standes darin besteht, nicht nur die Verarmung dieser Volleklasse zu berhüten, sondern auch die Mittel zu befördern, durch welche sie in einen besseren, in einen wohlhabenderen Zustand geführt werden kön⸗ nen; und hierzu rechne ich vor allen Dingen die Annahme eines Stener⸗Syftems, durch welches diese Volkklasse weniger als bisher gadrückt wird. . Ent
Ich bin also, wie bemerkt, mit dem Prinzip des Gesetz 7 nt⸗ wurfs einverstanden, und dennoch muß ich, zu meinem , . . eg n. Es ist, so wie die Ansichten jetzt bestehen, nach den viel⸗
fachen von mir eingezogenen Erkundigungen eine allgemeine Abnei⸗
gung, ja ich möchte sagen, ein Widerwille gegen das Prinzip der
Einmischung des Fiskus in die inneren Jamilien⸗ und Gewerbe⸗Ver⸗
hältnisse; dieser Ünistand macht es unmõgli das Gesetz, so wie es . ist, 9. i rin, zu n g. Es sind h a f. ses Gefetz, weil dadurch eine neue teuer eingeführt werden soll khnli ) 1d gemacht worden, wie diejenigen, welche wir ähnliche Bedenken geltend gema leihe. G bei den Diskussionen über das Rentenbanken⸗ und das Anleihe esetz gehört haben. Ich für mein Theil würde die Anwendung dieser Be= denken auf den vorliegenden Fall nicht für begründet erachten, denn es handelt sich nicht davon, eine Steuer- Vermehrung einzuführen, sondern nur davon, eine Steuer zu modisiziren; es könnten hierbei solche Bedingungen festgesetzt werden, daß das Verhältniß der Stände in Bezsehung auf die Kontrolle und die künftige Mitwirkung dabei sich günstiger gestellt haben würden, als es bei den jetzt bestehenden Rlassen- und Mahl- und Schlachtsteuern der Fall ist. Mein erster Plan nun in Beziehung auf den Gesetz-Vorschlag bestand darin, einen Antrag zu machen, wodurch das Prinzip der Selbstangabe des Ein⸗ kommens aufrecht erhalten sein würde, ohne die Angabe des Details des Einkommens nothwendig zu machen; dergestalt, daß nur in den Fällen, wo die Steuer⸗Behörde einen Verdacht der unrichtigen An⸗ gabe gehabt hätte, ein näherer Nachweis des Einkommens seitens der Steuerpflichtigen nothwendig geworden wäre. Nach diesem Plane würde das, was jetzt nach dem Gesetz-Entwurfe Regel ist, nämlich die jedesmalige Mittheilung der speziellen Theile des Vermögens, zur Ausnahme geworden sein; ich habe mich aber überzeugt, daß selbst für diesen Plan nur eine kleine Zahl der Mitglieder der Versammlung sich erklären würde. Nach meiner Meinung kommt es, wenn von Steuern die Rede ist, nicht darauf an, nur das absolut Beste haben zu wollen und auf al⸗ les Andere zu verzichten, wenn jenes nicht zu erreichen ist, sondern vielmehr darauf, das Bessere unter den gegebenen Umständen zu er— reichen, wenn es auch nicht das absolut Beste sein möchte. Ich habe also auch diesen Plan verlassen und schlage Ihnen für den mir sehr wahrscheinlichen Fall, daß Sie den Gesetz⸗Entwurf ablehnen möchten, vor, wenigstens den Grundsatz der Nothwendigkeit einer gleichmäßige⸗ ren Vertheilung der Steuern zwischen den wohlhabenden und ärme⸗ ren Volksklassen anzuerkennen und die Anwendung dieses Grundsatzes anzubahnen. Zu diesem Ende werde ich, — wie gesagt, für den Fall, daß das Prinzip des Gesetz⸗Entwurfs nicht angenommen wird, — folgendes Amendement vorschlagen: „Der Vereinigte Landtag erkennt den in dem vorgelegten Gesetz⸗ Entwurfe enthaltenen Grundsatz einer gleichmäßigeren Steuer⸗-Ver⸗ theilung zwischen den wohlhabenderen und ärmeren Volksklassen als richtig und dessen Ausführung, durch welche die Aufhebung der Mahl- und Schlachtstener herbeigeführt würde, als noth⸗ wendig an, erachtet jedoch die Verwirklichung der beabsichtigten Ein⸗ kommensteuer wegen des damit verbunz enen fiskalischen Eindringens in die Familien- und Gewerbs⸗Verhältnisse als ungeeignet und e. deshalb bei Sr. Majestät dem Könige allerunterthänigst dar— auf an,
daß dem nächsten Vereinigten Landtage ein die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, so wie die theilweise Erleichterung der zu den unteren Stufen der Klassensteuer gehörigen Steuer— pflichtigen, bezweckender Gesetz⸗Entwurf vorgelegt werden möge, durch welchen die Klassensteuer dem Prinzip der Einkommensteuner, jedoch ohne nothwendiges fiskalisches Eindringen in die Familien- und Gewerbs⸗Verhältnisse, genähert werde.
Marschall: Es ist die Frage, ob dieser Antrag die gesetzliche Unterstützung von 24 Mitgliedern findet.
(Wird hinreichend unterstützt.)
Abgeordn. Hanse mann: Ich unterlasse für jetzt, auf dieje⸗ nigen Einwendungen einzugehen, die auch gegen dieses Amendement von denjenigen gemacht werden dürften, die der Meinung sind, daß die Mahl⸗ und Schlachtsteuer eine gute Steuer sei. Ich werde die⸗ sen Einwürfen seiner Zeit begegnen, so gut ich es vermag, und dann den Beweis zu führen suchen, daß diese Steuer eine der für die un— teren Volksklassen verderblichsten ist.
