ollten, zu der sie durch eine Allerhöch ition nicht auf⸗ wre, ü 2 . r . wenn 2 im S der ilung keine bestimmten Petitionen
schlossen seien, indem doch jede Berathung zu einem Beschluß
; . 4 . den Ansichten der Majorität der Abtheilung, und zwar 9
Stimmen gegen Z,
1) nicht darauf einzugehen, welche Ansichten oder Absichten von einzelnen Mitgliedern der Drei⸗Stände Kurie dieser Petition zum Grunde gelegt wären, sie halte dafür, man habe blos die
etition ins a zu fassen, wie dieselbe in der Kurie der drei
fände beschloffen und hierher, gelangt sei, die Petitign erbitte wörtlich nur die Einseßung einer Abtheilung zum Zweck der Information des Verejnigten Landtages im Sinne des 8§. 11 der Verordnung vom 3. Februar 2. , also nur das, was an denselben gesetz ö gewiesen sei, und worin mithin die Stände
nicht zu beschränken sein dürften. . .
2 erscheint es eben so unzwedmãaig als unthunlich, dem Verei⸗
nigten Landtage die nöthige Information durch die zur Be⸗ rakhung der einzelnen von der Regierung proponirten, ständi⸗ scher Justimmung bedürfenden Finanz-Maßregeln ernannten Abtheilungen verschaffen zu lassen; denn diese Abtheilungen haben eine jede für sich nur zu prüfen, n die ihnen gerade vorliegende Finanzfrage an sich zweckmä 1 und ange⸗ messen erscheine, wogegen die Erörterung des Punktes, ob und wie weit die Lage des Staatshaushaltes diese Finanz⸗Maßre⸗ gel nothwendig erscheinen lasse, nicht — ihrer besonderen Be⸗ urtheilung gehöre, es vielmehr die Pslicht des Plenums der Versammlung sei, sich hierüber die nöthige Information zu verschaffen; auch erscheint es nicht thunlich, daß jede ue einzelnen Abtheilungen eine so zeitraubende und weit⸗ läufige Arbeit als ein Nebengeschäft übernehme, dagegen müsse es ihnen allerdings überlassen bleiben, die ihnen nöthig schei⸗ nende Information von der zu diesem Behuf besonders ernann⸗ ten Abtheilung sich zu fordern. Ferner sei es als wahrschein⸗ lich anzunehmen, daß jede dieser verschiedenen Abtheilungen eine andere Meinung über die Lage des Staatshaushaltes ha⸗ ben und dem Plennm vortragen werde, so daß dieses, da die verschiedenen Gutachten nicht gleichzeitig zur Kenntniß der Ku— rie kommen dürften, kein richtiges Endurtheil zu bilden im Stande sein würde. Die Majorität hält es dagegen für un⸗ möglich, daß die ganze Versammlung, deren Thätigkeit durch die zahlreichen Petitionen, welche sich in Zukunft voraus⸗ a. nicht vermindern möchten, und durch die oft um⸗ angreichen Allerhöchsten Propositionen in Anspruch genom⸗ men ist, den Zustand der Finanz Lage untersuchen und sich die Information von den Verhältnissen des Staatshaushaltes verschaffen kann, die sie nach der durch das Gesetz ihr zuer⸗ kannten Verpflichtung gewinnen müsse.
Es bleibe daher nichts Anderes übrig, als daß, so wie über⸗ . die Abtheilungen die Organe sind, deren der Vereinigte andtag sich bedient, um die an ihn 6 . Gegenstände in der erforderlichen Art vorbereiten zu lassen, die zu beschaffende Information einer Abtheilung zu übertragen, welche aus Mit⸗ gliedern zusammengesetzt wäre, denen die zu einer solchen Un⸗ tersuchung erforderlichen, nicht so häufig anzutreffenden Finanz- Lenninisse beiwohnten; die daher im Stande sein dürften, diefe Arbeiten mit besonderer Geschicklichkeit vorzunehmen und rascher und besser zu vollenden.
Weiter erscheint es durchaus nicht ausführbar, wenn jedes einzelne Mitglied des Landtags sich die ihm wünschenswerth scheinenden Erläuterungen von dem Landtags⸗Kommissarius er—= bitten wollte; auch dürfte durch diese bestimmte übtheilung manche unbegründete Petition verhindert werden.
3) Nach der Ansicht der Majorität der Abtheilung kann aber nicht behauptet werden, daß die erbetene Ernennung einer solchen besonderen Abtheilung erceptionell und nicht unter das Gesetz zu subsumiren sei, denn im 8. 11 sei dieser Weg weder ge⸗ boten, noch verboten, sondern nur gesagt:
es solle der Haupt⸗Finanz-Etat und die Uebersicht über den Staatshaushalt dem Vereinigten Landtage zur Information vorgelegt werden, zu welchem Zwecke und auf welchem Wege die Information erlangt werden solle, ist daher im Gesetz nicht bestimmt, und es kommt somit nur darauf an, den §. 11 zu inter⸗ pretiren.
