verhältnißmäßig belastet und insbesondere der weniger wohlhabende
Theil derselben zu scharf herangezogen werde, immer nicht gehoben
werden, hier vielmehr die * chte Abhülfe nur durch völlige Auf⸗
hebung der Mahl- und Schlachtsteuer zu gewähren sein. Es wird
6 a, . Prüfung diefer Beschwerde von vorzüglicher Be⸗ eutung sein.
Die Lebengbedürfnisse, auf welchen die Mahl- und Schlacht- steuer lastet, sind Brod und Fleisch. Nur beim Brod findet eine Abstufung in der Art statt, daß alles Mahlgut aus Weizen mit einem viermal höheren Steuersatze — 20 Sgr. für den Zentner — belegt ist, als das Mahlgut aus anderen Körnerfrüchten — 5 Sgr. für den Zentner —. 3. Schlachtsteuer aber wird durchweg von allem geschlachteten Rindvieh, Schaafen. Ziegen und, Schweinen, mit Einschluß der Kälber, Lämmer und Ferkel, 1 Rtylr. Pro Zentner entrichtei. Daß durch diese Belastung der ersten Lebensbedürfnisse die ärmere Volksklasse unverhältnißmäßig hart betroffen werde, ist unter allen gegen die Mahl und Schlachtsteuer gerichteten Klagen ohne Zweifel die gewichtigste, aber auch zugleich diejenige, bei deren Begründung nicht selten die richtige Einsicht in die Wirkungen einer Verbrauchssteurr vermißt wird und scheinbare Härten für wirkliche gehalten werden. Wie oft muß man nicht die Klage hören, daß in den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten der Arme, welcher auf fremde Wohlthaten angewiesen *. nicht, wie in den klassensteuer⸗ pflichtigen Orten, von aller Steuer befreit bleibt, sondern die kärg⸗ lichen Bissen, die ihm zugetheilt werden, noch versteuern muß? Dennoch lehrt die Erfahrung, daß die Armen den Aufenthalt in den größeren mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten keinesweges meiden, und der Erklärungsgrund für gie Erscheinung liegt darin, daß bei der Unterstützung des Armen auf das Bedürfniß zur Be⸗ streitung des Lebensunterhalts Rücksicht genommen und die Bemes⸗ sung dieses Bedürfnisses durch die Sitte und durch die für wohi⸗ thätige Zwecke verwendbaren Mittel bestimmt wird, wobei die Gründe, welche den Preis der unentbehrlichen Lebensmittel bestimmen, nicht einzeln zu unterscheiden sind; wie aus gleicher Ursache nicht zu be⸗ haupten ist, daß etwa in den Gegenden, in welchen das Getraide regelmäßig höher im Preise steht, als in anderen, deshalb den Armen eine kärglichere Unterstützung zu Theil werde.
Bei jeder seit längerer Zeit bestehenden Verbrauchssteuer haben sich mehr oder weniger die Verkehrs⸗Verhältnisse nach derselben ge⸗ richtet und eine Ausgleichung bewirkt, wonach die Last der Steuer nicht gerade auf den ruhen bleibt, welcher das steuerpflichtige Objekt verzehrt. Um die Ueberbürdung der ärmeren Volksklassen durch die Mahl- und Schlachtsteuer darzuthun, reicht daher keinesweges das einfache Rechen-Exempel hin, daß man veranschlagt, wie viel Pfunde Brod und Fleisch beziehungsweise eine Tageiöhnerfamilie und die Familie eines reichen Mannes verzehren, ferner welcher Steuerbetrag für diese Verbrauchsgegenstände in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflich⸗ tigen Städten zu entrichten ist, wo dann das Mißverhältniß in der Besteuerung beider Familien schon dadurch für erwiesen gehalten wird, daß diese Steuerbeträge, auch wenn bei dem Reichen der be—⸗ deutend stärkere Verbrauch an Fleisch und die Consumtion des dem Gewichte nach vierfach höher belasteten Weizenbrodtes vollständige Berücksichtigung finden, der relativen Steuerkraft jener Familien aller⸗ dings nicht entprechen werden. Denn derjenige, welcher eine Steuer
zu zahlen hat, ist nicht schon deshalb auch der, welcher die Last det“
Steuer zu tragen hat, indem Jeder, der zunächst von der Steuer betroffen wird, die Last der letzteren bald mit mehr, bald mit weniger glücklichem Erfolge auf Andere zu wälzen versucht. Bei der Madl—
und Schlachtsteuer kann kein Zweifel darüber obwalten, daß Bäcker
und Schlächter, welche gewöhnlich die Steuer zunächst entrichten, die⸗ selbe nur vorschießen, indem die Steuer nur die Wirkung eines festen, unveränderlichen Bestimmungsgrundes sür den Preis der von ihnen verkauften Waaren hat. Auch das kann nicht wohl zweifelhaft sein, daß das Gesinde, welches sich in der Pflege der Herrschaft befindet, durch die Steuer nicht benachtheiligt wird. Zweifelhafter wird dies schon bei den Tagelöhnern, welche selbst ihre Beköstigung überneh— men, weil hier schwieriger nachzuweisen ist, daß bei Fiststellung des
Arbeitslohnes, auf welchen so mannigfache Umstände einwirken, die,
Steuer Berücksichtigung gefunden habe, dem Arbeiter in dem erhöheten Arbeitslohne ein völliger oder theilweiser Ersatz der Steuer zu Gute gehe. Gleich nach der Einführung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in einer dieser Steuer nicht unterworfenen Stadt würde Anfangs das volle Gewicht der neuen Abgabe einen jeden Konsumenten, also auch die auf den Arbeitslohn angewiesene Einwohnerklasse bei dem Verbrauche der besteuerten Ge⸗ genstände treffen, indem der Arbeitslohn nicht sofort mit Rüäcksicht auf die Steuer sich verändern wird. Daß aber zu den Umständen, welche die gegenwärtige Höhe des Arbeitslohnes in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten bestimmt haben, auch die durch jene Steuer bewirkte Erhöhung des Preises für Brod und Fleisch mit⸗ gewirkt hat, läßt sich wohl annehmen, und gerade diese Erhöhung des Arbeitslohnes ist von den Ständen der beiden Provinzen Preußen und Westfalen, welche auf dem letzten Provinzial-Landtage die un- bedingte Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer beantragt haben, ausdrücklich als ein gegen diese Steuer geltend zu machender Grund hervorgehoben worden. Aber auch hier ergiebt die Erfahrung, daß die vermeintlich erschwerte Arbeitskonkurrenz ein gleichmäßiges Vor— schreiten der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte mit dem platten Lande nicht behindert hat. Die . Daten über die Zunahme der Bevölkerung in den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten und in den übrigen Theilen des Landes stellen vielmehr heraus, daß mit Ausnahme der Provinz Preußen, in welcher auf eben so natürliche, als im wohlverstandenen Interesse des Landes erwünschte Weise eine sehr überwiegende Vermehrung der ländlichen Bevblkerung stattgefunden hat, in den mahl- und schiachtsteuerpflich= tigen Städten die Bevölkerung vom Schlusse des Jahres 1819 bis zum Schlusse des Jahres 1813 sich noch etwas stätker als i. übri- gen Theile der Menarchie vermehrt hat. Ob etwa beim Wegfall der Mahle und Schlachtstener eine noch stärker- Vermehrung eingetreten sein würde, muß freilich dahingestellt bleiben, so wie überhaupt für bie Annahme, daß dem Tagelöhner, dem Handwerksgesellen u. f. w. wegen der Mabl- und Schlachtsteuer in den mahl und schlachtsteuer= pflichtigen Städten ein erhöhter Arbeitelohn zu Gute gehe, allgemein zutreffende Gründe nicht wohl geltend zu machen sind, weil es zur Beurtheilung der . einer bestimmten Steuer und unter gege⸗ benen Verhãltnissen der sorgfältigsten Erforschung aller durch dieselbe bedingten Erscheinungen bedarf. Wenn am Schiusse dis Jahres die von den Steuerkassen abgelieferten Beträge zusammengezählt werden, welche für Versteuerung von Mahlgut und von Schlach tvĩeh erhoben worden sind, so kann mit völliger Gewißheit die Summe bezelchnet werden, welche aus den Taschen der Privatleute in die Staatafasse übergegangen ist, soll aber gesagt werden, aus welchen Taschen und weichem Antheile aus den verschiedenen Taschen die Summe ge— ele ist, so fehlt es der Steuerverwaltung zu einem solchen Kalkül n eben dem Maße an positiven Grundlagen, als das Bestreben dieser Verwaltung aus anderen und überwiegenden Gründen dahin gerichtet bleiben muß, zur Beguemlichkeit der Steuer pflich ti 1. das Geschäft des eigentlichen Steuer zah lens und die zur Sicher ellung dieser Verbindlichkeit erforderlichen Kontrolen auf eine mög⸗ ichst geringe Zahl von Individuen beschränkt zu sehen. ö len ierin aber besteht ein nicht gering anzuschlagender Vorzug
der indirekten vor der direkten Steuer, indem die größere oder gerin- gere Last einer Abgabe keinesweges lediglich durch den zu entrichten- den Geldbetrag, sondern wesentlich auch durch die Art und Weise der Erhebung bedingt wird. Bei der indirekten Steuer, sowohl der an
den Gränzen des Landes, als, obwohl in minderem Maße, der an den Thoren der Städte erhobenen, wird die Steuerentrichfung von
wenigen Gewerbetreibenden übernommen, der Konsument entrichtet die Steuer in dem Preise der besteuerten Waare, und zwar nur dann und nur in soweit, als er die Waare verbrauchen will und die Mittel zu ihrer Anschaffung besitzt; der Abtrag der Steuer erfolgt in kleinen Raten, ohne daß der Steuerpflichtige mit der Steuerbehörde zu ver- kehren hat, ja ohne daß er sich der Steuerentrichtung nur einmal deutlich bewußt wird, indem die Steuer nur ein Faktor in den Be⸗ stimmungsgründen für den Preis der betroffenen Waare wird. Die Einwirkung dieses Faktors liegt aber nicht klar vor, und ist vorzüg⸗ lich dann weniger zu erkennen, wenn die Steuer im Verhälinisse zum Preise der Waaren so niedrig normirt ist, daß die auf anderen Grün⸗ den beruhenden Schwankungen im Preise beträchtlichere Unterschiede in der Höhe des letzteren ergeben, als die Steuer zur Folge haben kann. Dies gilt namentlich von den Getraidepreisen, welche in Folge günstiger oder ungünstiger Aerndten so erheblichen Aenderungen unter⸗ liegen, daß dagegen schon eine nicht unbeträchtliche Verbrauchssteuer in den Hintergrund gedrängt wird. Die verhältnißmäßige Leichtig⸗ keit, womit Verbrauchssteuern erhoben und getragen werden, hat die⸗
selben schon in frühen Zeiten empfohlen und hat deren Erhebung
in fast allen europäischen Staaten veranlaßt. Selbst dasjenige Land, in welchem das direlte Steuerwesen die größte Ausbildung und Uniformität erlangt hat, Frankreich nämlich, hat die indirekte Besteue⸗ rung des städtischen Verbrauchs, das Octroi, die droits d'entrée, nicht entbehrlich gefunden, und gestattet es, daß in den größeren Städten das auf denselben lastende Kontingent an Personal⸗ und Mobiliarsteuer aus dem Aufkommen des städtischen Octroi zur Staats⸗ kasse abgeführt wird.
Die unmerkliche Art, in welcher beim Ankauf von Brod und Fleisch in dem Preise dieser Waaren die Mahl und Schlachtsteuer entrichtet wird, ist aber nicht etwa ein blos der Staatskasse zum Nutzen gereichender Vortheil. Es ist für den Steuerpflichtigen, wenn von ihm ein Thaler durch eine gewisse Steuer erhoben werden soll, keinesweges gleichgültig, ob er dieses Thalers wegen zwölfmal im Jahre sich zur Steuerkasse begeben, den hiermit, namentlich in großen Städten, verbundenen Zeitverlust tragen und ob er den monatlich zu zahlenden Betrag immer pünktlich bereit halten und deshalb regel mäßig zurücklegen muß, oder ob dieser Betrag von ihm auf, andere Veranlassung und in unmerklichen Raten erhoben wird. Unter Um⸗— ständen kann vielmehr die mit der Entrichtung der Steuer verbun⸗ vene Mühwaltung nicht minder hoch als der Steuerbetrag selbst an⸗
zuschlagen sein.
