1847 / 159 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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wegen an rin, der Schulzen und Gerichtsmänner auf dem ande; wegen 1 eines Polizei ⸗Verwalters an jedem Ort und wegen Erbauung oder Errichtung von Gefängnissen in jedem Dorfe zur ersten Inhaftirung von Vagabunden und Verbrechern.

Die Sitzung ist geschlossen.

(Schluß der Sitzung 4 Uhr.)

Sitzung der Kurie der drei Stände am 5. Juni.

ĩ ĩ ö des Land⸗ Die Sitzung wird um 11 Uhr unter dem Vorsitze des , ta . von . eröffnet; als Secretaire fungiren die

eorbnelen von Bodkum-Dolffs und Kuschke J, . z Darter gern (verliest das ee ui der vorigen Sitzung).

Rarschall. Findet sich gegen das Protokoll etwas zu be⸗

. ö * merken? (Niemand erhebt sich.)

t ll ist genehmigt. . : r 2 i fh der Herren⸗Kurie ist eingegangen eine Bitte

dieser Kurie. (Liest.)

Allerunterthänigste Bitte der Herren-Kurie des ersten Vereinigten Landtags, betreffend

eine Allerhöchste Bestimmung über die zwischen Bren⸗ nerei-Besitzern und dritten Personen über Spiritus⸗ Lieferungen e g Verträge, deren Erfüllung in Folge der Allerhöchsten Ordre vom 1. Mai 1847 un⸗ möglich geworden ist.

Veranlaßt durch eine Petition des Freiherrn von Massenbach, hat die Herren⸗Kurie, : ⸗. in Betracht, daß die Brennerei-Besitzer in der Regel nur über den Spiritus, den sie selbst fabriziren, Verträge abschließen, derartige Ferträge aber nach juristischem Ausdruck Kauf⸗Verträge, nicht ei= gentliche Lieferungs⸗ Verträge im Sinne des §. 981 Tit. II. Th. 1 des Allg. Landrechts sind; U . in Betracht, daß jedoch im gewöhnlichen Verkehr bei den ge—= dachten Geschäften häufig der Ausdruck „liefern“ oder ieferung!/ in den Schlußscheinen und Verträgen e, wird, hiernach das Geschäft als wirkliches Lieferungs Geschäft betrachtet und deshalb der Brennerei⸗Besitzer nach 8. 982 Tit II. Th. 1 des Allg. Land⸗ rechts zur Beschaffung des versprochenen Quantums oder zur Ent⸗ schädigung verurtheilt werden könnte; ; in Betracht endlich, daß dadurch die ohnehin großen Opfer, welche den Brennerei⸗Besitzern durch die Allerhöchste Ordre vom 1isten d. M. im Interesse des Gemeinwohls auferlegt worden, eine den Bestimmungen des §. 364 Tit. V. Th. 4 des Allg. Landrechts zuwiderlaufende Ausdehnnng erhalten würden, daß hiergegen also den Brennerei-Besttzern Schutz zu gewähren, andererseits dieser

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eführte, an den Herrn Marschall, der in dem . unserer Ver⸗ . mit so großer Unharteilichleit die Geschäfte geleitet hat, die Bitte zu stellen, das Gutachten über die Petition, die erhältnisse ber Juben betreffend, jeßt vorzugsweise zur Berathung kommen zu

lassen. ! Ueber die Reihefolge, in welcher dit Gegen⸗

Marschall: stände zur Berathung kommen sollen; ist dem Landtags ⸗Marschall nur

eine Regel gegeben, nämlich die, daß die Allerhchsten Propositionen den Vorzug haben sollen. Außerdem habe ich bisher den Grundsatz

befolgt, die Gutachten über Petitions⸗Anträge in der Reihefolge, wie sie mir zugegangen sind, zur Berathung zu bringen, es sei denn, daß die hohe Versammlung gewünscht hätte, den einen oder den anderen Gegenstand früher zu behandeln. Was den vorliegenden Fall betrifft, so habe ich die Hoffnung, daß wir die angefangene Be⸗ rathung heute werden schließen können; allein es wird jedenfalls für die anderen Gegenstände der Tagesordnung nur noch eine kurze Zeit übrig bleiben, so daß es nicht angemessen sein würde, den Vortrag über eine ,, Königl. Proposition noch anzufangen. Es wird dies um so weniger angehen, als ich von dem Herrn Marschall der Herren⸗-Kurie bereits eine Aufforderung erhalten habe, für den nächsten Montag eine Sitzung beider Kurien zur, Berathung des Gut⸗ achtens über die Eisenbahn⸗Angelegenheit anzukündigen.

Abgeordn. von Gottberg; Ich darf also annehmen, daß, sobald die Berathung des Vereinigten Landtages über die Eisen- bahnen beendigt sein wird, dann die Köni l. Proposition, die Juden⸗ Verhältnisse betreffend, zur Verhandlung ommt. . Marschall: Das liegt in der gesetzlichen Vorschrift. Secrelair Dittrich: Ich erlaube mir, folgendes an das Se⸗ fretarsat der Drei-Stände Kurie gerichtete Schreiben dez Laudtags— Abgeordneten Heyer aus Halberstadt in Betreff der Berichtigung einer gemachten Aeußerung nach dem stenographischen Bericht in der Allg. Preuß. Zeitung vorzulesen. Dasselbe lautet:

„In dem in der Allg. Preuß. Zeitung. abgedruckten steno⸗ graphischen Berichte, über die Sitzung vom 2isten v. M. sind mir bei der Berathung über Ausdehnung des öffentlichen und mündlichen Kriminal-Verfahrens ꝛc. die Worte in den Mund gelegt: . 2, wodurch! die Einführung des Kriminal -Verfahrens für die ganze Monarchie sanctionirt wurde,

tast daß es heißen sollte: ̃ . . . Oeffentlichkeit des Kriminal⸗Verfahrens u. s. w.

