1847 / 163 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

lichen Provinzen aber durch die von den Regierungen ernann⸗ ten Empfänger der Grundsteuer. ; q) Die Formen der Geschäftssührung werden nach Verschiedenheit der örtlichen Verhältniffe durch besondere Instructionen verge zeichnet. Für die vorschriftsmäßige Vertheilung und Einziehung

der Steuern sind die Regierungen verantwortlich. 9

r 1 ; 1 ücks o dessen a) Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks oder Stellvertreter hastet der Behörde, welche das . * steuerpflichtigen Haushaltungen und Personen aufnimmt, für die richtige Angabe derselben. . ö b) K . ist für die richtige Angabe seiner Ange dörigen, seines Hausstandes und der übrigen steuerpflichtigen ttlich. ö Decniegenossen 3erantwor tlih Verzeichnisses unterlassene Angabe

) Jede bei der Aufnahme des ? isse ö. * ne m ! Person soll, außer der Nachzahlung der

rückständigen Steuer, mit eien Geldbuße des vierfachen ö

betrages derselben und der etwa zu der Steuer für Bezirks⸗

und Gemeinde- Ausgaben zu erhebenden Zuschläge belegt werden.

d) Gegen diejenigen, welche sich einer Uebertretung dieses Gesetzes

schuldig machen, haben die Magistrate in den Städten und die

Landrathe für den übrigen Theil ihres Kreises die Untersuchung

nach Anleitung des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts- Ord-

nung §. 253 zu führen. Die Entscheidung gebührt der vorge— setzten Regierung. . =

Hinsichtlich der Provocation auf richterliches Gehör, so wie des Rekurses gegen das Resolut der Regierung, bleibt es bei

den Bestimmungen in 8. 93 der Steuer- Ordnung vom S.

Februar 1819 und deren Declaration vom 20. Januar 1820.

§S. 10.

a) Die Bekanntmachung der Steuerrollen erfolgt das erste Mal in einer angemessenen Frist nach Verkündigung dieses Gesetzes, weiterhin aber mit dem Anfange jeden Jahres.

b) Sobald diese Bekanntmachung geschehen ist, muß der Steuer— pflichtige in den ersten acht Tagen jedes Monats seinen Beitrag voraus entrichten. Es hängt von ihm ab, sie auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen.

c) Die Säumigen werden von dem Steuerempfänger aufgefordert, die Zahlung binnen drei Tagen zu leisten, nach deren frucht— losem Ablanf mit der exekutivischen Beitreibung verfahren wird.

d) Spätestens fünf Tage vor dem Ablaufe jedes Monats muß die eingehobene Steuer nebst der Nachweisung der etwa unvermeid— lichen Ausfälle und der Reste an die zum weiteren Empfange bestimmte Kasse abgeliefert sein.

e) Der Steuerempfänger ist für diejenigen Steuern selbst verant— wortlich, bei denen er den wirklichen Ausfall oder die fiucht= los verhängte Execution nicht sosort nachweisen kann und muß solche vorschußweise zur Kasse entrichten.

Die örtliche Erhebung der Steuer liegt, mit Ausnahme der bei⸗ den westlichen Provinzen, für welche die Ordre vom 6. Februar 1841 in Kraft bleibt, den Gemeinden ob, die dafür einen Antheil von 4 Prozent der eingezogenen Summe erhalten.

3. 12.

Wenn größere Städte, mit einer Bevölkerung von mindestens 30,009 Einwohnern, die zur Bestreitung ihrer Gemeindebedürfnisse erforderlichen Geldmittel lediglich durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern nicht füglich beschaffen können und die mit der Einzie⸗— hung der Klassensteuer in großen Städten verbundenen Schwierig- keiten zu vermeiden wünschen, so können auf ihren Antrag nach den örtlichen Verhältnissen besondere Steuern und namentlich auch auf Verbranchsgegenstände durch ein mit Unserer Genehmigung von dem Finanzminister und dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ angeordnet werden, sofern diese Steuern nicht eine unverhältniß⸗ mäßige Belastung der ärmeren Volksklassen zur Folge haben und nicht den Bestimmungen der allgemeinen Steuergesetze entgegen oder der Freiheit des inneren Verkehrs hinderlich sind.

.

Die Städte, welche nach §. 12 besondere Steuern erheben, sind verpflichtet, aus dem Ertrage dieser Steuern an die Staatskasse denjenigen Betrag abzuführen, welcher von der städtischen Bevölke⸗ rung an Klassensteuer aufzubringen wäre, wenn diese nach den Vor— schriften des gegenwärtigen Gesetzes veranlagt würde. Jener Betrag ist entweder durch Probeveranlagung oder auf sonst geeignete Weise zu ermitteln, von Unserem Finanz⸗Minister festzustellen und nach Maß— gabe der Zu⸗ oder Abnahme der städtischen klassensteuerpflichtigen Bevölkerung von drei zu drei Jahren verhältnißmäßig zu erhöhen oder zu ermäßigen, wobei der nach der ersten Ermittelung sür den Kopf der klassensteuerpflichtigen Bevölkerung festgestellte Betrag zum Maßstabe dienen soll.

§. 14.

Unser Finanz-Minister ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses ! , . Kreis- und Gemeine⸗-Kommissionen für diesenigen Einwohner ihres

Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Instructionen zu erlassen. Urkundlich : c.

G esetz wegen Erhebung einer Einkommensteuet.

Wir . Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von ußen ꝛc. ꝛc. In Verfolg des Gesetzes vom heutigen Tage wegen Aufhebun der Mahl- und Schlachtsteuer 2c. verordnen k 4 . Einkommensteuer auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums u. s. w., was folgt: ü 8. 1. Der Einkommensteuer sind unterworfen:

1) alle Einwohner Unserer Staaten, mit Einschluß Unserer im Aus⸗ lande sich auf haltenden Unterthanen, deren gesammtes jahrliches 1 die Summe von 1409 Rthlrn. beträgt oder über—

eigt; ;

alle Ausländer, welche in Unseren Staaten Grundvermö ö sitzen, in Ansehung des Einkommens aus er nr, n. gen. Beträgt jenes Einkommen weniger als 409 Rthlr. jähr⸗ lich, so soll dasselbe zwar vorläufig zur Steuer herangezogen werden; ist aber der ausländische Besitzer im Stande, nachzu= weisen, daß er mit Hinzurechnun e kommens überhaupt nicht 400 Rthlr. jährlich einzunehmen habe, so soll ihm die Steuer eistattet werden.

