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Abgeordn. von Gottberg; Beide Theile scheinen keine Amen— *. zu der vorliegenden Petition zu sein, sondern es sind neue etitionen. Referent: Ich wollte mir darüber eine Bemerkung erlauben, daß dieser Antrag keiner Berathung in der Abtheilung . hat und der Antrag unvorbereitet in die Versammlung , . liegt der Versammlung weiter nichts vor, und zwar ist 24 ĩ ) ; befonders präzis gestellt in der Petition des Abgeordneten Nauman für die Stadt Posen, und darin heißt es: ,, , , een, . ͤ 14) so lange dem Vereinigten Landtage . , , .
2 ichsständ vom I7. Januar 1829 der reich , tiber agen Horden,
ĩ tsprechenden ö .
5 i a , . gesammte Vermögen und Eigen⸗
thum bes Staats zur Sicherheit bestellt wird, überhaupt nicht aufgenommen werden können;. ; ; ö
ĩ ür oder ihn Kriegszeiten die bloße Zuziehung
. , , , . Staate schuldenwesen nicht ausreichend
ĩ ür das . . 93 ern n ee vom 17. Januar 1820 bei Aufnahme von Darlehnen ohne Unterschied erforderliche Zuziehung und
; se des Vereinigten Landtages zu ersetzen; 3) Rug aeg erna tlthh. n re in Kriegszeiten nur dann aus⸗ geschrieben werden können, wenn die Stände vorher die betref⸗
fenden Gesetz⸗ Entwürfe berathen haben. . erner ist ein ganz ähnlicher Antrag des Herrn Grafen von Schwerin der Abtheilung überwiesen, daß nämlich keine Darlehne ohne Jujziehung des Vereinigten Landtages angenommen werden können, und darin liegt eigentlich uichts weiter mit Bezug auf die Aeußerung des Herrn Königl. Kommissars, als eine Bitte um in Einklangbrin⸗ gung der Verordnung vom 17. Januar 1820 mit dem 8. 9 der Ver⸗ ordnung vom 3. Februar d. J. Weiter lag der Abtheilung nichts vor; wenn auf diesen Antrag eingegangen werden soll, so, glaube ich, kann die Abtheilung wenigstens nicht die Schuld treffen, daß sie
diesen Vorschlag nicht berathen hat. V —
Marschall: Wenn dies auch xichtig ist, so habe ich dennoch fragen wollen, ob dieser Antrag unterstützt wird, weil ich dem Urtheil der hohen Versammlung nicht habe vorgreifen wollen.
(Es verlangt ein Mitglied das Wort.)
Ihr Name ist notirt, sie erhalten nach einigen Rednern das Wort.
Abgeordn. Lensing: Ich habe mir erlaubt, ebenfalls ein Amen—⸗ dement in Vorschlag zu bringen, ich finde aber, nachdem wir das Amendement, welches uns der Herr Abgeordnete der Stadt Aachen vorgeschlagen hat, gehört haben, daß mein Amendement in dem ersten Theile des seinigen aufgeht. Ich habe zur Unterstützung meines Amendements hier Mehreres vortragen wollen, ich finde aber, daß die Gründe, die ich angeben wollte, ebenfalls in dem Antrage des Deputirten der Stadt Aachen für den ersten Theil seines Amendements schon vorgetragen sind, und ich will also die Versammlung nicht be— lästigen, um das noch einmal zu wiederholen und vielleicht in weni— ger beredter Weise noch einmal vortragen, was sie schon einmal ge— hört hat. Ich verzichte daher auf das Wort.
Abgeordn. Knoblauch: Ich muß gestehen, daß ich auf einen anderen Vortrag vorbereitet war, der sich an eine frühere Erklärung des Herrn Landtags-Kommissarius anschließen sollte; indessen hat die Sache in diesem Augenblick eine von ihrer bisherigen Lage ganz ver⸗ schiedene Wendung genommen. Hierauf bin ich aber in keiner Be⸗ zit hung vorbereitet. Auch suche ich vergeblich nach geeigneten Worten,
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Kommissar hat selbst auf die Erklärung ein solches Gewicht gelegt, daß er die Güte gehabt hat, sie schriftlich abzufassen. . Landtags-Kommlssar: Ich habe sie allerdings schriftlich abgefaßt, aber erst vor wenigen Minuten, um eines präzisen Aus⸗ druckes gewisser zu sein. Sie lautet: ; (Die Erklärung wird nochmals verlesen.) .
Findet nun das Wort „schwebende“ Anstoß, so versichere ich, daß es in der authentischen Declaration nicht vorkommen soll. Abgeordn. Knoblauch: Dürfen wir von dem Königlichen Herin Kommissar noch eine weitere Erklärung über die Garantieen, von denen neulich die Rede war, erwarten? Das würde doch wesentlich eine Abweichung von dem, was man möglicherweise unter schweben⸗ den Schulden verstehen könnte, enthalten. . . Landtags-Kommissar: Ich habe schon vorhin den Wunsch ausgesprochen, daß die Verhandlungen über die Staats-Garantieen vorbehalten bleiben möchten, bis zu dem Augenblicke, wo die Peti⸗ tionen, die sich mit ihr ex fundamento beschäftigen, hier zum Vor⸗ trage kommen werden. ö Abgeordn. Stöpel: Was ich sagen wollte, paßt nicht mehr zum Gang der Debatte. Abgeordn. von Wedell: Das Amendement des Herrn Abge⸗— ordneten von Aachen enthält zwei Punkte; der erste Punkt ist, daß der Staat gar keine Schulden aufnehmen soll, über welche Dokumente ausgestellt werden. Darunter sind, nach meiner Ansicht, auch Ver⸗ waltungs-Schulden begriffen; denn wenn Verwaltungs-Schulden ge⸗ macht werden, so wird dem, der etwas vorschießt, eine Quittung ge⸗ geben; eine solche Quittung ist aber auch ein Dokument, und wollte man also so weit gehen, so würde der Staat außer Stande sein, Verwaltungs-Schulden zu machen. Wir kommen erst nach 4 Jahren wieder zusammen, also 4 Jahre würde der Staat außer Stande sein, Verwaltungs-Schulden zu machen, das hieße so viel, als die Thür zuschließen und nicht zu verwalten. Ich glaube nicht, daß wir den Staat in diese Lage versetzen wollen und können. Was den zweiten Punkt betrifft, so ist er, meines Erachtens, eine ganz neue Petition, aber kein Amendement. Es ist diese Petition nicht in der Abthei⸗ lung berathen und nicht innerhalb der bestimmten Frist angebracht; ich muß mich also ganz bestimmt dagegen verwahren, daß sie hier als Amendement berathen wird. .
