1847 / 160 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

*

————

. . .

4 )

i e g sei, wenn erst jetzt eine Privatgesellschaft sich bilde und die Konzession na suche, daß bei krike nn der felben jebenfalls die ung estimmten Summe nachzuweisen sein würde, und daß hierdurch sofork eine Unruhe auf dem Gelbmarkte sich erzeugen

Zeichnung einer müsse, die zu vermeiden sei.

Die ent fan eben Ansicht wollte in einer Anleihe nichts me sentlich De g. enes von einer Actien - Jeichnung erblicken, Ta, bei beiden Maßregeln eine Benutzung von Privat Kapitalien herbe ige führt werde, und fand eine besondere Siiitze für ihte Meinung noch darin, daß, im Falle einer Staats⸗Anleihe, keine weitere Kontrolle über die Verwaltung der befchafften Nittel vorhanden sei g während . diefe in der Verwaltung der Privatgeselischaft selbst vollstn=

1 iege. h .

. 8 ward hierauf indessen erwie dert, dali das Gouvernement jedenfalls

die Maßregel mit größerer Berücsichtigung der allgemeinen Finanzlage durchzuführen im Stande sein werde, als von einer e , e, vor⸗ ausgefetzt werden könne, wesche den hauptsächlichsten Zweck verfolgen werde, bie Sicherung dersenigen bagren Mittel baldigst nachzuweisen, die bei der RNachsuchüng lm Ertheilung der Konzession vorausgesetzt werden dürften.

e, J. verschiedenen Ansichten einzelner Mitglieder mußte sich der Abtheilung in ihrer Gesammtheit noch das sehr erhebliche Bedenken aufdrängen, ob die Lage des Geldmarktes im Allgemeinen, ob die gesammten finanziellen Zustände des Vaterlandes die Kontra⸗ hirung einer Anleihe räthlich erscheinen lassen, und ob nicht wenigstens nur unter gen Beschränkungen und Voraussetzungen die Zustim⸗ mung zur Anleihe zu ertheilen . dürfte.

Die Abtheilung konnte sich jedoch nicht bergen, daß das Gou— vernement und ganz besonders der Vorstand der Finanz⸗-Verwaltung schon in seiner amtlichen Stellung die Pflicht habe, nicht allein das einseitige Unternehmen des Eisenbahnbaues, sondern die Gesammt—

lage des Staatshaushalts und der Geldinteressen zu berücksichtigen, daß aber die Stellung von beschränkenden Bedingungen keinen aude⸗ ren Erfolg haben würde, als daß dem Gouvernement die Herbeifüh⸗ rung und Benutzung günstiger Konjunkturen erschwert werde.

Ganz besonders ward auch darauf verwiesen, daß die Absicht nicht dahin gehe, auf eimmal die gesammte Anleihe zu kontrahiren, daß vielmehr der Bau nur successive fortschreiten und mit diesem das Geldbedürfniß eintreten werde, daß daher die dem Gouvernement zu ertheilende Ermächtigung lediglich darin bestehen werde, die in dem laufenden jährlichen . Fonds noch disponiblen Mittel zum jührlichen Betrage von 892, 259 Rthlrn. Kapital allmälig und je nach Bedürfniß umzusetzen. e

Es erklärte sich hierauf die Abtheilung mit 10 gegen 6 Stim— men für die Bewilligung einer Anleihe.

Hierdurch konnte jedoch die gestellte Aufgabe noch nicht für gänz— lich gelöst betrachtet werden, da die Erwägung sich noch aufdrängte, ob die von dem Gouvernement beabsichtigten Modalitäten für zweck— entsprechend zu erachten seien.

Es ist bereits bemerkt, daß in der Denkschrift drei Arten der Ausführung hervorgehoben sind.

Die eine besteht in dem Bau von Königsberg bis Driesen und erfordert einen anschlagsmäßigen Kosten⸗Aufwand von

. . 26,599, 0090 Rthlrn., eine zweite in dem Bau von Königsberg bis Küstrin mit einem An—

schlage von

32,751,593 Rthlrn., eine dritte in dem Baue von Königsberg über Berlin veranschlagt zu

Driesen, Küstrin nach 33,925,919 Rthlrn.

Bei allen diesen Anschlägen ist die Zweigbahn von Danzig nach Dir—

schau, außerdem aber auch der Kostenaufwand von sehr umfangreichen

Briccken und Wasserbauten mit einbegriffen, welche bei Dirschau be—

reits in Angriff genommen worden sind.

Die Wichtigkeit der Bahn von Danzig nach Dirschau leuchtet von selbst ein; eben so fand auch in der Abtheilung die Uebernahme der Kosten für jene Brücken- und Strombanten auf die Anschlags— summe der Eisenbahn um so weniger einiges Bedenken, als die ge— dachten Bauten nicht allein für die Herstellung der Eisenbahn erforderlich sind, sondern auch im öffentlichen Interesse jener Landestheile die wesentlichsten Stromrectificationen herbeiführen. Die Abtheilung konnte daher nur ihr Einverständniß darüber aussprechen, daß es er,. gewesen sei, mit der Herstellung der Eisenbahn noch die Er— reichung dieser höchst wichtigen Zwecke zu verbinden.

Dagegen glaubte die Abtheilung jedenfalls voraussetzen zu müssen, daß die Beendigung der Eisenbahn von der Herstellung der dirschauer Bauten nicht abhängig gemacht, sondern im Allgemeinen so viel als irgend möglich werde gefördert werden.

Das Gouvernement hat hierüber die zufriedenstellendsten Versiche⸗ rungen gegeben und nur Bedenken getragen, diese auf einen bestimm⸗ ten Zeitraum zu stellen, da bei einem so bedeutenden Baue dies nicht füglich geschehen könne.

Ein viel bedeutenderes Bedenken erhob sich dagegen innerhalb der Abtheilung selbst insofern, als während der ganzen Berathung von der hohen Wichtigkeit der östlichen Eisenbahn und von der Noth— wendigkeit der direktesten Verbindung ausgegangen worden war, eine Vergleichung der Anschlagssummen mit den durch eine Anleihe zu beschaffenden Geldmitteln aber ergab, daß diese nur zum Baue von Königsberg bis Driesen ausreichen.