Wenn es nicht unnöthig erschienen ist, bei einer in ihrer gegen⸗ wärtigen Einrichtung seit mehr als 26 Jahren bestehenden Steuer,
die sich in vielfacher Beziehung als eine zweckmäßige Einnahmequelle bewährt hat, auch ihrer Vorzüge zu gedenken, so soll damit keinesweges in Zweifel gezogen werden, daß durch Aufhebung der Mahl- und Schlacht⸗ steuer und Ersetzung derselben durch die Klassensteuer den weniger wohlha⸗
benden Einwohnerklassen in den mahl- und schlachisteuerpflichtigen Städten eine bedeutende Erleichterung in der Steuerlast zu Theil werden würde. Weiter oben ist bereits hervorgehoben worden, daß diese Steuer die
Wirkung eines festen Faktors in den Bestimmungsgründen für den Preie von, Brod und Fleisch hat. Nach Wegfall dieses Faktors, nach Beseitigung des zu dem sonstigen Preise vön Getraide und Schlacht- vieh in den Städten erhobenen Steueraufschlages werden sich, ähn⸗ lich wie bei einer durchgängigen Verminderung der Produktionskosten für Getraide und Schlachtvieh, die Preise von. Brod und Fleisch sicherlich ermäßigen, wenngleich diese Ermäßigung nicht überall sofort und merkbar hervortreten wird, da der Preis von Brod und gleisch eben so, wie der Preis von allen Fabyikaten, nicht immer und nicht unmittelbar allen Schwankungen in den Preisen des Rohstoffes folgen kann, während dessenungeachtet der dauernde Preis durch den Preis des Rohstoffes wesentlich bedingt ist. Daß aber der Steuerbetrag, welchen seither in dem erhöhten Preise von Brod und Fleisch die ärmeren Volksklassen in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städ⸗ ten, beispielsweise eine Arbeiterfamilie von Mann, Frau und drei noch nicht erwerbsfähigen Kindern, indirekt zu entrichten haben, um
ein Ansehnliches den Betrag übeisteigt, welcher im Wege der Klassen⸗
steuer von einer solchen Familie einzuziehen sein würde, ist nicht in Abrede zu stellen. In den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten beträgt die Weizen- und Roggen⸗Consumtion durchschnittlich etwa 320 Pfund oder nahe 3 Zentner pro Kopf (darunter etwas weniger
als 5 Weizen und etwas mehr als 3 Roggen), und die Ileische Con- sumtion durchschnittlich etwa 80 Pfünd auf den Kopf. Die durch⸗
schnittliche Consumtion ein r Aibeiterfamilie läßt sich nun zwar nicht mit Beslimmtheit angeben, aber wie geringe man auch deren Verzehr an Fleisch, entweder als unmittelbares Nahrungsmittel oder doch zur Zubereitung und Fettung der Speisen veranschlagen und, den jeden⸗ falls geringen Verbrauch an Weizen außer Betracht lassend, nur den Bedarf an Roggenmehl in Rechnung stellen mag, so hat eine solche Arbeiterfamilie immerhin schon mehrere Thaler an Steuer zu zahlen, während sie an Klassensteuer nur 1 Thaler zu entrichten brauchte. Noch weniger als die eventuelle Erleichterung der ärmeren Ein⸗ wohnerklassen läßt sich das in Zweifel ziehen, daß die Städte seither durch die Mahl⸗ und Schlachtsteuer stärker als das platte Land durch die Klassensteuer belastet worden sind. Die letztgedachte Steuer hat nach dem Durchschnitte der drei Jahre 1833 — welche Jahre hier zur Gegenüberstellung mit den Mahl- und Schlachtsteuerberechnungen aus demselben Zeitabschnitt gewählt werden — jährlich die Summe von 7,271, 324 Rthlr. ergeben. Vertheilt man diesen Betrag auf diejenige Bevölkerung, welche am Schlusse des Jahres 1813. in den klassensteuerpflichtigen Orten sich aufhielt, nämlich auf eine Einwohner⸗ zahl von 13,292, „19 Köpfen, so ist, der Brutto-Ertrag nicht ganz 16 Sgr. 5 Pf. auf den Kopf. Während desselben Zeitraums hat die Mahl= und Schlachtsteuer jährlich 3,135,673 Rthlr. oder auf den Kopf der in den mahl⸗ und schlachtste uer pflichtigen Sädten vor⸗ handenen Bevölkerung von 1.844.060 Einwohnern 51 Sgr. aufge⸗ bracht. Es darf nun zwar nicht übersehen werden, daß den ungleich höheren Ertrag der Mahl- und Schlachtsteuer keinesweges allein die Einwohner der mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte entrichtet, sondern daß zunächst auch die Bewohner der äußeren Stadtbezirke deren Zahl sich am Schlusse des Jahres 1843 auf 421,026 Köpfe belief), da sie ihren Bedarf an Brod und Fleisch großentheils aus der Stadt selbst entnehmen und außerdem die in Zahlen nicht zu schätzenden Fremden, welche sich zeitweise in den Städten aufhalten, ingleichen die Einwohnerschaft der Ungegend, welche vielfach frisches Fleisch und Weizengebäck aus den größeren Städten entnimmt, zu dem Aufkommen an Mahl- und Schlachtsteuer beigetragen haben. Auch ist zu erwägen, daß die Klassensteuer in den mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtigen Städten wegen der größeren Wohlhabenheit der städ-= tischen Bevöierung einen höheren Durchschnitts-Ertrag auf den Kopf als in den seither klassensteuerpflichtigen Ortschaften ergeben würde. Aber die vollständige Berücksichtigung aller dieser Verhältnisse wird schwerlich zu dem Schluffe berechtigen, daß die Bevölkerung der mahl-= und schlachtsteuerpflichtigen Stäbe durch die Mahl und Schlacht⸗
steuer nicht stärker belastet sei, als die Bewohner des 3 . w. 3 sei, Bewohner des platten Landes
Mag man indessen die Unverhältnißmäßigkeit in der Belastung der städtischen Bevölkerung und inebesondere der weniger wohlhaben? den Einwohnerklassen mehr oder weniger hoch anschlagen, mag man glauben, daß die mit Beibehaltung der Mahl- und Schiachisteuer verbundenen Mißstände hinlänglich durch die praktischen Vorzüge die⸗ ser Steuer aufgewogen werden, so wird immerhin zugestanden werden müssen, daß eine Steuer, abgesehen von ihren wirklichen Mängeln oder Vorzügen, unter Umständen nicht mehr als zweckmäßi betrach⸗ tet werden kann, sobald dieselbe überall der Ungunst des Publikums begegnet, sobald in derselben von wohlmeinenden Männern aller Ein- wohnerklassen eine Ungerechtigkeit oder eine Unbilligkeit erblickt wird. Ob dieses Loos, wie es fast den Anschein gewinnt, die Mahl- und Schlachtsteuer betroffen hat, darüber werden die aus allen Provinzen des Landes zum Vereinigten Landtage versammelten Stände sich aue⸗ zusprechen haben, nachdem sie nicht minder die Vorzüge und Nachw theile derjenigen Steuer werden geprüft haben, welche bei Erfüllung des Wunsches wegen gänzlicher Aufhebung der Mahl- und Schlacht= steuer an deren Stelle treten müßte, um der Staatskasse für den Wegfall dieser Steuer Ersatz zu gewähren. .