Da eine Berichtigung auch jetzt noch von Nutzen sein kann, so bitte ich gehorsamst, dieselbe 1 veranlassen. Halberstadt, 3. Juni 1847. . w ö Der Landtags-Deputirte Heyer. An das Sekretariat der hohen Kurie der drei Stände zu ; Berlin.“ Mir scheint die Berichtigung keinem he, zu unterliegen; allein ich er nicht, daß dieselbe ohne Zustimmung der Ver⸗

l dürfte. sunn e , g ffn 6 fragt sich, ob ein Bedenken gegen diese Be⸗

aber nicht auf Verträge auszudehnen ist, welche von ihnen etwa

über den Umfang ihrer Spirltus- Fabrication hingus abgeschlossen

sind, also allerdings für Lieferungs- Verträge im Sinne des §. 981 Tit. II. Th. 1 des Allg. Landrechts erachtet werden müssen, mit gesetzlicher Stimmen⸗Mehrheit beschlossen, Se. Majestät den Kö⸗ nig um den Erlaß einer Allerhöchsten Bestimmung allerunterthänigst

zu bitten: . ö . . daß für den Zeitraum von Publication der Allerhöchsten Ordre

vom 1sten d. M. bis zum 1. September d. J. in Beziehung auf Verträge, durch welche Brennerei-Besitzer vor Publication der ge⸗ dachten Allerhöchsten Ordre sich zum Verkauf oder zur Lieferung von Spiritus an dritte Personen verpflichtet haben, die gesetzliche Vermuthung gelten soll, daß diese Verträge nur von dem in der Brennerei des betreffenden Brennerei-Besitzers fabrizirten oder zu fabrizirenden Spiritus handeln.

Berlin, den 31. Mai 1847.

Die Herren-Kurie des ersten Vereinigten Landtags.

weise diesen Gegenstand der sechsten Abtheilung zur Begut⸗ fe 6 Abgeordnete von Gottberg wünscht das Wort in einer allgemeinen e, zu haben.

Abgeorbn. von Gottberg: Der Herr Landtags Marschall ha⸗ ben nach Beendigung der vorliegenden Debatte die Berathung über mehrere eingegangene Petitionen angekündigt, Ehe die Gutachten über diese Fe nden uns zugegangen sind, ist das Gutachten einer Königl. Proposition, die Verhältnisse der Juden betreffend, bereits in unseren Händen gewesen. Wenn ich gleich annehmen kann, daß den Herren Marschall und ,, . das Recht zustehen muß, zu bestimmen, wann und ob Königl. Propositionen zur Berathung jommen sollen, so glaube ich, doch, daß in dem gegenwärtigen Fall die Sache anders liegt, weil in dem Gutachten über die Königl. Pro⸗

osition zugleich auch das Gutachten über meine denselben Gegenstand

eh e u Petition enthalten ist. Tas Geschäfts Reglement enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Reihefolge eingehende Peti⸗ tionen zur n . kommen sollen. Ich ., daß sie alle glei⸗ chen 4 au

in Beziehung au : 2 . in welchem das Gutachten über dieselben den Mit⸗ 84 zugelommen ist.

rathun zu 7 em Antrage um so mehr verpflichtet zu sein, als verlautet, daß

die Regierung bie Absicht habe, den vorgelegten Gesetz⸗Entwurf, die

Regulirung der , . der Juden e, . zurückzuziehen. . o könnte möglicher

: t werd lle i on darÜüber entschieden sei, daß auch die ider ; er . sollten. 3 ir damglo mit Nein / aber ich habe nicht mit Rügsicht auf die Juden über die

konnte nicht anders als mit Nein stimmen,

.

age . denn die resp. der Antrag war allgemein 29 gestellt, es dürfe Jeder in die sändische Versammfung eintreten, ohne linterschiet. ob ud welcher Religion er angehöre, selbst wenn er nicht einmal an Cinen Gott glaubte. Das ging init zu weit, darum habe ich die

richtigung vorwaltet. Da keine Erinnerung gemacht wird, so nehme ich an, Laß die hohe Versammlung zugestimmt hat. . Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Landtags Kommissar hat gestern in Beziehung auf die, wenn ich nicht irre, in einer der ersten Sitzungen gegebene Andeutung die Mittheilung gemacht, daß in Betreff der Mißverständnisse, die aus den Paragraphen , höchsten Verordnung vom 3. Februar d. J., die sich auf die Einrich tung der Staatsschülden⸗Deputationen beziehen, ergeben haben, wir eine authentische Interpretation zu erwarten haben, wenn. die Ver⸗ sammlung es wünscht. So habe ich wenigstens die Erklärung ver⸗ standen. Obgleich diese Erklärung gestern von Einzelnen dankbar an genommen worden ist, so vermisse ich doch in dem Protokoll, daß der Wunsch der hohen Versammlung, eine solche authentische Interpreta⸗ tion zu erhalten, ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Da ich die⸗ sen Wunsch für gerechtfertigt und die balbmöglichste Erfüllung dessel⸗ ben für fehr wichtig halte, so stelle ich an den Herrn Mar chall die Bitte, die hohe Versammlung darüber zu befragen, ob sie sich zu die⸗ sem Wunsche vereinen will, Ich glaube, daß eine ö zu Pro tokoll zu diesem Zweck vollkommen ausreicht und es keines esonderen Antrags bedarf. Landtags-Kommissar: Ich habe allerdings gesagt,; daß ich die Versicherung abgeben könne, daß eine Interpretation, wie ich solche gestern formulirt habe, gegeben werden würde, wenn der hohe Vereinigte Landtag sie wünschen sollte. Sobald also der Wunsch ausgesprochen wird, so wird auch die Erfüllung meines Versprechens keinen Anstand finden. . Abgeordn. von Auerswahd: Ich muß mir noch die wieder⸗ holte Bitte erlauben, daß in dem Wunsche zugleich die baldmöglichste Erfüllung ausgesprochen werde. t , ,, Ich mache darauf aufmerksam, daß gestern der Beschluß gefaßt wurde, die Bitte an Se. Majestät den Rönig zu richten, daß diese Deputation ganz und gar wegfällt. Läandtägs-Kommissar: Mir ist ein solcher Beschluß nicht bekannt geworden. Abgeordn. von Auerswald: Auch ich muß dies mit der größ⸗ ten Bestimmtheit bestreiten. . Marschall: Fiüdet sich irgendwie etwas zu erinnern, daß die⸗ ser Wunsch von der Versammlung ausgesprochen werde. (Es erhebt sich von keiner Seite ein Wider spruch. Die Versammlung spricht also diesen Wunsch einstimmig aus. Abgeordn. von Thadden: Meine Herren! Es haben gestern, so viel ich mich erinnere, von ganz verschiedenen Seiten in Beziehung auf das Zeitungswesen Erörterungen in dieser hohen Versammlung stattgefunden. urch den ., daß die Namen in den steno⸗ graphischen Protokollen veröffentlicht werden, ist diese ui gel en ge, n Lin neues Stadium getreten. Erlauben Sig mir, da sehr oft gegen die langen Uebergänge bittere Bemerkungen gemacht habe, leich auf ein praktisches Moment überzugehen. Ich habe in einer Rhede legtnheit in der ich nicht zu Worte kam, mein Votum in der Zeilung bekannt gemacht; zugleich habe ich einen kleinen Vortrag mit abdrucken lassen, er ist ö „Die Beredtsamkeit eine Tu⸗ gend und ein Laster.“ Zugleich habe ich zwei Erklärungen ver, oͤffentlicht, welche die Ueberschrift haben: Mein unhörbares Votum. ch will die Herren nicht aufhalten. ich wollte mich zunächst nur darüber rechtfertigen, wenn etwa aus der Mitte der hohen Versamm= lung oder außerhalb derselben ein Angriff erfolgen sollte. Demnächst aber wollte ich mich gegen unseren hochverehrten Herrn Marschall rechtfertigen, daß ich in keiner Weise einen Vorwurf gegen ihn rich- ten wolle. Es hat theils in meiner parlamentarischen g ch ' keit gelegen, daß ich nicht zu Worte lam, theils darin, da ö 83 nicht zu rechter Zeit gemeldet habe,. Ich will Ihnen ein Beispie anführen, wo ich hatte gleich das Wort an wollen. Ein ge einprovinz hat gestern, wenn i mi