Abgeordn. Naumann: Bei der Petition, welche ich der ho⸗ hen Versammlung vorgeschlagen hatte, an Se. Majestät den König zu richten, bin ich davon ausgegangen, daß die Gesetzgebung vom 17. Januar 18260 in Beziehung auf das Schulden wesen, wonach ohne Zuziehung und Genehmigung der Stände keine Schulden kon⸗ trahirk werden können, maßgebendes Gesetz geblieben sei trotz der Verordnungen vom 3. Februar d. J. Ich muß auch diese Ansicht festhalten, und es sei mir erlaubt, auf eine Frage noch zurückzukom⸗ men, welche hier schon früher zur Sprache gebracht wurde, ob über⸗ haupt die ständischen Befugnisse einseitig — wenn ich so sagen darf. von der Krone ohne Genehmigung der Stände alterirt werden dür— fen. Ich glaube, daß in der früheren Debatte, welche über diese Frage staͤttgefunden, man nicht unterschieden hat zwischen den Au⸗ sprüchen, welche die Stände von der Krone für die Geseßtgebung er⸗ halten haben, und zwischen den Ansprüchen, welche aus diesen Rech= ten erst entspringen. Daß ich mich deutlicher ausspreche: Die Krone hatte das unbegränzte Gesetzgebungsrecht; dieses Recht war bis zum Jahre 1820 und formell bis zum Jahre 1823 ungeschmälert. Mit dem Jahre 1823 änderte es sich auch formell; die Krone sagte: ich will das Recht der Gesetzgebung nicht mehr ganz selbstständig aus-
um mein Erstaunen auszudrücken und die Versammlung auf den über⸗ aus wichtigen Umstand aufmerksam zu machen, der dadurch herbeige⸗ führt worden ist, daß der Herr Landtags-Kommissar erklärt hat, wie die für den in Rede stehenden Fall zu erwartende Declaration so weit ausgedehnt werden würde, daß die Regierung sich künftig nicht sowohl bie Bestimmung überlaufende, binnen kurzer Zeit zu bestreitende Verwaltungs- Schulden, was sich, meines Erachtens, von selbst ver⸗ fliehen wisstde, sondem auch die neue Einführung schwebend err Ichulden vorbehalten hat. Was wird aber unter schwebender Schuld versanden? In dem Gesetz vom 17. Januar 1820 ist keine Spur davon enthalten, und wir haben es stets als eine Segnung betrachtet, daß wir es bei uns nur mit konsolidirten Schulden zu 3. haben; alle unsere Bestrebungen sind dahin gegangen, die in dieser Beziehung destehenden heilsamen gesetzlichen Bestimmungen aufrecht zu erhalten. Man soll aber dem Staate für die Folge vorbehalten bleiben, auch eine schwebenbe Schuld zu bilden. Welch' ein weiter, unbestimmter Begriss! der, einmal eingeführt, den ganzen bisherigen Zustand un— seres (Schuldenwesens völlig verändern würde. Wir sind oft vor dem Beispiel eines Nachbarlandes gewarnt worden, und nun soll auch über unser Vaterland die unglückliche Fluth einer schwebenden Schuld einbrechen können? Ich bitte Sie inständigst, auf das, was hierüber gesagt worden ist, Ihre ganze Aufmerksamkeit zu richten.
Mit dem ersten Abschnitte des von dem Herrn Abgeordneten der Sant Aachen gestellten 2 bin ich einverstanden, dem zweiten heile habe ich aus innerer Bewegung nicht folgen können. Mein gelegentlicher Wunsch geht dahin; daß, falls in dem Autrage etwas Mang enthalten sein sollte, was einer nochmaligen Berathung bedür— ar whchte, daß alsdann auch die ihrer Wichtigkeit halber niederge— iirhene Declaration des Königlichen Herrn Kommissars, welche so , n gag Wesen des Staats. Schulden-Gesetzes eingreift und daher n sageltig genug berathen werden kann, ebenfalls der betreffen e tien zur gründlichen Vorbereitung eines 4 über wn, dem, möge. Diese wichtige, von so unermeßlichen Folgen nnn, nme verdient dies gewiß vorzugsweise.
F Famissar: Ich bedaure sehr, wenn ein Wort, ein d,, n=, nm, gaehrtes Mitglied dieser Versammlung in solche w m, de, s habe, wenn ich den Ausdruck — ,, , charnbee Woit in Parenthesi gebraucht ee, n derstanben, als Verwaltungs-Schulden, = , bene, Schälben sind; wenn heute ein m, = n dci än sich verpflichtet, nach sechs ö e, , nr, , , n i een eine schwebende, aber keine re, en, , , bel ener früheren Veranlassung ge—⸗ ö, , , , reer TGchwten wenig oder gar nicht
, mee, d, enn, , , wr, eesürfen, gleich baar zu ö ö 9h 2. . m, C ö. 1. ö diesem Prinzip ab⸗ Yen , , nr, er, erte, ef, ee elgegweges die Absicht . 9 , ane, ml, nen, o, ee Nassen - Anweisungen, 6a een f. 1 fer, — * durfte ich um Reeg, fn, nm,, r, med mmm, Mugdrucke „schwe⸗ , . ale e, Tele e. 24 . gelegen . fte ich en enen, ne,, fe, mere, e, mn, ware mäch ga e, bee, Ig ien, dise, cs, u, do, sörrnnnnr, Rer. wnliuhn gd & . . . Ankleide, Gl dr, dre, , te sj⸗ 61 Lal w, fall, are, werfe, becher, mae, s. wie behalte 9 *. é , lere solch, mie ae bar asi, e Ste Masessgl ferm Qceige ü deen, Porn, ge, Ha, nem.
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eilauden dars, so will sch ng behserfen, e. fe, .
