß in den beregten Fällen übertragen. ;
(Ruf zur Abstimmung.)
Landtags-Kommissar: In der Hoffnung, daß es vielleicht zur Abkürzung der Debatte beitragen möge, will ich der Versamm⸗ lung die Erklärung abgeben, daß es niemals in der Intention des Gesetzgebers gelegen hat, daß die durch das Gesetz vom 3. Februar d. J. kreirte Deputation des Vereinigten Landtags für das Staats⸗ schuldenwesen dazu bestimmt sei, den Letzteren in seinen Befugnissen hinsichtlich der Konsentirung der Staatsschulden irgend— wie zu ersetzen oder zu vertreten, und daß, wenn die Versammlung sich dem Wunsche ihrer Abtheilung dahin anschließt, daß diese Erklä— rung. noch einmal von Sr. Majestät dem Könige gegeben werde, der Nönig dann unbedenklich und auch noch während des Landtags diesem Wunsche nachkommen würde. Diese Deputation, wie sie kreirt ist, hat, wie der geehrte Redner vor mir bemerkte, eine 2– oder eigentlich Z fache Function. Die erste ist die, um in solchen Fällen, wo der Vereinigte Landtag nicht berufen werden kann, die Regierung bei der Aufnahme von Darlehnen, welche zur Erhaltung des Staats noth— wendig sind, zu unterstützen und in dieser Beziehung das Gesetz vom 17. Januar 1829 wenigstens insoweit in Erfüllung zu bringen, daß keine Darlehne ohne Zuziehung einer ständischen Körperschaft aufge= nommen werden können. Sollte sich die Versammlung dem zwesken Antrage ihrer Abtheilung dahin anschließen, daß für diese Fälle Sr. Majestät dem Könige die unbedingteste Freiheit gegeben werde, die Schulden, die zur Erhaltung des Vaterlandes nothwendig sind, zu kontrahiren, so würde für die Regierung jeder Grund fortfallen, die Deputation zu diesem Zweck zu erhalten, während ich der Meinung bin, daß auch in diesem Falle im ständischen Interesse der Beibehaltung der fraglichen Bestimmung nichts entgegensteht. Ich wiederhole aber, daß von Seiten der Krone nicht der mindeste Werth darauf gelegt wird, daß ihr im Gegentheil die höchste Freiheit nur willkommen sein kann. Die beiden anderen Functionen, die dieser Deputation beigelegt sind, sind von der Art, daß die Versammlung gegen ihre Zweckmäßigkeit wohl nichts einzuwenden haben möchte. Es ist im Gesetz vom Jahre 1820 bestimnmt, daß bis zum Zusam⸗ mentritt der Reichsstände eine Deputation des hiesigen Magistrats die eingelösten Staatsschulden Dokumente mit der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden in gemeinschaftlichen Verschluß nehmen soll. Diese Function soll nun, statt des Magistrats - Ausschusses, die ständische Deputation vornehmen. Ich kann mich nicht überzeugen, daß es in der Intention des Gesetzgebers vom Jahre 1820 gelegen haben sollte, 600 Personen zu diesem Geschäft zu berufen. Selbst wenn Se. Majestät die Periodizität des Vereinigten Landtags in der— selben Weise nachgeben sollte, wie solche erbeten ist, so würde doch in den Zwischenjahren eine Behörde fehlen, um diese Function vor= zunehmen. Deshalb weiß ich nicht, was dagegen zu erinnern sein könnte, während auf der anderen Seite auf diese Function vom Gou⸗ vernement kein Gewicht gelegt wird. Nur in Beziehung auf die Nützlichkeit dürfte ihre Beibehaltung anzurathen sein. Die britte Function der Deputation ist die, daß die Rechnungen der Haupt⸗Ver⸗ waltung der Staatsschulden ihr zur vorbereitenden Prüfung unterlegt werden, damit demnächst die Central Versammlung darüber Beschluß assen könne, ob die Ertheilung der Decharge bei des Königs Maje⸗ ät zu beantragen sei. Daß diese Vorprüfung nicht von der Ver⸗
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ammlung in corpore erfolgen kann, versteht sich von selbst, sie würde ohne die Deputation nur von einer Abe einn erfolgen Mind;
welche von dem Marschall ernannt werben müßke. Die 1 t ist eine Abtheilung, bie nicht von dem Marscha , 6
hnen aus Ihrer Mitte gewählt ist, eine Abtheilung welche dies
eschäff allsährlich vornimmt, während jetzt, wenn nach dem Antra gie Nerfanm lung alle g Jahre ber nsen ne ben falt hn fen . Zwischenjahren eine Behörde fehlen würde, um di nction zu übernehmen. Endlich ist dieser ständischen erf, fee er g. beigelegt, die Kasse der Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden zu jeder Jeit zu revidiren und sich von der ordnungsmäßigen ihrun und von dem , , . der Bestände zu überzeugen. Mi . also die Functionen der Landes⸗Deputation für das Staatsschulden⸗ wesen, welche auch dann, wenn die Versammlung dafür stimmen sollte, daß Sr. Majestät dem Könige für den . der Nothschulben völlig ö. e, ,, lassen sei, dennoch ihre Beibehaltung räthlich erscheinen assen würden. .