Die allgemeine Ausdehnung der Klassensteuer auf die seither mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte würde hierzu nicht empfðh⸗ len werden können. Auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, hat die Mahl⸗ und Schlachtsteuer an Brutto⸗Ertrag dreifach so viel gewährt als die Klassensteuer, und wenn nach den weiter oben gemach⸗ ten Bemerkungen jener Ertrag theilweise von der klassensteuerpflichti= gen Bevölkerung durch den Bezug von städtischem Brod und Fleisch aufgebracht worden ist, so würde doch jedenfalls dieser Beitrag ohne Ersatz für die Staatskasse ausfallen, wenn die Mahl- und Schlacht steuer in eine direkte, nur auf die Einwohner der Städte beschränkte Abgabe umgewandelt werden sollte.
Wollte man annehmen, daß wegen der größeren Wohl⸗ habenheit der städtischen Bevölkerung die Klassensteuer, in den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten einen um die Hälfte höheren Ertrag pro Kopf als in den bisher klassensteuerpflichtigen Orten ergeben werde (eine Annahme, welche bei unveränderter Anwendung der für die Veranlagung der Klassensteuer bestehenden Vorschristen eher zu hoch als zu niedrig gegriffen sein möchte *), so würde auch dieser Mehrertrag die Steuer immer nur auf etwa 25 Sgr. pro Kopf steigern, also noch nicht die Hälfte des Brutto⸗ Aufkommens an Mahl- und Schlachtsteuer liefern. .
Die mindere Einträglichkeit der Klassensteuer würde in den größeren Städten besonders dadurch veranlaßt werden, daß dort die Vorschriften für die Einschätzung der Stenerpflichtigen nicht wohl zur Ausführung zu bringen wären, und daß diese Vorschriften nicht hinreichen können, um die verschiedenen Einwohnerklassen verhältniß⸗ mäßig zur Steuer heranzuziehen. Man vergegenwärtige sich die Verhältnisse von Städten wie Berlin, Breslau, Köln u. s. w., und man wird sich überzeugen, wie wenig selbst die höchsten Sätze der Klassensteuer ausreichen würden, um die reichen Einwohner verhält⸗ nißmäßig zu besteuern, wie ferner bei der Unbekanntschaft der Veranlagungsbehörden mit den äußerlich häufig nicht erkennbaren Verhältnissen der einzelnen Einwohner die Sonderung der letzteren in wenige Klassen von Willkür nicht frei sein und Behufs verhält⸗ nißmäßiger Veranlagung der zu erhebenden direkten Steuer nur übrig bleiben würde, das Einkommen im Einzelnen zu ermitteln, die Klassensteuer in eine Einkommensteuer zu verwandeln und, insbeson⸗ dere die reicheren Einwohner stärker heranzuziehen, als dies bei der auf die Verhältnisse der großen Städte nicht berechneten Klassensteuer möglich ist. . ; ⸗
Sobald aber in den großen Städten eine Einkommensteuer statt der Mahl- und Schlachtsteuer eingeführt würde, möchte sich die allgemeine Umwandlung der Klassensteuer in eine Einkommensteuer kaum vermeiden lassen. Denn wenn schon jetzt einer der Uebelstände der verschiedenen Besteuerung von Stadt und Land darin zu finden ist, daß diejenigen, welche bald in den Städten, bald auf dem platten Lande sich aufhalten, nicht zu jeder der beiden Steuern im richtigen Verhältnisse herangezogen werden können, so würde dieser Uebelstand bei zwei verschiedenen direkten Steuern noch gesteigert werden. Der reiche Gutsbesitzer beispielsweise, welcher auf dem Lande höchstens 144 Rthlr. an Klassensteuer zahlt, würde während seines Aufent⸗ haltes in der Stadt vielleicht das Doppelte und Dreifache zu ent⸗ richten haben, ein richtiges Antheilverhältniß aber gar nicht zu ermitteln sein; dadurch aber würde die Einkommensteuer in den Städten bei gleichzeitiger Klassensteuer auf dem Lande die Wirkung einer den reichen Einwohnern für den Aufenthalt auf dem Lande bewilligten Prämie haben, da die Folge des Umzuges von der Stadt auf das Land eine bedeutende Herabsetzung in der Steuer wäre. Ueberhaupt aber müßte, wenn einmal das Prinzip einer direkten
Ermittelung und Besteuerung des Einkommens für die großen Städte
Geltung finden sollte, dieses Prinzip überall zur Anwendung gebracht werden, weil die großen Vorzüge der Klassensteuer in Bezug auf die Einfachheit des Einschätzungsverfahrens nicht hinreichen würden, eine Verschiedenheit in den Veranlagungsgrundsätzen für die Städte und das Land zu rechtfertigen. Auch würde die bei völliger Auf⸗ hebung der Mahl- und Schlachtsteuer nöthig werdende stärkere Heranziehung der wohlhabenderen Einwohnerklassen in den Städten um so mehr auch auf die reicheren Bewohner des platten Landes auszudehnen sein, als schon häufig Klage darüber geführt worden ist, daß selbst für die in den seither klassensteuerpflichtigen Ortschaften bestehenden Verhältnisse die Klassensteuer in den höheren Sätzen nich immer ausreiche, um die wohlhabenderen Einwohner auf eine ihrer Steuerkraft entsprechende Weise zu belasten. Endlich muß als eines der wünschenswerthesten Resultate und als wesentlicher Zweck jeder vorzunehmenden Aenderung die Beseitigung der bisherigen Verschiedenheit in der Besteuerung der Städte und des platten Landes betrachtet werden.
Die mit einer allgemeinen Aufhebung der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer verbundene Nothwendigkeit, zur Einführung einer Einkommen⸗ steuer überzugehen, wird von verschiedenen Seiten gerade als die wünschenewerthesie Folge der in Frage stehenden Aenderung betrachtet. Ohne Zweifel beruht das laute Anpreisen der Einkommensteuer zum Theil auf einer unvollständigen Kenntniß ihrer Wirkungen und der Anordnungen, welche zur Sicherung der richtigen Ermittelung des Einkommens getroffen werden müßten. Es würde eine arge Täu⸗ schung sein, wenn man, wie so viele eifrige Lobredner dieser Form der Besteuerung, der Hoffnung Raum gäbe, bei einer Einkommen- steuer alle Unbilligkeiten vermeiden, seden Steuerpflichtigen genau nach seiner Leistungsfähigkeit zur Steuer heranziehen zu können. Denn die Fähigkeit, Steuern zu zahlen, ist nicht ausschließlich von
*) Zur Veranschlagung des Ertrages, welchen die Klassensteüer in grbßeren Städten gewähren würde, bieten die in Elberfeld, Barmen und . gemachten Erfahrungen keinen genügenden Anhalt dar, weil der Regierungsbezirk Düsseldorf in Folge der für die Rheinprovinz einge führ
ten Kontingentirung der Klassenstener nur einen seinem gegenwärtigen Wohlstande nicht entsprechenden Betrag an Klassensteuer au jubringen hat und namentlich in jenen Städten die Klassensteuer vielfach geringer als nach den Bestimmungen des KRlassensteuergesetzes veranlagt ist.