Von der Einkommensteuer sind befreit:

1) die Familien der ehemals reichsständischen Häuser;

2) derjenige Theil der latholischen Geistlichkeit, welchem durch den Erlaß wegen Einrichtung, Auastatlung und Begränzung der Erzbiethümer und Biethümer der katholischen Kirche in Unseren Staaten vom 23. August 18521 (Stüc 666 der Gesetz⸗-Samm⸗ lung) e, frei von allen Lasten, zugesichert

bestimmte sind, nur in Betreff di Einkünfte; 3) alle —— welche sich 44 2 Jahr hindurch

wirkt.

seines anderweitigen Ein⸗

1074 in Unseren Staaten aufgehalten haben und daselbst kein Grund- Eigenthum besitzen. ⸗‚.

S. 35. ;

Von allem Einkommen, welches nach §. 1 zur Einkommensteuer heranzuziehen ist, wird die Steuer nach zwei Sätzen erhoben, und zwar: a) im Betrage von 3 pCt. für alle Jahresrenten, welche aus dem

Besitze von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen her⸗ rühren, also für alles fundirte Einkommen (8. 11 A. und B.), und

b) im Betrage von 2pCt. für Einkommen aus dem Ertrage eines

Gewerbes oder irgend einer Art von Gewinn bringender Be⸗

schästigung, aus Besoldungen und Emolumenten, Wartegel⸗

dern, Penstonen und Leibrenten, überhaupt für alles nicht durch den Besitz eines Grund- oder Kapital⸗Vermögens fundirte Ein⸗

kommen (8. 11 C.).

Für den Fall, daß der Gesammt⸗Ertrag der Steuer die Summe von drei und einer halben Million Thalern nicht erreichen sollte, bleibt es vorbehalten, diese Steuersätze verhältnißmäßig so weit zu erhöhen, als zur Erreichung jenes Betrages erforderlich ist.

§. 4.

Zur ersten Ermittelung, Prüfung und Feststellung des der Steuer unterworfenen Einkommens, wozu zunächst die Angaben der Steuer⸗ pflichtigen dienen sollen, werden in allen Regierungs⸗Bezirken, Kreisen und größeren städtischen oder ländlichen Gemeinen besondere Kom⸗ missionen ernannt.

§. 5.

Für jeden Regierungs-Bezirk wird in dem Bezirks- Hauptorte und außerdem in Unserer Haupt- und Residenzstadt Berlin für den Bereich derselben eine Bezirks-Kommission niedergesetzt. Der Chef dieser Kommission, wozu in der Regel der Regierungs⸗Präsident aus⸗ zuwählen ist, wird von Unserem Finanz⸗Minister ernannt, welcher auch die zur Vertretung des Chefs erforderlichen Substituten zu bestimmen hat. Jede Bezirks⸗Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und eben so vielen Stellvertretern, welche entweder auf dem Vereinigten Land— tage durch die Vertreter der einzelnen Provinzen oder von dem Pro⸗ vinzial-Landtage gewählt werden. Die Wahlen sind auf angesehene Grund-⸗Eigenthümer, Kapitalisten nnd Gewerbtreibende des betheilig= ten Bezirks und beziehungsweise der Residenzstadt Berlin in der Art zu richten, daß einer jeden dieser drei Einwohner Rlassen mindestens ein Mitglied und ein Stellvertreter angehört. Die Ergebnisse der Wahl sind dem Ober-Präsidenten anzuzeigen, welcher, wenn sich da bei nichts zu erinnern findet, die . zu bestätigen hat.

S. 6. .

Für jeden landräthlichen Kreis wird eine Kreis-Kommission an— geordnet, welche unter dem Vorsitz des Kreis-Landraths zusammen— tritt, und deren drei bis fünf Mitglieder nebst eben so vielen Stell⸗ vertretern auf den Vorschlag der Kreisstände durch die Regierung ernannt werden. Bei diesem Vorschlage ist ebenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, daß aus den im landräthlichen Kreise wohnenden Grund⸗ Eigenthümern, Kapitalisten und Gewerbtreibenden mindestens je ein Mitglied und ein Stellvertreter ernannt werden kann.

F§. J..

Den Chefs der Bezirks-Kommission steht, nach der von Unserem Finanz-Minister zu ertheilenden näheren Anleitung, die Bestimmung zu, für welche größere städtische oder ländliche Gemeinen eine oder mehrere besondere Gemeine⸗Kommissionen zu bilden sind. Die Mit⸗ glieder einer solchen Gemeine -Kommission und deren Stellvertreter werden von den betheiligten Stadt⸗ oder Gemeine⸗-Verordneten in vorgedachter Weise in Vorschlag gebracht und von dem Chef der Be— zirks-Kommission ernannt, welcher zugleich auch den Vorsitzenden dieser Kommission und dessen Substituten zu bestimmen hat.

Die Vorsitzenden und Mitglieder aller vorgedachten Kommissionen (868. 4 bis 7) sind zur Geheimhaltung der Einkommens-Verhältnisse, welche bei dem ihnen anvertrauten Geschäfte zu ihrer Kenntniß ge— langen, eidlich zu verpflichten.