Abgeordn. Graf von Helldorff:; Ich habe mit der größten Befriedigung die Erklärung bes Herrn Landtags-⸗Kommissars vernom- men, wie nach Ansicht des Gouvernements keinesweges aus den Ver⸗ ordnungen vom 3. Februar 1847 hervorgehe, daß die ständische De= putation für das Staatsschuldenwesen bestimmt sen ben Vereinigten Landtag in seinen Befugnissen hinsichtlich der Konsentirung von Schul- den zu ersetzen. Die seitherige desfallsige allgemein verbreitete An sicht mußte die größten Bedenken erregen, als der Fall hiernach hätte eintreten können, daß Fünf, en, Drei, nicht blos freiwillige, sondern sogar Zwangs-Anleihen zu dekretiren befugt seien. Dessenungeachtet aber und unter allen Umständen kann ich mich nicht mit bem Antrage des Ausschusses einverstanden erklären, welcher will, daß die Stände⸗ Versammlung Sr. Majestät als unbestreitbares Recht der Krone zu⸗
gestehen möge in allen Fällen, in welchen die e n des Ver⸗ än
einigten Landtags , ist, ohne Zuziehung scher Or⸗ gane Anleihen zu kontrahiren. Ich müß gestehen, ich finde, daß die Aufgabe eines solchen Rechtes, welches in unseren altgermanischen Institutionen begründet, welches ferner sowohl im Gesetz vom 17. Januar 1820 unbedingt anerkannt, als auch in den Verordnungen vom 3. Februar uns von Sr. Majestät dem Könige noch ganz neuer⸗ dings, wenn auch mit Beschränkungen, zugestanden worden, eine Sache ist, der sich eine Stände-Versammlung in keiner Weise unterziehen kann. Ich kann mir nicht das Räthsel erklären, wie die Abtheilu
auf diesen Ausweg gerade gekommen ist, und ich muß bestimmt 1 dahin aussprechen, daß, so lange wir uns noch in einer gewissen Un⸗ gewißheit über manchen Hauptpunkt unserer ständischen V ung befinden, so lange für die Stände das Recht der Prüfung und Fest= stellung noch nicht anerkannt ist und besteht, so lange wir noch nicht verantwortliche Minister haben, wir auf keines unserer Gerechtsame, selbst nicht für gewisse Eventualitäten, zu verzichten vermögen und befugt sind. Ich glaube übrigens, wie selbst in den Zeiten drohen⸗ den oder auch ausgebrochenen Krieges die Stände werden sehr füg⸗ lich zusammenberufen werden können. Es ist in selchen Zeiten gerade wichkig für das Vaterland, daß die Krone sich auf das Vertrauen und die Sympathien der Stände stützen kann. Die Stände werden in der Jeit der Gefahr gewiß Alles bewilligen, was für des Vaterlan⸗ des Wohlfahrt Noth thut; das haben die letzten Jahre bewiesen.
Referent von der Schulenburg: Ich erlaube mir nur we⸗ nige Worte. Es ist der Abtheilung vorgeworfen worden, wie sie hatte dazu kommen können, diesen Vorschlag zu machen, Die Abthei⸗ lung hat sich den Fall gedacht, daß es nicht möglich sei, die Stände zufammenzuberufen, daß gleichwohl eine Anleihe zu machen wäre, daß dann nothwendigerweise Jemand da sein müsse, der die Anleihe be⸗ schafft, und die Abtheilung hat geglaubt, daß Sr. Majestät dem Kö⸗ nige offenbar das Recht e. müsse und zustehen werde, und daß Se. Majestät der König nie anders Gebrauch davon machen werde, als wenn er die Stände nicht hat einberufen können, und darum haben wir uns zu diesem Antrage veranlaßt gesehen. Es ist nicht eine Zurückgabe, sondern ein ganz einfaches Aussprechen der Ansicht der Abtheilung.