Diese Interpretation kann nicht nur eg so gegeben werden, daß sich der Landtag die erforderliche Information durch das regle= mentsmäßige Organ einer Abtheilung verschaffen soll, sondern es ist, wie schon vorher entwickelt worden, auch durchaus zweckmäßig und im Interesse der Regierung selbst gerathen, die Interpretation, so wie sie durch die Petition erbeten wird, zu geben. Endlich ist es gewiß wünschenswerth, daß der Landtag und durch die gestattete Veröffent- lichung seiner Verhandlungen das ganze Land von hem guten Zustande des Staats Haushaltes vollständige und nn , . Kenntniß erhält; auch werden hierdurch ungegründete, auf Unkenntniß der Verhältnisse beruhende und Mißtrauen in die Staatsregierung erzeugende Gerüchte ihre . und sie beseitigende Widerlegung erhalten.
us 3 Gründen hat daher die Abtheilung mit 9 Stimmen gegen 3 beschlossen, dem Petitions⸗Antrage der Kurie der drei Stände mil folgender Modification beizutreten:
. Se. Masestät allerunterthänigst gebeten werde, es Alergnä—
bigst zu gestatten, daß der Haupt- Finanz ⸗ Etat und die Uebersicht
er nz Talg einer Abtheilung jeder Kurie zur Berichi⸗ erstattung an dag Plenum derfelben behufs Informirung der Ku=
rien im Sinne des 5. 141 r, r,. 9 der Verordnung vom 3. Februar a. c.
tweder um eine neue Anleihe henden Steuerverfassung, en Steuern oder eine
.
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den.
betrifft.
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Man würde, Absicht des Gesetzes
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1086
zunehmen sei oder nicht, nur den Vereinigten Kurien 2 über den . und auch über die k . inausgehen, wenn man eine solche Information mitteist einer Berathüng in getrennten Kurien bewirken wollte. Die Information ist bestimmt für die ,,, der Vereinigten Ku⸗ rien, und also muß die Angelegenheit wegen bi
eine solche behandelt werden, welche beide Kurien gemeinschaftlich
li
sei, dieser
ertheilt wer⸗
eser Information als
.
11 nicht sinden, daß , Haupt⸗
Finanz⸗Etat sollen nur vorgelegt werben, um die Versammlung dar⸗ über zu informiren, inwieweit eine Auleihe oder eine Steuer zu be⸗ willigen sei. Davon steht im §. 11 nichts, und es steht auch an keiner anderen Stelle des Gesetzes etwas davon. Der §. 11 heißt
seinem ganzen Inhalte nach (ha es auf ihn hier ankommt) folgender⸗
maßen: „Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den §§. 4 bis 10 bezeichneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demfelben jederzeit der Haupt⸗Fimnanz⸗Etat und eine Uebersicht des Staats- haushaltes für die Zeit von einer Versammlung zur anderen zur Information vorgelegt werden. „Die Feststellung des Haupt⸗Finanz⸗Etats, so wie die Be⸗ stimmung über die Verwendung der Staats⸗Einnahmen und der dabei sich ergebenden Ueberschüsse, zu den Bedürfnissen und zur =, des Landes, verbleibt ein ausschließendes Recht der trone.“ Der letztere Satz hält ganz streng dasjenige fest, was der Krone vorbehalten werden solle, nämlich die ausschließliche Befugniß, den Etat festzustellen und über die Verwendung der Staats⸗Einnahmen zu beschließen und zu bestimmen. Der erstere Satz enthält aber auch wiederum seinerseits nichts weiter, als daß in den und den Fällen, wo näm⸗ lich der Landtag zur Berathung gewisser Gesetze einberufen wird, ihm der Staatshaushalt und der Haupt- Finanz⸗Etat zu seiner Infor⸗ mation vorgelegt werden soll. Es ist also keinesweges gesagt, er soll sich nur informiren in Bezug auf Anleihen oder Steuern, sondern in sedem solchen Falle hat der Landtag durch das Gesetz, das ihm von Sr. Majestät verliehene Recht, sich von dem Haupt⸗Finanz-Etat und dem Staatshaushalte durch die ihm geschehene Vorlage zu informiren. Diejenige Erklärung, die seitens des Herrn Finanz⸗Ministers in dieser Kurie gegeben ist, ist eine Interpretation des Gesetzes; das Gesetz selbst spricht sich nicht darüber aus. Ich stelle den Fall, daß der Landtag von Sr. Majestät einberufen wird, um eine Anleihe zu votiren, daß dem⸗ selben bei seinem Zusammentritt auch die Uebersicht des Staatshaus—⸗ haltes und der Haupt- Finanz⸗-Etat vorgelegt würde, daß ihm ferner mehrere andere Propositionen vorgelegt würden, Se. Majestät fände sich aber veranlaßt, nach dem Zusammentritt des Landtags die Pro⸗ position wegen einer Anleihe zurückzunehmen, weil das Bedürfniß nicht mehr vorwaltete; ich frage, ob nun der Landtag nicht mehr befugt wäre, sich von dem Finanz-Etat und dem Staatshaushalt zu infor—⸗ miren? Ich glaube, es würde, ganz getrennt davon, ihm vollkom— men zustehen, und der 5. 