Die Denkschrift weist in dieser Beziehung näher nach, wie die auf den noch disponiblen Theil des laufenden Eisenbahn⸗Fonds zu ne— goziirende Anleihe, wenn dieselbe zu 375 pCt. kontrahirt werden könne, ein Kapital von 25,492,857 Nthlr., wenn dies zu 4 pCt. geschehe, ein solches von 22,306,256 Rthlrn. erreichen werde, während der Bau bis Driesen zu 26,590,009 Rthlr. veranschlagt ist, dergestalt, daß auch schon bei der Beschränkung der Ausführung bis Driesen 2 die übrigen Mittel des Eisenbahn⸗ Fonds heranzuziehen sein würden.

Mehrere Stimmen glaubten nun bei der Ansführung der öst⸗ lichen Eisenbahn nur bis Driesen arch schon jetzt nicht stehen bleiben zu dürfen, und wenn andererseits hierauf entgegnet ward, daß in der Allerhöchsten Proposition eigentlich nur eine Begutachtung des Baues einer Eisenbahn von Königsberg nach Driesen liege, da nur eine An— leihe bezüglich der noch disponibeln Mittel des laufenden Eisenbahn— fonds vorgeschlagen sei, die Denkschrift aber bie Höhe der Anschläge ausstelle und eben durch diese Höhe die jetzige Beschränkung des Baues bis Driesen von selbst folge, so hielten doch mehrere Mit⸗

lieder sich fe vollkommen berechtigt, über diese beschränkende Aus⸗ egung um so mehr hinauszugehen, als in der Allerhöchsten Botschaft 2 der östlichen Cisenbahn im Allgemeinen gesprochen werde ie ed en. . zu . sei, * . e Tings zur

e dm rüfen, ob di erselben für eine

e,, , werden knie e . „esem Sinne ward nun hervorgehoben, daß und welche . ö die direkteste Verbindung ie gonigoberg und Ber⸗ 7 ee e ien, daß außerdem die Ausffihrung der * . is Driesen zu der Benutzung der Privatbahn er Stettin zwinge, was bei, der militairlfchen ö politischen,

i

ter von Driesen bis Berlin gebaut werden dürfte, daß daher jetzt eine nene Richtung des lnb hervorgerufen . ee. 22 der zerstört werden solle, wodur mannigfache ,, verletzt wer⸗ den müßten, daß gerade der Theil der Eisenbahn von Fier bis Berlin Unter allen UÜmständen der einträglichste sein werde, daß mit— hin dessen sofortige Herstellung im eigenen Interesse der Staats⸗-Ein⸗ nahmen liege, und daß endlich, bei den immer mehr sich steigernden Ansprüchen an den Eisenbahufonds des Staats, sehr in Frage zu stel— len sei, ob der Bau, wenn dieser jetzt nur bis Driesen beendigt werde, jemals direkt bis Berlin werde ausgeführt werden.

Aus allen diesen Gründen glaubte ein Theil der Abtheilung bei Bewilligung der Anleihe die Voraussetzung gleichzeitig aussprechen zu müssen, uu es der Staatsregierung möglich sein werde, mit dem Be⸗ trage der Anleihe und unter Zuhülfenahme der irgend entbehrlichen Ueber⸗ schüsse der gesammten Staatseinnahme die Bahn sofort von Königs⸗ berg bis Berlin zu erbauen.

Es ward hierbei auf die desfallsige Anschlagssumme von

33,925,919 Rthlr. verwiesen und die Ueberzeugung ausgesprochen, daß der Zuschuß von circa 19 Millionen um so mehr aus der allgemeinen Staatskasse werde geleistet werden können, als die Bauten bei Dirschau mit fast 9 Millionen veranschlagt, jedenfalls erst in zehn Jahren hergestellt werden könnten.

Die Vertreter des Gouvernements verwiesen hierbei auch ihrer seits zunächst auf die aus der Allerhöchsten Botschaft in Verbindung mit der Denkschrift zu ziehende Folgerung, daß sich die erstere nur auf den Bau bis Driesen beziehe, und wenn es auch der ständischen Berathung zu überlassen sei, inwiefern dieselbe hierüber hinaus sich erstrecken wolle, so müsse doch ferner erklärt werden, daß das Gou— vernement nur dann auf den sofortigen Bau der Eisenbahn von Königsberg bis Berlin eingehen könne, wenn hierzu dem Eisenbahn⸗ fonds die Mittel zum vollen Betrage der Anschlagssumme gesichert würden.

Auch nach dieser Erklärung konnten die Stimmen innerhalb der Abtheilung, welche den sofortigen Bau der ganzen Strecke im wahren Interesse begründet erachteten, sich noch nicht entschließen, von dieser Ansicht abzugehen, glaubten vielmehr der hohen Versammlung an— empfehlen zu müssen, nicht allein die vom Gouvernement beantragte Anleihe zu bewilligen, sondern diese asch noch über diese Summe hinaus bis zu der Höhe auszudehnen, welche nach dem Anschlage für den direkten Bau von Königsberg bis Berlin erforderlich ist.

Es ward von diesem Theile der Abtheilung ein solcher Vorschlag für um so unbedenklicher erachtet, als bei den früheren Berathungen der ständischen Ausschüsse die Förderung des Eisenbahnwesens selbst alsdann anempfohlen worden sei, wenn der damals befürwortete Steuer-Erlaß wieder aufgehoben werden müsse.