ehrtes Mitglied aus der d , der iheingranze sei un

etwa des Königs Majestät Rath zu geben, so würde er gewiß so schnell als möglich hierher kommen. Ich wollte 6 auftreten, meine Herren, da ich das Bewußtsein habe, daß ich dann dort an die Graͤnze besser hinpaßte als hier nach Berlin, ich wollte nur erklä⸗ ren, daß ich dann nicht in Berlin sein würde, . ich würde nach Aachen geh en! Ich bin schon über sunfzig Jahre hinaus, meine Haare sind grau; aber ich habe zwei Sohne, und ich glaube, daß so viel preußisches Blut in ihren Adern fließt, daß sie icht vor die Augen kämen, wenn an der Gränze, sei's

mir dann ni er G e an der französischen, oder an der russischen, oder hier in der Nähe

der Feind erschiene! Verzeihen Sie mir, ich habe so oft gegen die langen Reden gesprochen, erlauben Sie mir aber jetzt noch einige Minuten Gehör. Bleibe ich stecken, so bleibe ich stecken. (Heiterkeit. ) .

Meine Herren! Ich bin ein großer Verehrer einer au frich ti⸗ en Oppositlon, und Sie finden in meinem Vortrage über die Beredt⸗ amkeit auch das Wort des großen Minister Pitt: „Ich würde mir eine Opposition kaufen, wenn ich keine hätte.“ Ich ehre auch in dieser hohen

Versammlung die Opposition, es sind theure Ehrenmänner darunter, wenn

ich auch keinesweges mit ihnen übereinstimme. Aber gleiche Waffen! Sonne und Wind müssen redlich getheilt werden. Meine Herren! Run komme ich zu einem ernsten Gegenstande, ich will aber Niemand damit beleidigen: Innerhalb diefer 8 Wochen, die wir hier beisammen sind, sind ö n n, e fe möchte ich sagen, mir das Herz im Leibe a ar. 2 en manchmal aus diesem Saale d einem sehr, h schweren Gewissen, und mein Gewissen hat m 9 müssen, ich hätte in einzelnen Fällen reden sollen, und wenn ich keine Zunge im Leibe gehabt hätte. Aber, meine Herren, ich habe auch ein Pflaster auf mein Gewissen bekommen! Die Herren von meiner ich will das Wort artei nicht mal nennen. also die Herren von meiner politischen Farbe werden mir beistimmen, daß wir unter Anderem deshalb geschwiegen haben, weil wir unserem Könige und Herrn die Ehre af! wollten, daß er hier Männer auf der Minister⸗ bank hat, die nicht nur seine Geschäfte mit Treue führen vor dem ganzen Vaterlande, vor Deutschland, ja vor Europa, sondern die auch derstehen, sie zu vertheidigen, und der Königllche Herr Kommissar hat es oft in einer Weise gethan, daß es alle Herzen bewegt hat. Ich habe sogar Urtheile von mehreren Herren der Dppesttien gehört, welche ihr Jeugniß eben dahin abgaben. Meine Herren Die M anner aus meiner Provinz werden mir bezeugen, daß ich kein Schmeichler bin! Und darum werde ich folgendermaßen fertfahren. Ich habe eben meine Bewunderung vor dieser Vertheidigung ausgesprochen, aber ich komme jetzt auf einen anderen Gegenstand der Bewunderung. (Unruhe in der Versammlung.) Ich bitte Sie, meine Herren, was ich recht eigentlich von Grund des Herzens lobe es klingt etwas parador das sind die Seh- fers e'bie bei der Vertheidigung vorgefallen sind Meine Herren! Wir haben Urtheile gehört von Männern, die ein gutes Ge⸗ wissen haben, die mit Freimuth gesprochen haben, und wenn eh en vorgekommen sind, wo ist hier das Vehmgericht, das sie an 98) wird? Es ist von verantwortlichen Ministern die Rede , ö frage Sie, thun Sie einen Blick in die, Weltgeschichte, thun ö ei⸗ nen Blick hin auf die Länder, wo constitutionelle Minister sind, . Sie einen Blick auf die Ministerbank in Frankreich. Es hat ö. ei⸗ nen Mann gegeben, einen weltberühmten Diplomaten, ich glaube, er hat bis 6 Eide à la charte geschworen. Ich frage Sie, . was war das Motto dieses beriihmten Mannes? Er sagte: Die Sprache ist blos dazu da, um die Gedanken zu verbergen. Meine Herren! Wollen Sle auch ein solches verantwortliches Ministẽ⸗ rium? Erlauben Sie mir noch ein Wert, es wird. vielleicht bas letzte seln. Ich bin auch für ein verantwortliches Ministerium, U . muß man die Opponenten auch fragen können dann muß die Sppositions⸗Paxtei auch zur Vera ni gortunz gezogen werden, dann laß ich mir die Sache gefallen! (Selächter.) Meine Herren, ich will Niemanden beleidigen, ich erlaube mir an ein altes deutsches Sprüchwort zu erinnern. Ich wiederhole es, ich will Niemanden beleidigen: . . ann mehr fragen, als luge Leute antworten können,; . . c i che Gelächter, dazwischen Pochen mit den Jüßen. Meine Herren! Ich bitte, ich will folgendermaßen schließen. (Heftiges Pochen und Trommeln.) m Namen des Volkes (Verstärktes Pochen.) „Sire, geben Sie Gedankenfreiheit!“ Meine Herren! Ich schließe also folgendermaßen: im Namen des Volkes, im Namen der Freiheit, unser treuer König und Herr, Er lebe hoch! Aber ich sage, Krieg allen Heuchlern, allen Schmeichlein Krieg den parla— mentarischen Tyrannen!“ ö (Allgemeines Gelächter.) . Marschall: Wir kommen zur Tages- Ordnung. Ich bitte den Herrn Referenten, seinen Platz einzunehmen, um den gestern ab⸗ gebrochenen Vortrag des Gutachtens wieder aufzunehmen.