11 würde ihn dazu berechtigen und ver= pflichten, sich zu informiren, ohne Rücksicht darauf, ob ein solches Gesetz noch zur Berathung käme oder nicht. So sehe ich die gesetzliche Lage an, und ich glaube nicht, daß der Landtag bei seinem gegenwärtigen Befchlusse davon ausgehen kann, wie von den Königlichen Kommissa⸗ rien das Gesetz interpretirt ist. Wenn es sich aber ferner darum handelt (worauf die gegenwärtige Bitte gerichtet ist, wie diese In⸗= formation erfolgen soll, so wird es darauf ankommen, die Erklärun⸗ gen, die gegeben sein müssen, ins Auge zu fassen. Es hat der Kö—⸗ nigliche Kommissar in der Berathung der Kurie der drei Stãnde über diese Petition und gegenwärtig der Herr Finanz- Minister als Kom⸗ missar in dieser Verfammlung erklürt, daß die Abtheilungen, welche sich mit der Anleihe Frage und mit der Steuergesetz- Frage beschäf⸗ ligten, berechtigt waren, und wie . in jener Kurie die stenogra—⸗ phischen Berichte ergeben haben, feitens des Herrn, Landtags Kom⸗ missars für verpflichtet gehalten würde, sich von der Lage des Staats= Haushaltes zu juformiren. Das steht also fest; daß, nach den Inter= pretationen der Königlichen Kommissarien, eine Befugniß, ja sogar, wie behauptet wird, eins Verpflichtung da sei, daß die betreffende Abthei—= lung den Vereinigten Landtag über den Zustand und die Lage des Staats- Haushaltes und des Haupt-Finanz-Etats informire, weil vor⸗ ausgesetzl wirb, baß dies bei der Anleihe und bei der Steuer-Frage von? Interesse und Wichtigkeit ist. . Wenn dies nun esseeht! so ist die Frage hier eine Frage der Zweckmäßigkeit. Es fragt sich nämlich, wie wird sich der Vereinigte Landtag am gzweckmäßigsten informiren kön— nen? Darin weicht die Ansicht der Kurie der drei Stände und die Ansicht der Abtheilung der Herren-Kurie von der Ansicht der Königlichen Kommissarien ab. Man glaubt nämlich auf der einen Seite, daß die Information viel zweckmäßiger und sach⸗ gemäßer erfolgen werde, wenn sie in einer zu diesem Zweck ernannten besonderen Abtheilung erfolgt. Es ist schon anderen Ortes angedeutet worden, wohin es führen könnte, wenn die drei verschiedenen Abtheilungen für die Berathung der Steuer, für Kontrahirung der Anleihe und für die Uebernahme der Garantie der Rentenbanken ihrerseits eine Prüfung des Haus⸗ haltes hätten vornehmen wollenz es würde dahin führen, daß eine sede von ihnen, wenn sie ihrer Aufgabe vollständig genügt, sich der⸗ jenigen weitläufigen Arbeit unterziehen muß, welche der Herr Finanz⸗ Minister fast als unmöglich geschildert hat. Wenn sie dem . Rechenschaft abgeben, wenn sie J soll: Wir halten dafür, da die Steuer zu erheben oder die bestehende zu erhöhen ist oder nicht, weil der Staatshaushalt ihrer bedarf oder nicht, so muß sie ihn doch bis in seinen tiefsten Tiefen prüfen und darauf ihr Gutachten ründen. ( Das würde also die Abtheilung thun müssen, die sich mit der Steuer zu beschäftigen hat; außerdem wird die andere Abtheilung, welche eine Anleihe für die i e zu bearbeiten hat, die Frage 96 und beantworten: ist der Staatshaushalt in der Lage, eine luleihe zu bedürsen, und im Stande, die Zinsen davon zu tragen. Das Alles sind Fragen, die auch diese Abtheilung erörtern muß. Endlich würde z. B. die Abtheilung wegen der Garantie der Ren⸗ tenbanken dieselbe Prüfung vornehmen müssen. Es wird also die Prüfung und Information hier in drei Abtheilungen stattfinden, und jeder derselben wird die Information gewährt werden müssen, wäh⸗ rend doch angeführt ist, daß sie einmal vorzunehmen schon eine große Arbeit 9 Das Resultat kann außerdem der Art sein, daß die eine Abtheilung erklärt: der Staatshaushalt ist in der Lage, so viele Ueberschüsse abzuwersen, daß es nicht nöthig isy daß die Steuer erhöht oder eine neue Steuer erhoben werde. Dies wird vorgetra⸗ gen und 14 Tage darauf wird von der Abtheilung, welche die Ei⸗ senbahn⸗Anlage zu bearbeiten hat, erklärt: der Staatshaushalt, sindet sich nicht in der Lage, irgend noch Lasten zu übernęhnien, er ist be- reits nur noch im Gleichgewicht, und die Lasten sind so bedeutend, daß wir nicht glauben, dem Landtage eine Anleihe empfehlen zu kön= nen, indem sich die Verzinsung nicht bestreiten lassen würde. Wenn nun auf die erstere Erklärung das Plenum bereits seine Beschlüsse egründet hätte, so würde die zweite ein auf diametral entgegenge⸗ i Motiven beruhendes Votum im Plenum hervorbringen. Wenn biefe verschiedenen Gutachten zu gleicher Zeit erfolgten, so wiirde ich keinen so drehn Uebelstand darin finden, es wäre möglich, daß zwei verschiebene Ansichten ihre Motive geltend machen und einen Be chluß herbeiführen. So liegt aber die Sache nicht, 5 die eine alben bringt nicht ihren Vorschlag zu derselben Zeit an, wie die andere; sse kommt mehrere Wochen früher oder später, und der Land⸗ tag hat einmal eine ganz andere Grundlage als später. Ich frage daher, ob dies ein zweckmäßiger Weg ist, den 2 iber den Staatshaushalt zu informiren. Ich piovozire ferner auf die prakti=
Vierte Beilage
falls vorgelegt werden. Ich
M 163.