üben, sondern ich will mein Gesetzgebungsrecht binden an den Bei⸗ rath der Stände. Dieses Recht wurde den Ständen ohne alle Be— dingung unwiderruflich eingeräumt. Daraus folgt nach meiner An⸗ sicht, daß, soll an diesem Rechte etwas geändert werden, es nur ge⸗ schehen kann unter Genehmigung und Zustimmung der Stände. Davon ist ganz verschieden das Recht, das den Ständen gegeben ist. Dieses Recht ist freilich nur der Beirath, und dieser Beirath ist nicht bindend für die Krone bei Ausübung des Gesetzgebungsrechts; wohl aber halte ich die Krone für verpflichtet, bei allen den Gesetzen, welche durch die Verordnungen vom Jahre 1823 bezeichnet worden sind, den ständischen Beirath einzuholen, und weitergehend auch zu allen denjenigen Gesetzen, welche unter die Verordnung vom Jahre 1829 fallen, die ständische ustimmung zu fordern, und da⸗ her halte ich auch eine Alteration des Gesetzes vom 17. Januar 1820 ohne diese Zustinimung der Stände für unzulässig. =
Es ist daran erinnert worden, daß diese Ansicht mit der Ansicht, welche bei der Gesetzgebung vom 3. Februar C. leitend gewesen, nicht übereinstimme. Die Krone sagt: Das Gesetz vom 3. Februar é. ist allein gültig; die Stände sagen: Die Bestimmungen des Gesetzes vom JI7. Januar 1820 sind für uns maßgebend. Man hat daran erinnert, daß die Stände in Konflikt kommen könnten mit der Krone, und man könne nicht absehen, wohin das führen solle. Es wurde nicht erwähnt, was daraus gefolgert werden könne; allein ich glaube mich nicht zu irren, wenn ich annehme, daß damit darauf habe hin⸗ gewiesen werden sollen, daß die Stände faktisch machtlos der Krone gegenüberstehen, nach dem bekannten Satz: Wer die Macht hat, hat auch das Recht. Ich muß gestehen, dieser Grundsatz hat sich so vielfach ausgesprochen und geltend gemacht, daß er gewissermaßen immer der Leitstern war. Jedes Blatt der Geschichte weist dieses nach. Allein dieser Grundsatz ist der Grundsatz des Krieges, Bei uns ist der Grundsatz umgekehrt; wir sagen; Wer das Recht hat, muß auch die Macht haben. Habe ith das Recht, und ich mache es auf gesetzlichem Wege geltend, dann verfolge ich es, ohne daß es zu einem Konflikt führt. Von einem Abgeordneten wurde erwähnt, daß, wenn ein solcher Konflikt vorhanden sei, und wenn es an einem Nich— ter fehle, so sei unser Weg der Weg der Bitte an des Königs Ma⸗ jestät. Das ist auch meine Ansicht. Diesen Weg wollen wir ver⸗ folgen, und wenn wir es thun, so wird Niemand, auch der höchste Träger der Krone nicht, annehmen, daß wir es in einer Weise thun, um an der Macht der Krone rütteln zu wollen. Darum nehme ich keinen Anstand, meine Meinung zu erklären, daß die ständischen Rechte durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 untangirt geblieben sind durch die Verordnungen vom ö Februar. Die Folgerungen sind, wie ich sie hier aufführen werde, folgende. 3
866 ul 93. 17. 4. 1820 sagt: „Kein Darlehen soll kontrahirt werden ohne Juziehung und Mitgarantie der Reichs stände.“ ö Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Schulden für den Krieg oder für den Frieden. Das Necht der Zustimmung gebührte also den Ständen immer. Es war aber damals noch keine Stände⸗
Dersammlung vorhanden, die das Recht der Zustimmung hätte aus— säer famnen sie war faktisch nicht ins Leben gerufen. Erst die Iller 'n Verordnung vom 3. Februar hat die Versamm⸗ ung, wmsamäaenberufen, welcher die Attribute gegeben werden mee, die dae Gesetz vom 17. Januar 1829 vorgesehen hat. we, deter, dong ist nun die: Sind diese Attribute dem Landtage ard, de Ailern ichste Patent übertragen? Ich muß bekennen, nach
nee, llsichkt Fer sie dem Landtage noch nicht vollständig übertra⸗
e, if, wer, Vereinigten Landtage nur das Recht übertragen, ile Qchillaen, nie in Friedenszeiten konkrahirt werden, und für welche wd fcb Hermes gen und Einkommen des Staats haften soll, die Garan= , dä linrsen ban, Tie Schlußfolgerung ist, daß, wenn die Versamm-=
lung in Beziehung auf andere Darlehne dasselbe Recht nicht erhalten hat, dann auch die Staats-Verwaltung in den Fällen, wo nach den Bestimmungen des Gesetzes vem 17. Januar 1820 dieselbe Mitwir⸗ kung der ginnt nöthig ist, sich außer Stand sehen muß, Schulden zu kontrahiren, und das sind diejenigen Darlehen, für welche nicht das Gesammtvermögen des Staales haften soll.! Das Gesetz läßt also eine Lücke, und diese Lücke muß ausgefüllt werden, wenn nicht die Regierung in große Verlegenheit bei dem Eintritt mancherlei Um⸗ stände kommen soll. Der einzige Weg, diese Lücke auszufüllen, ist der, daß die Krone der Stände-Versammlung einen Gesetz Entwurf vorlegen läßt, damit unter ihrer Mitberathung diejenigen Vestimmun⸗ gen erlassen werden, die nothwendig sind, jene Lücke auszufüllen. In diesem Sinne habe ich die Petition eingebracht und formulirt, Ich glaube aber, daß der Antrag des Abgesrdneten aus der Rhein-Pro— dinz, welcher amendementeweise eingebracht ist, im Wesentlichen die⸗ sen Ansichten entspricht und zu demselben Resultat führt. Ich werde mich also diesem Antrage in Beziehung auf den ersten Punkt anschlie⸗ ßen, der dahin geht: die Gesetzgebung zu vervollständigen, das Gesetz vom 17. Januar 1820 zur Anerkennung und Bestätigung zu brin⸗ gen. Denn das ist die Tendenz des ersten Theils des Amendementzs Der zweite Theil betrifft die Application des Gesetzes vom 17. Ja⸗ nuar 1820 auf die Maßregeln, die seit jener Zeit bis auf den henti⸗ gen Tag von der Verwaltung ohne Zuziehung der Landstände getroffen zorden sind. . ;
an . geehrte Autragsteller ist nämlich der en,. daß . Gouvernement eine Menge Handlungen vorgenommen hdaäke, . gegen das Gesetz vom 17. Januar 1820 verstoßen, und daß, um die⸗ sen Handlungen den Stempel der Gesetzlichkeit aufhudrii cen es einer nachträglichen Genehmigung der hohen Versammlung bedinfe. Ich will zugeben, daß auf diesem Wege die augegriffenen T pergtionen des Gouvernements zur nothwendigen Legalität gelangen würden; es würde dies aber voraussetzen, daß vorher die hohe, Versammlung uch durch das Gesetz das Recht bekäme, in dieser Beziehung sich erklären zu können. Sie hat es nicht, wie ich vorhin bemerkte, weil sie nur das Recht hat, sich über Schulden zu äußern, für welche die gesammte Staats Einnahme und das gesammte Staats Vermögen haften sollen, nicht aber in Beziehung auf andere Schulden, wie , . sind, welche von dem geehrten Herin monirt worden sind. Hätte sie es aber auch, so würde ich mich doch in diesem Augenblicke nicht fur das Amendement erklären, weil ich allerdings anerkenne, daß die Vor lage, wie sie von dem geehrten Herrn gemacht worden ist, nicht hier⸗ her gehört, da wir die Gesetzgebung selbst zum Gegenstande der Berathung haben, während der Antrag darauf abzielt, die Alpplica⸗ tion schon auf bestimmte, der Vergangenheit angehörige Fälle statt⸗ sinden zu lassen. Daher wiederhole ich, ich werde mich für den er= sten Theil des ,,, , gegen den zweiten indeß nicht
em Grnnde der Unzeitigkeit. 3 .