Hiergegen erklärten sich jedoch die Stimmen des Ausschusses, welche überhaupt gegen eine Anleihe gestimmt hatten, und diesen wand⸗ ten sich überdem diejenigen Mitglieder zu, welche eine Anleihe nur in sofern befürworten zu können glaubten, als diese aus dem Eisenbahn⸗ Fonds allein und in seinen bisherigen Gränzen, also jedenfalls ohne die Möglichkeit einer Steuer- Erhohung gedeckt werden könne; ganz besonders ward aber auch hervorgehoben, daß das Gouvernement zu einer größeren Anleihe sich erst alsdann entschließen könne und werde, wenn die Mittel des Eisenbahn-Fonds gänzlich absorbirt seien; das Ansinnen eines sofortigen Baues bis Berlin involvire daher die Noth—

vermittelst Aufnahme eines Anlehens, sondern durch Verwendung der

finanziellen und merkantilen Wichtigkeit der östli vermeiden sei, daß das ,

wendigkeit, daß bis zur Beendigung der östlichen Eisenbahn von jeder Unterstützung anderer Eisenbahn-Unternehmungen Abstand genommen werden müsse.

Als hierauf in der Abtheilung die Frage zur Abstimmung ge— bracht ward,

soll behufs des Baues der ganzen Eisenbahn von Berlin direkt über

Küstrin bis Danzig und Königsberg die dazu erforderliche Anleihe

in Vorschlag gebracht werden? z

erklärten sich 9 Stimmen bejahend, 10 Stimmen verneinend.

In Verfolg dieser Abstimmung war daher die Bewilligung der Anleihe in der mittelst der Allerhöchsten Botschaft nachgesuchten Weise innerhalb der Abtheilung entschieden.

Es sei daher schließlich erlaubt, nochmals zu rekapituliren.

1) Es ist die hohe Wichtigkeit der östlichen Eisenbahn und die hieraus folgende Nothwendigkeit einer beschleunigteren Herstellung derselben, als die laufenden Mittel des Eisenbahn- Fonds er— lauben, einstimmig anerkannt worden;

Es ist ebenfalls einstimmig anerkannt worden, daß die Ausfüh— rung dieser östlichen Eisenbahn wo möglich direkt von Königs⸗ berg bis Berlin schon jetzt erfolgen soll.

Es ist durch Stimmen ⸗-Mehrheit die Ausführung durch den Staat selbst für zweckmäßig erachtet worden.

Es ist in Verfolg der Punkte ad 1 und 3 durch Stimmen— Mehrheit beschlossen worden, dem Staate die Mittel zur be⸗ schleunigten Ausführung durch Zustimmung zu einer Anleihe zu gewähren.

5) Es ist durch Stimmen⸗Mehrheit der Antrag zurückgewiesen wor⸗ den, daß diese Anleihe die Höhe erreiche, welche erforderlich ist, um die Erfüllung des Wunsches ad punctum æ2 zu sichern.

Hiernach empfiehlt die Abtheilung der hohen Versammlung die Beschlußnahme dahin:

auf die Allerhöchste Botschaft vom 28. März 1847 die ständische Zustimmung zu erklären, zu einer Staats-Anleihe, welche aus dem durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 22. November 1842 bis zum Betrage von jährlich 2 Millionen ausgesetzten Eisenbahn⸗ fonds zu verzinsen und zu tilgen und welche zu verwenden ist, behufs beschleunigter Herstellung der östlichen Eisenbahn von Kö⸗ nigsherg bis Driesen unter gleichzeitiger Erbauung der Zweigbahn von Danzig bis Dirschau.

Schließlich hat die Abtheilung noch die Pflicht, über eine Pe— tition des Abgeordneten Hansemann Bericht zu erstatten.

Dieser beantragt, daß die östliche Eisenbahn erbaut werde, nicht

den Gang der Vorberathung

im Staatsschatze müßig liegenden baaren Gelder und Metalle. Ueber diese Petition ist ein besonderes Gutachten erstattet worden. Berlin, den 16. Mai 1847.

Die zweite Abtheilung des ersten Vereinigten Landtags. Fürst zu Lynar. Graf zu Dohna-Lauck. Graf Solms⸗ Sonnenwalde. Freiherr von Manteuffel II. Heyden. Kuschke. Abegg. Appelbaum. Merkens. von Gordon. von Kurcewski,. Müller. Allnoch. Zachau. Braemer. Freiherr von Friesen. Germershausen. von Lilien-Borg. Zimmermann. von Olfers.

Referent von Manteuffel II. Bevor sich die hohe Versamm⸗ n der Berathung über digi. wichtigen Gegenstand zuwendet, er⸗ laube ich, mir als Referent, einige Worte vorauszuschicken. Es ist nämlich in dem Gutachten bereils erwähnt worden, und wird auch ohne 13 Erwähnung einleuchten, dag bie Antwort, welche von der hohen Versammlung guf die Allerhöchste Botschast ertheilt werden

1847 nachgesucht worben ist. Ich würde deshal e. werde. 1

um zu einem Urtheil über die Befugniß der hohen

Wunsch ausgesprochen habe, darauf aufmer

haben wird, daß es die Beantwortung lediglich darauf zu richten hat, inwieweit man sich für befugt erachte, diese Zustimmung überhaupt zu ertheilen, daß aber in diese Antwort nicht schon ein Wunsch für oder gegen die Eisenbahn hineingetragen werde. Ich erlaube mir daher

ist, daß erst darüber eine Erklärung erfolgt, ob die hohe Versamm— lung sich für befugt erachtet, die in der Allerhöchsten Botschast vom 28. März 1847 von ihr geforderte Zustimmung auszusprechen oder nicht. 1 Marschall: Ich erkenne vollkommen die Wichtigkeit der Gründe, die den Referenten zu seinem Antrage bestimmt haben, und würde mich meines Orts dem anschließen. Vorher ist es aber erwünscht, die An— sicht der Versammlung darüber zu vernehmen, ob sie auch der Mei— nung sei, daß die Berathung zuerst sich auf diesen Punkt zu beziehen habe, nämlich darauf, ob sie sich für befugt halte, die Anleihe, von welcher die Rede ist, zu genehmigen. Es handelt sich also darum, daß man sich darüber ausspreche, ob der Wunsch vorherrschend ist, daß die Berathung auf die Frage gerichtet werde, ob die Versamm— lung sich für befugt hält, die Anleihe, von welcher die Rede ist, zu genehmigen, und in dieser Beziehung eröffne ich die Berathung. *) (Schluß folgt.)

Uichtamtlicher Theil. nhalt.