en Erfahrungen, die wir erlebt haben. Wir haben in der Abthei⸗ . 3 die Mahl- und Schlachtsteuer und über die Einführung der Einkommensteuer berathen; die andere Abtheilung hat über die Ostbahn berathen, beide haben 3 bis 6 Vochen gebraucht, um ihre Arbeit zu vollenden. Es ist in der Abtheilung für die Steuer, der ich die Ehre hatte, als Vorsitzender anzugehören, zur Sprache gekommen, ob wir uns mit der Prüfung des ä, . haltes beschäftigen sollen, und die große Mehrzahl hat erklärt, Ne, wir dazu außer Stande wären, es würde den Erfelg gehabt ö 6. daß unsere Arbeit vielleicht noch mehrere Wochen später an 9. and⸗ tag gekommen wäre. Aus diesen Gründen halte ich es unzwe al . die von Sr. Majestät dem Könige gewollte und von dem 6 Kommissarius als nothwendig bezeichnete Information des Landtage
/ . — die verschiedenen Abtheilungen . n, ,, k. ich glaube vlel⸗ 3 . . die Information geschehen seil, so kann 6. . von meer lbtheülung Reschsehen, die sih, soeziells wit diesem Auftrag zr beschäftigen hat und dazu verpflichtet wird. Auch ist es zweckmäßig, daß dies in dieser Art geschehe, weil die Prüfung des Staatshaus⸗ haltes seines umfassenden Inhalts wegen ein Geschãäft ist wozu be⸗ ondere Kenntnisse gehören, die keinesweges jedem Mitgliede der Ver⸗ ammlung beiwohnen können, daß es also gilt, daß die betreffende Abtheilung, wenn diese Prüfung zweckmäßig geschehen sell, diejenigen Kräfte in sich schließt, die dazu vorzugsweise geeignet sind. Dies fönnen ganz andere Mitglieder sein, als diejenigen, die einer Abthei⸗ lung angehören, in welcher die Prüfung dieser oder jener Finanzfrage behandelt wird, wie z. B. Eisenbahnbau und Steuerveranlagungen. Wenn ich nun also daraus schließe, daß die Prüfung des Staats⸗ haushaltes durch Eine Abtheilung zweckmäßiger sei als durch verschie⸗ dene Abtheilungen, so komme ich ferner auf den Punkt, der von dem Königlichen Kommissarius hervorgehoben ist, indem er sagt, daß eine solche Prüfung zu einer Kontrolle, zu einer Kritik oder zu einem Ur⸗ theil über den Staatshaushalt führen würde. Ich vermag nicht ein⸗ zusehen, weshalb die Arbelt einer einzigen Abtheilung, mehr zu einer Kritik führen soll, als die Prüfung von zwei oder drei Abtheilungen; jede wird sich auf den Standpunkt setzen müssen, den Staatshaushalt zu prüfen, um auf Grund dessen zu sagen, wir rathen dazu, die Steuer zu erheben oder nicht u. s. w. Also glaube ich, daß das, was der Herr Finanz Minister besorgt, in einem wie in dem anderen Falle unvermeidlich ist. Ich wüßte aber auch nicht, warum der Haupt-Finanz⸗ Etat und die Uebersicht des Staats Haushalts dem Landtage anders mitgetheilt wird, als um ein Urtheil darüber zu gewinnen, und darauf die Anficht zu gründen in wie weit die Steuer oder Anleihe u. s. w. nöthig oder möglich ist. Wenn dabei aber ein unstatthafter Nebenzweck erreicht oder verfolgt werden könnte, so bemerke ich, 3 ich in der That nicht sehe, wie dieser Zweck leichter erreicht werden soll und wie dadurch demselben Vorschub geleistet wird, wenn der Staats ⸗ Haushalt in einer Abtheilung geprüft wird, statt in zweien oder dreien. — Die Prüfung hat aber der König gewollt, indem er dem Landtage dieses Recht gab. . ö
Es ist fer hervorgehoben worden, daß dies zu Rückfragen Veranlassung geben würde, zu einem Eindringen in die 3009, oder wieviel einzelne Etats. Stellt man sich auf diesen Boden, so frage ich, ob diese Rückfragen minder häufig sein würden seitens der ver⸗ schiedenen Abtheilungen; ich frage aber weiter, ob, wenn eine Infor⸗ mation seitens der einzelnen Mitglieder geschehen soll, wenn jedem Mitgliede das Recht zustehen soll, Fragen in dieser Beziehung an die Verwaltung zu richten, dies nicht zu endlosen Weitlãäuftigkeiten führen würde? soll dies aber nicht geschehen, dann ist es auch dem Landtage und den einzelnen Mitgliedern desselben nicht möglich, sich ein näheres Urtheil zu bilden, als der Etat es giebt, und ich glaube, daß dies zu versagen nicht die Absicht sein kann. Man hat gewollt, daß eine Informakion stattsinden solle, und wenn die Vorlage nicht genügt, so muß dem Landtage die Freiheit zustehen, zu erbitten, daß die Information vervollständigt werde, und es ist dann Sache der Regierung darauf zu antworten; es fragt sich uur, ob von Seiten der Mitglieder oder mehrerer Abtheilungen — oder von einer Ab⸗ theilung dies geschehen soll. ; .