. 56 Freiherr . Vincke: Ich erkläre mich gleichfalls für den ersten Theil des Amendements des geehrten , füt Aachen; auch würde ich nicht der Ansicht sein, daß durch , . dement, welches ich mir gestern vorzuschlagen , . . die Zustimmung der hohen Versammlung erlangte, die Sache erei
erledigt werde. Sie würde dadurch erledigt werden , ö. die Auslegung des Gesetzes von 1826, welche die Jroße 1 der Versammlung zu hegen scheint, von dem Gouvernement 3 würde und namentlich in der Vergangenheit immer adoptirt, worden
wäre, denn dann würde kein Zweifel bestehen. Ich V. Landes schulden Schulden, welche das e n, dn, ais so ches macht, mag dafür ein Theil oder das ganze ,, . zur Hypothek gefetzt oder überhaupt gar keine Hypothel gewä ö mögen sie fundirt oder nicht fundirt sein mögen sie . ⸗ ö nur Garantieen sein. Das ist meine Auslegung und bei . Auslegung würde mit dem Worte „Landessch . die . erledigt sein. Leider haben wir aber nicht blos er ebt, daß seit 182
durch die Seehandlung mehrfache Schulden gemacht worden sind, . daß ferner Cautionen bestellt sind, welche, wenn sie baar ELingezahlt werden, und deren Verzinsung übern mmen wird, ganz die Natur von Schulden haben; — sondern wir haben aus der Erklärung des Kö— niglichen Herrn Kommissars sowohl früher als noch in der heutigen
U daß das Gouvernement eine ganz andere
Versammlung entnommen, daß ͤ i , , mit dem Worte „Staatsschulden“ verbindet, als ich sie allein für richtig und angemessen halten kann. Um nun allen
diesen Ungewißheiten vorzubeugen, wodurch, meiner innigen Ueber⸗ zeugung nach, der Staats-Kredit. gefährdet werden muß, scheint es unerläßlich, daß durch eine ausdrückliche Interpretation, wie wir sie im ersten Theile des Amendements des geehrten Abgeordneten für Aachen finden, diese Bedenken und Zweifel beseitigt werden. Was die Auslegung des Gesetzes betrifft, so bin ich zwar mit dem Tönig. lichen Herrn Kommissar, der früher auf das Wort „Darlehn“ einen besonderen Accent legte, ganz einverstanden, daß allerdings nach dem Sprachgebrauche unserer Gesetze unter Darlehen nur ein Rechts⸗ geschäft zu verstehen ist, was darin besteht, daß der Gläubiger dem Schuldner eine gewisse Summe Geldes oder überhaupt vertretbare Sachen gegeben hat, um sie in derselben Gattung und Summe wie— der zu erhalten. Daß Darlehen ein engerer Begriff von Schulden überhaupt ist, das ist juristisch nicht zweifelhaft. Wenn es aber .. §. Il des Gesetzes heißt „Staatsschulden oder Staats gch ul den-Dokumente“, so greift dieser Begriff weit über den Be siff Darlehen hinaus. Ich verstehe unter Staatsschulden alle 65 pflichtungen, welche der Staat eingegangen ist, mögen sie einen ' tel haben, welchen sie wollen, also auch Garantien, weil der . ; wenn er auch blos als Bürge eintritt, doch edentuell sich zur Zah⸗ lung verpflichtet. Sie sind also auch eine Schult verpflichtung des Staates und fallen unter den Begriff des 8. II. des Gesetzes von 1820. Deshalb scheint es unerläßlich, daß die Zweifel, die bereits früher bestanden, namentlich aber in der neuesten Zeit, in der Person bes verehrten Mitgliedes der Hauptverwaltung des Staatsschulden⸗ wesens, welcher uns mit ergreifenden Worten seine Bedenken vorge⸗ tragen hat, sich wiederholt haben, daß diese Zweifel, sage ich, durch eine Allerhöchste Declaration auf das bündigste beseitigt werden.. Was den zweiten Theil des Amendements betrifft, so kann ich nur der Ansicht sein, daß, wenn auch die Sache hierher gehört, was vorher durch die Unterstützung des Amendementẽ ansgesprochen ist, ich dessenungeachtet dieselbe hiermit nicht in Verbindung bringen möchte: einmal, weil es eine andere Naterie ist und weil es mir scheint, daß man diese sehr erhebliche Frage von der Uebereinstim⸗ mung der neueren mit den älteren Gesetzen unvermischt erhalten müsse von anderen Fragen, die in eine Ausdehnung unserer Befug⸗ nisse hinübergreifen; und dann, weil es mir einer Versammlung, wie die unsrige, die jetzt zuerst ihre Wirlsamkeit beginnt, angemessen er= scheint, das, was vorher geschehen ist, unberührt zu lassen der, um mich eines Sprüchworts zu bedienen, die Todten ruhen zu lassen, und unter diesen verstehe ich nicht blos die vergangenen Verstoße über⸗ haupt, sondern namentlich diejenigen Ueberschreitungen — ich möchte keinen verletzenden Ausdruck gebrauchen — der gesetzlichen Bestim⸗ mungen, die vor der Regierung Sr. Najestat des jetzigen Königs liegen und zur Zeit des höchstseligen Königs vorgekommen sind. In die frühere Regierungs- Periode eines Fürsten, dem wir die größte
Zweite Beilage
M lög.