Inland. Berlin. Hof-Nachricht. Einstellung der Arbeiten an dem Brückenbau zwischen Dirschau und Marienburg. Die Abtheilungs— Gutachten und ihre vorzeitige Veröffentlichung. Inhalt des neuesten Gesetzsammlungsstückes und des Amtsblattes des Post-Departements.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Württemberg. Die Un⸗ ruhen in Stuttgart. Kurfürstenthum Hessen. Eröffnung des Landtags. Großherzogthum Hessen und bei Rhein. Ankunft des Erbgroßherzogs. ;

Rußland und Polen. St. Petersburg. Ordens -Verleihung der Kaiserin. Zurücklegung von Getraide für die Bewohner der Haupt- stadt. Odeffa's Handel und Stand der Feldfrüchte.

n lg Hg z.

Berlin, 10. Juni. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: Dem Direktor der anhalt-deßauischen Landes-Bank, Nulandt in Deßau, die Anlegung des von des Königs von Han— nover Majestät ihm verliehenen Guelphen-Ordens 4ter Klasse zu gestatten.

Berlin, 7. Juni. Zur Gedächtnißfeier des Todestages Sr. Majestät des Hochseligen Königs fand hierselbst heute Vormittag 11 Uhr, in Gegenwart Sr. Masestät des Königs, Ihren Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzessin von Preußen, der verwitt⸗ weten Großherzogin von Mecklenburg-Schwerin, so wie der übrigen hier anwesenden Mitglieder der Königl. Familie, in der Kapelle des Königlichen Palais, eine durch den Hofprediger Dr. Strauß gehaltene gottesdienstliche Feier statt.

Nach Beendigung derselben besuchten Se. Majestät der König das Mausoleum zu Charlotteuburg und kehrten demnächst wieder nach Sanssouci zurück.

Berlin, 10. Juni. Nach einer Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom gestrigen Tage sollen die Arbeiten des Brückenbaues über die Weichsel zwischen Dirschau und Marienburg sofort eingestellt und die Anordnungen dazu ungesäumt mit derjenigen Rücksicht, welche die Erhaltung der schon ausgeführten Bauten und des augenblicklichen Bedürfniffes der dabei beschäftigten, nahrungslosen Arbeiter nöthig macht, getroffen werden. Die Verfügungen deshalb sind hiernach erlassen. Der Angriff der künftig auszuführenden östlichen Eisenbahn selbst wird, von dem Anschlußpunkte an die Stettin-Posener Bahn aus, dem Allerhöchsten Befehl zufolge, zu seiner Zeit erfolgen.

Berlin, 19. Juni. Die Nr. 22 der Gesetz-⸗Sammlung enthält den Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen den Staa⸗ ten des deutschen Zoll-, und Handels-Vereins einerseits und dem Kö- nigreiche beider Sicilien andererseits. Geschlossen zu Neapel, den 27. Januar, ratifizirt den 12. Mai 1847.

Se. Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Ver— tretung der Ihrem Zoll- und Steuer-Sosteme , . souverainen Länder und Landestheile, insbesondere des Großherzogthums Luxemburg, der Herzogthümer Anhalt-Cöthen, Anhalt⸗Deßau und Anhalt -Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des landgräflich hessischen Ober⸗Amts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handels⸗-Vereins, nämlich der Krone Bapern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, zugleich die Fürstenthümer Hohenzollern Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen vertretend, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Ee n das landgräflich hessische Amt Homburg vertreiend; der den thüringischen Zoll und Handels-Verein bildenden Stagten, nämlich: des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sach—= sen Meiningen, ö und Sachsen⸗-Koburg und Gotha, der Fürstenthümer S e nn stadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß⸗Greitz, Reuß⸗Schleitz und Reuß⸗Lobenstein und Ebersdorf, des Her⸗ an Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt rankfurt einerseits; und

) Die Königliche Botschaft in Betreff der großen preußischen Ostbabn und die dazu gehörige Denischrift sind ber il in Nr. 106 der Allg. Pr. Ztg. vollständig mitgetheilt.

wird, nothwendig eine Lösung derjenigen Frage enthalten muß, inwie⸗ e,

Die Red. der Allg. Pr. Ztg.

mung zu ertheilen, welche in der Allerhöchsten garshas vom 28. März mir nicht die Frei⸗ heit nehmen, hier noch besonders darauf aufmerksam zu machen: weil dieser Gesichtspunkt eigentlich von selbst einleuchtet, ich habe aber ge⸗ glaubt, daß ich dies thun dürfte, von dem Wunsche geleitet, daß wo möglich diese Frage vor der materiellen Berathung zum Austrage Ich halte es 2 höchst erwünscht, daß die Verhand⸗

ing über diese Frage zunächst erfolge, ich halte es sür erwünscht, weil sonst die Diskussion sehr leicht von einer Frage in die andere hineingehen könnte, ich halte es für erwünscht, in Betracht des in materieller Beziehung hochwichtigen vorliegenden Gegenstandes. Ob, ersammlung zu elangen, nach achtwöchentlichem Zusammensein noch eine Debatte er⸗ 6 und nothwendig sein werde, stelle ich lediglich dem Ermes⸗ sen der hohen Versammlung anheim, jedoch nb ich, da ich diesen ; sam machen zu müssen,

daß, wenn diese Prinzipfrage oder wie man sie sonst nennen mag vornweg beantwortet werden soll, jedes Mitglied das festzuhalten

an den Durchlauchtigsten Vorsitzenden den dringenden Wunsch oder die dringende Bitte zu richten, daß es demselben gefallen möge, zu⸗ nächst die hohe Versammlung zu befragen, ob sie damit einverstanden

*

Se. Majestät der König des Reiches beider Sieilien andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen dem deutschen Jol und Handels-Vereine und dem Königreich beider Sicilien zu befestigen und auszudehnen und überzeugt, daß es eines der geeignet⸗ sten Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist, einen auf dem Grundsatze einer vollkommenen Reciprozität beruhenden Handels- und Schifffahrts⸗ Vertrag abzuschließen, haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt 2 M ajes ö z z