Die Frage nun, ob der Landtag in getrennten oder vereinigten Kurien dies vornehmen soll, ist von dem Herrn Königlichen Kom⸗ missar dahin beantwortet, daß dies durchaus in den vereinigten Ku⸗ rien geschehen muß. Es ist dieser Gegenstand von der Abtheilung ausführlich erwogen worden; sie hat aber in dem Gesetz keine Be⸗ stimmung finden können, die dies dem Vereinigten Landtage, d. h. den vereinigten Knrien, zuweist. Der einzige F
Fall, in dem das Gesetz eine gemeinschaftliche Berathung beider Kurien voraussetzt, ist in dem 5. 14 enthalten, nämlich die Berathung über Propositio- nen wegen neuer Anleihen oder Steuern, und in diesem Paragraphen findet sich nichts davon, daß der Landtag sich von dem Staats⸗ Haushalte informiren solle; die Bestimmung, daß der Staats-Haus⸗ halt zur Juformation vorgelegt werden soll, ist in dem 5. 11 ent⸗ halten, und in diesem §. 11 ist dies Geschäft nicht als ein solches bezeichnet, das in einer Sitzung beider Vereinigten Kurien stattfinden solle. — Ich lasse es dahingestellt sein, ob man es für zweckmäßig halten könne, diesen Bericht seitens einer Abtheilung der Vereinigten Kurien entgegenzunehmen oder nicht. Das Gesetz giebt aber keinen Anhalt, der diese Berathung in den Kreis der Vereinigten Kurien weist, und so lange eine solche Bestimmung nicht da ist, müssen wir uns an den bestimmten Buchstaben des Gesetzes halten, und dieses sagt: Dieses und jenes Geseßz soll dort berathen werden, unter die⸗ sen sindet sich aber von einer Information des Staats- Haushaltes nichts, und deshalb gehört er auch nicht dorthin. Im Sinne des Herrn Königlichen Kommissars wird man sagen, die Information ist ein unzertrennliches Geschäft von der Berathung dieser oder jener Gesetzeʒ ich bemerke aber, dies ist nur eine Meinung des Herrn Kommissars; im Gesetze steht davon kein Wort, sondern die Mitthei⸗ lung zur Juformation ist im 8. 11 selbstständig erwähnt, wo gesagt ist, in welchem Falle sie eintreten soll. In diesem §. 11 ist ferner noch ein Punkt enthalten, der dafür spricht, daß die Information ein für sich gesondertes Geschäft sein muß: Nämlich die Bestimmung, daß die liebersicht des Staatshaushalts für die ganze Zeit von eint n,, zur anderen vorgelegt werden soll. Dasselbe Patent 16 26 Zeitfrist vollkommen unbestimmt zwischen einem Landtage und 19 86 6. Und, es könnte nach dem Patente füglich eine Zeit von dach soll j Je hen von einem Landtage zum anderen liegen, und Haushalten iesem Fall der Versammlung eine Uebersicht des Staats= altes vorgelegt werden, von einer Versammlung zur anderen also , Je von resp. 10 bis 20 Jahren. ᷣ eber al blos darauf antäme, jm Jahre itz oder 186,
zu entscheiden: soll eine neue Steuer bewilligt oder eine Anleih macht werden, so könnte es doch Fenn ö . von Interesse sein, wie der Stand 7 , besnder; el tun fe aber o i iht der Finanzen sich in jener Zeit . 6 darauf folgenben ge tig sein, was in den ehren 1848 geschehen sei. Es soll dies aber gleich
rage: zu welchem Zweck? — Offenbar
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10667 .
Bierte Beilage zur Allgemeinen Preußisch en
u dem Zweck, daß Se. Majestät dem Lande die Ueberzeugung ge— . an . die inanzen gut verwaltet worden sind. E. 66a eugung wird gegeben werden, weil ich das Vertrauen habe, daß es ei . Regierung immer so sein wird, daß sie mit ihren Resul- taten offen vor das Land treten könne. Daß man aber wegen eines Steuergesetzes, was nach der Verordnung vom 3. Februar, z. B. Isb7, votirt werden sollte, Rechenschaft r wie die Finanzen seit 1857 (wenn seitdem kein Landtag gewesen wäre) verwaltet ' worben wären, darin kann ich leinen Zusammenhang sinden. Ich nehme viel⸗ mehr daraus mit ein Motiv her, daß der Zweck der Information im §. 11 wirklich der ist, den Landtag zu informiren über ben Zustand des Finanz Etats und Staatshaushaltes für diese Periode. Dieser ist von Sr. Majestät allerdings nicht hingeslellt als etwas, was keine Beziehung zu den Vorlagen über finanzielle Gegenstände habe, son⸗ dern was materiell geboten und doppelt nützlich sei durch die Vor⸗ lage eines Gesetz- Entwurfes über zu erhöhende Steuern oder über zu machende Anleihen; es ist, etwas für sich Bestehen⸗ des, was aber mit angewendet wird zu diesem Zweck. Nun fragt es sich, ob es nicht im Interesse der Regierung liegt, wenn sie einmal die Informirung für nöthig und nützlich hält, den Weg zu betreten, den der Landtag für den zweckmäßigsten hält? Ob sie dem Landtage in der Wahl seiner Mittel hindernd in den