der Höhe des Einkommens abhängig, sie ist nicht weniger durch die Höhe der aus diesem Einkommen zu best: eiten den nethwendigen Aus⸗ gaben * Zwei Familien, welche ganz gleiches Einkommen besitzen, haben deswegen nichl gleiche Bedürsnisse. Die Zahl der Kinder, die Kränklichkeit oder 6 rer der Familienglieder, der mehr oder weniger theure Wohnort u. s. w. begründen Verschieden⸗
heiten, um die man sich bei Feststellung des steuerbaren Einkommens-
Betrages nicht kümmern und deren Nichtberücksichtigung dennoch zu Härten führen kann. Ueberdies tritt in unserem Staale der Einfüh⸗ rung einer nach dem Einommen der Steuerpflichtigen bemessenen Steuer noch der besondere Umstand entgegen, daß hier bereits ander⸗ weite direkte Steuern, die Grundsteuer und die Gewerbest euer bestehen, deren Aufhebung nicht zulässig ist, und daß ein Wider⸗ spruch darin zu liegen scheint, neben den, einz elne Zweige des Einkommens in Anspruch nehmenden Steuern noch eine andere Steuer zu erheben, welche alle Zweige des Einkommens treffen und von dem Gefammtbetrage des letzferen entrichtet werden soll, obschon die Einkommensteuer allerdings nur eine Erweiterung der schon jLetzt neben jenen Steuern bestehenden Klassensteuer sein würde. Der Haupteinwand vom praktischen Standpunkte aus liegt aber in der Schwierigkeit der Einkommens- Ermittelung, in dem dadurch bedingten mißliebigen Eindringen in die Vermögensverhältnisse der Einzelnen und in dem durch die Besteuerungsart hervorgerufenen Anreiz zu Steuerhinterziehungen durch Abgabe unrichtiger Erklärun⸗ gen über die Einkommensverhältnisse. Den überlauten Klagen, welche von manchen Seiten über die Demoralisation der Bevölkerung durch den mit der Erhebung von Mahl⸗ und Schlachtsteuer gegebenen Anreiz zu Defraudationen erhoben werden, möchten vielleich; nicht weniger lebhafte Klagen darüber nachfolgen, daß bei der prakt schen Ausführung der Einkommensteuer ebenfalls ein weiter Spielraum für Lug und Trug geöffnet sei.
Das Gelingen des Versuches, die mit einer Einkommensteuer ver⸗ bundenen praktischen Schwierigkeiten zu überwinden, ist wesentlich davon abhängig, ob in der That der Wunsch nach Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer so groß und so verbreitet ist, daß man zur Erreichung dieses Zweckes sich im Allgemeinen der Mühe und den Unbequemlichkeiten einer Einkommens⸗Ermittelung gern unterziehen und gewissenhaft die erforderlichen Angaben über das Einkommen machen werde. So sehr die Staats⸗Regierung ohne diese Voraussetzung Bedenken tragen müßte, in die Aufhebung einer seit langen Jahren bestehenden und aller Mängel ungeachtet in vielfacher Beziehung als zweckmäßig bewährten Steuer zu willigen, so wenig wird sie unter dieser Voraussetzung Anstand nehmen dürfen, zur Einführung einer
Steuer die Hand zu bieten, mit deren Veranlagung, welche Meinung
man auch über ihre sonstigen Vorzüge und Nachtheile hegen möge, unzweifelhaft das keinesweges gering anzuschlagende Resultat zu erreichen ist, daß die wohlhabenderen Einwohnerklassen unmittelbar erheblich mehr als seither zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse bei⸗ tragen und daß den weniger wohlhabenden Einwohnerklassen das Bestreben, sie in ihren Beiträgen thunlichst zu entlasten, in unzwei⸗ deutiger und augenfälliger Weise kundgegeben wird. Es werden sich daher die nachstehenden Bemerkungen nicht weiter mit der Frage beschäftigen, ob? sondern nur noch wie? eine Einkommensteuer füg⸗ lich in Preußen erhoben werden kann.
Hier ist nun zunächst zu beachten, daß die durch das allgemeine Abgabengesetz vom 30. Mai 1820 angeordnete Klassensteuer mit einer Einkommensteuer in sofern verwandt ist, als dieselbe zwischen einer ohne genaues Eindringen in die Vermögens verhältnisse der Pflichtigen nicht ausführbaren Einkommensteuer und einer die Gesammt⸗ masse aller Einwohner ohne allen Unterschied gleich treffenden Kopf⸗ steuer die Mitte halten und die verschiedenen Klassen der Pflichtigen nach einer auf wenigen und leicht erkennbaren Merkmalen beruhenden Abstufung besteuern soll. Nachdem durch die Allerhöchste Ordre vom 5. September 1821 die ursprünglichen Abstufungen für die Steuer⸗ beiträge verdoppelt und auf die in der ganzen Monarchie, mit Aus—⸗ nahme der Rheinprovinz, seitdem
Art nach vier Abtheilungen oder Hauptklassen erhoben, daß für die zu einer und derselben Hauptklasse gehörigen Steuerpflichtigen je nach deren größerer, geringerer oder mittlerer Leistungsfähigleit drei verschiedene Steuerstusen in Anwendung gebracht werden. Gemäß der dem Klassensteuergesetz zum Grunde liegenden Idee sollen sich die Hauptklassen nach vier im Leben hervortretenden Klassen der bürgerlichen Gesellschaft sondern, die sich in den allgemeinsten Um— rissen für die Bewohner des platten Landes durch Rlttergutsbesitzer, Freigutsbesitzer, Bauern und Einlieger, für die Städte durch Patrizier, Großbürger, Kleinbürger und Schutzverwandte andeuten lassen. Je mehr im Laufe der Zeit bei dem Wachsen des Geld- reichthums solche Unterscheidungen ihre selbst früher nur bedingte Bedeutung verlieren, desto mehr müssen vor und nach fast ausschließ⸗ lich die in der Lebensweise oder sonst sich äußerlich kund gebenden Vermögens- und Erwerbeverhältnisse als Maßstab zur Unterordnung in die verschiedenen Klassen dienen. Nach diesem Maßstabe] sind zu den beiden oberen Hauptklassen der Klassensteuer die reichen und wohlhabenden Einwohner, zu den beiden ünteren Klassen der gerin⸗ gere Bürger- und Bauernstand, so wie die Tagelöhner und das Gesinde zu zählen. Insbesondere gehören zur ersten Hauptklasse (mit den Sätzen von 48, 96 und 144 Rthlr.) Besitzer großer Land⸗ güter oder überhaupt eines bedeutenden Umfanges von Grundeigen⸗ thum, Großhändler, Inhaber