Finanz-Minister: Der Gesetz-Entwurf wegen Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer und Einführung einer modifizirten Klassen⸗ steuer, resp. einer Einkommensteuer, ist kein Gesetz⸗Entwurf in fiskali⸗ schem Interesse, nämlich in dem Sinn, daß es die Absicht sei, das Staats-Einkommen dadurch zu erhöhen, sondern es ist nur ein Gesetz⸗ Entwurf, der eine gerechtere und angemessenere Vertheilung der Steuer auf demjenigen Gebiete bezweckt, welcher gegenwärtig die Mahl- und Schlachtsteuer und die Klassensteuer einnehmen. — Der Staat will kein höheres Einkommen, als dasjenige ist, was bisher diese beiden Steuer⸗ arten gewährten. Er kann aber auf eine Ermäßigung derselben mit Rücksicht auf das dringende Bedürfniß des Staatshaushaltes nicht eingehen. Gegen die Mahl⸗ und Schlachtsteuer haben sich in neuerer Zeit vielfache Stimmen erhoben, namentlich ist von zwei Provinzial Landtagen auf die Aufhebung dieser Steuern angetragen worden, und zwar in der Art, daß an deren Stelle die f e , n, eingeführt werden möge. Es sind von den anderen Provinzial-Landtagen viel⸗ fache Anträge auf Abänderung und Modlfication der Mahl- und Schlachtsteuer eingegangen, so daß die Staals-Regierung nicht umhin gekonnt, sich me; für verpflichtet erachtet hat, diesen Gegenstand in sorgfältige Erwägung zu zlehen. Es ist der Gegenstand auf das gründlichste und n n afin worden, und man ist zu dem Re⸗ fultate gelangt, daß die Mahl - und Schlachtsteuer aufzuheben, an deren Stelle dann aber nicht blos die bisherige Klassensteuer zu setzen, sondern für den in dir beiden unteren Klassen der Klassensteuer ge— hörenden Theil der. Staats · Einwohner die lassensteuer beizubehalten, resp. in die jetzigen mahl. und schlachtsteuerpflichtigen Städte einzuführen und dagegen für denjenigen Theil der Staats Einwohner welcher gegenwärtig in beiden oberen Klassen der Klassensteuer gehört, eine Einkommensteuer einzuführen. Die Abtheilung, welche mit Vor⸗ bereitung der Berathung der hohen Veesammlung beauftragt worden ist, hat zwar im Allgemeinen die Nützlichkeit der Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer anerkannt, sich aber dagegen erklärt, daß an deren
Stelle neben der Beibehaltung eine Klassensteuer für die minder wohl⸗ habenden, eine Einkommensteüer für die wohlhabenden und reichen Staats ⸗Einwohner eingeführt werde, und zwar eine solche, die mit der Nothwendigkeit verbunden ist, daß der Steuerpflichtige eine Declara⸗ tion über sein Einkommen selbst abgiebt. Die Gründe, die dagegen angeführt worden, sind auch bei der Vorberteihung des Entwurfs nicht unerwogen geblieben, und von Seiten der Regierung hat man sich nicht davon überzeugen können, daß die Gründe, die von der Ab⸗ theilung geltend gemacht worden sind, eine Veranlassung geben könn⸗ . Gesetz⸗ Entwurf in seinen wesentlichen Grundiagen abzu⸗
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c Im 3. muß die Regierung fortwährend bei der Ansicht eharren, da
dem Gebiete der Steuern sei und namentlich mit Rücksicht auf die sozialen Verhältnisse eine richtigere Vertheilung der Lasten herbeiführe, daß die mannigfachen Unbequemlichkeiten, welche eine neue Steuer, insbesondere eine so umfassende, mit sich führe, nicht zu scheuen seien, vorausgesetzt, daß sie Gewißheit darüber erlange, es werde ihr bei dieser als wohlthätig und ersprießlich von ihr erkannten Maßregel die Unterstützung des Landes zu Theil werden. Ueber diese Frage wird nun die hohe Versammlung sich auszusprechen haben.
Was den Gesetz⸗Entwurf ih anlangt, so sind die Motive, die Tendenz desselben in der Denkschrift unn r iich erörtert; ich brauche also nicht auf ein näheres Detail einzugehen, da jedem . der hohen Versammlung die Denkschrift und deren Beilagen vollstän⸗ dig vorliegen. Ich will also nur noch kurz die wesentlichsten Mo⸗ mente hervorheben, welche die Maßregel der Regierung motivirt haben. Es sind, wie bemerkt, gegen die Mahl- und Schlachtsteuer vielfache Beschwerden erhoben worden. Wenn man lediglich vom finanziellen Standpunkte, namentlich von dem Standpunkte der Verwaltung, aus⸗ geht, so können die Beschwerden nicht in dem Maße für begründet erkannt werden, wie sie von vielen Seiten dargestellt worden. — Die Mahl- und Schlachtsteuer hat zunächst den Vortheil, daß sie seit 27 Jahren besteht und das Volk daran gewöhnt ist, und dies ist gerade auf dem Gebiete des Steuerwesens ein erheblicher Vortheil. Es gewährt ferner diese Steuer alle Vortheile, welche überhaupt eine indirekte Steuer mit sich sührt, nämlich eine bequeme Erhebung, indem nur Wenige die Steuer unmittelbar zahlen, und eine leichte Entrichtung, indem die Steuer-Auslage in dem Preise der Con- sumtions-Gegenstände, auf denen sie ruht, auf eine unmerkliche Weise von den Steuerpflichtige wiedererstattet wird. Dies sind unverkenn⸗ bare Vortheile. Diesem gegenüber stehen aber sehr entschiedene Nachtheile. Zunächst trifft die Steuer der gegründete Vorwurf. daß sie die ersten, unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse belastet. Daran knüpft sich die Folge, daß durch dieselbe im Allgemeinen der! minder wohlhabende, der ärmere Theil der Unterthanen unverhältnißmäßig belaste wird. Ein dritter Nachtheil besteht darin, daß die Städte, welche der Mahl und Schlachtsteuer⸗ pflicht unterworfen sind, im Ganzen weit stärker belastet sind, als das platte Land. Die Zahlen sind in der Denkschrift näher angegeben bas Verhältniß ist wie 1 zu 3, und wenn man quch annimmt, daß die Leistungsfähigkeit der jetzigen mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte gegen das flache Land erheblich bedeutender ist, so ist doch die Dif- ferenz viel zu groß, als daß sie burch dieses Moment ausgeglichen werden könnte. Ferner kommt in Betracht, daß in den Städten selbst, wo die Mahl- und Schlachtsteuer besteht, geradd die größte Ungleich⸗ heit in der Besteuerung ist. Es ist schon oben bemerkt, daß der minder wohlhabende Theil der, Bevölkerung bei den bestehenden Steuern im Allgemeinen unverhältnißmäßig stark herangezogen wird, und dies tritt bei der Mahl- und Schlachtsteuer am meisten hervor. Es werden von dieser Steuer am stärksten betroffen nicht diejenigen, welche die Wohlhabendsten sind, sondern diejenigen, welche gerade in der Lage sich befinden, das größte Quantum an den unentbehrlichsten ersten Vebensbedrfnisfen verbrauchen zu müssen. Es tritt ferner der Uebelstand hervor, daß ein Theil der Umgegend der mahl ⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte einer doppelten Steuer unterliegt, Um die Einnahme aus der Mahl- und Schla chtsteuer zu sichern, ist es unerläßlich, sie auch in gewisser Beziehung auf die Umgegend auszu⸗ dehnen, und das führt eine Besteuerung theils durch die gedachte und theils durch die Klassensteuer herbei. Endlich ist ein wichtigerer Moment der, daß durch diese Mahl⸗ und Schlachtsteuer wieder Steuerli⸗ nien im Innern gezogen sind welche den freien Verkehr in dem Maße, wit er sonst zu wünschen sein würde, nicht gestatten. Diese Nachtheile sind gewiß von sehr großer Bedeutung und überwiegen aus dem allgemeinen staatlichen Standpunkte die Vortheile, welche blos aus dem finanziellen Standpunkte mit der Mahl- und Schlacht⸗ steuer, als einer indirelten Steuer, verbunden sind. Es konnte alse, wenn man darüber nicht in Zweisel sein konnte, ö die Nachtheile der Schlacht und Mahlstener die Vortheile derselben sehr überwiegen, nur die Frage entstehen, in welcher Weise ist diesem Mißverhältniß abzuhelfen? . . U U
Es war vorgeschlagen worden, die Klassensteuer unbedingt auch auf die Städte zu übertragen. Dies ist namentlich ein Vorschlag, der auch von ständischer Seite ausgegangen ist. Indessen konnte auf den Vorschlag aus mehreren Rücksichten nicht eingegangen wer— den. Wenn man das Verhältniß der 1 der mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte mit dem der flassensteuerpflichtigen vergleicht, so würde das Einkommen, was die Städte gewähren wür— den, wenn man die Bevölkerung allein berücksichtigt, etwas über eine Million betragen; wenn man die höhere Leistungsfähigkeit der Städte
mit in Betracht zieht, so würde man doch kaum auf die Hälfte der
Summe kommen, die erforderlich ist, um einen Ersatz für die Mahl⸗ und Schlachtsteuer zu erhalten. Dazu kommt noch, daß den höheren Stufen der Klassensteuer erhebliche Schwierigkeiten in größeren Städ⸗ ten entgegenstehen, weil das Vermögen bei einer großen Anzahl von Rentiers und sonstigen begüterten een in seinen Merkmalen nicht so hervortritt, wie es nothwendig ist, um die Klassensteuer richtig zu ver= anlagen. Es blieb also welter nichts übrig, wenn man den Zweck rreichen wollte, als einen anderen Weg einzuschlagen, und zwar einen solchen, der vielfach von der öffentlichen Meinung angedeutet war, nämlich den einer Einkommensteuer. Grundsätzlich ist die Einkommen⸗ Steuer gewiß für die richtigste zu halten. Es kann zwar nicht be⸗ hauptet werden, daß auch bei der Einkommenstener alle Ungleichheiten, selbst wenn das Einkommen richtig angegeben ist, vermieden werden; denn nicht das Einkommen allein begründet das Maß der Leistungs= fähigkeit, es kommt vielmehr auch auf die Ausgaben an, die wesent⸗ lich verschieden sind. Allein grundsätzlich ist doch anzuerkennen, daß die Einkommensteuer die richtigere sei und die gerechteste Vertheilung der Steuerlast bewirke. Dagegen kommen andererseits die Inkon= venienzen in Betracht, die an die Einkommensteuer sich auschließen, und darunter ist die Ermittelung des Vermögens, das Eindringen in die Vermögens⸗Verhältnisse die erheblichste und bildet auch denjeni⸗ gen Grund, welcher auf das Gutachten der Abtheilung entscheidend eingewirlt hat. Ich bemerke aber, daß man sich bei Abfassung des Entwurfs besonders hat angelegen sein lassen, die Uebelstände, die mit der Ermittelung des Einkommens verbünden sind, zu vermeiden, und wenn wir uns andere Gesetzgebungen, über die Einlommensteuern bestehen, namentlich die in England, vergegenwärtigen, so sind die Formen, die in dem Entwurfe vorgeschlagen sind, viel milder, und es wäre vielleicht möglich, in Rücksicht auf diese Formen noch eine len, Erleichterung eintreten zu lassen. Eins bleibt aber unerläß⸗ ich, nämlich, daß der Steuer die Selbstdeclaration des Steuerpflich= tigen zu Grunde gelegt werde, weil dies das einzige Mittel ist, eine leichmäßige Vertheilung der Steuern herbeizuführen. Wie diese
teüer eingerichtet werden muß, das ist Gegenstand der speziellen Erörterung, aber die Selbstdeclaration bleibt jedenfalls Grundsatz; denn soll der Verwaltung nicht ein fester Anhalt gegeben werden, um beurtheilen ju können? ob die Steuer auf einer richtigen Ver- ne ,. so sind die größten Ungleichheiten zu besorgen. Es würden die Abschäßßungen in den verschiedenen Theilen der onarchie und in den einzelnen Provinzen in sich höchst verschieden sein und
der Gesetzesvorschlag ein Fortschritt zum Besseren auf
eine gerechte Vertheilung der Steuern nicht erzielt werben. Wenn auf die Einkommensteuer eingegangen werden soll. 6 bleibt dieser Grundsatz unerläßlich, und es wird 63 jetzt Aufgabe der hohen Versammlung sein, näher zu erwägen, ob auf diese Grundlage hin der Gesetz⸗Vorschlag anzunehmen 7 ober nicht.
Referent von der Marwitz: Es ist sehr zu bedauern, daß der Herr Korreferent rücksichtlich seiner gewiß sehr beschränkten Zeit außer Stande gewesen ist, den Versammlungen der Abtheilung ganz regelmäßig beizuwohnen. Wir haben daher das Amendement, welches er hier in Vorschlag gebracht hat, in der Versammlung der Abthei= lung nicht zur Erörterung ziehen können. Ich habe das vortragen nalen indem es auffällig erscheinen möchte, daß die Abtheilung nicht über das Amendement, was hier vorgeschlagen worden ist, ein be⸗ stimmtes Gutachten abgegeben hat.
Abgeordn. Hansem ann: Den Berathungen der Abtheilung habe ich allerdings nicht in allen Stadien beiwohnen können, und na⸗ mentlich nicht der Berathung der einzelnen Artikel des Gesetzes. Ich habe indessen geglaubt, daß es gerade kein Unglück war, daß ich die⸗ ser Berathung nicht beiwohnte; denn wenn man vorhersieht, daß ein Gesetz im Ganzen die Annahme nicht findet, so muß die Berathung der einzelnen Artikel, von mir wenigstens, mehr nur als Form M trachtet werden. Es ist mir zu meinem Bedauern allerdings unmög. lich gewesen, der Schlußberathung beizuwohnen, wo das Referat vorgetragen wurde. Indessen habe ich im Laufe der früheren Ver handlungen schon meine Absicht zu erkennen gegeben, daß ich mich einem solchen Vorschlage, wie ich ihn heute gemacht habe, und wie er, so viel ich mich erinnere, von einem Mitgliede der Abtheilung im Laufe der Debatte gemacht worden ist, gern anschließen würde, indem ich dadurch einen guten Ausweg sähe. Die Formulirung meines Amendements habe ich erst heute Morgen vorgenommen, und ich glaube, daß es auch nicht so sehr darauf ankommt, wie gerade die einzelnen Worte desselben lauten; der Sinn desselben ist aber analog mit dem, was in der Abtheilung mehrfach vorgetragen worden ist.