Die Chefs der Bezirks-Kommissionen haben sogleich nach deren Einrichtung und späterhin jährlich durch die Amtsblätter der Regie rungen an alle zur Entrichtung der Einkommensteuer verpflichteten Einwohner des Bezirks (8§. 1), so wie an die mit Grund Eigenthum angesessenen Ausländer, eine Aufforderung zur Anmeldung ihres jähr⸗ lichen Einkommens binnen einer bestimmten Frist zu erlassen. Wer dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge leistet, verfällt in eine durch die Kreis- oder Gemeine-Keommisston festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu 19 Rthlrn. und hat außerdem, wenn steuerpflichtiges Einkommen wegen der unterlassenen Anzeige der Besteuerung entgeht, die für die Verheimlichung von Einkommen angedrohten Strafen (8. 21) ver⸗

§. 10. Der allgemeinen Aufforderung (8. ) haben die Vorsitzenden der

Bezirks, welche nach den auf Grund der seitherigen Klassensteuer⸗

Ästen und sonstiger Materialien aufzustellenden Verzeichnissen notorisch

zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet sind, eine spezielle Auf⸗ forderung nachfolgen zu lassen und allen Betheiligten ein Muster zu den aufzustellenden Declarationen mitzutheilen. Für diejenigen Steuer⸗ pflichtigen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, ist die Aufforderung an deren Vormünder oder Kuratoren zu richten. S. 11.

Die Steuerpflichtigen haben in den Declarationen ihr Einkommen nach folgenden Rubriken zu sondern:

X. Einkommen aus dem im Lande befindlichen Grundvermögen aller Art, insbesondere aus Grundstücken, aus Bergwerken, aus Häusern, aus Zehnten und aus allen sonstigen Realberechtigun⸗ gen. Das im Auslande befindliche Grundvermögen Unserer Unterthanen bleibt außer Betracht.

Einkommen aus Kapitalvermögen, insbesondere aus Forderungen

an öffentliche und Privatschuldner, aus Dividenden bei Actien—

Unternehmungen u. s. w.

Einkommen aus dem Ertrage eines Gewerbes ober irgend einer

Art Gewinn bringender Beschäftigung, aus Besoldungen, Emo—

lumenten, Pensionen, Wartegeldern, Leibrenten u. s. w.

§. 12.

Wenn die Steuerpflichtigen die nach den weiter folgenden Be⸗ stimmungen erforderlichen detaillirten Angaben geheim zu halten wünschen, so ist ihnen gestattet, die vorschriftsmäßig aufgestellte De⸗

laration versiegelt einzureichen und in einer besonderen Nachweisung

lediglich die ermittelten Gesammtresultate, für jede Rubrik getrennt, anzugeben. Hiervon sind nur etwaige Schulden des Deklaranten ausgenommen, sosern deren Zinsen von dem deklarirten Einkommen in Abzug gebracht werden sollen; solche Schulden müssen unter An⸗ gabe des Namens und Wohnortes der Gläubiger, so wie des Datums der Schuld⸗Urkunde, stets speziell Di, wn werden.

Unter der Rubrik A. sind in den Declarationen sämmtliche Lie⸗ genheiten, welche dem Deklaranten eigenthümlich gehören, oder aus denen ihm in Folge von Realberechtigungen ein Einkommen zuflicßt, nach Lage, Flächeninhalt und Benußungsart zu verzeichnen. Bei

denjenigen Besitzungen ober einzelnen Grunbstücken, welche verpachtet

sind, ist der dermalige Pachtzins und das Datum des darüber abge⸗ schlossenen Pachtvertrages anzugeben.

Als Maaßstab zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens ist der Pachtzins zu betrachten, für welchen ganze Besitzungen oder ein⸗ zelne Grundstücke zur Zeit verpachtet sind, oder welcher bei nicht verpachteten Besitzungen durch deren Verpachtung auffomwen würde. Sofern in letzterem Falle der Pachtzins durch Vergleichung von neueren Pacht⸗ und Kaufverträgen nicht zu ermitteln ist, wird er nach dem bei landesüblicher Bewirthschaftungsart sich durchschnittlich ergebenden Neinertrage bemessen und für Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Holzungen, Weinberge und Fischteiche, ferner für Wohn⸗ und andere Gebäude nach den von Unserem Finanzminister näher zu erlassenden Vorschriften festgestellt. Bei Stein⸗, Schiefer⸗, Kalt⸗ oder Kreidebrüchen, ferner bei Gruben⸗ und Hüttenwerken ist der Reinertrag nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten fünf Jahre zu bemessen. Hinsichtlich der Natural⸗Abgaben, Zehnten und sonstigen Prästationen ist der Geldwerth nach dem Durchschnittssatze des wirklichen in Geld berechneten Reinertrages derselben während der drei letzten Jahre zu veranschlagen. . ;

Von dem Pachtzinse, beziehungsweise dem ermittelten Reinertrage, sind die auf der Besitzung ruhenden Lasten, namentlich die Grund⸗ steuer und die Zinsen sür die hypothekarisch eingetragenen Schulden, in Abzug zu bringen. Letztere sind in den Declarationen unter An⸗ gabe des Datums der Schuld- Urkunde, so wie des Namens und Wohnortes der Gläubiger, zu w

S. 1 *

Unter der Rubrik B. sind in den Declarationen, unter Angabe des jedesmal zugesicherten Zins fußes, alle Forderungen aufzuführen, welche dem Deklaranten gegen Privatschuldner oder gegen den Staat und die Geld-Institute des Staates, gegen öffentliche Gesellschasten und Actien-Unternehmungen, gegen auswärtige Staaten u. w. zu⸗ stehen. Diesen Forderungen können die speziell zu verzeichnenden Schulden des Steuerpflichtigen gegenübergestellt werden. ö.