Zweite Bei
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lage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. —Donnersu den sio„n Juni.
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Dankbarkeit nach allen Richtungen hin schuldig sind, möchte ich nicht zurückgreifen und dadurch gegen die Pietät handeln, die ich dem An⸗ denken des höchstseligen Königs schuldig zu sein glaube, wie auch ge⸗— wiß die ganze Versammlung.
(Bravo!)
Diesen Punkt möchten wir also mit Stillschweigen übergehen und uns auf den ersten, entschieden wichtigeren beschränken.
Abgeordn. Hansem ann: Meine Herren, den zweiten Theil meines Amendements, die Vergangenheit betreffend, habe ich nur im Interesse der Finanzen gestellt, weil ich die Ueberzeugung habe, daß es einer wohlgeordneten Finanz⸗Verwaltung angemessen sei, diese An= gelegenheit in gleicher Weise, wie das übrige Schuldenwesen, zu ordnen. Ich gebe Ihnen zu, daß allerdings dieser Theil des Amen dements nicht gerade zu den heute in Frage stehenden Verhandlungen passe und also vorkommen kann, wenn der besondere Antrag wegen der Eisenbahn⸗Garantieen zur Sprache kommen wird. Ich din weit entfernt davon gewesen, der verehrten Abtheilung einen Vorwurf dar— über machen zu wollen, daß sie den in meinem Amendement enthalte⸗— nen Gegenstand nicht berührt hat, aber, nach meiner Meinung, ge— hört er doch vollständig hierher, wenn auch nur durch ein Amende— ment eingebracht. Denn der ganze Unterschied besteht doch nur darin, daß ich den eigentlichen Sinn der Worte im Gesetze, es soll kein Staatsschulden⸗-Dokument irgend einer Art ausgefertigt werden, als mit Zuziehung der reichsständischen Versammlüng, ins Auge, gefaßt habe, und daß nun mein Amendement nichts weiter ist, als eine nähere Erläuterung zu demjenigen, was theils gestern be= schlossen, theils von der Abtheilung selbst beantragt worden ist. In diesem Sinne also nehme ich mein Amendement, und insofern es an— genommen wird, würde es Sache der Fassung sein, dieses Petitum zu verbinden mit dem anderen gestern beschlossenen, und es auf diese Weise als eine Erläuterung desselben dienen zu lassen. Der Herr Landtags- Kommissar hat mich mißverstanden, wenn er geglaubt hat, ich hätte auf die Schulden, die seitens der Seehandlung gemacht wor— den sind, auch die Beobachtung appliziren wollen, daß sie einen nie— drigeren Cours als andere hätten; das ist nicht von mir an— geführt, worden. Ich habe nur auf den Cours der garantirten Eisen— bahn⸗Actien aufmerksam gemacht, und da muß ich wiederholen, daß, nach meiner Meinung, gerade der Umstand, daß ein solches Papier ein Eisenbahn-Papier heißt, keinen Unterschied begründen dürfte, wenn es zu 35 pCt. vom Staate garantirt ist, gegen ein anderes Papier, welches nicht Eisenbahn- Papier heißt. Denn sobald alle Welt es hinsichtlich der Garantie vollkommen gleichgestellt hält, so ist anzunehmen, daß der Cours, eine Kleinigkeit abgerechnet, ungefähr 96h sein würde. Man könnte allenfalls sagen, insofern eine solche
isenbahn⸗ Actie noch nicht voll eingezahlt wäre, wäre der Unterschied dadurch begründet, daß der Eigenthümer auf Rachzahlungen sich ge⸗ faßt machen muß; aber ich habe auf solche Papiere hingedeutet, die voll eingezahlt waren. Der Herr Landtags Kommisfar hat es nicht als eine Garantie des Staats bezeichnen wollen, daß die Bankzettel gleich den Kassen-Anweisungen in allen Staatskassen für voll ange⸗ nommen werden müssen; er hat angeführt, daß, wenn bei der Bank der schlimmste Fall, die Insolvenz, einträte, der Staat nur das verlieren würde, was er . an solchen Bankscheinen in seinen Kassen hätte. So ist die Sache aber nicht. Indem ausgesprochen ist, daß der Staat diese Bankzettel gleich den Kassen⸗Anweisungen annimmt, hat er die Verpflichtung übernommen, dies zu thun, die Bank mag in⸗ solvent sein oder nicht. Also könnten alle diejenigen, die dergleichen Bankzettel besäßen, auch nach der Insolvenz der Bank sie gleich den Kassen⸗Anweisungen dem Staate in Zahlung geben.
Es kommt also in dieser Beziehung, wie ich bemerkt habe, im Wesentlichen ganz auf eins heraus, ob man Kassen⸗Anweisungen kreirt, oder ob jene Verpflichtung übernommen wird. Ich glaube, daß im Allgemeinen die Versammlung mit den von mir aufgestellten Grund— sätzen einverstanden ist, und ich bitte sie deshalb wiederholt, mein Amendement anzunehmen, d. h., den ersten Theil, die Zukunft be— treffend. Indem Sie dies thun, verfehlen Sie gewiß nicht gegen die Ehrfurcht vor dem Thron. Denn wir stellen nichts, als eine ehrfurchts= volle Bitte, und überlassen der Weisheit Sr. Majestät, das zu ver⸗ fügen, was Allerhöchst für das Beste erachtet wird.
Justiz-Minister Uh den: Es ist von einem Redner wiederum der Rechtspunkt zur Diskussion gezogen worden. Wir haben in drei Sitzungen über den Rechtspunkt gesprochen, und es haben darüber Abstimmungen stattgefunden; wenn wir denselben wiederum zur Dis- kussion ziehen wollen, so weiß ich nicht, wann wir diese Diskussion enden werden. Zwei Rechts⸗Ansichten stehen sich gegenüber, eine Ent— scheidung kann durch die Majorität der Versammlung unmöglich ge— 6 werden, wie ich schoön früher die Ehre gehabt habe zu be⸗ merken.
Außerdem muß ich gegen eine Aeußerung Protest einlegen.