Abgeordn. Krause: Hohe Versammlung! Von allen Seiten wird auf die Schwierigkeit hingewiesen, ein allgemeines, ,, hältniß für alle Volksklassen aufzustellen. Der Eine findet das indi— rekte, der Andere das direkte Steuerverhältniß für angemessen; ich neige mich zu der direkten Besteuerung. Für die Städte mag das indirekte Steuerverhältniß passend sein, für die Landgemeinden paßt es aber gewiß nicht. Es ist mir noch sehr wohl die Zeit erinnerlich, als die EConsumtionssteuer auf dem Lande existirte. Alle Steuer⸗Re= visionsbeamte waren damals nicht beliebt, und es ist die Moralität nicht dadurch befördert worden. Daß aber ein geregeltes Steuerver— hältniß nur dadurch entstehen kann, wenn Jeder nach Verhältniß ein- geschatzt wird, muß ich allerdings bekennen. Für das direkte Steuer⸗ derhältniß spricht nach meiner Ansicht auch noch dermalen der Um⸗ stand, daß alle Brauereibesitzer sich möglichst siriren lassen, um der Kontrolle zu entgehen. Wenn Se. Excellenz der Herr dandtags⸗ Kommissar vor kurzem erklärt haben, daß, nicht beabsichtigt werde, eine neue Steuer aufzulegen, sondern daß die Last nur den Aermeren abgenommen und auf die Vermögenderen gelegt werden solle, so muß ich diesem wohl ganz beipflichten, aber in dem Gesetz Entwurf 8.7 finde ich nicht, daß dieses Verhältniß maßgebend gewesen sei. Denn es heißt in der ersten Steuerstufe:
A. Steuerbetrag 20 Sgr.
B. Y 15 *
4. * 10 w in der zweiten Klasse 73, 5 und zuletzt 17 Sgr. Das ist ganz das⸗ selbe Classifieations Verhältniß, was wir seither gehabt haben; ich sinde alfo babei nicht, daß eine Erleichterung Platz greifen könne. Nach meinem Dafürhalten müßte die letzte Steuerstufe ganz ausfallen, und es müßte statt der Steuerstufe von 5 Sgr. eine Steuerstufe von
2 Sgr. fuͤr die kleinen Ackerbesizer und Gewerbtreibenden eingeführt
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werden. Denn ein Erlaß der ganzen letzten Stufe kann nur dann eintreten, wenn überhaupt die kleinen Ackerbesitzer und Gewerbtreiben— den von der letzten Steuerstufe geschieden werden. Wäre Letzteres nicht der Fall, so müßte dem Ermessen der Ortsbehörde anheimgege— ben werden, welche dahin gehörte. Am Sten schlesischen Provinzial— Landtage habe ich eine Petition eingereicht, daß man die letzte Stener⸗ stufe ganz ausscheiden möge. Der Provinzial-Landtag hat sie befürwor— tet bis auf 1 Sgr. dieses ist aber abgelehnt worden.
Es will mich aber bedünken, so lange zwei Steuern, Mahl⸗ und Schlachtsteuer, so wie Klassensteuer, bestehen, daß es unmöglich ist, einen Ausbau der Klassensteuer, wie allgemein beliebt wird, hervor⸗ zurufen. Denn es ist in der Denkschrift Seite 19 zu ersehen, daß im ganzen preußischen Staate nur 346 Haushaltungen vorhanden sind, welche monatlich 12 oder jährlich 144 Thaler Steuern geben. Da will mir einleuchten, daß entweder der Einschätzungs-Modus ein ungerechtfertigter ist, oder daß alle diejenigen, welche dieser Steuer unkerliegen würden, in mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtige Städte ziehen, dann ein Attest über sechsmonatlichen Aufenthalt daselbst bringen, da⸗ mit sie der Klassensteuer auf dem Lande nicht mehr unterliegen. Mich will bedünken, will man einen höheren Satz bei der Klassensteuer her— vorbringen, so muß man die Mahl- und Schlachtstener aufheben, sonst wird der Ausbau der Klassensteuer ein unmöglicher. Nach mei⸗ nem Dafürhalten sind wir noch nicht auf dem Standpunkte, um eine Einkommensteuer befürworten zu können. Ich glaube, bevor dies ge⸗ schehen kann, müssen zuerst die klassensteuerpflichtigen Haushaltun⸗ gen der untersten beiden Stufen so weit ermäßigt werden, daß sie gegen die frühere Bestenerung einen Vortheil haben, und dies kann nur dadurch erlangt werden, wenn der Staat eine Quotisirung für alle Verhältnisse eintreten läßt. Bevor dies nicht geschieht, so muß ich mich absolut gegen den neuen Entwurf der Einkommensteuer er— klären.
Abgeordn. Camphausen: Seit einiger Zeit haben die Kla— gen über die Mahl- und Schlachtsteuer erheblich abgenommen und manche Stimmen sich vielmehr zu ihren Gunsten vernehmen lassen. Ob darin im Allgemeinen eine Aenderung der öffentlichen Meinung zu erkennen sei, oder ob auch der Umstand mitgewirkt hat, daß die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer nun wirklich angeboten, da⸗ gegen aber die Einführung einer unbequemen und lästigen direkten Steuer . wird, das will ich nicht entscheiden. Ich erkenne meiner— seits, daß die Mahl- und Schlachtsteuer noch andere Nachtheile habe, als diejenigen, welche die Denkschrift des Herrn Finanz ⸗ Ministers schildert, und ich will einen derselben anführen. Wenn es richtig wäre, daß der Betrag der Mahl- und Schlachtsteuer sich durch den ösheren Arbeitslohn in den Städten ausgleiche, so würde daraus . daß der Arbeiter in der Stadt und der. Arbeiter auf dem ande in der Lage wären, eine iche Ersparniß von ihrem Erwerbe zu machen. Tritt sodann der Fall der Arbeitslosigkeit oder der Krank eit ein, so ist es offenbar, daß der Arbeiter in der Stadt eher mit ee Ersparniß zu Rande sein wird, als der auf dem Lande. Wenn dies für den Einzelnen wirkt, so wirkt es noch viel mehr für diejeni= gen ͤlrbeiter, welche Familie haben; denn in diesem Falle wird noch eher der Arbeiter mit Familie in der Stadt das auf e het haben, was er sich ersparen konnte, als der Arbeiter auf dem Lande.
gebe zu, daß diese so wie manche andere Nachtheile der Mahl- und Schlachtsteuer sich auf natürlichem Wege theilweise aus⸗
Erste Beilage
M 163.