Von der Verzeichnung unter der Rubrik B. bleiben alle diejenigen Forderungen und Schulden ausgenommen, welche im kaufmännischen und gewerblichen Verkehre unter Gewerbtreibenden bestehen, indem diese bei Angabe des jwihrlichen Gewerbsgewinnes in der Rubrik C. Berücksichtigung finden. .

n fh. Jahresrente bildet sowohl bei dem in öffentlichen Papieren, als bei dem in Privatforderungen bestehenden Rapitalver⸗ mögen, das zu besteuernde Einkommen. Unterliegt die Jahresrente, wie bei Dividenden aus Actien-Unternehmungen, jährlichen Schwan— kungen, so ist der für das vorhergehende Jahr gezahlte entsprechende Beirag in Ansatz zu bringen. ö

S. 15. .

Unter der Rubrik C. ist in den Declarationen das Einkommen zu verzeichnen, welches aus Handel, Gewerben oder irgend einer an⸗ deren Art von Gewinn bringender Beschäftigung, zum Beispiel als Staats oder Gemeinebeamter, als Arzt, Justiz⸗ Kommissarius, Schriftsteller u. s. w., herrührt, und ferner das Einkommen an Pen— sionen und Wartegeldern, überhaupt aus, solchen fortlaufenden Ein⸗ nahmen, die nicht als die Jahresrente eines unbeweglichen oder be⸗ weglichen Vermögens zu betrachten sind. .

Bei Schätzung des Handels- oder gewerblichen Gewinnes, wobei der Durchschnütt der drei letzten Jahre, sofern der Gewerbebetrieb schon so lange gedauert hat, zum Grunde zu, legen ist, dürfen nur solche Ausgaben in Abzug gebracht werden, die behufs des Handels oder Gewerbes gemacht woͤrden sind, mithin zwar die Miethe für die zum Betriebe des Geschäfts erforderlichen Räume, nicht aber die Mielhe für die Wohnung des Steuerpflichtigen und seiner Ange— hörigen, so wie die Ausgaben für deren Unterhalt. .

In gleicher Weise ist bei Ermittelung des Ertrages irgend einer anderen Art von Gewinn bringender Beschäftigung zu verfahren. Feststehende Einnahmen, wie Besoldungen nach Abzug der Pensions—⸗ beiträge, Wartegelder, Pensionen u. s. w., sind mit ihrem vollen Betrage zur Berechnung zu ziehen. Soweit aber das Dienst⸗Ein⸗ kommen zugleich eine Entschädigung für Dienst⸗-Aufwand enthält, ist der desfallsige, nöthigenfalls von der vorgesetzten Dienstbehörde des Besoldeten festzustellende Betrag von dem Dienst⸗Einkommen in Ab— zug zu bringen. In Betreff der Besoldungen der beim stehenden Heere und bei den Landwehrstämmen in Reihe und Glied befindlichen aktiven Militairpersonen wird der als Entschädigung für Dienst⸗-Auf- wand in Abzug zu bringende Theil der Besoldungen durch ein beson— ders von Uns zu genehmigendes Regulativ festgestellt.

Die Verzinsung von Privatschulden kann nur dann in Abzug gebracht werden, wenn die Gläubiger speziell angegeben sind.

S. 16.

Die Declarationen und beziehungsweise die nach 8§. 12 gestat⸗ teten besonderen Nachweisungen über das Einkommen, welches der Steuerpflichtige unter einer der drei Rubriken bezieht, sind mit der Erklärung, daß Deklarant nach bestem Wissen sein gesammtes jähr— liches Einkommen und die einzelnen Arten desselben angegeben habe, dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission des Wohnortes des Steuerpflichtigen, beziehungsweise der Kreis- oder Gemeine⸗Kommis⸗ sion, einzureichen. Wünscht der Deklarant den Gewerbsgewinn aus kaufmännischem oder gewerblichem Verkehre nicht zur Keuntniß der Kreis- und Gemeine-Kommissionen gelangen zu lassen, so steht es ihm frei, sowohl in der Declaration als in der Nachweisung die unter der Rubrik C. zu verzeichnenden Angaben wegzulassen und eine besondere Declaration versiegelt beizufügen, welche alsdann uneröffnet an den Chef der Bezirks⸗Kommission zu befördern ist.

Hinsichtlich der Einreichung und Prüfung der von altiven Mili⸗ tairpersonen über ihr Einkommen aus Kapitalvermögen abzugebenden Deklarationen werden die betheiligten Departements-Chefs eine be⸗ sondere Instruction erlassen.

8 17

Wer auf die an ihn ergangene spezielle Aufforderung die Ein⸗ reichung der Declaration innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter⸗ läßt, verfällt in eine durch die Kreis- oder Gemeine⸗-Kommission festzusetzende Ordnungsstrafe von mindestens fünf und höchstens funfzig Thalern. In Folge einer solchen Unterlassung können die gedachten Kommissionen sogleich eine spezielle Ermittelung des Einkommens anorbnen und den Säumigen anhalten, alle hierzu erforderlichen Ur— kunden, Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handelsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Die Strafe kann von der Kommission er⸗ lassen und das Abschätzungs⸗Verfahren sistirt werden, wenn nachträglich eine in vorschriftsmäßiger Weise aufgestellte Declaration eingereicht wird.

Die Beschlußnahme über die anzuwendende Strafe und über deren Erlaß erfolgt auf den Antrag des Vorsitzenden der Kommission durch einen Beschluß der von den Kreisständen oder von den Ge⸗ meinen gewählten Mitglieder, und zwar nach einfacher Stimmen⸗ mehrheit. Gegen diesen Beschluß kann der Vorsitzende der Kommis⸗ sion die Berufung an die Bezirks⸗Kommission einlegen.

Die Vorsitzenden der Kreis- und Gemeine⸗Kommissionen haben die ihnen zugehenden Declarationen und beziehungsweise die nach §. 12 gestatteten besonderen Nachweisungen sorgfältig und unter Be⸗ nutzung aller ihnen zu Gebote stehenden Hülssmittel, nöthigenfalls

auch unter Zuziehung glaubhafter, mit den Verhãältnissen der Steuer⸗

pflichtigen bekannter Personen zu prüfen, dabei jedoch, wenn der Verdacht einer unrichtigen Angabe nicht obwaltet und wenn beson= ders das Gesammt⸗Einkommen des Deklaranten nach den von die sem angeführten und den sonst bekannten Verhãltnissen als richtig anzu⸗ nehmen ist, ein spezielles Eindringen in die Vermögens verhãltnisse des Declaranten zu vermeiden. Wenn die Eröffnung einer verslegelt eingereichten Declaration (8. 12) für nöthig erachtet wird, so ist hierüber jedesmal das Gutachten der Mitglieder der Kreis- oder Gemeine⸗Kommission zu erfordern, nach welchem sich der Vorsitzende, vorbehaltlich des an die Bezirks⸗-Kommission einzulegenden Rekurses, zu richten hat. Gegen die Entscheidung der Bezirks Kommission findet ein weiterer Rekurs nicht statt. 5