Weg treten soll? Das Letztere muß ich entschieden im Interesse der Regierung und des Landtages verneinen. Ich glaube, wenn Se. Majestät es im landesväterlichen Willen für gut gehalten hat, dem Lande und dem Landtage Information zu geben durch eine Uebersicht des Staatshaushaltes und des Finanz- Etats, daß Ihm vor allen Dingen daran liegen muß, daß keine falsche Ansichten in das Land kommen. Ich glaube, daß die Mittheilung eines so voluminösen Etats, wie der diesmalige, vollen Anlaß giebt zu allerlei falschen Gerüchten und falschen Auffassungen. Es sind mir selbst Mittheilun— gen dieser Art geworden. Ich hätte gewünscht, daß man es wider— legen könnte, weil ich die Üeberzeugung habe, man würde es thun können. Dazu genügt aber keinesweges eine Uebersicht und ein Pro— memoria, wie dieses. Ich appellire an die Versammlung, ob es ei⸗ nem Jeden von uns gelungen ist, aus der großen Reihe von Zahlen, welche sich hier findet, sich ein klares Bild zu machen über das, worüber wir uns eigentlich informiren sollten. Ich bekenne, daß dies sehr schwer ist. Ich glaube, daß es viel günstiger sein würde, wenn es an eine Abtheilung des Landtags, nicht an zwei oder drei zu ver— schiedenen Zeiten zur Berichterstatkung verwiesen worden wäre, und wenn diese uns dann, eine Denkschrift übergeben hätte, worin sie sagte: Dies sind die Resultate, fo und so haben wir ge— prüft und aufgefaßt. Sie braucht weiter nichts zu thun, als einen Kommentar zu geben zu den Zahlen, die sich in der Aufstellung finden. Einen solchen Konimentar halte ich aber eben im Interesse der richtigen Auffassung sür sehr nöthig. Ich glaube, daß jede Gabe, wenn sie irgendwie so behandelt wird, als solle sie nicht ganz das geben, was Jeder in ihr vermuthet, eine be⸗ denkliche Gabe ist. Ich glaube, daß die Aussicht, über den Finanz Etat und den Staatshaushalt eine vollständige Kenntniß zu bekom⸗ men, im ganzen Lande mit großer Befriedigung, mit großer Dank⸗ barkeit aufgenommen worden ist. Ich möchte sie nicht verkümmern dadurch, daß man irgendwie den Schein gebe, als wollte man einer vollständigen Erreichung dessen, was gegeben werden soll, hindernd in den Weg treten. Diesen Vorwurf würde man auf sich laden, wenn man verhinderte, daß der Landtag sich auf dem zweckmäßigsten Wege informirt. Ich glaube, daß dadurch nicht irgendwie das Interesse der Regierung, die Prärogative der Krone, die im 5. 11 festgehalten sind, gefährdet werden können. Ich glaube, daß die Gränze fest ge⸗ zogen werden muß, wo die Information ein Ende nimmt, und wo es sich von der Einwirkung auf die Feststellung handelt. Hier handelt es sich nur darum, die gewährte Information zweck— mäßig zu erreichen. Ob Konsequenzen daraus gezogen wer⸗ den können, um sich in diese oder jene Angelegenheit einzumischen, gehört nicht hierher. Ist dies die Absicht, so wird es eben so wenig vermieden werden, wenn der Weg betreten wird, der von dem Herrn Landtags⸗Kommissar vorgezeichnet ist, daß bei der Steuerbewilligung und bei Auleihe von der betreffenden Abtheilung eine Prüfung vorgenommen werden soll. Dies würde zu ähnlichen Konsequenzen führen, als wenn es die Abtheilung thut, welche sich mit der Sache ausschließlich beschäftigt. Das liegt auf der Hand. Wenn ich hier nun öfter von dem Ueberweisen an eine Abtheilung im Gegensatz gegen die Verweisung an die verschiedenen Abtheilungen über die Finanz-Gesetze gesprochen habe, so muß ich schließlich, um ein Mißverständniß zu vermeiden und den Schein einer Inkonsequenz zurückzuweisen, indem die Abtheilung vorgeschlagen hat, daß der Gegenstand in jeder Kurie besonders behandelt werden soll, noch Fol⸗ gendes anführen.
Nach der Ansicht des Herrn Landtags -Kommissars würden nämlich aus demselben Körper zwei oder drei Abtheilungen her⸗ vorgehen, die für denselben Körper verschiedene Gutachten zu ver⸗ schiedenen Zeiten geben würden. Die Abtheilung will jedoch nur von jeder der beiden Körperschaften, welche in getrennter Berathung den Verei⸗ nigten Landtag bilden, eine Abtheilung ernannt sehen, um die se Körperschaft zu informiren. Also will die Abtheilung die Herren-Kurie durch die Abtheilung der Herren- Kurie, die Drei⸗Stände⸗Kurie durch die Ab⸗ theilung der Stände⸗ Kurie informiren lassen. Ob man dies für zweckmäßig halte oder nicht, ist eine Sache für sich; aber die Abthei— lung ist von der Ansicht geleitet worden, daß das Gesetz es nicht an ders gestalte, und wenn dies der Fall ist, so darf man nicht um der Zweckmäßigkeit willen davon abweichen.
