1847 / 159 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

einen höheren Cours haben als die Eisenbahn-Actien, so kann ich

dieser Aeußerung nicht die volle, Geltung geben. Es ist ganz etwas Anderes mit den Eisenbahn⸗-Actien, als mit den Staats-Schuldschei= nen. Wenn jene auch die Hoffnung geben, daß sie durch eine große Frequenz eine bessere Dividende, als 34 Prozent Zinsen, zahlen kön⸗ nen, so ist dies doch jedenfalls immer sehr prekär, und es ist also nicht darauf zu rechnen. Andererseits haben die Staats- Schuldscheine aber alle Zeit darum vorzüglich einen besser gesicherten Cours, daß sie in kleinen Apoints ausgestellt sind, die von dem größeren Theile des Publikums mehr a, werden und auch nothwendig mehr gesucht werden müssen, als die Eisenbahn-Actien, welche nur auf 100 und resp. 200 Rthlr. ausgestellt sind, also unter den Gering Begiiterten wenig oder gar keine Nehmer sinden können. Nebenbei aber hat der Staat das Interesse, die Staats- Schuldscheine in ihrem Cours so viel wie möglich zu erhalten, und es werden zu dem, Ende alle dis- poniblen Gelder bei der Seehandlung sowohl wie bei der Bank all⸗ seitig verwandt, um Staats- Schuldscheine zu kaufen, wenn deren Cours gedrückt ist, um dadurch denselben immer wieder zu heben, während ein solches Verfahren bei Eisenbahn-Aetien nie stattfindet. Ich halte daher die Argumentation des Mitgliedes von Aachen nicht für richtig und habe mich berufen gefühlt, dieselbe zu berichtigen. Abgeordn. Milde; Noch krank und heiser, muß ich die ver— ehrte Versammlung bitten, es mir zu gestatten, nicht so laut zu spre⸗ chen, wie es eigentlich geschehen sollte, und ich würde Ihre Nachsicht nicht in Anspruch genommen haben, wenn nicht von Seiten des Mi⸗ nistertisches eine Acußerung gefallen wäre, die mir höchst bedenklich zu sein scheint, und für welche ich eine offizielle, genaue Definition möchte provozirt haben. Es hat nämlich der Herr Königliche Kom— missar im Eingange der Debatte davon gesprochen, daß er eine große Differenz mache, zwischen einer fundirten Schuld und einer soge— nannten Verwaltungs- oder unfundirten Schuld. Meine Herren! Eine Administrations- Schuld, das heißt eine Schuld, welche die Verwal— tung im Laufe ihrer Geschäfte nöthig hat, ist eine solche, wie sie in mehreren großen Ländern und namentlich in Frankreich und England dairäsentirt sind, durch die Billeis du trésor und die exchequer bills. Es ist in jenen Ländern oft vorgekommen, daß man diese Papiere, nachdem sie zu einer gewissen Höhe angewachsen, zu kon— solidirten Schulden hat umwandeln müssen, und es ist dies immer dann geschehen, wenn der Geldmarkt der Art war, keine höhere un— fundirte Schuld tragen zu können, oder überhaupt, wenn die Kredite erschöpft waren, welche dort von Seiten der Stände dem Ministe— rium oder der Krone gewährt werden und neue nöthig sind, ohne den Ausfall decken zu können aus den kurrenten Einnahmen. Es scheint mir von der größten Wichtigkeit zu sein, nachdem wir in diese Materien einmal eingegangen sind, daß wir darüber eine offizielle Erklärung haben, ob es Intention sein sollte, mit der Emission sol⸗ cher Papiere jemals vorzuschreiten; sollte dies der Fall sein, so scheint es mir in der Nothwendigkeit begründet, daß die Rathgeber der Krone sich darüber aussprechen, inwieweit sie und wie viel von den Staats Einnahmen die Verwaltung antizipiren wolle; denn, meine Herren, könnte man sich denken, daß die Staats Einnahme für ein Jahr antizipirt werden könnte, so dürften die Stände in die Nothwendigkeit versetzt werden, gegen ihren Willen oder ihre Ueber— zeugung von der Nützlichkeit der Verwendung eine Staatsschuld von 0 560, 60, ja noch mehr Millionen konsolidiren und anerkennen zu müssen, und es bleibe für den Staats-Kredit nichts weiter übrig, dies noch überdem so rasch wie möglich zu thun, um eine dergleichen schwebende Schuld aus dem Geldmarkte wieder herauszubringen. Wenn das Ministerium von der Idee ausgeht, daß dergleichen Schul— den im Laufe der Verwaltung nothwendig oder beabssichtigt werden, auf ähnliche Finanz-Maßregeln einzugehen, so bitte ich von diesem Platze aus, daß darüber eine offizielle Erklärung erfolgen möge. Indem ich mich jetzt von dem Gegenstande abwende, obgleich ich noch viel auf das Gehörte und namentlich in Bezug auf die Erklärungen, welche wir über die Verhältnisse des Bank-Instituts und seinen rechtlichen Verpflichtungen den Theilnehmern wie dem Volke gegen— über zu erwiedern hätte, so muß ich doch dies aus schon Eingangs erwähnten Gründen uuterlassen, kann aber nicht umhin, auf die große Gefahr aufmerksam zu machen, welche die jetzige Lage der Bankfrage für das Volk im Allgemeinen hat. ;

glück zu betracht n. ö n icht müssen wir die

öglichen Eventualitäten nicht näher uns daran file daß das Gesetz besteht, als baar in den Königlichen Kassen angenom- daß dies Gesetz volle Wirkung hat, Pari- Cours derselben hinlanglich 2 ist. lle den Wunsch, daß durch diefe V ussion der

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fährbet werde, so knüpft sich daran die Andeutung, daß eg. spezielle e f über die Bankscheine vielleicht aus dem Protokolle wegzu⸗ assen sei.