Es ist nämlich geäußert worden, wenn ich es recht verstanden habe, daß nach dem Gesetz des Stärkeren, wer die Macht habe, auch das Recht habe, selbst wenn es auch nicht das wahre Recht sein sollte, und es scheint mir beinahe, als ob damit dem Gouvernement hätte ein Vorwurf gemacht werden sollen. Dagegen muß ich das Gouverne— ment verwahren, da es einen solchen Grundsatz wohl nie in An⸗ wendung gebracht hat.
Finanz-Minister von Düesberg: Da der Abgeordnete aus der Rheinprovinz den zweiten Theil seines Amendements, für jetzt wenigstens, zurückgezogen hat, so habe ich darauf nichts zu antworten und will mich daher nur auf einen speziellen Punkt aus dem ersten Theile des Amendements beschränken. Es ist hierin die Behauptung aufgestellt worden, daß die Bestimmung, wonach die Bankscheine bei
den Staats-Kassen statt baaren Geldes angenommen werden, eine
Garantie des Staates für die Banknoten enthalte. Dem muß ich
widersprechen. — Es handelt sich hier nur um eine Anordnung ad—
ministrativer Natur, darüber, welche Zahlungsmittel, ob auch solche,
welche nicht in baarem Gelde bestehen, bei den Staats-Kassen an— genommen werden sollen. — Dies ist eine Sache, welche die Regie⸗
rung zu beurtheilen hat. Es konnte daher für letztere nur die Frage sein: Gewähren die Banknoten, wie sie nach der Bank-Ordnung ausgegeben werden, völlige Sicherheit, so daß man sie ohne Bedenken annehmen kann? Die Regierung hat keinen Anstand genommen, diese Frage zu bejahen, da dief Noten auf jede Weise sicher gestellt sind und daher auch in dem unglücklichen Falle, wenn die en ihre Zah⸗ lungen einstellen und liquidiren müßte, doch für die Banknoten hin⸗ reichende Deckung zu erwarten ist. Ich meine, daß mit dem Moment, wo die Bank zu zahlen aufhört, auch ihre Noten außer Umlauf treten müssen und die Inhaber bei dem alsdann einzuleitenden Liqui dations Verfahren ihre Befriedigung zu suchen haben, eine unbe= dingte Verpflichtung der Staats Kassen zur ferneren Annahme der Banknoten aber für diesen Fall nicht besteht.
Abgeordn. Naumann vom Platze): Von Seiten des Herrn Justiz - Min isters ist auf den Satz Bezug genommen worden, welchen ich früher ausgesprochen habe. Es ist mir der Vorwurf gemacht
worden, als hätte ich die Frage über den Rechtspunkt wieder aufge⸗ nommen und zur Diskussion gebracht, ohne daß es nothwendig ge⸗ wesen wäre. Ich wende mich deshalb an den Herrn Landtags Mar⸗ ie. mit der Frage, ob ich dadurch gegen die Ordnung gefehlt abe?
Marschall: Dies wird auch nicht von dem Herrn Justiz- Minister behauptet worden sein.
Justiz⸗Minister Uh den: Keinesweges. Ich habe nur darauf aufmerksam gemacht, daß eine weitere Diskussson über den Rechts⸗ punkt zu keinem Resultate führen dürfte, da nicht die Versammlung, sondern ein höherer Richter über die streitige Rechts⸗-Ansicht definitive Entscheidung treffen könne. Ich habe mir nicht das Recht anmaßen wollen, dem Redner einen Vorwurf zu machen, als ob er gegen die Ordnung gefehlt habe. Das ist mir nicht in den Sinn gekommen.
Abgeordn. Naumann: Ich abstrahire also hiervon und komme nun zu einer zweiten Bemerkung. Der Herr Justizminister hat ge—⸗ gemeint, ich hätte auf das Gouvernement abgezielt, wenn ich mich auf jenen Ausspruch bezog, als hätte ich dadurch gewissermaßen sup— ponirt, es habe die Krone nach dem Ausspruche gehandelt: Macht gebe Recht. Das ist mir aber gar nicht in den Sinn gekommen. Ich habe mit meinen Worten keinen der Herren Staatsminister ge— meint, im Gegentheil bezogen sie sich auf die Aeußerungen, die, wenn ich nicht irre, von einem Abgeordneten aus der Mark Brandenburg gemacht worden sind.
Justiz⸗Minister Uhden: Nach dieser Erklärung fühle ich mich allerdings gedrungen, das, was ich gesagt habe, zurückzunehmen, ich weiß dann aber nicht, wen der Vorwurf hat treffen sollen.
Abgeordn. Naum ann: Ich wiederhole, ich habe durchaus kei⸗ nen Vorwurf dem Gouvernement damit machen wollen, durchaus nicht!
Abgeordn. Knoblauch: Mein angelegentlicher Wunsch wäre ge⸗ wesen, auf keinen der bisher vorgekommenen speziellen Fälle zurück⸗ zugehen, da indessen in diesem Augenblick durch den Herrn Finanz Minister die beiläufige Bemerkung des Herrn Landtags-Kommissars bestätigt worden ist, daß die Königlichen Kassen im Falle der Auflö= sung oder einer Liquidation der Bank nicht mehr verpflichtet sein wür⸗ den, die Banknoten anzunehmen, so erlaube ich mir die Frage, wie auf diese Weise die Bestimmung fortgeschafft werden kann, daß dieser Zettel hier in allen Staatskassen zu jeder Zeit statt baaren Gel⸗ des und statt der Kassen-Anweisungen in Zahlung ange⸗ nommen werden soll? Wie eine solche Behauptung möglich ist, gestehe ich, liegt außer meiner Fassungskraft, und ich bekenne, daß eine solche Er— klärung leicht dazu beitragen könnte, den Staatskredit zu erschüttern.
Vielseitiger Bravoruf.)
Es handelt sich darum, ob eine Garantie wirklich ausgesprochen worden ist oder nicht. Wenn dies nun auch in der Bank-Ordnun nicht mit ausdrücklichen Worten geschehen, so ist doch faktisch . die unbedingte vorgeschriebene Annahme der Banknoten in allen öffent⸗ lichen Kassen statt des baaren Geldes eine ganz bestimmte Garantie gegeben worden. Ich stelle anheim, späterhin, wenn die Frage we⸗ gen der Garantie zur Sprache kommen wird, diesen damit genau ver— wandten Abschnitt des Gutachtens wieder ins Auge zu fassen; in⸗ dessen will ich meinerseits nicht damit beginnen, behalte mir aber vor, mich alsdann ausführlicher über jene Frage im Allgemeinen zu äußern.
(Bravoruf.)