Se. Majestät der König von Preußen: 3

den Herrn Adolph Freiherrn von Brockhausen, Allerhöchstihren Kam⸗ merherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige des Königreichs beider Sicilien, Nitter des Königlich preußischen Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse und des St. Johanniter⸗Ordens, Commandeur des Kaiserlich österreichischen Leopold⸗ Srdens und des Großtkreuzes des Königlich schwedischen Nordstern⸗ Ordens; und . . St. Majestät der König des Reiches beider Sic ilien: den Herrn Justinius Fortunato, Großkreuz des Königlichen Konstanti- nischen milltairischen St. Georgs Ordeng und des Oidens Franz's J., Rütter des Kaiferlich russischen Weißen Adler- Ordens, Großlrenz des Königlich französischen Ordens der Ehren⸗Legion, des Königlich sardi⸗ nischtn St. Mauritius - und Lazarus - Ordens, des Königlich dänischen Danebrog Ordens und des Laiserlich osterreichischen Leopold ⸗Ordens, Minister⸗ Staats Secretair Sr. Majestät; ; ö ben Herrn Michael Gravina e Regquesenz, Fürsten von Co— mitini, Großkreuz des Königlichen Ordens Franz's , Nitter des Kaiser⸗ lich russischen Weißen Adlerordens, Großkreuz des Königlich französischen Oidens der Ehren-Legion, des Königlich sardinischen St. Mauritius und Lazarus⸗Ordens, des Königlich dänischen Danebrog-Ordens und des Kai⸗ serlich österreichischen Leopold Ordens, dienstthuenden Kammerherrn und Minister⸗Staats-Secretair Sr. Majestät; und . den Herrn Anton Spinelli aus dem Hause des Fürsten von Sealea, Commandeur des Königlichen Ordens Franz's J., Ritter des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens erster Klasse, Groß · Offizier des Röniglich sranzösischen Ordens der Ehren⸗Legion, Großkreuz des König⸗ lich dänischen Danebrog-Ordens und Ritter der Kagiserlich österreichischen Eisernen Krone erster Klasse, Kammerherrn Sr. Masestät, Mitglied der General-Konfulta, General-Ober-Intendanten der Archive des Königreichs und Intendanten der Provinz Neapel; f . welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und gehöriger Form gesunden haben, über die folgenden Artikel übereinge⸗ kommen sind: Art. 1.

Es soll gegenseitige Freiheit der Schifffahrt und des Handels sowohl für die Schiffe als für die Unterthanen und Bürger Preußens und der an= peren Staaten des deutschen Zoll und Handels-Vereins und des König⸗= reichs beider Sicilien in allen Theilen ihrer beiderseitigen Besitzungen be— stehen.

Art. 2.

Die Schiffe Preußens oder eines der anberen Staaten des Zoll⸗Ver⸗ eins, welche in die Häfen des Königreichs beider Sicilien eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Schiffe des Königreichs bei⸗ der Sicilien, welche in die Häfen des Königreichs Preußen oder in einen der Häfen der anderen Staaten des Zoll-Vereins eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen dort bei ihrem Eingange, während ihres Aufent⸗ haltes und bei ihrem Ausgange hinsichtlich der Hafen, Tonnen, Leucht= shurmse, Lootsen⸗, Baken⸗, Anker, Bollwerks Quarantaine⸗ Abfertigungs⸗ Gelder und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff betreffenden Zölle und Abgaben, von welcher Ait oder Benennung sie auch sein mögen, und ohne Unterschied, ob diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der Regierung oder im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, Orts-Verwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße be⸗ handelt werden, wie die Nationalschiffe, und zwar, wenn sie beladen sind, nur insofern, als diese Schiffe auf direktem Wege aus einem der Häfen des Zoll-Vereins nach einem der, Häfen des Königreichs beider Sieilien oder aus einem der Häfen des Königreichs beider Sicilien nach einem der Hä— fen des Zoll-Vereins kommen, wenn sie aber Ballast führen, bei jeder Art von Reise.

Art. 3.

Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zoll⸗Vereins und des Königreichs beider Sicilien, deren Einfuhr, Niederlegung, Aufspei⸗ cherung oder Ausfuhr gesetzlich in den Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nationalschiffen zulässig sein wird, sollen auch auf Schiffen des anderen hohen vertragenden Theiles dorthin eingeführt, niedergelegt, aufge⸗ speichert oder von dort ,,, können.

Art. 4.

Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zoll⸗-Vereins und des Königreichs beider Sicilien, welche auf direktem Wege durch preußische Schiffe oder diejenigen eines anderen Staates des deut⸗ schen Zoll! und Handels⸗Vereins in die Häfen des Königreichs beider Sicilien oder durch Schiffe beider Sicilien in einen der Zoll Vereins- Häfen eingeführt werden; desgleichen alle Er⸗ zeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zoll-Ver⸗ eins und des Königreichs beider Sieilien, welche durch Schiffe beider Si⸗ cilien aus den Häfen des Zoll⸗Vereins nach einem Hafen des Königreichs beider Sicilien oder durch Zollvereins-Schiffe aus den Häfen des König⸗ reichs beider Sicilien nach einem Hafen des Zoll-Vereins ausgeführt wer⸗ den, sollen in den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Einfuhr⸗, Ausfuhr- oder Durchfuhr-Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe stattfände. Die Prä⸗— mie, Abgaben-Erstattung oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in den Staaten des einen der beiden hohen vertragenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen hohen vertragenden Theils erfolgt.

Art. 5.

Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küsten⸗ Schifffahrt, das heißt, auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, die in einem Hafen mit der Bestimmung für einen Hafen desselben Gebiets geladen werden, insoweit nach den Gesetzen des Landes diese Beförderung der National⸗Schifffahrt , vorbehalten ist.

rt. 6.