Referent von der Schulenburg (liest vor):

G. Ferner ist in Bezug auf die Kontrahirung von Staats⸗ Schulden von einzelnen Petenten und in Uebereinstimmung mit den sammtlichen Mitgliedern der Abtheilung hervor ehoben, daß die Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Verei⸗ nigten Landtags im §. 4 verordnet: ;

é dem Vereinigten Landtage übertragen Wir die im Art. Il. der Verordnung vom 17. Januar 1820 vorbehaltene stän⸗ dische Mitwirkung bei Staats Anleihen, und sollen demge⸗ mäß nur Darlehen, für welche das gesammte Vermögen oder Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird (Art. III. der Verordnung vom 17. Januar 1820) fortan nicht anders als mit Zuziehung und unter Mitgarantie des Vereinigten , aufgenommen werden.

Der Zwischensatz „für welche“ bezeichnet die Qualität der neuen Darlehne, und dies scheinen dem Wortlaute nach nur solche ein zu sollen, für welche das gesammte Vermögen des Staats zur Sicher⸗ heit bestellt wird, und daraus würde folgen, daß andere Darlehne⸗ für welche nicht das gesammte Staats Vermögen als Sicherheit bestellt wird, ohne rien und Mitgarantie der Reichsstände aufgenommen werden können.

fs 6. widerspricht indessen nach einstimmiger Ansicht der Ab⸗

theilung dem Art. JI. der Verordnung vom 17. Januar 1820, der ganz klar sagt: ? daß kin neues Darlehen ohne Rücksicht auf die zu ge= währende Sicherheit und ohne Unterschied nur mit 3 ziehung und unter Mitgarantie der künftigen Reichs stände aufgenommen werden darf. Somit würde das Gesetz vom 17. Januar 1820, das in Bezu auf das Staats⸗Schuldenwesen unwiderruflich erklärt ist, wesentli alterirt sein, und deshalb schlägt die Abtheilung der hohen Ver- ann, gehorsamst vor: e. Majestät den König allerunterthänigst zu bitten, diesen scheinbaren Widerspruch zwischen beiden Verordnungen Aller-

recht erinnere, gesagt; wenn der

Frage verneint. Ich erlaube mir nun, gestüht auf das vorher An⸗

es also Bebürfniß wäre, hier in Berlin zusammen zu kommen, um

gnädigst zu beseitigen.

Ich wollte mir hierbei noch zu bemerken erlauben, daß, wenn ich das Amendement, welches ein geehrter Abgeordneter aus der Mark eingebracht hat und von der hohen Versammlung angenom= men worden ist, richtig verstanden habe, dieser Punkt G. dadurch ebenfalls seine Erledigung gefunden hat.

G Es würde 37 Gegenstand mei⸗ nes Erachtens nur dann als erledigt anzusehen ein, wenn mit Ge⸗ wißheit vorausgesetzt werden könnte, daß Se. Majestät der König eine Proposition vorlegen würde, welche diesen . beseitigte, und wenn solche zum Gesetz erhoben würbe. Da aber dieserhalb noch keine Gewißheit vorliegt, so halte ich diesen Gegenstand nicht für erledigt, sondern bin der Meinung, daß der Zweifel aufgeklärt wer⸗ den muß. Ich habe bereits in der Sitzung vom 15. April d. J. erklärt, daß diefer Paragraph des Gesetzes keinesweges eine so enge Umziehung des ständischen Rechts beabsichtigt habe, als man nach dem Wortlaute hineinlegen könne, und daß eine authentische Inter⸗ pretation, welche den wahren Sinn dieses Paragraphen, wie er von dem Gesetzgeber gedacht ist, herausstellen werde, keinem Bedenken unterliegen würde. Diese Erklärung wiederhole ich jetzt, und damit meine Worte genau sind, so habe ich sie eben kurz aufgeschrieben und will mir ausnahmsweise die Erlaubniß erbitten, sie abzulesen.

(Mehrere Stimmen: Ja!)