Finanz⸗Minister von Düesberg: Da die Frage wegen der Garantie noch besonders zur Sprache kommen wird, so werde ich ge—⸗ genwärtig auf eine weitläufige Erörterung nicht eingehen, muß mir aber doch gestatten, meine Ansicht mit ein paar Worten zu rechtfertigen. Ich beziehe mich zunächst auf die Bank-Ordnung selbst, in dieser ist eine Spezial⸗Garantie des Staats für die Banknoten nirgends aus- gesprochen; sie ist es aber für eine andere Art von Bank-Schulden und zwar in Bezug auf die Deposital⸗Kapitale. Im §. 21 ist be⸗ stimmt, daß es hinsichtlich der Deposital-Kapitale bei der durch die Verordnungen von 1768 und 1769 übernommenen Spezial-Garantie verbleibe, und diese Bestimmungen haben längst vor dem Staats schuldengesetz existitt. In Beziehung auf die Banknoten ist weiter nichts gesagt worden, als, daß sie bei den Staatskassen angenommen werden, also ohne Spezial⸗Garantie, denn sonst hätte man, da für die Bank eine Staats-Garantie im Allgemeinien nicht besteht, in den Bestimmungen über die Banknoten die Garantie wieder besonders fest⸗ setzen müssen.
Wenn der kaum denkbare Fall eintreten sollte, daß das Institut zum Liquidiren genöthigt wäre, so wird der Stand der Sache dadurch rechtlich so verändert, daß ich nicht glaube, daß die Kassen diese Pa⸗— piere dann noch unbedingt annehmen müßten. Dies ist indessen eine Rechtsfrage, die nicht auf einfache Weise zu beantworten ist. Ich habe die Ehre gehabt, eine lange Zeit dem Stande der Juristen an— zugehören, und halte dafür, daß durch eine Zahlungs- Einstellung und Liquidation von Seiten der Bank deren Papiere aufhören müssen Unmlauf zu haben, und daß, wenn die Liquidation veranstaltet ist, auch die Banknoten dabei liquidirt werden müssen. Die Spezial-Garantie des Staats erstreckt sich nur auf die bei dem Institute von den Ge— richts und Vormundschafts-Behörden 2c. belegten Deposital-Gelder.
Justiz-Minister Uhden: Ich will noch eine Bemerkung hinzu— fügen. Es war von einem Ober-Landesgericht wegen der Spezial— Garantie bei mir angefragt worden, ob daͤsselbe eine bedeutende Summe solcher Bankscheine, die in Folge einer Subhastation einge⸗ zahlt worden, annehmen dürfe? Ich habe darüber mit dem Herrn Finanz-Minister korrespondirt und in Folge dessen das Ober-Landes⸗ gericht dahin beschieden, daß es diese Bankscheine nicht unbedingt annehmen dürfe, weil sie nicht garantirt seien.
Abgeordn. Knoblauch: Die gegenwärtige Versammlung und das Land sind freilich in diesem Augenblicke durch die übereinstimmende Erklärung zweier Herren Minister belehrt, daß keine Verpflichtung für die Königlichen Kassen besteht, die Bankzettel unter allen Umständen anzunehmen, und ich muß gestehen, daß ich das nicht erwartet hätte. Ich habe vielmehr die moralische Verpflichtung für so bindender Na— tur gehalten, daß ich sie viel höher stellte, als den todten Buchstaben des Gesetzes.
(Lebhafter Beifallruf.)
Justiz⸗Minister Uhden: Es ist nicht behauptet worden, daß die Banknoten überhaupt nicht bei Königlichen Kassen anzunehmen seien, sondern es war die Frage, ob sie Garantie hätten, und weil das nicht der Fall ist, habe ich das Ober-Landesgericht, wie gedacht, beschieden.
Abgeordn. Han semann: Meine Herren! Auch ich kann nicht
umhin, meinen tiefen Schmerz auszudrücken über die Erklärung, die
wir so eben von dem Herrn Finanz⸗Minister und dem Herrn Justiz⸗ Minister gehört haben. Wie! ein Königl. Gesetz sagt: Die Bank⸗
der Kassen⸗Anweisungen, in Zahlung angenommen werden; auf den Banknoten selbst ist dies gedruckt, — und nun hören wir, daß trotz des klaren Wortlautes dieser Bestimmung eine solche Verpflichtung doch nicht sicher bestehe. Ich theile ganz die Ansicht des geehrten
wund weil man sie als ein Königliches
daß man den gewerblichen Interessen ve
bringen werden, um sagen und bew
Abgeordneten der Stadt Berlin, daß Erklärungen die 53 gefährlich sind. Ich mache bei ie. n, . * auf aufmerksam, daß gerade in diesem Umstande Sie dir Erklärung der Erscheinung haben, daß die garantirten Eisenbahnpapiere nicht den nämlichen Cours hatten, wie die direkten Staatsschulden, weil gerade das Publikum wahrscheinlich auch die Besorgniß hat, daß seiner Zeit einmal die Dinge ausgelegt werden möchten, wie wir es hier gehört haben. Wenn irgend etwas, so sind es die heutigen Verhandlungen, die es uns zur dringenden Pflicht machen, den * furchtsvollen Antrag, wie er von mir gestellt ist, an Se. Majestät zu richten und durch eine nähere Declaration diesen Zustand abzu— stellen. Dahin zielt mein Amendement, und ich bitte wiederholt, es anzunehmen.
Abgeordn. von Auerswald: Was ich sagen wollte, ist be⸗ reits durch das, was der geehrte Abgeordnete von Berlin gesagt hat, erledigt.
Justiz⸗Minister Uhden: Wenn der geehrte Redner durch das, was ich angeführt habe, schmerzlich berührt worden ist, so muß dies auf einem Mißverständniß beruhen, und wenn ich mich nicht deutlich J haben sollte, so bin ich gern bereit, mich näher zu erklären.
Es sollte in Folge einer Subhastation eine bedeutende Summe ad depositum eingezahlt werden. Das Depositorium ist aber keine Königl. Kasse in dem angegebenen Sinne, sondern in demselben wird Privat⸗Vermögen aufbewahrt, besonders auch das von Minderjährigen. Der Zweifel war deshalb nur der, ob die Annahme der Bankscheine als nicht speziell garantirter Papiere erfolgen könne.
Abgeordn. Graf von Saurma-Jeltsch (vom Platz): In Folge der Aeußerung ...
(Der Finanz⸗Minister bittet um's Wort.)