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Erste Beilage zur Allgemeinen Preußisch en Zeitung.
Montag den 1419 Juni.
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leichen, und führe an, daß in Köln im Jahre 1846 eine pltzliche Hir neng der Bauthätigkeit eintrat, und daß in Folge davon 3500 Einwohner sich abmelden ließen und die Stadt verließen, dieselben also sich der Ungleichheit der Steuer entzogen. Ich gebe ferner zu, daß durch die Besteüerung des Verbrauchs eine andere Richtung dem Verbrauche selbst gegeben und dadurch die Ungleichmäßigkeit gemildert wird, die durch die Besteuerung des Verbrauchs eintreten könnte. Ich will aber den Streit nicht schlichten, der sich über das Maß der rößeren oder geringeren Nachtheile der Mahl- und Schlachtsteuer fue be lassen kann. Mich stimmen zu Gunsten des Vorschlages der Regierung die Vorzüge, die für die Einkommensteuer an und für sich anzuführen sind. Diese Vorzüge finde ich aber nicht darin, daß a, Einkommensteuer, woburch die' gesammten Staatslasten aufgebracht würden, also eine einzige Einkommensteuer, das Ideal der . rung wäre; im Gegentheil möchten bei, der gegenwärtigen Organisa 9. unscrer Staaten gegen die Einführung dieses Ideals, insofern sie . h wäre, noch manche Gründe aus der Gerechtigkeit herzuleiten sein. Die Einkommensteuer muß sich unter dem Gewichte der Thatsache rechtfertigen und empfehlen lassen, daß sie in ein bestehendes Steuer⸗ System als ein Glied dieses Systems eintritt, daß sie der Ersatz oder die Ergänzung einer bestehenden Steuer sei. Von diesem Stand- punkte aus sind die Einwendungen zu bestreiten, welche sich gegen die Einkommen- Steuer deshalb erheben lassen, weil neben ihr noch an— dere direkte Steuern, die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und zum Theil die ebenfalls dahin gehörige Stempelsteuer, bestehen. In Beziehung auf die Grundsteuer namentlich ist zu bemerken, daß ein besonderer Antrag auf deren Ausgleichung gestellt, daß dieser Gegen⸗ stand einer abgesonderten Behandlung unterworfen ist, indem es sich nicht davon handelt, die Grundsteuer, oder die Gewerbesteuer, oder beide in eine Einkommensteuer zu verwandeln, sondern die Mahl- und Schlachtsteuer und die Klassensteuer durch die Einkommensteuer zu er⸗ setzen. Es ist nur zu bemerken, daß der Vorwurf einer ungleichmä⸗ ßigen Vertheilung nicht nur die Mahl- und Schlachtsteuer, sondern auch die Klassensteuer trifft, und zwar deshalb, weil die Klassensteuer auf den unteren Ständen schwer lastet, weil durch die Sprünge von einer Stufe zur anderen eine Ungleichmäßigkeit erzeugt wird, und vor allen Dingen deshalb, weil ein Theil des Einkommens der Neichen von der Steuer befreit bleibt. Das Streben nach einer gerechten und gleichmäßigen Vertheilung der Steuern, das Streben nach einer Entlaäͤstung der Unbemittelten, in einer solchen Form, welche allmälig nach der Oekonomie des Gesetz⸗-Entwurfes weiter geführt werden kann, ist eben der wichtigste Grund, der mich für den Vorschlag ein⸗ nimmt, und zwar nicht nur dieses Streben an sich, sondern daß das⸗ selbe sowohl von denjenigen, zu deren Lasten es wirkt, als auch von denjenigen, zu deren Gunsten es wirkt, anerkannt werde.
Wie dunkel und verwirrt auch die Begriffe seien, welche sich an die Schlagworte unserer Zeit anknüpfen, an die Worte Pauperismus, Proletariat, Kommunismus, Sozialismus, Organisation der Arbeit, das wird Niemand leugnen, daß auf dem tiefsten Grunde dieser wo— genden Oberfläche eine Wahrheit liege, die Wahrheit nämlich, daß der Mensch, der lebt, auch das Recht habe, zu leben, und daß dieses 3 von der Gesellschaft in einem erweiterten Umfange anzuerken— nen sei.
(Einige Stimmen: Bravo!)
Niemand wird leugnen, daß vorzugsweise dem neunzehnten Jahr⸗ hundert viele der Ursachen angehören, welche auf Beförderung der grelleren Gegensätze zwischen den Armen und den Reichen hingewirkt haben. Ich nenne Ihnen das Wachsthum der Bevölkerung in einem langen Frieden, die Erfindung von Maschinen, die en gr ne von Eisenbahnen, die Theilung der Arbeit, die Konzentrirung der Arbeit in der Fabrik⸗Industrie, das wachsende Uebergewicht des Kapitals und des Kredits. Allerdings sind von jeher die Güter und Rechte des Lebens ungleichmäßig vertheilt gewesen, und sie werden es bleiben, aber dieser Gemeinplatz hilft uns nicht über die Schwierigkeiten der Gegenwart hinüber. Dieselbe Idee, die einst die Sklaverei als ein Unrecht verurtheilt hat, dieselbe Idee, die später die Leibeigenschaft als ein Unrecht verurtheilt hat, dieselbe Idee dringt weiter, und wir sehen sie thätig in den meisten Gesetzgebungs-Gewalten Europa's und in dem Geiste des Volkes. Mir ist der Gesetz⸗Entwirf der Regierung willkommen als ein Ausfluß dieser Idee, als ein sozialer Fortschritt. Er erzielt die größere Verbreitung der Anerkenntniß, daß die Besitzenden die Pflicht haben, für die Besitzlosen Vieles zu thun; er erzielt die größere Anerkennung der Besitzlosen, daß die Be⸗ sitzenden bereit seien, Opfer für sie zu bringen. Es ist der Beruf der Gesetzgebung unserer Zeit, die Härten des Lebens anzuerkennen und zu mildern. Der volle Werth in dieser Beziehung wird aber der Einkommen-Steuer nur in dem Falle verbleiben, wenn sie auf der eigenen Angabe der Steuerpflichtigen beruht. Von höchster Wich- tigkeit ist dieser Punkt aber auch aus politischen Gründen; gerade er giebt der Maßregel die höchste politische Bedeutung. Ich erkläre mich hierüber näher. Dadurch, Saß die Regierung die Steuer-Ver— theilerin ist, daß sie die Steuern ausschreibt und die Steuern erhebt, bildet sich nach der Natur der Sache ein Gegensatz zwischen den Be⸗— steuerten und der Regierung, es wird auf die Verbreitung des Irr⸗ thums hingewirkt, daß ein getheiltes Interesse zwischen der Regierung und dem Volte bestehe. Dem Wohle des Staates entspricht es aber, daß sich die Anerkennung immer mehr verbreite, daß das Interesse der Regierung und das Interesse des Volkes identisch sei, und diese Anerkennung wird befördert, wenn der Steuerpflichtige nicht besteuert wird, sondern wenn er sich selbst besteuert. Dadurch ist ein Weg erschlossen, vermöge dessen das Gefühl des Zusammenhangs mit dem Staate, gewissermaßen der Identität mit dem Staate, in den Ein— zelnen tiefer eindringt.