Graf von Sierstorpff: Seitdem Se. Majestät der König den Ständen einen so wesentlichen Antheil an den Finanzen des Landes eingeräumt hat, ist es natürlich, daß ihnen eine detaillirte Einsicht in die Finanzbücher gestattet werden möge. Von einem Miß⸗ trauen gegen die Rechnungs⸗ Behörden kann nicht die Rebe sein. Sollte aber dies natürliche Recht uns nicht gestattet werden, so würde es Veranlassung zu abgeschmackten Gerüchten im Publikum abgeben. Wir sind weit entfernt, den hohen Vorrechten der Krone vorgreifen zu wollen und über die Größe des Budgets, selbst in seinen Ein⸗ zeluheiten, Aufstellungen zu machen. Aber es ist ein großer Unter⸗ schied zwischen dem Wieviel und wie die Summen verwendet werden, und sollte sich in dieser Hinsicht ein Passus herausstellen, der dem Nutzen des Landes nicht entsprechend erschiene, so würde ber Se. Majestät eine Gegenvorsteliung hierüber auf dem Wege der Petition anzunehmen geruhen. 8
von Quast: Es ist von dem geehrten Mitgliede aus der Ucker⸗ mark geäußert worden, der 8. 11 des Gesetzes vom 3. Februar ent⸗ 1. eine Bestimmung daruͤber, ob die Vorlegung des Etats an den
ereinigten Landta e jede einzelne Kurie oder für die Vereinigten Kurien stattfinden J Es ein sich die Sache, meines Erach⸗ tens, 2 den Inhalt des 8. 11 selbst, indem es darin wörtlich 66. „Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den §§. 4 is 10 bezeichneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben
,
Zeitung.
Montag den 4ten Juni.
jederzeit der Haupt⸗Finanz.⸗ Etat und eine Uebersicht atshaus⸗ halts für die Zeit von einer Versammlung 1 ö 2. . ination vorgelegt werden,. Die Ss. 4. 410 sind aber gerade döeje nigen, in denen ausdrücklich nur gehandelt wird von dem Falle, wo Se. Majestät der König die Zustimmung der Stände zu Steuern oder Anleihen verlangt, während erst 8. 12, der auf den in Rede stehenden 8. 11 folgt, sich auf diejenigen Vorschriften bezieht, welche stattfinden sollen, wenn Se. Majestät eine Begutachtung von König= lichen Propositionen verlangt, und 8. 13 auf diejenigen, wo Petitis⸗= nen eingereicht werden. Dies sind aber überhaupt diejenigen Gegen- stände, welche nach Allerhöchstem Beschlusse zur Befugniß des Land⸗ tags gehören, weshalb also die Vorlegung der Haupt- Finanz- Etats nur auf diejenigen Königl. Propositionen sich beziehen kann, welche den Ver⸗ einigten Kunrien vorliegen. Dies ist auch der Grund, warum die Minorität der Abtheilung, zu der auch ich neben dem Herrn Referenten gehöre, in ihrem Gutachten ad 2 hervorgehoben hat, daß ihre Ansicht nach einer Vorlage der Etats für bestimmte Zwecke, welche den Vereinig⸗ ten Landtag beschäftigen, nichts entgegen sein würde. Ich bin aber entschieden der Ansicht, daß, wenn die Kurie dieser jetzt vorliegenden Bitte beitreten sollte und Se. Majestät etwa derselben Allerhöchst Folge geben sollten, dies lediglich der erste Schritt sein würde, daß später ein näheres Recht zur Feststellung des Haupt-Finanz-Etats und zur Bestimmung über die Verwendung der Staats- Einnahmen darauf hin beantragt werden würde. Dles würde aber den fer⸗ neren Bestimmungen des §. 11, wonach Se. Majestät sich dieses Vorrecht ausdrücklich Allerhöchst vorbehalten habe, völlig widerstrei⸗ ten. Nimmermehr würde ich mich daher entschließen koͤnnen, einem Antrage mich anzuschließen, dessen unmittelbare Folge sein würde, ein Recht in Anspruch nehmen zu wollen, welches ausschließend der Krone gehört.
Feinanz⸗Minister von Düesberg: Wenn die Niedersetzung einer besonderen Abtheilung zum Behuf der Juformation des Ple⸗ nums über den Staatshaushalt beantragt wird, so liegt wohl die Ansicht zum Grunde, daß die desfallsigen Vorlagen Alles vollständig und detaillirt an die Hand geben sollten; daß aber ein Haupt⸗Finanz⸗ Etat keine detaillirte Darstellung des Staatshaushaltes geben könne, liegt klar auf der Hand. Die Finanz-Verwaltung scheut in keiner Weise eine genaue Einsicht in ihre Verwaltung, und ich würde, wenn Se. Majestät es gestatten möchte, bereitwillig sehr detaillirte Finanz⸗ Etats und Uebersichten der Finanz-Verwaltung vorlegen. Ich be⸗ merke aber, daß dies ein sehr umfassendes Werk sein würde, welches, wenn es zweckmäßig eingerichtet sein soll, eine eigene Bearbeitung erfordert. Man muß dann die verschiedenen Finanz-Verhältnisse und die verschiedenen Staats-Bedürfnisse ausführlich und nach Rubriken zu⸗ sammenstellen, denn eine einfache Zusammentragung der sehr großen An⸗ zahl von Spezial⸗Etats und Kassen Extrakten würde nie zum Ziele führen; man wird vielmehr immer genöthigt sein, Umarbeitungen vorzunehmen, um klare Resultate herbeizuführen. Es wird daher, wenn der Haupt⸗Fi⸗ nanz-Etat und eine bloße Uebersicht des Staatshaushalts einer stän⸗ dischen Abtheilung überwiesen und ihr alle dazu gehörigen Materia⸗ lien ohne Weiteres mitgetheilt werden, diese Abtheilung schwerlich im Stande sein, einen detaillirten Bericht über die Finanzlage zu erstat⸗ ten, wie er gewünscht wird. Ich kann also nur annehmen, daß man, wo die Vorlagen nicht genügen, die erforderliche nähere Auskunft uff Bezeichnung der speziellen Punkte und Zwecke beantragen müsse.