Sollten sich hinsichtlich der faktischen Angaben, insbesondere wegen der Bezeichnung des Grund- oder Kapitalvermögens, . der Berechnung des davon zu erwartenden Ertrages u. s. w. 9. richtigkeiten ergeben, welche anscheinend nur durch Irrthum seiten des BReflaranteén veranlaßt sind, so ist durch Rückfrage bei Letzterem eine Berichtigung herbeizuführen. Kann aber nach dem hierüber zu erforndernden Gutachten der Mitglieder der Kreis⸗ oder Gemeine⸗ Kommisston die nöthige Berichtigung nur in Folge spezieller Ermit⸗ telung bewirkt werden oder liegt der Verdacht vor, daß der Dekla—

rant absichtlich einen Theil seines Einkommens verschwiegen oder zu

gering angegeben habe, so hat die Kommission, und in dem Falle, wenn der Vorsitzende deren Gutachten nicht beipflichten zu können glaubt, dieser die zu ergreifenden Maßregeln unter Angabe der ob⸗— waltenden Verhältnisse bei der Bezirks-Kommission in Vorschlag zu bringen und lehterer die Entscheidung zu überlassen, ob die Decla— ration als genügend anzunehmen oder eine nähere Prüfung einzu—⸗ leiten sei. ö Diejenigen Declarationen und Nachweisungen, welche die Kreis⸗ oder Gemeine-Kommissionen in Uebereinstimmung mit den Anträgen ihrer Vorsitzenden im Wesentlichen für richtig halten, so wie die Ver⸗

handlungen über die im Falle des §. 17 veranlaßte spezielle Ermit⸗

telung, sind von diesen Kommissionen ebenfalls der Bezirks ⸗Konimis⸗

sion mit ihrem Guiachten darüber vorzulegen, auf wie hoch das

Gesammt⸗Einkommen des betheiligten Steuerpflichtigen anzunehmen sei. . ĩ

Die der Bezirks-Kommission durch die Kreis- und Gemeine⸗ Kommissionen vorgelegten und die ihr über das Einkommen unter der Rubrik (. nach §. 16 unmittelbar zugehenden Declarationen und Nachweisungen der Steuenpflichtigen, so wie die Anträge jener Kom⸗ missonen, hat zunächst der Chef der Bezirke-Kommission sorgfältig zu prüfen und bei den ständischen Mitgliedern der Kommission, nachdem er die etwa noch erforderliche, von den Behörden zu erlangende Aus⸗ kunft eingezogen hat, die Bestimmnng zu beantragen, ob von dem Deklaranten die Bestärkung seiner Angaben an Eides Statt zu ver— langen, oder ob die eidliche Vernehmung von Zeugen, so wie eine speziclle Ermittelung seines Einkommens, zu veranlassen und Letzteres durch Einsichtnahme von allen bezüglichen Urkunden und Verhandlun— gen, zu deren Vorlegung der Steuerpflichtige nöthigenfalls durch exekutivische Maßregeln angehalten werden kann, festzustellen sei. Wider eine gegen die Anträge des Chefs der Bezirks-Kommission ge— faßte Entscheidung steht diesem die Berufung an das Finanz⸗Ministe⸗ rium zu, welches die schließliche Entscheidung zu treffen hat.

Bie Kosten der Zeugenvernehmung, so wie der speziellen Ermit⸗— telung, fallen dem Dellaranten zur Last, wenn die Untersuchung her— ausstellt, daß der deklarirte Einkommens-Betrag zu niedrig angege⸗— ben war.

Vor Beginn der speziellen Ermittelung ist jedoch dem Steuer⸗ pflichtigen, wenn gegen ihn der Verdacht einer absichtlichen Verheim— lichung seines Einkommens nicht obwaltet, die angemessene Erhöhung des von ihm deklarirten Einkommen-Betrages freizustellen und von der speziellen Ermittelung Abstand zu nehmen, wenn demnächst eine nach dem Ermessen der Bezirks⸗-Kommission als richtig anzunehmende Declaration erfolgt.

S. 20. . . Wenn die Bezirks-Kommission in Uebereinstimmung mit ihrem Chef gegen die Declarationen und beziehungsweise gegen die nach 5. 12 gestatteten besonderen Nachweisungen Nichts zu erinnern sindet oder wenn die etwa erforderlich erachteten weiteren Ermittelungen beendigt sind, setzt dieselbe den Betrag des zu versteuernden Ein— lommens, so wie die davon nach den Bestimmungen des §. 3 zu entrichtende Steuer, fest. Gegen diese Festsetzung steht zwar, wenn sie mit der Declaration des Steuerpflichtigen nicht übereinstimmt,

diesem der Rekurs an das Finanz⸗Ministerium frei, die Festsetzung

der Bezirks-Kommission tritt aber vorläufig in Kraft, und muß der danach zu entrichtende Steuerbetrag in den festgesetzten Terminen eingezahlt werden. Gegen die Festsetzung der Bezirks- Kommission steht auch dem Chef derselben die Berufung an das Finanz⸗Mini⸗ steriun zu, wenn von den ständischen Mitgliedern der Kommission wider seine Ansicht entschieden worden ist. §. 21. Hat der Steuerpflichtige bei der Declaration einen Theil seines Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben, so ist ohne Un— terschied der Fälle, die Berichtigung mag auf vorhergegangene Aufforderung des Vorsitzenden der Geineine-, Kreis- oder Bezirks—⸗ Kommission von dem Steuerpflichtigen selbst bewirkt worden sein oder erst in Folge spezieller Ermittelung eine Berichtigung stattgefunden haben, durch einen Beschluß der Bezirks⸗Kommifsion auf den Antrag ihres Chefs wider den Steuerpflichtigen eine Strafe bis zur Höhe des dreifachen Betrages der von dem verheimlichten Einkommens Betrage zu entrichtenden Jahressteuer festzusetzen. Es ist jedoch nur auf eine Ordnungestrafe von mindestens 5 und höchstens 50 Rthlrn. zu erkennen, wenn nach der Ueberzeugung der Bezirks-Kommission Ln n h eißung oder r zu geringe Angabe eines Theiles des in einem Irr icht in ei ösli ĩ