Abgeordn. Milde: Ich wollte mir dagegen erlauben, zu be⸗ merken, ein Geheimniß von 500 Personen ist, wie der Heir Land= tags⸗Kommissar mir zugeben wird, kein Geheimniß mehr. Nach den Erklärungen, welche hier gegeben worden sind, glaube ich, wird es im Gegentheil, wenn auch nur theilweise, zur Beruhigung des Pu⸗ * dienen, wenn die ganze Debatte in extenso abgedruckt wird.

(Mehrere Mitglieder schließen sich dieser Ansicht an.)

Landtags-Kommissar: Ich habe den Ausweg nur ange⸗ deutet. Ist die Versammlung der Ansicht, daß die vollständige Ver⸗ öffentlichung der Verhandlungen dem Kredite weniger schade, als die Nichtveröffentlichung, so will ich meine Andeutung in dieser Beziehung nicht weiter verfolgen.

Marschall: Der Herr Landtags-Kommissar würde ohnehin das Recht gehabt haben, diese Diskussion nicht zu veröffentlichen; er hat aber darüber die Meinung der hohen Versammlung vernehmen wollen; ich frage deshalb, ob dieBersa mmlung der Meinung ist, daß die Debatte geheim gehalten werden soll. Diejenigen, welche es wünschen, bitte ich aufzustehen.

(Es erhebt sich nicht die erforderliche Zahl.)

Die Frage ist verneint.

Abgeordn. Camphausen: Meine Herren! Ich winsche den zuletzt verhandelten Gegenstand mit der Zurückhaltung anzugrei— fen, die er erfordert; ich kann aber der Ansicht des Herrn Landtags⸗ Kommissars, daß es nützlich sein könne, ihn in dem gegenwärtigen Stadium zu belassen, nicht beitreten, im Gegentheil bin ich der Mei— nung, er sei so weit gefördert, daß nun auch eine vollständige Lö— sung desselben erforderlich wird, wenn es gleich nicht möglich sein möchte, sie heute zu finden. Es sind Erklärungen von Seiten zweier Herren Minister gegeben, welche ich rechtlich nicht für richtig ansehen kann. Es ist dagegen von dem Herrn Landtags-Kommissar eine Erklärung gegeben worden, welche den Erklärungen seiner beiden Herren Kol— legen widerspricht. Wir müssen darüber zu einer Lösung gelangen, weil, wie leid es mir thut, es auszusprechen, der Kredit der Bank durch den heutigen Vorgang erschüttert werden könnte, und weil auch das Land und der Handelsstand im Lande das Recht haben, genau zu wissen, in welchem Verhältnisse sie zu der Königl. Bank stehen, um so mehr, als dieselbe theilweise ein Staatsinstitut ist. Ich würde daher erwarten, daß die hohe Versammlung damit einverstanden sei, diesen Gegenstand näher zu erörtern, entweder bei der noch bevor— stehenden Frage in Beziehung auf den Antrag über die Staats—⸗ Garantie oder bei der ebenfalls bevorstehenden Frage über Privat- banken. Ich glaube, es ist nöthig, daß auch die Herren. Minister vorher gründlich erörtern, welche Erklärungen sie über diesen Punkt zu geben haben. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß keines⸗ weges blos der von dem Herrn Finanz-Minister erläuterte Fall ins Auge zu fassen ist, wo heute die Bankscheine von den Königl. Kassen genommen würden und morgen die Bank im Stande der Insolvenz sich besinden würde. Es liegen noch viele Fälle, dazwischen. Die Geschichte der Banken lehrt uns, daß häufig Umstände eintreten, wo die Noten zur Einlösung sich andrängen. In solchen Fällen lann es dahin kommen, daß man im Publiküm eine Note von 100 Thalern etwa für 99 verkaufen möchte. Dann ist nichts natürlicher, als daß

und überhaupt der Kredit der Bank nicht ge⸗

man sie wo möglich an die Staatskassen bringt, und ob für einen solchen Fall die Noten Geltung haben sollen oder nicht, muß klar ausgesprochen sein. Ich setze also voraus, daß die Versammlung da⸗ mit einverstanden sei, daß der Gegenstand nicht heute, sondern später gründlich erörtert werde. ;

Marschall: Ich finde den Antrag des geehrten Redners für sehr augemessen dem speziellen Fall der Verhältnisse der Bank für jetzt auf sich beruhen zu lassen, da es später noch Gelegenheit giebt, sich darüber aussprechen zu können, und daß wir jetzt zum eigentlichen Gegenstand der Debatte zurückkehren.

Finanz-Minister: Ich kann dies nur wünschen; ich habe vorhin schon bemerkt, daß der praktische Punkt der Frage ein solcher sei, der nicht sogleich und so leicht abgethan werden kann. Ich habe bemerkt, daß die Banknoten bei allen Königlichen Kassen angenom— men werden müssen, und habe nur beigefügt, daß eine Spezial-Ga— rantie diesen Noten nicht beigelegt ist, wie aus den von mir ange— führten Bestimmungen der Bank-Ordnung folgt. Die Annahme der

Banknoten bei allen Königlichen Kassen steht jetzt auf keine Weise in Frage; und wenn je der Fall einer Einstellung der Bankzahlungen

eintreten sollte, so ist dies ein Gegenstand, speziellen Behandlung vorbehalten bleibt.

Marschall: Der Herr Abgeordnete Dittrich hat das Wort.

Abgeordn. Dittrich: Ich verzichte darauf.

Marschall: Es sind noch mehrere Redner, die sich gemeldet haben. Ich will übrigens die hohe Versammlung dahin vernehmen, ob sie, wie sich vielfältig kundgiebt, den Schluß der Debatte wünscht.

(Die Majorität der Versammlung spricht sich für den Schluß aus.)