Wenn eine Abtheilung mit der Prüfung einer Proposition über eine Anleihe und eben so eine andere Abtheilung mit einer Propo⸗ sition über ein neues Finanz-Gesetz sich zu beschäͤftigen hat, so muß sie den Gegenstand mit Rücksicht auf die Finanzlage des Staats ge⸗ nau ins Auge fassen und sich klar zu machen suchen, ob und inwie⸗ fern es nöthig sei, nähere Details über die Finanz⸗Verhältnisse zu verlangen oder nicht. Eine dritte Abtheilung, die sich mit jenen Propositionen nicht zu beschäftigen hat, ist nicht dazu im Stande, weil sie nicht den hierbei zu beachtenden Gesichtspunkt kennt. Sie kann also die praktische Frage, auf die es hierbei ankommt, nicht be⸗ antworten; sie hat sich aber auch andererseits mit der Frage nicht zu befassen, ob es nöthig sei, eine Anleihe zu kontrahiren oder ein neues Steuergesetz zu erlassen, weil ihr die Anleihe⸗ und die Steuer⸗ Propositionen nicht vorliegen. Sollte sie aber eine solche Erklärung abgeben wollen, so würde der Abtheilung vorgegriffen werden, die sich doch hauptsächlich mit jenen Propositionen zu beschäftigen hat.
Giebt sie aber keine Erklärung darüber ab, ob ein Bedürfniß vorhanden sei zu einer neuen Steuer oder zu einer Anleihe, dann ist doch das, was sie ausspricht, im Grunde nur ein Urtheil über den Staatshaushalt im Ganzen, welches nicht in der Stellung des Land⸗ tages liegt, welcher nur die praktische Frage ius Auge zu fassen hat, ob eine Steuer oder Anleihe nöthig sei. — Spricht sich der Land⸗ tag blos im Allgemeinen darüber aus, ob die Finanzlage des Staats gut oder nicht gut sei, ohne daran ein bestimmtes praktisches Resul⸗ tat, was doch eigentlich der Zweck ist, zu knüpfen, so scheint mir dies die Auslibung einer Art von Kontrolle des Staatshaushalts zu in⸗ volviren.
Graf Botho zu Stolberg: Es ist gesagt worden, daß fein bedeutender Unterschied wäre zwischen einer generellen Kritik, die durch eine besondere Abtheilung erfolgen würde, oder durch eine spe⸗— zielle Kritik, die durch die übrigen Abtheilungen erfolgen könnte. Ich sinde darin allerdings einen großen Unterschied, denn eine besondere Abtheilung, die für den Finanz Etat ernannt wäre, würde sich blos mit dem Finanz- Etat im Allgemeinen befassen; es liegt hier aber kein bestimmter praktischer Jweck vor, den sie haben könnte, um eine Beschlußnahme zu fassen, wie sie der Herr Finanz Minister ausgeführt hat. Ganz anders ist es, wenn auf einzelne Fälle eine Kritik ausgeübt werden kann. Mir scheint aber gegen die Errichtung einer eigenen Abthei⸗ lung noch ein anderer formeller Grund zu sein und diesen finde ich im §. 7 des Geschäfts⸗Reglements, hiernach scheint mir, daß Abthei⸗ lungen nur für solche besondere Fälle errichtet werden können, die einen bestimmten praktischen Zweck und namentlich eine bestimmte Vor- berathung zum Zweck der Abstimmung im Auge haben. Wollen wir aber nicht über den Finanz-Etat abstimmen, was nicht zu unserer Kompetenz gehört, fo würde der Jweck einer solchen Abtheilung wegfallen. . . .
Prinz Biron: Zur Bestätigung dessen, was das geehrte Mit⸗ . aus Brandenburg gesagt hat, erlaube ich mir das was der önigliche Herr Landtags AÄommissarius in der anderen Kurie geäußert hat, hiermit vorzulesen. Der Herr Kemmissarins hat geäußert:
„Aufgefordert, mich über den vorliegenden Gegenstand zu äu⸗ ßern, werdel ich dies sehr gern thun, jedoch, wie ich schon oft bei ähnlichen Veranlasfungen bemerkt habe, nicht um mich in die De⸗ batte über die volliegende Frage zu mischen, sondern um Aufklärun= gen über faktische Jist en zu geben. Das Gesetz vom 3. Fe⸗ J 3 * agt: . . = ; , 1 berg e s Landtag zu einer der in 86 4 bis 10 be⸗ zeichneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben jederzeit der Haupt-Finanz-Efat und eine Uebersicht des Staats -Haushasts