In Betracht, daß die an den Mündungen der Schelde, der Maas,

der Ems, der Weser und der Elbe gelegenen Häfen, mit Rücksicht auf die

eographische Lage der Staaten des Joll-Vereins der Zahl der für ihre Ein⸗ h und Ausfuhr wichtigsten Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen vertragenden Theile übereingekommen, diese Häfen den Häfen des Zoll-Vereins in Allem, was auf die gegenseitige Schifffahrt, Einfuhr und Ausfuhr des Zoll-Vereins und des Königreichs beider Sicilien Bezug hat, gleichzustellen. Demgemäß sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge⸗ werbfleißes des Zoll-Vereins, welche auf Zoll⸗Vereins-Schiffen in den ge⸗ dachten Häfen oder auch in den Häfen an den Mündungen irgend eines anderen Flusses zwischen der Schelde und Elbe, in welchen sich ein die Staaten des Zoll⸗Vereins berührender schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf direktem Wege in die Häfen des Königreichs beider Sicilien ein— geführt werden, dort genau eben so zugelassen und behandelt wer⸗ den, als wenn sie auf direktem Weg aus einem Hafen des Zoll-Vereins und unter der Flagge eines der Zollvereins-Staaten kämen, und die Zollvereins-Schiffe, welche auf direktem Wege von den vor⸗ erwähnten Häfen nach einem Hafen des Königreichs beider Sicilien kom— men, sollen dort genau eben so behandelt werden, als wenn sie auf direltem Wege aus einem Hafen des Zoll-Vereins kämen. Desgleichen sollen die Schiffe des Zoll Vereins und ihre Ladungen, wenn sie aus den Häsen des Königreichs beider Sicilien nach den oben gedachten Häfen gehen, bei ihrem Ausgange eben so behandelt werden, als wenn fie auf direllem Wege nach einem Hafen des Zoll-Vereins zurückkehrten.

In Erwiederung dessen sollen die Erzeugnisse des Königreichs beider Sicilien, welche auf direktem Wege ang' die sem Königreich kommen und unter der Flagge beider Sicilien uͤber die obenbezeichneten Häfen in den Zoll Verein . werden, eben so behandelt werden, als wenn sie auf direltem Wege durch Schiffe des Königreichs beider Sicilien in einen Ha— fen des Zoll⸗Vereins eingeführt würden.

Man ist dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Ar=

1637

der Bedingung zulässig sein wird, daß in diesen Häfen die Schiffe beider Siecilien, . in, Häfen des ne . beider Sicilien kommen ober dorthin gehen, nicht weniger günstig als die Schiffe des Zoll⸗Vereins werden behandelt werden. ri.

In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- und ihr Ausladen in den Häfen und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertra— enden Theile betrifft, soll den Nationalschiffen keine Begünstigung noch , bewilligt werden, die nicht in e n Weise auch den Schif⸗ sen des anderen hohen vert gent g . bewilligt wird. rt. 8.

Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterschei= dung zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Sigaten nach ihrer Natio— nalikät, in Betreff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Er— zeugnisse oder anderen Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in die⸗ fer Rücksicht weder direkt, noch indirekt, weder durch, den einen oder anderen der beiden hohen vertragenden Theile, noch durch irgend eine Gesellschaft,

irgend eine Corporation oder irgend einen Agenten, in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität den Einfuhren der einheimischen Schiffe irgend ein Vorrecht oder Vorzug bewilligt , g

16 V. Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen einlaufen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, eben so wie die Nationalschiffe, vor⸗ ausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements des Landes rich⸗ ten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne genöthigt zu sein, für diesen Theil der Ladung irgend eine Zollabgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten. Die Schiffe der beiden hohen vertragenden Theile sollen in gleicher Weise, wenn sie im Laden begriffen sind, ihre Ladung allmälig in den Hä— fen desselben Staates vervollständigen dürfen, vorausgesetzt, daß sie sich mit keinem anderen Handelsverkehr, als dem auf das Laden bezüglichen, befassen.

Art. 10. Die Schiffe eines der Staaten des Zollvereins oder des Königreichs beider Sicilien, welche in einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im Noth⸗ falle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff, noch für seine Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, und sollen daselbst gleiche Begünstigungen und Freiheiten genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlau— sens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht längere Zeit aufhalten, als der Umstand, welcher das Einlaufen nothwendig gemacht hat, erheischt. Das Aus- und Wiedereinladen, welches durch das Bedürfniß einer Aus— besserung der Schiffe veranlaßt wird, soll als Handelsverkehr nicht ange⸗ sehen werden. . Art. 11.

Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes der Staaten des einen der hohen vertragenden Theile an den Küsten des an— deren wird dem Capitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle Hülfe und Beistand ge⸗ leistet werden. Die Maßregeln wegen der Bergung werden in Gemäßheit der Landesgesetze stattfinden. Alles, was von dem Schiff und der Ladung geborgen sein wird, oder der Erlös aus diesen Gegenständen, wenn diesel—⸗

ben verkauft worden sind, soll den Eigenthümern oder den Rechtsvertretern derselben zurückgegeben werden, und es sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet werden, als diejenigen, welchen die Nationalen in gleichem Falle unterworfen sein würden.

Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgaben -Entrichtung ver— pflichtet sein, es sei denn, daß r . Sen nr wre n übergehen.

Art. 12.

Auf die Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbfleißes der Staaten der hohen vertragenden Theile, mögen sie zur See oder zu Lande von dem einen in den anderen eingeführt werden, soll weder eine andere oder höhere Zollabgabe, noch eine sonstige Auflage gelegt werden, als diejenige, welche auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, die von irgend einem anderen Lande eingeführt worden.

Derselbe Grundsatz soll in Betreff der Ausfuhr -Abgaben beobachtet werden.

Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhr ir⸗ gend eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Gewerb— fleißes der Staaten des anderen ist, noch die Ausfuhr irgend eines Han⸗ delsartikels nach den Staaten des anderen vertragenden Theils mit einem Verbote zu belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleichmäßig auf alle fremde Staaten erstrecken.

Art. 13.

Wenn in der Folge einer der beiden hohen vertragenden Theile ande⸗ ren Nationen hinsichtlich des Handels oder der Schifffahrt irgend eine be⸗ sondere Begünstigung bewilligen möchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den Handel oder die Schifffahrt des anderen vertragenden Theils Anwendung finden, welcher dieselbe unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unentgeltlich geschehen ist oder gegen Gewährung derselben oder einer äquivalenten Vergeltung, wenn für die Bewilligung etwas be— dungen ist.