Die Intention des betreffenden Paragraphen der Verordnung vom 3. Februar d. J. ist dahin zu verstehen: „daß alle zur Deckung der Staatsbedürfnisse in Friedenszeiten zu kontrahirenden Staats- Darlehen, für deren Verzinsung und Amortisation das unbewegliche Staatseigenthum oder die Staatsrevenüen als Sicherheit bestellt werden sollen, mit anderen Worten, sogenannte fundirte Schulden, nicht ohne Zustimmung des Vereinigten Landtags aufgenommen wer— den dürfen. Jenen gegenüber stehen nun die ö „Verwal⸗ tungs- (schwebenden) Schulden, d. h. Anticipiationen der Staats— Revenüen auf kurze Zeit, welche das Land mit keinen neuen Lasten beschweren.“ Dies ist der Sinn, den der Paragraph hat haben sol⸗ len, und dies authentisch zu erklären, wird Se. Majestät der König keinen Anstand nehmen.

Abgeordn. Hansem ann: Meine Herren! Die so klare Erklä— rung des Herrn Landtags⸗Kommissars macht es um so nothwendiger, wie derselbe selbst angedeutet hat, daß die hohe Versammlung noch eine Bitte stelle, wodurch diejenigen Zweifel beseitigt werden, die sie in Beziehung auf den Ümfang und die Form von Staatsschulden haben könnte. Ich schlage Ihnen zu dem Ende folgendes Amende— ment vor:

„Se. Majestät den König ehrfurchtsvoll zu bitten:

a. Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nach der Verordnung vom 17. Januar 1820 (das Staatsschuldenwesen betreffend), überhaupt keine Staatsschulden⸗-Dokumente irgend einer Art, alse weder verzinsliche noch unverzinsliche Papiere, und also auch keine Erklärungen über Schuldgarantieen, ohne Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten Landtages rechtsgültig aus— gestellt werden dürfen; ö

b. insofern aber die unbedingte Anwendung dieses Grundsatzes bedenklich erachtet würde, dem Vereinigten Landtage dieserhalb eine Allerhöchste Proposition vorlegen lassen zu wollen, und endlich

c. dem Vereinigten Landtage einen Gesetzentwurf vorlegen lassen zu wollen, durch welchen diejenigen Finanz⸗Operationen, welche seit der Verordnung vom 17. Januar 1820 im Widerspruch mit dem sub a. ausgesprochenen Grundsatze etwa gemacht worden sind, regularisirt und in Gemäßheit dieser Verordnung dem Vereinigten Landtage untergeordnet werden.“

Ich werde jetzt dieses Amendement näher erläutern und motivi= ren. Das Bedürfniß einer klaren Bestimmung über diese Gegen⸗ stände geht schon aus den verschiedenen Ansichten hervor, die seitens bes Gousernements geäußert worden sind bei Gelegenheit der Dis⸗ kussion des Rentenbank-Gesetzes; es geht auch ferner dies Bedürf⸗ niß daraus hervor, daß nothwendig diejenigen Zweifel gelöst werden müssen, welche hinsichtlich einer theilweisen Garansie und einer theil—⸗ weifen Verpfändung der Einnahmen, so wie auch hinsichtlich des Unterschiedes, stattfinden, der gemacht worden ist zwischen sundirter und unfundirter Schuld. Um Ihnen die Sache anschaulich zu ma⸗ chen, zähle ich einige der Schulden auf, die nach meiner Ueberzeu— gung auch dem Vereinigten Landtage untergeordnet werden müssen. Es desteht erstlich eine Schuld, die von den Amts -Cautionen her— rührt, welche früher in Staats- Schuldscheinen geleistet wurden und später in Geld verwandelt worden sind. Für die Verzinsung dieser Schuld sind in dem Ausgabe ⸗Budget 227,000 Thaler angenommen. Nach meiner Ueberzeugung gehört eine solche Schuld mit zur Staats⸗ schulden⸗Verwaltung. Weitere Schulden sind diejenigen, die von der Seehandlung für Rechnung des Staats kontrahirt worden sind; da— von führe ich nur diejenigen an, deren Zinsen ebenfalls im Staats⸗ Budget mit 600,000 Thalern aufgenommen worden sind. Dann kommen die Eisenbahn⸗-Garantieen, für welche auf eine lange Reihe von Jahren hinaus jährliche Ausgaben bestimmt worden sind; es ist in dem Budget dafür die Summe von 1,200,000 Thalern ausgesetzt. Endlich kommen die Garantieen von Papiergeld oder die Bankzettel dazu. Es ist in der Verordnung vom 11. April 1846, die Ausdeh— nung der bisherigen Wirksamkeit der Bank betreffend, bestimmt wer⸗ den, daß die von dieser Bank auszugebenden Bankzettel in allen Staatskassen statt baaren Geldes, insbesondere statt Kassen⸗ Anwei⸗ sungen, in Zahlung angenommen werden. Nach meiner Ueberzeugung sind alle diese verschiedenen Gegenstände, nach dem Gesetz von 1820 über das Staats-Schuldenwesen, der Kontrolle und der Mitwirkung des Vereinigten Landtages in gleicher Weise unterzuordnen, wie alle übrigen Schulden. In dieser Hinsicht mache ich darguf aufmerksam, daß bisher gewöhnlich nur Darlehen angeführt worden sind, wenn die Rede davon war, daß die Mitwirkung des Vereinigten Landtags bei Staatsschulden einzutreten habe. Das ist -aber, so wie ich die Sache ansehe, nach dem Gesetz von 1820 nicht ganz richtig; 3 das Wesen dieses Gesetzes spricht klar dagegen. Im Artikel ö heißt es:

„Wir erklären diesen Staatsschulden-Etat auf immer für geschlossen.

Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staatsschul—

denschein oder irgend ein anderes Staatsschulden-Dokument aus—

gestellt werden.“

Ebenfalls ist im Artikel X., wo von den Pflichten der Staats schulden⸗ Verwaltung die Rede ist, gesagt:

„Diese Behörde ist Uns und der Gesammtheit der Staats Gläu⸗

biger dafür verantwortlich, daß nach Artikel Il. weder Ein Staats⸗

schud schein mehr, noch andere Staatsschulden Dokumente irgend ken, r, ausgestellt werden, als der von Uns vollzogene Etat

Sollte man nun sagen, das Gesetz von 182 beziehe sich nur * * verzinslich fundirte Schuld, 1 erwiedere ich 66 daß

as a 1820 sich auf den beigefügten Etat bezieht, daß darin die unverzinsliche Schuld mit aufgenommen ist, und daß die Mitglie⸗ der der Staats schulden- Verwaltung, so viel ich weiß, darauf, daß als umerzinsliche Schuld ebenfalls keine neuen Verpflichtungen eingegan— 5 werden, vereidet sind; Das ist gerade die Ursache gewesen, wes=

alb zwei ehrenwerthe Mitglieder der Staatsschulden= erwaltung es mit ihrem Gewissen nicht vereinbar hielten, eine Mitwirkung bei Aus⸗

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abe der neuen Bankzeltel zu übernehmen. aben sie vollkommen Recht gehabt; denn wenn der Staat erklärt, bie Bankzettel sollen gleich den Kassen⸗Anweisungen bei allen Zahlun⸗ gen an den Staat für voll angenommen werden, so ist das, wenn

Nach meiner Meinung

auch nicht das Wort der Garantie ausgedrückt wird, doch pölli gleichbedeutend damit. Der Staat übernimmt hierdurch fe h nh völlig die Garantie, und es kommt in dieser Beziehung ganz auf eins hinaus, ob der Staat direkt die Summe der d, wr e vermehrt hätte, oder ob er auf jene Weise neue Bankzettel garan⸗ tirt. Mindestens wird man zugeben missen, daß, wenn auch nicht jebe diefer Operationen in direktem Widerspruch mit dem Wortlaut bes Gesetzes sich besinden sollte, doch, dieselben als eine Umge⸗ hung des Gesetzes, welche seiner Zeit durch die Nothwendigkeit gerechtfertigt sein mochte, zu, betrachten sind. Meine Herren! Es ist nun von der höchsten Wichtigkeit, daß ein solcher Zustand nicht fortdaure; mein Amendement bezweckt also, zuerst den Grundsatz aus⸗ zusprechen und dann zum zweiten Se. Majestät zu bitten, insofern die unbedingte Anwendung dieses Grundsatzes Schwierigkeiten haben möchte, dem Vereinigten Landtage eine desfallsige Proposition zukom= men zu lassen. Der dritte Theil der Bitte geht darauf hin, Se. Majestät zu bitten, für diejenigen Operationen, die seit 1820 gemacht worben sind, die Regularisation eintreten zu lassen und zu verordnen, daß diese, gleich den übrigen Schulden, dem Vereinigten Landtag, wie im Gesetz von 1820 gesagt worden ist, untergeordnet werden. Den Gründen des Rechts füge ich nun noch andere, die ich von der Zweck mäßigkeit und der Nothwendigkeit hernehme, hinzu. Nachdem durch die Verordnungen vom 3. Februar die Stände in ihrer Gesammt⸗ heit versammelt worden sind, nachdem auf diese Weise die früheren Verheißungen einer reichsständischen Versammlung insofern ihre Ver— wirklichung erhalten haben, ist es nach meiner Ueberzeugung uner⸗ läßlich, daß nun das gesammte Staatsschuldenwesen, es mag von fundirter oder von unfundirter Schuld, verzinslichen oder unverzins⸗ lichen Papieren, von direkter Schuld oder Garantie die Rede sein, auch dem Vereinigten Landtage untergeordnet werde. Zweifel oder ar Streit darüber würde das nachtheiligste sein, was dem Staats⸗ Kredit begegnen könnte. Es ist gerade für den Staats⸗Kredit, nach—⸗ dem der große Schritt der Bildung eines preußischen Parlamentes geschehen ist, unumgänglich nothwendig, daß man nicht auf halbem Wege stehen bleibe; jede Halbheit in dieser Beziehung würde auf den Staats-Kredit nach meiner Meinung ungünstig wirken.

Es ist die Ausführung nach meiner Ueberzeugung auch gar nicht schwer. Für die Vergangenheit wird, wie ich überzeugt bin, Niemand von uns irgend ein Bedenken haben, nachträglich gut zu heißen, was geschehen ist, und es wird sich nur darum handeln, daß in gehöriger Form die Verwaltung dieser Schulden und die Mit- wirkung des Vereinigten Landtages dabei festgestellt werde. Für die Zukunft werden meiner Ueberzeugung nach eben so wenig Schwierig⸗ keiten vorhanden sein. Würde man etwa sagen, eine unfundirte Schuld müsse doch das Gouvernement auch ohne Genehmigung des Vereinigten Landtages kontrahiren können, weil auf einmal Bedürf— nisse vorkommen möchten, die nicht vorher zu sehen waren, so ant⸗ worte ich darauf, daß das Gouvernement für dergleichen Fälle sich die Ermächtigung geben lassen kann, bis zu einer gewissen Summe eine unfundirte Schuld zu kontrahiren; so geschieht es auch in ande⸗ ren Staaten. Eben so kann bei der Garantie von Eisenbahnen der Staat den Antrag stellen, daß eine gewisse Summe dazu verwendet werden darf. Aber ich wiederhole es, der Zustand, wie er jetzt ist, würde dem Kredit schaden. Denken Sie Sich, daß nach der Bank-⸗Insti⸗ tution, ohne Ihre Mitwirkung der Staatsgewalt vorbehalten ist, die Summe der auszugebenden Bankzettel nach eigenem Ermessen er⸗ höhen zu lassen, daß also ohne Ihre Mitwirkung die unverzinsliche Schuld gesteigert werden kann. Dieser eine Fall wird genügen, Ihnen anschaulich zu machen, daß die ganze Mitwirkung des Verei⸗ nigten Landtages bei dem Staatsschuldenwesen gewissermaßen illuso⸗ risch sein würde, wenn nicht das ganze dazu C ehörige ihm unter- geordnet würde. Auch die bisherigen Erfahrungen zeigen schon deut⸗ lich, daß ein solcher Zustand für den Staatskredit schädlich ist; wer von Ihnen auch nicht Finanzmann ist, wird es doch leicht begreifen, daß ein Papier, welchem 36 pCt. Zinsen völlig gesichert sind, welches aber zugleich noch Aussicht auf eine größere Rente hat, der Natur der Sache gemäß, einen höheren Cours haben müßte, als ein Papier, welches nur 35 pCt. ie einbringt und nichts mehr. Das Ge— gentheil hat aber mehrfach stattgefunden. Eisenbahn-Papiere, welche Aussicht auf Gewinn haben, und für welche 375 pCt. Zinsen garan—⸗ tirt sind, haben eine geraume Zeit hindurch und, so viel ich weiß, noch heute einen niedrigeren Cours gehabt, als die Staatsschuld⸗ scheine, die nur 35 pCt. einbringen; ein klarer Beweis, daß das Geldpublikum die Garantie des Staates dabei nicht so hoch veran— schlagt hat, als die bei den Staatsschuldscheinen. Wenn das Publi— kum einen solchen Unterschied macht, so ist das nachtheilig für den Staatskredit, und ein solcher Zustand muß im Interesse des Gon— vernements, in dem des Vaterlandes aufhören, und deshalb bitte ich, mein Amendement zu unterstützen.