von größern Fabriken, höhere Beamte u. s. w., also solche Einwohner, welchen ihr Einkommen, mag dasselbe aus ihrem Vermögen oder ihrer Beschäftigung herrühren, eine bequeme und unabhängige Existenz gewährt. Zur zweiten Haupt⸗ klasse (mit den Sätzen von 12, 18 und 24 Rthlr.) sind die weniger ansehnlichen Grundbesitzer, deren Grundeigenthum aber von solcher Bedeutung ist, daß sie bei dessen Bewirthschaftung sich hauptsãchlich nur mit der Aufsichtsführung beschästigen und alle gröberen Arbeiten dem Gesinde üherlassen können, ferner Kaufleute, Fabrik · Unternehmer Mitglieder der Landeskollegien, Aerzte, Notarien u. s. w. in der Regel zu zählen. Dagegen umfaßt die dritte Klasse (mit den Sätzen von 4, 6 und 8 Rthlr.) die Bauern und kleinen Grundbesitzer, welche unter eigener und zwar hauptsächlich mechanischer Arbeit ihr Eigenthum bewirthschaften, Krämer, Handwerker, die geringer besol⸗ deten Staats- und Gemeinebeamten u. s. w. Zur vierken glasse endlich (mit den Sätzen von 3 und 2 Rthlr. für den Haushalt, . Rthlr. pro Kopf) sind die Lohnarbeiter, das gemeine Gesinde * dä Tagelöhner, so wie die ganz geringen Grundbesitzer und ,, zu rechnen, welche sich hauptsächlich vom Tage⸗ ieh en! ö. ö. ge tent demnach zu den beiden unteren Haupt⸗
ü egel nur solche Einwohner gehören, die sich durch
figene und, zwar überwiegend durch mechanische Arbeit ihren Unter⸗
halt erwerben, wobei sie in den hö
h a wo höheren Stufen d d
i 6 *r ea, mäßigen . 3 16. ih
ann, ur Einschäßung in die beiden oberen Klassen in
. 6 . i. unerheblicher Besig von Grundvermögen oder
16. 9 * nh ralf e, hie, ter ersorderlich, bei deren
, , geistige als auf förperliche Thätigkeit Für die beiden unteren Hauptklassen d ĩ
der Arbeitekraft des gewöhnlichen e hn * . .
einzelnen Arbeiterfamilie abhängig zu machen.
unverändert beibehaltenen zwölf Steuerstufen festgestellt worden sind, wird die Klassensteuer in der
1093
Besitz eines kleinen Grunde oder Kapitalxermögeng, ar bessen Ertrag rler re. jedock Tt bei eigener Thätigkeit für sich und seine Fainllie den nothöürstigen Unterhalt zu m vermag) ziem⸗ fich genau bestihnmbare Gränzlinien gegeben, snnerhalb drren die Abstufungen nach allgemeinen, der relativen deistungs fähigkeit ent⸗
sprechenden, Merkmalen sich eben so leicht und angemessen bestimmen
iassen, als dagegen die Feststellung des in jeder dieser Ab ufungen 2 dem hen fe ene, erweislich erworbenen Einkommens 1 ö Schwierigkeiten verbunden, theils ungenügend sein würde. rsteres, well das Einkommen stets am schwierigsten da festzustellen ist, wo dasselbe ansschließlich ober hauptsäichlich aus dem Ertrage mehr mecha- nischer Arbeiten besteht. Letzteres, weil hier am wenigsten lediglich das Einkommen für einen richtigen Maßstab der Leistungsfähigkest gelten kann. So leicht es ist, die Zahl der arbeitsfähigen Mitglieder einer Arbeiterfamilie zu ermitteln und den von jeder arbeitsfähigen Person zu erhebenden Steuerbetrag an der Hand der Erfahrung an= gemessen zu bestimmen, so schwierig würde es fein, diesen Betrag von dem speziell nachweisbaren und besteuerungsfähigen Einkommen jeder abhäng Die Lösung der be⸗ kannten Streitfrage, wie bei einer gewöhnlichen Arbeiterfamilie das steuerbare Einkommen zu bemessen, welcher Theil des Arbeitslohnes als zur Fristung der Existenz des Arbeiters, der alleinigen Einnahme— quelle, erforderlich und mit aller Steuer zu verschonen sei, wird die Praxis getrost der Theorie überlassen dürfen, sobald gegebene Ver⸗ hältnisse nöthigen, von dieser Klasse der Bevölkerung denjenigen Steuersatz, weschen sie erfahrungsmäßig ohne Ueberlastung zu tragen vermag, in Anspruch zu nehmen und von dem Leben und dem Ver⸗ kehre zu erwarten, daß der Arbeiter bei gestatteter Erwerbsfreiheit und Freizügigkeit, nach Aufhebung aller die freie Anwendung der Kräfte hemmenden Schranken, im Stande sein werde, von dem Arbeits⸗ geber sich eben sowohl den ihm unmittelbar auferlegten Steuerbetrag, als die Kosten der sonstigen durch die Sitte als unentbehrlich be— zeichneten Lebensbedürfnisse durch den Arbeitslohn ersetzen zu lassen. Allerdings kann es nicht die Meinung sein, von denjenigen Einwoh— nerklassen, welche nach den oben angegebenen Kriterien zu den beiden unteren Hauptklassen zu veranlagen sind, im Allgemeinen höhere als die seitherigen Steuerbeiträge für die Zukunft zu fordern, da viel= mehr die Absicht dahin gerichtet sein muß, nur die wohlhabenderen Ein wohnerklassen stärker als bisher heranzuziehen. Eben so wenig aber wird es angehen, in demselben Zeitpunkte, wo die Mahl- und und Schlachtsteuer aufgehoben und der bedeutende Ertrag dieser Steuer neben dem sestherigen Auffommen an Klassensteuer durch direkte Steuern beschafft werden soll, für die gedachten Einwohner⸗ klassen beträchtliche Steuer⸗Ermäßigungen zu gewähren oder gar nach dem Vorgange Englands einen gewissen Einkommensbetrag von der direkten Steuer ganz zu befreien. Denn es ist nicht zu übersehen, daß die beiden unteren Hauptklassen der Klassensteuer mehr als * des Geldertrages aufbringen, und daß insbesondere von der untersten Steuerstufe zum Satze von 15 Sgr. für die steuerpflichtige Person, so mäßig auch dieser Satz gegriffen ist und so wenig bessen Erhebung in gewöhnlichen Zeiten Schwierigkeit findet, ein größerer Steuer betrag erhoben wird als von den beiden oberen Hauptklassen zusam⸗ men genommen. Es wird daher mit dem in England befolgten Ver— fahren, wonach alles Einkommen bis zu 150 S (etwa 1000 Rthlr.) von der neu eingeführten Steuer befreit worden ist, nur in sofern eine Analogie eintreten dürfen, als auch hier der für den Mehr⸗
ertrag der aufzuhebenden indirekten Steuer zu gewährende Erfatz
ausschließlich den wohlhabenderen Einwohnerklassen angesonnen wird.