Nun werde ich den ersten Theil des Antrags des Herrn Ab— geordneten Hansemann und, wenn dieser die Majorität nicht erhalten err den Antrag der Abtheilung zur Abstimmung bringen. Es wird nöthig sein, verlesen.

welcher alsdann einer

diesen ersten Theil des Antrages nochmals zu

(Hansemann verliest sofort denselben.) Marschall: Diejenigen, welche für das Amendement stimmen, bitte ich, aufzustehen. Es ist mit mehr als zwei Drittel der Stimmen angenommen. Wir fahren fort. z

Referent von der Schulenburg (liest):

HII. Der §. 9 der Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung des Vereinigten Landtages gewährt den Petenten noch in anderer Beziehung ein Moment, in welchem sie die Gesetzgebung vom 3. Februar 1847 nicht in Einklang mit der früheren halten zu können glauben.

Es wird behauptet, daß nach dem Gesetze vom 22. Mai 1815 und 5. Juni 1823 der Beirath zu allen Gesetzen, die sich auf Steuern, sei es Schaffung neuer oder Aenderung der alten, beziehen, seien es direkte oder indirekte, jedenfalls der reichsständischen Versamm— lung, also jetzt dem Vereinigten Landtage gebühre, und daß von diesen Steuern überhaupt keine ausgenommen werden könnten, wenn man die frühere Gesetzgebung nicht alteriren wollte. Der §. 9 nimmt aber ausdrücklich die Eingangs, Ausgangs- und Durchgangs Zölle, so wie diejenigen indireften Steuern, aus, deren Sätze auf Uebereinkunft mit anderen Staaten beruhen, steht daher im Widerspruch mit dem §. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1815, welches der künftigen Versammlung der Landes-Repräsen⸗ tanten den Beirath oder die Beistimmung ganz allgemein, ohne Ausnahme, als Gegenstand ihrer Wirkfsamkeit zuweist.

Es wurde auch bei dieser Veranlassung darauf hingewiesen, daß die Krone befugt erachtet werden müsse, die verheißenen Rechte nach und nach zu ertheilen, und darin, daß solches nicht mit einem⸗ male geschehen, noch keine Rechtsverletzung zu finden L daß vom Standpunfte der praktischen Nützlichkeit sich große Bedenken über

die n des Beiraths zu allen Aus- und Ein- und Durch⸗

gangs⸗Zöllen erheben ließen; indessen konnte die Frage: Ist die Abtheilung der Ansicht, daß den Ständen auf Grund der Verordnung vom 22. Mai 1815 und Artikel III. Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823 das Recht zum Beirath hinsichtlich aller Steuer Gesetze ohne Ausnahme zustehe?

nur bejaht werden, und an Liese Frage reihete sich die zweite: Ist die Abtheilung der Ansicht, daß eine Declaration resp. Abänderung des §. 9. des Gesetzes vom 3. Februar (. über Bildung des Vereinigten Landtages zu erbitten sei, welche außer Zweifel setze, daß das Recht des ständischen Beiraths über alle Steuer-Gesetze dem Vereinigten Land— tage zustehe?

welche ebenfalls bejaht wurde. Dies Konllusum der Abtheilung

erlaubt sich dieselbe der hohen Versammlung zur Anerkennung zu

empfehlen.

Marschall: Ich eröffne hierüber die Debatte.

Abgeordn. Göllner: Ich muß mich der Ansicht der Abthei— lung, daß alle Steuern zur Berathung der Stände kommen, durchaus anschließen. Es sind so viele Gegenstände der indirekten Steuer unterworfen, daß es den Behörden fast unmöglich ist, alle däese Steuern richtig zu normiren. Ich will nur eins anführen, nämlich die Besteuerung des inländischen Zuckers von Runkelrüben. Die Runkelrüben-Zuckerfabriken, die in den östlichen Provinzen erst seit einigen Jahren entstanden sind und noch im Entstehen sind, bedürfen des Schutzes, aber nicht der Belastigung. Sie sind sehr nothwendig zu erhalten, denn sie beschäftigen eine Menge von Arbeitern, welche die Landwirthschaft und die Gewerbe zu bestimmten Zeiten na— mentlich im Winter entbehren. Tausende von Menschen würden im Winter gänzlich ohne Brod sein, wenn sie nicht in diesen Fabriken Unterhalt und Belohnung fänden. Diese Fabriken sind noch in an— derer Hinsicht nützlich, denn sie erhalten dem Lande die Millionen, die jährlich für ausländischen Zucker ins Ausland, gehen. Ich glaube daher, der Gegenstand ist wichtig genug, um hier zur Sprache ge— bracht zu werden. ;