Der Steuerpflichtige hat bei der Einkommensteuer nicht wie bei der indirekten Steuer seinen Beitrag zu den Staatslasten zu entrich⸗ ten, ohne daß er es weiß, beinahe, ohne daß er es fühlt. Er wird darauf hingewiesen, sich seine Pflichten im Staate klar zu machen; er wird darauf hingewiesen, indem er sich genöthigt sieht, selbst zu handeln, seinen eigenen Willen zur Thätigkeit zu rufen; er wird dazu genöthigt, indem er sich selbst, und zwar in jedem Jahre, klar machen muß, warum, wie viel und weshalb er Steuern zu entrichten hat, nicht in fremder, sondern in eigener Sache. Durch das Eindringen dieses Bewußtseins in das Volk wird die politische Entwickelung des— selben in hohem Grade befördert, und ich muß die Einwendung zu— rückweisen, daß wir für eine solche Entwickelung noch nicht reif gern,
daß wir nicht zu . seien mit England, wo die politischen
Institutionen seit Jahrhunderten eine größere Reife des Volkes her— beigeführt haben. Ich erblicke in dem Muthe, die Selbstbesteuerung. einzuführen, nicht nur die Folge der politischen Bildung, sondern auch das Mittel, die pale n Blldung zu vermehren. Ich mache Sie aufmerksam darauf, ob nicht ein Reicher, ein Großer, der in dieser e , e. sitzt, mit einer größeren Aufmerksamkeit den Staats⸗ haushalts / Etat betrachten und prüfen wird, wenn er weiß, daß er in direktem Wege einen ern durch seine eigene Declaration fest⸗ gestellten Beitrag zu liefern hat, als wenn er nur auf indireltem
Wege von ihm erhoben wird. Das Gefühl der Pflicht stärkt das
6 des Rechts; so wie überall eine Pflicht den: Rechte gegen⸗
übersteht, so ist auch die nr gr ffn des Rechtes eine Folge J luffassung der icht.
der schärferen Auffassung . h
Das sind die allgemeinen Gründe, die mich bewegen, dem Ge— setze in seinen Prinzipien zuzustimmen. und namentlich in dem Prinzip, daß die Steuer auf der Selbstangabe der Einzelnen beruhe. Auf die Details einzugehen, ist gegenwärtig nicht an der Zeit, und wenn ich die positiven Gründe, die für die eigene Angabe des Einkom— mens reden, angeführt habe, so wird es die Aufgabe des Gouver— nements sein, wie es sie schon theilweise erfüllt hat, diejenigen Gründe geltend zu machen, welche sich aus praktischem Standpunkte dafür anführen lassen, daß durch diese Steuer ohne Selbstangabe des Ein— kommens eine gerechte Vertheilung nicht erzielt werden kann.
(Bravo!)
Abgeordn. Dittrich: Hohe Versammlung! Auch ich erkenne an mit warmem Danke das Prinzip, was im vorliegenden Gesetz— Entwurf ausgesprochen ist, nicht aber die Art der Ausführung. Es ist nach der Allerhöchsten Proposition die Erklärung der Versamm— lung darüber erfordert: erstens, ob die Mahl- und Schlachtsteuer auf⸗ gehoben werden soll? zweitens, ob eine Einkommensteuer an deren Stelle gesetzt werden soll? Ich finde in dem Gutachten der verehr⸗ ten Abtheilung die erstere Frage nicht selbstständig behandelt, halte es aber für wesentlich, daß eine besondere Beantwortung dieser Frage erfolgen möge; die zweite, was an deren Stelle zu setzen sei, würde daraus folgen. Zu dem Zwecke ist ein Eingehen auf die Gründe, wegen welcher die Mahl- und Schlachtsteuer nachtheilig ist, nothwen⸗ dig. Sie sind Seite 2 der Denkschrift hervorgehoben; es sind aber
vielerlei Einwendungen dagegen erhoben worden, deren Widerlegung
mir nöthig scheint. Man sagt zunächst, der Arme, dessen Erleichte⸗ rung doch der Zweck ist, werde dadurch nicht erleichtert; er könne Brod und Fleisch in kleinen Quantitäten in die Stadt bringen. Da⸗ gegen frage ich: ist die Zeit, ist der Gang dem Armen nichts werth? Ein weiterer Einwand hiergegen ist darin gemacht worden, daß der Arme die Lebensmittel nicht billiger erhalten würde; es zeige der Erfolg, daß in denjenigen Städten, in denen die Mahl- und Schlachtsteuer bestand und jetzt aufgehoben ist, die Lebens⸗ mittel nicht billiger gewesen sind. Dagegen beziehe ich mich auf die Denkschrist. Sie sagt Seite 3, daß im Jahre 1814 9216 Contraventionen stattgefunden haben. Wäre eine Erleichterung durch das Einbringen von Lebensmitteln in die Stadt nicht möglich, so würden die Contraventionen nicht stattfinden. Es wird außerdem durch das Einbringen des Weizens auch für den Armen Manches billiger werden. Auch liegt klar zu Tage, daß z. B. ein Wohlhaben⸗ der, der für seine Person und einen oder einige Dienstboten Lebens⸗ mittel bedarf, nicht in dem Maße besteuert wird, wie er besteuert werden muß, und deren sind sehr viele in großen Städten. Dem stelle ich entgegen den armen Mann, der eine große Zahl von Fa⸗ miliengliedern, vielleicht 6G oder 8, zu ernähren hat. Man beantworte da, ob die Besteuerung des armen Mannes gerecht ist? Außerdem führt der Punkt der vielen Contraventionen auf die Moralität. Er ist bereits hinreichend beleuchtet worden, und ich habe deshalb nicht nöthig, ihn weiter auszuführen.