Art. 14.

Es ist unten den hohen vertragenden Theilen vereinbart, daß alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zollvereins, welche auf di⸗ rektem Wege in die Häfen des Königreichs beider Sicilien durch Schiffe des Zollvereins oder durch Schiffe beider Sicilien eingeführt werden, einen Nachlaß von 10 Prozent auf die durch den Zolltarif angeordneten Zölle für die ganze Dauer des gegenwärtigen Vertrages genießen sollen.

Man ist eben sowohl dahin einverstanden, daß die Zollvereins-Staa— ten zufolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags alle Tarifermä— ßigungen mitzugenießen haben werden, welche anderen Rationen und na— mentlich Frankreich bewilligt worden sind. 1 q

Und um hierfür eine Gegenleistung zu gewähren, machen Se. Maje⸗ stät der König von Preußen sowohl für Sich als im Namen der anderen Mitglieder des Zollvereins Sich verbindlich, für die Dauer des gegenwär⸗ tigen Vertrages die zur Zeit sür Oel in Fässern bestehende Eingangsab⸗ gabe um 20 Prozent zu ermäßigen. . J .

Und außerdem erklären Se. Majestät der König von Preußen, daß die Vorschriften der Kabinets-Ordie vom 20. Juni 1822, welche die Schiffe der Nationen, von denen die preußischen Schiffe und ihre Ladungen nicht auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Nationalschiffe oder die Schiffe der begünstigtsten Nation, außerordentlichen Flaggengeldern unter= werfen (nämlich 1 beladene Schiffe mit zwei Thalern pro Last beim Ein⸗ gang und mit einem Thaler pro Last beim Ausgang; 2) Schiffe, die nur bis zum vierten Theil ihrer Tragfähigkeit oder weniger belgden sind, mit einem Thaler pro Last beim Eingang und einem halben Thaler pro Last beim Ausgang), ferner nicht mehr auf die Schiffe beider Sicilien anwend= bar sein sollen, vorausgesetzt, daß diese Schiffe auf direktem Wege aus einem der Häfen des Königreichs beider Sicilien nach einem der preußi—= schen Häfen kommen, oder daß sie aus einem preußischen Hafen mit der direkten Bestimmung für einen der Häfen des Königreichs beider Si⸗ cilien ausgehen. ;

Art. 15.

Allemal, wenn in den Staaten des einen der beiden hohen vertragen⸗ den Theile die aus den Staaten des anderen eingeführten Wagren nach dem Werthe verzollt werden, soll der Zollsatz in nachstehender Weise be⸗ stimmt und festgestellt werden: Die Eigenthümer oder Konsignatare der gedachten Wagren sollen, wenn sie sich auf dem Zoll-⸗Amt zur Berichtigun des Zolls . eine Declaration unterzeichnen, welche deren Wert nach solcher Schätzung angiebt, als sie für dieselben eintreten zu lassen für

gut finden. Diese Declaration . von den Zollbeamten ohne Schwierig⸗ keit angenommen werden; in dem Falle, wo sie die Werihs⸗Angabe für zu gering 2. möchten, soll ihnen nur die if zustehen, die Waare nach sich zu nehmen, während sie dafür den Deklarirenden eine dem dekla— rirten Werthe gleiche Summe und ein Zehntheil darüber zahlen. Alle Ab⸗ aben, welche die Eigenthümer oder Konsignatare auf die eingeführten aaren schon bezahlt haben möchten, sollen ihnen zugleich wiedererstattet

werden.

Art. 16.

tikel gedachten fremden Häfen mit den Häfen des Zoll? Vereins nur unter

In Rückscht auf die weite Entfernung, welche die beiderseitigen Länder

der hohen vertragenden Theile von einander trennt, und in Rüäq— nf di ,,,, . ö ist man übereingelommen, daß ein dem einen der vertragenden Theile an⸗ ö öriges Handelsschiff, welches nach einem im Augenblickde der Abfa rt dieses

. 2 blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch 1 wein eines ersten Verfuchs, in den gedachten in V aufgebracht oder verurtheilt werden soll, es sei denn, daß bewiesen werden könnte, daß ge⸗ dachtes Schiff . der Fahrt die Fortdauer der Blokade des in Rede stehenden Platzes habe in Erfahrung bringen können und müssen. Dage⸗ gen sollen diesenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückge wiesen worden, zum zweitenmal auf derselben Reise das Einlaufen in den= selben Hafen wahrend der Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann der Aufbringung und ,, , .

rt. 17.

Die Schiffe der Staaten des Zoll-Vereins und die Schiffe des Kö⸗ nigreichs beider Sieilien sollen der Freiheiten und Vortheile, welche ihnen die gegenwärtige Uebereinkunft bewilligt, nicht anders theilhaftig werden können, als wenn sie sich im Besitze derjenigen Papiere und Zeugnisse be⸗ finden, welche in den darüber in den beiderseitigen Ländern, 2 Reglements zur Feststellung ihres Hafens und ihrer Nationalität erferdert

Art. 18.

Die hohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Konsuln, Vice⸗Konsuln und Handels-Agenten zu ernennen, indem sie sich jedoch vorbehalten, solche an denjenigen Plätzen nicht zuzulassen, hinsichtlich deren sie es für ange⸗ messen hallen üöchten, eine allgemeine Ausnahme zu machen. Diese Kon⸗ suln, Vice⸗Konsuln oder Agenten sollen dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten genießen, welche diejenigen der , . Nationen ge⸗ nießen; in dem Falle aber, daß dieselben Handel treiben wollen, sind sie gehalten, sich denfelben Gesetzen und Gewohnheiten zu unterwerfen denen die Privatpersonen ihrer Nation in Bezug auf ihre Handels ⸗Verbindlichkei⸗ ten an demselben Orte unterworfen sind.

Art. 19.