Landtags-Kommissar:, Das Gesetz von 1823 hat den

ständischen Beirath zu allen Veränderungen in Beziehung auf die Steuergesetze erfordert, und es hat diesen Beirath an die Provin⸗ zial-Stände so lange übertragen, bis künftig ständische Central-Ver— sammlungen kreirt werden würden. Das Recht dieses ständischen Beiraths ist in demselben Umfange, wie es damals den Provinzial Ständen gegeben wurde, nunmehr, so weit es sich von allgemeinen Steuer⸗-Gesetzen handelt, auf die Central-Stände übergegangen. Das sindet sich in dem betreffenden Paragraphen der Verordnung vom 3. Februar d. J. deutlich ausgesprochen; wenn aber darüber noch Zweifel bestehen, so findet eine Declaration keinen Anstand. Es hat durchaus nicht in der Absicht gelegen, in dieser Beziehung durch das neue Gesetz irgend eine Nestriction zu machen; das einzige Neue, was die Gesetze vom 3. Februar in dieser Beziehung enthalten, be⸗ steht darin, daß des Königs Majestät in Beziehung auf die nicht ausgenommenen Steuern die Erhöhung oder neue Einführung von der ständischen Einwilligung abhängig gemacht hat. Nur eine Erweiterung und nicht die entfernteste Schmälerung des bestehenden Rechtes hat durch das Gesetz vom 3. Februar herbeigeführt werden ollen. Abgeordn. Schauß: Selbst dann, wenn uns nicht die Befug⸗ niß zustehen sollte, aus den älteren Gesetzen uns eine Einwirkung bei den indirekten Steuern vindiziren zu können, würde ich dennoch es aussprechen müssen, daß eine solche Bitte an des Königs Majestät ge—⸗ richtet werde. In dieser Beziehung habe ich mich der Abtheilung denn auch ganz anschließen müssen. Die indirekten Steuern sind für die Nation etwas so Wesentliches und Einflußreiches, wie immer nur die direkten Steuern es sein können. Wir haben dies namentlich Gele— genheit gehabt in der neueren Zeit zu bemerken, und ich glaube, wenn ein Mitsprechen des Volkes, ein Beirath der Vertreter zulässig ge wesen wäre, würden sehr viele Klagen, die jetzt über die indirekte Steuerhebung zu Tage kommen, heute nicht gehört werden, es würden die Gewerbe so vielseitig nicht zu leiden haben, wie sie leiden. Wahr scheintich würde eine andere Regelung der indirekten Besteuerung dar— aus hervorgegangen seinz es würde voraussichtlich manch' eine Steuer erhöht worden sein auf diesen oder jenen Artikel, welcher sie tragen kann, während gegentheils die Steuer da ermäßigt worden wäre, wo es die Nothwendigkeit gebot. Darum und weil überhaupt die indi— rekten Steuern zu den Staatsbedürfnissen ein viel größeres Quantum herbeischaffen müssen, als die direkten es thun, muß ich mich entschie⸗ den dafür aussprechen, daß eine Bitte an Se. Majestät gerichtet werde, daß den Ständen der Beirath bei allen indirekten Steuern, solchen, die schon bestehen und einer Abänderung künftig unterliegen sollten, oder solchen, die auferlegt werden könnten, zugebilligt werde.

Abgeordn. Hon der Heydt: Es ist mir sehr erfreulich gewe— sen, aus dem Munde des Herrn Landtags Kommissars zu verneh— men, daß die Absicht der Regierung nicht dahin gegangen ist, die Eingangssteuern von dem Beirathe auszuschließen; da aber viele Zwei⸗ fel darüber entstanden sind und es wichtig ist, daß in solchen Bingen kein Zweifel fortbestehe, so scheint es mir sehr wichtig, daß eine Be claration, wie sie die Abtheilung beantragt, von Sr. Majestät erbeten werde. Ich trage darauf an, daß diesem Vorschlage Folge gegeben werde. ;

(Mehrfacher Ruf zur Abstimmung.) Marschall: Da Niemand mehr das Wort verlangt, so schließe ich die Debatte und stelle zur Frage, ob der Vorschlag der Abthei— lung angenommen werden soll. Er lautet so: (Der Secretair verliest den Vorschlag.)

Diejenigen, welche dem Antrage beitreten wollen, bitte ich aufzustehen. Wird mit mehr als zwei Drittel der Stimmen angenommen.

Der Herr Referent wird fortfahren. Referent von der Schulenburg (iest vor):

Es sind aber noch weiter gehende Anträge der Petenten, welche auch von einem großen Theile der Abtheilung unterstützt wurden, in Erwägung gezogen, nämlich dahin gehend:

daß den Ständen auch ein Recht der Steuer-Bewilligung für alle Steuern unzweifelhaft zustehe.

Die Ansicht wurde dadurch unterstützt, daß in fast allen Landes— theilen der Monarchie früher den Ständen das Steuer -Bewilli—

gungsrecht zugestanden habe, daß solches überhaupt niemals auf— gehoben sei. Es wäre dieses Recht in mehreren Landestheilen, namentlich in den Landen Jülich, Berg und Chur-Mainz bis zur französischen Invasion, und in der Ober-Lausitz faftisch bis zum Jahre 1815 ausgeübt, von diesem letztgenannten Landestheil auch eine besondere Protestation gegen die Aufhebung eingereicht, den integrirenden Theilen der Rhein- Provinz aber? durch das Besitz⸗ ergreifungs⸗ Patent vom 5. April 1815, worin es wörtlich heißt:

Die Steuern sollen mit Eurer Juziehung regulirt und fest⸗

gestellt werden nach dem allgemeinen, auch für meine übri—

.. Staaten zu entwerfenden Plan, ausdrücklich zugesichert.

Man uuf fen ag das den Ständen durch das vom 3. Fe⸗

bruar 1847 verliehene Steuer⸗Bewilligungsrecht als zu beschränkt gegeben ansehen, indem von den Steuern die indirelten Steuern