Abgeordn. von der Heydt: Die Abtheilung, der ich ange⸗ höre, hat einstimmig den Beschluß gefaßt, eine Bitte vorzuschlagen, wonach die Konsentirung der Staatsschulden durch die Deputakion nicht ersetzt werden könne. Ich bin der Meinung, daß es jedenfalls sehr wichtig ist, diese Bitte zu stellen, für den Fall, daß nicht schon vor⸗ her eine Declaration, wie der Herr Königliche Kommissar sie ange⸗ kündigt hat, eingehen möchte. Ferner hat eine Minorität der Ab⸗ theilung, zu der ich gehöre, geglaubt, daß die Deputation in der durch das Gesetz vom 3. Febrüar gegebenen Einrichtung überhaupt mit dem Gesetz vom 17. Januar 1820 unvereinbar sei. Es mag nützlich sein, daß in gewissen Fällen eine Deputation mitwirke, wie der Herr Königliche Kommissar dies ausgeführt hat. Es ist indeß ganz etwas Anderes, ob der Vereinigte Landtag eine Deputation zuů einem bestimmten Zwecke kommittire, oder ob ganz selbstständig ein solches Kollegium hingestellt wird, welches die Verzinsung und Amor⸗ tisation Namens des Landtags überwachen und andere Functionen vornehmen soll, ohne den Auftrag von dem Vereinigten Landtage zu empfangen und ohne ihm Rechenschaft schuldig zu sein. Die hohe Versammlung hat fast mit Einstimmigkeit anerkannt, daß die Einrich⸗ tung der Ausschüsse nach dem Gesetzt vom 3. Februar d. J. unver⸗ einbar sei mit den Rechten des Vereinigten Landtages. Ausschüsse an und für sich können auch zweckmäßig sein, das ist anzuerkennen, und wir werden sie auch ohne Zweifel öfter in Anwendung bringen. Eben so kann eine Deputation zweckmäßig sein, nur ist sie in der ihr durch das Gesetz vom 3. Februar gegebenen Einrichtung unvereinbar mit dem Ge⸗ setze vom 17. Januar 1820. Namentlich dürfte es sehr mißlich sein, wenn die Deputation bei Kontrahirung von Kriegs Schulden zugezogen würde, sei es als Zeuge oder um irgend ein Gutachten abzugeben, wenn auch dem Beschluͤsse des Vereinigten Landtages nicht vorgegrif⸗ fen sein sollte. Denn es wird diese Zuziehung den Landtag immer in eine befangenere Lage bringen, als wenn die aus seiner Wahl her⸗ vorgegangene Deputation gar nicht dabei zugezogen wäre. Deshalb halte ich die Zuziehung der Deputation nicht für nn, ,, Die Abtheilung war der Meinung, daß für Kriegs⸗-Schulden über- haupt eine Ausnahme nicht zu machen sei und daß nach dem e. vom 17. Januar 1820 die Zustimmung zu Darlehen überall noth. wendig sei. Bei dieser Gelegenheit wurde die Frage gestellt, wie es zu halten sei, wenn die Einberufung absolut unmöglich sei. Darauf wurde erwiedert, daß es für das, was absolut unmoglich sei, keiner Bestimmung bedürfe, eben so wenig wie in anderen Landern, wo * die Zustimmung der Stände erfolgen muß, und wo di Krone a ihre Hand gehandelt Jabe. Eben so möge es hier gehnlten werden. Nun muß ich mich einer Unaufmerksamkeit anklagen, insofern ich die Fassung memmerseits, wie sie in dem Refernt enthalten ist, nicht zweck- ö. finde; ich bin entweder augenblicklich abwesend gewesen oder
; rt. Denn die Mei icht geltend habe den Passus nicht gehört, Tenn die Meinung war nicht g gemacht, daͤß der Vereinigte Landtag beschließen möge, daß dem Kö= nige so allgemein das k rstre bare Recht zustehe, sondern es wurde nun anerkannt, daß in Fällen, in welchen die ,,. der Stände wirklich absolut unmöglich sei, dann die Krone so handesn werde, wie die Ümstände es erheischen. Aber es wurde auch ausdrüdlich . daß die Stande dann auch zu prüfen hätten, ob die Unmöglichkeit w lich vorhanden gewesen sei oder nicht, Es wurde also der Grundsaßh aufgestellt, daß die Zustimmung der Stände in allen Fällen nothwen-
dig fei. Ich würde meineethells wünschen, daß in Bezug auf Krien