Wenn aber weder eine stärkere Belastung der seither zu den beiden unteren Klassen der Klassensteuer veranlagten Einwohner ein⸗ treten, noch denselben eine umfassende Steuer⸗Erleichterung gewährt werden soll, wenn ferner für diese Einwohnerklassen den durch das Klassensteuergesetz vorgezeichneten. Merkmalen, vor einer speziellen Einkommens⸗Ermittelung sogar der Vorzug gebührt, sol erscheint es um so mehr rathsam, für diese Einwohnerklassen die völlig aus⸗ reichenden Abstufungen nach den äußerlich erkennbaren Vermögens⸗ verhältnissen nicht durch spezielle Einkommens⸗Ermittelungen zu er⸗ setzen, welche hier zu wesentlich richtigeren Resultaten nicht führen könnten und nur dazu dienen würden, durch erschwerende und für die Steuerpflichtigen selbst lästige ormen die Mühewaltung der Behörden zu vervielfachen. Wie bedeutend diese Mühewaltung sein würde, geht einfach aus der Thatsache hervor, daß von der gesammten bei Ver⸗ anlagung der Klassensteuer für das Jahr 1846 in den klassensteuer⸗ pflichtigen Orten vorhandenen Bevölkerung von
13, 68,634 Köpfen,
wegen Armuth oder son⸗
stiger Befreiungsgründe
steuerfrei blieben .... Von den Steuerzahlenden
aber gehören zu den beiden
unteren Hauptklassen . . 12, 173,284 —
zu den beiden oberen
Hauptklassen . . .. . . 392,290 = 1
In den seither mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten würde sich zwar dieser Prozentsatz etwas anders stellen, weil hier ohne Zweifel bei Veranlagung der Klassensteuer sich ein höherer Ertrag ergeben und dieser hauptfächlich dadurch herbeigeführt werden würde, daß ein verhältnißmäßig größerer Antheil der städtischen Bevölke⸗ rung zu den Sätzen der beiden oberen Hauptklassen zu veranlagen wäre. Immerhin aber kann man annehmen, daß auch bei Ausdehnung der Klassensteuer auf die mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städte die beiden unteren Hauptklassen der Steuer zwischen acht und neun Zehntel der Gesammtbevölkerung umfassen würden. Es ist daher kein geringer Gewinn, wenn für diese Einwohnerklassen die spezielle Einkommens⸗Ermittelung vermieden werden kann.
Es wird sonach darauf ankommen, den Einkommensbetrag fest⸗ zustellen, von welchem ab die direkte Ermittelung und Belastung des Einkommens stattfinden soll. Eben weil die Klassensteuer nicht nach den Grundsätzen einer Einkommensteuer zu veranlagen ist, weil bei ihr vielmehr die Erforschung des äußerlich nicht hervortretenden Ein⸗ kommens ausgeschlossen ist und neben dem Einkommen auch die son⸗ stigen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, läßt der vorschriftsmäßig veranlagte Klassensteuerbetrag nicht einen zuver⸗ lässigen Schluß auf ein bestimmtes Einkommen des Steuerpflichtigen zu, und es läßt sich für keine Steuerstufe mit völliger Bestimmtheit das⸗ senige Einkommen bezeichnen, welches unter allen Umständen nur zu diesem und keinem anderen Steuersatze zu veranlagen wäre, Es ist deshalb der Einkommensbetrag, welcher die Scheidewand zwischen den zur untersten Stufe der zweiten und den zur höchsien Stufe der dritten Hauptklasse einzuschätzenden Steuerpflichtigen bildet, nicht so genau zu bestimmen, daß unbedingt Jeder, dessen Einkommen hinter jenem Betrage zurück⸗
1, 103,562 d. i. 8, os Prozent.
d. . 89, 03 '
bleibt oder denseiben übersteigt, im ersten Falle zu der niedrigeren,
im zweiten Falle zu der höheren Stufe der Klassensteuer hätte ver= anlagt werden müssen. Dennoch steht im Ganzen und Großen der Eischrungssaz sest, daß die Klassensteuer, insbesondere in den mittleren Stufen, 3z bis 3 pCt. des Einkommens in Anspruch zu nehmen pflegt.
Zu der untersten Steuerstufe der zweiten Hauptklasse, zu 12 Rthlr. für den Haushalt, werden demna
ch in der Regel diesenigen veranlagt, deren Einkommen 400 E00 Rthlr. beträgt. Wer aus verpachtetem Grundeigenthum, von ausgeliehenen Kapitalien eine reine Jahregrente
bern,
Hiernach sind die zum Ersatz der Mahl- und Schlachtstener und der i Klassensteuer in Vorschlag zu bringenden neuen Steuern zu sondern: ü
2) in eine Einkommensteuer für die Einwohner, deren gesammtes jährliches Einkommen die Summe von 400 Rthlrn. beträgt oder übersteigt, .
b) in eine 2 nach den Sätzen der bisherigen sechs untersten Steuer- stufen zu erhebende Klassensteuer für diejenigen Einwohner, deren jährliches Einkommen den Betrag von 100 Rthlrn. nicht erreicht.
Der Ertrag, welchen die letztgedachte Steuer gewähren würde, läßt sich ziemlich genau veranschlagen, indem man denselben für die seither klassensteuer pflichtigen Ortschaften so ziemlich als identisch mit dem bisherigen Aufkommen der beiden unteren Hauptklassen der Klas⸗ sensteuer annehmen und für die mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte nach dem Bevölkerungs-Verhältniß annähernd ermitteln kann. Dadurch ergiebt sich alsdann auch die Summe, welche durch die Ein- kommensteuer zu beschaffen ist, da die Einnahmen der Staatskasse in Folge der in Frage stehenden Steuer-Aenderung int Wesentlichen weder erhöht noch geschmälert werden sollen, also das seither durch die Klassensteuer und durch die Mahl- und Schlachtsteuer gewährte Einkommen, nach Abzug des ermittelten Ertrages der neuen Klassen- steuer, durch die Einkommensteuer zu decken sein wird. Die hiernach in der Anlage J. zugelegte Berechnung ergiebt, daß der Ertrag der neuen Klassensteuer zu ungefähr 7 Mill. Rthlr. und der alsdann noch durch die Einkommensteuer zu beschaffende Betrag in runder Summe zu 35 Mill. Rthlr. anzunehmen ist. .