ausgeschlossen seien, den Ständen stehe aber nach dem oben alle⸗ girten Gesetze unzweifelhaft das Steuerbewilligungs⸗-Recht für alle Steuern zu, und zwar nicht blos für neue, sondern auch für die bestehenden. Dagegen wurde von der anderen Seite und selbst von einem Mitgliede, welches sich auf provinzielles Steuer-Bewilligungsrecht bezogen hatte, geltend gemacht, daß das. Steuer-Bewilligungsrecht überall nirgends den Reichsständen verheißen oder zuerkannt sei, daß sämmtliche frühere Gesetze immer nur von Zuziehung oder Beirath der Stände sprächen, daß auch nur das Wort „Zuziehung“ in dem Besitzergreifungs-Patent vom 5. April 1815 gebraucht sei, in dem Worte „Zuziehung“ aber nimmer der Begriff der Zustim— mung zu suchen sei. Im Gegentheil haben Se. Majestät der König aus unumschränkter Machtvollkommenheit den Ständen durch das Gesetz vom 3. Februar 1847 nur mehr gegeben, als sie ver— langen konnten, indem ihnen in gewisser Beziehung eine Zustim—⸗ mung zu Steuern gegeben sei. Man verlasse durchaus den Rechts⸗ boden, wenn man das Steuer-Bewilligungsrecht für alle Steuern in Anspruch nehmen wolle, und könne dasselbe, wie Alles, ein Ge⸗ genstand der Petition, nie aber der Gegenstand einer Forderung gegen die Krone sein, und müsse man sich dieser Auslegung auf das bestimmteste widersetzen. . Wenn man auf das zurückgehen wolle, was den Ständen früher zugestanden habe, so würde man die ganze Gesetzgebung von 1815 bis auf die neueste Zeit in Frage stellen und jedenfalls alles Fun⸗ dament verlieren, abgesehen davon, daß man die Gesetze vom 22. Mai 1815 und 17. Januar 1820 und 5. Juni 1823 bisher stets als neueste Fundamental-Gesetze, und mit Recht, angesehen habe; wie denn auch zu erwägen sei, daß das Gesetz vom 22. Mai 1815 später, als das rheinische Besitzergreifungs-Patent, emanirt wäre. Die Ansichten blieben durchaus unvereinbar und wurde daher die gestellte Frage: Ist die Abtheilung der Ansicht, daß aus der älteren Ge— setzgebung und Verfassung, so wie aus den Besitzergreifungs⸗ Patenten für die neu- und wiedererworbenen Provinzen, ein Recht zur Steuerbewilligung als Rechts-Anspruch hergelei⸗ tet werden kann? von acht Stimmen bejaht und von acht Stimmen verneint. Es war also die Abtheilung außer Stande, ein bestimmtes Pe⸗ titum vorzulegen. Abgeordn. Flemming: Meine Herren! Der Gegenstand der gegenwärtigen Berathung betrifft einen Antrag von mir, und des— halb erlaube ich mir, denselben näher zu motiviren. Bei Gelegen— heit der Adreß-Debatte war es mir nicht vergönnt, mich über dieje⸗ nigen Punkte auszusprechen, worin das Patent vom 3. Februar mit den früheren Gesetzen nicht in Einklang zu bringen ist, weil ich zur Zahl derjenigen gehörte, die sich um das Wort gemeldet hatten, je— doch wegen des vorschnellen Schlusses der Diskussion nicht dazu ge—⸗ langen konnten. Dadurch wurde ich veranlaßt, in einem besonderen Antrage auf diejenigen Rechte zurückzukommen, die uns unzweifelhaft aus den früheren Gesetzen zustehen und namentlich auf eines der wich— tigsten, welches weder in der an Se. Majestät gerichteten Adresse, noch in der von den 138 Mitgliedern abgegebenen Erklärung enthalten ist, das ist das Steuer-Bewilligungsrecht, was uns im Patente vom 3. Februar nur in sehr beschränktem Maße gewährt ist, und was wir, wie ich glaube, in dem ausgedehntesten Sinne des Wortes in Anspruch nehmen dürfen. Die Gründe dazu sind nicht allein in der älteren Gesetzgebung enthalten, sondern ich gehe auf den ersten Ur— sprung zurück, wo die Grundzüge einer ständischen Verfassung in un— serem Vaterlande festgestellt wurden, und da berufe ich mich zunächst auf den hochverehrten Fürsten Staatskanzler von Hardenberg, der im Februar des Jahres 1811 bei Eröffnung der interimistischen Reprä— sentanten⸗ Versammlung Folgendes sagte: „Wäre es möglich gewesen, die im Edikt vom 27. Oktober ver⸗ heißene Repräsentation schnell genug zu Stande zu bringen, wo⸗ durch allein ein Geist, ein National-Interesse an die Stelle der

ihrer Natur nach immer einseitigen Provinzial-Ansichten treten kann, wäre nicht die dringende Nothwendigkeit vorhanden, die Hülfe gleich zu benutzen, welche die neuen Abgaben darbieten, so würbe der König gern die Meinung der Repräsentanten der Nation über das Steuer-System gehört haben, ehe er solches festgesetzt hätte. Eine Berathung mit den jetzt bestehenden Provinzial— Stäuben würde aber weder dazu geführt haben, die Meinung der Nation zu erfahren, noch hätte sie ein den Zweck erfüllendes Re⸗ sultat liefern können.“

Späterhin, als auf dem wiener Kongreß die verschiedenen Ge sandten versammelt waren, um die Grundsätze einer ständischen Ver⸗ fassung festzustellen, erkannte man die Steuer-Bewilligung als ein Recht der Stände an, und es wurde dasselbe als Minimum betrachtet. Der preußische Gesandte, im Verein mit dem hannoverschen, erklärte am 21. Oktober 1814 Folgendes: Unter Voraussetzung dieser Grund⸗ sätze müssen Unterzeichnete darauf bestehen, daß künftig in Deutsch— land

1) die Rechte bestimmt werden mögen, die den deutschen Unter— thanen von altersher mit Recht zugestanden haben;

daß es ausgesprochen werden möge, daß die auf Gesetzen und

Verträgen beruhende Territorial-Verfassung unter Vorbehalt

der nöthig werdenden Modificationen bestehen solle;

daß da, wo keine ständische Verfassung gewesen, für die Folge

als Gesetz erklärt werde, daß die Einwilligung der Stände:

a) zu den aufzulegenden Steuern erforderlich sei;

b) daß sie ein Stimmrecht bei neu zu verfassenden Gesetzen;

c) die Mitaufsicht über die Verwendung der zu bewilligenden

Steuern haben sollen;