Die beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, welche von den Schiffen ihrer Naticn desertirt sind, verhaften zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe werden sie sich schriftlich an die zuständigen Ortsbehörden wenden und durch Vorlegung der Schiffsregister oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Doku⸗ mente den Nachweis führen, daß die Individuen, welche sie reklamiren, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag wird die Auslieferung ihnen nicht verweigert werden können. Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deserteure geleistet werden, welche auf den 1 und auf Kosten der Konsuln selbst in den Landesgefängnissen so lange sestzuhalten und zu bewahren sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fort⸗ sendung gefunden haben. Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch inner⸗ halb einer Frist von drei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an ge⸗ rechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deserteure in Freiheit zu setzen sein und wegen derselben Ursache nicht weiter verhaftet werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen des anderen Staates sind, von der gehen ar n , nn i ausgenommen sein sollen.

Art. 20.

Die Capitaine und Führer der Schiffe der Zollvereins-Stagten, und des Königreichs beider Siecilien sollen gegenseitig von jeder Verbindlichkeit frei sein, sich in den beiderseitigen Häfen der hohen sertragenden Theile an die öffentlichen Spediteure zu wenden, und demzufolge sollen sie sich eben sowohl ihrer Konfuln, als der von diesen etwa bezeichneten Spediteure be⸗ dienen können, die Fälle ausgenommen, welche in den Gesetzen des betref⸗ fenden Landes vorhergesehen sind, in deren Bestimmungen durch den gegen⸗

wärtigen Vorbehalt nichts geändert wird. Art. 21.

Die Unterthanen und Bürger jedes der beiden hohen vertragenden Theile sollen das völlige und unbestreitbare Recht haben, in den Staaten des anderen zu reisen und zu wohnen, und sie sollen zu diesem Zweck so= wohl für ihre Personen als für ihr Eigenthum denselben Schutz und die⸗ selbe Sicherheit genießen, deren die Landeseinwohner oder die Unterthanen der begünstigtsten Nation genießen, jedoch unter der Verpflichtung, sich den bestehenden Handels- und ,, , , zu unterwerfen. Sie sollen das Necht haben, Grundstücke zu besitzen, Häuser und Waarenlager inne zu haben und über ihr persönliches Eigenthum, von welcher Art und Be⸗ nennung es auch sei, durch Verlauf, Schenkung, Tausch oder letztwillige Verordnung oder auf irgend eine andere Weise zu verfügen, ohne daß ihnen das geringste Hinderniß in den Weg gestellt wird. 1

Sie follen unter keinem Vorwande gehalten sein, andere Steuern oder Auflagen zu entrichten, als diejenigen, welche in denselben Staaten von den Unterthanen der begünstigtsten Nation entrichtet werden oder künftig entrichtet werden können. Sie sollen von jedem Kriegs⸗ dienst, zur See wie zu Lande, von gezwungenen Anlehen und jeder anderen außerordentlichen Auflage, welche nicht allgemein und durch ein Gesetz ein⸗ geführt wird, ansgenommen sein. Ihre Wohnungen, Waarenlager und Alles, was einen Theil davon bildet und ihnen als Gegenstand des Han— dels oder zur Bewohnung angehört, soll respektirt werden. Sie sollen feinen eigenmächtigen Nachsuchungen oder Nachforschungen unterworfen werden. Man soll keine willkürliche Prüfung oder Einsichtsnahme ihrer Bücher, Papiere und Handels-Rechnungen ausführen dürfen, und die Maßregeln dieser Art sollen nur in Folge eines gesetzlichen Beschlusses der zustaͤndlgen Behörden stattfinden können. : Die Unterthanen und Bürger des einen der hohen vertragenden Theile sollen in den Staaten des anderen nach freier Wahl ihre eigenen Angele⸗ genheiten selbst besorgen oder deren Wahrnehmung jeder Person übertragen können, welche sie zu ihrer Mittelsperson, ihrem Faktor, oder Agenten be⸗ stellen wollen, ohne in der Wahl dieser Personen in irgend einer Weise beschränkt zu sein. Sie sollen nicht gehasten sein, einen Lohn oder eine Vergütigung an irgend eine Person zu zahlen, die nicht von ihnen gewählt worden dist. In allen Fällen soll dem Käufer und dem Verkäufer volle Freiheit gelassen werden, mit einander zu handeln und den Preis irgend eines Gegenstandes oder einer Waare, welche in die beiderseitigen Staaten ein⸗ geführt wird oder zur Ausfuhr aus denselben bestimmt ist, festzustellen, aus ge⸗ nommen im Allgemeinen diejenigen Angelegenheiten, für welche die Gesetze und die Gewohnheiten des Landes die Vermittelung besonderer Agenten erfordern.

Die Unterthanen und Bürger der beiden hohen vertöagenden Theile sollen in den beiderseitigen Staaten nicht einem strengeren Revisions- und Untersuchungs⸗-Verfahren seitens der Zollbeamten unterworfen werden, als dasjenige ist, welchem die , . sind.

Art. 22.

Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels- und, Jollvereine beitreken wird, soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Ver— trage angesehen werden.

werden.

Art. 23. -

Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamleit bleiben bis zum 1. Ja-

nuar 1857 und, falls nicht 6 Monate vor dem Ablaufe dieses , .

der eine oder andere der hohen vertragenden Theile mittelst einer amt 46.

Erklärung seine Absicht, die Wirksamkeit desselben aufhören * ,, . lennen gegeben hat, soll seine verbindliche Kraft bis oni , anner.

J 5 eird seine Wirksamkeit erst 2 Mo- soridauern. Vom i. Januar 1858 an wird s .

nat nach dem Jeitpunfte aufhören, wo einer der hohen dem anderen seine Absicht, denselben nicht länger aufrecht halten zu wollen,

erklärt haben wird. 1, . * I. * ; i ificati irti gertrages sollen zu Neapel in zie Ratificationen des gegenwärtigen Ve k ie,, ken Tage der Unterzeichnung an gerechnet, er w ögli sher ausgewechselt werden. . 9 3 3 ö far; die beider eitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihm die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. Geschchen zu Neapel den 27. Januar des Jahres der Gnade 1847.

Giustino Fortunato. (L. 8.) M. Prineipe di Comitini. L. S.) ; Antonio Hier n ( L. 8. ö.

2

Baron ,,,