Landtags-Kommissar: Ich bitte ums Wort! Ich glaube, daß der geehrte Herr Redner nicht ganz bei dem Gegenstande ge— blieben ist, der zur heutigen Debatte vorliegt; ich glaube dies um so mehr, als er einen Gegenstand, und zwar, wie mir scheint, von Grund aus berührt hat, der in einer besonderen, von demselben geehrten Herrn Redner ausgehenden Petition hier verhandelt werden soll, ich meine die Lehre von den Staats-Garantieen. Ich bedaure diese Anticipation, weil durch dieselbe ich und meine Herren Kollegen außer Stande gesetzt sind, so gründlich zu antworten, als es in dem ande⸗ ren Falle geschehen sein dürfte. Ich würde daher jetzt vielleicht ganz geschwiegen haben, müßte ich nicht gegen die eine Seite dieses . lrages das Gouvernement verwahren. Ich meine nämlich den Theil des Antrages, wonach der hohe Landtag Bitten und Anträge an Se. Majestät den König nicht nur in Beziehung auf seine künftige Function bei dem Staatsschuldenwesen richten, sondern auch seine Kontrolle und Censur auf diejenigen Finanz-Operationen ausdehnen soll, welche in den letzten 27 Jahren gemacht sind. Eine solche Kon⸗ trolle und Censur finde ich in dem Gesetz vom 3. Februar c. nicht begründet, und ich glaube also, die Staats⸗Regierung davor verwah— ren zu müssen. Zu dem einzelnen Punkte, welchen der geehrte Herr Antragsteller aufgeführt hat, glaube ich einige vorläufige Erläuterun—⸗ gen geben zu können. Was die Cautions-Kapitalien anbetrifft, so gebe ich der hohen Versammlung die beruhigende Versicherung, daß durch dieselben schon seit geraumer Zeit, schon länger als seit dem Antritt der Regierung des jetzt regierenden Königs Majestät, keine Vermehrung der Staats-Verpflichtungen, keine neue Lasten erwachsen, weil der Ueberschuß der eingezahlten über die zurückzuzahlenden Cau⸗ tionen zu einem besondere Fonds angesammelt wird, welcher sich schon dem Betrage nähert, um sämmtliche Cautionen daraus zurückzahlen oder, wenn diese Zurückzahlung nicht beliebt wird, das vess amn durch das Aktivum balanziren zu können, so daß die zu anderen Zeiten durch die Cautionen gemachte Verpflichtung der That nach getilgt sein wird. Sämmtliche Zinsen der Cautionen werden aus Staats- Kassen bezahlt, der Ueberschuß der eingezahlten über die zurüdgezahl⸗= ten Cautionen wird, wie erwähnt, zu einem besonderen Fonds einge⸗