d) daß sie berechtigt sind, im Fall der Malversation die Be⸗

strafung schuldiger Staatsdiener zu begehren.“

Endlich erklärte der Fürst Staats-Kanzler, daß hiervon eine Mittheilung und Abschrift an alle Bevollmächtigte abgehen sollte. So weit waren damals die Vorberathungen gediehen; darauf folgte das Besitznahme-⸗-Patent der verschiedenen neuen Provinzen, darunter der Rheinprovinz. In diesem Patent heißt es ausdrücklich: „Die Steuern sollen mit eurer Zuziehung regulirt und festgestellt werden nach einem allgemeinen, auch für meine übrigen Staaten zu entwer-— fenden Plane.“ Das Patent vom 9. Februar sagt aber: Nur in dem Falle, wenn neue Steuern kreirt werden sollen oder beste⸗ hende erhöht, dann soll die Zustimmung der Stände eingeholt werden. Unter allen Umständen, wenn auch die Finanzlage eine so günstige wär, daß eine Steuer Verminderung eintreten könnte, wenn die Staats Einnahmen die Bedürfnisse des Staates bei weitem überstiegen, dann würde den Ständen nicht einmal das Recht zustehen, Steuer⸗Verminderungen beschließen zu können, und das, glaube ich, ist unter den Worten „feststellen und reguliren“ nicht zu verstehen. Unzweifelhaft ist es, daß die meisten deutschen Staaten das Steuerbewilligungsrecht im ausgedehntesten Sinne gehabt haben. Ich will nicht zurückführen auf dir Verträge, die zwischen Fürst und Volk bestanden. Da war es Gebrauch, baß ehe der Fürst' ge— huldigt wurde, mußte er die Rechte des Volkes beschwören, erst dann wurde er gehuldigt. Hierauf gestützt, erlaube ich mir der Abthei⸗ lung gegenüber folgendes Amendement vorzuschlagen:

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Sr. Masestät ehrfurchtsvoll die Bitte vorzutragen, daß Aller⸗ höchstdieselben geruhen mögen, dem Vereinigten Landtäge das Steuer⸗ bewilligungsrecht für alle sowohl direkte als indirekte Steuern Aller⸗ gnädigst zu bewilligen, so wie demselben zugleich das Recht einzu⸗ räumen, eine Steuer⸗Verminderung zu beschließen, im Falle die Fi⸗ nanzlage des Staates solche gestattet und die Staats-Einnahme die Bedürfnisse desselben weit übersteigen.

Marschall: Ich frage die hohe Versammlung: Findet das Amendement Unterstützung?

(Geschieht hinreichend.)

Referent von der Schulenburg: Ich wollte mir als Ne⸗ ferent die Bemerkung erlauben, daß ein so bestimmt formulirtes Pe⸗ litum in der Petition des Abgeordneten nicht enthalten ist, und daß die Abtheilung sich nur zu diesem Beschluß dadurch ermöglicht sah, daß in der Abtheilung selbst ein ungefähres Petitum aus der Peti— tion herausgesucht wurde. So bestimmt sormulirt war es nicht.

Abgeordn. von der Heidt: Ich habe als Mitglied der Ab— theilung die gestellte Frage bejaht und erlaube mir, dieses Votum näher zu erläutern und zwar zunächst dahin, daß sich die Frage, welche im Referat gestellt ist, wesentlich unterscheidet von der Frage, ob eine dahingehende Bitte an Se. Majestät zu stellen sei. Ich habe ge— glaubt, daß eine Verneinung dieser Frage einen Verzicht aussprechen würde. Das Recht der Steuerbewilligung hat in der Provinz, zu deren Vertretern ich gehöre, stets bestanden, bis zu der Fremdherr— schast des Kaisers, der eben, weil er die Verfassung verletzt hat, ab⸗ gesetzt wurde. Und in dem Besitzergreifungs Patent ist den Rhein— ländern ausdrücklich zugesagt, daß die Steuern mit ihrer Zuziehung regulirt und festgestellt werden sollen, und zwar nach einem für den Gesammtstaat zu entwerfenden Plane. Hieraus kann ein Rechtsan— spruch gefolgert werden. Ein Anderes ist es, nachdem Se. Masestät aus freiem Entschluß die reichsständische Versammlung berufen und ihr ausgedehnte Rechte bewilligt hat, nachdem Petitionen eingebracht sind, welche die Feststellung des Haupt-Finanz-Etats und die daraus folgende Kontrolle des Staatshaushaltes zum Gegenstande haben und noch zur Berathung kommen werden; nachdem anerkannt ist, daß der Bei⸗ rath der reichsständischen Versammlung für alle Steuern ohne Aus nahme zustehen soll, so weit nicht die Stenerbewilligung schon einge räumt ist, halte ich es nicht für angemessen, in diesem Augenblick we— gen unbedingter Steuerbewilligung eine Bitte an Se. Masestät zu richten. Ich glaube aber zugleich im Namen meiner rheinischen Kol— legen zu reden, wenn wir damit einen Verzicht nicht aussprechen wollen. .

Graf von Schwerin: Ich habe mich meinerseits entschieden gegen das Amendement, was wir so eben gehört haben, e klären wollen, und zwar aus dem Grunde, weil ich glaube, daß wir keines⸗ weges das Steuer-Bewilligungsrecht herzuleiten haben aus den frü— heren Gesetzen, und daß daher jedenfalls der Gegenstand nicht hier zu erörtern ist, wo es sich darum handelt, die Punkte näher ins Auge zu fassen, welche eine Abweichung der früheren Gesetze von denen des 3. Februars zu beweisen scheinen. Es kann dahin gestellt sein, ob einzelne Provinzen durch das Besitzergreifungs Patent einen Anspruch auf das Besteuerungs-Necht erhalten haben, ob die Zuziehung der Steuerpflichtigen zur Regulirung der Steuern auch das Recht der Bewilligung in sich schließt, wie der geehrte Redner vor mir es auch dahin gestellt sein lassen will, es liegt in der Uebergehung die⸗ ser Frage gewiß kein Verzicht, wie auch keine Anerkennung von uns in dieser Beziehung verlangt werden kann. Aber bei Gelegenheit der Berathung über die Abweichung der früheren Gesetzgebung von der Gesetzgebung des 3. Februars ein Recht der Zustimmung von Sx. Majestät zur Regulirung des Etats erbitten zu wollen, liegt minde stens außerhalb der Gränzen der jetzigen Debatte, und schon um des— willen muß ich mich entschieden gegen das Amendement erklären.