Nur die Erfahrung wird zuverlässigen Aufschluß darüber geben können, welcher Prozentsatz von dem zu ermittelnden Einkommen der wohlhabenderen, mehr als 400 Rthlr. jährlich beziehenden Einwohner in Anspruch zu nehmen wäre, um jenen Betrag zu decken. Und dies nicht allein beshalb, weil zur Feststellung dieses Theiles des National- Einkommens ohne eine vorhergegangene Veranlagung ausreichende Data nicht vorliegen, sondern auch deshalb, weil zwischen dem wirk- lich vorhandenen und dem durch die Einkommensteuer bei etwaigem üblen Willen der betheiligten Steuerpflichtigen erfaßbaren, d. h. un⸗ zweifelhaft nachzuweisenden Einkommen ein im voraus nicht sicher zu ermessender Unterschied eintreten kann. Es ist daher nothwendig, mit Rücksicht auf den für den Staatshaushalt erforderlichen Bedarf eine Aenderung des Prozentsatzes vorzubehalten.
Unter diesem Vorbehalte erscheint es zulässig, für die zu erhebende Einkommensteuer den Satz von 3 pCt. für fundirtes und von 2 pCt. für unfundirtes Einkommen in Vorschlag zu bringen. Zum fundirten Einkommen sind alle Jahresrenten zu rechnen, welche aus dem Besitze eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögens herrühren, zum un⸗ fundirten Einkommen dagegen alle diejenigen Einnahmen, bei welchen jene Eigenschaft fehlt, beispielsweise Einnahmen aus dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art von Gewinn bringender Be⸗ schäftigung, aus Besoldungen und Emolumenten, Wartegeldern, Pen⸗ sionen und Leibrenten. Wie das Klassensteuer-Gesetz Überhaupt die Veranlagung nicht direkt von dem Einkommen der Steuerpflichtigen abhängig gemacht hat, so konnte in demselben auch nicht ausdrücklich& eine Unterscheidung zwischen fundirtem und unfundirtem Einkommen statuirt werden. Bewußt oder unbewußt aber ist eine solche Unter- scheidung auch seither schon gemacht worden, indem man bei der Klassensteuer beispielsweise einen Arzt, der ohne Vermögen lediglich von dem Ertrage seiner Praxis leben muß und etwa 1000 Rihlr. einnimmt, sicherlich unter sonst gleichen Verhältnissen nicht eben so hoch wie den Kapitalisten eingeschätzt haben wird, dessen ein- zige Mühwaltung zur Erlangung des gleichen Betrages in dem Ab⸗ schneiden der Zinscoupons besteht, und wovon, wenn Beide die jährliche Einnahme von 1000 Rthlr. jährlich ausgeben, der Erstere nichts, der Zweite sein ganzes Vermögen ungeschmälert den Erben hinterläßt. Bei einer Steuer, die lediglich nach dem Einkommen bemessen, und bei welcher daher ihrer Natur nach das für die Leistungs⸗ Fähigkeit des Steuerpflichtigen nicht minder wichtige Moment der Verwendun⸗ gen, zu welchen das erhobene Einkommen nothwendiger oder verstän⸗ diger Weise zu bestimmen ist, keine Beachtung finden kann, wird keinen- falls der wesentliche Unterschied unberücksichtigt bleiben dürfen, welcher zwischen dem übertragbaren — vererblichen und, dem blos persön⸗ lichen Einkommen besteht. Man wird den Millionair darum nicht als einen Verschwender bezeichnen, daß er die Zinsen seines Vermögens jährlich ausgiebt, da sein Kapital nicht nur ihm bis an sein debens⸗ ende ein gleiches Einkommen sichert, sondern auch seinen Erben bei gleichmäßiger Benutzung einen hinlänglichen Unterhalt gewähren wird. Aber der Sänger, Tänzer zc. würde leichtsinnig handeln, wenn er die wäüh⸗ reud seiner Glanzzeit reichlich zufließenden Einnahmen für seinen Jahres⸗- bedarf verwenden wollte, unbekümmert, ob er nach wenigen Jahren darben und dereinst seinen Kindern nur den Anspruch an die öffent- liche Wohlthätigkeit hinterlasen werde. Zwischen beiden hier be zeichneten Endpunkten liegen eine Menge Zwischenstufen, ja es wird bei der großen Mehrzahl der Wohlhabenden das Jahres-Einkommen aus fundirtem und unfundirtem Einkommen gemischt erscheinen, immer aber die Billigkeit erheischen, zwischen beiden Arten von Einkommen einen Unterschied zu machen, zumal das dauernder gesicherte Ein- kommen in der Regel zugleich müheloser erlangt wird.
Die in Vorschlag gebrachte Unterscheidung zwischen fundirtem und unfundirtem Einkommen wird hiernach einer weiteren Rechtferti= gung nicht bedürfen und daher nur übrig bleiben, näher darzuthun, daß mit dem, in Anschluß an das Verfahren bei Veranlagung der Klassensteuer, vorgeschlagenen Satze von respektive drei und zwei Prozent die Deckung des durch die Einkommensteuer zu beschaffenden Betrages von 35 Millionen Thalern mit einiger Wahrschein lichkeit gehofft werden darf. Zu desfallsigen Berechnungen bietet die Llassen⸗ steuer, wenigstens für die seither klassensteuerpflichtigen Ortschaften, einen ziemlich genügenden Anhalt dar. ;
Nach der ine n eng für das Jahr 1846. sind in den gedach= ten Ortschaften an Haushaltungen Gwei Einzelnsteuernde einer Haus- haltung gleichgestellt) eingeschäßt zur I. Hauptklasse und zwar zur
1. Stufe zu 144 Ri. 346 Haushaltun⸗
en mit....
2. Sun zu 96 Rtl. Gu. 120 Rtl. in der Rheinprovinz) J34 Haushaltun gen mitt
3. Stufe zu 48 Rtl. (u. SQ u. 72 Rtl. in der Rheinprovinz) 3, 50é6 Haug- haltungen mit...... 73.262
k zusammen , 586 Haushaltungen nãᷓ . ö T as Cos un.
49,824 Rtl.
71,520