Schuld der Seehandlung habe nichts ä ; offenes Faktum, das 13 . k in 6 ist . wenn aber der geehrte Herr Redner glaubt, daß der 8 dadurch gelitten habe, daß die von den Ständen nicht anerkannte Verpflichtung sich keines großen Kredits erfreute, so muß ich dies in Beziehung auf, die Seehandlungs⸗Prämienscheine ablehnen, da diefe wie bekannt, einen sehr hohen Cours haben. j ö Was die Eisenbahn⸗Garantigen für die Zukunft betrifft, so wird sich diese Frage erledigen, wenn die Petition des Antrag cler hier in fundamento verhandelt wird. Vorläufig habe ich mich ausge⸗ sprochen, daß eine dauernde Garantie, welche mit Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Belastung der Unterthanen führen könnte, der durch die in dem Staatsschulden⸗Gesetz angeordneten Kontrolle des Verei= nigten Landtags unterliegen sollte. Sollten daher in Zukunft ähn⸗ liche Operationen vorgeschlagen werden, so würde Se. Majestät der König wahrscheinlich denselben Weg wählen, den Sie in Bezug auf die LandrentenBanken gewählt haben. Was aber den niedrigen Cours einiger garantirten Eisenbahn-Actien betrifft, so kann ich die Schlußfolgerung, bie der geehrte Redner gemacht hat, nicht gelten lassen, ich meine die Behauptung, daß der Cours m, e. weil die Zins⸗Garantie kein gehöriges Vertrauen genieße. ie Actien hatten, als die Eisenbahn-Papiere kreirt waren, einen sehr hohen Cours. Allerdings sind sie den Schwankungen der Eisenbahn-Spe⸗ culationen gefolgt und unter den natürlichen Cours gefallen; daß dies aber daher rühren sollte, weil der Zins-Garantie ,. werde, diesen Beweis müßte ich erwarten. Ich glaube vielmehr, daß sich die geringe Cours-Differenz jener Actien gegen die Staatsschuldscheine vorzugsweise aus dem Umstande erklärt, daß die Gesellschaften, denen jene zu 35 Prozent garantirte Actien gehören, Prioritäts -Actien zu 5 Prozent in hohen Beträgen emittirt haben. Ich komme jetzt auf die unverzinslichen Schulden. Es ist kei= nesweges die Absicht, dauernde unverzinsliche Schulden zu machen, als z. B. neue Kassen⸗-Anweisungen und ähnliche Papiere ohne Zu⸗ stimmung der Stände zu kreiree, weil es anerkannt ist, daß dies eben so gut eine Schuld ist, wie jede andere. Was aber die Bankscheine betrifft, so sind diese nach dem Statute der preußischen Bank vom Staate nicht garantirt worden, und daß durch deren Annahme in den Königlichen Kassen eine solche Garantie begründet sei, das kann ich nicht anerkennen; denn, wenn die Bank jemals insolvent werden sollte, so würde der Staat höchstens den Werth derjenigen Papiere verlie- ren, die sich augenblicklich in seiner Kasse befänden; für alle anderen aber fiele ihm keine Garantie zur Last. So steht die Sache in die⸗ sem Augenblick und für die Zukunft. Ich bedaure, auf die kurze Zwischenzeit zurückkommen zu müssen, wo die neuen Bankscheine wirk- lich garantirt waren. Diese Zeit fällt, wenn ich mich recht er⸗ innere, in die 3 Monate vom Oktober bis Dezember vo⸗ rigen Jahres. In dieser Beziehung verhält sich die Sache folgendermaßen. Als das Staats⸗Schulden⸗-Gesetz vom 17. Januar 1836 erschien, hatte die Bank das unbeschränkte Privilegium, Bank- Scheine auszugeben. Sie hat dies Privilegium geraume Zeit nach⸗ her unangefochten geübt, ohne daß in dem Staats ⸗Schulden⸗Geseßãz ein Hinderniß erkannt war. Die Bank hatte überdies nicht nur das Recht, sondern die Verpflichtung, Kapitalien von Minorennen und Corporationen anzunehmen und darüber verzinsliche Bank⸗Obliga⸗ tionen auszustellen. Dies Recht hat sie bis auf den heutigen Tag, diese Verpflichtung liegt ihr noch jetzt ob, und diese . sind vom Staate garaͤntirt, In Beziehung auf die Bank⸗ cheine aber wurde, als die Kassen⸗Anweisungen egen Hinterlegung von Staats⸗ Papieren vermehrt wurden, die Ausgabe suspendirk, weil man nicht zweierlei dergleichen Papiergeld haben wollte. Als im vorigen Jahre, um die Circilations-Mittel zu vermehren, der Bank die Erlaubniß zur Ausgabe von Bankscheinen zurückgegeben wurde, konnte, ungeachtet der auf kurze Zeit übernommenen Garantie, das Gouvernement darin keine Verletzung des Staats Schulden⸗Gesetzes erkennen. Denn es war nicht nur das frühere Verhältniß hergestellt, sondern . um so weniger von einer neuen Schuld die Rede, als die neuen ank⸗ scheine nur gegen Hinterlegung des vollen Werths, theils in baarem Gelde, theils in Staats- Papieren, theils in acceptirten Wechseln, ausgegeben werden durften. Es war und konnte dem Gouvernement nicht zweifelhaft sein, daß die Bank, welche, sich in fortwährendem Besitze des Rechts befand, ohne alle Beschränküung Kapitalien auf= zunehmen und darüber verzinsliche Obligationen auszustellen, auch ohne Verletzung des Staats⸗Schulden⸗Gesetzes unverzinsliche Bank⸗ scheine gegen Deponirung des vollen Werthes ausgeben könne. Es ist dies übrigens eine antiquirte Sache, die ich hier nur deshalb erwähnt habe, weil der Antragsteller sie u, hat, und' weil sie schon einmal von einem Mitgliede in Erwähnung ge⸗— bracht ist. Ich bitte aber nicht anzunehmen, daß ich diejenigen Mit- glieder der Haupt-Verwaltung der Staats⸗Schulden, welche eine andere Ansicht gehabt haben, irgendwie als weniger ehrenwerth be⸗ zeichnen will, als der geehrte Redner vor mir; ich erkenne vielmehr an, daß, wenn sie anderer Ansicht waren, sie nur na ihrer Pflicht gehandelt haben, wenn sie ihre Mitwirkung bei dieser Operation ver⸗ weigerten. ; Marschall: Bevor ich die Versammlung frage, ob sie das Amendement insoweit unterstützt, daß es zur Berathung kommen könne, bemerke ich, daß dasselbe zwei Haupttheile hat, 3 zwar in Be- ziehung zu einander stehen, aber von einander unabhängig sind; der eine geht auf die Zukunft, der andere auf die Ver angenheit. Ich werde zunächst fragen, ob die Versammlung den 331 Theil unter⸗ stützt, und dann zu dem zweiten kommen. Der zweite Theil . bahin, daß auch die Finanz-⸗Operationen der Vergangenheit dem Ver= einigten Landtage unterworfen werden sollen. Ich frage daher, wird der Nerste Haupttheil unterstützt? Er soll noch einmal vorgelesen werden. ; Abgeordn. Hansemann (liest vor): Se. Majestät den König ehrfurchtsvoll zu bitten:

a. Allergnädigst anerkennen zu wollen, daß nach der Verordnung vom 17. Januar 1820 (das Staatsschuldenwesen betreffend) überhaupt keine Staatsschulden⸗Dokumente irgend einen Art, also weder verzinsliche noch unverzinsliche Papiere, und also auch keine Erklärungen über Schuld- Garantien ohne Zuzie⸗ hung und des Vereinigten Landtages rechtsgültig ausgestellt werden dürfen; ;

b. 1 aber die unbedingte Anwendung dieses Grundsatzes

bedenklich erachtet würde, dem Vereinigten 4 dieserhalb eine Allerhöchste enen vorlegen 2 6 en. Marschall: Wird dieses Amendement un erstütz (Geschieht hinreichend.) n. Wir kommen zur Vorlesung des zweiten = ö Abgeordn. Han semann; Der zweite Haup * autet: Dem Bereinigten Landtage einen, Gesetz Entwurf vor lassen zu wollen, darch welchen diejenigen Jinanz-Operanio- nen, welche seit der Verordnung vom 17. Januar 1820 im Wiberspruch mit dem Sub a ausgesprochenen dia emma gemacht worden sind, regula und in 2 * 3 dieser Verordnung dem Vereinigten Landtage unt

den. . 5 Wird der Antrag unterstützt ?

zogen, welcher mit Zins und Zinseszins aufgesammelt wird, um das Rapital in möglichst kurzer Frist ganz zu decken. Ueber die Prämien-

II: Rerse Def hieyt hindeihend