Abgeordn. von Flemming: Aus Rücksichten für den Aus— spruch der Abtheilung finde ich mich veranlaßt, auf mein Amendement zu verzichten, eine direkte Bitte an Se. Majestät zu richten, und der Ansicht der Abtheilung beizutreten, daß die Versammlung sich blos ö erklären möge, ob das Steuer-Bewilligungs-Recht uns zustehe.

Referent: Im Namen der Abtheilung muß ich sagen, daß ein solches Petitum, wie der Redner auseinanbergesetzt hat, gar nicht vorliegt, sondern es ist der Antrag gestellt, daß Se. Majestät der König gebeten werde, das Steuer-Bewilligungs-Recht anzuerkennen. Der eine Theil der Abtheilung hat sich dafür, der andere dagegen erklärt, und es hat also die Abtheilung kein bestimmtes Petitum ab geben können. Ich glaube, daß es doch einiger Anfechtung unterlie— gen werde, daß die Versammlung eine solche Ansicht dagegen oder dafür ausspreche, der Zweck kann gegenwärtig nur der sein, eine Pe tition einzureichen oder keine einzureichen; aber ein Ausspruch allge meiner Grundsätze ist nicht Sache des hohen Landtags. ;

Abgeordn. Hansemann: Ich schließe mich der Ansicht des Herrn Referenten an, daß die Sache gerade in der Lage bleibe, wie sie in der Abtheilung verhandelt worden ist, daß darüber kein Be— schluß gefaßt, werde, daß die Meinungen darüber bleiben, wie sie st. d. Sie können getheilt sein in dieser Versammlung, wie sie es in der Abtheilung gewesen sind, und da der Abgeordnete der Rhein provinz sein Amendement zurückgezogen hat, so glaube ich, daß der Gegenstand hiermit erledigt sein wird. :

Landtags-Kommissar: Ich bitte, eine Frage stellen zu dürfen. Der geehrte Abgeordnete hat sein Amendement für den Augenblick zurückgezogen; ich weiß nicht, was darunter zu verstehen ist: ob es morgen oder übermorgen wiedergebracht werden soll.

(Zeichen der Verneinung von Seiten des früheren Redners.)

Der Ausdruck lautete: Ich will mein Amendement für den Au genblick zurückziehen; ich bitte mir über den Sinn dieser Worte eine Belehrung aus.

Abgeordn. von Flemming: Meine Meinung ging dahin, mein Amendement jetzt zurückzunehmen, um es beim nächsten Land— tage wieder geltend zu machen. Ich bitte, meine Worte nicht falsch zu deuten.

Landtags-Kommissar: Hiermit bin ich völlig befriedigt, übrigens habe ich den Sinn nicht gedeutet, sondern ich habe blos nach demselben gefragt.

Marschall: Der Herr Antragsteller hat sein Amendement zurückgenommen, und ich habe zu fragen, ob es von anderer Seite wieder aufgenommen wird? Da dies nicht geschieht, so gehen wir weiter.

Referent Eiest vor):

J. Endlich mußte noch der Theil des 8. 9 in der Verordnung vom 3. Februar 1847, welche der Domainen und Regalien gedenkt, in Erwägung gezogen werden.

Derselbe ist besonders in der Petition des Abgeordneten Gra⸗ fen von Schwerin als ein Gegenstand des Bedenkens und Zweifels hingestellt.

Petent führt an, daß die Garantie von Staatsschulden auch wesentlich durch den Bestand des Staatsvermögens bedingt sei, und aus diesem Grunde könnten auch die Verfügungen über die Ein⸗ künfte und die Substanz der Domainen nicht gänzlich der Cognition und Mitwirkung der Stände entzogen werden, wie dies im Sinne des §. 9 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Land⸗ tags zu sein scheine, weshalb er die