Pri ens fordert auch die Gerechtigkeit die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer; es ist in der Verordnung, die dem Klassensteuer⸗ Gesetz angehängt ist, vom 30. Mai 1820 5. 14 in Bezug auf die Vorstädte bestimmt.
„Bäcker, Schlächter oder andere Personen, die mit Mehl, Graupe, Grütze, Gries, geschrotenem Getraide, geschrotenen Hülsenfrüchten, Brod, Backwaaren u. s. w. Handel treiben, sollen von den Früch⸗ ten, welche sie vermahlen lassen oder vermahlen einführen, und von dem Vieh, welches sie schlachten lassen oder geschlachtet ein⸗ führen, auch dann, wenn sie nicht in der Stadt, aber in nicht größerer Entfernung, als einer halben Meile von dem steuerpflich— tigen Stadtbezirke an einem der Klassensteuer unterworfenen Orte sich niedergelassen haben, die Mahl und Schlachtsteuer eben so zu entrichten schuldig sein, als wenn sie zur Stadt gehörten, ohne des⸗ halb von der Klassensteuer ihres Wohnorts entbunden zu werden.“ Das Gewerbesteuer⸗Gesetz sagt sub §. 27 b.: „Schlächter und Bäcker in der Nähe solcher Städte, in welchen die Mahl- und Schlachtsteuer eingeführt ist, sind dem städtischen Verein beizutreten und die städtische Gewerbesteuer in dem Falle zu entrichten verbunden, wenn sie nach dem Gesetze wegen der Mahl- und Schlachtsteuer zu diesen Abgaben angezogen werden.“
Also die Vorstädter sind doppelt besteuert; außerdem werden die auswärtigen Klassensteuer-Pflichtigen, die sich zeitweise in mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten auf halten, ebenfalls doppelt be— steuert. Es ist allerdings hiernach die Steuer-Erhebung für groß Städte eine viel leichtere, als sie im entgegengesetzten Falle sein würde.
Endlich kommt noch dazu, daß im Lande Zollschranken eben nicht angenehm sind.
Die Einkommen-Steuer wird, wie sie der vorliegende Gesetz⸗ Entwurf ausführt, wie ich mit Sicherheit erwarte, von der Ver⸗ sammlung nicht angenommen werden. Es ist zwar in Bezug auf dasjenige, was an deren Stelle treten soll, nicht geradezu ein Vor— schlag der Versammlung erfordert, aber doch in der Denkschrift mit beregt, daß jedenfalls, wenn die Mahl- und Schlachtsteuer wegfallen soll, etwas an ihre Stelle treten muß, wie sich von selbst versteht. Nun scheint mir, daß hierbei eine Modifizirung der Klassen-Steuer, ich meine eine mit Einkommen-Steuer verbundene Klassen-Steuer mit mehreren Abstufungen und höheren Steuerstufen, einzuführen am zweckmäßigsten sein dürfte. Warum soll der Reiche höchstens 12 Rthlr. monatlich geben, warum kann er nicht 100 Rthlr. geben? Warum können die wenigen Haushaltungen, die in der höchsten Stufe be— steuert sind, nicht um drei- oder viermal höher besteuert, werden? Denn die Zahl dieser Haushaltungen würde ja, wenn die Mahl— und Schlachtsteuer aufgehoben wird, da gerade in den größeren Städten viel Wohlhabende leben, bedeutend erhöht werden.
Anßerdem scheint es mir wesentlich, wie auch schon von einem Redner angeführt ist, daß die Kontingentirung eintrete, und daß die Selbstbestenerung der Gemeinden dadurch begründet werde. Die geehrten Abgeordneten der Rheinprovinz kennen das Nesultat der FKöontingentirung. Es ist auch auf dem schlesischen Provinzial-Land⸗ tage zur Sprache gekommen, aber nicht angenommen weil man an⸗ nahm, daß alle drei Jahre Aenderung des Steuer⸗Kontingents ein⸗ trete. Naͤch dem, was ich darüber nin in Erfahrung gebracht habe, ist dies nicht der Fall, und nur in der Art, daß der Personen=Zu⸗ wachs ebenfalls wieder besteuert wird, und das ist billig, aber die Aenderung der Steuer nach den Grundsätzen, die uns jetzt . und die Besteuerung der Stenerpflichtigen selbst, läßt sich, wie mir als Erfah⸗ rung mitgetheilt worden, richtiger normiren, Außerdem ist der Grund, dender dorhergehende Redner angeführt hat, sehr wichtig, nämlich der, baß das Gegenüberstellen gegen die Steuererheber und gegen
das Gouvernement überhaupt wegfallen würde, und ; viel größere Uebereinstimmung in e auf deen es n en. pflicht dadurch herbeigeführt würde. Ich erlaube mir in Bezug auf das Bedürfniß der Kontingentirung ein paar Beispiele anzuführen: In dem Kreise, in dem ich wohne, wurden in Folge der mit höchstem Danke anerkannten Allerhöchsten Kabinets Ordre vom Mal v. J. diejenigen Krieger steuerfrei gelassen, welche den Krieg von 1855 bis 1815 mitgemacht haben. In Folge dessen entstand ein Ausfall von etwa 600 Rthlrn., der sich bei der neuen Klassensteuer⸗-Veran⸗ lagung am Schlusse des vergangenen Jahres wieder herausstellte. Um diesen Steuerausfall zu ersetzen, wurden von der Königl. Regie⸗ rung diejenigen Mitglieder der Familien dieser Steuerpflichtigen in der untersten Steuerstufe wieder besteuert, welche sich im steuerpflichtigen Alter befinden, und außerdem wurden in den Haushaltungen, die schon als Haushaltungen besteuert sind, noch einzelne ö in der untersten Klasse besteuert. Dadurch wurde freilich der Ausfall gedeckt. Es entstand aber ein allgemeines Bedauern über diese Art der Besteuerung, die, wie man dafür hielt, und wie ich auch dafür halte, nicht in dem Gesetz begründet war. Dergleichen Uebelstände würden wegfallen, wenn die Besteuerung den Gemeinden überlassen würde. In Bezug auf das, was ich gesagt, habe ich mir erlaubt, ein dem ersten Amendement ähnliches zu feen doch einigermaßen modifizirt, nämlich Se. Majestät den König zu bitten: 1) die Mahl- und Schlachtsteuer aufheben, und 2) zu deren Ersatze und zum Zwecke der Erleichternng der in den unteren Klassen der Klassensteuer Steuernden 9 Klassen anordnen zu wollen und zugleich solche, welche den jetzigen höchsten Steuersatz übersteigen. Wenn man auch annimmt, daß in den höchsten Steuerstufen nicht so bedeutend viele Haushaltungen steuern würden, so würde doch durch die Zwischenstufen sich viel erreichen lassen, um die unteren Klassen i e,, welches doch der Zweck der Allerhöchsten Propo⸗ ition ist.