de,. a Jrrthum und nicht in einer böslichen Absicht

BHegen diese Straf⸗Festsetzung steht dem Deklaranten, so wie ge⸗ gen eine wider den Antrag des Chefs gefaßte Entscheidung dem Letz⸗ teren der Rekurs an das Finanz-Ministerium zu; eine Berufung auf gerichtliche Entscheidung findet dagegen nicht statt.

R 905

Das Finanz⸗Ministerium hat anf die eingelegten Rek 2 2

5 z 1ha gelegten Rekurse (885. 20 n,, e allen Fällen schließlich zu entscheiden, wenn es bie Bestä— , . an, Ermäßigung der von der Bezirks- Kommisslon fest⸗ nul sffen erach lib mne e Bere beziehungsweise der Strafen ange⸗ der Bezirks Kom Eischeint dagegen die Verschärfung der Fetzsetzungen an ,. den r ne nothwendig, so wird die Eutscheidung einer Mitgliedez des . übertragen, welche unter dem Voisittze eines dischen Beputation fen Gerichtshofes aus den Mitgliedern der stäͤn= rirfelben Mach enz 6 Staatschulden⸗Wesen zu bilden ist, so oft schen Deputation für das Gr r nung über die Bildung einer ständi⸗ isammenberuf . faatsschulden⸗Wesen vom 3. Februar 1817 zusemznesbgtusen werder. An, diefe Kommissson hat aisdann das Fi⸗ nanz.· Ministerium die erforderlichen Antrüige zu richten

23. ĩ

Die Steuerbeträge sind in Quartal“ ] Tagen eines jeden Vierteljsahres an ö nn 46 an dem Orte, wo die Steuerpflichtigen die Hellaratidnen über ihr

1

1075

Einkommen abzugeben haben, die direkten Steuern eihebt und werden

von bieser Kaffe der Regierungs- Hauptkasse überwiesen.

Die Einkommensteuer von den Besoldungen, Emolumenten, Wartegeldern und Pensionen öffentlicher Beamten wird bei den Kas⸗ sen, aus welchen die Besoldungen 2c. gezahlt werden, in Abzug ge⸗ bracht und der iegierugs. dauptt siberwiesen.

Nachdem die Einkommensteuer für das erste Jahr veranlagt worden, bleibt es der näheren Bestimmung des Finanz-Ministers überlassen, in wieweit es für die folgenden Jahre einer vollständig neuen Ausstellung von Declarationen oder nur der Anzeige über die mittlerweile in dem jährlichen Einkommen des Steuerpflichtigen ein= getretenen Aenderungen bedarf. Hinsichtlich der neu hinzutretenden Steuerpflichtigen tritt aber dasselbe Verfahren wie bei der Veran⸗ lagung im ersten Steuerjahre ein. ̃

8. 25.

Unser Finanz-Minister ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes ersorderlichen Anordnungen und Instructionen zu erlassen.

Urkundlich ꝛc. ꝛc. 3c.)

Sitzung der Vereinigten Kurien am 19. Juni.

Die Sitzung beginnt um 10 Uhr unter Vorsitz des Marschalls, Fürsten zu Solms. Als Secretaire fungiren Kuschke J. und von Bockum-Dolffs. Marschall: Wir kommen zur Verlesung des Protokolls der gestrigen Sitzung. Secretair von Leipziger Sitzung. Marschall: Es fragt sich, ob über das verlesene Protokoll eine Erinnerung zu machen ist. Da dies nicht geschieht, erkläre ich das Protokoll für ge— nehmigt. . Es ist seit der letzten Sitzung von dem Königlichen Kommissar eine Mittheilung an mich gelangt über den Zusammentritt des Aus⸗ schusses, welcher für die Berathung eines Entwurfs zur Errichtung von Provinzial Hülfskassen ernannt worden ist. Ich bitte den Herrn Secretair, dieses Schreiben zu verlesen. Secretair von Bockum⸗-Dolffs (liest vor: „Ew. Durchlaucht beehre ich mich, in Bezug auf die gefällige Mit theilung vom 27. Mai d. J. über die Wahl des Ausschusses des Vereinigten Landtages, welcher in Folge der Allerhöchsten Bot⸗ schaft vom 7. April d. J. wegen Eirichtung von Provinzial— Hülfskassen zur Vorbereitung der näheren Propositionen an die Provinzial-Stände mitwirken soll, ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß ich zum Anhalt bei den Berathungen einen vorläufigen Ent— wurf zu den Statuten habe ausarbeiten lassen.

Indem ich 36 Exemplare der betreffenden Druckschrift zur geneigten Vertheilung an die Mitglieder des bezeichneten Aus- , hierneben übersende, ersuche ich Ew. Durchlaucht ganz er— gebenst, die geehrten Ausschuß-Mitglieder zur Berathung der frag— lichen Angelegenheit auf Sonnabend den 12. Juni Abends 6 Uhr in der Französischen Kammer des Königlichen Schlosses gefälligst einladen lassen zu wollen. .

Von Seiten des Ministeriums des Innern werde ich selbst der Berathung beiwohnen.

Berlin, den 9. Juni 1847. 16 (gez. von Bodelschwingh. An

den Marschall der Herren-Kurie des Vereinigten Landtages, Herrn Fürsten zu Solms-Hohen-Solms⸗Lich , * Durchlaucht.“

verliest das Protokoll der elften

Marschall: Diese Sitzung wird also am Sonnabend Abend um 6 Uhr stattfinden, und die hierher . Exemplare des Ent⸗ wurfs werden zur Vertheilung an die Mitglieder kommen.