ige Dechration dahin bem Vereinigten Lanbtag anheimgebe, b

ö. gh Zweifel ther das Verhältniß der Domainen unmbglich Die Abtheilung konnte nicht verkennen, daß di ü §. 9 allerbings nicht deutlich ß sei und . . 3 . könne, in welcher Absicht in diesem Paragraphen, der nur von der Besteuerung rede, der Domainen und Regalien edacht sei. Sie war indessen der Ansicht, daß mit Rücksicht au das Hausgefeß vom 13. August 1713, das Gesetz vom 6. November 1809 und das Gesetz vom 17. Januar 1820 über die Substanz und die Revenüen der Domainen nicht ohne Zustimmung der Stände disponirt werden könne. Wenn nun der Königliche Herr Landtags- Kommissarius ausdrücklich erklärt habe, daß die Krone in keiner Weise die Absicht gehabt habe, durch das Gesetz vom 3. Februar 1847 irgend etwas zu verändern, so schien es der Abtheilung, da sie die Fassung des 5. 9 der Verordnung vom 3. Februar 1847 nicht für zweifelsfrei hielt, gerathen, darüber eine Declaration zu erbitten, und besahte die demnächst gestellte 5 Ist die Abtheilung der Ansicht, Se. Majestät um eine De⸗ claration des §. N zu bitten, durch welche außer Zweifel gestellt werde, daß mit Rücksicht auf die frühere Gesetz⸗ gebung in den rechtlichen Verhältnissen der Domainen und Regalien nichts geändert, so daß die Mitwirkung der Stände, welche aus der die Domainen betreffenden früheren Gesetz⸗ gebung zu begründen, ungeschmälert sei? einstimmig. Danach stellt die Abtheilung dem hohen Landtage die weitere Beschlußnahme anheim. Marschall: Verlangt Jemand das Wort darüber? Landtags-Kommissar: Ich kann nur die frühere Erklä⸗ rung wiederholen, daß der 8. 9 durchaus nicht die Absicht gehabt hat, in Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse der Domainen irgend eine Art von Veränderung herbeizuführen; ich glaube auch nicht, daß eine solche Absicht hineingedeutet werden kann, weil nichts weiter darin steht, als daß die Bestimmungen des Paragraphen we⸗ der auf die Substanz noch auf die Revenüen der Domainen Anwen⸗ dung finden sollen. Ich gebe zu, daß man sie hätte ganz übergehen können; daraus aber, daß zur Vermeldung des Mißverständnisses, als hätte der Paragraph auch Bezug auf die Domainen und die Rega⸗ lien, eine negative Andeutung hinzugefügt ist, kann nicht geschlossen werden, daß der Paragraph einen Einfluß auf die Rechts oerhãltnisse der Domainen und Regalien haben sollte. Wenn aber, wie ich jetzt vernehme, selbst nach der Ansicht der Abtheilung darüber ee g. fel bestehen, so wirb, wie ich früher erklärt habe, eine authentische Interpretation in diesem Sinne gewiß nicht versagt werden. (Ruf zur Abstimmung.) . Abgeordn. von Sauchen (vom Platz): Ich bitte, ein paar Worte vom Platze sagen zu dürfen. Wir vertrauen gewiß Alle den Worten, die wir gehört, unbedingt; aber, Worte verfallen, Menschen stehen und fallen, die Stände, ihren König umstehend, aber nicht; daher ist die Königliche Erklärung nothwendig, und ich bin der Mei⸗ nung, daß wir nun nicht weiter über den Antrag abstimmen, sondern nur den Königlichen Kömmissar bitten, daß wir diese Declaration er⸗ halten, dann brauchen wir nicht mehr uns in einer Petition an den König noch besonders deshalb zu wenden. (Ruf zur Abstimmung.) . Abgeordn. von der Heydt: Ich setze eben so wenig Zweifel in die Aeußerung des Königl. Kommissars, als der letzte Redner ge⸗ than hat; aber ich mache darauf aufmerksam, daß wir gerade bei den gegenwärtigen Verhandlungen schon mehrere Deelarationen fast ein⸗ n erbeten haben, namentlich vorhin, wo eine ähnliche Decla⸗ ration des Königl. Kommissars erfolgt war. Ich sehe also nicht ein, warum ein Uinterschied gemacht werben sollte, um so eher, da wir gewiß sein können, daß die Bitte nicht unangenehm aufgenommen werde. Ich trage deshalb darauf an, daß dem Votum der Abthei⸗ lung Folge gegeben werde. (Ruf zur Abstimmung.) Marschall: Ich schließe die Dislussion und werde den An⸗ trag der Abtheilung zur Abstimmung bringen; es ist folgender: Referent Gerliest die Frage): ö . „Ist die Abtheilung der Ansicht, Se. Majestät um eine Deelara— tion des 8. 9 zu bitten, durch welche außer Zweifel gestellt werde, daß mit Rücksicht auf die frühere Gesetzgebung in den rechtlichen Verhältnissen der Domainen und Regalien nichts geändert, so daß die Mitwirkung der Stände, welche aus der die Domainen betref⸗ fenden früheren Gesetzgebung zu begründen, ungeschmälert sei? Marschall: Diejenigen, welche dem Antrage beitreten wollen, bitte ich, aufzustehen. . (Ber Antrag wird fast einstimmig angenommen.) Referent Gverliest.!) kK. Der Abgeordnete Graf von Schwerin hat ferner den An⸗ trag gestellt, daß Se. Majestät gebeten werden möge, daß, da die Wahlen zu den ständischen Ausschüssen und den ständischen Depu⸗ tationen für das Staatsschuldenwesen nur deshalb nicht dringend geboten sei, weil Se. Majestät den Landtag durch die . vom 22. April d. J. dahin beschieden hätten, daß Allerhöchstdie⸗ seiben den Vereinigten Landtag binnen vier Jahren wieder ver⸗ sammeln wollen, von diesen Wahlen für diesen Landtag Allergnä⸗ digst abzusehen. Der Antrag fand, mit Rücksicht auf die oben vorgeschlagenen Bitten und in Erwägung der obwaltenden Verhältnisse, in der Ab⸗ theilung vielseitigen Anklang und ergab sich bei der Abstimmung über die Frage: . Will die Abtheilung vorschlagen, Se. Majestät zu bitten, mit Rücksicht auf die bereits formirten Anträge und nament- lich auf die zugesicherte Wiederberufung des Vereinigten Landtages binnen vier Jahren die Wahlen zu den Vereinig⸗ ten Ausschüssen und den ständischen Deputationen für das Staatsschuldenwesen für jetzt aussetzen zu lassen? ; daß sie von 15 Stimmen bejaht und von 2 Stimmen verneint wurde. 8 Marschall: Verlangt Jemand das Wort darüber? (Es meldet sich Niemand.) ber a Da Niemand das Wort verlangt, so werde ich den 2 9 . theilung, wie er verlesen ist, zur Abstimmung. bringen, und ich bitte

Ken ; n. diejenigen, welche ihn annehmen wollen, aufzustehr Wird mit überwiegender Stimmenmehrheit angenommen.)

ent: 6 . 2 6 6 i findet sich in einer Petition der Antrag, den Stän⸗

j ĩ S ts zu gewähren.

Kontrolle des Staatshaus hal h

46 6. wird in einem besonderen Gutachten bei Gele⸗ r etition seine ie n, finden.

ĩ f * d ren P * . . gende , , n, Hirsch hat in seiner Petition den An⸗

daß Se. Majestat gebeten werden möge, die Ver⸗ y 6 Zustimmung der Stände nicht zu ändern. ! Kab der Antragsteller bei der Berathung dieser Petition . gegenwärtig war und sich überzeugte, daß den Ständen das Recht kes Beirathes in dem Gesetzelausdrücklich verwilligt sei und dadurch

rbittung einer authen⸗

der Iweck seines Antrages faktisch seine Erledigung finden werde;