General-Direktor der Steuern, Kühne: Ich muß mir einige Worte zur Berichtigung erlauben. Der verehrte Redner, der so eben sprach, hat, wenn ich recht verstanden habe, geäußert, es seien die anderen Steuerpflichtigen in den unteren Klassen um deswillen er⸗ höht, weil Se. Majestät der König geruht habe, die Krieger aus den Jahren 1813—1815, so weit sie den unteren Steuerstufen angehören, zu befreien. Ich kann auf Ehre und Pflicht versichern, daß von hier aus auch nicht die geringste Anleitung der Art ergangen ist, ich kann ferner auf Ehre und Pflicht versichern, daß auch nicht die geringste Andeutung aus irgend einer Provinz vorliegt, daß eine solche Miß⸗ deutung der Allerhöchsten Willensmeinung stattgefunden habe, und wenn eine solche irgendwo in der Provinz zur Kenntniß des geehrten Redners gekonimen sein sollte, so wird er uns einen großen Dienst erweisen, wenn er dies näher substantiirt, damit der Fall untersucht werden kann.
Marschall: Bevor wir weiter gehen, ist zu ermitteln, ob der letzte Vorschlag die gesetzliche Unterstützung findet?
(Pause /
Er hat sie gefunden, es wird sich später zeigen, inwieweit es nöthig ist, ihn zur Abstimmung zu bringen, es kann jetzt nur erklärt werden, daß er event. zur Abstimmung kommen wird.
Abgeordn. Baum: Meine Herren! Die gleichmäßige Verthei⸗ lung der Steuern ist von der Gerechtigkeit geboten und folglich eine unabweisliche Pflicht des Staats. Dennoch 5 wir, wie eine große Ungleichheit zwischen der Mahl- und Schlacht und der Klassensteuer besteht, die um so drückender ist, als erstere hauptsächlich auf den un⸗ teren Volksklassen lastet. Während die Mahl und Schlachtsteuer im Durchschnitt 51 Sgr. jährlich pro Kopf beträgt, erreicht die Klassen⸗ steuer 16 Sgr. 5 Pf. Der Herr Finanz⸗Minister hat die großen Nachtheile der Mahl- und Schlachtsteuer nachgewiesen, und ich schließe mich die⸗ ser Ueberzeugung vollkommen an. Um Ihnen aber ein Beispiel an⸗ zuführen, wie sehr einzelne Städte durch diese Steuer belastet sind, erlaube ich mir, mich auf die Stadt zu beziehen, welche ich zu ver⸗ treten die Ehre habe. Düsseldorf, bei einer Bevölkerung von 38,700 Seelen, wovon 23,700 in dem engeren Bereich der Stadt wohnen, zahlt an Schlacht- und Mahlsterer im Durchschnitt 57 Sgr. pro Kopf oder 45,000 Rthlr. Es würde aber an Klassensteuer zu 16 Sgr. 5 Pf. pro Kopf nur circa 13.000 Rthlr. gezahlt werden, folglich bezahlt diese Stadt jährlich 32,000 Rthlr. zu viel. Nehme ich indessen an, daß ein Mittelsatz gelten könne für die schlacht⸗ und mahlsteuerpflich= tigen Städte von 25 Sgr. pro Kopf, so würden dafür 20,000 Rthlr. in Anrechnung kommen und immerhin noch 25,9000 Rthlr. jährlich zu viel bezahlt werden. Für die Dauer der Einführung der Mahl- und Schlachtsteuer macht dies eine Summe von 700,000 bis SO0, 000 Rthlr. aus, von deren Zinsen die Armen der genannten Stadt er⸗ halten werden könnten. Andere Städte sind in gleicher Lage, und es sst billig, es ist recht, es ist nöthig, daß eine Aenderung eintritt. Wir leben in einer Zeit, wo wir daran denken müssen, der arbeiten⸗ den Klasse Arbeit zu geben, aber eben so sehr muß darauf Bedacht genommen werden, ihnen billige, unbelastete Lebensmittel zu verschaf⸗ fen. Es ist jedoch nicht weniger an der Zeit, daß wir die Städte in den Stand setzen, ihre Kommunal⸗-Bedürfnisse bestreiten und ihre Armen erhalten zu können. Nun ist es aber wahr, daß durch die Freizüigigkrit, der ich übrigens durchaus nicht entgegen bin, viele Land⸗ bewohner nach den Städten übersiedeln, dort Arbeit suchen und, wenn sie arbeitslos bleiben oder arbeitsunfähig geworden sind, der Mild= thätigkeit der Städte anheimfallen. Das Alles muß uns jedoch be⸗ stimmen, nicht allein die arbeitende Klasse, sondern auch die Städte zu erleichtern. Die Regierung hat diese Nothwendigkeit anerkannt und vorgeschlagen, die Schlacht- und Mahlsteuer und die Klassen⸗ steuer in den höheren Klassen aufzuheben und die Einkommensteuer an ihre Stelle zu setzen. Allein für den Fall, daß dieser Vorschlag nicht durchgeht und es bei der Schlacht- und Mahssteuer verbleiben sollte, appellire ich im voraus an die gleichvertheilende Gerechtigkeit, indem ich beantrage, daß die Städte, welche jetzt zu viel bezahlen, alsdann nur die Quote der Klassensteuer, die ihnen im Durchschnitt zur Last fallen würde, aus den Einnahmen der Schlacht- und Mahlsteuer zu entrichten hätten, während der Rest zur Bestreitung der Kommunal⸗ Bedürfnisse und besonders zur Deckung der Ausgaben für die Armen, den Städten anheimfiele. Dadurch würden die Städte in den Stand gesetzt, ihre wachsenden Ausgaben um so eher zu bestreiten.
Die größere oder geringere Sicherheit aber, welche die eine oder andere Stadt' in Betreff der Steuergefälle darbietet, kann keinenfalls länger maßgebend fein, die bisherige lieberbürdung bestehen zu lassen. Was die vorgeschlagene Einkommensteuer betrifft, so erkenne ich an, daß das Prinzip der gleichmäßigeren Besteuerung hierin enthalten ist; ich kann aber nicht anerkennen, daß die gewählte Form der An⸗ wendung der Steuer die richtige sei. Als der Gesetzentwurf in mei- ner Gegend, namentlich in der Stadt, die ich vertrete, bekannt wurde, hat ef hr, ich muß es gestehen, großen Unwillen erregt, weil die
ische Form so verletzend ist, daß Niemand damit einverstan-
in quisitori ; . . . 2 ein 1 idliche Erklärungen, eidliche Zeugen Aussagen,