Marschall: Der Herr Finanz⸗Minister hat das Wort.
Finanz⸗Minister von Düesberg: Ich habe durchaus nicht gesagt oder irgend in Frage gestellt, daß die Banknoten nicht bei allen Staatskassen in Zahlung angenommen werden müßten, ich habe nur gesagt, daß sie nach der Bankordnung vom 5. Oktober v. J. eine Spezial-Garantie des Staats nicht hätten, es ist nur einer Art von Bankschulden, den Depositengeldern, eine solche Garantie gewährt. Die Frage reduzirt sich also darauf, wie wird das Verhältniß sich stellen, wenn der unglückliche Fall jemals eintreten sollte, daß die Bank ge⸗ nöthigt wäre, ihre Zahlungen einzustellen und zu liquidiren? Es fragt sich, ob in diesem Falle die Verpflichtung der Staatskassen zur An⸗ nahme der Banknoten fortbestehen bliebe? Das ist eine Rechtsfrage, und ich glaube sie, wie vorher geäußert, beantworten zu müssen. Es ist dies aber allerdings ein Gegenstand, der eine viel tiefere Erörte⸗ rung erfordert, als hier möglich ist. Ich bemerke aber, und das bleibt immer stehen, daß die Spezial-Garantie, wie sie einer einzigen Klasse von Bankschulden, nämlich den Obligationen über Deposital⸗ gelder, gewährt worden, den Banknoten im Gesetz nicht ertheilt ist: und kann danach die Anordnung, nach welcher die eine besondere Sicherheit gewährenden Banknoten bei den Kassen angenommen werden, im Wesentlichen nur für eine Verwaltungs-Anordnung an⸗ gesehen werden.
Graf von Saurma⸗Jeltsch (vom Platz n: In Folge der Aeußerung des geehrten Abgeordneten aus Aachen über den Cours der vom Staate garantirten Eisenbahn --Actien erlaube ich mir anzu⸗ führen, daß mir zufällig ein Courszettel aus Breslau vorliegt, nach welchem die Oberfhlesischen Eisenbahn⸗-Actien zu 1045 pCt. gesucht, wogegen die Staatsschuldscheine für 93 pCt. ausgeboten waren.
Abgeordn. Sperling: Die Worte, welche auf den Bankschei⸗ nen stehen, sind deutlich genug; diese sollen nach denselben zu jeder Zeit von den Königlichen Kassen angenommen werden. Ich kann mir daher nicht denken, daß irgend jemals ein Gerichtshof eine Kö⸗ nigliche Kasse von der Annahme dieser Bankscheine entbinden würde, selbst wenn ein Zahlungsunvermögen der Bank eintreten sollte. Je⸗ doch sind schon die Erörterungen, welche hierüber stattgefunden ha⸗ ben, bedauerlich genug. Ich will sie nicht fortsetzen und begebe mich daher des Wortes.
Justiz⸗Minister Uhden: Wenn ein Zweifel darin gesetzt wird, so begreife ich das nicht; ich habe erklärt, daß dies geschehen ist, und ich muß erklären, daß nicht die Frage von Königlichen Kassen war, sondern von Depositorien. Ich muß also bitten, dies wohl zu unterscheiden.
Abgeordn. Sperling: Ich habe meinerseits eine eben so bestimmte Ansicht geäußert, jedoch nicht von dem Depositorium, son— dern von den Königlichen Kassen.
Abgeordn. Schauß: Ein schmerzliches Gefühl hat mich zwar nicht bewegt darüber, daß Aeußerungen von der Ministerbank gefal⸗ len sind und über die Art, wie sie fielen, wohl aber ein großes Erstau⸗ nen. Allerdings muß ich sagen, daß, wenn die Sicherheit der Bank⸗ scheine in einer Weise gedeutet werden kann, wie es heute von der Ministerbank aus geschehen ist, und wenn im Publikum die Nachricht da⸗ von verbeitet wird, dieselben in Mißkredit gerathen werden, der sehr bedeu rend sein würde, daß das ganze Bank⸗Institut mir überhaupt auf eine Art gefährdet zu sein scheint, die einen großen nachtheiligen
Einfluß üben muß. Ich muß meinem Kollegen aus Berlin ganz beipflichten, daß, wenn einmal auf den Banknoten gedruckt steht, daß sie in allen Königlichen Kassen in Zahlung genommen werden, dann auch ihre Annahme zu allen Zeiten unabweislich sein muß, gleichviel, ob die Bank in Liquidation sich befindet oder nicht. Warum ist diese Erklärung darauf gedruckt? doch allein nur, um den Noten eine grö⸗ ßere Sicherheit zu geben; denn sonst wüßte ich wahrlich nicht, wel- chen Zweck das Anerkenntniß der Annahme auf den Scheinen haben sollte, wozu es überhaupt nöthig gewesen wäre. Wenn von Privatleuten aus eigenen Mitteln 10 Millionen Thaler hinterlegt worden sind, um als eigent⸗ tliches Fundations Kapital zu dienen, so würden die dagegen ausgegebenen Scheine so gut wie die Scheine des Kassen⸗Vereins oder anderer ahnlicher Institute in der kaufmännischen Welt volle Geltung haben. Aber weil
die Bank auch Gelder für Minorenne und für Armenstiftungen hat,
Institut berücksichtigen wollte,
i i ꝰ Kalamitaät überbaupt es erforderte, die Zeit der Noth und der Geld⸗—Ka w zen ge her gesicherte Circulationsmittel verschaffte, i, , 2 die doppelte Garantie gegeben worden. Ist diese . nun aber einmal gegeben, so glaube ich nicht, daß irgend * 2 echtewissen schaft und irgend welche Minister der Justiz ss del eis heit heraus-
3 eisen a m .
; NR F auf dem Schein gedru t ist, derselbe doch nicht
2 . für alle Zeiten, beliebigenfalls vielmehr als ö Alteicht rechte derbindlich betrachtet werden könnte.
nicht vorhanden und nid wei noten sollen in allen Staatskassen statt baaren Geldes, besonders statt t, welches das geehrte Mitglied von Aachen gestellt
Dem Amendemen . ee . t
ich mich übrigens anschließen, was den ersten Theil betrifft. ke d . ie t. weiter angeführt hat, daß man kei⸗ nen Werth auf die Garantie des Staats eigentlich 135 und den
Bewels daburch zu führen sich bemüht, daß die Staats⸗Schuldscheine