Wir gehen jetzt über zur Berichterstattung über die Königliche Proposition, die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer betreffend. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten von der Marwitz, den Bericht zu erstatten.

Referent von der Marwitz: Ich habe der Versammlung das Gutachten der ersten Abtheilung, betreffend die Allerhöchste Proposi⸗ tion wegen Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, Beschränkung der Klassensteuer und Einführung einer Einkommensteuer, vorzu— tragen.

Das Gutachten lautet folgendermaßen:

Gutachten der ersten Abtheilung des Vereinigten Landtages, betreffend die Allerhöchste Proposition wegen Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, Beschränkung der Klassen⸗ stener und Erhebung einer Einkommensteuer.

Bei den Berathungen der mit Prüfung der vorliegenden Gesetz⸗ Entwürfe beauftragten Abtheilung sprach sich zunächst im Allgemeinen die Ansicht aus, daß die Mahl- und Schlachtsteuer allerdings Nach—⸗ theile mit sich führe; die Erheblichkeit der . und der Anlaß, der daraus für die gänzliche oder theilweilse Abschaffung dieser Steuer entnommen werden könne, fand jedoch von vornherein eine verschie⸗ dene Beurtheilung. Während die Majorität der Abtheilung die⸗ selbe, namentlich die dadurch bestehende ungleiche Besteuerungs⸗-Art zwischen den größeren Städten und dem übrigen Lande, die, wenn auch nur geringe Vertheurung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse und der Anreiz zur Defraude für so erhebliche Nachtheile betrachtete, daß sie die gänzliche Abschaffung derselben an sich für höchst wün⸗ schenswerth erklärte, sprach sich die Minorität, und namentlich einige Abgeordnete der Städte, für deren theils unbedingte, theils bedingte Beibehaltung mit gewissen Modificationen aus, indem sie die unverhält⸗ nißmäßige Belastung der ärmeren Klasse durch dieselbe in Abrede stellen und die Nachtheile einer indirekten Steuererhebung weit ge⸗ ringer anschlagen, als die mit einer direkten Steuererhebung in den großen Städten unvermeidlich verknüpften Uebelstände. .

Wenn gleichwobl die große Mehrheit der Abtheilung die baldige Abschaffung dieser Steuer als in hohem Grade wünschenswerth er⸗ kannte, so wandte sich demnächst die allgemeine Erörterung auf die Erwägung des von der Regierung vorgeschlagenen Ersatzmittels

einer auf den Angaben der Steuerpflichtigen über ihr Einkommen zu gründenden Einkommensteuer. .

So einstimmig der Grundsatz anerkannt wurde, daß es das Be—⸗ streben sein müsse, mehr und mehr dahin zu gelangen, daß ein Jeder zu den Staatskosten nach Verhältniß seines wahren Einkommens bei⸗ trage, und daß daher das Prinzip einer hiernach geregelten und ver⸗= thesiten Steuer ein höchst gerechtes und wünschenswerthes sei, so

*) Die zu den vorstehenden Gesetzen gehörige Denkschrift sehen wir

uns genöthigt sür das morgen erscheinende Blant zurückzulegen. gan wie fan mor mam Die Redaction der Allg. Pr. Ztg.

machte sich doch auch fast eben so allgemein die Mas

die Einführung einer 3. den ag e die gn, eltend, daß ihr Einkommen zu gründenden Einkommensteuer 6 tigen über großen Nachtheile mit sich führe. Man zähite dahin lea . sehr was das Eindringen in die speziellen Ben her ere i fh , Kunzelewn, bas Schliche, al Kha sthriche nde ersehs mnisf, e. jenigen habe, bei denen der Kredit ein wesenkliches und y Betriebsmittel bilde; man wies ferner darauf hin, daß, abgesehen r

der allgemeinen Versuchuug einer Verkürzung der Steuct durch . geringe Angabe des Einkommens, jede Bestimmung, welche dahin ziele die gehässige Inquisition über die Vermögens-Verhältniffe durch' Er⸗ leichterung der Formen zu vermindern, zugleich dahin führe, die Ver= suchung zur Verkürzung der Steuer zu vermehren und dem nicht Ge— wissenhaften eine unerlaubte Erleichterung zu gewähren, dem Gewis⸗ senhaften aber eine ungerechte Ueberbürdung aufzuerlegen. Man fürchtete hiervon eine im Großen und Ganzen viel weiter greifende Demoralisation der der Einkommensteuer zu unterwerfenden Klassen, als sie durch die in einzelnen Städten bestehende Mahl- und Schlacht⸗ Steuer erzeugt werde.

hiich i one her ward von manchen Seiten anerkannt, daß auch diese Nachtheile unter gewissen Voraussetzungen höheren Rücksichten unterzuordnen sein könnten; es könnte dies namentlich dann der Fall sein, wenn durch die Aufhebung vieler verschiedenen speziellen Steuern von einzelnen Gegenständen, Erwerbszweigen ü. s. w., eine allgemeine Besteuerung der Einwohner nach dem Einkommen dergestalt erreicht werden könne, daß hierdurch zu⸗ gleich die mannigfachen Uebelstände gehoben würden, welche bie Ungleichartigkeit und Ungleichmäßigkeit jener einzelnen Steuergattun⸗ gen mit sich führen; es werde ferner das Peinliche jener Angabe auf Pflicht und Gewissen eines oft von Steuerpflichtigen selbst in der That unmöglich genau zu schätzenden Einkommens eher ertragen wer⸗ den, wenn durch eine größere und lebendigere Betheiligung an der Verwendung der Steuern das Bewußtsein, daß in der möglicherweise zu hohen Steuer ein Jeder gewissermaßen dem Ganzen ein freiwilli⸗ ges Opfer bringe, erweckt werde; es könne endlich das Lästige solcher Steuer willig übernommen werden, wenn es sich von der Erhaltung der äußeren oder inneren Sicherheit des Vaterlandes handle, wie dies noch kürzlich das Beispiel anderer Länder und in gewissem Maße auch das eigene Beispiel Preußens in den Jahren vor dem Freiheits⸗ kriege bewiesen.

Wenn es sich aber gegenwärtig nur davon handle, die Aufhe⸗ bung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer zu erreichen, und wenn keine der vorstehend angeführten Voraussetzungen, unter denen eine Einkommen⸗ Steuer williger übernommen werden möchte, gegenwärtig zutreffe, so gab sich die fast einstimmige Ansicht dahin zu erkennen, daß die Ein⸗ führung einer auf der Angabe der Steuerpflichtigen über ihr Ein⸗ kommen zu gründenden Einkommensteuer an und für sich nicht rath⸗ sam erscheine. Um so mehr war aber in Betracht dessen, daß von manchen großen Städten die Abschaffung der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer nicht einnal gewünscht werde und bei mittleren und kleineren Städten die allmälige Verwandlung in eine Klassensteuer schon mit Erfolg angebahnt sei, die Abtheilung, mit Ausnahme weniger Stim⸗ men, der Meinung, daß der von der gesetzlichen und allgemeinen Ab⸗ schaffung der einmal bestehenden Mahl- und Schlachtsteuer zu erwar⸗ tende Vortheil für das Ganze in keiner Weise im Verhältniß stehe zu den von einer über das ganze Land neu einzuführenden Einkom⸗ mensteuer mit Sicherheit vorherzusehenden Nachtheilen.

So dankbar daher auch allseitig das Bestreben der Regierung erkannt wurde, den mehrfach laut gewordenen Klagen über die Mahl⸗ und Schlachtsteuer Abhülfe zu schaffen und den Beschlüssen des Ver⸗ einigten Landtags einen auf einem wohldurchdachten Steuersystem ge⸗ gründeten und im Detail eben so sorgfältig als umsichtig durchge⸗ führten Gesetzes-Vorschlag zu unterbreiten, so trat doch bei den wie⸗ derholten und gründlichen Erörterungen über diesen wichtigen Gegen⸗ stand die Ueberzeugung der sehr großen Mehrzahl der Abtheilungs⸗ Mitglieder mit immer größerer Stärke hervor, daß dem Vereinigten Landtage die Annahme dieses Ersatzmittels für die Mahl- und Schlacht⸗ steuer nicht empfohlen werden könne. .

Als sich daher die Berathung zu den einzelnen Paragraphen des Gesetz⸗ Entwurfs wandte und auf Grund jener allgemeinen Erwägungen na⸗ mentlich die

§5§. 1 und 2 des Gesetz⸗Entwurfs A, welche die Hauptbestimmung der beabsichtigten Legislation enthalten, zur Erörterung gestellt wurden, so erklärte zwar die Abtheilung, mit Ausnahme weniger Stimmen (unter denen sich namentlich auch Ab⸗ geordnete der größeren Städte befanden), daß sie die Abschaffung der Mahl- und Schlachtsteuer an und für sich wünsche; als aber dem⸗ nächst die definitive Frage gestellt wurde:

„Soll die Auf hebung der Mahl- und Schlachtsteuer unter der

Voraussetzung befürwortet werden, daß an Stelle derselben eine

Einkommenstéuer trete, bei welcher zur Ermittelung, Prüfung und

Feststellung des derselben unterworfenen Einkommens zuuächst die

Angaben der Steuerpflichtigen dienen?“ . . wurde die se Frage mit 15 Stimmen gegen 4 Stimmen verneint.

Die Abtheilung schlägt daher dem hohen Landtage vor:

die Einführung einer auf den Angaben der Steuerpflichtigen über ihr Einkommen zu gründenden Einkommensteuer abzulehnen.

Marschall: Hier werden wir einstweilen einhalten können und die Berathung auf diesen Theil des Gutachtens vorläufig be⸗ chränken. ö. Referent von der Marwitz: Der Abgeordnete Hansemann ist Korreferent gewesen und hat sich vorbehalten, das Korreferat mündlich vorzutragen; ich stelle anheim, ob ihm das Wort zu ge⸗ statten sein wäre. ;

Abgeordn. Hansemann: Ich habe in der Abtheilung zu den Wenigen gehört, die das Prinzip der Einkommen⸗-Steuer angenommen haben, und ich gehörte auch zu der Minorität, welche die Nothwendig⸗ keit einer vorgängigen Prüfung des Budgets anerkannte. Auf den letzteren Punkt gehe ich nicht weiter ein, weil er bei dem Anleihe⸗ Gesetze erörtert worden ist. Den von der Regierung vorgelegten Gesetz⸗ Entwurf habe ich seinem Prinzipe nach für vorzüglich gut er⸗ kannt. Ich bin der Meinung, daß, indem die Regierung e. Ent⸗ wurf vorgelegt hat, sie die Absicht der Erfüllung des mr entlichen Bedürfnisses einer gleichmäßigen Vertheilung der 2 n den wohlhabenderen und ärmeren Volkeklassen e et hat. Es s dieser Gegenstand von der höchsten wichtige jz 2 6 sehr vie vom Proletariat und von den Mitteln, demselben . engen; wir sehen Vereine stiften, um das Wohl der unteren Volksklassen zu be⸗ fördern, verkennen wir aber nicht, meine Herten daß in der Ge⸗ setzgebung, und gerade in der Steuer Gesetz gebung, eines der Haupt⸗ mittel liegt, den Zweck, den jene Vercine sich vorgesetzt haben, zu verwirklichen, so weit dies . der Natur der Dinge nach mög⸗ lich ist. Nicht nur die i , gegen unsere Mitmenschen ver= pflichtet uns, auf eine gleichmäßigere steuer- Vertheilung Bedacht zu nehmen, nein, auch die höchsten politischen Rücksichten erfordern dies. Ich unterigsse es, auf die Gefahren aufmerksam zu 5232

flasse entstehen dürften ich mache Sie aber darauf aufm

welche Aus der Vernachlässigung, der Interessen der unteren Volks eines der wesentlichsten Mittel zur Beförderung des il e en

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